§ 1 – Kanonisches Recht und Kanonistik

A. Die Begriffe „Kanonisches Recht“ und „Kirchenrecht“


1. „Kanonisches“ Recht






2. „Kirchenrecht“






3. „Recht“






○ „objektives Recht“ = die einzelne Rechtsnorm; ebenso die „Rechtsordnung“, d. h. die Gesamtheit der für eine Gemeinschaft geltenden Rechtsnormen = das Recht, das „gilt“






B. Das Verhältnis zwischen Kanonischem Recht und staatlichem Recht










C. Einteilung

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1. Göttliches Recht



a) Unterscheidung zwischen „Naturrecht“ und „positivem göttlichen Recht“
Innerhalb des göttlichen Rechts lassen sich zwei Teilbereiche unterscheiden, je nachdem, ob es um Rechtsnormen geht, die sich aus der Schöpfung ergeben, oder um Rechtsnormen, die von der Offenbarung in Jesus Christus abhängig sind.



(1) Naturrecht




(2) positives göttliches Recht = Offenbarungsrecht






2 Vgl. A. Hollerbach, Göttliches und Menschliches in der Ordnung der Kirche, in: FS Erik Wolf, S. 225f.







b) allgemeine Merkmale des göttlichen Rechts






2. Menschliches Recht




a) Gewohnheitsrecht




b) gesatztes Recht






D. Kanonistik




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Revision #1
Created 16 October 2025 22:30:48 by investigatione
Updated 16 October 2025 22:31:06 by investigatione