§ 69. Alle oben genannten Gebräuche und Freiheiten, welche wir verliehen haben, daß sie in unserm Reich, so viel es uns angeht, gegen  unser Volk beobachtet werden, sollen von allen unsern Unterthanen, Geistlichen und Laien, so weit es sie betrifft, auch gegen ihre  Untergebenen beobachtet werden.