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Kapitel XIII – Der Interamerikanische Rat für integrale Entwicklung

Artikel 93


Der Interamerikanische Rat für integrale Entwicklung besteht aus einem Titularvertreter im Ministerrang oder einem gleichwertigen Rang jedes Mitgliedsstaats, der von seiner Regierung speziell benannt wird.


Wie in der Charta vorgeschrieben, kann der Interamerikanische Rat für Integrale Entwicklung solche Nebenorgane und Agenturen schaffen, die er für notwendig hält, um seine Aufgabe unter den bestmöglichen Bedingungen zu erfüllen.


Artikel 94


Der Zweck des Interamerikanischen Rates für ganzheitliche Entwicklung besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen den amerikanischen Staaten im Hinblick auf ihre integrierte Entwicklung zu fördern und insbesondere zur Beseitigung der absoluten Armut gemäß den Standards der Charta und insbesondere denen, die darin enthalten sind, beizutragen sind in Kapitel VII dieses Instruments aufgeführt und beziehen sich auf die Bereiche Wirtschaft, Soziales, Bildung, Kultur, Wissenschaft und Technologie.


Artikel 95


Um seine zahlreichen Ziele zu erreichen, insbesondere im spezifischen Bereich der technischen Zusammenarbeit, muss der Interamerikanische Rat für integrale Entwicklung:


hat. Erstellen und empfehlen Sie der Generalversammlung den strategischen Plan, der die Richtlinien, Programme und Interventionsmaßnahmen im Hinblick auf die Zusammenarbeit für eine integrierte Entwicklung im Rahmen der von der Generalversammlung festgelegten allgemeinen Politik und Prioritäten darlegt;
B. Leitlinien für die Entwicklung des Programmhaushalts für technische Zusammenarbeit und andere Aktivitäten des Rates festlegen;
vs. Förderung, Koordinierung und Beauftragung der Durchführung von Entwicklungsprogrammen und -projekten an Nebenorgane und relevante Organisationen in den in Kapitel VII der Charta genannten Bereichen, wobei sie sich an den von den Mitgliedstaaten festgelegten Prioritäten in folgenden Bereichen orientieren sollten:
1) Wirtschaftliche und soziale Entwicklung einschließlich Handel, Tourismus, Integration und Umwelt;
2) Verbesserung und Ausbau der Bildung auf allen Ebenen und Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung durch technische Zusammenarbeit sowie Unterstützung von Aktivitäten im Kulturbereich;
3) Die Stärkung des staatsbürgerlichen Bewusstseins des amerikanischen Volkes gilt als eines der grundlegenden Elemente für die wirksame Ausübung der Demokratie und die Achtung der Rechte und Pflichten der menschlichen Person.
Zu diesem Zweck wird der Rat von der Unterstützung sektoraler Beteiligungsmechanismen sowie anderer in der Charta und in anderen Anforderungen der Generalversammlung vorgesehener untergeordneter Gremien und Organisationen profitieren;
D. Aufbau kooperativer Beziehungen zu den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und zu anderen nationalen und internationalen Einrichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Koordinierung interamerikanischer Programme für technische Zusammenarbeit;
e. Bewerten Sie regelmäßig Kooperationsaktivitäten für eine integrierte Entwicklung, indem Sie deren Auswirkungen, Wirksamkeit, Leistung, Ressourcennutzung und Qualität unter anderem der bereitgestellten technischen Kooperationsdienste bei der Umsetzung von Richtlinien, Programmen und Projekten bewerten und der Generalversammlung Bericht erstatten.


Artikel 96


Der Interamerikanische Rat für integrale Entwicklung hält jedes Jahr mindestens eine Sitzung auf Ministerebene oder einer anderen gleichwertigen Ebene ab und kann Sitzungen auf derselben Ebene einberufen, um spezielle oder sektorale Fragen zu erörtern, die er in seinem Zuständigkeitsbereich für relevant hält. Er tagt auch auf Einberufung durch die Generalversammlung, das Konsultationstreffen der Außenminister oder auf eigene Initiative oder in den in Artikel 37 der Charta vorgesehenen Fällen.


Artikel 97


Der Interamerikanische Rat für integrale Entwicklung setzt die nichtständigen Fachkommissionen ein, die er für relevant hält und die sich für die Ausübung seiner Aufgaben unter den besten Bedingungen als notwendig erweisen. Die Zuständigkeit, Arbeitsweise und Zusammensetzung dieser Kommissionen richten sich nach den Vorgaben der Satzung des Rates.


Artikel 98


Die Durchführung genehmigter Projekte wird dem Exekutivsekretariat für Integrale Entwicklung übertragen, das wiederum dem Rat über die Ergebnisse seiner Durchführung Bericht erstattet.


Kapitel XIV – Das Interamerikanische Rechtskomitee


Artikel 99



Das Interamerikanische Juristische Komitee, das beratende Gremium der Organisation in Rechtsfragen, hat sich zum Ziel gesetzt, die fortschreitende Entwicklung und Kodifizierung des Völkerrechts zu erleichtern. Untersuchung rechtlicher Probleme im Zusammenhang mit der Integration von Entwicklungsländern und der Möglichkeit einer Vereinheitlichung ihrer Gesetzgebung, wenn dies sinnvoll erscheint.


Artikel 100


Das Interamerikanische Rechtskomitee muss die vorbereitenden Studien durchführen, die ihm von der Generalversammlung, dem Konsultationstreffen der Außenminister oder den Räten der Organisation übertragen werden. Er kann auch aus eigener Initiative die ihm angemessen erscheinenden Maßnahmen ergreifen und die Einberufung juristischer Fachtagungen vorschlagen.


Artikel 101


Der Interamerikanische Rechtsausschuss besteht aus elf Juristen aus den Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage einer von jedem Mitgliedstaat vorgelegten Liste mit drei Kandidaten für vier Jahre gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung nach einem System, das Teilerneuerungen berücksichtigt und eine möglichst ausgewogene geografische Vertretung gewährleistet. Dem Ausschuss kann nicht mehr als ein Staatsangehöriger desselben Staates angehören.


Positionen, die aus anderen Gründen als dem normalen Ablauf des Mandats der Mitglieder des Ausschusses frei werden, werden vom Ständigen Rat der Organisation gemäß den im vorstehenden Absatz festgelegten Kriterien besetzt.


Artikel 102


Das Interamerikanische Rechtskomitee vertritt alle Mitgliedstaaten der Organisation; es genießt die größte technische Autonomie.


Artikel 103


Das Interamerikanische Rechtskomitee knüpft Kooperationsbeziehungen zu Universitäten, Instituten und anderen Bildungszentren sowie zu nationalen und internationalen Kommissionen und Organisationen, die sich mit der Untersuchung, Forschung, Lehre oder Verbreitung von Rechtsfragen von internationalem Interesse befassen.


Artikel 104


Das Interamerikanische Rechtskomitee wird seine Satzung entwerfen, die der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.


Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.


Artikel 105


Der Hauptsitz des Interamerikanischen Juristischen Komitees befindet sich in der Stadt Rio de Janeiro; In besonderen Fällen kann der Ausschuss jedoch nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat zu gegebener Zeit an einem anderen dafür vorgesehenen Ort zusammentreten.


Kapitel XV – Die Interamerikanische Menschenrechtskommission


Artikel 106



Es wird eine Interamerikanische Kommission für Menschenrechte geben, deren Hauptaufgabe darin bestehen wird, die Achtung und Verteidigung der Menschenrechte zu fördern und in diesem Bereich als beratendes Gremium für die Organisation zu fungieren.


Eine Interamerikanische Menschenrechtskonvention wird die Struktur, Kompetenz und Arbeitsweise dieser Kommission sowie anderer mit dieser Angelegenheit befasster Gremien festlegen.


Kapitel XVI – Das Generalsekretariat


Artikel 107



Das Generalsekretariat ist das zentrale und ständige Organ der Organisation Amerikanischer Staaten. Es nimmt die ihm durch diese Charta, andere interamerikanische Verträge und Vereinbarungen sowie die Generalversammlung zugewiesenen Aufgaben wahr und erfüllt die ihm von der Generalversammlung, dem Konsultationstreffen der Außenminister und den Räten übertragenen Aufgaben.


Artikel 108


Der Generalsekretär der Organisation wird von der Generalversammlung für fünf Jahre gewählt; er ist nur einmal wiederwählbar und kann nicht durch eine Person seiner Nationalität ersetzt werden. Im Falle einer Vakanz im Amt des Generalsekretärs übernimmt der Stellvertretende Generalsekretär dessen Aufgaben, bis die Generalversammlung einen neuen Amtsinhaber für eine volle Amtszeit wählt.


Artikel 109


Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat, er vertritt es rechtlich und ist, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 91, Absatz b., gegenüber der Generalversammlung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten und Funktionen des Generalsekretariats verantwortlich.


Artikel 110


Der Generalsekretär oder sein Vertreter können in beratender Funktion an allen Sitzungen der Organisation teilnehmen.


Der Generalsekretär kann die Generalversammlung oder den Ständigen Rat auf alle Angelegenheiten aufmerksam machen, die seiner Meinung nach den Frieden und die Sicherheit des Kontinents oder die Entwicklung der Mitgliedstaaten gefährden könnten.


Der Generalsekretär übt die ihm durch den vorstehenden Absatz übertragenen Befugnisse gemäß dieser Charta aus.


Artikel 111


Im Einklang mit den Maßnahmen und der Politik der Generalversammlung und den entsprechenden Resolutionen der Räte fördert das Generalsekretariat die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, pädagogischen, wissenschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen allen Mitgliedstaaten der Organisation, wobei der Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit liegt für die Beseitigung der absoluten Armut.


Artikel 112


Das Generalsekretariat nimmt außerdem folgende Funktionen wahr:


hat. Den Mitgliedstaaten von Amts wegen die Bekanntmachungen der Generalversammlung, des Konsultationstreffens der Außenminister, des Interamerikanischen Rates für ganzheitliche Entwicklung und der Fachkonferenzen übermitteln;
B. Unterstützen Sie gegebenenfalls andere Gremien bei der Erstellung von Tagesordnungen und internen Vorschriften.
vs. Bereiten Sie den Entwurf des Programmhaushalts der Organisation auf der Grundlage der von den Räten, Organisationen und Institutionen angenommenen Programme vor, deren Ausgaben im Programmhaushalt vorgesehen sein müssen, und legen Sie ihn nach Rücksprache mit diesen Räten oder ihren ständigen Kommissionen dem Vorbereitungsausschuss vor Kommission der Generalversammlung, dann an die Versammlung selbst;
D. Stellen Sie der Generalversammlung und anderen Organen ständige und angemessene Sekretariatsdienste zur Verfügung und befolgen Sie deren Mandate und Richtlinien. Soweit möglich, nehmen Sie an anderen Sitzungen der Organisation teil;
e. Gewährleistung der Aufbewahrung der Dokumente und Archive der Interamerikanischen Konferenzen, der Generalversammlung, der Konsultationstreffen der Außenminister, der Räte und der Fachkonferenzen;
F. Als Verwahrer interamerikanischer Verträge und Vereinbarungen sowie deren Ratifizierungsurkunden fungieren;
G. Der Generalversammlung auf jeder ordentlichen Sitzung einen Jahresbericht über die Aktivitäten und den Finanzstatus der Organisation vorlegen und
H. Aufbau von Kooperationsbeziehungen mit Fachorganisationen und anderen nationalen und internationalen Institutionen im Einklang mit den Beschlüssen der Generalversammlung oder der Räte.


Artikel 113


Dem Generalsekretär obliegt es:


hat. Einrichtung der Dienste, die das Generalsekretariat zur Erreichung seiner Ziele benötigt, und
B. Die Zahl der Beamten und Angestellten des Generalsekretariats festzulegen, sie zu ernennen, ihre Aufgaben und Pflichten zu regeln und ihre Bezüge festzulegen.


Der Generalsekretär übt diese Befugnisse gemäß den von der Generalversammlung festgelegten allgemeinen Standards und Haushaltsbestimmungen aus.


Artikel 114


Der Stellvertretende Generalsekretär wird von der Generalversammlung für fünf Jahre gewählt, er ist nur einmal wiederwählbar und kann nicht durch eine Person seiner Nationalität ersetzt werden. Im Falle einer Vakanz des Postens des Stellvertretenden Generalsekretärs benennt der Ständige Rat einen Ersatz, der die genannten Funktionen bis zur Wahl des neuen Inhabers für ein volles Mandat durch die Generalversammlung übernimmt.


Artikel 115


Der stellvertretende Generalsekretär ist der Sekretär des Ständigen Rates. Er hat den Charakter eines beratenden Beamten des Generalsekretärs, dessen Beauftragter er in allen Angelegenheiten handelt, die dieser ihm anvertraut. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung des Generalsekretärs nimmt er seine Aufgaben wahr.


Der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär dürfen nicht Staatsangehörige desselben Staates sein.


Artikel 116


Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten den Generalsekretär oder den Stellvertretenden Generalsekretär oder beide entlassen, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren der Organisation dies erfordert.


Artikel 117


Der Generalsekretär ernennt mit Zustimmung des Interamerikanischen Rates für Integrale Entwicklung einen Exekutivsekretär für Integrale Entwicklung.


Artikel 118


Bei der Ausübung ihrer Pflichten werden der Generalsekretär und die Mitarbeiter des Sekretariats keine Weisungen von einer Regierung oder Behörde außerhalb der Organisation einholen oder entgegennehmen. Sie werden davon Abstand nehmen, in einer Weise zu handeln, die nicht mit ihrer Position als internationale Beamte, die ausschließlich der Organisation gegenüber verantwortlich sind, vereinbar ist.


Artikel 119


Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Generalsekretärs und der Mitarbeiter des Generalsekretariats zu respektieren und nicht zu versuchen, sie bei der Ausführung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.


Artikel 120


Bei der Einstellung des Personals des Generalsekretariats wird es in erster Linie darum gehen, die Dienste von Personen zu sichern, die über die höchste Arbeitsqualität, Kompetenz und Redlichkeit verfügen; Aber gleichzeitig werden wir uns Gedanken über die Bedeutung einer Entscheidung machen, die auf allen Ebenen auf einer möglichst breiten geografischen Grundlage getroffen wird.


Artikel 121


Der Hauptsitz des Generalsekretariats befindet sich in der Stadt Washington, D.C.