Geschichte des Strafrechts
- Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts
- Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 1
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- Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 2 Weiterentwicklung in fränkischer Zeit
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Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts
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Einleitung
Strafrechtsgeschichte ist ein sehr spannendes Thema und eine echte Bereicherung neben der vielen Dogmatik, die während des Studiums gelernt werden muss. Damit eignet sie sich als Wahlfach im Studium und Examen.
Im Rahmen der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung habe ich dieses Skript erstellt. Es diente zuerst nur meiner eigenen Vorbereitung, nun möchte ich es – ein wenig verbessert – auch anderen zur Verfügung stellen und hoffe, es gibt einen kleinen Überblick. Grundlage ist das Buch „Eberhard Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, Göttingen, 1947 „. Viel Spass und Erfolg beim Wahlfach.
PS.: Wer eigene Skripten oder Hausarbeiten aus den Gebieten Rechtsgeschichte und -philosophie geschrieben hat und sie mir sendet, den v eröffentliche ich gerne im Rahmen dieser Seite.
© 2006-201 8 by Martin A rends – http://www.geschichte-des-strafrechts.de
Stichwörter: Geschichte, Recht, Rechtsgeschichte, Strafrechtsgeschichte
Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 1
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1 . Abschnitt – Epoche germanischen Rechtsdenkens
A . materielle Verbrechensbekämpfung
I. Quellen, Grundzüge und Staatswesen des germanischen Rechts
II. Mannheiligkeit und Racherecht
III. Sühne und Bußen
IV . Sakralrecht – Menschenopfer – peinliche Strafen
V . Kirchliche Einflüsse – Asylrecht
V I. Verehrung der Germanen
V II. Dogmatische Fragen
B. Prozeßrecht
1. Abschnitt – Epoche germanischen Rechts-denkens
A. materielle Verbrechensbekämpfung
I. Quellen, Grundzüge und Staatswesen des germanischen Rechts
Zwei Quellen gibt es: den „De bello gallico“ v on Cäsar (58-50 v . Chr.) – er beschreibt die nördlichen V Völkerstämme der Germanen. Und die „Germania“ von Tacitus (98 n. Chr.). Gerade an Tacitus ist viel Kritik geübt worden. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gibt es aus zwei Punkten: Er hatte ein bestimmtes Ziel vor Augen – die Gefährlichkeit der Germanen aufzeigen und auf die Erschlaffung und Korruption im eigenen Volk hinzuweisen. Zudem gab es für viele germanische Verhältnisse keine passenden römischen Ausdrücke („princeps“, „comites“, etc.).
Der germanische Staat bestand aus mehreren selbständigen Gemeinwesen (civitates). Innerhalb der civitates gab es Sippenverbände, verbunden durch eine gemeinsame Genealogie. Alle civitates hatten einen principes („Fürst“, oder besser „Häuptling“). Oft war dieser identisch mit dem Heerführer (dux ). [1 ] Dieser hatte eine Reihe von Gefolgsleuten (comites), die ihm treu ergeben waren. Oft hatten mehrere civitates zusammen einen König (rex ) an ihrer Spitze.
Geringfügige Angelegenheiten entschied der Häuptling alleine. Größere wurden vor das „Thing“ gebracht. [2]
Das Recht der Germanen beruht auf dem Denken und Fühlen der damaligen Gesellschaft. Die Epoche germanischen Rechtsdenkens kannte keine bewusste Rechtsetzung oder Gesetzgebung. Das Recht war nicht planmäßig gemacht oder angeordnet. Es war einfach da als allgemein anerkannte Rechtsanschauung, trat in den gelebten Ordnungen zutage und entwickelte sich als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht. Dieses Recht war nicht aufgeschrieben, sondern wurde erst im gerichtlichen Urteil kundgetan.
In der gesellschaftlichen Ordnung der Germanen war der einzelne Mensch in einen Verband aus Haus, Sippe und Völkerschaft eingebunden. Der Mensch bestand nur als homosocii. Den Bezug auf das Individuum, den wir in unserer heutigen Gesellschaftsform kennen, gab es nicht. Ziel der Gemeinschaft war Ordnung, Rechtssicherheit und Friede.
II. Mannheiligkeit und Racherecht
Der Friede wurde nicht in unserem heutigen Sinn als allgemeiner Volksfriede verstanden. Unter Friede verstanden die Germanen die Einheit mit den Göttern. Ihre Beziehung zu den dämonischen[3] Gottheiten. Dieser Friede wurde von den Gottheiten gewährt, war aber von dem Wohlverhalten der Menschen abhängig. Der Mensch und die mit ihm verbundene Sippe konnten Einfluss auf die Friedens-Handlungen der Götter nehmen.
Alle Rechtshandlungen der germanischen Zeit haben solchen kultischen Charakter. Das einzelne Mitglied der Gesellschaft war „Mannheilig“. Die Germanen verwendeten dafür den Begriff „heilagr“. Damit charakterisierten sie die Beziehung des einzelnen freien Germanen zu allen anderen Volksgenossen.[4] Es bestand die Pflicht für jeden, die Mannheiligkeit eines anderen zu achten. Wer dies nicht tat, einen anderen also durch eine Missetat verletzte, wurde „uheilagr“, denn er zerriss die Friedensbeziehung zwischen ihm, dem V erletzten und dem
Verhältnis zur Gottheit. Durch die Missetat verlor der Täter seine Mannheiligkeit und der Verletzte brauchte diese nicht mehr zu beachten. Er war schutzlos gestellt. Eine Bestrafung von Seiten des Verletzten stellte keine Missetat da. Der Verletzte durfte Rache üben.
Neben der Verletzung der Mannheiligkeit wurde auch die Ehre der ganzen Sippe durch die Missetat verletzt. Auch diese sollte im Wege der Selbsthilfe wieder hergestellt werden.[5] Für diese Form der Selbsthilfe hat sich der Begriff „Fehde“ durchgesetzt.[6]
III. Sühne und Bußen
Ein staatliches Gewaltmonopol, wie wir es heute kennen, gab es nicht. Nicht eine übergeordnete Instanz war für die Wiedergutmachung zuständig, sondern der Verletzte und seine Sippe selbst.
Nur die Beziehung zwischen dem Missetäter und dem Verletzten wurde durch die Verletzung der Mannheiligkeit gestört, nicht aber die Beziehung des Missetäters zur Volksgemeinschaft, zum „Staat“.
Durch den sich anschließenden Fehdegang wurde auch die Ehre der Sippe wieder hergestellt. Die Fehde sollte eine Demütigung des Gegners und seiner Sippe zur Folge haben. Eine „spiegelnde Strafe“, wie sie aus den Gesetzen des Mittelalters bekannt ist, war bei den Germanen nicht zwingend vorgesehen. Als Demütigung
konnten auch Sühneleistungen, die auf Grund von Sühne verträgen geleistet wurden, genügen. Diese Sühneleistungen bestanden in Vermögenswerten wie Waffen, Pferden oder Vieh. [7 ]
Das Kompositionensy stem legt Bußsätze für alle Arten der Rechtsv erletzungen fest. Die Höhe der Buße war von dem Wert des verletzten Rechtsguts abhängig, wenig Beachtung fand dagegen die Art der Begehensweise. Von der Bußzahlung erhält der Verletzte oder im Fall der Tötung [8] seine Sippe 2/3. Während 1 /3 als Friedensgeld (Fredus) an den Richter oder die Gemeinschaft oder den König ging. Diese Buße hat einen gemischt straf- und privatrechtlichen Charakter – sie war Bestrafung und Schadensersatz zugleich und bestand zumeist aus Vieh.
IV. Sakralrecht – Menschenopfer – peinliche Strafen
– Das Sakralstrafrecht kennt als Strafe nur das Menschenopfer.
– In fränkischer Zeit wird aus dem Menschenopfer die Todesstrafe.
– Erstes Erscheinen der peinlichen Strafen. Dies sind Strafen, die an Leib und Leben vollzogen wurden. Ihrem Ursprung nach sind sie knechtischer Art – mit dieser Strafart wurden Knechte bestraft.
V. Kirchliche Einflüsse – Asylrecht
– Unter kirchlichem Einfluss kam es zu einer Milderung der Strafen: keine Todesstrafe mehr bzw. nur noch eingeschränkt.
– Vorschub für den staatlichen Sühnezwang: Kirche und Volksrechte versuchten beide, die Fehde zugunsten eines geordneten Prozesses einzudämmen. – Asylrecht kommt noch aus römischer Zeit. Er bedeutet den
Schutz des Missetäters an bestimmten Orten – hier: in Räumen der Kirche.
VI. Verehrung der Germanen
Besonders zu Beginn des 18. Jahrhunderts kam es zu einer großen Bewunderung des germanischen Rechts. Für Montesquieu war es das Idealbild aus monarchischen, aristokratischen und demokratischen Komponenten. Aus denselben Gründen faszinierte es auch die Rechtshistoriker des 19. Jahrhunderts. Die Nationalsozialistischen verehrten die strenge Gefolgschaft, den Treuegedanken und das Führerprinzip. Während Karl Marx den Agrarkommunismus schätzte.
VII. Dogmatische Fragen
– Erfolgshaftung: Das germanische Denken sah vom Standpunkt des Rächers aus. Rache bedeutet Schaden und Kränkung. Gegenüber dem Täter ist das germanische Recht blind: „Die Tat tötet den Mann“. Allein ausschlaggebend war der eingetretene Erfolg, bemessen an der zugefügten Kränkung. Der Täter haftete für den äußeren Erfolg seiner Handlungen.
Aber: Willentliche Schädigungen und versehentliche Verletzungen wurden schon erkannt. Entscheidend waren dabei die äußeren Merkmale der Tat. Die Einteilung erfolgte durch Verbrechenstypen – ein bestimmter Verbrechenstypus bestimmt, ob eine Tat aus böser Absicht oder ein Ungefährwerk (Bsp.: Verstecken der Leiche = „Mord“; Tot beim Baumfällen = „Ungefährwerk“). Heimliche Begehungen gelten als schandbarer als offenkundige. Darum wurde der Diebstahl härter bestraft als der Raub. Keine Bedeutung fanden die subjektiven Merkmale beim Täter.
– Versuch: Allein der schädliche Erfolg bestimmt die strafrechtliche Haftung – Folge: Stadium des Versuchs war nicht strafbar.
Ausnahmen: typische Handlungen, Bsp.: „handhafte Tat“ – Antreffen eines Brandstifters mit Fackel in der Hand; Eindringen in fremden Hof; Unzüchtiges Anfassen oder Zerren am Kleid einer Frau.
– Mitwirkung mehrerer an einem schädlichen Erfolg: Verletzter erhält nur einmal Wergeld, egal ob er gegen alle oder nur einen vorgeht – manchmal erscheint auch die Solidarhaftung (= alle haften gemeinsam).
– Rechtfertigung und Entschuldigung: sehr wenige Fälle – z.B. bußloses Töten des die Mannheiligkeit antastenden Täters; Kinder oder Geisteskranke.
B. Prozeßrecht
„ Der Begriff des Rechtsganges ist weiter als der des Gerichtsverfahrens.“ Der Rechtsgang braucht sich nicht vor Gericht abzuspielen. Die Sühneverträge beruhen auf Verhandlungen der Sippen untereinander – oft ohne Mithilfe der Obrigkeit. Ziel des Gerichtsverfahrens war der Sühnevertrag zwischen den Parteien.
Die Initiativ ging vom Verletzten aus – der Staat hielt sich zurück:
• Klage erheben
• Ladung dem Gegner zustellen
• Beweis führen: die Mittel dazu waren Eid, Gottesurteil und Zweikampf. Sie haben sakrale Funktion, denn die Gottheit steht dahinter.
• bei handhafter Tat: den „Ertappten“ vor Gericht schleppen mit, Schreimannen als Eideshelfer.
Das Gericht bestand aus einem Verhandlungsleiter und dem „Umstand“, der männlichen Bevölkerung (= „echtes Thing“). Verhandlungsleiter war zumeist der Häuptling. Diese machten Urteilsvorschläge die gebilligt wurden (durch Schlagen der Waffen) oder nicht (durch Murren).
[1] Tacitus Germanica ca p.7 : „Reges exnobilita te, du ces ex virtute su mun t. Nec
regi bu s i n fi n i ta a u t l i bera potesta s, et du ces ex em pl o poti u s qu am im peri o, si
prom pti , si con spi cu i , si a n te a ci em a ga n t, a dm i ra ti on e pra esu n t.“
[2] Frei übersetzt: Aus dem Adel wählen sie die Könige, nach ihrer Tapferkeit die Heerführer. Jedoch haben die Könige keine unein geschränkte und freie Herrschaftsgewalt und die Heerführer handeln mehr durch gutes Beispiel als durch Befehle, denn sie stehen im Kampf an vorderster Linie, sind Entsch lossen und Umsichtig und werden da für bewundert.
[3] Tacitus Germanica ca p.7 : „De m i n ori bu s rebu s pri n ci pes con su l ta n t; de
m a i ori bu s om n es, i ta tam en , u t ea qu oqu e, qu oru m pen es pl ebem a rbi tri u m est,
a pu d pri n ci pes pertra cten tu r.“
Frei übersetzt: Über geringe Angelegenheiten entscheiden die Häuptlinge alleine, über die wichtigen die Gesamtheit in der Art, dass zwar das Volk entschei det, jedoch die Angelegenhei t vom Häuptling vorverhandelt wird.
[4] Mittei s-Li eberi ch : „germanische Volksreligion ist Dämonen glaube“
Nach anderer Ansicht wird da runter auch die „Eigenschaft des Germanen an und für sich “ verstanden .
[5] Brunner: „Die Fehdeiste in Recht des Verletzten und seiner Sippe, sie ist das Recht, die Genugtuung im Wege der Selbsthilfe zusuchen .“
[6] „Fehde, das ist Feindschaft“.
[7 ] Das lateinische Wort für Geld war pecunia , abgeleitet von pecus (= Vieh ).
[8] Im Fall der Tötung war das virgeld (= Wergeld) zu zahlen . Abgeleitet von „vir“ = [lat. Mann ] – also dass Mann geld für die Verletzung der Mannheiligkeit.
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1 . Abschnitt – Epoche germanischen Rechtsdenkens
A . materielle Verbrechensbekämpfung
I. Quellen, Grundzüge und Staatswesen des germanischen Rechts
II. Mannheiligkeit und Racherecht
III. Sühne und Bußen
IV . Sakralrecht – Menschenopfer – peinliche Strafen
V . Kirchliche Einflüsse – Asylrecht
V I. Verehrung der Germanen
V II. Dogmatische Fragen
B. Prozeßrecht
1. Abschnitt – Epoche germanischen Rechts-denkens
A. materielle Verbrechensbekämpfung
I. Quellen, Grundzüge und Staatswesen des germanischen Rechts
Zwei Quellen gibt es: den „De bello gallico“ von Cäsar (58-50 v .Chr.) – er beschreibt die nördlichen Völkerstämme der Germanen. Und die „Germania“ von Tacitus (98 n. Chr.). Gerade an Tacitus ist viel Kritik geübt worden. Zweifel an seiner Zuv erlässigkeit gibt es aus zwei Punkten: Er hatte ein bestimmtes Ziel vor Augen – die Gefährlichkeit der Germanen aufzeigen und auf die Erschlaffung und Korruption im eigenen Volk hinzuweisen. Zudem gab es für viele germanische Verhältnisse keine passenden römischen Ausdrücke („princeps“, „comites“,etc.).
Der germanische Staat bestand aus mehreren selbständigen Gemeinwesen (civitates). Innerhalb der civitates gab es Sippenverbände, verbunden durch eine gemeinsame Genealogie. Alle civitates hatten einen principes („Fürst“, oder besser „Häuptling“). Oft war dieser identisch mit dem Heerführer (dux ). [1 ] Dieser hatte eine Reihe von Gefolgsleuten (comites), die ihm treu ergeben waren. Oft hatten mehrere civitates zusammen einen König (rex ) an ihrer Spitze. Geringfügige Angelegenheiten entschied der Häuptling alleine. Größere wurden vor das „Thing“ gebracht. [2]
Das Recht der Germanen beruht auf dem Denken und Fühlen der damaligen Gesellschaft. Die Epoche germanischen Rechtsdenkens kannte keine bewusste Rechtsetzung oder Gesetzgebung. Das Recht war nicht planmäßig gemacht oder angeordnet. Es war einfach da als allgemein anerkannte Rechtsanschauung, trat in den gelebten Ordnungen zutage und entwickelte sich als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht. Dieses Recht war nicht aufgeschrieben, sondern wurde erst im gerichtlichen Urteil kundgetan.
In der gesellschaftlichen Ordnung der Germanen war der einzelne Mensch in einen Verband aus Haus, Sippe und Völkerschaft eingebunden. Der Mensch bestand nur als homosocii. Den Bezug auf das Individuum, den wir in unserer heutigen Gesellschaftsform kennen, gab es nicht. Ziel der Gemeinschaft war Ordnung, Rechtssicherheit und Friede.
II. Mannheiligkeit und Racherecht
Der Friede wurde nicht in unserem heutigen Sinn als allgemeiner Volksfriede verstanden. Unter Friede verstanden die Germanen die Einheit mit den Göttern. Ihre Beziehung zu den dämonischen[3] Gottheiten. Dieser Friede wurde von den Gottheiten gewährt, war aber von dem Wohlverhalten der Menschen abhängig. Der Mensch und die mit ihm verbundene Sippe konnten Einfluss auf die Friedens-Handlungen der Götter nehmen.
Alle Rechtshandlungen der germanischen Zeit haben solchen kultischen Charakter. Das einzelne Mitglied der Gesellschaft war „Mannheilig“. Die Germanen verwendeten dafür den Begriff „heilagr“. Damit charakterisierten sie die Beziehung des einzelnen freien Germanen zu allen anderen Volksgenossen.[4] Es bestand die Pflicht für jeden, die Mannheiligkeit eines anderen zu achten. Wer dies nicht tat, einen anderen also durch eine Missetat verletzte, wurde „uheilagr“, denn er zerriss die Friedensbeziehung zwischen ihm, dem Verletzten und dem Verhältnis zur Gottheit. Durch die Missetat verlor der Täter seine Mannheiligkeit und der Verletzte brauchte diese nicht mehr zu beachten. Er war schutzlos gestellt. Eine Bestrafung v on Seiten des Verletzten stellte keine Missetat da. Der Verletzte durfte Rache üben. Neben der Verletzung der Mannheiligkeit wurde auch die Ehre der ganzen Sippe durch die Missetat verletzt. Auch diese sollte im Wege der Selbsthilfe wieder hergestellt werden.[5] Für diese Form der Selbsthilfe hat sich der Begriff „Fehde“ durchgesetzt.[6]
III. Sühne und Bußen
Ein staatliches Gewaltmonopol, wie wir es heute kennen, gab es nicht. Nicht eine übergeordnete Instanz war für die Wiedergutmachung zuständig, sondern der Verletzte und seine Sippe selbst
Nur die Beziehung zwischen dem Missetäter und dem Verletzten wurde durch die Verletzung der Mannheiligkeit gestört, nicht aber die Beziehung des Missetäters zur Volksgemeinschaft, zum „Staat“.
Durch den sich anschließenden Fehdegang wurde auch die Ehre der Sippe wieder hergestellt. Die Fehde sollte eine Demütigung des Gegners und seiner Sippe zur Folge haben. Eine „spiegelnde Strafe“, wie sie aus den Gesetzen des Mittelalters bekannt ist, war bei den Germanen nicht zwingend vorgesehen. Als Demütigung konnten auch Sühneleistungen, die auf Grund von Sühneverträgen geleistet wurden, genügen. Diese Sühneleistungen bestanden in Vermögenswerten wie Waffen, Pferden oder Vieh. [7 ]
Das Kompositionensystem legt Bußsätze für alle Arten der Rechtsverletzungen fest. Die Höhe der Buße war von dem Wert des verletzten Rechtsguts abhängig, wenig Beachtung fand dagegen die Art der Begehensweise. Von der Bußzahlung erhält der Verletzte oder im Fall der Tötung [8] seine Sippe 2/3. Während 1 /3 als Friedensgeld (Fredus) an den Richter oder die Gemeinschaft oder den König ging. Diese Buße hat einen gemischt straf- und privatrechtlichen Charakter – sie war Bestrafung und Schadensersatz zugleich und bestand zumeist aus Vieh.
IV. Sakralrecht – Menschenopfer – peinliche Strafen
– Das Sakralstrafrecht kennt als Strafe nur das Menschenopfer.
– In fränkischer Zeit wird aus dem Menschenopfer die Todesstrafe.
– Erstes Erscheinen der peinlichen Strafen. Dies sind Strafen, die an Leib und Leben vollzogen wurden. Ihrem Ursprung nach sind sie knechtischer Art – mit dieser Strafart wurden Knechte bestraft.
V. Kirchliche Einflüsse – Asylrecht
– Unter kirchlichem Einfluss kam es zu einer Milderung der Strafen: keine Todesstrafe mehr bzw. nur noch eingeschränkt.
– Vorschub für den staatlichen Sühnezwang: Kirche und Volksrechte versuchten beide, die Fehde zugunsten eines geordneten Prozesses einzudämmen.
– Asylrecht kommt noch aus römischer Zeit. Er bedeutet den Schutz des Missetäters an bestimmten Orten – hier: in Räumen der Kirche.
VI. Verehrung der Germanen
Besonders zu Beginn des 18. Jahrhunderts kam es zu einer großen Bewunderung des germanischen Rechts. Für Montesquieu war es das Idealbild aus monarchischen, aristokratischen und demokratischen Komponenten. Aus denselben Gründen faszinierte es auch die Rechtshistoriker des 19. Jahrhunderts. Die Nationalsozialistischen verehrten die strenge Gefolgschaft, den Treuegedanken und das Führerprinzip. Während Karl Marx den Agrarkommunismus schätzte.
VII. Dogmatische Fragen
– Erfolgshaftung: Das germanische Denken sah vom Standpunkt des Rächers aus. Rache bedeutet Schaden und Kränkung. Gegenüber dem Täter ist das germanische Recht blind: „Die Tat tötet den Mann“. Allein ausschlaggebend war der eingetretene Erfolg, bemessen an der zugefügten Kränkung. Der Täter haftete für den äußeren Erfolg seiner Handlungen.
Aber: Willentliche Schädigungen und versehentliche Verletzungen wurden schon erkannt. Entscheidend waren dabei die äußeren Merkmale der Tat. Die Einteilung erfolgte durch Verbrechenstypen – ein bestimmter Verbrechenstypus bestimmt, ob eine Tat aus böser Absicht oder ein Ungefährwerk (Bsp.: Verstecken der Leiche = „Mord“; Tot beim Baumfällen = „Ungefährwerk“). Heimliche Begehungen gelten als schandbarer als offenkundige. Darum wurde der Diebstahl härter bestraft als der Raub. Keine Bedeutung fanden die subjektiven Merkmale beim Täter.
– Versuch: Allein der schädliche Erfolg bestimmt die strafrechtliche Haftung – Folge: Stadium des Versuchs war nicht strafbar.
Ausnahmen: typische Handlungen, Bsp.: „handhafte Tat“ – Antreffen eines Brandstifters mit Fackel in der Hand; Eindringen in fremden Hof; Unzüchtiges Anfassen oder Zerren am Kleid einer Frau.
– Mitwirkung mehrerer an einem schädlichen Erfolg: Verletzter erhält nur einmal Wergeld, egal ob er gegen alle oder nur einen v orgeht – manchmal erscheint auch die Solidarhaftung (= alle haften gemeinsam).
– Rechtfertigung und Entschuldigung: sehr wenige Fälle – z.B. bußloses Töten des die Mannheiligkeit antastenden Täters; Kinder oder Geisteskranke.
B. Prozeßrecht
„ Der Begriff des Rechtsganges ist weiter als der des Gerichtsverfahrens.“ Der Rechtsgang braucht sich nicht vor Gericht abzuspielen. Die Sühneverträge beruhen auf Verhandlungen der Sippen untereinander – oft ohne Mithilfe der Obrigkeit. Ziel des Gerichtsverfahrens war der Sühnevertrag zwischen den Parteien.
Die Initiative ging vom Verletzten aus – der Staat hielt sich zurück:
• Klage erheben
• Ladung dem Gegner zustellen
• Beweis führen: die Mittel dazu waren Eid, Gottesurteil und Zweikampf. Sie haben sakrale Funktion, denn die Gottheit steht dahinter.
• bei handhafter Tat: den „Ertappten“ vor Gericht schleppen mit, Schreimannen als Eideshelfer
Das Gericht bestand aus einem Verhandlungsleiter und dem „Umstand“, der männlichen Bevölkerung (= „echtes Thing“). Verhandlungsleiter war zumeist der Häuptling. Diese machten Urteilsvorschläge die gebilligt wurden (durch Schlagen der Waffen) oder nicht (durch Murren).
[1] Ta ci tu s Germ a n i ca ca p. 7 : „R eges ex n obi l i ta te, du ces ex v i rtu te su m u n t. N ec
regi bu s i n fi n i ta a u t l i bera potesta s, et du ces ex em pl o poti u s qu am im peri o, si
prom pti , si con spi cu i , si a n te a ci em a ga n t, a dm i ra ti on e pra esu n t.“
[2] Frei ü bersetzt: A u s dem A del wä h l en si e di e Kön i ge, n a ch i h rer Ta pferkei t di e
Heerfü h rer. Jedoch h a ben di e Kön i ge kei n e u n ei n gesch rä n kte u n d frei e
Herrsch a ftsgewa l t u n d di e Heerfü h rer h a n del n m eh r du rch gu tes Bei spi el a l s
du rch Befeh l e, den n si e steh en im Kam pf a n v orderster Li n i e, si n d En tsch l ossen
u n d Um si ch ti g u n d werden da fü r bewu n dert.
[3] Ta ci tu s Germ a n i ca ca p. 7 : „De m i n ori bu s rebu s pri n ci pes con su l ta n t; de
m a i ori bu s om n es, i ta tam en , u t ea qu oqu e, qu oru m pen es pl ebem a rbi tri u m est,
a pu d pri n ci pes pertra cten tu r.“
Frei ü bersetzt: Über geri n ge A n gel egen h ei ten en tsch ei den di e Hä u ptl i n ge a l l ei n e,
ü ber di e wi ch ti gen di e Gesam th ei t i n der A rt, da ss zwa r da s V ol k en tsch ei det,
jedoch di e A n gel egen h ei t v om Hä u ptl i n g v orv erh a n del t wi rd.
[4] Mi ttei s-Li eberi ch : „germ a n i sch e V ol ksrel i gi on i st Däm on en gl a u be“
N a ch a n derer A n si ch t wi rd da ru n ter a u ch di e „Ei gen sch a ft des Germ a n en a n u n d
fü r si ch “ v ersta n den .
[5] Bru n n er: „Di e Feh de i st ei n R ech t des V erl etzten u n d sei n er Si ppe, si e i st da s
R ech t, di e Gen u gtu u n g im Wege der Sel bsth i l fe zu su ch en .“
[6] „Feh de, da s i st Fei n dsch a ft“.
[7 ] Da s l a tei n i sch e Wort fü r Gel d wa r pecu n i a , a bgel ei tet v on pecu s (= V i eh ).
[8] Im Fa l l der Tötu n g wa r da s v i rgel d (= Wergel d) zu za h l en . A bgel ei tet v on „v i r“
= [l a t. Ma n n ] – a l so da ss Ma n n gel d fü r di e V erl etzu n g der Ma n n h ei l i gkei t.
© 2006-201 8 by Martin A rends – http://www.geschichte-des-strafrechts.de
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Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 2 Weiterentwicklung in fränkischer Zeit
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2. Abschnitt – Weiterentwicklung in fränkischer Zeit
A . Rechtsquellen
I. Leges barbarorum (Volksrechte)
II. Kapitularien
B. Staatsform
I. Monarchie
II. Lehnswesen
III. Grundherrschaft
C. Veränderung beim Rechtsgang
I. Königgericht (Hofgericht)
II. Grundherrliche Gerichtsbarkeit
III. Gaugerichte (Grafengerichte)
– zweizüngiges Urteil
– Urteilsschelte
IV . Sechs Hauptmerkmale des fränkischen Prozesses
V . Rügeverfahren
V I. Schöffenversammlung und „gebotenes Thing“
2. Abschnitt – Weiterentwicklung in fränkischer Zeit
Als fränkische Zeit wird die Zeit vom Ende der Völkerwanderung (ca. 500) bis zum Jahre 888 bezeichnet.
A. Rechtsquellen
I. Leges barbarorum (Volksrechte)
Es entstanden geschriebene Gesetze (lex scripta).[1] Um diese von den Gesetzen der Römer zu unterscheiden, nannte man sie Leges barbarorum[2] . Die Bezeichnung „Volksrechte“ erhielten sie aus der – romantischen – Vorstellung eines Rechts, das unmittelbar aus dem Volk und dessen Volksgeist entsprungen ist. Tatsächlich enthält es eher die Praxis der Gerichte, durchsetzt mit römisch-rechtlichen Elementen.
Ihre Sprache ist das Latein, wobei gerichtsübliche alt-fränkische Ausdrücke eingefügt sind (sog. malbergische Glossen). Den Inhalt machen Rechtssätze des Prozessrechts und Bestimmungen über Rechtsfolgen von Missetaten (germanisches Kompositionensystem) aus.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Gruppen galt das sog. Personalitätsprinzip. Danach wurde der einzelne auch außerhalb seines Stammesgebietes gemäß seinem Stammesrecht behandelt. Entscheidend dafür war das Recht, in dem er geboren wurde, das lex originis.[3] Jeder, der diesem einzelnen Stamm und seinem Recht angehörte, trug auch dessen „Schutzschild“ mit sich, egal, wo er sich befand. In einem Gerichtsverfahren wurde ihm die Frage nach seinem Recht gestellt: „qualegeviv is?“ Er konnte sich zu seinem Personalrecht, zu seinem professio iuris[4] , bekennen. Heiratete zum Beispiel ein Langobarde eine Sächsin, so galt bezüglich des Brautpreises das sächsische, bezüglich der ehelichen Pflichten des Mannes das langobardische Recht. Das Personalitätsprinzip ist der Ausdruck friedlicher Toleranz. Das eigene Recht wird niemanden aufgezwungen und das fremde Recht wird geachtet. Den Gegensatz zum Personalitätsprinzip bildet das Territorialprinzip. Beim Territorialprinzip gilt für alle Bewohner eines Gebietes das jeweilige Recht, egal, in welchem Recht er geboren ist.
II. Kapitularien
Sie waren Rechtssätze der fränkischen Könige, die für das ganze Reich galten[5] und sind in Kapitel eingeteilt[6] . Ihrer Rechtsnatur waren sie Verwaltungsvorschriften an Grafen und andere Würdenträger.
B. Staatsform
I. Monarchie
Die Macht konzentrierte sich auf einen Monarchen. Im Gegensatz zu den germanischen Civitates herrschte im fränkischen Reich das monarchische Element vor. Der Monarch regelte die wichtigsten Angelegenheiten des Reichs mit allen Würdenträgern an den zweimal jährlich stattfindenden Hoftagen. Der Hof selber hatte keinen festen Sitz, sondern wanderte umher. Waren an einem Ort alle Vorräte verbraucht, zog der Monarch mit seinem Hofstaat weiter. Am Hof gab es verschiedene wichtige Ämter: Truchsess[7 ], Mundschenk[8] , Kämmerer[9] , Marschall[1 0] , etc.
Die Thronfolge beruhte auf Wahl durch die hohen Adligen [11] und der Bischöfe[12] . Zur Legitimation erfolgte die Salbung durch die Kirche und die Übergabe der Reichsinsignien. Die eigentliche Einsetzung erfolgte durch Krönung zu Aachen.
II. Lehnswesen
Als Stellvertreter und Verantwortliche für die einzelnen Gebiete (Gaue) ernannte der Monarch einzelne Grafen (comes). Ihre Tätigkeit wurde durch Sendgrafen (missi) überwacht. Als Belohnung für geleistete Dienste belehnte er auch Vasallen mit erobertem Land. Diese Vasallen bestanden aus Adligen, die sich besonders im Kriegsdienst ausgezeichnet hatten. Aus dieser Übung entstand das Lehnswesen. Das Lehnswesen ist ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der eine Beteiligte[13] berechtigt ist, Grund und Boden des anderen[14] dauerhaft zu nutzen, wofür er ihm Dienste „höherer“ Art[15] zu leisten hatte. Der Berechtigte hatte „Untereigentum“ an dem Land. Zum ist diese Belehnung mit Land ein Zeichen der Dankbarkeit gewesen, zum anderen auch eine materielle Absicherung. Ein Ritter, der jahrelang auf Kreuzzügen seinen Dienst tat, konnte nicht gleichzeitig auch seine Familie versorgen. Indem er aber „Land und Leute“ erhielt, war für das Auskommen gesorgt.
Begründet wurde ein Lehensverhältnis dadurch, indem der Vasall knieend schwor, „treu, hold und gewärtig“ zu sein und der Lehnsherr ihn in den Besitz der Lehensgüter einwies, die sog. Investitur[16]. Diese Investitur bedeutete die Einräumung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache. Als Gegenleistung schuldete der Vasall dafür Dienstleistungen „höherer“ Art: Heeresdienste[17] , Bewachungsdienste[18] , Feldzügen[19] , Romfahrten[20] und Hoffahrtpflicht[21]. Ablösbar waren sie durch Geldzahlungen. Beim Tod eines Vasallen (dem Mannfall) trat die Erbfolge nicht automatisch ein. Vielmehr musste der Lehnserbe dem Lehnsherren huldigen und ihm eine Abgabe entrichten (sog. Ehrschatz (laudemium)). Der Vasall konnte sein Lehensrecht auch an Untervasallen weiter verleihen und dadurch selbst zum Lehnsherrn werden. Auch konnte er, mit Zustimmung des Lehnsherrn, ein Lehensgut unmittelbar veräußern, mit der Wirkung, dass nunmehr seine Vasallenrechte und -pflichten erlochen waren und an seiner Stelle ein neuer Vasall trat. Ein Heimfall des Lehens war nur bei grober Verletzung der Pflichten möglich, so beim Bruch des Treueids (sog. Felonie) oder Verweigerung der geschuldeten Dienste.
III. Grundherrschaft
Neben dem Lehenswesen spielte die Grundherrschaft in der Rechtsverfassung eine bedeutende Rolle. Grundherrschaft war der Grundbesitz, verbunden mit Herrschaftsrechten über Personen, die das Land des Grundherren für diesen bearbeiteten oder es als dessen grundhörige Lehensleute selbst nutzen durften, dafür aber Zinsen und andere Leistungen zu erbringen hatten. Die Zinsen bestanden aus Geld- oder Naturalleistungen. An anderen Leistungen waren u.a. Frondienste möglich, also jedwede Arbeiten für den Grundherren, wie Arbeiten auf dem Feld, Reparaturen am Gutshof, etc.
Viele Grundherrschaften waren in Villikationen eingeteilt, die von einem villicus (Meier) geleitet wurden. Diese hatte die Abgaben einzuziehen und die Verwaltung zu erledigen.
Die Grundherrschaft war dem Lehenswesen sehr ähnlich. Doch es gab auch Unterschiede. So hatte der Vasall Dienste „höherer“ Art zu leisten, der Grundhörige erbrachte wirtschaftliche Leistungen. Ein Vasall war in der Regel ein Adliger, der Grundhörige dagegen Bauern und Handwerker. Ein Lehensobjekt bestand in einer Grafschaft oder einer Burg mit einer Grundherrschaft über viele Dörfer und Bauernhöfe, während ein Grundherr nur einen einzelnen Bauernhof, einen Handwerksbetrieb oder eine Gastwirtschaft verlieh.
C. Veränderung beim Rechtsgang
Im Reich der Franken war das Königsgericht das höchste Gericht. Daneben gab es das Gaugericht und die Gerichtsbarkeit der Grundherren.
I. Königgericht (Hofgericht)
Das Königsgericht befand sich am Hof des Königs und wanderte mit diesem umher. Den Vorsitz hatte der König bzw. als Stellvertreter der Pfalzgraf [22]. Organisiert war es als reines Schöffengericht. Das Urteil wurde nicht wie beim Thing vom Umstand erfragt und durch den Urteiler verkündet, sondern durch die Schöffen und den Vorsitzenden selbst festgelegt. Als Schöffen fungierten die versammelten Fürsten. Es war zuständig für jede Sache, die an ihn herangetragen wurde und noch nicht von einem Gaugericht entschieden worden war, mit Ausnahme der Urteilsschelte. Es zeigten sich erste rationale Beweismittel. Zugelassen waren Zeugen- und Urkundenbeweise. Ferner konnte sich das Gericht über den Tathergang mittels Befragung einer Vielzahl von Personen ein eigenes Bild schaffen.
II. Grundherrliche Gerichtsbarkeit
Daneben entwickelte sich auch eine grundherrliche Gerichtsbarkeit, unter Vorsitz des Grundherrn. Sie entschied über Streitigkeiten zwischen Grundhörigen über Grenzen, Wegerecht, Erbteilungen, etc. Örtlich zuständig war es nur für das eigene Gebiet. Ging es aber um Streitigkeiten, die auch Dritte betrafen, die nicht derselben grundherrlichen Gerichtsbarkeit unterlagen, so war das Gaugericht zuständig.
III. Gaugerichte (Grafengerichte)
Die Gaugerichte trugen die Hauptlast der gerichtlichen Verfahren in der fränkischen Zeit. Sie waren für alles sachlich zuständig, dass nicht unter die grundherrliche Gerichtsbarkeit fiel.
Das Verfahrens war streng förmlich. Ein auch nur geringes Abweichen von den vorgegebenen Formeln hatte unweigerlich den Entzug des Rechtsschutzes zur Folge. Aus diesem Grund ließen sich die Beteiligten oft durch sog. Fürsprecher vertreten. Diese waren geschult in dem Aufsagen der Eidesformeln und anderen formelhaften Phrasen.
Im Verfahrensablauf bildeten alle freien und waffenfähigen Männer einen Kreis (den Umstand), in deren Mitte der
Verhandlungsleiter und 4 bis 8 erfahrene Rechtsgenossen saßen. In der Lex Salica werden sie als Rachimburgen bezeichnet. Zu Beginn des Things fragt der Verhandlungsleiter, zumeist der Graf selbst, nach der „rechten Zeit“ und dem „rechten Ort“ für die Tagung und erklärt den Gerichtsfrieden, die sog. Hegung der Gerichtsstätte.
In Anschluss an diese kultischen Handlungen begann das eigentliche Verfahren damit, dass der Umstand zur Erhebung von Klagen aufgefordert wurde. Wer ein Klagebegehren hatte, trat nun in den Kreis hinein und brachte sein Anliegen vor. Anschließend forderte der Verhandlungsleiter den Beschuldigten auf, ebenfalls den Kreis zu betreten und sich zu verteidigen (Klageerwiderung). Hatte sich der Beschuldigte verteidigt, so erfragte der Verhandlungsleiter von den erfahrenen Rechtsgenossen den Urteilsvorschlag, über den dann im Anschluss der Umstand abstimmte.
– zweizüngiges Urteil
Lautete das Urteil auf Verurteilung des Beschuldigten, obwohl dieser seine Tat nicht zugab, so galt es nur bedingt: nämlich nur für den Fall, dass der Beschuldigte den ihm vom Gericht auferlegten Unschuldsbeweis nicht leisten und sich so von dem Klagevorwurf nicht reinigen konnte. Nach dem bedingten („zweizüngigen“) Urteil kam es zum Beweisverfahren. In den meisten Fällen genügte dazu eine bestimmte Anzahl [23] von Eideshelfern, die die Unschuld beschwören mussten. Es galt als moralische Pflicht jedes Verwandten und Freundes, als Eideshelfer aufzutreten. Nur in besonders schweren Fällen war ein Gottesurteil (Ordal) notwendig. Hinter ihm stand die Vorstellung, die Götter könnten durch bestimmte Rituale dazu veranlasst werden, Schuld und Unschuld des Verdächtigen zu offenbaren. Gebräuchlich waren Kesselfang [24] , Wasserprobe [25] , Bahrprobe [26] oder Zweikampf [27]. Das Urteil selber ist zweizüngig, sowohl Beweis-, als auch Endurteil.
– Urteilsschelte
Urteilsschelte war die Anfechtung des Urteils, eine Art Rechtsmittel oder Berufung. Sie musste vor dem Beweisverfahren gegen den Urteilsvorschlag des Schöffen geltend gemacht werden. Die Angelegenheit hatte dann der König zu entscheiden.
IV. Sechs Hauptmerkmale des fränkischen Prozesses Die sechs Hauptmerkmale des fränkischen Prozesses waren
(1 ) Keine Unterscheidung zwischen Straf- und Zivilprozessen.
(2) + (3) Der Prozess wurde mündlich und öffentlich geführt.
(4) Der Prozess unterlagen strengen Klage- und Verteidigungsformeln.
(5) Es herrschten Dispositions- und Verhandlungsmax ime und der Parteibetrieb. Der gesamte Prozess war den Parteien anheim gestellt.
(6) Die Gerichte waren streng an den Wortlaut und die
vorgesehene „Strafe“ im Gesetz gebunden. Ein Abweichen davon gab es nicht
V. Rügeverfahren
Beim Rügeverfahren wurde die Initiative zur Ingangsetzung eines Verfahrens auf amtliche Organe übertragen. Die Königsboten verpflichteten Männer mit gutem Leumund durch Eid darauf, ihnen alles zu sagen, was sie über eine Straftat wussten. Der Eid bezog sich auf die Wahrheit des Berichteten. Wurde ein Bürger durch Zeugnis eines solchen Rügeverpflichteten belastet, wurde er vorgeladen und musste seine Unschuld beweisen. Dies geschah durch Eid oder Gottesurteil.
VI. Schöffenversammlung und „gebotenes Thing“
Die „thinggenossenschaftliche Rechtsfindung“ wird im Laufe der Zeit von Karl dem Grossen stark eingeschränkt. Die althergebrachten Gerichtstage finden nur noch dreimal im Jahr statt. Verhandelt werden nur noch über schwerwiegende Sachen. Alle anderen fanden von nun ab an Gerichtstagen statt, an denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Er führte dazu die Schöffenversammlung ein. Teilnehmen durften neben den prozessführenden Parteien, nur noch Schöffen (scabini). Diese sprachen zusammen mit dem Verhandlungsleiter das Urteil. Voraussetzung zur die Abhaltung dieser Gerichtstage war ein vorhergehendes Aufgebot des Klägers. Deshalb bezeichnet man sie im Gegensatz zum „echten Thing“ als „gebotenen Thing“. Der Beschuldigte wurde dazu „vorgeladen“.
Der Einfluss des Verhandlungsleiters wird stärker. Er durfte Fragen stellen und zur Antwort auffordern, auch erfragte er das Urteil bei den Schöffen.
[1] Beispiele sind die Lex Salica , Lex Burgun dionum , Editctus Rothari , Lex
Saxonum , Lex Frisionum .
[2] Gesetze der Fremden , Wilden und Ungebildeten [l a t.].
[3] Stammesrecht – Entscheidend war beiehelichen Geburten die Abstammung vom Vater, die lex paterna , bei unehelichen Kindern das Stammesrecht der Mutter, die lex materna . Nach langobardischem Recht konnte ein Kind aus einem Ehebruch ihr Recht wählen .
[4] Abgeleitet von der Wendung, die sich in den Quellen befinden : „qu i professus
fu i t se l ege v i v i re sa l i ca “ bzw. entsprechend der Herkunft.
[5] Die Volksrechte galten da gegen nur für das betreffen de Volk.
[6] Deshalb der Begriff „Kapitular“.
[7 ] Verantwortlicher für die Speisen zufuhr.
[8] Verantwortlicher für die Wein zufuhr.
[9] Verantwortlicher für die Finanzen (Finanzminister).
[10] Verantwortlicher für die Pferdestallungen und zugleich Oberbefehlshaber des Heeres.
[11] Stammesherzöge von Lothringen , Franken , Bayern , Sachsen und Schwaben .
[12] Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln .
[13] Vasall .
[14] Grundherr, Lehnsherr.
[15] In der Regel den Dienst als Krieger (Ritter).
[16] V esti tu ra – [l a t.] In v esti tu r (spä tl a t. v esti tu ra = Bekleidung, zu a t. v esti re =
(be)kleiden , zu : v esti s = Kleid).
[17 ] Verschiedene Dienste in der Armee des Königs.
[18] Bewachu gen von Burgen oder Städten .
[19] Teilnahmean kriegerischen Auseinandersetzungen des Königs.
[20] Teilnahmean Zug eines neu gewählten Königs zur Kaiserkrönung nach Rom .
[21] Das Erscheinen beim König auf dessen Verlangen , um ihn zuberaten , sowie um als Schöffe am Königsgericht mitzuwirken .
[22] Als Pfalzgraf wurde der Graf bezeichnet, dessen Gebiet an der Grenze zu einem fremden Herrschaftsgebiet lag.
[23] Zwischen 3-7 2, jenach Schuld vorwurf.
[24] Eintauchen der Hand in sieden des Wasser – bildeten sich nach Tagen Bläschen , war die Schuld bewiesen .
[25] Schuldbewei s durch Eintauchen ins Wasser. Wer nicht unterging, war
schuldig, weil da s „reine“ Wasser alles Schlechte abweist.
[26] Der Täter wurde zum Leichnam des Getöteten geführt. Trat nun Blut aus den Wunden , war er schuldig.
[27 ] Kampf zwischen Kläger und Beschuldigten , wobei auch der Kampf durch Vertreter (= cam pi o, – [l a t.] „wer das Feld“ nimmt oder kämpft; cf. [ger.] Schlacht, Kämpfer) geführt werden konnte.
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Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 3
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3. A bschnitt – Epoche v or der Rezeption
A . Staat und Kirche
I. Lehenswesen
II. Entstehung der Univ ersitäten
III. Inv estiturstreit
B. Materielles Strafrecht
I. Rechtsquellen
– Gottesfriedesbewegung
– Landfriedensbewegung
– Rechtsbücher
– Stadtbücher
– Sachsenspiegel
II. Bußstrafrecht
III. Entwicklung des peinlichen Strafsy stems
– Besonderheiten in den Landfrieden
– Die peinlichen Strafen im Einzelnen
– Sinn und Zweck der peinlichen Strafen
– Milderung des peinlichen Strafsy stems
IV . Dogmatische Fragen
C. Das Prozessrecht
I. Das alte V erfahren
II. Die Entwicklung des Inquisitionsprozesses
– Erste V orkommen des V erhaftungsrechts
– Weiterentwicklung des V erhaftungsrechts
– Die Folter
– A blauf der Folter
– Widerstände gegen die Folter
– Struktur des Inquisitionsv erfahrens
– Missstände der Kriminaljustiz
III. Reichtag
IV . Reichskammergericht
V . Reichshofrat
3. Abschnitt – Epoche v or der Rezeption
A. Staat und Kirche
Entwicklung im Hoch-[1 ] und Spätmittelalter[2] ging zunächst nur sehr zögerlich voran. Die Strafrechtspflege kommt nach Karl dem Großen und der Teilung seines Reichs in einzelne Gebiete praktisch zum Erliegen. Das gesetzte Recht verschwindet teilweise fast ganz, das Gewohnheitsrecht regiert wieder wie bei den Germanen.
Es konnten noch sehr wenige Menschen lesen und schreiben. Es schwand daher die genaue Kenntnis der Volksrechte. Auch Gerichte konnten sie nur noch in ihren Grundzügen anwenden. Auf der anderen Seite entstanden aber fast keine neuen unmittelbaren und nur wenige mittelbare Rechtsquellen.
I. Lehenswesen
Das Lehenswesen bestimmte die Lebensverhältnisse immer mehr. Unter Friedrich I. (Barbarossa) war es dann voll entwickelt. Das komplette Reich war in Lehen aufgeteilt (sog. Feudalstaat)[3] . Der Kaiser wirkte nur noch als Lehnsherr auf sein Volk ein, also nur noch mittelbar durch seine Vasallen. Es begann im Spätmittelalter einer Schwächung des Lehensv erhältnisse. Im Reich blieb nur noch die Rechte der Lehensnehmer bestehen, die Pflichten dagegen nahmen immer mehr ab. Grund dafür wird die zunehmende Bedeutungslosigkeit der Ritterheere gewesen sein, denen gut ausgerüstete Söldnerheere den Rang abliefen. Dennoch dauerte das Lehenswesen bis zum Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, im Jahre 1 806, an.
II. Entstehung der Univ ersitäten
In Italien und Frankreich bildeten sich zu Beginn des 1 2.
Jahrhunderts die ersten Universitäten. Zuerst bestanden nur priv ate Verträge zwischen Schülern und bekannten Gelehrten wie Irnerius. Mit der Zeit kamen immer mehr hinzu und der „Universitätsbetrieb“ wurde größer. Er blieb aber weiter von den finanziellen Beiträgen der Studenten abhängig. Behandelt wurde an den juristischen Fakultäten ausschließlich das Corpus iuris. Die wissenschaftliche Arbeit bestand darin, dass das Corpus iuris mit immer neuen fortlaufenden Kommentierungen (Glossen) versehen wurde, wobei die jüngeren Glossatoren die älteren Glossen übernahmen und ihnen neue hinzufügten, bis Accursius das Werk der Glossatoren um 1 230 abschloss. Diese letzte Fassung wird als Accursische Glosse bezeichnet. Es entwickelten sich rationale Auslegungsmethoden, wie die Fähigkeit zu begrifflichen Abstraktionen und zur deduzierenden Ableitung von Schlussfolgerungen. Die Deduktion[4] oder deduktiv e Methode ist eine Schlussfolgerungsweise vom Allgemeinen auf das Besondere, vom Vielen auf das Eine. Genauer gesagt werden mithilfe der Deduktion spezielle Einzelerkenntnisse aus allgemeinen Theorien gewonnen. Sie bezeichnet die Gesamtheit der Regeln und Verfahren, mit deren Hilfe es möglich ist, aus gegebenen Prämissen auf rein logischem Wege Schlussfolgerungen abzuleiten. Das Gegenteil ist die Hinwendung zur methodischen Beobachtung des empirisch Einzelnen.
Diese Arbeitsweise entsprach der Methode der Scholastik, die Philosophie und Theologie entwickelt hatten. Die überlieferten Quellentex te des Corpus iuris[5] , der Bibel[6] und den Lehren des Aristoteles[7 ] wurden kritiklos als Verkünder einer ratio[8] scripta[9] , einer unv erbrüchlichen Wahrheit, betrachtet. An ihr durfte nicht gezweifelt werden.
III. Inv estiturstreit
In der Zeit von 1 07 5 bis 1 1 22 beherrschte der Streit um die Investitur von kirchlichen Ämtern das gesamte politische Leben. Der Begriff der Inv estitur bedeutet, dass „eingesetzt werden“ in eine Herrschaftsposition. Begleitet wurde sie immer von einem Publizitätsakt. Bei der Übertragung der Grundherrschaft war es die Übergabe eines Halmes oder einer Erdscholle, bei der Einsetzung eines Bischofs die Übergabe von Ring und Stab. Im Gegensatz zu weltlichen Grafen und Fürsten hatten Bischöfe keine leiblichen Erben als Rechtsnachfolger und so musste immer wieder ein neuer Amtsinhaber gewählt werden, war der alte verstorben. Diese Bischofsinv estitur beanspruchte der Kaiser für sich. Aus klaren machtpolitischen Zielen, denn wer die Besetzung der Bischofsstühle von Mainz, Trier und Köln beherrschte, konnte auch maßgeblich auf die Wahl seines eigenen Nachfolgers Einfluss nehmen.
Auch in der Führungsschicht der Kirche ging es weniger um geistliche Dinge als v ielmehr um herrschaftliche Ansprüche. Nach dem Zerfall des Frankenreiches und der politischen Ordnung in Italien stritten sich riv alisierende stadtrömische Adelsparteien um das Amt des Papstes. Bei der Vergabe der Bischofsämter war die Simonie üblich. Simonie war der Tatbestand, bei dem zur Vergabe geistlicher Ämter weltliche Gegenleistungen versprochen wurden. Also ein Ämterkauf durch Priester und Bischöfe. Angeleitet wurde der Name von dem Magier Simon, der versucht hatte, dem Apostel Paulus die Gabe der Wunderheilung abkaufen zu wollen. Im Laufe des Hochmittelalters kam es aufgrund dieser Missstände zu Reformbestrebungen innerhalb der Kirche. Den Anfang machte die cluniazensische Kirchenreform. Cluny ist ein Benediktinerkloster südlich von Châlons-sur-Saône, welches 91 0 durch den Herzog Wilhelm von Aquitanien gegründet wurde. Dieses Kloster war Ausgangspunkt einer Klosterreform, welche diesen kirchlichen Verfall aufhalten sollte. Die Mönche von Cluny wollten eine Abkehr der geistlichen Gewalt von weltlichen Gütern und die Rückkehr zur strikten Trennung von „geistlicher“ und „weltlicher“ Herrschaft. Ziel war die libertas ecclesiae[1 0], die Befreiung der Kirche von weltlichen Einflüssen
Um dieses Ziel zu fördern, erließ Papst Gregor V II. (1 07 3-84) im Jahre 1 07 5 sein Dictatus[1 1 ] papae. Er forderte darin die Abschaffung der Simonie, das Zölibat der Priester und Beseitigung der Laieninv estitur, also das alleinige Recht des Papstes, Bischöfe einzusetzen. Zur Unterstreichung seiner Forderungen sendet er seine Legaten[1 2] nach Deutschland, v erbannt etliche Bischöfe und Berater
Heinrichs IV . und entzieht diesem unter Androhung des Kirchenbanns jedes Recht zur Verleihung von Bistümern.
Die Reaktion Heinrichs IV . lässt nicht lange auf sich warten. Auf der Sy node zu Worms im Januar 1 07 6 lässt er den Papst durch vierundzwanzig deutsche und zwei italienische Bischöfe absetzen.
Daraufhin erklärt Gregor V II. die Ex kommunizierung des Kaisers und spricht ihm jeden Herrschaftsanspruch in Deutschland und Italien ab und gebietet allen Christen, ihm den Gehorsam zu verweigern. Durch den Bann wurden viele Fürsten verunsichert und fielen von Heinrich IV . ab. Zu groß war die Gefahr eigener Verbannung. Auch die verbannten Bischöfe strebten nach einer schnellen Lösung aus dem Kirchenbann. Im mittelalterlichen Weltbild war die Ex kommunizierung auch gleichzeitig mit dem Verlust des eigenen Seelenheils verbunden. Einer Angst, die damals sehr real war und vor dem alle weltliche Machtansprüche in den Hintergrund traten. Auf dem Fürstentag zu Tribur bildete sich eine starke Fürstenopposition gegen Heinrich IV . und man forderte ihn auf, sich binnen Jahr und Tag vom Bann zu lösen, anderenfalls würde man einen neuen König wählen.
Mit diesem Ziel zog Heinrich IV . (1 050-1 1 06) im Winter 1 07 6/7 7 über die Alpen zu der Burg Canossa, wo der Papst sich gegenwärtig befand. Er kniete barfuss im Büßergewand, unter Ablegung der königlichen Gewänder und der Insignien königlicher Würde, im Schnee vor dem Tor der Burg. Nach drei Tagen konnte der Papst nicht anders, als ihn wieder vom Bann zu lösen, gedrängt durch seinen Berater Hugo von Cluny . Jedoch nicht ohne harte Auflage: Heinrich IV . musste in einem Eid bekennen, sich fortan dem Urteilsspruch des Papstes zu fügen.
Dessen ungeachtet wählte im März des Jahres 1 07 7 die fürstliche Opposition einen Gegenkönig: Rudolf von Rheinfelden. Dieser hatte sich vorher selber zum Schwager von Heinrich gemacht, indem er dessen elfjährige Schwester Mathilde aus dem Kloster entführte und so eine Vermählung erzwang, verbunden mit der Übertragung der Herzogtümer Schwaben und Burgund. Mathilde selber starb im Jahr darauf. Papst Gregor V II. bestätigte diesen sofort und ließ ihn durch den Erzbischof Sigfrid in Mainz zum König salben.
Heinrich IV . stellte sich dem Gegenkönig 1 080 in der Schlacht bei Hohenmölsen. In der Schlacht unterlag er, jedoch verlor Rudolf von Rheinfelden während der Kämpfe seine Schwurhand, mit der er einst Heinrich die Treue geschworen hatte und starb kurze Zeit später an der V erwundung. Heinrich IV . sammelte nun die Reste seines Heeres und belagerte, eroberte und zerstörte die Burgen, in denen sich das Heer Rudolfs verschanzt hatte. Auch nutzte er den Tod Rudolfs, vor allem das Abschlagen der rechten Hand, der Schwurhand, propagandistisch als Gottesurteil, womit er die Fürstenopposition schwächen konnte. Der neue Gegenkönig Hermann von Salm fand nur noch wenig Unterstützung.
Gregor V II. verbannte Heinrich erneut. Diese Verbannung hatte keine Wirkung mehr, zu stark war Heinrichs militärische Dominanz geworden. Die fürstliche Opposition brauchte er nicht mehr zu fürchten. Auf der Synode zu Brixen ließ er den Erzbischof von Ravenna zum Gegenpapst (Clemens III.) einsetzen und machte sich selber mit seinem Heer nach Rom auf. Gregor rief die Normannen Süditaliens zur Hilfe, die ihn beschützen sollten, indem sie Rom in Blut und Asche legten. Es half ihm nicht mehr. Das Heer eroberte 1084 Rom und es kam zu Verhandlungen. Diese scheiterten an der Unnachgiebigkeit von Gregor V II. A ls daraufhin dreizehn Kardinäle von ihm abwichen, wurde er auf einer Synode als Majestätsv erbrecher abgesetzt und ex kommuniziert. Gregor V II. starb 1085 im Exil in Salerno. Inthronisiert wurde Clemens III.
Dieser musste 1 089 vor Urban II. aus Rom fliehen. Urbans Nachfolger Paschalis II. ex kommunizierte Heinrich IV . ein weiteres Mal. Mit einer Wallfahrt nach Jerusalem wollte sich Heinrich IV . vom Bann lösen. Sein Sohn Heinrich V ., der vom Papst unterstützt wurde, nahm daraufhin seinen Vater im Jahr 1 1 05 gefangen. Heinrich IV . starb 1 1 06 in Gefangenschaft.
Heinrich V . (1 1 05-1 1 25) setzte zunächst die Investitur mit Ring und Stab fort. Um eine Verbannung zu umgehen, nahm er Paschalis II. gefangen und zwang ihn zu einer Übertragung des Inv estiturrechts und zur Krönung als Kaiser.
Im Jahr 1 1 1 9 trafen sich Papst Kalix t II. und Heinrich V . um eine Einigung herbeizuführen. Berater auf beiden Seiten hatten vorher jahrelang um eine Einigung und um Frieden gekämpft. Diese wurde schließlich 1 1 22 mit dem Wormser Konkordat erzielt. Für Deutschland verzichtet Heinrich IV . auf die Investitur mit Ring und Stab, aber er behält sein Mitspracherecht bei der Wahl und gewährt die Investitur in weltliche Güter, die Regalien, durch das Zepter, zwischen Wahl und Weihe. In Italien und Burgund sind die Bischofswahlen ganz frei. Der Neugewählte muss nur innerhalb von sechs Monaten nach der Weihe v om Kaiser die Regalien empfangen und ihm des Eid leisten.
B. Materielles Strafrecht
I. Rechtsquellen
Wichtigste Tendenz: Obrigkeit will Fehde verhindern und beseitigen. Dies ist der Ansatz für die Weiterentwicklung des Strafrechts.
Nach dem Niedergang der staatlichen Institutionen unter den letzten Karolingern traten an deren Stelle als Träger der Macht lokale Burgherren mit ihrem bewaffneten Gefolge. Dadurch nahm die Fehde wieder mehr an Bedeutung zu. Neben der gewöhnlichen Fehde der Bauern und Bürger, trat die ritterliche Fehde (Ritterfehde) unter „Standessitte“ auf. „Standessitte“ war die Ansage der Fehde mit Drei-Tages-Frist („diffidatio“). Die Ritterfehde entstand aus dem Berufskriegertum der Ritter. Es kam zu Privatkriegen des Adels, der auch Übergriffe auf das Kirchengut zur Folge hatte und eine große Gefahr für die Sicherheit auf den Landstraßen und der landwirtschaftlichen Produktion darstellte. His nennt die Ritterfehde ein “ gewohnheitsrechtliches Erzeugnis des frühen Mittelalters.“
Daneben bildeten sich auch durch sozial Deklassierte unterer Schichten ein neuer Typ von Gewohnheitsv erbrechern.
– Gottesfriedesbewegung
Dieser Willkür und den v erursachten Unrechtstaten versuchte zuerst die Gottesfriedesbewegung zu begegnen, besonders die Verhinderung dieser ritterlichen Fehde. Dem Unfrieden dieser Welt wollte die Kirche ihren geheiligten Frieden gegenüber stellen.
Die Mönche von Cluny haben entscheidenden Anteil an der Entstehung von Friedenskonzilen. An solchen zumeist unter freiem Himmel abgehaltenen Versammlungen nahmen große Menschenmengen teil. Unter dem Vorsitz von Bischöfen und weltlichen Herrschaftsträgern fanden verschiedene Friedenskonzile statt (erstmals 989 in Charroux ). Sie erließen, anknüpfend an die Konziltradition der Karolingerzeit, Bestimmungen zur Friedenssicherung. Diese Bestimmungen bestanden aus Beschlüssen, die beschworen wurden und verhindern sollten, dass Übergriffe auf bestimmte Personengruppen bzw. Gebäude stattfanden (Pax Die)[1 3] . Auch an bestimmten Feiertagen sollte es zu keinen gewalttätigen Fehdehandlungen kommen (Treuga Die)[1 4] . Die Sanktion für eine Verletzung dieses Gottesfrieden war zunächst die Kirchenstrafe (Ex kommunikation), später tauchten auch peinliche Strafen auf. Trotz der harten Bestrafung waren die Beschlüsse keine Gesetze, sondern Friedensangebote.
Landfriedensbewegung
Abgelöst wurde der Gottesfrieden vom Landfrieden.Er sollte das Recht durch Vergeltung des Unrechts wiederherstellen und daneben auch Abschreckung und Ausschluss der Wiederholung erreichen.
Immer mehr übernahmen wieder weltliche Herrscher Schutzfunktionen für Kirche und Bevölkerung.
Der Landfriede von König Friedrichs I. (Barbarossa) vom Juli/A ugust 1152 sollte einen Zustand des Friedens im Sinne eines friedlichen Zusammenlebens der Bev ölkerung, ergänzt durch eine geordnete und wirksame Verfolgung der Störer, sicherstellen, mit Hilfe von Rechtsnormen, die diesen Zustand festigen sollten. Es wird Schutz für Gotteshäuser und Geistliche versprochen. Der Friede erhält seine Verbindlichkeit dadurch, dass die beteiligten Fürsten sich gegenseitig durch einen Eid verbinden. Erstmalig kam es auch zu einem gänzlichen Fehdeverbot. Der Erfolg war jedoch bescheiden, denn es war unmöglich, im ausgehenden Mittelalter die Fehde zu verhindern. Es fehlte der „staatlichen Macht“ an Mitteln zur Bekämpfung des gewaltbereiten Rittertums.
Der Mainzer Reichslandfrieden von 1235 versuchte es erst gar nicht und beschränkte die Fehde auf Fälle der
Rechtsverweigerung. Mit ihm erreichte die Landfriedensbewegung einen gewissen Abschluss. Die Landfrieden sind der Idee nach und zunächst auch in der Rechtswirklichkeit keine echten Gesetze. Sie sind von ihrer Rechtsnatur (vertragliche) Satzungen, in denen sich die Beteiligten eidlich binden, Frieden zu halten. Erst der sog. Ewige Landfrieden von 1 495 kann als echtes Gesetz angesehen werden.
Mit dem Aufkommen der Landfriedensbewegung kam es zu einer Revolutionierung des Strafrechts. Der Hauptwert der Landfrieden liegt auf strafrechtlichem Gebiet. Sie sind die ersten Strafgesetze des Mittelalters. An die Stelle des bisher vorherrschenden Bußenstrafrechts trat jetzt das öffentliche Strafrecht mit der peinlichen Strafe. Das Strafrecht lag aber nicht mehr in der Hand des Königs. An dessen Stelle traten die jeweiligen Landesherren.
Die einzelnen Missetaten sind darin genau erfasst und mit peinlichen Strafen verschiedener Art bedroht. Peinliche Strafen waren solche, die an Leib und Leben vollzogen wurden. Sie unterlagen der Blutgerichtsbarkeit. Zwar konnte ein Verletzter oder seine Angehörigen immer noch die Verurteilung des Täters zu gesetzlicher Sühnegeldleistung verlangen. Aber diese hatten nur noch nebensächliche, private Schadensersatzfunktion. Damit kam es langsam zu einer Trennung zwischen Straf- und Zivilrecht.
Bei der Geltung des Rechts wandelte sich das Personalprinzip des fränkischen Reichs zum Territorialprinzip. Es galt für den Einzelnen nicht mehr das Recht der Abstammung, das lex originis, sondern das Recht des Landes, in dem er die Straftat begangen hat.
Neben den Landrechten entstanden zwei weitere Gruppen von Rechtsquellen, die Rechtsbücher und Stadtrechte.
– Rechtsbücher
Die Rechtsbücher sind Arbeiten einzelner Verfasser ohne amtlichen Auftrag. Sie enthalten das Gewohnheitsrecht eines bestimmten Gebietes. Verfasst wurden sie in der Volkssprache, denn sie wendeten sich an breitere Kreise.
– Stadtbücher
Die Stadtbücher enthalten neben städtischen Satzungen auch das Gewohnheitsrecht der jeweiligen Stadt. Den Anstoß zur Aufzeichnung gab oft eine Anfrage anderer Städte. So entstand die älteste Fassung des Lübecker Stadtrechts im Jahre 1 243 zum Zweck der Mitteilung an die Stadt Tondern.
– Sachsenspiegel
Das wichtigste deutsche Rechtsbuch ist der Sachsenspiegel, der auch als erstes deutsches Prosawerk bezeichnet wird. Aufgeschrieben ist er von Eike von Repgow, einem Edelfreien, der etwa von 1 1 80 bis 1 233 lebte. Die erste Fassung entstand noch in lateinischer Sprache um 1 221 , jedoch auf Drängen seines Lehnsherrn v erfasste er um 1 224 eine mitteldeutsche Fassung. Während der lateinische Urtext heute als verschollen gilt, liegt die Übersetzung in vielen Handschriften vor. Nach dessen Vorbild entstanden wenig später der Deutschenspiegel (1 265)[1 5] und der Schwabenspiegel (1 27 5). Die Fehde gilt in den Rechtsbüchern noch als legal, als Recht des Verletzten und seiner Sippe, obwohl Staat und Kirche sie entschiedener denn je bekämpften.
Die Zahl der peinlichen Strafen an Leib und Leben nehmen immer mehr zu. Sie treten an die Stelle der Bußen und Wergelder. Jedoch ist die Ablösbarkeit im Sachenspiegel anerkannt. Die Gründe für die Härte des Strafrechts sind nicht abschließend geklärt. Jedoch kam es wegen dem Wegfall der staatlichen Institutionen der Karolinger und der Schwäche der Landesherren immer mehr zur Verwilderung der Sitten und die Zahl der „landschädlichen Leute“ hatte stark zugenommen. Es war sich niemand mehr seines Lebens sicher. Auch machten wegen der eingetretenen Geldentwertung die Sühnegeldkataloge keinen Sinn mehr. Sie konnten für den Geschädigten keinen angemessenen Ausgleich mehr darstellen. Hinzu kam, dass Eike von Repgow tief religiös war. Dies wird der Grund dafür sein, dass er die peinlichen Strafen der Kirche übernahm und nicht an das alte germanische und fränkische Recht anknüpfte. Als Rechtsgutachter wird er das ältere Recht gekannt haben.
II. Bußstrafrecht
Was ist aus dem Bußstrafrecht (Kompositionensy stem) geworden? Wergeld, die Buße für Tötung, und die festen Bußsätze sind mit den Volksrechten verschwunden. Vielfach legten Richter die Bußen nach eigenem Ermessen fest. Die Obrigkeit hatte ebenfalls ein großes Interesse an Bußen, da Teile an sie abzuführen waren. Folge: Trotz v ereinzeltem A uftreten, wurde das peinliche Strafrecht insgesamt noch verzögert.
III. Entwicklung des peinlichen Strafsy stem s
Bereits Gottes- und Landfrieden enthalten peinliche Strafen. Der Mainzer Landfriede (1 235) und der Sachsenspiegel (um 1 220) sprechen von „Ungerichten“, also schwere Frev eltaten, die an Haut und Haar zu strafen sind.
– Besonderheiten in den Landfrieden
1 . Beseitigung des Unterschiedes zwischen handhafter und nicht handhafter Tat. Unter der Herrschaft des Kompositionensy stems war bei Diebstahl die Tötung des Täters nur bei handhafter Tat erlaubt, die Landfrieden lassen diesen Unterschied fallen
– Diebstahl wird nun zu einer Missetat, die immer an Leib und Leben bestraft wird.
2. Kein Unterschied zwischen Freien und Unfreien. Bei den Germanen galt der Freie als unberührbar
– er zahlt die Buße – der Unfreie büßte an Leib und Leben. Die Landes- und Gottesfrieden hatten die Interessen der Allgemeinheit im Blick
– der Unwert der Tat wurde unabhängig von der sozialen Stellung des Täters. Der adelige Ritter musste sich nun die gleiche Strafe gefallen lassen, wie der „gemeine Kerl“, deren Hilfe er sich bei der Tat bediente.
– Die peinlichen Strafen im Einzelnen Es herrschte eine Art Übergangszeit: “ Es fehlte die V ollzugsgewalt, die Neues einführte und Altes außer Kraft setzte.“ Altes blieb neben dem Neuen bestehen und nur, wenn Neuerungen immer dringender wurden, hat sich die Abkehr vom frühmittelalterlichen Bußstrafensystem vollzogen:
• Todesstrafe
Setzt man die Todesstrafe bereits bei leichteren Verbrechen aus, so muß bei schweren eine Qualifikation in Form von Leiden hinzukommen, denn die Strafe soll die Missetat wiederspiegeln. Arten: Hängen (Qualifikation: mit Füßen nach oben), Enthaupten, Vierteilung (Milderung: vorhergehende Enthauptung)), Rädern, Lebendig-begraben, Ertränken, Verbrennen, Sieden in Wasser od. Oel. Als Qualifikationen kamen noch hinzu: zum Richtplatz schleifen, Körper mit glühenden Zangen bearbeiten.
• Verstümmelungsstrafen
Abschlagen v on Hand, Finger, Fuß; A bschneiden v on Zunge, Ohren, Nase; A usstechen der A ugen (Blenden)
• Strafe an Haut und Haar
Stäupen mit Rute, Haarv erlust, Brandmarken
• Acht und Verbannung Acht war die „alte Friedlosigkeit“, und bedeutete Ausstoß aus der schützenden Gemeinschaft. Jeder durfte den Friedlosen straflos töten. Verbannung war die Ausweisung aus der Stadt oder dem Land.
• Ehrenstrafen
Öffentliche Beschimpfung und Demütigung, Büßergewand tragen, Ausstellen im Pranger.
• Freiheitsstrafe
Gefängnisse als „Strafanstalten“ gab es noch nicht, sie dienten der Verwahrung der Gefangenen während des Prozesses. Ausnahme waren zahlungsunwillige Schuldner und Bußschuldner.
– Sinn und Zweck der peinlichen Strafen
Das Bußstrafensy stem hatte die Genugtuung für den Verletzten und seiner Sippe im Blickpunkt. Nun kamen neue Gedanken auf:
• Vergeltungsgedanke und Talionsprinzip: „A uge um A uge, Zahn um Zahn“ – dem Täter soll das gleiche Übel zugefügt werden.
• Versöhnung mit Gott Gottes Zorn über die Missetat vom Land abwenden und den Verbrecher selbst durch harte Strafe mit Gott aussöhnen (diesen Gedanken enthält die „Blume von Magdeburg“, ein um 1390 von Nikolaus Wurm verfasstes Rechtsbuch).
• Abschreckung und Unschädlichmachung des Verbrechers Die Macht der Obrigkeit war nicht sehr groß und die Maßnahmen gegen die zahlreichen Landfriedensstörer und gefährlichen Berufsv erbrecher hatten nur eine geringe Wirkung. Folge: durch möglichst abschreckende Strafen sollten andere v on Missetaten abgehalten werden und Unschädlichmachung der („glücklich“) gefassten Verbrecher (Tod oder Verkrüppelung) => „Härte und Grausamkeit der Strafrechtspflege ist ein Zeichen politischer Schwäche“.
– Milderung des peinlichen Strafsy stem s
• Asylrecht für bestimmte Orte: Kirchen, Klöster, Städte. Sie boten Schutz vor Ergreifen auf handhafter Tat und eine Möglichkeit zu Sühnev erhandlungen. Meist waren der A ufenthalt v on der Obrigkeit zeitlich eingeschränkt worden.
• Richten nach Gnade – der Richter richtete nicht nach „Recht“, sondern nach „Gnade“, entweder auf Gnadenbitte hin oder aufgrund v on eigenem Entschluss. Dieses Recht wird später durch die Carolina ausgeschlossen.
IV. Dogm atische Fragen
– Das Fehlen einer wissenschaftlichen Bearbeitung des Rechts in Deutschland macht sich besonders stark dort bemerkbar, wo allein begriffliche Klärung an die Grundsätze strafrechtlicher Haftung heranführen kann, also im Bereich der Dogmatik des Verbrechensbegriffs. Hier ist aber gegenüber dem germanischen Recht keine Weiterentwicklung sichtbar.
– Schuldproblem: Entscheidend bleibt der äußere Schein und Ungefährwerke gibt es immer noch. A uch das Problem der Zurechnungsfähigkeit bleibt unerkannt. Jedoch teilweise wird bei Kindern keine Todesstrafe zugelassen und Geisteskranke haften nicht.
– Das Versuchsproblem beruht weiter auf starre Versuchsdeliktsty pen und stellt noch nicht den verbrecherischen Willen in Bezug zu einem erstrebten Erfolg bei gegebener Ausführungshandlung.
I. Das alte Verfahren
– Der alte germanische Rechtsgang bleibt vorherrschend. Das Verfahren wurde vom Verletzten oder seinen Freunden in Gang gebracht, durch einen feierlichen Formakt. Das Gericht bleibt zurückhaltend gegenüber den Ermittlungen der maßgeblichen Tatsachen. Vielmehr wurde der Beweis weiter mit formalen Beweismitteln erbracht: Reinigungseid des Beklagten, Zweikämpfe, Gottesurteil.
– Strenger war das Verfahren dort, wo es gelang, den Täter auf handhafter Tat zu ergreifen – er durfte vor Gericht geschleppt werden und der Reinigungseid blieb ihm versagt, dafür war dem Kläger der Überführungseid mit den Schreimannen gestattet. Schreimannen waren Beweishelfer des Klägers, die etwas von der Tat wussten, z.B. Augenzeugen. Die Strafe war immer der Tod – wie der Kläger den handhaften Täter sofort töten durfte und dann die „Klage gegen den toten Mann“ erhob, indem er den Leichnam des Missetäters vor den Richter brachte.
– Nur der handhafte Täter durfte festgenommen werden (wegen der „Mannheiligkeit“). Dieses Rechts weitete sich auf die landschädlichen Leute aus. Ein landschädlicher Mann war ein Ortsfremder, dem eine todeswürdige Tat vorgeworfen wurde. Diese Verfolgung durfte nun auch von amtlichen Organen durchgeführt werden (Bsp.: Landfrieden in der Wetterau (1 37 1 ): „Hauptmann und seine Leute“). Vor Gericht erfolgte die Überführung durch den Eid des Klägers „selbsiebent“ – deshalb „Übersiebungsverfahren“[1 6]. Die Mitschwörenden waren ursprünglich die Schreimannen. Da es aber oft schwer war, solche Leute zu finden, ging man zu bloßen Eidhelfern über. Die mussten nur noch den bösen Leumund des Festgenommenen beschwören, von der Tat selber nichts mehr wissen. Deshalb: „Verfahren auf Leumund“. Gelang so der Beweis der Landschädlichkeit, war der Beklagte schuldig.
– Da sich in den Städten oft priv ate Kläger nicht hervor wagten und deshalb viele Taten ungesühnt blieben, entstanden dort sog. öffentliche Stadtkläger. Sie wurden zur Erhebung der Anklage bestellt.
Eine Besonderheit in Westfalen waren die Vemegerichte. In Westfalen gab es neben dem Adel einen starken
Freibauernstand. Dieser sicherte sich seine Schöffentätigkeit bei den Grafengerichten, weshalb diese Freigerichte hießen. Seit dem 1 3. Jahrhundert hatten die Freigerichte auch die peinliche Gerichtsbarkeit auszuüben – sie verhängten peinliche Strafen. A us der Bezeichnung „Freigericht“ wurde „Vemegericht“ („Veme“ bedeutet Strafe). Dort wurde der A ngeklagte schriftlich geladen. Der Rechtsgang blieb germanisch. Erschien der Beklagte nach dreimaliger Ladung nicht, so wurde er durch selbsieben geleisteten Eid des Klägers überwunden. Er wurde v erv emt, d.h. in die Oberacht getan. Das Urteil lautete Tod durch Strang. Jeder Schöffe hatte die Pflicht, das Urteil zu v ollstrecken, sollte er den Täter erwischen. Der Vervemte war also zu keiner Zeit und an keinem Ort mehr sicher. Jeder dieser Freischöffen hatte auch die Pflicht, todeswürdige Sachen bei einem Freigericht zu rügen. In starken Verruf kam das Vemegericht durch sein allmählich aufkommendes heimliches Verfahren und der Beteiligung von ungebildeten Schöffen. Durch den Reichstag v on 1 442 wurde ihm deshalb v iel von seiner praktischen Bedeutung genommen.
II. Die Entwicklung des Inquisitionsprozesses
– Die gesamte Verfolgung beruht auf amtlicher Initiative – amtliches Tätigwerden v om ersten Auftauchen eines Verdachts bis zum Urteil. Der Beweis erfolgt nicht mit formalen Beweismitteln, sondern mit rationalen Erkenntnismitteln bezüglich des in der V ergangenheit liegenden Sachv erhalts. Es wird nach der objektiv en Wahrheit der Tatsachen geforscht[1 7 ] .
Zwei Elemente machen den Inquisitionsprozess aus:Offizialmax ime – die Pflicht der amtlichen Organe, den ganzen Prozess ex officio, v on Amts wegen, durchzuführen. Instruktionsmax ime – die Pflicht der amtlichen Organe, sich selbst über die materiellen Tatsachen und objektiv en Wahrheit zu informieren und zu instruieren.
– Erste Vorkom m en des Verhaftungsrechts
• Mainzer Landfrieden (1 235): Befehl an Herzog und Graf, die Burg des Friedensbrechers zu v erstören, falls den Betroffenen die Friedensherstellung nicht selbst gelingt.
• In den Städten werden die Obrigkeiten zum Schutz der Landstraßen v erpflichtet (V erfügung des Königs Sigismund an die Stadt Rottweil, 1 434)
• Dort wurde den Monatsrichtern aufgegeben, bei Mord und Totschlag sofort amtlich einzuschreiten (Spey er, 1 31 4)
• Städte wurden durch ritterliche Nachbarn oder andere Städte in Fehden v erwickelt. War die Fehde einmal „angesagt“, so kam es darauf an, den Fehdegegner und seine Helfer in die Hand zu bekommen. Man v erfolgte sie und nahm sie bei passender Gelegenheit fest.
– Weiterentwicklung des Verhaftungsrechts Bei amtlicher Durchführung des Prozesses galt es nicht mehr, den
V erletzten die Möglichkeit zu geben, den V erdächtigen v or Gericht zu überwinden, sondern darum, den V erdächtigen der staatlichen peinlichen Strafe zu unterwerfen. Dem Gefangenen die Gelegenheit zum Reinigungseid zu geben, konnte nicht im Sinn der amtlichen Bemühungen und des ganzen Kraftaufwands sein. Selbst die erleichterte Überführung im Leumundsv erfahren war oft nicht möglich. Da lag es sehr nahe, die amtlichen Organe selbst ermitteln zu lassen. Bei diesem Erforschen nach der Wahrheit, hat sich die Befragung
des Beschuldigten in den V ordergrund geschoben. Sie stand als bequemstes Beweismittel zur V erfügung. Legte er ein Geständnis ab, war man allen anderen Ermittlungen enthoben. Daran hatte man ein hohes Interesse, denn bei den damaligen V erkehrsv erhältnissen waren Ermittlungen oft zeitraubend und schwierig.
Legte der Beschuldigte trotz erdrückender Beweise ein Geständnis nicht v on sich aus ab, dann behandelte man ihn nicht anders als den Fehdegegner, v on dem man Wissenswertes zu hören begehrte: man zwang ihn zum Geständnis durch die Folter!
– Die Folter
Die älteste Quelle für eine A nwendung der Folter ist das Recht
der Wiener Neustadt (ca. 1 230). Im Sachsenspiegel (ca. 1 27 5) war dafür V oraussetzung, dass Zeugen die Tat gesehen haben mussten oder etwas wussten. Einen Monat lang durfte der Beschuldigte dann so v erhört werden. Im 1 4. Jahrhundert v ermehren sich die Zeugnisse für die Folter Im kirchlichen Recht hatte sie 1 21 5 der Papst Innozenz III. für den kanonischen Prozess noch v erboten. Der kirchliche Prozess unterscheidet zwischen inquisitio generalis (das v orbereitende Ermittlungsv erfahren) und inquisitio specialis (die Untersuchung gegen einen bestimmten V erdächtigen wegen einer bestimmten Tat).
Wie sich aus den Fehden das V erfolgungs- und Festnahmerecht der amtlichen V ollstreckungsorgane entwickelte, so gingen aus den Fehden in das inquisitorische Strafv erfahren auch die Methoden über, wie man Fehdegegner behandelte, wenn man v on ihnen etwas wissen wollte. Das Mittelalter ist v oll v on Zeugnissen über Gewaltanwendung zur Erreichung bestimmter Ziele. In einer Zeit, wo man skrupellos gegen politische und sonstige Gegner der eigenen gesellschaftlichen Schicht v orging, konnte der „landschädliche Mann“ oder sonst ein V erbrecher keine Rücksicht erwarten. Die Mittel der Folter waren: quälende Haft, Frost, Hunger, Dunkelheit und Ungeziefer und unmittelbare Einwirkung durch Schmerzzufügung.
– Ablauf der Folter Die erste Stufe bestand in einer A bschreckung. Der Scharfrichter stellte dem Beschuldigten alle Instrumente v or. Durch den A nblick der Geräte und die damit v erbundenen v orgestellten Schmerzen sollte er zu einer v orzeitigen A ussage gebracht werden. Bereits diese Methode erzielte sehr oft den gewünschten Erfolg: das Geständnis.n der zweiten Stufe wurde der Beschuldigte entkleidet und mit einem „Marterkittel“ belegt. Bei Hex en v ersuchte man, durch rasieren, entsprechende Sy mbole zu entdecken. Nun begann die peinliche Befragung. Gefoltert wurde in einem hell erleuchteten Raum. Dieser sollte möglichst weit abgelegen sein, da „die Leute nicht hinkommen, oder zulaufen können, aus Neugier zu hören, was die Gefangenen bekennen, um hernach alles auszutreischen und noch mehr dazu zu liegen“. A nwesend sein mussten ein Richter, zwei Schöffen und ein Schriftführer, gegebenenfalls stand auch ein A rzt bereit, um die Belastbarkeit des Delinquenten zu überprüfen. Die Folterung selbst führte der Scharfrichter aus, der für jede A ktion eine eigene V ergütung erhielt. Die Folter geschah also in einem geheimen V erfahren. Das Geständnis musste dann im „endlichen Gerichtstag“ wiederholt werden bzw. wurde v orgelesen.- Widerstände gegen die Folter Im 1 4. Jahrhundert finden sich nur zwei Quellen, die der Folter kritisch gegenüber standen: die Magdeburger Fragen (ca. 1 385) und die Blume des Sachsenspiegels. Eine Peinigung wird hier nur als Strafe nach der V erurteilung gestattet, aber nicht als prozessuale Maßnahme. Für spätere Jahrhunderte fehlen solche Nachweise.
– Auch die Kirche hat seit dem 1 3 Jahrhundert im Inquisitionsprozess gegen Ketzer die Folter angewandt.
– Struktur des Inquisitionsv erfahrens Im germanischen Rechtsgang v ollzog sich alles Wesentliche im V erfahren v or dem gehegten, zur Urteilsfindung berufenem Gericht: Klageerhebung – Gegenrede des Beschuldigten – Beweisurteil – Reinigungseid – klägerischer Überführungsbeweis (oder Gottesurteil und Zweikampf) – V erurteilung. Im Inquisitionsprozess finden die entscheidenden Ermittlungen (Befragung und Folter) nicht v or gehegtem Gericht, sondern in einem V orv erfahren statt.
Ziel war das Geständnis – Confessio est regina probationum[1 8] . War es nicht zu erlangen und fehlten auch sonst Überführungsmöglichkeiten, ließ man den Beschuldigten laufen. Bekam man ein Geständnis, so war die Grundlage für eine Gerichtsv erhandlung, den sog. „Endlichen Rechtstag“, gefunden. Der Endliche Rechtstag wird in der herkömmlichen Form abgehalten. Der amtliche oder priv ate Kläger erhob seine Klage; v erhandelt wurde unter Wahrung strenger Formen. Jede Gebärde, jeder Platzwechsel, jedes A uf- und A btreten, jede Rede
und Gegenrede waren bestimmt.
Probleme entstanden dann, wenn der Beklagte sein Geständnis im endlichen Rechtstag widerruft. Der V ersuch, den widerrufenden Beklagten durch das Zeugnis der Amtspersonen zu überführen, die das Geständnis mit angehört hatten, war zuerst noch untersagt. So im Recht der Wiener Neustadt (ca. 1 230). Diese Zurückhaltung gab man später auf, weil sie am Zweckmäßigsten die Überwindung des leugnenden Beschuldigten gewährleistete. Seit dem 1 4. Jahrhundert gibt es Zeugnisse darüber, dass diese Überwindung des Widerrufenden mit dem Zeugnis der die Folterung leitenden Schöffen auf dem Endlichen Rechtstag gestattet wird. Damit ist das ganze Schwergewicht des V erfahrens in das geheime amtliche V orv erfahren gelegt, in dem es allein darum ging, das „Urgicht“ (Geständnis) des Beschuldigten zu erlangen. Nur wenn dies gelungen war, dürfte es überhaupt zu einem endlichen Rechtstag gekommen sein. Er war damit nur noch ein der Öffentlichkeit gebotenes formales Schauspiel.
Es gibt auch Quellen darüber, das auf dem Endlichen Rechtstag überhaupt v erzichtet wurde und die V erurteilung des Beschuldigten auf sein freiwilliges oder erfoltertes Geständnis hin, in einer nicht öffentlichen Ratssitzung erfolgte (so in Freiburg um 1 361 ). Teilnehmer am V orv erfahren waren der Stadtkläger, der drei aus dem Rat oder den Geschworenen zu sich nimmt. Hierüber wurde ein sorgfältiges Protokoll aufgenommen.
Nicht richterlicher, sondern polizeilicher Geist bestimmte damit das Verfahren.
– Missstände der Krim inaljustiz Der Kampf gegen die landschädlichen Leute führte v om Übersiebungs- und Leumundsv erfahren zum Inquisitionsprozess, als Fortbildung des germanischen Rechtsgangs. Wie Unschuldige sich v or der Strafe bewahren lassen oder welche Beschränkungen den V erfolgungsbehörden aufzuerlegen sind, darüber wurde nicht nachgedacht.
III. Reichtag
Wie schlimm die Zustände gewesen sein müssen, zeigen die v ielen Klagen v or dem Reichskammergericht. Das Reichskammergericht nahm die Klagen ernst und leitete sie an die Reichsv ersammlung weiter. Der Freiburger Reichstag (1 497 /98) gab dann den A nstoß zur Einleitung einer allgemeinen Reform der Strafrechtspflege.
Reichstage waren auf der Grundlage der alten Gewohnheit entstanden, dass alle bedeutenden geistlichen und weltlichen Reichsv asallen ein Recht auf Mitwirkung bei wichtigen Beschlüssen des Königs hatten. Es war die Reichsstandschaft, d.h. das Recht auf Sitz und Stimme am Reichshoftag, der v om 1 5. Jahrhundert an als Reichstag bezeichnet wurde.
Zusammengesetzt war der Reichstag aus drei Kollegien: Zum einen das Kurfürstenkollegium (7 Kurfürsten), dann das Fürstenkollegium (204 Reichsstände), das aufgeteilt war in eine geistliche Bank (Bischöfe, Ä bte, Prälaten) und einer weltlichen Bank (Fürsten, Grafen und Herren). Dazu kam noch das Städtekollegium aus 51 Reichsstädten).
Verfahren: Zunächst unterbreitete der Kaiser dem Reichstag seine Propositionen (V orschläge). Dann berieten nacheinander alle Kollegien darüber. Hatte man eine Einigung gefunden, wurde sie dem Kaiser als consultum imperii (Reichsgutachten) v orgelegt. Genehmigte dieser das Gutachten, so wurde es zu einem conclusum imperii („Reichsschluß“) erhoben. A nderenfalls gab er die Sache zusammen mit neunen Propositionen an den Reichstag zurück.
IV. Reichskam m ergericht
Das mittelalterliche Hofgericht geht im 1 5. Jahrhundert unter und wird durch das königliche Kammergericht abgelöst. In ihm arbeiteten bereits gelehrte Richter. 1 495 wird das königliche Kammergericht dann reorganisiert und durch das Reichkammergericht ersetzt. Es spricht nicht mehr Recht im Namen des Königs, sondern im Namen des Reichs.
Die A ufgaben waren v ielfältig. Es soll das allgemeine Fehdev erbot aus dem „Ewigen Landfrieden“ sichern und war damit Instanz für V erstöße gegen Land- und Religionsfrieden. A uch für V erfahren gegen Reichsunmittelbare[1 9] war es zuständig, ebenso als zweite Instanz über A ppellationen[20] .
Nach der ersten Reichskammergerichtsordnung v on 1 495[21 ] bestand das Gericht aus zwei Senaten mit 1 6
A ssessorenstellen[22] (= Beisitzer, Urteiler). Gebildet aus Adeligen und Doktoren, je zur Hälfte. Die eigentliche A rbeit erledigten die A ssessoren. Sie bestand darin, für das rein schriftliche, artikulierte V erfahren alle Schriftsätze in A rtikel zu bringen, auf die der Gegner einzeln antworten musste. Eine solche Stelle war das Sprungbrett für eine steile Karriere im Dienst eines Landesherren oder einer Stadt. Die Besetzung der „Richter“ (= V orsitzenden) war dem Kaiser v orbehalten, bei den Stellen der A ssessoren musste er mit den Reichsständen zusammenwirken.
Das Reichkammergericht wanderte zuerst, fand dann aber seinen festen Sitz in Speyer (1 526-1 689) und Wetzlar (1 693-1 806).
Geurteilt werden sollte „nach des Reichs gemeinen Rechten“, so bestimmte es die Reichskammergerichtsordnung (RKGO). Das „Gemeine Rechts“ bestand aus den Reichsgesetzen, dem Corpus iuris in der Interpretation der Rechtsgelehrten (Glossatoren), dem kanonischen Recht und dem langobardischen Libri feudorum. Sie zusammen galten als das kaiserliche Recht. Es wurde v on Amts wegen angewandt, denn „curia nov it iura“ (= das Gericht kennt das Recht) – also die v on Amts wegen erfolgte A nwendung des geltenden Rechts – der Betreffende braucht sich nicht darauf zu berufen.
Doch auch partikuläres Rechts sollte nach der RKGO angewendet werden, und zwar nach dem Rechtssprichwort: „Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemeines Recht“. Es hatte damit V orrang – das Gemeine Recht galt nur subsidiär. Jedoch musste sich der Betreffende darauf berufen. Es wurde nicht v on Amts wegen beachtet. Der Grundsatz „curia nov it iura“ galt hier nicht. Ein A ssessor kannte in der Regel nur das Gemeine Recht und das Recht seines Herkunftsortes.
A nders dagegen die territorialen Gerichte. Sie beachteten v on Amts wegen sowohl das Gemeine Recht, wie auch das partikuläre Recht ihres Rechtskreises.
Zahlreiche A utoren bemühten sich nach 1 495 dem einfachen V olk die Grundzüge des römischen Rechts durch in deutsch v erfassten populär-wissenschaftlichen Werken nahe zu bringen. Ein Beispiel dafür ist der 1 609 erschienene „Laienspiegel“ v on Ulrich Tengler.
V. Reichshofrat
Neben dem Reichskammergericht entstand 1 498 der Reichshofrat mit Sitz in Wien. Er war die persönliche Gerichtsbarkeit des Königs und neben dem Reichskammergericht die oberste Instanz. Bei der Besetzung hatte der Kaiser das alleinige Entscheidungsrecht. Zuständig war er in allen Regierungs- und V erwaltungsstreitigkeiten. A uch als Berater des Kaisers in Rechtssachen fungierte er.
Ebenso wie das Reichskammergericht war auch der Reichshofrat in Strafsachen zuständig. Eine klare A bgrenzung zwischen beiden gab es nicht. Welches Gericht angerufen und zuständig war, hing stark von dem politischen Einfluss des Betreffenden ab.
[1] V on 888 bi s ca . 1200.
[2] V on 1200 bi s 1500.
[3] Feu du m – [l a t.] Di en st, Leh en .
[4] Dedu cere – [l a t.] h era bfü h ren .
[5] R a ti o scri pta der R ech tswi ssen sch a ft.
[6] R a ti o scri pta der Th eol ogi e.
[7 ] R a ti o scri pta der Ph i l osoph i e.
[8] R a ti o – [l a t-] V ern u n ft, v ern ü n fti ges Den ken .
[9] Scri ptu m – [l a t-] da s Gesch ri eben e, Sch ri ftwerk; a u ch V erordn u n g, Gesetz.
[10] [l a t.] frei e, u n a bh ä n gi ge Ki rch e.
[11] Di ctu m – [l a t.] A u ssa ge, Erkl ä ru n g; a u ch Befeh l , V orsch ri ft.
[12] Lega tu s – [l a t.] Gesa n dte, Botsch a fter, Bev ol l m ä ch ti gte.
[13] Pa x Di e = Befri edu n g gewi sser Person en , Orte u n d Sa ch en .
[14] Treu ga Di e = Befri edu n g gewi sser Zei ten . (Son n ta g, Ostern ,. Fa sten zei t, etc.)
[15] Er i st ei n e oberdeu tsch e Übersetzu n g des Sa ch sen spi egel s.
[16] Du rch si eben Ei dh el fer.
[17 ] [l a t.] i n qu i ere – da h er In qu i si ti on sprozeß
[18] [l a t.] da s Gestä n dn i s i st di e Kön i gi n der Bewei se.
[19] A l s R ei ch su nm i ttel ba r wu rden di ejen i gen bezei ch n et, di e kei n er a n deren
Herrsch a ft u n tersta n den , son dern di rekt u n d u nm i ttel ba r dem Ka i ser
u n tergeben wa ren . Es ga b drei Gru ppen : Zu r ersten Gru ppe geh ören Ku rfü rsten ,
Fü rsten u n d rei ch su nm i ttel ba re Bi sch öfe. Di e zwei te Gru ppe bi l deten Gra fen ,
R ei ch sstä dte u n d rei ch su nm i ttel ba re Ä bte. A l l e zu sam m en bi l deten di e
R ei ch sstä n de. Di e dri tte Gru ppe wa ren di e R ei ch sri tter, ei n e R ei h e v on Kl östern
u n d ei n i ge R ei ch sdörfer.
[20] A ccu sa ti o – [l a t.] A n kl a ge, Den u n zi a ti on , A n sch u l di gen , Besch werde.
[21] In den Ja h ren 1521 u n d 1555 en tsta n den wei tere.
[22] Spä ter wu rden da ra u s v i er Sen a te m i t 41 Bei si tzerstel l en .
© 2006-201 8 by Martin A rends – http://www.geschichte-des-strafrechts.de
Sti ch wörter: Gesch i ch te, R ech t, R ech tsgesch i ch te, Stra frech tsgesch i ch te
Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 4
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4. A bschnitt – Epoche der Rezeption
A . Das rezipierte Recht (Grundlagen und V oraussetzungen)
I. Corpus iuris
II. Bambergensis und Carolina
III. Ziel der Rezeptionsgesetze
IV . Neue Sicht des Landesfürsten
V . Idee der Gerechtigkeit
B. Das rezipierte Gedankengut
I. Materielles Recht
– Straftatbestände
– Die allgemeinen strafrechtlichen Fragen
• Schuldprinzip
• V ersuch
• Mitwirkung mehrerer
• Rechtfertigung und Entschuldigung
II. Prozessuales Recht
– Wormser Reformation
– Bambergensis und Carolina
– Indizienlehre v on Schwarzenberg
– Gefängnisse
III. Wirkung der Rezeptionsgesetze v on Schwarzenberg
C. Gerichtsorganisatorische Probleme
I. Mängel am Richtertum
II. Entwicklung des Juristenstandes
4. Abschnitt – Epoche der Rezeption
Als Zeit der Rezeption soll hier die Frühe Neuzeit verstanden werden, und zwar so, wie die zeitgenössischen Humanisten den Begriff der „Neuzeit“ prägten. Es war die Epoche, in der die Ablösung v om „finsteren Mittelalter“ begann. Er umfasst den Zeitraum v on der Entdeckung Amerikas durch Kolumbus (1 492) bis etwa zur Mitte des 1 6. Jahrhunderts und umfasst die Regierungszeit v on drei Kaisern: Friedrich III. (1 440-93), Max imilian I. (1 493-1 51 9) und Karl V . (1 51 9-1 556). Das wichtigste Reformereignis war der Reichstag zu Worms (1 495). A uf jenem Reichstag wurden die entscheidenden Weichen für eine umfassende Reichsreformbestrebung gestellt. Beschlossen wurden der Ewige Landfrieden, die Errichtung eines ständigen Reichskammergerichts und eines Reichsregiments. Behandelt wurden diese Themen bereits im v orhergehenden Abschnitt. Hier soll nun speziell auf die CCB und CCC eingegangen werden.
A. Das rezipierte Recht (Grundlagen und Voraussetzungen)
I. Corpus iuris
Das fremde Recht, dass in dem seltsamen Vorgang der Rezeption[1 ] in der Strafrechtspflege Aufnahme gefunden hat, war das Strafrecht, wie es auf der Grundlage des Corpus iuris[2] v on den italienischen Rechtsschulen fortgebildet worden war. Die Glossatoren v erwendeten neben dem Corpus iuris auch langobardische Rechtsquellen (Lehnsrecht), italienische Stadtrechte und heimischen Rechtsgebrauch.
II. Bam bergensis und Carolina
Den Geist dieses fremden Rechts spürt man erstmalig in der Wormser Reformation v on 1 498, dann in der Bambergischen Halsgerichtsordnung von 1 507 (Constitutio Criminalis Bambergensis – CCB) und der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V v on 1 532 (Constitutio Criminalis Carolina – CCC). Die CCB kam den Wünschen der damaligen Zeit nach gründlicher Reform der Strafrechtspflege nach. Ihre Bestimmungen wurden zum großen Teil wörtlich in die CCC übernommen und bekamen Bedeutung für ganz Deutschland. Schwarzenbeck wusste um die dringende Notwendigkeit einer Reform und so hat er die Ergebnisse italienischer Strafrechtswissenschaft für seine Heimat nutzbar gemacht.
Johann von Schwarzenberg (1 463-1 528) war zwar kein Gelehrter und beherrschte auch kein Latein, dafür war er aber Praktiker und als bambergscher Hofrichter mit dem Recht gut v ertraut. Er war sehr religiös und sein Weltbild war v on der Kirche geprägt. Für ihn war die Freiheit des Willen elementar und damit in der Schuld ein wesentliches Merkmal der strafrechtlichen V erantwortung. A ls 1 507 die CCB fertig gestellt war, erlebte sie eine enorme Beliebtheit. Nicht nur bei der Bev ölkerung, sondern auch bei den Landesfürsten wurde sie freudig aufgenommen. Dies ist nicht weiter v erwunderlich, bedenkt man, dass sie den Zweck v erfolgte, einheimische ungelehrte Schöffen und Urteiler mit der Begrifflichkeit des gemeinen Rechts v ertraut zu machen. Sie war einfach und für jeden v erständlich geschrieben. V on ihrem A ufbau her war sie im Wesentlichen eine V erfahrensordnung, die aber einige tatbestandliche Definitionen enthielt. Ihr folgte nach kurzer Zeit die Constitutio Criminalis Carolina. A uch hier war wieder Johann v . Schwarzenberg beteiligt. V on 1 521 an bildete die CCB die Grundlage für die Redaktion der Carolina und wird deshalb als „mater Carolinae“ bezeichnet. Nach einigem Streit mit den Landesfürsten und der Einfügung der sog. salv atorischen Klausel, (sog. „Clausula salv atoria“) wurde sie 1 532 auf dem Reichstag zu Regensburg erlassen. A uch sie erfasst die bekannten Tatbestände mit scharf umrissenen Definitionen in v olkstümlicher Sprache. Sie entspricht in großen Teilen der CCB und erreichte eine ebenso große Zustimmung. Ihre erste Hälfte ordnet den Strafprozess, ihre zweite regelt das materielle Strafrecht.
Trotz v ieler Gleichheiten bestehen auch Unterschiede. Die Todesstrafe durfte bei Zauberei nur noch bei schädlichen Folgen v erhängt werden. Mit Rücksicht auf die Reformation war Ketzerei nicht mehr strafbar. Gestrichen wurden auch die Delikte gegen den Staat, Körperv erletzungen und Beleidigung.
III. Ziel der Rezeptionsgesetze
Ziel der Rezeptionsgesetze ist es gewesen, die mittelalterliche Rechtsauffassung weiter zu entwickeln und alte Rechtsauffassungen zu überwinden. So u.a. die V erstaatlichung der Strafrechtspflege zu festigen und Reste des Bußenstrafsy stems zu entfernen. A uch sollten die unglaublichen Rechtsunsicherheiten und die Willkür und die damit entstandenen Schäden beseitigt werden.
IV. Neue Sicht des Landesfürsten
Diese Tendenz zu einer willkürfreien und gerechten Strafrechtspflege zeigt sich in der neuen Sicht des Landesfürsten. Sie entstand aus einer frommen Einstellung heraus. Der Fürst ist Gott dafür v erantwortlich, dass im weltlichen Reich die Guten, d.h. die wahren Christen, v or dem Bösen geschützt werden. Martin Luther schreibt darüber: „Der Fürst ist den Bösen
gegenüber Gottes Zorn und Gottes Rute.“
V. Idee der Gerechtigkeit
Die Idee der Gerechtigkeit taucht besonders im Schrifttum auf, als Leitmotiv obrigkeitlicher Strafrechtspflege, so im Klagspiegel (1 425) und im Laienspiegel (1 509). A uch Schwarzenberg stellt in A rt. 1 25 CCB (1 04 CCC) die Forderung an die Richter nach Harmonisierung v on Gerechtigkeit und Gemeinnutz (Zweckmäßigkeit).
B. Das rezipierte Gedankengut
Nicht rezipiert ist der Gedanke, dass V erbrechensbekämpfung staatliche A ufgabe ist und der Inquisitionsprozess. Rezipiert sind solche Lehren der italienischen Rechtswissenschaft, die als leitende Idee die materielle Gerechtigkeit haben.
I. Materielles Recht
– Straftatbestände
Die mittelalterlichen Quellen haben sich im allgemeinen damit begnügt, die einzelnen V erbrechensty pen mit ihren hergebrachten Benennungen zu bezeichnen, die einzelnen V erbrechenstatbestände wurden nicht schärfer definiert. A uch Schwarzenberg hielt sich damit zurück. Er hat sich wohl darauf v erlassen, dass eine hinreichende Klarheit bezüglich der einzelnen Tatbestandselemente bestehen würde. Es fehlen damit weiter klare Richtlinien für die V oraussetzung der staatlichen Strafen.
– Die allgem einen strafrechtlichen Fragen
Im Gegensatz zu den einzelnen Straftatbeständen enthalten CCB und CCC bei den allgemeinen Lehren einen gewaltigen Fortschritt.
• Schuldprinzip
Schwarzenberg gelang es, dass Prinzip der Schuldhaftung den staatlichen Strafen zugrunde zu legen und damit die Reste der Erfolgshaftung und der Ungefährwerke zu beseitigen. Der Schuldbegriff in seiner ganzen Bedeutung hat er zwar nicht erkannt, aber doch die Problematik, dass ein irgendwie geartetes Dafür können in jedem Einzelfall V oraussetzung gerechter Bestrafung ist – A rt. 1 7 9: „die Jugent oder anderer sachen halber
jre sy nne nit haben.“[3]
A uch den V ersuch einer Unterscheidung zwischen V orsatz und Fahrlässigkeit wurde unternommen. CCB und CCC geben zu erkennen, dass V orsatz einen auf Erfolg gerichteten Willen erfordert – A usdrücke wie „bosshaftig“, „betrüglicherweise mit Wissen und Willen“, „fürsetzlich“ zeugen dav on. Fahrlässig ist die Tat, wenn sie „ungefehrlich“, „aus unforsicht“ oder „doch widder des thäters willen“ geschehen ist.
Schwarzenberg hat aus religiösen Motiv en einen strengen indeterministischen Standpunkt eingenommen. Die V erantwortung des Täters für seine Tat begründet sich auf dessen Willenfreiheit und hierin ist das sittliche Fundament für Schuld und Strafe zu sehen. Die Strafe ist „nach gelegenheit und gestallt der Personen“ zu bestimmen; Bsp.: A rt. 1 66 CCC: „Stelen in gerechter Hungersnot.“[4]
• Versuch
Der V ersuch wird in A nschluss an die italienischen Lehren in seiner allgemeinen Bedeutung erkannt. Der strafrechtliche V ersuch wird dort angenommen, wo der böse Wille auf Tatbegehung und Erfolgsherbeiführung gerichtet ist und in äußerlich sichtbaren A usführungshandlungen Gestalt angenommen hat. [5]
• Mitwirkung m ehrerer
In A rt. 203 CCB (= A rt. 1 7 7 CCC)[6] sind A nstiftung und Beihilfe erkannt und zwar als allgemeines Prinzip für sämtliche V erbrechensty pen, nicht nur für einzelne konkret.
• Rechtfertigung und Entschuldigung
A rt. 1 65 CCB (1 40 CCC)[7 ] enthält eine Definition für Notwehr. Notwehrhandlungen sollen keine strafrechtlichen Rechtsnachteile nach sich ziehen. Sie sind aber nur subsidiäre Maßnahmen, gegenüber einem A usweichen und Rufgefährdung. Bei Tötungsdelikten gibt es die Möglichkeit einer Rechtfertigung und Entschuldigung bei „Töten eines Ehebrechers auf frischer Tat“ oder „Tötung eines anderen zur Rettung aus Gefahr für Leib, Leben und V ermögen.“
II. Prozessuales Recht
Im Prozessrecht besteht das Bestreben, den Inquisitionsprozess Form und Gestalt zu geben, also Ordnung hineinzutragen und zu einem wirklichen Rechtsv erfahren zu machen, dass den Schuldigen bestraft, jedoch den Unschuldigen v or unv erdienten Leiden bewahrt.
– Worm ser Reform ation
A llgemeines Ziel der Wormser Reformation war die Ordnung im Inquisitionsprozess. Mit diesem Begriff wird das Wormser Stadtrecht v on 1 499 bezeichnet, das unter sehr starkem römisch-rechtlichem Einfluss stand.
Sie unterscheidet zwischen zwei V erfahren: das V erfahren mit einem priv aten Kläger (A kkusationsprozess) und das amtliche V orgehen v on Bürgermeister und Rat (Inquisitionsprozess).
Beim A kkusationsprozess geht es um die Ermittlung der materiellen Wahrheit – die formalen Beweismittel gelten als überholt. Dem Kläger fällt die v olle Beweislast zu. A uch der A ngeklagte hat das Recht, selbst Beweise für seine Entlastung zu erbringen. Die Folter darf in diesem V erfahren nicht v erwendet werden. Wenn der Kläger seinen V erdacht nicht v oll beweisen kann, ist der Beklagte freizusprechen. Der Kläger muss dann auch
den Beklagten für alle durch den Prozess erlittenen Schäden entschädigen.
Für den amtlichen Inquisitionsprozess werden durch die
Wormser Reformation neue Bestimmungen aufgestellt, die den Richtern v orschreiben, wie er sich an die materielle Wahrheit heran arbeiten soll. Sie unterscheidet dabei scharf zwischen Urteilsgrundlagen und Folterungsv oraussetzungen. Die Urteilsgrundlage wird durch den Nachweis derjenigen Tatsachen (heute: Haupttatsachen) geschaffen, aus denen sich Täterschaft und Schuld unmittelbar ergeben. Jene anderen Tatsachen (heute: Indizien) reichen als solche niemals für eine V erurteilung aus, sondern haben nur als V oraussetzung für die Folter Bedeutung. Diese Indizien für eine Folterung sind zu einem Katalog v on Beispielen zusammengefasst.
A uch die Folter selbst wird geregelt. Bestimmte Personengruppen werden dav on ausgeschlossen: Gelehrte, A del, Amtspersonen, Leute über 80 Jahre. A uch die Reihenfolge wird festgelegt. Bestimmte Rechtsfertigungs- und Entschuldigungsgründe haben V orrang.
– Bam bergensis und Carolina
A uch CCB und CCC kennen beide A rten, den A nklageprozess und den Inquisitionsprozess. Beide unterscheiden sich aber lediglich in der Möglichkeit der Prozesseinleitung. Im Gegensatz zur Wormser Reformation
machen CCB und CCC den A usgang des Prozess nicht dav on abhängig, ob dem Kläger der Schuldbeweis gegen den Beklagten gelingt. Falls der priv ate Kläger nur Indizien beweisen kann, also nicht die Täterschaft und Schuld selbst, wird der Beklagte nicht freigesprochen, sondern v ielmehr gegebenenfalls gefoltert. Ist die Klage durch den priv aten Kläger einmal erhoben, so kommt es auf seine Mitarbeit nicht mehr an. Die Untersuchungen werden v on Amts wegen durchgeführt.
A uch beim Inquisitionsprozess erscheinen die italienischen Lehren. Die CCB und CCC legen ex akt die Fragen fest, unter welchen V oraussetzungen v erurteilt werden darf und unter welchen V oraussetzungen zu foltern ist. Eine V erurteilung ist nur möglich, wenn der Beschuldigte ein Geständnis ablegt oder v on zwei Zeugen überführt worden ist. Die Zeugen mussten Augenzeugen sein, bloßes Hörensagen genügte nicht. War nur ein Zeuge v orhanden oder konnten nur Indizien bewiesen werden, durfte gefoltert werden.
Ein Fortschritt war, dass die Folter nun normiert wurde. A rt, Intensität und Dauer stand jedoch weiter im Ermessen des Richters. A rt. 58 CCC fordert eine „Ermessung eins guten v ernunfftigen richters“.
Das Geständnis musste auf dem endlichen Gerichtstag wiederholt werden. V erweigerte der A ngeklagte die Bestätigung oder widerrief er, so führte dies gem. A rt. 57 CCC zur Fortsetzung der peinliche Prozess samt der Folter. Beeidigten zwei Schöffen oder der Richter die A blegung des Geständnisses, so ordnete A rt. 91 CCC die Ratsuche an. Um der Gefahr des Widerrufs zuv orzukommen, konnte das Geständnis in der Folge durch eine Amtsperson v orgelesen werden. Trotz dieser Probleme scheute sich die Prax is dav or, ohne Geständnis die ponea ordinaria auszusprechen.
Die Trennung zwischen dem Richter als V erkünder und den Urteilern als Rechtsfinder wird aufgehoben. Der Richter erfragt nun das Urteil nicht mehr v on den Schöffen, sondern entscheidet mir ihnen zusammen (einheitliches Kollegialgericht).
Neben der V erkündigung des v orher schriftlich v erfassten Urteils fand auch die V ollstreckung auf dem endlichen Gerichtstag statt. Der Inquisit ist gem. A rt. 7 9 CCC dav on drei Tage v orher in Kenntnis zu setzten, damit er in sich gehe. A uf dem Gang zur Richtstätte wurde er v on V ertretern der Obrigkeit, Amtsleuten, A bordnungen der Zünfte und der Geistlichkeit begleitet. A uf dem Weg dahin konnte er bei qualifizierten Todesurteilen geschleift oder mit glühenden Zangen gezwickt werden. A uch Bittrituale und Gnadenerweise waren möglich. Etwa wenn eine Jungfrau sich bereit erklärte, ihn zu heiraten oder der Scharfrichter daneben schlug.
– Indizienlehre v on Schwarzenberg
Nur „redlich anzeigungen“, d.h. Indizien v on erheblicher V erdachtsstärke berechtigten zur Folter. Wurde sie ohne solche Indizien durchgeführt, war das Geständnis für den Prozess bedeutungslos, es durfte nicht v erwendet werden. Schwarzenberg teilte die Indizien in zwei großen Gruppen auf: die
„gemeinen“ Indizien, die sich auf alle Missetaten beziehen konnten und die „besonderen“ Indizien, die sich nur auf bestimmte Straftaten beziehen.
Die „gemeinen“ Indizien waren in solche unterteilt, die nur beim Zusammentreffen mit anderen „gemeinen“ Indizien zur Folter berechtigten (kumulativ ) und denjenigen, die für sich alleine (alternativ ) zur peinlichen Befragung ausrechten. Indizien erster Untergruppe waren: böser Leumund ; Beobachtung auf dem Weg zum Tatort oder dort selbst ; üble Gesellschaft ; feindliche Einstellung zum V erletzten ; A ussage des V erletzten im Sterbebett ; Fluchtgefahr ; etc. Ein Indiz der zweiten Untergruppe war: am Tatort wurde etwas v om V erdächtigen gefunden, dass er dort v erloren hatte.
Die „besonderen“ Indizien der zweiten Gruppe betraf einzelne Missetaten: der des Mordes V erdächtige wird in blutigen Kleidern angetroffen oder mit Waffen gesehen; die des Kindermords V erdächtige war v orher schwanger gewesen; der des Raubes Beschuldigte hat gestohlene Sachen v erkauft; etc.
A uch besondere Regeln für den Richter enthielten CCB und CCC: Nachprüfung der durch die Folter abgelegten Geständnisse und eine weitere Befragung „außerhalb der Marter“ nach allem Umständen der Tat ; A ngaben des Beschuldigten müssen nachgeprüft werden, damit die Wahrheit seines Geständnisses mit Sicherheit feststeht.
Beim Zeugenbeweis galt: keine unbekannten oder belohnten Zeugen; keine Zeugen nur v om Hörensagen ; Zeuge soll bei A ussage genau beobachtet werden ; V erbot der Suggestiv fragen[8] .
– Gefängnisse
Um eine V erfälschung der Wahrheit zu v erhindern, sollten Gefangene getrennt v on einander sein, damit A bsprachen nicht möglich waren. A uch sollen die Gefängnisse „nit zu schwerer geuerlicher peinigung der gefangenen … gemacht … sein“ (A rt. 1 1 CCC).
III. Wirkung der Rezeptionsgesetze v on Schwarzenberg
– Obwohl die CCB nur für das Fürstentum Bamberg schaffen wurde, sind ihre Bestimmungen im Wesentlichen für die CCC übernommen worden. Schwarzenberg gehörte v on 1 522 – 24 zum „Reichsregiment“[9] .
– 1 530 wurde die CCC auf dem A ugsburger Reichstag beschlossen. Widerstand kam v on den Städten und einigen Territorialstaaten – sie wollten ihr altes Rechts behalten. Besonders die Städte lehnten auf ihrem Städtetag die CCC ab und hielten am Leumundsv erfahren und dem alten Inquisitionsprozess fest, denn sie bev orzugten den bisherigen „kurzen“ Prozess. Daraufhin wurde auf dem Reichstag v on 1 532 die sog. „Clausula salv atoria“ eingeführt. Die CCC galt damit nur noch subsidiär gegenüber dem bisherigen Recht.
– Im Strafprozess bindet Schwarzenberg die Richter an die „geformten Normen“ und nimmt das Ermessen ab. Die damit v erbundenen längeren Prozesse sollen im Ringen um Wahrheit und Gerechtigkeit hingenommen werden.
C. Gerichtsorganisatorische Probleme
I. Mängel am Richtertum
Es gab keine Richter oder Schöffen, die gelernte Juristen waren und die die CCC anwenden konnten. Die CCC behob diese Manko mit dem „Rat der Rechtsv erständigen“ an Juristenfakultäten und Oberhöfen bei den Landesherren und dem Institut der A ktenv ersendung. Stelle ein Richter fest, dass die Sache über sein V erständnis geht, so sendet er die A kte an die
Rechtsv erständigen mit der Bitte um Rat.
II. Entwicklung des Juristenstandes
Der Juristenstand entwickelte sich dadurch, dass deutsche Männer zum Studium der Rechte an italienischen Univ ersitäten gingen und anschließend zurückkamen. A ls „gemietete Doktoren“ wurden sie in den Dienst der Landesherren übernommen, wurden so als Kanzler und Räte und an Hof- und Kammergerichten tätig. A uch im Stadtmagistrat und Ratsgremien tauchten sie bald auf. Befeindet und kritisiert wurde der Juristenstand v on den territorialen Ständen, dem A del, den sie als wichtigsten Ratgeber bei den Landesfürsten v erdrängten. Juristen und Professoren kamen zu hohem A nsehen.
[2] Da s Corpu s i u ri s i st ei n Kodi fi ka ti on des oström i sch en Ka i sers Ju sti n i a n (+
565). Der N am en en tstam m t R ech tsgel eh rten a u s dem 16. Ja h rh u n dert. Da s
Gesam twerk en th ä l t drei Tei l e: In sti tu ti on en , Di gesten (Pa n dekten ) u n d Codex .
Di e In sti tu ti on en besteh en a u s ei n em sy stem a ti sch en El em en ta rl eh rbu ch .
Di gesten oder Pa n dekten en th a l ten Zi ta te der kl a ssi sch en röm i sch en Ju ri sten
(Ul pi a n , Pa pi n i a n , etc.) u n d der Codex si n d Gesetze v ersch i eden er röm i sch er
Ka i ser.
[3] 17 9 [V on ü bel th ä ttern di e ju gen t oder a n derer sa ch en h a l b, jre si n n n i t h a ben ]
Item wi rt v on jem a n dt, der ju gen t oder a n derer gebrech l i ch ey t h a l ben ,
wi ssen tl i ch sei n er sy n n n i t h ett,ey n ü bel th a tt bega n gen , da s sol l m i t a l l en
vm sten den , a n di e orten v n n d en den , wi e zu en de di ser v n serordn u n g a n gezey gt
gel a n gen , v n n d n a ch ra dt der sel ben v n d a n derer v ersten di gen da ri n n geh a n del t
odergestra fft werden .
[4] 166. [Stel en i n n rech ter h u n gers n ott] Item so jem a n dt du rch rech t h u n gers
n ot, di e er, sei n wei b oder ki n der l ei den , etwa s v on essen den di n gen zu stel en
geu rsa ch t wü rde, wo da n n der sel b di ebsta l l ta pffer groß v n d kü n dtl i ch wer,
sol l en a berm a l s ri ch ter v n d v rth ey l er (a l s obsteh t) ra dts pfl egen . Oder a ber der
sel bi gen di eb ei n er v n strä ffl i ch erl a ssen wü rd, sol l jm doch der kl ä ger vm b di e
kl a g, deßh a l b geth a n n i ch ts sch u l di g sei n .
[5] A rt. 204 CCB (17 8 CCC) – [Stra ff v n dersta n dn er m i sseth a tt] Item so si ch
jem a n dt ey n er m i sseth a tt m i t etl i ch en sch ei n l i ch en wercken , di e zu
v ol n bri n gu n g der m i sseth a tt di en stl i ch sei n m ögen , v n dersteh t, v n n d doch a n
v ol n bri n gu n g der sel ben m i sseth a t du rch a n dere m i ttel , wi der sei n en wi l l en
v erh i n dert wü rde, sol ch er böser wi l l , da ra u ß etl i ch werck, a l s obsteh t v ol gen , i st
pei n l i ch zu stra ffen , A ber i n n ey n em fa l l h erter da n n i n n dem a n dern a n geseh en
gel egen h ei t v n d gesta l t der sa ch , da ru m b sol l en sol ch er stra ff h a l ben di e
v rth ey l er, wi e h ern a ch steh t, ra dts pfl egen , wi e di e a n l ei b oder l eben zu th u n
gebü rt.
[6] [V on stra ff der fü rderu n g, h i l ff v n d bei sta n d der m i ßth ä tter] Item so jem a n d
ey n em m i ßth ä tter zu ü bu n g ey n er m i ßth a tt, wi ssen tl i ch er v n d geu erl i ch er
wei ßei n i ch erl ey h i l ff, bei sta n dt oder fü rderu n g, wi e da s a l l es n am en h a t, th u t, i st
pei n l i ch zu stra ffen , a l s a berv orsteh t, i n n ey n em fa l l a n derst da n n i n n dem
a n dern , da ru m b sol l en i n n di sen fel l en , di e v rth ey l er m i tberi ch tu n g der
v erh a n dl u n g, a u ch wi e sol ch s a n l ei b oder l eben sol l gestra fft werden , a l s obsteh t
ra dtspfl egen .
[7 ] [Wa s ey n rech t n otweer i st] Item so ey n er m i t ey n em tödtl i ch en wa ffen oder
weer ü berl a u fft, a n fi ch t oder sch l ech t, v n d der ben ötti gtka n fü gl i ch a n
ferl i ch key t oder v erl etzu n g, sei n es l ei bs, l eben s, eh r u n d gu ten l eu m u ts n i ch t
en twei ch en , derm a g sei n l ei b v n n d l eben on a l l e stra ff du rch ey n rech te
gegen weer retten , V n d so er a l so den ben öti geren tl ei bt, er i st da ru m b n i ch ts
sch u l di g, i st a u ch m i t sei n er gegen weer, bi ß er gesch l a gen wi rdt zu wa rten
n i tsch u l di g, v n a n geseh en ob es gesch ri ben rech ten v n n d gewon h ey ten en tgegen
wer.
[8] Du rch Su ggesti v fra gen sol l der Zeu ge zu ei n er v om Fra gen den gewol l ten
A n twort prov ozi ert werden . Su ggesti v fra gen si n d a l so kei n e ta tsä ch l i ch en
Fra gen , son dern A u fforderu n g da zu , di e gestel l te Fra ge i n v orgegeben er Wei se zu
bea n tworten . Si e si n d geprä gt du rch i h re Ma n i pu l a ti on sa bsi ch t: „Si e wa ren doch
a n dem Ort u n d h a ben den Besch u l di gten dort geseh en ?“ Di e A n twort i st berei ts
m eh r oder wen i ger i n der Fra ge en th a l ten .
[9] A l s R ei ch sregim en t wu rden di e i n den Ja h ren 1500 u n d 1521 gebi l deten
stä n di sch en R egi eru n gsorga n e bezei ch n et, di e dem Hei l i gen R öm i sch en R ei ch
Deu tsch er N a ti on ei n e ei n h ei tl i ch e pol i ti sch e Fü h ru n g u n ter Betei l i gu n g der
Fü rsten geben sol l ten . Bei de setzten si ch a u s dem Ka i ser u n d 20 – spä ter 22 –
V ertretern der R ei ch sstä n de zu sam m en . Di e Sch a ffu n g ei n es fu n kti on stü ch ti gen
R ei ch sregim en ts wa r der zen tra l e Pu n kt der R ei ch sreform . Si e sch ei terte bei de
Ma l e am Wi dersta n d des Ka i sers u n d a n den di v ergi eren den In teressen der
Fü rsten .
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Sti ch wörter: Gesch i ch te, R ech t, R ech tsgesch i ch te, Stra frech tsgesch i ch te
Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 5
5. A bschnitt: Epoche nach der Rezeption – Das Gemeine Recht
A . Rechtsquellen
I. Geschriebenes Recht
II. Drei Polizeiv erordnungen des Reichs
III. Lex div ina und Gerichtsgebrauch
B. Entwicklung der deutschen Strafrechtswissenschaft
I. Drei Entwicklungsabschnitte im Zeitalter des Gemeinen
Rechts
– Mos Italicus und Nov a Methodus (Mos Gallicus)
– ponea ordinaria v el ex traordinaria
– Konziliensammlungen
– Benedict Carpzov II
– Die Naturrechtslehre
• Hauptv ertreter bis 1 600
• Bruch mit der Bibel
• Baco v . V erulam
• Descartes
• Grotius
• Pufendorf
– Wissenschaft bis Böhmer (Matthaeus, Ziegler)
II. Strafrechtstheorien des 1 6. bis 1 8. Jahrhunderts
– Theokratische Straftheorie
• Luther und Melanchton
• Carpzov
• Theodoricus
– Naturrechtslehre
• Grotius
• Pufendorf
• Böhmer
III. Hauptproblem der Strafrechtsdogmatik
– Institut der ponea ex traordinaria
– Lehre v on der Imputation (Pufendorf)
– Notwehr und Notstand bei Pufendorf
IV . Strafprozessrecht
C. Entwicklung der Strafrechtspflege
I. Die maßgeblichen Kräfte
– Einfluss der Landesherren
– Einfluss der Gerichte
II. Strafen
– Überkommene peinliche Strafen
– Opera publica
– A ufkommen moderner Freiheitsstrafen
– Gefängnisstrafe (carcer)
III. Strafv erfahren
– Tendenz zum Inquisitionsprozess
– Fortbildung des Inquisitionsprozesses nach der Carolina
– Der A kkusationsprozeß
– A uflockerung der Formen des Inquisitionsprozesses
– Entwicklung zum Ende der gemeinrechtlichen Epoche
• Polizeistaat
• Hex enprozesse
5. Abschnitt: Epoche nach der Rezeption – Das Gemeine Recht
A. Rechtsquellen
Seit dem 1 5. und 1 6. Jahrhundert bildeten sich starke Territorialstaaten und die Macht des Kaisers wurde dadurch geschwächt. Bis ins 1 6. Jahrhundert war der „gemeine Mann“ am Recht beteiligt, als Schöffe und Richter. Nun kam es zu einem Umschwung. Die politische Leitung übernahm eine kleine Schicht der Höfe und der ihr angegliederten adeligen und bürgerlichen Familien. Bestimmte Stände erhielten Priv ilegien, wie die Schonung in der Rechtsanwendung. Dazu gehörten A del, Geistliche, Soldaten, und Rechtskundige.
I. Geschriebenes Recht
Städte und Territorialstaaten haben neben der Carolina eigene Landesgesetze erlassen (-> clausula salv atoria )[1 ]. Teilweise sehr stark an die Carolina angelehnt.
II. Drei Polizeiv erordnungen des Reichs Das Reich erließ 1 530, 1 548 und 1 57 7 drei Reichspolizeiordnungen, um für geordnete Zustände, für Zucht und Ehrbarkeit, für Zuv erlässigkeit und Lauterkeit zu sorgen. Der Begriff „Polizei“ kommt aus dem griechischen v on „politeia“ und stand für die gute Ordnung im Gemeinwesen, gerichtet gegen das unsittliche Leben. Verboten wurden Gotteslästerungen, Fluchen und Schwören, das Laster des Trinkens und unlauteres geschäftliches V erhalten. Das Strafgesetz der CCC wurde ergänzt durch Wucher, Bankrott, Betrug, Preistreiberei, Untreue und Erregung sittlichen Ä rgernisses. A uch Betteln wurde als parasitäre – kriminelle Handlung angesehen.
III. Lex div ina und Gerichtsgebrauch
– Lex div ina ist das göttliche Gesetz. Kein Richter durfte sich in Widerspruch mit göttlichen Weisungen setzen. Die Bibel war absolute A utorität. A uch die wissenschaftlich arbeitenden Rechtsgelehrten gründeten sich v or allem auf die Bibel. – Der Gerichtsgebrauch wurde maßgeblich durch die A ktenv ersendung bestimmt. Durch die Spruchtätigkeit der befragten Rechtsgelehrten entstand eine gewohnheitsrechtliche Strafrechtspflege.
B. Entwicklung der deutschen Strafrechtswissenschaft
Im 1 6. Jahrhundert wird die Strafrechtspflege wissenschaftlich. Die CCB und CCC trugen durch die Rechtsprax is der Entwicklung der Rateinholung und A ktenv ersendung dazu bei.
I. Drei Entwicklungsabschnitte im Zeitalter des Gemeinen Rechts.
Die drei A bschnitte der Epoche der gemeinrechtlichen Wissenschaft waren: a. v om 1 6. Jhdts. bis zu Carpzov ; b. Wirken des Benedict Carpzov ; c. Zeit bis ins 1 8. Jhdts. (Böhmer, etc.)
– Mos Italicus und Nov a Methodus (Mos Gallicus)
Die deutsche Rechtswissenschaft war noch auf sie italienischen Lehren angewiesen. Sie übernahm die A rbeitsweise und den größten Teil der Lehren. Die A rbeitsmethode war die v on der Scholastik entwickelte analy tische: die Sätze der Glosse zum Recht des corpus iuris sind unumstößliche Wahrheiten, in deren Kern man einzudringen hat, indem man sie analy siert und in einzelne Bestandteile auflöst (mos italicus). Eine neue Methode entwickelte sich mit V igelius[2] und Theodoricus[3] – die sy stematische: sie will die Masse der Einzelheiten zu einer höheren Einheit v erbinden und auf Prinzipien zurückführen. A lso ein Bestreben um Sy stematik – um höhere A llgemeinbegriffe (nov a methodus oder mos gallicus[4] ).
– ponea ordinaria v el ex traordinaria A ndreas Geil[5] erkennt das Problem der „ponea ordinaria v el ex traordinaria“: wann ist die Prax is an die im Gesetz festgesetzte ponea ordinaria gebunden und unter welchen V oraussetzungen sie zu der milderen ponea ex traordinaria greifen darf? Diese Frage ist besonders für die Schuld, den Irrtum, die Notwehr und anderer allgemeiner Lehren entscheidend.
– Konziliensammlungen.
Sie sind v eröffentlichte Rechtsbelehrungen, die die Juristenfakultäten den ratsuchenden Gerichten erteilten.
– Benedict Carpzov II
Carpzov wurde 1 595 zu Wittenberg geboren. Sein V ater (Benedict Carpzov I.) war dort Professor. Nach dem Studium ging er an den sächsischen Schöffenstuhl, der damals sehr bekannt und berühmt war. Über 2000 Gerichte aus Sachsen und darüber hinaus sandten ihre A kten dorthin und fragten um Rat. Im Denken war er im orthodox en Luthertum begründet. Sy mpathie mit dem Humanismus konnte v on ihm nicht erwartet werden. Gott ist der v ornehmste Schöpfer des Rechts und hat seinen Willen in der Bibel kundgetan, speziell im mosaischen
Recht. Sein bedeutenstes Werk war die Practica criminalis v on 1 635. Carpzov bearbeitete das gesamte Strafrecht und Strafprozessrecht auf der Grundlage der CCC unter Berücksichtigung des sächsischen Gerichtsgebrauchs und der Lex div ina. In methodischer Hinsicht gibt es bei ihm keinen Fortschritt – er hält an der
analy tischen Methode fest. Er v ersucht nicht, die v on ihm entwickelte Methode des dolus indirectus v om einzelnen Deliktsty pus zu lösen. Sein Hauptanliegen
ist es, für jeden einzelnen Deliktsty p immer wieder die Frage zu stellen: „ponea ordinaria oder ponea ex traordinaria?“ Hierauf zielt auch der Gerichtsgebrauch ab. Diese Frage war für Carpzov aber nur für jeden einzelnen Deliktsty pus lösbar. Mit dieser Methode hat er für ein Höchstmaß v on Gerechtigkeit bei der Entscheidung des einzelnen Falles gesorgt. Nach Oldenburger[6] soll Carpzov während seiner Schöffentätigkeit an über 20000 Todesurteilen mitgewirkt haben. Neuere Forschungen v on Ernst Böhm belegen dagegen höchstens 300 Todesurteile.
– Die Naturrechtslehre
• Hauptv ertreter bis 1600
Das Naturrecht ist keine Erfindung der frühen Neuzeit, sondern bereits die griechischen Sophisten kannten das Naturrecht. V on Plato und A ristoteles ausgehend beeinflusste es auch A ugustinus und Thomas v on A quin und findet sich auch bei den Reformatoren Luther und Calv in wieder.
Naturrecht ist das Recht, das dem gesetzten oder positiv en Recht v orhergeht und übergeordnet ist, also überpositiv es Recht, das weder durch einen A kt der Rechtssetzung geschaffen, noch außer Kraft gesetzt werden kann. Jeder Mensch ist danach mit unv eräußerlichen Rechten ausgestattet. Dazu zählt Recht auf Leben, körperliche Unv ersehrtheit und auf persönliche Freiheit. A ls Quelle wird Gott bzw. eine bestimmte Gottheit genannt, der die Rechtsprinzipien bei der Schöpfung geschaffen hat oder der als göttliches Gesetz gedeutete Logos[7 ] , der die Welt durchströmt.
• Bruch mit der Bibel
Die Forschungsleistungen v on Kopernikus, Kepler und Galilei bewirken einen Bruch mit der Welterklärung der Bibel. Daneben zerstörten die Religionskriege den Glauben daran, dass Religion und Theologie für Ordnung und Einigung der Menschen sorgen können.
• Baco v . Verulam
Baco v . V erulam[8] behauptet, dass die Naturerkenntnis und Naturbeherrschung die höchste A ufgabe wissenschaftlichen Denkens sei, wobei Erfahrung als alleinige zuv erlässige Erkenntnisquelle, Induktion[9] als alleinige zuv erlässige Denkmethode in A nspruch genommen wird.
• Descartes
Descartes[1 0] v erlangt Zweifel an allem Zweifelbaren und er erblickt in der Tatsache unseres Denkens die einzig ursprüngliche Gewissheit. Der Mensch als denkendes Wesen ist damit den gläubigen Menschen des Mittelalters entgegengestellt.
• Grotius
Grotius[1 1 ] sah den wahren Grund des Rechts nicht mehr in Gott, sondern in der Natur des Menschen. Die Mitte der menschlichen Gemeinschaft ist die Natur, nicht Gott. Ihr Sinn ist nicht der Glaube, sondern die V ernunft. Er befreite das V ernunftrecht v on der Fessel der Moraltheologie. Das Naturrecht ist unv eränderlich, so dass es nicht einmal v on Gott geändert werden könnte („Est autem ius adeo immutabile, ut ne a Deo quidem mutari queat“ ) und es würde selbst dann weiter gelten, wenn es Gott nicht gäbe. Wenn sich eine Rechtsordnung durchsetzen soll, so muss sie säkularisiert sein, v erstanden als Befreiung v on konfessionellen Positionen. Hier sind die Ergebnisse der Religionskriege im 1 6. Jahrhundert und deren Resultate auf die Wissenschaft zuerkennen.
Zur Erkenntnis der Rechtssätze des Naturrechts gelangt Grotius durch allgemeine Betrachtungen über das Wesen des Menschen und der Welt. Seine Grundprinzipien der Gerechtigkeit sind Gleichheit und Treue.
Dieses Denken ist eng v erbunden mit der rationalistischen Philosophie v on Descartes, Spinoza, Leibnitz und Chr. Wolff, die dav on ausgingen, dass der Mensch fähig ist, mit Hilfe seiner V ernunft („ratio“) das Wesen und die Zusammenhänge sowohl der sinnlichen als auch der übersinnlichen Dinge zu ergründen.
• Pufendorf
Für Pufendorf[1 2] ist das oberste Prinzip des Naturrechts die „socialitas“[1 3] . Dies ist die Pflicht, mit anderen im gemeinschaftlichen V erband zu leben und die Gemeinschaftsinteressen zu fördern. Sie ist der objektiv – sittliche Wert des menschlichen Lebens. Sie bestimmt, was der Mensch „soll“, damit er selbst in der Gemeinschaft heil sei und das Gute seiner Lage genießen könne. Die socialitas ist das Prinzip echter Menschlichkeit, die den Menschen um des Menschen willen achtet und nicht um Nutzen zu erlangen oder Schaden zu v ermeiden. Dieses Prinzip benutzt er, um v om Einfachen zum Besonderen aufzusteigen und dadurch die Rechte und Pflichten des Einzelnen für Gemeinschaft und Staat zu bestimmen. Übertragen im Strafrecht führt dieses Prinzip zu der zurechenbaren Handlung. Sein Werk („De iure naturae et gentium“) ist gegliedert nach Rechtsplichten, die jeder Mensch gegen sich selbst, gegen andere und innerhalb der Gemeinschaft hat.
– Wissenschaft bis Böhm er (Matthaeus, Ziegler)
Matthaeus[1 4] v ersucht als erster V erbrechen und Strafe als Grundbegriffe losgelöst v om einzelnen Deliktsty pus zu erklären.
Ziegler[1 5] gelangt methodisch zu einer sy stematischen Darstellung der allgemeinen V erbrechenslehren
Ihren Höhepunkt erreicht die Bedeutung der Sy stematik dann mit Böhmer[1 6] Er v erfasste das erste Lehrbuch des Strafrechts v on wissenschaftlicher Bedeutung (Elementa iurisprudentiae criminalis, 1 7 32)
II. Strafrechtstheorien des 16. bis 18. Jahrhunderts
– Theokratische Straftheorie Die theokratische A uffassung begründet das staatliche Recht auf die göttliche A utorität.
• Luther und Melanchton
Der Theologe Martin Luther rechtfertigt die Strenge des staatlichen Strafrechts. Er unterscheidet dabei zwischen dem Reich Gottes und dem Reich dieser Welt. Im letzteren sieht er die Guten (die wahren Christen) ständig v on den Bösen bedroht. Den Bösen gegenüber ist der Fürst „Gottes Zorn und Gottes Rute“. Die Frommen zu schützen ist Gottes Befehl an die Obrigkeit. Der Zweck der Strafe ist ebenfalls aus Gottes Willen abzuleiten: A bschreckung der Bösen, ihre Unschädlichmachung und die Sicherung der Rechtschaffenden. Melanchthon[1 7 ] stimmt mit Luther überein, ist jedoch etwas sy stematischer. Beide lehnen sich an Thomas v . A quin und A ristoteles an.
• Carpzov
A uch für Carpzov beruhen Staat und Obrigkeit auf A nordnung und Willen Gottes, des Legislator Summus[1 8]. Das V erbrechen ist nicht nur eine V erletzung staatlicher Normen, sondern auch stets Sünde gegen Gott. Staatliche Strafe ist notwendig, weil Gott sie will, dies bekräftigen zahlreiche A ussprüche der Lex div ina. Hauptfunktion der Strafe ist Unschädlichmachung und generalpräv entiv e A bschreckung. Für eine Ä nderung der Härte der Strafen besteht deshalb für ihn kein A nlass. Nach Carpzov steht das Naturrecht (lex naturae) für das nichtgeoffenbarte göttliche Recht, das die Lex div ina ergänzt. Es hat nichts mit der V ernunfteinsicht zu tun.
• T heodoricus
In Jena zählte Carpzov zu den Hörern v on Theodoricus. Nach Theodoricus sollten Strafen zur Besserung, Erhaltung der Allgemeinen Sicherheit, A bschreckung anderer und zur Genugtuung des V erletzten v erhängt werden.
– Naturrechtslehre
Die Naturrechtslehre bringt eine radikale Loslösung vom religiösen Fundament und eine Säkularisierung der
Strafrechtstheorie.
• Grotius
Für Grotius kann sich die Rechtfertigung der Strafe nur aus der menschlichen Natur und der auf sie gegründeten Gemeinschaft ergeben. A ls V erstoß gegen die Gemeinschaft kann eine schwere Tat nicht straflos bleiben, dass muss jeder v ernünftige Mensch einsehen. Der Zweck der Strafe ergibt sich aus der V ernunft: „Um des Nutzen aller willen darf der Täter unschädlich gemacht, um seines eigenen Nutzens willen darf er durch die Strafe gebessert werden ; damit findet auch der V erletzte selbst seinen Nutzen, nämlich Schutz gegen den V erbrecher. Die Furcht v or der Strafe soll Gegenmomente gegen den A nreiz zu V erbrechen schaffen (Generalpräv ention). Der Talionsgedanke ist seit Grotius überwunden, an seine Stelle tritt die Gesellschaftsschädlichkeit und die Nützlichkeit (Utilitas).
• Pufendorf
Bei Pufendorf ergibt sich das Recht der Obrigkeit, Strafen aufzuerlegen, aus dem Gesellschaftsv ertrag. Dem Gesellschaftsv ertrag liegt die philosophische V orstellung zugrunde, dass Gewaltinhaber und Gewaltunterworfene einen V ertrag geschlossen hätten. Freie und gleiche Indiv iduen haben sich zu einem Staat zusammengetan. In einem anschleißenden Unterwerfungsv ertrag ist dem Herrscher die oberste Gewalt übertragen worden. Ein Widerstandsrecht bei V ertragsbruch durch unrechtsmäßige Amtsausübung des Herrschers, lehnt Pufendorf ab, hält jedoch eine v erfassungsmäßige Beschränkung der Souv eränität für möglich. Seine Lehren erscheinen geradezu als eine naturrechtliche Rechtfertigung des damaligen positiv en Rechts und der absolutistischen Monarchie. V oraussetzung für eine Bestrafung ist, dass die Strafe v orher kundgemacht worden ist. Gerechtfertigt wird die Strafe durch ihre Nützlichkeit für den Staat. Utilitas[1 9] , bezogen auf die staatlichen Interessen ist also oberster Wert. Die Staatsräson hat V orrang v or dem Primat[20] der Gerechtigkeit (gefordert v on Cicero und Schwarzenberg). Sinn der Strafe ist nicht V ergeltung, sondern V erhütung künftiger V erbrechen. Darauf zielt die A ndrohung der Strafe im Gesetz ab. Pufendorf stimmt mit Grotius überein, indem er Besserung und Unschädlichmachung des Täters, sowie generalpräv entiv e A bschreckung als Mittel zur Erreichung dieses Ziels herv orhebt. Jedoch entsprechen absolut bestimmte Strafen nicht dem Naturrecht – eine Strafe ist zu hart, wenn es eine mildere gibt, die ebenfalls dem Staatswohl dient. Es
ist A ufgabe des Landesherrn, absolute Strafen nachträglich zu schärfen oder zu mildern.
In der Rechtsprax is wirkten die Werke v on Grotius und Pufendorf v ornehmlich bei solchen Rechtsfragen, die nicht positiv -rechtlich geregelt waren.
• Böhmer
Böhmer stimmt Grotius und Pufendorf zu: Zweck der Strafe ist die Unschädlichmachung und Besserung des Täters und generalpräv entiv e A bschreckung der A llgemeinheit.
III. Hauptproblem der Strafrechtsdogm atik
– Institut der ponea ex traordinaria
Die Carolina enthielt zum größten Teil absolut bestimmte Strafen (ponea ordinaria), also solche, die keinen Spielraum für den Richter ließen.
Das Institut der ponea ex traordinaria entwickelte sich aufgrund des Bedürfnisses in der Prax is der Rechtspflege. Sie tritt an die Stelle der im Gesetz v orgesehenen ponea ordinaria, wenn der konkrete Fall dem im Gesetz v orgesehenen nicht genau entspricht. Welche A bweichungen v on dem im Gesetz v orausgesetzten Fall den Richter berechtigen, zur ponea ex traordinaria zu greifen, ist eine der wesentlichsten A ufgaben der damaligen Strafrechtswissenschaft:
Böhmer stellt hierzu auf den einzelnen Deliktsty pus ab. Dolus, V ollendung und ordentliche Teilnahme an der Tat sind V oraussetzung der ponea ordinaria. Culpa (Fahrlässigkeit), V ersuch und außerordentliche Teilnahme sind V oraussetzungen der ponea ex traordinaria.
Carpzov stellt für die A bgrenzung auf das corpus delicti, den Beweisgegenstand, ab. Das corpus delicti für eine Handlung wegen occisum (Totschlag) oder homicidium (Mord / Tötung) ist eine „lethale“ Wunde. Ist diese Lethalität der Wunde nicht nachweisbar, so bleibt nur eine Haftung wegen V erwundung, also der ponea ex traordinaria. Festgestellt werden sollte die A rt der Wunde durch einen medizinischen Sachv erständigen.
– Lehre v on der Im putation[21] (Pufendorf)
Puffendorf gründet seine Imputationslehre auf die „freie Handlung“ des Menschen. Der Mensch hat eine moralische V erantwortung für sein „freies Handeln“. Er ist v erantwortlich für die Handlungen, bezüglich derer es ihm freistand, ob er sie v ornimmt oder nicht. Damit hat Pufendorf den grundlegenden Gesichtspunkt für die gesamte Schuldlehre gefunden. Die Imputationslehre stammt ursprünglich v on A ristoteles: Eine Handlung ist dann zurechenbar, wenn „Tatherrschaft“ besteht, also sofern die Handlung in der Gewalt des Menschen steht, sie etwas Freiwilliges ist und der Mensch sich auch anders hätte entscheiden können. A ffekthandlungen sind eingeschränkt zurechenbar. Bei Handlungen, die auf Irrtümern beruhen, ist die A rt des Irrtums wichtig: Unwissenheit bezüglich des positiv en Rechts entschuldigt nicht – es zu kennen ist die Pflicht des Menschen. Bezieht sich die Unwissenheit auf das Handeln, so hängt die Imputierbarkeit dav on ab, ob die Unwissenheit selbstv erschuldet und v ermeidbar oder unv erschuldet und unvermeidbar war.
– Notwehr und Notstand bei Pufendorf
A bgeleitet aus der Imputationslehre: Eine Zurechnung der Notwehrhandlung ist deshalb nicht zulässig, weil der in Notwehr[22]. Handelnde zur Selbsterhaltung greift. Im Notstand[23] aber hört die v erpflichtende Bedeutung der
Gesetze auf, die auf Handlung zur Rettung aus dem Notstand keinen Bezug haben.
IV. Strafprozessrecht
Die Carolina kannte zwei Formen der Prozesseinleitung: A nklage oder „A nnehmen der Übeltäter v on Amts wegen“. Das A nklage- oder A kkusationsv erfahren[24] wurde auch als processus ordinarius, der Inquisitionsprozess als processus ex traordinarius bezeichnet.
Im entstehenden Polizeistaat war nur der Inquisitionsprozess erwünscht. Bereits Carpzov hatte ihn bev orzugt. Der Inquisitionsprozess war in zwei Stadien zerlegt: Die Generalinquisition als erster Teil fragt nur, ob ein bestimmtes V erbrechen überhaupt v orliegt. In der daran anschließenden Spezialinquisition wird der V erdächtige festgenommen und v or den Untersuchungsrichter gestellt. Sie setzt mit der V erhaftung ein. Für die Durchführung der V ernehmung des Beschuldigten und der Zeugen hat der Richter den gesamten Prozessstoff in einzelne Fragen aufzulösen. Grund: er sollte genaue Kenntnis v on der Sache erlangen und gleichzeitig eine A rbeitserleichterung für die spätere A ktenv ersendung zur Einholung des Urteilsv orschlags schaffen.
Unter Carpzov ´s Einfluss kam es zu der Einsicht, dass bei nicht v ollständig erbrachten Beweis nur die Strafe der ponea ex traordinaria zu v erhängen sei. Ursprünglich eine Idee der italienischen Rechtsgelehrten. Die V erfasser der Carolina waren noch gegen eine solche Milderung gewesen.
Das Rechtsmittel der A ppellation[25] war nur im A kkusationsv erfahren zugelassen. A uf Carpzov ist es zurückzuführen, dass es dem V erurteilten im Inquisitionsprozess aber wenigstens gestattet wurde, den Prozess durch Beibringung weiterer Beweismittel fortzusetzen, über deren Ergebnis dann in einem neuen Urteil zu entscheiden war.
C. Entwicklung der Strafrechtspflege
I. Die m aßgeblichen Kräfte
– Einfluss der Landesherren
Der Landesherr war Träger der Staatsgewalt. Seine A ufgaben waren die Sicherung des Landes und der Untertanen, die Wahrung der fürstlichen A utorität und das Interesse an V ermögenseinziehung und Geldbussen.
Er hatte die oberstrichterliche Stellung und beauftragte Staatsdiener mit der A usführung der Gerichtsbarkeit. Er behielt sich ein Bestätigungsrecht v or. Damit konnte er V erfahren an sich ziehen, in die Justiz eingreifen und Urteile abändern. Durch die Zahlung v on Geld an die fürstliche Schatulle konnte ein Beschuldigter Einfluss auf den Landesherrn nehmen und ihn dazu bewegen, den Prozess niederzuschlagen. Mit dem Fiskalat wurde eine spezielle Behörde begründet, die die Wahrung der landesherrlichen Interessen zur A ufgabe hatte: Kontrolle der Einhaltung v on V erordnungen und der fiskalischen Interessen des Kurfürsten. Im 1 7 . und 1 8. Jahrhundert waren gesetzgeberische Tätigkeiten der Landesherren nicht selten. Sie regelten über V erordnungen, Erlasse und Reskriptiv en, als Rechtsfortbildung zur Carolina.
– Einfluss der Gerichte
Durch die Gerichte dringen die A nschauungen der Wissenschaft in die Prax is ein, besonders aufgrund der Sprüche der Juristenfakultäten und Schöffenstühle (Stichwort: A ktenv ersendung).
II. Strafen
– Überkom m ene peinliche Strafen
Der Scharfrichter wurde v om V olk als unehrlich angesehen. Er wohnte außerhalb der Stadtmauern und hatte neben dem Henker- und Folterdienst auch die A bdeckerei und Fäkalienabfuhr zu erledigen. A ls neue Strafform kam die Prangerstrafe auf. Der Täter wurde in einen Eisenkäfig gesetzt und öffentlich ausgestellt. A lle peinlichen Strafen wurden zur A bschreckung öffentlich v ollzogen. Der V erurteilte wurde in einer A rt Prozession v om Gefängnis zum Richtplatz gebracht. Unter Begleitung des Richters, Henkers und des Schulmeisters mit seinen Kindern, die geistliche Lieder sangen.
– Opera publica
Mit Opera publica wird die A rbeitsstrafe bezeichnet. Formen waren Galeerendienst (angekettet rudern), Springerstrafe (Straßenreinigung), Karrenstrafe (ziehen v on schweren Karren) oder Festungsdienst (Bauarbeiten). Im ostpreußischen Landrecht v on 1 7 21 kam die Opera publica ungefähr 40 mal v or.
– Aufkom m en m oderner Freiheitsstrafen
Die Idee der modernen Freiheitsstrafe entstammt der religiösen Besinnung und der A rmenfürsorge. Das Bettelunwesen und das V agantentum nahm immer mehr zu.
Mit entscheidend war auch die Calv inistische A rbeitsethik. Die A rmut in der Bev ölkerung sollte durch A rbeitsbeschaffung bekämpft werden. Gott selber ruft immer wieder zur A rbeit auf. Wer diesen Ruf nicht hören will, der soll notfalls mit Zwang an die A rbeit gebracht werden.
In England entstand 1 531 die Bettelakte: Bettler, die ohne einen Bettelbrief aufgegriffen wurden, sollten drei Tage in den Blick, bei Wasser und Brot. Im Jahre 1 555 wurde das Schloss Bridewell zu einer A nstalt umgebaut, um „sturdy v agabonds“ zur A rbeit zu zwingen. Diese A nstalt trug den Namen „house of correction“.
In Holland kam es bald zur Übernahme dieser Idee. 1 595 entstand in Amsterdam ein Männerzuchthaus und zwei Jahre später eines für Frauen. Ziel war die Zucht als Erziehung zur A rbeit. V orgesehen waren sie für Bettler, A rbeitsunwillige und für jugendliche Diebe, als Ersatz für den Galgen. Neben dem Zwang zur A rbeit (Holz zerkleinern, Spinnarbeiten) herrschte strenge Disziplin. Peitsche, Essensentzug und A rrest waren Disziplinarstrafen für die Jugendlichen. A ber es gab auch Unterricht und ärztliche Betreuung. Weiter wurde auf Sauberkeit und V erpflegung geachtet. V or der Entlassung musste der Jugendliche ein Besserungsgelöbnis ablegen.
Nach 1 600 fand die Idee auch in Deutschland Nachahmung. Zuerst in Hamburg, Bremen, Lübeck, dann Kassel (1 61 7 ) und Danzig (1 61 9). Zu Beginn wurden die Zuchtstrafen als ponea ex traordinaria im Gnadenweg v on den Gerichten ausgesprochen, auch ponea abitraria genannt. Nur langsam erfolgte die A ufnahme in den Gesetzen selber.
Die A bgrenzung zur opus publica wird in zwei Urteilen aus Magdeburg deutlich. V on zwei Dieben wird der eine zu zwei Jahren Zuchthaus v erurteilt, “ zur Erlernung eines Handwerks und um durch Erziehung im Christentum gebessert zu werden (= Resozialisierung durch Arbeit). Der andere wird zu drei Jahren „Vestungsarbeit“ und Landesverweisung verurteilt (= generalpräventive Abschreckung). Überhaupt war die opus publica nichts anderes als eine peinliche Strafe, nämlich die Erniedrigung durch Schwerstarbeit.
Mit der Zeit wurden aus den Zuchtanstalten staatliche Betriebe, die an priv ate Betreiber v ermietet wurden. Deren Ziel war ein größtmöglicher Gewinn und sie v erfolgten keine kriminalpolitischen Zwecke. Die A nstalten v erkamen so zu „Hochschulen des V erbrechertums“, in denen schlimme Zustände herrschten: schlechte Hy giene und mangelnde Disziplin, dafür harter A rbeitszwang. Somit gab es zum Ende des 1 8. Jahrhunderts in Deutschland eine rückläufige Bewegung.
– Gefängnisstrafe (carcer)
Zur Zeit der Carolina dienten die Gefängnisse in Stadtmauern und Rathauskellern überwiegend der Untersuchungshaft. Seit dem 1 7 . Jahrhundert mehrten sich V erurteilungen zur Gefängnisstrafe (carcer), meist bei wenig Essen (Wasser und Brot), angekettet oder in den Block gespannt. Ihr Charakter war die Freiheitsentziehung v erbunden mit Leibesstrafe.
III. Strafv erfahren
– T endenz zum Inquisitionsprozess
Die Obrigkeit im A bsolutismus[26] forderte das Inquisitionsv erfahren, bei der die Strafv erfolgung in der Hand des Staates lag. Man bev ormundete und reglementierte die A ngelegenheiten der Untertanen und hielt sie für ein unmündiges Objekt. Daneben hielt sich aber auch noch der A kkusationsprozeß. Jedoch herrschte die Tendenz, ihn ganz durch den Inquisitionsprozess zu ersetzen. Mit dieser V erdrängung des A nklageprozesses ging Hand in Hand ein A bbau der ständischen Macht zur Begründung und Festigung des fürstlichen A bsolutismus.
– Fortbildung des Inquisitionsprozesses nach der Carolina
Durch die Lehren der Italiener kam es zur Zerlegung des Inquisitionsprozesses in zwei scharf getrennte Teile:
Generalinquisition und Spezialinquisition.
Die Carolina kannte diese Unterscheidung nicht. Nach ihr setzte der Inquisitionsprozeß mit der V erhaftung ein. Die v orhergehenden Untersuchungsmaßnahmen regelte sie nicht.
Die Unterscheidung diente dem Schutz des Beschuldigten, denn das V erfahren durfte erst dann v on der Generalinquisition zur Spezialinquisition übergehen, wenn es zu einem bestimmten Ergebnis gekommen war: der Feststellung des Corpus delicti. Wie das Corpus delicti aussehen musste, war v on dem Delikt abhängig: bei Tötungsdelikten = Leichnam mit letaler Wunde gefunden, bei Brandstiftung = Brandställe sichtbar, bei Gotteslästerung und Beleidigung = Zeugen (Lehre v om Corpus delicti).
Die Spezialinquisition setzte mit der V erhaftung ein. Nun waren dem Beschuldigten alle Einflußmöglichkeiten genommen. Er war auf die Fähigkeiten des Untersuchungsrichters angewiesen. Auch die Spezialinquisition war an strenge Formen gebunden. Sie bestand aus „artikulierten V erhören“. Der Richter hatte das ganze Material in einzelne, schriftlich festzuhaltende Fragen aufzulösen und sich bei der Befragung daran zu halten. A uch die Zeugen wurden „artikelweise“ v ernommen.
Erst nach A bschluß der V erhöre konnte ein Defensor für den Beschuldigten tätig werden. Er hatte A kteneinsicht und konnte eine V erteidigungsschrift einreichen. Diese wurde zusammen mit den A kten dem Spruchdikasterium übersandt.
Das Spruchdikasterium machte den Urteilsv orschlag. Entweder entschied es auf Notwendigkeit weiterer Ermittlungen bzw. Folter oder auf Endurteil durch V erurteilung oder Freispruch oder A bleistung eines Reinigungseids.
– Der Akkusationsprozeß
Er hat seinen Namen daher, weil der (priv ate) A nkläger ein Klagelibell einreicht und damit den Prozeß in Gang bringt. Er ist dem Ziv ilprozeß sehr ähnlich. Der A nkläger war beweispflichtig, der Beschuldigte konnte den Gegenbeweis antreten. Ein Schriftwechsel diente der Erörterung des Prozeßstoffes. Beide Parteien konnten sich durch einen A dv okaten v ertreten lassen. Für den Beschuldigten bedeutete dieses V erfahren eine bessere aktiv e V erteidigungsmöglichkeit. Dieses schätzten ganz besonders die Stände, die damit gegen den v om Landesherrn bev orzugten Inquisitionsprozeß auftraten.
Bereits die CCB und CCC erschwerten den A kkusationsprozeß. Der A nkläger wurde im Fall seines Unterliegens wegen fehlender Beweise mit schweren Sanktionen bedroht – bis hin zur eigenen V erhaftung.
A uch der absolutistische Staat als Polizeistaat lehnte den A kkusationsprozeß ab. Zu groß war die Gefahr für das öffentliche Interesse an der Bestrafung des Schuldigen und der Gefahr durch Prozeßv erschleppung, außergerichtliche Einigung (Sühnegeldleistung) und das Scheitern des Prozesses wegen mangelhaften Beweismaterials.
Der A nklageprozeß wurde in der Folge modifiziert: der Richter hatte das Recht, inquisitorisch einzugreifen, sollte ein priv ater Kläger die A nklage fallen lassen (so in Brandenburg, 1 61 5). Oder er wurde komplett untersagt: so in der A ltmark (1 621 ) und in Preußen (1 7 24). Der Sühnev ertrag hatte im Strafv erfahren damit nur noch die
Bedeutung eines für die Behörden unbeachtlichen außergerichtlichen V erzeihens.
1 7 40 wurde in Preußen das A nklagev erfahren wieder freigegeben, aber nur für Injuriensachen. In anderen Landesteilen wurde der priv ate Kläger durch einen amtlichen Fiskalen als A nkläger ersetzt (so in Lippe um 1 600 und Baden um 1 588). Dieser hatte das für den Klagelibellus erforderliche Beweismaterial zu sammeln, dann damit das V erfahren einzuleiten und die Zeugenbeweisartikel zu schreiben, sollte der Beschuldigte leugnen. Der Beschuldigte konnte seinerseits Gegenbeweisartikel einreichen, worauf in einem Wechsel v on Beweis- und Gegenbeweisschriften der Prozeß bis zum A ktenschluß durchgeführt wurde.
– Auflockerung der Form en des Inquisitionsprozesses
Die Obrigkeit drängte weiter auf A bkürzung der Prozesse. Der A nklageprozeß war schwerfällig und wegen des Beweis- und Gegenbeweisv erfahren zu förmlich. Der Inquisitionsprozeß hatte dagegen aufgrund der amtlichen Tätigkeit eine schnelle Erledigung der Sache zur Folge. A uch der Zulassung eines Rechtsmittels stand der absolutistische Staat wegen der damit v erbundenen V erlängerung des V erfahrens ablehnend gegenüber. Bereits Carpzov war für die Unzulässigkeit der A ppellation. Jedoch gestattete er die defensio – die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweise auch nach V erurteilung.
Besonders Preußen ging scharf durch eine Kanzlerorder v on 1 7 27 gegen die aufkommende A ppellation seiner Fiskale v or.
Die Tendenz zur V erkürzung griff auch in das Inquisitionsv erfahren selber ein. Die strengen Formen galten als
überholt. Der Unterschied zwischen Generalinquisition und Spezialinquisition v erblaßte.
Brunnemann[27 ] forderte bei geringen V erbrechen auf Grund der summarischen V ernehmung des Beschuldigten und der Zeugen in der Generalinquisition die Sache abzuschließen und zum Spruch zu bringen, also auf die Spezialinquisition zu v erzichten. Der Schwerpunkt lag dann auf der „summarischen“ (d.h. nicht artikulierten) V ernehmung, der Generalinquisition.
In der preußischen Kriminalordnung v on 1 7 1 7 ist der scharfe Gegensatz bereits überwunden.
Der V erdächtige kann nun in jedem Stadium des Prozesses nach richterlichem Ermessen v ernommen werden, auch ohne dass v orher der Tatbestand (das dolus delicti) festgesetzt wurde.
Der Landesherr war nicht nur oberster Richter und konnte in die Prozesse eingreifen, sondern er konnte auch A nweisungen für das V erfahren geben. In Preußen gab es die A nweisung, die A ngelegenheit aufgrund eines „summarischen“ Zeugnisses in einem gerichtlichen Termin, in dem V erletzter und Beschuldigter gegeneinander zu hören seinen, kurz und rasch abzumachen (sog. fiskalische Strafprozesse). Fiskale waren „Gesetzeswächter“ des Landesherrn.
– Entwicklung zum Ende der gem einrechtlichen Epoche
• Polizeistaat
Der Polizeistaat, wie er sich während des A bsolutismus entwickelt hatte, beeinflusste auch den Inquisitionsprozess und führte zu seiner V erwässerung, d.h. zur Beseitigung aller als Schutzmittel gedachten Prozessformalien. Dieses aller justizförmigen Garantien entbehrende V erfahren trieb in ein polizeiliches Zweckmäßigkeitsdenken hinein. Damit endete die Epoche des gemeinen Rechts so, wie sie begonnen hatte in Formlosigkeit des Inquisitionsprozesses.
• Hexenprozesse
Am grausamsten zeigt sich diese Entwicklung in den Hex enprozessen des 1 6. bis 1 8. Jahrhunderts. Hex erei wurde als schweres V erbrechen gesehen. Man glaubte, der Teufel würde eine reale Erscheinung sein und könnte Bündnisse mit Menschen eingehen, die dann in der Lage wären, andere Menschen und V ieh zu v erhex en und ihnen Schaden zuzufügen. Bereits der Sachsenspiegel bestrafte Hex erei mit dem Feuertod. Der „malleus maleficarum“ (Hex enhammer, 1 487 ) v on Institoris und Sprenger[28] schaffte die Grundlage für einen „rechtlichen“ Hex enprozess. Er enthielt genaue A nweisungen für einen solchen Prozess: A rt der Fragen, A blauf der Folter, etc.
Das Schwergewicht des Hex env erbrechens lag auf dem Pakt mit dem Teufel, (magia daemonica) nicht auf der Schadenszufügung. A uch Carpzov stimmte dieser A uffassung später zu.
A nders sah es Schwarzenberg. Die CCB und CCC unterscheiden nach dem Schaden. Hex erei in V erbindung mit einem Schaden sollte mit dem Teuertod bestraft werden. Hex erei ohne Schaden für andere sollte nach Rat der juristischen Fakultäten beurteilt werden – also nach A ktenv ersendung (A rt. 1 09 CCC). Schwarzenberg wird gewußt haben, dass gelehrte Personen weniger anfällig für A berglauben sind.
V iele Richter, Seelsorger und Pastore glaubten ein gottgefälliges Werk zu tun, wenn sie mittels der Folter nicht nur aberwitzige Geständnisse eigener V erfehlungen, sondern auch A ngaben über die Mitschuld anderer Personen aus dem Beschuldigten herausholten, was dann zu einer A usbreitung des V erfahrens auf zahlreiche andere führen konnte.
Wie v iele so v erurteilt wurden, ist nicht genau bekannt. Bei Carpzov spricht man v on 1 00 Hex en auf dem Scheiterhaufen. Ein Richter aus Fulda soll innerhalb v on 1 9 Jahren über 7 00 Hex en v erbrannt haben. A uch die Chroniken der Städte lassen auf sehr v iele Hex enprozesse schließen.
Bereits 1 631 gab es Widerstand dagegen. Der Jesuit Spee[29] v eröffentlichte anony m seine Cautio criminalis und rechnete mit Richtern und Beichtv ätern ab. Er nannte das Hex env erbrechen ein Hirngespinst, deren Ex istenz sich ausschließlich auf den Einsatz der Folter gründet. Seine Wirkung war jedoch gering. Seine Schlussfolgerung dafür umso größer. Die Folter war für den Hex enprozess enorm wichtig gewesen. Bis über die Mitte des 1 6. Jahrhunderts hinaus endeten die meisten A nschuldigungen wegen Hex erei unter A nwendung des A kkusationsprozesses, bei dem der Kläger den Beschuldigten zu überführen hatte, mit einer V erurteilung des Klägers wegen V erleumdung, da dieser regelmäßig seine A nklage nicht beweisen konnte. Erst die konsequente A nwendung des Inquisitionsv erfahrens mit der Folter zur Erlangung eines Geständnisses, brachte den gewünschten Erfolg. Eine V erurteilung war zwangsläufig: Gesteht die A ngeschuldigte auf der Folter, überführt sie ihr Geständnis, dessen Widerruf ohne Wirkung bleibt. Gesteht sie nicht, wird sie gefoltert, bis die durch den Dämon bewirkte V erstocktheit gebrochen ist.
Erst die Naturrechtsbewegung und die A ufklärung beendeten das grausame Treiben. Die Schriften v on Thomasius leiteten die V erdrängung der Hex enprozesse ein. Das ostpreussische Landrecht v on 1 7 21 erklärte den Hex englauben als „Wahn“. Die letzten Hex en in Deutschland wurden in Würzburg (1 7 49), Erdingen (1 7 51 ) und Kempten (1 7 7 5) v erbrannt. In der Schweiz starb die letzte Hex e noch 1 7 82.
[1] cl a u su l a sa l v a tori a = Hi n wei se der Ca rol i n a a u f Ergä n zu n gen du rch frem des
R ech t
[2] N i col a u s V i gel i u s (1529-1600), Ju ri st, Professor i n Ma rbu rg, bi s 1594, a l s er
v on sei n em Stu h l wegen A n gri ffe a u f Geri ch t u n d R el i gi on en tl a ssen wu rde. Er
v erfa sste a l s erster i n Deu tsch l a n d ei n es kom pl etten Sy stem des R ech ts.
[3] Petru s Th eodori cu s (1580-1640 ), Ju ri st u n d a b 1608 Professor a n der
Un i v ersi tä t Jen a . Sei n ri ch ti ger N am e wa r Peter Di etri ch .
[4] So wu rde di ese Meth ode i n Fra n krei ch gen a n n t.
[5] A n drea s Ga i l (1526-87 ) wa r Gel eh rter a n der Un i v ersi tä t Köl n u n d Mi tgl i ed
v on R ei ch sh ofra t u n d R ei ch skam m ergeri ch t. Er begrü n dete ei n e n eu e
rech tswi ssen sch a ftl i ch e R i ch tu n g, di e Th eori e u n d Pra x i s v erbi n den wol l te
(Kam era l ju ri spru den z).
[6] Ph i l i pp A n drea s Ol den bu rger (u m 1620 – 167 8), Professor der R ech te i n Gen f.
[7 ] Logos (gri ech . ????? – „Wort“, „Spra ch e“) m ei n t a l l e du rch Spra ch e
da rgestel l ten Ä u ßeru n gen der „V ern u n ft“.
[8] Fra n ci s Ba con v . V eru l am (1561-1626), en gl i sch er Ph i l osoph u n d Sta a tsm a n n ,
Em pi ri st.
[9] In du cti o [l a t.] „di e Herei n fü h ru n g“ – da s Fol gern v om Spezi el l en a u f da s
A l l gem ei n e. Den Gegen sa tz bi l det di e Dedu kti on m i t dem Fol gern v om
A l l gem ei n en a u f da s Beson dere (si eh e oben ).
[10] R en e Desca rtes (1596-1650), Ph i l osoph , Ma th em a ti ker u n d
N a tu rwi ssen sch a ftl er. Begrü n der des R a ti on a l i sm u s. Sei n berü h m testes Di ctu m
i st „cogi to, ergo su m “ („i ch den ke, a l so bi n i ch “).
[11] Hu go Groti u s (1583-1645), n i ederl ä n di sch er pol i ti sch er Ph i l osoph , Th eol oge
u n d R ech tsgel eh rter. Er gi l t a l s ei n er der i n tel l ektu el l en Grü n du n gsv ä ter des
Sou v erä n i tä tsgeda n ken s, der N a tu rrech tsl eh re u n d des V öl kerrech ts.
[12] Sam u el v on Pu fen dorf, (1632-1694), deu tsch er N a tu rrech tsph i l osoph ,
Hi stori ker sowi e N a tu r- u n d V öl kerrech tsl eh rer. Du rch sei n sä ku l a res
N a tu rrech t u n d der Befü rwortu n g ei n es ei n h ei tl i ch en V öl kerrech ts n a h m er
m a ßgebl i ch en Ei n fl u ss a u f di e deu tsch e R ech ts- u n d Sta a tsph i l osoph i e im 18.
u n d 19. Ja h rh u n dert u n d wu rde zu ei n em der Wegberei ter der A u fkl ä ru n g.
[13] [l a t.] Gesel l i gkei t, Kam era dsch a ft, Bü n dn i s, Tei l n a h m e
[14] A n ton i u s. Ma tth a eu s (1601-1654) a u s Herborn , Ju ri st u n d Professor i n
Gron i n gen , Ha derwi jk u n d Utrech t.
[15] Ka sper Zi egl er (1621-1690), Ju ri st u n d Di ch ter,
N a ch fol ger am dorti gen Leh rstu h l wa r Sam u el Stry ck).
[16] Joh a n n Sam u el Fri edri ch v on Böh m er (17 04-17 7 2), Ju ri st, Professor der
R ech te i n Ha l l e u n d Fra n kfu rt (Oder), der h erv orra gen dste Dogm a ti ker des 18.
Ja h rh u n derts.
[17 ] Ph i l i pp Mel a n ch th on (1497 -1560, R eform a tor u n d Professor der Th eol ogi e i n
Wi tten berg. N a ch dem Tode Lu th ers i st Fü h rer der R eform a ti on sbewegu n g.
[18] Oberste (h öch ste) Gesetzgeber.
[19] [l a t.] Bra u ch ba rkei t, Ta u gl i ch kei t, N u tzen , V ortei l .
[20] [l a t.] V orra n g, V orzu g = V orra n gstel l u n g.
[21] Im pu ti o – [l a t.] a n rech n en (Sch u l d), zu sch rei ben .
[22] Bei ei n em A n gri ff du rch ei n en a n deren .
[23] Beim V orl i egen ei n er u n v ersch u l deten erh ebl i ch en Gefa h r fü r Lei b u n d
Leben .
[24] A ccu sa ti o – [l a t.] A n kl a ge, Den u n zi a ti on , A n sch u l di gen , Besch werde.
[25] A ppel l a ti o – [l a t.] A n rede, A u sspra ch e, u m Sch u tz u n d Hi l fe a n ru fen .
[26] A bsol u ti sm u s i st di ejen i ge Herrsch a ftsform , i n der der Herrsch er (Kön i g oder
Ka i ser) u n ei n gesch rä n kte Ma ch t besi tzt u n d oh n e Bea ch tu n g der Gesetze
(„l egi bu s a bsol u tu s“ – „l osgel öst v on den Gesetzen “) regi eren ka n n . Im
A bsol u ti sm u s gi bt es kei n e Gewa l ten tei l u n g. Der Mon a rch kon trol l i ert di e
V erwa l tu n g (Ex eku ti v e), di e Gesetzgebu n g (Legi sl a ti v e) u n d di e Ju sti z
(Ju di ka ti v e), a l so a l l e drei Sta a tsgewa l ten . In A bgren zu n g zu r Di kta tu r kom m t
der a bsol u ti sti sch er Herrsch er l egi tim , du rch Erbfol ge, a n di e Ma ch t. Den
Gegen sa tz zu r Ty ra n n ei bi l det da s A n erken n en der a l l gem ei n en Gebote der R el i gi on u n d der Mora l .
[27 ] Joh a n n Bru n n em a n n , (1608-167 8), Ju ri st, 1636 Prof. der Logi k, 1640 der
Ju ri spru den z i n Fra n kfu rt a .O., 1664 ku rfü rstl . bra n den bu rgi sch er R a t,
Sch wi egersoh n v on Ben edi ct Ca rpzow u n d Sch wi egerv a ter v on Sam u el Stry ck.
[28] Ja kob Spren ger (1435 -1495) u n d Hei n ri ch In sti tori s (Hei n ri ch Kräm er, 1430-
1505), wa ren Dom i n i ka n erm ön ch e, Th eol ogen u n d Hex en ri ch ter, l etzterer a u ch
Th eol ogi eprofessor zu Köl n .
[29] Fri edri ch Spee v on La n gen fel d (1591-1635), Jesu i t u n d Leh rbea u ftra gter fü r
Mora l th eol ogi e i n Pa derborn .
© 2006-201 8 by Martin A rends – http://www.geschichte-des-strafrechts.de
Sti ch wörter: Gesch i ch te, R ech t, R ech tsgesch i ch te, Stra frech tsgesch i ch te
Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 6
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6. A bschnitt – Epoche der A ufklärung
A . Strafrechtswissenschaft
I. Thomasius
II. Montesquieu
III. V oltaire
IV . Beccaria
V . Entwicklung in Deutschland
– Friedrich II.
– Hommel
– Sonnenfels
– Michaelis
– Naturrecht und positiv es Gesetzeswerk
– Entwicklung der Straftheorien
– Stübel
– Kant
– Feuerbach
V I. Reform des Studiums
B. Entwicklung der praktischen Strafrechtspflege
I. Materielles Recht
– Friedrich II.
– A llgemeines Landrecht für Preußen (1 7 94)
– Gefängnisreform
• Zuchthäuser als Unternehmen
• Deportationen
– Sonstige Gesetzgebung
• Österreich
• Frankreich
• Bay ern
• Deutschen Staaten
II. Strafprozessrecht
– Preußen
– Österreich und Bay ern
– Frankreich
6. Abschnitt – Epoche der Aufklärung
A. Strafrechtswissenschaft
Folge der Naturrechtslehre des 1 7 .Jahrhunderts war die
Säkularisierung und Rationalisierung des strafrechtlichen
Denkens. Die Dogmatik entwickelte sich in sy stematischsy
nthetischer Richtung. Im Zeitalter der A ufklärung tritt
daneben die Wirkung des naturrechtlichen Denkens in
Erscheinung.
Pufendorf sah die objektiv -sittlichen Werke des
Menschenv erbandes als Quelle allen Rechts, die es mit V ernunft
zu erfassen galt. Nun wird als Quelle die Ratio, die menschliche
V ernunft, selber anerkannt.
Damit tritt das Naturrecht in seine kritische Epoche, denn deren
„Denker“ v ersuchen, alles überkommene Rechts selber v or den
Richter zu ziehen. A lles als unhaltbar erkannte, soll aus dem
Gerichtsgebrauch und der Rechtsanwendung entfernt werden.
Wachsender Wohlstand und das A usbleiben großer menschlicher
Katastrophen (wie Pestepidemien), schufen allmählich ein
optimistischeres Weltbild. Das frühere religiös geprägte
pessimistische wurde zurückgedrängt. Es entstand ein bewusster
Fortschrittsglaube und Fortschrittswille und man bemühte sich,
durch Kritik an Staat und Gesellschaft besseren V erhältnissen
zum Durchbruch zu helfen. Das Denken und die Schritten der
A ufklärer geben dav on Zeugnis ab.
I. T hom asius
Thomasius[1 ] studierte
Philosophie und Jura. In
Frankfurt war Samuel
Stry k[2] sein Lehrer.
Stry k kämpfte gegen die
orthodox e Scholastik und
den Wahnsinn der
Hex enprozesse. Er
glaubte zwar an die
Ex istenz v on Teufel und
Hex en, bezweifelte jedoch
deren Beweisbarkeit,
denn es fehlt dabei an
einem corpus delicti.
Weder die Möglichkeit
einer körperlichen
Erscheinensweise des
Teufels noch der Pakt mit
ihm ist beweisbar (De
crimina magiae, 1 7 01 ). In seiner Dissertation leugnete Thomasius die V ereinbarkeit des
Bigamiev erbots mit dem Naturrecht und stellte sich damit gegen
die Lex div ina. Sein Kampf im strafrechtlichen Bereich galt
besonders der Inquisitionsprozess und dem Missbrauch der
Folter.
Er unterschied zwischen rechtlichen, erzwingbaren Pflichten und
den innerlich v erpflichtenden Geboten der Sitte und Moral und
erreichte damit eine Säkularisierung des Strafrechts. Mit dieser
Trennung konnten Religionsdelikte als todeswürdiger A bfall v om
Christentum aus dem Strafrecht entfernt werden. Die Ketzerei
war kein V erbrechen mehr und ketzerische Gedanken sollten
straflos bleiben. Relev ant waren Religionsdelikte nur noch, wenn
sie den öffentlichen Frieden störten (Soziallehre).
Sein größtes V erdienst ist aber der Kampf gegen die Hex erei und
das Hex enwesen. In radikaler Weise forderte er die sofortige
Einstellung aller Hex enprozesse durch fürstliches Machv erbot,
weil der „gehörnte leibliche Teuffel … und seine Mutter darzu ein
purum inv entum[3] der Päbstischen Pfaffen sey „.
Pufendorf ging v on einem absoluten Naturrechtssy stem aus. Bei
Thomasius konnte das Naturrecht jedoch wechselnden Inhalts
sein. Er begründete damit die Lehre v om relativ en Naturrecht,
der gerade auch Montesquieu folgt. Das Naturrecht könne
v ernünftigerweise nicht jederzeit und überall zu gleichen
positiv en Regelungen A nlass geben. Das Naturrecht v erlangt
v om Gesetzgeber, das er auf die jeweiligen Zeitbedürfnisse und
ganz besonders auf die Eigenart des Gemeinwesens Rücksicht
nehme, wenn er Gesetze erlasse. Er habe die bestehenden
Überlieferungen zu beachten und sich nicht über das
geschichtlich Gewordene hinwegzusetzen.
II. Montesquieu
Frage: Wie kann im V erhältnis v on Recht und staatlicher Macht
ein sich regulierendes Gleichgewicht hergestellt werden?
A ntwort: Durch die Trennung der Gewalten uß die Justiz unter
das Gesetz gestellt werden, die Ex ekutiv e keinen Einfluß auf
Findung und Setzung v on Recht haben und die Gerechtigkeit v or
staatlicher Willkür geschützt werden.
Er fordert als erster, dass keine Bestrafung ohne Gesetz erfolgen
dürfe (Esprit des lois[4] , 1 7 48). Daran anknüpfend formuliert
Feuerbach 1 801 den Grundsatz “ Nullum crimen, nulla ponea sine
lege:“
Im Zentrum Straftheorie
v on Montesquieu[5] steht
der Grundsatz v on der
Proportionalität der
V erbrechen und Strafen. Da
ein despotischer Staatsty p
mit dem Prinzip der Furcht
regiert, scheint es nur
logisch, das barbarische
harte Strafen, die Furcht
erregen und V erbrecher
v ernichten sollen, in
Staaten, die auf dem Prinzip
der Tugend (Demokratie)
oder der Ehre (Monarchie)
beruhen, keine A nwendung
finden.
A uch führen rohe Strafen zu
einer Gewöhnung und
A bstumpfung bei der Bev ölkerung, was wieder die eigene
V errohung der Gesinnung der Bürger zur Folge hat. Furcht v or
Strafe wird in geordneten Staaten auch dann herrschen, wenn sie
maßv oll sind. In seiner entwickelten V erbrechensskala lässt
Montesquieu peinliche Strafen nur bei Taten gegen die Sicherheit
der Bürger zu. Religionsdelikte lässt er straffrei.
A ls die Pflicht des Gesetzgebers sieht Montesquieu die Hebung
der Sitten und die Festigung der Tugend an – hierfür hat er zu
sorgen.
III. Voltaire
Noch radikaler ist
V oltaire[6] , der einen
Kampf gegen die
bornierte Orthodox ie
und den damit
v erbündeten staatlichen
Despotismus führte.
Eine Strafe muss im
richtigen V erhältnis zu
dem V erbrechen stehen
und sich dadurch ihrer
Nützlichkeit für das Wohl
des V olkes (salut du
peuple) rechtfertigen. Bei
grausamen Strafen kann
eine solche
Rechtfertigung niemals
gegeben sein, da sie die
Sitten v erderben und die V erbrechen v ermehren. Todesstrafen
sind als „antiökonomisch“ zu v erwerfen und durch angemessene
Zwangsarbeit zu ersetzen. A uch Religionsdelikte sollen straflos
sein, weil ihre Strafbarkeit auf der törichten A nnahme einer
Beleidigungsfähigkeit Gottes beruht.
Er wendet sich auch mit aller Schärfe gegen die Folter und den
Inquisitionsprozess – A nlass dafür war der Justizmord an dem
Kaufmann Jean Calas, der zeigte, wie sich der Staat mit seinen Gewaltmitteln für die politischen Zwecke der Kirche
missbrauchen lässt.
IV. Beccaria
Beccaria[7 ] machte die kriminalpolitischen Reformgedanken der
französischen A ufklärung zum Gemeingut der ziv ilisierten Welt.
Er begründete die Grenzen des staatlichen Strafens auf dem
Gesellschaftsv ertrag. Nur der Teil der indiv iduellen Freiheit, der
mit dem A bschluss des Gesellschaftsv ertrages der Gemeinschaft
v erpfändet ist, unterliegt dem Zugriff der staatlichen Strafe. Nur
darin darf der Staat durch Gesetze eingreifen. Niemals gehört
aber zu dem v erpfändeten Teil der Freiheit das Leben selber (Dei
delitti e delle pene[8] ).
A uch für Beccaria führen grausame Strafen zu einer V errohung
der Gesinnung und sind somit nutzlos.
A us der Unterschiedlichkeit der Delikte,
der durch sie angerichteten Schäden
und der mit ihr erstrebter V orteil
ergeben sich jene Grenzziehung, die für
das Prinzip der Proportionalität
zwischen V erbrechen und Strafe v on
Bedeutung ist. Nur Handlungen, die für
den Staat oder den Einzelnen wirklich
gefährlich sind, sollen strafbar sein.
Im Strafprozess v erwirft er die Folter,
weil sie kein taugliches Mittel zur
Ermittlung der Wahrheit sei, und sieht
die Gefahren des Inquisitionsprozess, darum will er dem
Beschuldigten v or unnötiger V erhaftung schützen und ihm
ausreichende V erteidigungsmittel sichern.
Wie Montesquieu fordert Beccaria eine Teilung der Gewalten,
eine Beseitigung der Kabinettsjustiz und die ausschließliche
Herrschaft der Gesetze über das richterliche Urteil.
A ls dringlichste Forderung der Zeit sieht er den Schutz des
Einzelnen v or Missbrauch staatlicher Macht und v or Willkür der
Behörden an, die mit der Idee v om Gesellschaftsv ertrag erfüllt
wird.
V. Entwicklung in Deutschland
– Friedrich II.
A n der praktischen Gestaltung der deutschen Strafrechtspflege
war entscheidend der preußische König Friedrich II. beteiligt.
Ein V erehrer der Lehren v on Montesquieu und V oltaire.
Hom m el
Hommel[9] führt das V erständnis v om V erbrechen auf soziale
Ursachen zurück. Er wollte ein Strafrecht mit dem Ziel der
Besserung, A bschreckung und hemmenden Wirkung.
Im Gegensatz zu Beccaria, der sein Denken sonst beeinflusste,
war er für die Todesstrafe und lehnte eine strenge gesetzliche
Bindung des Richters ab.
– Sonnenfels
In Österreich erreichte
Sonnenfels[1 0] (1 7 33-1 81 7 ), dass
Maria Theresia 1 7 7 6 die Folter
abschaffte (Constitutio Criminalis
Theresiana v on 1 7 68 – kurz:
Theresiana). Seine Gegnerschaft
gegen die Todesstrafe wirkte sich
1 7 87 im Strafgesetzbuch Josephs
II. (so. Josephina) aus. Sie wurde
nur begrenzt, aber nicht
abgeschafft. Noch 1 868 werden in
Wien V erbrecher hingerichtet.
– Michaelis
Michaelis[1 1 ] zeigte im Bereich der Theologie, dass die
mosaischen Gesetze lediglich national-jüdisches Rechts sein,
ohne jede V erbindlichkeit für die Gegenwart. Die v ielfach
bemühte Stelle aus 1 . Mose 9, 6 („Wer Menschenblut v ergießt, des
Blut soll auch durch Menschen v ergossen werden; denn Gott hat
den Menschen zu seinem Bild gemacht.“) erklärt er als
unv erbindlich und überwindet damit den mittelalterlichen
Talionsgedanken.
Mit diesem Ergebnis wendet er sich gegen unv erhältnismäßige
Strafen, schränkt die Todesstrafe ein und erklärt die Zauberei für
A berglauben.
– Naturrecht und positiv es Gesetzeswerk
Nicht ohne Grund lehnt Hommel die gesetzliche Bindung der
Richters ab. Er sieht nicht rein theoretisch, wie Beccaria,
sondern das v eraltete Gesetzeswerk der Carolina mit dessen
grausamen Strafen. Deshalb will er dem Richter eine
größtmögliche Freiheit der A nwendung und A uslegung
gewähren. In seiner v eröffentlichten Spruchsammlung zeigt er,
wie Richter das peinliche Gesetzeswerk beiseite schieben, um die
Folter zu umgehen und zu Milde zu gelangen. Das gesetzte Recht
wird als Quelle für die richterliche Entscheidung durch andere
Rechtsquellen ersetzt, nämlich durch das v on der V ernunft des
Richters gewonnene, philosophisch anerkannte Naturrecht.
A nders als Böhmer bemüht man sich nicht mehr, aus dem
positiv en Gesetzeswerk das herauszulesen, was dem Naturrecht
entspricht, sondern man sieht nun im Naturrecht selbst die
Quelle. Man korrigiert ständig die bestehenden Gesetze aus der
naturalis ratio. Die Philosophie ist also nicht die Magd, die der
Rechtsanwendung den Weg bereitet, v ielmehr ist sie die Herrin,
die jene ihre Weisungen gibt.
– Entwicklung der Straftheorien
Die Entwicklung der Straftheorien v ollzog sich im Geist des
aufgeklärten A bsolutismus[1 2] .
Die Grundlage bildete ein Staatsv ertrag. Der Herrscher hatte die Pflicht, dem Einzelnen die Erreichung seiner am Humanismus
ausgerichteten Lebensziele zu ermöglichen. Humanismus ist der
Inbegriff aller Werte, die v ernünftigerweise das Streben des
Einzelnen beseelten: Friede ; Wohlstand ; Besserung des Denkens,
Wissens und der Sitten ; Förderung der Tugend ; Zügelung alles
Triebhaften. In diesem Sinn ist das Wohl des Einzelnen mit dem
des Staates identisch.
A uf diesem Weg hat der Fürst das einzelne Indiv iduum zu führen,
zu lenken und zu beeinflussen und ggf. auch gegen seinen Willen
dazu zu zwingen. Daraus ergibt sich das Recht des Staates,
Fehlentwicklungen des Einzelnen in eine v erbrecherische
Betätigung zwangsweise um zugestalten und alle anderen v or ihm
zu beschützen. A us diesem Schutzrecht wird ein
„Präv entiv recht“ abgeleitet – die Grundlage des jus puniendi[1 3] .
Die Strafe an dem Einzelnen hat spezialpräv entiv e[1 4]
Bedeutung: er wird unschädlich gemacht, wenn seine durch die
Straftat erkennbare Gefährlichkeit so groß ist, dass das wohl des
Ganzen es erfordert. A nsonsten soll er den Strafv ollzug auf den
Weg der Besserung gezwungen werden.
– Stübel
Die reine Präv entionstheorie geht auf Stübel[1 5] zurück.
Grolmann[1 6] machte sie durch seinen Streit mit Feuerbach
bekannt. Das Strafrecht ist nach Stübel ein Teil der Präv ention –
es wird aus dem den Staat gebührenden Schutzrecht abgeleitet.
Strafe als Präv ention wird gegenüber demjenigen eingesetzt, der,
indem er ein V erbrechen begeht, durch konkludente Handlung
droht, dass er eine solche Tat wieder begehen werde. Diese
V erbrechensbegehung ist der Erkenntnisgrund für eine
gefährliche v erbrecherische Gesinnung, diese wiederum ist
Erkenntnisgrund dafür, dass ein Rechtsgrund für den
Präv entionszwang v orhanden ist. A usgeübt wird der
Präv entionszwang durch die V ollstreckung der gerechten Strafe.
Bei dieser Strafe muss eine angemessene Proportion zu der im
V erbrechen sichtbar gewordenen Drohung des Täters erzielt
werden.
In seiner „Lehre v on der Größe des V erbrechens“ stellt Stübel
nicht auf den angerichteten Schaden ab, sondern ausschließlich
auf die Gesinnung des Täters. Die „moralische Freiheit des
Willens“, sich so oder so zu entscheiden, ist V oraussetzung für
die Immoralität[1 7 ] der Handlung und zugleich auch für die
Imputation[1 8]. Ist diese Freiheit im A ugenblick der Tat
gegeben, dann ist die Wiederholung einer solchen Tat
wahrscheinlich.
Maßstab für die Imputation sind: psy chologische Situation des
Täters, A nreize und Motiv e.
– Kant
Das naturrechtliche Denken
hatte das Strafrecht in nicht
ungefährliche Nähe der
Staatsräson und staatlichen
Nützlichkeitsgesichtspunkte
gerückt. In der Hand einer
rücksichtslosen Staatsgewalt
konnte das Strafrecht leicht
missbraucht und v om Boden
der Gerechtigkeit gelöst
werden. Hier greift Kant ein,
der eine Strafrechtstheorie
formt, die v öllig auf
naturrechtliche
Nützlichkeitstheorien
v erzichtet. Strafen dürfen
nicht um bestimmter
Nützlichkeitszwecke willen
v erhängt werden, da dies mit
der Würde des Menschen nicht v ereinbar wäre. Sie sollen
v ielmehr zur gerechten V ergeltung begangenen Unrechts
ausgesprochen werden. Gerecht ist eine Strafe dann, wenn eine
Gleichheit v on v erbrecherischer Tat und Strafsanktion
v orhanden ist: „Nur das Widerv ergeltungsrecht (ius talionis) …
kann die Qualität und Quantität der Strafe bestimmt angeben“
(Die Methaphy sik der Sitten, 1 7 97 ). Kant wendet sich v on seinen
Lehrern ab und wird so zum Überwinder der A ufklärung.
Kant[1 9] sieht das Wesentliche des Menschen nicht in seiner
Teilhabe an den Naturgesetzen, sondern in dem Reich der
V ernunft. Freiheit ist für ihn die Selbst-Bindung an das Gesetz der
V ernunft, nicht der Wille, sich so oder so zu entscheiden
(Präv entionstheorie). Die V ernunft ist „wirklich des Menschen
größte Kraft“. Ihr zu folgen ist sittliche „Pflicht“, die dem
einzelnen nicht v on einer äußeren Befehlsgewalt, sondern v on
der „Menschheit in ihm“ gesetzt wird, der zuzugehören seine
„Persönlichkeit“ ausmacht. Darum ist das sittliche Pflichtgebot
nicht heteronom, sondern autonom. Der menschliche Wille zum
Handeln bestimmt sich nicht durch irgendwelche
Nützlichkeitsrücksichten (durch hy pothetische Imperativ e[20]
), sondern allein durch das den Menschen als V ernunftwesen
bindende reine Sollen, den kategorischen Imperativ .
Diesen kategorischen Imperativ in Selbstbindung (A utonomie)
zu folgen, ist Freiheit. Es gibt keine andere als die sittliche
Freiheit. Sie in sich v erwirklichen bedeutet Selbstentfaltung zu
einer sittlichen Persönlichkeit und Erfüllung des menschlichen
Daseins. Das ist die „A chtung erweckende Idee der
Persönlichkeit, welche uns die Erhabenheit unserer Natur v or
A ugen stellt“ (Kritik der praktischen V ernunft).
Kant definiert den Staat als „die V ereinigung einer Menge v on
Menschen unter Rechtsgesetzen“. Eine solche V ereinigung
einzugehen, hat nicht im Belieben der Menschen gestanden,
sondern beruht auf den kategorischen Imperativ , also auf das
sittliche Sollen.
Der Staat hat mit seinem Rechtszwang gegen die Willkür des
Einzelnen anzugehen, sofern dieser die Freiheit der anderen
beeinträchtigt. Es kann aber niemals Sache des Staates sein,
jemanden durch Zwang auf den Weg der Tugend zu führen, ihn
also sittlich zu beeinflussen. Denn moralisch gut ist nur das aus dem autonomen kategorischen Imperativ entsprungene
Handeln. Ein V erhalten, das mit Rücksicht auf staatlichen Zwang
v orgenommen wird, folgt aber nicht einem kategorischen,
sondern einem hy pothetischen Imperativ , mag es noch so richtig
und einwandfrei sein, es kann immer nur legal, nie moralisch
sein. Legalität ist die Richtigkeit äußeren Handelns, das einem
hy pothetischen Imperativ folgt. Das moralische dagegen
entspringt dem reinen Sollen, der reinen Pflicht, also dem
kategorischem Imperativ .
Diese scharfe Trennung v on Legalität und Moral ist v on
entscheidender Bedeutung. Mit ihr ist der
Spezialpräv entionstheorie eine entscheidende A bsage erteilt.
Was der Staat durch den Zwang des Strafv ollzugs an „Besserung“
bewirkt, hat moralisch keinen Wert.
Kants Straftheorie: Ist es möglich, dass das dem V erbrecher
zugefügte Strafleid als Mittel zur Erreichung irgendeines
Nützlichkeitszwecks eingesetzt wird, dann bleibt nur die
Möglichkeit bestehen, dass die Strafe gegen den V erbrecher nur
darum v erhängt wird, „weil er v erbrochen hat“. Strafe kann nur
um des reinen Strafsollens v erhängt werden. In diesem Sinn ist
das Strafgesetz selbst ein kategorischer Imperativ . Wie die auf
dem kategorischen Imperativ beruhende sittliche Pflicht, so ist
auch des Soll der Strafe ein absolutes. Die Strafe ist absolut, wenn
sie allein um der Gerechtigkeit willen v erhängt wird (absolute
Straftheorie) und nicht um der Nützlichkeit willen, um bestimmte
Ziele zu erreichen, wie Sicherung, Besserung, A bschreckung
(relativ e Straftheorie)
– Feuerbach
Kant hat die Trennung zwischen Rechts und Sittlichkeit, Legalität
und Moralität v ollzogen, aber auf die Frage, was nun das Wesen
des Rechts ausmacht, hat er keine A ntwort. Gerade diese Frage
v ersucht Feuerbach[21 ] zu beantworten.
A uch Feuerbach trennt Recht und Sittlichkeit – er war ein
V erfechter Kants. Im Recht hat die V ernunft eine selbständige
Funktion. Sie, die V ernunft, gibt uns nicht nur das moralische „Du
sollst“, sondern auch das juristische „Du darfst“. Recht und Moral
sind v oneinander v erschieden. Sie haben jedoch eine
gemeinsame Quelle: die V ernunft, und zwar die praktische
V ernunft.
Das Recht ist für Feuerbach
der Inbegriff subjektiv er
Befugnisse und dazu da, die
für das sittliche V erhalten
nötige Freiheitssphäre zu
schaffen. Hieraus entspringt
auch die Zwangswirkung des
Rechts: wer einen anderen in
seiner freien, für sittliches
Handeln erforderliche Sphäre
stört, muss mit Rechtszwang
daran gehindert werden.
A ls „Zweck des Staates“ bezeichnet er (wie Kant) die
wechselseitige Freiheit aller Bürger bzw. den Zustand, in dem
jeder seine Rechte v öllig ausüben kann und v or Störungen seiner
Persönlichkeitssphäre sicher
ist. Der Staat ist also eine
„Rechtsschutzanstalt“. Die
Möglichkeit des Staates
erklärt sich aus dem Begriff
der Freiheit selbst: Freiheit
ist sittliche Pflicht zur
A chtung der Menschheit in
jedem anderen, durch die das
Zusammenleben ermöglicht
wird. So erhält auch der Staat
seinen inneren Sinn und seine
Nützlichkeit aus einem
moralischen Prinzip.
Feuerbachs Straftheorie –
„Theorie v om
psy chologischen Zwang“: Er
legt seinen Schwerpunkt auf
die gesetzliche Strafdrohung. Der Strafv ollzug hat bei ihm nur
sekundäre Bedeutung – er ist nur zur V erstärkung der
Strafdrohung v orhanden. Hier ist wieder ein Gegensatz zur
Spezialpräv entionstheorie. Die Strafdrohung soll die V orstellung
bei der A llgemeinheit der Staatsbürger herv orrufen, dass mit
Sicherheit ein Übel eintreten wird, wenn jemand den Gedanken
an die Begehung einer gesetzlich v erbotenen Handlung
v erwirklichen sollte. V orausgesetzt ist dabei, dass es einen
Menschenty pus gibt, der jederzeit imstande ist, mit kühl
rechnender V ernunft, den v on der V erbrechensbegehung
erwarteten V orteil mit dem v on der Strafe zu erwartenden
Nachteil zu v ergleichen, um dann v ernünftigerweise zu dem
Ergebnis zu gelangen, es sei besser, diesen Nachteil zu
v ermeiden, statt jenen V orteil nachzujagen. Die Strafdrohung
dient dazu, die V ernunft des Einzelnen im Kampf gegen die zum
V erbrechen drängenden Motiv e zu unterstützen, also einen
psy chologischen Zwang gegen diese rechtsfeindlichen A bsichten
auszuüben. Jedermann soll die Lustgefühle, die er v on der
V erübung einer Straftat zu erwarten habe, gegen die
Unlustgefühle abwägen, die ihm die angedrohte Strafe bereiten
würde. Zweck der Strafdrohung ist A bschreckung der
A llgemeinheit der Staatsbürger, also Generalpräv ention.
Neu dabei ist die V erbindung der Präv ention mit der Funktion
des Strafgesetzes. Das Gesetz allein bestimmt, was strafbar ist und
wie zu strafen ist. A usgeschaltet ist das freie Ermessen des Rechts
und der machtpolitische Einfluss der absolutistischen
Staatsgewalt: Nullum crimen, nulla ponea sine lege!
Feuerbach fragt nicht wie Kant nach dem Zweck der Strafe,
sondern nach dem Zweck ihrer A ndrohung und antwortet, diese
solle generalpräv entiv wirken, nämlich das V olk durch
psy chologischen Zwang v on der Begehung der mit Strafe
bedrohten Tat abhalten (Theorie v om psy chologischen Zwang,
der durch die gesetzliche Strafdrohung bewirkt werden soll).
Bei der Theorie der Strafe v erlässt Feuerbach die Wege seines
Meisters. Kant führt seine Straftheorie auf die Ethik zurück:
staatliche Strafe ist damit gerechtfertigt, dass die staatliche
Gemeinschaft ein Postulat[22] praktischer V ernunft ist.
Bei Feuerbach entscheidend ist nicht die ethische, sondern die
rechtspolitische Funktion der Strafe. Der Strafbegriff muss so
beschaffen sein, dass er den Richter bindet und eine klare Schranke zwischen Staat und Indiv iduum errichtet.
Mit dem Begriff der Strafe wird kein Übel bezeichnet, welches
einem Subjekt um künftiger Begehungen willen zugefügt wird,
sondern das Subjekt wird darum bestraft, weil es jene
gesetzeswidrige begangen hat, weil es Ursache v on Handlungen
ist, welche den zureichenden Grund zu einem solchen Übel in
sich enthalten. Diese Übertretung ist allein schon ausreichend,
um den Täter zu bestrafen. Unabhängig dav on, ob an ihm nichts
mehr v erbessert werden kann oder er sich nach der Tat schon
v öllig gebessert hat. Hier erscheint wieder die
V ergeltungstheorie v on Kant.
Feuerbachs Staatsbegriff: Der Staat ist für Feuerbach eine
Gesellschaft zum Schutz der Rechte, und alle Rechte, die er
besitz, hat er nur um dieses Zwecks willen. Er hat die Sicherheit
der Bürger zu ermöglichen und zu fördern. Diesen Staat als
„Rechtsschutzanstalt“ geht die Gesinnung der Bürger nichts an;
ihn haben nur äußere Handlungen zu interessieren. A ndererseits
muss er sich aber solcher Mittel bedienen, durch welche es den
Bürgern „psy chologisch“ unmöglich wird, anderen zu schaden. Es
muss daher auf das „Begehensv ermögen“, auf die Neigungen der
Bürger eingewirkt werden. Es kommt also darauf an, „dass wer
unbürgerliche (rechtswidrige) Neigungen hat, psy chologisch
gehindert werde, sich nach diesen Neigungen wirklich zu
bestimmen“. Der Staat muss das Mittel finden, durch welches er
im Kampf der menschlichen Neigungen untereinander „die
sinnliche Triebfeder zur Tat durch einen andere sinnliche
Triebfeder“ aufzuheben v ermag. Diese Triebfeder kann aber nur
durch ein Gesetz erzeugt werden, welches erklärt: „wer das und
das tut, wird so und so bestraft“. Die Strafe wird als des
V erbrechens „rechtlich notwendige Folge“ gesetzt. Strafe und
V erbrechen sind miteinander v erbunden: niemand kann das eine
ohne das andere wollen. A lso kann Strafe nur „A bschreckung v on
der mit dem Übel bedingten Tat“ sein. Damit ist der
generalpräv entiv e Sinn der Theorie v om psy chologischen Zwang
herausgearbeitet und der aufklärerisch-liberale
Rechtfertigungsgrund für den Strafv ollzug gegeben: es ist der
Wille des Einzelnen, der, indem er das V erbrechen will, zugleich
auch die durch das Gesetz an die Begehung geknüpfte Bestrafung
will. Nehme ich die an die Bedingung der Strafe geknüpfte
Bestrafung v or, „so berechtige ich andere (den Staat), mich als
dieser Bedingung unterworfen zu behandeln“.
=> Bürgerliche Strafe ist ein v om Staat wegen einer begangenen
Rechtsv erletzung zugefügtes, durch ein Strafgesetz v orher
angedrohtes Übel.
Bei der Lehre v on der Imputation und der Strafzumessung
erstrebt Feuerbach eine sichere Fundierung mit der Theorie v om
psy chologischen Zwang. Die A usdehnung richterlicher
Ermessensfreiheit wie bei der Spezialpräv entionstheorie lehnt er
ab. Er will den Richter auch bei Imputation und Strafzumessung
an das Strafgesetz binden.
Dem Staat darf es nur auf Legalität und Illegalität des äußeren
Handelns ankommen, nicht aber auf die Immoralität der
Gesinnung. Es sind also alle A nknüpfungspunkte an die Idee der
Freiheit („so oder so zu handeln“) zu unterlassen. „Nur diejenigen
Gründe der Strafbarkeit sind wahr, welche sich aus der Natur des
Strafgesetzes und der Strafe ergeben. Die Tat ist zurechenbar,
wenn der Täter imstande gewesen ist, Strafgesetze auf sich wirken zu lassen. Dafür muss er das Strafgesetz kennen und sich klar
sein, dass die v on ihm gewollte Handlung unter das Strafgesetz
falle. Ist dies bei einem willentlich Handelnden gegeben, so darf
ihn die Strafe treffen.
Damit hat Feuerbach die V oraussetzung für die rechtsstaatlichliberale
Schuldauffassung des 1 9. Jahrhunderts bis zu Binding
geliefert. In seinem Lehrbuch spricht er nicht v on der Schuld als
V oraussetzung der Strafbarkeit, sondern – rein psy chologisch –
nur v on den „subjektiv en Gründen der Strafbarkeit “ und
bestimmt dabei Intensität, Festigkeit und Umfang der
„Triebfeder“ als deren Merkmale. Er stellt allein auf die formalpsy
chologische Beziehung des Täters zu der Tat ab – auf die
bewusste und willentliche V erletzung des Strafgesetzes.
Rechtsgesinnung und sozialer Persönlichkeitswert scheiden
v öllig aus, denn in die Persönlichkeitssphäre dürfen die
V oraussetzungen staatlichen Strafens nicht v erlegt werden. Bei
Fahrlässigkeit und Unkenntnis behilft sich Feuerbach damit, dass
„v on jeder mit V erstand begabten Person werde im allgemeinen
als rechtlich gewiss angenommen, dass sie mit dem Strafgesetz
bekannt sei“.
VI. Reform des Studium s
In der Rechtswissenschaft und der juristischen A usbildung trat
das Corpus iuris immer mehr in der Hintergrund. Das heimische
Recht mit seinen Erkenntnissen und Methoden seiner
Interpretation wird in den Unterricht integriert. Damit
v erbunden begann auch die Überwindung der lateinischen
Sprache. Thomasius erfasst 1 687 sein V orlesungsprogramm in
Deutsch. Sein Buch De crimine magiae erschien in Latein und
Deutsch („V om V erbrechen des Hex e- und Zauberei“, 1 7 01 ).
Noch 1 650 überwiegten bei juristischen Editionen die
lateinischen Bücher, fünfzig Jahre später waren die A nteile
gleich, doch gegen Ende des 1 8. Jahrhunderts hatte sich das
V erhältnis umgekehrt.
Preußen unterteilte 1 7 81 die Juristenausbildung: V orlesungen
wurden durch Praktika ergänzt. Zum A bschluss musste eine
Staatsprüfung abgelegt werden. Daran schloss sich eine
praktische Tätigkeit als Referendar an.
B. Entwicklung der praktischen Strafrechtspflege
I. Materielles Recht
A ufgrund der einzelnen selbständigen Territorien kamen
Reformen nur sehr unterschiedlich in Gang. Das Reich ist daran
nicht mehr beteiligt. Die Neuordnung der Strafrechtspflege lag in
den Händen der einzelnen Landesherren und war abhängig v on
ihrer Bereitschaft, die Ideen umzusetzen. Wo der A bsolutismus
bis zum Herrscher durchgedrungen war, kam es zu neuen
Gesetzen, um das Wohl der Untertanen zu gestalten. Besonders
im Blickpunkt standen das Wohl der grundhörigen Bauern, die
v on der Willkür des Grundherren befreit werden sollten, und das
Wohl des städtischen Bürgertums, dass nach Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit v erlangte.
– Friedrich II.
Bei der praktischen
Durchführung der
A ufklärungsideen nahm der
preußische Staat unter
Friedrich II.[23] in
Deutschland die führende
Rolle ein. 1 7 40 übernahm er
v on seinem V ater Friedrich
Wilhelm I. den Thron.
Friedrich führte die Ex istenz
des Staates und sein
fürstliches Amt auf den
Staats- und
Gesellschaftsv ertrag zurück.
Mit dem Naturrecht und der
A ufklärung übereinstimmend
sah er seine Pflicht darin,
nach den Grundsätzen der Humanität an seinen Untertanen eine
intensiv e Erziehungsarbeit zu leisten. A ls oberster Strafrichter
ließ er sich alle Kriminalurteile einschicken, war mit eigener
richterlicher V erantwortung ständig in Strafsachen tätig und
lernte so deren Problematik v on Grund auf kennen.
Er beklagte immer wieder die intellektuelle und charakterliche
Minderwertigkeit des Menschen (wie V oltaire) und sah in den
menschlichen Leidenschaften, v or allem in Müßiggang und
V erschwendung, die Quelle allen V erbrechens. Das wirksamste
Mittel, die Menschen im Kampf mit ihren Leidenschaften zu
unterstützen, ist die Furcht v or Strafe. Der generalpräv entiv e
und spezialpräv entiv e A bschreckungsgedanke ist daher sein
Hauptmotiv . Einig mit Montesquieu und V oltaire war ihm der
Grundsatz der Proportionalität v on Strafe und V erbrechen
wichtig. Er schränkte deshalb die Todesstrafe ein und setzt an
ihre Stelle die Freiheitsstrafe (Gedanke der Besserung). V iele
weitere Humanisierungen nahm er v or: grausame Todesstrafen
ersetzt durch die Schwertstrafe ; A bschaffung der Galgenstrafe
für Diebstahl ; A bschaffung aller Schärfungen der Todesstrafe
und die Bestrafung unehelich Geschwängerte. Für letztere
ordnete er Fürsorgemaßnahmen an.
– Allgem eines Landrecht für Preußen (17 94)
Am wesentlichsten zeigten sich die Ideen v on Friedrich II. im
A LR. 1 7 80 gab er dazu den A uftrag. Die wesentlichen A rbeiten
haben Carl Gottlieb Suarez[24] (Ziv ilrecht) und Ernst Ferdinand
Klein[25] (Strafrecht) geleistet.
Das Strafrecht enthält 1 7 A bschnitte mit 1 57 7 Paragraphen. Es
regelt Priv atrecht, Handelsrecht, Strafrecht und
V erwaltungsrecht. Insgesamt umfasst das A LR über 20000
Gesetze, denn das Bestreben war es, durch große A usführlichkeit
restlose Klarheit in allen Rechtsfragen zu schaffen, um den
Richtern eine eindeutige Entscheidungsgrundlage für alle
erdenklichen Rechtsfälle zu geben. Friedrich II. stand den
Richtern und ihrem Ermessen kritisch gegenüber und so sollte
für ein richterliches Ermessen aufgrund v on unklar gebliebenen
Gesetzesstellen kein Platz sein. Das Wohl des V olkes v or
richterlicher Willkür stand deutlich im V ordergrund. In
Zweifelsfällen sollte er sich an eine zu schaffende Gesetzeskommission wenden müssen.
Mit dem Institut der Gesetzeskommission war auch den
Rechtsgelehrten die Einflussnahme auf künftige Entwicklungen
genommen. Die Carolina hatte sie als Entscheidungsinstanz
eingesetzt, dass A LR nahm nun keine Rücksicht mehr auf sie.
Deshalb standen ihr die meisten Professoren auch kritisch
gegenüber.
Geprägt v on Friedrichs aufgeklärtem A bsolutismus beruht es auf
den Gedanken der Willenfreiheit – „dem rein praktischen
Interesse der moralischen und rechtlichen V erantwortung des
Menschen für sein tun“.
Jedes Mitglied des Staates ist v erpflichtet, „das Wohl und die
Sicherheit des gemeinen Wesens, nach dem V erhältnis seines
Standes und V ermögens, zu unterstützen“ (Einl. § 7 3 A LR).
Deshalb gab es die V erpflichtung für Mütter, zur V erhinderung
v on Kindestötungen ihren 1 4. jährigen Töchtern in der
Sex ualkunde aufzuklären. Der Dekan sollte den Fleiß und die
Lebensart der Studenten an seiner Univ ersität überwachen.
Mit V orbeugemitteln und Strafen wird der Kampf gegen das
V erbrechen geführt. Den Sinn der Strafdrohung macht die
Generalpräv ention im Sinne eines psy chologischen Zwangs aus.
Der Strafv ollzug ist spezialpräv entiv im doppelten Sinn geregelt:
er dient der Resozialisierung des V erbrechers (seiner
bürgerlichen Besserung) und er soll die A llgemeinheit gegen den
gefährlichen V erbrecher sichern.
Das A LR hatte V orrang v or dem Gemeinen Recht. Jedoch sollten
partikuläre Besonderheiten in einzelnen Gebieten in Kraft
bleiben. Der Strafrechtliche Teil galt bis 1 851 (bis zum
Preußisches Strafgesetzbuch), der handelnsrechtliche bis 1 861
(bis zum A llgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch) und die
bürgerrechtlichen Teile bis 1 900 (bis zum Bürgerlichen
Gesetzbuch).
– Gefängnisreform
• Zuchthäuser als Unternehm en
Im 1 8. Jahrhundert waren aufgrund des eingeführten
Unternehmersy stems die Zuchthäuser in einem sehr schlechten
Zustand, sodass eine Besserung der Gefangenen unmöglich
wurde. Gefangene wurden zusammen mit A rmen, Irren und
Waisen untergebracht. Im V ordergrund standen dem
Nützlichkeitsdenken entsprechend, die Kosten sparende
Unterbringung und der gewinnbringende wirtschaftliche Zweck.
A uch fehlte es an genügender Sicherheit, um ein künftiges
Entweichen v on Gefangenen zu v erhindern.
• Deportationen
Da aber die Wiederherstellung der gesetzlich festgelegten
spezialpräv entiv en Straffunktion sehr v iel Geld und Ziel
erfordert, v ereinbarte Friedrich Wilhelm III. 1 7 99 ein
Deportationsabkommen mit Russland. Der erste
Deportationstransport v on Strafgefangenen ging 1 801 ins
sibirische Narwa. Jedoch scheiterte bereits dieser erste V ersuch,
denn bereits kurze Zeit später erschien ein Großteil der
Deportierten als organisierte Räuberbande in Ostpreußen Weitere Deportationen unterblieben nun.
1 804 wurde ein Generalplan zur V erbesserung der Gefängnisund
Strafanstalten aufgestellt, der jedoch aufgrund des Krieges
mit Frankreich v on 1 806 nicht mehr umgesetzt wurde. Der
V ollzug sollte durch strenge Ordnung eine „mechanische
Gewöhnung zur äußeren Rechtlichkeit“ schaffen.
– Sonstige Gesetzgebung
• Österreich
Unter dem Einfluss des A ufklärers Sonnenfels entstand 1 7 87 das
„A llgemeine Gesetz über V erbrechen“ in Österreich (sog.
Josephina – nach Joseph II.). Hauptziel des Gesetzes war die
Beseitigung aller richterlichen Willkür. Die Todesstrafe wurde
zwar größtenteils beseitigt, jedoch waren die Freiheitsstrafen v on
furchtbarer Härte: A nschmieden im Kerker, A ufhebung der
Bewegungsfreiheit, körperliche Züchtigung, Brandmarkung.
Noch die Theresiana v on 1 7 68 kannte v erschiedene qualifizierte
Todesstrafen. Sie war ein Gesetzeswerk v on umfassender Breite
und strebte nicht nur V ollständigkeit an, sondern legte alle
Tatbestände genau fest.
Bei den Religionsdelikten bestraft die Theresiana noch die
Zauberei und die Gotteslästerung mit peinlichen Strafen und
sieht für die Sodomie den Feuertod v or. Die Josephina streicht
die Gotteslästerung und stellt sie mit dem straflosen Wahnwitz
gleich.
Das „Strafrecht über V erbrechen“ v on 1 803 (sog. Francisana)
lockerte die richterliche Binding und milderte die Strafen. Sie
führte jedoch die Todesstrafe wieder ein.
• Frankreich
Über Napoleons Siege hielt das französische Strafrecht Einzug in
Teilen v on Deutschland. Das französische Strafrecht des A ncien
régime enthielt grausame Strafen, dazu richterliche Willkür und
„Standesrechte“. Es wurde durch die Rev olution v on 1 7 90
beseitigt. Mit Dekret v on 1 7 91 entstand der Code pénal. Er
enthielt eine Dreiteilung v on strafbaren Handlungen: crimes,
délits und contrav entions. Die Todesstrafe wurde beibehalten,
aber alle Qualifikationen beseitigt. Lebenslange Freiheitsstrafen
und körperliche Züchtigung wurden nicht v erwendet. Durch
Differenzierung der zeitigen Freiheitsstrafen v ersuchte man den
Unterschied v on V erbrechern gerecht zu werden. Die
Wiedereingliederung des Täters sollte durch A rbeitsdienst und
Rehabilitation nach untadeliger Führung erreicht werden. Unter
Einfluss Napoleons wurde der Code pénal wieder v erschärft
(1 81 1 ). A bschreckung und Unschädlichmachung standen im
V ordergrund: Häufiger Gebrauch der Todesstrafe,
V ermögenskonfiskation, Deportation, lebenslange Freiheitsstrafe
und Zwangsarbeit. Erst 1 830 nach der Julirev olution kamen
wieder Milderungen.
• Bay ern
Für Bay ern gab Max imilian Joseph den A nstoß für ein
„Bay risches Strafgesetzbuch“. Damit beauftragt, legte
Kleinschrod[26] 1 802 seinen Entwurf v or. Er beruhte bei der Präv ention und der Zurechenbarkeitslehre ganz auf der Idee der
Spezialpräv ention. Nach Feuerbachs harter Kritik an der
ungenügenden Bestimmtheit der Tatbestände und den
Strafmaßnahmen erhielt dieser selber den A uftrag zu einem
Entwurf. Hierauf basiert im Wesentlichen das 1 81 3 erlassene
Strafgesetzbuch. Drei A rten (Trichotonie) v on strafbaren
Handlungen gab es: V erbrechen, V ergehen und Übertretungen.
Nur die ersten beiden sind im Strafgesetz enthalten. Die PolizeiÜbertretungen
sollten gesondert geregelt sein. V erbrechen und
V ergehen sind charakterisiert durch die V erletzung v on Rechten
des Einzelnen oder des Staates. V erbrechen waren Handlungen,
die mit Todesstrafe, Kettenstrafe, Zuchthaus, A rbeitshaus und
Festung bedroht sind. A lle anderen waren V ergehen. Es fehlten
die qualifizierten Todesstrafen und V erstümmelungsstrafen. Der
Schwerpunkt lag auf den v erschiedenen A rten der
Freiheitsstrafe: Zuchthaus, Strafarbeitshaus und Festung (für
V erbrechen), Gefängnis und Freiheitsarrest (für V ergehen). Der
Richter wurde an das Gesetz gebunden: „Nullum crimen, nulla
ponea sine lege“ (A rt. 1 : „Wer eine unerlaubte Handlung oder
Unterlassung v erschuldet, für welche ein Gesetz ein gewisses
Übel gedroht hat, ist diesem gesetzlichen Übel als seiner Strafe
unterworfen“). Ihm blieb nur dort ein Spielraum für Ermessen,
wo das Gesetz einen solchen Strafrahmen bot – bei
Strafschärfung- und Milderungsgründen, qualifizierten und
priv ilegierten Tatbeständen. Diese Bindung führte neben anderen
Schwierigkeiten zu Beschwerden der Prax is. Schon 1 81 6 kam es
zu ersten königlichen Reskripten in großer Zahl. 1 822 legte
Gönner – langjähriger Gegner Feuerbachs – einen v ollständigen
Entwurf v or und 1 824 wurde Feuerbach selbst die Rev ision
übertragen. Das richterliche Ermessen erlaubte er nur teilweise
und gelangte zu einem allgemeinen richterlichen Strafmilderungsrecht. Die Reformen blieben aber liegen. Erst
1 861 wurde ein neues bay risches Strafgesetzbuch erlassen.
Konsequent als echter A ufklärer wünschte Feuerbach, dass
neben seinem für die Gerichte bestimmten Strafgesetzbuch auch
ein besonderes „Strafgesetzbuch für das V olk“ geben solle, ein
Lese- und Schulbuch, dass die Kenntnis der Normen und
Strafdrohungen bei jedermann gewährleisten sollte, wie sich das
aus Feuerbachs Straftheorie als unbedingt notwendig ergab.
• Deutschen Staaten
In weiten Teilen Deutschlands bildete die Carolina bis ins 1 9.
Jahrhundert die Grundlage des Strafrechts (Braunschweig bis
1 840). A bgeschafft wurden nach und nach die
Landesv erweisungen, Kirchenbußen, Pranger und
V erstümmelungsstrafen. Weitere notwendige Reformen
scheiterten aus Kostengründen und Ratlosigkeit hinsichtlich der
Haftmethoden bgl. der Freiheitsstrafe und des A nstaltswesens.
II. Strafprozessrecht
Folter zur Herbeiführung eines Geständnisses unbedingt
notwendig. Der Beschuldigte durfte nur dann v erurteilt werden,
wenn es zwei Zeugen gab oder er ein Geständnis ablegte – nur
dann lag der gesetzlich notwendige Beweis v or. Ohne ihn konnte
in einem Inquisitionsprozess nicht v erurteilt werden. Mit
A bschaffung der Folter war dem Inquisitionsprozess ein
mächtiges Werkzeug genommen. Wie sollte aber v erfahren
werden, wenn es keine Zeugen gab und der Beschuldigte trotz
schwerer V erdachtsmomente sich weigerte, ein Geständnis
abzulegen? Hierauf gab Friedrich der Große eine klare A ntwort:
„Hingegen sollen …, wenn die Deliquenten die stärkste und
sonnenklare Indicia und Beweise … gegen sich haben, und doch
aus hartnäckiger Bosheit nicht gestehen wollen, dieselben nach
den Gesetzen bestraft werden“. Damit beseitigte er die
gesetzlichen Beweisregeln zugunsten einer freien pflichtgemäßen
Beweiswürdigung.
Er hatte die V erdachtsstrafe somit abgeschafft. Grundsätzlich
blieb aber nichts anderes übrig, als die Frage des Beweisrechts
umfassend gesetzlich zu regeln und mit ihr eine Gesamtregelung
des Strafv erfahrensrechts.
Diesem dringenden Bedürfnis v ersuchte die „Preußische
Kriminalordnung“ v on 1 805 abzuhelfen. V iele V eränderungen
waren darin geregelt. Die Unterscheidung zwischen General- und
Spezialinquisition wurde aufgehoben, auch die artikulierten
V erhöre v erschwanden. Die Untersuchung führte der „Inquirent“
durch, der aber nicht am Urteil beteiligt war, sondern nach
A bschluss der Untersuchung die A kten dem zuständigen
Justizkollegium zuleiten musste, die ausschließlich nach Lage der
A kten ihre Entscheidung fällten.
Gab es A nhaltspunkte für ein V erbrechen, so richtete sich das
V erfahren sofort nach A ufkommen des ersten V erdachts auf die
Frage, ob tatsächlich eines v orlag und wer der Täter sein könnte.
Fiel der V erdacht auf eine bestimmte Person, so erfolgte gleich
die V erhaftung. Damit war der Beschuldigte v ollkommen in der
Hand des Inquirenten und seiner Willkür ausgesetzt:
A usdehnung der V erhöre – Drohungen (Lügenstrafen!) –
Überbewertung der V erdachtsmomente. Es blieb weiter bei der
gesetzlichen Beweistheorie alter Form: V ollen Beweis erbringt
nur das Geständnis oder zwei Tatzeugen. Die waren
V oraussetzung für eine V erurteilung zu ordentlicher Strafe.
Werden nun schwere Indizien ermittelt, so kam die
außerordentliche, d.h. die V erdachtstrafe in Betracht. Der
V erteidiger tritt erst nach „Schließung der A kten“ in A ktion, also
dann, wenn der Beschuldigte bereits überführt war oder
gestanden hatte. Seine V erteidigung bestand in einer
Defensionsschrift, die den A kten beigefügt wurde. Dann gingen
die A kten an das Gerichtskollegium. Obwohl der Inquirent eine
doppelte Funktion hatte (A ngreifer und V erteidiger) und auch
entlastendes Material suchen sollte, hatte er doch ein freies
rechtliches Ermessen und war Herr der Untersuchung. Der
Beschuldigte dagegen nur bloßes Untersuchungsobjekt. Es bestand auch kein Zwang, sich mit A nträgen des Beschuldigten zu
befassen.
Oberstrichterliche Tätigkeit des Königs – „Bestätigungsrecht“: Das
Bestätigungsrecht umfasst die Möglichkeit, Urteile der Gerichte
zu mildern oder zu schärfen.
Der „Machtspruch“ war der „Spruch des Souv eräns“ – der
„Rechtsspruch“ war der „Spruch v om Gericht“.
Während der A ufklärungszeit wurde auch Montesquieus Gewaltenteilungskehre wirksam: der König hatte sich aller
Eingriffe in die Justiz zu enthalten. Friedrich II. hielt sich daran
und seit 1 7 52 hörten Machtsprüche im Bereich des Ziv ilrechts
v öllig auf, während die Bestätigung der Strafurteile mit v oller
Selbstv erständlichkeit fortgesetzt wurde. Diese
Ungleichbehandlung empfanden die Juristen auf Dauer als nicht
angemessen – auch in der Strafjustiz sollte der
Gewaltenteilungsgrundsatz A nwendung finden. In seinem
Entwurf zum A LR machte Sv arez dies durch § 6 deutlich:
„Machtsprüche oder solche V erfügungen der oberen Gewalt,
welche in streitigen Fällen ohne rechtliche Kenntnis erteilt
worden sind, bewirken weder Rechte noch V erbindlichkeiten“.
Das A LR wurde dann aber ohne diesen § 6 erlassen.
Nach Kant war das Gnadenrecht „wohl unter allen Rechten des
Souv eräns das schlüpfrigste“.
Ein Beispiel für „Machtansprüche“ ist der Müller-A rnold-Prozess
(1 7 7 9).
– Österreich und Bay ern
Unter dem Einfluss Sonnenfels wurde in Österreich 1 7 7 6 die
Folter abgeschafft, in Bay ern dann 1 806, auf Bestreben
Feuerbachs.
Er lehnte für seinen Entwurf des Bay rischen Strafrechts die
Schwurgerichtsbarkeit ab und hielt an dem Inquisitonsv erfahren
und der gesetzlichen Beweisregelung fest. Er fav orisierte ein
Schlussv erfahren, das öffentlich sein sollte, um dem V olk den
wahren Begriff v on der staatlichen Strafrechtspflege zu
v ermitteln. Die Mündlichkeit der Schlussv erhandlung in dem
dann auch der A ngeklagte zu Wort kommen musste, sollte das
Gericht aus der Fessel der A kten lösen. Zudem hatte Feuerbach
in diesem Schlussv erfahren auch die Figur eines
A nklagev ertreters v orgesehen, um zu erreichen, dass ein v om
Gericht unabhängiges Prozesssubjekt die A nklage zu v ertreten
habe (eine A rt Staatsanwalt). Diese Regelungen waren jedoch
seiner Zeit noch zu weit v oraus, sie fanden keinen Eingang in das
Bay . Strafgesetz.
– Frankreich
In v ielen Teilen galt während und nach Napoleon das
französische Recht. Im Code d´Intruction criminelle v on 1 808
gab es neben den Geschworenengerichten (England stand hier
Pate) auch das öffentliche, mündliche V erfahren mit freier
Beweiswürdigung. Der Schwerpunkt lag auf einer mündlichen
und öffentlichen Hauptv erhandlung, in der ein Staatsanwalt die
A nklage v ertrat und das Gericht in freier Beweiswürdigung zur
Schuldfrage Stellung nahm.
[1] Ch ri sti a n Th om a si u s (1655-17 28) wa r ei n deu tsch er Ju ri st u n d Ph i l osoph u n d
l eh rte i n Lei pzi g u n d Ha l l e. Er tru g du rch sei n Ei n treten fü r ei n e h u m a n e
Stra fordn u n g wesen tl i ch zu r A bsch a ffu n g der Hex en prozesse u n d der Fol ter bei .
Er wa r Soh n des Ph i l osoph en Ja kob Th om a si u s, dem Leh rer v on Gottfri ed Wi l h el m
Lei bn i z.
[2] Sam u el Stry k (1640-17 10) wa r ei n deu tsch er Ju ri st u n d Professor i n
Wi tten berg u n d Ha l l e. Sei n bedeu ten stes Werk i st da s Usu s m odern u s
Pa n decta ru m . Bei der Erörteru n g ei n zel n er R ech tsfra gen stel l te er zu erst di e
Lösu n g n a ch dem Corpu s i u ri s da r, u n d v ergl i ch da n n , ob u n d i n wi ewei t der i n
Deu tsch l a n d h errsch en de Geri ch tsgebra u ch dam i t ü berei n stim m e.
[3] [l a t.] rei n e Erfi n du n g.
[4] [fr.] Gei st der Gesetze.
[5] Ch a rl es-Lou i s de Secon da t, Ba ron de La Brède et de Mon tesqu i eu (1689-17 55)
wa r ei n fra n zösi sch er Sch ri ftstel l er u n d Sta a tsth eoreti ker. Er v erfa ßte zu m ei n en
erfol grei ch e bel l etri sti sch e Bü ch er, wa r a ber v or a l l em ei n
gesch i ch tsph i l osoph i sch er u n d sta a tsth eoreti sch er Den ker.
[6] V ol ta i re (1694-17 7 8) h ei ßt ei gen tl i ch Fra n çoi s-Ma ri e A rou et u n d wa r der
ei n fl u ssrei ch ste A u fkl ä rer i n Eu ropa . Mi t sei n er Kri ti k a n den Mi ssstä n den des
A bsol u ti sm u s u n d der Feu da l h errsch a ft sowi e a u ch am Deu tu n gs- u n d
Ma ch tm on opol der ka th ol i sch en Ki rch e wa r er ei n Wegberei ter der Fra n zösi sch en
R ev ol u ti on . Sei n e wi ch ti gsten Wa ffen im Kam pf gegen sei n e i deol ogi sch en
Gegn er wa ren ei n prä zi ser u n d gem ei n v erstä n dl i ch er Sti l , Sa rka sm u s u n d Iron i e.
[7 ] Cesa re Becca ri a (17 38-17 94) wa r ei n bedeu ten der i ta l i en i sch er
R ech tsph i l osoph .
[8] [i t.] V on den V erbrech en u n d Stra fen .
[9] Ka rl Ferdi n a n d Hom m el (17 22-17 81) wa r Ju ri st u n d Ph i l osoph . Er ben u tzte
da s Sy n on ym „A l ex a n der v on Joch “.
[10] Joseph Frei h err v on Son n en fel s (17 32-1817 ), Ju ri st, wa r
Un i v ersi tä tsprofessor u n d Hofra t zu Wi en . Er a rbei tete bei der Ju sti zreform
Joseph s II. m i t. [11] Joh a n n Da v i d Mi ch a el i s (17 17 -17 91), deu tsch er Th eol oge i n Ha l l e.
[12] A bsol u ti sm u s = Un a bh ä n gi gkei t des Herrsch ers a l s Gesetzgeber u n d
R egi eru n gsch ef. Ku rfü rst Fri edri ch Wi l h el m (1648-1688) h a tte fü r Preu ßen di e
La n dta ge (A del u n d Stä dte) a bgesch a fft u n d di e La n dstä n de kon n ten si ch n u r
n och du rch Depu ta ti on en a n i h n wen den .
[13] R ech t / Gesetz der Bestra fu n g.
[14] Pra ev en i o -[l a t.] zu v orkom m en , ü berh ol en .
[15] Ch ri stoph Ca rl Stü bel (17 67 -1827 ), Professor zu Wi tten berg.
[16] Grol m a n n (17 7 5-1829),
[17 ] (im -) m ora l i s – [l a t.] (u n -) m ora l i sch , eth i sch .
[18] im pu to – a n rech n en , zu sch rei ben (bezogen a u f di e Sch u l d).
[19] Im m a n u el Ka n t (17 24-1804) gi l t a l s ei n er der bedeu ten dsten Ph i l osoph en .
[20] im pero – [l a t.] befeh l en , gebi eten , a n ordn en .
[21] Pa u l Joh a n n A n sel m R i tter v on Feu erba ch (17 7 5-1833) wa r ei n deu tsch er
R ech tsgel eh rter u n d a l s sol ch er Professor i n Jen a , Ki el u n d La n dsh u t. Er gi l t a l s
Begrü n der der m odern en deu tsch en Stra frech tsl eh re u n d der psy ch ol ogi sch en
A bsch recku n gsth eori e.
[22] Postu l a tu m – [l a t.] Forderu n g, V erl a n gen ; ph i l . (bei Ka n t): (si ttl i ch e)
Forderu n g; n i ch t bewei sba re, a ber gl a u bh a fte u n d ei n l eu ch ten de A n n a h m e.
[23] Fri edri ch II., a u ch Fri edri ch der Große oder der A l te Fri tz gen a n n t, (17 12-
17 86) wa r sei t 17 40 Kön i g i n Preu ßen u n d sei t 17 7 2 Kön i g v on Preu ßen . Sei n V a ter
wa r Fri edri ch Wi l h el m s I., der Sol da ten kön i g.
[24] Ca rl Gottl i eb Sv a rez (17 46-17 98) wa r ei n Ju ri st u n d Ju sti zreform er. A l s en ger
Bera ter des preu ßi sch en Großka n zl ers Joh a n n Hei n ri ch v on Ca rm er wa r er a n
v era bsch i edeten Gesetzeswerke betei l i gt. Er u n terri ch tete den spä teren Kön i g
Fri edri ch Wi l h el m III. („Kron pri n zen v orträ gen „). Sei n ei gen tl i ch er N a ch n am e
wa r Sch wa rtz. Sv a rez oder Su a rez wa r di e spa n i sch er Sch rei bwei se.
[25] Ern st Ferdi n a n d Kl ei n (17 43-1810), Ju ri st u n d Geh . Obertri bu n a l ra t.
[26] Ga l l u s A l oi s Kl ei n sch rod (17 62 bi s 1824) Ju ri st, fü rstbi sch öfl i ch er Hofra t
u n d Professor i n Wü rzbu rg (fü r röm i sch es- u . Krim i n a l rech t).
© 2006-201 8 by Martin A rends – http://www.geschichte-des-strafrechts.de
Sti ch wörter: Gesch i ch te, R ech t, R ech tsgesch i ch te, Stra frech tsgesch i ch te
Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 7
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7 . A bschnitt: Rechtsstaatlich-liberale Epoche
A . V eränderung des Staatssy stems
I. Zusammenbruch des Reiches
II. Freiheitsrechte
– Persönliche Freiheit
– Freiheit des Bodens
– Handels- und Gewerbefreiheit
– Glaubensfreiheit
– Ehefreiheit
– Pressefreiheit
III. Restaurationszeit
IV . Einigung Deutschlands
– Deutscher Bund
– Frankfurter Reichsv ersammlung
– Norddeutscher Bund
– Neues Kaisertum
– Bundesrat und Reichstag
– Parteien
– Macht des Kaisers
B. Strafrechtswissenschaft
I. „Gemäßigte positiv istische Richtung“ und „Historische
Schule“
– „Gemäßigte positiv istische Richtung“
– Wächter
– „Historische Schule“
• Biener
• Wilda
– Mittermaier
– Zachariae
II. Hegel in der Strafrechtswissenschaft
– Köstlin
– A begg
– Berner
– Hälschner
III. Positiv ismus
– Binding
– Merkel
IV . Reform der Univ ersitäten
C. Gesetzgebung und praktische Strafrechtspflege
I. V or der Reichsgründung
– Strafrechtsbücher bis 1 850
• Bay ern
• Sachsen (1 838)
• Thüringen (1 859)
• Württemberg (1 839)
• Braunschweig (1 840)
• Hannov er (1 840)
• Hessen (1 841 )
• Rheinland
– Preußisches Strafgesetzbuch v on 1 851
– Strafrechtsbücher nach 1 850
– Entwicklung der reformierten Strafprozesses
– Französisches Prozessrecht
– Prozessreform in deutschen Staaten
• Baden (1 831 )
• Hannov er (1 840)
• Preußen (1 846)
II. Entstehung des Reichsrechts
– Reichsstrafgesetzbuch
– Strafprozessordnung
D. Strafv ollzug
I. Maison de force (Belgien)
II. John Howard (England)
III. Quäker / Silent sy stem (Amerika)
IV . Pentonv ille (England)
V . Dr. Julius / Gefängnisgesellschaften (Deutschland)
V I. progressiv es Strafsy stem (England)
V II. E. C. Winis (Amerika)
7 . Abschnitt: Rechtsstaatlich-liberale Epoche
A. Veränderung des Staatssy stem s
I. Zusam m enbruch des Reiches
Die Französische Rev olution und die Eroberungskriege der
Franzosen hatten die Situation in Deutschland grundlegend
v erändert. Napoleons A rmeen hatten große Teile des Heiligen
Römischen Reiches Deutscher Nation (HRRDN) besetzt.
A nfang 1 806 traten 1 6 süddeutsche Fürsten aus dem V erbund
des HRRDN aus und gründeten unter dem Protektorat Napoleons
den sog. Rheinbund. Bis 1 81 1 traten weitere Stände dem
Rheinbund bei. Preußen, Österreich, Kurhessen und
Braunschweig blieben ihm jedoch fern.
Im A ugust 1 806 legte Franz II. die deutsche Kaiserkrone nieder
und behielt lediglich die den Titel eines Kaisers v on Österreich.
Er führte so das Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation herbei. Damit v erschwanden neben der Erbmonarchie als
Staatsform auch der Reichstag, das Reichkammergericht, der
Reichshofrat und die Reichskreise.
Die Länder wurden selbständiger und behielten ihre
Institutionen bei, besonders die der Grundherrschaft.
II. Freiheitsrechte
Die weitere Fortentwicklung wurde v on zwei wichtigen Faktoren
beeinflusst. Die Gedanken der Französischen Rev olution
(Freiheit und Gleichheit) wirkten fort. A uch bei den einzelnen
Landesfürsten, bei denen ein Macht- und Reformwille
herv orgerufen wurde. Sie ließen sich durch die Forderungen
nach Gleichheit und Freiheit dazu bewegen, die Politik der
aufgeklärten absolutistischen Monarchie aufzugeben. Nicht mehr
ein Streben danach, den v on ihnen regierten V ölkern durch
bev ormundende Maßnahmen „Glückseligkeit“ zu v erschaffen,
stand im V ordergrund, sondern ihnen durch Freiheit ein
erhöhtes Selbstv erantwortungsgefühl zu gewähren.
In den V erfassungsurkunden der einzelnen Länder wurden neue
Freiheiten gewährt:
– Persönliche Freiheit
Die Leibeigenschaft wurde aufgehoben und damit auch die
Fürsorgepflichten des Grundherren.
– Freiheit des Bodens
Die A ufhebung der Grundherrschaft wurde durch die
Bodenbefreiung (Bauernbefreiung) erreicht. Damit waren der
Erwerb und die V eräußerung v on Liegenschaften möglich
geworden.
– Handels- und Gewerbefreiheit
… wurde durch die A ufhebung des Zunftzwangs erreicht.
– Glaubensfreiheit
… durch A ufhebung der Benachteiligungen A ndersgläubiger.
– Ehefreiheit
Mancherorts durften nur diejenigen heiraten, die nachweisen
konnten, dass sie als Besitzer eines Bauernhofs oder eines
Handwerksbetriebes in der Lage waren, eine Familie zu ernähren.
Mit dessen A ufhebung konnten auch v öllig mittellose Leute
heiraten. Zwar gingen dadurch die unehelichen Geburten stark
zurück, jedoch v ermehrte sich die mittelose Schicht übermäßig.
Ein zahlenmäßig starkes Proletariat entstand, das sich in der
Folge selber große Konkurrenz bei der A rbeitssuche machte und
so die Löhne niedrig hielt.
– Pressefreiheit
Die einzige Freiheit, die erst 1 848 gewährt wurde, war die
Pressefreiheit. Goethe (Max ime und Reflex ionen) hatte darüber
erklärt, Pressefreiheit v erlange nur, wer sie missbrauchen wolle.
So sah die Obrigkeit das auch. Zur Überwachung rev olutionärer
Umtriebe gab es eine präv entiv e V orzensur und die
Überwachung der professoralen Lehrtätigkeit an den
Univ ersitäten.
III. Restaurationszeit
In der Restaurationszeit v on 1 81 5 bis 1 848 gab es in den
V erfassungen der Länder nur sehr schwache A nsätze zu einer
Demokratisierung. Die Länder waren noch nicht so weit, dem
V olk eine umfassende Beteiligung an der Gesetzgebung zu
gewähren.
Ein Beispiel für die Zerstrittenheit stellt der hannov ersche
V erfassungskonflikt v on 1 837 dar. Der hannov ersche König
Wilhelm IV . erließ 1 833 unter Protest seines jüngeren Bruders
Ernst A ugust eine fortschrittliche V erfassung. A ls dieser v ier
Jahre später die Thronfolge antrat, erklärte er die V erfassung für
ungültig. Er begründete dies damit, dass die V erfassung seine
königlichen Rechte begrenzte und es daher zum Erlass auch
seiner Zustimmung bedurft hätte. Dieser A rgumentation traten
sieben Göttinger Professoren entgegen. Ernst A ugust enthob
diese „Göttinger Sieben“ daraufhin ihres Amtes, strich ihnen das
Gehalt und v erwies einige des Landes.
Die beiden größten und mächtigsten Länder taten sich besonders
schwer mit einer neuen V erfassung.
Erst 1 850 unter dem Eindruck der Rev olutionskämpfe gab
Friedrich Wilhelm IV . in Preußen seinem V olk eine förmliche
V erfassung. Diese sah eine A bgeordnetenkammer v or, die durch
ein Dreiklassenwahlrecht (nach Steuerklassen) zusammengesetzt
wurde. Das ungleiche Wahlrecht zwischen Wohlhabenden und
A rmen diente der Erhaltung der Macht.
In Österreich dauerte es bis 1 867 , bis der aufgeklärte
A bsolutismus des Josef II. durch eine förmliche V erfassung
beseitigt wurde.
IV. Einigung Deutschlands
– Deutscher Bund
Nach dem Ende des HRRDN 1 806 kam es infolge des Sieges über
Napoleon wieder zu V ereinigungsbestrebungen in den Ländern.
Durch einen Staatenbund v on souv eränen Einzelstaaten (35
Fürsten und 4 freien Städten) entstand 1 81 5 der Deutsche Bund.
Dessen oberstes Organ, der Bundestag in Frankfurt, stand unter
der Präsidentschaft Österreichs.
– Frankfurter Reichsv ersam m lung
A ufgrund eines Beschlusses des Bundestages begann 1 848 die
Frankfurter Reichsv ersammlung mit der A usarbeitung einer
Reichsv erfassung. Sie bestand aus mehreren hundert
A bgeordneten aus dem ganzen Bundesgebiet. Nach 1 0 Monaten
war die sog. Paulskirchenv erfassung (1 849) fertig.
A bgeschafft wurden Prangerstrafe, Brandmarkung und
körperliche Züchtigung, sowie im Grundsatz die Todesstrafe. Sie
trat für ein öffentliches und mündliches V erfahren, den
A nklageprozess, Schwurgerichte und den Schutz v or
willkürlicher V erhaftung ein.
Die V erfassung scheiterte jedoch an der Machtlosigkeit der
„Deutschen V erfassungsgebenden Nationalv ersammlung“, diese
auch durchzusetzen. Friedrich Wilhelm IV . v on Preußen lehnte
die angebotene Kaiserkrone ab. A uch Österreich lehnte die
V erfassung ab.
– Norddeutscher Bund
Kurz danach, in Jahre 1 866, kam es zum Krieg zwischen Preußen
und Österreich und Preußen und Hannov er. In deren Folge trat
Österreich aus dem Deutschen Bund aus und Hannov er wurde
v on Preußen annektiert. A uch das Kurfürstentum Hessen und die
Reichsstadt Frankfurt wurden einv erleibt. Es war ein starkes
Königtum Preußen entstanden, auf dessen Initiativ e sich ein
Bündnis mit 21 norddeutschen Staaten bildete (Norddeutsche
Bund) und der Deutsche Bund sich auflöste.
– Neues Kaisertum
Im Jahre 1 87 1 wurde auf V orschlag des Königs Ludwig II. v on
Bay ern der preußische König Wilhelm I. in V ersailles zum
„Deutschen Kaiser“ proklamiert. Dieses neu geschaffene
Kaisertum war v on seiner Rechtsnatur her ein Staat, kein bloßes
Staatenbündnis, denn die errichteten Organe galten für das
gesamte Reichsgebiet. Ihnen war eine über alle Bürger geltende
v erbindliche Herrschaftsgewalt eingeräumt. Ein Einheitsstaat
war es aber trotzdem nicht, eher ein aus 25 Gliedstaaten
zusammengesetzter Bundesstaat nach amerikanischem V orbild.
Jedoch mit einer erblichen Kaiserkrone in den Händen des
preußischen Königs und einem preußischen Ministerpräsident als
Reichskanzler, statt mit einem gewählten Präsidenten.
– Bundesrat und Reichstag
Träger der Souv eränität waren der Bundesrat und der Reichstag.
Der Bundesrat setzte sich aus den deutschen Fürsten und den
freien Städten Lübeck, Hamburg und Bremen zusammen. Es war
das oberste und wichtigste Reichsorgan. Der Reichstag bestand
aus 397 A bgeordneten, die in allgemeinen, gleichen, geheimen
und direkten Wahlen gewählt wurden. Beide waren
gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt.
– Parteien
Im Reichstag spielten zum ersten Mal auch Parteien eine
maßgebliche Rolle. Zu ihnen zählten die konserv ativ e Partei der
A deligen und Bauern, die national-liberale Partei des
Bürgertums, die linksliberale Fortschrittspartei, die katholische
Zentrumspartei und die sozialdemokratische Partei der
A rbeiterschaft.
– Macht des Kaisers
Der Kaiser hatte die absolute ex ekutiv e Reichsgewalt und war
Oberbefehlshaber über Heer und Marine. Er konnte den
Reichskanzler (als einzigen Minister) einsetzen und entlassen.
A uch v ertrat er das Reich außenpolitisch.
Entzogen war ihm jedoch die Macht der Gesetzgebung. Die v on
Bundesrat und Reichstag beschlossenen Gesetze hatte er zu
„v ollziehen“, also auszufertigen und zu v erkünden, ohne seine
Zustimmung v ersagen zu können.
B. Strafrechtswissenschaft
I. „Gem äßigte positiv istische Richtung“ und „Historische Schule“
Das gemeine deutsche Strafrecht hatte in den größten deutschen
Staaten seine Bedeutung v erloren. Die Kodifikationen in Preußen,
Österreich und Bay ern wichen untereinander gerade im
Grundsätzlichen v on einander ab. Es fehlte eine einheitliche
gesetzliche Grundlage. Die Neigung, zur Philosophie Zuflucht zu suchen, konnte darum nicht ganz erlöschen.
– „Gem äßigte positiv istische Richtung“
So entwickelte sich die „gemäßigte positiv istische Richtung“. Sie
will nicht, wie die strafrechtlich philosophische Richtung des
ausgehenden 1 8. Jahrhunderts, die Philosophie über das Gesetz
stellen, sondern sucht das richtige naturgemäße V erhältnis
zwischen beiden herauszustellen. Dem sog. natürlichen (od.
philosophischen) Strafrecht soll im Staat keine objektiv bindende
Kraft zukommen. Seine Funktion liegt im wissenschaftlichen
Begreifen des positiv en Rechts und seiner Fortbildung und Kritik
(so Wächter).
– Wächter
Wächter[1 ] war ausgesprochener Positiv ist. Sein A usgangspunkt
waren die positiv en Gesetze der Gegenwart und V ergangenheit.
V on dort aus kam er zur Erläuterung und Sy stematisierung des
geltenden Strafrechts. Grundsatz seiner liberalen
Staatsauffassung war, dass die stattlichen Ordnung den Schutz
des in seinen sittlichen Entfaltungsmöglichkeiten notwendig
freien Indiv iduums dient. A us dem Strafrecht v erbannte er alles,
was Einflussnahme auf die Persönlichkeit des Täters bedeuten
könnte. Gerechtfertigt wird die Strafe durch den in der
v erbrecherischen Handlung sichtbar werdenden
v erbrecherischen Willen. A ufrechterhaltung der staatlichen
Ordnung ist nur möglich, wenn Strafe dem rechtswidrigen Willen
entgegentritt. Gestraft wird allein nach Maßgabe der konkreten
Tat, soweit sie schuldhaft begangen, den rechtswidrigen Willen
des Täters v erwirklicht. Indiv iduelle Eigenart des Täters wird
nicht berücksichtigt. Was rechtswidrig ist, bestimmt des Gesetz.
Ein Schuldurteil knüpft an den Willen und seine objektiv e
Diskrepanz mit dem Recht an, dabei muss jede Berücksichtigung
des Charakters und der Persönlichkeit des Täters v ermieden
werden.
– „Historische Schule“
Die v on Sav igny begründete Historische Rechtsschule machte
ihren Einfluss auf die Strafrechtswissenschaft geltend und wies
die Wertigkeit des mittelalterlichen Rechts für das V erständnis
die Carolina hin. Man v ersuchte, das römische und das
germanische Recht säuberlich v on einander zu trennen, in ihren
Ursprüngen zu ergründen und als neue geltende Rechtsordnung
darzustellen. Das Naturrecht wurde schlichtweg v erbannt.
Die wichtigsten historischen Forscher waren Biener und Wilda.
• Biener
Biener (1 7 87 -1 861 ) beschäftigte sich mit der Geschichte des
Inquisitionsprozesses und schuf damit die Grundlage für die bis
heute geltende A uffassung über deren Entstehung. Er erkannte,
dass die A nklageform des Strafv erfahrens (Staatsanwaltschaft)
keineswegs dem Inquisitionsprinzip entgegenstand.
• Wilda
Wilda (1 800-1 854) arbeitete über das Strafrecht der Germanen.
Er erzwang die Beachtung der deutschrechtlichen Entwicklung
und ihrer germanischen Grundlagen.
Das Strafv erfahrensrecht und die Strafprozessrechtswissenschaft
wurden maßgeblich v on Mittermaier und Zachariae beeinflusste.
– Mitterm aier
Mittermaier[2] stößt v on der Beweislehre zu allen maßgeblichen
Fragen des Prozessrechts v or. Der V erdachtsstrafe und der
Instanzentbindung erteilt er eine A bsage und tritt für freie
Beweiswürdigung und die A nerkennung des Indizienbeweises
ein. Sein Schwerpunkt lag auf dem Rechtsv ergleich. Er v erglich
die deutschen Kodifikationen v on 1 803 und 1 805 mit dem
französischen Recht. Der V erteidiger habe am Dienst der
Gerechtigkeit teilzunehmen und die V erteidigung gehört zu den
unentbehrlichen Mitteln, die zur Entdeckung und Rettung
„möglicherweise v orhandener Unschuld“ einzusetzen sein. Unter
Heranziehung v on englischem und amerikanischem Recht sucht
er nach demjenigen V erfahren, das „am meisten Sicherheit
gewährt“, dass v erübte V erbrechen entdeckt und die Schuldigen
ermittelt werden, jedoch ohne überflüssige Prozesse. Dem
A ngeklagten sollen seine V erteidigungsmittel gesichert sein und
die A kten so geordnet v orgelegt werden, dass eine gerechte
Urteilsfällung möglich gemacht werde. Diesbezüglich war er
gegen das Prinzip der Mündlichkeit, aber für die Notwendigkeit
einer Staatsanwaltschaft: V erbesserung der richterlichen Lage
durch Ermöglichung unparteiischer Prüfung eines v on anderer
Stelle, eben des Staatsanwaltschaft, gesammelten Materials.
Seine letzten A rbeiten behandelten „Englisches, schottisches und
nordamerikanisches Strafv erfahren“ und die „Erfahrung über die
Wirksamkeit der Schwurgerichte in Europa und Amerika“.
– Zachariae
Zachariae[3] lehrte römisches Recht, Strafrecht, Ziv ilrecht,
Kirchenrecht und Staatsrecht. Bei letzterem war er Nutznießer
der A bsetzung der Göttinger Sieben. Er selber gehörte den
Kaiserdeputierten in der Nationalv ersammlung an und war nicht
nur Staatsrechtslehrer, sondern auch Politiker. Wichtig ist hier
nur sein strafprozessliches Wirken. Er setzt sich für die Erhaltung
der Wissenschaftlichkeit der Reformbestrebungen ein und sah
die Gefahr, dass sich politische Stimmungen auf Kosten der
Sachlichkeit durchsetzen könnten. Wissenschaft soll v on jedem
einseitigen politischen Doktrinarismus bewahrt bleiben. Er lehnt
das Inquisitionsv erfahren nicht grundsätzlich ab, sondern will es
nur in Ermittlungs- und V orv erfahren einsetzen. Im
Hauptv erfahren soll das „akkusatorische Prinzip“ gelten. Hier
erscheint wieder die v on Mittermaier geforderte Zweiteilung des
V erfahrens. Die wesentlichen „Gebrechen des
Inquisitionsprozesses sind: fast schrankenlose Gewalt des
Inquirenten – Mangel schützender Formen – psy chologisch
unmögliche Lage das Inquirenten, dem zugemutet werde, „bald
auf die eine, bald auf die andere Seite zu springen und mit beiden
Waffen gegen sich selbst zu fechten, zugleich aber als
Kampfrichter den Streit zu leiten“. Ziele waren deshalb:
Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Hauptv erfahrens –
Einführung der Staatsanwaltschaft – maßv olle v ernünftige
Regelung des Beweises.
II. Hegel in der Strafrechtswissenschaft
Seit 1 840 kam die Neigung wieder auf, die bestehenden Probleme
des gemeinen deutschen Rechts mit Hilfe der Philosophie zu
lösen.
Hegel[4], bereits 1 831
v erstorben, hatte daran
entschiedenen A nteil. Seine
dialektische Methode führte
zu dem berühmten Satz,
dass das V erbrechen mit
seiner zwar „positiv en
äußerlichen“, aber „in sich
nichtigen Ex istenz“ die
„Negation des Rechtes“ sei
und ihm die Strafe als
Negation dieser Negation
entgegentrete, also die
Position des Rechts sei.[5]
Die Strafe negiert die
Negation der Norm durch
das V erbrechen und stellt
so die gleichzeitig v erletzte
Rechtsordnung wieder her („Rechtsphilosophie“).
Dies führt zu einer V ergeltungstheorie. In dem die Strafe das
V erbrechen aufhebt, ist sie dem Begriff nach „V erletzung der
V erletzung“. Sie hat als „Negativ e“ des V erbrechens wie dieses
„einen bestimmten qualitativ en und quantitativ en Umfang“.
Hegel v erlangt eine „Gleichheit nach dem Wert der V erletzung“:
Ä ußerlich sind Diebstahl und Gefängnisstrafe nicht v ergleichbar,
aber „nach ihrem Wert, ihrer allgemeinen Eigenschaft,
schlechthin V erletzung zu sein“, ist eine V ergleichbarkeit
gegeben. Sinn der Strafe ist nicht, dem Täter ein Übel erleiden zu
lassen, sondern entscheidend ist, dass die Persönlichkeit des
Täters die Strafe selbst benötigt, um auch als V erbrecher „als
V ernünftiges geehrt“ werden zu können.
– Köstlin
Köstlin[6] führt aus, dass das Recht die Sittlichkeit „in objektiv er
Form“ sei. Das V erbrechen ist „die V erletzung des Rechts als
solches“ und „nicht bloß gegen eine bestimmte Erscheinung des
Rechts, sondern gegen dessen Wesen gerichtet“, es also „in seiner
A llgemeinheit negiere“. Der Grund der Strafe als „abstrakte
Gerechtigkeit und absolute Notwendigkeit“ liegt in der
„Wiederherstellung des Rechts“. A ls Prinzip der Strafe ergibt sich
„die objektiv e Genugtuung nach dem Werte“ (Wiederv ergeltung).
In der Funktion des Strafv ollzugs unterscheidet Köstlin zwischen
der Strafe „als absolutes Sicherungsmittel für die Gesellschaft“
(=> Unschädlichmachung) und der Strafe als Zucht gegenüber
dem „Stand der Unmündigkeit“ (=> Besserung).
Er bezeichnet das Inquisitionsv erfahren als eine „perfide
Jagdwissenschaft“, die nach einem geheimen Untersuchungsplan
auf ein Geständnis hinarbeitet. A n seine Stelle soll die
A ufforderung an den Beklagten treten, sich in öffentlicher
V erhandlung zu v erteidigen. Dabei soll er ein Recht auf Gehör
v or Gericht haben.
Köstlin hat auch strafrechtsgeschichtliche A rbeiten v erfasst,
jedoch ohne ein sauberes Quellenstudium. Er schöpfte aus zweiter und dritter Hand.
– Abegg
A begg[7 ] (1 7 96-1 868) stellt eine V erbindung v on Philosophie
und Geschichte her, weil beide nur „v erschiedene Seiten eines
und desselben Ganzen“ sind. A uch er v ertritt nach Hegel eine
Theorie der v ergeltenden Gerechtigkeit. Es geht ihm bei der
historischen Forschung nicht um ihrer selbst willen, sondern sie
hat ein v orgegebenes Ziel: sie hat nur zu bestätigen, was die
philosophische Betrachtungsweise v on sich aus zu geben
v ermag, eben die spekulativ zu erfahrene Idee, die allen
geschichtlichen Stoff immanent ist.
– Berner
Ebenfalls unter Einfluss Hegels stand Berner[8]. Er sieht die
Strafe als „Zwang gegen den v erbrecherischen Willen“, die ihre
„letzte Basis“ in der „inneren Gerechtigkeit“ findet, womit der
„Gedanke der V ergeltung und der in ihr liegenden Gerechtigkeit“
gegeben ist. Der Staat dienst nur zur „Erhaltung der
Rechtsordnung“ – die „zweite Basis des Strafrechts“. Der
Gesetzgeber soll „Straftax en“ finden, mit einem Spielraum
zwischen einem Max imum und Minimum, so dass der Richter
innerhalb dieser Grenzen „immer noch der Gerechtigkeit
genügt“. A ls A usgangspunkt dient der schwerste Fall, der mit
dem Tode bedrohte Mord v on dem aus die minderstrafbaren
Handlungen proportional ermäßigt werden.
Berner stellt weiter fest, dass „je fester die Rechtsordnung
gegründet ist, desto mehr sinken auch die Strafen“. Sie müssen
dann aber alle v erhältnismäßig sinken, so dass, wenn die Strafe
des schwersten V erbrechens eine mildere ist, auch die Strafe
aller geringeren V erbrechen milder werde. Die Todesstrafe
selber lehnt er ab.
– Hälschner
A ls letzter „Hegelianer“ soll Hälschner[9] genannt werden. Seine
historischen A rbeiten stehen im Geist der Historischen Schule –
seine strafrechtstheoretischen in Hegels. In seiner A uffassung
des V erbrechens als „eines dem Recht angetanen Zwang“,
spiegelt sich die „Negation des Rechts“ wieder. Die Strafe ist
„V ergeltung der v erbrecherischen Tat durch einen dem
V erbrecher zugefügten Zwang“ – V ergeltung ist die
V erwirklichung der Gerechtigkeit. Strafe hat das V erbrechen zu
tilgen, dies ist ihr Zweck. Sie dient der Besserung, insofern sie
geeignet ist, das Gewissen zu wecken, zur v ollen Erkenntnis der
Schuld zu führen, damit die erste notwendige V oraussetzung
sittlicher Besserung zu schaffen.
III. Positiv ism us
Die wichtigsten V ertreter des Positiv ismus waren Binding und
Merkel[1 0] .
– Binding
A usgangspunkt für Bindings[1 1 ] (1 841 –
1 920) Strafrechtsdogmatik war die
Frage nach den A nforderungen des
Rechts an die ihm Untergebenen. Der
V erbrecher übertritt nicht die
Strafgesetze selber. Er v erstößt
v ielmehr gegen die v on ihm als
„Normen“ getauften Ge-und V erbote.
Diese Normen haben eine selbständige
Ex istenz, gehören dem öffentlichen
Recht an und sind v on dem Strafgesetz
fundamental v erschieden und gehen
begrifflich dem Strafgesetz v or. Die
Tatbestände der Strafgesetze („wer das
und das tut“) sind Erkenntnismittel für diese „Normen“, weil man
sie gedanklich in einen Befehl umwandelt. „A ls Schranke ihrer
Freiheit“ sagen sie dem Menschen „was sie nicht dürfen und was
sie dürfen“. A us dem Strafrecht begründet sich der staatliche
Strafanspruch aus dem sich für den Staat das Recht ergibt, dem
Täter Rechte und Rechtsgüter zu nehmen. Strafe ist für Binding
die Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern, welche der Staat
einem Delinquenten v on Rechts wegen auferlegt zur Genugtuung
für seinen irreparablen Rechtsbruch, um die A utorität des
v erletzten Gesetzes aufrecht zu erhalten. Nach diesem einseitigen
V ergeltungsstandpunkt ist der Sinn des Strafv ollzuges in der
„Unterwerfung des V erbrechers“ unter die siegreiche Gewalt des
Rechts zu sehen. Jeder Zweck ist hier aus der Strafe
herausgenommen – es genügt, dass die Strafe v ollstreckt wird. Sie
steht auch in keinem Bezug zur Persönlichkeit des Täters. Wie sie
auf ihn wirkt, ist nicht wichtig. Wichtig ist, dass sie v ollzogen
wird, also nicht, welche psy chischen und sozialen Erfolge die V ollziehung haben könnte oder sollte.
– Merkel
Der Schwerpunkt Merkels liegt darin, dass er v ersucht, aus dem
positiv en Recht mittels einer „v orraussetzungslosen Bearbeitung
der in Sy steme gebrachten Begriffe“ sowie „an der Hand der
Geschichte“ eine neue Rechtsphilosophie zu begründen. Er geht
kulturell und geistesgeschichtlich an den historischen Stoff heran
und beleuchtet so die geistigen Zusammenhänge
strafrechtshistorischer Erscheinungen und die großartigen
Erfahrungen der geschichtlichen Entwicklung. Er stellt die Frage,
worin V orsatz und Fahrlässigkeit übereinstimmen, wenn sie
beide dem Gattungsbegriff Schuld angehören sollen und kommt
zu dem Ergebnis, dass das v erbindende Merkmal die
Pflichtwidrigkeit des Willensv erhaltens ist. Rechtsstrafe ist die
„bewusst gestaltete und geregelte Gegenwirkung gegen die im
V erbrechen wirksamen antisozialen Kräfte“. Er v erbindet den
Gedanken der V ergeltung mit dem der A usgleichung und
v erlangt so v on der Gegenwirkung, dass sie eine zweckmäßige
und gerechte sei. Ebenfalls wie Schwarzenberg v ersucht Merkel
eine Harmonisierung v on Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit,
wobei ihm die erste die letztere zu zügeln hat. Die Gerechtigkeit
erstrebt den A usgleich für das durch die Tat herv orgerufene
Übel.
IV. Reform der Univ ersitätender
Im A bsolutismus sah die Univ ersität ihre A ufgabe darin, die
Studenten durch Reglementierung des Unterrichts zu nützlichen
Menschen auszubilden, die später in ihren gehobenen Berufen
andere Menschen zu größerer „Glückseligkeit“ v erhelfen können.
Nun setzte ein Umdenken ein. Die Wissenschaft erstrebte nun
eine neuhumanistische Zielsetzung, angeregt v on Humboldt. Nun
wollte man die Studenten zur Freiheit und deren streng sittlich,
v erantwortungsbewussten Gebrauch erziehen und sie für die, an
der A ntike orientierte, Wissenschaft begeistern.
C. Gesetzgebung und praktische Strafrechtspflege
I. Vor der Reichsgründung
In allen deutschen Ländern drängte der Liberalismus zu einem
humaneren Strafrecht: Grundsatz: nullum crimen, nulla ponea
sine lege – keine qualifizierten Todesstrafen – Gleichheit v or dem
Gesetz – generalpräv entiv e Tatv ergeltung – keine rechtliche
Willkür – Persönlichkeit der Täters beachtlich. Zudem sollen nur
„äußere Handlungen, durch welche die äußeren Bedingungen der
sittlichen Ex istenz A nderer gefährdet sind“ V erbrechen sein.
– Strafrechtsbücher bis 1850
• Bay ern
Das Gesetz v on 1 81 3 kennt bereits ein angehängtes
Schlussv erfahren mit einem V erteidigungstermin. 1 848 wird
auch die v olle V erteidigung für den Beschuldigten eingeführt.
• Sachsen (1838)
= einfache Todesstrafe – Freiheitsstrafen: Zuchthaus (mit
Qualifikationen: Beineisen, Kette am Fuß, Dunkelarrest,
körperliche Züchtigung), A rbeitshaus, Gefängnis, Festungsstrafe
– beachtet wurden fahrlässige Delikte und Schärfungs- und
Milderungsstrafe.
• T hüringen (1859)
= Grundlage war Sachsen.
• Württem berg (1839)
= Todesstrafe (1 849 abgeschafft) – Zuchthaus, A rbeitshaus,
Festung, Gefängnis uns Gefängnisarrest – man geht v on der
psy chologischen Zwangstheorie aus, „damit das Übel in der Welt
nicht zuv iel werde, kein größeres Übel zu wählen, als nötig sei,
um der sinnlichen Neigung zum V erbrechen ein Gegengewicht zu
bereiten“.
Für schwere Fälle ist ein mündliches V erfahren v orgesehen.
• Braunschweig (1840)
= Todesstrafe selten – Freiheitsstrafe: Ketten, Zuchthaus,
Zwangsarbeit und Gefängnis – Def. V erbrecher: Derjenige, „wer
wissentlich durch äußere Handlungen die äußeren Bedingungen
der sittlichen Ex istenz A nderer aufhebt oder stört“. Ein
Strafrecht auf der Basis der Willensfreiheit. Strafe soll „nicht nur
den Einzelnen, der sie erduldet, bessern, sondern auch im allgemeinen die sittliche Ordnung fördern“. Im Bereich der
Strafrechtsordnung soll keine Willkür herrschen, dafür ist eine
Gesetzgebung mit stetigen Gesetzen erforderlich, die warnt und
abschreckt und das angedrohte Übel „im V oraus“ bekannt gibt,
damit es ein v erschuldetes Übel und eine gerechte Strafe sei.
1 849 wird der aus dem englischen Recht übernommene
Parteigedanken in die StPO eingeführt und die Stellung des
Beschuldigten ist v erbessert. Bereits beim ersten V erhör hat der
Richter ihm zu eröffnen, „dass er zu keiner A ntwort oder
Erklärung auf die ihm v orzulegenden Fragen gehalten ist“.
• Hannov er (1840)
= Todesstrafe beibehalten – Freiheitsstrafen: Ketten, Zuchthaus,
A rbeitshaus, Gefängnis, bei ersten drei mit A rbeitszwang – das
richterliche Ermessen ist immer noch weit gefasst, jedoch auch
in Richtung auf eine Strafmilderung – Gedanke der
generalpräv entiv en A bschreckung überwiegt (v erschärfte
Todesstrafe und Kettenstrafe sind Indizien dafür).
• Hessen (1841)
= enge Todesstrafe – körperliche Züchtigung und Ehrv erlust sind
abgeschafft – Freiheitsstrafen: Zuchthaus, Korrektionshaus,
Gefängnis, erste beiden mit A rbeitszwang – richterliches
Ermessen auf gesetzlich bestimmte Strafen beschränkt
(normativ es Minimum und Max imum).
• Rheinland
Es gilt das mündliche V erfahren aus dem Code d´Instruction
criminelle.
– Preußisches Strafgesetzbuch v on 1851
Das A LR v on 1 7 94 stand im Geist des A bsolutismus und
entsprang nicht dem Geist des 1 9. Jahrhunderts mit der Idee des
liberalen Rechtsstaats. Die Reichsorder v on 1 826 läutete die
Reform ein. Unter dem Ministerium Danckelmann[1 2] kam es
1 830 zum ersten Entwurf: Kriminal- und Polizeijustiz waren
scharf getrennt – große Fortschritte in dogmatischer Hinsicht –
Strafensy stem wird v ereinfacht – Todesstrafe nur noch
enthaupten, keine Schärfung mehr -körperliche Züchtigung
beseitigt. Noch im selben Jahr starb Danckelmann und
Nachfolger wurde Kamptz[1 3], der die polizeistaatlichen
A uffassungen v ertrat. Es kam zu einer „Rückwärtsrev idierung“
und polizeiliche V orschriften wurden im Strafrecht wieder
aufgenommen. Nach dessen Entlassung 1 842 wurde Sav igny der
Nachfolger und die Liberalisierung wurde fortgesetzt. In dem
Entwurf v on 1 847 wurde der Code pénal stärker berücksichtigt,
auf V eranlassung der preußischen Gebiete im Rheinland. Eine
erhebliche V erschärfung des Strafensy stems aus Gründen
generalpräv entiv er A bschreckung war zu merken: v erschärfte
Todesstrafe mit A usstellung des Kopfes und A bhauen der rechten
Hand – körperliche Züchtigungen – V ermögenskonfiskation –
Schärfung der Gefängnisstrafe.
Nach weiteren Beratungen legte 1 851 der Justizminister Simons
den Entwurf der Zweiten Kammer v or, der dann nach einigen
Ä nderungen v om König erlassen wurde. Der Code pénal hat auch
hier Spuren hinterlassen: Fassung des V ersuchsbegriffs –
Dreiteilung der strafbaren Handlungen – Teilnahme –
Zurechnungsfähigkeit – Behandlung Jugendlicher. Es fehlte
jedoch die Härte des Code pénal: alle Schärfungen der Todesstrafe v erschwanden – nicht übernommen wurden
Bürgerlicher Tod, V ermögenskonfiskation, Deportation, Pranger,
Landesv erweisung – Freiheitsstrafen: Zuchthaus, Gefängnis,
Einschließung, jedoch ohne körperliche Quälereien und ohne
unbedingten A rbeitszwang, v ielmehr sollten die Gefangenen
ihren Fähigkeiten und V erhältnissen entsprechend in
angemessener Weise beschäftigt werden.
– Strafrechtsbücher nach 1850
In der Zeit ab 1 850 bekamen Oldenburg (1 858), Hamburg (1 869)
und Lübeck (1 863) ein Strafgesetzbuch, angelehnt an das
„Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten“.
In den Gebieten Mecklenburg, Lauenstein und Schaumburg-
Lippe galt weiter das Strafrecht der Carolina.
– Entwicklung der reform ierten Strafprozesses
Noch mehr als beim materiellen Recht wurden rechtsstaatlichliberale
Forderungen im Strafv erfahrensrecht laut. Der geheime
Inquisitionsprozess erschien als Bedrohung der bürgerlichen
Freiheit. Der bürgerliche Liberalismus war unv ereinbar mit dem
überkommenden V erfahrensrecht und der bisherigen
Gerichtsorganisation. Die Reformbewegung erhielt starken
A uftrieb durch den Code d´Instruction criminelle
– Französisches Prozessrecht
Im französischen Recht der V orrev olutionszeit lag das gesamte
Schwergewicht des V erfahrens in der geheimen Inquisition. Man
unterschied zwischen information (inquisitio generalis) und
inquestae, enquêtes (inquisitio specialis). Die Folter und größte
Einschränkungen der V erteidigungsmöglichkeiten waren normal.
Im Prozess spielten die procureur du roi eine wichtige Rolle. Sie
stellten A nträge, nahmen Untersuchungen v or und
repräsentierten das Interesse und die Gewalt des Königs
gegenüber dem Gericht und den Richtern. A uch die
V ollstreckung der Strafe lag in ihrer Hand.
Mit der Rev olution v erschwand der Inquisitionsprozess und mit
ihm Folter, Ungehorsamsstrafen und Beweisregeln. Dafür
erschien ein V erfahren mit A nklage und öffentlicher mündlicher
V erhandlung, sowie Schwurgerichte. A us der Behörde der
procureur du roi wurde ein ministere public. Ihr oblag die
A ufsicht über die gesamte Justiz, mit Richtern und A nwälten und
sie leitete die Tätigkeit der Kriminalpolizei. Die eingeführten
Geschworenengerichte galten als Palladium der bürgerlichen
Freiheit und waren Repräsentanten der V olkssouv eränität. Sie
bestanden aus 1 2 Geschworenen und wurden durch Los aus dem
Kreis des V olkes bestimmt.
Ihre Entscheidung unterlag nur der „Tatfrage“, die „Rechtsfrage“
blieb den Berufsrichtern überlassen.
Der 1 808 erlassene Code d´Instruction criminelle hat auf Wirken
v on Montesquieu das altgermanische Thing und neuere englische
Jury zu V orbildern genommen. Die Neuerungen waren zahlreich:
Trennung v on V oruntersuchung und Hauptv erfahren,
Staatsanwaltschaft, öffentliches, mündliches und unmittelbares Hauptv erfahren, Grundsatz der freien Beweiswürdigung und
Schwurgerichte
A ls rezipiertes Partikularrecht blieb der Code d´Instruction
criminelle auch nach dem Sieg über Napoleon im Rheinland
wirksam. Justiz und Bev ölkerung hatten sich so daran gewöhnt,
dass alle Beseitigungsv ersuche scheiterten ; besonders die v on
Preußen nach der Wiedererwerbung des Rheinlandes.
– Prozessreform in deutschen Staaten
Ziele der Reformbewegung: Ersetzung des Inquisitionsprozesses
– Einführung der Staatsanwaltschaft – Einführung v on
Geschworenengerichten – Trennung v on Justiz und V erwaltung –
Unabhängigkeit der Richter – Beseitigung aller Kabinettsjustiz.
Bei der Form des Prozesses wurde eine Zweiteilung gefordert: ein
inquisitorisches V orv erfahren und ein akkusatorisches
Hauptv erfahren. Im Hauptv erfahren sollten Mündlichkeit,
Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit v orhanden sein. Besonders
die Rolle des Inquirenten war unerträglich. Einerseits hatte er
unbegrenzte Machtmittel gegen den Beschuldigten (Überlistung
und V erheimlichung, Müdemachung, Lügenstrafe,
Untersuchungshaft), andererseits befand er sich in einer
unmöglichen psy chologischen Lage. Um diesen Fehler des reinen
Inquisitionsprozesses zu beheben, sollte im V orv erfahren der
Beschuldigte nur die Stellung eines Zeugen haben. Nur die
Zwangsmaßnahmen gegen Zeugen sollten zulässig sein. Im
Hauptv erfahren sollte dann der Schwerpunkt liegen. Er allein
sollte die für die Urteilsfällung maßgebliche Grundlage
darstellen.
Nur v ereinzelnd wurden Ä nderungen v on der Gesetzgebung in
den Strafprozessordnungen v orgenommen:
• Baden (1831)
= A bschaffung der Ungehorsamsstrafe (Lügenstrafe) –
Möglichkeit der Rekurse.
• Hannov er (1840)
= Regelung über Untersuchung, Schlussv erhör, V erteidigung
und Gerichtszuständigkeit.
• Preußen (1846)
Am weitesten ging Preußen mit der Einrichtung einer
Staatsanwaltschaft und der öffentlichen und mündlichen
Hauptv erhandlung.
Über die Einführung der Staatsanwaltschaft schrieb der
preußische Innenminister Sav igny in seinem Promemoria[1 4]
(1 846): „ Sie sollen als Wächter des Gesetzes befugt sein, bei dem
V erfahren gegen den A ngeklagten v on A nfang an dahin zu
wirken, dass überall dem Gesetz ein Genüge geschehe. Sie ist
eben so sehr zum Schutz des A ngeklagten als auch zu einem
A uftreten wider denselben v erpflichtet. Die Wirksamkeit als
Wächter der Gesetze habe nicht erst mit der Überweisung eines
A ngeklagten an die Gerichte einzusetzen, sondern schon bei den
v orher gehenden Operationen der Polizeibehörden“. Oft war es
zwischen Polizei und Gerichten zum Streit über Fragen der
Strafrechtspflege gekommen. Die Staatsanwaltschaft sollte nun
„indem sie bei beiden als Wächter des Gesetzes fungiert, das
v ermittelnde Band zwischen ihnen bilden“. Durch dieses Eingliedern der Polizei und ihren Ermittlungen unter die A ufsicht
der Staatsanwaltschaft war dafür gesorgt, dass die gesamte
Ermittlungstätigkeit im V orv erfahren nach rechtlichen
Gesichtspunkten erfolgen konnte. A uch war nun dafür gesorgt,
dass die Ermittler der V erdachtsfrage gegenüber objektiv blieben
und auch ein Interesse an der A bwägung der be- und
entlastenden Umstände hatten, da eine unnötige A nklage einen
Freispruch zur Folge haben würde und damit v erbunden eine
Desav ouierung[1 5] .
Am stärksten umstritten war die Frage der
Geschworenengerichte. Seit 1 81 9 war sie ein Glaubensartikel der
liberalen Partei. Die linksrheinischen Justizv erhältnisse mit ihren
auf den Code d´Instruction criminelle beruhenden
Schwurgerichten wurden als v orbildlich angesehen. Gagern[1 6]
schrieb 1 836: „Das Richterpersonal ist abhängig v on dem
Einfluss der höheren Staatsgewalt und nur zu häufig geneigt, dem
v ermeidlichen Bedürfnissen dieser Staatsgewalt entgegen zu
kommen. Die Rechtssicherheit ist eines der Institute, welches aus
dem Bestreben herv orgegangen sind, gegen den Widerstand der
Gewalt zu schützen.“
Ein einflussreicher Gegner war Feuerbach. Unter politischen
Gesichtspunkten (Gedanke der Gewaltenteilung) befürwortete er
sie. Jedoch entscheidend waren für ihn die strafprozesslichen
Mängel. Er hatte Bedenken dagegen, dem v om Staat abhängigen
Berufsrichter die freie Beweiswürdigung anzuv ertrauen, wie es
die französischen Strafgerichte taten. Die Richter würden
dadurch zu Geschworenen gemacht und eine Willkür wäre
möglich. A uch glaubte Feuerbach nicht an die Trennung der Tatund
Rechtsfrage. „Die Frage: Schuldig oder Nichtschuldig ist,
obgleich ihrem Gegenstand Tatfrage, dennoch zugleich
Rechtsfrage, mithin gemischter Natur.“ Es war also für ihn gar
nicht möglich, die Geschworenen auf den ersten der beiden
Bestandteile zu beschränken.
A uch die Möglichkeit der Beeinflussung der Geschworenen durch
Staatsanwalt und V erteidiger wurde kritisiert, denn der
Staatsanwalt wendet sich an das V ergeltungsbedürfnis der
Geschworenen, während der V erteidiger an deren Mitleid
appelliert. Die Objektiv ität der unerfahrenen V olksrichter würde
durch ihre emotionale Erregung nicht selten stark beeinflusst.
Fehlurteile waren dabei nicht ausgeschlossen.
A uch Sav igny war dagegen. Für Geschworenengerichte waren
Mittermaier und Köstlin, sowie alle Hegelianer. Die Frankfurter
Nationalv ersammlung
entschied sich 1 848 für die Schwurgerichte, in allen schweren
Strafsachen und bei politischen V erbrechen. Damit war die
Entscheidung gefallen.
Nach und nach führten fast alle deutschen Staaten
Geschworenengerichte ein. Preußen (1 849): „Einführung des
mündlichen und öffentlichen V erfahrens mit Geschworenen in
Untersuchungssachen.“ Hannov er ebenfalls 1 849. Weiter
Württemberg (1 849), Baden (1 849), Braunschweig (1 858),
Oldenburg (1 857 ). Nicht eingeführt wurden sie in Sachsen,
Mecklenburg, Lippe, Hamburg, Lübeck und Bremen.
Die A bhängigkeit des Richters v on der Regierung des Staats war
es, die das Misstrauen des liberalen Bürgertums immer wieder nährte. So wurde um die Jahrhundertwende die Forderung nach
dessen Unabhängigkeit im Schrifttum immer lauter. Die ersten
Erfolge waren bereits 1 81 8 in der Bay rischen V erfassung zu
sehen: „§ 3: Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer
amtlichen Befugnisse unabhängig, und die Richter können nur
durch einen Rechtsspruch v on ihren Stellen mit V erlust des
damit v erbundenen Gehaltes entlassen oder derselben entsetzt
werden.“ Württemberg hat 1 81 9 das Bestätigungsrecht
ausdrücklich abgeschafft und den König auf ein
Begnadigungsrecht beschränkt (§ 96 der V erfassungsurkunde).
Es folgten Baden und Hessen. Doch gerade bei den
Demagogenv erfolgungen kamen V erletzungen richterlicher
Unabhängigkeit immer wieder v or. Neu- und Umbesetzungen
v on Richtern waren nicht selten und sensibilisierten die
öffentliche Meinung dafür. Nach zahlreichen A rtikeln im
Schrifttum (Feuerbach, Zachariae, Sav igny ) wurde die
Unabhängigkeit der Justiz und die des Richters durch die
Grundrechte v on 1 848 und der Frankfurter
Nationalv ersammlung v on 1 849 für alle deutschen Staaten
erklärt.
II. Entstehung des Reichsrechts
– Reichsstrafgesetzbuch
Im Deutschen Bund gab es mehrere V ersuche, zu einem
einheitlichen Strafrecht zu gelangen, u.a. v om preußischen
Justizministerium. Sie scheiterten jedoch alle. Erst 1 868 gab der
Reichstag dem Bundeskanzler[1 7 ] Bismarck den A uftrag, ihm
Entwürfe v orzulegen. Bismarck ersuchte Justizminister
Leonhardt, eine A usarbeitung in die Wege zu leiten. Nach
V orbild des preußischen Strafgesetzbuches legte dieser den
Entwurf I v or. Darüber beriet eine v om Bundestag gewählte
Kommission. Zu dieser Kommission gehörten sieben Praktiker –
aber keine Wissenschaftler. Jedoch reichten einige Professoren
v on sich aus Gutachten ein (u.a. Binding, Hälschner, Merkel). Das
Ergebnis der Beratungen der Kommission wurde als Entwurf II
dem Bundeskanzler zugeleitet. Dieser v eranlasste die Beratung
durch den Bundesrat. A ls Entwurf III ging er an den Reichstag.
Hier entbrannte ein Streit um die A bschaffung der Todesstrafe.
Einige Bundesstaaten hatten sie bereits abgeschafft. Nach
mehreren Lesungen und unter starkem Einfluss v on Bismarck
wurde die Todesstrafe mit 1 27 zu 1 1 9 Stimmen aufgenommen.
Zwei Tage später, am 25.05.1 87 0, das ganze Strafgesetzbuch
beschlossen – Inkraftsetzung: 1 .01 .1 87 1 .
Wie sein V orbild das preußische Strafgesetzbuch v on 1 851
atmete es die Luft der liberalen Gedankenwelt => eine Linie: Bay .
StGB (Feuerbach, 1 81 3) – preuß. StGB (1 851 ) – Reichs-StGB
(1 87 1 ). Grundgedanke war die generalpräv entiv e Tatv ergeltung
und der Satz „nullum crimen, nulla ponea sine lege“. Die
Persönlichkeit des Täters fand wenig Beachtung – das
v orschwebende Persönlichkeitsideal war des sittlich auf sich
selbst gestellten bürgerlichen Menschenty ps.
– Strafprozessordnung
Der Reichstagsbeschluss v on 1 868 bildete auch den A uftakt für
eine einheitliche Gerichtsv erfassung und Strafprozessrecht. Es
entstanden 1 87 3 zwei Entwürfe. Beide hatten auf Geschworenengerichte v erzichtet und sich zur
Schöffengerichtsv erfassung bekannt. In erster Instanz sollten
kleine, mittlere und große Schöffengerichte tätig sein, in denen
der Berufsjurist kollegial mit den Schöffen alle Tat- und
Rechtsfragen zu erledigen hatte. Im Bundesrat erfolgte dann die
Ersetzung des mittleren Schöffengerichts durch eine
Strafkammer mit ausschließlich Berufsrichtern. Lediglich beim
Amtsgericht hat das V olk ein kleines Mitspracherecht, durch
Beigeladene des kleinen Schöffengerichts. Dieser Entwurf ging an
den Reichstag und wurde v on der Reichsjustizkommission
geprüft. Das
Gerichtsv erfassungsgesetz wurde am 27 .01 .1 87 7 und die
Strafprozessordnung am 1 .02.1 87 7 v erkündet. Beide traten am
1 .1 0.1 87 9 in Kraft.
Nach 345 Jahren nach Erlass der Constitutio Criminalis Carolina
gab es wieder ein einheitliches Reichsrecht auf dem Gebiet der
Strafrechtspflege.
D. Strafv ollzug
Der Strafv ollzug wurde v on der Rechtsv ereinheitlichung nicht
betroffen. Grund war die große Ungleichheit und
V erschiedenartigkeit des Strafanstaltwesens der einzelnen
Länder. Die Gefängnisreform in Preußen hätte ein V orbild
werden können, sie bleibt jedoch wegen der V orgänge v on 1 806
unausgeführt.
I. Maison de force (Belgien)
Jedoch entwickelte sich die Gefängnisreform außerhalb
Deutschlands sehr wohl weiter. In Gent wurde 1 7 7 5 das Maison
de force erbaut. Es v ersuchte durch indiv iduelle Maßnahmen auf
die Eigenarten der Straftäter Rücksicht zu nehmen. Es gab
getrennte Höfe für einzelne Gruppen v om Gefangenen bei
gemeinsamer Tagesarbeit und nächtlicher Trennung in
Einzelzellen.
II. John Howard (England)
In England erscheint 1 7 7 7 eine A rbeit v on John Howard (1 7 26-
1 7 90) über „State of prison in England and Wales“. Er setzte sich
darin für die Einzelhaft ein. Howard bereiste ganz Europa und deckte Missstände in den Gefängnissen auf. Über das Zuchthaus
in Spandau schreibt er: Die Gefangenen bekommen „only 2 lb. of
bread and water … They are work four hours a day for the king …
Their rooms under the ramparts, v ery close, dirty , and crowded“
(Prison and Lazarettos, 1 7 89).
III. Quäker / Silent sy stem (Am erika)
Unter Einfluss v on Benjamin Franklin gab es auch in Amerika
eine Reformbewegung und zwei v erschiedene Modelle. Das erste
Modell wurde 1 7 90 in Philadelphia errichtet, mit dem Prinzip
einer Tag und Nacht währenden strengen Einzelhaft, in der selbst
A rbeit ausgeschlossen war, damit nichts die Selbsteinkehr des
Gefangenen stören würde. Es geht auf die Gefängnisgesellschaft
der Quäker zurück. In New Y ork entstand 1 823 das „Silent
sy stem“ (auch „A uburnsche Sy stem“ genannt). Es bestand aus
gemeinsamer, v on strengen Schweigegebot beherrschte
Tagesordnung, v erbunden mit nächtlicher Isolierung der
Gefangenen.
IV. Pentonv ille
(England)
A uch in England setzte sich
das Einzelhaftprinzip durch,
so 1 840 zu Pentonv ille bei
London. Das Gefängnis in
Pentonv ille war das erste in
Europa, dass ausschließlich
Einzelzellen hatte.
V. Dr. Julius / Gefängnisgesellschaften (Deutschland)
In Deutschland war der preußische Reformv ersuch mit dem
Schwerpunkt auf das generalpräv entiv e Strafrechtsdenken der
herrschenden liberalen Strafauffassung politisch nicht opportun.
Man begnügte sich mit äußerer Sauberkeit, geregeltem
A rbeitsablauf und strenger militärischer Disziplin. Der Dienst
wurde v on v erabschiedeten Offizieren und Unteroffizieren
ausgeführt.
Ganz ohne Beachtung blieb der Strafv ollzug trotzdem nicht. In
v ielen A rtikeln erinnerte der Hamburger A rzt Dr. Nikolaus
Heinreich Julius an die Missstände. A uch er war für Einzelhaft.
Zu diesem Ergebnis kam auch der internationale
Gefängniskongress v on 1 846 in Frankfurt a.M. A us christlicher
Fürsorge für Strafgefangene bildeten sich überall
„Gefängnisgesellschaften“.
Jetzt reagierten auch langsam die Länder. Baden erstellt 1 848
das Männerzuchthaus Bruchsal, nach dem V orbild Pentonv illes.
1 849 entstand so in Berlin die Strafanstalt Moabit. A uch weitere
Länder führten das Einzelhaftsy stem ein: Bay ern, Oldenburg
(V echta), Württemberg und Hannov er. Dieses Sy stem entsprach
am Besten dem Geist der Tatv ergeltung und der
generalpräv entiv en A bschreckung.
VI. progressiv es Strafsy stem (England)
In England und Irland entwickelte sich zu der Zeit ein
progressiv es Strafsy stem. Der V ollzug ging v on dem Gedanken
der allmählichen Wiederherstellung des sittlichen Gleichgewichts
im Sträfling und v on der allmählichen Wiedereingliederung in die
bürgerliche Gesellschaft aus. Es entstand ein Strafv ollzug in
mehreren Stufen: v on strenger Einzelhaft zu einer sich
lockernden Gemeinschaftshaft, und schließlich v or der
Entlassung in eine Zwischenanstalt mit schon freiem V erkehr mit
der A ußenwelt.
VII. E. C. Winis (Am erika)
In Amerika entwickelte sich unter dem Reformer E. C. Winis der
Gedanke der Besserung und Erziehung für das Leben in Freiheit
auf der Grundlage einer geistigen und körperlichen A usbildung.
V on all dem blieb Deutschland unberührt. Erst im Nov ember
1 897 kam es zu einer Einigung der deutschen Regierung über
eine Reihe v on „Grundsätzen“. Jedoch blieb die A usgestaltung
des Strafv ollzugs im Ermessen der Zentralv erwaltungen der
Länder.
[1] Ka rl Georg v on Wä ch ter (17 97 – 1880) – Ju ri st, Ka n zl er der Un i v ersi tä t
Tü bi n gen , spä ter i n Lei pzi g u n d Lü beck, ei n er der bedeu ten dsten
Stra frech tsdogm a ti ker im 19. Ja h rh u n dert.
[2] Ka rl Josef A n ton Mi tterm a i er (17 87 -1867 ),
[3] Hei n ri ch A l bert Za ch a ri a e (1806-187 5),
[4] Georg Wi l h el m Fri edri ch Hegel (17 7 0-1831) wa r deu tsch er Ph i l osoph u n d
Ha u ptv ertreter der Ph i l osoph i e des deu tsch en Idea l i sm u s.
[5] „Da s V erbrech en i st di e N ega ti on des R ech tes du rch ei n en gewa l ttä ti g-bösen
Wi l l en , di e Stra fe i st di e N ega ti on di eser N ega ti on , di e V ergel tu n g des
V erbrech en s u n d, da si e den V erbrech er a l s Mi tgl i ed der R ech tsgem ei n sch a ft
beh a n del t, da s »R ech t des V erbrech ers«.“
[6] Ch ri sti a n R ei n h ol d Köstl i n (1813–1856), Ju ri st, Prof. des Stra frech ts zu
Tü bi n gen .
[7 ] Ju l i u s Fri edri ch Hei n ri ch A begg (17 96-1868), Krim i n a l i st, Professor zu
Kön i gsberg, Bresl a u u n d Erl a n gen .
[8] A l bert Fri edri ch Bern er (1817 -1889), Ju ri st, geh . Ju sti zra t u n d Professor.
[9] Hu go Hä l sch n er (1817 -1889), Ju ri st, Professor i n Bon n , Geh . Ju sti zra t.
[10] A dol f Merkel (1836-1896), Ju ri st u n d R ech tsph i l osoph , Professor i n Wi en .
[11] Ka rl Loren z Bi n di n g (1841-1920), Ju ri st, Fü h rer der a n der
V ergel tu n gsth eori e festh a l ten den kl a ssi sch en Sch u l e. Professor fü r Stra frech t,
Stra fprozessrech t u n d Sta a tsrech t i n Ba sel , Frei bu rg im Brei sga u , Stra ßbu rg u n d
Lei pzi g.
[12] Er wa r v on 1828-1830 preu ßi sch er Ju sti zm i n i ster.
[13] Ca rl A l bert Ch ri stoph Hei n ri ch v on Kam ptz (17 69-1849) wa r Ju ri st u n d
preu ßi sch er Sta a ts- u n d Ju sti zm i n i ster.
[14] Den ksch ri ft.
[15] Bl oßstel l u n g, Brü ski eru n g.
[16] Hei n ri ch Wi l h el m A u gu st Frei h err v on Ga gern (17 99-1880), Ju ri st, wa r ei n
l i bera l er deu tsch er Pol i ti ker, R egi eru n gsra t, Mi n i sterprä si den t v on Hessen –
Da rm sta dt, R ei ch sm i n i sterprä si den t u n d erster Prä si den t der Fra n kfu rter
N a ti on a l v ersam m l u n g.
[17 ] des N orddeu tsch en Bu n des.
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Sti ch wörter: Gesch i ch te, R ech t, R ech tsgesch i ch te, Stra frech tsgesch i ch te
Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 8
8. Abschnitt – Die soziale Epoche
A . Strafrechtswissenschaft
I. Soziale Strukturveränderungen
II. Neuorientierung des wissenschaftlichen Denkens
III. Liszt und die soziologische Schule
B. Strafrechtsreform und Veränderung des Strafrechts
I. Zeit vor dem 1 . Weltkrieg
II. Zeit nach dem 1 . Weltkrieg
C. Strafprozessreform und Veränderung des Strafprozessrechts
D. Gefängnisreform und die Reichsratsgrundsätze
E. Veränderung der Staatsform
I. Ende der Monarchie und Weimarer Republik
II. Neue Reichsverfassung
III. Mängel der Weimarer Republik
IV . Ende der Weimarer Republik
8. Abschnitt – Die soziale Epoche
A. Strafrechtswissenschaft
I. Soziale Strukturv eränderungen
Der enorme Aufschwung der Technik und die wirtschaftliche Entfaltung führten zu einer Industrialisierung und Entwicklung der Großstädte. Die Folge waren Elends- und Massenquartiere, in denen der Keim für soziale und politische Spannungen aufkommen musste. Es formte sich der vierte Stand, der zu einem politischen Faktor wurde. „Liberal“ war letzten Endes nur eine Definition dafür, um bei unbedingter Freiheit von allen Bindungen auf die Jagd nach Vermögen, Ehre und Ruhm zu gehen. Der sittliche Idealismus wich einem egoistischen Materialismus, der blind war für alle sozialen Aufgaben, vor allem, dem Arbeiterstand die Lebensmöglichkeiten zu sichern. Es entwickelte sich im Arbeiterstand die proletarische Messenexistenz. Was nutzt dem Arbeiter die Vertragsfreiheit, wenn er die Verträge von wirtschaftlich mächtigen Arbeitgebern diktiert bekommt? Was nutzt ihm die Idee einer autonomen Persönlichkeit, wenn sein Leben aus Zwang, Dreck und Unfreiheit besteht? Dieser vierte Stand verlangte vom Staat vielmehr als bloße Rechtsschutzanstalt zu sein. Ausreichend Arbeitsgelegenheit und gesicherte Existenz waren erforderlich.
II. Neuorientierung des wissenschaftlichen Denkens
Schon die Aufklärung hatte aus der Geschichte die Entwicklungsrichtung entnehmen wollen, deren Feststellung einen über den Punkt der Gegenwarthinausweisenden sicheren Ausblick auf das Zukünftige ermöglichen sollte. Seit Schelling[1 ] war daraus der Gedanke einer organischen Entwicklung geworden. Loening[2] (1 882): „Das heutige Strafrecht ist seinem Geiste, wie seinen Einzelheiten nach als Produkt der Geschichte darzustellen; in Anlehnung an die Resultate der historischen Forschung hat der Rechtslehrer seine Lehrsätze über das geltende Recht zu formieren und die Bedeutung des jetzt Geltenden zu entwickeln.“ In der Naturwissenschaft setzte sich in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts ein gewaltiger A ufschwung ein. Das „System vom Werden der Welt, vom Ziel und Sinn des menschlichen Daseins“ schien erklärbar. Mit Darwins Entwicklungstheorie der Arten kam der große Durchbruch. Während Darwin die Entwicklungslehre nur auf die Naturwissenschaften begrenzte,
übernahm Merkel sie für die Rechtswissenschaft. Liszt führte ihn noch weiter und machte ihn zur Grundlage seines ganzen Rechtsdenkens und zum Angelpunkt seiner Strafrechtstheorie.
III. Liszt und die soziologische Schule
Liszt[3] stand unter dem nachhaltigen Einfluss von Rudolf v . Ihering[4]. Von Ihering abgeleitet wurde für ihn der Zweckgedanke und seine Bedeutung für das Recht allgemein und für das Strafrecht im Besonderen zum Leitmotiv seiner Arbeit.
Als Student gehörte er der Deutsch-nationalen Partei an und Verehrte Bismarck. Später wandte er sich dem linken Flügel der Liberalen zu. Sein Wesen zielte auf „schöpferische Synthese“ ab – auf Ausgleich der Gegensätze, auf Vereinigung v on scheinbar Auseinanderstrebenden. Diese Synthese begegnet in der „Vereinigungstheorie“ und der Verbindung des Sozialen mit dem Liberalen wieder.
Liszt gilt als Begründer der modernen Kriminalpolitik. Über die Zweckmäßigkeit des Strafrechts schreibt er 1893 sehr provokant: „Nach meiner Meinung ist das Strafgesetzbuch die magna charta[5] des Verbrechers. Es schützt nicht die Rechtsordnung, nicht die Gesamtheit, sondern den gegen diese sich auflehnenden Einzelnen. Es verbrieft ihm das Recht, nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur innerhalb der
gesetzlichen Grenzen bestraft zu werden. Der Doppelsatz: nullum crimen sine lege, nulla ponea sine lege ist das Bollwerk des Staatsbürgers gegenüber der staatlichen Allgewalt, gegenüber der rücksichtslosen Macht der Mehrheit, gegenüber dem Leviathan[6].“ Es kommt ihm darauf an, dass blindes Zweckmäßigkeitsdenken nicht die Gerechtigkeit überrennt. Die „staatliche Allmacht soll nicht über das Recht der Gefahren entkleidet werden“. Auch muss der anständige und gesetzestreue Bürger gegen Übergriffe und Willkür von Behörden und Beamten gesetzlich geschützt werden.
In der Strafrechtswissenschaft herrschen zwei Problemkreise: juristische und kriminalpolitische. Das Strafrecht steckt den Bereich ab, auf dem die am sozialen Gedanken orientierte Kriminalpolitik den Kampf gegen die Verbrecher zu führen hat, ausgerichtet an Zweckmäßigkeitsgeschichtspunkten. Der Entwicklungsgedanke hat für Liszt grundlegende Bedeutung. Das Recht hat bei ihm etwas mit Sollen zu tun, wogegen aber der Gegenstand wissenschaftlicher Arbeiten das Sein ist. Wenn nun Sollen und Sein Gegensätze sind, gibt es dann keine Brücke zwischen beiden? Soll der denkende Mensch bei diesem Dualismus stehen blieben und nur auf das Trennende sehen? Oder besteht doch die Möglichkeit einen „schöpferischen Synthese“? Liszt findet diese Synthese im Gedanken der Entwicklung. Im Begriff der Entwicklung vollzieht sich die
„Synthese des Seienden und des Seinsollenden“. „Aus dem Seienden und nur aus ihm“ kann das Seinsollende mit Hilfe des Entwicklungsbegriffes bestimmt werden. Da alles Seiende auf Veränderung angelegt ist, tendiert es auf etwas Seiensollendes gemäß dem Walten des Gesetzes des Werdens und der Entwicklung. So löst Liszt unter Einsatz des Entwicklungsgedankens das Problem des „richtigen Rechts“. Die Aufgaben der Kriminalpolitik sind Kritik am überkommenen Strafrecht und Auffinden des richtigen Weges zur Neuordnung.
Für den Aufgabenkreis der Strafrechtswissenschaft hat er drei Komplexe gebildet: 1 . Die pädagogische Aufgabe gegenüber den Strafjuristen. Sie umfasst nicht nur die juristische Ausbildung, sondern auch eine kriminalistische. Letztere Umfasst die Methoden der Ermittlung von Sachverhalten, die Entdeckung und Überführung von Tätern und die Rekonstruierung der Tatbilder seitens Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft. 2. Die auf wissenschaftliche Erkenntnis von Verbrechen und Strafe abzielende Aufgabe: Methoden zu Erforschung der Ursachen des Verbrechens, zur Erkennung der Eigenart des Verbrechers und zur Untersuchung der Wirkungsmöglichkeit der Strafe. Diese Aufgabe hat die Wissenschaft unter Beachtung der historischen Entwicklung des Verbrechers und des Verbrechens zu erfüllen. 3. Die kriminalpolitische Aufgabe: Unter Einsatz des Entwicklungsgedankens ist die Richtung zu erforschen, in der sich die Geschichte von Verbrechen und Strafe bewegt, um die Sollensgrundsätze zu ermitteln, nach denen der Gesetzgeber das
Strafrecht weiter zu entwickeln hat. Also zur Gewinnung der Erkenntnis, ob das geltende Strafrecht verbesserungsbedürftig ist und welche Mittel im Kampf gegen das Verbrechen notwendig sind.
Auf dem Gebiet von Verbrechen und Strafe war es das Anliegen von Liszt, aus den verschwommenen Vorstellungen einer rationalistischen Verbrecherkonstruktion herauszukommen und den Verbrecher in seinem wirklichen Wesen kennen zu lernen. Dieser Vorstellung dienen auch die drei Aufgaben der Strafrechtswissenschaft. Damit sollte der Feind erkannt werden und die bisherigen Abwehrmaßnahmen anhand dessen kritisch überprüft werden. Solches hatte vor ihm schon Lombroso[7 ]
versucht. Anhand von gesammelten empirischen Material glaubte Lombroso, den delinquente nato[8] gefunden zu haben. Also jene besondere Spezies des homo sapiens, die in Körperbau und Empfindungsleben anthropologische, also naturwissenschaftlich erkennbare Eigenart aufweist, an denen die Bestimmungen zum Verbrecher ablesbar sind. Liszt lehnte jede rein biologische Auffassung des
Verbrechers ab. Eine ausschließliche Ableitung aus körperlichen und geistigen Eigenarten konnte es nicht geben, denn die Entwicklung des Menschen werde auch von seiner Umwelt beeinflusst. Nur zusammen, aus anthropologischen und soziologischen Merkmalen war die Erkennbarkeit eines Verbrechertypus möglich. Damit glaubte er, alle rationalen Spekulationen überwunden zu haben, auf dem Weg zur Empirie. Liszts Kritik an der Straftheorie der Hegelianer: „Dass auch das Strafrecht um des Menschen willen da ist, dass die Strafe die Aufgabe hat, die Rechtsordnung und mit ihr die Lebensinteressen der Rechtsgenossen zu schützen, das Verbrechen zu Bekämpfen durch Besserung, Abschreckung, Unschädlichmachung des Verbrechers, das ist heute noch Ketzerei. Als ob nicht ein Blick auf die erste beste Strafanstalt es auch dem blödesten Auge klar machen müsste, dass die Strafe wahrlich etwas anderes ist, als die dialektische Entwicklung des Rechtsbegriffs, als die Negation der Negation des Rechts. Wir, die wir auf der empirischen Grundlage der Lebenserscheinungen unsere Ansichten aufbauen, sind ja nicht in der glücklichen Lage der Dialektiker, aus einem ersten gegebenen Begriff das ganze konstruktive Gebäude aufbauen zu können.“ Sein empirisches Material, welches er für seine Betrachtung der Wirklichkeit braucht, entnimmt Liszt der Geschichte.
Die ursprüngliche Strafe ist nichts als eine „blinde, instinktmäßige, triebhafte Reaktion der Gesellschaft gegen äußere Störungen der Lebensbedingungen“. Sie stellt eine bloße Triebhandlung dar, also den Ausfluss eines Strebens nach Selbstbehauptung des Individuums, nach individueller Erhaltung seiner selbst und seiner Art. In der Geschichte der Menschheit vollzieht sich nun ein Wandel: „Aller Fortschritt in der geistigen Entwicklung des Indiv iduums wie der Menschheit besteht darin, dass die Triebhandlung in die Willenshandlung such umsetzt, d.h. dass die Zweckmäßigkeit der Triebhandlung erkannt und die Vorstellung des Zwecks zum Motiv des Handelns wird. Der Zweckgedanke ist es, der die Willenshandlung von der Triebhandlung unterscheidet“ (Objektiv ierung der Strafe).
Verhältnis von General- und Spezialpräv ention: Nur der Staatsbürger, der sich in die gesellschaftliche Ordnung einfügt, hat Anspruch auf persönliche Freiheit und Selbstbestimmung. Wer aber von einem Strafgericht als „Verbrecher“ überführt wurde, dem gegenüber hat der Staat das Recht, dessen Persönlichkeit soweit in A nspruch zu nehmen, wie es notwendig ist, um weiteren Begehungen durch ihn v orzubeugen. Die Entscheidung, ob eine Resozialisierung möglich ist oder für eine physische Unschädlichmachung gesorgt werden muss, ist Sache der Kriminalpsychologie. Für Liszt ist der Strafzweck also spezialpräventiv .
Verhältnis von Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit: „Die richtige, d.h. die gerechte Strafe ist die notwendige Strafe. Gerechtigkeit im Strafrecht ist die Einhaltung des durch den Zweckgedanken erforderlichen Strafmaßes. Das völlige Gebundensein der Staatsgewalt durch den Zweckgedanken ist das Ideal der strafenden Gerechtigkeit.“
Strafe ist ein „zweischneidiges Schwert“ – es bewirkt „Rechtsgüterschütz durch Rechtsgüterv erletzung“, denn mit jeder Bestrafung wird auch ein neues Übel in die Welt gesetzt. Diese Gefahr kann nur durch den Zweckgedanken gebannt werden, der richtig eingesetzt wird.
Strafe ist für Liszt in erster Linie Strafverfolgung. Seine Form des Rechtsgüterschutzes durch Strafe sind Besserung, Abschreckung und Unschädlichmachung. Wann welches Mittel anzuwenden ist, bestimmen die bisherigen Ergebnisse der kriminalanthropologische und die statistischen Untersuchungen der soziologischen Beobachtungen (Prinzip der Individualisierung). Die drei Formen finden ihre Ergänzung in den drei Verbrechertypen: Augenblicksverbrecher (Abschreckung), besserungsfähige Zustandsverbrecher (Besserung) und unverbesserliche Zustandsverbrecher (Unschädlichmachung). Zu den letzteren gehören Bettler,Vagabunden, Prostituierte, Alkoholiker, Halbweltmenschen -also alle sog. „Gewohnheitsverbrecher“. Ihre Unschädlichmachung geschieht durch lebenslange Freiheitsstrafe, „da wir köpfen und hängen nicht wollen und
deportieren nicht können“. Hier erscheint bei Liszt auch wieder die anthroposophische Erkennbarkeit von (Gewohnheits-) Verbrecher. Lomboro hat ihr zugestimmt. Die französischen Milieutheorie von Lacassagne[9] dagegen abgelehnt, denn die Umwelt bedeutet alles und die Eigenart des V erbrechers ist auf Umwelteinflüsse zurückzuführen (auch die materialistische Geschichtsauffassung von Karl Marx beruht auf diesem
Gedanken). Liszt v erbindet beides: das Verbrechen ist „das Produkt aus der Eigenart des Täters im Augenblick der tat und aus den ihm in diesem Zeitpunkt umgebenden äußeren Verhältnisse“. Zur wirksamen Bekämpfung des Verbrechertums konnte Strafe nicht das alleinige Allheilmittel sein. Gerade in den Sicherungsanstalten herrschten schlimme Zustände und
Augenblicksverbrecher werden dort zu Gewohnheitsverbrechern gemacht. Darum ist neben dem System der Strafen auch ein System „sichernder Maßnahmen“ notwendig, so Jugendlichen gegenüber Erziehungsmaßregeln, Trinkern gegenüber Trinkerheilanstalten und Wirtshausverbot, Geisteskranken gegenüber Pflegeanstalten, Arbeitsscheuen gegenüber Arbeitshaus. Besonders bei Augenblicksv erbrechern soll Freiheitsstrafe vermieden werden.
Strafrechtsdogmatik v on Liszt: Seine Strafauffassung stellt einerseits hohe Ansprüche an den Staat, gewährt ihm aber auch einen Anspruch, die Persönlichkeit des Einzelnen in weitgehendem Maße seinen Zwecken unterzuordnen. Er will vom Staat, dass dieser dem gesetzestreuen Bürger alle liberalen Rechtsschutzgarantien überlässt. Der Verbrecher soll aber die
Macht des Staates in gesteigertem Maße spüren. Wobei Unterschiede nach Grad ihrer sozialen Gefährlichkeit gemacht werden sollen. Die Gesetzgebung ist das Mittel zur Grenzziehung und soll die materiellen Voraussetzungen dafür, wann ein Einzelner zum Verbrecher wird, aufs Genauste festlegen. Die Strafprozessgesetzgebung hat dafür zu sorgen, dass der Einzelne sich gegen den Verdacht, Verbrecher zu sein, in ausreichender
Weise verteidigen kann.
Die materiellen Voraussetzungen zur Grenzziehung sollen durch Erarbeitung scharfer juristischer Begriffe bewirkt werden, mit denen der Richter bei der Frage nach dem „Ob“ der Strafe oder sichernden Maßnahmen zu einem scharfen, klaren Denken gezwungen wird und die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten eindeutig bestimmt ist. Verbrechenselemente sind Handlung, Rechtswidrigkeit und Schuld. Verbrechensformen sind Vollendung und Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Einheit und Mehrheit des V erbrechens.
B. Strafrechtsreform und Veränderung des Strafrechts
I. Zeit v or dem 1. Weltkrieg
1902 wurde vom Reichsjustizamt ein wissenschaftliches Komitee ausacht Professoren berufen – klassische und moderne Schule (je 3) und vermittelnde Richtung (2). Sie sollten eine rechtsvergleichende Darstellung aller in Betracht kommenden strafrechtlichen Materien geben und unter kritischer Würdigung der Ergebnisse dieser Arbeit Vorschläge für die deutsche Gesetzgebung ausarbeiten. Im Jahre 1906 lag in 16 Bänden die
„Vergleichende Darstellung des Deutschen und Ausländischen Rechts“ vor. Zeitgleich arbeiteten fünf praktische Juristen an einem „Vorentwurf“ zu einem neuen deutschen Strafgesetzbuch. 1906 kam dieser „Vorentwurf“ heraus. Beide Richtungen wurden darin berücksichtigt. Die „klassische Schule“ durch den Vergeltungscharakter der Strafe; die „moderne Schule“ mit ihren kriminalpolitischen Forderungen, u.a. durch eine Reihe sichernder und bessernder Maßnahmen.
Zu diesem „Vorentwurf“ gaben vier Professoren 1911 einen „Gegenentwurf“ nebst Begründungen heraus. Im gleichen Jahr begannen auch die Durchberatungen des „Vorentwurfs“ durch eine 16 köpfige Kommission (3 Prof. und 13 Praktiker). 1913 entstand so der „Kommisions-Entwurf“, der aber wegen des Ausbruchs des Krieges nicht weiter geführt wurde. Erst 1919 fand er wieder Beachtung und wurde nochmals den politischen Gegebenheiten (Novemberrevolution 1918) angepasst: „Entwurf 1919“.
Auch das bestehende Reichsstrafgesetzbuch wurde novelliert. In der Nov elle von 1912 kam es zu verschiedenen Milderungen einzelner Strafdrohungen. Der Tatbestand des Mundraubs (§ 370 Ziff. 5) wurde eingefügt. Aus dem Diebstahl, der Unterschlagung und dem Betrug wurden die Fälle der Notentwendung und Notunterschlagung (§ 248a), sowie des Notbetrugs (§ 264a) herausgelöst. Diese Milderungen waren eine Folge der sozialenAuffassung vom Verbrechen.
Auf dem Verwaltungsweg kam es zu einer wichtigen spezialpräventiv en Resozialisierungsmaßnahme: der sog. „bedingten Verurteilung“. Man hatte erkannt, dass im Gefängnis die kriminelle Ansteckungsgefahr sehr hoch war. So wollte man erstmals Straffälligen einen starken Antrieb geben, sich durch Wohlwollen die Berührung mit dem Gefängnis zu ersparen, sich also Straffreiheit zu verdienen. Im falle geringer Delikte wurde beim Ersttäter nur die Schuld festgestellt, die Strafzumessung aber ausgesetzt, wenn der Verurteilte sich während einerBewährungszeit einwandfrei führte.
Seit 1882 wurde eine Kriminalstatistik geführt. Sie ist zu einer der wichtigsten Grundlagen der (kriminalistischen) modernen Schule geworden. Von 1882 bis 1911 ging die Zahl der Ersttäter von 736 auf 641 zurück, die Zahl der Wiederholungstäter jedoch stieg von 259 auf 540 (je 1 00000 Personen).
II. Zeit nach dem 1. Weltkrieg
1922 legte Justizminister Radbruch[10] der Reichsregierung einen neuen Entwurf vor. Er enthielt gegenüber dem „Entwurf 1919“ zwei bedeutende Abweichungen: Abschaffung der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe.
Nach Beratungen wurde er als „amtlicher Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuch“ gedruckt und 1925 dem Reichsrat zugeleitet. Hier machte sich Kahl[11] um diesen „amtlichen Entwurf“ sehr v erdient, in dem er die Arbeiten daranimmer wieder veranlasste und vorantrieb. Aufgrund der Zerrissenheit der Parteien und der politischen Verhältnisse gab es keine Einigung. Die Ergebnisse des Jahres 1 933 brachten dann das Ende der Weimarer Republik und das Ende der Strafrechtsreform.
Obwohl ein neues Strafgesetzbuch scheiterte, gab es doch Änderungen an dem bestehenden:
• 1919 ein Gesetz gegen das Glückspiel – in den Städten hatte das Treiben der sog. Spielklubs stark zugenommen.
• 1920 ein Gesetz über die Wiedereingliederung Verurteilter in die bürgerliche Gesellschaft durch Tilgung von Strafvermerken.
• 1923 ein Jugendgerichtsgesetz – es ergab sich die Notwendigkeit erzieherischer Maßnahmen für die stark anwachsende Verwahrlosung der Jugend nach dem Krieg.
• 1926 eine Nov elle zur bisherigen Abtreibungsbestimmung (§ 218) – in der Nachkriegszeit ist aufgrund der sozialen Not und des Sittenv erfalls das Verhältnis von Aborte zu Geburten auf 20 % angestiegen, v or dem 1 . Weltkrieg hat es bei 5 % gelegen. Erhebliche Milderungen wurden bestimmt, denn die Gründe von 1871 (Schutz der Leibesfrucht im Interesse der Volksvermehrung) war nicht mehr zeitgemäß. Die Geldstrafe hatte der Freiheitsstrafe den Rang abgelaufen und stieg immer mehr an. Im Jahre 1928 wurden 69 % aller Verbrechen und Vergehen mit Geld bestraft.
C. Strafprozessreform und Veränderung des Strafprozess-rechts
Auch im Strafverfahrensrecht drängten die Umstände nach Veränderungen. Das Gesetz von 1877 schien bald veraltet. Schon 1894 und 1895 lagen dem Reichstag neue Entwürfe vor. Drin sollten die Strafkammern mit drei Richtern besetzt werden und die Berufung gegen ihre Urteile an die Oberlandesgerichte zulässig sein. Der Entwurf fand jedoch keinen Anklang.
1902 berief Nieberding[12] eine Sachverständigenkommission ein und brachte eine neue Gesamtreform in Bewegung. 1905 wurden die Protokolle dem Reichsjustizamt vorgelegt und es entstand ein Entwurf, der 1909 an den Reichstag gelangte. Hauptprobleme der Reform waren die Frage der Schwurgerichte und die Frage der Berufung. Die Schwurgerichte sollten durch große Schöffengerichte ersetzt werden. Laienrichter sollten in keinem Fall allein über Tat- und Rechtsfrage entscheiden, sondern in kollegialer Zusammenarbeit mit Berufsrichtern. Eine Einführung der Berufung in allen Strafsachen entsprach einem dringenden politischen Wunsch. Der Verurteilte erfuhr meist erst aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils, worauf es dem Gericht bezüglich der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Bedeutung ankam. Schwere Delikte sollten vor eine Strafkammer mit drei Richtern und zwei Schöffen kommen; die Berufung dann an eine Berufungs-Strafkammmer mit fünf Berufsrichtern. Das Ende des ersten Weltkriegs brachte eine Wiederaufnahme der Strafprozessreform. 1919 kam es zu einem vorläufigen Entwurf, zu dem Gerichte und Reichsanwaltschaft Stellung nehmen sollten. 1920 ging der endgültige Entwurf an den Reichstag („Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsgang in Strafsachen“). Er beinhaltete eine Reihe von Neuerungen: die Reste des Inquisitionsprozesses wurden beseitigt und der Gedanke des Anklageverfahrens umgesetzt – Berufung in allen Strafsachen – Wegfall der gerichtlichen Voruntersuchung – Recht der Akteneinsicht erweitert – strenge Voraussetzungen für Untersuchungshaft – Vorverfahren kam ganz in die Hände des Staatsanwaltes. Jedoch auch diesmal scheiterte die Reform an der ungünstigen politischen Situation.
Obwohl eine Gesamtreform des Strafverfahrens nie zustande kam, gab es doch Veränderungen in Form von Novellen und Ergänzungsgesetzen an der bestehenden Reichsstrafprozessordnung:
• 1898 -Entschädigung unschuldig V erurteilter.
• 1904 – Entschädigung unschuldig V erhafteter
• 1905 – Erweiterung der Zuständigkeit der Schöffengerichte
• 1922 – Frauen wurden als Schöffen, Geschworene und Richter
zugelassen.
• 1924 – Aufgrund der Not der hohen Inflation und des
Stillstandes der Strafrechtspflege kam es zu einer bedeutenden Notverordnung: das Schwurgericht in seiner alten Form aus der Zeit des Liberalismus wurde beseitigt und unter Beibehaltung des Namens „Schwurgericht“ in ein kollegiales großes Schöffengericht (3 Richter, 6 Geschworene) umgewandelt. Auch wurde die Zahl der Richter in den Senaten des OLG herabgesetzt und der Verfolgungszwang bei Übertretungen und Vergehen eingeschränkt. Was keiner Strafrechtsreform gelungen wäre, dass gelang der Notverordnung aufgrund der wirtschaftlichen Krise und den daraus resultierenden Gefahren für die Justizverwaltung.
• 1926 – Beschuldigte erhalten größeren Schutz gegen Verhaftungen.
D. Gefängnisreform und die Reichsratsgrundsätze
Im Bereich des Strafvollzugswesens gab es bedeutende Fortschritte. In Willach wurde das erste Jugendgefängnis gebaut und das Jugendgerichtsgesetz von 1923 stellte den Erziehungswunsch in den Mittelpunkt. Jugendliche wurden von erwachsenen Gefangenen ausgesondert und es wurde Sorge für ihr Fortkommen nach der Entlassung getragen. Dies waren klare Anzeichen dafür, dass die Resozialisierungsidee sich gegenüber dem Gedanken repressiver Tatvergeltung durch Übelzufügung langsam durchsetzte. Aber auch beim Erwachsenenstrafvollzug gab es Fortschritte. Die Länder vereinbarten 1923 die sog. „Reichsratsgrundsätze“. Deutlich bestimmt der § 48: „Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen, soweit es erforderlich ist,
an Ordnung und Arbeit gewöhnt werden.“ Erziehungs- und Besserungsgedanken wurden zum Prinzip des Vollzuges. Beim Haftsy stem wurde sich nicht auf die Einzelhaft festgelegt, sondern drei Systeme zur Auswahl gestellt: Einzelhaft, Zellenhaft, Gemeinschaftshaft. Verbunden sein sollten die Systeme durch einen Strafv ollzug in Stufen („Progressivsystem“). Der dazu geeignete Gefangene sollte sich durch eine Reihe verschiedener Strafstufen oder Strafklassen durcharbeiten. Je nach Stufe kam es zu einer weiteren Lockerung des Strafzwanges, die an das Verantwortungsgefühl, die Selbstbeherrschung und die innere Energie des Gefangenen ständig steigende Anforderungen stellten („Erziehung zu einfacher Sittlichkeit“). Um ein möglichst reibungsloses Zurückführen in die freie Welt zu ermöglichen, waren Anstaltsunterricht, Möglichkeit des Lesens von Büchern und Zeitungen und einen beschränkten Verkehr mit Angehörigen vorgesehen. Jedoch auch diese Reform war nur ein kurzes Leben beschienen. Die Nationalsozialisten befürworteten die repressive Abschreckung.
E. Veränderung der Staatsform
I. Ende der Monarchie und Weim arer Republik
In der Folge des Ersten Weltkriegs wurden die Kompetenzen der obersten Heeresleitung stark erweitert. Sie erfasste auch große Teile des zivilen und wirtschaftlichen Lebens. Im Oktober 1918 kam die oberste Heeresleitung zu dem Entschluss, dass ein Krieg nicht mehr weiter zu führen ist und reichte ein Waffenstillstandsgesuch bei dem amerikanischen Präsident Wilson ein. Daneben wurde im Einv ernehmen mit dem Reichstag eine Regierung unter dem liberalen Prinzen Max v . Baden gebildet. Die alliierten Regierungen lehnten es ab, Waffenstillstands- und Friedensabkommen mit dem deutschen Kaiser Wilhelm II. v . Preußen zu führen und dieser erklärte am 9. Nov . 1818 seine Abdankung. Max v . Baden übertrug die Geschäfte des Reichskanzleramtes an Friedrich Ebert, dem Führer der Sozialdemokraten. Sein Staatssekretär Philipp Scheidemann erklärte dem Volk die Abdankung des Kaisers und rief die Republik aus. Aufgrund dieser Ereignisse dankten auch die anderen deutschen Monarchen der deutschen Landesteile ab. Friedrich Ebert erwirkte Neuwahlen zur Bildung einer Nationalv ersammlung, die am 19.01.1919 stattfanden. Am 6.02. trat in Weimar die Nationalv ersammlung zum ersten Mal zusammen und am 31 .07 . wurde eine neue republikanische Reichsverfassung verabschiedet. Ausgearbeitet hatte sie der Staatsrechtler Hugo Preuß.
II. Neue Reichsverfassung
Das wichtigste Organ war jetzt die der Reichstag als Versammlung der vom Volk gewählten Abgeordneten. Wahlfähig waren nun auch Frauen. An die Stelle des bisherigen Mehrheitswahlsystems, bei dem in den jeweiligen Walkreisen der Abgeordnete in den Reichstag einzog, der die meisten Stimmen bekommen hatte, trat nun das Verhältniswahlsystem. Neben dem Reichstag gab es auch den Reichsrat, die Vertretung der Länder. Der aber viel weniger Macht als früher hatte. Die Stellung des Kaisers hatte der Reichspräsident eingenommen, der alle sieben Jahre vom Volk direkt gewählt wurde. Er bestimmte den Reichskanzler, dieser wieder seine Minister. Weitere Aufgaben des Reichspräsidenten waren v .a. Vertretung
des Reiches nach außen, Oberbefehl über die Armee und Begnadigungsrecht.
III. Mängel der Weim arer Republik
Der Reichstag kannte keine Mindeststimmenzahl für eine Zulassung von Parteien (heute: 5%-Klausel). Dies führte dazu, dass sehr viele Parteien in ihm vertreten waren und die Verhandlungsführung und Beschlussfassung erschwert wurden. Der Reichskanzler und die einzelnen Minister konnten vom Reichstag abgewählt werden, ohne dass eine neue Regierung vorhanden war. Eine Zeit der „Lähmung“ der Regierungsarbeit war die Folge. Der Reichspräsident wurde vom Volk gewählt, nicht vom Reichstag. So haben es populäre Persönlichkeiten leicht gehabt, gewählt zu werden. Nach dem Tod von Friedrich Ebert wird Paul v . Hindenburg als dessen Nachfolger gewählt. Hindenburg war Generalfeldmarschall gewesen und von monarchischer Gesinnung.
IV. Ende der Weim arer Republik
Die wirtschaftliche Lage verschärfte sich zu Beginn der dreißiger Jahre immer mehr. Jedoch ergriff der Reichskanzler Brüning (nach Ansicht der heutigen Ökonomen) die falschen Mittel. Statt durch großzügige Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu erlassen, verschärfte er die Deflationskrise durch Einschränkungen der Staatsausgaben noch mehr. Auch seine Nachfolger v . Papen (1932) und v . Schleicher (1932-33) machten es nicht besser. Lediglich die Streichung der hohen Reparationszahlungen war ein großer Erfolg. Die Arbeitslosigkeit stieg weiter an und die Wahlerfolge der extremistischen Parteien nahmen zu. Am 30.01.1933 ernannte Reichspräsident Hindenburg den Führer der zweitstärksten Reichstagspartei, Adolf Hitler, zum Reichskanzler.
[1] Fri edri ch Wi l h el m Joseph v . Sch el l i n g (17 7 5-1854), deu tsch er Ph i l osoph u n d
ei n er der Ha u ptv ertreter der Ph i l osoph i e des deu tsch en Idea l i sm u s: „Der A n fa n g
u n d da s En de a l l er Ph i l osoph i e i st – Frei h ei t!“
[2] Loen i n g, R i ch a rd (1848-1913), Ju ri st, Professor zu Jen a .
[3] Fra n z v on Li szt (1851-1919) wa r v on 1898 bi s 1917 Professor fü r Stra frech t u n d
V öl kerrech t a n der Berl i n er Un i v ersi tä t, A bgeordn eter der Fortsch ri ttl i ch en
V ol kspa rtei im Preu ßi sch en A bgeordn eten h a u s u n d im R ei ch sta g.
[4] R u dol f v . Ih eri n g (1818-1892), Professor des R öm i sch en R ech ts. Zu n ä ch st
A n h ä n ger der h i stori sch en R ech tssch u l e u n d der Begri ffsju ri spru den z,
a v a n ci erte er n a ch sei n er „Bekeh ru n g“ zu m prom i n en ten V ertreter ei n er
„sozi ol ogi sch en “ Betra ch tu n g des R ech ts u n d der sog. „Zweckju ri spru den z“.
[5] [l a t.] großer Frei bri ef; wi ch ti gste en gl i sch e Gru n dgesetz v on 1215.
[6] „Un geh eu er“ – Lev i a th a n i st der N am e ei n es im Meer l eben den Un geh eu ers der
jü di sch -ch ri stl i ch en My th ol ogi e.
[7 ] Cesa re Lom broso (1836-1909) wa r ei n i ta l i en i sch er A rzt, Professor der
geri ch tl i ch en Medi zi n u n d Psy ch i a tri e.
[8] Der del i n qu en te n a to i st ei n e a ta v i sti sch e, dem u rzei tl i ch en Wi l den ä h n l i ch e
V a ri etä t der Ga ttu n g Men sch , der u n a bh ä n gi g v on a l l en sozi a l en Bedi n gu n gen
u n en tri n n ba r zu m V erbrech en bestim m t u n d desh a l b a u ch n i ch t
besseru n gsfä h i g sei .
[9] A l ex a n der La ca ssa gn e (1843–1924), Medi zi n er, Ha u ptv ertreter der
fra n zösi sch en krim i n a l sozi ol ogi sch en Sch u l e.
[10] Gu sta v R a dbru ch (187 8-1949), Ju ri st, Professor fü r Stra frech t u n d
R ech tsph i l osoph i e zu Ki el u . Hei del berg. A l s Pol i ti ker wa r er
R ei ch sta gsa bgeordn eter u n d Ju sti zm i n i ster im Ka bi n ett v on Wi rth u n d
Stresem a n n .
[11] Wi l h el m Ka h l (1849-1932), Ju ri st, Professor fü r Ki rch en -, Sta a ts- u n d
V erwa l tu n gsrech t zu Berl i n ; R ei ch sta gsa bgeordn eter der DV P.
[12] R u dol f A rn ol d N i eberdi n g (b. 1838 – d. 1912) wa r v on 1893 bi s 1909
Sta a tssekretä r im R ei ch sju sti zm i n i steri u m . A l s sei n Ha u ptv erdi en st gi l t da s
Zu sta n dekom m en des BGB 1896.
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Sti ch wörter: Gesch i ch te, R ech t, R ech tsgesch i ch te, Stra frech tsgesch i ch te
Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 9
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9. Abschnitt – Die nationalsozialistische Epoche
A . Rechtsstellung und Funktion des Rechts
B. Materielles Strafrecht
I. Dualismus der strafrechtlichen Unrechtsfolgen
II. Bekämpfung des kriminellen Alkoholismus
III. A kzessorietät der Teilnahme
IV . Versuch und Vollendung
V . Todesstrafe
V I. Bestimmtheitsgrundsatz
V II. Sühnegedanke und Schutzfunktion
V III. Entwicklung der Polizeigewalt
C. Strafverfahrensrecht
I. Macht der Staatsanwaltschaft
II. Aussagezwang und Folter
III. Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit
IV . Sondergerichte
V . Rechte der Richter
9. Abschnitt – Die nationalsozialistische Epoche
Reichskanzler Hitler ließ bald nach seiner Ernennung Neuwahlen ausschreiben. Seine NSDAP bekam 43 % der Sitze und er erlangte durch Bildung einer Koalition mit der Deutschnationalen Volkspartei (DNVP) die absolute Mehrheit im Reichtag. Hitler konnte den Reichstag dazu bewegen, ihm nahezuunbeschränkte Vollmacht zu erteilen (Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1 933). Durch die Streichung der Reparationszahlungen befand er sich in einer wirtschaftlich besseren Lage und konnte durch weitere Maßnahmen (Rüstungsaufträge, Bau von Autobahnen, Einführung der allgemeinen Wehrpflicht) die Arbeitslosenzahlen völlig abbauen. 1934 wurden durch die „Gesetze zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ die Volksvertretung der Länder (Reichsrat) beseitigt. Die Länderregierungen unterstanden fortan den Reichsorganen. Als Hindenburg Mitte 1934 starb, nahm sich Hitler auch die verfassungsmäßigen Kompetenzen des Reichspräsidenten.
A. Rechtsstellung und Funktion des Rechts
Das grundlegende Prinzip der nationalsozialistischen Rechtsphilosophie war der Vorrang des Gemeinnutzens – Gemeinnutz geht vor Eigennutz. Nicht der einzelne Rechtsträger stand im Vordergrund, sondern die Rechtsgemeinschaft. Ihr hatte sich der Einzelne unterzuordnen, wenn seine Interessen mit denen der Gemeinschaft kollidierten. Das Recht galt nur für die der Gemeinschaft angehörigen Artgleichen. Sie waren durch die blutsmäßige Bindung miteinander verbunden. Für Artfremde galt ein Sonderrecht. Zu diesen „Fremdvölkischen“ zählten besonders Polen und Juden. Das Recht wurde nicht mehr aus der Philosophie oder der historischen Erfahrungen gefunden, sondern einzig und allein daraus, was für die konkrete Lebensordnung notwendig ist. Daraus ergibt sich auch die Funktion von recht und Rechtssprechung. Sie hatte die Aufgabe, „die konkrete völkische Gemeinschaftsordnung zu wahren, Schädlinge auszumerzen, gemeinschaftswidriges Verhalten zu ahnden und Streit unter den Gemeinschaftsmitgliedern zu schlichten“.[1 ]
B. Materielles Strafrecht
I. Dualism us der strafrechtlichen Unrechtsfolgen
Das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom November 1 933 brachte für das System der strafrechtlichen Unrechtsfolgen einen Dualismus. Der Dualismus dieses Systems bestand zum einen darin, dass gefährliche Gewohnheitsverbrecher mit Zuchthausstrafe bedroht wurden, aber auch andererseits sichernde Maßnahmen eingeführt wurden. Diese Sicherungsmaßnahmen sollten im Anschluss an die Verbüßung der Strafe zu einer Resozialisierung oder zu einer Unschädlichmachung führen. Mittel der Resozialisierung waren Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt oder Trinkerheilanstalt. Eine Unschädlichmachung erfolgte durch Sicherungsv erwahrung oder Entmannung. Die Spezialpräventionslehre tritt hier deutlich in den Vordergrund.
II. Bekäm pfung des krim inellen Alkoholism us
Ebenfalls wurde mit dem Gesetz ein Schwachpunkt der bisherigen Gesetzgebung beseitigt. Der Täter einer strafbaren Handlung, die er unter Alkoholeinfluss begangen hatte, konnte aufgrund seiner Zurechnungsunfähigkeit nicht bestraft werden, denn die schuldhafte Herbeiführung des alkoholischen Zustandes wurde nicht berücksichtigt. Um dies zu ändern wurde der § 330a ins Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) eingeführt: “ Wer sich schuldhaft in einen durch Begehung einer Straftat als gefährlich erwiesenen Vollrauch versetzt, ist wegen dieser Herbeiführung des gefährlichen Zustandes strafbar.“ Dieses Gesetz förderte die wirksame Bekämpfung des kriminellen Alkoholismus.
III. Akzessorietät der Teilnahme
Die sog. Akzessorietät der Teilnahme wurde gelockert. Bisher war für die Strafbarkeit des Teilnehmers die Schuld des Täters beachtlich, nun wurde sie davon unabhängig gemacht. Jeder Beteiligte wurde entsprechend seiner eigenen Schuld bestraft.
IV. Versuch und Vollendung
In dem Verhältnis zwischen versuchten und vollendeten Delikt kam es durch die sog. Strafangleichungsverordnung vom Mai 1943 zu einer Gleichbehandlung. Das versuchte Delikt musste gemäß dem alten § 44 milder als das vollendete bestraft werden („Mussvorschrift“), nun konnten beide gleichbehandelt werden („Kannvorschrift“).
V. Todesstrafe
Bei der Todesstrafe wurde ihr Anwendungsgebiet stark erweitert. Besonders davon betroffen waren die Delikte des Hoch- und Landesverrats und das Vorgehen gegen Volksschädlinge. Auch Abstufungen wurden wieder eingeführt, neben der Enthauptung auch das Erhängen. Ihre Verhängung wurde vom Wortlaut des Gesetzes in das Ermessen der Richter verlagert. Unklare Formulierungen machten dies möglich:“ Wer in räuberischer Absicht eine Autofalle stellt, wird mit dem Tode bestraft“ (Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom Juni 1938).
VI. Bestimmtheitsgrundsatz
Die Berechenbarkeit und Bestimmtheit der Strafurteile wurde aufgeweicht. Die bisher verbotene Analogie zur Erweiterung und Ergänzung der gesetzlichen Straftatbestände wurde durch Änderung des § 2 RStGB ermöglicht: „Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar hält, oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient“. Damit wurde der Gedanke vom nullum crimen, nulla ponea sine lege des alten § 2 beseitigt.
VII. Sühnegedanke und Schutzfunktion
Das Gesetz gegen Gewohnheitsverbrecher gründete seine Sicherungsmittel auf dem Gedanken der spezialpräventiv en Tatvergeltung und stand damit im Gegensatz zum RStGB v on 1870, dass auf Generalprävention beruhte. Durch die Verordnung über den Vollzug der Freiheitsstrafen v om Mai 1934 wurde der § 48 RStGB geändert: “ Durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen das begangene Unrecht sühnen“. Der Sühnegedanke stand klar im Vordergrund. Hinzu kam durch eine Verordnung v on 1940 noch eine Schutzfunktion: “ Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe soll das Volk geschützt, das begangene Unrecht gesühnt und der Begehung neuer Straftaten vorgebeugt werden.“ Wobei nun der Sühnegedanke in den Hintergrund trat und das Schwergewicht auf der Schutzfunktion lag. Die Funktion des „Schutzes der Volksgemeinschaft“ trat in der Folge noch deutlicher hervor. Das Gesetz zur Änderung des StGB stand ganz im Zeichen des Zweckmässigkeitsgeschichtspunktes: „Der gefährliche Gewohnheitsverbrecher (§ 20a) und der Sittlichkeitsverbrecher (§§ 176-178) verfallen der Todesstrafe, wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne es erfordern.“
VIII. Entwicklung der Polizeigewalt
Besonders einschneidend war die Entwicklung der Polizeigewalt. Kein Bürger war vor ihr sicher. Auch wer vor Gericht freigesprochen wurde oder seine Strafe verbüßt hatte, konnte im Anschluss daran in polizeiliches Gewahrsam genommen werden. Das Mittel dazu war die sog. „Schutzhaft“. Sie war der richterlichen Kontrolle komplett entzogen und lag einzig im Ermessen der Polizeibehörden. Damit war es möglich, ohne jegliche Kontrolle gegen politisch missliebige Personen vorzugehen. Die in Schutzhaft genommenen Personen kamen dann oft in die von der sog. „Schutzstaffel“ (SS) geleiteten Konzentrationslager. Sie starben in der Gaskammer oder durch Genickschuss. Eine Vernichtung aller unerwünschten Individuen war möglich geworden.
C. Strafverfahrensrecht
I. Macht der Staatsanwaltschaft
Im Bereich des Verfahrensrechts wurde die Justiz unter die Herrschaft der Verwaltung gestellt. Die Staatsanwaltschaft bekam immer mehr Rechte. Nicht nur gegenüber dem Beschuldigten, auch gegenüber dem Gericht. In einer Fülle von Veränderungen kam es zur Auflockerung aller schützenden Formen, zum Abbau der Verteidigungsmöglichkeiten und zur Schwächung des richterlichen Einflusses zugunsten des staatsanwaltschaftlichen.
Der Grundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (§ 16 Gerichtsverfassungsgesetz) wurde zugunsten der Staatsanwaltschaft eingeschränkt. Durch die Zuständigkeitsv erordnung von 1940 konnte der Staatsanwalt für den konkreten Einzelfall sich für das Gericht entscheiden, dass ihm nach Lage der Sache am geeigneten erschien. Traf seine Wahl auf das Sondergericht, so war damit auch eine Verkürzung des Instanzenweges verbunden, denn vor Sondergerichten war dem Beschuldigten die Möglichkeit einer Urteilsanfechtung genommen. Rechtsmittel gab es gegen Urteile der Sondergerichte nicht.
Die Staatsanwaltschaft war auch Herrin des Vorverfahrens. Ihr allein oblag die Entscheidung, ob es zu einer gerichtlichen Voruntersuchung kommt. Weder Gericht noch die Beschuldigten („Klageerzwingungsverfahren“) hatten darauf Einfluss.
Selbst die Rechtskraft richterliche Urteile unterstand jetzt der Staatsanwaltschaft. Der Oberreichsanwalt konnte gegenüber rechtskräftigen Urteilen den ordentlichen Rechtsbehelf der Nichtigkeitsbeschwerde einlegen. Kein Urteil war mehr rechtssicher und kein Freigesprochener konnte sich mehr auf ein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten verlassen. Der Oberreichsanwalt unterstand dem Reichsjustizministerium und dieses wurde von Beamten aus der „Partei“ geleitet. Damit war auch der Einfluss der Partei auf die Rechtsprechung gesichert.
II. Aussagezwang und Folter
200 Jahre nach Friedrich II. wurde das Verbot jeglichen Aussagezwanges und der Beseitigung der Folter praktisch wieder aufgehoben. Zwar blieb der § 343 RStGB (Verbot des Aussagezwangs und der Geständniserpressung) im Gesetz bestehen, jedoch wurde ohne weitere Konsequenzen gegen ihn verstoßen. Polizei und Geheime Staatspolizei wendeten ständig die Folter an, um ein Geständnis zu erhalten. Methoden waren angefangen von Hungerhaft bis zu schwersten physischen Quälereien. Ein abgelegtes Geständnis war für immer bindend. Der Beschuldigte kam auch vor Gericht davon nicht mehr los. Wagte es doch einmal ein Angeklagter, auf die Art der Geständniserlangung hinzuweisen, wurde sie von den Ermittlungsbehörden schlicht geleugnet. In die Gerichtsakten kamen diese Folterungen nicht hinein. Für das Gericht hatten sie schlicht nicht stattgefunden. Es kam der Polizei einfach nur auf den „Erfolg“ an, einen Beschuldigten zu überführen und ihn zu einer Verurteilung zu bringen. Die Wahrheitsermittlung stand nicht im Interesse. Sie wurde von der Vollzugsbehörden nicht als Erfolg verbucht.
III. Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit
Durch eine Verordnung von 1939 wurde als weitere Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten der Umfang der Beweisaufnahme beschränkte: „Das Gericht kann einen Beweisantrag ablehnen, wenn es nach seinem freien Ermessen die Erhebung des Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich erachtet.“ Nun bestand für den Richter die Möglichkeit, unter Vorwegnahme der Beweiswürdigung einen Beweisantrag des Beschuldigten oder seines Verteidigers abzulehnen. Diese Möglichkeit war bis dahin v om Reichsgericht bekämpft worden.
IV. Sondergerichte
Im März 1933 erfolgte die Wiedereinführung der Sondergerichte. In jedem Oberlandesgerichtsbezirk wurde dem jeweiligen Sondergericht die Aburteilung von Delikten „zum Schutz von Volk und Staat“ übertragen. Dazu gehörten besonders die Tatbestände mit politischem Charakter, die durch weitere Gesetze geschaffen wurden. So mit dem Gesetz „zur Gewährleistung des Rechtsfriedens“, „gegen Verrat der deutschen Volkswirtschaft“, das Gesetz gegen Wirtschaftssabotage und das Heimtückegesetz. Durch eine Verordnung von 1938 wurde die Zuständigkeit weiter ausgedehnt, nämlich „bei Verbrechen, die zur Zuständigkeit des Schwurgerichts oder eines niedrigen Gerichts gehören, kann die Anklagebehörde A nklage v or dem Sondergericht erheben, wenn sie der Auffassung ist, dass mit Rücksicht auf die Schwere oder Verwerflichkeit der Tat oder die in der Öffentlichkeit hervorgerufene Erregung die sofortige Aburteilung durch das Sondergericht geboten ist.“ In ihrer Zusammensetzung bestanden diese Volksgerichte aus drei Berufsrichtern. Im Vordergrund stand die Schnelligkeit des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft konnte die Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit entziehen und vor das Sondergericht bringen. Damit verbunden war für den Beschuldigten die Verkürzung des Rechtsweges, denn bei Urteilen des Sondergerichts war kein weiteres Rechtsmittel gegeben und der Entzug von Beweisanträgen, denn auch die Beweiserhebung konnte von dem Sondergericht abgelehnt werden. Die Ladungsfrist betrug drei Tage.
Ein weiteres Sondergericht war der Volksgerichtshof, der die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit für Hoch- und Landesverratssachen und für schwerste politische Kriminalität vom Reichsgericht übernahm. Seine Senate bestanden aus drei Berufsrichtern und drei Schöffen. Sie wurden besonders ausgesucht, vom Führer ernannt und stammten ausschließlich aus der „Partei“. Ihr V orsitzender war ab 1 942 Roland Freisler[2]
V. Rechte der Richter
Doch nicht nur dem Beschuldigten wurden Rechte aberkannt, auch die Richter wurden eingeschränkt. Ihre Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit wurde aufgehoben. Das Mittel dazu war das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums von 1933, mit dem politisch unerwünschte Personen aus dem Staatsdienst entfernt werden konnten. Das Beamtengesetz von 1937 sah weiter die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand vor, wenn er nicht die Gewähr für ein jederzeitiges Eintreten der nationalsozialistischen Ziele leisten kann. Hitler selber behielt sich in der Folge vor, jeden Richter ohne jegliches Verfahren aus dem Amt zu entfernen, der sich nicht im politischen Sinne als völlig gefügig erwies.
[1] Aus: Leitsätze über Stellung und Au fgaben Richters, in : Dahm , Georg / Eckhardt, Karl August / Höhn , Reinhard / Ritterbusch , Paul / Siebert, Wolfgang; Deutsche Rechtswissenschaft I (1936), S. 123 f.. Abgedruckt in : Kroeschell , Karl ; Deutsche Rechtsgeschichte 3, Opla den 2001.
[2] Roland Freisler (1893-1945), Jurist und Anwalt in Kassel , er verteidigte in der Weimarer Republik straffällig gewordene Nationalsozialisten , in Dritten Reich wurde er erst Staatssekretär im Justizministerium und später Vorsitzen der Richter am Volksgerichtshof.
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