§ 2 – Die Quellen des geltenden kanonischen Rechts

A. Einführung



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Zuständigkeit für das Erlassen von Rechtsnormen
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3 Johannes Paul II., Statuten für den Jurisdiktionsbereich der Katholischen Militärseelsorge für die Deutsche Bundeswehr, vom 23.11.1989: AAS 81 (1989) 1284-1294 = AfkKR 158 (1989) 476-483.



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B. Vom Papst bzw. vom Apostolischen Stuhl erlassene Normen

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1. Codices und zugehörige Quellen




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○ Der CIC wurde bislang sechsmal geändert (siehe unten § 3 D 1).
○ Der CCEO wurde bislang zweimal geändert, durch das MP Ad tuendam fidem (1998) und durch das MP Mitis et misericors (2015).


2. Andere vom Papst persönlich erlassene Normen



3. Verträge zwischen Kirche und Staat




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4. Von den Behörden der Römischen Kirche erlassene Normen




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5. Fundstellen für die vom Apostolischen Stuhl erlassenen Rechtsnormen



C. Von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) bzw. von den deutschen Bischöfen erlassene Normen

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1. Deutsche Bischofskonferenz

2. Von den deutschen Bischöfen übereinstimmend erlassene Normen


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○ Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, von 2015
 = das grundlegende Dokument über das Arbeitsrecht der katholischen Kirche in Deutschland
○ Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG), von 2017
 Ein Problem bei dieser Art des Erlassens von Normen besteht in der Unsicherheit, ob die Normen tatsächlich in allen Diözesen erlassen werden oder ob es in einzelnen Diözesen – aus Versehen oder absichtlich – nicht zur Veröffentlichung der Normen kommt.

3. Fundstellen zu den Rechtsnormen der DBK und der deutschen Bischöfe

D. Recht einzelner deutscher Diözesen


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○ der Dienst der Pastoral- und Gemeindereferenten/innen
○ das kirchliche Arbeitsrecht
○ Pfarrgemeinderat, Vermögensverwaltungsrat der Pfarrei, usw.
○ Dechant und Dekanat
○ Diözesanpastoralrat, Vermögensverwaltungsrat der Diözese, Kirchensteuerrat
○ Archive
○ Datenschutz
○ Friedhöfe
○ Vermögensverwaltung
○ usw.
 Hinzu kommen staatskirchenrechtliche Verträge, z. B. zwischen einem Bundesland und den darin vertretenen Diözesen.
 Fundstellen
○ die diözesanen Amtsblätter; der Ausdruck „Amtsblatt“ wird dabei als zusammenfassender Begriff gebraucht; die konkreten Namen sind unterschiedlich, z. B.
 „Amtsblatt des Bistums Limburg“
 „Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück“
 „Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg“
 „Kirchlicher Anzeiger für das Bistum Hildesheim“.
○ Die Diözesen veröffentlichen ihre Amtsblätter zunehmend auch im Internet.
○ Was Rechtssammlungen angeht, gehen die deutschen Diözesen unterschiedliche Wege:
 offizielle / private Sammlungen
 bloße Fundstellensammlungen, die das Nachschlagen im Amtsblatt erforderlich machen / Sammlungen der vollständigen Texte
 Sammlungen für einzelne Rechtsgebiete / für das gesamte Diözesanrecht / für das Diözesanrecht und auch Rechtsnormen übergeordneter Gesetzgeber
 ein festes Buch (das also im Laufe der Zeit mehr und mehr veraltet) / Sammlungen, die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden (z. B. Loseblattsammlungen)
 gedruckte Sammlungen / Sammlungen im Internet
○ Zu den diözesanen Amtsblättern und Rechtssammlungen im Internet siehe:

Diözesanrecht der deutschen Bistümer


E. Autonomes Satzungsrecht


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Revision #1
Created 16 October 2025 22:31:18 by investigatione
Updated 16 October 2025 22:31:34 by investigatione