Konfliktregelung Einleitung View attachment 2266 Diese Arbeit über die Konfliktregelung und Strafe in den frühmittelalterlichen Leges habe ich in vier Kapitel aufgeteilt: Das erste Kapitel wird den Begriff der Volksrechte behandeln, nämlich die Frage, warum diese frühmittelalterlichen Leges als Volksrechte bezeichnet werden. Weiter die Frage, für wen das Recht galt und welche Stellung der Einzelne innerhalb des Rechts hatte. Zuletzt folgt ein Überblick darüber, wie Konflikte geregelt wurden und auf welche Art und Weise man einen Rechtsbrecher bestrafte. Im zweiten Kapitel werde ich einen kurzen Überblick über die Rechtsquellen des frühen Mittelalters geben, über deren Verfasser und deren Geltungsbereich. Ebenfalls sehr kurz, aber zum besseren Verständnis unbedingt notwendig, wird das dritte Kapitel über das Strafensystem behandelt. Aufgezeigt werden sollen die einzelnen Bußen und ihre Ausgestaltung. Das wichtigste und entscheidenste Kapitel ist das vierte. In ihm werde ich versuchen, einen Überblick darüber zu geben, welche Straftaten es gab und wie sie bestraft wurden. Es wird nach den einzelnen Delikten geordnet sein. Wobei ich mich bemühen werde, vorab eine Definition des Straftatbestandes zu bringen und dann zu erklären, was darunter verstanden wurde. Zum besseren Verständnis werden die Straffolgen, geordnet nach den einzelnen Gesetzbüchern, jeweils als Fußnote im unteren Teil des Textes aufgeführt sein. PS.: Wer eigene Skripten oder Hausarbeiten aus den Gebieten Rechtsgeschichte und -philosophie geschrieben hat und sie mir sendet, den veröffentliche ich gerne im Rahmen dieser Seite. Konfliktregelung, Geltung und Begriff der Volksrechte View attachment 2265 1. Kapitel – Konfliktregelung, Geltung und Begriff der Volksrechte I. Begriff der Volksrechte II. Geltung der Volksrechte III. Konfliktregelung in den Volksrechten 1. Kapitel – Konfliktregelung, Geltung und Begriff der Volksrechte Im Rahmen des ersten Teils möchte ich aufzeigen, warum die frühmittelalterlichen Leges als Volksrechte bezeichnet werden, wie bei ihnen Konflikte geregelt wurden und für wen die Normen Geltung hatten. I. Begriff der Volksrechte Die frühmittelalterlichen Leges werden als Volksrechte bezeichnet, da sie unmittelbar und ungebrochen aus den Überzeugungen der Gesamtheit hervorgingen. Das Recht war ungeschrieben und wurde mündlich überliefert[1]. Es bestand auch kein Bedürfnis, einen Rechtssatz aufzuschreiben, solange die Gesamtheit der Rechtsgenossen in gleicher bäuerlicher Lebensform lebte und auf gleicher Kulturstufe stand. Die Grundsätze des Rechts bildeten sich im Denken der Rechtsgenossen, des Stammes oder Volkes, ohne bewußte Rechtssetzung und ohne eigentliche Zweckerwägung[2]. Es ging fast vollständig im Gewohnheitsrecht auf. Das Vorhandensein von Satzungen darf zwar nicht schlichtweg abgelehnt werden[3], aber in der Hauptsache wurde das Recht durch unmittelbare Anwendung der Rechtssätze entwickelt und fortgebildet[4]. Es wurde nicht durch Rechtsgebot gesetzt, sondern im Einzelfall aus dem gleichartigen Rechtsbewußtsein der Volksgenossen gefunden. Es war Volksrechts. Seine Ausbildung und Anwendung war nicht auserwählten und berufsmäßigen Organen überlassen, sondern vollzog sich in den Gerichtsverhandlungen, in denen sich alle freien Männer an der öffentlichen Rechtsprechung beteiligten[5]. Da die Rechtskenntnis Allgemeingut des Volkes war[6], wie Glaube und Sprache, bestand kein Bedürfnis zu schriftlicher Fixierung. War das Recht im Einzelfall zweifelhaft, so half man sich durch Aufnahme eines Wahrspruchs, welchen dafür ausgewählte und erfahrene Männer abgaben. Dieses Recht, da nicht gemacht und nicht gesetzt, erschien bei den sich jahrhundertelang gleichbleibenden Lebensverhältnissen der Frühzeit als eine ewig gültige Ordnung der Dinge, als eine den Dingen des Lebens innewohnende, natürliche Ordnung[7]. Erst später entwickelte sich das Bedürfnis nach geschriebenem Recht. Die Gründe waren vielschichtig: Zum einen bedurften die neuen Verhältnisse zwischen Römern und Germanen, als diese sich in Folge des Sieges auf römischem Boden niedergelassen hatten und begannen, Städte zu gründen, einer festen Regelung der bisher unberücksichtigten Verhältnisse und Rechtsfragen[8]. Zum anderen führte die Notwendigkeit einer raschen Festigung des entstandenen Reiches nach römischem Vorbild zu einer Fixierung des alten Gewohnheitsrechts[9], ebenso wie das Bestreben der Könige, an die Stelle der Selbsthilfe in langen und blutigen Fehden den friedlichen Ausgleich durch Zahlung einer Buße zu setzen[10]. Das Recht entsprang nun nicht mehr der ewigen Ordnung der Dinge, sondern dem Willen der Obrigkeit. Der König bewirkte, daß das Verkündete nunmehr für alle Untertanen verbindliches Recht sein sollte. Das Rechtsgebot ersetzte das ungeschriebene, durch Selbstbindung vereinbarte Gewohnheitsrecht[11]. II. Geltung der Volksrechte Im folgenden möchte ich kurz aufzeigen, für wen das Recht galt und welche Stellung der Einzelne innerhalb des Rechtes hatte: Das Recht knüpfte an die Person als Glied eines Personenver-bandes an[12]. Erst im Hochmittelalter begann man, das Recht territorial und individuell zu begründen als ein Normensys-tem, das für alle Menschen in einem bestimmten Gebiet in gleicher Weise galt. Bis dahin lebte jeder nach dem Recht, das er von seinen Ahnen ererbte. Recht war die Summe jener Normen, die der Mensch in seinem Personenverband, in Familie, Ver-wandtschaft und Stamm vorfand, nicht das Recht eines Landes[13]. Träger von Rechten und Pflichten war nicht der einzelne Mensch. Familie und Verwandtschaft waren Träger aller Rechte und Pflichten und teilten dem Einzelnen seine zu. Am Recht hatte der Einzelne also nur insoweit Anteil, als er Mitglied eines durch gemeinsame Abstammung begründeten Personenverbandes war[14]. Das heute für diesen Geschlechtsverband gebräuchliche Wort ist Sippe. Von diesem ältesten Rechtsverband hing das gesamte Wohlergehen des Einzelnen ab. Er war nur innerhalb dieses Verbandes überlebensfähig. Vereinsamung bedeutete Todesgefahr. Der Geschlechtsverband war auch Träger von Rechten und Pflichten im Verhältnis zu anderen Personenverbänden und gewährleistete Schutz und Sicherheit[15]. Wurde eine Mitglied des Verbandes zu einer Buße verurteilt, so war nicht der einzelne Rechtsbrecher Schuldner der Buße sondern die gesamte Sippe[16]. Der Rechtsbruch mochte zwar innerhalb der Sippe als schlimm angesehen werden, nach außen hin aber hafteten sie für ihn. Er war Freund im Sinne des Rechts. III. Konfliktregelung in den Volksrechten Zuletzt möchte ich einen Überblick darüber geben, wie Konflikte in der Frühzeit geregelt wurden und auf welche Art und Weise man einen Rechtsbrecher bestrafte: Im frühzeitlichen Recht ging es um die Beziehung zwischen Menschen, Sachen und Göttern. Um dies zu verdeutlichen, möchte ich auf einen kleinen Fall zurückgreifen: Ein Mensch geriet beim Baumfällen unter den stürzenden Baum und verlor dadurch sein Leben. Es wurde nun nicht danach gefragt, ob der Baumfäller dafür haften müsse, sondern es wurde als Buße das Wergeld für den Tot eines Menschen festgesetzt[17]. Auch wurde weder aufgrund der unglücklichen Umstände dessen Höhe gemindert, noch auf eine Buße verzichtet, obwohl die Tötung durch Zufall erfolgte. Das Recht fragte nicht nach dem Täter, nach Fahrlässigkeit oder Vorsatz, es betrachtete die Tat allein als Ursache für den Tod. Anlaß der Bußpflichtigkeit war der Rechtsbruch als ein äußeres Ereignis[18]. Ethische Bewertungen fanden nicht statt. Um dies verstehen zu können, muß tiefer in das Rechtsempfinden der Germanen eingedrungen werden: Für sie war der Rechtsbruch ein hervorgerufener Zustand der Entheiligung, einer Störung der Beziehung zwischen der Gottheit und den Menschen[19]. Durch den Rechtsbruch entstand Unheil, welches wegen seiner schlimmen Folgen wieder aus der Welt geschafft werden mußte. Eine durch Rechtsbruch krank gewordene Welt mußte kultisch wieder gereinigt werden. Das war kein philosophisch gedachter Zustand, der lediglich den Täter betraf und notfalls durch Zeitablauf wieder aus der Welt geschafft wurde, sondern der Rechtsbruch fraß sich fort. Wollte die Rechtsgemeinschaft nicht insgesamt Schaden nehmen, mußte der Zorn der Götter schnell befriedigt werden. Rechtsbruch war deshalb keine Privatsache und die Beseitigung der Folgen eine Frage des Gemeinwohls. Beachtet man die Tatsache, daß der Rechtsbruch kein Gegenstand menschlicher Rechtspolitik war, wird es auch verständlicher, warum das damalige Recht keine Gnade kannte. Hatte der Rechtsbruch eine objektiv unheilstiftende Wirkung hervorgerufen, konnte sie auch nur in einem objektiven Verfahren beseitigt werden. Die dazu notwendige Buße bezeichnete nicht etwa eine Gesinnung, sondern ein Tun, die Technik der Beseitigung von Unheil. Buße war Wiedergutmachung und Heilungszauber: wie das Recht durch den Rechtsbruch in seiner magischen Ordnung entheiligt wurde, so mußte es auch auf magische Weise wieder geheilt werden. Dabei war es unerheblich, wer die Buße zahlte. Nicht der Schädiger büßte, sondern der ganze Geschlechtsverband. Auf der anderen Seite erhielt auch nicht der Verletzte die Buße, sondern seine gesamte Sippe[20]. Als letztes nur soll es darum gehen, ob und mittels welcher Sanktion ein Rechtsbrecher verpflichtet werden konnte, einer Ladung des Gerichts Folge zu leisten und sich der verkündeten Buße (Urteil) zu unterwerfen. Am Anfang der Rechtspflege stand die Selbsthilfe mittels Fehde. Dieser Zustand war durch Einführung der Dingpflicht[21] und den Zwang zur Zahlung der Buße abgelöst worden[22]. Die Gerichtsbarkeit war Heilshandlung und stand in engem Zusammenhang mit anderen heiligen Handlungen. Auch der Gerichtsort mußte heilig sein, sollte das Gericht dem Volk Glück bringen[23]. In einem solchen Gerichtsverfahren ermittelte nicht der Richter das Recht und verkündete es im Urteil, sondern Rechtsfindung und Urteilsspruch waren von einander getrennt. Der Richter saß dem Gericht vor und fragt die Urteiler, was Rechtens ist[24]. Was er von ihnen mitgeteilt bekam, verkündete er als Rechtsspruch der Gerichtsgemeinde[25]. Die Urteiler waren Leute mit besonderem Ansehen, Vornehmheit und Alter. Sie einigten sich nicht nach Erwägungen der Zweckmäßigkeit oder der Billigkeit, auch stand die Entscheidung nicht in ihrem Belieben, sondern sie mußten Recht finden und feststellen, was in diesem Fall von jeher Rechtens war. Einen Ermessensspielraum hatten sie dabei nicht, es konnte nur ein Ergebnis Recht sein[26]. Die Urteiler hatten aber nicht das letzte Wort. Ihr Urteil mußte die Zustimmung der gesamten Gerichtsgemeinde[27] finden. Bei nur einem Widerspruch verlor das Urteil seine Verbindlichkeit, denn nur durch einstimmiges Handeln konnte der Frieden mit den Göttern wieder hergestellt werden. Das heutige Hauptproblem des modernen Strafprozesses, die Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhalts (der Wahrheit), bestand damals nicht[28]. Wer den Spuren seiner gestohlenen Kuh folgte und so einen anderen mit seiner Kuh überraschte, bewies durch dieses Verfahren der Spurfolge[29], daß jener der Dieb war. Wurde er vom Bestohlenen zum Gericht geführt, so mußte dieses von der so geklärten Tatfrage ausgehen und das Urteil sprechen. Ein Leugnen oder Gegenbeweise halfen dem Beschuldigten nicht, es blieb nur die Möglichkeit, sich durch einen Eid zu reinigen. Dieser Eid war eine Art Selbstverfluchung und stellte die Wahrheit zauberisch her, denn der Schwörende sprach dadurch selber das Urteil über sich. Nunmehr war bewiesen, daß es die Tat nicht gab und damit kein Rechtsbruch vorlag. Der Eid wurde um so stärker, je mehr Eidhelfer dem Beklagten zur Seite standen. Eidhelfer waren meist Angehörige der eigenen Sippe. Sie traten als Garanten für den Beschuldigten auf und entkräfteten durch die eigene Selbstverfluchung den gegen diesen erhobenen Verdacht. Von der Tat selber mußten sie nichts wissen. Konnte der Beschuldigte nicht die erforderliche Anzahl von Eidhelfern finden, blieb ihm nur noch das Gottesurteil. Solche Gottesurteile fanden durch Kesselfang[30], Pflugscharengang[31], Eisen-[32] oder Wasserprobe[33] statt. Der Ausgang entschied über die Wahrheit. [1] . Mitteis-Lieberich 21; v. Schwerin-Thieme 20. [2] . Mitteis-Lieberich 21; v. Schwerin-Thieme 20. [3] . Caesar (Da bello gall. IV 2) berichtet von einem Verbot der Weineinfuhr bei den Schweden. [4] . Schulte 18. [5] . Rüping [Grundriß] 5. [6] . Brunner I 152. [7] . Ebel 13. [8] . Stobbe [Geschichte] 13. [9] . Kaufmann [Grundlagen] 17. [10] . Kroeschell [RG] 43; Sellert-Rüping 55. [11] . Ebel 26. [12] . Schulte 24; Rüping [Grundriß] 2. [13] . Hattenhauer 21. [14] . Mitteis-Lieberich 24. [15] . Conrad 47; Kroeschell ZRG 77, 1, 14. [16] . Conrad 49; Kroeschell ZRG 77, 1, 13; Mitteis-Lieberich 24; v. Schwerin-Thieme 19. [17] . vgl. Lex Sal. 53: Wenn ein Baum von jemandem gefällt worden ist und durch Zufall einen anderen erschlägt, so soll derjenige, der den Baum gefällt hat, als Sühne das volle Wergeld zahlen. [18] . Rüping [Grundriß] 2. [19] . Rüping [Grundriß] 2 f. [20] . v. Schwerin-Thieme 18 f. [21] . Lex Sal.: „Wenn einer nach dem Königsrecht zum Gericht geladen wird und nicht kommt, der werde … 15 Schilling … zu zahlen verurteilt.“ [22] . Ed. Roth. 74: „Bei all den oben beschriebenen Hieb- und Stichwunden … haben wir deshalb eine höhere Buße festgesetzt als unsere Vorfahren, damit die Fehde … aufhöre … und die Sache been det sei und Freundschaft (= Rechtsfrieden) herrsche.“ [23] . Grimm II 411; Brunner I 196; v. Schwerin-Thieme 27. [24] . Rosenthal 69: „Richter war Frager des Rechts“. [25] . Schultze 97 ff; Brunner I 203; v. Schwerin-Thieme 27. [26] . Hattenhauer 38. [27] . Sie bestand aus den zum Gericht gekommenen Dingpflichtigen; v. Schwerin-Thieme 22. [28] . Kroeschell [RG] 44 f.; Sellert-Rüping 63 f. [29] . Das Verfolgen des auf die Spur gekommenen Diebes mit anschließender Hausdurchsuchung; vgl. v. Schwerin [Formen]. [30] . Das Herausholen eines Gegenstandes aus einem Topf kochenden Wassers mit bloßer Hand. [31] . Das Gehen über glühende Pflugscharen mit bloßen Füßen. [32] . Das Tragen von glühendem Eisen mit bloßen Händen. [33] . Das Werfen eines gefesselten Probanden in ein Gewässer. Auffällig daran war, daß der Beweis der Unschuld nicht durch Schwimmen an der Oberfläche, sondern durch Untergehen erbracht wurde: das reine Wasser nahm ihn auf, während der Schuldige vom Wasser abgestoßen wurde und oben schwamm. Die wichtigsten Quellen des geschriebenen Rechts View attachment 2264 2. Kapitel – Die wichtigsten Quellen des geschriebenen Rechts I. Lex Salica II. Lex Burgundionum III. Lex Visigothorum IV. Lex Ribuaria V. Lex Alamannorum VI. Lex Baiwariorum VII. Edictum regis Rotharis (Leges Langobardorum) VIII. Lex Frisionum IX. Lex Saxonum X. Lex Thuringorum XI. Kapitularien 2. Kapitel – Die wichtigsten Quellen des geschriebenen Rechts Im diesem Kapitel gebe ich einen kurzen Überblick über die Rechtsquellen des frühen Mittelalters, über deren Verfasser und deren Geltungsbereich. In der Hauptsache beinhalten die Volksrechte Regelungen, durch die die verfeindeten Sippen dazu verlanlaßt wurden, statt der ursprünglichen Fehde nun die Sache durch einen Sühnevertrag zu beenden (Kompositionensystem). In dem Sühnevertrag sollte sich der Täter bzw. dessen Sippe dazu verpflichten, dem Verletzten als Ausgleich eine Buße zahlen[34]. Es werden daher in den Volksrechten überwiegend die damals vermutlich am häufigsten vorkommenden Delikte katalogartig aufgezählt und für jede Verletzung eine Bußtaxe festgesetzt[35]. I. Lex Salica Dieses Volksrecht (507-511) wurde auf drei großen Volksversammlungen von vier dazu ausgesuchten Männer unter König Chlojo geschrieben, unter den Merowingern ergänzt und von Karl d. G. (768) revidiert. Es ist rein germanisches Recht, frei von römischen Einflüssen, und galt in den Ländern der Salfranken bis über das 9. Jahrhundert hinaus[36]. Ihr Inhalt umfaßt größtenteils Bestimmungen des Wergeldes für einzelne Verletzungen. II. Lex Burgundionum Die Lex Burgundionum geht auf König Gundobald zurück. Dieser sammelte seine eigenen Gesetze und die seiner Untertanen und machte so einen liber constitutionum (ca. 500). Geregelt wurden größtenteils Vergehen und deren Bußen. Es galt für alle Burgunder und war damit ein Stammesrecht. Jedoch hörte ihre Geltung mit der Einverleibung Burgunds in das fränkische Reich (ca. 534) nicht auf, sondern blieb für die Burgunder bis zum 10. Jahrhundert bestehen[37]. Die Lex Romana Burgundionum wurde um ca. 506 für die in Burgund lebenden Römer geschrieben und entstammt den damaligen römischen Rechtsquellen. III. Lex Visigothorum Der Westgotenkönig Reccared ließ 592 diese Sammlung von Rechtssätzen anfertigen und Chindaswind fügte im J. 642 die späteren Königsgesetze hinzu. Ihr Inhalt entstammt dem einheimischen und römischen Recht. Es galt weiter unter fränkischer und maurischer Herrschaft, bis ins 13. Jahrhundert. Als Landesrecht ließ es andere Gesetze nur als Belehrung zu. Für die westgotischen Römer gab es ebenfalls eine spezielle Regelung, die Lex Romana Visigothorum. IV. Lex Ribuaria Dieses Volksrecht der ribuarischen Franken wurde unter Theodorich I. (511-534) aufgezeichnet[38] und enthält einen Zusatz Karls d. G.[39]. Es galt von Rheinpreussen, Nassau, Hessen bis nach Württemberg hinein. Es ist der Lex Salica sehr ähnlich, enthält aber auch römische Einschläge. V. Lex Alamannorum Unter dem Namen Pactus Alamannorum wurde es wahrscheinlich bereits vor 580 als alamannisches Volksrecht aufgeschrieben[40] und unter Karl d. G. reformiert. Es galt als Stammesrecht neben dem eigentlichen Alamanniens in ganz Schwaben und der nördlichen Schweiz. VI. Lex Baiwariorum Dieses bayrische Volksrecht fällt wohl unter König Dagobert (Reichstag v. 635)[41], wurde von Karl d. G. im J. 803 erweitert[42] und hatte das alamannische und westgotische Volksrecht vor Augen. VII. Edictum regis Rotharis (Leges Langobardorum) König Rothari veranlaßte 643 eine Aufzeichnung des Recht, welches er dann vom langobardischen Volk bestätigen ließ und das für das ganze Reichsgebiet galt. An dieses Edikt wurden chronologisch die Edikte der späteren Könige angehängt. VIII. Lex Frisionum Dieses vermutlich unter Karl d. G. im J. 802 zu Aachen veröffentlichte Recht[43] galt entlang der friesischen Küste von der Wesermündung bis Zwin. Es ist rein germanisch und enthält größtenteils Vergehen und deren Bußen. IX. Lex Saxonum Es wurde ebenfalls unter Karl d. G. im J. 802 auf dem Reichstag zu Aachen veröffentlicht, ist rein deutsches Recht, enthält Strafsatzungen und galt im gesamten Sachsen. X. Lex Thuringorum Die Lex Thuringorum besteht aus verschiedenen Teilen, die bis in 6. oder 7. Jahrhundert reichen. Es wurde auf dem Reichstag zu Aachen (802) revidiert und galt von Thüringen bis nach Holstein, Dänemark und England hinein. XI. Kapitularien Neben den Volksrechten, als den Normen für die einzelnen Stämme, die in Gewohnheit und Sitte wurzeln, bedurfte es im fränkischem Reich allgemeiner gesetzlicher Anordnungen über die nicht in den Kreis der Stammes- und Volksrechte fallenden Verhältnisse[44]. Sie umfassen die zahlreichen von den merowingischen Königen erlassenen Königsrechte, die seit den Karolingern allgemein Kapitularien genannt wurden. Sofern sie Angelegenheiten eines Stammes betrafen, wurden sie auf der Reichsversammlung vorgelegt, anschließend durch Abschriften an die einzelnen Grafen veröffentlicht und von diesen verlesen. [34] . Scherner in HRG 995 ff.; Conrad 169. [35] . Sellert-Rüping 56; Rüping [Grundriß] 7. [36] . Schulte 597. [37] . vgl. Schulte 61. [38] . Die genaue Entstehung ist strittig, vgl. dazu Brunner I 443 ff. [39] . Capitula quae in lege Ribuariorum mittenda sunt. [40] . So Schulte 65; Brunner I 452 legt die Entstehung in die Zeit von Clothar IV, zwischen 717-719. [41] . So Schulte 67; Stobbe [Geschichte] 156 ff.; eine spätere Ansicht legt die Entstehung in die Jahre 741-744; vgl. Brunner I 454. [42] . Capitula legi Baioariorum addita und Capitulare a. 803. [43] . Schulte 69. [44] . Heer, Handel, Verkehr, Kirchen, Finanzen, Straßen, Verwaltung, Rechtpfege, Verhältnisse des privaten und öffentlichen Lebens. Das Strafensystem View attachment 2263 3. Kapitel – Das Strafensystem I. Acht II. Lebensstrafen III. Leibesstrafen IV. Bußen V. Dilatura (Wirdira) 3. Kapitel – Das Strafensystem Es soll nun kurz aufgezeigt werden, welche Bußen es im einzelnen gab und wie sie ausgestaltet waren. I. Acht Die Acht oder Friedlosigkeit war eine sühnbare Strafe. Für den Täter bedeutete sie Verwirkung des Lebens und Verlust des Vermögens, das verwüstet oder gefront wurde[45]. Konnte man den Täter nicht ergreifen, wurde über ihn der Matbann ausgesprochen und er war damit der allgemeinen Verfolgung ausgesetzt. Er durfte von jedem straflos getötet werden. Die Acht konnte auch in Einsperren in ein Kloster oder Verbannung bestehen. Kam der Verbannte trotzdem zurück, wurde er der Verfolgung und Tötung ausgesetzt[46]. Als weitere Arten kamen auch die Einkerkerung oder die Verknechtung in Betracht. Der Strafknecht wurde Knecht des Fiskus oder des Verletzten[47]. II. Lebensstrafen Bei Lebensstrafe war jeder Rechtsgenosse dazu verpflichtet, den Verurteilten zu verfolgen und zu töten[48]. Auch sie entzog dem Betroffenen sein Vermögen, das regelmäßig dem Fiskus zufiel[49] oder aber den Erben des Getöteten[50]. Wie der Geächtete, konnte auch der zum Tode verurteilte Täter sich Frieden und Leben erkaufen. Die Lösungssumme war das einfache oder mehrfache Wergeld oder eine festgelegte Taxe. Als Vollzugsarten nennen die Quellen das Hängen[51], Steinigen, Enthaupten, Versenken im Sumpf, Ertränken[52], Rädern, Zerreißen durch Pferde und zu Tode schleifen. III. Leibesstrafen Die Leibesstrafen gliedern sich in zwei Gruppen: die verstümmelnden Strafen und die Strafen an Haut und Haar. Als verstümmelnde Leibesstrafen werden die Entmannung, das Abhauen von Hand, Fuß oder Daumen, das Abschneiden der Nase, Ohren, Zunge oder Oberlippe, das Ausreißen des Auges und die Blendung erwähnt. Die Strafe konnte mit Zahlung der entsprechenden Gliederbuße abgelöst werden. Zu den Strafen an Haut und Haar zählten das Zerschlagen der Haut, das Abschneiden des Haupthaares[53], die Prügelstrafe, die Geiselung[54] und die Brandmarkung. Auch sie war ablösbar. IV. Bußen Die Bußen stellten ein Straf- oder Ersatzgeld dar und sollte nicht nur den Schaden ausgleichen, sondern dem Verletzten auch Genugtuung verschaffen[55]. Sie brachten den rechtlich geschützten Wert der Persönlichkeit zum ziffermäßigen Ausdruck[56] und waren unterteilt in Stände und Nationalitäten[57]. Je höher die Klasse, umso höher die Buße. Berechnet wurden sie aus Bußzahlen, die entweder Bruchteile des Wergeldes[58] darstellten oder sie gingen auf eine bestimmte Grundbuße zurück, die geteilt oder vervielfältigt wurde. In der Regel bekam von der Bußsumme die öffentliche Gewalt[59] 1/3 und die Verwandten 2/3, wobei letztere sich nochmal in nächste Erben (1/3) und Eltern (1/3) unterteilten[60]. V. Dilatura (Wirdira) Die dilatura war ein Ersatzgeld um Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten daraus erwuchsen, daß er die Sache entbehren oder Zeit, Mühe und Kosten aufwenden mußte, um sie wieder zu erlangen[61]. [45] . Rüping [Grundriß] 4. [46] . Aethelstan IV 3. [47] . Lex Alam. 39; Lex Burg. 36; Lex Baiw. VII 2. 3; Lex Visig. VI 3, 1. [48] . Brunner I 762 f. [49] . v. Amira [Todesstrafen] 27. [50] . So Lex Rib. 79; Cap. de latronibus c. 6, I 181 (Kapitular Karls des Großen). [51] . Die häufigste Todesart, die nur bei Männern üblich war; v. Amira [Todesstrafen] 87; Grimm II 264 [52] . Hauptsächlich bei Frauen angewandt; v. Amira [Todesstrafen] 140 ff.; Grimm II 278 f. [53] . Das Nehmen geschah entweder in milderer Form, durch Scheren des Kopfes, oder in gewaltsamer Weise, so daß der Täter die Kopfhaut verlor. Mitunter kam es auch vor, daß der Kopf anschließend geteert und gefedert wurde; vgl. Grimm II 322. [54] . Der Täter wurde entweder auf eine Bank hingestreckt (Lex Sal. 40, 6) oder an einen Pfahl gebunden (Cap. legg. add. 818/19, c. 16, I 284.). [55] . Rüping ZStW 85, 672, 674. [56] . So hatte ein Germane mehr zu zahlen, als ein Römer. [57] . Sellert-Rüping 56; Mitteis-Lieberich 98; Rüping [Grundriß] 5. [58] . In fränkischer Zeit 200 Schillinge; vgl. Rüping [Grundriß] 5. [59] . Als Abgabe, um den verlorenen Frieden zurückzukaufen; vgl. Rüping ZStW 85, 672, 674. [60] . Brunner-v. Schwerin II 621 f. [61] . Brunner-v. Schwerin II 811. Kapitel – Die einzelnen Straftatbestände und ihre Sanktionen 1 View attachment 2262 4. Kapitel – Die einzelnen Straftatbestände und ihre Sanktionen – Teil 1 I. Mord, Totschlag und Körperverletzung 1. Mord 2. Totschlag a. Unerlaubte Tötungen b. Erlaubte Tötung 3. Körperverletzung a. Verstümmelung und Lähmung b. Blutwunde c. Trockener Schlag II. Diebstahl, Raub und Unterschlagung 1. Diebstahl 2. Raub 3. Unterschlagung 4. Kapitel – Die einzelnen Straftatbestände und ihre Sanktionen Im wichtigsten und entscheidensten Kapitel gebe ich nun einen Überblick über die häufigsten Straftaten, die es im Frühmittelalter gab und wie sie bestraft wurden. Im Vergleich mit dem ungeschriebenen Germanenrecht trat nun mit dem geschrieben Königsrecht eine Milderung der Straffolgen ein[62]. I. Mord, Totschlag und Körperverletzung 1. Mord Mord hießt die Tötung, die absichtlich als eine heimliche geschah. Maßgebend für Erkennbarkeit dieser Absicht war nach dem älteren Recht das Benehmen des Täters nach der Tat. Der Totschlag galt nämlich als Mord, wenn der Täter den Leichnam des Erschlagenen zu verbergen und damit die Spur der Tat zu beseitigen versuchte, indem er ihn etwa in einen Brunnen oder ins Wasser warf oder mit Ästen bedeckte[63]. Äußerlich setzte somit der Tatbestand des Mordes in der Regel aus zwei Handlungen voraus: das Töten und das Verbergen. Aber es gab auch Fälle des Mordes, in welchem die Handlung äußerlich betrachtet nur eine war; so, wenn jemand einen Menschen dadurch tötete, in dem er ihn in einen Brunnen stürzte oder ins Wasser warf[64]. Eine Außnahme machte das langobardische Recht, bei dem allein die heimliche Tötung für Mord ausreichte[65]. Die Strafe des Mordes war im vorfränkischen Recht die Todesstrafe[66]. In fränkischer Zeit hatte der Mörder meist ein mehrfaches Wergeld zu büßen[67], aber auch die Todesstrafe wurde angewandt[68]. Das bayrische Recht fügte bei dem an einem Freien begangenen Mord noch eine Zusatzbuße von 40 Solidi hinzu, wenn der Mörder den Leichnam nicht wieder herausgeben konnte, so daß dieser kein würdiges Begräbnis erhielt[69]. Für bußlos galt der aufgedeckte Mord nach dem jüngeren angelsächsischen Recht[70]. 2. Totschlag Vom Mord unterschied sich der Totschlag[71] dadurch, daß bei ihm das Merkmal der Heimlichkeit fehlte. Totschläger war, wer durch eine Handlung, für die er einstehen mußte, den Tod eines Menschen verursachte. Es gab erlaubte und unerlaubte Tötungen[72]. Nur die unerlaubten wurden bestraft. Tötungsabsicht oder auch nur feindselige Absicht brauchte nicht vorzuliegen. Auch die zufällige Tötung wurde als Totschlag gesühnt. Ebenso wurde Körperverletzung mit tödlichem Ausgang als Totschlag betrachtet. Für eine Kausalität genügte es, wenn der Tod binnen einer Zeit von 14 – 40 Tagen eintrat[73], im langobardischen[74] und jüngeren friesischen[75] Recht sogar bis zu einem Jahr nach der Tat. a. Unerlaubte Tötungen Mit dem unerlaubten Totschlag war der vermessentliche Totschlag gemeint, also jener, zu dem der Getötete keinen Anlaß gab[76]. Nicht das Benehmen des Getöteten war die Ursache des Totschlags, sondern nur die feindliche Absicht des Totschlägers[77]. Für die Volksrechte war der Gedanke der vermessentlichen Tötung eine Neuerung. Nach dem Volksrecht hatte nicht nur bei dieser, sondern auch bei homicidium se defendendo die Sippe der toten Hand das Recht der Fehde und Rache. Kam es zur Sühne, so wurden beide Arten des Totschlags durch Zahlung des Wergeldes und des Friedensgeldes gesühnt. Erst die königliche Gesetzgebung der fränkischen Zeit versuchte den Unterschied strafrechtlich zu bewerten und für den vermessentlichen Totschlag eine schärfere Ahndung einzuführen, die meist in der Tötung des Täters bestand[78]. Aber auch die Zahlung eines Wergeldes und die zusätzliche Verbannung ins Exil waren möglich[79]. Die Capitula Remedii straften den rückfälligen Totschläger beim ersten Rückfall mit Blendung und gaben ihn erst beim zweiten der Todesstrafe preis[80]. Strenger wurde der Totschlag in der Kirche bestraft, da er nach fränkischem Recht einen höheren Sonderfrieden verletzte[81]. Als strafrechtlich qualifizierten Totschlag wird in den Quellen auch der Totschlag an einem nahen Verwandten bezeichnet. Die Buße bestand meist in Todesstrafe[82]. Der Totschläger verlor zudem sein Erbrecht gegen den Getöteten[83]. Über Tötungen zwischen Ehegatten berichtet nur das langobardische Recht. Der Mann hatte dort aufgrund seiner ehelichen Strafgewalt ein Tötungsrecht gegenüber der Frau[84]. Bei einer grundlosen Tötung, mußte er sich aber wie ein Dritter dafür verantworten. Tötete dagegen eine Frau ihren Mann, so hatte sie nicht nur ihr Vermögen, sondern auch ihr Leben an die Verwandten des Mannes verwirkt. Schlug die Tat fehl, so verfiel sie samt ihrem Gute der Strafgewalt des Mannes[85]. Ebenfalls ein todeswürdiges Verbrechen war die Tötung des Herren durch einen Unfreien oder Knecht[86]. b. Erlaubte Tötung Den Gegensatz zur unerlaubten Tötung bildete nicht die Tötung aus Notwehr, sondern jene, die aus Anlaß eines Streites im Affekt erfolgte[87]. Dazu gehörte der Fall, daß der Totschläger, von einem Gegner durch Schläge oder Wunden gereizt, diesen verfolgte und tötete[88]. Bußlos war auch die Tötung des Feindes in gerechter Fehde und im gerichtlichen Zweikampf, ferner die Tötung eines Friedlosen, falls sie gehörig verlautbart wurde[89] und natürlich auch die in eigener Notwehr[90], denn durch den grundlosen Angriff hatte der Angreifer den Frieden verwirkt, so daß er als friedloser Mann getötet werden durfte[91]. Voraussetzung für eine erlaubte Tötung aus Notwehr war die Verklarung der Tat oder das Bereden des toten Mannes[92]. Wer dies versäumte, wurde seinerseits zum unerlaubten Totschläger[93]. Anders aber bei einer Tötung aus Notwehr in der Kirche. Sie mußte mit einer Strafe von 600 Solidi an die Kirche gebüßt werden[94]. 3. Körperverletzung Bei den Körperverletzungen wurde zwischen Wunden und trockenen Schlägen unterschieden. Der Begriff der Wunde wurde entweder durch die Art der Verursachung (Wunden mit scharfer Klinge geschlagen) oder durch die Art der Verletzung (Blut fließt zur Erde) näher bestimmt[95]. Festgestellt wurden sie durch eine Wundschau[96], die ein Richter oder Schöffe durchführte[97]. Zwischen drei Gruppen von Verletzungen wurden in den Volksrechten unterschieden: a. Verstümmelung und Lähmung[98] Für einen Verlust eines Auges, einer Hand und eines Fußes, sowie für Nase, Zunge und Gehör war das halbe Wergeld als Strafe bestimmt[99]. Das volle Wergeld wurde bei Entmannung[100], bei Verlust beider Hände, Füße und Augen[101] fällig. Wenn das Glied am Körper blieb, aber vertrocknete oder lahm wurde, war nur die halbe Strafe zu zahlen[102]. b. Blutwunde Eine Wunde, die Blutverlust zur Folge hatte, wurde in der Regel mit einer Buße gesühnt. Für die Unterscheidung der Wunde war das verletzte Körperteil und die Länge und Tiefe der Wunde maßgebend[103]. Es wurde unterschieden zwischen Wunden, die durch den verletzten Körperteil durchgingen[104], und solche, die, um das Blut zu stillen, gebrannt werden mußten[105], und Wunden, die bis an den Knochen gingen oder den Knochen verletzten (beinschrötige)[106] oder solchen, die nicht geheilt werden konnten[107]. c. Trockener Schlag Der trockene Schlag oder Beulenschlag war eine Verletzung, die zwar weder Lähmung noch Blutverlust zur Folge hatte, aber sichtbare Spuren oder eine Anschwellung zurückließ[108]. Für sie war nach den Volksrechten eine Strafe von 1-3 Solidi zu zahlen[109]; die Leges der Angelsachsen taxierten ihn dagegen höher[110]. Neben diesen Verletzungen erwähnen die Quellen auch noch solche, die zwar keine körperlichen Verletzungen herbeiführten, aber dennoch bußfähig machten. Dazu gehörten bloße Schläge[111], der Griff ins Haar[112], der Wurf zur Erde[113], ins Wasser[114] oder vom Pferd[115] und auch das Kratzen mit den Nägeln[116]. Sie gehörten jedoch meist zu den ehrverletzenden Delikten und waren mit verhältnismäßig hoher Buße belegt. II. Diebstahl, Raub und Unterschlagung 1. Diebstahl Die schimpflichste, eines freien Mannes am wenigsten würdige Missetat war der Diebstahl[117]. Dieb war, wer eine fremde bewegliche Sache in der Absicht der Aneignung heimlich aus fremden Gewahrsam wegnahm[118]. Besondere Betonung legten die Volksrecht auf das Merkmal des Wegnehmens[119]. Hierdurch unterschied sich der Diebstahl vom dieblichen Behalten. Nur bewegliche Sachen konnten Gegenstand der Tat sein. Wesentlich war auch das Merkmal der Heimlichkeit. Wenn dieses fehlte, wurde nicht wegen Diebstahl bestraft. So bei demjenigen, der mit »klingender« Axt fremde Bäume fällte[120] oder wenn jemand bei einem Brand fremde Sachen offen wegtrug[121]. Durch das Merkmal der Aneignung hob sich der Diebstahl von der Gebrauchanmaßung[122] ab. So war z.B. kein Dieb, wer auf fremden Pferd im Wohnort des Eigentümers herumritt, solange er in der Nähe blieb[123]. Ein weiteres Merkmal war das Wegnehmen aus fremdem Gewahrsam[124]. So war die Aneignung fremder Tiere[125], das Fischen, der Holzfrevel in öffentlichen Wäldern[126] und die Aneignung von Waldbienen und Waldvögeln[127] kein Diebstahl, sondern eine selbständige Missetat[128]. Gegenstand eines Diebstahls konnten auch Knechte sein[129]. Unterschieden wurde zwischen großem und kleinem Diebstahl[130]. Die Grenze wurde durch den Wert der gestohlenen Sache bestimmt[131]. Grundsätzlich als groß wurde der Vieh- und der Sklavendiebstahl angesehen[132], sowie der Getreidediebstahl[133], wenn er die Mindesthöhe überschritten hatte. Todeswürdiger Diebstahl war es, wenn Gold oder Silber von mindestens 10 Solidi gestohlen wurde[134]. Der kleine Diebstahl war nicht nur nach oben, sondern auch nach unten hin begrenzt[135], so wurde der Mundraub nicht bestraft[136]. Bei der Strafzumessung unterschieden die meisten Rechte zwischen handhaftem[137] oder großem handhaften und anderem Diebstahl. Der handhafte Dieb durfte unbedingt oder wenigsten in Fällen des Widerstandes und des qualifizierten Diebstahls von jedermann getötet werden[138]. Wer ihm das Leben schenkte, wurde ehrlos[139] oder mußte eine lebenslange Abgabe, den sog. Diebesschilling, zahlen[140]. Im übrigen gestaltete sich die Bestrafung bei handhaftem großen Diebstahl nach den einzelnen Rechten unterschiedlich, aber meist mit dem Tode[141], wobei der Galgen die gebräuchlichste Todesart war[142]. Nicht handhafter Diebstahl konnte regelmäßig durch eine Buße gesühnt werden[143]. Wenn der Wert der gestohlenen Sache streitig war, hatte der Bestohlene das Recht, ihn zu beschwören[144]. Doch manche Volksrechte setzten wenigsten für gewisse Gegenstände, um derartige Streitigkeiten zu vermeiden, feste Diebesbußen fest[145]. Gewisse Diebstähle waren strafrechtlich qualifiziert. So nach fränkischem Recht der Viehdiebstahl aus einer Herde[146], nach sächsischem Recht der Pferdediebstahl[147] und nach friesischem Recht der Pferde- und Ochsendiebstahl[148]. Eine weitere Qualifikation war der Diebstahl aus der Kirche[149] und der Diebstahl mit Einbruch[150]. Er wurde als ein einheitliches Verbrechen mit erhöhter Buße geahndet[151]. Auch der Diebstahl bei Nacht erschien als Qualifikation[152]. Höhere Strafen trafen auch den rückfälligen Dieb[153]. 2. Raub Der Raub unterschied sich vom Diebstahl durch den Mangel an Heimlichkeit. Raub[154] war das offene Wegnehmen einer Sache ohne Einwilligung des Besitzers. Zu den Missetaten zählte nur der widerrechtliche Raub. Es gab daneben auch den rechtmäßigen Raub, wie das Erbeuten im Krieg und die erlaubte Pfändung. Drohung oder Gewalt gehörten nicht zu den Merkmalen des Raubes, und so konnte Raub auch an Toten begangen werden[155]. Gewaltsamer Raub war eine besondere Art des Raubes. Auch auf unbewegliche Sachen wurde der Raub ausgedehnt; man sprach dann von Landraub[156]. Dieser stand unter niedrigerer Buße. Eine geraubte bewegliche Sache brauchte auch keine fremde zu sein. Der Eigentümer, der seine Sache einem anderen wegnahm (Pfandkehr[157]), verfiel auch in die Raubbuße[158]. Die Buße für den Raub war nach den meisten Rechten niedriger als die für den Diebstahl[159], sofern er nicht qualifiziert war. Qualifizierter Raub war solcher, der mit gewaltsamen Angriff oder Überfall ausgeführt wurde[160], wobei unterschieden wurde, ob das Opfer beraubt oder unberaubt entkommen konnte[161]. Auch eine mit Vermummung[162] verübte Gewalttat zählte zu den Qualifikationen[163]. 3. Unterschlagung Bei der Unterschlagung fehlte das Merkmal der Verletzung fremden Gewahrsams. An die Stelle der Wegnahme trat bei der Unterschlagung das Verheimlichen oder Verleugnen der Sache. Unterschlagung konnte begangen werden, wenn der Täter die Sache zwar ohne Willen des Eigentümers in Besitz genommen hatte, aber eine strafbare Handlung war nicht erforderlich. Dies war bei einem Fund der Fall, wenn der Finder die vorgeschriebene Verlautbarung versäumte oder den Fund verheimlichte[164]. Aber auch, wenn ein flüchtiger Knecht oder ein Tier dem Nichteigentümer zulief und er sie dem Herrn gegenüber verleugnete[165] oder nicht vorschriftsmäßig[166] anbot. Wenn ein Knecht, der dem Herrn entfloh, mitgenommene Vermögensstücke einem Dritten anvertraute und dieser sie dem Herrn gegenüber ableugnete[167] oder wenn jemand eine Sache irrtümlich als eigene in Besitz nahm und, nachdem er den Irrtum festgestellt hatte, dem Eigentümer keine Anzeige erstattete[168]. Wenn jemand eine fremde Sache Dieben und Räubern abjagte und für sich behielt[169]. In allen diesen Fällen des dieblichen Behaltens war die Buße mit der des Diebstahls identisch[170]. [62] . Rüping [Grundriß] 7. [63] . Die Salfranken büßten ihn mit 600 Solidi (Lex Sal. 41,2). [64] . Lex Sal. 41, 2; Lex Rib. 15; Lex Fris. 20. [65] . Roth. 14. 369, 370. Weil Mord heimliche Tötung war, konnte er nicht zugleich von zwei Menschen gemeinsam begangen werden. Die Beteiligung eines Dritten schloß das Merkmal der Heimlichkeit aus. [66] . v. Amira [Todesstrafen] 52 ff.; His I 263. [67] . Bei Franken und Friesen des dreifache (Lex Sal. 41, 2, 4; Lex Rib. 15; Lex Fris. 20, 2), bei Oberdeutschen (Pactus Alam. II 41; Lex Alam. 48; Lex Baiw. XIX 3) und Sachsen (Lex Sax. 19.) das neunfache des durch Totschlag verwirkten Wergeldes. Bei den Langobaden wurde Mord mit der Hochbuße von 900 Solidi gebüßt, unabhängig vom Stand des Getöteten; zusätzlich noch an die Verwandten des einfache Wergeld und an den Herrn das pretium servi (Roth. 14; Schreuer 69). [68] . Osenbrüggen 220; Wilda 713; His I 196. [69] . Lex Baiw. XIX 2. [70] . Cnut II 64. [71] . Homicidium. [72] . Lex Fris. 5; His I 257 f.; Hagemann ZRG 91 1, 8. [73] . Brunner-v. Schwerin II 816; His II 75. [74] . Roth. 74, 127; Wilda I 689. [75] . His I 274. [76] . Lex Burg. 29, 1; Brunner-v. Schwerin II 817. [77] . Cap. Remedii c. 3. [78] . So die Burgunder (Lex Burg. 2, 1); während die Merowinger (Childeb. I decretio Cap. I 16, c. 5; Brunner ZRG III, 47) durch Ausschließung den Täter dem Rachetot preisgaben [79] . Cap. legg. add. 818/19, c. 7, I 282 (Kapitular Ludwigs I.). [80] . Cap. Remedii c. 3. [81] . Cap. Worm. pro lege bab. c. 1, II 18: dieses Wormser Kapitular von 829 verlangte Bann und Wergeld als Sühne, wenn der Totschläger Urheber des Streites gewesen war; im anderen Fall nur eine Buße an die Kirche. [82] . So u.a. im westgotischen (Lex Visig. VI 5, 17. 18), langobardischen (Roth 103), ribuarischen (Lex Rib. 69, 2) und angelsächsischen (Liebermann 717) Recht. Sein Vermögen fiel nach fränkisch-alamannischem Recht dem Fiskus (Lex Rib. 69, 2; Lex Alam. 40; Cap. 803-813, c. 3, I 143; Cap. Worm. pro lege hab. v. 829, c.2, II 18) zu, nach westgotischem und langobar- dischem Recht an die nächsten Verwandten (Lex Visig. VI 5, 17. 18; Roth.163). Diese Strenge war im alamannischen Volksrecht und den fränkischen Kapitularien völlig verschwunden: es wurde nur eine Buße an die Kirche fällig (Lex Alam. 40; Cap. miss. gener. v. 802, c. 37, I 98; Cap. Worm. pro lege bab. v. 829, c. 2, II 18). Im friesischen Recht lediglich das Wergeld an die nächsten Verwandten (Lex Fris. 19, 2). [83] . Lex Fris. 19, 1; Roth. 163; v. Amira [Erbfolge] 144 ff. [84] . vgl. dazu v. Amira [Todesstrafen] 15 ff. [85] . Roth. 200-203. [86] . Roth. 13; Lex Sax. 24; Cap. de part. Sax. 13; Leges Henrici primi 75,1; Liebermann 507. [87] . Cap. Remedii c. 3; Beyerle 241, 496 f.; Ruth 248 ff. [88] . Lex Burg. 2, 2. [89] . Brunner-v. Schwerin II 819. [90] . Roth. 280; auch hier wird von Tötung se defendendo gesprochen. [91] . Lex Burg. 29, 2; Roth. 280. [92] . Lex Henrici 83, 6. [93] . Beyerle 491; Scherer 124. [94] . Cap. legg. add. 818/19, c. 1, I 281. [95] . Lex Sal. 17, 5; Lex Rib. 2; Lex Alam. 57, 2. [96] . Schmidt 55. [97] . His II 96. [98] . oder Lähmde. [99] . Lex Fris. 22, 27; Lex Alam. 57, 14. 39; Lex Baiw. IV 9. [100] . Lex Sal. 29, 9; Lex Rib. 6; Lex Sax. 11; Lex Fris. 22, 57. 58. [101] . Lex Sax. 11; Lex Thur. 12. [102] . Lex Rib. 5, 6; Lex Fris. Add. IIIa 46. [103] . Für die Unterscheidung der Wunden war der verletzte Körperteil und die Länge und Tiefe der Wunde maßgebend; vgl. Wilda 734 ff.; His I 301. [104] . His I 308, 314. [105] . Lex Alam. 75, 34. [106] . Schmidt 32. [107] . Lex Fris. Add. IIIa 45. Sie kosteten nach Lex Sal. 17, 4, Cod. 5 ff. 62½ Solidi. Schreuer 80. [108] . auch Fußtritte oder Schläge mit Stöcken zählten dazu; His [Friesen] 323; ders. I 185. [109] . Schreuer 80. [110] . Lex Sax. 2: 60 Solidi bei Adligen; Lex Thur. 4: 10 Solidi bei Freien; Schreuer 937. [111] . Lediglich die Lex Saxonum unterschied zwischen trockenem und wirkungslosem Schlag (Strafe: 60 bzw. 30 Solidi bei Adligen); in der Regel war die Strafe dieselbe, wie beim Beulenschlag. [112] . Roth. 383; Lex Sax. 7; Lex Fris. 22, 65; Lex Burg. 5, 4. [113] . Roth. 382. [114] . Lex Fris. 22, 83; Lex Baiw. IV 17; Lex Sal. 41, 9. [115] . Roth. 30; Pactus Alam. 3, 22; Lex Alam. 59; Lex Baiw. IV 18; Lex Fris. Add. 4. [116] . Lex Fris. Add. IIIa 44. [117] . Diebstahl wurde als furtum/latrocinium bezeichnet, fur/latrones meint den Dieb und furare sein Handeln; vgl. Brunner-v. Schwerin II 826. [118] . Hagemann ZRG 91, 1, 49; Lieberwirth in HRG I 730 f. [119] . Lex Burg. 4, 1; Lex Sal. 11, 5. 6; Lex Rib. 72, 8; Lex Baiw. XXI 5; Lex Fris. 2, 11; 3, 3; Lex Sax. 32; Lex Thur. 35, 42. [120] . Denn die Axt ist ein Melder und kein Dieb; Grimm I 64, II 34; Köstlin 164. [121] . Lex Baiw. XV 3. [122] . furtum usus. [123] . Roth. 340; Lex Burg. 4, 7; nach der Lex Visig. VIII 4, 1 galt es als Diebstahl, wenn der Eigentümer die Pferde nicht innerhalb von drei Tagen wiederfinden konnte. [124] . Lex Fris. 2, 11. [125] . Lex Rib. 42, 1. [126] . Lex Rib. 76. [127] . Roth. 319, 320, 321. [128] . His II 175; Hagemann ZRG 91, 52; Osenbrüggen [Langobarden] 126 ff.; Rukser 3. [129] . Lex Sal. 10, 1; Lex Rib. 72, 1; Lex Alam. 7; Lex Baiw. IX 3; Lex Thur. 33; Lex Fris. 2, 11. [130] . Grimm II, 196; Brunner-v. Schwerin II 828; Köstlin 175. [131] . Großer Diebstahl begann im sächsischen Recht ab 3 Schillingen (Lex Sax. 35. 36.), bei den Angelsachsen ab 3 Soli- di (Aethelstan VI 1, 1; VI 12, 3 (Satzung Aethelstans); Leges Henrici 59, 20 spricht von 8 Pfennigen), bei den Langobaden ab 10 Solidi (Roth. 253, 254), im fränkische Volksrecht ab 1 Solidi (Lex Sal. 11, 1. Auf kleinen Diebstahl stand eine Buße von 15 Solidi, der bei Knechten der Strafe an Haut und Haar entsprach. Auf großen Diebstahl die Buße von 35 Solidi, bei Knechten eine verstümmelnde Leibesstrafe (Lex Sal. 40, 4)), während das friesische Recht keine feste Obergrenze kannte (Lex Fris. 3, 6; 12, 1. 2). [132] . Die Lex Burg. 4, 1. 3; 70, 1. 3 rechnete zum großen Diebstahl das Stehlen von Pferden und Rind- vieh, wogegen Schwein, Schaf, Bienenstock und Ziege zum kleinen Diebstahl zählten. Die Wertgrenze war 1 Solidus, welches dem Wert einer Kuh entsprach. Die Lex Sal. 38, 11; 3, 3 setzte die Buße für Pferde- oder Ochsendiebstahl auf 35 Solidi fest. [133] . Wilda [Strafrecht] 871. 875. [134] . Lex Baiw. IX 9. [135] . Nach salischem Recht begann er ab 2 Denaren; Brunner-v. Schwerin II 830. [136] . Roth. 296: wenn sich jemand in einem fremden Weinstock nicht mehr als drei Trauben nahm. [137] . Handhafter Diebstahl lag vor, wenn der Täter auf frischer Tat oder auf der Flucht ergriffen wurde („Der Täter trägt noch die Spuren der Tat an der Hand“); vgl. Brunner-v. Schwerin II 626. [138] . Lex Thur. 36; Lex Visig. VII 2, 16; Lex Burg. 27, 6; Lex Baiw. IX 6; Lex Sax. 32; Lex Fris. 5, 1 [139] . His I 580. [140] . His [Diebesschilling] 1, 7. [141] . Im langobardischen Recht war der Dieb bei großem Diebstahl dem Tode verfallen. Er konnte aber mit 80 Solidi (bei Knechten 40 Solidi) sein Leben auslösen, indem er damit das Recht erkaufte, den Diebstahl durch neunfachen Ersatz des Wertes zu büßen (Roth. 253). Nach älterem Recht der Angelsachsen war großer handhafter Diebstahl eine lösbare Todesstrafe oder hatte Verknechtung zur Folge (Wihträd 26; vgl. Schmid [Gesetze] 556; Liebermann II 350). Später wurde die Tat bußlos und stets mit dem Tode bestraft (Aethelstan II 1; Cnut II 26. 64. 82). In Bayern wurde der große handhafte Dieb mit dem Tode bestraft, nachdem der Bestohlene einfachen Ersatz aus dessen Vermögen erhalten hatte (Lex Baiw. IX 9). Sehr unterschiedlich straften auch die fränkischen Volksrechte: Im ribuarischen Recht verfiel der handhafte Dieb dem Galgentod (Lex Rib. 79). Der nicht handhafte Dieb mußte eine Buße zahlen (Lex Rib. 33, 2; 42, 2; 82,1). Die Salfranken erwähnen zwar in Diebstahlsfällen nur Geldbußen (Lex Sal. 40, 5) (nur Unfreie verfielen dem Tode), jedoch geht aus den Quellen hervor, daß bereits im 6. Jahrhundert der Dieb gehängt wurde. Karl der Große schrieb 779 vor, daß der Dieb für den ersten Diebstahl mit dem Verlust eines Auges bestraft werden solle, bei dem zweiten mit dem Verlust der Nase und erst beim Dritten das Leben verlieren sollte (Cap. Haristall. c. 23, I 51). [142] . His II 189. [143] . Den zweifachen Ersatz verlangten die Angelsachsen(Aethelred I 1, 5. Cnut II 30) und Friesen (Lex Fris. 3, 2. 3. 4), den dreifachen die Burgunder (Lex Burg. 4, 3) und die ribuarischen Franken (Lex Rib. 42, 4. 5. 6) und den neunfachen die Westgoten (Lex Visig. VII 2, 13f, 23), Langobarden (Roth. 253), Alamannen (Lex Alam. 61. 62. 65) und Bayern (Lex Baiw. IX 1. 7). Neunfachen Ersatz und ein Friedensgeld verlangten die Sachsen (Lex Sax. 36). [144] . Beyerle [Entwicklungsproblem] I 426. [145] . Lex Alam. 78, Lex Baiw. 78, Lex Fris. 4, 6 für Hundediebstahl; Lex Rib. 42, 2. 3 für einen gezähmten Hirsch. [146] . Lex Sal. 2, 14 (25 Schweine); 3, 6 (12 Rinder); 38, 3. 4 (Hengst mit 12 oder 7 Stuten). Die Buße betrug 62½ Solidi. Lex Rib. 18 setzte auf Herdendiebstahl die Buße von 600 Solidi. [147] . Lex Sax. 29; er war schlichtweg todeswürdig. [148] . Lex Fris. Add. 1, 3 setzte lösbare Todesstrafe. [149] . Er wurde mit dem Tod durch Rad oder Galgen bestraft; vgl. Köstlin 194 f. [150] . Lex Sal. 11, 6; 27, 21. 22; Lex Chamav. 19. 20 ff.; Lex Sax. 21; Lex Fris. Add. 1, 3. [151] . Lex Sal. 11, 3 ff.; 21, 3. 4.; 27, 21. 22; 8, 1. Er wurde bereits bei einer Summe von 5 Denaren zu einem großen Diebstahl. Bei den Chamaven wurde er an Hand, Fuß oder Auge oder deren Lösungstaxe von 12, 8, 4, oder 2 Solidi gebüßt, je nachdem ob in das Haus eines Homo Francus, Freien, Liten oder Knechtes eingebrochen wurde; Lex Chamav. 19. 20. Zusätzlich mußte noch ein Friedensgeld gezahlt werden. Bei den Burgundern (Lex Burg. 29), Friesen (Lex Fris. Add. 1, 3) und Sachsen (Lex Sax. 33) war es ein todeswürdiges Verbrechen. [152] . Ein bei Nacht gestohlener Ochse galt als schwerer Diebstahl und wurde bei den Sachsen mit dem Tode bestraft; Lex Sax. 32. 34. [153] . Zwischen ersten und zweiten Rückfall unterschieden das langobardische Recht und die fränkischen Kapitularien. Nach dem ersten Rückfall wurde der Dieb an Haut und Haar bestraft und gebrandmarkt; nach dem zweiten ins Ausland verkauft (Liu. 79). Das fränkische Recht verhängte beim zweiten Rückfall die Todesstrafe (Cap. Haristall. c. 23, I 51). [154] . raubare, expoliare. [155] . Dieser war jedoch eine selbständige Straftat: siehe Walraub! [156] . Lex Rib. 59, 8; 60, 3; Lex Baiw. XVII 1; Liu. 90; Lex Burg. 79, 3. Es war die widerrechtliche Okkupation und Bearbeitung eines fremden Grundstückes; vgl. v. Amira [Vollstreckungsrecht] 235 f. [157] . Lex Sal. 9, 5 nennt eine Buße von 15 Solidi. [158] . Lex Sal. 37, 2; 61, 1. 3. [159] . Im salischen Recht betrug die Strafe 30 Solidi, wenn die Sache mehr als einen Schilling wert war (Lex Sal. 35, 2), darunter 15 Solidi (Lex Sal. 35, 3). Den zwei- oder dreifachen Ersatz verlangte das alamanische Recht (Lex Alam. 5, 2; 3), nicht wie beim Diebstahl den neunfachen. Bei Mittel- und Westfriesen betrug die Strafe wie beim Diebstahl das Zweifache; ledig- lich das Friedensgeld betrug nur 12 Solidi (beim Diebstahl waren es 53½) (Lex Fris. 8. Add. 9). Bei den Angelsachsen brauchte nur einfacher Ersatz geleistet zu werden (Ine 10), während das ostfriesische Recht neben der einfachen Buße von 24 Solidi an den Verletzten noch das Friedensgeld an den König kannte (Lex Fris. 9, 14 ff.). Wurde ein Adliger beraubt, betrug die Buße 48, bei einem Liten 12 Solidi. Nach burgundischem Recht wurde der einfache Raub mit dem Neungelde (Lex Burg. 9), bei den Langobarden mit dem neunfachen Ersatz gebüßt (Arg. Liu. 35. 40. 151). [160] . His II 339 f. [161] . Konnte das Opfer unberaubt entkommen, so betrug die Buße bei den Salfranken 62½ Solidi (Lex Sal. 17, 9); gelang der Raub, betrug sie noch zusätzlich 30 Solidi (Lex Sal. 17, 9). [162] . walapaus; vgl. Bruckner 213; Grimm II 194. [163] . Roth. 31; die Buße betrug 80 Solidi und zusätzlich noch das Neungeld als Raubbuße. [164] . Lex Rib. 75; Lex Baiw. II 12. [165] . Lex Fris. Add. 7. [166] . Lex Rib. 75. [167] . Roth. 262. [168] . Roth. 342. [169] . Lex Rib. 75. [170] . Lex Baiw. XVI 1. 4; Lex Visig. VII 6, 3. 4; das friesische Recht forderte nur einfachen, nicht zweifachen Ersatz; Lex Fris. Add. 7. Kapitel – Die einzelnen Straftatbestände und ihre Sanktionen 2 View attachment 2261 4. Kapitel – Die einzelnen Straftatbestände und ihre Sanktionen – Teil 2 III. Heimsuchung IV. Brandstiftung V. Außerehelicher Geschlechtsverkehr, Ehebruch und Inzest 1. Außerehelicher Geschlechtsverkehr (Unzucht) 2. Ehebruch 3. Inzest (Blutschande) VI. Vergewaltigung, Frauenraub und Entführung 1. Vergewaltigung (Notzucht) 2. Frauenraub 3. Entführung III. Heimsuchung Unter der Missetat der Heimsuchung verstand man den strafrechtlich qualifizierten Bruch des Hausfriedens, einen Überfall auf Haus und Hof mit bewaffnetem Gefolge[171]. Nach langobardischem Recht waren dafür mindestens 5 Leute notwendig[172]; während man in Bayern zwischen 42 Schilden oder weniger unterschied[173]. Frauen hatten in einem solchen Heer nichts zu suchen; sie konnten keine Heimsuchung begehen[174]. Erfüllt war der Tatbestand der Heimsuchung auch bereits mit der Umzingelung des Hauses[175], wobei die feindselige Absicht zum Ausdruck kommen mußte[176]. Aber auch die Beschädigung des Hauses und das Aufbrechen von Türen und Wänden standen im Mittelpunkt der Tat[177]. Dagegen gehörten Totschlag und Verwundung nicht zum typischen Tatbestand[178]. Die Strafe für die Heimsuchung hing sehr stark vom einzelnen Recht ab. Man unterschied bei der einfacher Heimsuchung zwischen Anführer und Mitläufer. Teilweise wurde sie mit dem Tode bestraft[179], aber häufiger waren Geldstrafen[180]. Neben der strafbaren Heimsuchung hatte es ursprünglich auch eine erlaubte gegeben, nämlich die in gerechter Fehde. Im angelsächsischem Recht ist ein Fall berichtet, daß jemand seinen Feind in dessen Behausung belagerte, nachdem er ihn vergeblich um Recht gebeten hatte. Als die Belagerungsfrist von sieben Nächten vorbei war und sich der Belagerte nicht ergeben hatte, wurde es ihm erlaubt, Gewalt anzuwenden[181]. Sie galt jedoch später als ein verbotener Akt strafbarer oder rächender Volksjustiz[182]. IV. Brandstiftung Brandstiftung[183] war die absichtliche Branderregung; daneben stand die Feuerverwahrlosung, als absichtslose Missetat[184]. Brandstiftung mußte mit Willen (mit feindlicher Hand) geschehen[185]. Als Objekte, an denen Brandstiftung begangen werden konnte, werden Gebäude, Kirchen[186], Ställe, Scheunen, Speicher und Mühlen genannt[187]. Nicht dazu gehörte das Anzünden eines Zaunes oder eines Holzstapels[188]. Einige Rechte sahen es als ein wesentliches Tatbestandsmerkmal an, daß die Brandstiftung nachts geschehe[189]. Bei der Strafverfolgung traf es den handhaften Brandstifter besonders hart. Er durfte als friedloser Mann sofort getötet werden; die Tötung eines handhaften Brandstifters gehörte zu den bußlosen Tötungen[190]. Aber auch sonst wurde das Delikt mit dem Tode oder sehr hohen Geldstrafen gebüßt[191]. Neben der unerlaubten Brandstiftung kannten die älteren Rechte auch die erlaubte Brandstiftung. Sie wurde an dem Haus eines Friedlosen vollzogen und war im sächsischen Recht ein selbständiges Zwangsmittel, welches dann in das fränkische Recht übernommen wurde. Vereinzelt wird auch die absichtslose Branderregung erwähnt. Sie war ein typischer Fall der Fahrlässigkeit. Wer Feuer im Freien entfachte, war verpflichtet, es wieder zu löschen. Versäumte er diese Obhutspflicht, so haftete er unter bestimmten Voraussetzungen mit dem einfachen Ersatz des Schadens[192]. V. Außerehelicher Geschlechtsverkehr, Ehebruch und Inzest 1. Außerehelicher Geschlechtsverkehr (Unzucht) Als entehrt galt eine Frau, die freiwillig mit einem Mann geschlafen hatte[193]. Sie fiel nach älterem Recht unter das Privatstrafrecht der Sippe. Diese konnten sie entweder töten oder in die Knechtschaft verkaufen[194]. Das galt im besonderen, wenn eine Freie einen Knecht heiratete[195]. Aber in den Rechten finden sich auch Bestrafungen, die teilweise subsidär galten, falls es die Sippe unterließ, die Frau zu bestrafen[196]. Hinsichtlich des Mannes wurde bei den Unzuchtsstrafen zwischen Freien und Unfreien unterschieden. Der Freie, der mit einer Freien schlief, war der Fehde und Rache ihrer Verwandten ausgesetzt. Wurde er auf frischer Tat ertappt, hatten die Verwandten das Recht, ihn zu töten[197]. Andere Volksrechte kannten die einklagbare Sühne, die in einer gerichtlich festgelegten Geldbuße bestand[198], wobei die Buße sich verringerte, wenn er sie heiratete[199]. Schlief ein Freier mit einer Unfreien, so hatte er ihrem Herrn eine Buße zu zahlen[200]. Ein Knecht, der mit einer Freien schlief, hatte sein Leben verwirkt[201], während der Geschlechtsverkehr mit einer Magd nur Leibesstrafe zur Folge hatte, die abgekauft werden konnte[202]. Ein Verbrechen gegen ihre Sippe war es, wenn eine Braut mit einem anderen geschlafen hatte. Dieser und nicht dem Bräutigam gebührte die Ahndung[203]. Der Mann wurde entweder getötet[204] oder verknechtet[205]. 2. Ehebruch Zum Ehebruch gehörte nicht nur der Beischlaf zwischen einem verheirateten oder unverheirateten Mann und der Ehefrau eines anderen, sondern auch die an einer solchen begangenen Verbrechen der Notzucht und des Frauenraubes. Ein mit der Frau, der verheirateten Tochter oder Mutter des Herrn verübter Ehebruch auf seiten des Mannes fiel dagegen unter den Begriff des Treubruchs. Eines strafbaren Ehebruchs konnte sich nur die Frau gegen den Ehemann, aber nicht umgekehrt, der Ehemann gegen die Frau schuldigmachen, da daß germanische Recht die Polygamie nicht ausschloß. Noch in der fränkischen Zeit war es dem Ehemann nicht verboten, sich eine Geliebte[206] zu halten. Erst unter dem Einfluß des kirchlichen Rechts, versuchte auch das Königsrecht gegen ehebrecherische Verhältnisse des Ehemannes zu sanktionieren[207]. War die Frau jedoch verheiratet, und wurde der Ehebrecher auf frischer Tat von dem Ehemann erwischt, durfte dieser ihn straflos töten[208]. Abgesehen von der frischen Tat, wurde der Ehebrecher der Fehde und Rache ausgesetzt[209]. Die Bestrafung einer fremdgegangenen Ehefrau war die Sache des Mannes. Er durfte sie verstoßen oder töten[210], wenn er sie nicht schon auf handhafter Tat erschlagen hatte[211]. 3. Inzest (Blutschande[212]) Geschwister- und Verwandtenehe waren bereits bei den Germanen verboten[213]; wahrscheinlich wurde sie mit unsühnbarer Friedlosigkeit bestraft[214]. Dies setzte sich unter dem Einfluß der Kirchen auch im frühen Mittelalter fort[215]. VI. Vergewaltigung, Frauenraub und Entführung 1. Vergewaltigung (Notzucht) Die Vergewaltigung (Notzucht) ist nur in einigen Rechten besonders erwähnt, während sie in den anderen mit dem Frauenraub zusammenfällt. Die Buße bestand meist, wenn die Sippe der Frau nicht zur Fehde schritt, in Bußgeld[216] und Ehe, wogegen bei handhafter Tat des Tötungsrecht gegeben war und die Notzüchtigung von Ehefrauen unter den Begriff Ehebruch fiel. Als Qualifikation erschien die Vergewaltigung, die mittels eines Überfalles auf den Brautzug, verübt wurde[217]. Vergewaltigten Halbfreie oder Unfreie eine Freie, so wurden sie getötet[218]. Vergewaltigten sie dagegen eine Halb- oder Unfreie, wurden sie entmannt oder an Haupt und Haar bestraft, vorausgesetzt der Herr löste die Strafe nicht ab[219]. Wobei diese Geldbußen nach dem Wert der Frau abgestuft waren und an ihrer Herrn bezahlt werden mußten[220]. 2. Frauenraub Der Frauenraub[221] lag vor, wenn ein Mann eine Freie oder Halbfreie heiratete, ohne vorher ihre Verwandten oder ihren Herrn um Erlaubnis zu fragen. Die Volksrechte setzten eine Buße[222] fest, die meist in derselben Höhe lag wie der Brautpreis[223]. Andere Volksrechte kannten auch noch härtere Strafen[224]. In der Gesetzgebung der Merowinger waren noch sehr stark römische Einflüsse zu bemerken. Sie bestraften den Frauenraub mit Tod und Verlust des Vermögens[225]. Das karolingische Königsrecht stellte Frauenraub unter die Bannfälle. Schwerer wurde der Raub einer puella bestraft. Nach Chlotars II. Edikt verloren beide ihr Leben und ihr Vermögen an die nächsten Erben[226], während ein unversehrtes Zurückkehren der Frau priviligiert wurde[227]. Ein Unterschied konnte auch darin bestehen, ob der Mann die Frau mit Gewalt nahm oder ob sie freiwillig mitkam[228]. Als Qualifikation stellte sich auch der Raub einer Braut da. Einige Rechte verlangten dafür eine höhere Geldbuße als beim Frauenraub[229]. 3. Entführung Entführung lag vor, wenn ein Freier eine Frau, die ohne den Willen ihrer Verwandten zu ihm kam, aufnahm und heiratete. Sie unterschied sich vom Frauenraub dadurch, daß hier kein Wegnehmen der Frau verlangt wurde. Die Strafe bestand bei rechtswidrigem Behalten der Frau im dreifachen Muntschatz[230] oder in einer Buße von 40 Solidi[231]. . [171] . Brunner-v. Schwerin II 841; Hagemann ZRG 91, 1, 14; Kroeschell in HRG I, 2023. [172] . Roth. 19; vgl. Wilda [Germanen] 616 f. [173] . Lex Baiw. 4, 23. 24. [174] . Roth. 19. [175] . So nach bayrischem (Lex Baiw. IV 23), friesischem (Lex Fris. 17, 4) und anglowarnischem (Lex Thur. 54. 55) Recht. [176] . Bei den Bayern dadurch, daß der Führer der Bande ein Pfeil oder Sperr oder Geschoß in den umzingelten Hofschoß (Lex Baiw. IV 23), während das langobardische Recht schon den Sperrwurf oder Pfeilschuß an sich, ohne die Heimsuchung, unter Strafestellte (Roth. 34). Bei Angelsachsen genügte ein Pfeilschuß oder Steinwurf oder demonstrativer Schlag gegen das Haus (Leges Henrici 80). Pfeilschuß oder Würfe waren symbolische Handlungen der Kriegserklärung (So Weinhold 560 ff). [177] . His [Friesen] 352 f. [178] . His [Friesen] 355 f. [179] . Bei den Langobarden verlor der Anführer sein Leben (Roth. 19. 379), bei den Angelsachsen sein Vermögen, während sein Leben vom Ermessen des Königs abhing (Edmund II 6; Aethelred IV 4). [180] . Die Lex Ribuaria unterschied bei Heimsuchung mit Totschlag zwischem dem Anführer, dem Totschläger, den ersten drei Helfern und den übrigen Beteiligten. Der Anführer zahlte das dreifache, der Totschläger das einfache Wergeld, die ersten drei Helfer je 90 Solidi und die übrigen Beteiligten jeweils 15 Solidi (Lex Rib. 64). Bei Friesen mußte der Anführer das Wergeld und jeder Genosse 15 Solidi zahlen, während in den karolingischen Kapitularien jeder die königliche Bannbuße zu zahlen hatte (Brunner-v. Schwerin II 844). Bei den Bayern hatte der Anführer bei Heimsuchung ohne Tötung jeweils 40 Solidi an den Verletzten und den Herzog zu zahlen (Lex Baiw. 4, 23. 24.). [181] . Alfred 42; Aethelred IV 4. [182] . Bühler 20. [183] . lat. incendium. [184] . His II 348. [185] . Lex Sax. 38; Lex Fris. 5, 1; Roth. 146; Lex Baiw. X 1; Lex Alam. 76; Lex Visig. VIII 2, 1. [186] . Bei Kirchen unterschieden die Salfranken nicht nach dem Vorsatz. Ob der Brand absichtlich oder unabsichtlich verursacht wurde, die Strafe wurde mit 200 Solidi gebüßt (Lex Sal. 55, 7). [187] . Lex Sal. 16; Lex Alam. 76, 2, 77. [188] . Die Salfranken bestraften das Anzünden eines Zaunes gleich der Sachbeschädigung (Lex Sal. 16, 5; 27, 15). Bei den Angelsachsen wurde das Anzünden eines Holzstapels nach Waldfrevel bestraft (Alfred 12), bei den Bayern mit einer geringen Buße (Lex Baiw. X 2.). [189] . Lex Sal. 16, 1; Lex Rib. 17, 1; Lex Alam. 76; Lex Thur. 41. [190] . Lex Fris. 5, 1. [191] . Nach nordischem Recht war der Brandstifter friedlos und unheilig (Gul. 98). Auch bei den Angelsachsen (Cnut II 64) und Sachsen (Lex Sax. 38) stand darauf die Todesstrafe. Ebenso bei den Westgoten, bei denen der Täter erst hundert Hiebe bekam und dann verbrannt wurde (Lex Visig. VIII 2, 1) . Bei den Salfranken bestand die Buße in 62½ Solidi, außerdem war eine einfache Entschädigung und die Dilatura zu zahlen. Wenn Menschen darin schliefen, kam noch die Buße der Lebensgefährdung, wenn welche den Tod fanden, noch das Werfeld hinzu (Lex Sal. 16, 1 ff.). Bei den ripuarischen Franken waren für den Tod eines Menschen entweder 600 oder 36 Solidi zu büßen, abhängig davon, ob der Täter ein Freier oder Unfreier war, neben Schadensersatz und Dilatura (Lex Rib. 17). Bei den Alamannen wurde zwischen dem Brand des Wohnhauses eines Freien (40 Solidi) oder eines Knechtes (12 Solidi) und zwischen Scheunen (6 Solidi) oder Ställe (3 Solidi) unterschieden; hinzu kam noch der einfache Erzatz des Schadens (Lex Alam. 76. 77). Wesentlich gleiche Bußen kannten auch die Bayern (Lex Baiw. X 1 ff.). Den dreifache Ersatz des Schadens mußte der Brandstifter im langobardischen (Roth. 146. 149) und anglowarischen (Lex Thur. 41) Recht büßen. [192] . So bei den Burgundern (Lex Burg. 41), wenn das Feuer nicht vom Wind weggetrieben wurde, und auch bei den Langobarden (Roth. 148) und Sachsen (Lex Sax. 55), vorausgesetzt, es richtete innerhalb von 24 Stunden einen Schaden an. Einfachen Ersatz verlangten auch die Westgoten (Lex Visig. VIII 2, 3), wobei das Anzünden eines Waldes oder einzelner Bäume mit Prügelstrafe bedroht wurde ( Lex Visig. VIII 2, 2). [193] . Sie hatte sich preisgegeben. [194] . v. Amira [Todesstrafen] 8 ff. [195] . Lex Burg. 35, 2. 3; Roth. 221. 193; wobei diese Verbindung nicht als Ehe anerkannt wurde. [196] . So sollte die Frau bei den Langobarden dem Schuldspruch des Schultheißes unterstellt werden (Roth. 189), oder, wenn sie als Freie mit einem Knecht schlief, bei Langobarden und Burgundern an den Fiskus verknechtet werden (Lex Burg. 35, 3; Roth. 221). Bei den Westgoten stand als Buße darauf das Auspeitschen (Lex Visig. III 2, 2. 3), während bei den Friesen ein Wergeld an den König gezahlt werden mußte (Lex Fris. 9, 1. 2) und bei den Saliern die Friedlosigkeit (Lex Sal. 70). Dagegen wird nach den Capitula Remedii der erste Unzuchtsfall der Frau mit 12 Solidi oder mit Prügelstrafe, der zweite mit Prügelstrafe oder Einkerkerung, der dritte mit Prügelstrafe, Einkerkerung und 12 Solidi bestraft (Cap. Remedii 7. 8, LL. V 443). [197] . Lex Fris. 5, 1; Lex Visig. III 4, 5; Lex Rib. 77: Vater hatte Befugnis zum Töten, wenn sich der Schuldige der Festnahme widersetzte; Alfred 42, 7: Vater, Bruder und Sohn hatten ein Tötungsrecht. [198] . Die bei den Bayern 12 (Lex Baiw. VIII 8), bei den Burgundern 15 (Lex Burg. 44), bei den Saliern 45 (Lex Sal. 25, 2), bei den Ribuarien 50 (Lex Rib. 35, 2), bei den Langobarden 100 Solidi (Roth. 189) betrug. [199] . Roth. 189. [200] . Sie betrug nach fränkischem Recht 15 (Lex Sal. 25, 3; Lex Rib. 58, 17), nach langobardischem 12 (Roth. 194) und nach bayrischem 4 Solidi (Lex Baiw. VIII 13). Nach friesischem Recht verringerte sich die Buße von 4 auf 3 Solidi, wenn die Magd vorher schon einmal, auf 2 Solidi, wenn sie zweimal, auf 1 Solidus, wenn sie dreimal, auf 1/3 Solidus, wenn sie viermal oder öfter mit einem anderen geschlafen hatte (Lex Fris. 9, 3). [201] . So das salische Recht (Lex Sal. 25, 2; 40, 5). Bei den Bayern wurde er der Sippe der Frau ausgeliefert (Lex Baiw. VIII 9). Bei den Langobarden nahm ihn der Fiskus in Beschlag, wenn er nicht von seinem eigenen Herrn oder dem Vater der Frau getötet wurde (Roth. 221). Die Westgoten verhängten Prügelstrafe und Feuertod (Lex Visig. III 2, 2) und bei den Saliern wurde er gerädert (Lex Sal. 70). [202] . Entmannung oder 3 Solidi bei den Ribuariern (Lex Rib. 58, 17), hundertzwanzig Hiebe oder 3 Solidi bei den Salfranken, dagegen Entmannung oder 6 Solidi, wenn die Magd starb (Lex Sal. 25, 8). [203] . Bei Langobarden, Sachsen und Franken durfte sie wie die unverlobte Jungfrau getötet werden (Roth. 179). Bei den Westgoten wurde sie dem Bräutigam verknechtet (Lex Visig. III 4, 2) und nach dem angelsächsischen Recht hatte sie eine Buße an den Verlobungsbürgen zu zahlen (Alfred 18). [204] . Nach burgundischem Recht: Wilda [Germanen] 841 f. [205] . Nach westgotischem Recht: Lex Visig. III 14. [206] . Kebse. [207] . Die Langobarden (Lui. 30.) empfahlen der betrogenen Ehefrau, sich an den König oder die Justiz zu wenden. Der Ehemann mußte 50 Schillinge Buße zahlen, zur Hälfte an den König, zur Hälfte an die Verwandten der Ehefrau (Grim. 6). Karl der Große empfahl, daß der Ehemann sich von seiner Geliebten trennen sollte (Cap. cum Italiae episcopie deliberata 790-800, c. 5, I 202). Bei den Angelsachsen war es übler Ehebruch, wenn die Geliebte ledig, schlimmer, wenn sie verheiratet war und ein Ehemann, der mit seiner Magd schlief, sollte diese verlieren (Cnut II 50). Die Westgoten sprachen der betrogenen Ehefrau das Recht zu, die Geliebte des Mannes zu verknechten (Lex Visig. III 4, 9) und das Capitula Remedii c. 7 bestrafte den verheirateten Mann schärfer als einen ledigen, wenn er mit einer Freien schlief. [208] . Roth. 212; Lex Baiw. VIII 1; Lex Fris. 5, 1. Bei den Westgoten und Burgundern war die Tötung des Ehebrechers aber nur dann straflos, wenn der Ehemann auch seine Frau tötete ( Lex Visig. III 4, 4; Lex Burg. 68) und bei den Ribuarianern nur dann, wenn der Ehebrecher sich nicht gefangen nehmen ließ (Lex Rib. 77) . [209] . Wurde er durch ein Gericht überführt, so büßte er nach dem langobardischen Recht mit dem Leben (Roth. 213) und bei den Westgoten wurde er verknechtet (Lex Visig. III 4, 1. 3. 12). Die meisten anderen Rechten legten ihm eine Geldstrafe auf. Entweder hatte er sein eigenes Wergeld (bei Saliern und Ribuariern (Lex Sal. 15. 95; Lex Rib. 35, 1)) oder das der Frau (bei Bayern (Lex Baiw. VIII 1)) oder eine feste Ehebruchsbuße zu bezahlen. Diese bestand bei den Alamannen in 80 Solidi und erhöhte sich auf 400, wenn er die Frau nicht mehr zurückgeben konnte oder wollte (Lex Alam. 50; 56, 2). Im angelsächsischen Recht richtete sich die Buße nach dem sozialen Stand des Ehemannes (Alfred 10). [210] . Roth. 200. 202. 212; Lex Visig. III 4, 4; Lex Baiw. VIII 1; Wilda [Germanen] 821. Dies galt auch dann, wenn der Ehemann seine Frau dazu angestiftet hatte (Liu. 130). Bei den Angelsachsen verlor die Ehefrau dagegen „nur“ ihr Vermögen, Nase und Ohren (Cnut II 53; vgl. Schmid 563). Bei den Burgundern wurde sie, wenn sie ihren Mann verließ, im Schlamm erstickt (Lex Burg. 34, 1). [211] . Roth. 212; Lex Baiw. VIII 1. [212] . Der Begriff „Blutschande“ entstand erst später bei Luther; Nehlsen 8. [213] . v. Kolderup-Rosenvinge [Rechtshistorie] I 147; Wilda [Germanen] 855. [214] . v. Amira [Vollstreckungsverfahren] 28 f. [215] . Childebert setzte auf die Ehe mit der Schwiegermutter den Tod (Childeb. II decretio c. 2), wogegen leichtere Fälle dem Bischof überlassen wurden (Chlotharii II ed. v. 614, c. 10). Konfiskation des Vermögens kannten als Strafe des Inzest die Alamannen (Lex Alam. 39), Bayern (Lex Baiw. VII 2. 3), Kapitalarien (Capitulare 803-813, c. 3, I 143) und Ribuarianer, wobei letztere außerdem das Exil androhten (Lex Rib. 69, 2). Hatte der Betreffende kein Vermögen, so wurde er nach alamannischem und bayrischem Recht dem Fiskus verknech- tet und nach den Kapitularien eingekerkert. Gab er sein Verhältnis nicht auf, wurde über ihn der Matbann verhängt (Cap. Pipp. v. 754/55, c.1, I 31 (Kap. Pippin)). Exil und Verlust des Vermögens zugunsten der Verwandten war bei den Westgoten die Strafe für Inzest (Lex Visig. III 5, 2), während bei den Burgundern die Frau an den Fiskus verknechtet wurde und der Mann das Wergeld an ihre Verwandten und 12 Solidi Buße an den Fiskus zahlen mußte (Lex Burg. 36). Auch bei den Angelsachsen mußte eine Buße gezahlt werden, deren Höhe der Grad der Verwandtschaft bestimmte, bis zum Verlust des gesamten Vermögens bei Heirat der Schwester (Cnut II 51). [216] . Als Notzuchtbußen nennen die Salfranken 62½ (Lex Sal. 25, 1; so hoch wie die Buße für Frauenraub), die Alamannen 40 (Lex Alam. 56), und die Salier 60 Schillinge, wobei sich die Summe halbierte, wenn sie keine Jungrau mehr war (Alfred 11, 2). [217] . Bei den Saliern wurde sie mit dem Wergeld des freien Franken gebüßt (Lex Sal. 13, 14) und bei den Westgoten standen darauf hundert Hiebe und anschließende Verknechtung (Lex Visig. III 4, 14). [218] . Lex Sal. 13, 7; 92, 3; Lex Rib. 58, 18; Lex Baiw. VIII 9; Lex Visig. III 4, 14. [219] . Nehlsen 6. [220] . Roth. 205-207; Lex Burg. 30; Lex Alam. 75; Alfred 25. [221] . lat. raptus. [222] . Bei den Saliern betrug sie 62½ (Lex Sal. 13, 4), bei Alamannen (Lex Alam. 53, 1) und Bayern (Lex Baiw. VIII 6, 7: der Raub einer Witwe wurde hier doppelt gebüßt) 50 Solidi und das neunfache Brautgeld bei den Burgundern (Lex Burg. 12, 1). [223] . Brunner-v. Schwerin II 861. [224] . Bei den Langobarden wurde die Hochbuße von 900 Solidi fällig (Roth. 187). Die Westgoten lieferten den Täter und sein Vermögen der Geraubten oder ihren Verwandten aus (Lex Visig. III 3, 1). Bei Ribuariern (Lex Rib. 24, 1. 2), Anglowarnen (Lex Thur. 44) und Angelsachsen (Cnut II 52) hatte er sein Wergeld zu zahlen. [225] . Lex Sal. 71. In einer Satzung Childeberts (Childeb. II decretio c. 4, Cap. I 16) wurde der Frauenräuber und die mit ihm einverstandene Frau von Amts wegen verfolgt und getötet; vgl. Nehlsen 8. [226] . Ed. Chloth. II c. 18, Cap. II 23. [227] . Lex Visig. III 3, 1: Verlust des halben Vermögens; Lex Burg. 12, 2: sechsfache Brautgeld. [228] . Im ersteren Fall hatte der Täter 300 Solidi an die Verwandten und 240 Solidi an die Geraubte zu zahlen. Ließ sie sich freiwillig rauben, so mußte er zweimal 300 Solidi an die Verwandten zahlen, als Buße und als Brautgeld, während die Frau ihm verblieb; Lex Sax. 40; vgl. v. Richthofen 285. [229] . Bei den Alamannen bestand die Buße in 200 Solidi bzw. 400 Solidi, wenn die Braut nicht zurück gegeben wurde (Lex Alam. 51); jedoch nur 80 Solidi, wenn eine Ehefrau geraubt wurde (Lex Alam. 50). Bei den Bayern war die doppelte Buße des Frauenraubes zu zahlen (Lex Baiw. VIII 16). Die Frauenraubbuße und zusätzlich 15 Solidi an den Bräutigam verlangte das jüngere salische Recht (Lex Sal. 13, 10, Cod. 5.6.10); auch im langobardischen (Roth. 191) und sächsischen (Lex Sax. 49) Recht bekam der Bräutigam eine Entschädigung, daneben aber auch noch der Vormund der Braut. Während bei den Chamaven (Lex Chamav. 47) und in einem Kapitular Ludwigs I. (Cap. legg. add. 818/19, c. 9, I 282) die Wergeldbuße genannt wurde. [230] . Lex Burg. 12, 4. [231] . Roth. 188. 190. 214. Die einzelnen Straftatbestände und ihre Sanktionen 3 View attachment 2260 4. Kapitel – Die einzelnen Straftatbestände und ihre Sanktionen – Teil 3 VII. Ehrkränkung und falsche Anklage 1. Kränkung der Ehre a. wörtliche Kränkungen b. tätliche Kränkungen 2. falsche Anklage VIII. Zauberei, Vergiftung, Meineid und Walraub 1. Zauberei 2. Vergiftung 3. Meineid und falsches Zeugnis 4. Walraub IX. Landes- und Hochverrat 1. Landesverrat 2. Hochverrat 3. Infidelität X. Sonstige Delikte VII. Ehrkränkung und falsche Anklage 1. Kränkung der Ehre Soweit die Kränkung der Ehre[232] nicht in anderen Delikten aufging, konnte sie durch Worte oder Taten geschehen[233]. a. wörtliche Kränkungen Die wörtliche Kränkung konnte in der Abgabe von Urteilen (Beleidigungen) oder in der Behauptung von Tatsachen (Verleumdung, Vorwurf) bestehen[234]. Die Lex Salica unterschied zwei Hauptgruppen von Schelte: eine Schelte von geringer Strafbarkeit, die mit Geld zu büßen war[235] und eine gefährliche Schelte, die mit dem Leben bedroht wurde[236]. Die Alamannen kannten nur Beleidigungen von Frauen, behandelten sie jedoch als straflos, wenn sie im Streit gemacht wurden[237]. Das langobardische Recht unterschied, ob der Täter bereit war, die Kränkung zurück zu nehmen oder nicht[238]. b. tätliche Kränkungen Obwohl die älteren Rechte den Begriff Realinjurie noch nicht kannten, wurden Kränkungen, die durch Taten geschahen, vielfach geschützt. Es wurden gewisse Handlungen, die an sich schon strafbar waren, durch das Merkmal der Ehrkränkung noch höher bestraft. So wurde bei den Langobarden die Maulschelle doppelt so hoch bestraft wie der Faustschlag[239] und das halbe Wergeld setzten sie auf das Überfallen und Verhauen eines Freien durch eine Gruppe von Männern[240]. Der Griff ins Haar war bei den Sachsen so hoch wie die Blutrunst[241]. Ebenfalls bestraft wurde das Abschneiden von Haar oder Bart wider Willen[242], das Wegnehmen der Waffe[243], der Wurf ins Wasser[244] oder der Steinwurf über das Haus eines anderen[245]. Als besonders schlimm betrachteten die Friesen das Ausschütten von Schmutzwasser oder Abfall über einen Brautzug[246]. 2. falsche Anklage Eine falsche Anklage[247], die vor einem Volksgericht erhoben wurde, war nicht unbedingt sondern nur unter gewissen Voraussetzungen strafbar. Eine solche Voraussetzung war insbesondere die Kenntnis des Klägers von der Unwahrheit seiner Anschuldigung[248], das Mißlingen des Zeugenbeweises[249] oder wenn sich die Böswilligkeit aus den Umständen ergab[250]. Wurde der Kläger der wissentlichen falschen Anklage überführt, mußte er mit einer empfindlichen Strafe rechnen, die genauso hoch sein konnte wie das angeschuldigte Verbrechen selber[251]. Noch härter wurde derjenige bestraft, der eine Freie als angebliche Hexe ergreifen und der Hexenprobe[252] unterwerfen ließ[253]. Eine Qualifikation war die falsche Anklage vor dem König. Sie bestand in einer erhöhten Geldbuße[254], die sich nochmals erhöhte, wenn die Beschuldigung ein todeswürdiges Verbrechen zum Gegenstand hatte[255]. VIII. Zauberei, Vergiftung, Meineid und Walraub Diese Verbrechensbegriffe stammten noch aus der heidnisch-religiösen Vorstellung[256]. Sie setzten sich aber bei der Christianisierung der Germanen in deren Rechtssystem fort. 1. Zauberei Während in heidnischer Zeit nur die schädliche[257] Zauberei[258] strafbar war[259], wurde sie in der christlichen Lehre schlichtweg verpönt[260]. Sie galt als eine Tat, die mit teuflischen Mächten in Verbindung stand[261]. Täterin der Zauberei war die Hexe[262]. Ihr wurden viele Arten der Zauberei zugeschrieben. Man glaubte, sie könne Ernten schädigen und Unwetter erzeugen[263]; auch eine Strafe für das Verzehren von Menschen befand sich in den Rechten[264]. Unter kirchlichem Einfluß wurde der Tatbestand der Zauberei um die Merkmale der Wahrsagerei und der Verwendung von Zaubermitteln im Prozeß erweitert[265]. Während in den Volksrechten es die Sache des Richters war[266], den Schuldigen aufzudecken und ins Ausland zu verkaufen[267], wurde die Bestrafung in der fränkischen Zeit der Kirche überlassen[268]. 2. Vergiftung Unter den Begriff der Zauberei fiel auch die Vergiftung, d.h. die Tötung durch Gift[269]. Als Strafe wurde sowohl das Wergeld des Getöteten[270] als auch der Feuertod genannt, dem die Hexe ohne förmliches Verfahren verfallen war[271]. Vergiftungen, die nicht den Tod des Opfers zur Folge hatten, wurden milder bestraft. So mit der Buße der Lebensgefährdung[272], dem halben Wergeld[273] oder einer Unwahnbuße[274]. Das Giftmischen selber war aber auch schon strafbar[275]. Eine Unterart der Vergiftung war das Geben von Giftgetränken, um eine Frau unfruchtbar zumachen[276] oder um eine fremde Leibesfrucht abzutreiben[277]. 3. Meineid und falsches Zeugnis Meineid kommt in den Quellen verhältnismäßig selten vor[278]. Dies lag daran, daß man in erster Linie die Bestrafung von der Wirkung des Fluches erwartete, die der Schwörende für den Fall der Unwahrheit herabrief[279]. Die „weltlichen“ Strafen bestanden in einer geringen Geldbuße[280]. Eine Steigerung der Bußen, bis zum Verlust der Hand, erfolgte erst unter christlichem Einfluß[281]. Die Strafe für falsches Zeugnis war in den meisten Rechten dieselbe wie für den Meineid, da dort das falsche Zeugnis erst mit dem Eid abgegeben wurde. Anders war es bei den Langobarden[282] und Burgundern[283], bei denen der Zeugeneid für das Zeugnis nicht wesentlich war. Das karolingische Königsrecht unterschied zwischen beschworenem und unbeschworenem Zeugnis. Bei beschworenem verlor der Täter seine rechte Hand, bei ungeschworenem mußte er deren Lösungsbuße zahlen[284]. 4. Walraub Der Walraub[285] war die Beraubung eines toten Menschen[286] und wurde unter heidnisch-religiösen Gesichtspunkten als eigene Missetat behandelt, deren Begriff mit den Anschauungen über das Fortleben nach dem Tode zusammenhing. Walraub beging derjenige, der einen Menschen, den er selber getötet hatte, plünderte; wobei es unerheblich war, ob er um des Raubes willen tötete oder nicht, da man „einem Getöteten nichts nehmen sollte“[287]. Die meisten Rechte setzten auf Walraub eine Buße, die in den Fällen erlaubten Totschlags selbständig, sonst aber neben der Buße der rechtswidrigen Tötung zu bezahlen war[288]. Die Beraubung eines beerdigten Leichnams machte bei den Franken den Täter friedlos[289]; in den anderen Rechten war Ersatz und Buße zu zahlen[290] oder er wurde als Diebstahl behandelt[291]. IX. Landes- und Hochverrat 1. Landesverrat Was in neuerem Strafrecht als Landesverrat bezeichnet wird, war damals der Treubruch gegen das Gemeinwesen. Als solchen heben die Quellen in erster Linie hervor, daß jemand Feinde in das Land ruft oder führt, um dieses zu verwüsten[292]. Karl der Große setzte in seiner Belehrung über den Umfang der Treuepflichten als selbstverständlich voraus, daß es Infidelität sei, wenn man einen Feind ins Land führe[293]. Auch der Verrat einer Stadt[294], der Verkauf von Pferden und Waffen[295], die Übersendung von Boten oder Unterhändlern[296], die Übermittlung von Staatsgeheimnissen[297] und die minderschwere Begünstigung fremder Spione gehörten dazu[298]. Die Strafe für Landesverrat war Tod und unsühnbare Friedlosigkeit[299]. Als eine Art des Landesverrates wurde die Landesflucht behandelt. Den Untertanen war es nicht erlaubt, ohne Genehmigung des Königs das Land zu verlassen. Die Strafe dafür bestand in Verwirkung des Lebens und Konfiskation des Vermögens[300]. Ebenfalls als Landesverrat wurde die Heeresflucht (Desertation) angesehen. Heeresflüchtig wurde, wer das Heer auf der Heerfahrt, in der Schlacht oder vor Beendigung des Feldzuges ohne Erlaubnis des Königs verließ[301]. Die Strafe bestand nach allen Quellen in dem Verlust des Lebens und Einzug des Vermögens[302]. 2. Hochverrat Hochverrat[303] war der gegen den König begangene Verrat, wobei nicht nur der König selber, sondern auch das gesamte Königshaus geschützt war. Hierzu gehörte in erster Linie der Angriff oder Anschlag gegen den König oder das Königshaus. Jedoch im fränkischen Reiche auch der Landesverrat[304]. Der Schuldige verwirkte sein Leben und sein Vermögen, wobei bereits der entfernteste Versuch als vollendetes Verbrechen bestraft wurde[305]. Zudem hatte der Schuldige keinen Anspruch auf Lösung der Todesstrafe. Dieser Grundsatz wurde bei einem Anschlag auf einen Herzog aufgeweicht. Hier war eine Lösung der Strafe durch Geld möglich gewesen[306]. Zu dem Majestätsverbrechen zählten auch Beleidigungen und Mißachtung des Königs, sie wurden mit dem Tode oder mit Verwirkung des Wergeldes bestraft[307]. Mit derselben Strafe wurde Aufruhr und Empörung gegen den König bestraft[308], während ein Aufstand gegen den Herzog mit einer Geldbuße gesühnt wurde[309]. Ebenfalls als Infidelität wurde das wissentliche Begünstigen von Geächteten und gewissen Verbrechern betrachtet. 3. Infidelität „Im fränkischen Reiche erscheint die Treue zum Gemeinwesen als Treue zum Träger der Rechsgewalt, als Königstreue“[310]. Infidelität ist daher Treubruch gegenüber dem König[311]. Als Fälle der Infidelität erscheinen in der Merowinger-Zeit Angriff auf das Leben des Königs und seiner Familie; Beleidigung des Königs und seiner Familie, Empörung gegen den König, Konspiration mit (außerfränkischen) Landesfeinden, Abfall zu einem anderen Frankenkönig oder heimliche Verbindung mit einem solchen und Landesflucht[312]. Die Strafe des Huldverlustes lag prinzipiell im „Vorbehalt der Strafbestimmung durch den König von Fall zu Fall“[313]. Auch in der karolinger Zeit scheint die Strafe für solche Infidelität in Tod und Konfiskation der Güter bestanden zu haben[314]. Doch das Ermessen des Königs mochte ebensogut zu anderen Straffolgen führen[315], wie Blendung oder Verbannung[316]. Es erfolgte auch eine starke Erweiterung des Infidelitätsbegriffes, die nahezu unbegrenzt erschien: Im Capitulare missorum generale von 802 belehrt Kaiser Karl über den Inhalt des von jedem Untertan zu leistenden Treueids[317]. Der Treueid umfaßte die Erfüllung der religiösen Pflichten gemäß Gottes Gebot, die Vermeidung von Eingriffen in das Fiskalgut, die Unterlassung von Unrechtszufügung gegenüber den königlichen Schutzbefohlenen[318], das Verbot, kaiserliche Benefizien zu verschlechtern oder in Eigentum umzuwandeln, das Gebot, nicht gegen den Heeresbann und den Königsbann zu verstoßen, sowie die Pflicht, das Recht nicht zu verkehren und die Gerechtigkeit zu fördern[319]. Größer wurde auch der Rahmen der Straffolgen, mit denen die Infidelität im 9. Jahrhundert geahndet Wurde. Sie reichten von einer Geldbuße über Einziehung des Vermögens, Verbannung, Verknechtung, Blendung, Verstümmelung bis zur Todesstrafe[320]. X. Sonstige Delikte Im vergangenen Teil habe ich nur die wichtigsten Delikte behandelt. Daneben gab es aber noch eine Reihe weiterer, wie die Prostitution[321], Abtreibung[322] oder Münz- und Urkundenfälschung[323]. Als weitere Missetat wurde die Verletzung eines heidnischen Tempels mit dem Tode bestraft[324]. Diesen Rechtssatz übertrug Karl der Große auch für christliche Kirchen[325]. Ebenso war strafbar, wer einen Gehängten ohne Erlaubnis des Richters lebend oder tot vom Galgen nahm[326]. . [232] . lat. verbum iniuriosum. [233] . Liebermann I 382. [234] . His II 107. [235] . Die Buße von 3 Solidi stand auf Wörter wie Fuchs, Hase und den Vorwurf, im Krieg ein Feigling zu sein; 15 Solidi auf Angeber und den Vorwurf des Meineides ( Lex Sal. 93. 94); 45 Solidi auf Kränkungen der weiblichen Ehre (Lex Sal. 30, 3 (Hure)) und 62½ Solidi auf den Vorwurf der Zauberei, wenn er nicht bewiesen werden konnte (Lex Sal. 64, 1. 2). [236] . Lex Sal. 64, 2, Cod. 5. 5; für den Vorwurf, eine Hexe zu ein. [237] . Ansonsten waren 12 Solidi zu zahlen, wenn der Vorwurf der Hexe, der Arglist oder der Falschheit erhoben wurde; Pactus II 31. 32. [238] . Der Vorwurf der Unzucht und das Wort Hexe wurden mit 20 Solidi gebüßt, wenn die Kränkung zurück genommen wurde; sonst war das Wergeld der Frau zu zahlen (Roth. 198). Das Wort Feigling kostete 12 Solidi (Roth. 381). [239] . Roth. 44. [240] . Roth. 41. [241] . Lex Sax. 7. [242] . Lex Alam. 57, 29. 30; Alfred 35, 3. 5. 6. [243] . Cnut II 60; Roth. 42. [244] . Er wurde bei den Friesen mit 12 Solidi (Lex Fris. 22, 83; Add. 3, 41. 66), bei den Bayern mit 12 Schillingen gebüßt (Lex Baiw. IV, 172). Die Salfranken setzten darauf das halbe Wergeld (Lex Sal. 41, 9), bei Tötungsabsicht sogar das volle Wergeld (Lex Sal. 98; beim Tod des Opfers waren sogar 600 Solidi zu zahlen, siehe Lex Sal. 41, 2). [245] . Lex Sal. 97. [246] . Es wurde mit der Hochbuße von 900 Solidi gebüßt, zahlbar jeweils zur Hälfte an den König und den Vormund der Braut; Aistulf 15 (Gelegenheitsgesetz Aistulfs). [247] . lat. kalumnie. [248] . Mayer-Homberg 96 f. [249] . Meyer-Homberg 105 f. [250] . His II 138. [251] . So im westgotischen, bayrischen und fränkischen Reiche (Lex Rom. Visig. Cod. Theod. IX 1, 8; Lex Visig. VII 1, 5; Lex Baiw. IX 18). Bei den Saliern wurde sie mit 15 Solidi gebüßt (Lex Sal. 48, 1; 93, 2; 94). Nach langobardischem Recht mußte der Ehemann sein Wergeld bezahlen, wenn er seine Ehefrau ohne Verdachtsmomente des Ehebruchs und Mordanschlags beschuldigte (Grim. 7). Wurde ein Mann bei Anklage wegen Diebstahls der wissentlichen falschen Aussage überführt, mußte er bei den Friesen die Lösungstaxe seiner Hand büßen (Lex Fris. 3, 9). [252] . Nach Pactus Alam. II 35 bestand die Hexenprobe im Verbrennen. [253] . Darauf stand das doppelte Wergeld einer Frau (800 Solidi) (Pactus Alam. II 33). [254] . Bei den Ribuariern 60 (Lex Rib. 38), bei den Saliern 62½ Solidi (Lex Sal. 18). [255] . 200 Solidi bei den Saliern (Lex Sal. 18, 1. 2). [256] . v. Schwerin [Hoop’s Reallexikon 4] 583. [257] . Diejenige, die schädliche Folgen herbeiführte. [258] . lat. maleficium. [259] . v. Amira [Todesstrafen] 41. 75 f. [260] . Nehlsen 12 ff. [261] . Hansen 222. [262] . lat. herbaria. [263] . Ein die Ernte gefährdendes Zauberwerk wurde bei den Bayern mit 12 Solidi gebüßt, wobei der Schadensersatz noch hinzukam (Lex Baiw. XIII 8). Der Wettermacher hatte bei den Westgoten eine Strafe an Haut und Haar zu erwarten (300 Hiebe; vgl. Nehlsen 13) und wurde vom Richter durch Einkerkerung oder vom König unschädlich gemacht (Lex Visig. VI 2, 2). [264] . So stand bei den Salfranken darauf das Wergeld des Getöteten (Lex Sal. 64, 3, Cod. 5. 6. 10). [265] . Goldmann 6. [266] . Es wurden aber auch Zauberer und Hexen ohne gerichtliche Verhandlung vom Volk verbrannt, z.B. bei Vergiftung (Pact. Alam. II 33; Wilda [Germanen] 964). [267] . Den Kaufpreis durfte er als Lohn seiner Tätigkeit behalten. [268] . Bei den Langobarden wurde der Täter seiner Freiheit beraubt und dem Priester übergeben (Liu. 85). Amtliche Ausrottung von Zauberern und Hexen ordnete ein Kapitular Karls II. an (Karlomanni Cap. v. J. 742, c. 5, I 25). [269] . Nehlsen 15; Brunner-v. Schwerin II 873. [270] . Lex Sal. 19, 1; Lex Rib. 83; Roth. 141. Wurde die Tat durch einen Sklaven begangen und war sein Herr nicht bereit, die Buße zu zahlen, so sollte dieser ihn selber töten (Liu 64); vgl. Nehlsen 15 [271] . Pactus Alam. II 33; Lex Visig. VI 2, 2; Aethelstan II, 6; Lex Sal. 19, 1, Cod. 2. [272] . Bei Saliern (Lex Sal. 19, 2). [273] . Bei Ribuarieren (Lex Rib. 83, 2) und Langobarden (Roth. 139-142). [274] . Von 12 Solidi bei den Bayern (Lex Baiw. IV 22). [275] . So mußte bei den Langobarden eine Giftmischerin 20 Solidi bezahlen (Roth. 139-142). [276] . Darauf stand bei Saliern die Buße von 62½ Solidi (Lex Sal. 19, 4, Cod. 5 ff.). [277] . Sie wurde bei Bayern und Westgoten mit Todesstrafe gesühnt (Lex Baiw. VIII 18; Lex Visig. VI 3, 1); vgl. Wilda [Germanen] 723. [278] . Brunner-v. Schwerin II 876. [279] . Liu. 144. [280] . Bei den Saliern (Lex Sal. 48, 2) wurde mit 5 Solidi gebüßt, bei den Ribuariern (Lex Rib. 66, 1) mit 15 Solidi und bei den Bayern (Lex Baiw. IX 2) mit 12 Schillingen. Die Angelsachsen (Cnut II 36) unterstellten den Meineidigen der Kirche. [281] . Am frühsten geschah dies bei den Burgundern. Auf Meineid stand bei ihnen das Neunfache des Streitobjektes und auf falsches Zeugnis die Buße von 300 Solidi (Lex Burg. 8, 2; 45; 80, 2). Bei den Langobarden wurde das Wergeld verwirkt (Liu. 144. 63). Die karolingischen Kapitularen nennen als Strafe den Verlust der Hand (Cap. Haristall. v. J. 779, c. 10, I 49; Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 36, I 98; Cap. legi add. v. J. 816, c. 1, I 268) oder deren Lösungsbuße (Cap. cum primis constituta v. J. 808, c. 4, I 139; Cap. Theod. II v. J. 805, c. 11, II 124), ebenso die Angelsachsen (Cnut II 36). Noch schärfere Strafen kannten Friesen und Sachsen. Nach der Lex Frisionum wurde Meineid mit dem Wergeld und der Lösungsbuße der Schwurhand verwirkt (Lex Fris. 10; 3, 8. 9), während in Sachsen der wissentliche Meineid mit dem Tode bestraft wurde, der unwissentliche mit der Lösungsbuße der Hand (Brunner-v. Schwerin II 878). [282] . Brunner [Forschungen] 97 f. [283] . Die Buße betrug 300 Solidi (Lex Burg. 45). [284] . Cap. legibus add. 818/19, c. 10, I 283. [285] . oder Blutraub. [286] . Lex Baiw. XIX 4; Leges Henrici 83, 4. [287] . Leges Henrici 83, 6; v. Amira [Vollstreckungsverfahren] 16 f. [288] . So verlangten die Salfranken dafür 62½, die Buße des qualifizierten Raubes ( Lex Sal. 55, 1), die Langobarden 80 (Roth. 14) und die Altalamannen 40 Solidi (Pactus Alam. II 44), während die Bayern zweifachen (Lex Baiw. XIX 4) und die Alamannen neunfachen Ersatz (Lex Alam. 48) des Weggenommenen verlangten. [289] . Lex Sal. 55, 2; Lex Rib. 85, 2. [290] . Nach alamannischem Recht mit neunfachen Ersatz und einer Buße von 40 bzw. 12 Solidi, abhängig davon, ob es das Grab eines Freien oder Knechtes bzw. einer Magd war, bestraft (Lex Alam. 49). [291] . So bei Bayern (Lex Baiw. XIX 4) und Friesen (Lex Fris. Add. 3,75). [292] . Roth. 4; Lex Baiw. II 1. [293] . Cap. miss. gener. v. J. 802, c. 2, I 92. [294] . Lex Baiw. II 1. [295] . Ed. Pist v. 864, c. 25, Cap. II 321 (westfränkisches Kapitular). [296] . Ratchis 9, 12 (langobardisches Edikt). [297] . Ratchis 9, 12. [298] . Roth. 5 verhängte die Todesstrafe, die um 900 Solidi abgelöst werden konnte. [299] . So führten die Friesen Landesverräter an den Strand und versenkten sie im Meer (v. Richthofen [Rechtsquellen] 30). Tod und Verbannung setzte das langobardische, Tod, Verbannung und Konfiskation des Vermögens das alamannische Volksrecht darauf. Bei den Bayern fiel Leben und Vermögen an den Herzog und die unablösbare Todes- strafe und Entzug des Vermögens kannten die Franken als Strafe (Ed. Pist. v. J. 864, c. 24, Cap. II 321.; Brunner-v. Schwerin II 882.). [300] . Lex Visig. II 1, 7; Pactum Guntchramni et Childeb. II Cap. I 14; Roth 135. [301] . Cap. Bon. v. J. 811 c. 4, I 116. [302] . Aethelred V 28, VI 35; Roth. 7; Lex Alam. 90; Cnut II 77. [303] . Infidelität. [304] . Cap. Ticin. v. J. 801, c. 3, I 205; Roth 13179. [305] . Roth. 1; Lex Alam. 23; Lex Baiw. II 1; III 2; Lex Sax. 24; Alfred 4; Aethelstan II 4; Edgar III 7; Aethelred V 30; VI 37; Cnut II 26. 57; Lex Rib. 61, 1; vgl. Roth 128. [306] . Ein Wergeld von 900 Solidi kannten die Bayern und die Alamannen; dagegen wußten die Franken und Langobarden nichts davon; vgl. Brunner-v. Schwerin II 885. [307] . Lex Visig. II 1, 8; Lex Rib. 60, 6; Lex Sal. 14, 4; vgl. Roth 131. [308] . Lex Visig. II 1, 7; vgl. Roth 134. [309] . Lex Baiw. II 3 nennt 600 Solidi. [310] . Brunner-v. Schwerin II 73. [311] . Hagemann ZRG 91, 23. [312] . Schröder-v. Künßberg 382. [313] . Köstler 39. [314] . Cap. de part. Saxoniae c. 7, I 69, 26. [315] . Kaufmann 97. [316] . Mühlbacher 84 f. [317] . Cap. missorum generale c. 2-9, I 92 f.; vgl. Kroeschell [RG] 104 ff. [318] . Kirche, Witwen, Waisen, Pilger. [319] . Mitteis 53 f. [320] . Brunner-v. Schwerin II 83; Ritter 69. [321] . Lex Visig. III 4, 17: 300 Geiselhiebe. [322] . Nach Lex Baiw. VIII 20 sollen der Täter und seine Nachfahren (bis ins 7. Glied) eine jährliche Buße an die Kirche zahlen; vgl. Nehlsen 16. [323] . Bei den Germanen war sie todeswürdig (Nehlsen 14), bei den Langobarden wurde sie mit 80 Solidi bestraft (Roth. 236 ff.). [324] . Lex Fris. 5, 1; Add. 11; v. Amira [Todesstrafen] 77. [325] . v. Richthofen 299 ff. [326] . War der Verbrecher noch am Leben, so büßte der Befreier nach altem salischen Recht mit halbem Wergeld (Lex Sal. 68), später nach neuem mit seinem Leben (Lex Sal. 107, 2.). War er bereits tot, verringerte sich die Buße (Lex Sal. 41, 67; 107.). Quellen- und Literaturverzeichnis View attachment 2259 I. Quellen Aethelred [Ausgabe: F. Liebermann, Die Gesetze der Angelsachsen, Bd. I (Neudruck 1960), 234] Capitularia regum Francorum [Ausgabe: A. Boretius / V. Krause, MGH. Legum sectio II, Hannover 1883-1897] Cnut [Ausgabe: F. Liebermann, Die Gesetze der Angelsachsen, Bd. I (Neudruck 1960), 350 ff.] Edictus Rothari [Ausgabe: F. Beyerle, Die Gesetze der Langobarden (1947)] Leges Henrici [Ausgabe: F. Liebermann, Die Gesetze der Angelsachsen, Bd. II (Neudruck 1960), 505] Leges Liutpranti [Ausgabe: F. Beyerle, Die Gesetze der Langobarden (1947)] Lex Alamannorum [Ausgabe: K. A. Eckhardt, in: Germanenrechte. Neue Folge. Westgerma-nisches Recht. Leges Alamannorum, Bd. II (1958/62)] Lex Baiwariorum [Ausgabe: E. Frh. v. Schwind, MGH, Legum sictio I, tomi V. pars II, Hannover 1926] Lex Burgundionum [Ausgabe: F. Bexerle, Gesetze der Burgunden, Germanenrechte, Bd. 10, 1936] Lex Frisionum [Ausgabe: K. A. Eckhardt, Germanenrechte, Bd. 2: Die Gesetze des Karolingerreiches, Teil III (1934), 62 ff.] Lex Visigothorum [Ausgabe: K. Zeumer, MGH. Legum sectio I., tom. I., Hannover 1902] Lex Ribvaria [Ausgabe: F. Beyerle / R. Buchner, MGH Legum sectio I. Legum nationum Germanicarum tomi III. pars II., Hannover 1954] Lex Salica [Ausgabe: K. A. Eckhardt, Germanenrechte. Neue Folge. Westgermanisches Recht. L. Salicae, Bd. III (1955), 196] Lex Saxonum [Ausgabe: K. A. Eckhardt, Germanenrechte, Bd. 2: Die Gesetze des Karolingerreiches, Teil III (1934), 16 ff.] Lex Thuringorum [Ausgabe: K. A. Eckhardt, Germanenrechte, Bd. 2: Die Gesetze des Karolingerreiches, Teil III (1934), 36 ff.] Pactus Alamannorum [Ausgabe: K. A. Eckhardt, Germanenrechte. Neue Folge. Westgermanisches Recht. Leges Alamannorum, Bd. I (1958)] Pactus Legis Salicae [Ausgabe: K. A. Eckhardt, Germanenrechte. Neue Folge. Westgermanisches Recht. P. L. Salicae, Bd. II. 1 (1955), 266] II. Literatur v. Amira, Karl: Die germanischen Todesstrafen (1927), zit.: v. Amira [Todestrafen] -: Erbfolge und Verwandtschaftsgliederung nach altniederdeutschem Recht (1874), zit.: v. Amira [Erbfolge] -: Altnorwegisches Vollstreckungsrecht (1874), zit.: v. Amira [Vollstreckungsrecht] Beyerle, Franz: Das Entwicklungsproblem im germanischen Rechtsgang I in: F. Beyerle (Hrsg.), Deutschrechtl. Beiträge, Bd. X, Heft 2 (1915) Brunner, Heinrich: Sippe und Wergeld nach niederdeutschen Rechten, ZRG III (1882), 1 -: Deutsche Rechtsgeschichte – erster Band (3. Aufl. 1961 – Neudruck der 2. Aufl. v, 1906), zit.: Brunner I -: Forschungen zur Geschichte des deutschen und französischen Rechts (1894), zit.: Brunner [Forschungen] Brunner, Heinrich. / v. Schwerin, Frh. Claudius: Deutsche Rechtsgeschichte – zweiter Teil (2. Aufl. 1928), zit.: Brunner-v. Schwerin II Bühler, Theodor: Wüstung und Fehde, in: Schweizerisches Archiv für Volksrechte, 66. Jg. (1970), 1 Conrad, Hermann: Deutsche Rechtsgeschichte – Bd. 1 (2. Aufl. 1962) Ebel, Wilhelm: Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland (2. Aufl. 1958 – Neudruck 1988) Goldmann, Emil: Beiträge zur Geschichte des englischen Rechts – 1. Teil (1924) Grimm, Jacob: Deutsche Rechtsalthertümer – erster u. zweiter Band (1965; unveränderter reprografischer Nachdruck der durch A. Heusler und R. Hübner besorgten 4., vermehrten Aufl. 1899) Hansen, Joseph: Zauberwahn, Inquisition und Hexenprozeß im Mittelalter (1964) Hattenhauer, Hans: Europäische Rechtsgeschichte (2. Aufl. 1994) His, Rudolf: Das Strafrecht des deutschen Mittelalters – erster Teil (1920), zit.: His I -: Das Strafrecht des deutschen Mittelalters – zweiter Teil (1935), zit.: His II -: Strafrecht der Friesen (1901), zit: His [Friesen] -: Der Diebesschilling, in: Vergangenheit und Gegenwart – Festgabe für F. Philippi (1923), 1 v. Kolderup-Rosenvinge, Jens Laurentius Andreas: Grundriß der dänischen Rechtsgeschichte (1825), zit. v. Kolderup-Rosenvinge [Rechtshistorie] Kaufmann, Ekkehard: Aeputatis iudicium (1959) -: Deutsches Recht: die Grundlagen (1984), zit. Kaufmann [Grundlagen] Köstlin, Christian R.: Der Diebstahl nach dem deutschen Rechte vor der Karolina, in: Kritische Überschau der deutschen Gesetzgebung III (1856), 149, 334 Köstler, Rudolf: Huldentzug als Strafe, in: U. Stutz (Hrsg.), Kirchenrechtliche Abhandlungen (1910) Kroeschell, Karl: Abt. Hausfrieden, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. I, Hrsg. A. Erler u. E. Kaufmann (1971) -: Deutsche Rechtsgeschichte 1 (bis 1250) (9. Aufl. 1989), zit.: Kroeschell [RG] -: Die Sippe im germanischen Recht, ZRG 77 (1960), 1 Liebermann, Felix: Die Gesetze der Angelsachsen, I-III (1903-16, Neudruck 1960) Lieberwirth, Rolf: Abt. „Diebstahl“, in: Handbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. I, Hrsg. A. Erler u. E. Kaufmann (1971) Meyer-Homberg, Edwin: Beweis und Wahrheit nach älterem deutschen Recht (1921) Mitteis, Heinrich / Lieberich, Heinz: Deutsche Rechtsgeschichte (19. Aufl. 1992) Mitteis, Heinrich: Lehnsrecht und Staatsgewalt (Neudruck 1958) Mühlbacher, Engelbert: Die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern, Regesta Imperii (bearb. von J. F. Böhmer), Bd. I (2. Aufl. 1908) Nehlsen, Hermann: Entstehung des öffentlichen Strafrechts bei den germanischen Stämmen, in: K. Kroeschell (Hrsg.), Gerichtslauben-Vorträge. Freiburger Festkolloquium zum 75. Geburtstag von H. Thieme (1983), 3 Osenbrüggen, Eduard: Alamannisches Strafrecht in deutschen Mittelalter (1860) -: Das Strafrecht der Langobarden (1863), zit.: Osenbrüggen [Langobarden] v. Richthofen, Frh. Karl: Zur Lex Saxonum (1868) -: Friesische Rechtsquellen (1840), zit.: v. Richthofen [Rechtsquellen] Rosenthal, Eduard: Geschichte des Gerichtswesens und der Verwaltungsorganisation Baierns – Bd. 1 (1889) Roth, Paul: Geschichte des Beneficialwesen von den älteren Zeiten bis ins zehnte Jahrhundert (1850) Ritter, Johannes Martin: Verrat und Untreue an Volk, Reich und Staat, in: Schriften der Akad. für Deutsches Recht. Gruppe Strafrecht und Strafverfahren, Ar. 12 (1942), 8 Rüping, Hinrich: Geldstrafe und Buße. Zur Entwicklung der öffentlichen Strafe, ZStW 85 (1973), 672 -: Grundriß der Strafrechtsgeschichte (2. Aufl. 1991 – zitieren konnte ich jedoch leider nur aus der 1. Aufl. 1981, da ich die 2. Auflage nicht bekam) Rukser, Udo: Der Diebstahl nach der Lex Ribuaria, Diss. ius. Breslau (1913) Ruth, Rudolf: Zeugen und Eidhelfer in den deutschen Rechtsquellen des Mittelalters I (1922) Scherer, Wilhelm: Die Behandlung der Verbrechenskonkurrenz in den Volksrechten (1896) Scherner, K. O.: Abt. Kompositionensystem, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. II, Hrsg. A. Erler u. E. Kaufmann (1978), 995 Schmid, Reinhold: Gesetze der Angelsachsen (2. Aufl. 1858) Schmidt, Arthur Benno: Medizinisches aus den deutschen Rechtsquellen, in: Festschrift für Benno Schmidt (1996), 41 Schröder, Richard / v. Künßberg, Frh. Eberhard: Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (7. Aufl. 1932) Schultze, August: Privatrecht und Prozeß in ihrer Wechselwirkung. Grundlinien einer geschichtlichen Auffassung des heutigen Zivilprozeßrechts, 1. Teil (1883) v. Schwerin, Frh. Claudius / Thieme, Hans: Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte (4. Aufl. 1950) v. Schwerin, Frh. Claudius: Artikel „Recht“, in: Hoop’s Reallexikon der germanischen Altertumskunde, Bd. 4 (1915-16), 467 -: Die Formen der Hausdurchsuchung im indogermanischen Recht, zit.: v. Schwerin [Formen] Schreuer, Hans: Die Behandlung der Verbrechenskonkurrenz in den Volksrechten, in: Untersuchungen, 50. Heft, 1896 Sellert, Wolfgang / Rüping, Hinrich: Studien- und Quellenbuch zur Geschichte der deutschen Strafrechtspflege – Bd. 1: Von den Anfängen bis zur Aufklärung (1989) Schulte, Johann Friedrich: Lehrbuch der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte (1860) Stobbe, Otto: Geschichte des deutschen Rechts – 1. Band: Rechtsquellen (1860), zit.: Stobbe [Geschichte] Weinhold, Karl: Beiträge zu den deutschen Kriegsaltertümern, BSB. (1891) Wilda, Wilhelm Eduard: Das Strafrecht der Germanen (1842), zit.: Wilda [Germanen] -: Strafrecht der Friesen im Mittelalter (1901), zit.: Wilda [Friesen] Achtung: Diese Arbeit ist vor einigen Jahren entstanden. Von vielen Lehrbüchern gibt es deshalb bereits neuere Auflagen. Also bitte keine „Blindzitate“, sondern die angegebenen Stellen vorher kontrollieren.