§ 16 – Besonderheiten im Recht der katholischen Ostkirchen

A. Einführung
x Themen, die an anderer Stelle behandelt werden:
○ Entstehung und Vorgeschichte des CCEO



B. Die einzelnen Titel des CCEO

Im folgenden wird vor allem auf Unterschiede zwischen CIC und CCEO hingewiesen. Der Grund für inhaltlich unterschiedliche Bestimmungen des CCEO liegt in aller Regel in der abweichenden Tradition der – katholischen und entsprechenden nichtkatholischen – Ostkirchen.
x Alle nachstehenden Angaben von canones beziehen sich auf den CCEO.



Titel I: Die Gläubigen und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten

Nach den einleitenden Canones beginnt der CCEO gleich mit diesem Titel. Das erinnert an die Struktur mancher Staatsverfassungen, die – wie auch das deutsche Grundgesetz – mit den Grundrechten beginnen.
Anders als der CIC nennt der CCEO in der Überschrift zuerst die Rechte, dann die Pflichten. Daraus wird man aber nicht viel ableiten können.



Titel II: Die Kirchen eigenen Rechts und die Riten

Definition des Ausdrucks Ecclesia sui iuris („Kirche eigenen Rechts“ oder „eigenberechtigte Kirche“) in c. 27: „eine Gemeinschaft von Gläubigen, die mit der Hierarchie nach Maßgabe des Rechts verbunden ist und die von der höchsten Autorität der Kirche ausdrücklich oder stillschweigend als eigenen Rechts anerkannt wird“

Formen von Ecclesiae sui iuris:

○ Patriarchatskirchen (z. Z. sechs: Koptische, Maronitische, Syrische, Armenische, Chaldäische, Melkitische Kirche)
○ Großerzbischöfliche Kirchen (z. Z. vier: Malabarische, Malankarische, Rumänische, Ukrainische K.)
○ Metropolitankirchen
○ Eparchien
○ Apostolische Exarchate
○ Apostolische Administration

Definition des Ausdrucks „Ritus“ in c. 28 § 1: „das liturgische, theologische, geistliche und disziplinäre Erbe, das sich durch die Kultur und durch die geschichtlichen Ereignisse der Völker unterscheidet und sich durch die eigene Art des Glaubenslebens einer jeden Ecclesia sui iuris ausdrückt“
Die lateinische Kirche steht den 23 orientalischen Ecclesiae sui iuris gewissermaßen als eine eigene Ecclesia sui iuris gegenüber, die allerdings nicht – wie die katholischen Ostkirchen – ein vom Papst verschiedenes Oberhaupt hat. Vielmehr ist der Papst zugleich das Haupt der Gesamtkirche und das Haupt der lateinischen Kirche.
In cc. 29-38 sind Regeln über die Zugehörigkeit zu einer Ecclesia sui iuris aufgeführt.



Titel IV: Patriarchatskirchen



Titel V: Die großerzbischöflichen Kirchen



Titel VI: Metropolitankirchen und die übrigen Ecclesiae sui iuris



Titel VII: Eparchien und Bischöfe



Titel VIII: Exarchien und Exarchen



Titel X: Kleriker



Titel XI: Laien



Titel XIII: Vereine von Gläubigen



Titel XVI: Der Gottesdienst, insbesondere die Sakramente



Taufe und Myronsalbung


Revision #1
Created 16 October 2025 22:37:36 by investigatione
Updated 16 October 2025 22:37:50 by investigatione