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Kapitel XVII – Fachkonferenzen

Artikel 122


Fachkonferenzen sind zwischenstaatliche Treffen, die zur Behandlung spezieller technischer Fragen oder zur Entwicklung spezifischer Aspekte der interamerikanischen Zusammenarbeit einberufen werden. Sie erfolgen auf Beschluss der Generalversammlung oder der Konsultationssitzung der Außenminister, entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag eines der Räte oder einer Fachorganisation.


Artikel 123


Die Tagesordnung und die Geschäftsordnung der Fachkonferenzen werden von den zuständigen Räten oder den betreffenden Fachgremien erstellt und dann den Regierungen der Mitgliedstaaten zur Prüfung vorgelegt.


Kapitel XVIII – Spezialisierte Organisationen


Artikel 124



Aufgrund dieser Charta gelten interamerikanische Spezialagenturen als zwischenstaatliche Agenturen, die durch multilaterale Abkommen geschaffen wurden und spezifische Funktionen in Bezug auf technische Fragen von gemeinsamem Interesse der amerikanischen Staaten haben.


Artikel 125


Das Generalsekretariat führt gemäß einem Beschluss der Generalversammlung auf Grundlage eines Berichts des betreffenden Rates ein Verzeichnis der Organisationen, die die im vorstehenden Artikel genannten Bedingungen erfüllen.


Artikel 126


Die Fachgremien genießen die größte technische Autonomie, müssen jedoch gemäß den Bestimmungen der Charta die Empfehlungen der Generalversammlung und der Räte berücksichtigen.


Artikel 127


Die Fachorganisationen erstatten der Generalversammlung jedes Jahr Bericht über den Stand ihrer Tätigkeit sowie über ihre Budgets und Jahresabschlüsse.


Artikel 128


Die Beziehungen, die zwischen den Fachgremien und der Organisation bestehen müssen, werden durch Vereinbarungen festgelegt, die zwischen jedem Gremium und dem Generalsekretär mit Genehmigung der Generalversammlung geschlossen werden.


Artikel 129


Spezialisierte Organisationen müssen Kooperationsbeziehungen mit globalen Organisationen gleicher Art aufbauen, um ihre Aktivitäten zu koordinieren. Beim Abschluss von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen globalen Charakters müssen die interamerikanischen Spezialorganisationen ihre Identität und Stellung als integraler Bestandteil der Organisation Amerikanischer Staaten wahren, auch wenn sie regionale Funktionen der internationalen Organisationen wahrnehmen.


Artikel 130


Bei der Wahl der Sitze der Fachgremien werden die Interessen aller Mitgliedstaaten und die Zweckmäßigkeit berücksichtigt, dass die Sitze auf der Grundlage einer möglichst gerechten geografischen Verteilung ausgewählt werden.