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Art. 9 Klassen der Leiter konsularischer Vertretungen

1. Die Leiter konsularischer Vertretungen werden in vier Klassen eingeteilt:
A.
Generalkonsuln;
B.
Konsuln;
C.
Vizekonsuln;
D.
Konsularbeamte.


2. Abs. 1 dieses Artikels schränkt in keiner Weise das Recht einer der Vertragsparteien ein, die Ernennung anderer Konsularbeamter als Leiter konsularischer Vertretungen festzulegen.


Art. 10 Ernennung und Zulassung von Leitern konsularischer Vertretungen


1. Die Leiter konsularischer Vertretungen werden vom Entsendestaat ernannt und vom Empfangsstaat zur Ausübung ihrer Aufgaben zugelassen.


2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens werden die Bedingungen für die Ernennung und Zulassung des Leiters der konsularischen Vertretung durch die Gesetze, Vorschriften und Gepflogenheiten des Entsendestaats bzw. des Empfangsstaats bestimmt.


Art. 11 Bereitstellungsschreiben bzw. Ernennungsmitteilung


1. Dem Leiter der konsularischen Vertretung wird vom Entsendestaat für jede Ernennung ein Dokument in Form eines Bereitstellungsschreibens oder einer ähnlichen Urkunde ausgehändigt, das seine Befähigung bescheinigt und in der Regel seinen Nachnamen und Vornamen angibt Namen. , seine Kategorie und Klasse, der Konsularbezirk und der Sitz der konsularischen Vertretung.


2. Der Entsendestaat übermittelt das Bereitstellungsschreiben oder eine ähnliche Handlung auf diplomatischem oder anderem geeigneten Weg an die Regierung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Leiter der konsularischen Vertretung seine Aufgaben wahrnehmen soll.


3. Wenn der Wohnsitzstaat dies akzeptiert, kann der Entsendestaat das Bereitstellungsschreiben oder eine ähnliche Handlung durch eine Mitteilung ersetzen, die die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen enthält. 1 dieses Artikels.


Art. 12


1. Der Leiter einer konsularischen Vertretung wird zur Ausübung seiner Aufgaben durch eine Ermächtigung des Empfangsstaats mit der Bezeichnung „Exequatur" zugelassen, unabhängig von der Form dieser Ermächtigung.


2. Der Staat, der die Ausstellung eines Exequaturs ablehnt, ist nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe für seine Ablehnung mitzuteilen.


3. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 13 und 15 kann der Leiter des konsularischen Postens seine Tätigkeit erst nach Erhalt des Exequaturs aufnehmen.


Art. 13 Vorläufige Aufnahme von Leitern konsularischer Vertretungen


Bis zur Ausstellung des Exequaturs kann der Leiter der konsularischen Vertretung vorübergehend zur Ausübung seiner Aufgaben zugelassen werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens.


Art. 14 Mitteilung an die Behörden des Konsularbezirks


Sobald der Leiter einer konsularischen Vertretung, auch nur vorläufig, zur Ausübung seiner Aufgaben zugelassen wird, ist der Empfangsstaat verpflichtet, die zuständigen Behörden des Konsularbezirks unverzüglich zu informieren. Er ist außerdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter des konsularischen Postens seine Amtspflichten erfüllen und die in diesem Übereinkommen vorgesehene Behandlung in Anspruch nehmen kann.


Art. 15 Vorübergehende Ausübung der Funktionen des Leiters eines konsularischen Postens


1. Ist der Leiter einer konsularischen Vertretung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert oder ist seine Stelle vakant, so kann ein Interimsleiter kommissarisch als Leiter der konsularischen Vertretung fungieren.


2. Der Name und die Vornamen des Interimsmanagers werden entweder von der diplomatischen Vertretung des Entsendestaats oder, falls es keine diplomatische Vertretung dieses Staates im Empfangsstaat gibt, vom Leiter der konsularischen Vertretung mitgeteilt, oder im Falle seiner Verhinderung durch eine zuständige Behörde des Entsendestaats an das Außenministerium des Empfangsstaats oder an die von diesem Ministerium benannte Behörde. Diese Mitteilung muss grundsätzlich vorab erfolgen. Der Empfangsstaat kann seine Zustimmung verlangen, um als Interimsmanager eine Person zuzulassen, die weder diplomatischer Vertreter noch konsularischer Beamter des Entsendestaats im Empfangsstaat ist.


3. Die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates müssen dem Interimsmanager Unterstützung und Schutz gewähren. Während seiner Verwaltung gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für ihn in gleicher Weise wie für den Leiter des betreffenden konsularischen Postens. Der Empfangsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, einem Interimsmanager die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten zu gewähren, deren Genuss der Leiter der konsularischen Vertretung an Bedingungen knüpft, die der Interimsmanager nicht erfüllt.


4. Wenn ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaats im Empfangsstaat vom Entsendestaat unter den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen zum Interimsmanager ernannt wird. 1 dieses Artikels genießt er weiterhin diplomatische Vorrechte und Immunitäten, sofern der Empfangsstaat keine Einwände erhebt.


Art. 16 Vorrang zwischen Leitern konsularischer Vertretungen


1. Die Leiter der konsularischen Vertretungen nehmen ihren Rang in jeder Klasse ab dem Datum der Erteilung des Exequaturs ein.


2. Wird jedoch der Leiter einer konsularischen Vertretung vor Erlangung des Exequaturverfahrens vorläufig zur Ausübung seiner Aufgaben zugelassen, so bestimmt das Datum dieser vorläufigen Zulassung die Rangfolge; diese Anordnung bleibt auch nach der Erteilung des Exequaturs bestehen.


3. Die Rangfolge zwischen zwei oder mehr Leitern konsularischer Vertretungen, die am selben Tag das Exequatur oder die vorläufige Zulassung erhalten haben, wird durch das Datum bestimmt, an dem ihr Bereitstellungsschreiben oder eine ähnliche Handlung oder die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung vorgelegt wurde. 3 der Art. 11 wurde an den Wohnsitzstaat gerichtet.


4. Interimsmanager rangieren nach allen Leitern konsularischer Vertretungen. Unter ihnen ordnen sie sich nach dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Tätigkeit als Interimsmanager aufgenommen haben und der in den Mitteilungen gemäß Abs. 1 angegeben wurde. 2 der Art. 15.


5. Honorarkonsularbeamte, die Leiter konsularischer Vertretungen sind, rangieren in jeder Klasse nach der Laufbahn als Leiter konsularischer Vertretungen in der Reihenfolge und nach den in den vorstehenden Absätzen festgelegten Regeln.


6. Leiter konsularischer Vertretungen haben Vorrang vor Konsularbeamten, die diese Eigenschaft nicht besitzen.


Art. 17 Vornahme diplomatischer Handlungen durch Konsularbeamte


1. In einem Staat, in dem der Entsendestaat keine diplomatische Vertretung unterhält und nicht durch die diplomatische Vertretung eines Drittstaats vertreten wird, kann ein Konsularbeamter mit Zustimmung des Empfangsstaats und ohne Beeinträchtigung seines konsularischen Status verantwortlich sein zur Durchführung diplomatischer Handlungen. Die Vornahme dieser Handlungen durch einen Konsularbeamten verleiht ihm keinerlei Anspruch auf diplomatische Vorrechte und Immunitäten.


2. Ein Konsularbeamter kann nach Benachrichtigung des Empfangsstaats damit beauftragt werden, den Entsendestaat vor einer zwischenstaatlichen Organisation zu vertreten. In dieser Funktion hat er Anspruch auf alle Vorrechte und Immunitäten, die einem Vertreter einer zwischenstaatlichen Organisation durch das Völkergewohnheitsrecht oder durch internationale Vereinbarungen gewährt werden; er hat jedoch im Hinblick auf die von ihm ausgeübte konsularische Funktion keinen Anspruch auf Immunität von der Gerichtsbarkeit, die über die hinausgeht, die ein Konsularbeamter nach diesem Übereinkommen genießt.


Art. 18 Ernennung derselben Person zum Konsularbeamten durch zwei oder mehr Staaten


Zwei oder mehr Staaten können mit Zustimmung des Empfangsstaats dieselbe Person zum Konsularbeamten in diesem Staat ernennen.


Art. 19 Anstellung von Konsularmitarbeitern


1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 20, 22 und 23 ernennt der Entsendestaat die Mitglieder des Konsularpersonals nach eigenem Ermessen.


2. Der Entsendestaat teilt dem Empfangsstaat die vollständigen Namen, Kategorie und Klasse aller Konsularbeamten mit Ausnahme des Leiters der konsularischen Vertretung so rechtzeitig mit, dass der Empfangsstaat auf Wunsch die ihm übertragenen Rechte ausüben kann von s. 3 der Art. 23.


3. Der Entsendestaat kann, wenn seine Gesetze und sonstigen Vorschriften dies erfordern, den Empfangsstaat um die Erteilung eines Exequaturs an einen Konsularbeamten ersuchen, der nicht Leiter einer konsularischen Vertretung ist.


4. Der Empfangsstaat kann, wenn seine Gesetze und sonstigen Vorschriften dies erfordern, einem Konsularbeamten, der nicht Leiter einer konsularischen Vertretung ist, ein Exequatur gewähren.


Art. 20 Anzahl der konsularischen Mitarbeiter


In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Zahl des Personals in der konsularischen Vertretung kann der Empfangsstaat verlangen, dass diese Zahl im Rahmen dessen gehalten wird, was er unter Berücksichtigung der im Konsulat vorherrschenden Umstände und Bedingungen für angemessen und normal hält Bezirk und den Bedürfnissen der jeweiligen konsularischen Vertretung entsprechen.


Art. 21 Vorrang zwischen Konsularbeamten einer konsularischen Vertretung


Die Rangfolge der Konsularbeamten eines konsularischen Postens und alle Änderungen daran werden von der diplomatischen Vertretung des Entsendestaats oder, in Ermangelung einer solchen Mission, im Empfangsstaat vom Leiter des konsularischen Postens mitgeteilt an das Außenministerium des Empfangsstaats oder an die von diesem Ministerium benannte Behörde.


Art. 22 Staatsangehörigkeit der Konsularbeamten


1. Konsularbeamte besitzen grundsätzlich die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates.


2. Konsularbeamte dürfen unter Staatsangehörigen des Empfangsstaats nur mit ausdrücklicher Zustimmung dieses Staates ausgewählt werden, der diese jederzeit widerrufen kann.


3. Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht gegenüber Staatsangehörigen eines Drittstaats vorbehalten, die nicht auch Staatsangehörige des Entsendestaats sind.


Art. 23 Person für unerwünscht erklärt


1. Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit mitteilen, dass ein Konsularbeamter eine Persona non grata ist oder dass ein anderer Konsularmitarbeiter nicht akzeptabel ist. Der Entsendestaat wird die betreffende Person dann zurückrufen oder ihre Funktionen in diesem konsularischen Posten beenden, je nach Fall.


2. Verweigert der Entsendestaat die Erfüllung oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach? 1 dieses Artikels kann der Empfangsstaat je nach Fall der betreffenden Person das Exequatur entziehen oder sie nicht mehr als Mitglied des Konsularpersonals betrachten.


3. Eine Person, die zum Mitglied einer konsularischen Vertretung ernannt wurde, kann für unzulässig erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Wohnsitzstaats ankommt oder, falls sie sich bereits dort befindet, bevor sie ihre Tätigkeit an der konsularischen Vertretung aufnimmt. Der Entsendestaat muss in einem solchen Fall die Nominierung zurückziehen.


4. In den in Abs. 1 genannten Fällen 1 und 3 dieses Artikels ist der Empfangsstaat nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.


Art. 24 Mitteilung an den Wohnsitzstaat über Ernennungen, An- und Abreisen


1. Folgendes ist dem Außenministerium des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde mitzuteilen:
A.
Die Ernennung von Mitgliedern einer konsularischen Vertretung, ihre Ankunft nach ihrer Ernennung zur konsularischen Vertretung, ihr endgültiges Ausscheiden oder die Beendigung ihrer Funktion sowie alle anderen Änderungen, die sich auf ihren Status auswirken und während ihres Dienstes in der konsularischen Vertretung eintreten können;
B.
Die Ankunft und endgültige Abreise einer Person aus der Familie eines in ihrem Wohnsitz lebenden Mitglieds einer konsularischen Vertretung und gegebenenfalls die Tatsache, dass eine Person ein Familienmitglied wird oder nicht mehr dazugehört;
C.
Die Ankunft und endgültige Abreise von Mitgliedern des Privatpersonals und gegebenenfalls das Ende ihrer Dienstzeit in dieser Funktion;
D.
Die Beschäftigung und Entlassung von Personen mit Wohnsitz im Empfangsstaat als Mitglieder der konsularischen Vertretung oder als Privatpersonal mit Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten.


2. Auch die Anreise und die endgültige Abreise müssen nach Möglichkeit vorher angemeldet werden.