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1738 – Enzyklika von Papst Clemens XII. Über die Freimaurerei

April 28, 1738
Verbietet die Freimaurerei und unterwirft Freimaurer oder Personen, die „Hilfe und Trost“ für die automatische Exkommunikation leisten – kann nur zur Todesstunde oder vom Papst zu diesem Zeitpunkt aufgehoben werden.
IN EMINENTIENCYCLICAL OF POPE CLEMENT XII
AUF
FREIMAURERIEApril 28, 1738

CLEMENT, BISCHOF
Diener der Diener Gottes für alle Gläubigen, Gruß und Apostolische Segnung
Da die göttliche Gnade uns, dessen Verdienste nicht der Aufgabe entsprechen, in den hohen Wachturm des Apostolats mit der uns anvertrauten Seelsorgepflicht gestellt hat, haben wir unsere Aufmerksamkeit auf das gerichtet, was uns gewährt wurde von oben, mit unaufhörlicher Sorgfalt für jene Dinge, durch die die Integrität der orthodoxen Religion vor Fehlern und Lastern bewahrt wird, indem ihr Eintritt verhindert wird, und durch die die Gefahren von Störungen in den schwierigsten Zeiten von der gesamten katholischen Welt abgewehrt werden.
Jetzt ist es uns zu Ohren gekommen, und allgemeiner Klatsch hat deutlich gemacht, dass sich bestimmte Gesellschaften, Unternehmen, Versammlungen, Versammlungen, Kongregationen oder Konventikel, die in der Volkssprache Liberi Muratori oder Francs Massons oder unter anderen Namen entsprechend den verschiedenen Sprachen genannt werden, verbreiten weit und breit und täglich an Stärke zunehmen; und Menschen jeglicher Religion oder Sekte, die mit dem Anschein natürlicher Redlichkeit zufrieden sind, werden gemäß ihren Gesetzen und den für sie festgelegten Statuten durch eine strenge und unzerbrechliche Verbindung zusammengeschlossen, die sie sowohl durch einen Eid auf die Heilige Bibel als auch durch eine Verpflichtung verpflichtet durch eine Vielzahl schwerer Strafen zu einer unantastbaren Stille über alles, was sie im Verborgenen gemeinsam tun. Aber es liegt in der Natur des Verbrechens, sich selbst zu verraten und sich durch das damit verbundene Geschrei zu zeigen. So haben diese vorgenannten Gesellschaften oder Konventikel in den Köpfen der Gläubigen den größten Verdacht hervorgerufen, und alle umsichtigen und aufrechten Männer haben das gleiche Urteil über sie gefällt, als ob sie verdorben und pervers wären. Denn wenn sie nichts Böses tun würden, hätten sie keinen so großen Hass auf das Licht. In der Tat ist dieses Gerücht so gewachsen, dass diese Gesellschaften in mehreren Ländern von den Zivilbehörden als gegen die öffentliche Sicherheit gerichtet verboten wurden und seit einiger Zeit umsichtig beseitigt zu sein scheinen.
In Anbetracht des großen Schadens, den solche Gesellschaften oder Konventikel häufig nicht nur dem Frieden des zeitlichen Zustands, sondern auch dem Wohlergehen der Seelen zufügen, und der Erkenntnis, dass sie weder zivilrechtliche noch kanonische Sanktionen unterliegen; und da uns gelehrt wird, wird durch das göttliche Wort gelehrt, dass es Teil des treuen Dieners und des Herrn des Hauses des Herrn ist, Tag und Nacht zu wachen, damit solche Männer nicht wie Diebe in den Haushalt eindringen und wie Füchse versuchen zu zerstören der Weinberg; in der Tat, um zu verhindern, dass die Herzen der Einfachen pervers sind und die Unschuldigen heimlich durch ihre Pfeile verwundet werden, und um diesen breiten Weg zu blockieren, der für die unkorrigierte Begehung der Sünde und für die anderen uns bekannten gerechten und vernünftigen Motive geöffnet werden könnte; Nachdem wir einige unserer ehrwürdigen Brüder unter den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche und auch von uns aus und mit gewissen Kenntnissen und reifen Überlegungen mit der Fülle der apostolischen Macht beraten haben, bestimmen wir dies und haben dies beschlossen Dieselben Gesellschaften, Unternehmen, Versammlungen, Versammlungen, Kongregationen oder Konventikel von Liberi Muratori oder Francs Massons oder wie auch immer sie heißen mögen, sind zu verurteilen und zu verbieten, und nach unserer gegenwärtigen Verfassung, die für immer gültig ist, verurteilen wir und verbiete sie.
Deshalb befehlen wir am strengsten und aufgrund des heiligen Gehorsams allen Gläubigen jeglichen Staates, Grades, Zustands, Ordens, Würde oder Vorrang, ob geistlich oder laienhaft, weltlich oder regelmäßig, selbst diejenigen, die Anspruch auf spezifische und individuelle Erwähnung haben , dass niemand unter irgendeinem Vorwand oder aus irgendeinem Grund es wagen oder annehmen darf, diese vorgenannten Gesellschaften von Liberi Muratori oder Francs Massons zu betreten, zu propagieren oder zu unterstützen, oder wie auch immer sie berufen sind, oder sie in ihren Häusern oder Wohnungen zu empfangen oder zu empfangen Verstecke sie, sei unter ihnen eingeschrieben, schließe dich ihnen an, sei bei ihnen, gib ihnen die Macht oder Erlaubnis, sich anderswo zu treffen, ihnen auf irgendeine Weise zu helfen, ihnen auf irgendeine Weise Ratschläge, Ermutigungen oder Unterstützung zu geben, entweder offen oder im Verborgenen direkt oder indirekt allein oder durch andere; Sie dürfen andere auch nicht dazu drängen oder ihnen sagen, sie dazu anregen oder überreden, sich in solchen Gesellschaften einzuschreiben oder zu ihrer Zahl zu zählen oder anwesend zu sein oder ihnen in irgendeiner Weise zu helfen. Sie müssen sich jedoch völlig von solchen Gesellschaften, Unternehmen, Versammlungen, Versammlungen, Kongregationen oder Konventikeln fernhalten, die unter dem Druck der Exkommunikation für alle oben genannten Personen stehen, die durch die Tat entstehen, ohne dass eine Erklärung erforderlich ist, und von der niemand kann den Vorteil der Absolution erhalten, außer zur Todesstunde, außer durch uns selbst oder den damaligen Papst.
Darüber hinaus wünschen und befehlen wir, dass sowohl Bischöfe und Prälaten als auch andere örtliche Ordinaries sowie Inquisitoren für Häresie gegen Übertreter jeglichen Staates, Grades, Zustands, Ordnungswürde oder Vorranges ermitteln und vorgehen; und sie sollen sie verfolgen und mit bedingten Strafen bestrafen, da sie der Häresie am meisten verdächtig sind. Allen diesen geben und gewähren wir die freie Fähigkeit, im Bedarfsfall die Hilfe des weltlichen Arms in Anspruch zu nehmen, dieselben Übertreter zu untersuchen und gegen sie vorzugehen und sie mit bedingten Strafen zu verfolgen und zu bestrafen.
Gegeben in Rom usw. usw.