Umsetzung

Die Vorschläge der Kommission wurden in vier Phasen (Hartz I bis IV) umgesetzt:


Hartz I mit Wirkung ab 1. Januar 2003


Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt1



Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde durch Hartz I in wesentlichen Punkten geändert: Das besondere Befristungsverbot, das Synchronisationsverbot, das Wiedereinstellungsverbot und die Beschränkung der Überlassungsdauer auf höchstens zwei Jahre wurden aufgehoben. Zu Gunsten der Leiharbeitnehmer wurde der so genannte Gleichstellungsgrundsatz im Gesetz verankert. Dieser besagt, dass Leiharbeitnehmer zu denselben Bedingungen beschäftigt werden müssen wie die Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens: Gleiche Arbeitszeit, gleiches Arbeitsentgelt, gleiche Urlaubsansprüche (sog. equal pay und equal treatment). Ein Tarifvertrag kann jedoch abweichende Regelungen zulassen, wovon bereits Gebrauch gemacht worden ist, zum Beispiel durch die Tarifverträge des Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA oder durch die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften mit dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) oder dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ). Verfassungsbeschwerden von Arbeitgeberverbänden und Verleihunternehmen gegen den Gleichstellungsgrundsatz blieben erfolglos.2


Mit diesen Änderungen wollte der Gesetzgeber die Qualität und die gesellschaftliche Akzeptanz der Leiharbeit erhöhen. Sie traten zum 1. Januar 2004 in Kraft.


1BGBl. I 2002 S.4607 (PDF; 97 kB)

2BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2004,1 BvR 2283/03



Hartz II mit Wirkung ab 1. Januar 2003


Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt1


Das Gesetz enthält Bestimmungen, die teilweise erst später in Kraft traten.



1BGBl. I 2002 S.4621 (PDF; 95 kB)

3BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2004,1 BvR 2283/03
BGBl. I 2002 S.4621 (PDF; 95 kB)


Hartz III mit Wirkung ab 1. Januar 2004


Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt1



1BGBl. I 2003 S.2848 (PDF; 525 kB), Druckfähige Version
Hartz IV mit Wirkung ab 1. Januar 2005

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt1

1BGBl. I 2003 S.2954 (PDF; 394 kB)

1§ 19 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S.2954, 2961
2§ 21 BSHG: Einmalige Beihilfen für die Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen in nicht kleinem Umfang und deren Beschaffung von nicht geringem Anschaffungspreis, die Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen, die Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler, die Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang, die Instandhaltung der Wohnung, die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert sowie für besondere Anlässe
3Rudolf Martens: Expertise. Der Vorschlag des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes für einen sozial gerechten Regelsatz als sozialpolitische Grundgröße. Neue Regelsatzberechnung 2006 (PDF; 555 kB), neue überarbeitete Auflage. Der Paritätische Wohlfahrtsverband, Berlin 2006. (Darin u. a.: „Der Regelbedarf und der Inhalt der Regelsätze werden in § 28 SGB XII bestimmt. Der Aufbau der neuen Regelsätze unterscheidet sich gegenüber dem bis 2005 geltenden Bundessozialhilfegesetz – gemäß § 22 (BSHG) – in folgenden Punkten: Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise werden jetzt die meisten bisherigen einmaligen Leistungen in den Regelsatz integriert. Darüber hinaus werden nur in drei Fällen nicht pauschalierbare einmalige Leistungen weiterhin gewährt; gemäß § 31 SGB XII wären dies Erstausstattungen für Wohnungen, Erstausstattungen für Kleidung und mehrtägige Klassenfahrten (§ 37 SGB XII). Bei sonstigen einmaligen Leistungen, wie beispielsweise dem Austausch eines defekten Kühlschranks, muss dies der Bezieher jetzt von seinem künftigen Sozialgeld– bzw. Arbeitslosengeld II bzw. aus seinem Ersparten bezahlen oder ein Darlehen bei der leistungsauszahlenden Stelle beantragen (§ 37 SGB XII).“)
4TV-Dokumentation „Auf der Suche nach Peter Hartz“, 14. November 2011, ARD (0:28 min)
5§ 24 SGB II in der Fassung des vierten Gesetzes für moderen Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2957, 2962 f
6Artikel 15 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010, BGBl. I S. 1885, 1896
7§ 19 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S.2954, 2961
8§ 21 BSHG: Einmalige Beihilfen für die Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen in nicht kleinem Umfang und deren Beschaffung von nicht geringem Anschaffungspreis, die Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen, die Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler, die Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang, die Instandhaltung der Wohnung, die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert sowie für besondere Anlässe
9Rudolf Martens: Expertise. Der Vorschlag des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes für einen sozial gerechten Regelsatz als sozialpolitische Grundgröße. Neue Regelsatzberechnung 2006 (PDF; 555 kB), neue überarbeitete Auflage. Der Paritätische Wohlfahrtsverband, Berlin 2006. (Darin u. a.: „Der Regelbedarf und der Inhalt der Regelsätze werden in § 28 SGB XII bestimmt. Der Aufbau der neuen Regelsätze unterscheidet sich gegenüber dem bis 2005 geltenden Bundessozialhilfegesetz – gemäß § 22 (BSHG) – in folgenden Punkten: Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise werden jetzt die meisten bisherigen einmaligen Leistungen in den Regelsatz integriert. Darüber hinaus werden nur in drei Fällen nicht pauschalierbare einmalige Leistungen weiterhin gewährt; gemäß § 31 SGB XII wären dies Erstausstattungen für Wohnungen, Erstausstattungen für Kleidung und mehrtägige Klassenfahrten (§ 37 SGB XII). Bei sonstigen einmaligen Leistungen, wie beispielsweise dem Austausch eines defekten Kühlschranks, muss dies der Bezieher jetzt von seinem künftigen Sozialgeld– bzw. Arbeitslosengeld II bzw. aus seinem Ersparten bezahlen oder ein Darlehen bei der leistungsauszahlenden Stelle beantragen (§ 37 SGB XII).“)
10TV-Dokumentation „Auf der Suche nach Peter Hartz“, 14. November 2011, ARD (0:28 min)
11§ 24 SGB II in der Fassung des vierten Gesetzes für moderen Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2957, 2962 f
12Artikel 15 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9. Dezember 2010, BGBl. I S. 1885, 1896

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Revision #1
Created 7 October 2025 23:09:16 by investigatione
Updated 7 October 2025 23:09:35 by investigatione