§ 33.

Keiner unserer Constables oder Landvögte darf von Jemanden Frucht oder sonstiges Eigenthum nehmen, wenn er ihm nicht sogleich Geld dafür bezahlt oder ihm der Verkäufer einen späteren Zahlungstermin zugesteht.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:34:50 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:35:09 by investigatione