# Normenhierarchie > Definition, Erklärung, Bedeutung vom Europarecht & dem Grundgesetz als Verfassung

# Normenhierarchie > Definition, Erklärung, Bedeutung vom Europarecht & dem Grundgesetz als Verfassung

Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 20.06.2022 | 4 Kommentare  
ERKLÄRUNG ZUM BEGRIFF NORMENHIERARCHIE  
Inhaltsverzeichnis  
Normenhierachie - Bedeutung  
Normenhierarchie Deutschland - Pyramide  
**Mit** Normenhierarchie **bezeichnet man die** Rangfolge der Gesamtheit aller Rechtsnormen in einem[ Rechtsstaat](https://www.juraforum.de/lexikon/rechtsstaat)**.**  
In Deutschland steht dabei an erster Stelle das Grundgesetz als Verfassung, gefolgt von den Parlamentsgesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen. International gesehen steht das Völkerrecht ganz oben, gefolgt vom Europarecht und dem Bundesrecht.  
Normenhierachie - Bedeutung  
Normenhierachie **bedeutet, dass innerhalb der Hierarchie die** niedrigere[ Norm ](https://www.juraforum.de/lexikon/norm)durch die höhere verdrängt **wird.**  
Wenn demnach zwei Normen aus unterschiedlichen Stufen denselben  
**Sachverhalt regeln, die** Regelung der höheren Norm angewendet **werden muss.**  
Ihre gesetzliche Grundlage erhält die Normenhierarchie aus dem Art. 31 GG: "Bundesrecht bricht[ Landesrecht](https://www.juraforum.de/lexikon/landesrecht)".  
**An der** Spitze der Normenhierarchie **steht grundsätzlich das** Grundgesetz als Verfassung.  
Allerdings stehen mit der Weiterentwicklung der Europäischen Union - zumindest international gesehen - das Völkerrecht das Europarecht an der Spitze der Normenhierarchie. Dies hat zur Folge, dass vor allem das Europarecht immer mehr in die nationale[ Rechtsordnung ](https://www.juraforum.de/lexikon/rechtsordnung)strahlt. So sind insbesondere die europäischen Verordnungen und Richtlinien von den drei Gewalten -[ Legislative](https://www.juraforum.de/lexikon/legislative),[ Exekutive](https://www.juraforum.de/lexikon/exekutive) und[ Judikative](https://www.juraforum.de/lexikon/judikative) - zu berücksichtigen.  
Normenhierarchie Deutschland - Pyramide

<div class="bbTable" id="bkmrk-normenhierachie-als-" style="text-align: justify;"><table style="width: 100%;"><tbody><tr><td><div class="bbTable"><table style="width: 100%;"><tbody><tr><td>Normenhierachie als Pyramide in Deutschland. (© JuraForum.de)</td></tr></tbody></table>

</div></td></tr></tbody></table>

</div>Die Normenhierarchie baut sich daher wie folgt auf: [View attachment 5853](https://investigatione.srvdns.de/xeno/index.php?attachments/5853/)  
Europarecht  
Das Europarecht hat solange Vorrang, soweit die Verfassungsidentität gewährt bleibt. Es dürfen also durch das Europarecht keine tragenden Grundwerte und Leitideen der berührt werden, die zum Kern der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland gehören.  
Im Rahmen des Europarechts sind - wie bereits angedeutet - insbesondere die Verordnungen und die[ Richtlinien ](https://www.juraforum.de/lexikon/richtlinien)voneinander zu  
trennen. Verordnungen haben gem. Art. 288 UA 2 [AEUV](https://www.juraforum.de/gesetze/euv/) allgemeine Geltung in jedem Mitgliedstaat. Sie regeln generell-abstrakt also eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten direkt, ein Umsetzungsakt durch die Mitgliedstaaten ist insoweit also nicht notwendig. Richtlinien nach Art. 288 UA 3 AEUV bedürfen hingegen einen Umsetzungsakt. Im Rahmen der vorgegebenen Grenzen sind sie allerdings ebenso für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich.  
Grundgesetz als Verfassung  
Der Vorrang der Verfassung auf nationaler Ebene ergibt sich insbesondere aus Art. 20 Absatz 3[ GG](https://www.juraforum.de/gesetze/gg/). Danach ist die Legislative an die „verfassungsmäßige Ordnung", also an die Rechtsordnung und damit an die Verfassung, gebunden. Die Exekutive und die Judikative sind Gesetz und Recht gebunden.  
Bundesrecht  
  
  
14.08.22, 09:37 Normenhierarchie &gt; Definition, Erklärung &amp; Bedeutung  
(formelle) Gesetze  
Formelle Gesetze werden direkt vom[ Parlament ](https://www.juraforum.de/lexikon/parlament)erlassen. Zu unterscheiden sind dabei die reinen formellen Gesetze von den formellmateriellen Gesetzen.  
Formelle Gesetze sind solche ohne Allgemeinverbindlichkeit, wie zum Bespiel der Haushaltsplan. Formell-materielle  
Gesetze hingehen haben Allgemeinverbindlichkeit, wie beispielsweise das[ BGB](https://www.juraforum.de/gesetze/bgb/), das[ HGB](https://www.juraforum.de/gesetze/hgb/), das[ StGB](https://www.juraforum.de/gesetze/stgb/), das[ StVG ](https://www.juraforum.de/gesetze/stvg/)etc.  
Wie bereits erwähnt, sind sowohl die Exekutive als auch die Judikative gem. Art. 20 Absatz 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Gemeint sind dabei grundsätzlich nur die formell-materiellen Gesetze. Es gilt insoweit als der Vorrang des Gesetzes.  
Rechtsverordnungen  
Bei den Rechtsverordnungen i.S.d. Art. 80 GG handelt es sich um materielle Gesetze, die von der Exekutive verabschiedet werden, wie zum Beispiel die [ZPO](https://www.juraforum.de/gesetze/zpo/),[ StPO](https://www.juraforum.de/gesetze/stpo/), [VwGO](https://www.juraforum.de/gesetze/vwgo/),[ StVO ](https://www.juraforum.de/gesetze/stvo/)etc. Ihnen kommt somit ebenso, wie den formell-materiellen Gesetzen, eine Allgemeinverbindlichkeit zu. Es handelt sich hierbei also um eine Durchbrechung der Gewaltenteilung. Deswegen sind die Rechtsverordnungen grundsätzlich subsidiär zu den formell-materiellen Gesetzen.  
Landesrecht  
Landesverfassung  
sonstiges Landesrecht  
(formelle) Gesetze auf Landesebene  
Satzungen  
Bei den Satzungen handelt es sich ebenso um materielle Gesetze, die von der Exekutive verabschiedet werden. Sie haben jedoch regelmäßig keine Allgemeinverbindlichkeit. Satzungen dienen vielmehr dazu, dass die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer Angelegenheit eigenes Recht setzen können (sog. Satzungsrecht; Selbstverwaltung). Dieses Recht kann allerdings nicht unmittelbar aus Art. 28 Absatz 2 Satz 1 gezogen werden,  
  
sondern muss ihnen erst verliehen werden.  
  
Verwaltungsvorschriften  
  
Verwaltungsvorschriften bedürfen regelmäßig keiner gesetzlichen Grundlage, da sie lediglich interne Wirkungen haben. Sie können allerdings faktisch dann Außenwirkung haben, wenn bspw. ein Subventionsantrag mit der[ Begründung ](https://www.juraforum.de/lexikon/begruendung)abgelehnt wird, die Voraussetzungen einer Subventionsrichtlinie (= eine Verwaltungsvorschrift) lägen nicht vor. Dieses Vorgehen wird mit der allgemeinen Verwaltungspraxis und dem Gleichheitsgrundsatz begründet.  
  
Nicht kodifizierte Rechtsquellen  
  
[Gewohnheitsrecht](https://www.juraforum.de/lexikon/gewohnheitsrecht)  
  
Gewohnheitsrecht ist nur dann möglich, wenn eine allgemeine Rechtsüberzeugung besteht (sog. opinio necessitatis), dass ein Verhalten zwingend geboten ist und dieses Verhalten über eine gewisse Zeitdauer hinweg tatsächlich praktiziert wurde (longa consuetudo). Gewohnheitsrecht findet also immer dann Anwendung, wenn kein kodifiziertes Recht vorliegt. Es gilt jedoch zu beachten, dass nach Art. 25 GG Völker(gewohnheits)recht Bestandteil des Bundesrechts ist und dieses daher dem allg.[ Gewohnheitsrecht](https://www.juraforum.de/lexikon/gewohnheitsrecht) vorgeht.  
  
Richterrecht  
  
Richterrecht entwickelt sich dann, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger[ Rechtsprechung ](https://www.juraforum.de/lexikon/rechtsprechung)im Wege der[ Rechtsfortbildung ](https://www.juraforum.de/lexikon/rechtsfortbildung)abstrakte Rechtssätze entwickeln, die bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit-)berücksichtigt werden.

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