ERSTER ABSCHNITT. Nichtorganisirte Verbindungen. Die Staatengemeinschaft und das Staatensystem.
1. Es ist einer der ersten Grundsätze wissenschaftlicher Forschung, dass ein Object oder eine Erscheinung desto leichter und besser erkannt werden, je mehr man sie isolirt, d. h. sie so betrachtet, als ob keine anderen Gegenstände oder Processe vorhanden wären, deren Einwirkungen Störungen oder Veränderungen in den ersteren hervorrufen können. So haben die Astronomen die Bahnen der Planeten vorerst berechnet, als wenn die durch die Nähe anderer Gestirne hervorgerufenen Perturbationen nicht vorhanden wären, so bat Adam Smith die Wirthschaft betrachtet, als wenn sie sich ausschliesslich unter der Herrschaft des „selfinterest“, des Eigennutzes, entwickeln würde.
So richtig vom Standpunkt der Methode dieses Verfahren ist, so wenig können seine Resultate Anspruch auf volle wissenschaftliche Giltigkeit erheben. Die Wissenschaft, welche die gegebene Welt erklären soll, hat in letzter Instanz die Erscheinungen so aufzufassen, wie sie sich in der Wirklichkeit darbieten: durchkreuzt, gehemmt, beeinflusst, verändert durch andere. Thut sie dies nicht, dann stimmt ihre Welt nicht mehr überein mit der realen, und ihre Resultate erhalten dadurch eine hypothetische Giltigkeit, welche doch auch den Phantasien eines Träumers nicht gänzlich mangelt.
D^ese Methode der Isolirung des Objects ist vielleicht nirgends länger und consequenter angewendet worden, als in der Staatswissenschaft, so lange, dass für sie die eben erwähnte Gefahr schon oft genug eingetreten ist. Von Plato angefangen bis auf den heutigen Tag hat man — mit wenigen Ausnahmen — deri Staat vorerst so betrachtet, wie wenn er allein, der einzige seiner Gattung auf Erden sei; erst wenn das Wesen dieses einzigen Objects constatirt war, blickte man auf die natürliche Vielheit der Staaten und con- struirte ihre gegenseitigen Verhältnisse auf Grund von Ergebnissen, die aus einseitigen Voraussetzungen gewonnen waren. Da dem Staate Selbstgenügsamkeit zugeschrieben wird, so steht er allen anderen als vollkommen unabhängig gegenüber; er bedarf der anderen nicht; es gibt kein unzerreissbares Band, welches ihn an die anderen kettet. Da in dem isolirten Staate die Staatsgewalt wesentlich nur in ihrer Function als Herrschaft aufgefasst werden kann, und die Rechtsordnung als bewusstes Product des Herrscherwillens angesehen wird, so erscheinen Rechtssätze, welche ein Recht zwischen den Staaten, die Staaten selbst bindend, erzeugen würden, als logisch unmöglich. Sowohl seiner substantiellen als seiner formellen Seite nach erscheint da das Völkerrecht als mit der Natur des Staates in Widerspruch, und ehrliches Leugnen desselben zeigt, wenn man von den angegebenen Voraussetzungen ausgeht, stets von grösserer Achtung vor der Logik, als widerwilliges Anerkennen einer internationalen Rechtsordnung. Autarkie und Souveränetät des Staates — die letztere in dem* Sinne einer unverpflichtbaren Gewalt aufgefasst — lassen zwischen Staaten Verbindungen, die rechtlichen Charakter tragen, nicht zu, ja sie widersprechen dem Wesen des Staates.
Solche Consequenzen stehen aber mit den realen Verhältnissen in schroffem Widerspräche. Tagtäglich sehen wir Staaten einander Leistungen versprechen und Versprechen erfüllen, sich zur Erreichung gemeinsamer Zwecke verbinden und Normen für diese Verbindungen festsetzen. Ueber seine Grenzen hinaus schützt der Staat seine Bürger; aus dem fremden Lande zieht er den flüchtigen Verbrecher vor seine Tribunale; auf fremdem Staatsgebiete übt er Acte der Verwaltung durch seine Consuln aus; mit anderen Staaten stellt er Grundsätze auf für die gleichmässige Behandlung staatlicher Angelegenheiten; das Geld, welches er prägt, wird in anderen Staaten als Münze angenommen; er übt die Polizei aus auf Strömen, die nicht durch seine Fluren ziehen, durchsticht Landengen, die nicht auf seinem Gebiete liegen. Er verbindet sich mit anderen gegen andere; weit davon entfernt, seinen historischen Lauf sich allein vorzuzeichnen, ist er abhängig von den politischen, ökonomischen, socialen Verhältnissen der anderen Staaten. Auf allen Gebieten seines Daseins und Wirkens ist der Einzelstaat bedingt durch die Gesammtheit der anderen.
Die Wissenschaft hat somit nicht nöthig, die Möglichkeit der Staatenverbindungen zu deduciren, denn das hiesse beweisen, was vor Augen liegt. Es ist vielmehr die Sache Jener, welche an der Idee des isolirten Staates festhalten, die Thatsache zu erklären, dass ein grosser Theil des in den Culturstaaten geltenden Rechtes auf Staatenverträgen beruht, dass die Gemeinschaft der Staaten es ist, welche ganzen Gebieten der Verwaltung ihr eigenthümliches Gepräge aufdrückt.
2. Um hier die Wirklichkeit zu erkennen, muss man vor Allem die Fehler bekennen, die man durch Isolirung des Objects begangen hat. Man muss zugeben, dass jener selbst- genugsame und durch keinen Willen verpflichtbare Staat ein Abstractum ist, dass der concrete Staat stets als Mitglied der Staatengemeinschaft erscheint.
Diese Staatengemeinschaft ist eine fundamentale Thatsache der Staatswissenschaft, deren Ignorirung ein tieferes Verständniss der staatlichen Probleme unmöglich macht. Mit ihr ist ein Doppeltes gegeben. Erstens, dass in der Wirklichkeit nie der Staat, sondern immer nur die Staaten vorhanden sind, d. h. dass jeder Staat Einer unter Vielen und daher in seinem Leben wesentlich mitbestimmt ist durch die anderen. Zweitens, dass der Staat die höchste Form der als Herrschaft organisirten menschlichen Gemeinschaft ist, da die Staatengemeinschaft nur eine natürliche Nebenordnung, aber keine organisirte Ueber- und Unterordnung ist; daraus folgt, dass das Leben der Staatengemeinschaft sich durch die spontanen Willensäusserungen der Einzelstaaten vollzieht, welche vermöge der Gemeinschaft, in welche sie hineingestellt sind, sich gezwungen sehen, ihren Willen einzuschränken, sich selbst Normen vorzuzeichnen, welche sie in ihren Beziehungen zu anderen befolgen. Wie das Individuum durch das Dasein anderer, so ist auch der Staat durch das Dasein von Seinesgleichen zur Selbstzucht, zur Selbstbeschränkung des eigenen Willens gezwungen. Diese Selbstbeschränkung, die seiner Selbstherrlichkeit, seiner Souveränetät in der richtigen Bedeutung des Wortes entspringt, schafft für den Staat Recht, und indem die Mitglieder der Staatengemeinschaft mit einander in Verkehr treten, erkennen sie Normen an, welche die internationalen Lebensverhältnisse der Staaten regeln, und unterwerfen sich somit einem Rechte, welches zwar ihrem Willen entsprungen, dessen Inhalt jedoch durch die unwandelbare Natur jener Lebensverhältnisse gegeben ist.
Die natürliche Thatsache der Vielheit der Staaten verwandelt sich daher durch den Umstand, dass die einzelnen Staaten durch ihre Beschaffenheit gezwungen sind, mit einander in Verkehr zu treten, in eine Gemeinschaft und zwar in eine Rechtsgemeinschaft. Denn Gemeinschaft ist überall da vorhanden, wo es Verkehr gibt. Mit einander verkehren können nur Wesen, die irgend ein gemeinsames Band umschlingt. Was der Art nach von einander geschieden ist, kann nicht mit einander verkehren, sondern muss sich ewig fremd bleiben. Wo aber Gemeinschaft ist, da ist nothwendig Recht. Denn Gemeinschaft besteht auch nur in Beziehungen vernünftiger Wesen; solche Beziehungen sind aber nur möglich, indem der Wille des Einen zu Gunsten des Anderen sich einschränkt und wo dieser sich einschränkende Wille ein souveräner ist, da schafft er für sich Recht, da alle Acte des souveränen Willens rechtschaffender Natur sind, auch diejenigen, die sich auf ihn selbst beziehen.1)
Dieses aus der Natur der internationalen Lebensverhältnisse hervorgehende, von dem Rechtsbewusstsein der
*) S. mein, Die rechtliche Natur der Staatenvertr. S. 31.
Völker getragene, durch den souveränen Willen der Staaten sanctionirte Becht ist das Völkerrecht in der stricten Bedeutung des Wortes.2 * *) Es umfasst alle mit einander in Gemeinschaft stehenden Staaten. Der Staat, welcher es nicht anerkennen würde, träte dadurch aus der Staatengemeinschaft hinaus, d. h. er würde sich vernichten. Denn jeder Staat repräsentirt nur ein Bruchstück der Menschheit und ist deshalb ergänzungsbedürftig. Keine Nation darf es wagen, den hochmüthigen Hegel’sehen Gedanken sich anzueignen, dass in ihr allein der Weltgeist seinen Thron aufgeschlagen habe — vor solchen Ideen sind die Völker weniger durch ihre Einsicht, als durch die unerbittliche Gewalt der socialen, vor Allem der ökonomischen Verhältnisse bewahrt, welche selbst die abgeschlossenste Gemeinschaft zum Verkehre mit anderen drängen. Ein Staat, der Autarkie im Sinne des cynischen oder stoischen Weisen besässe, dass er allein, von allen fesselnden Beziehungen zu anderen losgelöst, existiren könnte, ist auf Erden so wenig vorhanden, wie jenes Idealbild des Menschen. Deshalb würde der Staat, der das Völkerrecht nicht anerkennte, sein eigenes Todesurtheil sprechen. Und darum wagt kein civilisirter Staat, selbst wenn er hundertmal die Norm des Völkerrechtes übertritt, die Geltung der Norm selbst in Abrede zu stellen. Der Satz, dass ein Staat durch Vertrag rechtlich gebunden ist, kann wohl in der Studirstube geläugnet und akademisch belächelt werden. Aber kein Souverän und kein leitender Staatsmann wird den Muth haben, solches im Angesicht Europa’s zu thun.8)
3* Die in der Natur gegründete und durch das Völkerrecht zur Rechtsgemeinschaft erhobene Sta atengemeinschaft ist die erste und umfas
2) Vgl. Bulmerincq, Praxis, Theorie und Codification des Völkerrechts, S. 4, 5, 71 ff. s) In einem Zusatze zum Londoner Protokoll vom 13. März 1871 haben die Mächte auf Vorschlag des Earl of Granville ausdrücklich erklärt: »que c’est un principe essertiel du droit des gens qu’aucune Puissance ne peut se delier des engagements d’un TroW ni en modifier les stipulations, qu’a la suite de V assentiment des Parties Contractantes au mögen d’une entente amicale“ Staatsarchiv Nr. 4286, Bd. XX, S. 186; vgl. Geffcken zu Heffter §. 81, S. 180.
sendste Form einer Staatenverbindun g. Sie ist die dauerndste Form einer Staatenverbindung, denn sie ist unauflöslich, sie hat Bestand, so lange ,es eine Vielheit von Staaten gibt, also für immer. Denn jene cwitas maxima, welche alle einzelnen Staaten verschlingen und in den einen Weltstaat auflösen würde, wird sich zum Heil der Menschheit nie verwirklichen. So lange die Menschheit in lebendiger Bewegung ist, bedarf sie der Vielheit der Staaten, durch deren gegenseitiges sich Anziehen und Abstossen ihr Lebensprocess unterhalten und gefördert wird.
Innerhalb der Staatengemeinschaft entwickeln sich durch geographische und historische Zusammengehörigkeit, die. Staatensysteme, als durch lebhafteren und reicheren Verkehr und in Folge dessen durch specielie gemeinsame Rechtsnormen sich abschliessende internationale Gruppen. So kann man insbesondere von dem europäischen Staatensysteme als einer besonderen Gruppe innerhalb der Staatengemeinschaft reden.
Diese völkerrechtliche Staatengemeinschaft wird aber auch im Verlaufe der Culturentwickelung eine immer innigere. Immer mehr gemeinsame Interessen entstehen, d. h. Interessen, welche über das Wohl und Wehe eines einzelnen Volkes hinausragen und, je mehr gemeinsame Interessen, desto grösser die Zahl und mannigfaltiger die Art der Lebensverhältnisse, in welche die Staaten zu einander treten, desto breiter das Geflecht der internationalen Rechtsnormen, das sie umschlingt. Steigende Cultur ist verbunden mit Abnahme der Selbstgenügsamkeit des Einzelstaates.4) Der barbarische Staat und | der stationäre, wie China, kann am meisten und leichtesten des Verkehres mit anderen Qntrathen. Je lebhafter jedoch die Civilisation sich eines Staates bemächtigt, desto mehr ist er darauf angewiesen, Anknüpfungspunkte mit anderen Staaten zu suchen und die gefundenen zu benutzen. Welche unabsehbare
4) „L’interdependance d’llltats progressifs est necessairement progressive* J. Lorimer, Le probl&me final dii droit international, Revue de droit international t. IX, p. 175. Vgl. v. Mo hl, Die Pflege der internationqjen Gemeinschaft als Aufgabe des Völkerrechtes. Staatsrecht, Völkerrecht und Politik I, S. 578 ff.
Fülle von Handels-, Schifffahrts-, Post-, Telegraphenverträgen sind in unserem Jahrhundert bereits geschlossen worden ! Jede neue Entdeckung und Erfindung bringt neue Bindeglieder zwischen den Staaten hervor. Die Eisenbahnen, welche unmerklich die Grenzen der Staaten überschreiten, haben diese selbst einander genähert, und die Telegraphendrähte, welche den Erdball umschlingend den staatslosen Ocean durchlaufen, legen ein sichtbares Zeugniss dafür ab, dass die Organismen der Völker mit einander verbunden sind. Wenn heute ein neues Staats wesen entsteht, so wird seine Geburt stets von anderen gefördert, ja es erhält sogar häufig seine erste innere Organisation von anderen Mitgliedern der Staatengemeinschaft. Sowie Griechenland und Belgien unter Mitwirkung der Grossmächte, Italien unter dem thätigen Beistände Frankreichs geschaffen worden ist, so haben Rumänien und zuletzt Bulgarien ihre Verfassung und rechtliche Stellung durch eine Reihe internationaler Acte vom Pariser Vertrag von 1856 bis zum Berliner von 1878 empfangen, so ist die selbständige internationale Stellung Serbiens und Montenegros durch den Beschluss der Mächte, dem die Pforte beitrat, errungen worden. Und ist ein souveränes Staatswesen entstanden, so schlingen sich sofort um dasselbe internationale Verpflichtungen, ja werden ihm durch den Act seines Entstehens selbst auferlegt.
Auch die Selbsthilfe der Staaten in Verfolgung ihrer Ansprüche, auch der Krieg zerstört das Band des Völkerrechtes nicht. Ganz abgesehen von dem Kriegsvölkerrechte, so hören auch im Kriege nicht sämmtliche friedliche Beziehungen der kriegführenden Staaten zu einander auf. Alle jene Verträge, welche durch das Object des Krieges und die Kriegführung nicht unmittelbar berührt werden, bleiben in Kraft, und es bedürfte nicht einmal jener gebräuchlichen Formel in den Friedensverträgen, um sie nach Beendigung des Krieges wieder aufleben zu lassen.5 6) Wenn etwa Italien mit Frank
Frank5) Allerdings stehen Theorie und Praxis noch vielfach auf dem alten Standpunkt, wonach durch den Krieg alle zwischen den kriegführenden Staaten geschlossenen Verträge mit Ausnahme der ausdrücklich auf den Kriegsfall berechneten gebrochen werden. Aber sowohl dem modernen internationalen Rechtsbewusstsein als auch den factischen Verhältnissen entspricht der von Dr. Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen.
reich wegen Savoyens in Streit geriethe, so wäre dadurch die zwischen beiden Ländern bestehende Münzunion sicherlich nicht aufgehoben.* 6) Dass selbst im Kriege die Gemeinschaft nicht c essirt, beweisen vor Allem die für den Fall des Krieges ge- schlossenen Conventionen. Selbst im Kriege also erlischt nicht die Rechtspersönlichkeit der kriegführenden Theile für einander, selbst hier ist ein jus, also eine sodetas vorhanden.
Die Staatengemeinschaft und in ihr die Staatensysteme sind jedoch, wie erwähnt, keine organisirten Verbindungen der Staaten. Eine souveräne Gewalt über den Staaten, welche eben durch ihr Dasein die Staaten ihrer Souveränetät berauben würde, gibt es nicht. Auch eine vertragsmässige Organisation , welche die Culturstaaten oder doch das europäische Staatensystem zu einer Art Staatenbund vereinigte, ist bis jetzt nur in der politischen Speculation vorhanden, und die schwer zu enträthselnde Zukunft hat zu entscheiden, ob einer der Pläne, welche von Heinrich IV. von Frankreich angefangen bis auf die jüngsten Tage über die politische Organisirung Europas entworfen worden sind, die Fähigkeit in sich tragt, in Wirklichkeit verwandelt zu werden.7)
Bluntschli formulirte Satz, dass die Vertrag» Verhältnisse zwischen Staaten, welche Krieg führen, nicht nothwendig aufgelöst und suspendirt werden, sondern dass die Wirksamkeit der Verträge nur insoweit gehemmt ist, als die Kriegs* führung mit derselben unvereinbar ist, und dass diejenigen Vertrags Verhältnisse, deren Wirksamkeit während des Krieges suspendirt war, insofern sie nicht entweder durch den Friedensschluss abgeändert werden oder Dinge betreffen, welche durch den Krieg aufgelöst oder umgewandelt worden sind, wiederum von Rechtswegen in Wirksamkeit treten. Mod. Völkerrecht. Art. 461, 538, 718. Schon Kent, Gmmentaries on American law. ed. Vol. I, p. 177 bemerkt: „ Where treaties contemplate a permanent arrangement of national rights——- — it would be against every principle of just interpretation, to hold them extinguished by the event of war. Ebenso Hall e ck p. 862. Vgl. auch L. Neum ann, Grundriss §. 43. 6) L. Renault, Etudes sur les rapports international!#. La poste et le tfldgraphe, Paris 1877, p. 17: nJlya lieu de distinguer: Que les trails, qui ont un caractbre politique, qui se rtf brent b la situation qui a donni lieu & la guerre, scient rompus dbfinitivement b moins de confirmation expresse, rien de plus naturel, mais pourquoi seroit-il ainsi de ceux qui portent sur des objets spfciaux, n* ayant aucun rapport avec les causes de la guerre? 7) Vgl. Bluntschli, Die Organisation des enrop. Staatenvereins. Gesammelte kleine Schriften II, S. 279 ff.
Nur auf dem Gebiete der Verwaltung hat der un- organisirte Zustand bereits Anfängen einer Organisation Platz gemacht, und hier stehen wir jedenfalls auf dem Anfangspunkte einer Entwickelung, deren Ziele sich heute noch nicht absehen lassen.
4. In die natürliche Gemeinschaft der Staaten tritt jeder Staat durch sein blosses Dasein ein, dadurch, dass er einen organisirten Theil der Menschheit repräsentirt. Um aber in die Rechtsgemeinschaft aufgenommen zu werden, dazu gehört die Anerkennung der anderen Staaten. Die Anerkennung ist der Act, durch welchen ein Staat einen anderen als Rechtspersönlichkeit erklärt. Ein Recht zwischen zwei Individuen, welche keiner über ihnen stehenden Rechtsordnung unterworfen sind, kann nur durch gegenseitige Anerkennung der Rechtspersönlichkeit hervorgerufen werden. Diese Anerkennung besagt, dass das eine staatliche Individuum zu Gunsten des anderen in seiner in thesi unbegrenzten Handlungsfreiheit sich einschränkt, dass es sich die durch das Völkerrecht geforderten Restrictionen auferlegt. Diese Selbstbeschränkungen erscheinen vom Standpunkte desjenigen, zu dessen Gunsten die Beschränkung vorgenommen wird, als Gewährungen, als subjective Rechte. Die Anerkennung schliesst daher Selbstbeschränkung des anerkennenden Staates zu Gunsten des anerkannten und dadurch Erhebung des letzteren zum Träger von Rechten gegenüber dem ersteren in sich. Wenn ein Staat einen anderen anerkennt, so gesteht er ihm das active und passive Gesandtschaftsrecht zu, er muss also dessen Gesandten Exterritorialität gewähren; er räumt ihm das Recht ein, Verträge mit ihm zu schliessen und erachtet sich demgemäss durch diese gebunden; im Falle des Krieges muss er ihn entweder als kriegführende Partei behandeln, oder als Neutralen respectiren u. s. w.
Das Dasein eines Staates ist ein natürliches Factum, die Anerkennung ein Act des freien Willens der Staaten, durch welchen sie die natürliche Thatsache in einen Rechtszustand verwandeln. Darin zeigt sich das Wesen des Völkerrechts als einer auf dem Willen der Staaten beruhenden Rechtsordnung. Es mag eine moralische Forderung an die Staaten sein, das einmal als Staat sich bewährende politische Gemeinwesen auch als solchen anzuerkennen, eine Rechtsforderung ist es nicht. Allerdings kann ein Staat auf die Dauer durch die Macht der internationalen Verhältnisse einem neu entstandenen schwerlich seine Anerkennung versagen, jedoch, von welchem Motiv auch immer getrieben, er die Anerkennung ausspricht, stets ist es sein eigenster Wille, der in ihr zum Ausdrucke kommt. Gerade die neueste Geschichte bietet genug Beispiele dafür, dass zwischen Entstehung und Anerkennung eines Staates von Seiten der einen oder anderen Macht ein Zwischenraum liegen kann. Dass sogar Jahrzehnte zwischen beiden Momenten verfliessen können, hat Spanien in seinen Beziehungen zu den central- und südamerikanischen Republiken gezeigt.
Die Staatengemeinschaft ist also die auf der Thatsache der Vielheit der Staaten beruhende, durch gegenseitige Anerkennung zur Rechtsgemeinschaft erhobene, nicht organisirte Verbindung der mit einander in Verkehr stehenden Staaten, in welcher als durch regeren Verkehr und reichere specielle Rechtsentwickelung gebildete Gruppen die Staatensysteme zu unterscheiden sind. Soweit ihr Gebiet reicht, reicht die Herrschaft des Völkerrechtes in seinem strictesten Sinne als eines für alle Staaten inhaltlich identischen Rechtes, von dem keiner der Staaten sich lossagen kann, ohne aus der Gemeinschaft auszutreten und daher seine internationale Qualität als Staat zu verlieren. Sowohl Voraussetzung als Resultat des internationalen Leberts, ist die Staatengemeinschaft eines der Fundamente, auf welche der Staat sich stützen muss, um seine noth wendigen, ihm durch seine Natur gesetzten Zwecke erfüllen zu können.
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