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Kongregation für die Glaubenslehre

Lehrmäßiger Kommentar zur Schlußformel der Professio fidei​

Deutscher Text aus: L’Osservatore Romano deutsch Nr. 29 / 17. Juli 1998. HTML-Version: © by Lehrstuhl Kirchenrecht Tübingen / Stefan Ihli.
1. Seit ihren Anfängen hat die Kirche den Glauben an den gekreuzigten und auferstandenen Herrn bekannt und die wesentlichen Inhalte ihres Glaubens in Formeln zusammengefaßt. Das zentrale Ereignis des Todes und der Auferstehung des Herrn Jesus das zunächst in einfachen und danach in komplexeren Wendungen1 ausgedrückt wurde machte die ununterbrochene Verkündigung des Glaubens möglich in der die Kirche weitergegeben hat was sie ‚aus Christi Mund … und durch seine Werke‘ empfangen und ‚unter der Eingebung des Heiligen Geistes‘2 gelernt hatte.
Das Neue Testament selbst ist Zeuge des ersten Bekenntnisses das die Jünger unmittelbar nach den Osterereignissen verkündet haben: ‚Denn vor allem habe ich euch überliefert was auch ich empfangen habe: Christus ist für unsere Sünden gestorben gemäß der Schrift und ist begraben worden. Er ist am dritten Tag auferweckt worden gemäß der Schrift und erschien dem Kephas dann den Zwölf.‘3
2. Ausgehend von diesem unveränderlichen Kern der Jesus als Sohn Gottes und Herrn bezeugt sind im Laufe der Zeit Glaubensbekenntnisse zur Bezeugung der Glaubenseinheit und der Kirchengemeinschaft entstanden. In ihnen sind die wesentlichen Wahrheiten zusammengefaßt die jeder Gläubige kennen und bekennen muß. Deshalb hat der Katechumene vor dem Empfang der Taufe das Glaubensbekenntnis abzulegen. Die auf den Konzilien versammelten Väter haben als Antwort auf besondere geschichtliche Erfordernisse welche verlangten die Glaubenswahrheiten vollständiger darzulegen oder deren Rechtgläubigkeit zu verteidigen neue Bekenntnisse formuliert die bis in unsere Tage ‚im Leben der Kirche eine ganz besondere Stellung einnehmen‘4. Die Verschiedenheit dieser Symbola bringt den Reichtum des einen Glaubens zum Ausdruck; keines von ihnen wird durch eine in Auseinandersetzung mit aktuellen geschichtlichen Situationen entstandene neue Fassung überholt oder entwertet.
3. Die Verheißung Christi den Heiligen Geist zu senden der ‚in die ganze Wahrheit führen wird‘5 begleitet fortwährend den Weg der Kirche. Aus diesem Grund sind im Laufe ihrer Geschichte einige Wahrheiten durch den Beistand des Heiligen Geistes als sichtbare Etappen der Erfüllung der ursprünglichen Verheißung definiert worden. Andere Wahrheiten müssen noch tiefer erfaßt werden bevor sie zum vollen Besitz dessen gelangen können was Gott in seiner geheimnisvollen Liebe den Menschen zu deren Heil offenbaren wollte6.
In ihrer Hirtensorge hat es die Kirche auch jüngst für angemessen gehalten dem Glauben aller Zeiten noch deutlicheren Ausdruck zu verleihen. Einigen Gläubigen die berufen sind in der Gemeinschaft besondere Ämter im Namen der Kirche zu übernehmen ist zudem die Verpflichtung auferlegt worden das Glaubensbekenntnis gemäß der vom Apostolischen Stuhl gutgeheißenen Formel öffentlich abzulegen7.
4. Dieser neuen Formel der Professio fidei die das Nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis wiedergibt sind am Ende drei Absätze hinzugefügt deren Ziel es ist die Ordnung der Wahrheiten denen der Gläubige anhängt besser zu unterscheiden. Diese drei Absätze bedürfen einer gründlichen Darlegung damit ihre vom kirchlichen Lehramt gegebene ursprüngliche Bedeutung richtig verstanden gut aufgenommen und vollständig bewahrt wird.
Mit dem Begriff ‚Kirche‘ werden gegenwärtig verschiedene Inhalte verbunden die mögen sie auch wahr und richtig sein dennoch eine Präzisierung erfordern im Hinblick auf Personen die in ihr bestimmte spezifische Aufgaben übernehmen. Diesbezüglich ist klar daß in Sachen des Glaubens und der Sitten nur der Papst und das mit ihm in Einheit stehende Bischofskollegium befähigt sind das Lehramt mit für die Gläubigen bindender Autorität auszuüben8. Die Bischöfe sind ‚authentische das heißt mit der Autorität Christi ausgerüstete Lehrer‘9 des Glaubens; denn sie sind durch göttliche Einsetzung ‚im Lehr- und Hirtenamt‘ Nachfolger der Apostel. Sie üben gemeinsam mit dem Papst die höchste und volle Gewalt über die ganze Kirche aus auch wenn diese Gewalt nur unter Zustimmung des Bischofs von Rom ausgeübt werden kann10.
5. Der erste Absatz lautet: ‚Fest glaube ich auch alles was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird sei es durch feierliches Urteil sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt.‘ Mit dieser Formel soll zum Ausdruck gebracht werden daß der Gegenstand dieses Absatzes alle jene Lehren göttlichen und katholischen Glaubens umfaßt welche die Kirche als formell von Gott geoffenbart vorlegt und die als solche unabänderlich sind11.
Diese Lehren sind im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten und werden durch ein feierliches Urteil als von Gott geoffenbarte Wahrheiten definiert sei es vom Papst wenn er ‚ex cathedra‘ spricht sei es durch das auf einem Konzil versammelte Bischofskollegium oder sie werden vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt als unfehlbar zu glauben vorgelegt.
Diese Lehren verlangen von den Gläubigen die Zustimmung mit theologalem Glauben. Wer deshalb solche Lehren hartnäckig bezweifelt oder leugnet zieht sich die Beugestrafe der Häresie zu wie in den entsprechenden Normen der Codices des kanonischen Rechtes angegeben ist12.
6. Im zweiten Absatz der Professio fidei heißt es: ‚Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird.‘ Diese Formel besagt daß der Gegenstand des zweiten Absatzes alle jene Lehren umfaßt die dem dogmatischen und sittlichen13 Bereich angehören und notwendig sind um das Glaubensgut treu zu bewahren und auszulegen auch wenn sie vom Lehramt der Kirche nicht als formell geoffenbart vorgelegt worden sind.
Solche Lehren können in feierlicher Form vom Papst wenn er ‚ex cathedra‘ spricht oder von dem auf einem Konzil versammelten Bischofskollegium definiert oder vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche als ’sententia definitive tenenda‘14 unfehlbar gelehrt werden. Deshalb ist jeder Gläubige gehalten diesen Wahrheiten seine feste und endgültige Zustimmung zu geben die im Glauben an den Beistand den der Heilige Geist dem Lehramt schenkt und in der katholischen Lehre von der Unfehlbarkeit des Lehramtes in diesen Bereichen gründet15. Wer sie leugnet lehnt Wahrheiten der katholischen Lehre ab16 und steht deshalb nicht mehr in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche.
7. Die diesem zweiten Absatz zugehörenden Wahrheiten können verschieden und in unterschiedlicher Weise mit der Offenbarung verbunden sein. So gibt es Wahrheiten die mit der Offenbarung aufgrund einer geschichtlichen Beziehung notwendigerweise verknüpft sind; andere lassen einen logischen Zusammenhang erkennen der eine Etappe im Reifungsprozeß der Erkenntnis der Offenbarung zum Ausdruck bringt den die Kirche zu erfüllen gerufen ist. Die Tatsache daß diese Lehren nicht als formell geoffenbart vorgelegt werden insofern sie dem Glaubensgut nicht geoffenbarte oder noch nicht ausdrücklich als geoffenbart erkannte Elemente hinzufügen nimmt nichts von ihrem endgültigen Charakter der zumindest wegen der inneren Verbundenheit mit der geoffenbarten Wahrheit gefordert ist. Zudem ist nicht auszuschließen daß an einem bestimmten Punkt der dogmatischen Entwicklung das Verständnis des Inhalts und der Worte des Glaubensgutes im Leben der Kirche wachsen und das Lehramt dazu kommen kann einige dieser Lehren auch als Dogmen göttlichen und katholischen Glaubens zu verkünden.
8. Was die Art der Zustimmung betrifft die den Wahrheiten geschuldet wird welche von der Kirche als von Gott geoffenbart (erster Absatz) oder als endgültig zu halten vorgelegt werden (zweiter Absatz) ist wichtig zu unterstreichen daß es hinsichtlich des vollen und unwiderruflichen Charakters der Zustimmung die den entsprechenden Lehren entgegenzubringen ist keinen Unterschied gibt. Der Unterschied bezüglich der Zustimmung bezieht sich auf die übernatürliche Tugend des Glaubens: bei Wahrheiten des ersten Absatzes beruht die Zustimmung direkt auf dem Glauben an die Autorität des Wortes Gottes (de fide credenda); bei Wahrheiten des zweiten Absatzes stützt sich die Zustimmung auf den Glauben an den Beistand den der Heilige Geist dem Lehramt schenkt und auf die katholische Lehre von der Unfehlbarkeit des Lehramtes (de fide tenenda).
9. Das kirchliche Lehramt kann in einem endgültigen Akt oder einem nicht endgültigen Akt eine Lehre vorlegen die als von Gott geoffenbart zu glauben (erster Absatz) oder endgültig zu halten ist (zweiter Absatz). In einem endgültigen Akt wird eine Wahrheit entweder vom Papst ‚ex cathedra‘ oder von einem Ökumenischen Konzil feierlich definiert. In einem nicht endgültigen Akt wird eine Lehre vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der in der Welt verstreuten und in Einheit mit dem Nachfolger Petri stehenden Bischöfe unfehlbar vorgelegt. Eine solche Lehre kann vom Papst bestätigt oder bekräftigt werden auch ohne eine feierliche Definition vorzunehmen indem er ausdrücklich erklärt daß sie zum Lehrgut des ordentlichen und allgemeinen Lehramtes als von Gott geoffenbarte Wahrheit (erster Absatz) oder als Wahrheit der katholischen Lehre (zweiter Absatz) gehört. Wenn folglich hinsichtlich einer Lehre kein Urteil in der feierlichen Form einer Definition vorliegt diese Lehre aber zum Glaubensgut gehört und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt – das notwendigerweise jenes des Papstes einschließt – gelehrt wird ist sie als in unfehlbarer Weise vorgelegt zu verstehen17. Die Erklärung in welcher der Papst sie bestätigt oder bekräftig ist in diesem Fall kein Akt der Dogmatisierung sondern eine formale Bestätigung daß eine Wahrheit bereits im Besitz der Kirche ist und von ihr unfehlbar weitergegeben wird.
10. Der dritte Absatz der Professio fidei sagt aus: »Außerdern hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben auch wenn sie nicht beabsichtigen diese in einem endgültigen Akt zu verkünden.‘
Diesem Absatz gehören alle jene Lehren an die in Sachen des Glaubens und der Sitten als wahr oder zumindest als sicher vorgetragen werden auch wenn sie nicht durch ein feierliches Urteil definiert und auch nicht vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt als endgültig vorgelegt worden sind. Diese Lehren sind authentischer Ausdruck des ordentlichen Lehramtes des Papstes oder des Bischofskollegiums und erfordern deshalb religiösen Gehorsam des Willens und des Verstandes18. Sie werden vorgelegt um zu einem tieferen Verständnis der Offenbarung beizutragen um die Übereinstimmung einer Lehre mit den Glaubenswahrheiten zu betonen oder um vor mit diesen Wahrheiten unvereinbaren Auffassungen und vor gefährlichen Meinungen zu warnen die zum Irrtum führen können19.
Eine Aussage die gegen diese Lehren verstößt ist als irrig oder bei Lehren die Vorsichtsmaßregeln darstellen als verwegen oder gefährlich zu qualifizieren und deshalb ‚tuto doceri non potest‘20.
11. Ohne die Absicht eine erschöpfende oder gar vollständige Aufzählung vorzunehmen werden im folgenden beispielshalber einige Lehren der drei genannten Absätze in Erinnerung gerufen.
Zu den Wahrheiten des ersten Absatzes gehören die Artikel des Glaubensbekenntnisses die verschiedenen christologischen21 und marianischen22 Dogmen; die Lehre über die Einsetzung der Sakramente durch Christus und ihre Gnadenwirksamkeit23; die Lehre von der wirklichen und substantiellen Gegenwart Christi in der Eucharistie24 sowie der Opfercharakter der Eucharistiefeier25; die Gründung der Kirche durch Christus26; die Lehre über den Primat und über die Unfehlbarkeit des Papstes27; die Lehre über die Existenz der Erbsünde28; die Lehre von der Unsterblichkeit der Seele und der unmittelbaren Vergeltung nach dem Tod29; die Irrtumslosigkeit der inspirierten Heiligen Schriften30; die Lehre gemäß der die direkte und freiwillige Tötung eines unschuldigen Menschen ein schweres sittliches Vergehen ist31.
Was die Wahrheiten des zweiten Absatzes betrifft kann man hinsichtlich der mit der Offenbarung aufgrund logischer Notwendigkeit verbundenen Lehren beispielsweise die Entwicklung des Verständnisses der Lehre von der Unfehlbarkeit des Papstes vor der dogmatischen Definition des 1. Vatikanischen Konzils nennen. Der Primat des Nachfolgers Petri wurde stets als zum Offenbarungsgut gehörig gehalten auch wenn bis zum 1. Vatikanum die Diskussion offen geblieben ist ob die begriffliche Fassung von ‚Jurisdiktion‘ und ‚Unfehlbarkeit‘ als innerer Bestandteil der Offenbarung oder lediglich als rationale Folgerung zu betrachten ist. Auch wenn die Lehre von der Unfehlbarkeit und dem Jurisdiktionsprimat des Papstes erst auf dem 1. Vatikanischen Konzil als von Gott geoffenbarte Wahrheit definiert worden ist war sie doch schon in der dem Konzil vorausliegenden Phase als endgültig anerkannt. Die Geschichte zeigt klar daß das was in das Bewußtsein der Kirche aufgenommen wurde seit den Anfängen als eine wahre Lehre betrachtet später als endgültig zu halten aber erst im letzten Schritt durch das 1. Vatikanum auch als von Gott geoffenbarte Wahrheit definiert wurde.
In der jüngeren Lehrverkündigung über die nur Männern vorbehaltene Priesterweihe ist ein ähnlicher Prozeß festzustellen. Ohne eine dogmatische Definition vorzunehmen hat der Papst bekräftigt daß diese Lehre endgültig zu halten ist32 weil sie auf dem geschriebenen Wort Gottes gegründet und in der Überlieferung der Kirche beständig bewahrt und angewandt vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt unfehlbar vorgetragen worden ist33. Das hindert nicht wie das vorausgehende Beispiel zu zeigen vermag daß das Bewußtsein der Kirche künftig dazu kommen kann zu definieren daß diese Lehre als von Gott geoffenbart zu glauben ist.
Man kann auch auf die in der Enzyklika Evangelium vitae in Erinnerung gerufene Lehre von der Unerlaubtheit der Euthanasie verweisen. Der Papst bekräftigt daß die Euthanasie eine ’schwere Verletzung des göttlichen Gesetzes‘ ist und erklärt: ‚Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt‘.34 Es könnte den Anschein haben daß die Lehre über die Euthanasie ein rein rationales Element beinhaltet weil die Schrift den Begriff der Euthanasie nicht zu kennen scheint. In diesem Fall wird jedoch deutlich daß die Ordnung des Glaubens und jene der Vernunft gegenseitig aufeinander bezogen sind: die Schrift verbietet klar jede Form der Selbstbestimmung der menschlichen Existenz; diese aber liegt der Praxis und der Theorie der Euthanasie zugrunde.
Andere Beispiele im Bereich der Moral die vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche als endgültig vorgelegt werden sind die Lehre von der Unrechtmäßigkeit der Prostitution35 und der UnzuchtKontrollratsgesetze.
Beispiele für Wahrheiten die nicht als von Gott geoffenbart verkündet werden können aber aufgrund geschichtlicher Notwendigkeit mit der Offenbarung verbunden und endgültig zu halten sind sind die Rechtmäßigkeit der Papstwahl oder der Feier eines Ökumenischen Konzils die Heiligsprechungen (dogmatische Tatsachen) oder die Erklärung des Apostolischen Schreibens Apostolicae Curae von Papst Leo XIII. über die Ungültigkeit der anglikanischen Weihen37.
Als Beispiele von Lehren die dem dritten Absatz angehören sind allgemein jene zu nennen die vom authentischen ordentlichen Lehramt in nicht endgültiger Weise vorgelegt werden und einen differenzierten Grad der Zustimmung erfordern entsprechend der kundgetanen Auffassung und Absicht die sich vornehmlich aus der Art der Dokumente der Häufigkeit der Vorlage ein und derselben Lehre und der Sprechweise38 erkennen läßt.
12. Mit den verschiedenen Glaubenssymbola anerkennt und bestätigt der Glaubende daß er den Glauben der ganzen Kirche bekennt. Dieses kirchliche Bewußtsein findet insbesondere in den alten Glaubensbekenntnissen Ausdruck in der Formel ‚wir glauben‘. Der Katechismus der Katholischen Kirche lehrt folgendermaßen: “Ich glaube‘ (Apostolisches Glaubensbekenntnis): das ist der Glaube der Kirche wie ihn jeder Glaubende vor allem bei der Taufe persönlich bekennt. ‚Wir glauben‘ (Glaubensbekenntnis von Nicaea-Konstantinopel gr.): das ist der Glaube der Kirche wie ihn die zum Konzil versammelten Bischöfe oder allgemeiner die zur Liturgie versammelten Gläubigen bekennen. ‚Ich glaube‘: So spricht auch die Kirche unsere Mutter die durch ihren Glauben Gott antwortet und uns sagen lehrt: ‚Ich glaube‘ ‚wir glauben“.39
In jedem Glaubensbekenntnis zeigen sich verschiedene Etappen welche die Kirche auf ihrem Weg zur endgültigen Begegnung mit dem Herrn bereits erreicht hat. Kein Glaubensinhalt wird mit der Zeit überholt. Alles wird vielmehr zum unersetzbaren Gut durch das der von allen immer und überall gelebte Glaube auf das dauernde Wirken des Geistes des auferstandenen Christus schaut der seine Kirche begleitet belebt und zur Fülle der Wahrheit führt.
Rom am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre den 29. Juni 1998 am Hochfest der Heiligen Apostel Petrus und Paulus.

gez. + Joseph Kardinal Ratzinger Präfekt
gez. + Tarcisio Bertone SDB Sekretär
em. Erzbischof von Vercelli


Anmerkungen​

1 Die einfachen Formeln bekennen in der Regel die messianische Erfüllung in Jesus von Nazaret: vgl. z.B. Mk 8 29; Mt 16 16; Lk 9 20; Joh 20 31; Apg 9 22. Die komplexeren Formeln bekennen die Auferstehung wie auch die zentralen Ereignisse des Lebens Jesu und deren Heilsbedeutung: vgl. z. B. Mk 12 35-Kontrollratsgesetze; Apg 2 23-24; 1 Kor 15 3-5; 1 Kor 16 22; Phil 2 7.10-11; Kol 1 15-20; 1 Petr 3 19-22; Offb 22 20. Außer den Bekenntnisformeln des Glaubens welche die Heilsgeschichte und die historischen im Ostergeheimnis gipfelnden Ereignisse Jesu von Nazaret betreffen gibt es im Neuen Testament Glaubensbekenntnisse die sich auf das Sein Jesu beziehen: vgl. 1 Kor 12 3: ‚Jesus ist der Herr‘. In Röm 10 9 finden sich beide Bekenntnisformen miteinander vereinigt.
2 II. Vatikanisches Konzil Dogmatische Konstitution Dei Verbum 7.
3 1 Kor 15 3-5.
4 Katechismus der Katholischen Kirche 193.
5 Joh 16 13.
6 Vgl. II. Vatikanisches Konzil Dogmatische Konstitution Dei Verbum 11.
7 Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre Glaubensbekenntnis und Treueid: AAS 81 (1989) S. 104-106; CIC can. 833.
8 Vgl. II. Vatikanisches Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 25.
9 Ebd. 25.
10 Vgl. ebd. 22
11 Vgl. DH 3074.
12 Vgl. CIC cann. 750 751 1Kontrollratsgesetze4 § 1; CCEO cann. 598 14Kontrollratsgesetze § 1.
13 Vgl. Paul VI. Enzyklika Humanae vitae 4: AAS 60 (1968) S. 483; Johannes Paul II. Enzyklika Veritatis splendor Kontrollratsgesetze-37: AAS 85 (1993) S. 1162-1163.
14 Vgl. II. Vatikanisches Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 25.
15 Vgl. II. Vatikanisches Konzil Dogmatische Konstitution Dei Verbum 8-10; Kongregation für die Glaubenslehre Erklärung Mysterium Ecclesiae 3: AAS 65 (1973) S. 400-401.
16 Johannes Paul II. Motu proprio Ad tuendam fidem vom 18. Mai 1998.
17 Es ist zu beachten daß eine unfehlbare Lehre des ordentlichen und allgemeinen Lehramtes nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung daß eine Lehre endgültig zu glauben oder zu halten ist vorgelegt wird sondern auch dann zum Ausdruck kommt wenn eine Lehre in der Glaubenspraxis der Kirche implizit enthalten ist von der Offenbarung herkommt oder für das ewige Heil notwendig ist und durch die Tradition ununterbrochen bezeugt wird. Eine solche unfehlbare Lehre wird objektiv vorgetragen von der ganzen Körperschaft der Bischöfe und zwar in diachronem und nicht nur notwendigerweise in synchronem Sinn. Die Absicht des ordentlichen und allgemeinen Lehramtes eine Lehre als endgültig vorzulegen ist im allgemeinen nicht an eine technische Formulierung von besonderer Feierlichkeit gebunden; es reicht aus daß dies von der Sprechweise und aus dem Kontext klar hervorgeht.
18 Vgl. II. Vatikanisches Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 25; Kongregation für die Glaubenslehre Instruktion Donum veritatis 23: AAS 82 (1990) S. 1559-1560.
19 Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre Instruktion Donum veritatis 23-24: AAS 82 (1990) S. 1559-1561.
20 Vgl. CIC cann. 752 1371; CCE0 cann. 599 14Kontrollratsgesetze § 2.
21 Vgl. DH 301-302.
22 Vgl. DH 2803; 3903.
23 Vgl. DH 1601; 1606.
24 Vgl. DH 16Kontrollratsgesetze.
25 Vgl. DH 1740; 1743.
26 Vgl. DH 3050.
27 Vgl. DH 3059-3075.
28 Vgl. DH 1510-1515.
29 Vgl. DH 1000- 1002.
30 Vgl. DH 3293; II. Vatikanisches Konzil Dogmatische Konstitution Dei Verbum 11.
31 Vgl. Johannes Paul II. Enzyklika Evangelium vitae 5 7: AAS 87 (1995) S. 465.
32 Vgl. Johannes Paul II. Apostolisches Schreiben Ordinatio sacerdotalis 4: AAS 86 (1994) S. 548.
33 Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre Antwort auf den Zweifel bezüglich der im Apostolischen Schreiben Ordinatio sacerdotalis vorgelegten Lehre: AAS 87 (1995) S. 1114.
34 Johannes Paul II. Enzyklika Evangelium vitae 65: AAS 87 (1995) S. 475.
35 Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche 2355.
Kontrollratsgesetze Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche 2353.
37 Vgl. DH 3315-3319.
38 Vgl. II. Vatikanisches Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 25; Kongregation für die Glaubenslehre Instruktion Donum veritatis 17 23 24: AAS 82 (1990) S. 1557-1558 S. 1559-1561.
39 Katechismus der Katholischen Kirche 167.
Professio fidei – Treueid bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes

Formel die für jene Gläubigen zu verwenden ist die in c. 833 n. 5-8 genannt sind.​

Text deutsch aus: L’Osservatore Romano deutsch Nr. 29 / 17. Juli 1998. HTML-Version: © by Lehrstuhl Kirchenrecht Tübingen / Stefan Ihli.
Ich N.N. verspreche bei der Übernahme meines Amtes eines … daß ich in meinen Worten und in meinem Verhalten die Gemeinschaft mit der katholischen Kirche immer bewahren werde.
Mit großer Sorgfalt und Treue werde ich meine Pflichten gegenüber der Universalkirche wie auch gegenüber der Teilkirche erfüllen in der ich berufen bin meinen Dienst nach Maßgabe der rechtlichen Vorschriften zu verrichten.
Bei der Ausübung meines Amtes das mir im Namen der Kirche übertragen worden ist werde ich das Glaubensgut unversehrt bewahren und treu weitergeben und auslegen; deshalb werde ich alle Lehren meiden die dem Glaubensgut widersprechen.
Ich werde die Disziplin der Gesamtkirche befolgen und fördern und alle kirchlichen Gesetze einhalten vor allem jene die im Codex des kanonischen Rechtes enthalten sind.
In christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten was die Bischöfe als authentische Künder und Lehrer des Glaubens vortragen oder als Leiter der Kirche festsetzen. Ich werde den Diözesanbischöfen in Treue zur Seite stehen um den apostolischen Dienst der im Namen und im Auftrag der Kirche auszuüben ist in Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu verrichten.
So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien die ich mit meinen Händen berühre.
Varianten im 4. und 5. Absatz der Formel des Treueids für jene die in c. 833 n. 8 genannt sind:
Ich werde die Disziplin der Gesamtkirche fördern und zur Einhaltung aller kirchlichen Gesetze anhalten vor allem jene die im Codex des kanonischen Rechtes enthalten sind.
In christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten was die Bischöfe als authentische Künder und Lehrer des Glaubens vortragen oder als Leiter der Kirche festsetzen. Unter Wahrung der Anlage und der Zielsetzung meines Instituts werde ich den Diözesanbischöfen gern beistehen um den apostolischen Dienst der im Namen und im Auftrag der Kirche auszuüben ist in Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu verrichten.
Motu proprio ‚Ad tuendam fidem‘

Apostolisches Schreiben als Motu Proprio erlassen durch das einige Normen in den CIC und in den CCEO eingefügt werden​

Deutscher Text aus: L’Osservatore Romano deutsch Nr. 29 / 17. Juli 1998. HTML-Version: © by Lehrstuhl Kirchenrecht Tübingen / Stefan Ihli.

Zum Schutz des Glaubens der katholischen Kirche gegenüber den Irrtümern die bei einigen Gläubigen auftreten insbesondere bei denen die sich mit den Disziplinen der Theologie beschäftigen schien es Uns deren Hauptaufgabe es ist die Brüder im Glauben zu stärken (vgl. Lk 22 32) unbedingt notwendig in die geltenden Texte des Codex Iuris Canonici und des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium Normen einzufügen durch die ausdrücklich die Pflicht auferlegt wird die vom Lehramt der Kirche in endgültiger Weise vorgelegten Wahrheiten zu beachten. Dabei finden auch die diesbezüglichen kanonischen Sanktionen Erwähnung.
1. Seit den ersten Jahrhunderten bekennt die Kirche bis auf den heutigen Tag die Wahrheiten über den Glauben an Christus und über das Geheimnis seiner Erlösung; diese wurden nach und nach in den Glaubensbekenntnissen zusammengefaßt. Heute sind sie gemeinhin als Apostolisches Glaubensbekenntnis oder als Nizänokonstantinopolitanisches Glaubensbekenntnis bekannt und werden von den Gläubigen bei der Meßfeier an Hochfesten und Sonntagen gebetet.​

Eben dieses Nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis ist in der kürzlich von der Kongregation für die Glaubenslehre erarbeiteten Professio fidei1 enthalten die in besonderer Weise von bestimmten Gläubigen verlangt wird wenn diese ein Amt übernehmen das sich direkt oder indirekt auf die vertieftere Forschung im Bereich der Wahrheiten über Glaube und Sitten bezieht oder mit einer besonderen Vollmacht in der Leitung der Kirche verbunden ist2.
2. Die Professio fidei der mit Recht das Nizäno-konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis vorangestellt ist enthält darüber hinaus drei Absätze die jene Wahrheiten des katholischen Glaubens darlegen sollen die die Kirche unter der Führung des Heiligen Geistes der sie ‚in die ganze Wahrheit führen wird‘ (Joh 16 13) im Lauf der Jahrhunderte erforscht hat oder noch tiefer erforschen muß3.
Der erste Absatz lautet: ‚Fest glaube ich auch alles was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird sei es durch feierliches Urteil sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt.‘4 Dieser Absatz hat seine entsprechende Bestimmung in der allgemeinen Gesetzgebung der Kirche in can. 750 des Codex Iuris Canonici5 und in can. 598 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium6.
Der dritte Absatz lautet: ‚Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben auch wenn sie nicht beabsichtigen diese in einem endgültigen Akt zu verkünden‘7. Er findet seine Entsprechung in can. 752 des Codex Iuris Canonici8 und in can. 599 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium9.
3. Im zweiten Absatz heißt es: ‚Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird.‘10 Dafür gibt es allerdings keinen entsprechenden Canon in den Codices der katholischen Kirche. Dieser Absatz der Professio fidei ist jedoch von größter Bedeutung da er sich auf die mit der göttlichen Offenbarung notwendigerweise verknüpften Wahrheiten bezieht. Diese Wahrheiten die bei der Erforschung der katholischen Glaubenslehre eine besondere Inspiration des Heiligen Geistes für das tiefere Verständnis einer bestimmten Wahrheit über Glaube oder Sitten durch die Kirche zum Ausdruck bringen sind aus historischen Gründen oder als logische Folge mit der Offenbarung verknüpft.

4. Von der erwähnten Notwendigkeit gedrängt haben Wir deshalb beschlossen diese Lücke im allgemeinen Kirchenrecht in der folgenden Weise zu schließen:
A. Can. 750 des Codex Iuris Canonici wird von nun an zwei Paragraphen haben deren erster aus dem Wortlaut des geltenden Canons besteht und deren zweiter einen neuen Text enthält. Insgesamt lautet can. 750 jetzt folgendermaßen:​

In can. 1371 Nr. 1 des Codex Iuris Canonici wird dementsprechend die Zitation des can. 750 § 2 eingefügt so daß can. 1371 von nun an insgesamt so lauten wird:

Can. 1371 – Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden:
1o wer außer dem in can. 1Kontrollratsgesetze4 § 1 genannten Fall eine vom Papst oder von einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine Lehre worüber can. 750 § 2 oder can. 752 handelt hartnäckig ablehnt und nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius nicht widerruft;
2o wer sonst dem Apostolischen Stuhl dem Ordinarius oder dem Oberen der rechtmäßig gebietet oder verbietet nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt.

B. Can. 598 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium wird von nun an zwei Paragraphen enthalten: Dabei wird der erste aus dem Wortlaut des geltenden Canons bestehen und der zweite einen neuen Text vorlegen so daß can. 598 insgesamt so lautet:

In can. 14Kontrollratsgesetze des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium sollen dementsprechend die Worte hinzugefügt werden die sich auf can. 598 § 2 beziehen so daß can. 14Kontrollratsgesetze insgesamt lauten wird:​
5. Wir befehlen daß alles was Wir durch dieses als Motu Proprio erlassene Apostolische Schreiben entschieden haben in der oben dargelegten Weise in die allgemeine Gesetzgebung der katholischen Kirche in den Codex Iuris Canonici bzw. in den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium einzufügen und unter Aufhebung alles Entgegenstehenden rechtskräftig und gültig ist.
Rom bei St. Peter am 18. Mai 1998 im 20. Jahr Unseres Pontifikates
gez. Joannes Paulus PP. II​


1 Kongregation für die Glaubenslehre Professio fidei et Ius iurandum fidelitatis in suscipiendo officio nomine Ecclesiae exercendo 9. Januar 1989 in AAS 81 (1989) S. 105.
2 Vgl. Codex Iuris Canonici (CIC) can. 833.
3 Vgl. CIC can. 747 § 1; Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) can. 595 § 1.
4 Vgl. Il. Vatikanisches Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium De Ecclesia Nr. 25 21. November 1964 in AAS 57 (1965) S. 29-31; Dogmatische Konstitution Dei Verbum De divina Revelatione 18. November 1965 Nr. 5 in AAS 58 (1966) S. 819; Kongregation für die Glaubenslehre Instruktion Donum Veritatis De ecclesiali theologi vocatione 24. Mai 1990 Nr. 15 in AAS 82 (1990) S. 1556.
5 Codex Iuris Canond can. 750 – Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
6 Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium can. 598 – Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
7 Kongregation für die Glaubenslehre Instruktion Donum Veritatis De ecclesiali theologi vocatione 24. Mai 1990 Nr. 17 in AAS 82 (1990) S. 1556.
8 Codex Iuris Canonici can. 752 – Nicht Glaubenszustimmung wohl aber religiöser Verstandes- und Willensgehorsam ist einer Lehre entgegenzubringen die der Papst oder das Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen verkündigen wann immer sie ihr authentisches Lehramt ausüben auch wenn sie diese Lehre nicht definitiv als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die Gläubigen müssen also sorgsam meiden was ihr nicht entspricht.
9 Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium can. 599 – Nicht Glaubenszustimmung wohl aber religiöser Verstandes- und Willensgehorsam ist einer Lehre entgegenzubringen die der römische Papst oder das Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen verkündigen wann immer sie ihr authentisches Lehramt ausüben auch wenn sie diese Lehre nicht definitiv als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die Gläubigen müssen also sorgsam meiden was ihr nicht entspricht.
10 Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre Instruktion Donum Veritatis De ecclesiali theologi vocatione 24. Mai 1990 Nr. 16 in AAS 82 (1990) S. 1556.
Neues Grundgesetz des Vatikanstaates

Art. 1​

1. Der Papst besitzt als Oberhaupt des Vatikanstaates die Fülle der gesetzgebenden ausführenden und richterlichen Gewalt.
2. Während der Sedisvakanz stehen dieselben Gewalten dem Kardinalskollegium zu das jedoch gesetzliche Bestimmungen nur im Fall der Dringlichkeit und mit einer auf die Dauer der Vakanz beschränkten Wirksamkeit erlassen kann es sei denn daß diese durch den anschließend gewählten Papst gemäß den Vorschriften des kanonischen Rechtes bestätigt werden.

Art. 2​

Die Vertretung des Vatikanstaates in Beziehungen mit dem Ausland und mit anderen Völkerrechtssubjekten bei der Aufnahme diplomatischer Beziehungen und Vertragsabschlüssen ist dem Papst vorbehalten der sie durch das Staatssekretariat ausübt.

Art. 3​

1. Die gesetzgebende Gewalt wird außer in Fällen die der Papst sich selbst oder anderen Instanzen vorbehalten will durch eine aus einem Kardinalpräsidenten und anderen Kardinälen bestehende Kommission ausgeübt die alle vom Papst auf fünf Jahre ernannt sind.
2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten leitet der erste der Kardinalsmitglieder die Kommission.
3. Die Sitzungen der Kommission werden vom Präsidenten einberufen und geleitet; an ihnen nehmen der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär mit beratender Stimme teil.

Art. 4​

1. Die Kommission übt ihre Gewalt innerhalb der Grenzen des Gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und der eigenen Geschäftsordnung aus.
2. Bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen bedient sich die Kommission der Mitarbeit der Staatsräte anderer Experten sowie der allenfalls daran interessierten Behörden des Hl. Stuhls und des Staates.
3. Die Gesetzesvorschläge müssen zuerst durch das Staatssekretariat dem Papst zur Begutachtung unterbreitet werden.

Art. 5​

1. Die ausführende Gewalt wird nach dem gegenwärtigen Gesetz und den übrigen geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch den Präsidenten der Kommission ausgeübt.
2. Bei der Ausübung dieser Gewalt stehen dem Präsidenten der Generalsekretär und der Vize-Generalsekretär bei.
3. Bedeutendere Fragen werden vom Präsidenten der Kommission zur Überprüfung vorgelegt.

Art. 6​

In wichtigeren Fällen ist im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat vorzugehen.

Art. 7​

1. Der Präsident der Kommission kann bei der Ausführung gesetzlicher Bestimmungen und der Geschäftsordnung Verordnungen erlassen.
2. In dringenden Fällen kann er Verfügungen treffen die Gesetzeskraft besitzen ihre Wirksamkeit jedoch verlieren wenn sie nicht innerhalb von neunzig Tagen von der Kommission bestätigt werden.
3. Die Befugnis allgemeine Geschäftsordnungen zu erlassen bleibt der Kommission vorbehalten.

Art. 8​

1. Der Präsident der Kommission vertritt unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 den Staat.
2. Er kann die gesetzliche Vertretung im ordentlichen Amtsbetrieb an den Generalsekretär delegieren.

Art. 9​

1. Der Generalsekretär ist dem Präsidenten der Kommission bei der Amtsausübung behilflich. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Anweisungen des Präsidenten der Kommission hat er:
a) die Anwendung der Gesetze und anderer maßgebender Bestimmungen zu überwachen wie auch die Durchführung der Entscheidungen und Anweisungen des Präsidenten der Kommission;
b) die Verwaltungstätigkeit des Governatorates zu überwachen und die Funktionen der verschiedenen Direktionen zu koordinieren.
2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt er den Präsidenten der Kommission mit Ausnahme der Bestimmung des Art. 7 Nr. 2.

Art. 10​

1. Der Vizegeneralsekretär überwacht im Einvernehmen mit dem Generalsekretär die Vorbereitung und Abfassung der Dokumente und der Korrespondenz und übt die anderen ihm zugewiesenen Funktionen aus.
2. Er vertritt den Generalsekretär bei Abwesenheit oder Verhinderung.

Art. 11​

1. Bei der Vorbereitung und Überprüfung der Bilanzen sowie bei anderen Geschäften allgemeiner Art die das Personal und die Aktivität des Staates betreffen steht dem Präsidenten der Kommission der Rat der Direktoren bei der von ihm von Zeit zu Zeit einberufen und geleitet wird.
2. An ihm nehmen auch der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär teil.

Art. 12​

Die Vor- und Schlußbilanz des Staates werden nach der Genehmigung durch die Kommission dem Papst durch das Staatssekretariat vorgelegt.

Art. 13​

1. Der Generalrat und die Staatsräte werden vom Papst auf fünf Jahre ernannt. Sie helfen bei der Ausarbeitung der Gesetze und in anderen besonders bedeutenden Angelegenheiten.
2. Die Räte können sowohl einzeln wie kollegial angehört werden.
3. Der Generalrat führt bei den Sitzungen der Räte den Vorsitz; er übt außerdem gemäß den Anweisungen des Präsidenten der Kommission Funktionen der Koordination und der Vertretung des Staates aus.

Art. 14​

Der Präsident der Kommission kann sich aus Sicherheits- und polizeilichen Gründen neben dem Wachdienst des Vatikanstaates der Hilfe der Päpstlichen Schweizergarde bedienen.

Art. 15​

1. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Papstes von den nach der Gerichtsordnung des Staates bestellten Organen ausgeübt.
2. Die Zuständigkeit der einzelnen Organe ist gesetzlich festgelegt.
3. Die Akte der Rechtsprechung müssen innerhalb des Staatsgebietes durchgeführt werden.

Art. 16​

1. Der Papst kann in jeder Zivil- oder Strafsache und in jedem Stadium des Verfahrens die Untersuchung und die Entscheidung einer speziellen Instanz übertragen auch mit der Berechtigung die Entscheidung nach Billigkeit und unter Ausschluß jedweden weiteren Rechtsmittels zu fällen.

Art. 17​

1. Unter Aufrechterhaltung der Bestimmung des nachfolgenden Artikels kann jeder der ein persönliches Recht oder legitimes Interesse durch einen Verwaltungsakt für verletzt hält einen hierarchischen Rekurs einlegen oder sich an die zuständige gerichtliche Autorität wenden.
2. Der hierarchische Rekurs schließt in derselben Sache eine gerichtliche Klage aus es sei denn der Papst gibt dazu im einzelnen Fall die Genehmigung.

Art. 18​

1. Für Streitigkeiten die sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen Staatsbediensteten und der Verwaltung beziehen ist das Zentrale Arbeitsbüro des Apostolischen Stuhls gemäß dem eigenen Statut zuständig.
2. Rekurse gegen die den Staatsbediensteten auferlegten disziplinären Maßnahmen können beim Appellationsgericht gemäß den eigenen Normen eingelegt werden.

Art. 19​

Flagge des Vatikanstaates

Das Recht Amnestien Indulte Straferlasse und Gnaden zu gewähren ist dem Papst vorbehalten.

Art. 20​

1. Die Fahne des Vatikanstaates besteht aus zwei senkrecht geteilten Feldern ein am Fahnenmast hängendes gelbes Feld und ein weißes das die Tiara mit den Schlüsseln darstellt nach dem abgebildeten Modell.
2. Das Wappen besteht aus der Tiara mit den Schlüsseln nach dem abgebildeten Modell.
3. Das Staatssiegel stellt im Zentrum die Tiara mit den Schlüsseln dar und ringsum die Worte ‚Stato della Città del Vaticano‘ nach dem abgebildeten Modell.

Siegel des Vatikanstaates

Das gegenwärtige Grundgesetz ersetzt in allem das Grundgesetz des Vatikanstaates vom 7. Juni 1929 Nr. I.
Ebenso sind alle im Staat geltenden im Gegensatz zum gegenwärtigen Gesetz stehenden Normen aufgehoben
Es tritt am 22. Februar 2001 am Fest Kathedra Petri in Kraft.
Wir verordnen daß das mit dem Staatssiegel versehene Original dieses Gesetzes im Archiv der Gesetze des Vatikanstaates hinterlegt und der entsprechende Text im Ergänzungsband der Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht wird unter Anordnung der Befolgung durch alle an die es gerichtet ist
Gegeben im Vatikan aus dem Apostolischen Palast am Christkönigsfest dem 26. November 2000 im dreiundzwanzigsten Jahr Unseres Pontifikates.
Johannes Paul Il.
Ansprache von Papst Johannes Paul II. zur Eröffnung des Gerichtsjahres 2000 der Römischen Rota

Unauflöslichkeit der Ehe ist göttliches Gesetz​

Ansprache von Papst Johannes Paul II. am 21. Januar 2000 zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota​


(Aus: L’Osservatore Romano deutsch Nr. 7 vom 18. Februar 2000 S. 8f. HTML-Version: © 2000 by Lehrstuhl Kirchenrecht Tübingen / Stefan Ihli.)
Hochwürdigster Herr Dekan
sehr verehrte Herren Prälaten-Auditoren und Offiziale der Römischen Rota!
1. Die feierliche Eröffnung der Gerichtstätigkeit der Römischen Rota bietet mir jedes Jahr die willkommene Gelegenheit euch allen persönlich zu begegnen die ihr das Kollegium der Prälaten-Auditoren Offiziale und der an diesem Gericht tätigen Anwälte bildet. Es ist für mich auch Anlaß euch erneut meine Wertschätzung zu bekunden und aufrichtigen Dank zu sagen für die wertvolle Arbeit die ihr hochherzig und mit qualifizierter Kompetenz im Namen und Auftrag des Apostolischen Stuhls leistet.
Euch alle grüße ich mit Zuneigung. Ein besonderer Gruß gilt dem neuen Dekan. Ihm danke ich für die ergebenen Grußworte die er eben im eigenen Namen wie auch im Namen des ganzen Gerichts der Römischen Rota an mich gerichtet hat. Zugleich möchte ich Erzbischof Mario Francesco Pompedda der kürzlich zum Präfekten des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur ernannt wurde meine Dankbarkeit und Anerkennung für seinen langen mit hochherziger Hingabe und besonderer fachlicher Kompetenz an eurem Gericht geleisteten Dienst zum Ausdruck bringen.
2. Heute morgen will ich quasi durch die Worte des hochwürdigen Herrn Dekan dazu angeregt mit euch über die Hypothese rechtlicher Relevanz der verbreiteten Scheidungsmentalität hinsichtlich einer eventuellen Ehenichtigkeitserklärung sowie über die Lehre von der absoluten Unauflöslichkeit der gültigen und vollzogenen Ehe und die Grenzen der Vollmacht des Papstes gegenüber einer solchen Ehe nachdenken.
Im Apostolischen Schreiben ‚Familiaris consortio‚ veröffentlicht am 22. November 1981 habe ich zunächst die positiven Aspekte der neuen Wirklichkeit der Familie hervorgehoben: ein stärkeres Bewußtsein der persönlichen Freiheit eine vermehrte Aufmerksamkeit auf die personalen Beziehungen in der Ehe und auf die Förderung der Würde der Frau. Dann habe ich aber auch die negativen Aspekte genannt die sich aus dem Herabsetzen einiger fundamentaler Werte und durch eine ‚irrige theoretische und praktische Auffassung von der gegenseitigen Unabhängigkeit der Eheleute‘ ergeben und auf deren Folge nämlich die ’steigende Zahl der Ehescheidungen‘ hingewiesen (Nr. 6).
An der Wurzel dieser negativen Erscheinungen so schrieb ich ‚findet sich oft eine Zersetzung von Begriff und Erfahrung der Freiheit die nicht als die Fähigkeit aufgefaßt wird den Plan Gottes für Ehe und Familie zu verwirklichen sondern vielmehr als autonome Kraft der Selbstbehauptung – für das eigene egoistisch verstandene Wohlergehen und nicht selten gegen die Mitmenschen‘ (Nr. 6). Ich habe daher die ‚Grundpflicht der Kirche‘ unterstrichen ‚mit Nachdruck – wie es die Väter der Synode getan haben – die Lehre von der Unauflöslichkeit der Ehe erneut zu betonen‘ (Nr. 20). Dies auch um den Schatten zu zerstreuen welche einige im Bereich der theologisch-kanonistischen Forschung zutage getretene Meinungen auf die Unauflöslichkeit des Ehebandes zu werfen scheinen. Es handelt sich um Thesen die eine Überwindung der absoluten Unvereinbarkeit von einer gültigen und vollzogenen Ehe (vgl. CIC can.1061 § 1) und einer neuen Ehe eines der beiden Ehegatten zu Lebzeiten des anderen befürworten.
3. Die Kirche kann in ihrer Treue zu Christus nicht anders als ‚die Frohbotschaft von der Endgültigkeit jener ehelichen Liebe (…) die ihr Fundament und ihre Kraft in Jesus Christus hat (vgl. Eph 5 25)‘ (FC 20) entschlossen vor all denen zu bekräftigen die es in unserer Zeit für schwierig oder gar unmöglich halten sich für das ganze Leben an einen Menschen zu binden wie auch vor denen die bedauerlicherweise von einer Kultur umfangen sind welche die Unauflöslichkeit der Ehe ablehnt und die Verpflichtung der Ehegatten zur Treue offen als lächerlich hinstellt.
In der Tat: ‚Verwurzelt in der personalen Ganzhingabe der Ehegatten und vom Wohl der Kinder gefordert findet die Unauflöslichkeit der Ehe ihre letzte Wahrheit in dem Plan den Gott in seiner Offenbarung kundgetan hat: Er will und schenkt die Unauflöslichkeit der Ehe als Frucht Zeichen und Anspruch der absolut treuen Liebe die Gott dem Menschen die Christus seiner Kirche entgegenbringt‘ (FC 20).
Die ‚Frohbotschaft von der Endgültigkeit der ehelichen Liebe‘ ist keine vage Abstraktion oder schöne Formulierung die den gemeinsamen Wunsch derer die sich zur Ehe entschließen widerspiegelt. Diese Botschaft gründet vielmehr auf der Neuheit des Christentums das die Ehe zu einem Sakrament macht. Die christlichen Ehegatten die ‚das Geschenk des Sakraments‘ empfangen haben sind berufen mit Gottes Gnade Zeugnis zu geben für ‚den heiligen Willen des Herrn: ‚Was Gott verbunden hat das darf der Mensch nicht trennen‘ (Mt 19 6)‘ und somit für ‚den unschätzbaren Wert der Unauflöslichkeit‘ der Ehe (FC 20). Aus diesen Gründen sagt der Katechismus der Katholischen Kirche: ‚Die Kirche fühlt sich dem Wort Jesu Christi (Mk 10 11-12) verpflichtet [und] hält deshalb daran fest daß sie falls die Ehe gültig war eine neue Verbindung nicht als gültig anerkennen kann‘ (Nr. 1650).
4. Gewiß ‚kann die Kirche nachdem der Fall vom zuständigen kirchlichen Gericht geprüft worden ist die Ehe für ungültig erklären das heißt erklären daß die Ehe nie bestanden hat‘ und in diesem Fall sind die Partner ‚frei zu heiraten; sie müssen nur die natürlichen Verpflichtungen einhalten die sich aus einer früheren Verbindung ergeben‘ (KKK 1629). Nichtigkeitserklärungen aus den von den kanonischen Normen festgesetzten Gründen besonders wegen fehlendem oder mangelhaftem Ehekonsens (vgl. CIC can. 1095-1107) können jedoch nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Unauflöslichkeit stehen. Es ist nicht zu leugnen daß die gängige Mentalität der Gesellschaft in der wir leben Schwierigkeiten hat die Unauflöslichkeit des Ehebandes zu akzeptieren und den Begriff der Ehe als ‚foedus quo vir et mulier inter se totius vitae consortium constituunt – Bund durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen‘ (CIC can. 1055 § 1) und dessen Wesenseigenschaften ‚die Einheit und die Unauflöslichkeit – unitas et indissolubilitas‘ sind ‚quae in matrimonio christiano ratione sacramenti peculiarem obtinent firmitatem – die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen‘ (CIC can. 1056). Eine solche tatsächlich gegebene Schwierigkeit ist jedoch nicht ’sic et simpliciter‘ gleichbedeutend mit einer konkreten Ablehnung der christlichen Ehe und ihrer Wesenseigenschaften. Und noch weniger rechtfertigt sie die Vermutung die leider von einigen Gerichten manchmal aufgestellt wird daß die prävalierende Intention der Eheschließenden in einer säkularisierten von starken Strömungen zugunsten der Scheidung durchzogenen Gesellschaft die sei eine auflösliche Ehe zu wollen so daß der Beweis des wahren Konsenses zu fordern sei.
Um den Ausschluß einer Wesenseigenschaft oder die Negation eines Wesenselementes der Ehe zu bestätigen haben die kanonistische Tradition und die Rotarechtsprechung immer gefordert daß diese durch einen positiven Willensakt zu geschehen haben der über einen habituellen und allgemeinen Willen eine interpretative ‚Velleität‘ eine in einigen Fällen irrige Meinung über das Gutsein der Scheidung oder den einfachen Vorsatz tatsächlich übernommene Verpflichtungen nicht einzuhalten hinausgehen müssen.
5. In Übereinstimmung mit der von der Kirche stets verkündeten Lehre drängt sich daher der Schluß auf daß Ansichten die im Widerspruch zum Grundsatz der Unauflöslichkeit stehen oder dazu gegensätzliche Haltungen ohne formelle Ablehnung der Feier der sakramentalen Ehe nicht die Grenzen des einfachen Irrtums über die Unauflöslichkeit der Ehe übersteigen der gemäß der kanonischen Tradition und der geltenden Norm den Ehekonsens nicht beeinträchtigt (vgl. CIC can. 1099).
Allerdings kann kraft des Prinzips der Unersetzlichkeit des Ehekonsenses (vgl. CIC can. 1057) ausnahmsweise der Irrtum über die Unauflöslichkeit eine den Konsens verungültigende Wirkung haben dann nämlich wenn er den Willen des Eheschließenden zu einer Wahl bestimmt die im Gegensatz zur Unauflöslichkeit der Ehe steht (vgl. CIC can. 1099).
Das kann nur dann geschehen wenn das irrige Urteil über die Unauflöslichkeit des Bandes in bestimmender Weise die Willensentscheidung beeinflußt weil es von einer inneren tief in der Seele des Eheschließenden verwurzelten Überzeugung geleitet ist und von diesem mit Entschlossenheit und Hartnäckigkeit bekannt wird.
6. Die heutige Begegnung mit euch Mitgliedern des Gerichts der Römischen Rota ist ein geeigneter Rahmen um auch zur ganzen Kirche zu sprechen über die Grenzen der Vollmacht des Papstes gegenüber der gültigen und vollzogenen Ehe die ‚durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde außer durch den Tod aufgelöst werden‘ kann (CIC can. 1141; CCEO can. 853). Diese Formulierung des kanonischen Rechtes ist nicht allein disziplinarischer oder vorsichtsmäßiger Art sondern sie entspricht einer in der Kirche stets aufrecht erhaltenen Glaubenswahrheit.
Dennoch greift die Meinung um sich wonach die Vollmacht des Papstes insofern sie stellvertretend für die göttliche Macht Christi ist keine jener menschlichen Gewalten sei worauf die genannten Kanones sich beziehen und sich daher vielleicht in einigen Fällen auch auf die Auflösung gültiger und vollzogener Ehen erstrecken könne. Angesichts der Zweifel und geistigen Verwirrungen die daraus entstehen könnten ist es notwendig erneut zu bekräftigen daß die gültige und vollzogene sakramentale Ehe nie aufgelöst werden kann nicht einmal durch die Vollmacht des Römischen Pontifex. Die gegenteilige Behauptung würde die These implizieren daß es keine absolut unauflösliche Ehe gibt was im Gegensatz zu dem Sinn stünde in dem die Kirche die Unauflöslichkeit des Ehebandes lehrt und immer gelehrt hat.
7. Diese Lehre von der Nichtausdehnung der Vollmacht des Papstes auf die gültigen und vollzogenen Ehen ist viele Male von meinen Vorgängern dargelegt worden (vgl. z. B. Pius IX. Schreiben Verbis exprimere 15. August 1859: Insegnamenti Pontifici Ed. Paoline Rom 1957 Bd. 1 Nr. 103; Leo XIII. Enzyklika Arcanum 10. Februar 1880: AAS 12 [1879-1880] 400; Pius XI. Enzyklika Casti connubii 31. Dezember 1930: AAS 22 [1930] 552; Pius XII. Ansprache an die Neuvermählten 22. April 1942: Discorsi e Radiomessagi di S.S. Pio XII. Ed. Vaticana Bd. IV 47). Ich möchte insbesondere eine Aussage von Pius XII. zitieren: ‚Die gültige und vollzogene Ehe ist durch göttliches Recht unauflöslich insofern daß sie von keiner menschlichen Autorität aufgelöst werden kann (can. 1118) während die anderen Ehen wenngleich sie innerlich unauflöslich sind aber keine äußere absolute Unauflöslichkeit besitzen sondern sie können wenn gewisse notwendige Voraussetzungen gegeben sind (es handelt sich bekanntlich um verhältnismäßig sehr seltene Fälle) außer aufgrund des Paulinischen Privilegs auch vom Römischen Pontifex aufgrund seiner Amtsgewalt aufgelöst werden‘ (vgl. Ansprache an die Römische Rota 3. Oktober 1941: AAS 33 [1941] S. 424-425).
Mit diesen Worten interpretierte Pius XII. Kanon 1118 der dem heutigen Kanon 1141 des Codex des kanonischen Rechtes sowie Kanon 853 des Codex der Kanones der Orientalischen Kirchen entspricht ausdrücklich in dem Sinn daß der Ausdruck ‚menschliche Gewalt‘ auch die Amts- oder Stellvertretergewalt des Papstes einschließt und legte diese Lehre als von allen Sachverständigen allgemein anerkannt dar. In diesem Zusammenhang ist es auch angebracht den Katechismus der Katholischen Kirche zu zitieren mit der großen Lehrautorität die ihm aufgrund der Mitarbeit des gesamten Episkopats bei seiner Redaktion und auf Grund meiner besonderen Approbation zukommt. Dort ist nämlich zu lesen: ‚Das Band der Ehe wird somit von Gott selbst geknüpft so daß die zwischen Getauften geschlossene und vollzogene Ehe nie aufgelöst werden kann. Dieses Band das aus dem freien menschlichen Akt der Brautleute und dem Vollzug der Ehe hervorgeht ist fortan unwiderrufliche Wirklichkeit und stellt einen durch die Treue Gottes gewährleisteten Bund her. Es liegt nicht in der Macht der Kirche sich gegen diese Verfügung der göttlichen Weisheit auszusprechen‘ (Nr. 1640).
8. Der Römische Pontifex hat in der Tat die ’sacra potestas‘ die Wahrheit des Evangeliums zu lehren die Sakramente zu spenden und die Kirche im Namen und mit der Vollmacht Christi pastoral zu leiten; doch schließt diese Gewalt keine Vollmacht über das natürliche oder positive göttliche Recht ein. Weder die Heilige Schrift noch die Überlieferung kennen eine Befugnis des Papstes zur Auflösung der gültigen und vollzogenen Ehe. Im Gegenteil ist die ständige Praxis der Kirche der Beweis für das sichere Bewußtsein der Überlieferung daß eine solche Vollmacht nicht existiert. Die starken Aussagen der Päpste sind nur getreues Echo und authentische Darlegung der ständigen Überzeugung der Kirche.
Daraus geht klar hervor daß die Nichtausdehnung der Vollmacht des Römischen Pontifex auf die gültigen und vollzogenen sakramentalen Ehen vom Lehramt der Kirche als definitiv anzusehende Lehre verkündet wird auch wenn dies nicht in feierlicher Form durch einen definitorischen Akt erklärt wurde.
Tatsächlich ist diese Lehre von den Päpsten in kategorischer Weise unverändert und über eine genügend lange Zeitspanne hinweg ausdrücklich vorgelegt worden. Sie ist von allen Bischöfen in Gemeinschaft mit dem Stuhl Petri aufgenommen und gelehrt worden in dem Bewußtsein daß sie von den Gläubigen stets beachtet und angenommen werden müsse. In diesem Sinn ist sie vom Katechismus der Katholischen Kirche erneut vorgelegt worden. Es handelt sich im übrigen um eine von der jahrhundertealten Praxis der Kirche bestätigte Lehre die in voller Treue und mit Heroismus bewahrt wurde manchmal auch gegenüber starkem Druck der Mächtigen dieser Welt.
Höchst bezeichnend ist die Haltung der Päpste die auch in der Zeit einer deutlicheren Betonung des Petrinischen Primats zeigen daß sie sich stets der Tatsache bewußt sind daß ihr Lehramt ganz im Dienst des Wortes Gottes steht (vgl. Dogm. Konst. Dei Verbum 10) und in diesem Geist stellen sie sich nicht über das Geschenk des Herrn sondern verpflichten sich einzig das der Kirche anvertraute Gut zu bewahren und zu verwalten.
9. Verehrte Prälaten-Auditoren und Offiziale! Das sind die Überlegungen zu einem so wichtigen und schwerwiegenden Thema die euch mitzuteilen mir am Herzen lag. Ich vertraue sie euren Gedanken und Herzen an in der Gewißheit eurer vollen Treue und Zustimmung zu dem vom Lehramt der Kirche interpretierten Wort Gottes und zum kanonischen Gesetz in seiner echtesten und vollkommensten Interpretation.
Auf euren nicht leichten kirchlichen Dienst rufe ich den ständigen Schutz Marias ‚Regina familiae – Königin der Familie‘ herab. Ich versichere euch meiner Anerkennung und Hochschätzung. Als Unterpfand bleibender Zuneigung erteile ich euch allen von Herzen einen besonderen Apostolischen Segen.
Apostolos suos

Apostolisches Schreiben als Motu proprio erlassen über die theologische und rechtliche Natur der Bischofskonferenzen1

Deutscher Text aus: L’Osservatore Romano deutsch Nr. 31/32 / 31. Juli 1998 9-12. HTML-Version: © by Lehrstuhl Kirchenrecht Tübingen / Stefan Ihli.
1. Unser Herr Jesus Christus setzte die Apostel ’nach Art eines Kollegiums oder eines festen Kreises ein an dessen Spitze er den aus ihrer Mitte erwählten Petrus stellte‘.2 Jesus hat die Apostel nicht unabhängig voneinander erwählt und gesandt sondern die Gruppe der Zwölf gebildet wie es in den Evangelien mit dem wiederholt verwandten Ausdruck ‚einer der Zwölf‘3 unterstrichen wird. Allen zusammen vertraute der Herr die Sendung an das Reich Gottes zu verkünden;4 sie wurden von ihm nicht einzeln sondern jeweils zwei zusammen ausgesandt.5 Beim letzten Abendmahl bat Jesus den Vater um die Einheit der Apostel und all derer die durch ihr Wort an ihn glauben sollten.6 Nach seiner Auferweckung und vor der Himmelfahrt bestätigte der Herr den Petrus im obersten Hirtenamt7 und vertraute den Aposteln dieselbe Mission an die er vom Vater empfangen hatte.8
Durch die Herabkunft des Heiligen Geistes am Pfingsttag zeigte sich die Konkretheit des Apostelkollegiums voll neuer vom göttlichen Beistand ausgehender Lebenskraft. ‚Da trat Petrus auf zusammen mit den Elf.‘9 Er sprach zur Volksmenge und taufte eine große Anzahl von Glaubenden; die erste Gemeinschaft erscheint im Festhalten an der Lehre der Apostel geeint 10 von ihnen empfing sie die Entscheidung über die pastoralen Probleme;11 Paulus wandte sich an die in Jerusalem verbliebenen. Apostel um seine Gemeinschaft mit ihnen zu bestätigen und sich zu vergewissern nicht vergeblich zu laufen.12 Das Bewußtsein einen unteilbaren Leib zu bilden wurde auch deutlich als die Frage auftauchte ob die Heidenchristen verpflichtet seien das jüdische Gesetz zu halten oder nicht. In der Gemeinde von Antiochia ‚beschloß man Paulus und Barnabas und einige andere von ihnen sollten wegen dieser Streitfrage zu den Aposteln und den Ältesten nach Jerusalem hinaufgehen‘.13 Die Apostel und die Ältesten versammelten sich um diese Frage zu prüfen; sie berieten setzten unter dem Vorsitz des Petrus fest und entschieden: ‚Denn der Heilige Geist und wir haben beschlossen euch keine weitere Last aufzuerlegen als diese notwendigen Dinge…‘14
2. Die Heilssendung die der Herr den Aposteln anvertraut hat dauert bis zum Ende der Welt.15 Damit diese Sendung dem Willen Christi gemäß erfüllt werde ‚trugen die Apostel […] für die Bestellung von Nachfolgern Sorge. […] Die Bischöfe [sind] aufgrund göttlicher Einsetzung an die Stelle der Apostel als Hirten der Kirche getreten.‘16 Denn um das Hirtenamt auszuüben ’sind die Apostel mit einer besonderen Ausgießung des herabkommenden Heiligen Geistes von Christus beschenkt worden.17 Sie wiederum übertrugen ihren Helfern durch die Auflegung der Hände die geistliche Gabe 18 die in der Bischofsweihe bis auf uns gekommen ist‘.19
‚Wie nach der Verfügung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges apostolisches Kollegium bilden so sind in entsprechender Weise der Bischof von Rom der Nachfolger Petri und die Bischöfe die Nachfolger der Apostel untereinander verbunden.‘20 Die Bischöfe haben gemeinsam von Christus den Auftrag erhalten das Evangelium überall auf Erden zu verkündigen und sind deshalb zur Sorge für die Gesamtkirche gehalten und sie sind auch in Erfüllung der ihnen vom Herrn anvertrauten Sendung gehalten miteinander und mit dem Nachfolger Petri21 zusammenzuarbeiten in dem ‚ein immerwährendes und sichtbares Prinzip und Fundament der Glaubenseinheit und der Gemeinschaft eingesetzt [ist]‘.22 Die Einzelbischöfe sind ihrerseits sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen .23
3. Ohne die Vollmacht die der Bischof durch göttliche Einsetzung in seiner Teilkirche hat zu schmälern hat das Bewußtsein der Zugehörigkeit zu einem unteilbaren Leib die Bischöfe im Laufe der Kirchengeschichte dazu veranlaßt bei der Erfüllung ihrer Sendung Instrumente Organismen oder Kommunikationsmittel zu verwenden die die Gemeinschaft und die Sorge für alle Kirchen zum Ausdruck bringen und das Leben des Apostelkollegiums selbst verlängern d. h. pastorale Zusammenarbeit Beratungen gegenseitige Hilfe usw.
Von den ersten Jahrhunderten an hat diese Realität der Gemeinschaft einen besonders qualifizierten und charakteristischen Ausdruck in der Feier der Konzilien gefunden von denen außer den ökumenischen Konzilien die mit dem Konzil von Nizäa im Jahr 325 begannen auch die Partikularkonzilien (Plenar- und Provinzialkonzilien) zu erwähnen sind die in der ganzen Kirche vom 2. Jahrhundert an häufig abgehalten wurden .24
Diese Praxis der Feier der Partikularkonzilien dauerte das ganze Mittelalter hindurch. Nach dem Konzil von Trient (1545-1563) hingegen erlahmte sie immer mehr. Dennoch brachte der Codex des kanonischen Rechtes von 1917 der einer so ehrwürdigen Institution neuen Aufschwung geben sollte auch Anordnungen für die Feier von Partikularkonzilien. Can. 281 des obengenannten Codex bezog sich auf das Plenarkonzil und legte fest daß es mit Genehmigung des Papstes abgehalten werden konnte der seinen Delegaten ernannte der es einberufen und leiten sollte. Der gleiche Codex schrieb die Feier der Provinzialkonzilien in mindestens zwanzigjährigen Abständen vor;25 in fünfjährigem Abstand sollten Konferenzen oder Versammlungen der Bischöfe einer Provinz stattfinden um die Probleme der Diözesen zu behandeln und das Provinzialkonzil vorzubereiten.26 Der neue Codex des kanonischen Rechtes von 1983 hat eine ausgedehnte Regelung für die Partikularkonzilien – seien es Plenar- oder Provinzialkonzilien – beibehalten.27
4. Neben der Tradition der Partikularkonzilien und im Gleichklang mit ihr entstanden im vergangenen Jahrhundert aus geschichtlichen kulturellen soziologischen und besonderen pastoralen Gründen in mehreren Ländern die Bischofskonferenzen; sie sollten die verschiedenen kirchlichen Angelegenheiten von allgemeinem Interesse behandeln und entsprechende Lösungen finden. Im Unterschied zu den Konzilien hatten diese Konferenzen festen und dauerhaften Charakter. Die Instruktion der Sacra Congregatio Episcoporum et Regularium vom 24. August 1889 weist auf sie hin und nennt sie ausdrücklich ‚Bischofskonferenzen‘.28
Im Dekret Christus Dominus bringt das II. Vatikanische Konzil den Wunsch zum Ausdruck die ehrwürdige Einrichtung der Partikularkonzilien möge mit neuer Kraft erblühen (vgl. Nr. Kontrollratsgesetze); es behandelt auch ausdrücklich die Bischofskonferenzen indem es die erfolgte Errichtung in vielen Ländern hervorhebt und besondere Richtlinien dafür festlegt (vgl. Nr. 37-38). Denn das Konzil hatte erkannt daß diese Organismen nützlich und fruchtbar sind und hielt es für angebracht ‚daß sich überall die Bischöfe desselben Landes oder Gebietes zu einem Gremium zusammenfinden. Sie sollen sich zu festgesetzten Zeiten treffen damit durch den Austausch von Kenntnissen und Erfahrung und durch gegenseitige Beratung ein heiliges Zusammenwirken der Kräfte zum gemeinsamen Wohl der Kirchen zustande kommt‘.29
5. Papst Paul Vl. ordnete 1966 mit dem Motu proprio Ecclesiae Sanctae die Errichtung der Bischofskonferenzen an falls sie noch nicht existierten; die bereits vorhandenen sollten eigene Statuten abfassen; wo ihre Errichtung nicht möglich war sollten sich die entsprechenden Bischöfe den schon bestehenden Bischofskonferenzen anschließen; es sollten Bischofskonferenzen für viele Länder oder auch auf internationaler Ebene geschaffen werden.30 Einige Jahre später 1973 wies das pastorale Direktorium der Bischöfe erneut darauf hin daß ‚die Bischofskonferenz eingerichtet wurde zu dem Zweck Tag für Tag einen vielfältigen und fruchtbaren Beitrag zur konkreten Anwendung der Kollegialität zu leisten. Durch die Konferenzen wird der Geist der Gemeinschaft in der Gesamtkirche und in den einzelnen Teilkirchen untereinander in herausragender Weise entflammt‘.31 Der von mir am 25. Januar 1983 promulgierte Codex des kanonischen Rechtes hat nun eine normative Richtschnur festgesetzt (cann. 447-459); dadurch werden die Zielsetzungen und Zuständigkeiten der Bischofskonferenzen wie auch ihre Errichtung Zusammensetzung und Arbeitsweise geregelt.
Der kollegiale Geist der die Einrichtung der Bischofskonferenzen inspiriert und deren Tätigkeit leitet regt auch zur Zusammenarbeit unter den Konferenzen verschiedener Länder an wie es vom II. Vatikanischen Konzil gewünscht32 und vom kanonischen Gesetz bestätigt wird.33
6. Ausgehend vom II. Vatikanischen Konzil haben sich die Bischofskonferenzen in bemerkenswerter Weise zum bevorzugten Organ der Bischöfe eines Landes oder eines bestimmten Gebietes entwickelt um dem Meinungsaustausch der gegenseitigen Beratung und der Zusammenarbeit zum Wohl der ganzen Kirche zu dienen: ‚Sie sind in diesen Jahren eine konkrete lebendige und wirksame Wirklichkeit in allen Teilen der Welt geworden.‘34 Ihre Bedeutung wird dadurch deutlich daß sie tatkräftig zur Einheit unter den Bischöfen und damit zur Einheit der Kirche beitragen weil sie ein sehr wertvolles Instrument zur Festigung der kirchlichen Gemeinschaft sind. Dennoch hat die Entfaltung ihrer immer ausgedehnteren Tätigkeit manche Probleme theologischer und pastoraler Natur aufgeworfen besonders im Hinblick auf ihre Beziehung zu den einzelnen Diözesanbischöfen.
7. Zwanzig Jahre nach dem Abschluß des Il. Vatikanischen Konzils hat die außerordentliche Versammlung der Bischofssynode von 1985 die pastorale Zweckmäßigkeit ja Notwendigkeit der Bischofskonferenzen in der heutigen Situation anerkannt zugleich aber darauf hingewiesen daß ‚die Bischofskonferenzen in ihrer Verfahrensweise das Wohl der Kirche das heißt den Dienst an der Einheit und die unveräußerliche Verantwortung des einzelnen Bischofs gegenüber der universalen Kirche und seiner Teilkirche berücksichtigen müssen‘.35 Deshalb hat die Synode empfohlen den theologischen und folglich auch den rechtlichen Status der Bischofskonferenzen sowie vor allem das Problem ihrer Lehrautorität ausführlicher und eingehender zu untersuchen. Dabei sollte besonders Nr. 38 des Konzilsdekrets Christus Dominus und die Canones 447 und 753 des Codex des kanonischen RechtesKontrollratsgesetze berücksichtigt werden.
Das vorliegende Dokument ist auch Frucht dieser gewünschten Untersuchung. In enger Anbindung an die Dokumente des Il. Vatikanischen Konzils will es die theologischen und rechtlichen Grundprinzipien in bezug auf die Bischofskonferenzen verdeutlichen und die unerläßliche normative Einbettung bieten um ein theologisch begründetes und rechtlich gesichertes Handeln dieser Konferenzen festlegen zu helfen.
8. In der universalen Gemeinschaft des Volkes Gottes zu dessen Dienst der Herr das apostolische Amt eingesetzt hat verdeutlicht die kollegiale Einheit des Episkopats das Wesen der Kirche; weil sie auf Erden das Samenkorn und der Beginn des Reiches Gottes ist bildet sie ‚für das ganze Menschengeschlecht die unzerstörbare Keimzelle der Einheit der Hoffnung und des Heils‘.37 Wie die Kirche eine und allumfassende ist so ist auch der Episkopat einer und ungeteilt;38 er reicht so weit wie das sichtbare Gefüge der Kirche und bringt ihre reiche Vielfalt zum Ausdruck. Sichtbares Prinzip und Fundament dieser Einheit ist das Haupt der bischöflichen Körperschaft der Bischof von Rom.
Die Einheit des Episkopats ist eines der konstitutiven Elemente der Einheit der Kirche.39 Denn durch die Körperschaft der Bischöfe wird ‚die apostolische Überlieferung in der ganzen Welt kundgemacht und bewahrt‘;40 und das Teilen desselben Glaubens dessen Depositum ihrer Obhut anvertraut ist die Teilhabe an denselben Sakramenten ‚deren geregelte und fruchtbare Verwaltung sie mit ihrer Autorität ordnen‘ 41 die Bindung und der Gehorsam ihnen gegenüber als Hirten der Kirche sind die wesentlichen Bausteine der kirchlichen Communio. Da diese Communio die ganze Kirche durchzieht strukturiert sie auch das Bischofskollegium und ist ‚eine organische Wirklichkeit die eine rechtliche Gestalt verlangt und zugleich von der Liebe beseelt ist‘.42
9. Die Ordnung der Bischöfe als Kollegium ‚ist gemeinsam mit ihrem Haupt dem Bischof von Rom und niemals ohne dieses Haupt gleichfalls Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche‘.43 Bekanntlich hat das II. Vatikanische Konzil in dieser Lehre zugleich hervorgehoben daß der Nachfolger Petri seine ‚primatiale Gewalt über alle Hirten und Gläubigen‘ bewahrt. ‚Der Bischof von Rom hat nämlich kraft seines Amtes als Stellvertreter Christi und Hirt der ganzen Kirche volle höchste und universale Gewalt über die Kirche und kann sie immer frei ausüben.‘44
Die höchste Gewalt die die Körperschaft der Bischöfe über die ganze Kirche besitzt kann von ihnen nur kollegial ausgeübt werden ob sie nun in feierlicher Form auf einem Ökumenischen Konzil versammelt oder über die Welt verstreut sind – vorausgesetzt daß der Bischof von Rom sie zu einer kollegialen Handlung ruft oder ihre gemeinsame Handlung wenigstens billigt oder frei annimmt. In diesem kollegialen Handeln üben die Bischöfe eine Vollmacht aus die ihnen zum Wohl ihrer Gläubigen und der ganzen Kirche eigen ist. Unter treuer Wahrung des primatialen Vorrangs des Hauptes des Bischofskollegiums des Bischofs von Rom handeln sie dennoch nicht als seine Stellvertreter oder Delegaten.45 Hier wird deutlich daß sie Bischöfe der katholischen Kirche sind ein Schatz für die ganze Kirche und als solche von allen Gläubigen anerkannt und respektiert.
10. Eine solche kollegiale Handlung gibt es auf der Ebene einzelner Teilkirchen und ihrer Zusammenschlüsse seitens der Bischöfe nicht. Auf der Ebene der einzelnen Kirche weidet der Diözesanbischof im Namen des Herrn die ihm als dem eigentlichen ordentlichen und unmittelbaren Hirten anvertraute Herde; sein Handeln ist ganz persönlich nicht kollegial auch wenn es vom Geist der Gemeinschaft angeregt wird. Obwohl der Bischof mit der Fülle des Weihesakraments ausgestattet ist übt er doch nicht die höchste Gewalt aus die dem Papst und dem Bischofskollegium als der Universalkirche eigene Elemente vorbehalten ist; diese sind in jeder Teilkirche vorhanden damit diese im Vollsinn Kirche das heißt besondere Gegenwart der Universalkirche mit allen ihren wesentlichen Elementen sei.46
Beim Zusammenschluß von Teilkirchen nach geographischen Gebieten (Land Region usw.) üben die ihnen vorstehenden Bischöfe ihre Hirtensorge nicht gemeinsam durch kollegiale Handlungen aus die denen des Bischofskollegiums gleichzustellen wären.
11. Zur rechten Einordnung und zum besseren Verständnis daß die kollegiale Einheit im gemeinsamen pastoralen Handeln der Bischöfe eines geographischen Gebietes zum Ausdruck kommt ist es nützlich kurz zu erläutern wie die einzelnen Bischöfe in ihrer ordentlichen Hirtensorge in Beziehung zur Gesamtkirche stehen. Man muß gegenwärtig halten daß die Zugehörigkeit der Einzelbischöfe zum Bischofskollegium gegenüber der ganzen Kirche nicht nur durch die obengenannten kollegialen Handlungen zum Ausdruck kommt sondern auch durch die Sorge für sie; diese Sorge wird zwar nicht durch einen hoheitlichen Akt ausgeübt insgesamt trägt sie aber doch zum Wohl der Gesamtkirche bei. Denn alle Bischöfe sollen die Glaubenseinheit und die der ganzen Kirche gemeinsame Disziplin fördern und schützen und alle Bestrebungen unterstützen die der ganzen Kirche gemeinsam sind vor allem zu dem Zweck daß der Glaube wachse und das Licht der vollen Wahrheit allen Menschen aufgehe.47 ‚Im übrigen aber gilt unverbrüchlich: Indem sie ihre eigene Kirche als Teil der Gesamtkirche recht leiten tragen sie wirksam bei zum Wohl des ganzen mystischen Leibes der ja auch der Leib der Kirchen ist.‘48
Die Bischöfe tragen nicht nur durch die gute Ausübung des munus regendi in ihren Teilkirchen zum Wohl der Gesamtkirche bei sondern auch durch die Ausübung des Amtes des Lehrens und des Heiligens.
Aber nur durch einen Akt des ganzen Bischofskollegiums wenden sich die Einzelbischöfe als Lehrer des Glaubens an die gesamte Gemeinschaft der Gläubigen. Denn nur die der Hirtensorge eines Bischofs anvertrauten Gläubigen müssen mit seinem Spruch den er im Namen Christi in Glaubens- und Sittenfragen vorgetragen hat übereinkommen und ihm mit religiösem Gehorsam anhangen. In der Tat sind ‚die Bischöfe die in Gemeinschaft mit dem römischen Bischof lehren von allen als Zeugen der göttlichen und katholischen Wahrheit zu verehren‘;49 und ihre Lehre insofern sie das Credo des Glaubens und seine Anwendung auf das sittliche Leben treu weitergibt und erläutert kommt der ganzen Kirche zugute.
Auch der Einzelbischof der ‚Verwalter der Gnade des höchsten Priestertums‘50 ist trägt bei der Ausübung seines Heiligungsamtes in hohem Maß zum Werk der Kirche bei das der Verehrung Gottes und der Heiligung der Menschen dient. Es ist ein Werk der ganzen Kirche Christi die in jeder rechtmäßigen Liturgie handelt die in Gemeinschaft mit dem Bischof und unter seiner Leitung gefeiert wird.
12. Wenn die Bischöfe eines Gebietes gemeinsam einige pastorale Aufgaben zum Wohl ihrer Gläubigen erfüllen wird die kollegiale Gesinnung (affectus collegialis)51 konkret verwirklicht; sie ist ‚die Seele der Zusammenarbeit zwischen den Bischöfen im regionalen nationalen und internationalen Bereich‘.52 Dennoch hat dieses Wirken nie das kollegiale Wesensmerkmal der Handlungen der Ordnung der Bischöfe als Subjekt der höchsten Gewalt über die ganze Kirche. Denn es besteht ein großer Unterschied zwischen der Beziehung der Einzelbischöfe zum Bischofskollegium und ihrer Beziehung zu den Organismen die zur obengenannten gemeinsamen Erfüllung einiger pastoralen Aufgaben gebildet wurden.
Die Kollegialität der Handlungen der bischöflichen Körperschaft ist gebunden an die Tatsache daß ‚die Gesamtkirche weder als die Summe der Teilkirchen noch als eine Föderation von Teilkirchen aufgefaßt werden kann‘.53 ‚Sie ist nicht das Ergebnis ihrer Gemeinschaft sondern ihrem wesentlichen Geheimnis nach eine jeder einzelnen Teilkirche ontologisch und zeitlich vorausgehende Wirklichkeit.‘54 Ebensowenig ist das Bischofskollegium als die Summe der den Teilkirchen vorstehenden Bischöfe noch als Resultat ihrer Gemeinschaft zu verstehen. Da es wesentliches Element der Universalkirche ist ist das Bischofskollegium eine Wirklichkeit die dem Auftrag einer Teilkirche vorzustehen vorgeordnet ist.55 Denn die Gewalt des Bischofskollegiums über die ganze Kirche ergibt sich nicht aus der Summe der Gewalten der Einzelbischöfe über ihre Teilkirchen; sie ist eine vorgängige Wirklichkeit an der die Einzelbischöfe teilhaben die nur kollegial über die ganze Kirche entscheiden können. Nur der Papst als Haupt des Kollegiums kann als einzelner die höchste Gewalt über die Kirche ausüben. Mit anderen Worten ‚die bischöfliche Kollegialität im wahren Sinn des Wortes gebührt nur dem gesamten Bischofskollegium das als theologisches Subjekt unteilbar ist‘.56 Das entspricht dem ausdrücklichen Willen des Herrn.57 Die Gewalt ist aber nicht als Herrschaft zu verstehen ihre wesentliche Dimension ist vielmehr der Dienst weil er sich von Christus ableitet dem Guten Hirten der sein Leben für die Schafe hingibt.58
13. Die Zusammenschlüsse von Teilkirchen haben eine Beziehung zu den Kirchen aus denen sie zusammengesetzt sind. Sie entspricht der Tatsache daß die Zusammenschlüsse auf dem Band gemeinsamer Traditionen christlichen Lebens und der Verwurzelung der Kirche in menschlichen Gemeinschaften gründen die durch Sprache Kultur und Geschichte verklammert sind. Diese Beziehung unterscheidet sich sehr von der Beziehung gegenseitiger innerer Verflechtung der Gesamtkirche mit den Teilkirchen.
Ebenso haben die von den Bischöfen eines Gebietes (Land Region usw.) gebildeten Organismen und die Bischöfe aus denen sie zusammengesetzt sind eine Beziehung die zwar derjenigen zwischen dem Bischofskollegium und den einzelnen Bischöfen etwas ähnelt sich aber doch wesentlich unterscheidet. Die verbindliche Wirksamkeit der Handlungen des Bischofsamtes das gemeinsam in den Bischofskonferenzen und in Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl ausgeübt wird ergibt sich aus der Tatsache daß dieser die Organismen eingesetzt und ihnen auf Grund der heiligen Gewalt der einzelnen Bischöfe bestimmte Zuständigkeiten übertragen hat.
Die gemeinsame Ausübung einiger Handlungen des Bischofsamtes dient zur Verwirklichung jener einem jeden Bischof für die ganze Kirche zukommenden Hirtensorge die in der brüderlichen Hilfe für andere besonders die benachbarten und ärmsten Teilkirchen trefflich zum Ausdruck kommt59 und ebenso in den vereinten Kräften und Bestrebungen mit den anderen Bischöfen desselben geographischen Gebietes zutage tritt um das gemeinsame Wohl und das Wohl der einzelnen Kirchen zu fördern.60
14. Die Bischofskonferenzen stellen eine konkrete Anwendungsweise der kollegialen Gesinnung dar. Der Codex des kanonischen Rechtes gibt davon eine genaue Beschreibung auf der Grundlage der Vorschriften des Il. Vatikanischen Konzils: ‚Die Bischofskonferenz als ständige Einrichtung ist der Zusammenschluß der Bischöfe einer Nation oder eines bestimmten Gebietes die gewisse pastorale Aufgaben für die Gläubigen ihres Gebietes nach Maßgabe des Rechts gemeinsam ausüben um das höhere Gut das die Kirche den Menschen gewährt zu fördern besonders durch Formen und Methoden des Apostolates die den zeitlichen und örtlichen Umständen in geeigneter Weise angepaßt sind.‘61
15. Die derzeitige Notwendigkeit der Vereinigung der Kräfte als Frucht des Erfahrungs- und Meinungsaustausches innerhalb der Bischofskonferenz wurde vom Konzil deutlich herausgestellt weil ‚die Bischöfe ihr Amt oft nur dann angemessen und fruchtbar ausüben [können] wenn sie ihr einträchtiges Wirken mit den anderen Bischöfen immer enger und straffer gestalten.‘62 Man kann keine erschöpfende Aufzählung der Themen erstellen die diese Zusammenarbeit erfordern aber niemandem entgeht daß derzeit von den Bischöfen gemeinsames Handeln gefordert ist etwa im Bereich der Förderung und des Schutzes des Glaubens und der Sitten der Übersetzung der liturgischen Bücher der Förderung und Ausbildung der Priesterberufe der Bereitstellung katechetischer Hilfen der Förderung und des Schutzes der katholischen Universitäten und anderer Bildungseinrichtungen des ökumenischen Einsatzes der Beziehungen zu den weltlichen Obrigkeiten des Schutzes des menschlichen Lebens des Friedens der Menschenrechte die von der bürgerlichen Gesetzgebung geschützt sind der Förderung der sozialen Gerechtigkeit des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel usw.
16. In der Regel umfassen die Bischofskonferenzen die Bischöfe ein und derselben Nation 63 weil Bande der Kultur der Traditionen und der gemeinsamen Geschichte sowie das Netz der sozialen Beziehungen unter den Bürgern ein und derselben Nation eine viel engere Zusammenarbeit unter den Gliedern des Episkopats dieses Gebietes erfordern als kirchliche Umstände anderer territorialer Art. Dennoch bietet diese kanonische Norm die Möglichkeit daß ‚eine Bischofskonferenz für ein Gebiet mit kleinerer oder größerer Ausdehnung errichtet werden [kann] und zwar so daß sie entweder nur die Bischöfe einiger in einem bestimmten Gebiet errichteter Teilkirchen oder die Vorsteher von Teilkirchen die in verschiedenen Nationen bestehen vereinigt‘.64 Daraus geht hervor daß es auch auf anderer territorialer oder übernationaler Ebene Bischofskonferenzen geben kann. Die Entscheidung über personen- oder sachbedingte Umstände die eine größere oder kleinere territoriale Ausdehnung einer Konferenz nahelegen ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Denn ‚es steht ausschließlich der höchsten Autorität der Kirche zu nach Anhören der betroffenen Bischöfe Bischofskonferenzen zu errichten aufzulösen oder zu verändern‘.65
17. Weil es die Zielsetzung der Bischofskonferenzen ist das allgemeine Wohl der Teilkirchen eines Gebietes durch die Zusammenarbeit der Oberhirten sicherzustellen deren Sorge die Kirchen anvertraut sind gehören ihnen von Rechts wegen im Konferenzgebiet alle Diözesanbischöfe sowie die ihnen rechtlich Gleichgestellten an ebenso alle Bischofskoadjutoren Auxiliarbischöfe und die übrigen Titularbischöfe die in diesem Gebiet eine ihnen vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragene besondere Aufgabe wahrnehmen.66 Entscheidendes Stimmrecht auf den Vollversammlungen der Bischofskonferenz haben die Diözesanbischöfe und die ihnen rechtlich Gleichgestellten ferner die Bischofskoadjutoren und das von Rechts wegen wenn die Statuten der Konferenz es nicht anders vorsehen.67 Präsident und Vizepräsident der Bischofskonferenz dürfen nur unter den Mitgliedern gewählt werden die Diözesanbischöfe sind.68 Die Auxiliarbischöfe und die übrigen Titularbischöfe die der Bischofskonferenz angehören haben entscheidendes oder beratendes Stimmrecht gemäß den Bestimmungen der Konferenzstatuten.69 Hier ist die Proportion zwischen Diözesanbischöfen und Auxiliarbischöfen und den übrigen Titularbischöfen zu berücksichtigen damit eine eventuelle Mehrheit der letzteren nicht die pastorale Leitung der Diözesanbischöfe beeinträchtigt. Man hält es jedoch für angebracht daß die Statuten der Bischofskonferenzen die Anwesenheit der emeritierten Bischöfe mit beratendem Stimmrecht vorsehen. Es ist dafür zu sorgen daß sie an Studienkommissionen beteiligt werden die Themen behandeln in denen ein Altbischof fachlich besonders bewandert ist. Auf Grund der Natur der Bischofskonferenz ist die Teilnahme des Mitglieds der Konferenz nicht delegierbar.
18. jede Bischofskonferenz hat eigene Statuten die sie selbst aufstellt. Sie müssen aber vom Heiligen Stuhl überprüft werden das heißt die recognitio erhalten; ‚in ihnen ist unter anderem die Abhaltung von Vollversammlungen zu regeln; vorzusehen sind darin ferner ein Ständiger Rat der Bischöfe ein Generalsekretariat der Konferenz sowie andere Ämter und Kommissionen die nach Meinung der Konferenz das anzustrebende Ziel wirksamer erreichen helfen.‘70 Diese Zielsetzungen machen auch notwendig die Bürokratisierung der zwischen den Vollversammlungen wirkenden Büros und Kommissionen zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist die wichtige Tatsache daß die Bischofskonferenzen mit ihren Kommissionen und Büros dazu da sind den Bischöfen zu helfen und nicht dazu ihren Platz einzunehmen.
19. Die Autorität der Bischofskonferenzen und ihr Wirkungsbereich stehen in enger Beziehung zur Autorität und zum Wirken des Diözesanbischofs und der ihm gleichgestellten Prälaten. ‚An Gottes Stelle stehen sie [die Bischöfe] der Herde vor deren Hirten sie sind als Lehrer in der Unterweisung als Priester im heiligen Kult als Diener in der Leitung. […] Aufgrund göttlicher Einsetzung [sind sie] an die Stelle der Apostel als Hirten der Kirche getreten.‘71 ‚Die Bischöfe leiten die ihnen zugewiesenen Teilkirchen als Stellvertreter und Gesandte Christi durch Rat Zuspruch Beispiel aber auch in Autorität und heiliger Vollmacht […]. Diese Gewalt die sie im Namen Christi persönlich ausüben kommt ihnen als eigene ordentliche und unmittelbare Gewalt zu.‘72 Ihre Ausübung ist von der obersten Gewalt geregelt als notwendige Folge der Beziehung zwischen der Gesamtkirche und der Teilkirche die nur als Teil des Gottesvolkes existiert und ‚in der die eine heilige katholische und apostolische Kirche wahrhaft wirkt und gegenwärtig ist‘.73 In der Tat ’sind der Primat des Bischofs von Rom und das Bischofskollegium eigene Elemente der Gesamtkirche die sich nicht aus der Besonderheit der Kirchen ableiten aber dennoch jeder Teilkirche innewohnen‘.74 Als Teil einer derartigen Regelung kann diese Ausübung der heiligen Gewalt des Bischofs ‚im Hinblick auf den Nutzen der Kirche oder der Gläubigen mit bestimmten Grenzen umschrieben werden‘ 75 und diese Vorgabe findet Ausdruck in der Verordnung des Codex des kanonischen Rechtes wo zu lesen ist: ‚Dem Diözesanbischof kommt in der ihm anvertrauten Diözese alle ordentliche eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zu die zur Ausübung seines Hirtendienstes erforderlich ist; ausgenommen ist was von Rechts wegen oder aufgrund einer Anordnung des Papstes der höchsten oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist.‘76
20. In der Bischofskonferenz üben die Bischöfe vereint den Hirtendienst an den Gläubigen des Gebietes der Konferenz aus; damit aber diese Tätigkeit für die einzelnen Bischöfe rechtmäßig und verbindlich ist ist das Eingreifen der höchsten Autorität der Kirche erforderlich die durch das allgemeine Recht oder durch besondere Anordnungen bestimmte Entscheidungen der Bischofskonferenz überläßt. Die Bischöfe dürfen von sich aus weder einzeln noch versammelt in der Konferenz ihre heilige Gewalt zugunsten der Bischofskonferenz und noch weniger eines Teils von ihr in Form des Ständigen Rates oder einer Kommission oder des Vorsitzenden beschränken. Dieser Gedanke kommt in der kanonischen Verordnung über die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt der in der Bischofskonferenz versammelten Bischöfe treffend zum Ausdruck: ‚Die Bischofskonferenz kann nur in den Angelegenheiten allgemeine Dekrete erlassen in denen das allgemeine Recht es vorschreibt oder eine besondere Anordnung dies bestimmt die der Apostolische Stuhl aus eigenem Antrieb oder auf Bitten der Konferenz selbst erlassen hat.‘77 In anderen Fällen ‚bleibt die Zuständigkeit des einzelnen Diözesanbischofs ungeschmälert erhalten und weder die Konferenz noch ihr Vorsitzender kann im Namen aller Bischöfe handeln wenn nicht alle Bischöfe einzeln ihre Zustimmung gegeben haben‘.78
21. Die vereinte Ausübung des Hirtenamtes betrifft auch das Lehramt. Der Codex des kanonischen Rechtes setzt diesbezüglich die Grundregel fest: ‚Die Bischöfe die in Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums stehen sind sei es als einzelne sei es auf Bischofskonferenzen oder auf Partikularkonzilien versammelt wenn sie auch Unfehlbarkeit in der Lehre nicht besitzen die authentischen Künder und Lehrer des Glaubens für die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; die Gläubigen sind gehalten diesem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe mit religiösem Gehorsam zu folgen.‘79 Außer dieser allgemeinen Regel setzt derselbe Codex im einzelnen einige Lehrzuständigkeiten der Bischofskonferenz fest wie zum Beispiel ‚dafür zu sorgen daß nach vorheriger Genehmigung des Apostolischen Stuhls für ihr Gebiet Katechismen herausgegeben werden‘80 und die Approbation der Herausgabe der Bücher der Heiligen Schrift und ihrer Übersetzungen.81
Die einträchtige Stimme der Bischöfe eines bestimmten Gebietes wenn sie in Einheit mit dem Bischof von Rom gemeinsam die katholische Wahrheit in Sachen des Glaubens und der Moral verkünden kann ihr Volk wirksamer erreichen und ihren Gläubigen die Zustimmung im religiösen Gehorsam des Geistes zu diesem Lehramt erleichtern. Indem sie treu ihr Lehramt ausüben dienen die Bischöfe dem Wort Gottes dem ihre Lehre unterstellt ist; sie hören es voll Ehrfurcht bewahren es heilig und legen es treu aus so daß ihre Gläubigen es in bestmöglicher Weise empfangen.82 Da die Glaubenslehre ein gemeinsames Gut der ganzen Kirche und Band ihrer Gemeinschaft ist sind die in der Bischofskonferenz versammelten Bischöfe vor allem darauf besorgt dem Lehramt der universalen Kirche zu folgen und es in angemessener Weise zu dem ihnen anvertrauten Volk gelangen zu lassen.
22. Indem sie neue Aufgaben in Angriff nehmen und sie es sich zu ihrem Anliegen machen daß die Botschaft Christi das Gewissen der Menschen erleuchte und leite um die mit den gesellschaftlichen Umwälzungen verbundenen neuen Probleme zu lösen erfüllen die in der Bischofskonferenz versammelten Bischöfe gemeinsam ihr Lehramt. Dabei sind sie sich der Begrenzungen ihrer Aussagen bewußt die nicht die Eigenschaft eines universalen Lehramtes besitzen obwohl sie offiziell und authentisch und in Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl sind. Sie sollen deshalb sorgfältig vermeiden das lehramtliche Wirken der Bischöfe anderer Gebiete zu beeinträchtigen und die Resonanz in der weiteren Umgebung ja in der ganzen Welt berücksichtigen die die Medien den Ereignissen eines bestimmten Gebietes verleihen.
Unter der Voraussetzung daß das authentische Lehramt der Bischöfe das sie mit der Autorität Christi ausgerüstet ausüben immer in Gemeinschaft mit dem Haupt des Kollegiums und mit den Gliedern sein muß 83 und wenn die Lehraussagen der Bischofskonferenzen einmütig approbiert werden können sie zweifellos im Namen der Konferenzen selbst veröffentlicht werden; die Gläubigen sind gehalten mit der Gesinnung religiösen Gehorsams jenem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe anzuhangen. Fehlt aber diese Einmütigkeit dann kann die Mehrheit der Bischöfe einer Konferenz die mögliche Erklärung nicht als eine authentische Lehre derselben veröffentlichten der alle Gläubigen des Gebietes anhangen müssen so lange sie nicht vom Apostolischen Stuhl überprüft worden ist (recognitio). Diese recognitio wird nicht erteilt wenn die Mehrheit nicht qualifiziert ist. Das Eingreifen des Apostolischen Stuhles gestaltet sich in Analogie zu dem was das Gesetz vorschreibt damit die Bischofskonferenz allgemeine Dekrete erlassen kann.84 Die recognitio des Heiligen Stuhls soll außerdem sicherstellen daß bei der Bewältigung der neuen Schwierigkeiten die sich durch die beschleunigten gesellschaftlichen und kulturellen Veränderungen in der heutigen Zeit stellen die lehramtliche Antwort die Gemeinschaft fördert und mögliche Aussagen des universalen Lehramtes nicht mit Vorurteilen belegt sondern diese vorbereitet.
23. Die Natur des Lehramtes der Bischöfe verlangt daß es im Falle einer gemeinsamen Ausübung in der Bischofskonferenz in der Vollversammlung ausgeübt wird. Kleinere Organismen – der Ständige Rat eine Kommission oder andere Büros – besitzen nicht die Vollmacht Akte des authentischen Lehramtes zu setzen weder im eigenen Namen noch im Namen der Konferenz noch in ihrem Auftrag.
24. Die heutigen Aufgaben der Bischofskonferenzen zum Wohl der Kirche sind zahlreich. Die Konferenzen sind gerufen durch wachsenden Dienst ‚die unveräußerliche Verantwortung jedes Bischofs gegenüber der Gesamtkirche und seiner Teilkirche‘ zu stützen85 und sie natürlich nicht dadurch zu behindern daß sie unrechtmäßig an seine Stelle treten wo das kanonische Gesetz keine Beschränkung seiner bischöflichen Gewalt zugunsten der Bischofskonferenz vorsieht oder daß sie als Filter oder Hindernis gegenüber den unmittelbaren Beziehungen der einzelnen Bischöfe mit dem Apostolischen Stuhl dienen.
Die hier vorgetragenen Klarstellungen entsprechen zusammen mit der folgenden normativen Vervollständigung den Empfehlungen der außerordentlichen Generalversammlung der Bischofssynode 1985 mit dem Ziel das Handeln der Bischofskonferenzen zu beleuchten und noch wirksamer zu machen; diese sollen ihre Statuten in angemessener Weise überprüfen können damit sie mit diesen Klarstellungen und Normen gemäß den obengenannten Empfehlungen übereinstimmen.
Art. 1 – Damit die Lehraussagen der Bischofskonferenz in bezug auf Nr. 22 dieses Schreibens ein authentisches Lehramt darstellen und im Namen der Konferenz veröffentlicht werden können ist es notwendig daß sie von den bischöflichen Mitgliedern einmütig gebilligt werden oder daß sie nachdem sie in der Vollversammlung von einer wenigstens Zweidrittelmehrheit der Bischöfe die mit entscheidender Stimme Mitglieder der Konferenz sind gebilligt wurden die recognitio des Apostolischen Stuhls erhalten.
Art. 2 – Kein Organismus der Bischofskonferenz mit Ausnahme der Vollversammlung besitzt die Vollmacht Akte des authentischen Lehramtes zu setzen. Die Bischofskonferenz kann diese Vollmacht weder den Kommissionen noch anderen in ihr gebildeten Organismen zubilligen.
Art. 3 – Für andere Formen der Beiträge die sich von der unter Art. 2 genannten unterscheiden muß die Glaubenskommission der Bischofskonferenz ausdrücklich vom Ständigen Rat der Konferenz dazu ermächtigt werden.
Art. 4 – Die Bischofskonferenzen müssen ihre Statuten überprüfen damit sie sowohl mit dem Codex des kanonischen Rechtes als auch mit den Klarstellungen und Normen des vorliegenden Dokuments übereinstimmen und diese anschließend dem Apostolischen Stuhl zur Revision (recognitio) gemäß can. 451 des CIC zusenden.
Damit das Wirken der Bischofskonferenzen immer reichere Früchte an Gutem bringe erteile ich von Herzen meinen Segen.
Gegeben zu Rom bei Sankt Peter am 21. Mai dem Hochfest der Himmelfahrt Christi des Jahres 1998 im 20. Jahr meines Pontifikates.
gez. Joannes Paulus PP. II

Anmerkungen​

(1) Die orientalischen Patriarchal- und höheren erzbischöflichen Kirchen werden von ihren jeweiligen Bischofssynoden geleitet die mit legislativer rechtsprechender und in gewissen Fällen auch administrativer Vollmacht ausgerüstet sind (vgl. CCEO cann. 110 und 152): davon handelt das vorliegende Dokument nicht. Denn man kann in dieser Hinsicht keinen Vergleich zwischen diesen Synoden und den Bischofskonferenzen anstellen. Das vorliegende Dokument betrifft die konstituierten Versammlungen in den Gebieten in denen es mehr Kirchen sui iuris gibt die vom CCEO can. 322 und von den entsprechenden vom Apostolischen Stuhl approbierten Statuten geregelt werden (vgl. CCEO can. 322 4; Apostolische Konstitution Pastor Bonus Art. 58 1) soweit sie sich den Bischofskonferenz annähern (vgl. II. Vat. Konzil Dekret Christus Dominus Nr. 38).
(2) II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium Nr. 19; vgl Mt 10 1-4; 16 18; Mk 3 13-19; Lk 6 13; Joh 21 15-17.
(3) Vgl. Mt 26 14; Mk 14 10.20.43; Lk 22 3.47; Joh 6 72; 20 24.
(4) Vgl. Mt 10 5-7; Lk 9 1-2.
(5) Vgl. Mk 6 7.
(6) Vgl. Joh 17 11.18.20-21.
(7) Vgl. Joh 21 15-17.
(8) Vgl. Joh 20 21; Mt 28 18-20.
(9) Apg 2 14.
(10) Vgl. Apg 2 42.
(11) Vgl. Apg 6 1 -6.
(12) Vgl. Gal 2 1-2.7-9.
(13) Apg 15 2.
(14) Apg 15 28.
(15) Vgl. Mt 28 18-20.
(16) II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 20.
(17) Vgl. Apg 1 8; 2 4; Joh 20 22-23.
(18) Vgl. 1 Tim 4 14; 2 Tim 1 6-7.
(19) II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 21.
(20) II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 22.
(21) II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 23.
(22) II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 18. Vgl. ebd. 22-23 Nota esplicativa previa 2; I. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Pastor aeternus Prologus: DS 3051.
(23) Vgl. II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 23.
(24) Zu den Konzilien des 2. Jahrhunderts vgl. Eusebius von Caesarea Storia ecclesiastica V 16 10; 23 2-4; 24 8; SC 41 S. 49 66-67 69. Zu Beginn des 3. Jahrhunderts lobt Tertullian den Brauch der Griechen Konzilien abzuhalten (vgl. De ieiunio 13 6: CCL 2 1272). Aus dem Epistolarium des hl. Cyprian von Karthago wissen wir von mehreren afrikanischen und römischen Konzilien die ab dem 2. oder 3. Jahrzehnt des 3. Jahrhunderts datieren (vgl. Epist. 55 6; 57; 59 13 1; 61; 64; 67; 68 2 1; 70 4 1; 72; 73 1-3; Bayard (ed.) Les Belles Lettres Paris 1961 II S. 134-135; 154-159; 180; 194-196; 213-216; 227-234; 235; 252-256; 259; 259-262; 262-264). Zu den Bischofssynoden im 2. und im 3. Jahrhundert vgl. K. J. Hefele Histoire des Conciles I Adrien le Clere Paris 1869 S. 77-125.
(25) Vgl. CIC (1917) can. 283.
(26) Vgl. CIC (1917) can. 292.
(27) Vgl. CIC cann. 439-446.
(28) Sacra Congregatio Episcoporum et Regularium Instructio ‚Alcuni Arcivescovi‘ De collantionibus quolibet anno ab Italis Episcopis in variis quae designantur Regionibus habendis (24. August 1889): Leonis XIII Acta IX (1890) S. 184.
(29) II. Vat. Konzil Dekret Christus Dominus 37; vgl. Dogmatische Konstitution Lumen gentium 23.
(30) Paul VI. Motu proprio ‚Ecclesiae Sanctae‘ (6. August 1966) I. Normae ad exsequenda Decreta SS. Concilii Vaticani II ‚Christus Dominus‘ et ‚Presbyterorum Ordinis‘ 41; AAS 58 (1966) 773-774.
(31) Kongregation für die Bischöfe Direktorium ‚Ecclesiae imago‘ De Pastorali Ministerio Episcoporum (22. Februar 1973) 210.
(32) Vgl. II. Vat. Konzil Dekret Christus Dominus 38 5.
(33) Vgl. CIC can. 459 § 1. Gefördert wurde diese Zusammenarbeit durch die Internationalen Vereinigungen von Bischofskonferenzen wie Conseio Episcopal Latinomaericana (C.E.L.AM.) Consilium Conferentiarum Episcopalium Europae (C.C.E.E.) Secretariado Episcopal de América Central y Panamá (S.E.D.A.C.) Commissio Episcopatuum Communitatis Europaeae (COM.E.C.E.) Association des Conferences Episcopales de l’Afrique Centrale (A.C.E.A.C.) Association des Conférences Episcopales de la Région de l’Afrique Centrale (A.C.E.R.A.C.) Symposium des Conférences Episcopales d’Afrique et de Madagascar (S.C.E.A.M.) Inter-Regional Meeting of Bishops of Southern Africa (I.M.B.S.A.) Southern African Catholic Bishops‘ Conference (S.A.C.B.C.) Conférences Episcopales de l’Afrique de l’Ouest Francophone (C.E.R.A.O.) Association of the Episcopal Conferences of Anglophone West Africa (A.E.C.A.W.A.) Association of Member Episcopal Conferences in Eastern Africa (A.M.E.C.E.A.) Federation of Asian Bishops‘ Conferences (F.A.B.C.) Federation of Catholic Bishops‘ Conferences of Oceania (F.C.B.C.O.) (vgl. Annuario Pontificio 1998 Vatikanstadt 1998 S. 1112-1115). Diese Organismen sind jedoch keine eigentlichen Bischofskonferenzen.
(34) Johannes Paul II. Ansprache an die Römische Kurie (28. Juni 1986) 7 c: AAS 79 (1987) 197.
(35) Schlußbericht II C) 5: L’Osservatore Romano 10. Dezember 1985 S. 7.
(Kontrollratsgesetze) Vgl. ebd. II C) 8 b).
(37) II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 9.
(38) I. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Pastor aeternus Prologus: DS 3051.
(39) Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre Schreiben ‚Communionis notio‘ (28. Mai 1992) 12.
(40) II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 20.
(41) Il. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 26.
(42) Ebd. nota esplicativa previa 2.
(43) Ebd. 22.
(44) Ebd.
(45) Vgl. ebd. 22; Acta Synodalia Sacrosancti Concilii Oecumenici Vaticani II vol. III pars VIII Typis Poliglottis Vaticanis 1976 S. 77 Nr. 102.
(46) Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre Schreiben ‚Communionis notio‘ (28. Mai 1992) 13.
(47) Vgl. II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 23.
(48) Ebd.
(49) Ebd. 25.
(50) Ebd.
(51) Vgl. ebd. 23.
(52) Bischofssynode Dezember 1985 Schlußbericht 11 C) 4: L’Osservatore Romano 10. Dezember 1985 S. 7.
(53) Johannes Paul II. Ansprache an die Bischöfe der Vereinigten Staaten von Amerika (16. September 1987) 3: Insegnamenti X 3 (1987) 555.
(54) Kongregation für die Glaubenslehre Schreiben ‚Communionis notio‘ (28. Mai 1992) 9.
(55) Bekanntlich gibt es viele Bischöfe die nicht die Leitung einer Teilkirche innehaben aber doch bischöfliche Aufgaben wahrnehmen.
(56) Johannes Paul II. Ansprache an die Römische Kurie (20. Dezember 1990) 6: AAS 83 (1991) 744.
(57) Vgl. II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 22.
(58) Vgl. Joh 10 11.
(59) Vgl. II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 23; Dekret Christus Dominus 6.
(60) Vgl. II. Vat. Konzil Dekret Christus Dominus Kontrollratsgesetze.
(61) CIC can. 447; vgl. Il. Vat. Konzil Dekret Christus Dominus 38 1.
(62) II. Vat. Konzil Dekret Christus Dominus 37.
(63) Vgl. CIC can. 448 § 1.
(64) CIC can. 448 § 2.
(65) CIC can. 449 § 1.
(66) Vgl. CIC can. 450 § 1.
(67) Vgl. CIC can. 454 § 1.
(68) Vgl. Pontificia Commissio Codici luris Canonici Authentice Interpretando Responsum ad propositum dubium Utrum Episcopus Auxiliaris (23. Mai 1988) AAS 81 (1985) 388.
(69) Vgl. CIC can. 454 § 2.
(70) CIC can. 451.
(71) II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 20.
(72) Ebd. 27.
(73) Vgl. II. Vat. Konzil Dekret Christus Dominus 11; CIC can. Kontrollratsgesetze8.
(74) Kongregation für die Glaubenslehre Schreiben ‚Communionis notio‘ (28. Mai 1992) 13.
(75) Vgl. II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 27.
(76) CIC can. 381 § 1.
(77) CIC can. 455 § 1. Unter ‚Allgemeine Dekrete‘ versteht man auch die Ausführungsdekrete siehe cann. 31-33 des CIC; vgl. Pontificia Commissio Codici luris Canonici Authentice Interpretando Responsum ad propositum dubium 14. Mai 1985 Utrum sub locutione: AAS 77 (1985) 771.
(78) CIC can. 455 § 4.
(79) CIC can. 753
(80) CIC can. 775 § 2.
(81) Vgl. CIC can. 825.
(82) Vgl. II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Dei Verbum 10.
(83) Vgl. II. Vat. Konzil Dogmatische Konstitution Lumen gentium 25; CIC can. 753.
(84) Vgl. CIC can. 455.
(85) Bischofssynode 1985 Schlußbericht II C) 5: L’Osservatore Romano 10. Dezember 1985 S. 7.
Stellungnahme zur Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens Apostolos suos über die theologische und rechtliche Natur der Bischofskonferenzen am 23. Juli 1998
ext aus: L’Osservatore Romano deutsch 31/32 / 31. Juli 1998 12. HTML-Version: © by Lehrstuhl Kirchenrecht Tübingen / Stefan Ihli.
Die außerordentliche Bischofssynode die 1985 also 20 Jahre nach Abschluß des Zweiten Vatikanischen Konzils begangen wurde stellte die wachsende Bedeutung der Bischofskonferenzen heraus verlangte jedoch daß ihr theologischer und rechtlicher Status besonders die Frage der Lehrautorität besser geklärt würde. In der Zwischenzeit gab es dazu mehrere Entwürfe römischer Instanzen und eine ausführliche internationale theologische Diskussion die allerdings in letzter Zeit eher wieder abnahm.
Das Apostolische Schreiben von Papst Johannes Paul II. am 21. Mai unterzeichnet ist eine späte Frucht dieses Auftrags. Das Dokument greift auf alle wichtigeren kirchenamtlichen Aussagen seit dem Konzil zurück und versucht eine Synthese der Struktur der Bischofskonferenzen. Diese werden zwar in eine gewisse Nähe zum Bischofskollegium und seinen Handlungen gebracht aber dennoch strikt von ihnen unterschieden. Sie sind eine konkrete Anwendungsweise des ‚kollegialen Geistes‘ aber nicht unmittelbarer Ausdruck der bischöflichen Kollegialität selbst. Das Dokument vermeidet eine nähere Zuordnung und sieht die Bischofskonferenzen eher als Organe des lebendigen Erfahrungs- und Meinungsaustausches besonders auf dem pastoralen Feld. Deshalb werden auch die Grenzen der Lehrautorität von Bischofskonferenzen eingeschärft. Nur die Vollversammlung hat die Vollmacht authentischer Lehrausübung. Bei Einstimmigkeit können entsprechende Lehr-Erklärungen sofort veröffentlicht werden. Wenn eine Zweidrittelmehrheit der Diözesanbischöfe erreicht ist erfolgt eine Überprüfung (recognitio) durch den Apostolischen Stuhl. Das Dokument ist bei allem Lob für die konkrete Verantwortung und Bedeutung der Bischofskonferenzen spürbar von der Sorge bestimmt einzelne Bischofskonferenzen bzw. ihre Organe könnten ein zu großes Gewicht erhalten besonders in Lehrfragen und der einzelne Bischof könnte dabei in seiner unveräußerlichen Verantwortung gegenüber der Gesamtkirche und seiner Diözese eingeschränkt werden.
Die Deutsche Bischofskonferenz wird sich in ihrer Herbstvollversammlung 1998 eingehend mit dem Text beschäftigen – sie hat ihr Statut zur Genehmigung beim Apostolischen Stuhl eingebracht – und den differenzierten und komplexen Text bis dahin für eine gründliche Beratung analysieren und aufbereiten.
Bonn am 23. Juli 1998.