§ 25.

Ein Landsaße soll auf gleiche Art bestraft, ihm aber, wenn er unter unsere Gnade fällt, sein Karrengut beibelassen werden; keine der vorgenannten Geldbußen aber soll anders, als durch den Eid achtbarer Männer aus der Nachbarschaft bestimmt werden.


Revision #1
Created 9 June 2025 21:31:07 by investigatione
Updated 9 June 2025 21:31:29 by investigatione