§ 10 – Rechtserhebliches Handeln
A. Rechtserheblichkeit
Für das kirchliche Recht sind nicht alle möglichen Handlungen relevant, die in der Kirche vorgenommen werden, sondern nur bestimmte Handlungen. Wenn für eine Handlung irgendwelche Rechtsnormen bestehen, spricht man von „rechtserheblichem Handeln“.
Die Rechtserheblichkeit einer Handlung kann vor allem darin bestehen, dass
○ das Recht zu der Handlung verpflichtet oder sie verbietet,
sei es generell oder bei Vorliegen bestimmter Bedingungen,
○ oder dass Bestimmungen über die Strafbarkeit der Handlung bestehen,
○ oder dass Bestimmungen über die Rechtswirkungen der Handlung bestehen,
z. B. hinsichtlich der Gültigkeit, Wirksamkeit oder Aufhebbarkeit der Handlung.
In dem voranstehend Gesagten kann sich der Ausdruck „Handeln“ sowohl auf ein Tun als auch auf ein Unterlassen beziehen.
○ Ein rechtserhebliches Unterlassen ist z. B. das Nicht-Erscheinen eines vor Gericht Geladenen (c. 1592 § 1).
Die rechtserheblichen Handlungen lassen sich unterscheiden in Rechtsakte und Realakte.
○ Ein Rechtsakt ist eine Willensäußerung, die von ihrer Natur her auf eine rechtliche Veränderung abzielt.
Der CIC behandelt die Rechtsakte in cc. 124-128 unter der Überschrift actus iuridici.
In der kanonistischen Literatur wird actus iuridicus häufig mit „Rechtshandlung“ übersetzt. Die Übersetzung „Rechtsakt“ ist aber besser; der Ausdruck „Rechtshandlung“ wird in der deutschen Rechtssprache nämlich eher als Oberbegriff für Rechtsakte und Realakte verwendet.
Ein Rechtsakt, der schriftlich vorgenommen wird, wird typischerweise in einem Dokument niedergelegt, das mit einer Unterschrift versehen wird. Rechtsakte sind aber auch mündlich möglich.