Vertikale und horizontale Gewaltenteilung


Vertikale und horizontale Gewaltenteilung

Die horizontale Gewaltenteilung ist das Prinzip, die Staatsmacht innerhalb einer Ebene (z.B. Bund oder Land) auf drei getrennte Gewalten aufzuteilen: die Legislative (gesetzgebende Gewalt, z.B. Parlament), die Exekutive (vollziehende Gewalt, z.B. Regierung/Verwaltung) und die Judikative (rechtsprechende Gewalt, z.B. Gerichte). Ziel ist die gegenseitige Kontrolle und die Verhinderung von Machtmissbrauch, wie in Artikel 20 Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes verankert.  

Die drei Gewalten im Detail:

Wichtige Merkmale:
Gleichrangigkeit: Die Gewalten stehen auf gleicher Ebene und kontrollieren sich gegenseitig. 
Funktionstrennung: Jede Gewalt hat eigene Aufgaben und Kompetenzen. 

Gegensatz zur vertikalen Gewaltenteilung: Während die horizontale die Aufteilung innerhalb einer Ebene beschreibt, teilt die vertikale die Macht zwischen verschiedenen staatlichen Ebenen (Bund, Länder, Gemeinden)
Die vertikale Gewaltenteilung beschreibt die Aufteilung der Staatsmacht auf verschiedene staatliche Ebenen (Bund, Länder, Kommunen) und ist ein grundlegendes Merkmal des Föderalismus, wie er in Deutschland durch das Grundgesetz verankert ist, um Machtmissbrauch zu verhindern und Aufgaben dort zu erledigen, wo sie am besten gelöst werden können, beispielsweise durch die Zuständigkeit der Länder für Bildung. Sie steht neben der horizontalen Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive, Judikative) und ergänzt diese, indem sie die Kompetenzen auf unterschiedliche Verwaltungsebenen verteilt.
Kernprinzipien

Ebenen


Verhältnis zur horizontalen Gewaltenteilung