§ 8 – Gesetze und Gewohnheitsrecht

A. Gesetze

1. Merkmale des kanonischen Gesetzes


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2. Gesetzgeber


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3. Der Werdegang eines Gesetzes


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○ Die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz werden nach Art. 16 Abs. 2 des Statuts der DBK vom 15.3.2011 dadurch promulgiert, „dass der Vorsitzende das Dekret den einzelnen Diözesanbischöfen zustellt“.
 Dieser Promulgationsmodus ist sehr unglücklich. Für den normalen Katholiken ist es nämlich nicht leicht möglich, herauszufinden, ob diese Promulgation stattgefunden hat. Sinnvoll wäre, dass die DBK ein eigenes Amtsblatt herausgibt.
○ Diözesangesetze werden üblicherweise in den Amtsblättern der Diözesen promulgiert.
 Nach Ablauf der Frist zwischen Erlassen und Inkrafttreten, der „Gesetzesschwebe“ (vacatio legis), tritt das Gesetz in Kraft.
 Es stellt sich allerdings die Frage, ob das Gesetz von den Adressaten rezipiert wird. Dabei geht es nicht um einen formalen Vorgang, sondern um die Faktenfrage, ob das Gesetz in der Praxis im allgemeinen befolgt wird oder nicht. Ein Gesetz, das insgesamt nicht rezipiert wird, verliert dadurch seine Verpflichtungskraft (bzw. erhält sie gar nicht erst).
 Bischöfe können gegen ein päpstliches Gesetz vorstellig werden, indem sie von ihrem „Remonstrationsrecht“ Gebrauch machen. Solange der Papst nicht über die Remonstration entschieden hat, verpflichtet das Gesetz nicht.

4. Der Geltungsbereich kirchlicher Gesetze


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nicht automatisch sein Amt. (Das schließt aber nicht aus, dass der Bischof einschreitet und den Pfarrer durch Dekret seines Amtes enthebt.)

B. Gewohnheitsrecht

1. Begriff und Unterscheidungen


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2. Beispiele für Gewohnheitsrecht
Einige Beispiele für Gewohnheitsrecht, die man in der Literatur finden kann:


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C. Vergleich von Gesetz und Gewohnheitsrecht


Revision #1
Created 16 October 2025 22:33:51 by investigatione
Updated 16 October 2025 22:34:05 by investigatione