§ 7 – Begründung des Kirchenrechts

A. Infragestellung des Kirchenrechts


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B. Begründungsansätze
1. Rechtsphilosophische Begründung: ubi societas, ibi ius


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Die Kirche tritt damit dem Staat gleichberechtigt gegenüber; das Kirchenrecht ist nicht etwa aus der Autorität des Staates abgeleitet.

2. Das Kirchenrecht als Folge des „inkarnatorischen Prinzips“


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3. Theologische Begründung

C. Systematische Überlegungen

1. Positives göttliches Recht


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Dieser Kelch ist der Neue Bund in meinem Blut. Tut dies, sooft ihr daraus trinkt, zu meinem Gedächtnis!“ Offensichtlich fühlt Paulus sich nicht frei, irgendwelche Anweisungen über die Feier der Eucharistie zu geben, sondern er fühlt sich verpflichtet, das weiterzugeben, was er selbst
empfangen hat.
○ Ähnliches lässt sich, wenn auch mit manchen Unterschieden, für die übrigen Sakramente
feststellen.
○ Das positive göttliche Recht ist nicht auf die Sakramente beschränkt. Es gibt auch andere Aspekte, die die Kirche als ihr unverfügbar vorgegeben betrachtet, da sie ihr von Jesus Christus bleibend vorgegeben sind, insbesondere die wichtigsten Ämter, die es in der Kirche gibt, d. h. das Amt des Papstes als des Nachfolgers des hl. Petrus und das Amt der Bischöfe als Nachfolger der Apostel, sowohl als einzelne wie auch als Bischofskollegium. Die Kirche fühlt sich nicht berechtigt, diese Ämter abzuschaffen.
○ Die Behauptung, dass bestimmte Strukturen und Handlungen der Kirche unverfügbar vorgegeben sind, setzt nicht voraus, dass sich die Kirche dessen jeweils von Anfang an bewusst war. Offensichtlich ist das Bewusstsein der Kirche über die ihr unverfügbar vorgegebenen Strukturen und Aspekte erst nach und nach im Laufe der Jahrhunderte gewachsen.
 In einem zweiten Schritt lässt sich fragen, warum Jesus Christus solche Vorgaben gemacht hat, d. h. warum er seine Kirche so und nicht anders ins Leben gerufen hat.
○ Eine naheliegende Antwort lautet: Es wäre unmöglich, den göttlichen Ursprung der Kirche als einer über die Jahrhunderte hin sichtbaren Institution nachzuweisen, wenn es nicht sichtbare Elemente gibt, die die Kontinuität zwischen dem von Jesus Christus Begonnenen und der Kirche, wie sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellt, belegen und dadurch garantieren.
○ Tatsächlich hat die Erfahrung gezeigt, dass es ohne diejenigen sichtbaren Elemente, die die katholische Kirche als unverfügbar ansieht, nicht möglich ist, die Einheit der Kirche zu bewahren.
 In gewisser Weise könnte man sagen, wenn es keinen Papst gibt, ist sozusagen jeder Gläubige sein eigener Papst. Dann fehlen aber klare Kriterien dafür, um angeben zu können, ob man noch zu derselben Kirche gehört oder nicht. Die wahre Kirche Jesu Christi, zu der dem Glauben nach alle Christen gehören, wird dann etwas nicht mehr Verifizierbares, sondern letztlich Unsichtbares.
 Wenn die Einheit der Gläubigen, um die Christus vor seinem Tod gebetet hat (Joh 17,22) nur in den Herzen der Gläubigen besteht, wird es für uns Menschen unmöglich, diese unsichtbare Einheit von einer nicht existierenden Einheit zu unterscheiden. Wirkliche Einheit erfordert aus Sicht der katholischen Kirche sichtbare Elemente dieser Einheit. Und solche sichtbaren Elemente der Einheit lassen sich nicht ohne verbindliche
Normen bewahren.
 Daraus ergibt sich, dass das positive göttliche Recht ein notwendiges Merkmal der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche ist. In diesem Sinne ist das Kirchenrecht ist nicht etwas nachträglich zur Kirche Hinzugetretenes, sondern ohne Kirchenrecht würde es die katholische Kirche nicht geben.
 Für das Voranstehend Gesagte ist es letztlich nicht ausschlaggebend, ob man die von Jesus Christus der Kirche unverfügbar vorgegebenen Strukturen und Aspekte mit dem Ausdruck „Recht“ bezeichnet oder einen anderen Ausdruck wählt. ○ Andere Konfessionen lehnen den Ausdruck „göttliches Recht“ (ius divinum) in der Regel ab; das gilt vor allem für die evangelischen Autoren. Das müsste an sich noch keine größeren Schwierigkeiten bereiten, denn faktisch gehen sie ebenfalls aus, dass es für die

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Kirche von Jesus Christus her kommende, verbindliche Vorgaben gibt (vgl. die 3. These der Barmer Theologischen Erklärung).
○ Die lehrmäßigen Probleme zwischen der katholischen und protestantischen Sichtweise bestehen demgegenüber vor allem in der Frage, welches genau die unverfügbaren, von Jesus Christus her kommenden Vorgaben sind (Ist ein Bischofsamt, in apostolischer Sukzession, nötig? Muss es ein Papstamt geben? usw.).
2. Konkretisierung des positiven göttlichen Rechts durch das menschliche Recht


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Recht gäbe, könnte es auch keine Heilige Schrift geben. Es gäbe nur verschiedene Schriften aus der Ursprungszeit des Christentums, unter denen sich jeder Gläubige bei seiner Argumentation nach eigenem Ermessen bedienen könnte.
3. Sonstige Normen des rein kirchlichen Rechts


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○ Zu den Aufgaben des Kirchenrechts gehört es, die Rechte der einzelnen zu schützen, Beschwerdeverfahren vorzusehen und Verfahrensweisen für die Lösung von Konflikten zu etablieren.
 Das gilt in der Kirche ebenso wie in anderen menschlichen Gemeinschaften.
 Die Erfahrung zeigt, dass der Gegenbegriff zu „Recht“ in diesem Sinne nicht „Liebe“ ist, sondern eher „Macht“ und „Willkür“. Wo es kein Recht gibt, ist es auch nicht möglich „Unrecht“ als solches anzuklagen. Wo es kein Recht gibt, setzt sich in der Regel nicht derjenige durch, der die größere Liebe hat, sondern der Stärkere.
 Die Aufgabe des Kirchenrechts, die Rechte der einzelnen Gläubigen zu schützen, ist vor allem seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil verstärkt ins Bewusstsein getreten. Das heißt allerdings nicht, dass in dieser Hinsicht alles schon zum Besten bestellt ist. Im kirchlichen Gerichtswesen besteht zwar ein gutes Rechtsschutzsystem; hingegen ist der Rechtsschutz im Bereich des Verwaltungshandelns noch ziemlich mangelhaft. ○ Das Kirchenrecht hat auch eine erzieherische Aufgabe. Die Mehrzahl der Ge- und Verbote des Kirchenrechts sind nicht mit Sanktionen verbunden. Sie wollen das Gewissen der Gläubigen ansprechen und zielen auf ihre Einsicht, dass das Gebot der Gottes- und Nächstenliebe besser erfüllt werden kann, wenn man sich an die Rechtsnormen der Kirche hält, als wenn man sie verletzt. Das schließt nicht aus, dass es besondere Situationen geben kann, in den es moralisch zulässig oder sogar geboten sein kann, zur Verwirklichung der Gottes- und Nächstenliebe eine rechtliche Norm zu verletzen (siehe dazu § 4, Abschnitt B und C).
 Ein Versuch, die Zielsetzung des Kirchenrechts in zusammenfassender Weise zu beschreiben, findet sich in c. 1752 CIC/1983, wo gesagt wird, dass das Heil der Seelen (salus animarum) in der Kirche stets das oberste Gesetz sein müsse.
○ Diese Formulierung ist aber problematisch, weil sie individualistisch wirkt.
○ Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil finden sich vermehrt Autoren, die als Zielsetzung die Förderung der kirchlichen communio angeben. Dabei wird der Begriff communio in einem Sinn verstanden, der sowohl das Wohl des einzelnen als auch das Wohl der Kirche als ganzer umfasst.


Revision #1
Created 16 October 2025 22:33:25 by investigatione
Updated 16 October 2025 22:33:40 by investigatione