Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 6 View attachment 2251 6. A bschnitt – Epoche der A ufklärung A . Strafrechtswissenschaft I. Thomasius II. Montesquieu III. V oltaire IV . Beccaria V . Entwicklung in Deutschland – Friedrich II. – Hommel – Sonnenfels – Michaelis – Naturrecht und positiv es Gesetzeswerk – Entwicklung der Straftheorien – Stübel – Kant – Feuerbach V I. Reform des Studiums B. Entwicklung der praktischen Strafrechtspflege I. Materielles Recht – Friedrich II. – A llgemeines Landrecht für Preußen (1 7 94) – Gefängnisreform • Zuchthäuser als Unternehmen • Deportationen – Sonstige Gesetzgebung • Österreich • Frankreich • Bay ern • Deutschen Staaten II. Strafprozessrecht – Preußen – Österreich und Bay ern – Frankreich 6. Abschnitt – Epoche der Aufklärung A. Strafrechtswissenschaft Folge der Naturrechtslehre des 1 7 .Jahrhunderts war die Säkularisierung und Rationalisierung des strafrechtlichen Denkens. Die Dogmatik entwickelte sich in sy stematischsy nthetischer Richtung. Im Zeitalter der A ufklärung tritt daneben die Wirkung des naturrechtlichen Denkens in Erscheinung. Pufendorf sah die objektiv -sittlichen Werke des Menschenv erbandes als Quelle allen Rechts, die es mit V ernunft zu erfassen galt. Nun wird als Quelle die Ratio, die menschliche V ernunft, selber anerkannt. Damit tritt das Naturrecht in seine kritische Epoche, denn deren „Denker“ v ersuchen, alles überkommene Rechts selber v or den Richter zu ziehen. A lles als unhaltbar erkannte, soll aus dem Gerichtsgebrauch und der Rechtsanwendung entfernt werden. Wachsender Wohlstand und das A usbleiben großer menschlicher Katastrophen (wie Pestepidemien), schufen allmählich ein optimistischeres Weltbild. Das frühere religiös geprägte pessimistische wurde zurückgedrängt. Es entstand ein bewusster Fortschrittsglaube und Fortschrittswille und man bemühte sich, durch Kritik an Staat und Gesellschaft besseren V erhältnissen zum Durchbruch zu helfen. Das Denken und die Schritten der A ufklärer geben dav on Zeugnis ab. I. T hom asius Thomasius[1 ] studierte Philosophie und Jura. In Frankfurt war Samuel Stry k[2] sein Lehrer. Stry k kämpfte gegen die orthodox e Scholastik und den Wahnsinn der Hex enprozesse. Er glaubte zwar an die Ex istenz v on Teufel und Hex en, bezweifelte jedoch deren Beweisbarkeit, denn es fehlt dabei an einem corpus delicti. Weder die Möglichkeit einer körperlichen Erscheinensweise des Teufels noch der Pakt mit ihm ist beweisbar (De crimina magiae, 1 7 01 ). In seiner Dissertation leugnete Thomasius die V ereinbarkeit des Bigamiev erbots mit dem Naturrecht und stellte sich damit gegen die Lex div ina. Sein Kampf im strafrechtlichen Bereich galt besonders der Inquisitionsprozess und dem Missbrauch der Folter. Er unterschied zwischen rechtlichen, erzwingbaren Pflichten und den innerlich v erpflichtenden Geboten der Sitte und Moral und erreichte damit eine Säkularisierung des Strafrechts. Mit dieser Trennung konnten Religionsdelikte als todeswürdiger A bfall v om Christentum aus dem Strafrecht entfernt werden. Die Ketzerei war kein V erbrechen mehr und ketzerische Gedanken sollten straflos bleiben. Relev ant waren Religionsdelikte nur noch, wenn sie den öffentlichen Frieden störten (Soziallehre). Sein größtes V erdienst ist aber der Kampf gegen die Hex erei und das Hex enwesen. In radikaler Weise forderte er die sofortige Einstellung aller Hex enprozesse durch fürstliches Machv erbot, weil der „gehörnte leibliche Teuffel … und seine Mutter darzu ein purum inv entum[3] der Päbstischen Pfaffen sey „. Pufendorf ging v on einem absoluten Naturrechtssy stem aus. Bei Thomasius konnte das Naturrecht jedoch wechselnden Inhalts sein. Er begründete damit die Lehre v om relativ en Naturrecht, der gerade auch Montesquieu folgt. Das Naturrecht könne v ernünftigerweise nicht jederzeit und überall zu gleichen positiv en Regelungen A nlass geben. Das Naturrecht v erlangt v om Gesetzgeber, das er auf die jeweiligen Zeitbedürfnisse und ganz besonders auf die Eigenart des Gemeinwesens Rücksicht nehme, wenn er Gesetze erlasse. Er habe die bestehenden Überlieferungen zu beachten und sich nicht über das geschichtlich Gewordene hinwegzusetzen. II. Montesquieu Frage: Wie kann im V erhältnis v on Recht und staatlicher Macht ein sich regulierendes Gleichgewicht hergestellt werden? A ntwort: Durch die Trennung der Gewalten uß die Justiz unter das Gesetz gestellt werden, die Ex ekutiv e keinen Einfluß auf Findung und Setzung v on Recht haben und die Gerechtigkeit v or staatlicher Willkür geschützt werden. Er fordert als erster, dass keine Bestrafung ohne Gesetz erfolgen dürfe (Esprit des lois[4] , 1 7 48). Daran anknüpfend formuliert Feuerbach 1 801 den Grundsatz “ Nullum crimen, nulla ponea sine lege:“ Im Zentrum Straftheorie v on Montesquieu[5] steht der Grundsatz v on der Proportionalität der V erbrechen und Strafen. Da ein despotischer Staatsty p mit dem Prinzip der Furcht regiert, scheint es nur logisch, das barbarische harte Strafen, die Furcht erregen und V erbrecher v ernichten sollen, in Staaten, die auf dem Prinzip der Tugend (Demokratie) oder der Ehre (Monarchie) beruhen, keine A nwendung finden. A uch führen rohe Strafen zu einer Gewöhnung und A bstumpfung bei der Bev ölkerung, was wieder die eigene V errohung der Gesinnung der Bürger zur Folge hat. Furcht v or Strafe wird in geordneten Staaten auch dann herrschen, wenn sie maßv oll sind. In seiner entwickelten V erbrechensskala lässt Montesquieu peinliche Strafen nur bei Taten gegen die Sicherheit der Bürger zu. Religionsdelikte lässt er straffrei. A ls die Pflicht des Gesetzgebers sieht Montesquieu die Hebung der Sitten und die Festigung der Tugend an – hierfür hat er zu sorgen. III. Voltaire Noch radikaler ist V oltaire[6] , der einen Kampf gegen die bornierte Orthodox ie und den damit v erbündeten staatlichen Despotismus führte. Eine Strafe muss im richtigen V erhältnis zu dem V erbrechen stehen und sich dadurch ihrer Nützlichkeit für das Wohl des V olkes (salut du peuple) rechtfertigen. Bei grausamen Strafen kann eine solche Rechtfertigung niemals gegeben sein, da sie die Sitten v erderben und die V erbrechen v ermehren. Todesstrafen sind als „antiökonomisch“ zu v erwerfen und durch angemessene Zwangsarbeit zu ersetzen. A uch Religionsdelikte sollen straflos sein, weil ihre Strafbarkeit auf der törichten A nnahme einer Beleidigungsfähigkeit Gottes beruht. Er wendet sich auch mit aller Schärfe gegen die Folter und den Inquisitionsprozess – A nlass dafür war der Justizmord an dem Kaufmann Jean Calas, der zeigte, wie sich der Staat mit seinen Gewaltmitteln für die politischen Zwecke der Kirche missbrauchen lässt. IV. Beccaria Beccaria[7 ] machte die kriminalpolitischen Reformgedanken der französischen A ufklärung zum Gemeingut der ziv ilisierten Welt. Er begründete die Grenzen des staatlichen Strafens auf dem Gesellschaftsv ertrag. Nur der Teil der indiv iduellen Freiheit, der mit dem A bschluss des Gesellschaftsv ertrages der Gemeinschaft v erpfändet ist, unterliegt dem Zugriff der staatlichen Strafe. Nur darin darf der Staat durch Gesetze eingreifen. Niemals gehört aber zu dem v erpfändeten Teil der Freiheit das Leben selber (Dei delitti e delle pene[8] ). A uch für Beccaria führen grausame Strafen zu einer V errohung der Gesinnung und sind somit nutzlos. A us der Unterschiedlichkeit der Delikte, der durch sie angerichteten Schäden und der mit ihr erstrebter V orteil ergeben sich jene Grenzziehung, die für das Prinzip der Proportionalität zwischen V erbrechen und Strafe v on Bedeutung ist. Nur Handlungen, die für den Staat oder den Einzelnen wirklich gefährlich sind, sollen strafbar sein. Im Strafprozess v erwirft er die Folter, weil sie kein taugliches Mittel zur Ermittlung der Wahrheit sei, und sieht die Gefahren des Inquisitionsprozess, darum will er dem Beschuldigten v or unnötiger V erhaftung schützen und ihm ausreichende V erteidigungsmittel sichern. Wie Montesquieu fordert Beccaria eine Teilung der Gewalten, eine Beseitigung der Kabinettsjustiz und die ausschließliche Herrschaft der Gesetze über das richterliche Urteil. A ls dringlichste Forderung der Zeit sieht er den Schutz des Einzelnen v or Missbrauch staatlicher Macht und v or Willkür der Behörden an, die mit der Idee v om Gesellschaftsv ertrag erfüllt wird. V. Entwicklung in Deutschland – Friedrich II. A n der praktischen Gestaltung der deutschen Strafrechtspflege war entscheidend der preußische König Friedrich II. beteiligt. Ein V erehrer der Lehren v on Montesquieu und V oltaire. Hom m el Hommel[9] führt das V erständnis v om V erbrechen auf soziale Ursachen zurück. Er wollte ein Strafrecht mit dem Ziel der Besserung, A bschreckung und hemmenden Wirkung. Im Gegensatz zu Beccaria, der sein Denken sonst beeinflusste, war er für die Todesstrafe und lehnte eine strenge gesetzliche Bindung des Richters ab. – Sonnenfels In Österreich erreichte Sonnenfels[1 0] (1 7 33-1 81 7 ), dass Maria Theresia 1 7 7 6 die Folter abschaffte (Constitutio Criminalis Theresiana v on 1 7 68 – kurz: Theresiana). Seine Gegnerschaft gegen die Todesstrafe wirkte sich 1 7 87 im Strafgesetzbuch Josephs II. (so. Josephina) aus. Sie wurde nur begrenzt, aber nicht abgeschafft. Noch 1 868 werden in Wien V erbrecher hingerichtet. – Michaelis Michaelis[1 1 ] zeigte im Bereich der Theologie, dass die mosaischen Gesetze lediglich national-jüdisches Rechts sein, ohne jede V erbindlichkeit für die Gegenwart. Die v ielfach bemühte Stelle aus 1 . Mose 9, 6 („Wer Menschenblut v ergießt, des Blut soll auch durch Menschen v ergossen werden; denn Gott hat den Menschen zu seinem Bild gemacht.“) erklärt er als unv erbindlich und überwindet damit den mittelalterlichen Talionsgedanken. Mit diesem Ergebnis wendet er sich gegen unv erhältnismäßige Strafen, schränkt die Todesstrafe ein und erklärt die Zauberei für A berglauben. – Naturrecht und positiv es Gesetzeswerk Nicht ohne Grund lehnt Hommel die gesetzliche Bindung der Richters ab. Er sieht nicht rein theoretisch, wie Beccaria, sondern das v eraltete Gesetzeswerk der Carolina mit dessen grausamen Strafen. Deshalb will er dem Richter eine größtmögliche Freiheit der A nwendung und A uslegung gewähren. In seiner v eröffentlichten Spruchsammlung zeigt er, wie Richter das peinliche Gesetzeswerk beiseite schieben, um die Folter zu umgehen und zu Milde zu gelangen. Das gesetzte Recht wird als Quelle für die richterliche Entscheidung durch andere Rechtsquellen ersetzt, nämlich durch das v on der V ernunft des Richters gewonnene, philosophisch anerkannte Naturrecht. A nders als Böhmer bemüht man sich nicht mehr, aus dem positiv en Gesetzeswerk das herauszulesen, was dem Naturrecht entspricht, sondern man sieht nun im Naturrecht selbst die Quelle. Man korrigiert ständig die bestehenden Gesetze aus der naturalis ratio. Die Philosophie ist also nicht die Magd, die der Rechtsanwendung den Weg bereitet, v ielmehr ist sie die Herrin, die jene ihre Weisungen gibt. – Entwicklung der Straftheorien Die Entwicklung der Straftheorien v ollzog sich im Geist des aufgeklärten A bsolutismus[1 2] . Die Grundlage bildete ein Staatsv ertrag. Der Herrscher hatte die Pflicht, dem Einzelnen die Erreichung seiner am Humanismus ausgerichteten Lebensziele zu ermöglichen. Humanismus ist der Inbegriff aller Werte, die v ernünftigerweise das Streben des Einzelnen beseelten: Friede ; Wohlstand ; Besserung des Denkens, Wissens und der Sitten ; Förderung der Tugend ; Zügelung alles Triebhaften. In diesem Sinn ist das Wohl des Einzelnen mit dem des Staates identisch. A uf diesem Weg hat der Fürst das einzelne Indiv iduum zu führen, zu lenken und zu beeinflussen und ggf. auch gegen seinen Willen dazu zu zwingen. Daraus ergibt sich das Recht des Staates, Fehlentwicklungen des Einzelnen in eine v erbrecherische Betätigung zwangsweise um zugestalten und alle anderen v or ihm zu beschützen. A us diesem Schutzrecht wird ein „Präv entiv recht“ abgeleitet – die Grundlage des jus puniendi[1 3] . Die Strafe an dem Einzelnen hat spezialpräv entiv e[1 4] Bedeutung: er wird unschädlich gemacht, wenn seine durch die Straftat erkennbare Gefährlichkeit so groß ist, dass das wohl des Ganzen es erfordert. A nsonsten soll er den Strafv ollzug auf den Weg der Besserung gezwungen werden. – Stübel Die reine Präv entionstheorie geht auf Stübel[1 5] zurück. Grolmann[1 6] machte sie durch seinen Streit mit Feuerbach bekannt. Das Strafrecht ist nach Stübel ein Teil der Präv ention – es wird aus dem den Staat gebührenden Schutzrecht abgeleitet. Strafe als Präv ention wird gegenüber demjenigen eingesetzt, der, indem er ein V erbrechen begeht, durch konkludente Handlung droht, dass er eine solche Tat wieder begehen werde. Diese V erbrechensbegehung ist der Erkenntnisgrund für eine gefährliche v erbrecherische Gesinnung, diese wiederum ist Erkenntnisgrund dafür, dass ein Rechtsgrund für den Präv entionszwang v orhanden ist. A usgeübt wird der Präv entionszwang durch die V ollstreckung der gerechten Strafe. Bei dieser Strafe muss eine angemessene Proportion zu der im V erbrechen sichtbar gewordenen Drohung des Täters erzielt werden. In seiner „Lehre v on der Größe des V erbrechens“ stellt Stübel nicht auf den angerichteten Schaden ab, sondern ausschließlich auf die Gesinnung des Täters. Die „moralische Freiheit des Willens“, sich so oder so zu entscheiden, ist V oraussetzung für die Immoralität[1 7 ] der Handlung und zugleich auch für die Imputation[1 8]. Ist diese Freiheit im A ugenblick der Tat gegeben, dann ist die Wiederholung einer solchen Tat wahrscheinlich. Maßstab für die Imputation sind: psy chologische Situation des Täters, A nreize und Motiv e. – Kant Das naturrechtliche Denken hatte das Strafrecht in nicht ungefährliche Nähe der Staatsräson und staatlichen Nützlichkeitsgesichtspunkte gerückt. In der Hand einer rücksichtslosen Staatsgewalt konnte das Strafrecht leicht missbraucht und v om Boden der Gerechtigkeit gelöst werden. Hier greift Kant ein, der eine Strafrechtstheorie formt, die v öllig auf naturrechtliche Nützlichkeitstheorien v erzichtet. Strafen dürfen nicht um bestimmter Nützlichkeitszwecke willen v erhängt werden, da dies mit der Würde des Menschen nicht v ereinbar wäre. Sie sollen v ielmehr zur gerechten V ergeltung begangenen Unrechts ausgesprochen werden. Gerecht ist eine Strafe dann, wenn eine Gleichheit v on v erbrecherischer Tat und Strafsanktion v orhanden ist: „Nur das Widerv ergeltungsrecht (ius talionis) … kann die Qualität und Quantität der Strafe bestimmt angeben“ (Die Methaphy sik der Sitten, 1 7 97 ). Kant wendet sich v on seinen Lehrern ab und wird so zum Überwinder der A ufklärung. Kant[1 9] sieht das Wesentliche des Menschen nicht in seiner Teilhabe an den Naturgesetzen, sondern in dem Reich der V ernunft. Freiheit ist für ihn die Selbst-Bindung an das Gesetz der V ernunft, nicht der Wille, sich so oder so zu entscheiden (Präv entionstheorie). Die V ernunft ist „wirklich des Menschen größte Kraft“. Ihr zu folgen ist sittliche „Pflicht“, die dem einzelnen nicht v on einer äußeren Befehlsgewalt, sondern v on der „Menschheit in ihm“ gesetzt wird, der zuzugehören seine „Persönlichkeit“ ausmacht. Darum ist das sittliche Pflichtgebot nicht heteronom, sondern autonom. Der menschliche Wille zum Handeln bestimmt sich nicht durch irgendwelche Nützlichkeitsrücksichten (durch hy pothetische Imperativ e[20] ), sondern allein durch das den Menschen als V ernunftwesen bindende reine Sollen, den kategorischen Imperativ . Diesen kategorischen Imperativ in Selbstbindung (A utonomie) zu folgen, ist Freiheit. Es gibt keine andere als die sittliche Freiheit. Sie in sich v erwirklichen bedeutet Selbstentfaltung zu einer sittlichen Persönlichkeit und Erfüllung des menschlichen Daseins. Das ist die „A chtung erweckende Idee der Persönlichkeit, welche uns die Erhabenheit unserer Natur v or A ugen stellt“ (Kritik der praktischen V ernunft). Kant definiert den Staat als „die V ereinigung einer Menge v on Menschen unter Rechtsgesetzen“. Eine solche V ereinigung einzugehen, hat nicht im Belieben der Menschen gestanden, sondern beruht auf den kategorischen Imperativ , also auf das sittliche Sollen. Der Staat hat mit seinem Rechtszwang gegen die Willkür des Einzelnen anzugehen, sofern dieser die Freiheit der anderen beeinträchtigt. Es kann aber niemals Sache des Staates sein, jemanden durch Zwang auf den Weg der Tugend zu führen, ihn also sittlich zu beeinflussen. Denn moralisch gut ist nur das aus dem autonomen kategorischen Imperativ entsprungene Handeln. Ein V erhalten, das mit Rücksicht auf staatlichen Zwang v orgenommen wird, folgt aber nicht einem kategorischen, sondern einem hy pothetischen Imperativ , mag es noch so richtig und einwandfrei sein, es kann immer nur legal, nie moralisch sein. Legalität ist die Richtigkeit äußeren Handelns, das einem hy pothetischen Imperativ folgt. Das moralische dagegen entspringt dem reinen Sollen, der reinen Pflicht, also dem kategorischem Imperativ . Diese scharfe Trennung v on Legalität und Moral ist v on entscheidender Bedeutung. Mit ihr ist der Spezialpräv entionstheorie eine entscheidende A bsage erteilt. Was der Staat durch den Zwang des Strafv ollzugs an „Besserung“ bewirkt, hat moralisch keinen Wert. Kants Straftheorie: Ist es möglich, dass das dem V erbrecher zugefügte Strafleid als Mittel zur Erreichung irgendeines Nützlichkeitszwecks eingesetzt wird, dann bleibt nur die Möglichkeit bestehen, dass die Strafe gegen den V erbrecher nur darum v erhängt wird, „weil er v erbrochen hat“. Strafe kann nur um des reinen Strafsollens v erhängt werden. In diesem Sinn ist das Strafgesetz selbst ein kategorischer Imperativ . Wie die auf dem kategorischen Imperativ beruhende sittliche Pflicht, so ist auch des Soll der Strafe ein absolutes. Die Strafe ist absolut, wenn sie allein um der Gerechtigkeit willen v erhängt wird (absolute Straftheorie) und nicht um der Nützlichkeit willen, um bestimmte Ziele zu erreichen, wie Sicherung, Besserung, A bschreckung (relativ e Straftheorie) – Feuerbach Kant hat die Trennung zwischen Rechts und Sittlichkeit, Legalität und Moralität v ollzogen, aber auf die Frage, was nun das Wesen des Rechts ausmacht, hat er keine A ntwort. Gerade diese Frage v ersucht Feuerbach[21 ] zu beantworten. A uch Feuerbach trennt Recht und Sittlichkeit – er war ein V erfechter Kants. Im Recht hat die V ernunft eine selbständige Funktion. Sie, die V ernunft, gibt uns nicht nur das moralische „Du sollst“, sondern auch das juristische „Du darfst“. Recht und Moral sind v oneinander v erschieden. Sie haben jedoch eine gemeinsame Quelle: die V ernunft, und zwar die praktische V ernunft. Das Recht ist für Feuerbach der Inbegriff subjektiv er Befugnisse und dazu da, die für das sittliche V erhalten nötige Freiheitssphäre zu schaffen. Hieraus entspringt auch die Zwangswirkung des Rechts: wer einen anderen in seiner freien, für sittliches Handeln erforderliche Sphäre stört, muss mit Rechtszwang daran gehindert werden. A ls „Zweck des Staates“ bezeichnet er (wie Kant) die wechselseitige Freiheit aller Bürger bzw. den Zustand, in dem jeder seine Rechte v öllig ausüben kann und v or Störungen seiner Persönlichkeitssphäre sicher ist. Der Staat ist also eine „Rechtsschutzanstalt“. Die Möglichkeit des Staates erklärt sich aus dem Begriff der Freiheit selbst: Freiheit ist sittliche Pflicht zur A chtung der Menschheit in jedem anderen, durch die das Zusammenleben ermöglicht wird. So erhält auch der Staat seinen inneren Sinn und seine Nützlichkeit aus einem moralischen Prinzip. Feuerbachs Straftheorie – „Theorie v om psy chologischen Zwang“: Er legt seinen Schwerpunkt auf die gesetzliche Strafdrohung. Der Strafv ollzug hat bei ihm nur sekundäre Bedeutung – er ist nur zur V erstärkung der Strafdrohung v orhanden. Hier ist wieder ein Gegensatz zur Spezialpräv entionstheorie. Die Strafdrohung soll die V orstellung bei der A llgemeinheit der Staatsbürger herv orrufen, dass mit Sicherheit ein Übel eintreten wird, wenn jemand den Gedanken an die Begehung einer gesetzlich v erbotenen Handlung v erwirklichen sollte. V orausgesetzt ist dabei, dass es einen Menschenty pus gibt, der jederzeit imstande ist, mit kühl rechnender V ernunft, den v on der V erbrechensbegehung erwarteten V orteil mit dem v on der Strafe zu erwartenden Nachteil zu v ergleichen, um dann v ernünftigerweise zu dem Ergebnis zu gelangen, es sei besser, diesen Nachteil zu v ermeiden, statt jenen V orteil nachzujagen. Die Strafdrohung dient dazu, die V ernunft des Einzelnen im Kampf gegen die zum V erbrechen drängenden Motiv e zu unterstützen, also einen psy chologischen Zwang gegen diese rechtsfeindlichen A bsichten auszuüben. Jedermann soll die Lustgefühle, die er v on der V erübung einer Straftat zu erwarten habe, gegen die Unlustgefühle abwägen, die ihm die angedrohte Strafe bereiten würde. Zweck der Strafdrohung ist A bschreckung der A llgemeinheit der Staatsbürger, also Generalpräv ention. Neu dabei ist die V erbindung der Präv ention mit der Funktion des Strafgesetzes. Das Gesetz allein bestimmt, was strafbar ist und wie zu strafen ist. A usgeschaltet ist das freie Ermessen des Rechts und der machtpolitische Einfluss der absolutistischen Staatsgewalt: Nullum crimen, nulla ponea sine lege! Feuerbach fragt nicht wie Kant nach dem Zweck der Strafe, sondern nach dem Zweck ihrer A ndrohung und antwortet, diese solle generalpräv entiv wirken, nämlich das V olk durch psy chologischen Zwang v on der Begehung der mit Strafe bedrohten Tat abhalten (Theorie v om psy chologischen Zwang, der durch die gesetzliche Strafdrohung bewirkt werden soll). Bei der Theorie der Strafe v erlässt Feuerbach die Wege seines Meisters. Kant führt seine Straftheorie auf die Ethik zurück: staatliche Strafe ist damit gerechtfertigt, dass die staatliche Gemeinschaft ein Postulat[22] praktischer V ernunft ist. Bei Feuerbach entscheidend ist nicht die ethische, sondern die rechtspolitische Funktion der Strafe. Der Strafbegriff muss so beschaffen sein, dass er den Richter bindet und eine klare Schranke zwischen Staat und Indiv iduum errichtet. Mit dem Begriff der Strafe wird kein Übel bezeichnet, welches einem Subjekt um künftiger Begehungen willen zugefügt wird, sondern das Subjekt wird darum bestraft, weil es jene gesetzeswidrige begangen hat, weil es Ursache v on Handlungen ist, welche den zureichenden Grund zu einem solchen Übel in sich enthalten. Diese Übertretung ist allein schon ausreichend, um den Täter zu bestrafen. Unabhängig dav on, ob an ihm nichts mehr v erbessert werden kann oder er sich nach der Tat schon v öllig gebessert hat. Hier erscheint wieder die V ergeltungstheorie v on Kant. Feuerbachs Staatsbegriff: Der Staat ist für Feuerbach eine Gesellschaft zum Schutz der Rechte, und alle Rechte, die er besitz, hat er nur um dieses Zwecks willen. Er hat die Sicherheit der Bürger zu ermöglichen und zu fördern. Diesen Staat als „Rechtsschutzanstalt“ geht die Gesinnung der Bürger nichts an; ihn haben nur äußere Handlungen zu interessieren. A ndererseits muss er sich aber solcher Mittel bedienen, durch welche es den Bürgern „psy chologisch“ unmöglich wird, anderen zu schaden. Es muss daher auf das „Begehensv ermögen“, auf die Neigungen der Bürger eingewirkt werden. Es kommt also darauf an, „dass wer unbürgerliche (rechtswidrige) Neigungen hat, psy chologisch gehindert werde, sich nach diesen Neigungen wirklich zu bestimmen“. Der Staat muss das Mittel finden, durch welches er im Kampf der menschlichen Neigungen untereinander „die sinnliche Triebfeder zur Tat durch einen andere sinnliche Triebfeder“ aufzuheben v ermag. Diese Triebfeder kann aber nur durch ein Gesetz erzeugt werden, welches erklärt: „wer das und das tut, wird so und so bestraft“. Die Strafe wird als des V erbrechens „rechtlich notwendige Folge“ gesetzt. Strafe und V erbrechen sind miteinander v erbunden: niemand kann das eine ohne das andere wollen. A lso kann Strafe nur „A bschreckung v on der mit dem Übel bedingten Tat“ sein. Damit ist der generalpräv entiv e Sinn der Theorie v om psy chologischen Zwang herausgearbeitet und der aufklärerisch-liberale Rechtfertigungsgrund für den Strafv ollzug gegeben: es ist der Wille des Einzelnen, der, indem er das V erbrechen will, zugleich auch die durch das Gesetz an die Begehung geknüpfte Bestrafung will. Nehme ich die an die Bedingung der Strafe geknüpfte Bestrafung v or, „so berechtige ich andere (den Staat), mich als dieser Bedingung unterworfen zu behandeln“. => Bürgerliche Strafe ist ein v om Staat wegen einer begangenen Rechtsv erletzung zugefügtes, durch ein Strafgesetz v orher angedrohtes Übel. Bei der Lehre v on der Imputation und der Strafzumessung erstrebt Feuerbach eine sichere Fundierung mit der Theorie v om psy chologischen Zwang. Die A usdehnung richterlicher Ermessensfreiheit wie bei der Spezialpräv entionstheorie lehnt er ab. Er will den Richter auch bei Imputation und Strafzumessung an das Strafgesetz binden. Dem Staat darf es nur auf Legalität und Illegalität des äußeren Handelns ankommen, nicht aber auf die Immoralität der Gesinnung. Es sind also alle A nknüpfungspunkte an die Idee der Freiheit („so oder so zu handeln“) zu unterlassen. „Nur diejenigen Gründe der Strafbarkeit sind wahr, welche sich aus der Natur des Strafgesetzes und der Strafe ergeben. Die Tat ist zurechenbar, wenn der Täter imstande gewesen ist, Strafgesetze auf sich wirken zu lassen. Dafür muss er das Strafgesetz kennen und sich klar sein, dass die v on ihm gewollte Handlung unter das Strafgesetz falle. Ist dies bei einem willentlich Handelnden gegeben, so darf ihn die Strafe treffen. Damit hat Feuerbach die V oraussetzung für die rechtsstaatlichliberale Schuldauffassung des 1 9. Jahrhunderts bis zu Binding geliefert. In seinem Lehrbuch spricht er nicht v on der Schuld als V oraussetzung der Strafbarkeit, sondern – rein psy chologisch – nur v on den „subjektiv en Gründen der Strafbarkeit “ und bestimmt dabei Intensität, Festigkeit und Umfang der „Triebfeder“ als deren Merkmale. Er stellt allein auf die formalpsy chologische Beziehung des Täters zu der Tat ab – auf die bewusste und willentliche V erletzung des Strafgesetzes. Rechtsgesinnung und sozialer Persönlichkeitswert scheiden v öllig aus, denn in die Persönlichkeitssphäre dürfen die V oraussetzungen staatlichen Strafens nicht v erlegt werden. Bei Fahrlässigkeit und Unkenntnis behilft sich Feuerbach damit, dass „v on jeder mit V erstand begabten Person werde im allgemeinen als rechtlich gewiss angenommen, dass sie mit dem Strafgesetz bekannt sei“. VI. Reform des Studium s In der Rechtswissenschaft und der juristischen A usbildung trat das Corpus iuris immer mehr in der Hintergrund. Das heimische Recht mit seinen Erkenntnissen und Methoden seiner Interpretation wird in den Unterricht integriert. Damit v erbunden begann auch die Überwindung der lateinischen Sprache. Thomasius erfasst 1 687 sein V orlesungsprogramm in Deutsch. Sein Buch De crimine magiae erschien in Latein und Deutsch („V om V erbrechen des Hex e- und Zauberei“, 1 7 01 ). Noch 1 650 überwiegten bei juristischen Editionen die lateinischen Bücher, fünfzig Jahre später waren die A nteile gleich, doch gegen Ende des 1 8. Jahrhunderts hatte sich das V erhältnis umgekehrt. Preußen unterteilte 1 7 81 die Juristenausbildung: V orlesungen wurden durch Praktika ergänzt. Zum A bschluss musste eine Staatsprüfung abgelegt werden. Daran schloss sich eine praktische Tätigkeit als Referendar an. B. Entwicklung der praktischen Strafrechtspflege I. Materielles Recht A ufgrund der einzelnen selbständigen Territorien kamen Reformen nur sehr unterschiedlich in Gang. Das Reich ist daran nicht mehr beteiligt. Die Neuordnung der Strafrechtspflege lag in den Händen der einzelnen Landesherren und war abhängig v on ihrer Bereitschaft, die Ideen umzusetzen. Wo der A bsolutismus bis zum Herrscher durchgedrungen war, kam es zu neuen Gesetzen, um das Wohl der Untertanen zu gestalten. Besonders im Blickpunkt standen das Wohl der grundhörigen Bauern, die v on der Willkür des Grundherren befreit werden sollten, und das Wohl des städtischen Bürgertums, dass nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit v erlangte. – Friedrich II. Bei der praktischen Durchführung der A ufklärungsideen nahm der preußische Staat unter Friedrich II.[23] in Deutschland die führende Rolle ein. 1 7 40 übernahm er v on seinem V ater Friedrich Wilhelm I. den Thron. Friedrich führte die Ex istenz des Staates und sein fürstliches Amt auf den Staats- und Gesellschaftsv ertrag zurück. Mit dem Naturrecht und der A ufklärung übereinstimmend sah er seine Pflicht darin, nach den Grundsätzen der Humanität an seinen Untertanen eine intensiv e Erziehungsarbeit zu leisten. A ls oberster Strafrichter ließ er sich alle Kriminalurteile einschicken, war mit eigener richterlicher V erantwortung ständig in Strafsachen tätig und lernte so deren Problematik v on Grund auf kennen. Er beklagte immer wieder die intellektuelle und charakterliche Minderwertigkeit des Menschen (wie V oltaire) und sah in den menschlichen Leidenschaften, v or allem in Müßiggang und V erschwendung, die Quelle allen V erbrechens. Das wirksamste Mittel, die Menschen im Kampf mit ihren Leidenschaften zu unterstützen, ist die Furcht v or Strafe. Der generalpräv entiv e und spezialpräv entiv e A bschreckungsgedanke ist daher sein Hauptmotiv . Einig mit Montesquieu und V oltaire war ihm der Grundsatz der Proportionalität v on Strafe und V erbrechen wichtig. Er schränkte deshalb die Todesstrafe ein und setzt an ihre Stelle die Freiheitsstrafe (Gedanke der Besserung). V iele weitere Humanisierungen nahm er v or: grausame Todesstrafen ersetzt durch die Schwertstrafe ; A bschaffung der Galgenstrafe für Diebstahl ; A bschaffung aller Schärfungen der Todesstrafe und die Bestrafung unehelich Geschwängerte. Für letztere ordnete er Fürsorgemaßnahmen an. – Allgem eines Landrecht für Preußen (17 94) Am wesentlichsten zeigten sich die Ideen v on Friedrich II. im A LR. 1 7 80 gab er dazu den A uftrag. Die wesentlichen A rbeiten haben Carl Gottlieb Suarez[24] (Ziv ilrecht) und Ernst Ferdinand Klein[25] (Strafrecht) geleistet. Das Strafrecht enthält 1 7 A bschnitte mit 1 57 7 Paragraphen. Es regelt Priv atrecht, Handelsrecht, Strafrecht und V erwaltungsrecht. Insgesamt umfasst das A LR über 20000 Gesetze, denn das Bestreben war es, durch große A usführlichkeit restlose Klarheit in allen Rechtsfragen zu schaffen, um den Richtern eine eindeutige Entscheidungsgrundlage für alle erdenklichen Rechtsfälle zu geben. Friedrich II. stand den Richtern und ihrem Ermessen kritisch gegenüber und so sollte für ein richterliches Ermessen aufgrund v on unklar gebliebenen Gesetzesstellen kein Platz sein. Das Wohl des V olkes v or richterlicher Willkür stand deutlich im V ordergrund. In Zweifelsfällen sollte er sich an eine zu schaffende Gesetzeskommission wenden müssen. Mit dem Institut der Gesetzeskommission war auch den Rechtsgelehrten die Einflussnahme auf künftige Entwicklungen genommen. Die Carolina hatte sie als Entscheidungsinstanz eingesetzt, dass A LR nahm nun keine Rücksicht mehr auf sie. Deshalb standen ihr die meisten Professoren auch kritisch gegenüber. Geprägt v on Friedrichs aufgeklärtem A bsolutismus beruht es auf den Gedanken der Willenfreiheit – „dem rein praktischen Interesse der moralischen und rechtlichen V erantwortung des Menschen für sein tun“. Jedes Mitglied des Staates ist v erpflichtet, „das Wohl und die Sicherheit des gemeinen Wesens, nach dem V erhältnis seines Standes und V ermögens, zu unterstützen“ (Einl. § 7 3 A LR). Deshalb gab es die V erpflichtung für Mütter, zur V erhinderung v on Kindestötungen ihren 1 4. jährigen Töchtern in der Sex ualkunde aufzuklären. Der Dekan sollte den Fleiß und die Lebensart der Studenten an seiner Univ ersität überwachen. Mit V orbeugemitteln und Strafen wird der Kampf gegen das V erbrechen geführt. Den Sinn der Strafdrohung macht die Generalpräv ention im Sinne eines psy chologischen Zwangs aus. Der Strafv ollzug ist spezialpräv entiv im doppelten Sinn geregelt: er dient der Resozialisierung des V erbrechers (seiner bürgerlichen Besserung) und er soll die A llgemeinheit gegen den gefährlichen V erbrecher sichern. Das A LR hatte V orrang v or dem Gemeinen Recht. Jedoch sollten partikuläre Besonderheiten in einzelnen Gebieten in Kraft bleiben. Der Strafrechtliche Teil galt bis 1 851 (bis zum Preußisches Strafgesetzbuch), der handelnsrechtliche bis 1 861 (bis zum A llgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch) und die bürgerrechtlichen Teile bis 1 900 (bis zum Bürgerlichen Gesetzbuch). – Gefängnisreform • Zuchthäuser als Unternehm en Im 1 8. Jahrhundert waren aufgrund des eingeführten Unternehmersy stems die Zuchthäuser in einem sehr schlechten Zustand, sodass eine Besserung der Gefangenen unmöglich wurde. Gefangene wurden zusammen mit A rmen, Irren und Waisen untergebracht. Im V ordergrund standen dem Nützlichkeitsdenken entsprechend, die Kosten sparende Unterbringung und der gewinnbringende wirtschaftliche Zweck. A uch fehlte es an genügender Sicherheit, um ein künftiges Entweichen v on Gefangenen zu v erhindern. • Deportationen Da aber die Wiederherstellung der gesetzlich festgelegten spezialpräv entiv en Straffunktion sehr v iel Geld und Ziel erfordert, v ereinbarte Friedrich Wilhelm III. 1 7 99 ein Deportationsabkommen mit Russland. Der erste Deportationstransport v on Strafgefangenen ging 1 801 ins sibirische Narwa. Jedoch scheiterte bereits dieser erste V ersuch, denn bereits kurze Zeit später erschien ein Großteil der Deportierten als organisierte Räuberbande in Ostpreußen Weitere Deportationen unterblieben nun. 1 804 wurde ein Generalplan zur V erbesserung der Gefängnisund Strafanstalten aufgestellt, der jedoch aufgrund des Krieges mit Frankreich v on 1 806 nicht mehr umgesetzt wurde. Der V ollzug sollte durch strenge Ordnung eine „mechanische Gewöhnung zur äußeren Rechtlichkeit“ schaffen. – Sonstige Gesetzgebung • Österreich Unter dem Einfluss des A ufklärers Sonnenfels entstand 1 7 87 das „A llgemeine Gesetz über V erbrechen“ in Österreich (sog. Josephina – nach Joseph II.). Hauptziel des Gesetzes war die Beseitigung aller richterlichen Willkür. Die Todesstrafe wurde zwar größtenteils beseitigt, jedoch waren die Freiheitsstrafen v on furchtbarer Härte: A nschmieden im Kerker, A ufhebung der Bewegungsfreiheit, körperliche Züchtigung, Brandmarkung. Noch die Theresiana v on 1 7 68 kannte v erschiedene qualifizierte Todesstrafen. Sie war ein Gesetzeswerk v on umfassender Breite und strebte nicht nur V ollständigkeit an, sondern legte alle Tatbestände genau fest. Bei den Religionsdelikten bestraft die Theresiana noch die Zauberei und die Gotteslästerung mit peinlichen Strafen und sieht für die Sodomie den Feuertod v or. Die Josephina streicht die Gotteslästerung und stellt sie mit dem straflosen Wahnwitz gleich. Das „Strafrecht über V erbrechen“ v on 1 803 (sog. Francisana) lockerte die richterliche Binding und milderte die Strafen. Sie führte jedoch die Todesstrafe wieder ein. • Frankreich Über Napoleons Siege hielt das französische Strafrecht Einzug in Teilen v on Deutschland. Das französische Strafrecht des A ncien régime enthielt grausame Strafen, dazu richterliche Willkür und „Standesrechte“. Es wurde durch die Rev olution v on 1 7 90 beseitigt. Mit Dekret v on 1 7 91 entstand der Code pénal. Er enthielt eine Dreiteilung v on strafbaren Handlungen: crimes, délits und contrav entions. Die Todesstrafe wurde beibehalten, aber alle Qualifikationen beseitigt. Lebenslange Freiheitsstrafen und körperliche Züchtigung wurden nicht v erwendet. Durch Differenzierung der zeitigen Freiheitsstrafen v ersuchte man den Unterschied v on V erbrechern gerecht zu werden. Die Wiedereingliederung des Täters sollte durch A rbeitsdienst und Rehabilitation nach untadeliger Führung erreicht werden. Unter Einfluss Napoleons wurde der Code pénal wieder v erschärft (1 81 1 ). A bschreckung und Unschädlichmachung standen im V ordergrund: Häufiger Gebrauch der Todesstrafe, V ermögenskonfiskation, Deportation, lebenslange Freiheitsstrafe und Zwangsarbeit. Erst 1 830 nach der Julirev olution kamen wieder Milderungen. • Bay ern Für Bay ern gab Max imilian Joseph den A nstoß für ein „Bay risches Strafgesetzbuch“. Damit beauftragt, legte Kleinschrod[26] 1 802 seinen Entwurf v or. Er beruhte bei der Präv ention und der Zurechenbarkeitslehre ganz auf der Idee der Spezialpräv ention. Nach Feuerbachs harter Kritik an der ungenügenden Bestimmtheit der Tatbestände und den Strafmaßnahmen erhielt dieser selber den A uftrag zu einem Entwurf. Hierauf basiert im Wesentlichen das 1 81 3 erlassene Strafgesetzbuch. Drei A rten (Trichotonie) v on strafbaren Handlungen gab es: V erbrechen, V ergehen und Übertretungen. Nur die ersten beiden sind im Strafgesetz enthalten. Die PolizeiÜbertretungen sollten gesondert geregelt sein. V erbrechen und V ergehen sind charakterisiert durch die V erletzung v on Rechten des Einzelnen oder des Staates. V erbrechen waren Handlungen, die mit Todesstrafe, Kettenstrafe, Zuchthaus, A rbeitshaus und Festung bedroht sind. A lle anderen waren V ergehen. Es fehlten die qualifizierten Todesstrafen und V erstümmelungsstrafen. Der Schwerpunkt lag auf den v erschiedenen A rten der Freiheitsstrafe: Zuchthaus, Strafarbeitshaus und Festung (für V erbrechen), Gefängnis und Freiheitsarrest (für V ergehen). Der Richter wurde an das Gesetz gebunden: „Nullum crimen, nulla ponea sine lege“ (A rt. 1 : „Wer eine unerlaubte Handlung oder Unterlassung v erschuldet, für welche ein Gesetz ein gewisses Übel gedroht hat, ist diesem gesetzlichen Übel als seiner Strafe unterworfen“). Ihm blieb nur dort ein Spielraum für Ermessen, wo das Gesetz einen solchen Strafrahmen bot – bei Strafschärfung- und Milderungsgründen, qualifizierten und priv ilegierten Tatbeständen. Diese Bindung führte neben anderen Schwierigkeiten zu Beschwerden der Prax is. Schon 1 81 6 kam es zu ersten königlichen Reskripten in großer Zahl. 1 822 legte Gönner – langjähriger Gegner Feuerbachs – einen v ollständigen Entwurf v or und 1 824 wurde Feuerbach selbst die Rev ision übertragen. Das richterliche Ermessen erlaubte er nur teilweise und gelangte zu einem allgemeinen richterlichen Strafmilderungsrecht. Die Reformen blieben aber liegen. Erst 1 861 wurde ein neues bay risches Strafgesetzbuch erlassen. Konsequent als echter A ufklärer wünschte Feuerbach, dass neben seinem für die Gerichte bestimmten Strafgesetzbuch auch ein besonderes „Strafgesetzbuch für das V olk“ geben solle, ein Lese- und Schulbuch, dass die Kenntnis der Normen und Strafdrohungen bei jedermann gewährleisten sollte, wie sich das aus Feuerbachs Straftheorie als unbedingt notwendig ergab. • Deutschen Staaten In weiten Teilen Deutschlands bildete die Carolina bis ins 1 9. Jahrhundert die Grundlage des Strafrechts (Braunschweig bis 1 840). A bgeschafft wurden nach und nach die Landesv erweisungen, Kirchenbußen, Pranger und V erstümmelungsstrafen. Weitere notwendige Reformen scheiterten aus Kostengründen und Ratlosigkeit hinsichtlich der Haftmethoden bgl. der Freiheitsstrafe und des A nstaltswesens. II. Strafprozessrecht Folter zur Herbeiführung eines Geständnisses unbedingt notwendig. Der Beschuldigte durfte nur dann v erurteilt werden, wenn es zwei Zeugen gab oder er ein Geständnis ablegte – nur dann lag der gesetzlich notwendige Beweis v or. Ohne ihn konnte in einem Inquisitionsprozess nicht v erurteilt werden. Mit A bschaffung der Folter war dem Inquisitionsprozess ein mächtiges Werkzeug genommen. Wie sollte aber v erfahren werden, wenn es keine Zeugen gab und der Beschuldigte trotz schwerer V erdachtsmomente sich weigerte, ein Geständnis abzulegen? Hierauf gab Friedrich der Große eine klare A ntwort: „Hingegen sollen …, wenn die Deliquenten die stärkste und sonnenklare Indicia und Beweise … gegen sich haben, und doch aus hartnäckiger Bosheit nicht gestehen wollen, dieselben nach den Gesetzen bestraft werden“. Damit beseitigte er die gesetzlichen Beweisregeln zugunsten einer freien pflichtgemäßen Beweiswürdigung. Er hatte die V erdachtsstrafe somit abgeschafft. Grundsätzlich blieb aber nichts anderes übrig, als die Frage des Beweisrechts umfassend gesetzlich zu regeln und mit ihr eine Gesamtregelung des Strafv erfahrensrechts. Diesem dringenden Bedürfnis v ersuchte die „Preußische Kriminalordnung“ v on 1 805 abzuhelfen. V iele V eränderungen waren darin geregelt. Die Unterscheidung zwischen General- und Spezialinquisition wurde aufgehoben, auch die artikulierten V erhöre v erschwanden. Die Untersuchung führte der „Inquirent“ durch, der aber nicht am Urteil beteiligt war, sondern nach A bschluss der Untersuchung die A kten dem zuständigen Justizkollegium zuleiten musste, die ausschließlich nach Lage der A kten ihre Entscheidung fällten. Gab es A nhaltspunkte für ein V erbrechen, so richtete sich das V erfahren sofort nach A ufkommen des ersten V erdachts auf die Frage, ob tatsächlich eines v orlag und wer der Täter sein könnte. Fiel der V erdacht auf eine bestimmte Person, so erfolgte gleich die V erhaftung. Damit war der Beschuldigte v ollkommen in der Hand des Inquirenten und seiner Willkür ausgesetzt: A usdehnung der V erhöre – Drohungen (Lügenstrafen!) – Überbewertung der V erdachtsmomente. Es blieb weiter bei der gesetzlichen Beweistheorie alter Form: V ollen Beweis erbringt nur das Geständnis oder zwei Tatzeugen. Die waren V oraussetzung für eine V erurteilung zu ordentlicher Strafe. Werden nun schwere Indizien ermittelt, so kam die außerordentliche, d.h. die V erdachtstrafe in Betracht. Der V erteidiger tritt erst nach „Schließung der A kten“ in A ktion, also dann, wenn der Beschuldigte bereits überführt war oder gestanden hatte. Seine V erteidigung bestand in einer Defensionsschrift, die den A kten beigefügt wurde. Dann gingen die A kten an das Gerichtskollegium. Obwohl der Inquirent eine doppelte Funktion hatte (A ngreifer und V erteidiger) und auch entlastendes Material suchen sollte, hatte er doch ein freies rechtliches Ermessen und war Herr der Untersuchung. Der Beschuldigte dagegen nur bloßes Untersuchungsobjekt. Es bestand auch kein Zwang, sich mit A nträgen des Beschuldigten zu befassen. Oberstrichterliche Tätigkeit des Königs – „Bestätigungsrecht“: Das Bestätigungsrecht umfasst die Möglichkeit, Urteile der Gerichte zu mildern oder zu schärfen. Der „Machtspruch“ war der „Spruch des Souv eräns“ – der „Rechtsspruch“ war der „Spruch v om Gericht“. Während der A ufklärungszeit wurde auch Montesquieus Gewaltenteilungskehre wirksam: der König hatte sich aller Eingriffe in die Justiz zu enthalten. Friedrich II. hielt sich daran und seit 1 7 52 hörten Machtsprüche im Bereich des Ziv ilrechts v öllig auf, während die Bestätigung der Strafurteile mit v oller Selbstv erständlichkeit fortgesetzt wurde. Diese Ungleichbehandlung empfanden die Juristen auf Dauer als nicht angemessen – auch in der Strafjustiz sollte der Gewaltenteilungsgrundsatz A nwendung finden. In seinem Entwurf zum A LR machte Sv arez dies durch § 6 deutlich: „Machtsprüche oder solche V erfügungen der oberen Gewalt, welche in streitigen Fällen ohne rechtliche Kenntnis erteilt worden sind, bewirken weder Rechte noch V erbindlichkeiten“. Das A LR wurde dann aber ohne diesen § 6 erlassen. Nach Kant war das Gnadenrecht „wohl unter allen Rechten des Souv eräns das schlüpfrigste“. Ein Beispiel für „Machtansprüche“ ist der Müller-A rnold-Prozess (1 7 7 9). – Österreich und Bay ern Unter dem Einfluss Sonnenfels wurde in Österreich 1 7 7 6 die Folter abgeschafft, in Bay ern dann 1 806, auf Bestreben Feuerbachs. Er lehnte für seinen Entwurf des Bay rischen Strafrechts die Schwurgerichtsbarkeit ab und hielt an dem Inquisitonsv erfahren und der gesetzlichen Beweisregelung fest. Er fav orisierte ein Schlussv erfahren, das öffentlich sein sollte, um dem V olk den wahren Begriff v on der staatlichen Strafrechtspflege zu v ermitteln. Die Mündlichkeit der Schlussv erhandlung in dem dann auch der A ngeklagte zu Wort kommen musste, sollte das Gericht aus der Fessel der A kten lösen. Zudem hatte Feuerbach in diesem Schlussv erfahren auch die Figur eines A nklagev ertreters v orgesehen, um zu erreichen, dass ein v om Gericht unabhängiges Prozesssubjekt die A nklage zu v ertreten habe (eine A rt Staatsanwalt). Diese Regelungen waren jedoch seiner Zeit noch zu weit v oraus, sie fanden keinen Eingang in das Bay . Strafgesetz. – Frankreich In v ielen Teilen galt während und nach Napoleon das französische Recht. Im Code d´Intruction criminelle v on 1 808 gab es neben den Geschworenengerichten (England stand hier Pate) auch das öffentliche, mündliche V erfahren mit freier Beweiswürdigung. Der Schwerpunkt lag auf einer mündlichen und öffentlichen Hauptv erhandlung, in der ein Staatsanwalt die A nklage v ertrat und das Gericht in freier Beweiswürdigung zur Schuldfrage Stellung nahm. [1] Ch ri sti a n Th om a si u s (1655-17 28) wa r ei n deu tsch er Ju ri st u n d Ph i l osoph u n d l eh rte i n Lei pzi g u n d Ha l l e. Er tru g du rch sei n Ei n treten fü r ei n e h u m a n e Stra fordn u n g wesen tl i ch zu r A bsch a ffu n g der Hex en prozesse u n d der Fol ter bei . Er wa r Soh n des Ph i l osoph en Ja kob Th om a si u s, dem Leh rer v on Gottfri ed Wi l h el m Lei bn i z. [2] Sam u el Stry k (1640-17 10) wa r ei n deu tsch er Ju ri st u n d Professor i n Wi tten berg u n d Ha l l e. Sei n bedeu ten stes Werk i st da s Usu s m odern u s Pa n decta ru m . Bei der Erörteru n g ei n zel n er R ech tsfra gen stel l te er zu erst di e Lösu n g n a ch dem Corpu s i u ri s da r, u n d v ergl i ch da n n , ob u n d i n wi ewei t der i n Deu tsch l a n d h errsch en de Geri ch tsgebra u ch dam i t ü berei n stim m e. [3] [l a t.] rei n e Erfi n du n g. [4] [fr.] Gei st der Gesetze. [5] Ch a rl es-Lou i s de Secon da t, Ba ron de La Brède et de Mon tesqu i eu (1689-17 55) wa r ei n fra n zösi sch er Sch ri ftstel l er u n d Sta a tsth eoreti ker. Er v erfa ßte zu m ei n en erfol grei ch e bel l etri sti sch e Bü ch er, wa r a ber v or a l l em ei n gesch i ch tsph i l osoph i sch er u n d sta a tsth eoreti sch er Den ker. [6] V ol ta i re (1694-17 7 8) h ei ßt ei gen tl i ch Fra n çoi s-Ma ri e A rou et u n d wa r der ei n fl u ssrei ch ste A u fkl ä rer i n Eu ropa . Mi t sei n er Kri ti k a n den Mi ssstä n den des A bsol u ti sm u s u n d der Feu da l h errsch a ft sowi e a u ch am Deu tu n gs- u n d Ma ch tm on opol der ka th ol i sch en Ki rch e wa r er ei n Wegberei ter der Fra n zösi sch en R ev ol u ti on . Sei n e wi ch ti gsten Wa ffen im Kam pf gegen sei n e i deol ogi sch en Gegn er wa ren ei n prä zi ser u n d gem ei n v erstä n dl i ch er Sti l , Sa rka sm u s u n d Iron i e. [7 ] Cesa re Becca ri a (17 38-17 94) wa r ei n bedeu ten der i ta l i en i sch er R ech tsph i l osoph . [8] [i t.] V on den V erbrech en u n d Stra fen . [9] Ka rl Ferdi n a n d Hom m el (17 22-17 81) wa r Ju ri st u n d Ph i l osoph . Er ben u tzte da s Sy n on ym „A l ex a n der v on Joch “. [10] Joseph Frei h err v on Son n en fel s (17 32-1817 ), Ju ri st, wa r Un i v ersi tä tsprofessor u n d Hofra t zu Wi en . Er a rbei tete bei der Ju sti zreform Joseph s II. m i t. [11] Joh a n n Da v i d Mi ch a el i s (17 17 -17 91), deu tsch er Th eol oge i n Ha l l e. [12] A bsol u ti sm u s = Un a bh ä n gi gkei t des Herrsch ers a l s Gesetzgeber u n d R egi eru n gsch ef. Ku rfü rst Fri edri ch Wi l h el m (1648-1688) h a tte fü r Preu ßen di e La n dta ge (A del u n d Stä dte) a bgesch a fft u n d di e La n dstä n de kon n ten si ch n u r n och du rch Depu ta ti on en a n i h n wen den . [13] R ech t / Gesetz der Bestra fu n g. [14] Pra ev en i o -[l a t.] zu v orkom m en , ü berh ol en . [15] Ch ri stoph Ca rl Stü bel (17 67 -1827 ), Professor zu Wi tten berg. [16] Grol m a n n (17 7 5-1829), [17 ] (im -) m ora l i s – [l a t.] (u n -) m ora l i sch , eth i sch . [18] im pu to – a n rech n en , zu sch rei ben (bezogen a u f di e Sch u l d). [19] Im m a n u el Ka n t (17 24-1804) gi l t a l s ei n er der bedeu ten dsten Ph i l osoph en . [20] im pero – [l a t.] befeh l en , gebi eten , a n ordn en . [21] Pa u l Joh a n n A n sel m R i tter v on Feu erba ch (17 7 5-1833) wa r ei n deu tsch er R ech tsgel eh rter u n d a l s sol ch er Professor i n Jen a , Ki el u n d La n dsh u t. Er gi l t a l s Begrü n der der m odern en deu tsch en Stra frech tsl eh re u n d der psy ch ol ogi sch en A bsch recku n gsth eori e. [22] Postu l a tu m – [l a t.] Forderu n g, V erl a n gen ; ph i l . (bei Ka n t): (si ttl i ch e) Forderu n g; n i ch t bewei sba re, a ber gl a u bh a fte u n d ei n l eu ch ten de A n n a h m e. [23] Fri edri ch II., a u ch Fri edri ch der Große oder der A l te Fri tz gen a n n t, (17 12- 17 86) wa r sei t 17 40 Kön i g i n Preu ßen u n d sei t 17 7 2 Kön i g v on Preu ßen . Sei n V a ter wa r Fri edri ch Wi l h el m s I., der Sol da ten kön i g. [24] Ca rl Gottl i eb Sv a rez (17 46-17 98) wa r ei n Ju ri st u n d Ju sti zreform er. A l s en ger Bera ter des preu ßi sch en Großka n zl ers Joh a n n Hei n ri ch v on Ca rm er wa r er a n v era bsch i edeten Gesetzeswerke betei l i gt. Er u n terri ch tete den spä teren Kön i g Fri edri ch Wi l h el m III. („Kron pri n zen v orträ gen „). Sei n ei gen tl i ch er N a ch n am e wa r Sch wa rtz. Sv a rez oder Su a rez wa r di e spa n i sch er Sch rei bwei se. [25] Ern st Ferdi n a n d Kl ei n (17 43-1810), Ju ri st u n d Geh . Obertri bu n a l ra t. [26] Ga l l u s A l oi s Kl ei n sch rod (17 62 bi s 1824) Ju ri st, fü rstbi sch öfl i ch er Hofra t u n d Professor i n Wü rzbu rg (fü r röm i sch es- u . Krim i n a l rech t). © 2006-201 8 by Martin A rends – http://www.geschichte-des-strafrechts.de Sti ch wörter: Gesch i ch te, R ech t, R ech tsgesch i ch te, Stra frech tsgesch i ch te