Die deutschen Treuhand- und Revisionsgesellschaften Die Bezeichnung „Treuhänder“, eine Weiterbildung des Wortes Treuhand (manus fidelis), ist dem Reichshypotheken¬gesetz vom 13. Juli 1899 entlehnt Mit Unrecht, wenigstens insoweit als dabei die Revisionstätigkeit in Betracht kommt, denn dort wurde der Ausdruck angenommen, um Verwechslungen mit dem nach dem Schuldverschreibungsgesetz vom 9. Dezember 1899 gewählten Vertreter der Gläubiger auszuschließen *). Treu¬händer ist auch der Ausdruck des badischen Landrechts für Testamentsvollstrecker (vergl. auch die §§ 2197—2229 des B.- G.-B.). Das Hypothekenbankgesetz macht in § 29 die Bestellung eines Treuhänders für jede Hypothekenbank obligatorisch. Die Ernennung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde. Die Rolle, die x) Vergl. die Gutachten von Hahn und Clauß in der Zeitschrift für die ge¬samte Versicherungs Wissenschaft Bd. n. S. 317. a) Im Reichstag wurde der Treuhänder als ein Aufsichtsbeamter zweiten Ranges bezeichnet, der nicht den Gläubigern und nicht den Hypothekenbanken, sondern der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist. das Gesetz in den §§ 29—34 dem Treuhänder zuweist, ist die eip.es Pfandhalters und Vertreters der Pfandbriefgläubiger auf Grund gesetzlicher Vollmacht Seine Tätigkeit erstreckt sich lediglich auf das Hypotheken- und Pfandbriefgeschäft und wird von der Staatsbehörde überwacht Seine Prüfung ist formal, nicht materiell. Die Bezeichnung, die die hier in Frage kommen¬den Gesellschaften annahmen, ist somit geeignet, den Schein zu erwecken, als ob ihnen, bezw. ihren sog. Treuhändern, irgend welche behördliche, d. h. staatliche Autorität beiwohnte, was natürlich nicht zutrifft. Ganz und gar nicht paßt der Ausdruck । auf die Revisionstätigkeit der Gesellschaften. Die Treuhandgesellschaften sind Kinder der Neuzeit und Schößlinge des Kapitalismus. Zum Teil fußen sie auf der in weiten Kreisen erwachten Erkenntnis, daß, soweit wenigstens die gesellschaftliche Buchführung in Betracht kommt, der Auf- sichtsrat bei Aktiengesellschaften nicht geeignet erscheint, die Kontrolle dieser Buchführung zu übernehmen. Aus dieser Er-kenntnis heraus sind die sog. Trenhan dgeael Isch aften entstanden. Es haben sich in Deutschland drei Revisionsgesellschaften auf Aktien, an der Spitze die „Deutsche Treuhandgesellschaft“, entwickelt. Im Prinzip wäre gegen die Ausführung von Buch- führungsrevisionen durch eigens für diesen Zweck gegründete Gesellschaften nichts zu erinnern. Sie wären im Gegenteil unter Umständen dem Einzelrevisor vorzuziehen, wenn sie die Bedingungen erfüllten, die an sie gestellt werden müssen. Diese Bedingungen sind: materielle Unabhängigkeit von Aktienbanken oder son¬stigen Finanzinstituten und daher völlige Selbständigkeit bei Ausübung der Revisionstätigkeit; 2* Vorhandensein eines buchtechnisch und handelsrechtlich gehörig geschulten Personals, welches alle gewünschte Garantien bietet und zahlreich genug ist, um auch größeren Aufgaben schnellstens gerecht zu werden. Erfüllen nun die in Deutschland bestehenden Revisions¬gesellschaften und obenan die deutschen Treuhandgesellschaften zurzeit diese Bedingungen? Antwort: nein1). „Entstanden als >) Das gleiche wird wohl auch von der torn Schweiz. Bankverein im Oktober 1906 gegründeten Schweizerischen Treuhandgesellachaft (Soctetd anonyme fiduciaire snisse; Swiss Trust Company) mit einem eingezahlten Aktienkapital von 1OÖ Schöpfungen des Großkapitals, das bei seinen tausendfältigen Beziehungen zur Industrie ein vitales Interesse daran hatte, den inneren Vermögensstand der einzelnen industriellen Gesellschaften zu kennen und dauernd unter Kontrolle zu halten, sind sie die gefügigen Diener dieses Kapitals, Werkzeuge bestimmter Bank*: gruppen1). Hinter jeder Revisionsgesellschaft steht eine solche Gruppe, deren oberste Aufgabe es gar nicht sein kann, das Re¬visionswesen im allgemeinen und objektiven Interesse zu hand¬haben und auszubauen. Die derzeitigen drei Revisionsgesell¬schaften handhaben als Spezialität die sogenannte Sanierungs¬Revision, und soweit sie auch laufende (ständige) Revisionen besorgen, dienen solche im Grunde auch nur dem Zweck, speziell die hinter ihnen stehenden Bankkonzerns vor Schaden zu be¬wahren. Nun wäre ja auch das schon immerhin ein Gewinn, inso» fern als der Schaden der Bankkonzerns im Grunde mit dem Schaden des Publikums identisch ist. Allein der „Knüppel liegt auch hier nicht weit vom Hund“. Denn das in den Bankkonzerns organisierte Großkapital fördert die Industrie durchaus nicht immer in gesunder Weise. Dadurch entstehen dann notleidende Werte, die von den Banken wieder „saniert“ werden müssen. Da aber die Banken das Sanieren bekanntlich nicht umsonst be¬sorgen, sondern dafür meist recht erklecklichen Gewinn ein¬heimsen, so entsteht die Gefahr, daß von den Großbankbetrieben . das Sanieren und Revidieren schließlich Selbstzweck wird, mit dem nicht dem Allgemeinwohl, sondern nur dem Wohl des Großkapitals gedient wird. Es ist daher keine Frage, daß wirk¬lich unabhängige Revisionsinstanzen, wie sie in tüchtigen Berufs¬revisoren gefunden werden, vor den bestehenden Revisions¬gesellschaften zurzeit noch immer den Vorzug verdienen. Gewiß bieten die Revisionsgesellschaften eine größere mate¬rielle Garantie als der Berufsrevisor in seiner Vereinzelung, eine Tatsache, die die fraglichen Gesellschaften oft genug als Trumpf ausspielen. Aber wenn trotz der durch die Revisions- 250000 fr. und dem Site in Basel, gesagt werden können. Die Gesellschaft, welche im Januar d. Js. ihre Prospekte hinaussandte, scheint in ihrer Einladung etwas kühn und zu viel zu versprechen, da sie neben der Revision noch sieben andere Branchen, darunter die Übernahme von Konkursverwaltungen, kultivieren will. J) In obiger Weise äußert sich Ernst Römer in seinem bekannten Buche über Bücherrevisorenpraxis (Berlin, E. E. Römers Verlag).    .  gesellschaft vorgenommenen Revision die Sache „schief“ geht und Unregelmäßigkeiten vorkommen, so ist es nicht die Re¬visionsgesellschaft, sondern nach Recht und Gesetz der Auf¬sichtsrat, der bluten muß. Diese gesetzliche Haftpflicht des Aufsichtsrats wird oft auch gegenüber dem einzelnen Berufs¬revisor ins Feld geführt Allein auch dieser Trumpf ist eigent¬lich nur ein Protzentrumpf. Denn wie oft kam es nicht vor, daß auch der Aufsichtsrat den Schaden nicht decken konnte und die Gesellschaft darüber zugrunde ging. Man sieht, daß die materielle Schadendeckung, die oft für den heutigen Zu¬stand ins Feld geführt wird, auch nur eine Scheindeckung ist, die versagen kann. Aber was tut’s? In einer Zeit, in der fast überall das Kapital über die Arbeit gesetzt wird, genügt schon der Schein, wenn damit nur der „beste aller Zustande“ von heute gerettet wird. Die arme Arbeit! Sie ist heute noch Bettlerin, verschämt, und wie oft muß sie vergebens an die Tür der Reichen klopfen, um Einlaß zu begehren. Diese Bettlerin trägt aber den Adel an der Stirn, weil sie allein es ist, die dem Leben Zweck und Inhalt gibt Darum wird und muß die Zeit kommen, wo man sie zur Königin proklamieren wird. Was ist auch das Geld ohne Arbeit Das größte Kapital wäre ein toter Klotz, würde . es nicht von der Arbeit — der zielbewußten und Zwecksichern Arbeit — bewegt und befruchtet Die Vermögen allein, über welche die Aufsichtsräte verfügen, bieten daher immer nur eine fragwürdige Garantie und können so lange nicht als vollwertig betrachtet werden, als neben dem Vermögen nicht das nötige Verständnis für das aktiengesellschaftliche Rechnungswesen vorhanden ist Es ist wiederholt aktenmäßig bei Zusammen¬brüchen von Aktiengesellschaften festgestellt worden, daß König¬liche Kommerzienräte — geheime und gewöhnliche — sich da¬mit entschuldigt haben, daß sie von ‘der Buchführung nichts verstanden hätten, eine Ungeheuerlichkeit, die schon mehr an Unverfrorenheit grenzt Da aber das große Publikum von der Bedeutung der Kontrollpflichten des Aufsichtsrates nur eine mangelhafte Vorstellung hat, dagegen an die Allmacht des Mammons glaubt und sich von hochtönendem Namen und hohem Rang und Titel imponieren läßt, so liegt in diesem Zustande ein sehr gefährliches Moment Dabei soll ohne weiteres zuge- 108 geben werden, daß die meisten Aufsichtsräte vom besten Willen der Welt beseelt sind, eS mit der Revisionspflicht ernst zu nehmen; denn wer will so leicht heute sein Vermögen verlieren. Aber die Leute verstehen, wie männiglich bekannt, einfach nichts vom modernen Rechnungswesen, und der Satz: „Ein Schurke, wer mehr gibt als er hat“, gilt auch vom geistigen Vermögen. Durch die Revisionsgesellschaften ist an dieser Sachlage durchaus nichts geändert: In gleicher Weise, wie die Banken bisher ihre direkten Angestellten als „Revisoren14 bei den von ihnen finanzierten oder sonst abhängigen Gesellschaften fun¬gieren ließen, so werden sie künftig die Revisionen durch das Personal der von ihnen gegründeten und daher von ihnen ab¬hängigen Revisionsgesellschaften ausführen lassen, und solche Revisionen werden nicht einen Deut mehr wert sein, als die derzeitigen Buch- und Bilanzprüfungen. Die Deutsche Treuhandgesellschaft, welche an der Spitze der Revisions- und Verwaltungsgesellschaften marschiert und daher für die Kollegialgesellschaften typisch ist, wurde im Jahre 1890 mit einem Aktienkapital von 20 Millionen Mark von der Deutschen Bank gegründet. Als Vorbild dienten 'die amerikanischen Trustgesellschaften. Ihre Aufgabe sollte an¬fänglich sein, für amerikanische Werte (Dividendenpapiere) fest¬verzinsliche Titel (Obligationen) auszugeben. Der Plan mißlang, weil die Verhältnisse des amerikanischen Effektenmarktes die Betätigung auf diesem Gebiete nicht rätlich erscheinen ließen. Aber auch ihre sonstigen Aufgaben blieben weit hinter dem gesteckten Ziel zurück, so daß das Aktienkapital nach und nach bis zum Jahre 1894 auf 1 Million Mark herabgesetzt werden mußte. Im Jahre 1901 wurde es wieder auf i1/, Million erhöht. Zwar sagt die Gesellschaft in ihren Berichten (1901), daß mit den gesetzlichen Vollmachten ausgestattete Gläubigerver¬tretungen lediglich nur einen teilweisen Erfolg hinsichtlich des Schutzes der ihnen anvertrauten Interessen zu erzielen ver¬mögen und daß die Wirksamkeit der Vertretung vielmehr durch Kontrolle und Revision des Geschäftsbetriebes des be¬treffenden Schuldners ausgiebiger zu gestalten sei. Aus diesem Grunde stellt sie als ihre Aufgabe hin: 1. Fehler und Unregel¬mäßigkeiten, wie sie bei den reorganisierten Hypothekenbanken früher vorgekommen seien, durch Einsetzung einer anerkannten Revisionsinstanz im Sinne der englischen und amerikanischen Accountants fernzuhalten; z. durch Schaffung dieser Einrich¬tung dazu beizutragen, daß das öffentliche Vertrauen in jene Banken befestigt werde. Die versuchsweise Einführung einer derartigen, für Deutschland noch neuen Einrichtung, sagt der Bericht dann weiter, erscheine um so mehr am Platze, als nicht nur die Funktionen der vom Staate ernannten Treuhänder, sondern daß auch die staatliche Beaufsichtigung das Vorkommen selbst grober Unregelmäßigkeiten nicht verhindert habe. Was die finanziellen Erträgnisse der Deutschen Treuhand-gesellschaft anlangt, so steht es fest, daß sie nur zum kleinsten Teil aus Revisionen, in der Hauptsache aus Bankgeschäften u. dergl. stammen. Dies bestätigt ihr eigenes Gewinn- und Verlustkonto, welches mit nichten die Revisionstätigkeit als eine Gewinnquelle zeigt. Wo bei ihr der Schwerpunkt liegt, geht schlagend aus der veröffentlichten Bilanz des Geschäfts¬jahres 1905 hervor. Dieselbe lautet nämlich: Deutsche Treuhand-Gesellschaft, Berlin. Bilans per 31. December 1905. Aktiva.    Mk.    Pf. Kassa und Bankguthaben    -    613 5°4    39 Debitoren        114 401    — Eigene ESekten und Beteiligungen an Konsortialgeschäften    2 916 238    74 Mobilien-Konto        I    —     3 644145    13 Passiva.    Mk.    Pf. Aktien-Kapital        I 500000    — Ordentliche Reserve             1 000000    — Spezial-Reserve .                375000    — Kreditoren        354 885    5l Gewinn- und Verlust-Konto .             414 »59    62     3 644 »45    13 Wenn eine Gesellschaft, die sich BücherrevisionsgeseUschaft nennt, bezw. sich mit Bücherrevisionen befaßt, in ihrer Bilanz einen Kassen- und Bankguthabenbestand von weit über einer halben Million und einen Posten unter der Bezeichnung „Eigene Effekten und Beteiligungen an Konsortialgeschäften“ mit 2 gib 238,74 Mk. ausweist, so sieht man schon, von welcher Richtung her der Wind weht Man weiß, daß das vorgehängte Schild der Bücherrevisionstätigkeit eben nur ein Deckschild ist um dahinter andere Betätigungen sorgsam zu hüten. Und wenn man erfährt, daß diese Gesellschaft zum gleichen Ab¬schlußtage als Gewinn: auf Effektengeschäfte . . . 223 960,15 Mk. „ Provisionskonto .... 149944,90 „ „ Zinsen-und Devisenkonto 122919,3 t „ zusammen 496 824,36 Mk. ausgewiesen hat, so begreift man ferner, daß dieser Gewinn nicht mit Bücherrevisionen verdient sein kann! An dieser Bilanz ist aber noch weiter interessant daß die Gesellschaft die Richtigkeit ihrer Bilanz durch den Revisor Th. Veyer mit folgendem Vermerk bescheinigen läßt: „Vorstehende Bilanz nebst Gewinn- und Verlustkonto so¬wie die Bücher der Deutschen Treuhandgesellschaft habe ich im Auftrage des Aufsichtsrats eingehend geprüft Ich bestätige, daß die Bücher ordnungsgemäß geführt sind, die Abschlu߬ziffern mit den Büchern übereinstimmen und die Bilanz den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufgestellt ist Die Be¬stände an Kasse, Bankguthaben und Effekten wurden festge¬stellt und in Ordnung befunden. Berlin, den 18. Februar 1906.“ Wie ersichtlich, ist in dieser etwas umständlich gehaltenen Bescheinigung zwar aufgenommen, in wessen Auftrage die Bilanzprüfung vorgenommen wurde, aber mit keiner Silbe wird der Belege gedacht, die doch ungleich wichtiger sind wie z. B. die Erwähnung, daß die Abschlußziffern mit den Büchern übereingestimmt haben. Dieser Wortlaut der Bescheinigung beruht aber auch noch auf einem Lapsus calami, denn da die „Abschlußziffern“ sich nur auf die „Bücher“ beziehen, und nur in diesen enthalten sein können, so heißt der Ausdruck: „die Abschhißziffem stimmen mit den Büchern“ soviel als: „die Ab¬schlußziffern der Bücher stimmen mit den Büchern überein“. Richtig sollte es heißen: „die Bilanzposten stimmen mit den Abschlußziffern der Bücher überein“. Es läßt sich an-nehmen, daß die Treuhandgesellschaft ihrem Revisor die Be¬scheinigung in der mitgeteilten Form vorgeschrieben hat; wenn IXI  nicht, so hat sie dieselbe jedenfalls genau gelesen. Was soll man aber dazu sagen, wenn eine Gesellschaft, welche sich an¬bietet, berufsmäßig ständige Revisionen durchzuführen, es nicht einmal versteht, unter ihrer eigenen Bilanz eine richtig ab¬gefaßte Prüfungsbescheinigung anzubringen! Die Treuhandgesellschaft verteilte an Dividenden seit ihrem Bestehen 3%, 4%, —, —, 2% %, 4°/