§ 9 – Rechtssubjekte


A. Die verschiedenen Arten von Rechtssubjekten




20 Vgl. Listl, Konkordate und Kirchenverträge, I S. 7.
21 Siehe DBK, Kriterien für die kirchenamtliche Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen von
katholischen Vereinigungen, vom 23.3.1993, in: ABl Limburg 1994, S. 89 f.



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B. Natürliche Personen


1. Zum Begriff der natürlichen Person



2. Rechtsstellung der natürlichen Personen




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das Bestehen eines quasi-domicilium setze zunächst einmal stets das Bestehen eines domicilium voraus. Das ist aber nicht der Fall.
○ Verwendete Begriffe: „Einwohner“, „Zugezogener“; „Fremder“, „Wohnsitzloser“ (c. 110).
 Der Begriff „Fremder“ findet z. B. Verwendung in den Vorschriften über die territoriale Geltung kirchlicher Gesetze: Nach c. 13 § 2 sind „Fremde“ normalerweise weder an die Gesetze ihres Wohnsitzgebietes noch an Gesetze ihres Aufenthaltsgebietes gebunden. Dabei ist aber gemäß c. 100 zu beachten: Wer in einem Gebiet einen Quasi-Wohnsitz hat, gilt dort nicht als Fremder und ist also an die dortigen Gesetze gebunden.
○ Der „Herkunftsort“ (c. 101): ist bedeutungslos, da damit keine Rechtsfolgen verbunden sind.
○ Die Regeln über den Erwerb und Verlust von Wohn- und Quasi-Wohnsitz stehen in cc. 102-106.

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○ Einige Konsequenzen:
 Durch Wohnsitz und Quasi-Wohnsitz erhält jeder seinen eigenen Ordinarius und eigenen Pfarrer (c. 107 § 1).
 Die Ehevorbereitung soll normalerweise in einer der Wohnsitzpfarreien durchgeführt werden.



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○ Von diesen Regeln kann der Apostolische Stuhl Ausnahmen zulassen oder anordnen.
○ Einige Rechtsfolgen der Zugehörigkeit zu einer Kirche sui iuris:
 Unterstellung unter den CIC bzw. den CCEO und das eigene Recht der betreffenden katholischen Ostkirche
 Recht der Gläubigen auf Feier der Liturgie im eigenen Ritus (c. 214)
 Wer Sakramente feiert, hat dabei dem eigenen Ritus zu folgen (c. 846 § 2).
 Der Apostolische Stuhl kann aber die Befugnis erteilen, Sakramente auch in einem anderen als dem eigenen Ritus zu feiern („Biritualismus“; vgl. c. 674 § 2 CCEO).
 Eine solche Befugnis zum Biritualismus ist zu unterscheiden von der in c. 112 § 1, 1° erwähnten Erlaubnis zum Wechsel der Zugehörigkeit zwischen der Lateinischen Kirche und einer katholischen Ostkirche.
 Zuständigkeit für die Eheschließungsassistenz:
 Um einer Eheschließung zwischen einem lateinischen Partner und einem Angehörigen einer katholischen Ostkirche zu assistieren, muss in Deutschland beim Ordinariat ein nihil obstat eingeholt werden (siehe DBK, Ehevorbereitungsprotokoll, Nr. 25h mit Anmerkungstafel, Nr. 21).
 Zuständigkeit für die Spendung des Weihesakraments (vgl. cc. 1015 § 2, 1021).
○ Wechsel der Zugehörigkeit: c. 112



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C. Juristische Personen




22 in: AAS 85 [1993] 81.



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D. Vergleich: physische – juristische Personen Vergleich zwischen natürlichen und juristischen


Revision #1
Created 16 October 2025 22:34:16 by investigatione
Updated 16 October 2025 22:34:30 by investigatione