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Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 6

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6. A bschnitt – Epoche der A ufklärung
A . Strafrechtswissenschaft
I. Thomasius
II. Montesquieu
III. V oltaire
IV . Beccaria
V . Entwicklung in Deutschland
– Friedrich II.
– Hommel
– Sonnenfels
– Michaelis
– Naturrecht und positiv es Gesetzeswerk
– Entwicklung der Straftheorien
– Stübel
– Kant
– Feuerbach
V I. Reform des Studiums
B. Entwicklung der praktischen Strafrechtspflege
I. Materielles Recht
– Friedrich II.
– A llgemeines Landrecht für Preußen (1 7 94)
– Gefängnisreform
• Zuchthäuser als Unternehmen
• Deportationen
– Sonstige Gesetzgebung
• Österreich
• Frankreich
• Bay ern
• Deutschen Staaten
II. Strafprozessrecht
– Preußen
– Österreich und Bay ern
– Frankreich

6. Abschnitt – Epoche der Aufklärung
A. Strafrechtswissenschaft

Folge der Naturrechtslehre des 1 7 .Jahrhunderts war die
Säkularisierung und Rationalisierung des strafrechtlichen
Denkens. Die Dogmatik entwickelte sich in sy stematischsy
nthetischer Richtung. Im Zeitalter der A ufklärung tritt
daneben die Wirkung des naturrechtlichen Denkens in
Erscheinung.
Pufendorf sah die objektiv -sittlichen Werke des
Menschenv erbandes als Quelle allen Rechts, die es mit V ernunft
zu erfassen galt. Nun wird als Quelle die Ratio, die menschliche
V ernunft, selber anerkannt.
Damit tritt das Naturrecht in seine kritische Epoche, denn deren
„Denker“ v ersuchen, alles überkommene Rechts selber v or den
Richter zu ziehen. A lles als unhaltbar erkannte, soll aus dem
Gerichtsgebrauch und der Rechtsanwendung entfernt werden.
Wachsender Wohlstand und das A usbleiben großer menschlicher
Katastrophen (wie Pestepidemien), schufen allmählich ein
optimistischeres Weltbild. Das frühere religiös geprägte
pessimistische wurde zurückgedrängt. Es entstand ein bewusster
Fortschrittsglaube und Fortschrittswille und man bemühte sich,
durch Kritik an Staat und Gesellschaft besseren V erhältnissen
zum Durchbruch zu helfen. Das Denken und die Schritten der
A ufklärer geben dav on Zeugnis ab.
I. T hom asius
Thomasius[1 ] studierte
Philosophie und Jura. In
Frankfurt war Samuel
Stry k[2] sein Lehrer.
Stry k kämpfte gegen die
orthodox e Scholastik und
den Wahnsinn der
Hex enprozesse. Er
glaubte zwar an die
Ex istenz v on Teufel und
Hex en, bezweifelte jedoch
deren Beweisbarkeit,
denn es fehlt dabei an
einem corpus delicti.
Weder die Möglichkeit
einer körperlichen
Erscheinensweise des
Teufels noch der Pakt mit
ihm ist beweisbar (De
crimina magiae, 1 7 01 ). In seiner Dissertation leugnete Thomasius die V ereinbarkeit des
Bigamiev erbots mit dem Naturrecht und stellte sich damit gegen
die Lex div ina. Sein Kampf im strafrechtlichen Bereich galt
besonders der Inquisitionsprozess und dem Missbrauch der
Folter.

Er unterschied zwischen rechtlichen, erzwingbaren Pflichten und
den innerlich v erpflichtenden Geboten der Sitte und Moral und
erreichte damit eine Säkularisierung des Strafrechts. Mit dieser
Trennung konnten Religionsdelikte als todeswürdiger A bfall v om
Christentum aus dem Strafrecht entfernt werden. Die Ketzerei
war kein V erbrechen mehr und ketzerische Gedanken sollten
straflos bleiben. Relev ant waren Religionsdelikte nur noch, wenn
sie den öffentlichen Frieden störten (Soziallehre).
Sein größtes V erdienst ist aber der Kampf gegen die Hex erei und
das Hex enwesen. In radikaler Weise forderte er die sofortige
Einstellung aller Hex enprozesse durch fürstliches Machv erbot,
weil der „gehörnte leibliche Teuffel … und seine Mutter darzu ein
purum inv entum[3] der Päbstischen Pfaffen sey „.
Pufendorf ging v on einem absoluten Naturrechtssy stem aus. Bei
Thomasius konnte das Naturrecht jedoch wechselnden Inhalts
sein. Er begründete damit die Lehre v om relativ en Naturrecht,
der gerade auch Montesquieu folgt. Das Naturrecht könne
v ernünftigerweise nicht jederzeit und überall zu gleichen
positiv en Regelungen A nlass geben. Das Naturrecht v erlangt
v om Gesetzgeber, das er auf die jeweiligen Zeitbedürfnisse und
ganz besonders auf die Eigenart des Gemeinwesens Rücksicht
nehme, wenn er Gesetze erlasse. Er habe die bestehenden
Überlieferungen zu beachten und sich nicht über das
geschichtlich Gewordene hinwegzusetzen.
II. Montesquieu
Frage: Wie kann im V erhältnis v on Recht und staatlicher Macht
ein sich regulierendes Gleichgewicht hergestellt werden?
A ntwort: Durch die Trennung der Gewalten uß die Justiz unter
das Gesetz gestellt werden, die Ex ekutiv e keinen Einfluß auf
Findung und Setzung v on Recht haben und die Gerechtigkeit v or
staatlicher Willkür geschützt werden.
Er fordert als erster, dass keine Bestrafung ohne Gesetz erfolgen
dürfe (Esprit des lois[4] , 1 7 48). Daran anknüpfend formuliert
Feuerbach 1 801 den Grundsatz “ Nullum crimen, nulla ponea sine
lege:“
Im Zentrum Straftheorie
v on Montesquieu[5] steht
der Grundsatz v on der
Proportionalität der
V erbrechen und Strafen. Da
ein despotischer Staatsty p
mit dem Prinzip der Furcht
regiert, scheint es nur
logisch, das barbarische
harte Strafen, die Furcht
erregen und V erbrecher
v ernichten sollen, in
Staaten, die auf dem Prinzip
der Tugend (Demokratie)
oder der Ehre (Monarchie)
beruhen, keine A nwendung
finden.
A uch führen rohe Strafen zu
einer Gewöhnung und
A bstumpfung bei der Bev ölkerung, was wieder die eigene
V errohung der Gesinnung der Bürger zur Folge hat. Furcht v or
Strafe wird in geordneten Staaten auch dann herrschen, wenn sie
maßv oll sind. In seiner entwickelten V erbrechensskala lässt
Montesquieu peinliche Strafen nur bei Taten gegen die Sicherheit
der Bürger zu. Religionsdelikte lässt er straffrei.

A ls die Pflicht des Gesetzgebers sieht Montesquieu die Hebung
der Sitten und die Festigung der Tugend an – hierfür hat er zu
sorgen.
III. Voltaire
Noch radikaler ist
V oltaire[6] , der einen
Kampf gegen die
bornierte Orthodox ie
und den damit
v erbündeten staatlichen
Despotismus führte.
Eine Strafe muss im
richtigen V erhältnis zu
dem V erbrechen stehen
und sich dadurch ihrer
Nützlichkeit für das Wohl
des V olkes (salut du
peuple) rechtfertigen. Bei
grausamen Strafen kann
eine solche
Rechtfertigung niemals
gegeben sein, da sie die
Sitten v erderben und die V erbrechen v ermehren. Todesstrafen
sind als „antiökonomisch“ zu v erwerfen und durch angemessene
Zwangsarbeit zu ersetzen. A uch Religionsdelikte sollen straflos
sein, weil ihre Strafbarkeit auf der törichten A nnahme einer
Beleidigungsfähigkeit Gottes beruht.

Er wendet sich auch mit aller Schärfe gegen die Folter und den
Inquisitionsprozess – A nlass dafür war der Justizmord an dem
Kaufmann Jean Calas, der zeigte, wie sich der Staat mit seinen Gewaltmitteln für die politischen Zwecke der Kirche
missbrauchen lässt.
IV. Beccaria
Beccaria[7 ] machte die kriminalpolitischen Reformgedanken der
französischen A ufklärung zum Gemeingut der ziv ilisierten Welt.
Er begründete die Grenzen des staatlichen Strafens auf dem
Gesellschaftsv ertrag. Nur der Teil der indiv iduellen Freiheit, der
mit dem A bschluss des Gesellschaftsv ertrages der Gemeinschaft
v erpfändet ist, unterliegt dem Zugriff der staatlichen Strafe. Nur
darin darf der Staat durch Gesetze eingreifen. Niemals gehört
aber zu dem v erpfändeten Teil der Freiheit das Leben selber (Dei
delitti e delle pene[8] ).
A uch für Beccaria führen grausame Strafen zu einer V errohung
der Gesinnung und sind somit nutzlos.

A us der Unterschiedlichkeit der Delikte,
der durch sie angerichteten Schäden
und der mit ihr erstrebter V orteil
ergeben sich jene Grenzziehung, die für
das Prinzip der Proportionalität
zwischen V erbrechen und Strafe v on
Bedeutung ist. Nur Handlungen, die für
den Staat oder den Einzelnen wirklich
gefährlich sind, sollen strafbar sein.
Im Strafprozess v erwirft er die Folter,
weil sie kein taugliches Mittel zur
Ermittlung der Wahrheit sei, und sieht
die Gefahren des Inquisitionsprozess, darum will er dem
Beschuldigten v or unnötiger V erhaftung schützen und ihm
ausreichende V erteidigungsmittel sichern.
Wie Montesquieu fordert Beccaria eine Teilung der Gewalten,
eine Beseitigung der Kabinettsjustiz und die ausschließliche
Herrschaft der Gesetze über das richterliche Urteil.
A ls dringlichste Forderung der Zeit sieht er den Schutz des
Einzelnen v or Missbrauch staatlicher Macht und v or Willkür der
Behörden an, die mit der Idee v om Gesellschaftsv ertrag erfüllt
wird.
V. Entwicklung in Deutschland
– Friedrich II.

A n der praktischen Gestaltung der deutschen Strafrechtspflege
war entscheidend der preußische König Friedrich II. beteiligt.
Ein V erehrer der Lehren v on Montesquieu und V oltaire.
Hom m el
Hommel[9] führt das V erständnis v om V erbrechen auf soziale
Ursachen zurück. Er wollte ein Strafrecht mit dem Ziel der
Besserung, A bschreckung und hemmenden Wirkung.
Im Gegensatz zu Beccaria, der sein Denken sonst beeinflusste,
war er für die Todesstrafe und lehnte eine strenge gesetzliche
Bindung des Richters ab.
– Sonnenfels
In Österreich erreichte
Sonnenfels[1 0] (1 7 33-1 81 7 ), dass
Maria Theresia 1 7 7 6 die Folter
abschaffte (Constitutio Criminalis
Theresiana v on 1 7 68 – kurz:
Theresiana). Seine Gegnerschaft
gegen die Todesstrafe wirkte sich
1 7 87 im Strafgesetzbuch Josephs
II. (so. Josephina) aus. Sie wurde
nur begrenzt, aber nicht
abgeschafft. Noch 1 868 werden in
Wien V erbrecher hingerichtet.

– Michaelis
Michaelis[1 1 ] zeigte im Bereich der Theologie, dass die
mosaischen Gesetze lediglich national-jüdisches Rechts sein,
ohne jede V erbindlichkeit für die Gegenwart. Die v ielfach
bemühte Stelle aus 1 . Mose 9, 6 („Wer Menschenblut v ergießt, des
Blut soll auch durch Menschen v ergossen werden; denn Gott hat
den Menschen zu seinem Bild gemacht.“) erklärt er als
unv erbindlich und überwindet damit den mittelalterlichen
Talionsgedanken.
Mit diesem Ergebnis wendet er sich gegen unv erhältnismäßige
Strafen, schränkt die Todesstrafe ein und erklärt die Zauberei für
A berglauben.
– Naturrecht und positiv es Gesetzeswerk
Nicht ohne Grund lehnt Hommel die gesetzliche Bindung der
Richters ab. Er sieht nicht rein theoretisch, wie Beccaria,
sondern das v eraltete Gesetzeswerk der Carolina mit dessen
grausamen Strafen. Deshalb will er dem Richter eine
größtmögliche Freiheit der A nwendung und A uslegung
gewähren. In seiner v eröffentlichten Spruchsammlung zeigt er,
wie Richter das peinliche Gesetzeswerk beiseite schieben, um die
Folter zu umgehen und zu Milde zu gelangen. Das gesetzte Recht
wird als Quelle für die richterliche Entscheidung durch andere
Rechtsquellen ersetzt, nämlich durch das v on der V ernunft des
Richters gewonnene, philosophisch anerkannte Naturrecht.
A nders als Böhmer bemüht man sich nicht mehr, aus dem
positiv en Gesetzeswerk das herauszulesen, was dem Naturrecht
entspricht, sondern man sieht nun im Naturrecht selbst die
Quelle. Man korrigiert ständig die bestehenden Gesetze aus der
naturalis ratio. Die Philosophie ist also nicht die Magd, die der
Rechtsanwendung den Weg bereitet, v ielmehr ist sie die Herrin,
die jene ihre Weisungen gibt.
– Entwicklung der Straftheorien
Die Entwicklung der Straftheorien v ollzog sich im Geist des
aufgeklärten A bsolutismus[1 2] .
Die Grundlage bildete ein Staatsv ertrag. Der Herrscher hatte die Pflicht, dem Einzelnen die Erreichung seiner am Humanismus
ausgerichteten Lebensziele zu ermöglichen. Humanismus ist der
Inbegriff aller Werte, die v ernünftigerweise das Streben des
Einzelnen beseelten: Friede ; Wohlstand ; Besserung des Denkens,
Wissens und der Sitten ; Förderung der Tugend ; Zügelung alles
Triebhaften. In diesem Sinn ist das Wohl des Einzelnen mit dem
des Staates identisch.
A uf diesem Weg hat der Fürst das einzelne Indiv iduum zu führen,
zu lenken und zu beeinflussen und ggf. auch gegen seinen Willen
dazu zu zwingen. Daraus ergibt sich das Recht des Staates,
Fehlentwicklungen des Einzelnen in eine v erbrecherische
Betätigung zwangsweise um zugestalten und alle anderen v or ihm
zu beschützen. A us diesem Schutzrecht wird ein
„Präv entiv recht“ abgeleitet – die Grundlage des jus puniendi[1 3] .
Die Strafe an dem Einzelnen hat spezialpräv entiv e[1 4]
Bedeutung: er wird unschädlich gemacht, wenn seine durch die
Straftat erkennbare Gefährlichkeit so groß ist, dass das wohl des
Ganzen es erfordert. A nsonsten soll er den Strafv ollzug auf den
Weg der Besserung gezwungen werden.
– Stübel
Die reine Präv entionstheorie geht auf Stübel[1 5] zurück.
Grolmann[1 6] machte sie durch seinen Streit mit Feuerbach
bekannt. Das Strafrecht ist nach Stübel ein Teil der Präv ention –
es wird aus dem den Staat gebührenden Schutzrecht abgeleitet.
Strafe als Präv ention wird gegenüber demjenigen eingesetzt, der,
indem er ein V erbrechen begeht, durch konkludente Handlung
droht, dass er eine solche Tat wieder begehen werde. Diese
V erbrechensbegehung ist der Erkenntnisgrund für eine
gefährliche v erbrecherische Gesinnung, diese wiederum ist
Erkenntnisgrund dafür, dass ein Rechtsgrund für den
Präv entionszwang v orhanden ist. A usgeübt wird der
Präv entionszwang durch die V ollstreckung der gerechten Strafe.
Bei dieser Strafe muss eine angemessene Proportion zu der im
V erbrechen sichtbar gewordenen Drohung des Täters erzielt
werden.
In seiner „Lehre v on der Größe des V erbrechens“ stellt Stübel
nicht auf den angerichteten Schaden ab, sondern ausschließlich
auf die Gesinnung des Täters. Die „moralische Freiheit des
Willens“, sich so oder so zu entscheiden, ist V oraussetzung für
die Immoralität[1 7 ] der Handlung und zugleich auch für die
Imputation[1 8]. Ist diese Freiheit im A ugenblick der Tat
gegeben, dann ist die Wiederholung einer solchen Tat
wahrscheinlich.
Maßstab für die Imputation sind: psy chologische Situation des
Täters, A nreize und Motiv e.
– Kant
Das naturrechtliche Denken
hatte das Strafrecht in nicht
ungefährliche Nähe der
Staatsräson und staatlichen
Nützlichkeitsgesichtspunkte
gerückt. In der Hand einer
rücksichtslosen Staatsgewalt
konnte das Strafrecht leicht
missbraucht und v om Boden
der Gerechtigkeit gelöst
werden. Hier greift Kant ein,
der eine Strafrechtstheorie
formt, die v öllig auf
naturrechtliche
Nützlichkeitstheorien
v erzichtet. Strafen dürfen
nicht um bestimmter
Nützlichkeitszwecke willen
v erhängt werden, da dies mit
der Würde des Menschen nicht v ereinbar wäre. Sie sollen
v ielmehr zur gerechten V ergeltung begangenen Unrechts
ausgesprochen werden. Gerecht ist eine Strafe dann, wenn eine
Gleichheit v on v erbrecherischer Tat und Strafsanktion
v orhanden ist: „Nur das Widerv ergeltungsrecht (ius talionis) …
kann die Qualität und Quantität der Strafe bestimmt angeben“
(Die Methaphy sik der Sitten, 1 7 97 ). Kant wendet sich v on seinen
Lehrern ab und wird so zum Überwinder der A ufklärung.

Kant[1 9] sieht das Wesentliche des Menschen nicht in seiner
Teilhabe an den Naturgesetzen, sondern in dem Reich der
V ernunft. Freiheit ist für ihn die Selbst-Bindung an das Gesetz der
V ernunft, nicht der Wille, sich so oder so zu entscheiden
(Präv entionstheorie). Die V ernunft ist „wirklich des Menschen
größte Kraft“. Ihr zu folgen ist sittliche „Pflicht“, die dem
einzelnen nicht v on einer äußeren Befehlsgewalt, sondern v on
der „Menschheit in ihm“ gesetzt wird, der zuzugehören seine
„Persönlichkeit“ ausmacht. Darum ist das sittliche Pflichtgebot
nicht heteronom, sondern autonom. Der menschliche Wille zum
Handeln bestimmt sich nicht durch irgendwelche
Nützlichkeitsrücksichten (durch hy pothetische Imperativ e[20]
), sondern allein durch das den Menschen als V ernunftwesen
bindende reine Sollen, den kategorischen Imperativ .
Diesen kategorischen Imperativ in Selbstbindung (A utonomie)
zu folgen, ist Freiheit. Es gibt keine andere als die sittliche
Freiheit. Sie in sich v erwirklichen bedeutet Selbstentfaltung zu
einer sittlichen Persönlichkeit und Erfüllung des menschlichen
Daseins. Das ist die „A chtung erweckende Idee der
Persönlichkeit, welche uns die Erhabenheit unserer Natur v or
A ugen stellt“ (Kritik der praktischen V ernunft).
Kant definiert den Staat als „die V ereinigung einer Menge v on
Menschen unter Rechtsgesetzen“. Eine solche V ereinigung
einzugehen, hat nicht im Belieben der Menschen gestanden,
sondern beruht auf den kategorischen Imperativ , also auf das
sittliche Sollen.
Der Staat hat mit seinem Rechtszwang gegen die Willkür des
Einzelnen anzugehen, sofern dieser die Freiheit der anderen
beeinträchtigt. Es kann aber niemals Sache des Staates sein,
jemanden durch Zwang auf den Weg der Tugend zu führen, ihn
also sittlich zu beeinflussen. Denn moralisch gut ist nur das aus dem autonomen kategorischen Imperativ entsprungene
Handeln. Ein V erhalten, das mit Rücksicht auf staatlichen Zwang
v orgenommen wird, folgt aber nicht einem kategorischen,
sondern einem hy pothetischen Imperativ , mag es noch so richtig
und einwandfrei sein, es kann immer nur legal, nie moralisch
sein. Legalität ist die Richtigkeit äußeren Handelns, das einem
hy pothetischen Imperativ folgt. Das moralische dagegen
entspringt dem reinen Sollen, der reinen Pflicht, also dem
kategorischem Imperativ .
Diese scharfe Trennung v on Legalität und Moral ist v on
entscheidender Bedeutung. Mit ihr ist der
Spezialpräv entionstheorie eine entscheidende A bsage erteilt.
Was der Staat durch den Zwang des Strafv ollzugs an „Besserung“
bewirkt, hat moralisch keinen Wert.
Kants Straftheorie: Ist es möglich, dass das dem V erbrecher
zugefügte Strafleid als Mittel zur Erreichung irgendeines
Nützlichkeitszwecks eingesetzt wird, dann bleibt nur die
Möglichkeit bestehen, dass die Strafe gegen den V erbrecher nur
darum v erhängt wird, „weil er v erbrochen hat“. Strafe kann nur
um des reinen Strafsollens v erhängt werden. In diesem Sinn ist
das Strafgesetz selbst ein kategorischer Imperativ . Wie die auf
dem kategorischen Imperativ beruhende sittliche Pflicht, so ist
auch des Soll der Strafe ein absolutes. Die Strafe ist absolut, wenn
sie allein um der Gerechtigkeit willen v erhängt wird (absolute
Straftheorie) und nicht um der Nützlichkeit willen, um bestimmte
Ziele zu erreichen, wie Sicherung, Besserung, A bschreckung
(relativ e Straftheorie)
– Feuerbach
Kant hat die Trennung zwischen Rechts und Sittlichkeit, Legalität
und Moralität v ollzogen, aber auf die Frage, was nun das Wesen
des Rechts ausmacht, hat er keine A ntwort. Gerade diese Frage
v ersucht Feuerbach[21 ] zu beantworten.
A uch Feuerbach trennt Recht und Sittlichkeit – er war ein
V erfechter Kants. Im Recht hat die V ernunft eine selbständige
Funktion. Sie, die V ernunft, gibt uns nicht nur das moralische „Du
sollst“, sondern auch das juristische „Du darfst“. Recht und Moral
sind v oneinander v erschieden. Sie haben jedoch eine
gemeinsame Quelle: die V ernunft, und zwar die praktische
V ernunft.
Das Recht ist für Feuerbach
der Inbegriff subjektiv er
Befugnisse und dazu da, die
für das sittliche V erhalten
nötige Freiheitssphäre zu
schaffen. Hieraus entspringt
auch die Zwangswirkung des
Rechts: wer einen anderen in
seiner freien, für sittliches
Handeln erforderliche Sphäre
stört, muss mit Rechtszwang
daran gehindert werden.
A ls „Zweck des Staates“ bezeichnet er (wie Kant) die
wechselseitige Freiheit aller Bürger bzw. den Zustand, in dem
jeder seine Rechte v öllig ausüben kann und v or Störungen seiner

Persönlichkeitssphäre sicher
ist. Der Staat ist also eine
„Rechtsschutzanstalt“. Die
Möglichkeit des Staates
erklärt sich aus dem Begriff
der Freiheit selbst: Freiheit
ist sittliche Pflicht zur
A chtung der Menschheit in
jedem anderen, durch die das
Zusammenleben ermöglicht
wird. So erhält auch der Staat
seinen inneren Sinn und seine
Nützlichkeit aus einem
moralischen Prinzip.
Feuerbachs Straftheorie –
„Theorie v om
psy chologischen Zwang“: Er
legt seinen Schwerpunkt auf
die gesetzliche Strafdrohung. Der Strafv ollzug hat bei ihm nur
sekundäre Bedeutung – er ist nur zur V erstärkung der
Strafdrohung v orhanden. Hier ist wieder ein Gegensatz zur
Spezialpräv entionstheorie. Die Strafdrohung soll die V orstellung
bei der A llgemeinheit der Staatsbürger herv orrufen, dass mit
Sicherheit ein Übel eintreten wird, wenn jemand den Gedanken
an die Begehung einer gesetzlich v erbotenen Handlung
v erwirklichen sollte. V orausgesetzt ist dabei, dass es einen
Menschenty pus gibt, der jederzeit imstande ist, mit kühl
rechnender V ernunft, den v on der V erbrechensbegehung
erwarteten V orteil mit dem v on der Strafe zu erwartenden
Nachteil zu v ergleichen, um dann v ernünftigerweise zu dem
Ergebnis zu gelangen, es sei besser, diesen Nachteil zu
v ermeiden, statt jenen V orteil nachzujagen. Die Strafdrohung
dient dazu, die V ernunft des Einzelnen im Kampf gegen die zum
V erbrechen drängenden Motiv e zu unterstützen, also einen
psy chologischen Zwang gegen diese rechtsfeindlichen A bsichten
auszuüben. Jedermann soll die Lustgefühle, die er v on der
V erübung einer Straftat zu erwarten habe, gegen die
Unlustgefühle abwägen, die ihm die angedrohte Strafe bereiten
würde. Zweck der Strafdrohung ist A bschreckung der
A llgemeinheit der Staatsbürger, also Generalpräv ention.
Neu dabei ist die V erbindung der Präv ention mit der Funktion
des Strafgesetzes. Das Gesetz allein bestimmt, was strafbar ist und
wie zu strafen ist. A usgeschaltet ist das freie Ermessen des Rechts
und der machtpolitische Einfluss der absolutistischen
Staatsgewalt: Nullum crimen, nulla ponea sine lege!
Feuerbach fragt nicht wie Kant nach dem Zweck der Strafe,
sondern nach dem Zweck ihrer A ndrohung und antwortet, diese
solle generalpräv entiv wirken, nämlich das V olk durch
psy chologischen Zwang v on der Begehung der mit Strafe
bedrohten Tat abhalten (Theorie v om psy chologischen Zwang,
der durch die gesetzliche Strafdrohung bewirkt werden soll).
Bei der Theorie der Strafe v erlässt Feuerbach die Wege seines
Meisters. Kant führt seine Straftheorie auf die Ethik zurück:
staatliche Strafe ist damit gerechtfertigt, dass die staatliche
Gemeinschaft ein Postulat[22] praktischer V ernunft ist.
Bei Feuerbach entscheidend ist nicht die ethische, sondern die
rechtspolitische Funktion der Strafe. Der Strafbegriff muss so
beschaffen sein, dass er den Richter bindet und eine klare Schranke zwischen Staat und Indiv iduum errichtet.
Mit dem Begriff der Strafe wird kein Übel bezeichnet, welches
einem Subjekt um künftiger Begehungen willen zugefügt wird,
sondern das Subjekt wird darum bestraft, weil es jene
gesetzeswidrige begangen hat, weil es Ursache v on Handlungen
ist, welche den zureichenden Grund zu einem solchen Übel in
sich enthalten. Diese Übertretung ist allein schon ausreichend,
um den Täter zu bestrafen. Unabhängig dav on, ob an ihm nichts
mehr v erbessert werden kann oder er sich nach der Tat schon
v öllig gebessert hat. Hier erscheint wieder die
V ergeltungstheorie v on Kant.
Feuerbachs Staatsbegriff: Der Staat ist für Feuerbach eine
Gesellschaft zum Schutz der Rechte, und alle Rechte, die er
besitz, hat er nur um dieses Zwecks willen. Er hat die Sicherheit
der Bürger zu ermöglichen und zu fördern. Diesen Staat als
„Rechtsschutzanstalt“ geht die Gesinnung der Bürger nichts an;
ihn haben nur äußere Handlungen zu interessieren. A ndererseits
muss er sich aber solcher Mittel bedienen, durch welche es den
Bürgern „psy chologisch“ unmöglich wird, anderen zu schaden. Es
muss daher auf das „Begehensv ermögen“, auf die Neigungen der
Bürger eingewirkt werden. Es kommt also darauf an, „dass wer
unbürgerliche (rechtswidrige) Neigungen hat, psy chologisch
gehindert werde, sich nach diesen Neigungen wirklich zu
bestimmen“. Der Staat muss das Mittel finden, durch welches er
im Kampf der menschlichen Neigungen untereinander „die
sinnliche Triebfeder zur Tat durch einen andere sinnliche
Triebfeder“ aufzuheben v ermag. Diese Triebfeder kann aber nur
durch ein Gesetz erzeugt werden, welches erklärt: „wer das und
das tut, wird so und so bestraft“. Die Strafe wird als des
V erbrechens „rechtlich notwendige Folge“ gesetzt. Strafe und
V erbrechen sind miteinander v erbunden: niemand kann das eine
ohne das andere wollen. A lso kann Strafe nur „A bschreckung v on
der mit dem Übel bedingten Tat“ sein. Damit ist der
generalpräv entiv e Sinn der Theorie v om psy chologischen Zwang
herausgearbeitet und der aufklärerisch-liberale
Rechtfertigungsgrund für den Strafv ollzug gegeben: es ist der
Wille des Einzelnen, der, indem er das V erbrechen will, zugleich
auch die durch das Gesetz an die Begehung geknüpfte Bestrafung
will. Nehme ich die an die Bedingung der Strafe geknüpfte
Bestrafung v or, „so berechtige ich andere (den Staat), mich als
dieser Bedingung unterworfen zu behandeln“.
=> Bürgerliche Strafe ist ein v om Staat wegen einer begangenen
Rechtsv erletzung zugefügtes, durch ein Strafgesetz v orher
angedrohtes Übel.
Bei der Lehre v on der Imputation und der Strafzumessung
erstrebt Feuerbach eine sichere Fundierung mit der Theorie v om
psy chologischen Zwang. Die A usdehnung richterlicher
Ermessensfreiheit wie bei der Spezialpräv entionstheorie lehnt er
ab. Er will den Richter auch bei Imputation und Strafzumessung
an das Strafgesetz binden.
Dem Staat darf es nur auf Legalität und Illegalität des äußeren
Handelns ankommen, nicht aber auf die Immoralität der
Gesinnung. Es sind also alle A nknüpfungspunkte an die Idee der
Freiheit („so oder so zu handeln“) zu unterlassen. „Nur diejenigen
Gründe der Strafbarkeit sind wahr, welche sich aus der Natur des
Strafgesetzes und der Strafe ergeben. Die Tat ist zurechenbar,
wenn der Täter imstande gewesen ist, Strafgesetze auf sich wirken zu lassen. Dafür muss er das Strafgesetz kennen und sich klar
sein, dass die v on ihm gewollte Handlung unter das Strafgesetz
falle. Ist dies bei einem willentlich Handelnden gegeben, so darf
ihn die Strafe treffen.
Damit hat Feuerbach die V oraussetzung für die rechtsstaatlichliberale
Schuldauffassung des 1 9. Jahrhunderts bis zu Binding
geliefert. In seinem Lehrbuch spricht er nicht v on der Schuld als
V oraussetzung der Strafbarkeit, sondern – rein psy chologisch –
nur v on den „subjektiv en Gründen der Strafbarkeit “ und
bestimmt dabei Intensität, Festigkeit und Umfang der
„Triebfeder“ als deren Merkmale. Er stellt allein auf die formalpsy
chologische Beziehung des Täters zu der Tat ab – auf die
bewusste und willentliche V erletzung des Strafgesetzes.
Rechtsgesinnung und sozialer Persönlichkeitswert scheiden
v öllig aus, denn in die Persönlichkeitssphäre dürfen die
V oraussetzungen staatlichen Strafens nicht v erlegt werden. Bei
Fahrlässigkeit und Unkenntnis behilft sich Feuerbach damit, dass
„v on jeder mit V erstand begabten Person werde im allgemeinen
als rechtlich gewiss angenommen, dass sie mit dem Strafgesetz
bekannt sei“.
VI. Reform des Studium s
In der Rechtswissenschaft und der juristischen A usbildung trat
das Corpus iuris immer mehr in der Hintergrund. Das heimische
Recht mit seinen Erkenntnissen und Methoden seiner
Interpretation wird in den Unterricht integriert. Damit
v erbunden begann auch die Überwindung der lateinischen
Sprache. Thomasius erfasst 1 687 sein V orlesungsprogramm in
Deutsch. Sein Buch De crimine magiae erschien in Latein und
Deutsch („V om V erbrechen des Hex e- und Zauberei“, 1 7 01 ).
Noch 1 650 überwiegten bei juristischen Editionen die
lateinischen Bücher, fünfzig Jahre später waren die A nteile
gleich, doch gegen Ende des 1 8. Jahrhunderts hatte sich das
V erhältnis umgekehrt.
Preußen unterteilte 1 7 81 die Juristenausbildung: V orlesungen
wurden durch Praktika ergänzt. Zum A bschluss musste eine
Staatsprüfung abgelegt werden. Daran schloss sich eine
praktische Tätigkeit als Referendar an.
B. Entwicklung der praktischen Strafrechtspflege
I. Materielles Recht

A ufgrund der einzelnen selbständigen Territorien kamen
Reformen nur sehr unterschiedlich in Gang. Das Reich ist daran
nicht mehr beteiligt. Die Neuordnung der Strafrechtspflege lag in
den Händen der einzelnen Landesherren und war abhängig v on
ihrer Bereitschaft, die Ideen umzusetzen. Wo der A bsolutismus
bis zum Herrscher durchgedrungen war, kam es zu neuen
Gesetzen, um das Wohl der Untertanen zu gestalten. Besonders
im Blickpunkt standen das Wohl der grundhörigen Bauern, die
v on der Willkür des Grundherren befreit werden sollten, und das
Wohl des städtischen Bürgertums, dass nach Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit v erlangte.

– Friedrich II.
Bei der praktischen
Durchführung der
A ufklärungsideen nahm der
preußische Staat unter
Friedrich II.[23] in
Deutschland die führende
Rolle ein. 1 7 40 übernahm er
v on seinem V ater Friedrich
Wilhelm I. den Thron.
Friedrich führte die Ex istenz
des Staates und sein
fürstliches Amt auf den
Staats- und
Gesellschaftsv ertrag zurück.
Mit dem Naturrecht und der
A ufklärung übereinstimmend
sah er seine Pflicht darin,
nach den Grundsätzen der Humanität an seinen Untertanen eine
intensiv e Erziehungsarbeit zu leisten. A ls oberster Strafrichter
ließ er sich alle Kriminalurteile einschicken, war mit eigener
richterlicher V erantwortung ständig in Strafsachen tätig und
lernte so deren Problematik v on Grund auf kennen.
Er beklagte immer wieder die intellektuelle und charakterliche
Minderwertigkeit des Menschen (wie V oltaire) und sah in den
menschlichen Leidenschaften, v or allem in Müßiggang und
V erschwendung, die Quelle allen V erbrechens. Das wirksamste
Mittel, die Menschen im Kampf mit ihren Leidenschaften zu
unterstützen, ist die Furcht v or Strafe. Der generalpräv entiv e
und spezialpräv entiv e A bschreckungsgedanke ist daher sein
Hauptmotiv . Einig mit Montesquieu und V oltaire war ihm der
Grundsatz der Proportionalität v on Strafe und V erbrechen
wichtig. Er schränkte deshalb die Todesstrafe ein und setzt an
ihre Stelle die Freiheitsstrafe (Gedanke der Besserung). V iele
weitere Humanisierungen nahm er v or: grausame Todesstrafen
ersetzt durch die Schwertstrafe ; A bschaffung der Galgenstrafe
für Diebstahl ; A bschaffung aller Schärfungen der Todesstrafe
und die Bestrafung unehelich Geschwängerte. Für letztere
ordnete er Fürsorgemaßnahmen an.
– Allgem eines Landrecht für Preußen (17 94)
Am wesentlichsten zeigten sich die Ideen v on Friedrich II. im
A LR. 1 7 80 gab er dazu den A uftrag. Die wesentlichen A rbeiten
haben Carl Gottlieb Suarez[24] (Ziv ilrecht) und Ernst Ferdinand
Klein[25] (Strafrecht) geleistet.
Das Strafrecht enthält 1 7 A bschnitte mit 1 57 7 Paragraphen. Es
regelt Priv atrecht, Handelsrecht, Strafrecht und
V erwaltungsrecht. Insgesamt umfasst das A LR über 20000
Gesetze, denn das Bestreben war es, durch große A usführlichkeit
restlose Klarheit in allen Rechtsfragen zu schaffen, um den
Richtern eine eindeutige Entscheidungsgrundlage für alle
erdenklichen Rechtsfälle zu geben. Friedrich II. stand den
Richtern und ihrem Ermessen kritisch gegenüber und so sollte
für ein richterliches Ermessen aufgrund v on unklar gebliebenen
Gesetzesstellen kein Platz sein. Das Wohl des V olkes v or
richterlicher Willkür stand deutlich im V ordergrund. In
Zweifelsfällen sollte er sich an eine zu schaffende Gesetzeskommission wenden müssen.
Mit dem Institut der Gesetzeskommission war auch den
Rechtsgelehrten die Einflussnahme auf künftige Entwicklungen
genommen. Die Carolina hatte sie als Entscheidungsinstanz
eingesetzt, dass A LR nahm nun keine Rücksicht mehr auf sie.
Deshalb standen ihr die meisten Professoren auch kritisch
gegenüber.
Geprägt v on Friedrichs aufgeklärtem A bsolutismus beruht es auf
den Gedanken der Willenfreiheit – „dem rein praktischen
Interesse der moralischen und rechtlichen V erantwortung des
Menschen für sein tun“.
Jedes Mitglied des Staates ist v erpflichtet, „das Wohl und die
Sicherheit des gemeinen Wesens, nach dem V erhältnis seines
Standes und V ermögens, zu unterstützen“ (Einl. § 7 3 A LR).
Deshalb gab es die V erpflichtung für Mütter, zur V erhinderung
v on Kindestötungen ihren 1 4. jährigen Töchtern in der
Sex ualkunde aufzuklären. Der Dekan sollte den Fleiß und die
Lebensart der Studenten an seiner Univ ersität überwachen.
Mit V orbeugemitteln und Strafen wird der Kampf gegen das
V erbrechen geführt. Den Sinn der Strafdrohung macht die
Generalpräv ention im Sinne eines psy chologischen Zwangs aus.
Der Strafv ollzug ist spezialpräv entiv im doppelten Sinn geregelt:
er dient der Resozialisierung des V erbrechers (seiner
bürgerlichen Besserung) und er soll die A llgemeinheit gegen den
gefährlichen V erbrecher sichern.
Das A LR hatte V orrang v or dem Gemeinen Recht. Jedoch sollten
partikuläre Besonderheiten in einzelnen Gebieten in Kraft
bleiben. Der Strafrechtliche Teil galt bis 1 851 (bis zum
Preußisches Strafgesetzbuch), der handelnsrechtliche bis 1 861
(bis zum A llgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch) und die
bürgerrechtlichen Teile bis 1 900 (bis zum Bürgerlichen
Gesetzbuch).
– Gefängnisreform
• Zuchthäuser als Unternehm en
Im 1 8. Jahrhundert waren aufgrund des eingeführten
Unternehmersy stems die Zuchthäuser in einem sehr schlechten
Zustand, sodass eine Besserung der Gefangenen unmöglich
wurde. Gefangene wurden zusammen mit A rmen, Irren und
Waisen untergebracht. Im V ordergrund standen dem
Nützlichkeitsdenken entsprechend, die Kosten sparende
Unterbringung und der gewinnbringende wirtschaftliche Zweck.
A uch fehlte es an genügender Sicherheit, um ein künftiges
Entweichen v on Gefangenen zu v erhindern.
• Deportationen
Da aber die Wiederherstellung der gesetzlich festgelegten
spezialpräv entiv en Straffunktion sehr v iel Geld und Ziel
erfordert, v ereinbarte Friedrich Wilhelm III. 1 7 99 ein
Deportationsabkommen mit Russland. Der erste
Deportationstransport v on Strafgefangenen ging 1 801 ins
sibirische Narwa. Jedoch scheiterte bereits dieser erste V ersuch,
denn bereits kurze Zeit später erschien ein Großteil der
Deportierten als organisierte Räuberbande in Ostpreußen Weitere Deportationen unterblieben nun.
1 804 wurde ein Generalplan zur V erbesserung der Gefängnisund
Strafanstalten aufgestellt, der jedoch aufgrund des Krieges
mit Frankreich v on 1 806 nicht mehr umgesetzt wurde. Der
V ollzug sollte durch strenge Ordnung eine „mechanische
Gewöhnung zur äußeren Rechtlichkeit“ schaffen.
– Sonstige Gesetzgebung
• Österreich

Unter dem Einfluss des A ufklärers Sonnenfels entstand 1 7 87 das
„A llgemeine Gesetz über V erbrechen“ in Österreich (sog.
Josephina – nach Joseph II.). Hauptziel des Gesetzes war die
Beseitigung aller richterlichen Willkür. Die Todesstrafe wurde
zwar größtenteils beseitigt, jedoch waren die Freiheitsstrafen v on
furchtbarer Härte: A nschmieden im Kerker, A ufhebung der
Bewegungsfreiheit, körperliche Züchtigung, Brandmarkung.
Noch die Theresiana v on 1 7 68 kannte v erschiedene qualifizierte
Todesstrafen. Sie war ein Gesetzeswerk v on umfassender Breite
und strebte nicht nur V ollständigkeit an, sondern legte alle
Tatbestände genau fest.
Bei den Religionsdelikten bestraft die Theresiana noch die
Zauberei und die Gotteslästerung mit peinlichen Strafen und
sieht für die Sodomie den Feuertod v or. Die Josephina streicht
die Gotteslästerung und stellt sie mit dem straflosen Wahnwitz
gleich.
Das „Strafrecht über V erbrechen“ v on 1 803 (sog. Francisana)
lockerte die richterliche Binding und milderte die Strafen. Sie
führte jedoch die Todesstrafe wieder ein.
• Frankreich
Über Napoleons Siege hielt das französische Strafrecht Einzug in
Teilen v on Deutschland. Das französische Strafrecht des A ncien
régime enthielt grausame Strafen, dazu richterliche Willkür und
„Standesrechte“. Es wurde durch die Rev olution v on 1 7 90
beseitigt. Mit Dekret v on 1 7 91 entstand der Code pénal. Er
enthielt eine Dreiteilung v on strafbaren Handlungen: crimes,
délits und contrav entions. Die Todesstrafe wurde beibehalten,
aber alle Qualifikationen beseitigt. Lebenslange Freiheitsstrafen
und körperliche Züchtigung wurden nicht v erwendet. Durch
Differenzierung der zeitigen Freiheitsstrafen v ersuchte man den
Unterschied v on V erbrechern gerecht zu werden. Die
Wiedereingliederung des Täters sollte durch A rbeitsdienst und
Rehabilitation nach untadeliger Führung erreicht werden. Unter
Einfluss Napoleons wurde der Code pénal wieder v erschärft
(1 81 1 ). A bschreckung und Unschädlichmachung standen im
V ordergrund: Häufiger Gebrauch der Todesstrafe,
V ermögenskonfiskation, Deportation, lebenslange Freiheitsstrafe
und Zwangsarbeit. Erst 1 830 nach der Julirev olution kamen
wieder Milderungen.
• Bay ern
Für Bay ern gab Max imilian Joseph den A nstoß für ein
„Bay risches Strafgesetzbuch“. Damit beauftragt, legte
Kleinschrod[26] 1 802 seinen Entwurf v or. Er beruhte bei der Präv ention und der Zurechenbarkeitslehre ganz auf der Idee der
Spezialpräv ention. Nach Feuerbachs harter Kritik an der
ungenügenden Bestimmtheit der Tatbestände und den
Strafmaßnahmen erhielt dieser selber den A uftrag zu einem
Entwurf. Hierauf basiert im Wesentlichen das 1 81 3 erlassene
Strafgesetzbuch. Drei A rten (Trichotonie) v on strafbaren
Handlungen gab es: V erbrechen, V ergehen und Übertretungen.
Nur die ersten beiden sind im Strafgesetz enthalten. Die PolizeiÜbertretungen
sollten gesondert geregelt sein. V erbrechen und
V ergehen sind charakterisiert durch die V erletzung v on Rechten
des Einzelnen oder des Staates. V erbrechen waren Handlungen,
die mit Todesstrafe, Kettenstrafe, Zuchthaus, A rbeitshaus und
Festung bedroht sind. A lle anderen waren V ergehen. Es fehlten
die qualifizierten Todesstrafen und V erstümmelungsstrafen. Der
Schwerpunkt lag auf den v erschiedenen A rten der
Freiheitsstrafe: Zuchthaus, Strafarbeitshaus und Festung (für
V erbrechen), Gefängnis und Freiheitsarrest (für V ergehen). Der
Richter wurde an das Gesetz gebunden: „Nullum crimen, nulla
ponea sine lege“ (A rt. 1 : „Wer eine unerlaubte Handlung oder
Unterlassung v erschuldet, für welche ein Gesetz ein gewisses
Übel gedroht hat, ist diesem gesetzlichen Übel als seiner Strafe
unterworfen“). Ihm blieb nur dort ein Spielraum für Ermessen,
wo das Gesetz einen solchen Strafrahmen bot – bei
Strafschärfung- und Milderungsgründen, qualifizierten und
priv ilegierten Tatbeständen. Diese Bindung führte neben anderen
Schwierigkeiten zu Beschwerden der Prax is. Schon 1 81 6 kam es
zu ersten königlichen Reskripten in großer Zahl. 1 822 legte
Gönner – langjähriger Gegner Feuerbachs – einen v ollständigen
Entwurf v or und 1 824 wurde Feuerbach selbst die Rev ision
übertragen. Das richterliche Ermessen erlaubte er nur teilweise
und gelangte zu einem allgemeinen richterlichen Strafmilderungsrecht. Die Reformen blieben aber liegen. Erst
1 861 wurde ein neues bay risches Strafgesetzbuch erlassen.
Konsequent als echter A ufklärer wünschte Feuerbach, dass
neben seinem für die Gerichte bestimmten Strafgesetzbuch auch
ein besonderes „Strafgesetzbuch für das V olk“ geben solle, ein
Lese- und Schulbuch, dass die Kenntnis der Normen und
Strafdrohungen bei jedermann gewährleisten sollte, wie sich das
aus Feuerbachs Straftheorie als unbedingt notwendig ergab.
• Deutschen Staaten
In weiten Teilen Deutschlands bildete die Carolina bis ins 1 9.
Jahrhundert die Grundlage des Strafrechts (Braunschweig bis
1 840). A bgeschafft wurden nach und nach die
Landesv erweisungen, Kirchenbußen, Pranger und
V erstümmelungsstrafen. Weitere notwendige Reformen
scheiterten aus Kostengründen und Ratlosigkeit hinsichtlich der
Haftmethoden bgl. der Freiheitsstrafe und des A nstaltswesens.
II. Strafprozessrecht
Folter zur Herbeiführung eines Geständnisses unbedingt
notwendig. Der Beschuldigte durfte nur dann v erurteilt werden,
wenn es zwei Zeugen gab oder er ein Geständnis ablegte – nur
dann lag der gesetzlich notwendige Beweis v or. Ohne ihn konnte
in einem Inquisitionsprozess nicht v erurteilt werden. Mit
A bschaffung der Folter war dem Inquisitionsprozess ein
mächtiges Werkzeug genommen. Wie sollte aber v erfahren
werden, wenn es keine Zeugen gab und der Beschuldigte trotz
schwerer V erdachtsmomente sich weigerte, ein Geständnis
abzulegen? Hierauf gab Friedrich der Große eine klare A ntwort:
„Hingegen sollen …, wenn die Deliquenten die stärkste und
sonnenklare Indicia und Beweise … gegen sich haben, und doch
aus hartnäckiger Bosheit nicht gestehen wollen, dieselben nach
den Gesetzen bestraft werden“. Damit beseitigte er die
gesetzlichen Beweisregeln zugunsten einer freien pflichtgemäßen
Beweiswürdigung.
Er hatte die V erdachtsstrafe somit abgeschafft. Grundsätzlich
blieb aber nichts anderes übrig, als die Frage des Beweisrechts
umfassend gesetzlich zu regeln und mit ihr eine Gesamtregelung
des Strafv erfahrensrechts.
Diesem dringenden Bedürfnis v ersuchte die „Preußische
Kriminalordnung“ v on 1 805 abzuhelfen. V iele V eränderungen
waren darin geregelt. Die Unterscheidung zwischen General- und
Spezialinquisition wurde aufgehoben, auch die artikulierten
V erhöre v erschwanden. Die Untersuchung führte der „Inquirent“
durch, der aber nicht am Urteil beteiligt war, sondern nach
A bschluss der Untersuchung die A kten dem zuständigen
Justizkollegium zuleiten musste, die ausschließlich nach Lage der
A kten ihre Entscheidung fällten.
Gab es A nhaltspunkte für ein V erbrechen, so richtete sich das
V erfahren sofort nach A ufkommen des ersten V erdachts auf die
Frage, ob tatsächlich eines v orlag und wer der Täter sein könnte.
Fiel der V erdacht auf eine bestimmte Person, so erfolgte gleich
die V erhaftung. Damit war der Beschuldigte v ollkommen in der
Hand des Inquirenten und seiner Willkür ausgesetzt:
A usdehnung der V erhöre – Drohungen (Lügenstrafen!) –
Überbewertung der V erdachtsmomente. Es blieb weiter bei der
gesetzlichen Beweistheorie alter Form: V ollen Beweis erbringt
nur das Geständnis oder zwei Tatzeugen. Die waren
V oraussetzung für eine V erurteilung zu ordentlicher Strafe.
Werden nun schwere Indizien ermittelt, so kam die
außerordentliche, d.h. die V erdachtstrafe in Betracht. Der
V erteidiger tritt erst nach „Schließung der A kten“ in A ktion, also
dann, wenn der Beschuldigte bereits überführt war oder
gestanden hatte. Seine V erteidigung bestand in einer
Defensionsschrift, die den A kten beigefügt wurde. Dann gingen
die A kten an das Gerichtskollegium. Obwohl der Inquirent eine
doppelte Funktion hatte (A ngreifer und V erteidiger) und auch
entlastendes Material suchen sollte, hatte er doch ein freies
rechtliches Ermessen und war Herr der Untersuchung. Der
Beschuldigte dagegen nur bloßes Untersuchungsobjekt. Es bestand auch kein Zwang, sich mit A nträgen des Beschuldigten zu
befassen.
Oberstrichterliche Tätigkeit des Königs – „Bestätigungsrecht“: Das
Bestätigungsrecht umfasst die Möglichkeit, Urteile der Gerichte
zu mildern oder zu schärfen.
Der „Machtspruch“ war der „Spruch des Souv eräns“ – der
„Rechtsspruch“ war der „Spruch v om Gericht“.
Während der A ufklärungszeit wurde auch Montesquieus Gewaltenteilungskehre wirksam: der König hatte sich aller
Eingriffe in die Justiz zu enthalten. Friedrich II. hielt sich daran
und seit 1 7 52 hörten Machtsprüche im Bereich des Ziv ilrechts
v öllig auf, während die Bestätigung der Strafurteile mit v oller
Selbstv erständlichkeit fortgesetzt wurde. Diese
Ungleichbehandlung empfanden die Juristen auf Dauer als nicht
angemessen – auch in der Strafjustiz sollte der
Gewaltenteilungsgrundsatz A nwendung finden. In seinem
Entwurf zum A LR machte Sv arez dies durch § 6 deutlich:
„Machtsprüche oder solche V erfügungen der oberen Gewalt,
welche in streitigen Fällen ohne rechtliche Kenntnis erteilt
worden sind, bewirken weder Rechte noch V erbindlichkeiten“.
Das A LR wurde dann aber ohne diesen § 6 erlassen.
Nach Kant war das Gnadenrecht „wohl unter allen Rechten des
Souv eräns das schlüpfrigste“.
Ein Beispiel für „Machtansprüche“ ist der Müller-A rnold-Prozess
(1 7 7 9).
– Österreich und Bay ern
Unter dem Einfluss Sonnenfels wurde in Österreich 1 7 7 6 die
Folter abgeschafft, in Bay ern dann 1 806, auf Bestreben
Feuerbachs.
Er lehnte für seinen Entwurf des Bay rischen Strafrechts die
Schwurgerichtsbarkeit ab und hielt an dem Inquisitonsv erfahren
und der gesetzlichen Beweisregelung fest. Er fav orisierte ein
Schlussv erfahren, das öffentlich sein sollte, um dem V olk den
wahren Begriff v on der staatlichen Strafrechtspflege zu
v ermitteln. Die Mündlichkeit der Schlussv erhandlung in dem
dann auch der A ngeklagte zu Wort kommen musste, sollte das
Gericht aus der Fessel der A kten lösen. Zudem hatte Feuerbach
in diesem Schlussv erfahren auch die Figur eines
A nklagev ertreters v orgesehen, um zu erreichen, dass ein v om
Gericht unabhängiges Prozesssubjekt die A nklage zu v ertreten
habe (eine A rt Staatsanwalt). Diese Regelungen waren jedoch
seiner Zeit noch zu weit v oraus, sie fanden keinen Eingang in das
Bay . Strafgesetz.
– Frankreich
In v ielen Teilen galt während und nach Napoleon das
französische Recht. Im Code d´Intruction criminelle v on 1 808
gab es neben den Geschworenengerichten (England stand hier
Pate) auch das öffentliche, mündliche V erfahren mit freier
Beweiswürdigung. Der Schwerpunkt lag auf einer mündlichen
und öffentlichen Hauptv erhandlung, in der ein Staatsanwalt die
A nklage v ertrat und das Gericht in freier Beweiswürdigung zur
Schuldfrage Stellung nahm.

[1] Ch ri sti a n Th om a si u s (1655-17 28) wa r ei n deu tsch er Ju ri st u n d Ph i l osoph u n d
l eh rte i n Lei pzi g u n d Ha l l e. Er tru g du rch sei n Ei n treten fü r ei n e h u m a n e
Stra fordn u n g wesen tl i ch zu r A bsch a ffu n g der Hex en prozesse u n d der Fol ter bei .
Er wa r Soh n des Ph i l osoph en Ja kob Th om a si u s, dem Leh rer v on Gottfri ed Wi l h el m
Lei bn i z.
[2] Sam u el Stry k (1640-17 10) wa r ei n deu tsch er Ju ri st u n d Professor i n
Wi tten berg u n d Ha l l e. Sei n bedeu ten stes Werk i st da s Usu s m odern u s
Pa n decta ru m . Bei der Erörteru n g ei n zel n er R ech tsfra gen stel l te er zu erst di e
Lösu n g n a ch dem Corpu s i u ri s da r, u n d v ergl i ch da n n , ob u n d i n wi ewei t der i n
Deu tsch l a n d h errsch en de Geri ch tsgebra u ch dam i t ü berei n stim m e.
[3] [l a t.] rei n e Erfi n du n g.
[4] [fr.] Gei st der Gesetze.
[5] Ch a rl es-Lou i s de Secon da t, Ba ron de La Brède et de Mon tesqu i eu (1689-17 55)
wa r ei n fra n zösi sch er Sch ri ftstel l er u n d Sta a tsth eoreti ker. Er v erfa ßte zu m ei n en
erfol grei ch e bel l etri sti sch e Bü ch er, wa r a ber v or a l l em ei n
gesch i ch tsph i l osoph i sch er u n d sta a tsth eoreti sch er Den ker.
[6] V ol ta i re (1694-17 7 8) h ei ßt ei gen tl i ch Fra n çoi s-Ma ri e A rou et u n d wa r der
ei n fl u ssrei ch ste A u fkl ä rer i n Eu ropa . Mi t sei n er Kri ti k a n den Mi ssstä n den des
A bsol u ti sm u s u n d der Feu da l h errsch a ft sowi e a u ch am Deu tu n gs- u n d
Ma ch tm on opol der ka th ol i sch en Ki rch e wa r er ei n Wegberei ter der Fra n zösi sch en
R ev ol u ti on . Sei n e wi ch ti gsten Wa ffen im Kam pf gegen sei n e i deol ogi sch en
Gegn er wa ren ei n prä zi ser u n d gem ei n v erstä n dl i ch er Sti l , Sa rka sm u s u n d Iron i e.
[7 ] Cesa re Becca ri a (17 38-17 94) wa r ei n bedeu ten der i ta l i en i sch er
R ech tsph i l osoph .
[8] [i t.] V on den V erbrech en u n d Stra fen .
[9] Ka rl Ferdi n a n d Hom m el (17 22-17 81) wa r Ju ri st u n d Ph i l osoph . Er ben u tzte
da s Sy n on ym „A l ex a n der v on Joch “.
[10] Joseph Frei h err v on Son n en fel s (17 32-1817 ), Ju ri st, wa r
Un i v ersi tä tsprofessor u n d Hofra t zu Wi en . Er a rbei tete bei der Ju sti zreform
Joseph s II. m i t. [11] Joh a n n Da v i d Mi ch a el i s (17 17 -17 91), deu tsch er Th eol oge i n Ha l l e.
[12] A bsol u ti sm u s = Un a bh ä n gi gkei t des Herrsch ers a l s Gesetzgeber u n d
R egi eru n gsch ef. Ku rfü rst Fri edri ch Wi l h el m (1648-1688) h a tte fü r Preu ßen di e
La n dta ge (A del u n d Stä dte) a bgesch a fft u n d di e La n dstä n de kon n ten si ch n u r
n och du rch Depu ta ti on en a n i h n wen den .
[13] R ech t / Gesetz der Bestra fu n g.
[14] Pra ev en i o -[l a t.] zu v orkom m en , ü berh ol en .
[15] Ch ri stoph Ca rl Stü bel (17 67 -1827 ), Professor zu Wi tten berg.
[16] Grol m a n n (17 7 5-1829),
[17 ] (im -) m ora l i s – [l a t.] (u n -) m ora l i sch , eth i sch .
[18] im pu to – a n rech n en , zu sch rei ben (bezogen a u f di e Sch u l d).
[19] Im m a n u el Ka n t (17 24-1804) gi l t a l s ei n er der bedeu ten dsten Ph i l osoph en .
[20] im pero – [l a t.] befeh l en , gebi eten , a n ordn en .
[21] Pa u l Joh a n n A n sel m R i tter v on Feu erba ch (17 7 5-1833) wa r ei n deu tsch er
R ech tsgel eh rter u n d a l s sol ch er Professor i n Jen a , Ki el u n d La n dsh u t. Er gi l t a l s
Begrü n der der m odern en deu tsch en Stra frech tsl eh re u n d der psy ch ol ogi sch en
A bsch recku n gsth eori e.
[22] Postu l a tu m – [l a t.] Forderu n g, V erl a n gen ; ph i l . (bei Ka n t): (si ttl i ch e)
Forderu n g; n i ch t bewei sba re, a ber gl a u bh a fte u n d ei n l eu ch ten de A n n a h m e.
[23] Fri edri ch II., a u ch Fri edri ch der Große oder der A l te Fri tz gen a n n t, (17 12-
17 86) wa r sei t 17 40 Kön i g i n Preu ßen u n d sei t 17 7 2 Kön i g v on Preu ßen . Sei n V a ter
wa r Fri edri ch Wi l h el m s I., der Sol da ten kön i g.
[24] Ca rl Gottl i eb Sv a rez (17 46-17 98) wa r ei n Ju ri st u n d Ju sti zreform er. A l s en ger
Bera ter des preu ßi sch en Großka n zl ers Joh a n n Hei n ri ch v on Ca rm er wa r er a n
v era bsch i edeten Gesetzeswerke betei l i gt. Er u n terri ch tete den spä teren Kön i g
Fri edri ch Wi l h el m III. („Kron pri n zen v orträ gen „). Sei n ei gen tl i ch er N a ch n am e
wa r Sch wa rtz. Sv a rez oder Su a rez wa r di e spa n i sch er Sch rei bwei se.
[25] Ern st Ferdi n a n d Kl ei n (17 43-1810), Ju ri st u n d Geh . Obertri bu n a l ra t.
[26] Ga l l u s A l oi s Kl ei n sch rod (17 62 bi s 1824) Ju ri st, fü rstbi sch öfl i ch er Hofra t
u n d Professor i n Wü rzbu rg (fü r röm i sch es- u . Krim i n a l rech t).

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