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Die Rosenburg-Dateien

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Manfred Görtemaker / Christoph Safferling

Die Rosenburg-Akten –Das Bundesministerium für Justiz und Nazizeit

Vorwort


Heiko Maas Bundesminister der Justiz und Verbraucherschutz
Die Nazi-Diktatur begangen undenkbare Verbrechen und brachte tolles Leid über Deutschland und die Welt. Die Zusammenarbeit der Justiz und Anwälte mit dem NS-Regime hat mittlerweile gut dokumentiert in akademisches Studium. Zuvor war es jedoch war ein offenes Geheimnis, das viele Anwälte die sich der Verbrechen schuldig gemacht haben, zurückgekehrt Westdeutscher Regierungsdienst danach die Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949. Die Unabhängige Akademische Kommission eingerichtet, um zu untersuchen, wie das Bundesministerium der Justiz mit seinen Die NS-Vergangenheit, das „Rosenburger Projekt“, beschäftigte sich intensiv mit der personelle Kontinuität und deren Folgen. Unser Ministerium ermöglichte Forschern erstmals vollen Zugriff auf alle Dateien. Ich würde Ich möchte den beiden Kommissionschefs meinen großen Dank aussprechen, Professor Manfred Görtemaker und Professor Christoph Safferling und ihrem gesamten Team für ihre engagierte Arbeit. Die Ergebnisse sind deprimierend. Von den 170 Anwälten, die leitende Positionen bekleideten im Ministerium zwischen 1949 und 1973 waren 90 Mitglieder der NSDAP und 34 waren Mitglieder der SA. Mehr als 15 Prozent hatte vor 1945 sogar im nationalsozialistischen Reichsjustizministerium gearbeitet Zahlen verdeutlichen, warum die Verfolgung von NS-Verbrechen behindert wurde so lange wurde das Leiden der Opfer viel zu lange ignoriert und viele Opfergruppen – wie Homosexuelle oder Sinti und Roma – litten erneute Diskriminierung in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Perversion der Justiz während der NS-Zeit und das Scheitern der junge Bundesrepublik eine kritische Auseinandersetzung mit der Vergangenheit machen ganz klar: Anwälte müssen heute mehr sein als bloße Techniker das Gesetz, das in Artikeln verankert und jede politische Idee durchsetzt. Ihr Ziel sollte vielmehr sein, die Werte unseres Grundgesetzes zu verinnerlichen und zu leben – Menschenwürde, Freiheit und Vielfalt. Wissen über die Vergangenheit macht uns sensibel für aktuelle Menschenrechts- und Rechtsstaatsverletzungen. Deshalb hoffe ich, dass der Abschlussbericht zum Rosenburg-Projekt und diese Veröffentlichung wird weit verbreitet sein. Alle deutschen Anwälte sollten Seien Sie sich der negativen Seiten der Vergangenheit unter den Mitgliedern ihrer bewusst Beruf, um zu erkennen, für welche große Verantwortung sie tragen Gegenwart und Zukunft.

Heiko Maas
Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz

Die Autoren




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Professor Christoph Safferling

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Professor Manfred Görtemaker
Christoph Safferling ist Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Völkerrecht bei Friedrich Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Er hat veröffentlicht arbeitet zu Themen wie internationale strafrechtspolitik und internationales Strafrecht. Manfred Görtemaker is Professor of Modern History at the University of Potsdam. His works
include the following publications by C.H.Beck Verlag: Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Von der Gründung bis zur Gegenwart (1999); Kleine Geschichte der Bundesrepublik Deutschland (2002).



Die beiden Autoren sind leitende Mitglieder der Independent Academic Kommission beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die kritische Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Vergangenheit.

Einführung Die „Rosenburg“ auf dem Venusberg in Bonn-Kessenich, ein Romanesquerevival Palast nach Anweisung des Bonner Professors Georg . gebaut August Goldfuß war 1831 Sitz des Bundesministeriums der Justiz von 1950 bis 1973. Das ist auch ungefähr die Zeit, die von die Aktivitäten der „Unabhängigen Wissenschaftlichen Kommission beim Eidgenössischen“ Justizministerium zur kritischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit“, im Januar 2012 von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser- Schnarrenberger. Die Kommission hat nun ihren Bericht mit dem Titel Die Akte Rosenburg, herausgegeben von C. H. Beck Verlag in München im Oktober 2016.1

Forschungsgegenstand der Kommission war nicht in erster Linie die Justiz in das „Dritte Reich“, sondern die Frage, wie das Bundesministerium der Justiz befasste sich nach 1949 im Ministerium mit seinem NS-Vermächtnis und institutionelle Kontinuitäten gab es? Wie tief war wirklich die Pause zwischen 1945 und 1949? Und was ist mit den inhaltlichen Aspekten seiner Politik? Angenommen, viele der Menschen, die nach 1949 tätig waren waren bereits vor 1945 aktiv, wurden sie von Nazi-Einstellungen beeinflusst? Und wenn ja, in welcher Weise? Um diese Fragen wie beantworten zu können möglichst umfassend, sowohl aus historischer als auch aus rechtlicher Sicht, die Mitglieder der Kommission kamen aus unterschiedlichen Disziplinen, mit u.a Arbeitsgruppe, bestehend hauptsächlich aus Juristen der Philipps-Universität Marburg und einer überwiegend aus Historikern bestehenden Gruppe der Universität Potsdam. Die Kommission erhielt uneingeschränkten Zugang zu den Daten des Ministeriums Dateien für ihre Recherche. Das galt nicht zuletzt auch für die besonders sensible Personalakten, soweit sie sich auf die Studienzeit beziehen besorgt

Eine entsprechende Studie zum Auswärtigen Amt wurde in 2010.2 Eine Studie zum Bundeskriminalamt wurde veröffentlicht in 2011.3 Am 1. November 2011 auf Initiative von Heinz Fromm, ehem Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), Deutschlands Inlandsgeheimdienst, der auch eine Recherche in Auftrag gegeben hat Gruppe zur Untersuchung der „Organisationsgeschichte des BfV von 1950 bis 1975 unter besonderer Berücksichtigung der NS-Verbindungen ehemaliger Mitarbeiter in der Gründungsphase“; seine Ergebnisse wurden vorgestellt in 2015.4 Weitere Studien zu Ministerien und anderen Institutionen sind in Arbeit Vorbereitung: zum Bundesnachrichtendienst, Deutschlands Ausland Nachrichtendienst, Bundesministerium der Finanzen, Bundes Ministerium für Wirtschaft und Technologie, Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium des Innern.5

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wie es seit 2013 aufgerufen, ist nun nachgezogen. Es ist somit ein Teil dessen, was ist zu einem sehr weitreichenden Versuch geworden, das mögliche Erbe der Nazis zu untersuchen der zentralen Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland während der die Nachkriegszeit. Auf Initiative des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz, die offizielle Bezeichnung des Bundesministeriums der Justiz seit der letzten Bundestagswahl wurde ein Satz zu dies im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und die SPD im Jahr 2013, die folgende Aussage zu den politische Absichten der zu bildenden Bundesregierung:

„Die Koalition wird die kritische Auseinandersetzung mit dem Nationalen Sozialistische Vergangenheit der Ministerien und Bundesbehörden.“6

In den 1980er Jahren unter Minister Hans A. Engelhard hat das Bundesministerium of Justice förderte eine Reihe von Studien, die sich mit den möglichen personelle und ansatzbasierte Kontinuitäten aus der NS-Zeit

bis in die Bundesrepublik Deutschland.7 Große Forschungslücken blieb jedoch, die erst jetzt, mit dem Rosenburg-Projekt, wurden geschlossen. Die Initiative zu diesem Projekt kam aus dem Ministerium selbst. Wie im Auswärtigen Amt, wo 2005 Bundes Außenminister Joschka Fischer hatte eine „Unabhängige“ Historikerkommission zur kritischen Erforschung der Geschichte der Auswärtiges Amt im Nationalsozialismus und in der Bundesrepublik Deutschlands“, war das Bundesjustizministerium inzwischen überzeugt, dass auch die Justiz genauer untersucht werden muss. Hoher Dienst Beamte unter Bundesministerin Leutheusser-Schnarrenberger und nach 2013 unterstützte Bundesjustizminister Heiko Maas konsequent die Projekt und verhilft ihm so zu einer größtmöglichen öffentlichen Resonanz.

1. Studienfächer und Arbeitsweise der Kommission Commission Gegenstand der Untersuchung der Kommission war in erster Linie die Art und Weise, wie das Bundesministerium der Justiz und die in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Stellen mit dem personellen und politischen Erbe des „Dritten Reiches“. Zuerst alles, es wurde recherchiert, wie viele Personen es bereits waren während der NS-Zeit tätig und wurden in den Dienst der Bundesministerium der Justiz nach 1949 und welche Kriterien und Standards auf ihre Anstellung und Beförderung angewendet. Ein Ausgangspunkt von die Studie war der Standard, der bei den Nürnberger Justizprozessen entwickelt wurde 1947 für die Beurteilung des Verhaltens von Ministerialbeamten, Richtern und Staatsanwälte. Die Studie befasste sich nicht nur mit den Fragen der Anstellung von Rechtsanwälten im Dienste des Bundesministeriums der Justiz, sondern auch die Substanz der Ungerechtigkeiten der NS-Justiz, die Revision der Gesetze zur Beseitigung der NS-Ideologie und die Verfolgung von NS-Tätern durch die Justiz der Bundesrepublik von Deutschland.8

Die Studie untersuchte auch die Rolle des Bundesministeriums der Justiz in die Amnestie von NS-Tätern und ihre vorzeitige Entlassung aus dem Gefängnis, durch die bis 1958 fast alle Verurteilten freigelassen wurden, und bei der Ausarbeitung des Einführungsgesetzes zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 24. Mai 1968, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Beihilfe zu bestimmte Fallkonstellationen, die in Kombination mit dem sogenannten Fall Anstiftungsgesetz führte zur rückwirkenden gesetzlichen Verjährung am 9. Mai 1960 zahlreicher Gewaltverbrechen der Nazis. Eine andere Frage, die untersucht wurde, inwieweit das Bundesjustizministerium einen Teil der Verzögerung der Rehabilitierung der Opfer der NS-Justiz, zum Beispiel bei Entscheidungen von Strafgerichten, Erbkrankheiten Urteile oder vor Militärgerichten. Urteile des Volksgerichts (Nationalsozialistischer Volksgerichtshof) und Kriegsgerichte wurden in der Regel nicht durch Bundesgesetz bis zum 28. Mai 1998 bzw. 17. Mai 2002 aufgehoben, und Urteile zu Militärverratsfällen wurden erst in September 2009.

Wichtige weitere Studienrichtungen waren die Haltung des Bundesministeriums der Justiz an den Alliierten Kontrollrat, zum Beispiel an den Kontrollrat Gesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 über die Aufhebung von insgesamt 24 Gesetzen, Verordnungen und Erlasse aus der Zeit des „Dritten Reiches“ und der Nürnberger Prozesse der Alliierten nach 1945 und deren Urteile, die bekannt, in der Bundesrepublik weiterhin umstritten Deutschland. Schließlich untersuchte die Studie auch die Haltung des Ministeriums zu den Zentralstelle Rechtsschutz für im Ausland verfolgte Deutsche (Zentrale Rechtsschutzstelle – ZRS), eine Abteilung des Bundesministeriums für Justiz bis 1953, dann Übergabe an das Auswärtige Amt Verantwortungsgebiet. Die ZRS half nicht nur Kriegsgefangenen und Rechtshilfe für Deutsche, die im Ausland vor Gericht gestellt werden mussten, aber bis zu seiner Auflösung 1968 auch als Warninstrument gedient deutsche Kriegsverbrecher und behindert damit die Arbeit der Zentralstelle für die Ermittlungen zu nationalsozialistischen Verbrechen in Ludwigsburg, die gegründet 1958.9

So war die Arbeit der Kommission von einem sehr umfangreichen Katalog der Themen. Es hat seine Forschungen nicht in einem Elfenbeinturm von durchgeführt wissenschaftliche Forschung, ging aber von Anfang an den Weg des öffentlichen Schreibens Geschichte. Die Arbeit und die daraus resultierenden Erkenntnisse wurden zur Diskussion gestellt in Symposien und Konferenzen, um die einzelnen Schritte zu machen transparent zu machen und frühzeitig zu einem kritischen Diskurs beizutragen wie möglich – weit über den engen Kreis der Wissenschaft hinaus. Somit war es nicht Zufall, dass am 26. April 2012, als diese Arbeit begann, ein Symposium in die Kammer des Oberlandesgerichts Berlin einberufen, wo 1944 fand Roland Freislers „Volksgerichtshof“ statt und wo in 1945 war der Internationale Militärgerichtshof konstituiert worden, der dann in den Nürnberger Prozessen gegen die Hauptkriegsverbrecher vor Gericht gestellt. Dort eine Initiale durchgeführt, deren Ergebnisse in einem Sammelband nachgelesen werden können.10 Im Februar 2013 folgte ein Symposium zur Verantwortung der Juristen, die im Schwurgerichtssaal des Nürnberger Landgericht Fürth bzw. der historische Gerichtssaal Nummer 600, in dem 600 1945/46 standen die Hauptkriegsverbrecher des NS-Regimes vor Gericht und später, zwischen Februar und Dezember 1947, der sogenannte Justice Trial fand auch statt, in dem Beamte, von denen die meisten bei der Reichsjustizministerium oder waren Rechtsanwälte im Justizwesen, wurden vor ein amerikanisches Militärgericht gestellt. In diesem Verfahren haben die Anwälte Beteiligung am Justizterror des NS-Regimes in den Bereichen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung war Gegenstand eines Strafverfahrens zum ersten Mal. „Der Dolch des Attentäters war unter der Gewand des Juristen“ – diese Aussage im Urteil im Nürnberger Justice Trial unterstreicht die Verantwortung der Juristen für das entsetzliche Ergebnis der die Nazi-Diktatur: viele tausend Morde. Die Sprecher darunter Gabriel Bach und Heinz Düx, die über ihre Erfahrungen berichteten. Bach war Richter am Obersten Gerichtshof von Israel und stellvertretender Staatsanwalt in der Anklage gegen Adolf Eichmann in Jerusalem 1961, und Düx war der Untersuchungsrichter am Landgericht Frankfurt am Main, wo er beschäftigte sich mit dem Auschwitz- und Euthanasieverfahren von 1960 bis 1963. Weitere Veranstaltungen fanden am Institut für Zeitgeschichte statt (Institut für Zeitgeschichte – IfZ) in München, im Haus der Geschichte in Bonn, beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, beim Haus der Wannsee-Konferenz in Berlin und in den USA – auf der Deutschen Historischen Institute in Washington und am Leo Baeck Institute in New York, wo insbesondere mit jüdischen Vereinen wurde der Dialog gesucht.

2. Die Rolle der Justiz in der NS-Zeit und in der Bundesrepublik Deutschland Zur Rolle der Justiz wurde bereits viel geforscht während der NS-Zeit. Umfangreiche Studien wurden veröffentlicht, sowohl über die Ära unter Reichsjustizminister Franz Gürtner und in der Zeit von sein Nachfolger Otto Georg Thierack.12 Viele andere wissenschaftliche Studien haben diskutierte einzelne Regionen oder Gerichte und deren Rechtsprechung während des Nationalsozialismus Epoche. An dieser kritischen Studie beteiligte sich das Bundesministerium der Justiz in die Ausstellung „Im Namen des deutschen Volkes – Justiz und Nationalsozialismus“. Die drei Ausstellungsbereiche beschäftigten sich mit der Justiz im Nationalsozialismus, ihr Hintergrund in der Weimarer Republik und die Frage, wie die Justiz in der Bundesrepublik Deutschland mit dieser Vergangenheit beschäftigt. Rund 2.000 Dokumente und Bilder sowie Begleittexte zu jedem einzelnen Themenbereich als wichtig hervorgehoben Aspekte der historischen und ideologischen Grundlagen der Justiz, der Einfluss der Partei über die Justiz und die Zusammenarbeit zwischen der Justiz, der NSDAP und der SS. Die Ausstellung wurde im Berliner Land eröffnet opened Bibliothek in der Potsdamer Straße im Jahr 1989, bevor es auf Tour durch alle Bundesländer seit zwei Jahrzehnten. Es wurde in 43 Städten gezeigt, hauptsächlich vor Gerichten und Justizgebäuden, bevor sie einen festen Platz an der Höheren Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der Berliner Hardenbergstraße 31 in der Nähe des Bahnhofs Zoologischer Garten im Juni 2008.12

Die Ausstellung zeigt nicht nur, welche katastrophale Rolle die Justiz hat spielte im „Dritten Reich“, aber auch seine Verbindungen zur Justiz in der Nachkriegs-Bundesrepublik Deutschland. Ingo Müller hat auf sich aufmerksam gemacht dazu in seiner rechtshistorischen Dissertation 1987. Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz Unsere Justiz hat nicht überwunden) zeigt die Tiefe der Komplizenschaft von Anwälten an den Verbrechen und Massenmorden des NS-Regimes und der personellen und ansatzbasierte Kontinuitäten innerhalb der Justiz nach der Zäsur von 1945.13 Inzwischen sind Müllers zunächst umstrittene Äußerungen sind mittlerweile weitgehend unbestritten und werden von einer Reihe von Studien. Das vieldiskutierte Buch von Norbert Frei Vergangenheitspolitik

Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit Deutschland und die NS-Vergangenheit: Die Politik der Amnestie und Integration), zuerst 1996 veröffentlicht, verdient besondere Erwähnung. Als Ausgangspunkt nehmen die grundsätzliche Weichenstellung durch Parlament und Regierung, Frei beschäftigt sich mit dem Scheitern der Bundesrepublik Deutschland Vergangenheitsbewältigung“ Anfang der 1950er Jahre, insbesondere der Justiz umfangreiche Passagen gewidmet.14 Im Jahr 2004 hat Marc von Miquel führte diese Überlegungen bis in die 1960er Jahre fort und erreichte ähnliche Schlussfolgerungen.15

Zu nennen ist in diesem Zusammenhang aber auch der Publizist Jörg Friedrich. Zwanzig Jahre vor diesen späteren Veröffentlichungen machte er auf sich aufmerksam zum skandalösen Verhalten von Richtern und Staatsanwälten, fragwürdig Urteile und die kalkulierte „Clean-Break-Attitüde“ der Politik in seine Bücher Freispruch für die Nazi-Justiz Justiz) und Die kalte Amnestie – NS-Täter in der Bundesrepublik (The Kalte Amnestie – NS-Täter in der Bundesrepublik Deutschland), obwohl der Zugang zu Material immer noch sehr eingeschränkt war. Trotz der vorläufige Charakter seiner Einsicht aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu dem Material, Friedrichs publizistisch pointierte Äußerungen gaben zumindest eine Vorstellung von der Probleme, die einer näheren Prüfung bedurften.16 Schließlich hat der Berliner Anwalt Soziologe Hubert Rottleuthner, der nach 2000 die „Karriere“ und Kontinuitäten deutscher Juristen im Justizwesen vorher und nachher 1945“ basierend auf Daten von mehr als 34.000 Personen, die in den höheren Justizdienst zwischen 1933 und 1964, erbrachte umfassende Beweise um zu zeigen, was mittlerweile kaum noch ein Geheimnis war: diese Karriere Brüche unter deutschen Juristen nach dem Ende des Nationalsozialismus waren eine Ausnahme und dass die meisten Juristen, auch wenn sie politisch befleckt waren durch die Verbindung mit den Nazis ihre Karriere mehr verfolgen konnten oder weniger nahtlos nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland.17

Tatsächlich war das deutsche Justizsystem in der Nachkriegszeit mit Ausnahme des Nürnberger Justizprozesses, der unter der Führung der Alliierten stattfand, konnte eine Verfolgung selbst fast vollständig vermieden werden, obwohl Tausende Richter und Staatsanwälte hatten bei der Durchsetzung geholfen Nationalsozialistische Ideologie in ordentlichen Gerichten, Sondergerichten, Gerichten Kriegsgericht oder dem berüchtigten Volksgerichtshof und waren direkt oder indirekt an den Verbrechen des NS-Regimes beteiligt. Sie waren versorgt mit das methodische Handwerkszeug vieler Hochschullehrer und die in München gegründete „Akademie des Deutschen Rechts“ am 26. Juni 1933 unter ihrem Präsidenten Hans Frank (bis 1942) und Otto Georg Thierack (bis 1944). Die Akademie fungierte als zentrale Wissenschaftliche Agentur zur Neuordnung des deutschen Rechts im Sinne des Nationalsozialismus Weltanschauung und als Instrument der gerichtlich erzwungenen Konformität. Das Reichsjustizministerium bereitete Gesetze und Verordnungen vor und auch akribisch überwachte Einhaltung der neuen Ideologie durch die Justiz. Nach Abschluss ihrer Ausbildung und Beginn ihrer Berufsleben hatte sich praktisch eine ganze Generation von Juristen eingepasst dieser Rahmen in den 1930er Jahren. Teils aus Überzeugung und teils aus opportunistischen Karrierismus, sie hatten sich der NSDAP verschrieben und der „Führer“.

Doch kaum Richter und Staatsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland wurde nach 1949 für ungerechte Urteile in der „Drittes Reich“. In der SBZ/DDR war der Versuch zumindest gemacht, um Staatsanwälte zu entfernen, die durch ihre Verbindung mit den Nazis und die Ersetzung ehemaliger Richter durch sog „Volksrichter“, die eine Kurzzeitausbildung absolviert hatten. Das kam um jedoch ein hoher Preis: der Verlust an politischer Unabhängigkeit und Fachkompetenz juristische Kenntnisse. In der Bundesrepublik Deutschland hingegen Hand kehrten unzählige Juristen zurück, die das NS-Regime unterstützt hatten zu ihren Schreibtischen und Bänken weitgehend reuelos, sich stillschweigend an die neue Verfassungsordnung, oft getragen von dem Willen, die Vergangenheit zu vertuschen mit einem Schleier des Schweigens und das unvorstellbare Ausmaß der Verbrechen zu lassen vergessen werden. Obwohl dies die Demokratie nicht ernsthaft gefährdete in der Bundesrepublik Deutschland befleckte ehemalige Nazi-Anwälte übten somit weiterhin Einfluss in wichtigen staatlichen und gesellschaftlichen Positionen aus und halfen sich gegenseitig immer wieder, einer Justiz zu entgehen rechtsstaatlich tätig ist.

SS-Richter Dr. Otto Thorbeck, der das Amt von 1941 bis 1945 innehatte des Oberrichters am SS- und Polizeigericht in München und war tätig als Rechtsanwalt in Nürnberg nach dem Krieg und SS-Standartenführer (Oberst) Walter Huppenkothen, zuletzt Leiter der Direktion im Reichssicherheitshauptamt (RSHA), sind anschauliche Beispiele der Schwierigkeiten der westdeutschen Justiz im Umgang mit Täter, die innerhalb der nationalsozialistischen Justiz Straftaten begangen haben. Die beiden Männer wurden 1955 für schuldig befunden und zu mehreren Haftstrafen verurteilt mehrjährige Freiheitsstrafe vor dem Landgericht Augsburg wegen Beihilfe zum Mord zu sein. Doch in Berufungsverfahren zu den Punkten Am 19. Juni 1956 sprach der Bundesgerichtshof Thorbeck frei. Huppenkothens Verurteilung zu sechs Jahren Haft wurde bestätigt. aber er musste nur drei Jahre absitzen. Die Urteilsbegründung durch das Schwurgericht Augsburg, zu dem der Bundesgerichtshof Justiz musste urteilen, fand am 8. April 1945 das SS-Kriegsgericht statt im KZ Flossenbürg gegen Admiral Wilhelm Canaris, sein Chefassistent Hans Oster, Pfarrer Dietrich Bonhoeffer, Reichsgericht Reichsgerichtsrat Hans von Dohnanyi, Oberster Richter der Armee Dr. Karl Sack und der Verbindungsoffizier im Wehrkreis IV, Hauptmann Ludwig Gehr. Thorbeck war der Vorsitzende des Prozesses und Huppenkothen hatte die Anklage vertreten. Der Prozess ist beendet mit Todesstrafe für alle Angeklagten, denen vorgeworfen wurde Beteiligung an der Verschwörung vom 20. Juli 1944. Aber es war eine Show gewesen Gerichtsverfahren, das die gesetzlichen Mindeststandards nicht einhielt, kein Protokoll hatte aus dem Verfahren gemacht wurde, es gab keinen Verteidiger, und die Urteile waren eine Selbstverständlichkeit. Der Prozess hätte auch nicht sein dürfen in dieser Form festgehalten, da die Angeklagten keine SS-Angehörigen waren und daher gemäß der Kriegsordnung für Strafverfahren (Kriegsstrafverfahrensordnung – KStVO) hätten sie nicht mit einem SS-Kriegsgericht, sondern ein gewöhnliches Militärgericht.

Das Schwurgericht Augsburg argumentierte folglich, dass das Gericht kein Kriegsverfahren mit dem Ziel der Ermittlungen angeordnet worden war Wahrheit und Recht und Gerechtigkeit herrschen lassen, sondern nur „sein“ in der Lage, Gefangene zu entfernen, die unter der Erscheinen eines Gerichtsverfahrens“. Folglich verurteilte das Gericht den zuständigen Richter Dr. Thorbeck zu vier Jahren Freiheitsstrafe am zählen als Beihilfe zum Mord. In seinem Berufungsurteil in Rechtsfragen 1956 erklärte der Bundesgerichtshof jedoch dass der Ausgangspunkt für die strafrechtliche Schuldfeststellung „Selbstbehauptungsrecht des Staates“. Im „Kampf ums Überleben“ oder Nicht-Überleben“, „alle Völker haben schon immer strenge Gesetze für die Staatsschutz“. Auch der nationalsozialistische Staat konnte „nicht“ automatisch das Recht verweigert, solche Gesetze erlassen zu haben“, selbst wenn diese Gesetze „in immer stärkerem Maße auch (dienten) zur Aufrechterhaltung der Schreckensherrschaft der nationalsozialistischen Machthaber“. Es war nicht nur die Widerstandskämpfer, die sich in einer „schicksalhaften Interdependenz“ befanden in dieser Situation. Auch ein Richter, „der einen Widerstand verurteilen musste“ Kämpfer zu dieser Zeit […] und hielt ihn für schuldig befunden in ordnungsgemässes Verfahren“ könne „heute aus Sicht der Sicht des Strafrechts, wenn „wegen seiner Unterwerfung unter die Gesetze des die Zeit“, glaubte er, „er musste ihn des Hochverrats schuldig machen, Landesverrat oder Militärverrat (§ 57 Wehrstrafrecht) Code – Militärstrafgesetzbuch – MStGB) und musste deshalb verurteilen ihn zu Tode.“18 So bescheinigte der Bundesgerichtshof, dass SS-Richter Thorbeck hatte legitime rechtliche Schritte innerhalb eines Justizsystems eingeleitet als gerecht erachtet, während die Akteure des Widerstands rückblickend zum zweiten Mal für kriminell erklärt.

Die Verurteilung des SS-Standartenführers (Oberst) Huppenkothen, der als Staatsanwalt im Verfahren gegen die Verschwörer von Der 20. Juli hingegen wurde zumindest teilweise auch von der Bundesgerichtshof. Letztendlich war er es jedoch nicht wegen Beteiligung an dem Verfahren oder am Mord an . verurteilt mindestens 60.000 Personen als Mitarbeiter des SS-Sicherheitsdienstes SD und der Gestapo sowie als Angehöriger der 1. Einsatzgruppe I) in Polen von Herbst 1939 bis Frühjahr 1940, jedoch nur für die Schauspielerei als Beihilfe zum Mord durch seine Beteiligung an der Hinrichtung von der Satz. Im Prozess gegen Canaris, Oster, Bonhoeffer, Dohnanyi, Dr. Sack und Gehre, Huppenkothen, haben es versäumt, die Bestätigung der die Todesstrafen der obersten Justizbehörde, bevor sie durchgeführt, wie es die Kriegsstrafprozessordnung vorschreibt. Die daraus resultierende Rechtswidrigkeit der Tötungen wurde in folgender Weise bestätigt: ihre Hinrichtung, nämlich durch „Erhängen in völlig unbekleidetem Zustand“, die die Menschenwürde missachtete, wobei dies sofort war gefolgt von der Bemerkung, dies entspreche „den Praktiken in der Konzentrationslager“.19

Die Urteile des Bundesgerichtshofs und die Begründung denn sie sprechen für sich. Doch Huppenkothen war das einzige Publikum Staatsanwalt wird von den Westdeutschen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt Justiz für seine Taten im „Dritten Reich“, die eigentlich gehen musste Gefängnis. Das Versagen der Justiz in der Bundesrepublik Deutschland im Umgang mit dem NS-Erbe ist daher selbstverständlich. 1987 deutsch- Der jüdische Publizist Ralph Giordano sprach deshalb von der deutschen „zweite Schuld“.20 Diese Schuld war umso größer, als sie betraf in erster Linie die Berufsgruppe der Juristen selbst, die eine besondere Verantwortung für die Einhaltung des Gesetzes. Auch jeder, der behauptet, dass die Bewusste Missachtung von Gerechtigkeitsforderungen unter dem NS-Regime lag in der totalitären Natur des Nationalsozialismus muss ich das zugeben in der Zeit nach 1949, als ein kritischer die Einschätzung der Vergangenheit war ohne persönliches Risiko möglich oder zumindest ohne Gefahr für das eigene Leben.

Rechtsnormen für die Beurteilung von Straftaten durch die Justiz standen zur Verfügung von Spätestens 1946, als der ehemalige Reichsminister der Justiz und Justiz Philosoph Gustav Radbruch, der erste deutsche Professor, der entlassen wurde aus dem Staatsdienst nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933, hatte entwickelte seine mittlerweile berühmte „Formel“. Es sagte, dass in einem Konflikt zwischen Justiz und Rechtssicherheit könnte eine Situation entstehen, in der „die Diskrepanz“ zwischen positivem Recht und Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz muss der Gerechtigkeit weichen, weil es berücksichtigt werden muss ‚falsches Recht‘“.21 In Situationen, in denen „Gerechtigkeit nicht einmal angestrebt wird“, wie war offenbar im Nationalsozialismus der Fall, wo „Gleichheit, das heißt“ der Kern der Gerechtigkeit, im Gesetzgebungsverfahren verzichtet wird, ist ein Gesetz nicht nur „falsches Recht“, sondern es hat überhaupt keine Rechtsnatur.“22

Die Ansicht, dass legalistisches Unrecht nicht nur nicht angewendet werden darf, sondern dass die jede Herstellung und Anwendung kann sogar als Verbrechen geahndet werden gegen die Menschlichkeit entstand beispielsweise nach 1945, insbesondere in den Nürnberger Justizprozess. In der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 diese Idee wurde jedoch bald vergessen oder verdrängt. Stattdessen gab es ein Rückzug zu einer Gesetzesauslegung, die es Kriminellen ermöglichte, die die schwersten Verbrechen unter dem Deckmantel des Gesetzes begangen zu gehen ungestraft, weil ihr Fehlverhalten legalistisch gedeckt war. In dem Nürnberger Justizprozess, in dem nicht weniger als neun der 16 Angeklagten eine leitende Position im Reichsjustizministerium bekleidet hatte, so das Gericht court bescheinigte, dass der Angeklagte bewusst „an einem System von Brutalität und Ungerechtigkeit, die im ganzen Land verbreitet wurde und wurde von der Regierung organisiert“ und hatte nicht nur gegen Kriegsgesetze, aber auch Gesetze der Menschlichkeit „im Namen der Gerechtigkeit, unter“ der Behörde des Justizministeriums und mit Unterstützung der Gerichte”.23

3. Das Bundesministerium der Justiz und seine NS-Vergangenheit Die meisten Leiter und stellvertretenden Leiter von Generaldirektionen und viele Leiter Abteilungsleiter im Bundesministerium der Justiz in den 1950er und 1960er Jahren hatte eine in diesem Zusammenhang relevante NS-Vergangenheit. Darunter waren einige spektakuläre Fälle, wie der von Franz Maßfeller, zuständig für Familien- und Rassenrecht im Reich Justizministerium vor 1945, der an den folgenden Sitzungen teilnahm die Wannsee-Konferenz, die einen Kommentar zum Gesetz veröffentlichte

zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, die nach Der Zweite Weltkrieg war ständiger Sekretär (Ministerialrat) bei der Federal Justizministerium und Abteilungsleiter für Familienrecht bis 1960; oder Eduard Dreher, der bis 1945 Oberstaatsanwalt bei der Sondergericht Innsbruck und war an vielen Todesfällen beteiligt Strafen für Bagatellsachen, die von diesem Gericht verhängt wurden und der anschließend ab 1951 im Bundesministerium der Justiz tätig war bis 1969, Ende seiner Karriere im Rang eines stellvertretenden Direktors (Ministerialdirigent); Ernst Kanter, der vor 1945 als „Generalrichter“ in der deutsch besetzten Dänemark und war an der Überlieferung von 103 Toten beteiligt Strafen und war wie Dreher stellvertretender Direktor bei der Federal Justizministerium bis 1958; Josef Schafheutle, zuständig für politisches Strafrecht bei vor 1945 Reichsjustizministerium, nach 1949 Direktor (Ministerialdirektor) und Leiter der Abteilung II (Strafrecht) beim Bundes Justizministerium; Walter Roemer, der vor 1945 Oberstaatsanwalt bei der Landgericht I in München, ab 1949 Direktor und Leiter des für Verfassungsrecht zuständige Generaldirektion Öffentliches Recht und Menschenrechte beim Bundesministerium der Justiz; Hans Gawlik, der vor 1945 Staatsanwalt in Breslau . war Sondergericht, beteiligt an der Verhängung zahlreicher Todesurteile. Nach 1945 fungierte er als leitender Verteidiger des Geheimdienstes Dienst SD (Sicherheitsdienst) der SS und eine Reihe von Einsätzen Gruppenleiter in den Nürnberger Prozessen und ab 1949 Leiter des die Zentralabteilung im Bundesministerium der Justiz, die Rechtsschutz für im Ausland verfolgte Deutsche;

oder Max Merten, der von 1942 bis 1944 Militärverwalter war (Kriegsverwaltungsrat) für den Wehrmachtskommandanten in Thessaloniki, wo er als Leiter der Direktion „Verwaltung und Wirtschaft“ half bei der Organisation der Enteignung und Abschiebung von mehr als 50.000 Juden – d.h. er war einer der extremsten deutschen Kriegsverbrecher; 1952 leitete er die Abteilung für Zwangsvollstreckung beim Bundes Justizministerium für mehrere Monate. Letztlich galt aber die Umsiedlung ehemaliger Nazis auf den gesamten Zivildienst. Zu diesem Zweck hatte der Parlamentarische Rat sogar Artikel 131 in das Grundgesetz aufgenommen, der die Zukunft Gesetzgeber verpflichtet, die Wiedereinsetzung ehemaliger Angehörige des öffentlichen Dienstes. Der Bundestag ist dieser Bitte in 1950 durch ein einstimmig verabschiedetes Gesetz mit nur zwei Enthaltungen, die es allen Beamten aus der Zeit vor 1945 ermöglichen, grundsätzlich in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik integriert werden von Deutschland. Somit ist die Verlagerung funktionaler Eliten, auch wenn sie durch ihre Beteiligung an den Nazis schwer befleckt worden war Regime, politisch gewollt, weil man dachte, dass nicht nur die das Funktionieren des neuen Staates hing von ihnen ab, sondern auch, weil sie wurde eine integrative Wirkung erwartet, die anders als in der Weimarer Republik, sollte wesentlich zur inneren Stabilität der Bundesrepublik Deutschland.

So wurden 1958 fast alle wegen NS-Verbrechen Verurteilten begnadigt und freigegeben. Auch die Möglichkeit der Begrenzung wurde frühzeitig diskutiert, wodurch die Verjährungsdiskussion teilweise ausgehöhlt wurde durch die sogenannte „kalte Begrenzung“, wo die Fälle sogar befristet waren bevor sie vor Gericht kamen, wie dies im Verfahren gegen . der Fall war das Personal des Reichssicherheitshauptamtes 1968/69. Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 Die oben genannte Bedeutung war hier von besonderer Bedeutung. Es führte zu unzähligen Beihilfehandlungen verjähren rückwirkend bewirken. So werden Tausende von Tätern, gegen die kriminelle Verfahren bereits eingeleitet wurde oder hätte eingeleitet werden müssen blieb ungestraft. Im Gegensatz dazu waren ungerechte Nazi-Sätze nicht flächendeckend beiseite gelegt, weil Bundesministerin der Justiz Dehler, aber auch die meisten seiner Nachfolger und weite Teile der Justiz System, hielt es für notwendig, Einzelfallentscheidungen in der richtigen Reihenfolge zu treffen das, was sie als „Rechtssicherheit“ bezeichneten, aufrechtzuerhalten; das war nicht so entscheidendes Argument jedoch in Fragen der Amnestie und Begrenzung. Viele Opfer des ungerechten NS-Regimes waren daher nur zögerlich rehabilitiert und entschädigt. Für viele kam die Rehabilitation zu spät; sie waren bereits gestorben. Es muss aber auch gefragt werden, warum trotz der Last der NS-Vergangenheit? auf die Justiz und viele andere Bereiche der Politik, Wirtschaft und Gesellschaft hat die Bundesrepublik Deutschland ein bemerkenswertes Grad an innerer Stabilität und demokratischer Substanz – anders als in Weimar Republik, wo die Justiz auch dafür bekannt war, „blind in der“ rechtes Auge“. Fest steht jedenfalls, dass der Restrukturierungsprozess zu die Bundesrepublik Deutschland zu einem demokratischen Staat machen der Rechtsstaat ist auf der Grundlage des Grundgesetzes trotz der Beteiligung alter Eliten und dass der Übergang vom NS-Regime der Ungerechtigkeit gegenüber einer freien und offenen Gesellschaft erfolgte offenbar schnell und scheinbar mühelos. Eine Erklärung dafür ist die Tatsache, dass die deutsche Rechtsgeschichte möglicherweise nicht auf die zwölf Jahre des „Dritten Reiches“ reduziert werden, aber nach 1949 Justiz, Justizverwaltung und Ministerialbürokratie Traditionen aufgreifen können, die zwar zeitweilig waren gewaltsam suspendiert, keineswegs vollständig zerstört. Nicht zumindest hat hier das Bundesverfassungsgericht eine Rolle gespielt und sich bewährt ein würdiger Beschützer der Verfassung zu sein. Eine Verbindung mit dem Positiven Tradition der deutschen Rechts- und Justizgeschichte wurde auch von Der amerikanische Chefankläger Telford Taylor im Nürnberger Justizprozess. In seiner Eröffnungserklärung am 5. März 1947 beschuldigte er die Angeklagten, den „deutschen Tempel der Gerechtigkeit“ zu entweihen und zu kapitulieren Deutschland zur Diktatur „mit all ihren Terrormethoden und Zynikern“ und offene Ablehnung der Rechtsstaatlichkeit“; auf der anderen Seite aber er drückte seinen Respekt vor den historischen Errungenschaften der deutschen Justiz und forderte, dass „der Tempel der Gerechtigkeit (zu) neu geweiht wird“.24

Schreibtische, die hinter der Maske einer vermeintlich loyalen Anwendung der Recht? Und was ist unter dem Begriff „Nazi-Erbe“ zu verstehen? Mit diesen Fragen hat sich bereits die sogenannte „Täterforschung“ beschäftigt ausführlich, wobei zwischen drei Stufen in der Art und Weise der Täter unterschieden wird angesehen wurden. In der unmittelbaren Nachkriegszeit und in den 1950er Jahren praktisch nur die SA, die Gestapo und die SS galten als Haupttätergruppen; ihre Schläger und Mörder wurden verunglimpft als „blutrünstige Extremtäter“ (Exzesstäter), die niedrige Instinkte und einen minderwertigen Hintergrund, und sie wurden geächtet.25 Nach dem Prozess gegen Adolf Eichmann in Jerusalem 1961 ist dieser Punkt Ansicht geändert. Seit den 1960er Jahren sind Hitlers „Todesfabriken“ und die Der Holocaust wurde zunehmend als gesichtslos, industrialisiert angesehen Massenmord, initiiert und unterstützt von abstrakten Institutionen und Strukturen, hinter denen sich die Persönlichkeiten der Mörder kaum befanden erkennbar.26 Erst die dritte Phase, die in den 1990er Jahren begann began mit Christopher Brownings Grundlagenstudie Ordinary Men. Die Reserve Polizeibataillon 101 und die Endlösung in Polen und mit der Debatte zu Daniel Goldhagens Buch Hitler’s Willing Executioners27, dass die Es wurde die Frage aufgeworfen, wer tatsächlich die Akteure hinter den Verbrechen waren: „Normale Männer“, laut Browning, eine ganze Nation von Kollektiv Täter mit spezifisch deutschem Antisemitismus, wie Goldhagen behauptet. Oder als Karin Orth, Michael Wildt und Klaus-Michael Mallmann erklärte, sowie die „ideologischen Eliten“ aus den Reihen der Nazis, es gab auch das „Reich der Endlösung“: die unzähligen Vertreter ziviler Verwaltungen und lokaler Mitarbeiter, die betrieb gemeinsam die Mordmaschinerie.28 Ein wichtiger Beitrag zu dieser Forschung zur Frage der Täter wurde auch zwischen 1995 und 1999 und zwischen 2001 und 2004 durch zwei Wanderausstellungen des Hamburger Instituts für Soziales Forschung. Diese Ausstellungen konzentrierten sich auf die Verbrechen der Wehrmacht, vor allem im Krieg gegen die Sowjetunion. Die Wehrmacht, wie

des Auswärtigen Amtes, war bisher vor allem als Zufluchtsort der „unpolitische Neutralität“, die offenbar nichts mit den Nazis zu tun hatte Verbrechen; jetzt zeigte sich, dass sogar ganz normale Soldaten beteiligt waren bei den Mordaktionen im Osten.29 Die Debatte zum Thema ausgelöst triggered war insofern hilfreich, als es einem breiten Publikum die Augen für das Unmögliche öffnete die Gruppe der Täter auf eine kleine Klasse fanatischer Nazis zu beschränken. Alles in allem lassen sich die Ergebnisse der Täterforschung zusammengefasst mit den Worten, dass diejenigen, die Nazi-Verbrechen begangen haben, von nicht nur „gehorsame und rückgratlose Vollstrecker einer Ideologie“ und „Unemotionale Maschinen, die Befehle ausführen“, aber Menschen, die von Mainstream-Gesellschaft und aus allen Schichten und die oft einen überdurchschnittlichen Bildungshintergrund. Und sie waren keineswegs alle männlich.30 Of Natürlich umfassten sie verschiedene Typen: ideologische Täter, Täter die einen heftigen Eifer an den Tag legten, der weit über die vorgeblichen Anforderungen von das Gesetz, Täter mit utilitaristischen Motiven, Desktop-Täter und traditionelle Täter, die Befehle ausführten. Allerdings, Gerhard Paulus kommt zu dem Schluss, dass

„keine Altersgruppe, kein soziales und ethnisches Herkunftsmilieu, keine Konfession und keine Bildungsklasse widerstand der terroristischen Versuchung.“31

Dabei spielten die „funktionalen Eliten“, darunter auch Juristen, eine besondere Rolle und eine große die meisten von ihnen verschwiegen und billigten nicht nur die Verbrechen, sondern waren auch „auf die eine oder andere Weise“ daran mitschuldig.32 Laut Gerhard Hirschfeld ist ihre berufliche „Zusammenarbeit“ und „Verhalten, das oft von Nützlichkeitsüberlegungen bestimmt wird und“ Funktionalität“ war sicherlich ambivalent. Viele von ihnen zeigten „persönlich“ Distanz zum NS-Regime und seinen Protagonisten, insbesondere gegenüber Adolf Hitler“ in ihren privaten Kontakten, während sie gleichzeitig sahen „kein oder nur ein geringer Widerspruch“ in „unterstützen – oder gar fördern“ – das Regime und seine kriminelle Politik durch ihr Engagement und die pure Professionalität ihres Handelns.“33 Sie waren, wie die Mehrheit, von Nazi-Funktionären, weder ideologisierte, gewalttätige Täter noch skrupellose Massenmörder; „Gelegentliche Zweifel an ihrem Handeln und manchmal sogar teilweise Meinungsverschiedenheiten mit der Staatsführung“ waren keineswegs bedeutet ihnen fremd.34 Und doch taten sie, was sie taten und spielten so einen großen Anteil an den Verbrechen des Regimes, der nicht in der Lage gewesen wäre ohne sie zu funktionieren. Umfangreiche Aufteilung der Verantwortlichkeiten, Routineverwaltungsverfahren – auch bei „verwalteten“ Massenmord“ (Hannah Arendt) der Juden oder der Sinti und Roma – und der Rückzug auf eine vermeintlich moralfreie „Wirksamkeitsperspektive“ (Eberhard Kolb) machte es ihnen leichter, so zu handeln, wie sie es taten. Andere Faktoren die oft eine Rolle spielten, waren Antisemitismus, Autoritätsglauben, Gruppen Druck und vor allem Karrierepläne. Das alles relativiert die Schuld nicht der Funktionseliten, aber es hilft zu erklären, warum die Täter später gelang es scheinbar mühelos, sich von ihren Aktionen. Hinsichtlich des zu bewertenden Kriteriums „Nazi-Engagement“ auf der Grundlage der Wiedereinstellung ehemaliger Funktionseliten im Bundes Republik Deutschland nach 1949 ist es nicht nur die Mitgliedschaft in einem Nazi Organisation, die eine Rolle spielen sollte, was an sich nicht viel aussagt viel. Zu beachten ist vielmehr das spezifische Verhalten während das „Dritte Reich“, das Auskunft darüber geben kann, wie ein ganzes Beruf ließ sich in den Dienst eines kriminellen Regimes drängen. Dies führte 1948 dazu, dass Max Frisch fassungslos fragte:

„Wenn Leute, die die gleiche Ausbildung haben wie ich, die sprechen gleiche Worte wie ich, die die gleichen Bücher lieben, die gleiche Musik, die gleiche Gemälde wie ich – wenn diese Menschen keineswegs geschützt sind gegen die Möglichkeit, unmenschlich zu werden und Dinge zu tun, die bisher wir hätten nicht geglaubt, dass die Menschen unserer Zeit das können, außer pathologische Einzelfälle, woher ziehe ich das Vertrauen, dass ich bin immun dagegen, solche Dinge zu tun?“35

Die Journalistin und Schriftstellerin Inge Deutschkron gab das vielleicht einzige mögliche Antwort auf diese selbstzweifelnde Frage bei einer Holocaust-Gedenkfeier des Deutschen Bundestages 30. Januar 2013, dass es wichtig ist

„die Wahrheit zu kennen, die ganze Wahrheit. Solange es welche gibt unbeantwortete Fragen, wie so schreckliche Dinge passieren konnten, die Gefahr ist nicht gebannt, dass ähnliche Verbrechen noch einmal passieren könnten die Menschheit treffen.“36

6. Transformationsprobleme nach 1945 Der Übergang vom „Dritten Reich“ zur Bundesrepublik war a Zeit des Neubeginns, aber auch der Kontinuität. Der Justizsektor, wie oben angegeben, war keine Ausnahme. Das galt für die Staatsanwaltschaft und Gerichten sowie zur akademischen Ausbildung junger Juristen an der at Universitäten und nicht zuletzt an das Bundesministerium der Justiz selbst. Das Das Bundesministerium der Justiz ist ein klares Beispiel für die Doppelgesichtigkeit von die Situation. Der Minister, die Staatssekretäre und die Ministerialbeamten am Aufbau der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Bundes mitgearbeitet Republik Deutschland und die Entwicklung des neuen Staates auf der Grundlage der Herrschaft von Recht. Aber in vielerlei Hinsicht war ihre Tätigkeit vom Erbe der Nazis geprägt Ungerechtigkeit. So erinnern sich die Mitarbeiter an die Aufbauphase am Rosenberg nach 1949 als anstrengende, aber auch erfolgreiche Zeit, in der sie mit großem persönlichen Einsatz und unermüdlichem Einsatz gearbeitet die Ausarbeitung der Gesetze – und manchmal auch beim Interpretieren und Kommentieren auf sie – und damit auf die Mitgestaltung der internen Organisation der neue Demokratie. Von außen gesehen war die Rosenburg auch gut Stehen. Der Ministerapparat galt als sachkundig und erfahren. Die Beamten waren führende Experten auf ihrem Gebiet und hatten einen guten Ruf. Sie berieten Politiker und durch ihre normalerweise technisch fundierte Gesetzesentwürfe, trugen wesentlich zum Gießen der politischen Willens in die abstrakte Form der Gesetzgebung und im parlamentarischen Verfahren durchsetzbar. Aber diese oberflächlich erfolgreiche Geschichte hatte noch eine andere Seite. Wann Bundesjustizminister Thomas Dehler und Staatssekretär Walter Strauß entwickelte das neue Bundesministerium der Justiz 1949 im Hinblick auf seine Ausrüstung und sein Personal, sie folgten dabei den Strukturen der ehemaliges Reichsjustizministerium. Gleichzeitig haben sie viele übernommen Mitarbeiter, die zum Teil bereits vor 1933 im Justizdienst tätig waren, aber viele von ihnen hatten erst im „Dritten Reich“ Karriere gemacht. Im personell war das Bundesministerium der Justiz damit besudelt von vornherein. Bis Ende der 1950er Jahre war das Ausmaß, in dem die Mitglieder der Mitarbeiter in leitenden Positionen in den Generaldirektionen und Abteilungen hatten durch Beförderungen noch stärker in die Nazis verstrickt und erst in den 1960er Jahren ging sie allmählich zurück, wie in der Personalentwicklung im Ministerium.

7. Personalentwicklung zwischen 1949 und 1973 Mit 67 geplanten Beamtenstellen war das Bundesministerium der Justiz das kleinste Bundesministerium bei seiner Gründung im Jahr 1949. 1973, at zum Ende des Berichtszeitraums gab es bereits 250 Stellen, aber das bedeutete, dass es immer noch ein sehr kleines Ministerium war.37 Die Forschung der Unabhängige Kommission, die 2012 mit der Untersuchung beauftragt wurde die Beschäftigung des Ministeriums mit den Nazis, fokussiert auf leitende Angestellte: Leiter der Generaldirektionen, stellvertretende Leiter der Generaldirektionen und Abteilungsleiter (damals noch Desk Officers genannt), während im Fall der Gruppe, die damals Assistant Desk Officers genannt wurde (jetzt Desk Officers genannt) gab es eine größere Fluktuation, da die meisten davon das Personal war nur für einen Zeitraum von zwei Jahren von den Ländern entsandt worden bis vier Jahre; diese Gruppe wurde daher nicht in die Studie eingeschlossen. Insgesamt wurden 258 Personalakten eingesehen, wobei die Bewertung im Fokus stand auf die vor 1927 Geborenen – etwa 170 Personen – die mindestens 18 Jahre alt bei Kriegsende 1945, die ihre Schulbildung in Nazi-Deutschland, der in der Nazi-Jugend gearbeitet haben könnte Organisationen und hatten in der Regel den Arbeitsdienst abgeleistet und in die Wehrmacht. Die Aufmerksamkeit richtete sich jedoch auf die Personen, die wurden im ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts geboren. Sie hatten abgeschlossen ihrer juristischen Ausbildung vor dem Krieg, hatte bereits während der Zeit als Juristen gearbeitet der NS-Zeit, bevor er in den Landesjustizverwaltungen oder im Alliierte Zonen der Verwaltung nach 1945 und kam schließlich zum Föderalen Justizministerium. Die Personalakten enthielten die Prüfungsergebnisse jedes Einzelnen im Ersten und Zweiten Juristischen Staatsexamen und ggf abgeschlossene Promotion, Datum und Note. Die Personen Berufslaufbahn vor dem Eintritt in das Bundesministerium der Justiz gegeben ist und ggf Beförderungen innerhalb oder außerhalb des Ministeriums, zum Beispiel als Bundesrichter am Bundesgerichtshof. Von besonderem Interesse war jede Erwähnung der Mitgliedschaft in der NSDAP (NSDAP) oder ihren Gliederungen oder angegliederte Organisationen wie SA, National Socialist Motor Korps (NSKK), Nationalsozialistisches Fliegerkorps (NSFK) oder insbesondere Relevanz für Juristen, der Nationalsozialistische Verband der Deutsche Juristen (NSRB). Neben diesen Mitgliedschaften jedoch offizielle Positionen wie Blockführer (Blockführer) und Arbeiter, Militär- und Kriegsdienst einschließlich der Daten der Rekrutierung und des Militärs Orden und ggf. das Datum der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft werden ebenfalls vermerkt. Schließlich weisen die Personalakten auch darauf hin, ob die entnazifizierte Person, Informationen zum Prozess vor der Entnazifizierungsgericht sowie über die Kategorie, in der die Person besorgt gelegt wurde. Diese Informationen lassen Rückschlüsse zu sowohl hinsichtlich der Qualifikation der Mitarbeiter als auch hinsichtlich ihres Engagements mit den Nazis, sowohl im formalen Sinne der Mitgliedschaft als auch im Sinne Aktivitäten in NS-Organisationen. Jede frühere gerichtliche Tätigkeit des activity untersuchten Personen, insbesondere im Reichsjustizministerium (RJM), kann für eine Bewertung relevant sein. Es ist auch im Zusammenhang von Bedeutung mit der Rekrutierungspolitik des frühen Bundesjustizministeriums, wie die Die betroffene Person trat zwischen 1945 und 1949 wieder in das Justizsystem ein. Die Akten belegen die Behauptung von Minister Dehler und Staatssekretär Strauß, dass die fachliche Qualifikation das entscheidende Kriterium für zum Dienst im Ministerium angenommen. Von den 170 Personen, die für diese Studie einer genauen Prüfung unterzogen, 155 waren voll qualifiziert Juristen, davon 94 mit einer Prüfungsnote von voll befriedigend bis sehr gut – also „Ehrungen“ im Staatsexamen. Acht hatte eine Prüfungsnote von „sehr gut“ (5 Prozent), 66 „gut“ erreicht (43 Prozent) und 20 „voll zufriedenstellend“ (13 Prozent). Also mehr als 60 Prozent der als Referatsleiter tätigen Volljuristen oder Leiter oder stellvertretende Leiter von Generaldirektionen im Bundesministerium für Justiz hatte einen Ehrentitel. Bedenkt man, dass in der Regel nur ca. 15 Prozent der Prüfungskandidaten erreichen die Note „voll“ zufriedenstellend“ oder besser bedeutet, dass allein aufgrund ihrer Prüfungsergebnissen war dies eine bemerkenswerte Zusammenkunft herausragender Anwälte. Nimmt man Promotionen als zusätzliches Qualitätsmaß, so ist dies Eindruck wird weiter bestätigt. Von den 155 Volljuristen, insgesamt 90 haben promoviert und zwei weitere promoviert die Ehrendoktorwürde verliehen. Dies entspricht einem Anteil von 58 Prozent promovierte. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass zwischen den 1920er und 1940er Jahren verfasste juristische Doktorarbeiten wurden in der Regel weniger als 100 Seiten lang und es war möglich, sie zu schreiben neben der Ausbildung während der dreijährigen Ausbildungszeit. Auf dem anderen Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die technischen Hilfsmittel zur Vorbereitung eines Manuskripte waren noch sehr begrenzt und der Zugang zu Quellen und Literatur verursachte vor allem in der frühen Nachkriegszeit erhebliche Probleme. Bei 17 der 90 Promotionen konnte der Datum der Fertigstellung. 28 Promotionsverfahren wurden nach 1945 durchgeführt und 19 in der Zeit vor 1933. Somit haben mindestens 28 Personen ihren Abschluss gemacht ihre Promotionen in der Zeit zwischen 1933 und 1945. Angesichts der „Zwangskonformität“ der Hochschulen bestand die Gefahr, dass In ihren Schriften wurden nationalsozialistische Rechtsauffassungen dargestellt. So, soweit dies möglich war, wurden die Dissertationen dieser Personen angesehen. Obwohl sie tatsächlich einige Passagen enthielten, die Tribut zollten zum „neuen juristischen Denken“ wurden einige Thesen in viel mehr geschrieben liberaler Geist.

Mitgliedschaft in NS-Organisationen Von den 170 untersuchten Personen, die vor 1927 geboren wurden und somit eigene NS-Biografie, 90 – also rund 53 Prozent – waren Mitglieder von die NSDAP. Keiner der Mitarbeiter des Bundesjustizministeriums beobachtet war der Partei vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 beigetreten, aber schon 23 hatten ihre Mitgliedschaft im Jahr 1933 erworben. Die Mehrheit (34) durfte erst am 1. Mai 1937 der Partei beitreten, nachdem die Parteiführung die Blockade für neue Mitgliedschaften gelockert hatte die am 19. April 1933 eingeführt worden war, um einen Ansturm auf opportunistisch motivierte Mitgliedsanträge nach der Beschlagnahme der Macht.38 Die anderen Mitarbeiter des Bundesministeriums der Justiz die der NSDAP angehörten, traten erst nach dem 1. Mai 1937 bei. Alle Parteimitglieder waren auch Mitglieder der Nationalsozialisten Deutschlands Legal Professionals (NSRB) oder vor 1936 seine Vorgängerorganisation, des Bundes nationalsozialistischer deutscher Juristen (BNSDJ).

34 Personen, d. h. 20 Prozent der untersuchten Mitarbeiter, waren auch Mitglieder von die SA. Es wurden keine Beweise dafür gefunden, dass jemand vor 1933 der SA beigetreten war. 1933 kamen jedoch 27 Personen hinzu, davon nur 19 weitere 19 1937 als NSDAP-Mitglied aufgenommen bei Neumitgliedschaft in der NSDAP war offenbar die SA-Mitgliedschaft als geeignete Alternative angesehen, entweder um auszudrücken, dass man die Ziele der Nazis oder in der Hoffnung auf eine sichtbare Loyalitätsbekundung würde der juristischen Karriere zugute kommen. Nur sechs Personen waren Mitglieder der SS, was einen Anteil von 3,5 Prozent aller Befragten. Von diesen sechs SS-Angehörigen drei gingen zwischen 1936 und 1939 wieder weg. Ein Antrag war anscheinend zurückgezogen. Eine Person gab an, nur ein „finanzierendes Mitglied“ gewesen zu sein bis 1939. Ein Mitglied sagte, er habe für den Sicherheitsdienst gearbeitet des Reichsführer-SS.39 Insgesamt spielten also ehemalige SS-Mitgliedschaften eine Rolle nur eine unbedeutende Rolle im Personal des Bundesministeriums für Justiz nach 1949.

Dieses Bild lässt sich im Hinblick auf das Gesamtbild noch weiter differenzieren Rosenburger Zeit, chronologisch geordnet und in Beziehung gesetzt an die jeweilige Größe des Ministeriums.40 Dazu wurden fünf Stichproben aufgenommen: 1950, 1957, 1963, 1969 und 1973 (vgl. Diagramm 1). Sie haben angegeben dass 35 Personen als Leiter der Generaldirektion oder Leiter tätig waren der Abteilung im Ministerium im Jahr 1950. 18 von ihnen (51 Prozent) waren Mitglieder der NSDAP und 11 (29 Prozent) gehörten der SA. Von den vier Leitern der Generaldirektion (derzeit Direktion- General Z stand noch unter der persönlichen Leitung des Staatssekretärs Strauß), allerdings war nur einer Parteimitglied gewesen. 1957 55 Personen festgestellt, dass sie eine formale Nazi-Vergangenheit haben: 42 (76 Prozent) waren in der NSDAP und 18 (33 Prozent) in der SA, obwohl keiner der Chefs von Generaldirektion hatte der NSDAP angehört

Abbildung 1: Personalentwicklung im Bundesministerium der Justiz zwischen 1950 und 1973 und Mitgliedschaft in NSDAP und SA.


(und ab 1966 drei) von fünf Generaldirektoren und sogar sechs von zehn stellvertretenden Generaldirektoren waren ehemalige Parteimitglieder. Im Jahr 1969 kann man davon ausgehen, dass es 78 leitende Mitarbeiter, von denen 29 (37 Prozent) dem NSDAP und elf (14 Prozent) hatten der SA angehört. Von den Köpfen Teilung zu diesem Zeitpunkt gab es noch drei ehemalige NSDAP-Mitglieder und von den elf stellvertretenden Abteilungsleitern waren es noch fünf ehemalige Mitglieder der NSDAP. Als das Ministerium 1973 die Rosenburg verließ, es gab 93 Personen, auf die die angegebenen Kriterien zutrafen, von denen es gab immer noch 20 oder 22 Prozent, die einen NSDAP-Ausweis bei sich hatten. Sieben Personen oder 8 Prozent waren in der SA gewesen. Drei von sechs Köpfen von Generaldirektion und vier von zwölf stellvertretenden Generaldirektoren heads waren Mitglieder der NSDAP. Die Grafik zeigt den überproportionalen Anstieg der Zahl der ehemalige NSDAP- und SA-Mitglieder in den Reihen hoher Bundes Mitarbeiter des Justizministeriums in den 1950er Jahren. Ab den frühen 1960er Jahren ist die Zahl der „verdorbenen“ ehemaligen NSDAP-Mitglieder nahm kontinuierlich ab Das Ministerium war nicht frei von ehemaligen NSDAP-Mitgliedern bis zum Ruhestand der stellvertretenden Generaldirektoren Gerhard Marquordt und Rudolf Franta 1978 und von Generaldirektor Dr. Günther Schmidt-Räntsch in 1986. Im Durchschnitt war die Zahl der ehemaligen NSDAP-Mitglieder während der Berichtszeitraum deutlich über 50 Prozent und in einigen Generaldirektionen waren es zeitweise sogar über 70 Prozent. Was war aber noch wichtiger als die Mitgliedschaft in der NSDAP oder SA war die Tatsache, dass viele leitende Mitarbeiter direkt an der Umsetzung des „Führerwillens“ in den Ministerien beteiligt des NS-Staates vor 1945. Durch ihre Tätigkeit vor Gerichten u.a an den „Sondergerichten“ des „Dritten Reiches“ oder Gerichten im „besetzten“ Territorien“ oder in Militärgerichten, andere hatten die Strafgesetze angewandt die im ehemaligen Reichsministerium von . vorbereitet und vorangetrieben wurden Gerechtigkeit und trägt damit eine schwere Last der persönlichen Schuld auf sich.

Es wurden insgesamt 16 Personen identifiziert, die eine Tätigkeit im Bereich der politischen oder militärischen Justiz im „Dritten Reich“. Dies ist ein Anteil von etwa 10 Prozent der Gesamtzahl der leitende Angestellte des Bundesministeriums der Justiz. Sechs davon hatten gearbeitet an Sondergerichten, einer als Ermittlungsrichter am Volksgerichtshof und neun vor Militärtribunalen. Die Zahl der Mitarbeiter, die in der Reichsministerium der Justiz und im System der Justizpolitik kann aber nicht einfach hinzugefügt werden, weil es ein gewisses Niveau gab der Personalfluktuation. Mindestens drei der neun Juristen im Militär Gerichte waren zum Beispiel auch im Reichsministerium für Gerechtigkeit. Strafverfahren im Zusammenhang mit NS-Verbrechen wurden jedoch nur in Ausnahmefällen gegen Bedienstete des Ministeriums eingeleitet. Dort waren insgesamt zehn Verfahren, was ein nicht unbedeutender zu sein scheint Zahl angesichts der geringen Größe des Bundesministeriums der Justiz bei Anfang der 1950er Jahre. Aber in den meisten Fällen ist das Verfahren, die meisten davon aufgrund von Strafanzeigen von Privatpersonen, wurden bald geschlossen. In nur einem Fall – dem von Abteilungsleiter Heinrich Ebersberg – Ende des Jahres könnte ein anderer Ausgang gekommen sein 1960er Jahre. Die Verjährung wirkte sich jedoch zu seinen Gunsten aus. Daher ist es schwierig, die Frage zu beantworten, warum die beiden „Gründer“ Väter“ des Justizministeriums insbesondere Thomas Dehler und Walter Strauß, solche problematischen Personen für ihr Ministerium ausgewählt und es versäumt, zurückgekehrte Auswanderer anzusprechen und anzuwerben oder Personal zu suchen, das hatte von Anfang an keine Nazi-Vergangenheit. Die beiden Männer selbst waren beide völlig „unbefleckt“. Dehlers Frau war Jüdin und Strauß hatte Jüdin Eltern. Beide wurden während des „Dritten Reiches“ diskriminiert; Strauß hat nur knapp überlebt. Doch sie schreckten nicht davor zurück Mitarbeiter mit NS-Vergangenheit beschäftigen. Ihre wichtigste Auswahl Kriterien waren fachliche Kompetenz und ministerielle Erfahrung. persönlich Bekanntschaft und in geringerem Maße auch politische Empfehlung eine Rolle gespielt. Die „Netzwerke“ von Dehler in Bamberg und Strauß in der

Betriebswirtschaftslehre der Bizone in Frankfurt am Main gespielt eine Rolle. Politische Belastungen aus der NS-Zeit hingegen waren weit weniger bedeutsam. Sie waren immer ein Thema und waren oft intern besprochen. Die Beweise deuten jedoch darauf hin, dass sie nur führte selten dazu, dass einem gewünschten Mitarbeiter die Beschäftigung verweigert wurde. Sowohl Dehler als auch Strauß ging es in erster Linie darum, die Die Arbeitsfähigkeit des Ministeriums, von der sie glaubten, dass sie nur garantiert werden kann wenn seine Mitglieder über die erforderliche fachliche Kompetenz und Erfahrung verfügten. Strauß selbst war vor 1933 im Reichsministerium für Wirtschaft. In seiner Rede am 30. Oktober 1957 anlässlich der Bundesjustizminister Hans-Joachim von Merkatz bei der Übergabe Amt seines Nachfolgers Fritz Schäffer sprach Strauß daher ausdrücklich von „wertvolle Erfahrungen“, die in die Arbeit des Bundes eingeflossen sind Justizministerium „aus vergangenen Jahrzehnten, trotz Dutzendjährigem Reich“ und sagte:

„Ein nicht unerheblicher Teil von uns hat früher im Reich gearbeitet Ministerien, und ich glaube, wenn wir diese Kollegen nicht hätten und ihre Erfahrungen, wären wir nicht in der Lage gewesen, die Arbeit der letzten acht Jahre.“

Bei anderen Gelegenheiten verwendete Strauß oft den Begriff des „unpolitischen Bürgers“. Diener.“ Während des „Dritten Reiches“ hatte es eine solche Person jedoch nicht gegeben. und auch später gab es keine solche Person, weil sie ein Mythos waren. Ein imaginäre Figur, die es zumindest auf Ministerebene nicht geben könnte, denn Nähe zur Politik und Politikberatung gehören zum Wesen und die Kernaufgaben der Ministerialverwaltung. Was Strauß meinte, war jedoch etwas anderes. Er bezog sich auf die Tatsache, dass die fachlichen Fähigkeiten der Juristen schnell an die jeweiligen politischen Situation und Wünschen und dass die rechtliche Tätigkeit somit grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Regime, sofern der Jurist hat kein eigenes Gewissen. Diese Aussage galt zwar für In vielen Berufen erfüllen Juristen eine zentrale Funktion im System der Regierung, indem sie bei der Ausarbeitung von Gesetzen helfen, ohne direktes tragen zu müssen politische Verantwortung für sie und sind maßgeblich an deren Durchsetzung beteiligt das Recht als Staatsanwälte und Richter. Sie sind somit „Techniker der Macht“ und tragen dazu bei, Macht zu sichern und politische Regime. Im „Dritten Reich“ war diese „Instrumentalisierung“ der Richter weitgehend, fast vollständig erfolgreich – die Frage, ob sie aus innerer Überzeugung, pragmatischer Karriereplanung oder unter Druck gehandelt sich anzupassen wurde nach 1949 allzu oft nicht mehr verlangt. Es ist also nicht überraschend, dass Dehler und Strauß sowie die Minister und Staats and Sekretärinnen, die ihnen nachfolgten, suchten nach vorheriger Berufserfahrung in einem Ministerium bei der Personalauswahl (vgl. Abbildung 2).

Abbildung 2: Personalentwicklung im Bundesministerium der Justiz zwischen 1950 und 1973 und Ministererfahrung im Reichsjustizministerium


Dies lag daran, dass es zwischen den juristischen Fähigkeiten kaum Unterschiede gab Beamte im Bundesministerium der Justiz mussten und diejenigen, die im Reichsjustizministerium als wichtig angesehen wurden. Einer könnte die zynische Aussage machen, dass es einem Rechtsbeistand egal ist ob er ein Gesetz zum Verbot von „Mischehen“ oder ein Gesetz zur Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern ausarbeitet Erbrecht. Tatsächlich einige. Genau das haben die Mitarbeiter der Rosenburg getan. Sie hatten das „Gewohnheitsstrafgesetz“ im „Dritten Reich“ entworfen. und bestimmt nun die Diskussion um die Strafrechtsreform. Sie hatten arbeitete 1943 an der Reform des Jugendstrafgesetzbuches und war jetzt verantwortlich für die Reform des Jugendgerichtsgesetzes von 1953. Sie hatten arbeitete als Richter an Militärgerichten in der Wehrmacht oder im Militär Tribunale des „Dritten Reiches“ und planten nun ein neues Militär Strafrecht für die Bundeswehr. Es war eine ähnliche Situation im Familienrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und Gesellschaftsrecht. Dementsprechend war die ministerielle Erfahrung ein weiteres Kriterium bei der Rekrutierung Personal für das Bundesministerium der Justiz nach 1949, und es gibt statistische Beweise dafür. Damit sind von insgesamt 170 Personen 27 leitende Angestellte der Bundesministerium der Justiz waren ehemalige Bedienstete des Reichs Justizministerium (16 Prozent). Davon wurden acht von der Bundesministerium der Justiz bereits 1949 mit weiteren acht Eintritt 1950. Die anderen elf waren in der Zeit bis 1955. Alle ehemaligen Mitarbeiter des Reichsjustizministeriums hatten war Mitglied des Nationalsozialistischen Vereins Deutscher Juristen Profis. Von den 170 untersuchten Personen waren 107 ehemalige Kriegsteilnehmer, u.a Anteil von 63 Prozent. Auffallend ist, dass die Zahl der Kombattanten noch lange stark gewachsen, erst im Mitte der 1960er Jahre. 1950 waren 20 von 35 Personen oder 57 Prozent in der Wehrmacht. 1957 waren es 40 von 55 (73 Prozent) und in 1963 waren es 49 von 73 (67 Prozent). Die Zahl ging daraufhin zurück. Aber auch 1969 waren es noch 42 von 78 untersuchten Mitarbeitern (54 Prozent) und 1973 waren es noch 28 von 93 ehemaligen Mitarbeitern Angehörige der Wehrmacht, also 30 Prozent (vgl. Schaubild 3).

Abbildung 3: Personalentwicklung im Bundesministerium der Justiz von 1949 bis 1973 und Anteil ehemaliger Wehrmachtsangehöriger


Rekrutierung aus den Verwaltungsbezirken und „131ern“ Ein wesentlicher Faktor für die Beschäftigung von Mitarbeitern im Dienst des Bundesministeriums der Justiz war in vielen Fällen die frühere Beschäftigung in den deutschen Verwaltungsbezirken nach 1945. Es gab einige auffällige Fälle von „Durchmarschieren“ , dh ehemalige Mitarbeiter des Reichsjustizministeriums, die von einer Verwaltungszone übernommen und dann in die Rosenburg verlegt wurden. Die Arbeit in einer Verwaltungszone war aus zwei Gründen relevant. Erstens waren administrative Erfahrungen sehr wünschenswert. Zweitens war Staatssekretär Strauß in leitender Funktion im Amt für Wirtschaft und Recht der Bizone in Frankfurt tätig und kannte daher viele Personen, die für eine Anstellung im Bundesjustizministerium in Frage kommen oder Empfehlungen und Anregungen geben können. So wurden in den Anfangsjahren insgesamt 25 Personen aus den Verwaltungszonen rekrutiert. 1950 kamen sogar 11 von 35 oder 31 Prozent der Abteilungsleiter direkt aus einer Verwaltungszone. Das

Bestimmung des Gesetzes 131 zur Wiedereinstellung von Personen, die Bedeutsam war auch der Zivildienst vor 1945. Insgesamt 36 Mitarbeiter des Bundesministeriums der Justiz wurden auf Basis dieser Bestimmung. Bereits sechs Referatsleiter kamen ins Ministerium 1950 (17 Prozent) und 1957 waren es sogar 18 von 55, d.h. 33 Prozent. Die meisten im Bundesministerium angekommenen Ministerialbeamten der Justiz nach 1949 hatte oft eine durch und durch konservative Haltung basiert auf den Traditionen des alten öffentlichen Dienstes vor 1933 und betrachtete die NS-Diktatur als Phase eines „fehlgeleiteten“ Verständnisses des Gesetzes. Tatsächlich war es bei der Ausarbeitung der neuen Gesetze praktisch Es ist unmöglich, eine Nazi-Ideologie auszumachen. Dies wurde verhindert, weil parlamentarische Kontrolle hat gut funktioniert und die Rahmenbedingungen Bedingungen, unter denen die Bundesrepublik Deutschland geworden war Teil der westlichen Wertegemeinschaft erlaubte kein einfaches Fortführung politisch diskreditierter Rechtsgrundsätze. Somit gab es allenfalls vereinzelte Verknüpfungen mit früheren Begriffen, die nicht unbedingt basierend auf den persönlichen Erfahrungen während der NS-Zeit derjenigen, die jetzt an der Ausarbeitung der entsprechenden Gesetze in der Bundesrepublik beteiligt Deutschland, entsprach aber oft dem Zeitgeist, der kaum veränderte sich in der deutschen Gesellschaft von den 1930er bis Mitte der 1960er Jahre und erst später neuen Werten gewichen, die sich dann auch auf Gesetzgebung.42 So weist die Gesetzgebung der 1950er Jahre Tendenzen in einige Bereiche, zum Beispiel Familienrecht oder Jugendstrafrecht, zurückverweisen eher auf die Zeit vor 1945 als auf Einfluss im Sinne der Anpassung des Rechts an moderne gesellschaftliche Vorstellungen. Aber oft gab es auch ein das Fehlen der notwendigen politisch-historischen Sensibilität für die Anerkennung, und So vermeiden Sie Nazi-Denkmuster. Dies zeigte sich zum Beispiel in Umgang mit Gnadenrecht, bei dem die Gnadenverfügung des „Führers“ von 1935 wurde einfach beibehalten – wenn auch „unter Weglassung“ der spezifischen „Führer“ Bestimmungen“ – weil es offenbar als unproblematisch angesehen wurde, da eine Verwaltungsvorschrift.

8. Das Bundesministerium der Justiz und die Verfolgung von NS-Verbrechern Die innere Verbundenheit mit dem „Dritten Reich“ wurde in a besonders problematisch jedoch bei der Verfolgung von Nazi Kriminelle, was von der deutschen Justiz praktisch verhindert wurde – nicht zumindest mit Rat und Hilfe des Bundesministeriums der Justiz. Auf Drängen der Bundesregierung und auf Druck der Deutschen veröffentlichte das Ministerium die Immunitätsgesetze von 1949 und 1954, unter dem bis 1958 praktisch alle NS-Verbrecher freigelassen wurden oder einer weiteren Verfolgung erspart. Der Ulmer Deployment Group Trial of 1958, die Auschwitz-Prozesse in den 1960er Jahren und die jahrzehntelangen Verzögerungen in Aufhebung ungerechter NS-Urteile sind Beispiele für die Schwierigkeiten im Umgang mit der NS-Vergangenheit strafrechtlich. Außerdem stellt sich die Frage nach Einschränkung, die in verschiedenen Phasen diskutiert wurde, wurde durch die oben genanntes Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 10. Mai 1968. In diesem Zusammenhang werden die Aktivitäten des Zentralbereichs Rechtsschutz bieten, um die Verfolgung von Deutschen zu verhindern auch im Ausland erwähnt werden und als Beispiel die stark verspätete Aussetzung der erblichen Gesundheitsurteile, die nicht stattgefunden haben bis in die 1990er Jahre. Das Bundesministerium der Justiz war dabei federführend beteiligt Entwicklungen. Dass dies der Fall war, erklärt sich vor allem durch die Wiedereinsetzung der alten Eliten, keineswegs nur im Justizbereich. Das Bemühungen der Bundesregierung, auf erfahrene Verwaltungs für einen reibungslosen Funktionsübergang vom „Dritten Reich“ zum der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere sicherzustellen, dass die zivilrechtliche Service wurde dem neuen Staat verpflichtet, führte also nicht nur zu einem positiven „Integrationsleistung“, die sich für den Bund als nützlich erwiesen hat die innere Stabilität der Republik, hatte aber auch absehbare negative Auswirkungen. So, dies lässt sich am Beispiel des Bundesministeriums für Gerechtigkeit in den 1950er und 1960er Jahren, dass ein direkter Zusammenhang zwischen die NS-Vergangenheit mehrerer Generaldirektionen und der Inhalt ihrer Gesetzesentwürfe. Die Strafgesetzgebung zum Schutz des Staates und das Militärstrafjustizsystem sind nur zwei Beispiele

Die Vergangenheit konnte jedoch nie ganz verdrängt werden. Als erstes, sie musste zumindest bei der Beschäftigung von Mitarbeitern berücksichtigt werden. Dann propagandistische Enthüllungen der DDR im Rahmen der eine sogenannte „Brown Book Campaign“ provozierte eine Reaktion. Und schlussendlich, Strafanzeigen gegen Mitarbeiter des Ministeriums lösten interne Ermittlungen aus seitens der Generaldirektion Z, insbesondere des Personals Einteilung. Alle Anschuldigungen wurden jedoch als „kommunistisch“ abgetan Anschläge“. Obwohl alle Berichte weiterverfolgt wurden, gab es keine wirklich kritischen Berichte Einschätzung wurde gemacht; die betroffenen Personen wurden lediglich aufgefordert, Aussagen, die von anderen Mitarbeitern des Ministeriums zusammengefasst und bewertet wurden – meist Josef Schafheutle, der selbst eine schwere Schuld trug. Somit hatten die Vorwürfe selten negative Konsequenzen. Nur in einem Fall (Heinrich Ebersberg) führte die Untersuchung dazu, dass er nicht gefördert. Eine weitere Person (Max Merten) hat das Ministerium nachfolgend verlassen Begründung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Und im Fall von Eduard Dreher, seine Nazi-Vergangenheit könnte auch ein Hindernis für den Aufstieg gewesen sein; dies wird jedoch nicht in den Dateien aufgezeichnet. Als das Bundesjustizministerium 1973 die Rosenburg verließ und Umzug in neue Räumlichkeiten in den Kreuzbauten in Bad Godesberg die meisten Mitarbeiter mit nationalsozialistischer Vergangenheit Das Bundesjustizministerium hatte das Ministerium aus Altersgründen verlassen. Doch die Vergangenheit wirft noch Schatten, wie die Diskussion um Entschädigung für die Opfer von Zwangsarbeit und NS-Unrecht. Einer dazu beigetragen hat die Untätigkeit in den Anfangsjahren des Bundes Republik Deutschland, als die Mentalität „einen Schlussstrich unter die“ Vergangenheit“ und die Forderung nach staatlicher Normalität zur Exkulpation von viele Nazi-Täter. Ein weiterer Faktor war die Tatsache, dass für eine „kritische Aufarbeitung“ der NS-Vergangenheit habe es viel zu lange gedauert nicht zuletzt in den zuständigen Ministerien und Behörden von der Bundesrepublik Deutschland.