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§ 61.
Was diejenigen Gegenstände betrifft, deren Jemand ohne das gesetzliche Urtheil seiner Gleichen en...
§ 60.
Wenn irgend Jemand von uns ohne das gesetzliche Urtheil seiner Gleichen seiner Ländereien, Schlös...
§ 59.
Sobald der Friede wieder hergestellt ist, werden wir alle fremden Soldaten, Armbrustschützen und ...
§ 58.
Wir werden von unsern Vogteien, die Verwandten von Gerard von Athyes gänzlich entfernen, und dafü...
§ 57.
Wir werden sogleich alle Geißeln und Verpfändungen aufgeben, welche uns von unseren englischen Un...
§ 56.
Alle schlimmen Gebräuche in Betreff auf Forsten, Gehegen, Förstern, Hägemeistern, Sheriffs und a...
§ 55.
Alle Wälder, welche während unserer Regierung als Forsten genommen wurden, sollen sogleich wieder...
§ 54.
Alle Barone, welche Gründer von Abteien sind und Urkunden der Könige von England auf das Patronat...
§ 53.
Wir werden blos solche zu Oberrichtern, Constables, Sheriffs, oder Landvögten machen, welche die ...
§ 52.
Diejenigen Männer, welche außerhalb des Forsts wohnen, sollen hinfort nicht mehr vor unsere Forst...
§ 51.
Wenn irgend Jemand stirbt, der ein Heimfallslehen hat, wie die Kronlehen von Wallingford, Notting...
§ 50.
Für die Zukunft soll Jeder sicher und ohne Schaden unser Königreich verlassen und dahin zurückkeh...
§ 49.
Und wenn solche Kaufleute im Anfange des Krieges in unserem Land gefunden werden, so sollen sie o...
§ 48.
Alle Kaufleute sollen sicheres Geleite haben, nach England zu können oder dasselbe zu verlassen; ...
§ 47.
Wir werden das Recht oder die Gerechtigkeit an Niemand verkaufen, Niemand verweigern und für Niem...
§ 46.
Kein freier Mann soll verhaftet, gefangen gesetzt, seiner Güter beraubt, geächtet, verbannt oder ...
§ 45.
Kein Landvogt soll für die Zukunft irgend Jemand auf eine einfache Anklage hin vor sein Gericht z...
§ 44.
Wir werden die Vormundschaft über einen Erben oder über ein Land, das er von einem andern durch M...
§ 43.
Wenn Jemand von uns Erbzinslehen, Afterlehen, oder Bürgerlehen hat und durch Militärdienst Lände...
§ 42.
Von nun an soll derjenige, welcher eine Untersuchung auf Leib und Leben einzuleiten wünscht, nich...