Artikel 7 Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, die insbesondere Folgendes gewährleisten: Eine Vergütung, die allen Arbeitnehmern mindestens Folgendes bietet: (i) Gerechte Löhne und gleiche Entlohnung für gleichwertige Arbeit ohne jeglichen Unterschied, wobei insbesondere Frauen Arbeitsbedingungen garantiert werden, die denen der Männer nicht nachstehen, mit gleichem Entgelt für gleiche Arbeit; (ii) ein menschenwürdiges Leben für sich und ihre Familien gemäß den Bestimmungen dieses Bundes; Sichere und gesunde Arbeitsbedingungen; (c) gleiche Chancen für jeden, in seiner Beschäftigung auf ein angemessenes höheres Niveau befördert zu werden, vorbehaltlich anderer Erwägungen als denen des Dienstalters und der Kompetenz; (d) Ruhe, Freizeit und angemessene Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung für gesetzliche Feiertage