§ 6 – Das Kirchenrecht anderer christlicher Konfessionen

A. Orthodoxes Kirchenrecht


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○ Das so entstandene Corpus wurde wiederum um die Canones des II. Trullanum erweitert, und die so entstandene Sammlung von ca. 740 Canones wurde vom 2. Konzil von Nikaia indirekt bestätigt.
 Die von den sieben Ökumenischen Konzilien erlassenen Bestimmungen gelten als „Heilige Canones“ und können nach Auffassung vieler orthodoxer Theologen nur durch ein ökumenisches Konzil geändert werden. Ein solches Konzil hat es nach orthodoxer Auffassung seit dem 2. Konzil von Nikaia aber bis zum Jahr 2016 (siehe unten) nicht mehr gegeben. ○ Nur die Canones zweier späterer Synoden wurden allgemein rezipiert, obwohl sie zunächst nicht die Autorität von Ökumenischen Konzilien hatten.
 sog. Protodeutera (Konstantinopel 861)
 Hagia Sophia (Konstantinopel 879)
 Die Bedeutung, die man im Osten den historischen Kirchenrechtsquellen zumisst, lässt sich auch an den historischen Vorbereitungsarbeiten für das Recht der katholischen Ostkirchen erkennen (Ausgabe der Quellen in 43 Bänden).
 Etwa seit der Wende zum 2. Jahrtausend gibt es in den orthodoxen Kirchen keine einheitliche Rechtsentwicklung mehr. Das hat eine gewisse Tendenz zur Erstarrung des orthodoxen Kirchenrechts zur Folge. Zur Anpassung an neue Gegebenheiten behilft man sich im wesentlichen mit
○ Interpretation
○ Oikonomia
 = das Abweichen von der strengen Gesetzesobservanz (akríbeia), wenn eher durch dieses Abweichen ein Wohlergehen zu erwarten ist als durch die strenge Gesetzesobservanz
○ Gewohnheitsrecht
○ z. T. Gesetzgebung einzelner orthodoxer Kirchen
 Z. B. haben sich die orthodoxen Kirchen in Indien vergleichsweise moderne Verfassungen (Constitutions) gegeben.
 Im Jahre 2016 fand auf Kreta das seit den 1960er Jahren vorbereitete „panorthodoxe Konzil“ („Heiliges und Großes Konzil der Orthodoxen Kirche“) statt. Es hat auch kirchenrechtliche Normen erlassen.
○ Das Konzil wurde einberufen in der Absicht, nach dem Zweiten Konzil von Nikaia erstmals wieder ein Ökumenisches Konzil abzuhalten.
○ Allerdings haben vier der vierzehn autokephalen orthodoxen Kirchen (darunter die mit Abstand größte, die Russisch-Orthodoxe Kirche) nicht teilgenommen, weil sie der Versammlung den Status eines panorthodoxen Konzils absprach.
B. Anglikanisches Kirchenrecht
Beim anglikanischen Kirchenrecht ist zu unterscheiden zwischen
 der Kirche von England, die den Status einer Staatskirche hat, und
 den anderen Mitgliedskirchen der „Anglican Communion“, z. B. der „Episcopal Church“ in den USA.
1. Kirche von England


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weiterentwickelt. Man spricht heute von den Canons oder dem Canon Law. Die Bedeutung dieses Canon Law hat im Laufe der Zeit abgenommen.
○ Das Canon Law betrifft die Ekklesiologie, Gottesdienst und Sakramente, Amt und Weihe, laikale Amtsträger, Kirchengebäude, kirchliche Gerichte und Synoden.
○ Gesetzgebendes Organ ist die General Synod. Das Canon Law benötigt, um wirksam zu werden, die Zustimmung der Königin.
 Daneben trat im Laufe der Zeit immer mehr das Ecclesiastical Law, das unter Beteiligung des Parlaments erlassen wird.
○ Das Ecclesiastical Law betrifft das Verhältnis zwischen Kirche und Parlament, die Pfarrei, das Vermögensrecht, Ernennungen, Disziplin und Gerichte, Kathedralen sowie die Planung von Pfarrkirchen.
○ Auch das Ecclesiastical Law wird von der General Synod erlassen. Anders als das Canon Law bedarf es nicht nur der Zustimmung der Königin, sondern auch der Zustimmung des Parlaments.
2. Andere anglikanische Kirchen

C. Evangelisches Kirchenrecht
1. Einführung


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2. Das Recht der einzelnen Gliedkirchen der EKD
a) Rechtsquellen


11 So Jörg Winter, Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Baden, in: Staatskirchenrecht, Neuwied 2001, S. 47.

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○ Die konkrete Ausgestaltung der Kirchenleitung ist unterschiedlich.
 episkopalbehördliche Kirchleitung: der Bischof ist Mitglied und Vorsitzender
 Bayern, Oldenburg, Württemberg
 synodale Kirchenleitung: Kirchenleitung erscheint als ein Organ der Synode
 Reformierte Kirche, Rheinische Kirche
 gemischte Kirchenleitung
 Sie besteht entweder nur aus Vertretern der Synode und Inhabern personaler Leitungsämter.
 Nordkirche und Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
 Oder sie fasst drei Arten von Mitgliedern zusammen: Vertreter der Synode, Inhaber personaler Leitungsämter sowie Mitglieder der Kirchenverwaltung
 so in der Mehrzahl der Landeskirchen.
 Kirchenverwaltung
○ Sie ist für die laufende Verwaltung zuständig. In den drei Landeskirchen von Bayern, Oldenburg und Württemberg handelt es sich bei Kirchenleitung und Kirchenverwaltung um ein und dasselbe Organ; in den übrigen Landeskirchen kann man zwischen Kirchenleitung
und Kirchenverwaltung unterscheiden.
○ Unter den verschiedenen Leitungsorganen ist die Kirchenverwaltung dasjenige mit der größten historischen Kontinuität. Sie ist hervorgegangen aus dem „Konsistorium“, der Behörde des jeweiligen Landesherrn für die Ausübung seines Kirchenregiments.
○ Die heutige Bezeichnung der Kirchenverwaltung ist unterschiedlich je nach Landeskirche:
„Konsistorium“, „Landeskirchenamt“, „Oberkirchenrat“, „Landeskirchenrat“,
„Kirchenverwaltung“, „Kanzlei“
○ Bei der Kirchenverwaltung handelt es sich um ein Kollegialorgan. Die Mitglieder sind teils Theologen, teils Juristen. Sie tragen Dienstbezeichnungen wie: „Konsistorialrat“, „Landeskirchenrat“, „Oberkirchenrat“.
e) Kirchenmitgliedschaft
 Zur Frage der Kirchenmitgliedschaft haben die evangelischen Kirche in Deutschland eine „Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der EKD über die Kirchenmitgliedschaft“ abgeschlossen.
○ Darin geht es vor allem um den Umzug aus einer Gliedkirche in eine andere: „Innerhalb der EKD setzt sich beim einem Wohnsitzwechsel in den Bereich einer anderen Gliedkirche die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fort.“ (Vereinbarung, III.)
 Falls die neue Gliedkirche einen anderen Bekenntnisstand hat (z. B. reformiert statt lutherisch), wechselt der betreffende also mit dem Umzug automatisch seinen Bekenntnisstand (spöttisch als „Möbelwagenkonversion“ bezeichnet).
○ Es gibt aber eine Widerspruchsmöglichkeit gegen diese automatische Konversion (Vereinbarung, III.).
○ Besondere Fragestellungen ergeben sich, wenn es für ein und dasselbe Gebiet verschiedene zur EKD gehörende Kirchengemeinden unterschiedlicher Bekenntnisse gibt.
3. Evangelisches Kirchenrecht außerhalb der EKD


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Revision #1
Created 16 October 2025 22:33:03 by investigatione
Updated 16 October 2025 22:33:15 by investigatione