Skip to main content

Theorie und Praxis .. DER Buchführungs- und Bilanz-revison

View attachment 1745
Oh verdammt! Das sieht so aus wie bei der Politik , Staatsanwaltschaft und der Polizei
Haupt- und Nebenbeatimmungen (Statuten) der Amerikanischen Gesellschaft öffentlicher Bücher-Revisoren. Gegeben am 10. Januar 1905·



Verordnungen. Artikel 1. Name der Gesellschaft. Abschnitt 1. Der Name der Gesellschaft soll lauten: „Amerikanische Gesellschaft öffentlicher Bücherrevisoren.“



Zweck der Gesellschaft. Abschnitt .2. Der Zweck der Gesellschaft ist:

a) den Beruf der öffentlichen Bücher-Revisoren zu beben;
b) die öffentlichen Bücherrevisoren, welche ihren Beruf· in den Vereinigten Staaten ausüben, und solche, deren Tätigkeit in den Beruf und die Praxis öffentlicher Bücherrevisoren einschlägt, zu einer Organisation zu vereinigen;
c) Fühlung mit den verschiedenen anderen organisierten Vereinigungen öffentlicher Bücherrevisoren zu halten, welche die Genehmigung der verschiedenen Staaten Amerikas erhalten haben;
d) die Bildung von staatlichen oder Distriktgesellschaften öffentlicher Bücherrevisoren in Staaten oder Distrikten zu fördern, wo derartige Gesellschaften noch nicht bestehen;
e) den Staat zu veranlassen, die Gesetzgebung betreffs der beglaubigten öffentlicher Bücherrevisoren so genau und gleichförmig auszugestalten, als die mannigfachen Verfassungen der verschiedenen Staaten dies zulassen;
f) den wichtigen Zweck der Gesellschaft nach Möglichkeit zu verbreiten, die Anerkennung der Nützlichkeit und Notwendigkeit der öffentlichen Revisoren in der industriellen und finanziellen Welt des Landes geltend zu machen;
g) die Interessen des Berufs öffentlicher Bücherrevisoren zu wahren.



Artikel .2.

Mitglieder, deren Wahl und Aufnahme. Abschnitt 1. Die Mitgliedschaft dieser Gesellschaft soll aus zwei Klassen bestehen, aus Fellows und Associates. Abschnitt 2.

a)
Die Fellows (vollgültige Mitglieder) müssen Bücherrevisoren sein, welche in dauemder Praxis und auf eigene Rechnung mindestens 3 Jahre vor ihrem Gesuche um Zulassung als Mitglied dieser Gesellschaft tätig gewesen sind. Dieselben müssen außerdem die Bestimmungen und Anordnungen, welche vom Kuratorium (Ausschusse der Bevollmächtigten) aufgestellt sind, unterschreiben. Sie müssen femer Bürger der Vereinigten Staaten sein, oder, sofern sie dieses nicht sind, so müssen sie die Erklärung abgeben, daß sie diese Eigenschaft zu erwerben gewillt sind.
b) Fellows dürfen femer sein: Revisoren, welche ein sogenanntes C. P. A. Zeugnis erhalten haben oder bereits besitzen, das von dem betreffenden Staate oder Distrikt gehörig legalisiert ist. Dieselben müssen sich jedoch in dauernder Praxis befinden und auf eigene Rechnung mindestens 3 Jahre vor ihrem Gesuch um Zulassung als Mitglied dieser Gesellschaft tätig gewesen sein; oder sie müssen während der Zeit, in welcher sie nicht selbständig gewesen sind, wenigstens 3 Jahre vor ihrem Aufnahmegesuch im Dienste öffentlicher Bücherrevisoren tätig gewesen sein.
c) Mitglieder von staatlichen oder Distriktsgesellschaften öffentlicher Bücherrevisoren werden in Übereinstimmung mit den Verfügungen, welche im Abschnitt 9 dieses Artikels erwähnt sind, als Mitglieder zugelassen, vorausgesetzt immerhin, daß dieselben die Befähigung besitzen, als Fellows in Gemäßheit der oben erwähnten Abschnitte sub
a) und b) aufgenommen zu werden.

Abschnitt 3.

a)
Die Associates setzen sich aus solchen Personen zusammen, welche das Zertifikat als „jüngere Revisoren“ junior accountants) in einem Staate oder Distrikte erworben haben.
b) Aus solchen, welche sich entweder als Angestellte in dem regelmäßigen Dienst irgend eines Mitgliedes dieser Gesellschaft oder eines selbständigen öffentlichen Revisors befinden.
c) Aus Personen, welche ihren Beruf als Revisor auf eigene Rechnung betreiben, dies jedoch in einem kürzeren Zeitraume als 3 Jahre vor Einreichung ihres Gesuchs um Aufnahme als Mitglied dieser Gesellschaft.

Abschnitt 4. Die Fellows werden in Fellows at Large und Society-Fellows eingeteilt.

a) Fellows at Large sind solche Personen,
1. welche an dem Tage der Annahme dieser Haupt- und Nebenbestimmungen (Statuten) bereits zu den Mitgliedern der Gesellschaft gehört haben,
2. welche zukünftig als Fellows at Large dieser Gesellschaft zugelassen werden.
b) Society-Fellows sind solche Personen, welche vermöge ihrer Zugehörigkeit zu einem staatlichen oder Distriktsverein Mitglieder der Assoziation sind.



Artikel 3.

Mitglieder im Allgemeinen.

Abschnitt 5.
Die Aufnahme und die Wahl der Members at Large – nicht auch der Ehrenmitglieder – soll von der definitiven Entscheidung des Kuratorium abhängig gemacht werden. Dieser Beschluß wird seitens der anwesenden Mitglieder unter strengster Verschwiegenheit und durch Stimmenmehrheit gefaßt. Die Mitglieder des Boards sind außerdem befugt, Personen von der Mitgliedschaft als Fellows oder als Associates auszuschließen, sofern sie die betreffenden Personen für unwürdig oder unfähig halten, ein solches Amt zu bekleiden. Ebenso haben sie die Befugnis, spätere Aufnahmegesuche solcher zurückgewiesener Kandidaten in Erwägung zu ziehen, und Wahlvorschläge aufzuheben, sofern sie dies für wünschenswert erachten. Jedoch sind sie verpflichtet, eine Person, welche durch freiwillige Verzichtleistung aufgehört hat, Mitglied dieser Gesellschaft zu sein, neuerdings wieder als solches aufzunehmen, vorausgesetzt, daß genügende Gründe zur Verzichtleistung und erneuter Zulassung vorgelegen haben.

Abschnitt 6. Jede Person muß bei ihrer Wahl oder Aufnahme als Member · at Large der Gesellschaft ein Beitrittsgeld zahlen, welches durch das Kuratorium bestimmt wird. Bis zur erfolgten Zahlung · dieses Beitrags soll der Kandidat nicht berechtigt sein, Mitgliedsrechte der Gesellschaft auszuüben, noch sich als Mitglied auszugeben. Wird der Betrag innerhalb eines Monats nach geschehener Benachrichtigung an das zukünftige Mitglied durch die Post nicht eingezahlt, so werden die Aufnahme und die stattgehabte Wahl, sowie die hiermit verbundenen Rechte als Mitglied der Gesellschaft für ungültig erklärt.

Abschnitt 7. Das Gesuch derjenigen Personen, welche die Mitgliedschaft zu erwerben suchen , muß schriftlich abgefaßt und mit dem Billigungsvermerk der Mehrheit der Mitglieder des Komitees, welches die Fähigkeit der Gesuchsteller zu untersuchen und die Wahlen zu billigen hat, versehen sein. Hat die Abstimmung Stimmenmehrheit ergeben, so ist Gesuchsteller von nun an zu jeder Sitzung zugelassen.

Abschnitt 8. Jedes Aufnahmegesuch als Fellow oder als Associate at Large muß die Erklärung enthalten, daß der Bewerber noch nicht als Mitglied in einem anderen, staatlichen oder Distriktverein, welcher mit dieser Gesellschaft in freundlichen Beziehungen steht, gewählt worden ist.

Abschnitt 9. Die vollständige Mitgliedschaft eines staatlichen oder Distriktsvereins besteht nur aus anerkannten, öffentlichen Bücherrevisoren und die vollständige Mitgliedschaft ähnlicher Gesellschaften nur aus solchen öffentlichen Bücherrevisoren, welche nicht das C. P. A. Zertifikat besitzen. Dieselben müssen bei eventuellen Gesuchen zwecks Erwerbs der Mitgliedschaft als vollständige Mitglieder, und zwar bei einer Stimmenmehrheit von 1/8 der in jeder Sitzung anwesenden Personen, aufgenommen werden. Außerdem werden solche Mitglieder bei ihrer Zulassung entweder Trustees oder Associates der Gesellschaft, sofern sie noch nie einer Wahl unterstanden haben und vorausgesetzt, daß sie als Fellows oder Associates gemäß den Verfügungen in Abs . .2 und 3 dieses Artikels qualifiziert werden können.

Abschnitt 10. Mitglieder bereits bestehender Gesellschaften oder der Federation von Gesellschaften öffentlicher Bücherevisoren sollen je nach ihrem Range in den eigenen Gesellschaften als Fellows oder Associates dieser Gesellschaft auf Grund einer Anmeldung seitens des Sekretärs jener Gesellschaften innerhalb zwölf Monate von dem Tage an, an welchem diese Haupt- und Nebenbestimmungen in Kraft getreten sind, zugelassen werden.

Abschnitt 11. für die jährlichen Jeder staatliche oder Distriktverein soll Beiträge seiner Mitglieder, die dieser Gesellschaft beigetreten sind, verantwortlich sein, wie dieses im Artikel 6 der Nebenbestimmungen vorgeschrieben ist. Abschnitt 1 .z. Bewirbt sich jemand, der zu einem anerkannten staatlichen oder Distriktsverein gehört, um die Mitgliedschaft dieser Gesellschaft, so muß er bei vorausgegangener Anmeldung durch das Sekretariat der alten an das Sekretariat der neuen Gesellschaft offiziell als Fellow oder Associate aufgenommen werden. Die neuen Mitglieder sind den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Artikels unterworfen.

Abschnitt 13. Alle Anträge oder Vormerkungen zur Mitgliedschaft der Gesellschaft, so wie sie im Abschnitt 12 vorgesehen sind, müssen durch die betreffenden staatlichen oder Distriktsvereine, welche ihrerseits Mitglieder dieser Gesellschaft sein müssen, eingereicht werden. Niemand darf zugelassen werden, der nicht Mitglied einer solchen Gesenschaft ist; es sei denn, daß der Gesuchsteller sich nicht zur Wahl als Mitglied jener Vereine bezw. Gesellschaften geeignet hat. In diesem Falle muß so verfahren werden, wie es in den Abschnitten 5 und 8 vorgesehen ist.



Ehrenmitglieder.

Abschnitt 14
. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt bei einmütiger Stimmenabgabe der anwesenden Mitglieder in besonderer Sitzung durch das Kuratorium. Der Titel eines Ehrenmitglieds kann nur an eine Person verliehen werden, welche durch ihren Rang und ihre gesellschaftliche Stellung als Mitglied im Allgemeinen dieser Ehre teilhaftig werden kann.



Staats- oder Distriktsgesellschaften. (Land- oder Bezirksgesellschaften.)

Die Zwecke dieser Vereinigung sollen in keiner wie immer gearteten Weise dahin gehen, die Verwaltung, Leitung oder Organisation einer der Land- oder Bezirksgesellschaften, welche zu ihr gehören, zu regeln oder sich darin einzumischen, mit Ausnahme der ordnungsmäßigen Beobachtung dieser Konstitution und ihrer Zusätze, welche sich beziehen: auf die Wahl der Abgeordneten und ihrer Vertreter der einzelnen Gesellschaften zu den regelmäßigen oder außerordentlichen Versammlungen dieser Vereinigung; auf die Bezahlung der jährlichen Beiträge der Gesellschaften zu der Vereinigung; auf das Vorgehen betreffend die Behandlung vorgeschlagener Zusatzanträge zu der Konstitution und den Ausführungsbestimmungen, welche für die Vereinigung festgesetzt sind; schließlich auf irgend einen Gegenstand, der vor eine regelmäßige oder besondere Generalversammlung gebracht werden muß.

Artikel 4.

Beamte
, Bevollmächtigte und Komitees. Abschnitt 1. Zu den Beamten der Gesellschaft gehören folgende Mitglieder: ein Präsident; mehrere Vizepräsidenten. Dieselben müssen einem staatlichen oder Distriktsverein, soweit diese Mitglieder der Amerikanischen Gesellschaft öffentlicher Bücherrevisoren sind, als Präsidenten vorstehen; andernfalls muß ein anderes Mitglied, dem die vorstehende Eigenschaft beiwohnt, zum Vizepräsidenten gewählt werden: ein Sekretär, ein Kassierer, welche sämtlich Mitglieder dieser Gesellschaft sein müssen; ferner zwei Kontrolleure, welche Fellows oder Associates dieser Gesellschaft sind. Sie dürfen jedoch auf keinen Fall Mitglieder des Kuratorium sein. Abschnitt 2 Nicht mehr als ein Beamter, mit Ausnahme der Vizepräsidenten, darf aus der Zahl der Mitglieder eines staatlichen oder Distriktsvereins oder aus der Zahl der Members at Large gewählt werden, es sei denn, daß dies mit 2/3 Stimmenmehrheit in einer Sitzung dieser Gesellschaft beschlossen wird



Bevollmächtigte (Treuhänder).

Abschnitt 3.

a)
Der Kuratorium soll sich aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Sekretär und Kassierer zusammensetzen, und außerdem aus neun anderen Personen, welche Mitglieder dieser Gesellschaft sein müssen.
b) Nicht mehr als 3 Mitglieder des Kuratorium mit Ausnahme des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Sekretärs und des Kassierers dürfen aus Mitgliedern eines staatlichen oder Distriktsvereins oder aus der Zahl der Members at Large erwählt werden.



Die Komitees.

Abschnitt 4
Es sollen 6 ordentliche und ständige (standing) Komitees vorhanden sein, nämlich: ein leitendes Komitee, welches den Geschäftsgang zu besorgen hat; ein Finanzkomitee; ein Komitee, welches die Fähigkeiten der Bewerber und die Wahlvorlage zu prüfen hat; ein Komitee für die Statuten; ein Komitee für Sitzungen, Vorlesungen, Bibliothek und Bulletins; ein Komitee für Verordnungen und Gesetzentwürfe. Diese Komitees werden jährlich von den Präsidenten ernannt. Ausgenommen hiervon ist das leitende Komitee, welches von dem Kuratorium bespmmt wird. Abschnitt 5. Jedes Komitee soll aus 3 Fellows dieser Gesellschaft bestehen, mit Ausnahme des leitenden (executive) Komitees, welches sich zusammensetzt, wie dies im Abschnitt 8, Art. 1 der Statuten bestimmt ist. Abschnitt 6. Der Präsident ist Mitglied sämtlicher Komitees ex officio.



Artikel 5.

Die Wahl der Beamten und Bevollmächtigten.
Abschnitt 1. Beamte und Bevollmächtigte (Trustees) werden in einer alljährlich stattfindenden Sitzung gewählt. Sie sind verpflichtet, Sitzungen abzuhalten bis zu der nächstfolgenden Jahressitzung (Plenarsitzung), soweit nicht etwas anderes im Art. 51 Abschnitt 2 der Statuten bestimmt ist, oder bis eine Wahl über ihre Nachfolger stattgefunden hat. Im Falle einer eintretenden Vakanz in der Geschäftsleitung wird das Kuratorium die Berechtigung haben, die Lücke bis zur nächstjährigen Sitzung auszufüllen. Jede Ernennung soll in der in den Statuten dieser Gesellschaft vorgeschriebenen Form veröffentlicht werden.



Artikel 6.

Die Firma (Siegel) der Gesellschaft.
Abschnitt 1. Das eingetragene Siegel dieser Gesellschaft soll eine kreisförmige Form haben, welche in ihrer Mitte einen Adler zeigt, auf dessen Brust sich ein Schild mit der Inschrift: „Custos fidelitatis“ befindet und dessen Krallen auf einem Band stehen, das auf beiden Seiten von Pfeilen und Baumzweigen bedeckt ist. Um den innern Rahmen herum und über dem Kopf des Adlers befindet sich eine Wage. Innerhalb des Rahmens steht die Inschrift: „Amerikanische Gesellschaft öffentlicher Bücherrevisoren, 1887.“



Artikel 7.

Bescheinigung über die Mitgliedschaft.
Abschnitt 1. Mit der Zulassung als Fellow oder Associate der Amerikanischen Gesellschaft öffentlicher Bücherrevisoren erhält jedes Mitglied eine diesbezügliche Bescheinigung (Zertifikat). Die Mitglieder, welche solche Zertifikate erhalten, sollen zur Rückgabe derselben an die Gesellschaft im Falle ihres Austretens aus der Gesellschaft, oder wenn ihre Mitgliedschaft aus irgend einem Grunde erlischt, verpflichtet sein.



Artikel 8.

Änderungen von Verordnungen.
Abschnitt 1. Änderungen, Zusätze oder Verbesserungen der Verordnungen oder der Statuten dieser Gesellschaft dürfen nur in einer außerordentlichen Sitzung vorgenommen werden und zwar mit 2/3 Stimmenmehrheit der Mitglieder, welche an der Sitzung teilgenommen haben. Andernfalls dürfen keine Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden. Vorschläge zu Statutenänderungen oder Ergänzungen müssen dem Board of, Trustees schriftlich mindestens 90 Tage vor Abhaltung der Sitzung, in welcher darüber zu entscheiden ist, angezeigt werden. Mit der Anmeldung muß eine Abschrift der Vorschläge eingereicht und je eine solche einem jeden Mitglied im Allgemeinen zugestellt werden. Dem Sekretär einer jeden unterstellten Gesellschaft ist ebenfalls, und zwar mindestens 60 Tage vor dem festgesetzten Sitzungstage eine Abschrift zuzufertigen. Über etwaige Einwände sind auf den Abschriften Vermerke anzubringen.



Artikel 9.

Streichung und Annahme neuer Verordnungen.
Abschnitt 1. Sämtliche Bedingungen, Verordnungen und Statuten, sowie Regeln, welche früher in Kraft gewesen waren, sind hiermit gestrichen und für nichtig erklärt. Gegenwärtige Konstitution sowie die Statuten treten nach vorausgegangener Neuwahl der Beamten und Bevollmächtigten mit dem 10.Januar 1905 in Kraft.



Statuten (Nebenbestimmungen).

Artikel 1.

Der Präsident.
Abschnitt 1. Die Pflicht des Präsidenten ist, den Vorsitz in allen Sitzungen zu führen und alle Verordnungen und Einrichtungen dieser Gesellschaft durchzuführen. Abschnitt .2 . Er ist verpflichtet, die Sitzungen der Gesellschaft oder des Kuratorium anzuordnen und die Mitglieder einzuberufen, so oft er es für notwendig hält. Er muß solche Versammlungen einberufen, wenn er hierzu schriftlich mindestens von drei Filialgesellschaften oder aber von drei Bevollmächtigten des Kuratorium aufgefordert wird.



Der Vizepräsident.

Abschnitt 3.
In Abwesenheit des Präsidenten soll ·einer von den Vizepräsidenten, der vom Präsidenten namentlich zu bezeichnen ist, oder, im Falle dies aus irgend einem Grunde nicht geschehen kann, dessen Ernennung durch das Kuratorium zu erfolgen hat, die Rechte und die Befugnisse eines Präsidenten ausüben.



Der Präsident pro tempore.

Abschnitt 4.
Für den Fall der Abwesenheit des Präsidenten oder des stellvertretenden Vizepräsidenten bei einer Sitzung der Gesellschafter oder des Kuratorium hat eines der anwesenden Mitglieder dieser letzteren Behörde den Vorsitz zu führen.



Der Sekretär.

Abschnitt 5.
Alle Beschlüsse, welche in den Sitzungen gefaßt werden, sei es in einer Gesellschaftssitzung oder in einer solchen des Kuratorium oder innerhalb eines anderen Komitees, müssen in hierauf bezügliche Bücher durch den Sekretär eingetragen werden. Die Protokolle müssen Aufschluß über die geführten Verhandlungen geben; da diese Protokolle der sicherste Beweis für die stattgehabten Tatsachen sind, so müssen dieselben als ausreichendes Beweismittel angesehen werden. Der Sekretär hat die gesamte Korrespondenz der Gesellschaft zu führen. Er hat alle Notizen für die Sitzungen zur Vorlage zu bringen und auf jedes Schreiben das Siegel aufzudrücken sowie alle den Dienst betreffenden Obliegenheiten auf das genaueste durchzuführen. Der Sekretär hat außerdem ein Register über sämtliche Mitglieder der Gesellschaft und deren Geschäftsadresse auf dem laufenden zu halten.



Der Kassierer.

Abschnitt 6.
Die Mitgliedsbeiträge sind an die Kasse der Gesellschaft zu entrichten, welche bei einer Bank, die hierzu von dem Kuratorium bestimmt worden ist, zu hinterlegen sind. Die Einzahlungen erfolgen mittels Schecks, welche von dem Kassierer mit seinem Namenszuge zu versehen sind. Der Kuratorium hat darüber zu wachen, daß in den Händen des Kassierers nur so viel Geld verbleibt, als dies unbedingt nötig ist. Diese Summe soll hinreichen, um die Gehälter der Beamten und die sonstigen laufenden Ausgaben damit zu bestreiten.



Der Kontrolleur.

Abschnitt 7.
Die öffentlichen Revisoren sind von den Kontrolleuren zu kontrollieren; ihre Berichte sind in den Jahressitzungen vorzulegen. Mitglieder, welche bereits ein Jahr lang der Gesellschaft angehört haben, werden von der Kontrolle befreit. Dieses hat wenigstens 14 Tage vor jeder Jahressitzung zu geschehen. Diese Befreiung ist durch das Kuratorium in einer besonderen Liste mindestens 8 Tage vor dem Tage, an welchem eine solche Sitzung vorzunehmen ist, zu vermerken.



Kuratorium.

Abschnitt 8.
Pflicht dieser Instanz soll es sein, die Aufsicht zu führen und die Kontrolle über das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft auszuüben. Sie haben ein Verzeichnis dieser Vermögensbestände alljährlich der Gesellschaft zur Jahresversammlung vorzulegen und einen schriftlichen Bericht darüber zu erstatten. Dem Kuratorium stehen alle Machtbefugnisse der Gesellschaft zu, welche bereits vorher erwähnt wurden und weiter unten noch erwähnt und im übrigen im Statut geregelt sind. Er hat ein Exekutivkomitee zu ernennen, welches aus dem Präsidenten der Gesellschaft, dem Sekretär, dem Kassierer sowie aus 4 andern Mitgliedern, die aus seiner engeren Körperschaft zu wählen sind, bestehen soll. Diesem Komitee soll ein Teil der Gewalt übertragen werden, welcher vom Präsidenten speziell bestimmt wird. Ausgenommen hiervon sind folgende Handlungen: a) Die Wahl neuer Mitglieder. b) Die Aneignung von Kapitalien. c) Die Neubesetzung der durch den Tod eines Mitgliedes oder durch Unfähigkeit oder Verzichtleistung eines Beamten oder eines Mitgliedes des Kuratorium entstandenen Lücke. d) Ausschließung einer der Gesellschaft unterstehenden anderen Gesellschaft, gleichviel aus welchen Gründen. e) Bei eintretender Vakanz in dem leitenden Komitee die Übertragung des Postens auf einen andern. Das leitende (executive) Komitee hat eine namentliche Liste seiner Mitglieder dem Kuratorium vorzulegen vor jeder abzuhaltenden Sitzung. Abschnitt 9. Der Dienst eines Mitgliedes des Kuratorium muß in Abwesenheit desselben von 2 Mitgliedern des Ausschusses ausgeübt werden. Diese Vertretung muß auf Ehre und Gewissen ausgeübt und die Billigung des gesamten Kuratorium gefunden haben.



Das Finanzkomitee.

Abschnitt 10.
Es soll die Pflicht desselben sein, die Finanzen der Gesellschaft zu beaufsichtigen und alle Rechnungen vor ihrer Begleichung zu prüfen. Das Komitee, welches sich mit den Wahlen zu befassen und die Fähigkeiten der Anwärter zu prüfen hat. Abschnitt 11. Dieses soll es sich zur Pflicht machen, sich nach Stand und Charakter einer jeden Person, welche zur Mitgliedschaft vorgeschlagen wird, zu erkundigen und bei der ersten stattfindenden Sitzung dem Ausschuß der Bevollmächtigten hierüber Bericht zu erstatten, ausgenommen, wenn die Bevollmächtigten dies nicht für notwendig erachten. Eine Person darf nur dann in Vorschlag gebracht werden, wenn dieselbe die Stimmenmehrheit des gedachten Komitees besitzt.



Das Komitee für Statuten.

Abschnitt 12.
Jede Frage, welche die Änderungen, Abfassungen der oder Zusätze zu den Statuten betrifft, muß von diesem Komitee entschieden werden.



Das Komitee für Sitzungen, Vorlesungen, Bibliothek und Bulletins.

Abschnitt 13.
Dieses Komitee soll die Untersuchung und die Leitung über solche Geschäfte führen, die ihm von dem Executive Comitee oder Kuratorium zugewiesen sind.



Das Komitee für Gesetzesvorlagen.

Abschnitt 14.
Das Komitee wird sich mit allen einschlägigen Materialien und Fragen zu befassen haben, die ihm von dem leitenden (executive) Komitee oder von dem Kuratorium zur Erledigung überwiesen werden.



Artikel 2. Ordentliche Gesellschaftssitzungen.

Abschnitt 1.
Es haben alljährlich zwei ordentliche Sitzungen der Gesellschaft stattzufinden, welche am dritten Dienstage im Monat Februar und Oktober jeden Jahres abzuhalten sind. Die hierauf bezüglichen Benachrichtigungen müssen wenigstens 21 Tage vor jeder dieser Sitzungen jedem einzelnen Mitglied im Allgemeinen und den Mitgliedern der in Frage kommenden Staats und Distriktsgesellschaften durch die betreff enden Sekretäre übersandt werden. Diese Benachrichtigungen müssen Ort, Datum und Zeit der Sitzung enthalten.



Generalversammlung.

Abschnitt 2 .
Die zweite ordentliche Jahressitzung soll eine Generalversammlung sein und erstmalig im Jahre 1905, sodann alljährlich, und zwar in derjenigen Stadt der Vereinigten Staaten abgehalten werden, welche die Mitglieder in der Generalversammlung bestimmen. Den Ort, an welchem die Februarsitzung abgehalten werden soll, bestimmt der Kuratorium.



Spezialzusammenkünfte.

Abschnitt 3.
Die Spezialzusammenkünfte müssen in Gemäßheit der Statuten einberufen werden. In diesen Sitzungen dürfen keine andern Geschäfte verhandelt werden, als solche, für welche sie einberufen worden sind. Der Ort, an welchem eine solche Sitzung stattzufinden hat, muß von dem leitenden (executive) Komitee bestimmt werden. Die Einladungen zu solchen Sitzungen müssen wenigstens 2 1 Tage vor Abhaltung einer solchen direkt jedem Mitglied im Allgemeinen und den Mitgliedern der Filialgesellschaften zugefertigt werden, wobei genau Ort und Datum anzugeben sind. In diesen Sitzungen dürfen nur Verhandlungen geführt werden, welche dem Zweck der Sitzung entsprechen. Abschnitt 4. Eine Abschrift des Protokolls muß 14 Tage später jedem Mitgliede der Gesellschaft sowie jeder Mitglied bildenden Staats- oder Distriktsgesellschaft durch den Sekretär zugesandt werden.



Zusammenkünfte des Kuratorium.

Abschnitt 5
. Es haben zwei ordentliche Sitzungen des Kuratorium am dritten Dienstag der Monate Februar und Oktober jeden Jahres stattzufinden. Andere Sitzungen müssen vom Präsidenten einberufen werden. Diese Sitzungen haben an solchen Orten zu tagen, welche durch das leitende (executive} Komitee bestimmt werden. Die Einladungen zu einer Sitzung des Kuratorium müssen .2I Tage vor Abhaltung derselben an die Mitglieder ergehen. Die Einladungen erfolgen brieflich durch die Post an die gewöhnliche Adresse, welche der Gesellschaft bekannt sein muß. Die Einladungen sollen die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände enthalten; auch sollen zugleich die Namen derjenigen Bewerber bekannt gegeben werden, welche der Gesellschaft beizutreten wünschen. Die Abschriften der Verhandlungen müssen von dem Sekretär innerhalb 15 Tagen nach der Sitzung jedem Mitgliede des Kuratorium zugefertigt werden.



Zusammenkünfte der Komitees.

Abschnitt 6.
Alle Komitees haben sich betreffs Abhaltung von Sitzungen nach den Anordnungen ihrer Vorstände zu richten



Gerichtskommission.

Abschnitt 7.
Durch Stimmenmehrheit der Fellows wird eine Gerichtskommission (Quorum) ernannt, welche bezüglich der Geschäfte, die in jeder Sitzung verhandelt werden. den Rechtsstandpunkt zu erörtern hat.· Bevollmächtigte (Trustees) bilden die Gerichtskommission des Kuratorium. Durch Stimmenmehrheit eines oder sämtlicher Komitees wird eine Gerichtskommission über eben diese Komitees erwählt.



Artikel 3.

Die Vertretung bei Gesellschaftszusammenkünften (Meetings). Die Abordnungen der Gesellschaften. Abschnitt 1. Einmal jährlich hat jeder staatliche oder Distriktsverein Abordnungen zu der Versammlung zu entsenden, welche jene Vereine in den Sitzungen zu vertreten haben. Solche Abordnungen (Delegierte, Vertreter) sollen berechtigt sein, rückhaltslos ihre Meinung auszusprechen. In jeder Sitzung sollen alle während des Jahres vorgekommenen Fragen erörtert werden. Ebenso ist vorher die Zahl der Mitglieder, welche an der Diskussion sich zu beteiligen wünschen, anzugeben. In diesen Zusammenkünften werden die Jahresbeiträge und die Gebührentarife festgesetzt. Jeder anwesende Vertreter soll unparteiisch die in ·seiner Gesellschaft vorherrschende Meinung vertreten, auch dann, wenn er von seiner Gesellschaft angewiesen ist, einer von seiner eignen Ansicht abweichenden Meinung Ausdruck zu geben. Abschnitt 2. Jeder in der Zusammenkunft vertretene staatliche und Distriktsverein ist dazu berufen, in der Sitzung jede vorgetragene Satzungsänderung genau zu ptüfen. Das Für und Wider ist persönlich zu verfechten. Die Abstimmung erfolgt in Gemeinschaft mit den übrigen Vertretern der staatlichen oder Distriktsvereine. Über die erhobenen Einwände bezw. Meinungsäußerungen ist strengste Diskretion zu bewahren. Abschnitt 3. Jeder staatliche oder Distriktsverein muß .darauf achten, daß die Zahl seiner Vertreter nicht überschritten wird. Auf zehn Mitglieder hat je ein Abgesandter zu kommen. Voraussetzung ist, daß wenigstens zehn Tage vor jeder Gesellschaftssitzung der Sekretär eines jeden staatlichen oder Distriktsvereins ersucht wird, eine genaue Liste der Namen der Vertreter aufzustellen, welche dazu ausersehen sind, die Gesellschaft zu vertreten. Femer ist die Zahl der Mitglieder überhaupt in solchen Gesellschaftssitzungen festzustellen.



Mitglied im Allgemeinen.

Abschnitt 4.
Jede Person; welche Mitglied dieser Gesellschaft (Mitglied im Allgemeinen} seit dem Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen ist, soll berechtigt sein, entweder persönlich oder durch Vermittlung des autorisierten Stellvertreters in jeder Frage, welche in der Sitzung diskutiert wird, sowie auch über die eventuelle Wahl von Beamten seine Meinung frei zu äußern. Abschnitt 5. .Fellows (at Large}, welche nach Annahme dieser Bestimmungen als Mitglieder dieser Gesellschaft zugelassen werden, sind so lange nicht berechtigt, ohne weiteres in den Versammlungen ihre Meinung zu den der Besprechung unterstellten Gegenständen zu äußern, als sie nicht insgesamt die Zahl von zehn Mitgliedern erreicht haben. Ohne ‚dieses Erfordernis können sie, und zwar auch nur einmal im Jahr, sich nur dann zum Wort melden, wenn sie vorher die Genehmigung zu ihrer Repräsentation in den Sitzungen nachgesucht und erhalten haben. Es darf jedoch die Zahl von einem Vertreter auf zehn solcher Fellows (at Large} nicht überschritten . werden. Dieselben sollen die Berechtigung haben, ihre Meinung bezw. ihre Stimme abzugeben in Übereinstimmung mit den Verordnungen dieses Statuts. Das Verfahren bezüglich der Wahl der Vertreter, sowie die Grundsätze, nach welchen die von denselben einzubringenden Vorschläge registriert werden, richten sich nach den in den Abschnitten 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Vorschriften.



Assoziierte Mitglieder.

Abschnitt 6.
Die Assoziierte Mitglieder sollen nicht zur Abgabe einer Wahlstimme berechtigt sein. Sie müssen aber den Sitzungen beiwohnen. Abschnitt 7. Die stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft müssen an den Sitzungen teilnehmen und dürfen ihre Stimme nur in Gemäßheit der Vorschriften dieses Artikels abgeben.



Artikel 4. Geschäftsgang (Ordnung).

Abschnitt 1.
Die Tagesordnung einer gewöhnlichen Sitzung setzt sich aus folgenden Punkten zusammen: 1. Verlesen des Verzeichnisses von Verordnungen. 2. Bestätigung der Protokolle über die vorangegangene Sitzung. 3. Verlesen von schriftlichen Mitteilungen und von darauf bezüglichen Anträgen. 4. Bericht der Beamten. 5. Erledigung von in der vorangegangenen Sitzung unerledigt gebliebenen Geschäften. 6. Bericht der ständigen Komitees. 7. Bericht der Spezialkomitees. 8. Wahl von Beamten und Mitgliedern. 9. Neue Geschäfte, Anträge und Beschlüsse. Abschnitt 2. Der Geschäftsgang für die Sitzung der Bevollmächtigten ist wie vorstehend ad 1-9 geregelt.



Artikel 5. Ernennung und Wahl der Beamten.

Abschnitt 1
. · Die Ernennung bezw. Wahl der Beamten findet gelegentlich der Jahressitzung der Gesellschaft durch die Vertreter der Staats- und Distriktsvereine sowie der Fellows at Large für jede der nachbezeichneten Dienstgrade statt, und zwar: Präsident, Sekretär, Kassierer, 2 Kontrolleure und 9 Vorstandsmitglieder,· mit Ausnahme der im Abschnitt 2 enthaltenen Bestimmungen. Abschnitt 2 Bei der ersten Wahl, die nach diesem Statut stattfindet, sollen 3 von den 9 in dem vorangegangenen Abschnitte erwähnten Mitgliedern auf 1 Jahr, 3 auf 2 und 3 auf 3 Jahre gewählt werden. Bei jeder folgenden Jahressitzung hat die Wahl von je 3 Mitgliedern jeweils für einen Zeitraum von 3 Jahren stattzufinden. Diese Wahlen müssen nach den unter B des Abschnittes 3, Artikel 4 dieser Verordnung aufgenommenen Verfügungen vollzogen werden. Abschnitt 3. Die Wahl erfolgt mittels verdeckter Stimmzettel, die in eine Urne zu legen sind. Ein Präsident und zwei Zähler haben die Urne offen zu halten bezw. zu beaufsichtigen. Sie haben die Wahlzettel durchzuschütteln und das Resultat dem Vorsitzenden zu melden, welcher hierauf die Mitglieder, auf welche sich die Stimmenmehrheit vereinigt hat und die infolgedessen flir die betreffenden Dienstgrade erwählt worden sind, namhaft zu machen. Abschnitt 4. Sollte im ersten Wahlgange eine Wahl nicht zustande kommen, so hat sogleich eine Neuwahl stattzufinden und dies so lange, bis eine Wahl zustande kommt.



Artikel 6. Festsetzung (Initiation) der Sporteln und Gebühren.

Die Eintrittsgelder werden wie folgt festgesetzt: Abschnitt 1. a) Für ein Mitglied im Allgemeinen, ohne jedoch hierbei Associate zu sein, $ 25. b) Für ein Associate at Large, ohne Mitglied zu sein, $ 15. c) Für einen Associate at Large $ 10. Abschnitt 2. Von staatlichen oder Distriktsvereinen, welche die Mitgliedschaft in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels 2 dieser Satzungen erworben haben, dürfen weder Eintrittsgelder noch sonstige Sporteln erhoben werden. Abschnitt 3 Die Jahresbeiträge betragen: für ein Mitglied im Allgemeinen $ 10, für ein Associate at Large $ 5, für ein Society Fellow $ 5, für ein Society Associate $ 2.50. Abschnitt 4. Die Beiträge müssen im November jeden Jahres oder an dem Tage der Wahl zum Mitgliede entrichtet werden. Es darf keine Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme als Mitglied ausgestellt werden, solange nicht der volle Betrag gezahlt ist. Die fälligen Gebühren werden am 1. Oktober jedes Jahres abgeschlossen und dem Schluß des Fiskaljahres zugeteilt.



Artikel 7. Strafbestimmungen.

Es werden Strafen verhängt: 1. Wenn ein Mitglied der Gesellschaft gegen eine Bestimmung oder Nebenbestimmung (Statuten) der Gesellschaft verstößt. 2. Wenn es sich eines Verbrechens oder eines Vergehens schuldig gemacht hat oder von einem Gerichtshof wegen Betrugs verurteilt worden ist. 3. Wenn durch den Kuratorium eine Beschwerde über ein Mitglied eingelaufen ist, das sich einer entehrenden Handlung schuldig gemacht hat, welche sich für einen öffentlichen Bücherrevisor nicht ziemt. Ein solches Mitglied wird je nach Umständen während 2 Jahren aus der Gesellschaft ausgeschlossen, oder für eine bestimmte Zeit, welche jedoch nicht den Zeitraum von 2 Jahren überschreiten darf von jeder Amtshandlung enthoben. Die Strafe wird durch einen Beschluß des Kuratorium, der speziell in diesen Sachen zu urteilen hat, verhängt. Das Urteil ist den Betreffenden bekannt zu geben, damit sie Gelegenheit haben, gegen dasselbe Revision einzulegen. Bei Gelegenheit solcher Aburteilungen müssen wenigstens drei Fünftel der Mitglieder des Boards anwesend sein. Damit das Urteil rechtskräftig wird, muß eine Stimmenmehrheit von wenigstens drei Viertel der Anwesenden vorhanden sein. Es steht dem Board zu, das gesprochene Urteil bezüglich der Ausschließung bezw. Suspendierung zu widerrufen und aufzuheben, was in ähnlicher Sitzung und bei einer gleichen Mitglieder- und Stimmenzahl zu geschehen hat. Abschnitt 2. Jedes Mitglied, welches unterläßt, seine jährlichen Beiträge innerhalb 6 Monaten, nachdem es eine Zahlungsaufforderung erhalten hat, zu bezahlen, soll ohne weiteres aus der Liste gestrichen werden: Der Board hat bezüglich solcher Fälle Diskretion zu beobachten.



Artikel 8. Verschiedenes.

Abschnitt 1.
Kein Mitglied darf einer anderen Person, welche nicht Mitglied dieser Gesellschaft ist oder in Teilhaberschaft mit ihm als öffentlicher Bücherrevisor tätig ist, gestatten, in seinem Namen den Beruf eines öffentlichen Bücherrevisors auszuüben. Abschnitt 2 . Kein Mitglied darf direkt oder indirekt von einem Geschäftsführer, Makler oder Agenten für den Nachweis von in ihre Fächer schlagenden Geschäften irgend welche Vergütung annehmen, oder von den Beträgen, die an die betreffenden Personen für Besorgung derartiger Geschäfte gezahlt worden sind, irgendwelchen Anteil für sich in Anspruch nehmen.



Artikel 9. Ordnungsregeln.

Abschnitt 1.
Die Regeln des parlamentarischen Verfahrens, so wie diese in Roberts Rules of Ordre niedergeschrieben sind, sollen auch für alle Sitzungen dieser Gesellschaft maßgebend sein.



Die Buchführungsrevison in den Niederlanden.

Ähnlich wie in England ist das Bücherrevisionswesen in den Niederlanden geordnet. Der Verband unter der Firma „Nederlandsche Instituut van Accountants“ hat seinen Sitz im Haag. Das vom 9. April 1895 datierte und am 16. Februar 1895, 16. Dezember 1899 und 15. Dezember 1900 ergänzte Statut regelt die Verbandsbestimmungen in 59 Paragraphen. Die Prüfungsvorschriften sind in 1 2 Artikel gefaßt. Der Verband genießt, dank seiner strengen Aufnahmebedingungen und seiner vorzüglichen Organisation, einen weiten und wohlbegründeten Ruf. Seine Mitglieder sind gewiegte Fachleute mit erprobter Erfahrung. Der Verband hat sein eigenes Organ: „De Accountant“, das vorzüglich geleitet ist und einen Stab ausgezeichneter Fachmänner als Mitarbeiter hat. Die Ausbreitung und das Ansehen des Instituut hat in den letzten Jahren derart zugenommen, daß dasselbe an die Aufgabe herantreten mußte, sich neue Satzungen zu geben, mit deren Ausarbeitung der Verein gegenwärtig befaßt ist.