Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 7 View attachment 2250 7 . A bschnitt: Rechtsstaatlich-liberale Epoche A . V eränderung des Staatssy stems I. Zusammenbruch des Reiches II. Freiheitsrechte – Persönliche Freiheit – Freiheit des Bodens – Handels- und Gewerbefreiheit – Glaubensfreiheit – Ehefreiheit – Pressefreiheit III. Restaurationszeit IV . Einigung Deutschlands – Deutscher Bund – Frankfurter Reichsv ersammlung – Norddeutscher Bund – Neues Kaisertum – Bundesrat und Reichstag – Parteien – Macht des Kaisers B. Strafrechtswissenschaft I. „Gemäßigte positiv istische Richtung“ und „Historische Schule“ – „Gemäßigte positiv istische Richtung“ – Wächter – „Historische Schule“ • Biener • Wilda – Mittermaier – Zachariae II. Hegel in der Strafrechtswissenschaft – Köstlin – A begg – Berner – Hälschner III. Positiv ismus – Binding – Merkel IV . Reform der Univ ersitäten C. Gesetzgebung und praktische Strafrechtspflege I. V or der Reichsgründung – Strafrechtsbücher bis 1 850 • Bay ern • Sachsen (1 838) • Thüringen (1 859) • Württemberg (1 839) • Braunschweig (1 840) • Hannov er (1 840) • Hessen (1 841 ) • Rheinland – Preußisches Strafgesetzbuch v on 1 851 – Strafrechtsbücher nach 1 850 – Entwicklung der reformierten Strafprozesses – Französisches Prozessrecht – Prozessreform in deutschen Staaten • Baden (1 831 ) • Hannov er (1 840) • Preußen (1 846) II. Entstehung des Reichsrechts – Reichsstrafgesetzbuch – Strafprozessordnung D. Strafv ollzug I. Maison de force (Belgien) II. John Howard (England) III. Quäker / Silent sy stem (Amerika) IV . Pentonv ille (England) V . Dr. Julius / Gefängnisgesellschaften (Deutschland) V I. progressiv es Strafsy stem (England) V II. E. C. Winis (Amerika) 7 . Abschnitt: Rechtsstaatlich-liberale Epoche A. Veränderung des Staatssy stem s I. Zusam m enbruch des Reiches Die Französische Rev olution und die Eroberungskriege der Franzosen hatten die Situation in Deutschland grundlegend v erändert. Napoleons A rmeen hatten große Teile des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (HRRDN) besetzt. A nfang 1 806 traten 1 6 süddeutsche Fürsten aus dem V erbund des HRRDN aus und gründeten unter dem Protektorat Napoleons den sog. Rheinbund. Bis 1 81 1 traten weitere Stände dem Rheinbund bei. Preußen, Österreich, Kurhessen und Braunschweig blieben ihm jedoch fern. Im A ugust 1 806 legte Franz II. die deutsche Kaiserkrone nieder und behielt lediglich die den Titel eines Kaisers v on Österreich. Er führte so das Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation herbei. Damit v erschwanden neben der Erbmonarchie als Staatsform auch der Reichstag, das Reichkammergericht, der Reichshofrat und die Reichskreise. Die Länder wurden selbständiger und behielten ihre Institutionen bei, besonders die der Grundherrschaft. II. Freiheitsrechte Die weitere Fortentwicklung wurde v on zwei wichtigen Faktoren beeinflusst. Die Gedanken der Französischen Rev olution (Freiheit und Gleichheit) wirkten fort. A uch bei den einzelnen Landesfürsten, bei denen ein Macht- und Reformwille herv orgerufen wurde. Sie ließen sich durch die Forderungen nach Gleichheit und Freiheit dazu bewegen, die Politik der aufgeklärten absolutistischen Monarchie aufzugeben. Nicht mehr ein Streben danach, den v on ihnen regierten V ölkern durch bev ormundende Maßnahmen „Glückseligkeit“ zu v erschaffen, stand im V ordergrund, sondern ihnen durch Freiheit ein erhöhtes Selbstv erantwortungsgefühl zu gewähren. In den V erfassungsurkunden der einzelnen Länder wurden neue Freiheiten gewährt: – Persönliche Freiheit Die Leibeigenschaft wurde aufgehoben und damit auch die Fürsorgepflichten des Grundherren. – Freiheit des Bodens Die A ufhebung der Grundherrschaft wurde durch die Bodenbefreiung (Bauernbefreiung) erreicht. Damit waren der Erwerb und die V eräußerung v on Liegenschaften möglich geworden. – Handels- und Gewerbefreiheit … wurde durch die A ufhebung des Zunftzwangs erreicht. – Glaubensfreiheit … durch A ufhebung der Benachteiligungen A ndersgläubiger. – Ehefreiheit Mancherorts durften nur diejenigen heiraten, die nachweisen konnten, dass sie als Besitzer eines Bauernhofs oder eines Handwerksbetriebes in der Lage waren, eine Familie zu ernähren. Mit dessen A ufhebung konnten auch v öllig mittellose Leute heiraten. Zwar gingen dadurch die unehelichen Geburten stark zurück, jedoch v ermehrte sich die mittelose Schicht übermäßig. Ein zahlenmäßig starkes Proletariat entstand, das sich in der Folge selber große Konkurrenz bei der A rbeitssuche machte und so die Löhne niedrig hielt. – Pressefreiheit Die einzige Freiheit, die erst 1 848 gewährt wurde, war die Pressefreiheit. Goethe (Max ime und Reflex ionen) hatte darüber erklärt, Pressefreiheit v erlange nur, wer sie missbrauchen wolle. So sah die Obrigkeit das auch. Zur Überwachung rev olutionärer Umtriebe gab es eine präv entiv e V orzensur und die Überwachung der professoralen Lehrtätigkeit an den Univ ersitäten. III. Restaurationszeit In der Restaurationszeit v on 1 81 5 bis 1 848 gab es in den V erfassungen der Länder nur sehr schwache A nsätze zu einer Demokratisierung. Die Länder waren noch nicht so weit, dem V olk eine umfassende Beteiligung an der Gesetzgebung zu gewähren. Ein Beispiel für die Zerstrittenheit stellt der hannov ersche V erfassungskonflikt v on 1 837 dar. Der hannov ersche König Wilhelm IV . erließ 1 833 unter Protest seines jüngeren Bruders Ernst A ugust eine fortschrittliche V erfassung. A ls dieser v ier Jahre später die Thronfolge antrat, erklärte er die V erfassung für ungültig. Er begründete dies damit, dass die V erfassung seine königlichen Rechte begrenzte und es daher zum Erlass auch seiner Zustimmung bedurft hätte. Dieser A rgumentation traten sieben Göttinger Professoren entgegen. Ernst A ugust enthob diese „Göttinger Sieben“ daraufhin ihres Amtes, strich ihnen das Gehalt und v erwies einige des Landes. Die beiden größten und mächtigsten Länder taten sich besonders schwer mit einer neuen V erfassung. Erst 1 850 unter dem Eindruck der Rev olutionskämpfe gab Friedrich Wilhelm IV . in Preußen seinem V olk eine förmliche V erfassung. Diese sah eine A bgeordnetenkammer v or, die durch ein Dreiklassenwahlrecht (nach Steuerklassen) zusammengesetzt wurde. Das ungleiche Wahlrecht zwischen Wohlhabenden und A rmen diente der Erhaltung der Macht. In Österreich dauerte es bis 1 867 , bis der aufgeklärte A bsolutismus des Josef II. durch eine förmliche V erfassung beseitigt wurde. IV. Einigung Deutschlands – Deutscher Bund Nach dem Ende des HRRDN 1 806 kam es infolge des Sieges über Napoleon wieder zu V ereinigungsbestrebungen in den Ländern. Durch einen Staatenbund v on souv eränen Einzelstaaten (35 Fürsten und 4 freien Städten) entstand 1 81 5 der Deutsche Bund. Dessen oberstes Organ, der Bundestag in Frankfurt, stand unter der Präsidentschaft Österreichs. – Frankfurter Reichsv ersam m lung A ufgrund eines Beschlusses des Bundestages begann 1 848 die Frankfurter Reichsv ersammlung mit der A usarbeitung einer Reichsv erfassung. Sie bestand aus mehreren hundert A bgeordneten aus dem ganzen Bundesgebiet. Nach 1 0 Monaten war die sog. Paulskirchenv erfassung (1 849) fertig. A bgeschafft wurden Prangerstrafe, Brandmarkung und körperliche Züchtigung, sowie im Grundsatz die Todesstrafe. Sie trat für ein öffentliches und mündliches V erfahren, den A nklageprozess, Schwurgerichte und den Schutz v or willkürlicher V erhaftung ein. Die V erfassung scheiterte jedoch an der Machtlosigkeit der „Deutschen V erfassungsgebenden Nationalv ersammlung“, diese auch durchzusetzen. Friedrich Wilhelm IV . v on Preußen lehnte die angebotene Kaiserkrone ab. A uch Österreich lehnte die V erfassung ab. – Norddeutscher Bund Kurz danach, in Jahre 1 866, kam es zum Krieg zwischen Preußen und Österreich und Preußen und Hannov er. In deren Folge trat Österreich aus dem Deutschen Bund aus und Hannov er wurde v on Preußen annektiert. A uch das Kurfürstentum Hessen und die Reichsstadt Frankfurt wurden einv erleibt. Es war ein starkes Königtum Preußen entstanden, auf dessen Initiativ e sich ein Bündnis mit 21 norddeutschen Staaten bildete (Norddeutsche Bund) und der Deutsche Bund sich auflöste. – Neues Kaisertum Im Jahre 1 87 1 wurde auf V orschlag des Königs Ludwig II. v on Bay ern der preußische König Wilhelm I. in V ersailles zum „Deutschen Kaiser“ proklamiert. Dieses neu geschaffene Kaisertum war v on seiner Rechtsnatur her ein Staat, kein bloßes Staatenbündnis, denn die errichteten Organe galten für das gesamte Reichsgebiet. Ihnen war eine über alle Bürger geltende v erbindliche Herrschaftsgewalt eingeräumt. Ein Einheitsstaat war es aber trotzdem nicht, eher ein aus 25 Gliedstaaten zusammengesetzter Bundesstaat nach amerikanischem V orbild. Jedoch mit einer erblichen Kaiserkrone in den Händen des preußischen Königs und einem preußischen Ministerpräsident als Reichskanzler, statt mit einem gewählten Präsidenten. – Bundesrat und Reichstag Träger der Souv eränität waren der Bundesrat und der Reichstag. Der Bundesrat setzte sich aus den deutschen Fürsten und den freien Städten Lübeck, Hamburg und Bremen zusammen. Es war das oberste und wichtigste Reichsorgan. Der Reichstag bestand aus 397 A bgeordneten, die in allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlen gewählt wurden. Beide waren gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt. – Parteien Im Reichstag spielten zum ersten Mal auch Parteien eine maßgebliche Rolle. Zu ihnen zählten die konserv ativ e Partei der A deligen und Bauern, die national-liberale Partei des Bürgertums, die linksliberale Fortschrittspartei, die katholische Zentrumspartei und die sozialdemokratische Partei der A rbeiterschaft. – Macht des Kaisers Der Kaiser hatte die absolute ex ekutiv e Reichsgewalt und war Oberbefehlshaber über Heer und Marine. Er konnte den Reichskanzler (als einzigen Minister) einsetzen und entlassen. A uch v ertrat er das Reich außenpolitisch. Entzogen war ihm jedoch die Macht der Gesetzgebung. Die v on Bundesrat und Reichstag beschlossenen Gesetze hatte er zu „v ollziehen“, also auszufertigen und zu v erkünden, ohne seine Zustimmung v ersagen zu können. B. Strafrechtswissenschaft I. „Gem äßigte positiv istische Richtung“ und „Historische Schule“ Das gemeine deutsche Strafrecht hatte in den größten deutschen Staaten seine Bedeutung v erloren. Die Kodifikationen in Preußen, Österreich und Bay ern wichen untereinander gerade im Grundsätzlichen v on einander ab. Es fehlte eine einheitliche gesetzliche Grundlage. Die Neigung, zur Philosophie Zuflucht zu suchen, konnte darum nicht ganz erlöschen. – „Gem äßigte positiv istische Richtung“ So entwickelte sich die „gemäßigte positiv istische Richtung“. Sie will nicht, wie die strafrechtlich philosophische Richtung des ausgehenden 1 8. Jahrhunderts, die Philosophie über das Gesetz stellen, sondern sucht das richtige naturgemäße V erhältnis zwischen beiden herauszustellen. Dem sog. natürlichen (od. philosophischen) Strafrecht soll im Staat keine objektiv bindende Kraft zukommen. Seine Funktion liegt im wissenschaftlichen Begreifen des positiv en Rechts und seiner Fortbildung und Kritik (so Wächter). – Wächter Wächter[1 ] war ausgesprochener Positiv ist. Sein A usgangspunkt waren die positiv en Gesetze der Gegenwart und V ergangenheit. V on dort aus kam er zur Erläuterung und Sy stematisierung des geltenden Strafrechts. Grundsatz seiner liberalen Staatsauffassung war, dass die stattlichen Ordnung den Schutz des in seinen sittlichen Entfaltungsmöglichkeiten notwendig freien Indiv iduums dient. A us dem Strafrecht v erbannte er alles, was Einflussnahme auf die Persönlichkeit des Täters bedeuten könnte. Gerechtfertigt wird die Strafe durch den in der v erbrecherischen Handlung sichtbar werdenden v erbrecherischen Willen. A ufrechterhaltung der staatlichen Ordnung ist nur möglich, wenn Strafe dem rechtswidrigen Willen entgegentritt. Gestraft wird allein nach Maßgabe der konkreten Tat, soweit sie schuldhaft begangen, den rechtswidrigen Willen des Täters v erwirklicht. Indiv iduelle Eigenart des Täters wird nicht berücksichtigt. Was rechtswidrig ist, bestimmt des Gesetz. Ein Schuldurteil knüpft an den Willen und seine objektiv e Diskrepanz mit dem Recht an, dabei muss jede Berücksichtigung des Charakters und der Persönlichkeit des Täters v ermieden werden. – „Historische Schule“ Die v on Sav igny begründete Historische Rechtsschule machte ihren Einfluss auf die Strafrechtswissenschaft geltend und wies die Wertigkeit des mittelalterlichen Rechts für das V erständnis die Carolina hin. Man v ersuchte, das römische und das germanische Recht säuberlich v on einander zu trennen, in ihren Ursprüngen zu ergründen und als neue geltende Rechtsordnung darzustellen. Das Naturrecht wurde schlichtweg v erbannt. Die wichtigsten historischen Forscher waren Biener und Wilda. • Biener Biener (1 7 87 -1 861 ) beschäftigte sich mit der Geschichte des Inquisitionsprozesses und schuf damit die Grundlage für die bis heute geltende A uffassung über deren Entstehung. Er erkannte, dass die A nklageform des Strafv erfahrens (Staatsanwaltschaft) keineswegs dem Inquisitionsprinzip entgegenstand. • Wilda Wilda (1 800-1 854) arbeitete über das Strafrecht der Germanen. Er erzwang die Beachtung der deutschrechtlichen Entwicklung und ihrer germanischen Grundlagen. Das Strafv erfahrensrecht und die Strafprozessrechtswissenschaft wurden maßgeblich v on Mittermaier und Zachariae beeinflusste. – Mitterm aier Mittermaier[2] stößt v on der Beweislehre zu allen maßgeblichen Fragen des Prozessrechts v or. Der V erdachtsstrafe und der Instanzentbindung erteilt er eine A bsage und tritt für freie Beweiswürdigung und die A nerkennung des Indizienbeweises ein. Sein Schwerpunkt lag auf dem Rechtsv ergleich. Er v erglich die deutschen Kodifikationen v on 1 803 und 1 805 mit dem französischen Recht. Der V erteidiger habe am Dienst der Gerechtigkeit teilzunehmen und die V erteidigung gehört zu den unentbehrlichen Mitteln, die zur Entdeckung und Rettung „möglicherweise v orhandener Unschuld“ einzusetzen sein. Unter Heranziehung v on englischem und amerikanischem Recht sucht er nach demjenigen V erfahren, das „am meisten Sicherheit gewährt“, dass v erübte V erbrechen entdeckt und die Schuldigen ermittelt werden, jedoch ohne überflüssige Prozesse. Dem A ngeklagten sollen seine V erteidigungsmittel gesichert sein und die A kten so geordnet v orgelegt werden, dass eine gerechte Urteilsfällung möglich gemacht werde. Diesbezüglich war er gegen das Prinzip der Mündlichkeit, aber für die Notwendigkeit einer Staatsanwaltschaft: V erbesserung der richterlichen Lage durch Ermöglichung unparteiischer Prüfung eines v on anderer Stelle, eben des Staatsanwaltschaft, gesammelten Materials. Seine letzten A rbeiten behandelten „Englisches, schottisches und nordamerikanisches Strafv erfahren“ und die „Erfahrung über die Wirksamkeit der Schwurgerichte in Europa und Amerika“. – Zachariae Zachariae[3] lehrte römisches Recht, Strafrecht, Ziv ilrecht, Kirchenrecht und Staatsrecht. Bei letzterem war er Nutznießer der A bsetzung der Göttinger Sieben. Er selber gehörte den Kaiserdeputierten in der Nationalv ersammlung an und war nicht nur Staatsrechtslehrer, sondern auch Politiker. Wichtig ist hier nur sein strafprozessliches Wirken. Er setzt sich für die Erhaltung der Wissenschaftlichkeit der Reformbestrebungen ein und sah die Gefahr, dass sich politische Stimmungen auf Kosten der Sachlichkeit durchsetzen könnten. Wissenschaft soll v on jedem einseitigen politischen Doktrinarismus bewahrt bleiben. Er lehnt das Inquisitionsv erfahren nicht grundsätzlich ab, sondern will es nur in Ermittlungs- und V orv erfahren einsetzen. Im Hauptv erfahren soll das „akkusatorische Prinzip“ gelten. Hier erscheint wieder die v on Mittermaier geforderte Zweiteilung des V erfahrens. Die wesentlichen „Gebrechen des Inquisitionsprozesses sind: fast schrankenlose Gewalt des Inquirenten – Mangel schützender Formen – psy chologisch unmögliche Lage das Inquirenten, dem zugemutet werde, „bald auf die eine, bald auf die andere Seite zu springen und mit beiden Waffen gegen sich selbst zu fechten, zugleich aber als Kampfrichter den Streit zu leiten“. Ziele waren deshalb: Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Hauptv erfahrens – Einführung der Staatsanwaltschaft – maßv olle v ernünftige Regelung des Beweises. II. Hegel in der Strafrechtswissenschaft Seit 1 840 kam die Neigung wieder auf, die bestehenden Probleme des gemeinen deutschen Rechts mit Hilfe der Philosophie zu lösen. Hegel[4], bereits 1 831 v erstorben, hatte daran entschiedenen A nteil. Seine dialektische Methode führte zu dem berühmten Satz, dass das V erbrechen mit seiner zwar „positiv en äußerlichen“, aber „in sich nichtigen Ex istenz“ die „Negation des Rechtes“ sei und ihm die Strafe als Negation dieser Negation entgegentrete, also die Position des Rechts sei.[5] Die Strafe negiert die Negation der Norm durch das V erbrechen und stellt so die gleichzeitig v erletzte Rechtsordnung wieder her („Rechtsphilosophie“). Dies führt zu einer V ergeltungstheorie. In dem die Strafe das V erbrechen aufhebt, ist sie dem Begriff nach „V erletzung der V erletzung“. Sie hat als „Negativ e“ des V erbrechens wie dieses „einen bestimmten qualitativ en und quantitativ en Umfang“. Hegel v erlangt eine „Gleichheit nach dem Wert der V erletzung“: Ä ußerlich sind Diebstahl und Gefängnisstrafe nicht v ergleichbar, aber „nach ihrem Wert, ihrer allgemeinen Eigenschaft, schlechthin V erletzung zu sein“, ist eine V ergleichbarkeit gegeben. Sinn der Strafe ist nicht, dem Täter ein Übel erleiden zu lassen, sondern entscheidend ist, dass die Persönlichkeit des Täters die Strafe selbst benötigt, um auch als V erbrecher „als V ernünftiges geehrt“ werden zu können. – Köstlin Köstlin[6] führt aus, dass das Recht die Sittlichkeit „in objektiv er Form“ sei. Das V erbrechen ist „die V erletzung des Rechts als solches“ und „nicht bloß gegen eine bestimmte Erscheinung des Rechts, sondern gegen dessen Wesen gerichtet“, es also „in seiner A llgemeinheit negiere“. Der Grund der Strafe als „abstrakte Gerechtigkeit und absolute Notwendigkeit“ liegt in der „Wiederherstellung des Rechts“. A ls Prinzip der Strafe ergibt sich „die objektiv e Genugtuung nach dem Werte“ (Wiederv ergeltung). In der Funktion des Strafv ollzugs unterscheidet Köstlin zwischen der Strafe „als absolutes Sicherungsmittel für die Gesellschaft“ (=> Unschädlichmachung) und der Strafe als Zucht gegenüber dem „Stand der Unmündigkeit“ (=> Besserung). Er bezeichnet das Inquisitionsv erfahren als eine „perfide Jagdwissenschaft“, die nach einem geheimen Untersuchungsplan auf ein Geständnis hinarbeitet. A n seine Stelle soll die A ufforderung an den Beklagten treten, sich in öffentlicher V erhandlung zu v erteidigen. Dabei soll er ein Recht auf Gehör v or Gericht haben. Köstlin hat auch strafrechtsgeschichtliche A rbeiten v erfasst, jedoch ohne ein sauberes Quellenstudium. Er schöpfte aus zweiter und dritter Hand. – Abegg A begg[7 ] (1 7 96-1 868) stellt eine V erbindung v on Philosophie und Geschichte her, weil beide nur „v erschiedene Seiten eines und desselben Ganzen“ sind. A uch er v ertritt nach Hegel eine Theorie der v ergeltenden Gerechtigkeit. Es geht ihm bei der historischen Forschung nicht um ihrer selbst willen, sondern sie hat ein v orgegebenes Ziel: sie hat nur zu bestätigen, was die philosophische Betrachtungsweise v on sich aus zu geben v ermag, eben die spekulativ zu erfahrene Idee, die allen geschichtlichen Stoff immanent ist. – Berner Ebenfalls unter Einfluss Hegels stand Berner[8]. Er sieht die Strafe als „Zwang gegen den v erbrecherischen Willen“, die ihre „letzte Basis“ in der „inneren Gerechtigkeit“ findet, womit der „Gedanke der V ergeltung und der in ihr liegenden Gerechtigkeit“ gegeben ist. Der Staat dienst nur zur „Erhaltung der Rechtsordnung“ – die „zweite Basis des Strafrechts“. Der Gesetzgeber soll „Straftax en“ finden, mit einem Spielraum zwischen einem Max imum und Minimum, so dass der Richter innerhalb dieser Grenzen „immer noch der Gerechtigkeit genügt“. A ls A usgangspunkt dient der schwerste Fall, der mit dem Tode bedrohte Mord v on dem aus die minderstrafbaren Handlungen proportional ermäßigt werden. Berner stellt weiter fest, dass „je fester die Rechtsordnung gegründet ist, desto mehr sinken auch die Strafen“. Sie müssen dann aber alle v erhältnismäßig sinken, so dass, wenn die Strafe des schwersten V erbrechens eine mildere ist, auch die Strafe aller geringeren V erbrechen milder werde. Die Todesstrafe selber lehnt er ab. – Hälschner A ls letzter „Hegelianer“ soll Hälschner[9] genannt werden. Seine historischen A rbeiten stehen im Geist der Historischen Schule – seine strafrechtstheoretischen in Hegels. In seiner A uffassung des V erbrechens als „eines dem Recht angetanen Zwang“, spiegelt sich die „Negation des Rechts“ wieder. Die Strafe ist „V ergeltung der v erbrecherischen Tat durch einen dem V erbrecher zugefügten Zwang“ – V ergeltung ist die V erwirklichung der Gerechtigkeit. Strafe hat das V erbrechen zu tilgen, dies ist ihr Zweck. Sie dient der Besserung, insofern sie geeignet ist, das Gewissen zu wecken, zur v ollen Erkenntnis der Schuld zu führen, damit die erste notwendige V oraussetzung sittlicher Besserung zu schaffen. III. Positiv ism us Die wichtigsten V ertreter des Positiv ismus waren Binding und Merkel[1 0] . – Binding A usgangspunkt für Bindings[1 1 ] (1 841 – 1 920) Strafrechtsdogmatik war die Frage nach den A nforderungen des Rechts an die ihm Untergebenen. Der V erbrecher übertritt nicht die Strafgesetze selber. Er v erstößt v ielmehr gegen die v on ihm als „Normen“ getauften Ge-und V erbote. Diese Normen haben eine selbständige Ex istenz, gehören dem öffentlichen Recht an und sind v on dem Strafgesetz fundamental v erschieden und gehen begrifflich dem Strafgesetz v or. Die Tatbestände der Strafgesetze („wer das und das tut“) sind Erkenntnismittel für diese „Normen“, weil man sie gedanklich in einen Befehl umwandelt. „A ls Schranke ihrer Freiheit“ sagen sie dem Menschen „was sie nicht dürfen und was sie dürfen“. A us dem Strafrecht begründet sich der staatliche Strafanspruch aus dem sich für den Staat das Recht ergibt, dem Täter Rechte und Rechtsgüter zu nehmen. Strafe ist für Binding die Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern, welche der Staat einem Delinquenten v on Rechts wegen auferlegt zur Genugtuung für seinen irreparablen Rechtsbruch, um die A utorität des v erletzten Gesetzes aufrecht zu erhalten. Nach diesem einseitigen V ergeltungsstandpunkt ist der Sinn des Strafv ollzuges in der „Unterwerfung des V erbrechers“ unter die siegreiche Gewalt des Rechts zu sehen. Jeder Zweck ist hier aus der Strafe herausgenommen – es genügt, dass die Strafe v ollstreckt wird. Sie steht auch in keinem Bezug zur Persönlichkeit des Täters. Wie sie auf ihn wirkt, ist nicht wichtig. Wichtig ist, dass sie v ollzogen wird, also nicht, welche psy chischen und sozialen Erfolge die V ollziehung haben könnte oder sollte. – Merkel Der Schwerpunkt Merkels liegt darin, dass er v ersucht, aus dem positiv en Recht mittels einer „v orraussetzungslosen Bearbeitung der in Sy steme gebrachten Begriffe“ sowie „an der Hand der Geschichte“ eine neue Rechtsphilosophie zu begründen. Er geht kulturell und geistesgeschichtlich an den historischen Stoff heran und beleuchtet so die geistigen Zusammenhänge strafrechtshistorischer Erscheinungen und die großartigen Erfahrungen der geschichtlichen Entwicklung. Er stellt die Frage, worin V orsatz und Fahrlässigkeit übereinstimmen, wenn sie beide dem Gattungsbegriff Schuld angehören sollen und kommt zu dem Ergebnis, dass das v erbindende Merkmal die Pflichtwidrigkeit des Willensv erhaltens ist. Rechtsstrafe ist die „bewusst gestaltete und geregelte Gegenwirkung gegen die im V erbrechen wirksamen antisozialen Kräfte“. Er v erbindet den Gedanken der V ergeltung mit dem der A usgleichung und v erlangt so v on der Gegenwirkung, dass sie eine zweckmäßige und gerechte sei. Ebenfalls wie Schwarzenberg v ersucht Merkel eine Harmonisierung v on Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit, wobei ihm die erste die letztere zu zügeln hat. Die Gerechtigkeit erstrebt den A usgleich für das durch die Tat herv orgerufene Übel. IV. Reform der Univ ersitätender Im A bsolutismus sah die Univ ersität ihre A ufgabe darin, die Studenten durch Reglementierung des Unterrichts zu nützlichen Menschen auszubilden, die später in ihren gehobenen Berufen andere Menschen zu größerer „Glückseligkeit“ v erhelfen können. Nun setzte ein Umdenken ein. Die Wissenschaft erstrebte nun eine neuhumanistische Zielsetzung, angeregt v on Humboldt. Nun wollte man die Studenten zur Freiheit und deren streng sittlich, v erantwortungsbewussten Gebrauch erziehen und sie für die, an der A ntike orientierte, Wissenschaft begeistern. C. Gesetzgebung und praktische Strafrechtspflege I. Vor der Reichsgründung In allen deutschen Ländern drängte der Liberalismus zu einem humaneren Strafrecht: Grundsatz: nullum crimen, nulla ponea sine lege – keine qualifizierten Todesstrafen – Gleichheit v or dem Gesetz – generalpräv entiv e Tatv ergeltung – keine rechtliche Willkür – Persönlichkeit der Täters beachtlich. Zudem sollen nur „äußere Handlungen, durch welche die äußeren Bedingungen der sittlichen Ex istenz A nderer gefährdet sind“ V erbrechen sein. – Strafrechtsbücher bis 1850 • Bay ern Das Gesetz v on 1 81 3 kennt bereits ein angehängtes Schlussv erfahren mit einem V erteidigungstermin. 1 848 wird auch die v olle V erteidigung für den Beschuldigten eingeführt. • Sachsen (1838) = einfache Todesstrafe – Freiheitsstrafen: Zuchthaus (mit Qualifikationen: Beineisen, Kette am Fuß, Dunkelarrest, körperliche Züchtigung), A rbeitshaus, Gefängnis, Festungsstrafe – beachtet wurden fahrlässige Delikte und Schärfungs- und Milderungsstrafe. • T hüringen (1859) = Grundlage war Sachsen. • Württem berg (1839) = Todesstrafe (1 849 abgeschafft) – Zuchthaus, A rbeitshaus, Festung, Gefängnis uns Gefängnisarrest – man geht v on der psy chologischen Zwangstheorie aus, „damit das Übel in der Welt nicht zuv iel werde, kein größeres Übel zu wählen, als nötig sei, um der sinnlichen Neigung zum V erbrechen ein Gegengewicht zu bereiten“. Für schwere Fälle ist ein mündliches V erfahren v orgesehen. • Braunschweig (1840) = Todesstrafe selten – Freiheitsstrafe: Ketten, Zuchthaus, Zwangsarbeit und Gefängnis – Def. V erbrecher: Derjenige, „wer wissentlich durch äußere Handlungen die äußeren Bedingungen der sittlichen Ex istenz A nderer aufhebt oder stört“. Ein Strafrecht auf der Basis der Willensfreiheit. Strafe soll „nicht nur den Einzelnen, der sie erduldet, bessern, sondern auch im allgemeinen die sittliche Ordnung fördern“. Im Bereich der Strafrechtsordnung soll keine Willkür herrschen, dafür ist eine Gesetzgebung mit stetigen Gesetzen erforderlich, die warnt und abschreckt und das angedrohte Übel „im V oraus“ bekannt gibt, damit es ein v erschuldetes Übel und eine gerechte Strafe sei. 1 849 wird der aus dem englischen Recht übernommene Parteigedanken in die StPO eingeführt und die Stellung des Beschuldigten ist v erbessert. Bereits beim ersten V erhör hat der Richter ihm zu eröffnen, „dass er zu keiner A ntwort oder Erklärung auf die ihm v orzulegenden Fragen gehalten ist“. • Hannov er (1840) = Todesstrafe beibehalten – Freiheitsstrafen: Ketten, Zuchthaus, A rbeitshaus, Gefängnis, bei ersten drei mit A rbeitszwang – das richterliche Ermessen ist immer noch weit gefasst, jedoch auch in Richtung auf eine Strafmilderung – Gedanke der generalpräv entiv en A bschreckung überwiegt (v erschärfte Todesstrafe und Kettenstrafe sind Indizien dafür). • Hessen (1841) = enge Todesstrafe – körperliche Züchtigung und Ehrv erlust sind abgeschafft – Freiheitsstrafen: Zuchthaus, Korrektionshaus, Gefängnis, erste beiden mit A rbeitszwang – richterliches Ermessen auf gesetzlich bestimmte Strafen beschränkt (normativ es Minimum und Max imum). • Rheinland Es gilt das mündliche V erfahren aus dem Code d´Instruction criminelle. – Preußisches Strafgesetzbuch v on 1851 Das A LR v on 1 7 94 stand im Geist des A bsolutismus und entsprang nicht dem Geist des 1 9. Jahrhunderts mit der Idee des liberalen Rechtsstaats. Die Reichsorder v on 1 826 läutete die Reform ein. Unter dem Ministerium Danckelmann[1 2] kam es 1 830 zum ersten Entwurf: Kriminal- und Polizeijustiz waren scharf getrennt – große Fortschritte in dogmatischer Hinsicht – Strafensy stem wird v ereinfacht – Todesstrafe nur noch enthaupten, keine Schärfung mehr -körperliche Züchtigung beseitigt. Noch im selben Jahr starb Danckelmann und Nachfolger wurde Kamptz[1 3], der die polizeistaatlichen A uffassungen v ertrat. Es kam zu einer „Rückwärtsrev idierung“ und polizeiliche V orschriften wurden im Strafrecht wieder aufgenommen. Nach dessen Entlassung 1 842 wurde Sav igny der Nachfolger und die Liberalisierung wurde fortgesetzt. In dem Entwurf v on 1 847 wurde der Code pénal stärker berücksichtigt, auf V eranlassung der preußischen Gebiete im Rheinland. Eine erhebliche V erschärfung des Strafensy stems aus Gründen generalpräv entiv er A bschreckung war zu merken: v erschärfte Todesstrafe mit A usstellung des Kopfes und A bhauen der rechten Hand – körperliche Züchtigungen – V ermögenskonfiskation – Schärfung der Gefängnisstrafe. Nach weiteren Beratungen legte 1 851 der Justizminister Simons den Entwurf der Zweiten Kammer v or, der dann nach einigen Ä nderungen v om König erlassen wurde. Der Code pénal hat auch hier Spuren hinterlassen: Fassung des V ersuchsbegriffs – Dreiteilung der strafbaren Handlungen – Teilnahme – Zurechnungsfähigkeit – Behandlung Jugendlicher. Es fehlte jedoch die Härte des Code pénal: alle Schärfungen der Todesstrafe v erschwanden – nicht übernommen wurden Bürgerlicher Tod, V ermögenskonfiskation, Deportation, Pranger, Landesv erweisung – Freiheitsstrafen: Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung, jedoch ohne körperliche Quälereien und ohne unbedingten A rbeitszwang, v ielmehr sollten die Gefangenen ihren Fähigkeiten und V erhältnissen entsprechend in angemessener Weise beschäftigt werden. – Strafrechtsbücher nach 1850 In der Zeit ab 1 850 bekamen Oldenburg (1 858), Hamburg (1 869) und Lübeck (1 863) ein Strafgesetzbuch, angelehnt an das „Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten“. In den Gebieten Mecklenburg, Lauenstein und Schaumburg- Lippe galt weiter das Strafrecht der Carolina. – Entwicklung der reform ierten Strafprozesses Noch mehr als beim materiellen Recht wurden rechtsstaatlichliberale Forderungen im Strafv erfahrensrecht laut. Der geheime Inquisitionsprozess erschien als Bedrohung der bürgerlichen Freiheit. Der bürgerliche Liberalismus war unv ereinbar mit dem überkommenden V erfahrensrecht und der bisherigen Gerichtsorganisation. Die Reformbewegung erhielt starken A uftrieb durch den Code d´Instruction criminelle – Französisches Prozessrecht Im französischen Recht der V orrev olutionszeit lag das gesamte Schwergewicht des V erfahrens in der geheimen Inquisition. Man unterschied zwischen information (inquisitio generalis) und inquestae, enquêtes (inquisitio specialis). Die Folter und größte Einschränkungen der V erteidigungsmöglichkeiten waren normal. Im Prozess spielten die procureur du roi eine wichtige Rolle. Sie stellten A nträge, nahmen Untersuchungen v or und repräsentierten das Interesse und die Gewalt des Königs gegenüber dem Gericht und den Richtern. A uch die V ollstreckung der Strafe lag in ihrer Hand. Mit der Rev olution v erschwand der Inquisitionsprozess und mit ihm Folter, Ungehorsamsstrafen und Beweisregeln. Dafür erschien ein V erfahren mit A nklage und öffentlicher mündlicher V erhandlung, sowie Schwurgerichte. A us der Behörde der procureur du roi wurde ein ministere public. Ihr oblag die A ufsicht über die gesamte Justiz, mit Richtern und A nwälten und sie leitete die Tätigkeit der Kriminalpolizei. Die eingeführten Geschworenengerichte galten als Palladium der bürgerlichen Freiheit und waren Repräsentanten der V olkssouv eränität. Sie bestanden aus 1 2 Geschworenen und wurden durch Los aus dem Kreis des V olkes bestimmt. Ihre Entscheidung unterlag nur der „Tatfrage“, die „Rechtsfrage“ blieb den Berufsrichtern überlassen. Der 1 808 erlassene Code d´Instruction criminelle hat auf Wirken v on Montesquieu das altgermanische Thing und neuere englische Jury zu V orbildern genommen. Die Neuerungen waren zahlreich: Trennung v on V oruntersuchung und Hauptv erfahren, Staatsanwaltschaft, öffentliches, mündliches und unmittelbares Hauptv erfahren, Grundsatz der freien Beweiswürdigung und Schwurgerichte A ls rezipiertes Partikularrecht blieb der Code d´Instruction criminelle auch nach dem Sieg über Napoleon im Rheinland wirksam. Justiz und Bev ölkerung hatten sich so daran gewöhnt, dass alle Beseitigungsv ersuche scheiterten ; besonders die v on Preußen nach der Wiedererwerbung des Rheinlandes. – Prozessreform in deutschen Staaten Ziele der Reformbewegung: Ersetzung des Inquisitionsprozesses – Einführung der Staatsanwaltschaft – Einführung v on Geschworenengerichten – Trennung v on Justiz und V erwaltung – Unabhängigkeit der Richter – Beseitigung aller Kabinettsjustiz. Bei der Form des Prozesses wurde eine Zweiteilung gefordert: ein inquisitorisches V orv erfahren und ein akkusatorisches Hauptv erfahren. Im Hauptv erfahren sollten Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit v orhanden sein. Besonders die Rolle des Inquirenten war unerträglich. Einerseits hatte er unbegrenzte Machtmittel gegen den Beschuldigten (Überlistung und V erheimlichung, Müdemachung, Lügenstrafe, Untersuchungshaft), andererseits befand er sich in einer unmöglichen psy chologischen Lage. Um diesen Fehler des reinen Inquisitionsprozesses zu beheben, sollte im V orv erfahren der Beschuldigte nur die Stellung eines Zeugen haben. Nur die Zwangsmaßnahmen gegen Zeugen sollten zulässig sein. Im Hauptv erfahren sollte dann der Schwerpunkt liegen. Er allein sollte die für die Urteilsfällung maßgebliche Grundlage darstellen. Nur v ereinzelnd wurden Ä nderungen v on der Gesetzgebung in den Strafprozessordnungen v orgenommen: • Baden (1831) = A bschaffung der Ungehorsamsstrafe (Lügenstrafe) – Möglichkeit der Rekurse. • Hannov er (1840) = Regelung über Untersuchung, Schlussv erhör, V erteidigung und Gerichtszuständigkeit. • Preußen (1846) Am weitesten ging Preußen mit der Einrichtung einer Staatsanwaltschaft und der öffentlichen und mündlichen Hauptv erhandlung. Über die Einführung der Staatsanwaltschaft schrieb der preußische Innenminister Sav igny in seinem Promemoria[1 4] (1 846): „ Sie sollen als Wächter des Gesetzes befugt sein, bei dem V erfahren gegen den A ngeklagten v on A nfang an dahin zu wirken, dass überall dem Gesetz ein Genüge geschehe. Sie ist eben so sehr zum Schutz des A ngeklagten als auch zu einem A uftreten wider denselben v erpflichtet. Die Wirksamkeit als Wächter der Gesetze habe nicht erst mit der Überweisung eines A ngeklagten an die Gerichte einzusetzen, sondern schon bei den v orher gehenden Operationen der Polizeibehörden“. Oft war es zwischen Polizei und Gerichten zum Streit über Fragen der Strafrechtspflege gekommen. Die Staatsanwaltschaft sollte nun „indem sie bei beiden als Wächter des Gesetzes fungiert, das v ermittelnde Band zwischen ihnen bilden“. Durch dieses Eingliedern der Polizei und ihren Ermittlungen unter die A ufsicht der Staatsanwaltschaft war dafür gesorgt, dass die gesamte Ermittlungstätigkeit im V orv erfahren nach rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen konnte. A uch war nun dafür gesorgt, dass die Ermittler der V erdachtsfrage gegenüber objektiv blieben und auch ein Interesse an der A bwägung der be- und entlastenden Umstände hatten, da eine unnötige A nklage einen Freispruch zur Folge haben würde und damit v erbunden eine Desav ouierung[1 5] . Am stärksten umstritten war die Frage der Geschworenengerichte. Seit 1 81 9 war sie ein Glaubensartikel der liberalen Partei. Die linksrheinischen Justizv erhältnisse mit ihren auf den Code d´Instruction criminelle beruhenden Schwurgerichten wurden als v orbildlich angesehen. Gagern[1 6] schrieb 1 836: „Das Richterpersonal ist abhängig v on dem Einfluss der höheren Staatsgewalt und nur zu häufig geneigt, dem v ermeidlichen Bedürfnissen dieser Staatsgewalt entgegen zu kommen. Die Rechtssicherheit ist eines der Institute, welches aus dem Bestreben herv orgegangen sind, gegen den Widerstand der Gewalt zu schützen.“ Ein einflussreicher Gegner war Feuerbach. Unter politischen Gesichtspunkten (Gedanke der Gewaltenteilung) befürwortete er sie. Jedoch entscheidend waren für ihn die strafprozesslichen Mängel. Er hatte Bedenken dagegen, dem v om Staat abhängigen Berufsrichter die freie Beweiswürdigung anzuv ertrauen, wie es die französischen Strafgerichte taten. Die Richter würden dadurch zu Geschworenen gemacht und eine Willkür wäre möglich. A uch glaubte Feuerbach nicht an die Trennung der Tatund Rechtsfrage. „Die Frage: Schuldig oder Nichtschuldig ist, obgleich ihrem Gegenstand Tatfrage, dennoch zugleich Rechtsfrage, mithin gemischter Natur.“ Es war also für ihn gar nicht möglich, die Geschworenen auf den ersten der beiden Bestandteile zu beschränken. A uch die Möglichkeit der Beeinflussung der Geschworenen durch Staatsanwalt und V erteidiger wurde kritisiert, denn der Staatsanwalt wendet sich an das V ergeltungsbedürfnis der Geschworenen, während der V erteidiger an deren Mitleid appelliert. Die Objektiv ität der unerfahrenen V olksrichter würde durch ihre emotionale Erregung nicht selten stark beeinflusst. Fehlurteile waren dabei nicht ausgeschlossen. A uch Sav igny war dagegen. Für Geschworenengerichte waren Mittermaier und Köstlin, sowie alle Hegelianer. Die Frankfurter Nationalv ersammlung entschied sich 1 848 für die Schwurgerichte, in allen schweren Strafsachen und bei politischen V erbrechen. Damit war die Entscheidung gefallen. Nach und nach führten fast alle deutschen Staaten Geschworenengerichte ein. Preußen (1 849): „Einführung des mündlichen und öffentlichen V erfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen.“ Hannov er ebenfalls 1 849. Weiter Württemberg (1 849), Baden (1 849), Braunschweig (1 858), Oldenburg (1 857 ). Nicht eingeführt wurden sie in Sachsen, Mecklenburg, Lippe, Hamburg, Lübeck und Bremen. Die A bhängigkeit des Richters v on der Regierung des Staats war es, die das Misstrauen des liberalen Bürgertums immer wieder nährte. So wurde um die Jahrhundertwende die Forderung nach dessen Unabhängigkeit im Schrifttum immer lauter. Die ersten Erfolge waren bereits 1 81 8 in der Bay rischen V erfassung zu sehen: „§ 3: Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer amtlichen Befugnisse unabhängig, und die Richter können nur durch einen Rechtsspruch v on ihren Stellen mit V erlust des damit v erbundenen Gehaltes entlassen oder derselben entsetzt werden.“ Württemberg hat 1 81 9 das Bestätigungsrecht ausdrücklich abgeschafft und den König auf ein Begnadigungsrecht beschränkt (§ 96 der V erfassungsurkunde). Es folgten Baden und Hessen. Doch gerade bei den Demagogenv erfolgungen kamen V erletzungen richterlicher Unabhängigkeit immer wieder v or. Neu- und Umbesetzungen v on Richtern waren nicht selten und sensibilisierten die öffentliche Meinung dafür. Nach zahlreichen A rtikeln im Schrifttum (Feuerbach, Zachariae, Sav igny ) wurde die Unabhängigkeit der Justiz und die des Richters durch die Grundrechte v on 1 848 und der Frankfurter Nationalv ersammlung v on 1 849 für alle deutschen Staaten erklärt. II. Entstehung des Reichsrechts – Reichsstrafgesetzbuch Im Deutschen Bund gab es mehrere V ersuche, zu einem einheitlichen Strafrecht zu gelangen, u.a. v om preußischen Justizministerium. Sie scheiterten jedoch alle. Erst 1 868 gab der Reichstag dem Bundeskanzler[1 7 ] Bismarck den A uftrag, ihm Entwürfe v orzulegen. Bismarck ersuchte Justizminister Leonhardt, eine A usarbeitung in die Wege zu leiten. Nach V orbild des preußischen Strafgesetzbuches legte dieser den Entwurf I v or. Darüber beriet eine v om Bundestag gewählte Kommission. Zu dieser Kommission gehörten sieben Praktiker – aber keine Wissenschaftler. Jedoch reichten einige Professoren v on sich aus Gutachten ein (u.a. Binding, Hälschner, Merkel). Das Ergebnis der Beratungen der Kommission wurde als Entwurf II dem Bundeskanzler zugeleitet. Dieser v eranlasste die Beratung durch den Bundesrat. A ls Entwurf III ging er an den Reichstag. Hier entbrannte ein Streit um die A bschaffung der Todesstrafe. Einige Bundesstaaten hatten sie bereits abgeschafft. Nach mehreren Lesungen und unter starkem Einfluss v on Bismarck wurde die Todesstrafe mit 1 27 zu 1 1 9 Stimmen aufgenommen. Zwei Tage später, am 25.05.1 87 0, das ganze Strafgesetzbuch beschlossen – Inkraftsetzung: 1 .01 .1 87 1 . Wie sein V orbild das preußische Strafgesetzbuch v on 1 851 atmete es die Luft der liberalen Gedankenwelt => eine Linie: Bay . StGB (Feuerbach, 1 81 3) – preuß. StGB (1 851 ) – Reichs-StGB (1 87 1 ). Grundgedanke war die generalpräv entiv e Tatv ergeltung und der Satz „nullum crimen, nulla ponea sine lege“. Die Persönlichkeit des Täters fand wenig Beachtung – das v orschwebende Persönlichkeitsideal war des sittlich auf sich selbst gestellten bürgerlichen Menschenty ps. – Strafprozessordnung Der Reichstagsbeschluss v on 1 868 bildete auch den A uftakt für eine einheitliche Gerichtsv erfassung und Strafprozessrecht. Es entstanden 1 87 3 zwei Entwürfe. Beide hatten auf Geschworenengerichte v erzichtet und sich zur Schöffengerichtsv erfassung bekannt. In erster Instanz sollten kleine, mittlere und große Schöffengerichte tätig sein, in denen der Berufsjurist kollegial mit den Schöffen alle Tat- und Rechtsfragen zu erledigen hatte. Im Bundesrat erfolgte dann die Ersetzung des mittleren Schöffengerichts durch eine Strafkammer mit ausschließlich Berufsrichtern. Lediglich beim Amtsgericht hat das V olk ein kleines Mitspracherecht, durch Beigeladene des kleinen Schöffengerichts. Dieser Entwurf ging an den Reichstag und wurde v on der Reichsjustizkommission geprüft. Das Gerichtsv erfassungsgesetz wurde am 27 .01 .1 87 7 und die Strafprozessordnung am 1 .02.1 87 7 v erkündet. Beide traten am 1 .1 0.1 87 9 in Kraft. Nach 345 Jahren nach Erlass der Constitutio Criminalis Carolina gab es wieder ein einheitliches Reichsrecht auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. D. Strafv ollzug Der Strafv ollzug wurde v on der Rechtsv ereinheitlichung nicht betroffen. Grund war die große Ungleichheit und V erschiedenartigkeit des Strafanstaltwesens der einzelnen Länder. Die Gefängnisreform in Preußen hätte ein V orbild werden können, sie bleibt jedoch wegen der V orgänge v on 1 806 unausgeführt. I. Maison de force (Belgien) Jedoch entwickelte sich die Gefängnisreform außerhalb Deutschlands sehr wohl weiter. In Gent wurde 1 7 7 5 das Maison de force erbaut. Es v ersuchte durch indiv iduelle Maßnahmen auf die Eigenarten der Straftäter Rücksicht zu nehmen. Es gab getrennte Höfe für einzelne Gruppen v om Gefangenen bei gemeinsamer Tagesarbeit und nächtlicher Trennung in Einzelzellen. II. John Howard (England) In England erscheint 1 7 7 7 eine A rbeit v on John Howard (1 7 26- 1 7 90) über „State of prison in England and Wales“. Er setzte sich darin für die Einzelhaft ein. Howard bereiste ganz Europa und deckte Missstände in den Gefängnissen auf. Über das Zuchthaus in Spandau schreibt er: Die Gefangenen bekommen „only 2 lb. of bread and water … They are work four hours a day for the king … Their rooms under the ramparts, v ery close, dirty , and crowded“ (Prison and Lazarettos, 1 7 89). III. Quäker / Silent sy stem (Am erika) Unter Einfluss v on Benjamin Franklin gab es auch in Amerika eine Reformbewegung und zwei v erschiedene Modelle. Das erste Modell wurde 1 7 90 in Philadelphia errichtet, mit dem Prinzip einer Tag und Nacht währenden strengen Einzelhaft, in der selbst A rbeit ausgeschlossen war, damit nichts die Selbsteinkehr des Gefangenen stören würde. Es geht auf die Gefängnisgesellschaft der Quäker zurück. In New Y ork entstand 1 823 das „Silent sy stem“ (auch „A uburnsche Sy stem“ genannt). Es bestand aus gemeinsamer, v on strengen Schweigegebot beherrschte Tagesordnung, v erbunden mit nächtlicher Isolierung der Gefangenen. IV. Pentonv ille (England) A uch in England setzte sich das Einzelhaftprinzip durch, so 1 840 zu Pentonv ille bei London. Das Gefängnis in Pentonv ille war das erste in Europa, dass ausschließlich Einzelzellen hatte. V. Dr. Julius / Gefängnisgesellschaften (Deutschland) In Deutschland war der preußische Reformv ersuch mit dem Schwerpunkt auf das generalpräv entiv e Strafrechtsdenken der herrschenden liberalen Strafauffassung politisch nicht opportun. Man begnügte sich mit äußerer Sauberkeit, geregeltem A rbeitsablauf und strenger militärischer Disziplin. Der Dienst wurde v on v erabschiedeten Offizieren und Unteroffizieren ausgeführt. Ganz ohne Beachtung blieb der Strafv ollzug trotzdem nicht. In v ielen A rtikeln erinnerte der Hamburger A rzt Dr. Nikolaus Heinreich Julius an die Missstände. A uch er war für Einzelhaft. Zu diesem Ergebnis kam auch der internationale Gefängniskongress v on 1 846 in Frankfurt a.M. A us christlicher Fürsorge für Strafgefangene bildeten sich überall „Gefängnisgesellschaften“. Jetzt reagierten auch langsam die Länder. Baden erstellt 1 848 das Männerzuchthaus Bruchsal, nach dem V orbild Pentonv illes. 1 849 entstand so in Berlin die Strafanstalt Moabit. A uch weitere Länder führten das Einzelhaftsy stem ein: Bay ern, Oldenburg (V echta), Württemberg und Hannov er. Dieses Sy stem entsprach am Besten dem Geist der Tatv ergeltung und der generalpräv entiv en A bschreckung. VI. progressiv es Strafsy stem (England) In England und Irland entwickelte sich zu der Zeit ein progressiv es Strafsy stem. Der V ollzug ging v on dem Gedanken der allmählichen Wiederherstellung des sittlichen Gleichgewichts im Sträfling und v on der allmählichen Wiedereingliederung in die bürgerliche Gesellschaft aus. Es entstand ein Strafv ollzug in mehreren Stufen: v on strenger Einzelhaft zu einer sich lockernden Gemeinschaftshaft, und schließlich v or der Entlassung in eine Zwischenanstalt mit schon freiem V erkehr mit der A ußenwelt. VII. E. C. Winis (Am erika) In Amerika entwickelte sich unter dem Reformer E. C. Winis der Gedanke der Besserung und Erziehung für das Leben in Freiheit auf der Grundlage einer geistigen und körperlichen A usbildung. V on all dem blieb Deutschland unberührt. Erst im Nov ember 1 897 kam es zu einer Einigung der deutschen Regierung über eine Reihe v on „Grundsätzen“. Jedoch blieb die A usgestaltung des Strafv ollzugs im Ermessen der Zentralv erwaltungen der Länder. [1] Ka rl Georg v on Wä ch ter (17 97 – 1880) – Ju ri st, Ka n zl er der Un i v ersi tä t Tü bi n gen , spä ter i n Lei pzi g u n d Lü beck, ei n er der bedeu ten dsten Stra frech tsdogm a ti ker im 19. Ja h rh u n dert. [2] Ka rl Josef A n ton Mi tterm a i er (17 87 -1867 ), [3] Hei n ri ch A l bert Za ch a ri a e (1806-187 5), [4] Georg Wi l h el m Fri edri ch Hegel (17 7 0-1831) wa r deu tsch er Ph i l osoph u n d Ha u ptv ertreter der Ph i l osoph i e des deu tsch en Idea l i sm u s. [5] „Da s V erbrech en i st di e N ega ti on des R ech tes du rch ei n en gewa l ttä ti g-bösen Wi l l en , di e Stra fe i st di e N ega ti on di eser N ega ti on , di e V ergel tu n g des V erbrech en s u n d, da si e den V erbrech er a l s Mi tgl i ed der R ech tsgem ei n sch a ft beh a n del t, da s »R ech t des V erbrech ers«.“ [6] Ch ri sti a n R ei n h ol d Köstl i n (1813–1856), Ju ri st, Prof. des Stra frech ts zu Tü bi n gen . [7 ] Ju l i u s Fri edri ch Hei n ri ch A begg (17 96-1868), Krim i n a l i st, Professor zu Kön i gsberg, Bresl a u u n d Erl a n gen . [8] A l bert Fri edri ch Bern er (1817 -1889), Ju ri st, geh . Ju sti zra t u n d Professor. [9] Hu go Hä l sch n er (1817 -1889), Ju ri st, Professor i n Bon n , Geh . Ju sti zra t. [10] A dol f Merkel (1836-1896), Ju ri st u n d R ech tsph i l osoph , Professor i n Wi en . [11] Ka rl Loren z Bi n di n g (1841-1920), Ju ri st, Fü h rer der a n der V ergel tu n gsth eori e festh a l ten den kl a ssi sch en Sch u l e. Professor fü r Stra frech t, Stra fprozessrech t u n d Sta a tsrech t i n Ba sel , Frei bu rg im Brei sga u , Stra ßbu rg u n d Lei pzi g. [12] Er wa r v on 1828-1830 preu ßi sch er Ju sti zm i n i ster. [13] Ca rl A l bert Ch ri stoph Hei n ri ch v on Kam ptz (17 69-1849) wa r Ju ri st u n d preu ßi sch er Sta a ts- u n d Ju sti zm i n i ster. [14] Den ksch ri ft. [15] Bl oßstel l u n g, Brü ski eru n g. [16] Hei n ri ch Wi l h el m A u gu st Frei h err v on Ga gern (17 99-1880), Ju ri st, wa r ei n l i bera l er deu tsch er Pol i ti ker, R egi eru n gsra t, Mi n i sterprä si den t v on Hessen – Da rm sta dt, R ei ch sm i n i sterprä si den t u n d erster Prä si den t der Fra n kfu rter N a ti on a l v ersam m l u n g. [17 ] des N orddeu tsch en Bu n des. © 2006-201 8 by Martin A rends – http://www.geschichte-des-strafrechts.de Sti ch wörter: Gesch i ch te, R ech t, R ech tsgesch i ch te, Stra frech tsgesch i ch te