Beliehener Unternehmer
1. Begriff. Der Begriff desb.U. ist bis zum heutigen Tage zweideutig.
—a) Ein Teilder Lehre bezeichnet als b.U, jene Privatpersonen, die mit staatl. Ermächtigung (Konzession) in einem wirtschaftl. Bereich tätig werden, den der Staat grds. sich selbst oder einem anderen Hoheitsträger vorbehalten hat, d. h. im Bereich eines—Verwaltungsmonopols. Typische Beispiele des b.U. wären demnach die Privateisenbahn-Unternehmer.
— b) Überwiegend wird im öffentl.-rechtl. Schrifttum unter b.U. aber ein Privatmann oder eine —jur. Person des Privatrechts verstanden, der durch Rechtssatz oder —VA mit bestimmten Hoheitsrechten (Herrschaftsbefugnissen) gegenüber dem Bürger betraut (,„beliehen‘‘) worden ist. Als wichtigste Beispiele des b.U. werden dabei auf Grund ihrer Befehls- und Zwangsbefugnisse u.a. der Seeschiffskapitän, der Bezirksschornsteinfeger, der bestätigte Jagdaufseher, die Technischen Überwachungsvereine genannt. Bei genauem Zusehen wird man den b.U.n in diesem Sinne allerdings eine Teilrechtsfähigkeit des öffentl. Rechts zubilligen müssen (—Jur. Person).
— c) Nur in dem unter
b) dargestellten Sinne hat der Begriff mehr als systematischen Wert, da er bei der unter
a) dargelesten Definition jede Grenze zu den genehmigungspflichtigen Tätigkeiten Privater (>Gewerberecht) vermissen läßt. Dabei ist anerkannt, daß die hist. bedingte Verwendung des Unternehmerbegriffs irreführend ist, da unter den Begriff.des b.U. auch Erscheinungen subsumiert werden, die nicht Unternehmer im ökonomischen Sinne sind. Demgemäß werden auch andere Bezeichnungen (Beliehene, beliehene Private, beliehene Verbände) vorgeschlagen.
2. Abgrenzung gegenüber privaten Machtträgern. Die Frage, anhand welchen Kriteriums der b.U. praktisch von rein privaten Machtträgern (Eltern, Massenverbänden usw.) unterschieden werden kann, ist bis zum heutigen Tage heftig umstritten. Man kann heute im wesentl. drei große Theoriengruppen unterscheiden. Bekenntnisschule – Berlin 146 Nach den sog. Aufgabentheorien ist darauf abzustellen, ob die fragl. Institution öffentl. Aufgaben erfüllt. Dagegen stellen diesog. Befugnistheorien, auch Rechtsstellungstheorien genannt, darauf ab, ob ihr typisch staatl. Machtmittel (Befehl und: Zwang) zustehen. Beide Theorien befriedigen aber nur wenig, da der Begriff der öffentl. Aufgaben zu unscharf ist und mit Befehl und Zwang nur noch ein Teil der staatl. Machtmittel getroffen ist, während sich ein anderer Teil gerade dadurch auszeichnet, daß er auch in privater Hand liegen kann (wirtschaftl. Einfluß, Werbung usw.). Eine dritte Ansicht stellt daher neuerdings auf das Vorliegen einer demokratischen Legitimation ab und behandelt nur solche Erscheinungen als b.U., die persönl. durch das Volk oder durch einen demokratisch in sein Amt berufenen Amtsträger in ihre Funktion gelangt sind. In dieser Unsicherheit bezüglich des Begriffs des b. U. offenbart sich eine tiefe Aporie der ganzen Staatslehre, da gerade sie aufzeigt, daß auch über das Wesen der staatl. Funktionen und über die Merkmale der —Staatsorganisation keine Klarheit besteht. 3. Das Recht der: b.U. Das Recht der b.U, ist kaum erforscht, eine —Kodifikation fehlt schon wegen der Verschiedenheit der einschlägigen Erscheinungen. Da die b.U. ein Unterfall der mittelbaren —Staatsorganisation sind, gelten für sie wohl die dort, vor allem im —Kommunalrecht, erarbeiteten Grundsätze: auch für sie gelten also die Grundrechte, die —>Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Grundsätze der —Staatshaftung (Amtshaftung) usw. Vor allem aber muß auch über sie eine staatl. Aufsicht, zumindest Rechtsaufsicht —Kommunalrecht) bestehen.
E. R. HußeEr, ‚Beliehene Verbände, DVBl. 67. (1952) 456 bis 460 — K. VOGEL, Öffentl. Wirtschaftseinheiten in privater Hand, 1959.
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