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das natürliche Sittengesetz (NaSiG)

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Das natürliche Sittengesetz 
NaSiG
Ausfertigungsdatum:
Stand: 06. AUGUST 2026 - Nr. 1

zugelassen und zur Annahme vorgelegt.
Berechtigt zur Annahme: jede natürliche Person, die Gemeindeversammlung, die LANDESPARLAMENTE,
der BUNDESRAT, der BUNDESTAG, die Kreistage, der deutsche Landkreistag,
das EU-PARLAMENT.

Fußnote unbestimmte Rechtsbegriffe: natürliches Sittengesetz; Sittengesetz; gute Sitten; Sittlichkeit

Landesverfassung für Rheinland-Pfalz Artikel 1.
Der Mensch ist frei. Er hat ein natürliches Recht auf die Entwicklung seiner körperlichen und geistigen Anlagen und auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit innerhalb der durch das natürliche Sittengesetz gegebenen Schranken.

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Artikel 1.
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind an die Gebote der Sittlichkeit und Menschlichkeit gebunden.

Grundgesetz Artikel 2 Abs. 1 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Bürgerliches Gesetzbuch § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.
Bürgerliches Gesetzbuch § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
Bürgerliches Gesetzbuch § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
- (SGB X) § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, … 5. der gegen die guten Sitten verstößt.

Strafgesetzbuch § 228 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Patentgesetz § 2; Abgabenordnung § 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln; u.a.

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EINGANGSFORMEL

Je grundlegender ein Rechtsbegriff für die Ausübung oder Begrenzung von Rechtsfähigkeit und Grundrechten ist, desto höher sind die Anforderungen an seine gesetzliche Bestimmtheit.

Der Gesetzgeber nimmt in verschiedenen Gesetzen Bezug auf das natürliche Sittengesetz; das Sittengesetz; die guten Sitten; die Sittlichkeit ohne diese Rechtsbegriffe gesetzlich zu bestimmen und zu definieren. Ohne Legaldefinition durch den Gesetzgeber werden diese unbestimmte Rechtsbegriffe von der Judikative als Generalklauseln verwendet. Dadurch wird ein wesentlicher Teil gesetzlicher Normbestimmung auf die Gerichte verlagert.

Je geringer die gesetzliche Bestimmtheit einer Norm ist, desto größer wird der richterliche Entscheidungsspielraum. Dies führt zu unterschiedlichen Auslegungen und wirft die Fragen auf, ob der rechtsstaatliche Grundsatz der Gleichheit und der Gewaltenteilung sowie die Prinzipien der Bestimmtheit, Normenklarheit und Rechtssicherheit hinreichend gewahrt sind und ob der Gesetzgeber seiner Aufgabe ausreichend nachgekommen ist.

Werden unbestimmte Rechtsbegriffe ohne gesetzliche Bestimmung als Generalklausel verwendet, überträgt die Legislative einen Teil normativer Entscheidungsgewalt auf die Judikative. Je unbestimmter ein Rechtsbegriff ist, desto geringer ist auch die Vorhersehbarkeit seiner Anwendung. Dadurch wächst die Bedeutung richterlicher Wertungen. Dies beeinträchtigt die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit öffentlich-rechtlichen Handelns, da die Anwendung von Generalklauseln unterschiedliche Ergebnisse zulässt.

Das Fehlen eines kodifizierten natürlichen Sittengesetzes und die Nutzung von Generalklauseln bei den Rechtsbegriffen natürliches Sittengesetz; das Sittengesetz; die guten Sitten; die Sittlichkeit überführte schleichend frühere guten Sitten in den gesellschaftlichen Zustand des sozialistischen Totalitarismus und des Neofeudalismus mit Führerprinzip. Die gesellschaftliche und sittliche Entwicklung der letzten 25 Jahre offenbart, dass eine Entfernung von der sozialen Marktwirtschaft hin zum Sozialismus stattgefunden hat.

Die rechtlichen Ursachen für diese Entwicklung liegen einerseits bei der fehlenden Legaldefinition natürlicher Sittengesetze durch den Gesetzgeber, andererseits führen automatisierte Verwaltungsverfahren im Personenstandwesen zum Verlust vollumfänglicher Rechtsfähigkeit für die natürliche Person und zur Denaturalisation und Entrechtung der Staatsbürger der deutschen Länder. Der Verlust von Rechtsfähigkeit durch verwaltungsrechtliche Denaturalisation und Entrechtung hat sich durch Jahrzehnte lange Anwendung im deutschen Verwaltungswesen über das Völkergewohnheitsrecht als Teil guter Sitten bei Exekutive, Legislative und Judikative etabliert. Entrechtung ist Unrecht und kann weder sittlich noch gute Sitte sein.

Die Verkehrssitte beschreibt die tatsächlichen Gewohnheiten, Bräuche und Verhaltensweisen, die sich in einem bestimmten Lebens- oder Geschäftsbereich über längere Zeit eingelebt haben. Sie bildet im Rahmen des § 242 BGB den Maßstab dafür, was die Beteiligten voneinander erwarten dürfen

Die deutsche Geschichte hat die Wandelbarkeit von „guten Sitten“ offengelegt und gezeigt, wie sich Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit über das Völkergewohnheitsrecht als „gute Sitten“ legalisierten und somit Teil des deutschen Rechtssystems wurden.

Unter dem gegenwärtigen Eindruck von politisch eingeforderter Kriegstüchtigkeit, militärischer Aufrüstung und gleichgeschalteter medialer Kriegspropaganda ist das folgende natürliche Sittengesetz die notwendige Ergänzung im deutschen Rechtssystem zur Wahrung der grundgesetzlichen Friedensordnung und zur Sicherung der internationalen Menschenrechte.

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PRÄAMBEL - NaSiG

„Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“
- Immanuel Kant

Das natürliche Sittengesetz ist geschrieben im Bewusstsein der Verantwortung vor der Menschheit und von dem Willen beseelt die Freiheit des Menschen und den Frieden zu sichern und zu wahren, die Individualität und Identität des Einzelnen zu schützen und zu stärken und die demokratisch freiheitliche und pluralistische Gesellschaftsform zu fördern.

Das natürliche Sittengesetz erweitert die Grundrechte und verbindet punktuell gültige und geltende Gesetzgebung, um bestehende systemische Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Personenstand- und Verwaltungswesen zu beseitigen.

Das natürliche Sittengesetz dient dem Zweck die grundgesetzlich garantierte freiheitliche pluralistische Gesellschaftsform zu schützen, zu sichern und zu stärken und diese vor Totalitarismus, Faschismus, Extremismus, Sozialismus und Gesinnungszwang zu bewahren

Das natürliche Sittengesetz stärkt rechtlich die Anwohner in der Ortsgemeinde und schützt die unveräußerlichen Rechte der P e r s o n in der Bundesrepublik Deutschland, indem es die vollumfängliche Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB für die natürliche Person gesetzlich wiederherstellt und die gesellschaftlich notwendige Repatriierung der Staatsbürger der deutschen Länder herbeiführt

I N H A L T S Ü B E R S I C H T - NaSiG
VORSPRUCH

E r s t e r A b s c h n i t t
ARTIKEL 1 - GUTE SITTEN

§ 1 Freiheitsrechte der natürlichen Person
§ 2 konkludentes Handeln
§ 3 Rechtsfähigkeit und Personenstand
§ 4 Staatsangehörigkeit und das gesetzliche Auslandsstatut
§ 5 Haftung

Z w e i t e r A b s c h n i t t
ARTIKEL 2 - DIE ÖFFENTLICHKEIT

§ 1 Die öffentlich-rechtliche Person
§ 2 Die Unabhängigkeit der Judikative
§ 3 Entprivatisierung im Grundbuch
§ 4 Der öffentliche Auftrag an die Legislative

D r i t t e r A b s c h n i t t
ARTIKEL 3 - ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN

§ 1 Das Fürsorgeprinzip der Generationen
§ 2 Instandhaltung und Modernisierung der Infrastruktur
§ 3 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
§ 4 Begriffsbestimmungen

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VORSPRUCH - NaSiG

Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt.
- Friedrich von Schiller

Der Mensch als geistiges, sittliches und sinnliches Wesen ist von Natur aus mit dem Willen des friedlichen Zusammenlebens mit anderen und dem Drang nach Freiheit beseelt.

Die geschichtlich gewachsene Verwaltungsstruktur, der weltweite Handel und die Infrastruktur des globalen Finanzsystems sind nur drei allgemeine Ergebnisse dieses freiheitlich friedlichen Willens.

Ohne dem innewohnen natürlicher Sittengesetze, Sittengesetze, guten Sitten und Sittlichkeit kann der Mensch nicht existieren. Diese universell geltenden und gültigen natürlichen Sittengesetze sind die Grundpfeiler eines friedlichen Zusammenlebens und aufgrund des menschlichen Wesens unwandelbar und unveränderbar. Dieses dem Menschen von Anbeginn des Lebens innewohnende natürliche Sittengesetz ist untrennbar mit den unveräußerlichen Rechten der P e r s o n verbunden

Die folgende Kodifizierung natürlicher Sittengesetze und die notwendige Einbindung in das deutsche Rechtssystem durch die zur Annahme berechtigten Personen, verhindert die Wiederholung der deutschen Geschichte von Totalitarismus, Extremismus, Faschismus, Sozialismus und Gesinnungszwang

Das natürliche Sittengesetz umfasst
1. die notwendige Beseitigung der automatisierten Denaturalisation im Personenstandwesen,
2. die notwendige Wiederherstellung der vollumfänglichen Rechtsfähigkeit für die natürlichen Person,
3. die notwendige Entprivatisierung im öffentlichen Melderegister,
4. die Förderung des öffentlich-rechtlichen Schutzes vor Enteignung im Grundbuchamt,
5. die Finanzierung zur Erweiterung öffentlicher Leistungen für Familien, Eltern und Schutzbefohlene,
6. die Finanzierung zur Erhöhung von Sozialleistungen,
7. die Finanzierung zur Umsetzung völkerrechtlicher Friedensziele der Handelserweiterung,
8. den notwendigen öffentlich-rechtlichen Friedensauftrag an die Legislative,
9. die notwendige Herstellung der gesetzlichen Unabhängigkeit der Judikative,
10. die notwendige Repatriierung der Staatsbürger der deutschen Länder durch die Exekutive,
11. die Wiedergutmachung von NS-Unrecht für die Staatsbürger der deutschen Länder,
12. die Entprivatisierung der Registerführung von Exekutive, Legislative und Judikative,
13. die Patentfreigabe zum Wohle der Allgemeinheit.

E r s t e r A b s c h n i t t - NaSiG
ARTIKEL 1 - GUTE SITTEN
§ 1 Freiheitsrechte der natürlichen Person

(1) Die vollumfängliche Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB ist ein Grundrecht für die natürliche Person und Teil der unveräußerlichen Rechte. Freiheit ist der natürliche Zustand des Menschen.
(2) Der Mensch im Sinne von § 1 BGB kann über den öffentlich-rechtlichen Namen Eigentum im Sinne von Art 14 Abs. 2 GG besitzen, erwerben und veräußern sowie es über das Familienfideikommiss verwalten.
(3) Ein Inhaberzwang für die natürliche Person ist in jeder Form sittenwidrig und verboten. 
(4) Eine gesetzlich schutzbefohlene Person ist Träger der unveräußerlichen Rechte. Das durch die Schutzbedürftigkeit begründete Treuhandverhältnis mindert nicht die Geschäfts- und Rechtsfähigkeit der Person. Kinderehen sind verboten.
(5) Es ist gute Sitte die freiheitlichen Grundrechte ausschließlich zum Wohle der Allgemeinheit einzusetzen und den Briefkasten am Wohnsitz der natürlichen Person mit dem öffentlich-rechtlichen Namen zu kennzeichnen

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§ 2 konkludentes Handeln
(1) Nach dem natürlichen Sittengesetz ist konkludentes Handeln eine ausdrücklich stillschweigende rechtsverbindliche Ablehnung durch die Person. Eine Umdeutung oder Auslegung zu einer stillschweigenden Zustimmung ist sittenwidrig und verboten.
(2) Verträge, Vertragsabschlüsse und Vertragsverhältnisse zwischen zwei oder mehreren Personen benötigen die lautbare, mündliche und ausdrückliche Zustimmung der beteiligten Personen.

§ 3 Rechtsfähigkeit und Personenstand
Die vollumfängliche Rechtsfähigkeit der natürlichen Person nach § 1 BGB ist die rechtliche Basis und Grundvoraussetzung der freiheitlich demokratisch und pluralistischen Gesellschaftsform. Ein Entzug oder eine Aufhebung der vollumfänglichen Rechtsfähigkeit durch Statuszuweisung im Personenstandwesen, durch Inhaberzwang oder anderer Haftungsübertragung durch Dritte gilt als unzulässiger bürgerlicher Tod. Verwaltungsvorgänge bei Exekutive, Legislative und Judikative, welche die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person mindern oder beeinträchtigen sind verboten.

§ 4 Staatsangehörigkeit und das gesetzliche Auslandsstatut

(1) Die Bundesländer der öffentlich-rechtlichen Bundesrepublik Deutschland besitzen die Befugnis zur Gesetzgebung der Staatsangehörigkeit in den Ländern betreffend.

(2) Die 1934 von den Nationalsozialisten erlassene Verordnung über die Staatsangehörigkeit und die damit einhergehende Entrechtung der Staatsbürger der deutschen Länder durch Zwangseinbürgerung ist die rechtliche Grundlage für begangenes NS-Unrecht. Die Wiedergutmachung dieses NS-Unrechts ist durch die jeweilige Exekutive, Legislative und Judikative des Landes zu leisten. Die Kosten trägt der Bund.

(3) Die Staatsangehörigkeit der öffentlich-rechtlichen Person bemisst sich nach Art 116 GG. Nicht-ausgebürgerte frühere deutsche Staatsangehörige nach Art 116 Abs. 2 Satz 2 GG sind schutzbefohlene Ausländer nach § 2 AufenthG.

(4) Das NS-Unrecht, welches 1934 in der Zwangsausbürgerung bzw. Zwangseinbürgerung der Staatsbürger der deutschen Länder lag, kann nicht dadurch wiedergutgemacht werden, dass sich die deutsche Exekutive, Legislative und Judikative neuerlich über den Willen der Staatsbürger der deutschen Länder hinwegsetzt, sondern allein dadurch, dass der gesetzliche Personenstatut nach Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG nunmehr respektiert wird und Anwendung findet. Es ist der Sinn des Art. 116 Abs. 2 GG, die politische, rassisch und religiös Verfolgten nicht gegen ihren Willen an der deutschen Staatsangehörigkeit festzuhalten. Sie sollen frei entscheiden können, ob sie nach dem ihnen zugefügten Unrecht noch deutsche Staatsangehörige nach Art. 116 Abs. 1 GG sein wollen oder ob das gesetzliche Auslandsstatut Anwendung finden soll.

(5) Die Repatriierung der Staatsbürger der deutschen Länder und die Wiedergutmachung von NS-Unrecht ist für die Exekutive, Legislative und Judikative Staatsräson

§ 5 Haftung
(1) Eine durch Inhaberzwang herbeigeführte Haftungsübernahme für inländische oder ausländische juristische Personen ohne Grundrechte ist verboten.
(2) Inhaberschaften für juristische Personen mit nicht öffentlich-rechtlicher Namensdarstellung und Namensschreibweise sind im Handel zulässig.

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ARTIKEL 2 - DIE ÖFFENTLICHKEIT
§ 1 Die öffentlich-rechtliche Person
(1) Exekutive und Judikative dürfen nur über den Namen der öffentlich-rechtlichen Person handeln.
(2) Privatnamen sind im Melderegister verboten. Die Meldebehörde hat die Registerführung dahingehend zu entprivatisieren und so auszulegen, dass der öffentlich-rechtliche Name dem registrierten Wohnsitz der natürlichen Person zugeordnet ist.
(3) Eine selbstständige Handlung in der Öffentlichkeit muss im Frieden Erfüllung finden.
(4) Die Öffentlichkeit ist ein rechtliches Werkzeug zur Sicherung und Wahrung des Friedens auf Basis natürlicher Sittengesetze

§ 2 Die Unabhängigkeit der Judikative
(1) Um die Unabhängigkeit von Gerichten nach Art 97 Abs. 1 GG und nach § 25 DriG zu gewährleisten und zu sichern, ist die Nutzung von Privatnamen bei behördlichen Verwaltungsakten, bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, bei Verfahren von Sicherheitsbehörden und bei Gerichtsprozessen verboten. § 1 gilt entsprechend.

2) Ein Gerichtsverfahren und jede dazu befindliche Verhandlungssitzung gilt nur mit dem vollzogenen Ausspruch des Richtereides nach § 38 DriG durch den vorsitzenden Richter als ordnungsgemäß eröffnet. Das Aufrufen der Verhandlungssache durch den Richter kann ohne vorherige Eidesleistung und ordnungsgemäßer Prozesseröffnung nicht rechtswirksam erfolgen. Bei Gerichtsprozessen mit mehr als
einem mitwirkenden Richter ist das Erheben von den Plätzen bei Ausspruch des Richtereids durch den vorsitzenden Richter von den anderen Richtern erforderlich. Die notwendige Durchführung der richterlichen Eidesleistung ist zwingend in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Die Erneuerung und das Wiederholen des Richtereides bezeugt die Gesetzestreue des Richters und ist eine zwingend aufzubringende sittliche Leistung der Unabhängigkeit sowie eine wesentliche Förmlichkeit nach § 165 ZPO

§ 3 Entprivatisierung im Grundbuch
(1) Zum Schutz vor Enteignung von privaten Grundstücks- und Immobilienbesitz, kann der öffentlich- rechtliche Name der natürlichen Person maximal dreifach in Grundbüchern mit Eigentum belastet werden und als Eigentümer eingetragen sein.

(2) Die Änderung von der Namensdarstellungen und der Namensschreibweise des Eigentümers im jeweiligen Grundbucheintrag zur öffentlich-rechtlichen Namensdarstellungen und Namensschreibweise soll als Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG an das zuständige Grundbuchamt behandelt werden. Diese Eigentumsverschiebung von Privatbesitz in den öffentlich-rechtlichen Bereich schützt vor Enteignung und sichert das Erbrecht in direkter Linie.

§ 4 Der öffentliche Auftrag an die Legislative
(1) Das Grundgesetz als Friedensverfassung setzt den Rahmen legislativer Handlungen. Mit der Friedensverfassung unvereinbare Handlungen durch politische Auftragnehmer sind nach dem natürlichen Sittengesetz verboten und führen zum Verlust der Immunität.

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(2) Die Umsetzung der natürlichen Sittengesetze und die Förderung der guten Sitten zur Wahrung der grundgesetzlichen Friedensordnung ist der Kernauftrag der Legislative.
(3) Die deutsche Staatsräson nach dem natürlichen Sittengesetz beinhaltet
1. die Förderung der Individualität sowie der freien und sozialen Marktwirtschaft,
2. eine friedliche und diplomatische Ausrichtung nach innen und außen,
3. die Erweiterung globaler und internationaler Handelsbeziehung als Konfliktlösung,
4. die Repatriierung der Staatsbürger der deutschen Länder,
5. die Eröffnung eines Freigabeverfahrens für zurückgehaltene Patenten,
6. die Errichtung der Sondervermögen „öffentliche Leistungen“ und „Sozialleistungen“,
7. das Verbot von Sanktionen und Kriegslisten und die Beseitigung von rechtlichen Fluchtursachen,
8. die grundgesetzliche Entnazifizierung und Wiedergutmachung von NS-Unrecht,
9. die öffentlich-rechtliche Gebietskennzeichnung mit der gesetzlichen Bundesflagge von 1996,
10. die Anwendung des Subsidiaritäts- und Universalitätsprinzip als Instrument direkter Demokratie,
11. die Entkriminalisierung und vollumfängliche Legalisierung von Cannabis.

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ARTIKEL 3 - ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN UND PFLICHTEN
§ 1 Das Fürsorgeprinzip der Generationen

(1) Die körperliche, geistige und seelische Gesundheit der Menschen jeden Alters und die Unversehrtheit der Anwohner der Gemeinde besitzt für die öffentlich-rechtliche Exekutive, Legislative und Judikative höchste Priorität und ist Staatsräson.

(2) Jeder Mensch hat in jeder Phase seines Lebens das Grundrecht auf eine seiner Entwicklung und seinen Bedürfnissen entsprechende Förderung, Bildung und Daseinsvorsorge.

(3) Dem natürlichen menschlichen Lebenszyklus Rechnung tragend, sichern und bewahren öffentliche Leistungen das Fürsorgeprinzip zwischen den Generationen, die altersgerechte Versorgung und die Aufrechterhaltung der freiheitlichen und grundgesetzlichen Friedensordnung.

(4) Die Erweiterung der öffentlichen Leistungen für Familien, Eltern und Kind beinhaltet die Erhöhung des Kindergelds um den Faktor zehn, sowie die Einführung von Familiengeld, Muttergeld und Vatergeld. Das Kindergeld ist jeweils Maßstab für die Höhe der neuen öffentlichen Leistung.

(5) Neugeborene erhalten als Inhaber von der zuständigen Exekutive und Judikative ein Sparkassen-Sparbuch mit einem Anfangsguthaben von zehntausend Euro unter Verwendung der marktüblichen Verzinsung. Bis zum 21. Lebensjahr soll monatlich der zehnte Teil des Kindergelds von der zuständigen Behörde auf das eingerichtete Sparbuch gebucht werden. Das Sparbuch ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres für den Inhaber blockiert und wird treuhänderisch verwaltet. Mit Vollendung des 21. Lebensjahres ist die Treuhand aufzulösen und das Vermögen dem Inhaber zur Verfügung zu stellen. Stirbt der Inhaber vor Auflösung der Treuhand wird das Vermögen Teil des Nachlasses.

(6) Alle Sozialleistungen und Regelsätze in den Sozialgesetzbüchern erhöhen sich um den Faktor drei.

(7) Die zuständige Exekutive und Judikative hat für die Erweiterung öffentlicher Leistungen das Sondervermögen „öffentliche Leistungen“ und für die Erhöhung der Sozialleistungen und das Sondervermögen „Sozialleistungen“ zu errichten. Der Finanzbedarf ist von den zuständigen Stellen zu ermitteln.

(8) Die vom statistischen Bundesamtes herausgegeben Daten zur wirtschaftlichen Entwicklung bestimmen die Anpassung öffentlicher Leistungen. Als zeitlicher Maßstab für öffentliche Leistungsansprüche wird das Ausfertigungsdatum dieses Gesetzes herangezogen

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§ 2 Instandhaltung und Modernisierung der Infrastruktur
Die vorhandene Infrastruktur im Anwendungsbereich dieses Gesetzes soll zum Wohle der Allgemeinheit nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) behandelt werden. Die bisherigen Regelungen bleiben unberührt. Die Versorgungssicherheit ist durch die Exekutive, Legislative und Judikative zu gewährleisten und sicher zu stellen.

§ 3 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Das natürliche Sittengesetz schützt und stärkt die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person in den Bundesländern der öffentlich-rechtlichen Bundesrepublik Deutschland und verpflichtet Exekutive, Legislative und Judikative über den öffentlich-rechtlichen Namen zu handeln und die Verwaltungsprozesse darüber abzuwickeln.

(2) Das natürliche Sittengesetz gilt für alle natürlichen Personen sowie für die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die angeschlossenen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland.

§ 4 Begriffsbestimmungen
(1a) Der öffentlich-rechtliche Name im Sinne dieses Gesetzes ist der Name in der Form und in der Reihenfolge Name, Vorname in Großbuchstaben, wie er in einem gültigen Personalausweis, Reiseausweis oder Reisepass eingetragen ist. Die Darstellung der Schreibweise ist: NAME, VORNAME

(1b) Der Name der natürlichen Person im Sinne dieses Gesetzes ist Familienname, Vorname.

Der Name der natürlichen Person kann in drei unterschiedlichen Schreibweisen dargestellt werden.

1. F a m i l i e n n a m e , Vorname
2. Familienname, Vorname
3. VORNAME FAMILIENNAME

(2) Der Inhaberzwang im Sinne dieses Gesetzes ist die für die natürliche Personen unter systemischen Registerzwang und durch automatisierte Verwaltungsverfahren herbeigeführte Haftungsübernahme.

(3) Nach Art 19 Abs. 3 GG existieren inländische juristische Personen, deren Wesen nicht mit den Grundrechten vereinbar ist. Die Inhaberschaft für eine solche Person ohne Grundrechte, beeinträchtigt die vollumfängliche Rechtsfähigkeit der natürlichen Person und ist nach den natürlichen Sittengesetz verboten.

(4) Als Privatnamen gelten alle Namensdarstellungen und Namensschreibweisen, welche von denen der natürlichen Person und des öffentlich-rechtlichen Namens abweichen.

(5) Freiheit im Sinne dieses Gesetzes ist wirtschaftliche und kommerzielle Unabhängigkeit der natürlichen Person.

(6) Die Öffentlichkeit ist anwesend/zugegen sofern die natürliche Person über den öffentlich-rechtlichen Namen handelt oder drei natürliche Person gemeinsam über eine oder mehrere juristische Personen interagieren.

Das natürliche Sittengesetz - NaSiG
Ausfertigungsdatum: 06. AUGUST 2026 - Nr. 1

Berechtigt zur Annahme:
jede natürliche Person, die Gemeindeversammlung, die LANDESPARLAMENTE, der BUNDESRAT, der BUNDESTAG, die Kreistage, der deutsche Landkreistag, das EU-PARLAMENT.

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