§ 72.

Allen denjenigen unserer Unterthanen, welche nicht aus eigenem Antrieb schwören wollen, sich mit den fünf und zwanzig Baronen zur Beschlag- und Wegnahme unserer Güter zu verbinden, werden wir unseren Befehl zur Leistung besagten Eides zugehen lassen.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:54:14 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:54:45 by investigatione