Verfahrensgeschichte
Die Frage nach Grundprinzipien und Leitlinien zum Recht auf Rechtsbehelf und Wiedergutmachung für Opfer schwerer Verletzungen der internationalen Menschenrechte und des humanitären Rechts wurde erstmals 1988 während der vierzigsten Sitzung der Unterkommission zur Verhütung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheiten zur Sprache gebracht. im Rahmen seines Grundauftrags Empfehlungen an die Menschenrechtskommission zur Verhinderung von Diskriminierung jeglicher Art im Zusammenhang mit Menschenrechten und Grundfreiheiten zu richten. Am 1. September 1988 verabschiedete die Unterkommission die Resolution 1988/11, in der sie beschloss, die Frage der Entschädigung auf ihrer einundvierzigsten Sitzung zu erörtern, um die Möglichkeit zu prüfen, diesbezüglich einige Grundprinzipien und Richtlinien zu entwickeln (siehe Bericht) . der Unterkommission, E/CN.4/Sub.2/1988/45 ).
Auf ihrer einundvierzigsten Sitzung verabschiedete die Unterkommission die Resolution 1989/13 vom 31. August 1989, mit der sie beschloss, Herrn Theo van Boven als Sonderberichterstatter mit der Aufgabe zu betrauen, eine Studie über das Recht auf Rückerstattung durchzuführen. Entschädigung und Rehabilitation für Opfer schwerer Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, um die Möglichkeit zu prüfen, diesbezüglich einige Grundprinzipien und Leitlinien zu entwickeln, und forderte ihn auf, einen vorläufigen Bericht zu dieser Angelegenheit zur Prüfung durch den Unterausschuss vorzulegen. Kommission auf ihrer zweiundvierzigsten Tagung (siehe Bericht der Unterkommission, E/CN.4/Sub.2/1989/58 (E/CN.4/1990/2)). Auf ihrer sechsundvierzigsten Sitzung verabschiedete die Menschenrechtskommission auf Empfehlung der Unterkommission die Resolution 1990/35 vom 2. März 1990, mit der sie dem Wirtschafts- und Sozialrat empfahl, eine Resolution zu verabschieden, mit der die Unterkommission zur Betrauung ermächtigt wird Herrn van Boven mit der oben genannten Aufgabe beauftragen und den Generalsekretär ersuchen, ihm die für diese Aufgabe erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen (vgl Bericht der Menschenrechtskommission, E/1990/22 ). Der Wirtschafts- und Sozialrat verabschiedete die Resolution 1990/36 vom 25. Mai 1990 . hierzu
Auf ihrer zweiundvierzigsten Sitzung prüfte die Unterkommission den vom Sonderberichterstatter (E/CN.4/Sub.2/1990/10) vorgelegten vorläufigen Bericht und verabschiedete die Resolution 1990/6 vom 30. August 1990, mit der sie dies beantragte Der Sonderberichterstatter soll für seine dreiundvierzigste Sitzung einen Fortschrittsbericht erstellen und dabei die in der Diskussion zum vorläufigen Bericht abgegebenen Kommentare sowie die einschlägigen Arbeiten und Empfehlungen des Ausschusses für Kriminalitätsverhütung und -bekämpfung sowie die einschlägigen Beschlüsse des Achten Ausschusses berücksichtigen Kongress der Vereinten Nationen für die Verhütung von Kriminalität und die Behandlung von Straftätern durchzuführen und die notwendigen Konsultationen mit dem Zentrum der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung und humanitäre Angelegenheiten durchzuführen (siehe Bericht der Unterkommission, E/CN.4/Sub.2 / 1990/59 (E/CN.4/1991/2)).
Der Sonderberichterstatter legte dementsprechend am 25. Juli 1991 seinen ersten Fortschrittsbericht für die dreiundvierzigste Sitzung der Unterkommission vor (E/CN.4/Sub.2/1991/7). Am 29. August 1991 verabschiedete die Unterkommission die Resolution 1991/25, mit der sie den Sonderberichterstatter aufforderte, seine Untersuchung fortzusetzen und einen zweiten Fortschrittsbericht vorzulegen, der zusätzliche Informationen und eine Analyse relevanter Entscheidungen und Ansichten internationaler Menschenrechtsorgane enthalten sollte sowie der nationalen Gesetzgebung und Praxis an die Unterkommission auf ihrer vierundvierzigsten Sitzung und einen Abschlussbericht auf ihrer fünfundvierzigsten Sitzung (siehe Bericht der Unterkommission, E/CN.4/Sub.2). /1991/65 (E/CN.4/1992/2)).
Der Sonderberichterstatter legte der Unterkommission am 29. Juli 1992 für deren vierundvierzigste Sitzung ihren zweiten Fortschrittsbericht vor (E/CN.4/Sub.2/1992/8). Am 27. August 1992 verabschiedete die Unterkommission die Resolution 1992/32, mit der sie den Sonderberichterstatter aufforderte, seine Untersuchung fortzusetzen und der Unterkommission auf ihrer fünfundvierzigsten Sitzung einen Abschlussbericht vorzulegen, der eine Reihe von Berichten enthalten sollte von Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die darauf abzielen, Grundprinzipien und Leitlinien für die Wiedergutmachung, Entschädigung und Rehabilitation von Opfern schwerer Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu entwickeln (siehe Bericht der Unterkommission, E/CN.4/ Sub.2/1992). /58 (E/CN.4/1993/2)).
Der Sonderberichterstatter legte seinen Abschlussbericht am 2. Juli 1993 auf der fünfundvierzigsten Sitzung der Unterkommission vor ( E/CN.4/Sub.2/1993/8 ). Am 25. August 1993 verabschiedete die Unterkommission die Resolution 1993/29, mit der sie beschloss, die Studie des Sonderberichterstatters an die Menschenrechtskommission zu übermitteln. Mit demselben Beschluss beschloss die Unterkommission, auf ihrer sechsundvierzigsten Sitzung die in der Studie enthaltenen vorgeschlagenen Grundprinzipien und Leitlinien weiter zu prüfen und zu diesem Zweck bei Bedarf auf dieser Sitzung eine Sitzungsarbeitsgruppe einzurichten im Hinblick auf die Verabschiedung einer Reihe solcher Grundsätze und Leitlinien, und er forderte den Generalsekretär außerdem auf, Regierungen und zuständige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen einzuladen, ihre Kommentare zu den vorgeschlagenen Grundprinzipien und Leitlinien einzureichen (siehe Bericht des Unterausschusses) . Kommission, E/CN.4/Sub.2/1993/45 (E/CN.4/1994/2) und Corr.1 ). Auf ihrer fünfzigsten Sitzung nahm die Menschenrechtskommission die Resolution 1994/35 vom 4. März 1994 an, in der sie der Unterkommission empfahl, Maßnahmen zur Prüfung der vorgeschlagenen Grundprinzipien und Leitlinien zu ergreifen, um dazu Vorschläge zu unterbreiten und dem Ausschuss Bericht zu erstatten Kommission (vgl Bericht der Menschenrechtskommission, E/CN.4/1994/132 (E/1994/24)).
Auf der sechsundvierzigsten Sitzung der Unterkommission, die vom 1. bis 26. August 1994 in Genf stattfand, wurde eine Sitzungsarbeitsgruppe für die Rechtspflege und die Frage der Entschädigung eingesetzt, um die vorgeschlagenen Grundprinzipien und Richtlinien gemäß den Bestimmungen weiter zu prüfen Resolution 1993/29 der Unterkommission. Am 26. August 1994 verabschiedete die Unterkommission die Resolution 1994/33, mit der sie nach Kenntnisnahme des Berichts des Generalsekretärs, der gemäß der Resolution 1993/29 der Unterkommission erstellt wurde ( E/CN.4/ Sub.2/1994/ 7 und Add.1 ) und dem Bericht der Sitzungsarbeitsgruppe ( E/CN.4/Sub.2/1994/22 ) beschloss es, die Prüfung der vorgeschlagenen Grundprinzipien und Leitlinien auf seiner siebenundvierzigsten Sitzung fortzusetzen ( siehe Bericht der Unterkommission, E/CN.4/Sub.2/1994/56 ). Am 3. März 1995 verabschiedete die Menschenrechtskommission auf ihrer einundfünfzigsten Sitzung die Resolution 1995/34, in der sie die Unterkommission dazu aufforderte, sich weiterhin mit den vorgeschlagenen Grundprinzipien und Leitlinien zu befassen, und die Staaten aufforderte, Informationen bereitzustellen über relevante nationale Rechtsvorschriften an den Generalsekretär und ersuchte den Generalsekretär, der Kommission auf ihrer zweiundfünfzigsten Tagung einen Bericht zu diesem Thema vorzulegen ( Bericht der Menschenrechtskommission, E/CN.4/1995/176 (E/1995/23)).
Die Arbeitsgruppe setzte ihre Prüfung der vorgeschlagenen Grundprinzipien und Leitlinien auf der siebenundvierzigsten Sitzung der Unterkommission fort, die vom 31. Juli bis 25. August 1995 in Genf stattfand. Am 24. August 1995 verabschiedete die Unterkommission den Beschluss 1995 /117 (siehe Bericht der Unterkommission, E/CN.4/Sub.2/1995/51 (E/CN.4/1996/2)), mit dem beschlossen wurde, die Arbeitsgruppe zu ersuchen, die Prüfung fortzusetzen der vorgeschlagenen Grundprinzipien und Leitlinien vorrangig auf der nächsten Sitzung vorzulegen und forderte den ehemaligen Sonderberichterstatter auf, einen überarbeiteten Satz vorgeschlagener Grundprinzipien und Leitlinien vorzulegen und dabei die neuen Kommentare von Staaten sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zu berücksichtigen ( siehe Bericht des Generalsekretärs E/CN.4/Sub.2/1995/17 Add.1 und Add.2 ) und die Diskussionen zu diesem Thema in der Arbeitsgruppe (siehe Bericht der Arbeitsgruppe, E/CN. 4/Sub.2/1995/16 ). Am 19. April 1996 verabschiedete die Menschenrechtskommission auf ihrer zweiundfünfzigsten Sitzung die Resolution 1996/35, mit der sie unter Kenntnisnahme des Berichts des Generalsekretärs, der der Kommission gemäß ihrer Resolution 1995/34 vorgelegt wurde, E/CN.4/1996/29 ), forderte es Staaten, die dies noch nicht getan hatten, auf, Informationen gemäß dieser Resolution vorzulegen, und forderte den Generalsekretär auf, einen zusätzlichen Bericht unter Berücksichtigung der von den Staaten bereitgestellten Informationen zu erstellen ( siehe Bericht der Menschenrechtskommission, E/CN.4/1996/177 (E/1996/23)).
Wie von der Unterkommission in ihrer Entscheidung 1995/117 vom 24. August 1995 gefordert, legte der ehemalige Sonderberichterstatter der Unterkommission auf ihrer achtundvierzigsten Sitzung einen überarbeiteten Text der Grundprinzipien und Leitlinien vor ( E/CN.4 / Sub.2/1996/17 ). Am 29. August 1996 verabschiedete die Unterkommission die Resolution 1996/28, mit der sie beschloss, den überarbeiteten Entwurf zusammen mit ihren Kommentaren und den Kommentaren der Arbeitsgruppe an die Menschenrechtskommission zu übermitteln ( E/CN.4/ Sub .2/1996/16 ). Mit derselben Resolution forderte die Unterkommission den ehemaligen Sonderberichterstatter auf, einen Vermerk zu erstellen, der die Kommentare und Beobachtungen der Arbeitsgruppe und der Unterkommission berücksichtigt, um die Prüfung des überarbeiteten Entwurfs durch die Menschenrechtskommission zu erleichtern Grundprinzipien und Richtlinien (siehe Bericht der Unterkommission, E/CN.4/Sub.2/1996/41 (E/CN.4/1997/2)). Am 13. Januar 1997 übermittelte der frühere Sonderberichterstatter der Unterkommission dementsprechend einen Vermerk zusammen mit einer angepassten Fassung des Entwurfs der überarbeiteten Grundprinzipien und Leitlinien ( E/CN.4/1997/104 , Anhang). Am 11. April 1997 verabschiedete die Menschenrechtskommission auf ihrer dreiundfünfzigsten Sitzung die Resolution 1997/29, mit der sie den Generalsekretär aufforderte, alle Staaten aufzufordern, ihre Ansichten und Kommentare zu der Note und dem überarbeiteten Entwurf der Grundprinzipien einzureichen Leitlinien auszuarbeiten und einen Bericht zu erstellen, in dem diese Ansichten und Kommentare dargelegt werden (siehe Bericht der Kommission für Menschenrechte, E/1997/23 ).
Auf ihrer vierundfünfzigsten Sitzung verabschiedete die Menschenrechtskommission die Resolution 1998/43 vom 17. April 1998, mit der sie den Bericht des Generalsekretärs (E/CN.4/1998/34 ) zur Kenntnis nahm , der gemäß dem oben genannten Dokument vorgelegt wurde Resolution 1997/29 und forderte mit Zustimmung des Wirtschafts- und Sozialrats (siehe Resolution 1998/256 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 30. Juli 1998 ) den Vorsitzenden der Kommission auf, einen unabhängigen Sachverständigen zu ernennen, der eine überarbeitete Fassung der Grundlagen vorbereiten sollte Grundsätze und Leitlinien unter Berücksichtigung der Ansichten und Kommentare von Staaten sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen festzulegen und sie der Kommission auf ihrer fünfundfünfzigsten Tagung im Hinblick auf ihre Annahme durch die Generalversammlung vorzulegen. Mit derselben Resolution forderte die Kommission den Generalsekretär weiterhin auf, Staaten, die dies noch nicht getan hatten, sowie zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen aufzufordern, ihre Ansichten und Kommentare so bald wie möglich, spätestens jedoch, einzureichen 31. Oktober 1989, und diese Informationen dem unabhängigen Sachverständigen zur Verfügung zu stellen (vgl Bericht der Menschenrechtskommission, E/1998/23 ).
Der von der Menschenrechtskommission ernannte unabhängige Experte, Herr M. Cherif Bassiouni, legte der Kommission im Februar 1999 auf der fünfundfünfzigsten Sitzung ihren ersten Bericht vor ( E/CN.4./1999/65 ). Am 26. April 1999 verabschiedete die Menschenrechtskommission die Resolution 1999/33, mit der sie ihn aufforderte, seine Arbeit abzuschließen und der Kommission auf ihrer sechsundfünfzigsten Sitzung gemäß ihrer Resolution 1998/43 eine überarbeitete Fassung vorzulegen der Grundprinzipien und Leitlinien (siehe Bericht der Menschenrechtskommission, E/1999/23 ).
Der unabhängige Experte legte der Menschenrechtskommission ( E/CN.4/2000/62 ) im Januar 2000 auf deren sechsundfünfzigster Sitzung ihren Abschlussbericht vor. Am 20. April 2000 verabschiedete die Kommission die Resolution 2000/41, mit der sie den Generalsekretär aufforderte, den Textentwurf der „Grundprinzipien und Leitlinien zum Recht auf Rechtsbehelf und Wiedergutmachung für Opfer von Verstößen gegen" an alle Mitgliedstaaten zu verteilen Internationale Menschenrechte und humanitäres Recht", die dem Abschlussbericht des unabhängigen Sachverständigen beigefügt sind, und sie aufzufordern, ihre Kommentare dazu an das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu übermitteln. Darüber hinaus ersuchte die Kommission den Hohen Kommissar für Menschenrechte, eine Konsultationssitzung für alle interessierten Staaten, zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen mit beratendem Status beim Wirtschafts- und Sozialrat abzuhalten, um auf der Grundlage von die Grundprinzipien und Leitlinien festzulegen die eingereichten Kommentare zu übermitteln und der Kommission auf ihrer siebenundfünfzigsten Sitzung das endgültige Ergebnis dieser Sitzung zu übermitteln (siehe Bericht der Menschenrechtskommission, E/2000/23 ).
Mit einer Verbalnote vom 31. August 2000 forderte der Generalsekretär alle Mitgliedstaaten auf, ihre Kommentare zu den Grundprinzipien und Leitlinien einzureichen. Bis zum 20. November 2000 waren jedoch nur Antworten von sechs Mitgliedstaaten eingegangen (siehe E/CN.4/2001/61 ). Auf ihrer siebenundfünfzigsten Sitzung verabschiedete die Menschenrechtskommission daher den Beschluss 2001/105 vom 23. April 2001, mit dem sie den Hohen Kommissar für Menschenrechte erneut aufforderte, eine Konsultationssitzung abzuhalten, um die Grundprinzipien und Leitlinien festzulegen und zu verbessern Das endgültige Ergebnis der Konsultationssitzung wird der Kommission zur Prüfung auf ihrer achtundfünfzigsten Sitzung übermittelt (siehe Bericht der Menschenrechtskommission, E/2001/23 ). Am 24. Juli 2001 verabschiedete der Wirtschafts- und Sozialrat die Entscheidung 2001/279 , mit der er die Entscheidung der Menschenrechtskommission bestätigte.
Auf ihrer achtundfünfzigsten Sitzung verabschiedete die Menschenrechtskommission die Resolution 2002/44 vom 23. April 2002, mit der sie eine gleichlautende Forderung stellte (siehe Bericht der Menschenrechtskommission, E/2002/23 ).
Die beantragte Konsultationssitzung zum Entwurf der Grundprinzipien und Leitlinien zum Recht auf Rechtsbehelf und Wiedergutmachung für Opfer von Verletzungen der internationalen Menschenrechte und des humanitären Rechts fand am 30. September und 1. Oktober 2002 in Genf statt und der Bericht des Vorsitzenden-Berichterstatters wurde vorgelegt , Herr Alejandro Salinas, wurde am 27. Dezember 2002 vom Hohen Kommissar an die Menschenrechtskommission übermittelt ( E/CN.4/2003/63 ). Am 23. April 2003 verabschiedete die Menschenrechtskommission auf ihrer neunundfünfzigsten Sitzung die Resolution 2003/34, mit der sie den Vorsitzenden und Berichterstatter der Konsultationssitzung in Absprache mit den unabhängigen Experten, den Herren van Boven und Bassiouni, aufforderte, eine überarbeitete Fassung der „Grundprinzipien und Leitlinien zum Recht auf Rechtsbehelf und Wiedergutmachung für Opfer von Verletzungen der internationalen Menschenrechte und des humanitären Rechts" unter Berücksichtigung der Meinungen und Kommentare von Staaten sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen vorzubereiten und die Ergebnisse der Beratungssitzung. Darüber hinaus forderte die Kommission den Hohen Kommissar für Menschenrechte auf, eine zweite Konsultationssitzung abzuhalten, um die Grundprinzipien und Leitlinien fertigzustellen. Sie ermutigte den Vorsitzenden und Berichterstatter der ersten Konsultationssitzung, informelle Konsultationen mit allen interessierten Parteien durchzuführen, und forderte dies an Der Hohe Kommissar für Menschenrechte wird der Kommission auf ihrer sechzigsten Sitzung das endgültige Ergebnis der zweiten Konsultationssitzung übermitteln (siehe Bericht der Menschenrechtskommission, E/2003/23 ).
Das zweite Konsultationstreffen fand am 20., 21. und 23. Oktober 2003 in Genf statt und der Bericht des Vorsitzenden und Berichterstatters des Konsultationstreffens ( E/CN.4/2004/57 , Anhang) wurde vom Hohen Kommissar für Menschenrechte übermittelt an die Menschenrechtskommission auf ihrer sechzigsten Sitzung. Am 19. April 2004 verabschiedete die Menschenrechtskommission die Resolution 2004/34, mit der sie den Vorsitzenden-Berichterstatter aufforderte, in Absprache mit den unabhängigen Experten eine weitere überarbeitete Fassung der Grundprinzipien und Leitlinien auszuarbeiten. Darüber hinaus ersuchte sie den Hohen Kommissar für Menschenrechte, eine dritte Konsultationssitzung abzuhalten und der Menschenrechtskommission auf ihrer einundsechzigsten Sitzung das Ergebnis des Konsultationsprozesses zu übermitteln (siehe Bericht der Menschenrechtskommission, E / 2004/23 ). Am 22. Juli 2004 verabschiedete der Wirtschafts- und Sozialrat den Beschluss 2004/257 , mit dem er dem Antrag der Menschenrechtskommission auf Abhaltung einer dritten Konsultationssitzung stattgab.
View attachment 6214Auf ihrer einundsechzigsten Sitzung verabschiedete die Menschenrechtskommission die Resolution 2005/35 vom 19. April 2005, mit der sie den Bericht des Vorsitzenden und Berichterstatters der dritten Konsultationssitzung ( E/CN.4/2005/59 ) begrüßte verabschiedete die Grundprinzipien und Leitlinien zum Recht auf Wiedergutmachung und Wiedergutmachung für Opfer schwerer Verstöße gegen das internationale Menschenrechtsgesetz und schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (siehe Bericht der Menschenrechtskommission, E/2005/23 ). Auf Empfehlung von Die Kommission verabschiedete der Wirtschafts- und Sozialrat die Resolution 2005/30 , mit der er die Grundprinzipien und Leitlinien verabschiedete und der Generalversammlung deren Annahme empfahl.
Auf der sechzigsten Sitzung der Generalversammlung erörterte der Dritte Ausschuss den von der Menschenrechtskommission in vier Sitzungen angenommenen Text (siehe A/C.3/60/SR.22 , 29 , 37 und 39 ). einen gemeinsamen Resolutionsentwurf ( A/C.3/60/L.24 Am 28. Oktober 2005 legte Chile im Namen von 45 Delegationen dem Dritten Ausschuss ) mit dem Titel „Grundprinzipien und Leitlinien zum Recht auf Rechtsbehelfe" vor „Wiedergutmachung für Opfer grober Verstöße gegen das internationale Menschenrechtsgesetz und schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht", das am selben Tag vom Ausschuss angenommen wurde. auf Empfehlung des Dritten Ausschusses (siehe Bericht des Dritten Ausschusses A/60/509/Add.1 Am 16. Dezember 2005 verabschiedete die Generalversammlung ) die Resolution 60/147 (Grundprinzipien und Leitlinien zum Recht auf Rechtsbehelf und Wiedergutmachung). für Opfer schwerer Verstöße gegen das internationale Menschenrechtsgesetz und schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht) ohne Abstimmung.
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