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Abschnitt II Ende der konsularischen Funktionen

Art. 25 Beendigung des Amtes eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung


Die Aufgaben eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung enden insbesondere durch:
A.
Mitteilung des Entsendestaats an den Empfangsstaat, dass seine Aufgaben beendet sind;
B.
Rücknahme des Exequaturs;
C.
Mitteilung des Empfangsstaats an den Entsendestaat, dass er die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des Konsularpersonals betrachtet.


Art. 26 Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Wohnsitzstaates


Der Empfangsstaat muss auch im Falle eines bewaffneten Konflikts den Mitgliedern des konsularischen Postens und den Mitgliedern des privaten Personals, die keine Staatsangehörigen des Empfangsstaats sind, sowie den in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Gewährung jeglicher Art gewähren Staatsangehörigkeit, die erforderliche Zeit und die nötigen Einrichtungen, um sich auf ihre Ausreise vorzubereiten und ihr Hoheitsgebiet so bald wie möglich nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu verlassen. Er muss ihnen insbesondere erforderlichenfalls die notwendigen Transportmittel für sich und ihr Eigentum zur Verfügung stellen, mit Ausnahme von im Wohnsitzstaat erworbenen Vermögenswerten, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt der Ausreise verboten ist.


Art. 27 Schutz der konsularischen Räumlichkeiten und Archive sowie der Interessen des Entsendestaats in Ausnahmefällen


1. Im Falle der Beendigung der konsularischen Beziehungen zwischen zwei Staaten:
A.
Der Empfangsstaat ist verpflichtet, auch im Falle eines bewaffneten Konflikts die konsularischen Räumlichkeiten sowie das Eigentum der konsularischen Vertretung und des konsularischen Archivs zu respektieren und zu schützen;
B.
Der Entsendestaat kann die Verwahrung der konsularischen Räumlichkeiten sowie des dort befindlichen Vermögens und der konsularischen Archive einem für den Empfangsstaat akzeptablen Drittstaat übertragen;
C.
Der Entsendestaat kann den Schutz seiner Interessen und der Interessen seiner Staatsangehörigen einem für den Empfangsstaat akzeptablen Drittstaat anvertrauen.


2. Im Falle der vorübergehenden oder dauerhaften Schließung einer konsularischen Vertretung gelten die Bestimmungen des Abs. hat von par. 1 dieses Artikels sind anwendbar. Außerdem,
A.
Wenn der Entsendestaat, obwohl er im Empfangsstaat nicht durch eine diplomatische Vertretung vertreten ist, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einen anderen konsularischen Posten unterhält, kann dieser konsularische Posten für die Bewachung der Räumlichkeiten des geschlossenen konsularischen Postens, des Eigentums, verantwortlich sein sich dort befindende und konsularische Archive sowie mit Zustimmung des Empfangsstaats die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben im Bezirk dieses konsularischen Postens; Oder
B.
Wenn der Entsendestaat im Empfangsstaat keine diplomatische Mission oder andere konsularische Vertretung unterhält, gelten die Bestimmungen von Abs. b und c von s. 1 dieses Artikels sind anwendbar.


[H2]Kapitel II Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten in Bezug auf konsularische Vertretungen, Berufskonsularbeamte und andere Mitglieder einer konsularischen Vertretung[/H2]
[H2]Abschnitt I Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten im Zusammenhang mit der konsularischen Vertretung[/H2]

Art. 28 Erleichterungen, die der konsularischen Vertretung für ihre Tätigkeit gewährt werden


Der Empfangsstaat gewährt alle Erleichterungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des konsularischen Postens.


Art. 29 Verwendung von Nationalflaggen und -wappen


1. Der Entsendestaat hat das Recht, seine Nationalflagge und sein Staatswappen im Empfangsstaat gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zu verwenden.


2. Die Nationalflagge des Entsendestaats kann gehisst und das Wappen des Staates an dem Gebäude, in dem sich die konsularische Vertretung befindet, und an ihrer Eingangstür sowie an der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und an deren Eingangstür angebracht werden Transportmittel, wenn diese für die Erfordernisse des Dienstes verwendet werden.


3. Bei der Ausübung des durch diesen Artikel gewährten Rechts werden die Gesetze, Vorschriften und Gepflogenheiten des Wohnsitzstaates berücksichtigt.


Art. 30 Wohnen


1. Der Empfangsstaat muss entweder dem Entsendestaat im Rahmen seiner Gesetze und Vorschriften den Erwerb der für die konsularische Vertretung erforderlichen Räumlichkeiten auf seinem Hoheitsgebiet erleichtern oder den Entsendestaat auf andere Weise bei der Beschaffung von Räumlichkeiten unterstützen.


2. Er hat der konsularischen Vertretung bei Bedarf auch dabei zu helfen, eine angemessene Unterkunft für ihre Mitglieder zu beschaffen.


Art. 31 Unverletzlichkeit konsularischer Räumlichkeiten


1. Konsularräume sind in dem in diesem Artikel vorgesehenen Umfang unverletzlich.


2. Die Behörden des Empfangsstaats dürfen den Teil der konsularischen Räumlichkeiten, den die konsularische Vertretung ausschließlich für die Zwecke ihrer Arbeit nutzt, nur mit Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung, der von ihm benannten Person oder des Leiters betreten der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung eingeholt wurde, wenn ein Brand oder eine andere Katastrophe sofortige Schutzmaßnahmen erfordert.


3. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 dieses Artikels hat der Empfangsstaat eine besondere Verpflichtung, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die konsularischen Räumlichkeiten angegriffen oder beschädigt werden, und um zu verhindern, dass der Frieden des konsularischen Postens gestört oder seine Würde gemindert wird.


4. Konsularräume, ihre Einrichtung und das Eigentum des konsularischen Postens sowie seine Transportmittel dürfen in keiner Form für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Nutzens beschlagnahmt werden. Für den Fall, dass eine Enteignung für dieselben Zwecke erforderlich ist, werden alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um Hindernisse für die Ausübung konsularischer Aufgaben zu vermeiden, und dem Entsendestaat wird eine unverzügliche, angemessene und wirksame Entschädigung gezahlt.


Art. 32 Steuerbefreiung für konsularische Räumlichkeiten


1. Die konsularischen Räumlichkeiten und der Wohnsitz des Leiters der berufskonsularischen Vertretung, deren Eigentümer oder Mieter der Entsendestaat oder eine in seinem Namen handelnde Person ist, sind von allen Steuern und Abgaben jeglicher Art, nationaler, regionaler oder nationaler Art, befreit kommunal, sofern es sich nicht um Steuern handelt, die als Vergütung für bestimmte erbrachte Leistungen erhoben werden.


2. Die in Abs. 1 vorgesehene Steuerbefreiung. 1 dieses Artikels gilt nicht für diese Steuern, wenn sie nach den Gesetzen und Vorschriften des Wohnsitzstaats der Verantwortung der Person unterliegen, die mit dem Entsendestaat einen Vertrag geschlossen hat, oder der Person, die im Namen dieses Staates handelt.


Art. 33 Unverletzlichkeit von Archiven und konsularischen Dokumenten


Konsularische Archive und Dokumente sind jederzeit und überall unverletzlich.


Art. 34 Bewegungsfreiheit


Vorbehaltlich seiner Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Bereiche, zu denen der Zugang aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder reguliert ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern der konsularischen Vertretung Reise- und Bewegungsfreiheit in seinem Hoheitsgebiet.


Art. 35 Kommunikationsfreiheit


1. Der Empfangsstaat gestattet und schützt die Kommunikationsfreiheit der konsularischen Vertretung für alle amtlichen Zwecke. Bei der Kommunikation mit der Regierung, diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen des Entsendestaats, wo auch immer sich diese befinden, kann die konsularische Vertretung alle geeigneten Kommunikationsmittel nutzen, einschließlich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischer oder konsularischer Taschen und Nachrichten in Code oder Chiffre. Allerdings darf die konsularische Vertretung einen Funksender nur mit Zustimmung des Empfangsstaats installieren und nutzen.


2. Die offizielle Korrespondenz der konsularischen Vertretung ist unverletzlich. Unter dem Begriff „offizielle Korrespondenz" versteht man die gesamte Korrespondenz im Zusammenhang mit der konsularischen Vertretung und ihren Aufgaben.


3. Die Konsulartasche darf weder geöffnet noch aufbewahrt werden. Wenn die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaats jedoch ernsthaften Grund zu der Annahme haben, dass der Koffer andere Gegenstände als die in Absatz 1 genannten Korrespondenz, Dokumente und Gegenstände enthält, Gemäß Absatz 4 dieses Artikels können sie verlangen, dass der Beutel in ihrer Gegenwart von einem bevollmächtigten Vertreter des Entsendestaats geöffnet wird. Wenn die Behörden des besagten Staates den Antrag ablehnen, wird der Koffer an seinen Herkunftsort zurückgeschickt.


4. Die Pakete, aus denen sich die konsularische Tasche zusammensetzt, müssen äußerlich sichtbare Zeichen ihrer Beschaffenheit tragen und dürfen nur offizielle Korrespondenz sowie Dokumente oder Gegenstände enthalten, die ausschließlich für den offiziellen Gebrauch bestimmt sind.


5. Der konsularische Kurier muss ein offizielles Dokument mit sich führen, das seine Qualität bescheinigt und die Anzahl der Pakete angibt, aus denen die konsularische Tasche besteht. Sofern der Empfangsstaat nicht zustimmt, darf er weder Staatsangehöriger des Empfangsstaats noch, sofern er nicht Staatsangehöriger des Entsendestaats ist, ständiger Wohnsitz im Entsendestaat sein. Bei der Ausübung ihrer Aufgaben unterliegt diese Post dem Schutz des Wohnsitzstaates. Er genießt die Unverletzlichkeit seiner Person und darf weder verhaftet noch inhaftiert werden.


6. Der Entsendestaat, seine diplomatischen Vertretungen und seine konsularischen Vertretungen können Ad-hoc-Konsularkuriere benennen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abs. 5 dieses Artikels finden ebenfalls Anwendung, mit der Maßgabe, dass die dort genannten Immunitäten nicht mehr gelten, sobald der Kurier dem Empfänger die von ihm betreute konsularische Tasche übergeben hat.


7. Das konsularische Gepäck kann dem Kapitän eines Schiffs oder Verkehrsflugzeugs anvertraut werden, das an einem zugelassenen Einreisepunkt ankommen muss. Dieser Kommandant muss ein offizielles Dokument mit sich führen, aus dem die Anzahl der Pakete hervorgeht, aus denen der Koffer besteht. Er gilt jedoch nicht als konsularischer Kurier. Nach einer Vereinbarung mit den zuständigen örtlichen Behörden kann die konsularische Vertretung einen ihrer Mitarbeiter entsenden, um den Koffer direkt und unentgeltlich vom Kapitän des Schiffs oder Flugzeugs in Besitz zu nehmen.


Art. 36 Kommunikation mit Staatsangehörigen des Entsendestaats


1. Um die Ausübung konsularischer Aufgaben gegenüber Staatsangehörigen des Entsendestaats zu erleichtern:
A.
Konsularbeamte müssen die Freiheit haben, mit Staatsangehörigen des Entsendestaats zu kommunizieren und diese zu besuchen. Staatsangehörige des Entsendestaates müssen die gleiche Freiheit haben, mit Konsularbeamten zu kommunizieren und diese zu besuchen;
B.
Auf Antrag der betroffenen Person müssen die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats die konsularische Vertretung des Entsendestaats unverzüglich benachrichtigen, wenn in dessen Konsularbezirk ein Staatsangehöriger dieses Staates festgenommen, inhaftiert oder in der Sicherungsverwahrung festgehalten wird oder jede andere Form der Inhaftierung. Jede an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung der festgenommenen, inhaftierten oder in Sicherungsverwahrung oder einer anderen Form der Inhaftierung befindlichen Person muss ebenfalls unverzüglich von den genannten Behörden übermittelt werden. Diese müssen den Interessenten unverzüglich über ihre Rechte gemäß diesem Absatz informieren;
C.
Konsularbeamte haben das Recht, einen Staatsangehörigen des Entsendestaats, der sich in der Sicherungsverwahrung oder in einer anderen Form der Haft befindet, zu besuchen, mit ihm zu sprechen und zu korrespondieren und ihn vor Gericht zu vertreten. Sie haben auch das Recht, einen Staatsangehörigen des Entsendestaats zu besuchen, der in ihrem Bezirk inhaftiert oder zur Vollstreckung eines Urteils inhaftiert ist. Konsularbeamte müssen jedoch davon absehen, zugunsten eines Staatsangehörigen einzugreifen, der inhaftiert oder in Sicherungsverwahrung oder in einer anderen Form der Inhaftierung untergebracht ist, wenn die betroffene Person ausdrücklich Einspruch erhebt.


2. Die Rechte im Sinne von. 1 dieses Artikels wird im Rahmen der Gesetze und Vorschriften des Empfangsstaats ausgeübt, jedoch mit der Maßgabe, dass diese Gesetze und Vorschriften die vollständige Verwirklichung der Zwecke ermöglichen, für die die Rechte gemäß diesem Artikel gewährt werden.


Art. 37 Informationen bei Tod, Vormundschaft oder Pflegschaft, Schiffbruch und Flugunfall


Liegen den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates entsprechende Informationen vor, sind sie verpflichtet:
A.
Im Falle des Todes eines Staatsangehörigen des Entsendestaates ist die konsularische Vertretung, in deren Bezirk der Tod eingetreten ist, unverzüglich zu benachrichtigen;
B.
Die zuständige konsularische Vertretung unverzüglich über alle Fälle zu unterrichten, in denen die Bestellung eines Vormunds oder Betreuers für einen minderjährigen oder geschäftsunfähigen Staatsangehörigen des Entsendestaats erforderlich wäre. Die Anwendung der Gesetze und Vorschriften des Wohnsitzstaates bleibt jedoch hinsichtlich der Ernennung dieses Vormunds oder Betreuers vorbehalten;
C.
Wenn ein Schiff oder Boot mit der Staatsangehörigkeit des Entsendestaats im Küstenmeer oder in den Binnengewässern des Empfangsstaats Schiffbruch erleidet oder strandet oder wenn ein im Entsendestaat registriertes Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet des Wohnsitzstaats einen Unfall erleidet, ist dies zu melden unverzüglich die dem Unfallort am nächsten gelegene konsularische Vertretung.


Art. 38 Kommunikation mit den Behörden des Wohnsitzstaates


Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich Konsularbeamte an folgende Personen wenden:
A.
An die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks;
B.
An die zuständigen Zentralbehörden des Wohnsitzstaats, sofern und soweit dies durch die Gesetze, Vorschriften und Gepflogenheiten des Wohnsitzstaats oder durch internationale Abkommen zu diesem Thema zulässig ist.


Art. 39 Konsulargebühren und Steuern


1. Die konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die Zölle und Steuern erheben, die die Gesetze und Vorschriften des Entsendestaats für konsularische Handlungen vorsehen.


2. Die erhobenen Beträge für Zölle und Steuern gemäß. 1 dieses Artikels und die damit verbundenen Quittungen sind im Wohnsitzstaat von allen Steuern und Abgaben befreit.


[H2]Abschnitt II Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für Berufskonsularbeamte und andere Mitglieder der konsularischen Vertretung[/H2]

Art. 40 Schutz der Konsularbeamten


Der Empfangsstaat wird die Konsularbeamten mit dem ihnen gebührenden Respekt behandeln und alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um jeden Angriff auf ihre Person, Freiheit und Würde zu verhindern.


Art. 41 Persönliche Unverletzlichkeit der Konsularbeamten


1. Konsularbeamte dürfen nur im Falle einer schweren Straftat und nach einer Entscheidung der zuständigen Justizbehörde festgenommen oder in Sicherungsverwahrung genommen werden.


2. Mit Ausnahme des in Abs. 1 vorgesehenen Falles. 1 dieses Artikels dürfen Konsularbeamte nicht inhaftiert oder einer anderen Form der Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, außer zur Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.


3. Wird gegen einen Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, ist dieser verpflichtet, vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Das Verfahren muss jedoch mit der dem Konsularbeamten aufgrund seiner amtlichen Stellung gebührenden Gegenleistung und, mit Ausnahme des in Abs. 1 vorgesehenen Falles, durchgeführt werden. 1 dieses Artikels, um die Ausübung konsularischer Aufgaben so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Wenn unter den in Abs. 1 genannten Umständen 1 dieses Artikels ist es notwendig geworden, einen Konsularbeamten in Sicherungsverwahrung zu nehmen, das Verfahren gegen ihn muss so schnell wie möglich eröffnet werden.


Art. 42 Benachrichtigung über Fälle von Festnahme, Inhaftierung oder Strafverfolgung


Im Falle einer Festnahme oder Sicherungsverwahrung eines Konsularmitarbeiters oder eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens ist der Empfangsstaat verpflichtet, den Leiter der konsularischen Vertretung so schnell wie möglich zu benachrichtigen. Ist dieser selbst Ziel einer dieser Maßnahmen, muss der Empfangsstaat den Entsendestaat auf diplomatischem Wege informieren.


Art. 43 Immunität von der Gerichtsbarkeit


1. Konsularbeamte und Konsularangestellte haften gegenüber den Justiz- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaats nicht für Handlungen, die sie in Ausübung konsularischer Aufgaben vornehmen.


2. Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels gilt nicht im Falle einer Zivilklage:
A.
Aus dem Abschluss eines Vertrags mit einem Konsularbeamten oder Konsularangestellten resultieren, den er weder ausdrücklich noch stillschweigend als Vertreter des Entsendestaats geschlossen hat; Oder
B.
Von einem Dritten für Schäden infolge eines Unfalls, der im Wohnsitzstaat durch ein Fahrzeug, Schiff oder Flugzeug verursacht wurde.


Art. 44 Pflicht zur Aussage als Zeuge


1. Mitglieder einer konsularischen Vertretung können in Gerichts- und Verwaltungsverfahren als Zeugen aufgefordert werden. Konsularbedienstete und Angehörige des Dienstpersonals dürfen die Aussage als Zeuge nicht verweigern, außer in den in Abs. 1 genannten Fällen. 3 dieses Artikels. Verweigert ein Konsularbeamter die Aussage, können gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen oder sonstige Sanktionen verhängt werden.


2. Die Behörde, die die Aussage verlangt, muss es vermeiden, einen Konsularbeamten bei der Ausübung seiner Pflichten zu behindern. EU kann sammeln


seine Aussage an seinem Wohnort oder in der konsularischen Vertretung abgeben oder, wann immer möglich, eine schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen.


3. Mitglieder einer konsularischen Vertretung sind nicht verpflichtet, über Tatsachen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aufgaben auszusagen und diesbezügliche Korrespondenz und amtliche Dokumente vorzulegen. Sie haben auch das Recht, als Sachverständige für das nationale Recht des Entsendestaates die Aussage zu verweigern.


Art. 45 Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten


1. Der Entsendestaat kann gegenüber einem Mitglied der konsularischen Vertretung auf die in den Artikeln vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten verzichten. 41, 43 und 44.


2. Der Verzicht muss stets ausdrücklich erfolgen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 dieses Artikels und muss dem Wohnsitzstaat schriftlich mitgeteilt werden.


3. Wenn ein Konsularbeamter oder Konsularangestellter in einer Angelegenheit, in der er Immunität von der Gerichtsbarkeit gemäß Art. genießen würde, 43 ein Verfahren einleitet, ist die Berufung auf Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptklage steht, nicht zulässig.


4. Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit für eine Zivil- oder Verwaltungsklage bedeutet nicht den Verzicht auf die Immunität in Bezug auf Maßnahmen zur Vollstreckung des Urteils, für die ein gesonderter Verzicht erforderlich ist.


Art. 46 Befreiung von der Ausländerregistrierung und Aufenthaltserlaubnis


1. Konsularbeamte und Konsularbedienstete sowie deren in ihrem Haushalt lebende Familienangehörige sind von allen Pflichten befreit, die sich aus den Gesetzen und Verordnungen des Aufenthaltsstaates hinsichtlich der Registrierung von Ausländern und der Aufenthaltsgenehmigung ergeben.


2. Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels gelten weder für den Konsularbeamten, der kein ständiger Angestellter des Entsendestaats ist oder im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit mit Gewinn ausübt, noch für ein Mitglied seiner Familie.


Art. 47 Befreiung von der Arbeitserlaubnis


1. Mitglieder der konsularischen Vertretung sind hinsichtlich der für den Entsendestaat erbrachten Dienstleistungen von den Pflichten befreit, die sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Empfangsstaats in Bezug auf die Beschäftigung von Arbeitskräften ergeben.


2. Angehörige des Privatpersonals von Konsularbeamten und Konsularbediensteten sind von den Pflichten nach Abs. 1 befreit, sofern sie im Wohnsitzstaat keine andere private Tätigkeit mit einträglichem Charakter ausüben. 1 dieses Artikels.


Art. 48 Befreiung vom Sozialversicherungssystem


1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. Gemäß Artikel 3 dieses Artikels sind die Angehörigen der konsularischen Vertretung im Hinblick auf die von ihnen für den Entsendestaat erbrachten Leistungen sowie ihre in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen von den gegebenenfalls im Wohnsitzstaat geltenden Sozialversicherungsbestimmungen befreit .


2. Die Ausnahmeregelung gemäß § 12. 1 dieses Artikels gilt auch für Angehörige des Privatpersonals, die im ausschließlichen Dienst der Mitglieder der konsularischen Vertretung stehen, sofern:
A.
Dass sie keine Staatsangehörigen des Wohnsitzstaates sind oder dort keinen ständigen Wohnsitz haben; Und
B.
Ob sie den Sozialversicherungsbestimmungen unterliegen, die im Entsendestaat oder in einem Drittstaat gelten.


3. Mitglieder der konsularischen Vertretung, die in ihren Diensten Personen haben, für die die Befreiung gemäß Art. 2 dieses Artikels nicht anwendbar ist, muss er die Pflichten beachten, die die Sozialversicherungsbestimmungen des Wohnsitzstaates dem Arbeitgeber auferlegen.


4. Die Ausnahmeregelung gemäß Abs. Die Abs. 1 und 2 dieses Artikels schließen die freiwillige Teilnahme am Sozialversicherungssystem des Wohnstaats nicht aus, sofern sie von diesem Staat zugelassen wird.


Art. 49 Steuerbefreiung


1. Konsularbeamte und Konsularbedienstete sowie ihre in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen sind von allen Steuern, persönlichen oder realen, nationalen, regionalen und kommunalen Steuern, befreit, mit Ausnahme von:
A.
Indirekte Steuern, die normalerweise in den Preis von Waren oder Dienstleistungen einfließen;
B.
Steuern und Abgaben auf Privatimmobilien, die sich im Hoheitsgebiet des Wohnsitzstaates befinden, vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 32;
C.
Erbschafts- und Übertragungssteuern, die vom Wohnsitzstaat erhoben werden, vorbehaltlich der Bestimmungen von Abs. b derArt. 51;
D.
Steuern auf private Einkünfte, einschließlich Kapitalerträge, die im Wohnsitzstaat stammen, sowie Kapitalsteuern, die auf Investitionen in im Wohnsitzstaat ansässige Handels- oder Finanzunternehmen erhoben werden;
Es ist.
Steuern, die als Vergütung für bestimmte erbrachte Dienstleistungen erhoben werden;
F.
Registrierungs-, Register-, Hypotheken- und Stempelsteuern, vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 32.


2. Militärangehörige sind von der Steuer auf die Gehälter befreit, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten.


3. Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Personen beschäftigen, deren Gehälter oder Löhne im Wohnsitzstaat nicht von der Einkommensteuer befreit sind, müssen die Pflichten einhalten, die die Gesetze und Vorschriften dieses Staates den Arbeitgebern hinsichtlich der Erhebung der Einkommensteuer auferlegen.


Art. 50 Befreiung von Zöllen und Zollkontrolle


1. Vorbehaltlich der von ihm gegebenenfalls erlassenen Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften genehmigt der Empfangsstaat die Einreise und gewährt Befreiung von allen Zöllen, Steuern und anderen damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme von Lagerhaltung, Transport und Abgaben im Zusammenhang mit ähnlichen Dienstleistungen für:
A.
Gegenstände, die für den offiziellen Gebrauch der konsularischen Vertretung bestimmt sind;
B.
Gegenstände, die für den persönlichen Gebrauch des Konsularbeamten und seiner in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen bestimmt sind, einschließlich Gebrauchsgegenständen, die für seine Niederlassung bestimmt sind. Bei Verbrauchsgütern dürfen die Mengen nicht überschritten werden, die für ihren unmittelbaren Gebrauch durch die interessierten Parteien erforderlich sind.


2. Konsularmitarbeiter profitieren von den Privilegien und Befreiungen gemäß. 1 dieses Artikels in Bezug auf Objekte, die während ihrer ersten Installation importiert wurden.


3. Persönliches Gepäck, das von Konsularbeamten und ihren im Haushalt lebenden Familienangehörigen mitgeführt wird, ist von der Zollkontrolle ausgenommen. Sie können nur dann einer Kontrolle unterzogen werden, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie andere als die in Abs. 1 genannten Gegenstände enthalten. b von s. 1 dieses Artikels oder Gegenstände, deren Ein- oder Ausfuhr durch die Gesetze und Vorschriften des Wohnsitzstaates verboten ist oder dessen Quarantänegesetzen und -vorschriften unterliegt. Dieser Besuch kann nur in Anwesenheit des Konsularbeamten oder seines Familienangehörigen stattfinden.


Art. 51 Nachlass eines Mitglieds der konsularischen Vertretung oder eines Mitglieds seiner Familie


Im Falle des Todes eines Mitglieds der konsularischen Vertretung oder eines in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen ist der Wohnsitzstaat erforderlich:
A.
Die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen zu gestatten, mit Ausnahme derjenigen, die im Wohnsitzstaat erworben wurden und zum Zeitpunkt des Todes einem Ausfuhrverbot unterliegen;
B.
Keine nationalen, regionalen oder kommunalen Erb- oder Übertragungsrechte auf bewegliches Vermögen zu erheben, dessen Anwesenheit im Wohnsitzstaat ausschließlich auf die Anwesenheit des Verstorbenen als Mitglied der konsularischen Vertretung oder als Familienangehöriger eines Mitglieds des Staates zurückzuführen ist die konsularische Vertretung.


Art. 52 Befreiung von persönlichen Vorteilen


Der Empfangsstaat muss die Mitglieder der konsularischen Vertretung und ihre in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen von allen persönlichen Vorteilen und Leistungen von öffentlichem Interesse, gleich welcher Art, sowie von militärischen Abgaben wie Requirierungen, Beiträgen und Militärunterkünften befreien.


Art. 53 Beginn und Ende der konsularischen Vorrechte und Immunitäten


1. Jedes Mitglied der konsularischen Vertretung genießt die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats zur Aufnahme seines Amtes oder, wenn es sich bereits in diesem Hoheitsgebiet aufhält, bei der Aufnahme seiner Aufgaben die konsularische Vertretung.


2. Familienangehörige eines Mitglieds des konsularischen Postens, die in seinem Haushalt leben, sowie Mitglieder seines Privatpersonals genießen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten ab dem spätesten der folgenden Daten: ab dem das besagte Mitglied der konsularischen Vertretung genießt die Vorrechte und Immunitäten gemäß Abs. 1 dieses Artikels, das Datum ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des Wohnsitzstaats oder des Staates, in dem sie Mitglieder der besagten Familie oder des besagten Privatpersonals geworden sind.


3. Wenn die Funktion eines Mitglieds des konsularischen Postens endet, enden seine Vorrechte und Immunitäten sowie die seiner in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder Mitglieder seines Privatpersonals normalerweise zum frühesten der folgenden Zeitpunkte: Zeitpunkt, an dem Die betreffende Person verlässt das Hoheitsgebiet des Wohnsitzstaats oder nach Ablauf einer angemessenen Frist, die ihr zu diesem Zweck eingeräumt wurde, sie bleibt jedoch bis zu diesem Zeitpunkt bestehen, auch im Falle eines bewaffneten Konflikts. Was die in Abs. 1 genannten Personen betrifft. 2 dieses Artikels erlöschen ihre Vorrechte und Immunitäten, sobald sie selbst nicht mehr zum Haushalt eines Mitglieds der konsularischen Vertretung gehören oder nicht mehr im Dienst eines Mitglieds der konsularischen Vertretung stehen; dies gilt jedoch als vereinbart, wenn diese Personen beabsichtigen, das Hoheitsgebiet zu verlassen Wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Wohnsitzstaat auswandern, bleiben ihre Vorrechte und Immunitäten bis zum Zeitpunkt ihrer Abreise bestehen.


4. Hinsichtlich der Handlungen, die ein Konsularbeamter oder ein Konsularangestellter in Ausübung seines Amtes vornimmt, besteht die Immunität von der Gerichtsbarkeit jedoch ohne zeitliche Begrenzung.


5. Im Falle des Todes eines Mitglieds der konsularischen Vertretung genießen die in seinem Haus lebenden Familienangehörigen weiterhin die Vorrechte und Immunitäten, die ihnen zustehen, und zwar bis zum frühesten der folgenden Termine: dem Tag, an dem sie abreisen das Hoheitsgebiet des Wohnsitzstaates oder nach Ablauf einer ihnen zu diesem Zweck eingeräumten angemessenen Frist.


Art. 54 Pflichten von Drittstaaten


1. Wenn der Konsularbeamte das Hoheitsgebiet eines Drittstaates durchquert oder sich im Hoheitsgebiet eines Drittstaates aufhält, der ihm ein Visum erteilt hat, ist dieses für den Fall, dass dieses Visum erforderlich ist, zur Übernahme seiner Aufgaben oder zum Amtsantritt oder zur Rückkehr in das Hoheitsgebiet eines Drittstaates erforderlich Entsendestaat gewährt ihm der Drittstaat die in den anderen Artikeln dieses Übereinkommens vorgesehenen Immunitäten, die möglicherweise erforderlich sind, um seine Durchreise oder Rückkehr zu ermöglichen. Das Gleiche gilt für die in seinem Haushalt lebenden und von den Vorrechten und Immunitäten profitierenden Familienangehörigen des Drittstaats, die den Konsularbeamten begleiten oder separat reisen, um sich ihm anzuschließen oder in den Entsendestaat zurückzukehren.


2. Unter ähnlichen Bedingungen wie in Abs. 1 dieses Artikels dürfen Drittstaaten die Durchreise anderer Mitglieder der konsularischen Vertretung und ihrer in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern.


3. Drittstaaten gewähren der amtlichen Korrespondenz und anderen offiziellen Mitteilungen im Transit, einschließlich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren hat. Sie gewähren konsularischen Kurieren, denen bei Bedarf ein Visum erteilt wurde, und konsularischem Gepäck im Transit die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz, den der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren hat.


4. Die Pflichten von Drittstaaten nach Abs. Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten auch für die in diesen Absätzen jeweils genannten Personen sowie für amtliche Mitteilungen und konsularische Taschen, wenn ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Drittstaats auf einen Fall höherer Gewalt zurückzuführen ist.


Art. 55 Einhaltung der Gesetze und Vorschriften des Wohnsitzstaates


1. Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten genießen, verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften des Empfangsstaats zu respektieren. Sie haben auch die Pflicht, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.


2. Konsularräume dürfen nicht in einer Weise genutzt werden, die mit der Ausübung konsularischer Aufgaben unvereinbar ist.


3. Die Bestimmungen des Abs. 2 dieses Artikels schließen die Möglichkeit nicht aus, in einem Teil des Gebäudes, in dem sich die Räumlichkeiten der konsularischen Vertretung befinden, Büros anderer Organisationen oder Agenturen einzurichten, vorausgesetzt, dass die diesen Büros zugewiesenen Räumlichkeiten von den vorhandenen Räumlichkeiten getrennt sind von der konsularischen Vertretung genutzt. In diesem Fall gelten die genannten Büros im Sinne dieses Übereinkommens nicht als Teil der konsularischen Räumlichkeiten.


Art. 56 Versicherung gegen Schäden, die Dritten zugefügt werden


Mitglieder der konsularischen Vertretung müssen alle Verpflichtungen einhalten, die durch die Gesetze und Vorschriften des Empfangsstaats in Bezug auf die Haftpflichtversicherung für die Nutzung von Fahrzeugen, Booten oder Flugzeugen auferlegt werden.


Art. 57 Sonderbestimmungen für private Erwerbstätigkeiten mit Erwerbscharakter


1. Berufskonsularbeamte dürfen im Empfangsstaat keiner beruflichen oder kommerziellen Tätigkeit zum persönlichen Vorteil nachgehen.


2. Die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht gewährt:
A.
An Konsularbedienstete und Angehörige des Militärpersonals, die im Wohnstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben;
B.
An Familienangehörige einer in Abs. 1 genannten Person. a dieses Absatzes und an Mitglieder seines Privatpersonals;
C.
An Familienangehörige eines Mitglieds der konsularischen Vertretung, die selbst im Wohnsitzstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.


[H2]Kapitel III Regelung anwendbar auf Honorarkonsularbeamte und von ihnen geleitete konsularische Ämter[/H2]

Art. 58 Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten


1. Art. 28, 29, 30, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, s. 3 der Art. 54 und Abs. 2 und 3 der Art. 55 gelten für konsularische Ämter, die von einem Honorarkonsularbeamten geleitet werden. Darüber hinaus werden die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser konsularischen Vertretungen durch Artikel geregelt. 59, 60, 61 und 62.


2. Art. 42 und 43, s. 3 der Art. 44, Art. 45 und 53 und s. 1 der Art. 55 gelten für Honorarkonsularbeamte. Darüber hinaus sind die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser Konsularbeamten in den Artikeln geregelt. 63, 64, 65, 66 und 67.


3. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht Familienangehörigen eines Honorarkonsularbeamten oder eines konsularischen Angestellten gewährt, der in einer von einem Honorarkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretung beschäftigt ist.


4. Der Austausch konsularischer Taschen zwischen zwei Konsularposten in verschiedenen Ländern, die von Honorarkonsularbeamten geleitet werden, ist nur mit Zustimmung der beiden Empfangsstaaten zulässig.


Art. 59 Schutz konsularischer Räumlichkeiten


Der Empfangsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die konsularischen Räumlichkeiten einer von einem ehrenamtlichen Konsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretung zu schützen und zu verhindern, dass sie überfallen oder beschädigt werden und den Frieden der konsularischen Vertretung stören oder ihre Würde gemindert wird.


Art. 60 Steuerbefreiung für konsularische Räumlichkeiten


1. Die konsularischen Räumlichkeiten einer von einem Honorarkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretung, deren Eigentümer oder Mieter der Entsendestaat ist, sind von allen Steuern und Abgaben jeglicher Art, nationaler, regionaler oder kommunaler Art, befreit, sofern es sich nicht um Steuern handelt als Vergütung für bestimmte erbrachte Leistungen erhoben.


2. Die in Abs. 1 vorgesehene Steuerbefreiung. 1 dieses Artikels gilt nicht für diese Steuern, wenn sie nach den Gesetzen und Vorschriften des Empfangsstaats der Verantwortung der Person unterliegen, die mit dem Entsendestaat einen Vertrag geschlossen hat.


Art. 61 Unverletzlichkeit von Archiven und konsularischen Dokumenten


Die konsularischen Archive und Dokumente einer von einem Honorarkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretung sind zu jeder Zeit und an jedem Ort, an dem sie sich befinden, unverletzlich, sofern sie von anderen Papieren und Dokumenten und insbesondere von der privaten Korrespondenz des Leiters der konsularischen Vertretung getrennt sind und jede Person, die mit ihm zusammenarbeitet, sowie Eigentum, Bücher oder Dokumente, die ihren Beruf oder ihr Gewerbe betreffen.


Art. 62 Zollbefreiung


Gemäß den von ihm gegebenenfalls erlassenen Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften gewährt der Wohnsitzstaat die Einreise sowie die Befreiung von allen Zöllen, Steuern und anderen damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme von Lagerhaltung, Transport und Kosten im Zusammenhang mit ähnlichen Dienstleistungen für die folgenden Gegenstände: sofern sie ausschließlich für die dienstliche Nutzung einer von einem Honorarkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretung bestimmt sind: Wappen, Flaggen, Schilder, Siegel und Stempel, Bücher, amtliche Drucksachen, Büromöbel, Bürogeräte und -bedarf sowie ähnliche zur Verfügung gestellte Gegenstände die konsularische Vertretung durch den Entsendestaat auf dessen Ersuchen.


Art. 63 Strafverfahren


Wird gegen einen Honorarkonsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, ist dieser verpflichtet, vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Das Verfahren muss jedoch mit der Rücksichtnahme durchgeführt werden, die dem Honorarkonsularbeamten aufgrund seiner amtlichen Stellung gebührt, und, sofern sich die betreffende Person nicht in Haft oder Haft befindet, so durchgeführt werden, dass die Ausübung des Konsulars so wenig wie möglich beeinträchtigt wird Funktionen. Wenn es notwendig wird, einen Honorarkonsularbeamten in Sicherungsverwahrung zu nehmen, muss das Verfahren gegen ihn so schnell wie möglich eröffnet werden.


Art. 64 Schutz des Honorarkonsularbeamten


Der Empfangsstaat ist verpflichtet, dem Honorarkonsularbeamten den Schutz zu gewähren, der aufgrund seiner amtlichen Stellung erforderlich ist.


Art. 65 Befreiung von der Ausländermelde- und Aufenthaltsgenehmigung


Honorarkonsularbeamte sind, mit Ausnahme derjenigen, die im Empfangsstaat eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zum persönlichen Vorteil ausüben, von allen Verpflichtungen befreit, die sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Empfangsstaats in Angelegenheiten der Ausländerregistrierung und der Aufenthaltserlaubnis ergeben .


Art. 66 Steuerbefreiung


Der Honorarkonsularbeamte ist von allen Steuern und Abgaben auf die Vergütungen und Bezüge befreit, die er vom Entsendestaat für die Ausübung konsularischer Aufgaben erhält.


Art. 67 Befreiung von persönlichen Vorteilen


Der Empfangsstaat muss Honorarkonsularbeamte von allen persönlichen Vorteilen und Leistungen von öffentlichem Interesse, gleich welcher Art, sowie von militärischen Abgaben wie Requisitionen, Beiträgen und Militärunterkünften befreien.


Art. 68 Fakultativer Charakter der Institution der Honorarkonsularbeamten


Jeder Staat kann frei entscheiden, ob er Honorarkonsularbeamte ernennt oder empfängt.


[H2]Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen[/H2]

Art. 69 Konsularagenten, keine Leiter konsularischer Posten


1. Es steht jedem Staat frei, zu entscheiden, ob er Konsularagenturen einrichten oder zulassen will, die von Konsularbeamten geleitet werden, die vom Entsendestaat nicht zu Leitern konsularischer Vertretungen ernannt wurden.


2. Die Voraussetzungen, unter denen konsularische Vertretungen im Sinne des Abs. Die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten, die den sie verwaltenden Konsularagenten zustehen, werden durch eine Vereinbarung zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat festgelegt.


Art. 70 Ausübung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Vertretung


1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten, soweit der Kontext dies zulässt, auch für die Ausübung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission.


2. Die Namen der Mitglieder der diplomatischen Mission, die der Konsularabteilung zugeordnet sind oder anderweitig für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben der Mission verantwortlich sind, werden dem Außenministerium des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium benannten Behörde mitgeteilt . .


3. Bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kann sich die diplomatische Vertretung an Folgendes wenden:
A.
An die örtlichen Behörden des Konsularbezirks;
B.
An die zentralen Behörden des Wohnsitzstaats, wenn die Gesetze, Vorschriften und Gepflogenheiten des Wohnsitzstaats oder internationale Abkommen zu diesem Thema dies zulassen.


4. Die Vorrechte und Immunitäten der in Abs. 1 genannten Mitglieder der diplomatischen Mission. 2 dieses Artikels bleiben durch die Regeln des Völkerrechts über diplomatische Beziehungen bestimmt.


Art. 71 Staatsangehörige oder ständige Einwohner des Wohnsitzstaates


1. Sofern der Empfangsstaat keine zusätzlichen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt, genießen Konsularbeamte, die Staatsangehörige des Empfangsstaats sind oder dort ihren ständigen Wohnsitz haben, nur Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit für Amtshandlungen, die sie in Ausübung ihrer Aufgaben vornehmen und das in s. vorgesehene Privileg. 3 der Art. 44. Im Hinblick auf diese Konsularbeamten ist der Empfangsstaat auch an die in Art. 1 vorgesehene Verpflichtung gebunden. 42. Wenn gegen einen solchen Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet wird, muss das Verfahren, sofern die betreffende Person nicht verhaftet oder inhaftiert ist, so geführt werden, dass die Ausübung der konsularischen Aufgaben so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.


2. Andere Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Staatsangehörige des Empfangsstaats sind oder dort ihren ständigen Wohnsitz haben, und ihre Familienangehörigen sowie Familienangehörige von Konsularbeamten im Sinne von. 1 dieses Artikels genießen die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem Umfang, in dem dieser Staat sie anerkennt. Familienangehörige eines Mitglieds der konsularischen Vertretung und Mitglieder des Privatpersonals, die selbst Staatsangehörige des Wohnsitzstaats sind oder dort ihren ständigen Wohnsitz haben, kommen ebenfalls nur in dem Umfang in den Genuss der Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, wie dieser Staat sie gewährt ihnen. Allerdings muss der Empfangsstaat seine Gerichtsbarkeit über diese Personen so ausüben, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der konsularischen Vertretung nicht übermäßig behindert wird.


Art. 72 Nichtdiskriminierung


1. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens darf der Empfangsstaat keine Diskriminierung zwischen Staaten vornehmen.


2. Es wird jedoch nicht als diskriminierend angesehen:
A.
Die Tatsache, dass der Empfangsstaat eine der Bestimmungen dieses Übereinkommens restriktiv anwendet, weil es auf seine konsularischen Vertretungen im Entsendestaat angewendet wird;
B.
Die Tatsache, dass Staaten einander aufgrund von Gewohnheit oder Vereinbarung eine günstigere Behandlung gewähren, als die Bestimmungen dieses Übereinkommens erfordern.


Art. 73 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Abkommen


1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht andere internationale Abkommen, die in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten dieser Abkommen in Kraft sind.


2. Dieses Übereinkommen hindert die Staaten nicht daran, internationale Abkommen zu schließen, die seine Bestimmungen bestätigen, ergänzen oder weiterentwickeln oder ihren Anwendungsbereich erweitern.


[H2]Kapitel V Schlussbestimmungen[/H2]

Art. 74 Unterschrift


Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen oder einer Sonderorganisation sowie für jeden Vertragsstaat des Statuts des Internationalen Gerichtshofs1 und für jeden anderen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladenen Staat zur Unterzeichnung auf wie folgt Vertragspartei des Übereinkommens zu werden: bis 31. Oktober 1963 beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis 31. März 1964 im Hauptquartier der Vereinten Nationen in New York.


Art. 75 Ratifizierung


Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.


Art. 76 Mitgliedschaft


Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der einer der vier in Art. 1 genannten Kategorien angehört, zum Beitritt offen. 74. Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.


Art. 77 Inkrafttreten


1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.


2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft. Mitgliedschaft.


Art. 78 Mitteilungen des Generalsekretärs


Der Generalsekretär der Vereinten Nationen benachrichtigt alle Staaten, die einer der vier in Art. genannten Kategorien angehören. 74:
A.
Die zu diesem Übereinkommen angebrachten Unterschriften und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß den Artikeln. 74, 75 und 76;
B.
Das Datum, an dem dieses Übereinkommen gemäß Art. in Kraft tritt. 77.


Art. 79 Authentische Texte


Das Original dieses Übereinkommens, dessen englischer, chinesischer, spanischer, französischer und russischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der beglaubigte Kopien davon an alle Staaten übermittelt, die einem der Vereinten Nationen angehören die vier in Art. genannten Kategorien. 74.


Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren jeweiligen Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.


Geschehen zu Wien, am vierundzwanzigsten April neunzehnhundertdreiundsechzig.