# Erklärung zur Stärkung der Wirksamkeit des Grundsatzes der Unterlassung der Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen

# Erklärung zur Stärkung der Wirksamkeit des Grundsatzes der Unterlassung der Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen

  
18\. November 1987   
  
ie Generalversammlung,  
Unter Hinweis auf den Grundsatz, dass Staaten sich enthalten müssen, in  
ihre internationalen Beziehungen, auf die Androhung oder Nutzung zurückzugreifen  
Gewalt, sei es gegen die territoriale Integrität oder die politische Unabhängigkeit von  
eines Staates oder auf eine andere Art und Weise, die mit den Zwecken des  
Vereinte Nationen,  
Unter Hinweis darauf, dass dieser Grundsatz in Artikel 2 Absatz 4 verankert ist  
der Charta der Vereinten Nationen und wurde mehrfach bekräftigt  
internationale Instrumente,  
Bekräftigung der [ Erklärung zu den Grundsätzen des Völkerrechts   
Auswirkungen auf freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten entsprechend   
zur Charta der Vereinten Nationen ](https://www.voltairenet.org/article207836.html) , der Definition von Aggression  
und die Manila-Erklärung zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten,  
Bekräftigung der Verpflichtung, den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit zu wahren  
im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen,  
Zum Ausdruck seiner tiefen Besorgnis über das Fortbestehen von Situationen  
von Konflikten und Spannungen und die Auswirkungen fortgesetzter Verstöße gegen das  
Grundsatz des Verzichts auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt  
zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie auch zuvor  
Verlust von Menschenleben und Sachschäden in Ländern  
betroffen sind, deren Entwicklung dadurch beeinträchtigt werden kann,  
In dem Wunsch, das Risiko neuer bewaffneter Konflikte zwischen Staaten zu beseitigen  
durch die Förderung einer Veränderung des internationalen Klimas, so dass  
Konfrontation weicht friedlichen Beziehungen und Zusammenarbeit,  
und Ergreifen anderer geeigneter Maßnahmen zur Stärkung von Frieden und Sicherheit  
internationales,  
Ich bin davon überzeugt, dass es in der gegenwärtigen globalen Situation Waffen gibt  
Atomwaffen gibt es keine andere vernünftige Lösung als friedliche Beziehungen  
zwischen Staaten,  
Im vollen Bewusstsein der Tatsache, dass die Frage der allgemeinen Abrüstung  
und Vollständigkeit ist von größter Bedeutung und dass Frieden, Sicherheit und Freiheiten  
Grundlagen und wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind untrennbar miteinander verbunden,  
Mit Besorgnis nehmen wir die schädlichen Auswirkungen des Terrorismus auf die Beziehungen zur Kenntnis  
internationales,  
Unter Betonung der Notwendigkeit, dass alle Staaten davon Abstand nehmen  
jede Zwangsmaßnahme, die Menschen ihres Rechts auf Selbstbestimmung beraubt,  
zu Freiheit und Unabhängigkeit,  
Bekräftigung der Verpflichtung der Staaten, ihre internationalen Streitigkeiten beizulegen  
mit friedlichen Mitteln,  
Im Bewusstsein der Bedeutung der Stärkung des kollektiven Sicherheitssystems  
der Vereinten Nationen,  
Unter Berücksichtigung der universellen Bedeutung der Menschenrechte und  
Grundfreiheiten als wesentliche Faktoren für deren Wahrung  
internationaler Frieden und Sicherheit,  
Überzeugt, dass es im gemeinsamen Interesse der Staaten liegt, a  
ein stabiles und faires weltwirtschaftliches Umfeld als Grundlage  
für den Weltfrieden unerlässlich sind und dass sie zu diesem Zweck die stärken sollten  
internationale Zusammenarbeit zu Entwicklungszwecken fördern und dazu beitragen  
die Errichtung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung,  
in Bekräftigung der Verbundenheit der Staaten mit dem Grundprinzip der souveränen Gleichheit der Staaten,  
Bekräftigung des unveräußerlichen Rechts jedes Staates, sein System zu wählen  
politisch, wirtschaftlich, sozial und kulturell ohne jegliche Einmischung  
aus einem anderen Staat,  
Unter Hinweis auf die Verpflichtung der Staaten, nicht direkt einzugreifen  
oder indirekt, aus welchem Grund auch immer, im Geschäftsleben  
innerhalb oder außerhalb eines anderen Staates,  
In Bekräftigung der Pflicht der Staaten, in ihren internationalen Beziehungen Folgendes zu unterlassen:  
militärischen, politischen oder wirtschaftlichen Zwang auszuüben  
oder anderweitig gegen die politische Unabhängigkeit oder territoriale Integrität gerichtet sind  
eines Staates,  
Bekräftigung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Völker und ihrer  
das in der Charta verankerte Recht auf Selbstbestimmung,  
Bekräftigend, dass die Staaten nach Treu und Glauben alle Verpflichtungen erfüllen müssen  
die ihnen nach internationalem Recht obliegen.  
Im Bewusstsein der dringenden Notwendigkeit, die Wirksamkeit des Prinzips zu stärken  
Demnach müssen die Staaten davon Abstand nehmen, auf die Drohung oder den Einsatz zurückzugreifen  
Gewalt einzusetzen, um zur Schaffung von Frieden und Sicherheit beizutragen  
nachhaltig für alle Staaten,  
1\. erklärt feierlich, dass:  
\[H2\]ICH \[/H2\]  
1\. Jeder Staat hat die Pflicht, in seinen internationalen Beziehungen  
auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt zurückgreifen, entweder gegen die Integrität  
territoriale oder politische Unabhängigkeit eines Staates oder von  
auf jede andere Art und Weise, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist. Das gleiche  
Der Rückgriff auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt stellt einen Verstoß dar  
des Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen und verpflichtet sich  
internationale Verantwortung.  
2\. Der Grundsatz, auf Drohungen oder Gebrauch zu verzichten  
Die Gewalt in den internationalen Beziehungen ist universell und drängt sich auf  
alle Staaten, unabhängig von ihrem politischen, wirtschaftlichen, sozialen System  
oder kulturell oder ihre Allianzen.  
3\. Keine Gegenleistung, welcher Art auch immer, kann  
angeführt werden, um den Rückgriff auf die Androhung oder Verwendung von zu rechtfertigen  
Gewalt, die gegen die Charta verstößt.  
4\. Staaten haben die Pflicht, nicht anzustiften, zu ermutigen oder zu unterstützen  
anderen Staaten, unter Verstoß auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt zurückzugreifen  
der Charta.  
5\. Aufgrund des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Völker und ihrer  
Das in der Charta verankerte Recht auf Selbstbestimmung gilt für alle Völker  
haben das Recht, ihren politischen Status in völliger Freiheit und ohne Freiheit zu bestimmen  
Einmischung von außen zu verhindern und ihre wirtschaftliche Entwicklung fortzusetzen,  
sozial und kulturell. und jeder Staat hat die Pflicht, dieses Recht gemäß den Bestimmungen der Charta zu respektieren.  
6\. Staaten erfüllen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen  
die Organisation, Förderung und Unterstützung von Aktionen zu unterlassen  
paramilitärische, terroristische oder subversive Handlungen, einschließlich Söldnerhandlungen,  
in anderen Staaten, oder an ihnen teilzunehmen oder auf ihnen zu dulden  
Gebiet der Aktivitäten, die im Hinblick auf die Begehung solcher Aktivitäten organisiert werden  
Handlungen.  
7\. Staaten haben die Pflicht, jegliche bewaffnete Intervention zu unterlassen  
und jede andere Form der Einmischung oder Bedrohung, gegen die gerichtet ist  
die Persönlichkeit eines Staates oder gegen seine politischen, wirtschaftlichen Elemente  
und kulturell.  
8\. Kein Staat darf die Anwendung beantragen oder deren Anwendung fördern  
wirtschaftliche, politische oder sonstige Maßnahmen zur Einschränkung  
einem anderen Staat die Ausübung seiner Hoheitsrechte unterzuordnen  
und von ihm Vorteile jeglicher Art zu erlangen.  
9\. Im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen,  
Die Staaten haben die Pflicht, jegliche Propaganda zu ihren Gunsten zu unterlassen  
Angriffskriege.  
10\. Auch der Erwerb von Territorien wird nicht als rechtmäßig anerkannt  
die sich aus der Androhung oder Anwendung von Gewalt oder der Besetzung ergeben  
von Territorium, das sich aus der Inanspruchnahme der Bedrohung oder Nutzung von ergibt  
Gewalt, die gegen das Völkerrecht verstößt.  
11\. Jeder Vertrag, dessen Abschluss durch Regress erzielt wurde, ist ungültig.  
die Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der Grundsätze von  
internationales Recht, das in der Charta verankert ist.  
12\. In Übereinstimmung mit der Charta und den einschlägigen Absätzen der  
[Erklärung zu den Grundsätzen des Völkerrechts   
freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten im Einklang mit dem   
Gemäß der Charta der Vereinten Nationen ](https://www.voltairenet.org/article207836.html) haben die Staaten die Pflicht, diese zu erfüllen  
Treu und Glauben an alle ihre internationalen Verpflichtungen.  
13\. Staaten haben das natürliche Recht auf individuelle Selbstverteidigung  
oder kollektiv im Falle eines bewaffneten Angriffs, wie dieses Recht dargelegt ist  
die Grafik.  
\[H2\]II \[/H2\]  
14\. Die Staaten sollten alle Anstrengungen unternehmen, um ihre Rechte zu stützen  
internationale Beziehungen auf gegenseitigem Verständnis, Vertrauen,  
Respekt und Zusammenarbeit in allen Bereichen.  
15\. Die Staaten sollten auch die bilaterale Zusammenarbeit fördern  
und regional als wichtiges Mittel zur Stärkung der Wirksamkeit  
Grundsatz des Verzichts auf die Androhung oder Nutzung von  
Stärke in den internationalen Beziehungen.  
16\. Die Staaten müssen dem Siedlungsprinzip treu bleiben  
friedliche Streitigkeiten, die untrennbar mit dem Grundsatz der Stimmenthaltung verbunden sind  
die Anwendung von Drohungen oder Gewalt in ihren Beziehungen  
internationales.  
17\. Staaten, die an internationalen Streitigkeiten beteiligt sind, müssen diese beilegen  
Ihre Streitigkeiten ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen  
dass internationaler Frieden und Sicherheit sowie Gerechtigkeit  
werden nicht in Gefahr gebracht. Zu diesem Zweck müssen sie Mittel einsetzen  
wie Verhandlung, Untersuchung, Mediation, Schlichtung, Schiedsverfahren,  
gerichtliche Einigung, Rückgriff auf regionale Organisationen oder Vereinbarungen  
oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl, einschließlich  
Bons-Büros.  
18\. Staaten müssen wirksame Maßnahmen ergreifen, um  
aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art Fortschritte in Richtung des Endziels, das  
ist die Erreichung einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter internationaler Kontrolle  
streng und effizient.  
19\. Die Staaten sollten wirksame Maßnahmen zur Vorbeugung ergreifen  
das Risiko aller bewaffneten Konflikte, einschließlich solcher, in denen  
Atomwaffen könnten eingesetzt werden, um einen Wettlauf zu verhindern  
zur Aufrüstung im Weltraum und zu deren Stopp und Umkehrung auf der Erde,  
das Ausmaß der militärischen Konfrontation zu verringern und die Stabilität zu stärken  
Welt.  
20\. Die Staaten sollten zusammenarbeiten, um konkrete Anstrengungen zu unternehmen  
zielte darauf ab, internationale Spannungen abzubauen und die Ordnung zu festigen  
des internationalen Rechtssystems und zur Gewährleistung der Achtung des internationalen Sicherheitssystems  
durch die Charta der Vereinten Nationen festgelegt.  
21\. Die Staaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen  
Vertrauen zu stärken, um Spannungen vorzubeugen und abzubauen und  
um ein besseres Klima zwischen ihnen zu schaffen.  
22\. Die Staaten bekräftigen diesen Respekt für die wirksame Ausübung aller  
Menschenrechte und alle Grundfreiheiten sowie  
Ihr Schutz ist ein wesentlicher Faktor für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit  
sowie für Gerechtigkeit und die Entwicklung von Beziehungen  
Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen allen Staaten. Infolgedessen sind sie  
sollte die Achtung der Menschenrechte fördern und fördern  
und Grundfreiheiten für alle, ohne Unterschied der Rasse,  
Geschlecht, Sprache oder Religion, insbesondere durch strikte Achtung  
ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen und gegebenenfalls zu prüfen,  
Vertragsparteien der wichtigsten internationalen Instrumente in diesem Bereich zu werden  
Domain.  
23\. Staaten müssen bilateral, regional und international zusammenarbeiten  
um zu :  
a) Zur Verhinderung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus;  
b) Aktiv zur Beseitigung der Grundursachen beitragen  
Internationaler Terrorismus.  
24\. Die Staaten müssen sich bemühen, konkrete Maßnahmen zu ergreifen  
und günstige Bedingungen im wirtschaftlichen Bereich zu fördern  
international, um internationalen Frieden, Sicherheit und Gerechtigkeit zu erreichen;  
Sie werden der Tatsache Rechnung tragen, dass dies im Interesse aller liegt  
Die Unterschiede zwischen den Graden der wirtschaftlichen Entwicklung nehmen ab  
Dabei werden sie insbesondere die Interessen der Entwicklungsländer berücksichtigen  
in der ganzen Welt.  
\[H2\]III \[/H2\]  
25\. Die zuständigen Organe der Vereinten Nationen  
sollten die Bestimmungen der Charta der Nationen in vollem Umfang nutzen  
Vereint im Bereich der Wahrung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit  
mit dem Ziel, die Wirksamkeit des Grundsatzes der Enthaltung zu stärken  
Rückgriff auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen.  
26\. Die Staaten sollten uneingeschränkt mit den Organen zusammenarbeiten  
die Vereinten Nationen durch die Unterstützung ihrer Maßnahmen in Bezug auf  
Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie friedliche Regelung  
internationale Streitigkeiten im Einklang mit der Charta. Sie sollten  
insbesondere die Rolle des Sicherheitsrats stärken, damit er  
seine Aufgaben vollständig und effektiv erfüllen kann. In diesem  
In dieser Hinsicht kommt den ständigen Mitgliedern des Rates eine besondere Verantwortung zu  
gemäß der Charta.  
27\. Die Staaten sollten sich bemühen, die Wirksamkeit des Systems zu stärken  
kollektive Sicherheit durch wirksame Anwendung der Bestimmungen  
der Charta, insbesondere diejenigen, die sich auf die Verantwortlichkeiten beziehen  
In diesem Zusammenhang obliegen dem Sicherheitsrat besondere Pflichten. Sie sollten auch ihrer Verpflichtung vollständig nachkommen  
Unterstützung der friedenserhaltenden Operationen der Organisation von  
Die Vereinten Nationen haben im Einklang mit der Charta entschieden. Staaten müssen  
die Beschlüsse des Rates gemäß den Bestimmungen annehmen und ausführen  
Charta.  
28\. Die Staaten sollten dem Sicherheitsrat alles zur Verfügung stellen  
mögliche Formen der Unterstützung bei allen Maßnahmen, die er im Hinblick darauf durchführt  
Gewährleistung einer gerechten Lösung von Krisensituationen und regionalen Konflikten.  
Sie sollten die Rolle stärken, die der Rat bei der Prävention spielen kann  
Streitigkeiten und Situationen, deren Verlängerung wahrscheinlich ist  
die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden. Sie  
sollte dem Rat helfen, die Situation so schnell wie möglich zu prüfen  
die Gefahr laufen, den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit zu gefährden.  
29\. Die Untersuchungskapazität des Sicherheitsrats sollte gestärkt werden  
auf  *Ad-hoc-*  Basis gemäß der Charta.  
30\. Die Staaten sollten dieser wichtigen Rolle ihre volle Wirkung entfalten  
Der Generalversammlung verliehene Charta im Bereich der Regulierung  
friedliche Beilegung von Streitigkeiten und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit.  
31\. Die Staaten sollten den Generalsekretär dazu ermutigen, dies zu tun  
seine Aufgaben im Hinblick auf die Wahrung des Friedens vollständig erfüllen und  
internationale Sicherheit und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten gemäß  
zur Charta, einschließlich der in den Artikeln genannten  
98 und 99 und kooperieren in dieser Hinsicht uneingeschränkt mit ihm.  
32\. Die Staaten sollten dies generell berücksichtigen  
Rechtsstreitigkeiten sollten von den Parteien vorher anhängig gemacht werden  
dem Internationalen Gerichtshof gemäß den Bestimmungen  
der Satzung des Gerichtshofs, die einen wichtigen Faktor zur Stärkung darstellt  
die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Die Versammlung  
Die Generalversammlung und der Sicherheitsrat sollten die Verwendung in Betracht ziehen  
die Bestimmungen der Charta über die Möglichkeit der Antragstellung  
Erstellen Sie vor Gericht ein Gutachten zu jeder Rechtsfrage.  
33\. Vertragsstaaten regionaler Abkommen oder Mitglieder von Organisationen  
Regionalbehörden sollten erwägen, diese Vereinbarungen umfassender zu nutzen  
und diese Gremien kümmern sich um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung  
internationalen Frieden und Sicherheit, wenn ein solches Mittel angemessen ist,  
gemäß Artikel 52 der Charta.  
2\. Erklärt, dass nichts in dieser Erklärung ausgelegt werden darf  
als :  
a) Den Geltungsbereich in irgendeiner Weise erweitern oder verkleinern  
Bestimmungen der Charta über Fälle, in denen die Anwendung von Gewalt zulässig ist  
rechtmäßig;  
(b) die einschlägigen Bestimmungen in irgendeiner Weise beeinträchtigen  
der Charta oder der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten oder deren Ausmaß  
Funktionen und Befugnisse der Organe der Organisation der Nationen  
Die in der Charta vorgesehenen Maßnahmen der Vereinigten Staaten, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Bedrohung  
oder die Anwendung von Gewalt:  
3\. Erklärt, dass nichts in dieser Erklärung in irgendeiner Weise enthalten ist  
Art und Weise beeinträchtigen das Recht auf Selbstbestimmung, Freiheit und  
Unabhängigkeit, wie sie sich aus der Charta ergibt. benachteiligte Völker  
Geltungsbereich dieses Gesetzes und auf die in der Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts hinsichtlich freundschaftlicher Beziehungen und Zusammenarbeit Bezug genommen wird  
zwischen Staaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich  
Völker, die kolonialen oder rassistischen Regimen unterworfen sind oder denen  
andere Formen der Fremdherrschaft; sowie deren Rechte  
Völker, dieses Ziel anzustreben und entsprechend Unterstützung zu suchen und zu erhalten  
im Einklang mit den Grundsätzen der Charta und im Einklang mit der Erklärung  
vorgenannten;  
4\. Bestätigt, dass im Falle eines Konflikts zwischen den Verpflichtungen der Mitglieder  
der Vereinten Nationen gemäß der Charta und ihren Verpflichtungen daraus  
Bei allen anderen internationalen Vereinbarungen haben die ersteren Vorrang  
in Artikel 103 der Charta.  
  
  
  
Quelle  
[UN-Generalversammlung) ](https://www.voltairenet.org/auteur123562.html?lang=fr)