Artikel 30 Ungeachtet der Mitteilungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz I desselben Artikels genannten Staaten über die folgenden Einzelheiten: (a) Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte gemäß Artikel 26; (b) Das Datum des Inkrafttretens dieses Pakts gemäß Artikel 27 und das Datum des Inkrafttretens etwaiger Änderungen gemäß Artikel 29.