§ 5 – Geschichte des Kirchenrechts


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A. Das kanonische Recht vor Gratian (bis 1140)


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○ Collectio Hispana (= Isidoriana), Mitte 6. Jh., fälschlich Isidor von Sevilla zugeschrieben
○ Pseudoisidorische Dekretalen (um 850, Fälschung, Verfasser nennt sich „Isidor Mercator“)
 Sie enthalten unter anderem die (falsche) Urkunde über die „Konstantinische Schenkung“.
 Dass einzelne Teile falsch waren, fiel schon seit der Entstehungszeit auf; dass die Sammlung als ganze eine Fälschung war, wurde erst im 15. Jahrhundert nachgewiesen.
 Im oströmischen Reich entstehen die „Nomokanones“; sie enthielten sowohl weltliches (nomos) als auch kirchliches (kanon) Recht.
 Im Frühmittelalter entstehen die „Kapitularien“, Rechtssammlungen der fränkischen Könige über kirchliche und weltliche Angelegenheiten.
 Vor allem in der irisch-britischen Kirche werden „Bußbücher“ (libri paenitentiales) geschrieben, seit dem 6./7. bis etwa zum 10. Jh.
 Ab dem 9. Jahrhundert gibt es auch systematische Rechtssammlungen (die also nicht mehr chronologisch, sondern nach Themen geordnet waren), z. B.:
○ Collectio Dacheriana (Ende 8. Jh., Frankreich; benannt nach dem späteren Herausgeber im 17. Jh.)
○ Collectio Anselmo dedicata (Ende 9. Jh., Italien)
○ Libri duo de synodalibus causis (um 906, von Regino von Prüm)
○ Decretum des Bischofs Burchard von Worms (um 1020)
○ drei Sammlungen des Bischofs Ivo von Chartres (um 1095): Collectio Tripartita, Decretum und Panormia
 Die meisten Sammlungen aus der Zeit vor Gratian bauen jeweils auf älteren Sammlungen auf:
Sie wiederholen mehr oder weniger die Inhalte der älteren Sammlungen und fügen dann das ein oder andere hinzu.
 Inhaltlich gesehen gibt es seit der Konstantinischen Wende einen zunehmenden Einfluss des römischen Rechts auf das Kirchenrecht. Nach der Völkerwanderung üben demgegenüber mehr und mehr Elemente des germanischen Rechts ihren Einfluss auf das Kirchenrecht aus (Lehnswesen, Eigenkirchenwesen, Benefizium, vermehrte Zuhilfenahme des Eides u. ä.).
 Der Verlust der Einheit zwischen der Kirche des Ostens und des Westens führt dazu, dass sich seit dem 11. Jh. auch deren rechtliche Traditionen auseinanderentwickeln.
B. Von Gratian bis Trient (1140-1563)


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○ Das Corpus Iuris Canonici ist auch online zugänglich.9
C. Das nachtridentinische Recht (1563-1917)

D. Das kodikarische Recht (seit 1917)
1. der CIC/1917


9 Siehe dazu die Links unter: www.kirchenrecht-online.de –> Rechtsquellen –> Quellen des früheren Rechts.

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○ in der Folgezeit mehrere private Versuche, einen „Codex“ zusammenzustellen; sie wurden von der Kurie aber nicht akzeptiert
 1904: Pius X. erteilt den Auftrag einer Kodifizierung; hauptverantwortlich: Kardinal Pietro Gasparri
 1917: Veröffentlichung des Codex Iuris Canonici unter Benedikt XV.
○ → „pio-benediktinischer Codex“ (= initiiert von Pius X., veröffentlich von Benedikt XV.)
○ im Unterschied zum Corpus Iuris Canonici eine authentische, d. h. vom Papst als oberstem Gesetzgeber approbierte und promulgierte Sammlung
○ wesentliche Funktion: die Sammlung des geltenden Rechts; aber auch Tendenzen zu einer Reform
 Von den 2414 Canones waren immerhin 854, das heißt mehr als ein Drittel, ganz neu hinzugekommen, ohne dass sich dafür Quellen anführen ließen.
 Trotzdem war das Hauptanliegen die Systematisierung, nicht die Reform; vgl. can. 6 CIC/1917: „Der Codex hält an der bisher geltenden Disziplin in den meisten Fällen fest, wenn er auch zweckdienliche Veränderungen einführt.“ In etlichen Bereichen war der CIC/1917 im Grunde schon zum Zeitpunkt seines Erscheinens veraltet.
○ Es war verboten, den CIC/1917 in andere Sprachen zu übersetzen.
 Es gibt aber eine Art Paraphrasierung auf Deutsch: Heribert Jone, Gesetzbuch der Lateinischen Kirche, 3 Bände, 2. Aufl., Paderborn 1950-1953
 Neuerdings gibt es auch
 eine französische Übersetzung (unter www.catho.org)
 eine englische Übersetzung (gedruckt, von E. Peters)
○ der CIC/1917 hat nicht aufgenommen:
 das Recht der katholischen Ostkirchen
 das Staatskirchenvertragsrecht
 Gasparri gab auch eine mit Quellen versehene Fassung des CIC/1917 heraus.
○ Außerdem veröffentlichte er den Wortlaut der Quellen in neun Bänden (Codicis Iuris Canonici fontes. Hrsg. v. Pietro Gasparri. 9 Bde. Romae 1923–1939)
 Darin enthalten sind aber nur jene Quellen, die nicht im Corpus Iuris Canonici oder in den Dekreten des Konzils von Trient zu finden sind.
 Bis zum CIC/1917 hatten die einzelnen Quellen nicht nur die eigentliche Rechtsnorm enthalten, sondern auch viele Details über die Entstehungsgeschichte und Motivation der Normen. Das änderte sich durch den CIC/1917 radikal: Er beschränkte sich ganz auf die dispositiven Aussagen. Diese Abstraktion führte einerseits zur einer enormen Reduzierung der Textmenge, andererseits zu einer deutlichen Formalisierung.
○ Etwa seit der Veröffentlichung des CIC/1917 ist es auch zu einem deutlichen Bruch zwischen der wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem geltenden kanonischen Recht und der wissenschaftlichen Erforschung der Geschichte des kanonischen Rechts gekommen. Die an kirchlichen Institutionen arbeitenden Kanonisten beschäftigten sich von da an ganz überwiegend mit der Kommentierung und Anwendung des CIC. Die wissenschaftliche Erforschung der Geschichte des kanonischen Rechts wurde hingegen nun vorwiegend anderswo durchgeführt, vor allem von Mediävisten an staatlichen Universitäten (z. B. das Stephan Kuttner Institute of Medieval Canon Law, früher Berkeley, California, jetzt der Uni
München angegliedert).
2. Gesetzgebung seit dem CIC/1917


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○ Es kam an zwei Stellen zu Streichungen (cann. 1099 § 2, 2. Halbsatz, sowie can. 2319 § 1 n. 1, ab „contra …“).
 Aber im Laufe der Zeit kamen doch etliche neue Gesetze hinzu. Sie sind gesammelt in der Reihe „Leges Ecclesiae post Codicem iuris canonici editae“, hrsg. von Javier Ochoa, ab Band 7 hrsg. von Domingo Andrés Gutiérrez.
○ Darin sind solche Dokumente abgedruckt, die vom Apostolischen Stuhl herausgegeben wurden.
○ Die Reihe wird auch nach dem CIC/1983 weitergeführt. Sie umfasst bislang 10 Bände.
○ Die Reihe ist im Hinblick auf die Auswahl der Texte sehr großzügig: Viele aufgenommene Dokumente sind nicht Gesetze, sondern z. B. Ausführungsverordnungen, Verwaltungsakte für Einzelfälle oder lehramtliche Stellungnahmen.
 Projekt einer Kodifikation des Rechts der katholischen Ostkirchen; geplanter Name: „Codex iuris canonici orientalis“ (CICO); letzter Entwurf von 1948
○ Dieser CICO wurde nicht als ganzer veröffentlicht, sondern zwischen 1949 und 1957 in einzelnen Teilen in Form von vier Motu proprio, die zusammen etwa 60 Prozent des geplanten Stoffes ausmachten
 Sehr gesetzgebungsintensiv war die Zeit unmittelbar nach dem Zweiten Vatikanum.
○ Die wichtigeren Dokumente aus dieser Zeit sind auch auf Deutsch veröffentlicht in der Reihe „Nachkonziliare Dokumentation“ (1967-1977, insgesamt 58 Hefte).
3. Der CIC von 1983


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abgeändert wurde. Entscheidend ist der im CIC enthaltene Text. Der Rückgriff auf dessen Entstehungsgeschichte ist für die Auslegung nur dann eine Hilfe, wenn der Text des CIC Zweifel offenlässt.
4. Der CCEO


Revision #1
Created 16 October 2025 22:32:38 by investigatione
Updated 16 October 2025 22:32:52 by investigatione