# Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 6

[View attachment 2251](https://investigatione.srvdns.de/xeno/index.php?attachments/2251/)  
6\. A bschnitt – Epoche der A ufklärung  
A . Strafrechtswissenschaft  
I. Thomasius  
II. Montesquieu  
III. V oltaire  
IV . Beccaria  
V . Entwicklung in Deutschland  
– Friedrich II.  
– Hommel  
– Sonnenfels  
– Michaelis  
– Naturrecht und positiv es Gesetzeswerk  
– Entwicklung der Straftheorien  
– Stübel  
– Kant  
– Feuerbach  
V I. Reform des Studiums  
B. Entwicklung der praktischen Strafrechtspflege  
I. Materielles Recht  
– Friedrich II.  
– A llgemeines Landrecht für Preußen (1 7 94)  
– Gefängnisreform  
• Zuchthäuser als Unternehmen  
• Deportationen  
– Sonstige Gesetzgebung  
• Österreich  
• Frankreich  
• Bay ern  
• Deutschen Staaten  
II. Strafprozessrecht  
– Preußen  
– Österreich und Bay ern  
– Frankreich  
  
**6. Abschnitt – Epoche der Aufklärung  
A. Strafrechtswissenschaft**  
Folge der Naturrechtslehre des 1 7 .Jahrhunderts war die  
Säkularisierung und Rationalisierung des strafrechtlichen  
Denkens. Die Dogmatik entwickelte sich in sy stematischsy  
nthetischer Richtung. Im Zeitalter der A ufklärung tritt  
daneben die Wirkung des naturrechtlichen Denkens in  
Erscheinung.  
Pufendorf sah die objektiv -sittlichen Werke des  
Menschenv erbandes als Quelle allen Rechts, die es mit V ernunft  
zu erfassen galt. Nun wird als Quelle die Ratio, die menschliche  
V ernunft, selber anerkannt.  
Damit tritt das Naturrecht in seine kritische Epoche, denn deren  
„Denker“ v ersuchen, alles überkommene Rechts selber v or den  
Richter zu ziehen. A lles als unhaltbar erkannte, soll aus dem  
Gerichtsgebrauch und der Rechtsanwendung entfernt werden.  
Wachsender Wohlstand und das A usbleiben großer menschlicher  
Katastrophen (wie Pestepidemien), schufen allmählich ein  
optimistischeres Weltbild. Das frühere religiös geprägte  
pessimistische wurde zurückgedrängt. Es entstand ein bewusster  
Fortschrittsglaube und Fortschrittswille und man bemühte sich,  
durch Kritik an Staat und Gesellschaft besseren V erhältnissen  
zum Durchbruch zu helfen. Das Denken und die Schritten der  
A ufklärer geben dav on Zeugnis ab.  
**I. T hom asius**  
Thomasius\[1 \] studierte  
Philosophie und Jura. In  
Frankfurt war Samuel  
Stry k\[2\] sein Lehrer.  
Stry k kämpfte gegen die  
orthodox e Scholastik und  
den Wahnsinn der  
Hex enprozesse. Er  
glaubte zwar an die  
Ex istenz v on Teufel und  
Hex en, bezweifelte jedoch  
deren Beweisbarkeit,  
denn es fehlt dabei an  
einem corpus delicti.  
Weder die Möglichkeit  
einer körperlichen  
Erscheinensweise des  
Teufels noch der Pakt mit  
ihm ist beweisbar (De  
crimina magiae, 1 7 01 ). In seiner Dissertation leugnete Thomasius die V ereinbarkeit des  
Bigamiev erbots mit dem Naturrecht und stellte sich damit gegen  
die Lex div ina. Sein Kampf im strafrechtlichen Bereich galt  
besonders der Inquisitionsprozess und dem Missbrauch der  
Folter.  
  
Er unterschied zwischen rechtlichen, erzwingbaren Pflichten und  
den innerlich v erpflichtenden Geboten der Sitte und Moral und  
erreichte damit eine Säkularisierung des Strafrechts. Mit dieser  
Trennung konnten Religionsdelikte als todeswürdiger A bfall v om  
Christentum aus dem Strafrecht entfernt werden. Die Ketzerei  
war kein V erbrechen mehr und ketzerische Gedanken sollten  
straflos bleiben. Relev ant waren Religionsdelikte nur noch, wenn  
sie den öffentlichen Frieden störten (Soziallehre).  
Sein größtes V erdienst ist aber der Kampf gegen die Hex erei und  
das Hex enwesen. In radikaler Weise forderte er die sofortige  
Einstellung aller Hex enprozesse durch fürstliches Machv erbot,  
weil der „gehörnte leibliche Teuffel … und seine Mutter darzu ein  
purum inv entum\[3\] der Päbstischen Pfaffen sey „.  
Pufendorf ging v on einem absoluten Naturrechtssy stem aus. Bei  
Thomasius konnte das Naturrecht jedoch wechselnden Inhalts  
sein. Er begründete damit die Lehre v om relativ en Naturrecht,  
der gerade auch Montesquieu folgt. Das Naturrecht könne  
v ernünftigerweise nicht jederzeit und überall zu gleichen  
positiv en Regelungen A nlass geben. Das Naturrecht v erlangt  
v om Gesetzgeber, das er auf die jeweiligen Zeitbedürfnisse und  
ganz besonders auf die Eigenart des Gemeinwesens Rücksicht  
nehme, wenn er Gesetze erlasse. Er habe die bestehenden  
Überlieferungen zu beachten und sich nicht über das  
geschichtlich Gewordene hinwegzusetzen.  
**II. Montesquieu**  
Frage: Wie kann im V erhältnis v on Recht und staatlicher Macht  
ein sich regulierendes Gleichgewicht hergestellt werden?  
A ntwort: Durch die Trennung der Gewalten uß die Justiz unter  
das Gesetz gestellt werden, die Ex ekutiv e keinen Einfluß auf  
Findung und Setzung v on Recht haben und die Gerechtigkeit v or  
staatlicher Willkür geschützt werden.  
Er fordert als erster, dass keine Bestrafung ohne Gesetz erfolgen  
dürfe (Esprit des lois\[4\] , 1 7 48). Daran anknüpfend formuliert  
Feuerbach 1 801 den Grundsatz “ Nullum crimen, nulla ponea sine  
lege:“  
Im Zentrum Straftheorie  
v on Montesquieu\[5\] steht  
der Grundsatz v on der  
Proportionalität der  
V erbrechen und Strafen. Da  
ein despotischer Staatsty p  
mit dem Prinzip der Furcht  
regiert, scheint es nur  
logisch, das barbarische  
harte Strafen, die Furcht  
erregen und V erbrecher  
v ernichten sollen, in  
Staaten, die auf dem Prinzip  
der Tugend (Demokratie)  
oder der Ehre (Monarchie)  
beruhen, keine A nwendung  
finden.  
A uch führen rohe Strafen zu  
einer Gewöhnung und  
A bstumpfung bei der Bev ölkerung, was wieder die eigene  
V errohung der Gesinnung der Bürger zur Folge hat. Furcht v or  
Strafe wird in geordneten Staaten auch dann herrschen, wenn sie  
maßv oll sind. In seiner entwickelten V erbrechensskala lässt  
Montesquieu peinliche Strafen nur bei Taten gegen die Sicherheit  
der Bürger zu. Religionsdelikte lässt er straffrei.  
  
A ls die Pflicht des Gesetzgebers sieht Montesquieu die Hebung  
der Sitten und die Festigung der Tugend an – hierfür hat er zu  
sorgen.  
**III. Voltaire**  
Noch radikaler ist  
V oltaire\[6\] , der einen  
Kampf gegen die  
bornierte Orthodox ie  
und den damit  
v erbündeten staatlichen  
Despotismus führte.  
Eine Strafe muss im  
richtigen V erhältnis zu  
dem V erbrechen stehen  
und sich dadurch ihrer  
Nützlichkeit für das Wohl  
des V olkes (salut du  
peuple) rechtfertigen. Bei  
grausamen Strafen kann  
eine solche  
Rechtfertigung niemals  
gegeben sein, da sie die  
Sitten v erderben und die V erbrechen v ermehren. Todesstrafen  
sind als „antiökonomisch“ zu v erwerfen und durch angemessene  
Zwangsarbeit zu ersetzen. A uch Religionsdelikte sollen straflos  
sein, weil ihre Strafbarkeit auf der törichten A nnahme einer  
Beleidigungsfähigkeit Gottes beruht.  
  
Er wendet sich auch mit aller Schärfe gegen die Folter und den  
Inquisitionsprozess – A nlass dafür war der Justizmord an dem  
Kaufmann Jean Calas, der zeigte, wie sich der Staat mit seinen Gewaltmitteln für die politischen Zwecke der Kirche  
missbrauchen lässt.  
**IV. Beccaria**  
Beccaria\[7 \] machte die kriminalpolitischen Reformgedanken der  
französischen A ufklärung zum Gemeingut der ziv ilisierten Welt.  
Er begründete die Grenzen des staatlichen Strafens auf dem  
Gesellschaftsv ertrag. Nur der Teil der indiv iduellen Freiheit, der  
mit dem A bschluss des Gesellschaftsv ertrages der Gemeinschaft  
v erpfändet ist, unterliegt dem Zugriff der staatlichen Strafe. Nur  
darin darf der Staat durch Gesetze eingreifen. Niemals gehört  
aber zu dem v erpfändeten Teil der Freiheit das Leben selber (Dei  
delitti e delle pene\[8\] ).  
A uch für Beccaria führen grausame Strafen zu einer V errohung  
der Gesinnung und sind somit nutzlos.  
  
A us der Unterschiedlichkeit der Delikte,  
der durch sie angerichteten Schäden  
und der mit ihr erstrebter V orteil  
ergeben sich jene Grenzziehung, die für  
das Prinzip der Proportionalität  
zwischen V erbrechen und Strafe v on  
Bedeutung ist. Nur Handlungen, die für  
den Staat oder den Einzelnen wirklich  
gefährlich sind, sollen strafbar sein.  
Im Strafprozess v erwirft er die Folter,  
weil sie kein taugliches Mittel zur  
Ermittlung der Wahrheit sei, und sieht  
die Gefahren des Inquisitionsprozess, darum will er dem  
Beschuldigten v or unnötiger V erhaftung schützen und ihm  
ausreichende V erteidigungsmittel sichern.  
Wie Montesquieu fordert Beccaria eine Teilung der Gewalten,  
eine Beseitigung der Kabinettsjustiz und die ausschließliche  
Herrschaft der Gesetze über das richterliche Urteil.  
A ls dringlichste Forderung der Zeit sieht er den Schutz des  
Einzelnen v or Missbrauch staatlicher Macht und v or Willkür der  
Behörden an, die mit der Idee v om Gesellschaftsv ertrag erfüllt  
wird.  
**V. Entwicklung in Deutschland  
– Friedrich II.**  
A n der praktischen Gestaltung der deutschen Strafrechtspflege  
war entscheidend der preußische König Friedrich II. beteiligt.  
Ein V erehrer der Lehren v on Montesquieu und V oltaire.  
**Hom m el**  
Hommel\[9\] führt das V erständnis v om V erbrechen auf soziale  
Ursachen zurück. Er wollte ein Strafrecht mit dem Ziel der  
Besserung, A bschreckung und hemmenden Wirkung.  
Im Gegensatz zu Beccaria, der sein Denken sonst beeinflusste,  
war er für die Todesstrafe und lehnte eine strenge gesetzliche  
Bindung des Richters ab.  
**– Sonnenfels**  
In Österreich erreichte  
Sonnenfels\[1 0\] (1 7 33-1 81 7 ), dass  
Maria Theresia 1 7 7 6 die Folter  
abschaffte (Constitutio Criminalis  
Theresiana v on 1 7 68 – kurz:  
Theresiana). Seine Gegnerschaft  
gegen die Todesstrafe wirkte sich  
1 7 87 im Strafgesetzbuch Josephs  
II. (so. Josephina) aus. Sie wurde  
nur begrenzt, aber nicht  
abgeschafft. Noch 1 868 werden in  
Wien V erbrecher hingerichtet.  
  
**– Michaelis**  
Michaelis\[1 1 \] zeigte im Bereich der Theologie, dass die  
mosaischen Gesetze lediglich national-jüdisches Rechts sein,  
ohne jede V erbindlichkeit für die Gegenwart. Die v ielfach  
bemühte Stelle aus 1 . Mose 9, 6 („Wer Menschenblut v ergießt, des  
Blut soll auch durch Menschen v ergossen werden; denn Gott hat  
den Menschen zu seinem Bild gemacht.“) erklärt er als  
unv erbindlich und überwindet damit den mittelalterlichen  
Talionsgedanken.  
Mit diesem Ergebnis wendet er sich gegen unv erhältnismäßige  
Strafen, schränkt die Todesstrafe ein und erklärt die Zauberei für  
A berglauben.  
**– Naturrecht und positiv es Gesetzeswerk**  
Nicht ohne Grund lehnt Hommel die gesetzliche Bindung der  
Richters ab. Er sieht nicht rein theoretisch, wie Beccaria,  
sondern das v eraltete Gesetzeswerk der Carolina mit dessen  
grausamen Strafen. Deshalb will er dem Richter eine  
größtmögliche Freiheit der A nwendung und A uslegung  
gewähren. In seiner v eröffentlichten Spruchsammlung zeigt er,  
wie Richter das peinliche Gesetzeswerk beiseite schieben, um die  
Folter zu umgehen und zu Milde zu gelangen. Das gesetzte Recht  
wird als Quelle für die richterliche Entscheidung durch andere  
Rechtsquellen ersetzt, nämlich durch das v on der V ernunft des  
Richters gewonnene, philosophisch anerkannte Naturrecht.  
A nders als Böhmer bemüht man sich nicht mehr, aus dem  
positiv en Gesetzeswerk das herauszulesen, was dem Naturrecht  
entspricht, sondern man sieht nun im Naturrecht selbst die  
Quelle. Man korrigiert ständig die bestehenden Gesetze aus der  
naturalis ratio. Die Philosophie ist also nicht die Magd, die der  
Rechtsanwendung den Weg bereitet, v ielmehr ist sie die Herrin,  
die jene ihre Weisungen gibt.  
**– Entwicklung der Straftheorien**  
Die Entwicklung der Straftheorien v ollzog sich im Geist des  
aufgeklärten A bsolutismus\[1 2\] .  
Die Grundlage bildete ein Staatsv ertrag. Der Herrscher hatte die Pflicht, dem Einzelnen die Erreichung seiner am Humanismus  
ausgerichteten Lebensziele zu ermöglichen. Humanismus ist der  
Inbegriff aller Werte, die v ernünftigerweise das Streben des  
Einzelnen beseelten: Friede ; Wohlstand ; Besserung des Denkens,  
Wissens und der Sitten ; Förderung der Tugend ; Zügelung alles  
Triebhaften. In diesem Sinn ist das Wohl des Einzelnen mit dem  
des Staates identisch.  
A uf diesem Weg hat der Fürst das einzelne Indiv iduum zu führen,  
zu lenken und zu beeinflussen und ggf. auch gegen seinen Willen  
dazu zu zwingen. Daraus ergibt sich das Recht des Staates,  
Fehlentwicklungen des Einzelnen in eine v erbrecherische  
Betätigung zwangsweise um zugestalten und alle anderen v or ihm  
zu beschützen. A us diesem Schutzrecht wird ein  
„Präv entiv recht“ abgeleitet – die Grundlage des jus puniendi\[1 3\] .  
Die Strafe an dem Einzelnen hat spezialpräv entiv e\[1 4\]  
Bedeutung: er wird unschädlich gemacht, wenn seine durch die  
Straftat erkennbare Gefährlichkeit so groß ist, dass das wohl des  
Ganzen es erfordert. A nsonsten soll er den Strafv ollzug auf den  
Weg der Besserung gezwungen werden.  
**– Stübel**  
Die reine Präv entionstheorie geht auf Stübel\[1 5\] zurück.  
Grolmann\[1 6\] machte sie durch seinen Streit mit Feuerbach  
bekannt. Das Strafrecht ist nach Stübel ein Teil der Präv ention –  
es wird aus dem den Staat gebührenden Schutzrecht abgeleitet.  
Strafe als Präv ention wird gegenüber demjenigen eingesetzt, der,  
indem er ein V erbrechen begeht, durch konkludente Handlung  
droht, dass er eine solche Tat wieder begehen werde. Diese  
V erbrechensbegehung ist der Erkenntnisgrund für eine  
gefährliche v erbrecherische Gesinnung, diese wiederum ist  
Erkenntnisgrund dafür, dass ein Rechtsgrund für den  
Präv entionszwang v orhanden ist. A usgeübt wird der  
Präv entionszwang durch die V ollstreckung der gerechten Strafe.  
Bei dieser Strafe muss eine angemessene Proportion zu der im  
V erbrechen sichtbar gewordenen Drohung des Täters erzielt  
werden.  
In seiner „Lehre v on der Größe des V erbrechens“ stellt Stübel  
nicht auf den angerichteten Schaden ab, sondern ausschließlich  
auf die Gesinnung des Täters. Die „moralische Freiheit des  
Willens“, sich so oder so zu entscheiden, ist V oraussetzung für  
die Immoralität\[1 7 \] der Handlung und zugleich auch für die  
Imputation\[1 8\]. Ist diese Freiheit im A ugenblick der Tat  
gegeben, dann ist die Wiederholung einer solchen Tat  
wahrscheinlich.  
Maßstab für die Imputation sind: psy chologische Situation des  
Täters, A nreize und Motiv e.  
**– Kant**  
Das naturrechtliche Denken  
hatte das Strafrecht in nicht  
ungefährliche Nähe der  
Staatsräson und staatlichen  
Nützlichkeitsgesichtspunkte  
gerückt. In der Hand einer  
rücksichtslosen Staatsgewalt  
konnte das Strafrecht leicht  
missbraucht und v om Boden  
der Gerechtigkeit gelöst  
werden. Hier greift Kant ein,  
der eine Strafrechtstheorie  
formt, die v öllig auf  
naturrechtliche  
Nützlichkeitstheorien  
v erzichtet. Strafen dürfen  
nicht um bestimmter  
Nützlichkeitszwecke willen  
v erhängt werden, da dies mit  
der Würde des Menschen nicht v ereinbar wäre. Sie sollen  
v ielmehr zur gerechten V ergeltung begangenen Unrechts  
ausgesprochen werden. Gerecht ist eine Strafe dann, wenn eine  
Gleichheit v on v erbrecherischer Tat und Strafsanktion  
v orhanden ist: „Nur das Widerv ergeltungsrecht (ius talionis) …  
kann die Qualität und Quantität der Strafe bestimmt angeben“  
(Die Methaphy sik der Sitten, 1 7 97 ). Kant wendet sich v on seinen  
Lehrern ab und wird so zum Überwinder der A ufklärung.  
  
Kant\[1 9\] sieht das Wesentliche des Menschen nicht in seiner  
Teilhabe an den Naturgesetzen, sondern in dem Reich der  
V ernunft. Freiheit ist für ihn die Selbst-Bindung an das Gesetz der  
V ernunft, nicht der Wille, sich so oder so zu entscheiden  
(Präv entionstheorie). Die V ernunft ist „wirklich des Menschen  
größte Kraft“. Ihr zu folgen ist sittliche „Pflicht“, die dem  
einzelnen nicht v on einer äußeren Befehlsgewalt, sondern v on  
der „Menschheit in ihm“ gesetzt wird, der zuzugehören seine  
„Persönlichkeit“ ausmacht. Darum ist das sittliche Pflichtgebot  
nicht heteronom, sondern autonom. Der menschliche Wille zum  
Handeln bestimmt sich nicht durch irgendwelche  
Nützlichkeitsrücksichten (durch hy pothetische Imperativ e\[20\]  
), sondern allein durch das den Menschen als V ernunftwesen  
bindende reine Sollen, den kategorischen Imperativ .  
Diesen kategorischen Imperativ in Selbstbindung (A utonomie)  
zu folgen, ist Freiheit. Es gibt keine andere als die sittliche  
Freiheit. Sie in sich v erwirklichen bedeutet Selbstentfaltung zu  
einer sittlichen Persönlichkeit und Erfüllung des menschlichen  
Daseins. Das ist die „A chtung erweckende Idee der  
Persönlichkeit, welche uns die Erhabenheit unserer Natur v or  
A ugen stellt“ (Kritik der praktischen V ernunft).  
Kant definiert den Staat als „die V ereinigung einer Menge v on  
Menschen unter Rechtsgesetzen“. Eine solche V ereinigung  
einzugehen, hat nicht im Belieben der Menschen gestanden,  
sondern beruht auf den kategorischen Imperativ , also auf das  
sittliche Sollen.  
Der Staat hat mit seinem Rechtszwang gegen die Willkür des  
Einzelnen anzugehen, sofern dieser die Freiheit der anderen  
beeinträchtigt. Es kann aber niemals Sache des Staates sein,  
jemanden durch Zwang auf den Weg der Tugend zu führen, ihn  
also sittlich zu beeinflussen. Denn moralisch gut ist nur das aus dem autonomen kategorischen Imperativ entsprungene  
Handeln. Ein V erhalten, das mit Rücksicht auf staatlichen Zwang  
v orgenommen wird, folgt aber nicht einem kategorischen,  
sondern einem hy pothetischen Imperativ , mag es noch so richtig  
und einwandfrei sein, es kann immer nur legal, nie moralisch  
sein. Legalität ist die Richtigkeit äußeren Handelns, das einem  
hy pothetischen Imperativ folgt. Das moralische dagegen  
entspringt dem reinen Sollen, der reinen Pflicht, also dem  
kategorischem Imperativ .  
Diese scharfe Trennung v on Legalität und Moral ist v on  
entscheidender Bedeutung. Mit ihr ist der  
Spezialpräv entionstheorie eine entscheidende A bsage erteilt.  
Was der Staat durch den Zwang des Strafv ollzugs an „Besserung“  
bewirkt, hat moralisch keinen Wert.  
Kants Straftheorie: Ist es möglich, dass das dem V erbrecher  
zugefügte Strafleid als Mittel zur Erreichung irgendeines  
Nützlichkeitszwecks eingesetzt wird, dann bleibt nur die  
Möglichkeit bestehen, dass die Strafe gegen den V erbrecher nur  
darum v erhängt wird, „weil er v erbrochen hat“. Strafe kann nur  
um des reinen Strafsollens v erhängt werden. In diesem Sinn ist  
das Strafgesetz selbst ein kategorischer Imperativ . Wie die auf  
dem kategorischen Imperativ beruhende sittliche Pflicht, so ist  
auch des Soll der Strafe ein absolutes. Die Strafe ist absolut, wenn  
sie allein um der Gerechtigkeit willen v erhängt wird (absolute  
Straftheorie) und nicht um der Nützlichkeit willen, um bestimmte  
Ziele zu erreichen, wie Sicherung, Besserung, A bschreckung  
(relativ e Straftheorie)  
**– Feuerbach**  
Kant hat die Trennung zwischen Rechts und Sittlichkeit, Legalität  
und Moralität v ollzogen, aber auf die Frage, was nun das Wesen  
des Rechts ausmacht, hat er keine A ntwort. Gerade diese Frage  
v ersucht Feuerbach\[21 \] zu beantworten.  
A uch Feuerbach trennt Recht und Sittlichkeit – er war ein  
V erfechter Kants. Im Recht hat die V ernunft eine selbständige  
Funktion. Sie, die V ernunft, gibt uns nicht nur das moralische „Du  
sollst“, sondern auch das juristische „Du darfst“. Recht und Moral  
sind v oneinander v erschieden. Sie haben jedoch eine  
gemeinsame Quelle: die V ernunft, und zwar die praktische  
V ernunft.  
Das Recht ist für Feuerbach  
der Inbegriff subjektiv er  
Befugnisse und dazu da, die  
für das sittliche V erhalten  
nötige Freiheitssphäre zu  
schaffen. Hieraus entspringt  
auch die Zwangswirkung des  
Rechts: wer einen anderen in  
seiner freien, für sittliches  
Handeln erforderliche Sphäre  
stört, muss mit Rechtszwang  
daran gehindert werden.  
A ls „Zweck des Staates“ bezeichnet er (wie Kant) die  
wechselseitige Freiheit aller Bürger bzw. den Zustand, in dem  
jeder seine Rechte v öllig ausüben kann und v or Störungen seiner  
  
Persönlichkeitssphäre sicher  
ist. Der Staat ist also eine  
„Rechtsschutzanstalt“. Die  
Möglichkeit des Staates  
erklärt sich aus dem Begriff  
der Freiheit selbst: Freiheit  
ist sittliche Pflicht zur  
A chtung der Menschheit in  
jedem anderen, durch die das  
Zusammenleben ermöglicht  
wird. So erhält auch der Staat  
seinen inneren Sinn und seine  
Nützlichkeit aus einem  
moralischen Prinzip.  
Feuerbachs Straftheorie –  
„Theorie v om  
psy chologischen Zwang“: Er  
legt seinen Schwerpunkt auf  
die gesetzliche Strafdrohung. Der Strafv ollzug hat bei ihm nur  
sekundäre Bedeutung – er ist nur zur V erstärkung der  
Strafdrohung v orhanden. Hier ist wieder ein Gegensatz zur  
Spezialpräv entionstheorie. Die Strafdrohung soll die V orstellung  
bei der A llgemeinheit der Staatsbürger herv orrufen, dass mit  
Sicherheit ein Übel eintreten wird, wenn jemand den Gedanken  
an die Begehung einer gesetzlich v erbotenen Handlung  
v erwirklichen sollte. V orausgesetzt ist dabei, dass es einen  
Menschenty pus gibt, der jederzeit imstande ist, mit kühl  
rechnender V ernunft, den v on der V erbrechensbegehung  
erwarteten V orteil mit dem v on der Strafe zu erwartenden  
Nachteil zu v ergleichen, um dann v ernünftigerweise zu dem  
Ergebnis zu gelangen, es sei besser, diesen Nachteil zu  
v ermeiden, statt jenen V orteil nachzujagen. Die Strafdrohung  
dient dazu, die V ernunft des Einzelnen im Kampf gegen die zum  
V erbrechen drängenden Motiv e zu unterstützen, also einen  
psy chologischen Zwang gegen diese rechtsfeindlichen A bsichten  
auszuüben. Jedermann soll die Lustgefühle, die er v on der  
V erübung einer Straftat zu erwarten habe, gegen die  
Unlustgefühle abwägen, die ihm die angedrohte Strafe bereiten  
würde. Zweck der Strafdrohung ist A bschreckung der  
A llgemeinheit der Staatsbürger, also Generalpräv ention.  
Neu dabei ist die V erbindung der Präv ention mit der Funktion  
des Strafgesetzes. Das Gesetz allein bestimmt, was strafbar ist und  
wie zu strafen ist. A usgeschaltet ist das freie Ermessen des Rechts  
und der machtpolitische Einfluss der absolutistischen  
Staatsgewalt: Nullum crimen, nulla ponea sine lege!  
Feuerbach fragt nicht wie Kant nach dem Zweck der Strafe,  
sondern nach dem Zweck ihrer A ndrohung und antwortet, diese  
solle generalpräv entiv wirken, nämlich das V olk durch  
psy chologischen Zwang v on der Begehung der mit Strafe  
bedrohten Tat abhalten (Theorie v om psy chologischen Zwang,  
der durch die gesetzliche Strafdrohung bewirkt werden soll).  
Bei der Theorie der Strafe v erlässt Feuerbach die Wege seines  
Meisters. Kant führt seine Straftheorie auf die Ethik zurück:  
staatliche Strafe ist damit gerechtfertigt, dass die staatliche  
Gemeinschaft ein Postulat\[22\] praktischer V ernunft ist.  
Bei Feuerbach entscheidend ist nicht die ethische, sondern die  
rechtspolitische Funktion der Strafe. Der Strafbegriff muss so  
beschaffen sein, dass er den Richter bindet und eine klare Schranke zwischen Staat und Indiv iduum errichtet.  
Mit dem Begriff der Strafe wird kein Übel bezeichnet, welches  
einem Subjekt um künftiger Begehungen willen zugefügt wird,  
sondern das Subjekt wird darum bestraft, weil es jene  
gesetzeswidrige begangen hat, weil es Ursache v on Handlungen  
ist, welche den zureichenden Grund zu einem solchen Übel in  
sich enthalten. Diese Übertretung ist allein schon ausreichend,  
um den Täter zu bestrafen. Unabhängig dav on, ob an ihm nichts  
mehr v erbessert werden kann oder er sich nach der Tat schon  
v öllig gebessert hat. Hier erscheint wieder die  
V ergeltungstheorie v on Kant.  
Feuerbachs Staatsbegriff: Der Staat ist für Feuerbach eine  
Gesellschaft zum Schutz der Rechte, und alle Rechte, die er  
besitz, hat er nur um dieses Zwecks willen. Er hat die Sicherheit  
der Bürger zu ermöglichen und zu fördern. Diesen Staat als  
„Rechtsschutzanstalt“ geht die Gesinnung der Bürger nichts an;  
ihn haben nur äußere Handlungen zu interessieren. A ndererseits  
muss er sich aber solcher Mittel bedienen, durch welche es den  
Bürgern „psy chologisch“ unmöglich wird, anderen zu schaden. Es  
muss daher auf das „Begehensv ermögen“, auf die Neigungen der  
Bürger eingewirkt werden. Es kommt also darauf an, „dass wer  
unbürgerliche (rechtswidrige) Neigungen hat, psy chologisch  
gehindert werde, sich nach diesen Neigungen wirklich zu  
bestimmen“. Der Staat muss das Mittel finden, durch welches er  
im Kampf der menschlichen Neigungen untereinander „die  
sinnliche Triebfeder zur Tat durch einen andere sinnliche  
Triebfeder“ aufzuheben v ermag. Diese Triebfeder kann aber nur  
durch ein Gesetz erzeugt werden, welches erklärt: „wer das und  
das tut, wird so und so bestraft“. Die Strafe wird als des  
V erbrechens „rechtlich notwendige Folge“ gesetzt. Strafe und  
V erbrechen sind miteinander v erbunden: niemand kann das eine  
ohne das andere wollen. A lso kann Strafe nur „A bschreckung v on  
der mit dem Übel bedingten Tat“ sein. Damit ist der  
generalpräv entiv e Sinn der Theorie v om psy chologischen Zwang  
herausgearbeitet und der aufklärerisch-liberale  
Rechtfertigungsgrund für den Strafv ollzug gegeben: es ist der  
Wille des Einzelnen, der, indem er das V erbrechen will, zugleich  
auch die durch das Gesetz an die Begehung geknüpfte Bestrafung  
will. Nehme ich die an die Bedingung der Strafe geknüpfte  
Bestrafung v or, „so berechtige ich andere (den Staat), mich als  
dieser Bedingung unterworfen zu behandeln“.  
=&gt; Bürgerliche Strafe ist ein v om Staat wegen einer begangenen  
Rechtsv erletzung zugefügtes, durch ein Strafgesetz v orher  
angedrohtes Übel.  
Bei der Lehre v on der Imputation und der Strafzumessung  
erstrebt Feuerbach eine sichere Fundierung mit der Theorie v om  
psy chologischen Zwang. Die A usdehnung richterlicher  
Ermessensfreiheit wie bei der Spezialpräv entionstheorie lehnt er  
ab. Er will den Richter auch bei Imputation und Strafzumessung  
an das Strafgesetz binden.  
Dem Staat darf es nur auf Legalität und Illegalität des äußeren  
Handelns ankommen, nicht aber auf die Immoralität der  
Gesinnung. Es sind also alle A nknüpfungspunkte an die Idee der  
Freiheit („so oder so zu handeln“) zu unterlassen. „Nur diejenigen  
Gründe der Strafbarkeit sind wahr, welche sich aus der Natur des  
Strafgesetzes und der Strafe ergeben. Die Tat ist zurechenbar,  
wenn der Täter imstande gewesen ist, Strafgesetze auf sich wirken zu lassen. Dafür muss er das Strafgesetz kennen und sich klar  
sein, dass die v on ihm gewollte Handlung unter das Strafgesetz  
falle. Ist dies bei einem willentlich Handelnden gegeben, so darf  
ihn die Strafe treffen.  
Damit hat Feuerbach die V oraussetzung für die rechtsstaatlichliberale  
Schuldauffassung des 1 9. Jahrhunderts bis zu Binding  
geliefert. In seinem Lehrbuch spricht er nicht v on der Schuld als  
V oraussetzung der Strafbarkeit, sondern – rein psy chologisch –  
nur v on den „subjektiv en Gründen der Strafbarkeit “ und  
bestimmt dabei Intensität, Festigkeit und Umfang der  
„Triebfeder“ als deren Merkmale. Er stellt allein auf die formalpsy  
chologische Beziehung des Täters zu der Tat ab – auf die  
bewusste und willentliche V erletzung des Strafgesetzes.  
Rechtsgesinnung und sozialer Persönlichkeitswert scheiden  
v öllig aus, denn in die Persönlichkeitssphäre dürfen die  
V oraussetzungen staatlichen Strafens nicht v erlegt werden. Bei  
Fahrlässigkeit und Unkenntnis behilft sich Feuerbach damit, dass  
„v on jeder mit V erstand begabten Person werde im allgemeinen  
als rechtlich gewiss angenommen, dass sie mit dem Strafgesetz  
bekannt sei“.  
**VI. Reform des Studium s**  
In der Rechtswissenschaft und der juristischen A usbildung trat  
das Corpus iuris immer mehr in der Hintergrund. Das heimische  
Recht mit seinen Erkenntnissen und Methoden seiner  
Interpretation wird in den Unterricht integriert. Damit  
v erbunden begann auch die Überwindung der lateinischen  
Sprache. Thomasius erfasst 1 687 sein V orlesungsprogramm in  
Deutsch. Sein Buch De crimine magiae erschien in Latein und  
Deutsch („V om V erbrechen des Hex e- und Zauberei“, 1 7 01 ).  
Noch 1 650 überwiegten bei juristischen Editionen die  
lateinischen Bücher, fünfzig Jahre später waren die A nteile  
gleich, doch gegen Ende des 1 8. Jahrhunderts hatte sich das  
V erhältnis umgekehrt.  
Preußen unterteilte 1 7 81 die Juristenausbildung: V orlesungen  
wurden durch Praktika ergänzt. Zum A bschluss musste eine  
Staatsprüfung abgelegt werden. Daran schloss sich eine  
praktische Tätigkeit als Referendar an.  
**B. Entwicklung der praktischen Strafrechtspflege  
I. Materielles Recht**  
A ufgrund der einzelnen selbständigen Territorien kamen  
Reformen nur sehr unterschiedlich in Gang. Das Reich ist daran  
nicht mehr beteiligt. Die Neuordnung der Strafrechtspflege lag in  
den Händen der einzelnen Landesherren und war abhängig v on  
ihrer Bereitschaft, die Ideen umzusetzen. Wo der A bsolutismus  
bis zum Herrscher durchgedrungen war, kam es zu neuen  
Gesetzen, um das Wohl der Untertanen zu gestalten. Besonders  
im Blickpunkt standen das Wohl der grundhörigen Bauern, die  
v on der Willkür des Grundherren befreit werden sollten, und das  
Wohl des städtischen Bürgertums, dass nach Rechtsklarheit und  
Rechtssicherheit v erlangte.  
  
**– Friedrich II.**  
Bei der praktischen  
Durchführung der  
A ufklärungsideen nahm der  
preußische Staat unter  
Friedrich II.\[23\] in  
Deutschland die führende  
Rolle ein. 1 7 40 übernahm er  
v on seinem V ater Friedrich  
Wilhelm I. den Thron.  
Friedrich führte die Ex istenz  
des Staates und sein  
fürstliches Amt auf den  
Staats- und  
Gesellschaftsv ertrag zurück.  
Mit dem Naturrecht und der  
A ufklärung übereinstimmend  
sah er seine Pflicht darin,  
nach den Grundsätzen der Humanität an seinen Untertanen eine  
intensiv e Erziehungsarbeit zu leisten. A ls oberster Strafrichter  
ließ er sich alle Kriminalurteile einschicken, war mit eigener  
richterlicher V erantwortung ständig in Strafsachen tätig und  
lernte so deren Problematik v on Grund auf kennen.  
Er beklagte immer wieder die intellektuelle und charakterliche  
Minderwertigkeit des Menschen (wie V oltaire) und sah in den  
menschlichen Leidenschaften, v or allem in Müßiggang und  
V erschwendung, die Quelle allen V erbrechens. Das wirksamste  
Mittel, die Menschen im Kampf mit ihren Leidenschaften zu  
unterstützen, ist die Furcht v or Strafe. Der generalpräv entiv e  
und spezialpräv entiv e A bschreckungsgedanke ist daher sein  
Hauptmotiv . Einig mit Montesquieu und V oltaire war ihm der  
Grundsatz der Proportionalität v on Strafe und V erbrechen  
wichtig. Er schränkte deshalb die Todesstrafe ein und setzt an  
ihre Stelle die Freiheitsstrafe (Gedanke der Besserung). V iele  
weitere Humanisierungen nahm er v or: grausame Todesstrafen  
ersetzt durch die Schwertstrafe ; A bschaffung der Galgenstrafe  
für Diebstahl ; A bschaffung aller Schärfungen der Todesstrafe  
und die Bestrafung unehelich Geschwängerte. Für letztere  
ordnete er Fürsorgemaßnahmen an.  
– Allgem eines Landrecht für Preußen (17 94)  
Am wesentlichsten zeigten sich die Ideen v on Friedrich II. im  
A LR. 1 7 80 gab er dazu den A uftrag. Die wesentlichen A rbeiten  
haben Carl Gottlieb Suarez\[24\] (Ziv ilrecht) und Ernst Ferdinand  
Klein\[25\] (Strafrecht) geleistet.  
Das Strafrecht enthält 1 7 A bschnitte mit 1 57 7 Paragraphen. Es  
regelt Priv atrecht, Handelsrecht, Strafrecht und  
V erwaltungsrecht. Insgesamt umfasst das A LR über 20000  
Gesetze, denn das Bestreben war es, durch große A usführlichkeit  
restlose Klarheit in allen Rechtsfragen zu schaffen, um den  
Richtern eine eindeutige Entscheidungsgrundlage für alle  
erdenklichen Rechtsfälle zu geben. Friedrich II. stand den  
Richtern und ihrem Ermessen kritisch gegenüber und so sollte  
für ein richterliches Ermessen aufgrund v on unklar gebliebenen  
Gesetzesstellen kein Platz sein. Das Wohl des V olkes v or  
richterlicher Willkür stand deutlich im V ordergrund. In  
Zweifelsfällen sollte er sich an eine zu schaffende Gesetzeskommission wenden müssen.  
Mit dem Institut der Gesetzeskommission war auch den  
Rechtsgelehrten die Einflussnahme auf künftige Entwicklungen  
genommen. Die Carolina hatte sie als Entscheidungsinstanz  
eingesetzt, dass A LR nahm nun keine Rücksicht mehr auf sie.  
Deshalb standen ihr die meisten Professoren auch kritisch  
gegenüber.  
Geprägt v on Friedrichs aufgeklärtem A bsolutismus beruht es auf  
den Gedanken der Willenfreiheit – „dem rein praktischen  
Interesse der moralischen und rechtlichen V erantwortung des  
Menschen für sein tun“.  
Jedes Mitglied des Staates ist v erpflichtet, „das Wohl und die  
Sicherheit des gemeinen Wesens, nach dem V erhältnis seines  
Standes und V ermögens, zu unterstützen“ (Einl. § 7 3 A LR).  
Deshalb gab es die V erpflichtung für Mütter, zur V erhinderung  
v on Kindestötungen ihren 1 4. jährigen Töchtern in der  
Sex ualkunde aufzuklären. Der Dekan sollte den Fleiß und die  
Lebensart der Studenten an seiner Univ ersität überwachen.  
Mit V orbeugemitteln und Strafen wird der Kampf gegen das  
V erbrechen geführt. Den Sinn der Strafdrohung macht die  
Generalpräv ention im Sinne eines psy chologischen Zwangs aus.  
Der Strafv ollzug ist spezialpräv entiv im doppelten Sinn geregelt:  
er dient der Resozialisierung des V erbrechers (seiner  
bürgerlichen Besserung) und er soll die A llgemeinheit gegen den  
gefährlichen V erbrecher sichern.  
Das A LR hatte V orrang v or dem Gemeinen Recht. Jedoch sollten  
partikuläre Besonderheiten in einzelnen Gebieten in Kraft  
bleiben. Der Strafrechtliche Teil galt bis 1 851 (bis zum  
Preußisches Strafgesetzbuch), der handelnsrechtliche bis 1 861  
(bis zum A llgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch) und die  
bürgerrechtlichen Teile bis 1 900 (bis zum Bürgerlichen  
Gesetzbuch).  
**– Gefängnisreform**  
• Zuchthäuser als Unternehm en  
Im 1 8. Jahrhundert waren aufgrund des eingeführten  
Unternehmersy stems die Zuchthäuser in einem sehr schlechten  
Zustand, sodass eine Besserung der Gefangenen unmöglich  
wurde. Gefangene wurden zusammen mit A rmen, Irren und  
Waisen untergebracht. Im V ordergrund standen dem  
Nützlichkeitsdenken entsprechend, die Kosten sparende  
Unterbringung und der gewinnbringende wirtschaftliche Zweck.  
A uch fehlte es an genügender Sicherheit, um ein künftiges  
Entweichen v on Gefangenen zu v erhindern.  
**• Deportationen**  
Da aber die Wiederherstellung der gesetzlich festgelegten  
spezialpräv entiv en Straffunktion sehr v iel Geld und Ziel  
erfordert, v ereinbarte Friedrich Wilhelm III. 1 7 99 ein  
Deportationsabkommen mit Russland. Der erste  
Deportationstransport v on Strafgefangenen ging 1 801 ins  
sibirische Narwa. Jedoch scheiterte bereits dieser erste V ersuch,  
denn bereits kurze Zeit später erschien ein Großteil der  
Deportierten als organisierte Räuberbande in Ostpreußen Weitere Deportationen unterblieben nun.  
1 804 wurde ein Generalplan zur V erbesserung der Gefängnisund  
Strafanstalten aufgestellt, der jedoch aufgrund des Krieges  
mit Frankreich v on 1 806 nicht mehr umgesetzt wurde. Der  
V ollzug sollte durch strenge Ordnung eine „mechanische  
Gewöhnung zur äußeren Rechtlichkeit“ schaffen.  
**– Sonstige Gesetzgebung  
• Österreich**  
Unter dem Einfluss des A ufklärers Sonnenfels entstand 1 7 87 das  
„A llgemeine Gesetz über V erbrechen“ in Österreich (sog.  
Josephina – nach Joseph II.). Hauptziel des Gesetzes war die  
Beseitigung aller richterlichen Willkür. Die Todesstrafe wurde  
zwar größtenteils beseitigt, jedoch waren die Freiheitsstrafen v on  
furchtbarer Härte: A nschmieden im Kerker, A ufhebung der  
Bewegungsfreiheit, körperliche Züchtigung, Brandmarkung.  
Noch die Theresiana v on 1 7 68 kannte v erschiedene qualifizierte  
Todesstrafen. Sie war ein Gesetzeswerk v on umfassender Breite  
und strebte nicht nur V ollständigkeit an, sondern legte alle  
Tatbestände genau fest.  
Bei den Religionsdelikten bestraft die Theresiana noch die  
Zauberei und die Gotteslästerung mit peinlichen Strafen und  
sieht für die Sodomie den Feuertod v or. Die Josephina streicht  
die Gotteslästerung und stellt sie mit dem straflosen Wahnwitz  
gleich.  
Das „Strafrecht über V erbrechen“ v on 1 803 (sog. Francisana)  
lockerte die richterliche Binding und milderte die Strafen. Sie  
führte jedoch die Todesstrafe wieder ein.  
**• Frankreich**  
Über Napoleons Siege hielt das französische Strafrecht Einzug in  
Teilen v on Deutschland. Das französische Strafrecht des A ncien  
régime enthielt grausame Strafen, dazu richterliche Willkür und  
„Standesrechte“. Es wurde durch die Rev olution v on 1 7 90  
beseitigt. Mit Dekret v on 1 7 91 entstand der Code pénal. Er  
enthielt eine Dreiteilung v on strafbaren Handlungen: crimes,  
délits und contrav entions. Die Todesstrafe wurde beibehalten,  
aber alle Qualifikationen beseitigt. Lebenslange Freiheitsstrafen  
und körperliche Züchtigung wurden nicht v erwendet. Durch  
Differenzierung der zeitigen Freiheitsstrafen v ersuchte man den  
Unterschied v on V erbrechern gerecht zu werden. Die  
Wiedereingliederung des Täters sollte durch A rbeitsdienst und  
Rehabilitation nach untadeliger Führung erreicht werden. Unter  
Einfluss Napoleons wurde der Code pénal wieder v erschärft  
(1 81 1 ). A bschreckung und Unschädlichmachung standen im  
V ordergrund: Häufiger Gebrauch der Todesstrafe,  
V ermögenskonfiskation, Deportation, lebenslange Freiheitsstrafe  
und Zwangsarbeit. Erst 1 830 nach der Julirev olution kamen  
wieder Milderungen.  
**• Bay ern**  
Für Bay ern gab Max imilian Joseph den A nstoß für ein  
„Bay risches Strafgesetzbuch“. Damit beauftragt, legte  
Kleinschrod\[26\] 1 802 seinen Entwurf v or. Er beruhte bei der Präv ention und der Zurechenbarkeitslehre ganz auf der Idee der  
Spezialpräv ention. Nach Feuerbachs harter Kritik an der  
ungenügenden Bestimmtheit der Tatbestände und den  
Strafmaßnahmen erhielt dieser selber den A uftrag zu einem  
Entwurf. Hierauf basiert im Wesentlichen das 1 81 3 erlassene  
Strafgesetzbuch. Drei A rten (Trichotonie) v on strafbaren  
Handlungen gab es: V erbrechen, V ergehen und Übertretungen.  
Nur die ersten beiden sind im Strafgesetz enthalten. Die PolizeiÜbertretungen  
sollten gesondert geregelt sein. V erbrechen und  
V ergehen sind charakterisiert durch die V erletzung v on Rechten  
des Einzelnen oder des Staates. V erbrechen waren Handlungen,  
die mit Todesstrafe, Kettenstrafe, Zuchthaus, A rbeitshaus und  
Festung bedroht sind. A lle anderen waren V ergehen. Es fehlten  
die qualifizierten Todesstrafen und V erstümmelungsstrafen. Der  
Schwerpunkt lag auf den v erschiedenen A rten der  
Freiheitsstrafe: Zuchthaus, Strafarbeitshaus und Festung (für  
V erbrechen), Gefängnis und Freiheitsarrest (für V ergehen). Der  
Richter wurde an das Gesetz gebunden: „Nullum crimen, nulla  
ponea sine lege“ (A rt. 1 : „Wer eine unerlaubte Handlung oder  
Unterlassung v erschuldet, für welche ein Gesetz ein gewisses  
Übel gedroht hat, ist diesem gesetzlichen Übel als seiner Strafe  
unterworfen“). Ihm blieb nur dort ein Spielraum für Ermessen,  
wo das Gesetz einen solchen Strafrahmen bot – bei  
Strafschärfung- und Milderungsgründen, qualifizierten und  
priv ilegierten Tatbeständen. Diese Bindung führte neben anderen  
Schwierigkeiten zu Beschwerden der Prax is. Schon 1 81 6 kam es  
zu ersten königlichen Reskripten in großer Zahl. 1 822 legte  
Gönner – langjähriger Gegner Feuerbachs – einen v ollständigen  
Entwurf v or und 1 824 wurde Feuerbach selbst die Rev ision  
übertragen. Das richterliche Ermessen erlaubte er nur teilweise  
und gelangte zu einem allgemeinen richterlichen Strafmilderungsrecht. Die Reformen blieben aber liegen. Erst  
1 861 wurde ein neues bay risches Strafgesetzbuch erlassen.  
Konsequent als echter A ufklärer wünschte Feuerbach, dass  
neben seinem für die Gerichte bestimmten Strafgesetzbuch auch  
ein besonderes „Strafgesetzbuch für das V olk“ geben solle, ein  
Lese- und Schulbuch, dass die Kenntnis der Normen und  
Strafdrohungen bei jedermann gewährleisten sollte, wie sich das  
aus Feuerbachs Straftheorie als unbedingt notwendig ergab.  
**• Deutschen Staaten**  
In weiten Teilen Deutschlands bildete die Carolina bis ins 1 9.  
Jahrhundert die Grundlage des Strafrechts (Braunschweig bis  
1 840). A bgeschafft wurden nach und nach die  
Landesv erweisungen, Kirchenbußen, Pranger und  
V erstümmelungsstrafen. Weitere notwendige Reformen  
scheiterten aus Kostengründen und Ratlosigkeit hinsichtlich der  
Haftmethoden bgl. der Freiheitsstrafe und des A nstaltswesens.  
**II. Strafprozessrecht**  
Folter zur Herbeiführung eines Geständnisses unbedingt  
notwendig. Der Beschuldigte durfte nur dann v erurteilt werden,  
wenn es zwei Zeugen gab oder er ein Geständnis ablegte – nur  
dann lag der gesetzlich notwendige Beweis v or. Ohne ihn konnte  
in einem Inquisitionsprozess nicht v erurteilt werden. Mit  
A bschaffung der Folter war dem Inquisitionsprozess ein  
mächtiges Werkzeug genommen. Wie sollte aber v erfahren  
werden, wenn es keine Zeugen gab und der Beschuldigte trotz  
schwerer V erdachtsmomente sich weigerte, ein Geständnis  
abzulegen? Hierauf gab Friedrich der Große eine klare A ntwort:  
„Hingegen sollen …, wenn die Deliquenten die stärkste und  
sonnenklare Indicia und Beweise … gegen sich haben, und doch  
aus hartnäckiger Bosheit nicht gestehen wollen, dieselben nach  
den Gesetzen bestraft werden“. Damit beseitigte er die  
gesetzlichen Beweisregeln zugunsten einer freien pflichtgemäßen  
Beweiswürdigung.  
Er hatte die V erdachtsstrafe somit abgeschafft. Grundsätzlich  
blieb aber nichts anderes übrig, als die Frage des Beweisrechts  
umfassend gesetzlich zu regeln und mit ihr eine Gesamtregelung  
des Strafv erfahrensrechts.  
Diesem dringenden Bedürfnis v ersuchte die „Preußische  
Kriminalordnung“ v on 1 805 abzuhelfen. V iele V eränderungen  
waren darin geregelt. Die Unterscheidung zwischen General- und  
Spezialinquisition wurde aufgehoben, auch die artikulierten  
V erhöre v erschwanden. Die Untersuchung führte der „Inquirent“  
durch, der aber nicht am Urteil beteiligt war, sondern nach  
A bschluss der Untersuchung die A kten dem zuständigen  
Justizkollegium zuleiten musste, die ausschließlich nach Lage der  
A kten ihre Entscheidung fällten.  
Gab es A nhaltspunkte für ein V erbrechen, so richtete sich das  
V erfahren sofort nach A ufkommen des ersten V erdachts auf die  
Frage, ob tatsächlich eines v orlag und wer der Täter sein könnte.  
Fiel der V erdacht auf eine bestimmte Person, so erfolgte gleich  
die V erhaftung. Damit war der Beschuldigte v ollkommen in der  
Hand des Inquirenten und seiner Willkür ausgesetzt:  
A usdehnung der V erhöre – Drohungen (Lügenstrafen!) –  
Überbewertung der V erdachtsmomente. Es blieb weiter bei der  
gesetzlichen Beweistheorie alter Form: V ollen Beweis erbringt  
nur das Geständnis oder zwei Tatzeugen. Die waren  
V oraussetzung für eine V erurteilung zu ordentlicher Strafe.  
Werden nun schwere Indizien ermittelt, so kam die  
außerordentliche, d.h. die V erdachtstrafe in Betracht. Der  
V erteidiger tritt erst nach „Schließung der A kten“ in A ktion, also  
dann, wenn der Beschuldigte bereits überführt war oder  
gestanden hatte. Seine V erteidigung bestand in einer  
Defensionsschrift, die den A kten beigefügt wurde. Dann gingen  
die A kten an das Gerichtskollegium. Obwohl der Inquirent eine  
doppelte Funktion hatte (A ngreifer und V erteidiger) und auch  
entlastendes Material suchen sollte, hatte er doch ein freies  
rechtliches Ermessen und war Herr der Untersuchung. Der  
Beschuldigte dagegen nur bloßes Untersuchungsobjekt. Es bestand auch kein Zwang, sich mit A nträgen des Beschuldigten zu  
befassen.  
Oberstrichterliche Tätigkeit des Königs – „Bestätigungsrecht“: Das  
Bestätigungsrecht umfasst die Möglichkeit, Urteile der Gerichte  
zu mildern oder zu schärfen.  
Der „Machtspruch“ war der „Spruch des Souv eräns“ – der  
„Rechtsspruch“ war der „Spruch v om Gericht“.  
Während der A ufklärungszeit wurde auch Montesquieus Gewaltenteilungskehre wirksam: der König hatte sich aller  
Eingriffe in die Justiz zu enthalten. Friedrich II. hielt sich daran  
und seit 1 7 52 hörten Machtsprüche im Bereich des Ziv ilrechts  
v öllig auf, während die Bestätigung der Strafurteile mit v oller  
Selbstv erständlichkeit fortgesetzt wurde. Diese  
Ungleichbehandlung empfanden die Juristen auf Dauer als nicht  
angemessen – auch in der Strafjustiz sollte der  
Gewaltenteilungsgrundsatz A nwendung finden. In seinem  
Entwurf zum A LR machte Sv arez dies durch § 6 deutlich:  
„Machtsprüche oder solche V erfügungen der oberen Gewalt,  
welche in streitigen Fällen ohne rechtliche Kenntnis erteilt  
worden sind, bewirken weder Rechte noch V erbindlichkeiten“.  
Das A LR wurde dann aber ohne diesen § 6 erlassen.  
Nach Kant war das Gnadenrecht „wohl unter allen Rechten des  
Souv eräns das schlüpfrigste“.  
Ein Beispiel für „Machtansprüche“ ist der Müller-A rnold-Prozess  
(1 7 7 9).  
**– Österreich und Bay ern**  
Unter dem Einfluss Sonnenfels wurde in Österreich 1 7 7 6 die  
Folter abgeschafft, in Bay ern dann 1 806, auf Bestreben  
Feuerbachs.  
Er lehnte für seinen Entwurf des Bay rischen Strafrechts die  
Schwurgerichtsbarkeit ab und hielt an dem Inquisitonsv erfahren  
und der gesetzlichen Beweisregelung fest. Er fav orisierte ein  
Schlussv erfahren, das öffentlich sein sollte, um dem V olk den  
wahren Begriff v on der staatlichen Strafrechtspflege zu  
v ermitteln. Die Mündlichkeit der Schlussv erhandlung in dem  
dann auch der A ngeklagte zu Wort kommen musste, sollte das  
Gericht aus der Fessel der A kten lösen. Zudem hatte Feuerbach  
in diesem Schlussv erfahren auch die Figur eines  
A nklagev ertreters v orgesehen, um zu erreichen, dass ein v om  
Gericht unabhängiges Prozesssubjekt die A nklage zu v ertreten  
habe (eine A rt Staatsanwalt). Diese Regelungen waren jedoch  
seiner Zeit noch zu weit v oraus, sie fanden keinen Eingang in das  
Bay . Strafgesetz.  
**– Frankreich**  
In v ielen Teilen galt während und nach Napoleon das  
französische Recht. Im Code d´Intruction criminelle v on 1 808  
gab es neben den Geschworenengerichten (England stand hier  
Pate) auch das öffentliche, mündliche V erfahren mit freier  
Beweiswürdigung. Der Schwerpunkt lag auf einer mündlichen  
und öffentlichen Hauptv erhandlung, in der ein Staatsanwalt die  
A nklage v ertrat und das Gericht in freier Beweiswürdigung zur  
Schuldfrage Stellung nahm.  
  
\[1\] Ch ri sti a n Th om a si u s (1655-17 28) wa r ei n deu tsch er Ju ri st u n d Ph i l osoph u n d  
l eh rte i n Lei pzi g u n d Ha l l e. Er tru g du rch sei n Ei n treten fü r ei n e h u m a n e  
Stra fordn u n g wesen tl i ch zu r A bsch a ffu n g der Hex en prozesse u n d der Fol ter bei .  
Er wa r Soh n des Ph i l osoph en Ja kob Th om a si u s, dem Leh rer v on Gottfri ed Wi l h el m  
Lei bn i z.  
\[2\] Sam u el Stry k (1640-17 10) wa r ei n deu tsch er Ju ri st u n d Professor i n  
Wi tten berg u n d Ha l l e. Sei n bedeu ten stes Werk i st da s Usu s m odern u s  
Pa n decta ru m . Bei der Erörteru n g ei n zel n er R ech tsfra gen stel l te er zu erst di e  
Lösu n g n a ch dem Corpu s i u ri s da r, u n d v ergl i ch da n n , ob u n d i n wi ewei t der i n  
Deu tsch l a n d h errsch en de Geri ch tsgebra u ch dam i t ü berei n stim m e.  
\[3\] \[l a t.\] rei n e Erfi n du n g.  
\[4\] \[fr.\] Gei st der Gesetze.  
\[5\] Ch a rl es-Lou i s de Secon da t, Ba ron de La Brède et de Mon tesqu i eu (1689-17 55)  
wa r ei n fra n zösi sch er Sch ri ftstel l er u n d Sta a tsth eoreti ker. Er v erfa ßte zu m ei n en  
erfol grei ch e bel l etri sti sch e Bü ch er, wa r a ber v or a l l em ei n  
gesch i ch tsph i l osoph i sch er u n d sta a tsth eoreti sch er Den ker.  
\[6\] V ol ta i re (1694-17 7 8) h ei ßt ei gen tl i ch Fra n çoi s-Ma ri e A rou et u n d wa r der  
ei n fl u ssrei ch ste A u fkl ä rer i n Eu ropa . Mi t sei n er Kri ti k a n den Mi ssstä n den des  
A bsol u ti sm u s u n d der Feu da l h errsch a ft sowi e a u ch am Deu tu n gs- u n d  
Ma ch tm on opol der ka th ol i sch en Ki rch e wa r er ei n Wegberei ter der Fra n zösi sch en  
R ev ol u ti on . Sei n e wi ch ti gsten Wa ffen im Kam pf gegen sei n e i deol ogi sch en  
Gegn er wa ren ei n prä zi ser u n d gem ei n v erstä n dl i ch er Sti l , Sa rka sm u s u n d Iron i e.  
\[7 \] Cesa re Becca ri a (17 38-17 94) wa r ei n bedeu ten der i ta l i en i sch er  
R ech tsph i l osoph .  
\[8\] \[i t.\] V on den V erbrech en u n d Stra fen .  
\[9\] Ka rl Ferdi n a n d Hom m el (17 22-17 81) wa r Ju ri st u n d Ph i l osoph . Er ben u tzte  
da s Sy n on ym „A l ex a n der v on Joch “.  
\[10\] Joseph Frei h err v on Son n en fel s (17 32-1817 ), Ju ri st, wa r  
Un i v ersi tä tsprofessor u n d Hofra t zu Wi en . Er a rbei tete bei der Ju sti zreform  
Joseph s II. m i t. \[11\] Joh a n n Da v i d Mi ch a el i s (17 17 -17 91), deu tsch er Th eol oge i n Ha l l e.  
\[12\] A bsol u ti sm u s = Un a bh ä n gi gkei t des Herrsch ers a l s Gesetzgeber u n d  
R egi eru n gsch ef. Ku rfü rst Fri edri ch Wi l h el m (1648-1688) h a tte fü r Preu ßen di e  
La n dta ge (A del u n d Stä dte) a bgesch a fft u n d di e La n dstä n de kon n ten si ch n u r  
n och du rch Depu ta ti on en a n i h n wen den .  
\[13\] R ech t / Gesetz der Bestra fu n g.  
\[14\] Pra ev en i o -\[l a t.\] zu v orkom m en , ü berh ol en .  
\[15\] Ch ri stoph Ca rl Stü bel (17 67 -1827 ), Professor zu Wi tten berg.  
\[16\] Grol m a n n (17 7 5-1829),  
\[17 \] (im -) m ora l i s – \[l a t.\] (u n -) m ora l i sch , eth i sch .  
\[18\] im pu to – a n rech n en , zu sch rei ben (bezogen a u f di e Sch u l d).  
\[19\] Im m a n u el Ka n t (17 24-1804) gi l t a l s ei n er der bedeu ten dsten Ph i l osoph en .  
\[20\] im pero – \[l a t.\] befeh l en , gebi eten , a n ordn en .  
\[21\] Pa u l Joh a n n A n sel m R i tter v on Feu erba ch (17 7 5-1833) wa r ei n deu tsch er  
R ech tsgel eh rter u n d a l s sol ch er Professor i n Jen a , Ki el u n d La n dsh u t. Er gi l t a l s  
Begrü n der der m odern en deu tsch en Stra frech tsl eh re u n d der psy ch ol ogi sch en  
A bsch recku n gsth eori e.  
\[22\] Postu l a tu m – \[l a t.\] Forderu n g, V erl a n gen ; ph i l . (bei Ka n t): (si ttl i ch e)  
Forderu n g; n i ch t bewei sba re, a ber gl a u bh a fte u n d ei n l eu ch ten de A n n a h m e.  
\[23\] Fri edri ch II., a u ch Fri edri ch der Große oder der A l te Fri tz gen a n n t, (17 12-  
17 86) wa r sei t 17 40 Kön i g i n Preu ßen u n d sei t 17 7 2 Kön i g v on Preu ßen . Sei n V a ter  
wa r Fri edri ch Wi l h el m s I., der Sol da ten kön i g.  
\[24\] Ca rl Gottl i eb Sv a rez (17 46-17 98) wa r ei n Ju ri st u n d Ju sti zreform er. A l s en ger  
Bera ter des preu ßi sch en Großka n zl ers Joh a n n Hei n ri ch v on Ca rm er wa r er a n  
v era bsch i edeten Gesetzeswerke betei l i gt. Er u n terri ch tete den spä teren Kön i g  
Fri edri ch Wi l h el m III. („Kron pri n zen v orträ gen „). Sei n ei gen tl i ch er N a ch n am e  
wa r Sch wa rtz. Sv a rez oder Su a rez wa r di e spa n i sch er Sch rei bwei se.  
\[25\] Ern st Ferdi n a n d Kl ei n (17 43-1810), Ju ri st u n d Geh . Obertri bu n a l ra t.  
\[26\] Ga l l u s A l oi s Kl ei n sch rod (17 62 bi s 1824) Ju ri st, fü rstbi sch öfl i ch er Hofra t  
u n d Professor i n Wü rzbu rg (fü r röm i sch es- u . Krim i n a l rech t).  
  
© 2006-201 8 by Martin A rends – [http://www.geschichte-des-strafrechts.de](http://www.geschichte-des-strafrechts.de)  
Sti ch wörter: Gesch i ch te, R ech t, R ech tsgesch i ch te, Stra frech tsgesch i ch te