§ 44.

Wir werden die Vormundschaft über einen Erben oder über ein Land, das er von einem andern durch Militärdienst zu Lehen trägt, nicht 
haben, wenn er nur in einem kleinen Waffenlehen zu uns steht und uns Dolche, Bogen und dergleichen zu liefern schuldig ist.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:40:02 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:40:20 by investigatione