Kapitel V – Friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 24 
Für internationale Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten gelten die in dieser Charta festgelegten friedlichen Verfahren.
Diese Bestimmung darf nicht so ausgelegt werden, dass sie die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 34 und 35 der  Charta der Vereinten Nationen  beeinträchtigt .
Artikel 25 
Diese friedlichen Verfahren sind die folgenden: direkte Verhandlung, gute Dienste, Mediation, Untersuchung, Schlichtung, Gerichtsverfahren, Schiedsverfahren und solche, auf die sich die Parteien jederzeit ausdrücklich einigen können.
Artikel 26 
Wenn zwischen zwei oder mehr amerikanischen Staaten ein Streit entsteht, der nach Ansicht eines von ihnen nicht auf dem gewöhnlichen diplomatischen Weg gelöst werden kann, müssen die Parteien sich auf ein anderes friedliches Verfahren einigen, das es ihnen ermöglicht, zu einer Lösung zu gelangen.
Artikel 27 
Ein Sondervertrag legt die geeigneten Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten fest und legt die für jedes friedliche Mittel geeigneten Verfahren fest, so dass kein Streit zwischen den amerikanischen Staaten über einen angemessenen Zeitraum hinaus ohne endgültige Beilegung bleibt.
Kapitel VI – Kollektive Sicherheit 
Artikel 28 
Jede von einem Staat gegen die Integrität oder Unverletzlichkeit des Territoriums oder gegen die Souveränität oder politische Unabhängigkeit eines amerikanischen Staates ausgeübte Aggression gilt als Aggression gegen andere amerikanische Staaten.
Artikel 29 
Für den Fall, dass die Unverletzlichkeit oder Integrität des Territoriums oder die Souveränität und politische Unabhängigkeit eines amerikanischen Staates durch einen bewaffneten Angriff oder eine Aggression, die kein bewaffneter Angriff ist, durch einen außerkontinentalen Konflikt oder einen Konflikt zwischen zwei oder mehr amerikanischen Staaten bedroht sind oder aufgrund einer anderen Tatsache oder Situation, die geeignet ist, den Frieden Amerikas zu gefährden, werden die amerikanischen Staaten im Einklang mit den Grundsätzen der kontinentalen Solidarität und der kollektiven Selbstverteidigung die Maßnahmen und Verfahren anwenden, die in den Sonderverträgen vorgesehen sind, die das regeln Gegenstand.
Kapitel VII – Integrale Entwicklung 
Artikel 30 
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, inspiriert von den Grundsätzen der Solidarität und der interamerikanischen Zusammenarbeit, ihre Bemühungen zu bündeln, um sicherzustellen, dass in ihren Beziehungen internationale soziale Gerechtigkeit herrscht und dass ihre Völker eine ganzheitliche Entwicklung erreichen, die wesentliche Voraussetzungen für Frieden und Sicherheit darstellt. Integrierte Entwicklung umfasst die Bereiche Wirtschaft, Soziales, Bildung, Kultur, Wissenschaft und Technologie; In jedem dieser Bereiche liegt es an jedem Land, die Ziele festzulegen, um diese Entwicklung sicherzustellen.
Artikel 31 
Die interamerikanische Zusammenarbeit für eine ganzheitliche Entwicklung im Rahmen der demokratischen Grundsätze und Institutionen des interamerikanischen Systems liegt in der gemeinsamen und vereinten Verantwortung der Mitgliedstaaten. Es muss die Bereiche Wirtschaft, Soziales, Bildung, Kultur, Wissenschaft und Technologie umfassen, die Verwirklichung der nationalen Ziele der Mitgliedstaaten unterstützen und die Prioritäten respektieren, die jedes Land in seinen Entwicklungsplänen festlegt, ohne Bindungen oder Bedingungen politischer Natur.
Artikel 32 
Die interamerikanische Zusammenarbeit für eine ganzheitliche Entwicklung muss kontinuierlich sein und vorzugsweise den Kanal multinationaler Organisationen nutzen, unbeschadet der zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten bilateralen Zusammenarbeit.
Die Mitgliedstaaten werden im Rahmen ihrer Ressourcen und Möglichkeiten sowie im Einklang mit ihren Gesetzen zur interamerikanischen Zusammenarbeit für eine ganzheitliche Entwicklung beitragen.
Artikel 33 
Entwicklung ist eine Hauptverantwortung jedes Landes; Es muss ein integraler und dauerhafter Prozess sein, der auf die Schaffung einer gerechten Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung abzielt, die die volle Entfaltung des Menschen ermöglicht und fördert.
Artikel 34 
Die Mitgliedstaaten stimmen darin überein, dass Chancengleichheit, die Beseitigung absoluter Armut und die gerechte Verteilung von Reichtum und Einkommen sowie die uneingeschränkte Beteiligung ihrer Bevölkerung an Entscheidungen im Zusammenhang mit ihrer eigenen Entwicklung unter anderem wesentliche Ziele einer ganzheitlichen Entwicklung sind. Zu diesem Zweck vereinbaren sie außerdem, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die folgenden wesentlichen Ziele zu erreichen:
hat. Substantielle und selbsttragende Steigerung des Sozialprodukts pro Kopf;
B. Gerechte Verteilung des Volkseinkommens;
vs. Rationale und gerechte Steuersysteme;
D. Modernisierung des ländlichen Lebens und Reformen zur Schaffung fairer und profitabler Landbesitzsysteme; höhere landwirtschaftliche Produktivität; Erweiterung der genutzten Flächen; Diversifizierung der Produktion und Verbesserung der Systeme zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte sowie Stärkung und Erweiterung der Mittel zur Erreichung dieser Ziele;
e. Beschleunigte und diversifizierte Industrialisierung, insbesondere von Investitionsgütern und Vorleistungsgütern;
F. Stabilität des Niveaus der Inlandspreise im Einklang mit einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und der Schaffung sozialer Gerechtigkeit;
G. Faire Bezahlung, Beschäftigungsmöglichkeiten und für alle akzeptable Arbeitsbedingungen;
H. Rasche Beseitigung des Analphabetismus und Bildung für alle zugänglich machen;
ich. Verteidigung des menschlichen Potenzials durch die Entwicklung und Anwendung moderner medizinischer Erkenntnisse;
J. Ausgewogene Ernährung, vor allem dank der Intensivierung der nationalen Bemühungen zur Steigerung der Produktion und der Nahrungsmittelverfügbarkeit;
k. Angemessener Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen;
L. Planung von Städten, damit ein gesundes, produktives und würdevolles Leben möglich ist;
Herr. Förderung privater Initiativen und Investitionen im Einklang mit Maßnahmen des öffentlichen Sektors und
nicht. Ausbau und Diversifizierung der Exporte.
Artikel 35 
Die Mitgliedstaaten müssen davon absehen, politische Maßnahmen umzusetzen und auf Handlungen oder Maßnahmen zurückzugreifen, die der Entwicklung anderer Mitgliedstaaten ernsthaften Schaden zufügen könnten.
Artikel 36 
Transnationale Unternehmen und ausländische Privatinvestoren unterliegen der Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit der zuständigen nationalen Gerichte der Gastländer sowie internationalen Verträgen und Vereinbarungen, denen diese Länder beigetreten sind; Sie müssen sich auch an die Entwicklungspolitik dieser Länder anpassen.
Artikel 37 
Die Mitgliedstaaten kommen überein, gemeinsam nach einer Lösung für die dringenden und schwerwiegenden Probleme zu suchen, die auftreten könnten, wenn die Entwicklung oder die wirtschaftliche Stabilität eines Mitgliedstaats durch Situationen, die durch die Bemühungen der Mitgliedstaaten nicht gelöst werden können, erheblich beeinträchtigt wird. Interessierter Staat.
Artikel 38 
Die Mitgliedstaaten werden die Vorteile von Wissenschaft und Technologie untereinander verbreiten und im Einklang mit den geltenden Verträgen und nationalen Gesetzen den Austausch und die Nutzung wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse fördern.
Artikel 39 
Die Mitgliedstaaten sind sich der engen gegenseitigen Abhängigkeit zwischen Außenhandel und wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung bewusst und müssen individuelle und kollektive Anstrengungen unternehmen, um Folgendes sicherzustellen:
hat. Günstige Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten für die Produkte der Entwicklungsländer in der Region, insbesondere durch die Verringerung oder Beseitigung von tarifären und nichttarifären Handelshemmnissen durch die Einfuhrländer, die die Ausfuhren der Mitgliedstaaten der Organisation beeinträchtigen, sofern es sich nicht um solche Handelshemmnisse handelt sind notwendig, um die Wirtschaftsstruktur zu diversifizieren, die Entwicklung weniger entwickelter Mitgliedstaaten zu beschleunigen und ihren wirtschaftlichen Integrationsprozess zu intensivieren; oder wenn sie die nationale Sicherheit oder die Erfordernisse des wirtschaftlichen Gleichgewichts betreffen;
B. Die Kontinuität ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch:
i) Bessere Bedingungen für den Handel mit Waren, die durch internationale Abkommen festgelegt werden, sofern sich diese als angemessen erweisen; geordnete Vermarktungsmethoden, die Störungen der Märkte verhindern, und andere Maßnahmen, die darauf abzielen, deren Expansion zu fördern und die Erzielung bestimmter Einkommen für die Erzeuger, eine ausreichende und regelmäßige Versorgung der Verbraucher sowie stabile Preise sicherzustellen, die gleichzeitig für die Erzeuger lohnend und fair sind für Verbraucher;
ii) Bessere internationale Zusammenarbeit im Finanzbereich und die Annahme anderer Maßnahmen, die geeignet sind, die ungünstigen Auswirkungen der verstärkten Schwankungen der Exporterlöse abzumildern, mit denen Länder konfrontiert sind, die Grundprodukte exportieren;
iii) Diversifizierung der Exporte und Erweiterung der Absatzmärkte für Fertig- und Halbfabrikate aus Entwicklungsländern und
iv) Günstige Bedingungen einerseits für eine Steigerung des realen Exporteinkommens der Mitgliedstaaten, insbesondere der Entwicklungsländer in der Region, und andererseits für eine stärkere Beteiligung dieser Länder am internationalen Handel.
Artikel 40 
Die Mitgliedstaaten bekräftigen den Grundsatz, dass die am weitesten entwickelten Länder, die im Rahmen internationaler Handelsabkommen den weniger entwickelten Ländern Zugeständnisse machen, die in der Senkung oder Beseitigung von Zöllen oder anderen Hindernissen für den Außenhandel bestehen, nicht darauf warten sollten, dass diese Länder im Gegenzug unvereinbare Zugeständnisse machen mit ihrer wirtschaftlichen Entwicklung und ihren finanziellen und kommerziellen Bedürfnissen.
Artikel 41 
Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Entwicklung, die regionale Integration, den Ausbau und die Verbesserung der Bedingungen ihres Handels zu beschleunigen, werden die Mitgliedstaaten die Modernisierung und Koordinierung des Verkehrs und der Kommunikation in Entwicklungsländern und zwischen Mitgliedstaaten fördern.
Artikel 42 
Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Integration der Entwicklungsländer des Kontinents eines der Ziele des Interamerikanischen Systems ist; Sie werden daher alle ihre Anstrengungen darauf richten und alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Integrationsprozess zu beschleunigen, um so schnell wie möglich zur Schaffung eines lateinamerikanischen gemeinsamen Marktes zu gelangen.
Artikel 43 
Um die Integration in all ihren Aspekten zu stärken und zu beschleunigen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, der Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung multinationaler Projekte gebührende Priorität einzuräumen und die Wirtschaftsinstitutionen und Finanzinstitutionen des interamerikanischen Systems zu ermutigen, ihr Bestes zu geben Unterstützung regionaler Integrationsinstitutionen und -programme.
Artikel 44 
Die Mitgliedstaaten sind sich darin einig, dass die technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Förderung regionaler wirtschaftlicher Integrationsprozesse auf dem Grundsatz einer harmonischen, ausgewogenen und fruchtbaren Entwicklung basieren muss, wobei insbesondere die relativ weniger entwickelten Länder berücksichtigt werden müssen, damit die angestrebte Zusammenarbeit zu einem entscheidenden Faktor wird Ermächtigt diese Länder, aus eigener Kraft die optimale Entwicklung ihrer Infrastrukturprogramme, die Einrichtung neuer Produktionslinien und die Diversifizierung ihrer Exporte zu fördern.
Artikel 45 
In der Überzeugung, dass der Mensch seine volle Verwirklichung nur im Rahmen einer gesellschaftlichen Gerechtigkeitsordnung erreichen kann, die auf wirtschaftliche Entwicklung und wahren Frieden ausgerichtet ist, kommen die Mitgliedstaaten überein, alle ihre Anstrengungen der Anwendung sowohl der Grundsätze als auch der folgenden Mechanismen zu widmen:
hat. Alle Menschen, ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Nationalität, des Glaubens oder des sozialen Status, haben das Recht auf materielles Wohlergehen und auf ihre spirituelle Entwicklung unter Bedingungen der Freiheit, Würde, Chancengleichheit und wirtschaftlicher Sicherheit;
B. Arbeit ist ein Recht und eine gesellschaftliche Pflicht. Es ehrt diejenigen, die es leisten, und muss unter Bedingungen erreicht werden, die, einschließlich eines Systems gerechter Löhne, die Existenz, Gesundheit und ein angemessenes wirtschaftliches Niveau des Arbeitnehmers und seiner Familie sowohl während ihrer aktiven Jahre als auch im Alter gewährleisten wenn ein Umstand zu einer Berufsunfähigkeit führt;
vs. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob auf dem Land oder in der Stadt, haben das Recht, sich zur Verteidigung und Förderung ihrer Interessen frei zusammenzuschließen, insbesondere das Recht auf Kollektivverhandlungen und das Streikrecht, die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit dieser Vereinigungen und den Schutz ihrer Freiheit und Unabhängigkeit gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften;
D. Systeme und Verfahren für eine faire und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit zwischen Produktionssektoren mit dem Ziel, die Interessen der gesamten Gemeinschaft zu verteidigen;
e. Das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, des Bank- und Kreditwesens, der Geschäfts-, Vertriebs- und Verkaufssysteme, um im Einklang mit dem Privatsektor auf die Anforderungen und Interessen der Gemeinschaft zu reagieren;
F. Die Einbeziehung und fortschreitende Beteiligung marginaler Bevölkerungsgruppen sowohl auf dem Land als auch in der Stadt am wirtschaftlichen, sozialen, bürgerlichen, kulturellen und politischen Leben der Nation, um die vollständige Integration der nationalen Gemeinschaft zu erreichen, beschleunigen den sozialen Prozess Mobilität und Festigung des demokratischen Regimes. Die Förderung jeglicher Bemühungen zur Förderung und Zusammenarbeit der Bevölkerung, die auf die Entwicklung und den Fortschritt der Gemeinschaft abzielen;
G. Anerkennung der Bedeutung des Beitrags von Organisationen wie Gewerkschaften, Genossenschaften, Kultur- und Berufsverbänden, Wirtschaftsverbänden sowie Nachbarschafts- und Kommunalverbänden zum gesellschaftlichen Leben und zum Entwicklungsprozess;
H. Die Anwendung einer wirksamen Sozialversicherungspolitik und
ich. Bestimmungen, die sicherstellen, dass jeder die zur Durchsetzung seiner Rechte erforderliche Rechtshilfe erhält.
Artikel 46 
Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass es zur Erleichterung des regionalen Integrationsprozesses Lateinamerikas notwendig ist, die Sozialgesetze der Entwicklungsländer, insbesondere im Bereich Arbeit und soziale Sicherheit, zu harmonisieren, damit die Arbeitnehmerrechte den gleichen Schutz genießen . Sie verpflichten sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um dieses Ziel zu erreichen.
Artikel 47 
Die Mitgliedstaaten werden im Rahmen ihrer Entwicklungspläne der Förderung von Bildung, Wissenschaft und Technologie sowie Kultur, die auf die ganzheitliche Verbesserung der menschlichen Person, die Grundlage für Demokratie, soziale Gerechtigkeit und Fortschritt ausgerichtet ist, vorrangige Bedeutung beimessen.
Artikel 48 
Die Mitgliedstaaten werden zusammenarbeiten, um ihren Bildungsbedarf zu decken, die wissenschaftliche Forschung zu fördern und den für ihre integrierte Entwicklung erforderlichen technologischen Fortschritt anzuregen. Sie setzen sich individuell und gemeinsam für die Bewahrung und Bereicherung des kulturellen Erbes des amerikanischen Volkes ein.
Artikel 49 
Die Mitgliedstaaten werden die größten Anstrengungen unternehmen, um gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften die wirksame Ausübung des Rechts auf Bildung auf folgenden Grundlagen sicherzustellen:
hat. Auch die für die schulpflichtige Bevölkerung obligatorische Grundschulbildung wird allen angeboten, die davon profitieren können. Es ist kostenlos, wenn es vom Staat bereitgestellt wird;
B. Mit dem Ziel der sozialen Förderung muss die Sekundarschulbildung schrittweise auf möglichst viele Einwohner ausgeweitet werden. Es wird diversifiziert, um den Entwicklungsanforderungen jedes Landes gerecht zu werden, ohne die allgemeine Bildung der Studenten zu beeinträchtigen
vs. Die Hochschulbildung wird für alle zugänglich sein, sofern die regulatorischen oder akademischen Standards eingehalten werden, die erforderlich sind, um sie auf einem hohen Niveau zu halten.
Artikel 50 
Die Mitgliedstaaten werden der Beseitigung des Analphabetismus besondere Aufmerksamkeit widmen; Sie werden die Erwachsenen- und Berufsbildungssysteme stärken und sicherstellen, dass die gesamte Bevölkerung in den Genuss der Vorteile der Kultur kommt. Sie werden außerdem dazu ermutigen, bei der Verfolgung dieser Ziele alle Verbreitungsmittel zu nutzen.
Artikel 51 
Die Mitgliedstaaten werden Wissenschaft und Technologie durch Aktivitäten in den Bereichen Bildung, Forschung und technologische Entwicklung sowie durch Verbreitungs- und Popularisierungsprogramme fördern. Sie werden Aktivitäten auf dem Gebiet der Technologie fördern, um sicherzustellen, dass diese den Anforderungen ihrer integrierten Entwicklung entsprechen. Sie werden ihre Zusammenarbeit in diesen Bereichen effektiv koordinieren und den Wissensaustausch im Einklang mit den nationalen Zielen und Gesetzen sowie den geltenden Verträgen weitestgehend ausbauen.
Artikel 52 
Die Mitgliedstaaten kommen überein, unter gebührender Achtung der Persönlichkeit jedes Einzelnen den kulturellen Austausch zu fördern, der ein wirksames Mittel zur Festigung der interamerikanischen Verständigung darstellt. Sie erkennen an, dass regionale Integrationsprogramme durch enge Verbindungen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur gestärkt werden müssen.
 
                
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