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Zweiter Teil

Kapitel VIII – Organe


Artikel 53



Die Organisation Amerikanischer Staaten verfolgt ihre Ziele durch:


hat. Der Generalversammlung;
B. Aus dem Konsultationstreffen der Außenminister;
vs. Ratschläge;
D. Vom Interamerikanischen Juristischen Komitee;
e. Von der Interamerikanischen Menschenrechtskommission;
F. Vom Generalsekretariat;
G. Fachkonferenzen und
H. Spezialisierte Organisationen.


Zusätzlich zu den in der Charta vorgesehenen Organen können nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen nachgeordnete Organe, Organisationen und alle anderen für notwendig erachteten Institutionen eingerichtet werden.


Kapitel IX – Generalversammlung


Artikel 54



Die Generalversammlung ist die oberste Autorität der Organisation Amerikanischer Staaten. Seine Hauptaufgaben, zusätzlich zu denen, die sich aus dieser Charta ergeben, sind:


hat. Über die allgemeine Vorgehensweise und Politik der Organisation zu entscheiden, die Struktur und Funktionen ihrer Organe festzulegen und alle Fragen im Zusammenhang mit dem freundschaftlichen Zusammenleben der amerikanischen Staaten zu prüfen;
B. Vereinbarungen zu treffen, um einerseits die Aktivitäten der Organe, Agenturen und Einheiten der Organisation untereinander und andererseits diese Aktivitäten mit denen der anderen Institutionen des interamerikanischen Systems zu koordinieren;
vs. Stärkung und Harmonisierung der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen;
D. Förderung der Zusammenarbeit, insbesondere auf wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Ebene, mit anderen internationalen Organisationen, die ähnliche Ziele wie die Organisation Amerikanischer Staaten verfolgen;
e. Genehmigung des Programmhaushalts der Organisation und Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten;
F. Prüfung der Berichte des Konsultationstreffens der Außenminister und der ihm vom Ständigen Rat vorgelegten Bemerkungen und Empfehlungen zu den Berichten, die von anderen Organen und Institutionen gemäß Artikel 91 Absatz f) vorzulegen sind die Berichte aller anderen Gremien, die die Generalversammlung selbst angefordert hat;
G. Die allgemeinen Standards zur Regelung der Arbeitsweise des Generalsekretariats zu erlassen und
H. Verabschiedung seiner Geschäftsordnung und, mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder, seiner Tagesordnung.


Die Generalversammlung übt ihre Befugnisse gemäß den Bestimmungen dieser Charta und anderer interamerikanischer Verträge aus.


Artikel 55


Die Generalversammlung legt die Höhe der Beiträge fest, die von den Regierungen zur Unterstützung der Organisation zu zahlen sind, und berücksichtigt dabei die jeweilige Zahlungsfähigkeit der Länder und ihre Entschlossenheit, diese auf gerechte Weise zu unterstützen. Jede Entscheidung in einer Haushaltsfrage bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten.


Artikel 56


Alle Mitgliedstaaten haben das Recht, in der Generalversammlung vertreten zu sein. Jeder Staat hat eine Stimme.


Artikel 57


Die Generalversammlung tagt jedes Jahr zu dem in der Satzung festgelegten Zeitpunkt und an einem nach einem Rotationssystem gewählten Ort. Jede ordentliche Sitzung bestimmt nach Maßgabe der Geschäftsordnung Datum und Ort der nächsten Sitzung.


Sollte die Generalversammlung aus irgendeinem Grund nicht am vereinbarten Ort stattfinden können, wird sie im Generalsekretariat einberufen; Wenn jedoch ein Mitgliedstaat der Organisation die Versammlung zu einer Tagung in seinem Hoheitsgebiet einlädt, kann der Ständige Rat der Organisation vereinbaren, dass die Versammlung in diesem Staat tagt.


Artikel 58


In Ausnahmefällen und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten beruft der Ständige Rat eine Sondersitzung der Generalversammlung ein.


Artikel 59


Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der Mitgliedstaaten gefasst, außer in Fällen, in denen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, sei es aufgrund einer Bestimmung der Charta oder aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses der Generalversammlung.


Artikel 60


Es wird eine Vorbereitungskommission für die Generalversammlung geben, die sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetzt und für Folgendes verantwortlich ist:


hat. Den Entwurf der Tagesordnung für jede Sitzung der Generalversammlung zu erstellen;
B. Prüfung des Entwurfs des Programmhaushalts und des Resolutionsentwurfs zu den Quoten und Vorlage des entsprechenden Berichts zusammen mit den als relevant erachteten Empfehlungen an die Generalversammlung
vs. Zur Erfüllung aller weiteren ihm von der Generalversammlung zugewiesenen Aufgaben.


Der Entwurf der Tagesordnung und der Bericht werden innerhalb einer angemessenen Frist den Regierungen der Mitgliedstaaten übermittelt.


Kapitel X – Konsultationstreffen der Außenminister


Artikel 61



Das Konsultationstreffen der Außenminister soll zu dem Zweck abgehalten werden, dringende Probleme zu untersuchen, die für die amerikanischen Staaten von gemeinsamem Interesse sind, und als beratendes Gremium zu fungieren.


Artikel 62


Jeder Mitgliedstaat kann die Einberufung des Konsultationstreffens beantragen. Dieser Antrag muss an den Ständigen Rat der Organisation gerichtet werden, der mit absoluter Stimmenmehrheit darüber entscheidet, ob die Sitzung stattfinden soll.


Artikel 63


Der Ständige Rat der Organisation bereitet die Tagesordnung und die Regeln des Konsultationstreffens vor und legt sie den Mitgliedstaaten zur Prüfung vor.


Artikel 64


Sollte der Außenminister eines Landes ausnahmsweise nicht an der Sitzung teilnehmen können, wird er durch einen Sonderdelegierten vertreten.


Artikel 65


Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Territorium eines amerikanischen Staates oder innerhalb der durch den geltenden Vertrag festgelegten Sicherheitszone beruft der Präsident des Ständigen Rates unverzüglich diesen Rat ein, der unbeschadet über die Zweckmäßigkeit der Einberufung des Konsultationstreffens entscheidet die Bestimmungen des Interamerikanischen Vertrags über gegenseitige Unterstützung in Bezug auf die Vertragsstaaten dieses Instruments.


Artikel 66


Es wird ein Verteidigungsberatungsausschuss eingerichtet, der das Beratungsgremium bei der Untersuchung der Probleme der militärischen Zusammenarbeit unterstützt, die sich bei der Anwendung der Sonderverträge in Fragen der kollektiven Sicherheit ergeben können.


Artikel 67


Der Verteidigungsbeirat wird sich aus den höchsten Militärbehörden der an der Konsultationssitzung teilnehmenden amerikanischen Länder zusammensetzen. Regierungen können ausnahmsweise Stellvertreter benennen. Jede Regierung hat eine Stimme.


Artikel 68


Der Verteidigungsbeirat wird in gleicher Weise einberufen wie das Beratungsgremium, wenn dieses sich mit Fragen der Aggressionsabwehr zu befassen hat.


Artikel 69


Der Verteidigungsbeirat tritt auch dann zusammen, wenn die Generalversammlung oder die Konsultationssitzung oder die Regierungen ihn mit Zweidrittelmehrheit mit der Untersuchung technischer Fragen oder Berichte zu bestimmten Themen beauftragt haben.


Kapitel XI – Die Räte der Organisation


Gemeinsame Bestimmungen


Artikel 70



Der Ständige Rat der Organisation und der Interamerikanische Rat für integrale Entwicklung berichten direkt an die Generalversammlung und verfügen jeweils über die in der Charta und allen anderen interamerikanischen Instrumenten vorgeschriebenen Befugnisse. Sie nehmen die ihnen von der Generalversammlung und dem Konsultationstreffen der Außenminister übertragenen Aufgaben wahr.


Artikel 71


Alle Mitgliedstaaten haben das Recht, in jedem der Räte vertreten zu sein. Jeder Staat hat eine Stimme.


Artikel 72


Die Räte können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich innerhalb der durch die Charta und andere interamerikanische Instrumente festgelegten Grenzen Empfehlungen formulieren.


Artikel 73


Die Räte können für Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, der Generalversammlung Studien und Vorschläge vorlegen und ihr Entwürfe internationaler Instrumente und Vorschläge zur Einberufung von Fachkonferenzen, zur Schaffung, Anpassung oder Auflösung von Fachagenturen und anderen interdisziplinären Organisationen vorlegen -Amerikanische Institutionen sowie die Koordination ihrer Aktivitäten. Die Räte können auch auf Fachkonferenzen Studien, Vorschläge und Projekte für internationale Instrumente vorstellen.


Artikel 74


Jeder Rat kann in dringenden Fällen nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten und ohne auf das in Artikel 122 vorgesehene Verfahren zurückgreifen zu müssen, Fachkonferenzen zu Angelegenheiten einberufen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.


Artikel 75


Die Räte werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat den Regierungen die von ihnen gewünschten Fachdienstleistungen erbringen.


Artikel 76


Jeder Rat ist befugt, vom anderen Rat sowie von den ihm unterstellten Nebenorganen und Agenturen Informations- und Hilfsdienste in seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzufordern. Die Räte können die gleichen Dienste auch von anderen Institutionen des interamerikanischen Systems in Anspruch nehmen.


Artikel 77


Mit vorheriger Zustimmung der Generalversammlung können die Räte solche Nebenorgane und Organisationen schaffen, die sie für die bestmögliche Ausübung ihrer Aufgaben für notwendig halten. Wenn die Generalversammlung nicht tagt, können die genannten Organe und Agenturen vom jeweiligen Rat vorläufig eingesetzt werden. Bei der Zusammensetzung dieser Institutionen werden die Räte soweit wie möglich das Rotationsprinzip und das Prinzip der gerechten geografischen Verteilung beachten.


Artikel 78


Die Räte können mit Zustimmung der betreffenden Regierung Sitzungen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats abhalten, wenn sie dies für angemessen halten.


Artikel 79


Jeder Rat erstellt seine Satzung und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor. Er legt seine Geschäftsordnung, die seiner nachgeordneten Organe, Organisationen und Kommissionen fest.


Kapitel XII – Der Ständige Rat der Organisation


Artikel 80



Der Ständige Rat der Organisation besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten, die jeweils von ihrer Regierung speziell mit dem Rang eines Botschafters ernannt werden. Jede Regierung kann einen Ersatzdelegierten sowie die von ihr als nützlich erachteten Stellvertreter und Berater akkreditieren.


Artikel 81


Der Vorsitz im Ständigen Rat wird nacheinander von den Vertretern in der alphabetischen Reihenfolge des spanischen Namens des jeweiligen Landes ausgeübt. Die Ausübung des Vizepräsidentenamtes erfolgt auf die gleiche Weise, jedoch in umgekehrter alphabetischer Reihenfolge.


Der Präsident und der Vizepräsident üben ihre Aufgaben für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten aus, der in der Satzung festgelegt wird.


Artikel 82


Der Ständige Rat ist im Rahmen der Charta und interamerikanischer Verträge und Vereinbarungen für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Generalversammlung oder dem Konsultationstreffen der Außenminister übertragen werden.


Artikel 83


Der Ständige Rat fungiert vorläufig als beratendes Gremium gemäß den Bestimmungen des Sondervertrags, der die Angelegenheit regelt.


Artikel 84


Der Ständige Rat sorgt für die Aufrechterhaltung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt sie zu diesem Zweck wirksam bei der friedlichen Beilegung ihrer Streitigkeiten gemäß den folgenden Bestimmungen.


Artikel 85


Gemäß den Bestimmungen der Charta kann sich jede Streitpartei, die noch nicht einem der in der Charta vorgesehenen friedlichen Beilegungsverfahren unterliegt, an die guten Dienste des Ständigen Rates wenden. Dieser leistet gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Artikels den Parteien Beistand und empfiehlt die Verfahren, die er für eine friedliche Beilegung des Streits für angemessen hält.


Artikel 86


Der Ständige Rat kann in Ausübung seiner Aufgaben und mit Zustimmung der Streitparteien Sonderkommissionen einsetzen.


Über die Zusammensetzung und das Mandat der Sonderkommissionen entscheidet jeweils der Ständige Rat mit Zustimmung der Streitparteien.


Artikel 87


Der Ständige Rat kann mit Zustimmung der betreffenden Regierung auch die strittigen Tatsachen mit den ihm angemessen erscheinenden Mitteln überprüfen, sogar im Hoheitsgebiet einer der Parteien.


Artikel 88


Wenn das vom Ständigen Rat empfohlene oder von der Sonderkommission gemäß den erhaltenen Weisungen vorgeschlagene Verfahren zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten von einer der Parteien abgelehnt wird oder eine der Parteien erklärt, dass das Verfahren nicht zur Beilegung des Streits beigetragen hat , informiert der Ständige Rat die Generalversammlung, behält sich jedoch das Recht vor, Verhandlungen aufzunehmen, um die Harmonie oder die Beziehungen zwischen den Parteien wiederherzustellen.


Artikel 89


Bei der Ausübung dieser Aufgaben fasst der Ständige Rat seine Beschlüsse mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder – unter Ausschluss der beteiligten Parteien –, es sei denn, es handelt sich um Beschlüsse, deren Annahme durch die Geschäftsordnung genehmigt ist. mit einfacher Mehrheit.


Artikel 90


Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten achten der Ständige Rat und die zuständige Sonderkommission die Bestimmungen der Charta sowie die Grundsätze und Normen des Völkerrechts. Sie müssen auch das Bestehen gültiger Verträge zwischen den Parteien berücksichtigen.


Artikel 91


Es liegt auch am Ständigen Rat:


hat. Weiterverfolgung der Beschlüsse der Generalversammlung oder des Konsultationstreffens der Außenminister, deren Ausführung keinem anderen Gremium anvertraut worden wäre;
B. Gewährleistung der Einhaltung der Standards für die Arbeitsweise des Generalsekretariats und Annahme der ordnungspolitischen Bestimmungen, die es dem Generalsekretariat ermöglichen, seine Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, wenn die Generalversammlung nicht tagt;
vs. Als Vorbereitungskommission für die Generalversammlung gemäß den in Artikel 60 der Charta festgelegten Bedingungen zu fungieren, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt;
D. Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Organen der Organisation sollen Entwürfe von Vereinbarungen vorbereitet werden, die darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen der Organisation Amerikanischer Staaten und den Vereinten Nationen oder zwischen der Organisation und anderen amerikanischen Organisationen von Bedeutung zu fördern und zu erleichtern internationale Autorität. Diese Vertragsentwürfe werden der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt;
e. Abgabe von Empfehlungen an die Generalversammlung zur Arbeitsweise der Organisation und zur Koordinierung ihrer Nebenorgane, Agenturen und Kommissionen;
F. Prüfung der Berichte des Interamerikanischen Rates für ganzheitliche Entwicklung, des Interamerikanischen Juristischen Ausschusses, der Interamerikanischen Menschenrechtskommission, des Generalsekretariats und spezialisierter Agenturen und Konferenzen sowie der Berichte anderer Organe und Einheiten von der Organisation und der Generalversammlung die Beobachtungen und Empfehlungen vorzulegen, die sie für nützlich hält;
G. Alle anderen ihm durch die Charta übertragenen Befugnisse auszuüben.


Artikel 92


Der Ständige Rat und das Generalsekretariat haben ihren Sitz am selben Sitz.