Einführung in das Kirchenrecht

Prof. Dr. Ulrich Rhode SJ

Vorlesung
„Einführung in das Kirchenrecht
und Allgemeine Normen“

Stand: Juli 2019

Inhaltsübersicht

Teil I: Einführung in das Kirchenrecht


§ 1 – Kanonisches Recht und Kanonistik ……………………………………………………………………………. 1
A. Die Begriffe „Kanonisches Recht“ und „Kirchenrecht“ ……………………………………………………. 1
B. Das Verhältnis zwischen Kanonischem Recht und staatlichem Recht ……………………………… 2
C. Einteilung ………………………………………………………………………………………………………………. 3
D. Kanonistik ……………………………………………………………………………………………………………… 6
§ 2 – Die Quellen des geltenden kanonischen Rechts ………………………………………………………….. 8
A. Einführung ……………………………………………………………………………………………………………… 8
B. Vom Papst bzw. vom Apostolischen Stuhl erlassene Normen ………………………………………. 11
C. Von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) bzw. von den deutschen Bischöfen erlassene
Normen ……………………………………………………………………………………………………………………. 14
D. Recht einzelner deutscher Diözesen ………………………………………………………………………… 16
E. Autonomes Satzungsrecht ………………………………………………………………………………………. 17
§ 3 – Der Codex Iuris Canonici von 1983 …………………………………………………………………………. 18
A. Entstehung und Quellen …………………………………………………………………………………………. 18
B. Aufbau …………………………………………………………………………………………………………………. 20
C. Rechtliche Geltung ………………………………………………………………………………………………… 21
D. Fortschreibung des CIC………………………………………………………………………………………….. 23
E. Hilfsmittel für die Auslegung des CIC………………………………………………………………………… 25
§ 4 – Die Verpflichtungskraft kirchenrechtlicher Normen ……………………………………………………… 26
A. Geltungsanspruch …………………………………………………………………………………………………. 26
B. Verhältnis von Recht und Moral ……………………………………………………………………………….. 29
C. Instrumente des kanonischen Rechts, durch die die Geltung bzw. Anwendbarkeit
menschlicher Rechtsnormen aufgehoben oder beschränkt werden kann……………………………. 33
§ 5 – Geschichte des Kirchenrechts ………………………………………………………………………………… 35
A. Das kanonische Recht vor Gratian (bis 1140) …………………………………………………………….. 36
B. Von Gratian bis Trient (1140-1563) ………………………………………………………………………….. 37
C. Das nachtridentinische Recht (1563-1917) ………………………………………………………………… 39
D. Das kodikarische Recht (seit 1917) ………………………………………………………………………….. 39
§ 6 – Das Kirchenrecht anderer christlicher Konfessionen …………………………………………………… 42
A. Orthodoxes Kirchenrecht ………………………………………………………………………………………… 42
B. Anglikanisches Kirchenrecht ……………………………………………………………………………………. 43
C. Evangelisches Kirchenrecht ……………………………………………………………………………………. 44
§ 7 – Begründung des Kirchenrechts ……………………………………………………………………………….. 49
A. Infragestellung des Kirchenrechts …………………………………………………………………………….. 49
B. Begründungsansätze ……………………………………………………………………………………………… 50
C. Systematische Überlegungen ………………………………………………………………………………….. 52

Teil II: Allgemeine Normen

§ 8 – Gesetze und Gewohnheitsrecht
………………………………………………………………………………. 56
A. Gesetze ……………………………………………………………………………………………………………….. 56
B. Gewohnheitsrecht………………………………………………………………………………………………….. 61
C. Vergleich von Gesetz und Gewohnheitsrecht …………………………………………………………….. 63
§ 9 – Rechtssubjekte …………………………………………………………………………………………………….. 63
A. Die verschiedenen Arten von Rechtssubjekten …………………………………………………………… 63
B. Natürliche Personen ………………………………………………………………………………………………. 64
C. Juristische Personen ……………………………………………………………………………………………… 67
D. Vergleich: physische – juristische Personen ………………………………………………………………. 70
§ 10 – Rechtserhebliches Handeln ………………………………………………………………………………….. 70
A. Rechtserheblichkeit ……………………………………………………………………………………………….. 70
B. Fehlerhafte Handlungen …………………………………………………………………………………………. 71
§ 11 – Kirchliches Handeln …………………………………………………………………………………………….. 76
A. Das Drei-Ämter-Schema …………………………………………………………………………………………. 77
B. Amtliches und privates Handeln ………………………………………………………………………………. 77
C. Der Verkündigungsdienst der Kirche ………………………………………………………………………… 77
D. Der Heiligungsdienst der Kirche ………………………………………………………………………………. 78
E. Der Leitungsdienst der Kirche …………………………………………………………………………………. 78
§ 12 Verwaltungshandeln ………………………………………………………………………………………………. 79
A. Überblick ……………………………………………………………………………………………………………… 79
B. Verschiedene Arten des Verwaltungshandelns …………………………………………………………… 80
§ 13 – Leitungsgewalt ……………………………………………………………………………………………………. 83
A. Terminologische Vorbemerkung zum Begriff „Gewalt“ …………………………………………………. 83
B. Die verschiedenen Arten von „potestas“ in der Kirche …………………………………………………. 84
C. Die Unterscheidung zwischen Weihe- und Leitungsgewalt …………………………………………… 84
D. Die Befähigung zur Übernahme von Leitungsgewalt …………………………………………………… 88
E. Arten von Leitungsgewalt ……………………………………………………………………………………….. 90
F. Ausübung von Leitungsgewalt im forum externum und forum internum ………………………….. 90
G. Die einzelnen Inhaber ordentlicher Leitungsgewalt …………………………………………………….. 90
H. Die Suppletion fehlender ausführender Leitungsgewalt (c. 144) ……………………………………. 91
§ 14 – Kirchenämter ……………………………………………………………………………………………………… 92
A. Definition und Beispiele ………………………………………………………………………………………….. 92
B. Die Übertragung eines Kirchenamtes ……………………………………………………………………….. 94
C. Amtserledigung …………………………………………………………………………………………………….. 97

Exkurse

§ 15 – Rechtsprechung
…………………………………………………………………………….. 98
A. Einführung ……………………………………………………………………………………………………………. 98
B. Gerichte in der katholischen Kirche ………………………………………………………………………….. 98
C. Zusammensetzung der Diözesangerichte ……………………………………………………………….. 101
D. Verfahrensarten ………………………………………………………………………………………………….. 101
E. Ablauf eines Gerichtsverfahrens am Beispiel des Ehenichtigkeitsverfahrens …………………. 102
F. Einführung einer diözesanen Verwaltungsgerichtsbarkeit? …………………………………………. 104
§ 16 – Besonderheiten im Recht der katholischen Ostkirchen ……………………………………………. 105
A. Einführung ………………………………………………………………………………………………………….. 105
B. Die einzelnen Titel des CCEO ……………………………………………………………………………….. 105



Quelle : https://www.ulrichrhode.de/bio.php?lang=de

§ 1 – Kanonisches Recht und Kanonistik

A. Die Begriffe „Kanonisches Recht“ und „Kirchenrecht“


1. „Kanonisches“ Recht






2. „Kirchenrecht“






3. „Recht“






○ „objektives Recht“ = die einzelne Rechtsnorm; ebenso die „Rechtsordnung“, d. h. die Gesamtheit der für eine Gemeinschaft geltenden Rechtsnormen = das Recht, das „gilt“






B. Das Verhältnis zwischen Kanonischem Recht und staatlichem Recht










C. Einteilung

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1. Göttliches Recht



a) Unterscheidung zwischen „Naturrecht“ und „positivem göttlichen Recht“
Innerhalb des göttlichen Rechts lassen sich zwei Teilbereiche unterscheiden, je nachdem, ob es um Rechtsnormen geht, die sich aus der Schöpfung ergeben, oder um Rechtsnormen, die von der Offenbarung in Jesus Christus abhängig sind.



(1) Naturrecht




(2) positives göttliches Recht = Offenbarungsrecht






2 Vgl. A. Hollerbach, Göttliches und Menschliches in der Ordnung der Kirche, in: FS Erik Wolf, S. 225f.







b) allgemeine Merkmale des göttlichen Rechts






2. Menschliches Recht




a) Gewohnheitsrecht




b) gesatztes Recht






D. Kanonistik




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§ 2 – Die Quellen des geltenden kanonischen Rechts

A. Einführung



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10


Zuständigkeit für das Erlassen von Rechtsnormen
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3 Johannes Paul II., Statuten für den Jurisdiktionsbereich der Katholischen Militärseelsorge für die Deutsche Bundeswehr, vom 23.11.1989: AAS 81 (1989) 1284-1294 = AfkKR 158 (1989) 476-483.



11



B. Vom Papst bzw. vom Apostolischen Stuhl erlassene Normen

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1. Codices und zugehörige Quellen




12


○ Der CIC wurde bislang sechsmal geändert (siehe unten § 3 D 1).
○ Der CCEO wurde bislang zweimal geändert, durch das MP Ad tuendam fidem (1998) und durch das MP Mitis et misericors (2015).


2. Andere vom Papst persönlich erlassene Normen



3. Verträge zwischen Kirche und Staat




13


4. Von den Behörden der Römischen Kirche erlassene Normen




14


5. Fundstellen für die vom Apostolischen Stuhl erlassenen Rechtsnormen



C. Von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) bzw. von den deutschen Bischöfen erlassene Normen

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1. Deutsche Bischofskonferenz

2. Von den deutschen Bischöfen übereinstimmend erlassene Normen


16

○ Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, von 2015
 = das grundlegende Dokument über das Arbeitsrecht der katholischen Kirche in Deutschland
○ Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG), von 2017
 Ein Problem bei dieser Art des Erlassens von Normen besteht in der Unsicherheit, ob die Normen tatsächlich in allen Diözesen erlassen werden oder ob es in einzelnen Diözesen – aus Versehen oder absichtlich – nicht zur Veröffentlichung der Normen kommt.

3. Fundstellen zu den Rechtsnormen der DBK und der deutschen Bischöfe

D. Recht einzelner deutscher Diözesen


17

○ der Dienst der Pastoral- und Gemeindereferenten/innen
○ das kirchliche Arbeitsrecht
○ Pfarrgemeinderat, Vermögensverwaltungsrat der Pfarrei, usw.
○ Dechant und Dekanat
○ Diözesanpastoralrat, Vermögensverwaltungsrat der Diözese, Kirchensteuerrat
○ Archive
○ Datenschutz
○ Friedhöfe
○ Vermögensverwaltung
○ usw.
 Hinzu kommen staatskirchenrechtliche Verträge, z. B. zwischen einem Bundesland und den darin vertretenen Diözesen.
 Fundstellen
○ die diözesanen Amtsblätter; der Ausdruck „Amtsblatt“ wird dabei als zusammenfassender Begriff gebraucht; die konkreten Namen sind unterschiedlich, z. B.
 „Amtsblatt des Bistums Limburg“
 „Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück“
 „Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg“
 „Kirchlicher Anzeiger für das Bistum Hildesheim“.
○ Die Diözesen veröffentlichen ihre Amtsblätter zunehmend auch im Internet.
○ Was Rechtssammlungen angeht, gehen die deutschen Diözesen unterschiedliche Wege:
 offizielle / private Sammlungen
 bloße Fundstellensammlungen, die das Nachschlagen im Amtsblatt erforderlich machen / Sammlungen der vollständigen Texte
 Sammlungen für einzelne Rechtsgebiete / für das gesamte Diözesanrecht / für das Diözesanrecht und auch Rechtsnormen übergeordneter Gesetzgeber
 ein festes Buch (das also im Laufe der Zeit mehr und mehr veraltet) / Sammlungen, die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden (z. B. Loseblattsammlungen)
 gedruckte Sammlungen / Sammlungen im Internet
○ Zu den diözesanen Amtsblättern und Rechtssammlungen im Internet siehe:

Diözesanrecht der deutschen Bistümer


E. Autonomes Satzungsrecht


18

§ 3 – Der Codex Iuris Canonici von 1983

A. Entstehung und Quellen




19




20


○ Die Reformarbeiten werden dokumentiert in der Zeitschrift „Communicationes“.
 Die Dokumentation ist immer noch im Gang; es wird noch einige Jahre dauern, bis alle Dokumente veröffentlicht sind.
 Die Reihenfolge, in der die einzelnen Sitzungsprotokolle veröffentlicht werden, ist ziemlich durcheinander, so dass es nicht leicht ist, die Entstehungsgeschichte der einzelnen canones nachzuverfolgen.
 Über das bis zum Jahr 2004 veröffentlichte Material gibt es eine Übersicht in:
Communicationes 36 (2004) 183-235
 Daraus geht hervor, dass die Akten über die Entstehung der Bücher I bis IV zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig veröffentlicht waren.
 Eine Gesamtübersicht ist zugänglich unter der Adresse:
https:// www.iuscangreg.it/cic_preparazione.php?lang=DE
 Inhaltlich hat sich im Jahre 1983 nicht mehr viel verändert. Vielmehr hat der CIC/1983 zusammengefasst, was auch schon vorher gegolten hatte, insbesondere aufgrund der Gesetzgebung in der Zeit nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil.


B. Aufbau
 Der CIC ist in sieben Bücher aufgeteilt.
○ Buch I: Allgemeine Normen
 Bestimmungen mit eher formalem Charakter, die sich nicht nur auf einzelne, sondern auf verschiedene Rechtsgebiete beziehen
○ Buch II: Volk Gottes
 enthält das kirchliche Verfassungsrecht (→ Struktur der Kirche) und das kirchliche Vereinigungsrecht (→ Strukturen in der Kirche, die auf dem freien Vereinigungswillen von Gläubigen beruhen)
○ Buch III: Verkündigungsdienst der Kirche
 handelt über Predigt, Mission, Erziehung und Bildung, Bücher und Medien
○ Buch IV: Heiligungsdienst der Kirche
 handelt über Sakramente, andere gottesdienstliche Handlungen, heilige Orte und Zeiten
○ Buch V: Kirchenvermögen
○ Buch VI: Strafbestimmungen der Kirche
○ Buch VII: Prozesse
 Die Überschriften von Buch III und IV nehmen Bezug auf die dreifache Sendung der Kirche, die dem dreifachen Amt Christi entspricht:
 Hirtenamt → munus regendi
 Prophetenamt → munus docendi → Buch III
 Priesteramt → munus sanctificandi → Buch IV
○ Vorschriften für die Ausübung des munus regendi finden sich vor allem in Buch II, aber nicht nur dort, und erst recht ist Buch II nicht darauf beschränkt. Eine strenge Gliederung nach den drei munera schien den Vätern der Codexreform weder sinnvoll noch möglich.
 Die einzelnen Bücher (libri) sind in unterschiedlicher Weise weiter unterteilt in
○ Teile (partes)
○ Sektionen (sectiones)
○ Titel (tituli)
○ Kapitel (capita)
○ Artikel (articula)
 Die durchgehende Zählung der Vorschriften bezieht sich auf die „canones“.



21


○ abgekürzt „c.“, Plural „cc.“ oder „can.“, Plural „cann.“
○ Die einzelnen canones sind zum Teil weiter unterteilt in Paragraphen, Nummern oder beides.
 Wo es um vollständige Sätze geht, wurde in Paragraphen unterteilt.
 Wo es um Satzteile geht, wurde in Nummern unterteilt.
 Die Nummern sind in der lateinischen Ausgabe durch eine Zahl mit einem hochgestellten ° gekennzeichnet; in der Literatur findet man statt dessen auch ein kleines „n.“.
○ In der kanonistischen Literatur ist es teilweise üblich, die Abkürzungen „c.“ bzw. „cc.“ nur für das geltende Recht zu verwenden, die Abkürzungen „can.“ bzw. „cann.“ nur für früheres Recht (z. B. den CIC/1917).


C. Rechtliche Geltung


1. Inkraftsetzung



2. Geltungsbereich (cc. 1 und 11)




22


Die katholischen Ostkirchen (Zahlenangaben nach “Oriente cattolico” 20175

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○ Es gibt 23 katholische Ostkirchen (Ecclesiae catholicae orientales).
 Statistische Daten dazu: siehe im Annuario Pontificio
○ Die Ostkirchen gehören fünf verschiedenen Traditionen an (vgl. c. 28 § 2 CCEO): der alexandrinischen (= koptischen), der antiochenischen (= westsyrischen), der armenischen, der chaldäischen (= ostsyrischen) und der konstantinopolitanischen (= byzantinischen) Tradition.
○ Von der Organisationsform her kann man dabei unterscheiden zwischen Patriarchatskirchen (6), großerzbischöflichen Kirchen (4), Metropolitankirchen (3) und anderen (kleineren) Arten von Kirchen (10).
○ Die Originalfassung des CIC verwendete für die verschiedenen Ostkirchen den Ausdruck Ecclesiae rituales oder Ecclesiae rituales sui iuris (c. 111). Dieser Ausdruck hob vor allem einen besonderen Aspekt hervor, nämlich den liturgischen Ritus. Tatsächlich unterscheiden sich die katholischen Ostkirchen aber auch auf anderen Gebieten (und umgekehrt haben nicht alle Kirchen jeweils einen spezifischen liturgischen Ritus). Seit der Veröffentlichung des CCEO hat sich angesichts dessen der Ausdruck Ecclesia sui iuris (Kirche sui iuris) durchgesetzt. Durch das MP De concordia inter Codices (2016) wurde dieser Sprachgebrauch auch in den CIC eingeführt.
○ Mit Ausnahme der Maroniten entsprechen alle katholischen Ostkirchen einer nichtkatholischen Ostkirche, die in derselben liturgischen, geistlichen und rechtlichen Tradition steht.
 Dabei entsprechen die katholischen Ostkirchen der byzantinischen Tradition den „orthodoxen“ Kirchen.
 Umgekehrt gibt es zu allen einigermaßen bedeutenden nichtkatholischen Kirchen des Ostens eine katholische Parallele.
○ Die katholischen Ostkirchen werden herkömmlich auch als „unierte Kirchen“ bezeichnet. Dieser Ausdruck beschreibt sie aber nur unter einer bestimmten Rücksicht, nämlich unter der Rücksicht ihres Verhältnisses zur Lateinischen Kirche bzw. zum Papst. Es ist besser, diesen Ausdruck zu vermeiden.


23

○ Der Ausdruck „Ostkirchen“ ist von der historischen Herkunft der betreffenden Kirchen her zu verstehen.
 Heutzutage sind die katholischen Ostkirchen nicht auf bestimmte „östliche“ Länder beschränkt, sondern weltweit verbreitet (insbesondere in den USA, Kanada, Brasilien, Argentinien, Mexiko, Australien).
 Ebenso gibt es auch in den Gebieten, in denen die Ostkirchen entstanden sind, zugleich eine Hierarchie der Lateinischen Kirche.
 Die Zugehörigkeit des einzelnen zur Lateinischen Kirche bzw. zu einer katholischen Ostkirche bestimmt sich nicht nach territorialen, sondern nach personalen Kriterien. Im Allgemeinen übernimmt man die Zugehörigkeit von den Eltern (vgl. c. 111 § 1). ○ Den katholischen Ostkirchen gehören ca. 17 Millionen Gläubige an, also zwischen einem und zwei Prozent aller Katholiken. Der CIC gilt also für über 98 Prozent der Katholiken.
○ Für die katholischen Ostkirchen gibt es seit 1990 ein eigenes Gesetzbuch, den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium.
○ Die „Lateinische Kirche“ untersteht dem Papst nicht nur als Oberhaupt der gesamten katholischen Kirche, sondern auch als Oberhaupt der Lateinischen Kirche.
○ In der Lateinischen Kirche gibt es verschiedene liturgische Riten, vor allem den römischen Ritus, aber z. B. auch den ambrosianischen Ritus (in der Diözese Mailand). Das berechtigt aber nicht dazu, innerhalb der Lateinischen Kirche verschiedene Ecclesiae sui iuris zu unterscheiden. Vielmehr steht die Lateinische Kirche mit den verschiedenen katholischen Ostkirchen auf einer Stufe.
○ Einige canones des CIC behandeln „interekklesiale Fragen“, d. h. Angelegenheiten, bei denen Gläubige der Lateinischen Kirche mit Gläubigen der katholischen Ostkirchen in Beziehung treten, etwa im Bereich der Sakramente.
 Eine weitere wichtige Aussage über den Geltungsbereich des CIC ergibt sich aus c. 11. Demnach gelten rein kirchliche Gesetze – also auch die rein kirchlichen Gesetze des CIC – nur für diejenigen, die in der katholischen Kirche getauft oder zur katholischen Kirche konvertiert sind.

3. Verhältnis des CIC zum früheren Recht (cc. 2-5)

D. Fortschreibung des CIC

1. Eingriffe in den Wortlaut des CIC


24

○ Die Änderungen betreffen c. 750 und c. 1371, 1°.
○ Darin geht es um die verschiedenen Stufen des authentischen (d. h. verbindlichen) Lehrens in der Kirche. Die ursprüngliche Fassung des CIC hatte nur zwischen zwei Stufen unterschieden, nämlich den vom kirchlichen Lehramt vorgelegten Inhalten der göttlichen Offenbarung (c. 750 alt) und dem „authentischen Lehramt“, das Lehren verbindlich vorträgt, ohne sie als definitiv verpflichtend zu verkünden (c. 752). Durch die Änderung wurde eine mittlere Stufe hinzugefügt: Lehren, die als endgültig anzunehmen sind, ohne unmittelbar Gegenstand der göttlichen Offenbarung zu sein.
 2009 MP Omnium in mentem
○ In den einleitenden Canones über das Weihesakrament (cc. 1008 und 1109) wurden Änderungen vorgenommen, um die Formel „in der Person Christi des Hauptes handeln“ (in persona Christi Capitis agere), die in der ursprünglichen Fassung des CIC ohne Unterscheidung nach Weihestufe auf alle Kleriker angewandt worden war, auf die Bischöfe und Priester zu beschränken, so dass sie nicht mehr auf Diakone angewandt wurde. Dabei handelt es sich um eine Anpassung an die herkömmliche Lehre der Kirche, insbesondere auch an den Katechismus der Katholischen Kirche. Die ursprüngliche Fassung des CIC/1983 war in dieser Hinsicht wohl zu wenig sorgfältig formuliert.
○ Im Bereich des Eherechts gab es im CIC/1983 drei Bestimmungen, die diejenigen aus ihrem Adressatenkreis ausnahmen, die durch formalen Akt vom katholischen Glauben abfielen (cc. 1086 § 1, 1117 und 1124). Diese sogenannten „Defektionsklauseln“ wurden durch das MP Omnium in mentem gestrichen.
 Näheres dazu in der Vorlesung über das kirchliche Eherecht.
 2015 MP Mitis Iudex Dominus Iesus
○ Dadurch wurden cc. 1671-1691 neu gefasst, um den Ehenichtigkeitsprozess zu vereinfachen.
 2016 MP De concordia inter Codices
○ Dadurch wurden elf Canones des CIC geändert, um eine größere Übereinstimmung mit dem CCEO herzustellen.
 2017 MP Magnum principium
○ C. 838 wurde geändert, um die Stellung der Bischofskonferenz bei der Herausgaben von Übersetzungen der liturgischen Bücher zu stärken.
 2019 MP Communis vita
○ Cc. 694, 729 wurden geändert, um die Entlassung von Ordensleuten, die sich von ihrer Gemeinschaft getrennt haben und nicht mehr auffindbar sind, zu vereinfachen.
 Geplant ist außerdem eine vollständige Überarbeitung von Buch VI des Codex, d. h. eine Überarbeitung des Strafrechts. Im Jahre 2011 wurde dafür ein Entwurf verschickt. Ob und wann es tatsächlich zu dieser Reform kommen wird, ist derzeit nicht absehbar.

2. Sonstige Änderungen


25

○ In den Jahren 2016 und 2018 wurden die bisherigen Normen über Nonnen (d. h. Ordensschwestern, die sich dem kontemplativen Leben widmen) geändert. Dadurch kam es der Sache nach zu Änderungen an den cc. 628 § 2, 1°; 638 § 4; 667 § 4; 686 § 2;
○ C. 874 § 1, 3° verlangt, dass Taufpaten katholisch sein müssen. Demgegenüber ist nach dem Ökumenischen Direktorium von 1993 (Nr. 98 b) auch ein orthodoxer Taufpate zulässig, wenn zugleich ein katholischer Taufpate vorhanden ist.
○ C. 948 verbietet dem Priester, für eine Messe mehrere Intentionen anzunehmen. Durch ein Dekret der Kleruskongregation vom 22.2.1991 (siehe: AAS 83 [1991] 443-446) wurden davon Ausnahmen zugelassen.
 Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wurde diese Ausnahmemöglichkeit jedoch nicht eingeführt.6
○ C. 1037 spricht über das Zölibatsversprechen vor der Diakonenweihe. Die Bestimmung wurde – im päpstlichen Auftrag – durch ein Dekret der Gottesdienstkongregation vom 29.6.1989 geändert (= Dekret zur Approbation des Pontifikale Romanum [= des liturgischen Buches, das u. a. die Feier des Weihesakraments beschreibt]; auch abgedruckt in: AAS 82 [1990] 826 f., Nr. 5). Nach diesem Dekret
 ist das Zölibatsversprechen in der Liturgie der Diakonenweihe abzulegen (c. 1037 hatte den Zeitpunkt offengelassen);
 muss das Zölibatsversprechen – entgegen c. 1037 – auch von Ordensleuten abgelegt werden.
 Hintergrund: Ordenskleriker bleiben auch nach ihrem Austritt bzw. ihrer Entlassung aus dem Orden zum Zölibat verpflichtet. So gesehen ist der Zölibat nicht einfach im Gelübde der Keuschheit, das die Ordensleute ablegen, eingeschlossen.
○ In Abweichung von dem in c. 1342 § 2 formulierten Grundsatz, wonach die Verhängung von Strafen für immer nur auf dem Gerichtsweg möglich ist, wurden mehren Dikasterien der Römischen Kurie Vollmachten erteilt, durch die straffällig gewordene Kleriker unter bestimmten Umständen auf dem Verwaltungsweg aus dem Klerikerstand entlassen werden können.
○ C. 1395 § 2 stellt (unter anderem) Sexualdelikte von Klerikern an Minderjährigen unter 16 Jahren unter Strafe. Durch das MP Sacramentorum Sanctitatis tutela vom 30.4.2001 (in Verbindung mit den dadurch in Kraft gesetzten Normae substantiales7, Art. 4 § 1) wurde diese Altersgrenze auf 18 Jahre angehoben.
○ Cc. 1709-1710 setzen voraus, dass die Zuständigkeit für Weihnichtigkeitsverfahren bei einer Kongregation der Römischen Kurie liegt. Durch das MP Quaerit semper (2011) wurde sie einem Amt bei der Römischen Rota übertragen.
 Außerdem ist zum Thema „Fortschreibung des CIC“ auch auf die authentischen Interpretationen des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte hinzuweisen.

E. Hilfsmittel für die Auslegung des CIC
 mit Quellen versehene Ausgabe:
○ Codex Iuris Canonici, fontium annotatione auctus, hrsg. von der Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici authentice interpretando
 Konkordanzen:
○ Ochoa, Javier: Index verborum ac locutionum Codicis Iuris Canonici, 2. Aufl., Roma 1984
○ Zapp, Hartmut: Codex iuris canonici : Lemmata

6 Siehe MK zu c. 948, Rn. 3 (Juli 2004).
7 AfkKR 171 (2002) 458-466.


26

○ Da der CIC in digitaler Form verfügbar ist, sind diese Konkordanzen inzwischen nicht mehr so wichtig.
 Synopsen CIC – CCEO:
○ Canones-Synopse, von Carl Gerold Fürst
○ Synopsis Corporis Iuris Canonici, von J. Budin und G. Ludwig
 Diese Synopse vergleicht nicht nur den CIC/1983 und den CCEO, sondern auch den CIC/1917 und die vier zwischen 1949 und 1957 veröffentlichten Motu Proprio des Ostkirchenrechts.
 Der traditionelle Ausdruck Corpus Iuris Canonici wird hier in einem modernen Sinn uminterpretiert – das ist wohl eher verwirrend als hilfreich.
○ Solche Synopsen sind vor allem deshalb von Bedeutung, weil sich in manchen Fällen aus einem Vergleich mit dem CCEO wichtige Aspekte für die Auslegung des CIC ergeben.
 Kommentare
○ Münsterischer Kommentar zum CIC, hrsg. von Klaus Lüdicke
 Loseblattsammlung in sechs Ordnern
 Seit der 34. Ergänzungslieferung (November 2000) ist der Kommentar vollständig; er wird aber weiter überarbeitet.
 Wegen der fortlaufenden Überarbeitung ist es erforderlich, bei Zitaten aus dem MK jeweils anzugeben, auf welche Erg.-Lfg. Bezug genommen wird.
○ Comentario exegético al Código de Derecho Canónico, 5 Bände, drei davon in jeweils zwei Teilbände unterteilt, Pamplona, 3. Aufl. 2002
 dem Opus Dei nahestehend
 Davon gibt es auch eine englische Übersetzung.
○ und viele andere kleinere Kommentare
 Lexika
○ Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht (3 Bände, 2000-2004)
○ wird nach und nach ersetzt durch: Lexikon des Kirchen- und Religionsrechts (auf 4 Bände angelegt; seit 2018)
○ Lexikon des Kirchenrechts, 2004 (= im wesentlichen eine Zusammenstellung der kirchenrechtlichen Artikel der 3. Aufl. des LThK)
○ Diccionario General de Derecho Canónico, 7 Bände, 2012.
○ Nuovo Dizionario di Diritto Canonico, 1993
 Hand- und Lehrbücher
○ Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl. 2015
○ Aymans – Mörsdorf, Kanonisches Recht, 4 Bände (Bd. 4 unter Mitarbeit von L. Müller), 1991–2013.

§ 4 – Die Verpflichtungskraft kirchenrechtlicher Normen

A. Geltungsanspruch






2. Unterschiedlicher Geltungsanspruch der einzelnen kirchenrechtlichen Normen


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○ Beispiele






B. Verhältnis von Recht und Moral



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1. Beschränkung des Rechts auf den zwischenmenschlichen Bereich und auf äußerlich feststellbares Verhalten






2. Die unterschiedliche Verpflichtungsweise von moralischen und
rechtlichen Normen




„Die Handlung H solltest du klugerweise nur dann vornehmen, wenn du bereit bist, 1000 € zu zahlen (falls Du erwischt wirst).“
○ Wenn dem so wäre, könnte man den Großteil der Ge- und Verbote des kanonischen Rechts nicht als Rechtsnormen auffassen, weil sie nicht mit Sanktionen versehen sind.
○ Aber auch von der Sache scheint die beschriebene Deutung dem Geltungsanspruch kirchlicher Rechtsnormen nicht gerecht zu werden. Diese Normen wollen wie andere menschliche Rechtsnormen auch ihre Adressaten nicht nur zu einer klugen Anpassung veranlassen, sondern sie streben die vernunftgeleitete Zustimmung der Adressaten an und wollen dadurch – jedenfalls in einem gewissen Sinne – ebenfalls für das Gewissen der Normadressaten relevant sein.





3. Moralische Verpflichtung zu rechtmäßigem Verhalten






4. Moralische Normen im Vergleich mit Normen des göttlichen bzw.
menschlichen Rechts




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a) Instrumente in der Hand der kirchlichen Autoritäten

nach den Vorschriften über die Entstehung von Gewohnheitsrecht erst nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr verpflichten (c. 26). Im Allgemeinen geht man aber davon aus, dass ein Gesetz, das von Anfang an nicht rezipiert wird, auch von Anfang an keine Verpflichtungskraft ausübt.
○ Ein Beispiel für die Nicht-Rezeption eines Gesetzes ist die von Johannes XXIII. im Jahre 1962 erlassene Apostolische Konstitution Veterum sapientia, die anordnete, dass die theologische Ausbildung in lateinischer Sprache zu geschehen hat. Diese Bestimmung wurde von Anfang an nicht (oder fast nicht) umgesetzt.

§ 5 – Geschichte des Kirchenrechts


36

A. Das kanonische Recht vor Gratian (bis 1140)


37
○ Collectio Hispana (= Isidoriana), Mitte 6. Jh., fälschlich Isidor von Sevilla zugeschrieben
○ Pseudoisidorische Dekretalen (um 850, Fälschung, Verfasser nennt sich „Isidor Mercator“)
 Sie enthalten unter anderem die (falsche) Urkunde über die „Konstantinische Schenkung“.
 Dass einzelne Teile falsch waren, fiel schon seit der Entstehungszeit auf; dass die Sammlung als ganze eine Fälschung war, wurde erst im 15. Jahrhundert nachgewiesen.
 Im oströmischen Reich entstehen die „Nomokanones“; sie enthielten sowohl weltliches (nomos) als auch kirchliches (kanon) Recht.
 Im Frühmittelalter entstehen die „Kapitularien“, Rechtssammlungen der fränkischen Könige über kirchliche und weltliche Angelegenheiten.
 Vor allem in der irisch-britischen Kirche werden „Bußbücher“ (libri paenitentiales) geschrieben, seit dem 6./7. bis etwa zum 10. Jh.
 Ab dem 9. Jahrhundert gibt es auch systematische Rechtssammlungen (die also nicht mehr chronologisch, sondern nach Themen geordnet waren), z. B.:
○ Collectio Dacheriana (Ende 8. Jh., Frankreich; benannt nach dem späteren Herausgeber im 17. Jh.)
○ Collectio Anselmo dedicata (Ende 9. Jh., Italien)
○ Libri duo de synodalibus causis (um 906, von Regino von Prüm)
○ Decretum des Bischofs Burchard von Worms (um 1020)
○ drei Sammlungen des Bischofs Ivo von Chartres (um 1095): Collectio Tripartita, Decretum und Panormia
 Die meisten Sammlungen aus der Zeit vor Gratian bauen jeweils auf älteren Sammlungen auf:
Sie wiederholen mehr oder weniger die Inhalte der älteren Sammlungen und fügen dann das ein oder andere hinzu.
 Inhaltlich gesehen gibt es seit der Konstantinischen Wende einen zunehmenden Einfluss des römischen Rechts auf das Kirchenrecht. Nach der Völkerwanderung üben demgegenüber mehr und mehr Elemente des germanischen Rechts ihren Einfluss auf das Kirchenrecht aus (Lehnswesen, Eigenkirchenwesen, Benefizium, vermehrte Zuhilfenahme des Eides u. ä.).
 Der Verlust der Einheit zwischen der Kirche des Ostens und des Westens führt dazu, dass sich seit dem 11. Jh. auch deren rechtliche Traditionen auseinanderentwickeln.
B. Von Gratian bis Trient (1140-1563)


38


39
○ Das Corpus Iuris Canonici ist auch online zugänglich.9
C. Das nachtridentinische Recht (1563-1917)

D. Das kodikarische Recht (seit 1917)
1. der CIC/1917


9 Siehe dazu die Links unter: www.kirchenrecht-online.de –> Rechtsquellen –> Quellen des früheren Rechts.

40
○ in der Folgezeit mehrere private Versuche, einen „Codex“ zusammenzustellen; sie wurden von der Kurie aber nicht akzeptiert
 1904: Pius X. erteilt den Auftrag einer Kodifizierung; hauptverantwortlich: Kardinal Pietro Gasparri
 1917: Veröffentlichung des Codex Iuris Canonici unter Benedikt XV.
○ → „pio-benediktinischer Codex“ (= initiiert von Pius X., veröffentlich von Benedikt XV.)
○ im Unterschied zum Corpus Iuris Canonici eine authentische, d. h. vom Papst als oberstem Gesetzgeber approbierte und promulgierte Sammlung
○ wesentliche Funktion: die Sammlung des geltenden Rechts; aber auch Tendenzen zu einer Reform
 Von den 2414 Canones waren immerhin 854, das heißt mehr als ein Drittel, ganz neu hinzugekommen, ohne dass sich dafür Quellen anführen ließen.
 Trotzdem war das Hauptanliegen die Systematisierung, nicht die Reform; vgl. can. 6 CIC/1917: „Der Codex hält an der bisher geltenden Disziplin in den meisten Fällen fest, wenn er auch zweckdienliche Veränderungen einführt.“ In etlichen Bereichen war der CIC/1917 im Grunde schon zum Zeitpunkt seines Erscheinens veraltet.
○ Es war verboten, den CIC/1917 in andere Sprachen zu übersetzen.
 Es gibt aber eine Art Paraphrasierung auf Deutsch: Heribert Jone, Gesetzbuch der Lateinischen Kirche, 3 Bände, 2. Aufl., Paderborn 1950-1953
 Neuerdings gibt es auch
 eine französische Übersetzung (unter www.catho.org)
 eine englische Übersetzung (gedruckt, von E. Peters)
○ der CIC/1917 hat nicht aufgenommen:
 das Recht der katholischen Ostkirchen
 das Staatskirchenvertragsrecht
 Gasparri gab auch eine mit Quellen versehene Fassung des CIC/1917 heraus.
○ Außerdem veröffentlichte er den Wortlaut der Quellen in neun Bänden (Codicis Iuris Canonici fontes. Hrsg. v. Pietro Gasparri. 9 Bde. Romae 1923–1939)
 Darin enthalten sind aber nur jene Quellen, die nicht im Corpus Iuris Canonici oder in den Dekreten des Konzils von Trient zu finden sind.
 Bis zum CIC/1917 hatten die einzelnen Quellen nicht nur die eigentliche Rechtsnorm enthalten, sondern auch viele Details über die Entstehungsgeschichte und Motivation der Normen. Das änderte sich durch den CIC/1917 radikal: Er beschränkte sich ganz auf die dispositiven Aussagen. Diese Abstraktion führte einerseits zur einer enormen Reduzierung der Textmenge, andererseits zu einer deutlichen Formalisierung.
○ Etwa seit der Veröffentlichung des CIC/1917 ist es auch zu einem deutlichen Bruch zwischen der wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem geltenden kanonischen Recht und der wissenschaftlichen Erforschung der Geschichte des kanonischen Rechts gekommen. Die an kirchlichen Institutionen arbeitenden Kanonisten beschäftigten sich von da an ganz überwiegend mit der Kommentierung und Anwendung des CIC. Die wissenschaftliche Erforschung der Geschichte des kanonischen Rechts wurde hingegen nun vorwiegend anderswo durchgeführt, vor allem von Mediävisten an staatlichen Universitäten (z. B. das Stephan Kuttner Institute of Medieval Canon Law, früher Berkeley, California, jetzt der Uni
München angegliedert).
2. Gesetzgebung seit dem CIC/1917


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○ Es kam an zwei Stellen zu Streichungen (cann. 1099 § 2, 2. Halbsatz, sowie can. 2319 § 1 n. 1, ab „contra …“).
 Aber im Laufe der Zeit kamen doch etliche neue Gesetze hinzu. Sie sind gesammelt in der Reihe „Leges Ecclesiae post Codicem iuris canonici editae“, hrsg. von Javier Ochoa, ab Band 7 hrsg. von Domingo Andrés Gutiérrez.
○ Darin sind solche Dokumente abgedruckt, die vom Apostolischen Stuhl herausgegeben wurden.
○ Die Reihe wird auch nach dem CIC/1983 weitergeführt. Sie umfasst bislang 10 Bände.
○ Die Reihe ist im Hinblick auf die Auswahl der Texte sehr großzügig: Viele aufgenommene Dokumente sind nicht Gesetze, sondern z. B. Ausführungsverordnungen, Verwaltungsakte für Einzelfälle oder lehramtliche Stellungnahmen.
 Projekt einer Kodifikation des Rechts der katholischen Ostkirchen; geplanter Name: „Codex iuris canonici orientalis“ (CICO); letzter Entwurf von 1948
○ Dieser CICO wurde nicht als ganzer veröffentlicht, sondern zwischen 1949 und 1957 in einzelnen Teilen in Form von vier Motu proprio, die zusammen etwa 60 Prozent des geplanten Stoffes ausmachten
 Sehr gesetzgebungsintensiv war die Zeit unmittelbar nach dem Zweiten Vatikanum.
○ Die wichtigeren Dokumente aus dieser Zeit sind auch auf Deutsch veröffentlicht in der Reihe „Nachkonziliare Dokumentation“ (1967-1977, insgesamt 58 Hefte).
3. Der CIC von 1983


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abgeändert wurde. Entscheidend ist der im CIC enthaltene Text. Der Rückgriff auf dessen Entstehungsgeschichte ist für die Auslegung nur dann eine Hilfe, wenn der Text des CIC Zweifel offenlässt.
4. Der CCEO

§ 6 – Das Kirchenrecht anderer christlicher Konfessionen

A. Orthodoxes Kirchenrecht


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○ Das so entstandene Corpus wurde wiederum um die Canones des II. Trullanum erweitert, und die so entstandene Sammlung von ca. 740 Canones wurde vom 2. Konzil von Nikaia indirekt bestätigt.
 Die von den sieben Ökumenischen Konzilien erlassenen Bestimmungen gelten als „Heilige Canones“ und können nach Auffassung vieler orthodoxer Theologen nur durch ein ökumenisches Konzil geändert werden. Ein solches Konzil hat es nach orthodoxer Auffassung seit dem 2. Konzil von Nikaia aber bis zum Jahr 2016 (siehe unten) nicht mehr gegeben. ○ Nur die Canones zweier späterer Synoden wurden allgemein rezipiert, obwohl sie zunächst nicht die Autorität von Ökumenischen Konzilien hatten.
 sog. Protodeutera (Konstantinopel 861)
 Hagia Sophia (Konstantinopel 879)
 Die Bedeutung, die man im Osten den historischen Kirchenrechtsquellen zumisst, lässt sich auch an den historischen Vorbereitungsarbeiten für das Recht der katholischen Ostkirchen erkennen (Ausgabe der Quellen in 43 Bänden).
 Etwa seit der Wende zum 2. Jahrtausend gibt es in den orthodoxen Kirchen keine einheitliche Rechtsentwicklung mehr. Das hat eine gewisse Tendenz zur Erstarrung des orthodoxen Kirchenrechts zur Folge. Zur Anpassung an neue Gegebenheiten behilft man sich im wesentlichen mit
○ Interpretation
○ Oikonomia
 = das Abweichen von der strengen Gesetzesobservanz (akríbeia), wenn eher durch dieses Abweichen ein Wohlergehen zu erwarten ist als durch die strenge Gesetzesobservanz
○ Gewohnheitsrecht
○ z. T. Gesetzgebung einzelner orthodoxer Kirchen
 Z. B. haben sich die orthodoxen Kirchen in Indien vergleichsweise moderne Verfassungen (Constitutions) gegeben.
 Im Jahre 2016 fand auf Kreta das seit den 1960er Jahren vorbereitete „panorthodoxe Konzil“ („Heiliges und Großes Konzil der Orthodoxen Kirche“) statt. Es hat auch kirchenrechtliche Normen erlassen.
○ Das Konzil wurde einberufen in der Absicht, nach dem Zweiten Konzil von Nikaia erstmals wieder ein Ökumenisches Konzil abzuhalten.
○ Allerdings haben vier der vierzehn autokephalen orthodoxen Kirchen (darunter die mit Abstand größte, die Russisch-Orthodoxe Kirche) nicht teilgenommen, weil sie der Versammlung den Status eines panorthodoxen Konzils absprach.
B. Anglikanisches Kirchenrecht
Beim anglikanischen Kirchenrecht ist zu unterscheiden zwischen
 der Kirche von England, die den Status einer Staatskirche hat, und
 den anderen Mitgliedskirchen der „Anglican Communion“, z. B. der „Episcopal Church“ in den USA.
1. Kirche von England


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weiterentwickelt. Man spricht heute von den Canons oder dem Canon Law. Die Bedeutung dieses Canon Law hat im Laufe der Zeit abgenommen.
○ Das Canon Law betrifft die Ekklesiologie, Gottesdienst und Sakramente, Amt und Weihe, laikale Amtsträger, Kirchengebäude, kirchliche Gerichte und Synoden.
○ Gesetzgebendes Organ ist die General Synod. Das Canon Law benötigt, um wirksam zu werden, die Zustimmung der Königin.
 Daneben trat im Laufe der Zeit immer mehr das Ecclesiastical Law, das unter Beteiligung des Parlaments erlassen wird.
○ Das Ecclesiastical Law betrifft das Verhältnis zwischen Kirche und Parlament, die Pfarrei, das Vermögensrecht, Ernennungen, Disziplin und Gerichte, Kathedralen sowie die Planung von Pfarrkirchen.
○ Auch das Ecclesiastical Law wird von der General Synod erlassen. Anders als das Canon Law bedarf es nicht nur der Zustimmung der Königin, sondern auch der Zustimmung des Parlaments.
2. Andere anglikanische Kirchen

C. Evangelisches Kirchenrecht
1. Einführung


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2. Das Recht der einzelnen Gliedkirchen der EKD
a) Rechtsquellen


11 So Jörg Winter, Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Baden, in: Staatskirchenrecht, Neuwied 2001, S. 47.

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○ Die konkrete Ausgestaltung der Kirchenleitung ist unterschiedlich.
 episkopalbehördliche Kirchleitung: der Bischof ist Mitglied und Vorsitzender
 Bayern, Oldenburg, Württemberg
 synodale Kirchenleitung: Kirchenleitung erscheint als ein Organ der Synode
 Reformierte Kirche, Rheinische Kirche
 gemischte Kirchenleitung
 Sie besteht entweder nur aus Vertretern der Synode und Inhabern personaler Leitungsämter.
 Nordkirche und Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
 Oder sie fasst drei Arten von Mitgliedern zusammen: Vertreter der Synode, Inhaber personaler Leitungsämter sowie Mitglieder der Kirchenverwaltung
 so in der Mehrzahl der Landeskirchen.
 Kirchenverwaltung
○ Sie ist für die laufende Verwaltung zuständig. In den drei Landeskirchen von Bayern, Oldenburg und Württemberg handelt es sich bei Kirchenleitung und Kirchenverwaltung um ein und dasselbe Organ; in den übrigen Landeskirchen kann man zwischen Kirchenleitung
und Kirchenverwaltung unterscheiden.
○ Unter den verschiedenen Leitungsorganen ist die Kirchenverwaltung dasjenige mit der größten historischen Kontinuität. Sie ist hervorgegangen aus dem „Konsistorium“, der Behörde des jeweiligen Landesherrn für die Ausübung seines Kirchenregiments.
○ Die heutige Bezeichnung der Kirchenverwaltung ist unterschiedlich je nach Landeskirche:
„Konsistorium“, „Landeskirchenamt“, „Oberkirchenrat“, „Landeskirchenrat“,
„Kirchenverwaltung“, „Kanzlei“
○ Bei der Kirchenverwaltung handelt es sich um ein Kollegialorgan. Die Mitglieder sind teils Theologen, teils Juristen. Sie tragen Dienstbezeichnungen wie: „Konsistorialrat“, „Landeskirchenrat“, „Oberkirchenrat“.
e) Kirchenmitgliedschaft
 Zur Frage der Kirchenmitgliedschaft haben die evangelischen Kirche in Deutschland eine „Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der EKD über die Kirchenmitgliedschaft“ abgeschlossen.
○ Darin geht es vor allem um den Umzug aus einer Gliedkirche in eine andere: „Innerhalb der EKD setzt sich beim einem Wohnsitzwechsel in den Bereich einer anderen Gliedkirche die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fort.“ (Vereinbarung, III.)
 Falls die neue Gliedkirche einen anderen Bekenntnisstand hat (z. B. reformiert statt lutherisch), wechselt der betreffende also mit dem Umzug automatisch seinen Bekenntnisstand (spöttisch als „Möbelwagenkonversion“ bezeichnet).
○ Es gibt aber eine Widerspruchsmöglichkeit gegen diese automatische Konversion (Vereinbarung, III.).
○ Besondere Fragestellungen ergeben sich, wenn es für ein und dasselbe Gebiet verschiedene zur EKD gehörende Kirchengemeinden unterschiedlicher Bekenntnisse gibt.
3. Evangelisches Kirchenrecht außerhalb der EKD


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§ 7 – Begründung des Kirchenrechts

A. Infragestellung des Kirchenrechts


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B. Begründungsansätze
1. Rechtsphilosophische Begründung: ubi societas, ibi ius


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Die Kirche tritt damit dem Staat gleichberechtigt gegenüber; das Kirchenrecht ist nicht etwa aus der Autorität des Staates abgeleitet.

2. Das Kirchenrecht als Folge des „inkarnatorischen Prinzips“


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3. Theologische Begründung

C. Systematische Überlegungen

1. Positives göttliches Recht


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Dieser Kelch ist der Neue Bund in meinem Blut. Tut dies, sooft ihr daraus trinkt, zu meinem Gedächtnis!“ Offensichtlich fühlt Paulus sich nicht frei, irgendwelche Anweisungen über die Feier der Eucharistie zu geben, sondern er fühlt sich verpflichtet, das weiterzugeben, was er selbst
empfangen hat.
○ Ähnliches lässt sich, wenn auch mit manchen Unterschieden, für die übrigen Sakramente
feststellen.
○ Das positive göttliche Recht ist nicht auf die Sakramente beschränkt. Es gibt auch andere Aspekte, die die Kirche als ihr unverfügbar vorgegeben betrachtet, da sie ihr von Jesus Christus bleibend vorgegeben sind, insbesondere die wichtigsten Ämter, die es in der Kirche gibt, d. h. das Amt des Papstes als des Nachfolgers des hl. Petrus und das Amt der Bischöfe als Nachfolger der Apostel, sowohl als einzelne wie auch als Bischofskollegium. Die Kirche fühlt sich nicht berechtigt, diese Ämter abzuschaffen.
○ Die Behauptung, dass bestimmte Strukturen und Handlungen der Kirche unverfügbar vorgegeben sind, setzt nicht voraus, dass sich die Kirche dessen jeweils von Anfang an bewusst war. Offensichtlich ist das Bewusstsein der Kirche über die ihr unverfügbar vorgegebenen Strukturen und Aspekte erst nach und nach im Laufe der Jahrhunderte gewachsen.
 In einem zweiten Schritt lässt sich fragen, warum Jesus Christus solche Vorgaben gemacht hat, d. h. warum er seine Kirche so und nicht anders ins Leben gerufen hat.
○ Eine naheliegende Antwort lautet: Es wäre unmöglich, den göttlichen Ursprung der Kirche als einer über die Jahrhunderte hin sichtbaren Institution nachzuweisen, wenn es nicht sichtbare Elemente gibt, die die Kontinuität zwischen dem von Jesus Christus Begonnenen und der Kirche, wie sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellt, belegen und dadurch garantieren.
○ Tatsächlich hat die Erfahrung gezeigt, dass es ohne diejenigen sichtbaren Elemente, die die katholische Kirche als unverfügbar ansieht, nicht möglich ist, die Einheit der Kirche zu bewahren.
 In gewisser Weise könnte man sagen, wenn es keinen Papst gibt, ist sozusagen jeder Gläubige sein eigener Papst. Dann fehlen aber klare Kriterien dafür, um angeben zu können, ob man noch zu derselben Kirche gehört oder nicht. Die wahre Kirche Jesu Christi, zu der dem Glauben nach alle Christen gehören, wird dann etwas nicht mehr Verifizierbares, sondern letztlich Unsichtbares.
 Wenn die Einheit der Gläubigen, um die Christus vor seinem Tod gebetet hat (Joh 17,22) nur in den Herzen der Gläubigen besteht, wird es für uns Menschen unmöglich, diese unsichtbare Einheit von einer nicht existierenden Einheit zu unterscheiden. Wirkliche Einheit erfordert aus Sicht der katholischen Kirche sichtbare Elemente dieser Einheit. Und solche sichtbaren Elemente der Einheit lassen sich nicht ohne verbindliche
Normen bewahren.
 Daraus ergibt sich, dass das positive göttliche Recht ein notwendiges Merkmal der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche ist. In diesem Sinne ist das Kirchenrecht ist nicht etwas nachträglich zur Kirche Hinzugetretenes, sondern ohne Kirchenrecht würde es die katholische Kirche nicht geben.
 Für das Voranstehend Gesagte ist es letztlich nicht ausschlaggebend, ob man die von Jesus Christus der Kirche unverfügbar vorgegebenen Strukturen und Aspekte mit dem Ausdruck „Recht“ bezeichnet oder einen anderen Ausdruck wählt. ○ Andere Konfessionen lehnen den Ausdruck „göttliches Recht“ (ius divinum) in der Regel ab; das gilt vor allem für die evangelischen Autoren. Das müsste an sich noch keine größeren Schwierigkeiten bereiten, denn faktisch gehen sie ebenfalls aus, dass es für die

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Kirche von Jesus Christus her kommende, verbindliche Vorgaben gibt (vgl. die 3. These der Barmer Theologischen Erklärung).
○ Die lehrmäßigen Probleme zwischen der katholischen und protestantischen Sichtweise bestehen demgegenüber vor allem in der Frage, welches genau die unverfügbaren, von Jesus Christus her kommenden Vorgaben sind (Ist ein Bischofsamt, in apostolischer Sukzession, nötig? Muss es ein Papstamt geben? usw.).
2. Konkretisierung des positiven göttlichen Rechts durch das menschliche Recht


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Recht gäbe, könnte es auch keine Heilige Schrift geben. Es gäbe nur verschiedene Schriften aus der Ursprungszeit des Christentums, unter denen sich jeder Gläubige bei seiner Argumentation nach eigenem Ermessen bedienen könnte.
3. Sonstige Normen des rein kirchlichen Rechts


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○ Zu den Aufgaben des Kirchenrechts gehört es, die Rechte der einzelnen zu schützen, Beschwerdeverfahren vorzusehen und Verfahrensweisen für die Lösung von Konflikten zu etablieren.
 Das gilt in der Kirche ebenso wie in anderen menschlichen Gemeinschaften.
 Die Erfahrung zeigt, dass der Gegenbegriff zu „Recht“ in diesem Sinne nicht „Liebe“ ist, sondern eher „Macht“ und „Willkür“. Wo es kein Recht gibt, ist es auch nicht möglich „Unrecht“ als solches anzuklagen. Wo es kein Recht gibt, setzt sich in der Regel nicht derjenige durch, der die größere Liebe hat, sondern der Stärkere.
 Die Aufgabe des Kirchenrechts, die Rechte der einzelnen Gläubigen zu schützen, ist vor allem seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil verstärkt ins Bewusstsein getreten. Das heißt allerdings nicht, dass in dieser Hinsicht alles schon zum Besten bestellt ist. Im kirchlichen Gerichtswesen besteht zwar ein gutes Rechtsschutzsystem; hingegen ist der Rechtsschutz im Bereich des Verwaltungshandelns noch ziemlich mangelhaft. ○ Das Kirchenrecht hat auch eine erzieherische Aufgabe. Die Mehrzahl der Ge- und Verbote des Kirchenrechts sind nicht mit Sanktionen verbunden. Sie wollen das Gewissen der Gläubigen ansprechen und zielen auf ihre Einsicht, dass das Gebot der Gottes- und Nächstenliebe besser erfüllt werden kann, wenn man sich an die Rechtsnormen der Kirche hält, als wenn man sie verletzt. Das schließt nicht aus, dass es besondere Situationen geben kann, in den es moralisch zulässig oder sogar geboten sein kann, zur Verwirklichung der Gottes- und Nächstenliebe eine rechtliche Norm zu verletzen (siehe dazu § 4, Abschnitt B und C).
 Ein Versuch, die Zielsetzung des Kirchenrechts in zusammenfassender Weise zu beschreiben, findet sich in c. 1752 CIC/1983, wo gesagt wird, dass das Heil der Seelen (salus animarum) in der Kirche stets das oberste Gesetz sein müsse.
○ Diese Formulierung ist aber problematisch, weil sie individualistisch wirkt.
○ Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil finden sich vermehrt Autoren, die als Zielsetzung die Förderung der kirchlichen communio angeben. Dabei wird der Begriff communio in einem Sinn verstanden, der sowohl das Wohl des einzelnen als auch das Wohl der Kirche als ganzer umfasst.

§ 8 – Gesetze und Gewohnheitsrecht

A. Gesetze

1. Merkmale des kanonischen Gesetzes


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2. Gesetzgeber


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3. Der Werdegang eines Gesetzes


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○ Die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz werden nach Art. 16 Abs. 2 des Statuts der DBK vom 15.3.2011 dadurch promulgiert, „dass der Vorsitzende das Dekret den einzelnen Diözesanbischöfen zustellt“.
 Dieser Promulgationsmodus ist sehr unglücklich. Für den normalen Katholiken ist es nämlich nicht leicht möglich, herauszufinden, ob diese Promulgation stattgefunden hat. Sinnvoll wäre, dass die DBK ein eigenes Amtsblatt herausgibt.
○ Diözesangesetze werden üblicherweise in den Amtsblättern der Diözesen promulgiert.
 Nach Ablauf der Frist zwischen Erlassen und Inkrafttreten, der „Gesetzesschwebe“ (vacatio legis), tritt das Gesetz in Kraft.
 Es stellt sich allerdings die Frage, ob das Gesetz von den Adressaten rezipiert wird. Dabei geht es nicht um einen formalen Vorgang, sondern um die Faktenfrage, ob das Gesetz in der Praxis im allgemeinen befolgt wird oder nicht. Ein Gesetz, das insgesamt nicht rezipiert wird, verliert dadurch seine Verpflichtungskraft (bzw. erhält sie gar nicht erst).
 Bischöfe können gegen ein päpstliches Gesetz vorstellig werden, indem sie von ihrem „Remonstrationsrecht“ Gebrauch machen. Solange der Papst nicht über die Remonstration entschieden hat, verpflichtet das Gesetz nicht.

4. Der Geltungsbereich kirchlicher Gesetze


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nicht automatisch sein Amt. (Das schließt aber nicht aus, dass der Bischof einschreitet und den Pfarrer durch Dekret seines Amtes enthebt.)

B. Gewohnheitsrecht

1. Begriff und Unterscheidungen


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2. Beispiele für Gewohnheitsrecht
Einige Beispiele für Gewohnheitsrecht, die man in der Literatur finden kann:


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C. Vergleich von Gesetz und Gewohnheitsrecht

§ 9 – Rechtssubjekte


A. Die verschiedenen Arten von Rechtssubjekten




20 Vgl. Listl, Konkordate und Kirchenverträge, I S. 7.
21 Siehe DBK, Kriterien für die kirchenamtliche Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen von
katholischen Vereinigungen, vom 23.3.1993, in: ABl Limburg 1994, S. 89 f.



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B. Natürliche Personen


1. Zum Begriff der natürlichen Person



2. Rechtsstellung der natürlichen Personen




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das Bestehen eines quasi-domicilium setze zunächst einmal stets das Bestehen eines domicilium voraus. Das ist aber nicht der Fall.
○ Verwendete Begriffe: „Einwohner“, „Zugezogener“; „Fremder“, „Wohnsitzloser“ (c. 110).
 Der Begriff „Fremder“ findet z. B. Verwendung in den Vorschriften über die territoriale Geltung kirchlicher Gesetze: Nach c. 13 § 2 sind „Fremde“ normalerweise weder an die Gesetze ihres Wohnsitzgebietes noch an Gesetze ihres Aufenthaltsgebietes gebunden. Dabei ist aber gemäß c. 100 zu beachten: Wer in einem Gebiet einen Quasi-Wohnsitz hat, gilt dort nicht als Fremder und ist also an die dortigen Gesetze gebunden.
○ Der „Herkunftsort“ (c. 101): ist bedeutungslos, da damit keine Rechtsfolgen verbunden sind.
○ Die Regeln über den Erwerb und Verlust von Wohn- und Quasi-Wohnsitz stehen in cc. 102-106.

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○ Einige Konsequenzen:
 Durch Wohnsitz und Quasi-Wohnsitz erhält jeder seinen eigenen Ordinarius und eigenen Pfarrer (c. 107 § 1).
 Die Ehevorbereitung soll normalerweise in einer der Wohnsitzpfarreien durchgeführt werden.



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○ Von diesen Regeln kann der Apostolische Stuhl Ausnahmen zulassen oder anordnen.
○ Einige Rechtsfolgen der Zugehörigkeit zu einer Kirche sui iuris:
 Unterstellung unter den CIC bzw. den CCEO und das eigene Recht der betreffenden katholischen Ostkirche
 Recht der Gläubigen auf Feier der Liturgie im eigenen Ritus (c. 214)
 Wer Sakramente feiert, hat dabei dem eigenen Ritus zu folgen (c. 846 § 2).
 Der Apostolische Stuhl kann aber die Befugnis erteilen, Sakramente auch in einem anderen als dem eigenen Ritus zu feiern („Biritualismus“; vgl. c. 674 § 2 CCEO).
 Eine solche Befugnis zum Biritualismus ist zu unterscheiden von der in c. 112 § 1, 1° erwähnten Erlaubnis zum Wechsel der Zugehörigkeit zwischen der Lateinischen Kirche und einer katholischen Ostkirche.
 Zuständigkeit für die Eheschließungsassistenz:
 Um einer Eheschließung zwischen einem lateinischen Partner und einem Angehörigen einer katholischen Ostkirche zu assistieren, muss in Deutschland beim Ordinariat ein nihil obstat eingeholt werden (siehe DBK, Ehevorbereitungsprotokoll, Nr. 25h mit Anmerkungstafel, Nr. 21).
 Zuständigkeit für die Spendung des Weihesakraments (vgl. cc. 1015 § 2, 1021).
○ Wechsel der Zugehörigkeit: c. 112



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C. Juristische Personen




22 in: AAS 85 [1993] 81.



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D. Vergleich: physische – juristische Personen Vergleich zwischen natürlichen und juristischen

§ 10 – Rechtserhebliches Handeln

A. Rechtserheblichkeit
 Für das kirchliche Recht sind nicht alle möglichen Handlungen relevant, die in der Kirche vorgenommen werden, sondern nur bestimmte Handlungen. Wenn für eine Handlung irgendwelche Rechtsnormen bestehen, spricht man von „rechtserheblichem Handeln“.
 Die Rechtserheblichkeit einer Handlung kann vor allem darin bestehen, dass
○ das Recht zu der Handlung verpflichtet oder sie verbietet,
 sei es generell oder bei Vorliegen bestimmter Bedingungen,
○ oder dass Bestimmungen über die Strafbarkeit der Handlung bestehen,
○ oder dass Bestimmungen über die Rechtswirkungen der Handlung bestehen,
 z. B. hinsichtlich der Gültigkeit, Wirksamkeit oder Aufhebbarkeit der Handlung.
 In dem voranstehend Gesagten kann sich der Ausdruck „Handeln“ sowohl auf ein Tun als auch auf ein Unterlassen beziehen.
○ Ein rechtserhebliches Unterlassen ist z. B. das Nicht-Erscheinen eines vor Gericht Geladenen (c. 1592 § 1).
 Die rechtserheblichen Handlungen lassen sich unterscheiden in Rechtsakte und Realakte.
○ Ein Rechtsakt ist eine Willensäußerung, die von ihrer Natur her auf eine rechtliche Veränderung abzielt.
 Der CIC behandelt die Rechtsakte in cc. 124-128 unter der Überschrift actus iuridici.
 In der kanonistischen Literatur wird actus iuridicus häufig mit „Rechtshandlung“ übersetzt. Die Übersetzung „Rechtsakt“ ist aber besser; der Ausdruck „Rechtshandlung“ wird in der deutschen Rechtssprache nämlich eher als Oberbegriff für Rechtsakte und Realakte verwendet.
 Ein Rechtsakt, der schriftlich vorgenommen wird, wird typischerweise in einem Dokument niedergelegt, das mit einer Unterschrift versehen wird. Rechtsakte sind aber auch mündlich möglich.

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 Beispiele für Rechtsakte:
 Errichtung einer Pfarrei
 Gewährung einer Dispens
 Wahl eines Kirchenvorstands
 Abschließen eines Vertrags
 Verzicht eines Amtsinhabers
 Verwaltungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bischofs
 Rechtsakte sind entweder gültig oder ungültig.
○ Ein Realakt ist eine Handlung, die nicht auf eine rechtliche, sondern eine rein faktische
Veränderung abzielt
 Beispiele für Realakte:
 Bau einer Kirche
 Ermordung eines Menschen
 Ablegen des Glaubensbekenntnisses
 Halten einer Predigt
 Feier eines Begräbnisses
 Da Realakte nicht auf rechtliche Wirkungen abzielen, stellt sich dabei nicht die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit.
○ Einen besonderen Typ von Handlungen stellt das sakramentale Handeln dar. Die Wirkung sakramentalen Handelns geht nicht einfach aus der Willensäußerung des Handelnden hervor, sondern beruht auf göttlichem Geschehen. Insofern unterscheidet sich sakramentales Handeln von Rechtsakten. Da aber auch sakramentales Handeln gültig oder ungültig sein kann, ähnelt es doch eher den Rechtsakten als den Realakten.


B. Fehlerhafte Handlungen
Die verschiedenen Arten rechtserheblichen Handelns zu untersuchen, ist vor allem bedeutsam, um die verschiedenen Arten von Fehlern unterscheiden zu können, mit denen Handlungen behaftet sein können.

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1. Fehler, die bei allen Arten von Handlungen möglich sind:
a) Rechtswidrigkeit
 Eine Handlung heißt „rechtswidrig“, wenn das Recht – grundsätzlich oder unter den jeweiligen Bedingungen – verbietet, sie vorzunehmen.
○ Zwischen den Ausdrücken „rechtswidrig“ , „widerrechtlich“, „unzulässig“, „unerlaubt“ oder
„verboten“ gibt es keine rechtlich relevanten Unterschiede.
 Allerdings lässt der Ausdruck „verboten“ eher daran denken, dass ein ausdrückliches Verbot besteht.
 Der Ausdruck „unerlaubt“ erweckt den Eindruck, dass es um eine erlaubnisbedürftige Handlung geht.
 Ob eine Handlung rechtswidrig ist oder nicht, hängt von Umständen ab, die ihr zeitlich vorausliegen oder gleichzeitig mit ihr vorliegen. Eine rechtswidrige Handlung kann nicht nachträglich rechtmäßig werden, und umgekehrt kann eine einmal rechtmäßig vorgenommene Handlung nicht nachträglich rechtswidrig werden.
b) Strafbarkeit
 Ein Teil der rechtswidrigen Handlungen sind auch strafbar.
○ Siehe dazu vor allem die Strafnormen in Buch VI des CIC (cc. 1364-1399).
 Eine Handlung, die nicht rechtswidrig ist, kann auch nicht strafbar sein. Umgekehrt gibt es aber Handlungen, die zwar rechtswidrig, aber nicht strafbar sind.
○ Z. B. ist das schuldhafte Versäumen des sonntäglichen Gottesdienstes (c. 1247) nicht strafbar.
○ Wenn aber der Pfarrer schuldhaft versäumt, den sonntäglichen Gottesdienst für seine Pfarrei zu halten bzw. halten zu lassen, macht er sich der Amtspflichtverletzung schuldig und kann dafür bestraft werden (c. 1389 § 2).


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c) Schadenersatzpflicht
 Wer einem anderen durch eine rechtswidrige Handlung Schaden zugefügt hat, ist schadenersatzpflichtig (c. 128).

2. Fehler, die bei Rechtsakten auftreten können Die nachfolgend behandelten Fehler können bei Realakten nicht auftreten, weil sie in irgendeiner
Weise die Wirkungen der Handlung betreffen.
a) Unwirksamkeit
 Ein Rechtsakt, der nicht die von ihm angezielte rechtliche Veränderung hervorbringt heißt „unwirksam“.
○ Der CIC verwendet, wenn es um die Frage der Wirksamkeit geht, vor allem die Ausdrücke vis und effectus.
 Eine unwirksame Handlung kann später wirksam werden.
○ Z. B. wird gemäß c. 267 § 2 eine Exkardination aus einer Teilkirche erst wirksam, wenn anschließend die Inkardination in eine andere Teilkirche erfolgt ist.
 In der deutschen Rechtssprache ist für diese Zwischenzeit der Ausdruck „schwebende Unwirksamkeit“ üblich. Im kanonistischen Sprachgebrauch ist dieser Ausdruck allerdings nicht gebräuchlich.
○ Ähnlich ist ein von der Bischofskonferenz erlassenes Gesetz (noch) unwirksam, solange es nicht die in c. 455 § 2 verlangte recognitio des Apostolischen Stuhls erhalten hat.
 Umgekehrt ist es auch möglich, dass eine wirksame Handlung später unwirksam wird, z. B. weil sie von der zuständigen kirchlichen Autorität aufgehoben wird oder weil die Wirksamkeit der Handlung von vornherein auf eine bestimmte Frist beschränkt war.
○ Wenn z. B. ein Gesetz ad experimentum für fünf Jahre erlassen wird und anschließend nichts weiter getan wird, verliert das Gesetz nach Ablauf dieser Frist seine Wirksamkeit.
 Im Zusammenhang mit Gesetzen oder anderen Rechtsnormen wird allerdings üblicherweise nicht von „Wirksamkeit“, sondern von „Geltung“ gesprochen.
b) Ungültigkeit = Nichtigkeit
 Ein Rechtsakt, der an einer Rechtswidrigkeit leidet und deswegen nicht die von ihm angezielte rechtliche Veränderung hervorbringt, heißt „ungültig“ (= „nichtig“).
○ Es geht bei der Ungültigkeit also gewissermaßen um die Verknüpfung von zwei verschiedenen Eigenschaften: Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit.
○ Der CIC verwendet, wenn es um die Frage der Gültigkeit geht, vor allem die Ausdrücke validus und nullus.
○ Gesetze betreffen nur dann die Gültigkeit einer Handlung, wenn sie darauf ausdrücklich hinweisen (c. 10).
 Das gilt jedenfalls für rein kirchliche Gesetze. Bei Normen des göttlichen Rechts und Normen, die die Wesensbestandteile eine Handlung beschreiben, hat der kirchliche
Gesetzgeber nicht immer deren Gültigkeitsrelevanz ausdrücklich erwähnt.
○ Beispiele für Ungültigkeit:
 Ablegen von Ordensgelübden ohne ein vorausgegangenes wenigstens zwölfmonatiges Noviziat (c. 656, 2° i. V. m. c. 648 § 1)


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 Errichtung einer Pfarrei ohne die vorausgehende Anhörung des Priesterrats (c. 515 § 2 i. V. m. c. 127)
 Ungültige Handlungen sind definitionsgemäß immer rechtswidrig.
○ Umgekehrt kommt es vor, dass ein Rechtsakt zwar rechtswidrig, aber doch gültig ist.
 Z. B. muss man, um Diözesanrichter zu werden, das Doktorat oder wenigstens das Lizentiat des kanonischen Rechts erworben haben (c. 1421 § 3). Wenn der Bischof (ohne eine entsprechende Dispens eingeholt zu haben) jemanden ernennt, der diese Qualifikation nicht erfüllt, handelt der Bischof zwar rechtswidrig, aber doch gültig, denn die genannte Norm über die Voraussetzungen für das Richteramt enthält keine Nichtigkeitsklausel.
 Ungültige Handlungen sind definitionsgemäß auch immer unwirksam.
○ Umgekehrt kann es vorkommen, dass eine Rechtsakt zwar rechtmäßig und gültig, aber trotzdem unwirksam ist.
 Z. B. wird, wie schon gesagt, eine Exkardination aus einer Teilkirche erst wirksam, wenn anschließend die Inkardination in eine andere Teilkirche erfolgt ist. Während der Zwischenzeit ist die Exkardination nicht etwa ungültig, schon deswegen nicht, da sie ja nicht rechtswidrig ist. Sie ist aber noch nicht wirksam, solange nicht die nachfolgende Inkardination erfolgt ist.
 Die Terminologie des CIC ist im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen „Ungültigkeit“ und „Unwirksamkeit“ an einigen Stellen nicht konsequent.
○ Z. B. ist in c. 688 § 2 von „Gültigkeit“ die Rede („ut valeat“), obwohl dort besser von „Wirksamkeit“ gesprochen werden sollte.
c) Heilbare bzw. unheilbare Nichtigkeit (= „Nicht-Existenz“)
 Unter den ungültigen Handlungen kann man danach unterscheiden, ob die Ungültigkeit darauf beruht
○ dass etwas vom rein kirchlichen Recht Gefordertes fehlt
○ oder dass ein Wesenselement der Handlung oder etwas vom göttlichen Recht Gefordertes fehlt.
 Handlungen, die deswegen ungültig sind, weil ihnen ein Wesenselement oder ein Gültigkeitserfordernis des göttlichen Rechts fehlt, werden in der kanonistischen Literatur bisweilen als „inexistent“ bezeichnet.
○ Der CIC spricht hingegen meist einfach von ungültigen Handlungen, ohne näher zu unterscheiden.
 Ungültige Handlungen, bei denen etwas vom rein kirchlichen Recht Gefordertes fehlt, können geheilt werden („heilbare Nichtigkeit“). Hingegen können inexistente Handlungen nicht geheilt werden („unheilbare Nichtigkeit“).
○ Der Begriff „Heilung“ ist hier in einem strengen Sinn gemeint. Durch ein Dekret der zuständigen kirchlichen Autorität wird im Nachhinein verfügt, dass die Handlung in jeder Hinsicht als eine von Anfang an (ex tunc) gültige Handlung angesehen wird, nicht nur vom Zeitpunkt der Heilung an (ex nunc).
 Beispiel für heilbare Nichtigkeit:
○ Der Bischof hat eine Pfarrei errichtet, ohne den Priesterrat angehört zu haben. Die Errichtung ist daher gemäß c. 515 § 2 i. V. m. c. 127 ungültig. Sie kann aber vom Apostolischen Stuhl geheilt werden, da die Anhörung des Priesterrats nicht ein Wesenselement der Errichtung darstellt.
 Beispiele für unheilbare Nichtigkeit:


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○ Der Bischof hat einen Priester zum Pfarrer ernannt, ohne zu wissen, dass der betreffende kurz vorher gestorben ist. Die Ernennung ist ungültig (inexistent) und kann auch nicht geheilt werden.
○ Eine Handlung, die unter Zwang vorgenommen wird, dem der Handelnde auf keine Weise widerstehen kann (vis absoluta), gilt gemäß c. 125 § 1 „als nicht vorgenommen“ (pro infecto habetur); sie ist nichtig (inexistent) und kann nicht geheilt werden.
d) Aufhebbarkeit
 auch „Anfechtbarkeit“ oder „Vernichtbarkeit“ genannt
 In einige Fällen können gültige und wirksame Rechtsakte später aufgehoben werden, so dass sie ihre Wirksamkeit verlieren.
○ Alle Handlungen, sowohl amtliche als auch private, können durch richterliches Urteil aufgehoben werden, wenn sie aufgrund schwerer, widerrechtlich eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung vorgenommen wurden (c. 125 § 2).
 In einigen Fällen führen Furcht oder Täuschung allerdings von vornherein zur Nichtigkeit (vgl. cc. 656, 4° und 658 im Hinblick auf das Ablegen von Ordensgelübden; cc. 1098 und 1103 im Hinblick auf das Eingehen einer Ehe).
○ Auch die Tatsache, dass eine Handlung aus Unkenntnis oder Irrtum vorgenommen wurde, kann ihre Aufhebbarkeit zur Folge haben (c. 126).
○ Auch die Amtsübertragung an eine Person, die zum Zeitpunkt der Amtsübertragung nicht die vom kanonischen Recht geforderte Eignung aufwies, kann aufgehoben werden (c. 149 § 2).

3. Die Ungültigkeit sakramentaler Handlungen
 Die Begriffe „Gültigkeit“ und „Ungültigkeit“ werden nicht nur auf Rechtsakte, sondern auch auf Sakramente angewendet, allerdings in einem etwas anderen Sinn: Ein Sakrament wird gültig genannt, wenn mit dem äußerlich erkennbaren menschlichen Handeln das dem Sakrament
eigene göttliche Handeln einhergeht; andernfalls heißt es ungültig = nichtig.
 Nach diesem Sprachgebrauch bleibt für eine Unterscheidung zwischen „Gültigkeit“ und „Wirksamkeit“ bei Sakramenten kein Raum.
○ Sakramente, die gültig, aber noch unwirksam sind, kann es also nicht geben.
 Streng genommen handelt es sich bei der Ungültigkeit von Sakramenten immer um unheilbare Nichtigkeit. Wenn das göttliche Handeln sich nicht ereignet hat, kann es nämlich nicht nachträglich von Menschen hervorgebracht werden.
○ Beispiel: Der Bischof hat einen Ungetauften zum Diakon geweiht. Die Weihe ist kraft göttlichen Rechts nichtig (inexistent) (vgl. c. 1024) und kann auch nicht geheilt werden.
 Der CIC verwendet die Begriffe „Heilung“ („convalidatio“ oder „sanatio“) allerdings auch im Hinblick auf das Ehesakrament.
○ Beispiele:
 Eine wegen Konsensmangels nichtige Ehe kann dadurch, dass der betreffende Partner später den Konsens leistet, später gültig gemacht, also in einem gewissen Sinne „geheilt“ werden.
 Eine wegen fehlerhafter Einhaltung der kanonischen Eheschließungsform nichtige Ehe könnte durch ein Dekret des Diözesanbischofs geheilt werden.


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○ Bei diesen „Heilungen“ einer Ehe geht es aber nicht um Heilungen im strengen Sinn. Die Ehe kommt dabei nämlich nicht von dem Zeitpunkt an zustande, als die Partner den Ehewillen erklärten (ex tunc), sondern erst vom Zeitpunkt der Heilung an (ex nunc).
○ Deswegen sind diese Arten von Heilung einer Ehe auch dann möglich, wenn zunächst etwas vom göttlichen Recht her Notwendiges fehlte.
○ Wenngleich durch die Heilung einer Ehe die Ehe selbst erst zum Zeitpunkt der Heilung zustande kommt (ex nunc), kann doch verfügt werden, dass die kanonischen Wirkungen der Ehe (z. B. die „Ehelichkeit“ der vorher gezeugten Kinder) schon von einem früheren Zeitpunkt an (ex tunc) eintreten. Diese Form der Heilung nennt der CIC „Heilung in der Wurzel“ (sanatio in radice; cc. 1161-1165).

§ 11 – Kirchliches Handeln

 Rechtsnormen sind vor allem Normen über Handlungen. Um Rechtsnormen für spezifisch kirchliche Handlungen zu erlassen, ist es hilfreich, die spezifisch kirchlichen Handlungen zu systematisieren.
 Solche Unterscheidungen sind z. B. eine notwendige Voraussetzung dafür, näher zu bestimmen,
○ wer bestimmte Handlungen vornehmen kann und wer nicht,
○ und welche Verfahrensvorschriften für die einzelnen Arten von Handlungen gelten







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A. Das Drei-Ämter-Schema
 Um verschiedene Dimensionen innerhalb des Handelns der Kirche zu unterscheiden, wird seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil vor allem auf das „Drei-Ämter-Schema“ (tria munera) zurückgegriffen, das schon in der frühen Kirche bekannt war und in der Reformationszeit vor allem von Johannes Calvin entfaltet wurde. Darin werden drei Ämter Christi unterschieden, denen drei Dimensionen in der Sendung der Kirche entsprechen:
○ Hirtenamt → Leitungsdienst (munus regendi)
○ Prophetenamt → Verkündigungsdienst (munus docendi)
○ Priesteramt → Heiligungsdienst (munus sanctificandi)
 Dieses Schema bildet auch die Grundlage für die Titel von Buch III und IV des CIC.
 Das Schema ist sicherlich praktisch; im strengen Sinn theologisch notwendig ist es nicht. Ein Problem besteht darin, dass das diakonische Handeln der Kirche in dem Schema zu sehr in den Hintergrund tritt. Unter den drei Ämtern Christi lässt es sich zwar problemlos dem Hirtenamt zuordnen (Christus als der gute Hirt). Das diakonische Handeln unter den drei Dimensionen innerhalb der Sendung der Kirche dem Leitungsdienst (munus regendi) zuzuordnen, wird der hohen eigenständigen Bedeutung des diakonischen Handelns aber nicht gerecht.
○ Dass dieses Problem im Codex nicht auffällt, liegt daran, dass es darin für den Bereich des diakonischen Handelns keine spezifischen Rechtsnormen gibt.

B. Amtliches und privates Handeln
 Innerhalb aller drei Dimensionen der Sendung der Kirche lässt sich unterscheiden zwischen amtlichem und privatem Handeln.
 Der Begriff „amtlich“ bezieht sich dabei in erster Linie auf Amtsträger, d. h. Personen, denen dauerhaft ein bestimmtes Amt übertragen ist; „amtliches Handeln“ in einem weiten Sinn kann aber auch auf einer vorübergehend oder für einen Einzelfall übertragenen (delegierten) Gewalt
oder Vollmacht beruhen.
 Amtliches Handeln in der Kirche beruht vor allem auf der Gewalt (oder „Vollmacht“), die Jesus Christus der Kirche übertragen hat. Dabei lässt sich unterscheiden zwischen
○ einer Art von Gewalt, die durch das Weihesakrament übertragen wird („Weihegewalt“, lat. potestas ordinis) und die aufgrund des ius divinum für die Feier bestimmter Sakramente erforderlich ist
○ und einer Art von Gewalt, die in anderer Weise übertragen wird (z. B. durch Verleihung eines Amtes) und die vor allem für die Leitung der Kirche erforderlich ist („Leitungsgewalt“ oder „Jurisdiktionsgewalt“, lat. potestas regiminis oder potestas iurisdictionis).

C. Der Verkündigungsdienst der Kirche
 Der Verkündigungsdienst der Kirche wird in Buch III des CIC behandelt.
 Alle Gläubigen haben Teil am Verkündigungsdienst der Kirche. Das ist ihre Pflicht und auch ihr Recht (c. 211).
○ Zur nicht-amtlichen Verkündigung gehört etwa die Weitergabe des Glaubens christlicher Eltern an ihre Kinder und die Bemühungen der einzelnen Gläubigen, in ihren konkreten Lebensumfeldern durch Wort und Tat ihren Glauben zu bezeugen.


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 Amtliche Verkündigung liegt vor, wenn dazu ein Auftrag seitens der kirchlichen Autorität erfolgt ist, z. B. die Beauftragung eines Religionslehrers (c. 805) oder Theologieprofessors (c. 812).
○ Wer das Weihesakrament empfängt, erhält damit zugleich in einem bestimmten Umfang auch den Auftrag zu amtlicher Verkündigung, insbesondere in der Form der Predigt im Rahmen der Liturgie (cc. 757, 764).
 Innerhalb der amtlichen Verkündigung ist die hoheitliche Verkündigung hervorzuheben. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Verpflichtungskraft ausübt. Die hoheitliche Verkündigung ist Aufgabe des Papstes oder der übrigen Bischöfe, sei es als einzelne oder in Gemeinschaft.
○ An der Vollmacht des Papstes zur hoheitlichen Verkündigung hat auch die Glaubenskongregation. Die Vollmacht zur unfehlbaren Verkündigung übt der Papst aber nur persönlich aus.
○ Der Bischof kann seine Vollmacht zur hoheitlichen Verkündigung nicht an andere delegieren.
 Eine besondere Form der hoheitlichen Verkündigung ist das unfehlbare Lehren. Dabei kann es sich um die Verkündigung einer Lehre als von Gott geoffenbart handeln, z. B. durch die feierliche Verkündigung eines Dogmas durch den Papst oder durch das Ökumenische Konzil (c. 750 § 1), oder um die Verkündigung einer sonstigen Lehre, die als endgültig anzunehmende vorgelegt wird (c. 750 § 2).
 Bei der hoheitlichen Verkündigung ohne Anspruch auf Unfehlbarkeit spricht man von der Ausübung des „authentischen Lehramts“ (c. 752). Das Adjektiv „authentisch“ bedeutet dabei so viel wie „verbindlich“. Genau genommen müsste man von „authentischem Lehren ohne Anspruch auf Unfehlbarkeit“ sprechen.

D. Der Heiligungsdienst der Kirche
 Der Heiligungsdienst der Kirche wird in Buch IV des CIC behandelt.
 Alle Gläubigen haben Teil am Heiligungsdienst der Kirche. Das geschieht im privaten Gebet und Gottesdienst und auch in der Beteiligung aller Gläubigen am amtlichen Gottesdienst der Kirche.
 Amtlicher Gottesdienst wird als „Liturgie“ bezeichnet. Ein solcher amtlicher Gottesdienst ist gegeben, wenn er im Namen der Kirche von rechtmäßig dazu beauftragten Personen und durch Handlungen dargebracht wird, die von der kirchlichen Autorität gebilligt sind (c. 834 § 2).
 Die Feier der Liturgie wird vor allem von Klerikern geleitet. Aber auch andere Gläubige sind zur Leitung liturgischer Feiern in der Lage, z. B. bei der Feier der Stundenliturgie oder der unter besonderen Umständen zulässigen Feier der Taufe durch einen nicht geweihten Gläubigen.
 Innerhalb der Liturgie lässt sich unterscheiden zwischen der Feier von Sakramenten (cc. 840-1165), Sakramentalien (cc. 1166-1172) und sonstigen liturgischen Feiern.
 Für die Feier von fünf der sieben Sakramente (alle Sakramente außer Taufe und Ehe) ist der Besitz von Weihegewalt erforderlich.

E. Der Leitungsdienst der Kirche
 Die Leitung der hierarchisch verfassten Kirche erfordert die von Jesus Christus an die Kirche übertragene Leitungsgewalt (potestas regiminis oder iurisdictionis).


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 Die Frage, ob die Ausübung dieser Leitungsgewalt an den Empfang des Weihesakraments gebunden ist (also Klerikern vorbehalten ist) oder nicht, war die wichtigste Frage bei den Diskussionen der Codexreformkommission im Jahre 1981.
○ Dazu wurde eine Stellungnahme der Glaubenskongregation eingeholt. Sie erklärte, dass, nur die von ihrem Wesen her hierarchischen Ämter („uffici intrinsecamente gerarchici“) Klerikern vorbehalten sind. 23
 Um welche Ämter es dabei geht, ist nicht ganz klar. Man wird wohl an die drei aufgrund des ius divinum erforderlichen Ämter Papst, Bischofskollegium und Diözesanbischof denken.
○ Der CIC ist in dieser Hinsicht etwas widersprüchlich.
 Einerseits erklärt c. 274 § 1, dass nur Kleriker Ämter erhalten können, zu deren Ausübung kirchliche Leitungsgewalt erforderlich ist.
 Andererseits kann aber nach c. 1421 § 2 das Amt des Richters, das zweifellos Leitungsgewalt erfordert, auch Laien übertragen werden.
 Faktisch gibt es in Deutschland auch andere Ämter, die Leitungsgewalt erfordern und Laien übertragen werden, z. B. Abteilungsleiter (oder „Dezernenten“) in den Bischöflichen Ordinariaten.
 Auch Laien, die nicht über Leitungsgewalt verfügen, können doch bei deren Ausübung mitwirken (vgl. c. 129 § 2). Das geschieht z. B. in den verschiedenen Beratungsgremien, z. B. im Diözesanpastoralrat.
 Innerhalb der Leitungsgewalt lässt sich zwischen gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt unterscheiden.
○ Es gibt in der Kirche also eine „Gewaltenunterscheidung“.
○ Das heißt aber nicht, dass es in der Kirche ein System der „Gewaltentrennung“ gäbe (wie in demokratischen Staaten). Vielmehr gibt es Amtsträger, die alle drei Arten von Leitungsgewalt zugleich innehaben, nämlich den Papst, das Bischofskollegium und die Diözesanbischöfe sowie die ihnen Gleichgestellten (c. 381 § 2 i. V. m. c. 368).
○ Die drei Arten von Leitungsgewalt werden in jeweils eigenen Paragraphen dieser Vorlesung
behandelt:
 Gesetzgebung: in § 8 Gesetze und Gewohnheitsrecht.
 Verwaltung: in § 12 Verwaltungshandeln
 Rechtsprechung: in § 15 Rechtsprechung
 Zum Leitungsdienst der Kirche gehören auch Leitungsämter, bei denen es nicht um die Leitung der hierarchisch verfassten Kirche geht, sondern um die Leitung von Vereinigungen innerhalb Kirche, d. h. von Ordensgemeinschaften und Vereinen. Diese Leitungsämter setzen nicht den Besitz von Leitungsgewalt und folglich auch nicht den Empfang des Weihesakraments voraus.

§ 12 Verwaltungshandeln

A. Überblick


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○ Diese beiden Ausdrücke sind praktisch gleichbedeutend.
○ Der Ausdruck potestas administrativa ist wohl geeigneter als der Ausdruck potestas exsecutiva. Denn Verwaltungshandeln beschränkt sich nicht auf die „Ausführung“ von Gesetzen, sondern geschieht auch in solchen Angelegenheiten, die nicht gesetzlich geordnet sind. (Natürlich muss solches Verwaltungshandeln gesetzmäßig sein, d. h., es darf nicht bestehenden Gesetzen widersprechen.) Im Deutschen ist für beide lateinischen
Ausdrücke nur die Übersetzung „ausführende Gewalt“ üblich (vgl. die deutschen Übersetzungen von cc. 1400 § 2, 1445 § 2).



 Im Unterschied zur Gesetzgebung hat das Verwaltungshandeln in Unterordnung unter Gesetz und Gewohnheitsrecht zu geschehen.
 Während die Gesetzgebung sich auf eine Gesamtheit von Fällen bezieht, ist das
Verwaltungshandeln meist einzelfallbezogen; es gibt allerdings auch allgemeine Verwaltungserlasse.
○ Unterschiede zur Rechtsprechung:
 Während die Rechtsprechung nur auf die Klage eines anderen hin möglich ist („Wo kein Kläger, da kein Richter“), kann die Verwaltung auch aus eigener Initiative tätig werden.
 Während die Rechtsprechung einer genau festgelegten Verfahrensordnung folgt (siehe vor allem Buch VII des CIC), bestehen für das Verwaltungsverfahren nur vergleichsweise wenige Vorschriften; von diesen Vorschriften abgesehen, sind die Verfahrensfragen dem Ermessen der Verwaltungsorgane überlassen.
 Das Verwaltungshandeln befasst sich auch mit Fragen aus dem Bereich des Heiligungsdienstes und des Verkündigungsdienstes. Beispiele dazu:
○ Bei der Feier der Taufe handelt es sich um die Ausübung des Heiligungsdienstes. Bei der Entscheidung, den Antrag eines Taufbewerbers auf Zulassung zur Taufe abzulehnen, handelt es sich aber nicht um die Ausübung des Heiligungsdienstes, sondern um Verwaltungshandeln.
○ Religionsunterricht ist Teil des Verkündigungsdienstes. Die Ernennung eines Religionslehrers stellt aber Verwaltungshandeln dar.

B. Verschiedene Arten des Verwaltungshandelns

1. Hoheitliches / nichthoheitliches Verwaltungshandeln
 Diejenigen Autoritäten, die über gesetzgebende Gewalt verfügen, sind auch zu Verwaltungshandeln befähigt: der Papst, das Bischofskollegium, das Partikularkonzil, die Bischofskonferenz, der Diözesanbischof und die ihm Gleichgestellten.
 Weitere Autoritäten, denen nach dem CIC ausführende Gewalt zukommt, sind:
○ auf der Ebene der Gesamtkirche die Verwaltungsorgane der Römischen Kurie
○ auf der diözesanen Ebene der Generalvikar und, soweit vorhanden, die Bischofsvikare


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○ für bestimmte Angelegenheiten bestimmte Ordensobere
 z. B. ein Amt oder ein Provinzial, wenn er ihm unterstellte Ordensangehörige zur Diakonen- und Priesterweihe zulässt
○ Personen, an die ausführende Gewalt delegiert wird (c. 137)
 Zum Beispiel haben die deutschen Bischöfe den Pfarrern die Vollmacht übertragen, die für das Eingehen einer konfessionsverschiedenen Ehe erforderliche Erlaubnis (cc. 1124-1125) zu erteilen.
 Bei den übrigen kirchlichen Amtsträgern, die kraft Amtes im Rahmen der Verwaltung tätig sind (z. B. ein Pfarrer oder eine Äbtissin), spricht der CIC nicht von ausführender Gewalt.
 Um den Unterschied deutlich zu machen zwischen dem Verwaltungshandeln derer, denen nach dem CIC ausführende Gewalt zukommt, und dem Handeln der übrigen Verwaltungsorgane, kann man zwischen „hoheitlichem“ und „nicht-hoheitlichem“ Verwaltungshandeln unterscheiden.
 In cc. 31-93 gibt es Verfahrensvorschriften für das Verwaltungshandeln. Sie gelten an sich nur für das hoheitliche Verwaltungshandeln (vgl. c. 35).
○ Hinzu kommen nähere Verfahrensvorschriften für bestimmte Verwaltungsverfahren. Solche näheren Vorschriften gibt es sowohl im CIC (z. B. für die Auflösung nicht vollzogener Ehen: cc. 1697-1706 und für die Beschwerde gegen Verwaltungsakte: cc. 1732-1739) als auch außerhalb des CIC (z. B. für die Auflösung nicht sakramentaler Ehen).
 Für das nicht-hoheitliche Verwaltungshandeln (z. B. Festsetzen der Uhrzeit eines Gottesdienstes durch den Pfarrer) gibt es so gut wie keine Verfahrensvorschriften. Wenn dadurch allerdings eine Rechtslücke entsteht (d. h., wenn zwingend Rechtsnormen benötigt werden), müssen die Vorschriften für hoheitliches Verwaltungshandeln analog Anwendung finden.

2. Allgemeine Verwaltungserlasse / Verwaltungshandeln im Einzelfall
 Typischerweise ist Verwaltungshandeln einzelfallbezogen. Es besteht aber auch die Möglichkeit von allgemeinen Verwaltungserlassen. Sie werden in cc. 31-34 behandelt und treten in zwei Formen auf: allgemeine Ausführungsdekrete und Instruktionen.
 Die allgemeinen Verwaltungserlasse sind inhaltlich den ihnen entsprechenden Gesetzen untergeordnet. Dadurch unterscheiden sie sich von Gesetzen.
 Der Unterschied zwischen den beiden Arten von allgemeinen Verwaltungserlassen liegt vor allem in ihrem unterschiedlichen Adressatenkreis begründet:
○ Allgemeine Ausführungsdekrete (decreta generalia exsecutoria), auch „Ausführungsverordnungen“ genannt, richten sich an dieselben Personen, an die sich das zugrunde liegende Gesetz richtet (cc. 31-33)
 Beispiel: die zusammen mit der AK Veritatis gaudium (über die kirchlichen Fakultäten) erlassenen Ordinationes (Verordnungen) der Bildungskongregation, von 2017
○ Instruktionen richten sich nur an diejenigen, „die dafür sorgen müssen, dass die Gesetze zur Ausführung gelangen“ (c. 34).
 Beispiel: die „Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester“, von 1997

3. Verwaltungsakte / rein tatsächliches Verwaltungshandeln
 Innerhalb des Verwaltungshandelns im Einzelfall kann unterschieden werden zwischen Verwaltungsakten und sonstigem Verwaltungshandeln.


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○ Verwaltungsakte stellen Rechtsakte (cc. 124-127) dar; sie zielen also auf eine rechtliche Veränderung ab. Sie sind entweder gültig oder ungültig.
 Beispiel: Die Ernennung eines Pfarrers.
○ Zum Verwaltungshandeln gehören auch Realakte. Sie zielen auf eine rein faktische Veränderung ab. Die Frage der Gültigkeit stellt sich dabei nicht.
 Beispiel: die Mitteilung der Ergebnisse einer Diözesansynode an die Bischofskonferenz (c. 467)

4. Die einzelnen Arten von Verwaltungsakten
a) Antragsabhängigkeit
 Innerhalb der Verwaltungsakte unterscheidet der CIC zwischen
○ einerseits: Dekreten
○ andererseits: Reskripten sowie reskriptähnlichen Verwaltungsakten.
 Das Unterscheidungskriterium ist die Antragsabhängigkeit:
 Dekrete sind nicht antragsabhängig.
 Reskripte und reskriptähnliche Verwaltungsakte sind antragsabhängig.
○ Was mit „Antragsabhängigkeit“ gemeint ist, lässt sich am besten an c. 63 deutlich machen, wo es um die Erschleichung geht. Diese Vorschrift betrifft nur Reskripte und reskriptähnliche Verwaltungsakte, nicht aber Dekrete:
 Wenn jemand einen Antrag auf ein Reskript stellt, dabei aber in den entscheidenden Punkten falsche Angaben macht, ist das Reskript ungültig (c. 63 § 2). So gesehen ist das Reskript in seiner Gültigkeit von dem gestellten Antrag abhängig.
 Bei einem Dekret besteht eine solche Abhängigkeit nicht. Dass jemand einen Antrag auf ein Dekret stellt und dabei falsche Angaben macht, steht der Gültigkeit des daraufhin erlassenen Dekrets nicht entgegen.
○ Das Kriterium der „Antragsabhängigkeit“ bezieht sich also nicht auf die Frage, ob in einem konkreten Einzelfall tatsächlich ein Antrag gestellt wurde oder nicht. Beispielsweise geschieht die Ernennung eines Pfarrers durch Dekret, auch dann, wenn in einem bestimmten Einzelfall jemand seine Ernennung zum Pfarrer beantragt hat. Die Erteilung von Dispensen geschieht durch Reskript, auch dann wenn sich in einem bestimmten
Einzelfall eine kirchliche Autorität entscheidet, eine Dispens (z. B. von einem Ehehindernis) zu erteilen, die nicht beantragt wurde.
b) Dekret
 Definition in c. 48
○ Inhalt des Dekrets ist demnach eine Entscheidung (decisio) oder eine (Amts-) Verleihung (provisio).
○ Beispiele: Errichtung einer Pfarrei; Ernennung eines Pfarrers
 Zu den Dekreten zählt auch der Verwaltungsbefehl (praeceptum).
○ Definition in c. 49
○ Kennzeichen eines Verwaltungsbefehls ist, dass einer Person eine Entscheidung – auch gegen ihren Willen – „auferlegt“ wird.
 Beispiele: Androhung einer Strafe für den Fall, dass jemand einen Befehl nicht erfüllt („Strafbefehl“ – praeceptum poenale, siehe c. 1319).


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c) Reskript und reskriptähnliche Verwaltungsakte
 Definition des Reskripts in c. 59 § 1; Kriterien:
○ Schriftform
○ der Inhalt ist ein Privileg, eine Dispens oder ein anderer Gnadenerweis
○ Beispiele für Reskripte:
 ein Privileg, eine Dispens, eine (erbetene) Laisierung, u. a.
 Privileg: siehe die Definition in c. 76 § 1
 Dispens: siehe die Definition in c. 85
○ Die genaue Abgrenzung zwischen Privileg und Dispens ist nicht immer einfach. Das Privileg hat typischerweise Dauercharakter; wenn es sich also nur darum handelt, ein an sich nicht zulässiges Tun oder Unterlassen einmal zuzulassen, liegt eine Dispens vor (c. 85: „in einem Einzelfall“). Wenn einer ganzen Gemeinschaft dauerhaft etwas gewährt wird, überschreitet das den Einzelfall; dann liegt ein Privileg vor.
 Gemäß c. 59 § 2 gibt es zwei Arten von reskriptähnlichen Verwaltungsakten,
○ nämlich:
 die Erteilung einer Erlaubnis
 die mündliche Erteilung eines Gnadenerweises
○ Beispiele für reskriptähnliche Verwaltungsakte:
 die mündliche Gewährung einer Dispens vom Stundengebet
 die – schriftliche oder mündliche – Erteilung der Erlaubnis, außerhalb des eigenen Zuständigkeitsgebiets die Taufe zu spenden (c. 862)

§ 13 – Leitungsgewalt


A. Terminologische Vorbemerkung zum Begriff „Gewalt“


B. Die verschiedenen Arten von „potestas“ in der Kirche


C. Die Unterscheidung zwischen Weihe- und Leitungsgewalt

24 Siehe LG 10, 18, 27.


1. Verlierbarkeit


2. Übertragungsweise


3. Anwendungsbereich

werden kann. Dieses Aufheben der „Sperre“ geschieht durch den Empfang der facultas.

Weihestufen letztlich nur die Priesterweihe Weihegewalt vermittelt, nicht die Diakonen- oder Bischofsweihe.
○ Man könnte allerdings auch die Position vertreten, dass das ius divinum keine unwandelbare Zuordnung der Weihegewalt zu den einzelnen Weihestufen festlegt, sondern in dieser Hinsicht einen gewissen Spielraum lässt, der die verschiedenen historischen Entwicklungen verständlich machen kann.
c) Sonstige liturgische Handlungen

D. Die Befähigung zur Übernahme von Leitungsgewalt

25 Wortlaut in: Congregatio Plenaria …, S. 37.


E. Arten von Leitungsgewalt

F. Ausübung von Leitungsgewalt im forum externum und forum internum

G. Die einzelnen Inhaber ordentlicher Leitungsgewalt

Übereinstimmung zu bringen. Im einzelnen geht es gemäß c. 144 um zwei verschiedene Konstellationen:
○ ein allgemeiner tatsächlicher oder rechtlich anzunehmender Irrtum

§ 14 – Kirchenämter



A. Definition und Beispiele



B. Die Übertragung eines Kirchenamtes

1. Grundsätzliches

Auswahl der Person Amtsübertragung
(Auswahl durch den Verleihenden) freie Amtsverleihung
Präsentation Einsetzung
bestätigungsbedürftige Wahl Bestätigung
Postulation Zulassung
nicht bestätigungsbedürftige Wahl (Amtsübertragung erfolgt von Rechts wegen
mit Wahl und Annahme.)



2. Die einzelnen Formen der Amtsübertragung

a) Die freie Amtsverleihung (c. 157)

c) Bestätigungsbedürftige Wahl und Bestätigung (cc. 164-179)



d) Postulation und Zulassung (cc. 180-183)


e) Nicht bestätigungsbedürftige Wahl (cc. 164-178)



3. Der Amtsantritt



C. Amtserledigung

§ 15 – Rechtsprechung

A. Einführung



B. Gerichte in der katholischen Kirche

1. Ordentliche Gerichtsbarkeit



2. Gerichte des Apostolischen Stuhls



3. Besondere Gerichte für bestimmte Angelegenheiten



4. Schlichtungsstellen



C. Zusammensetzung der Diözesangerichte



D. Verfahrensarten



E. Ablauf eines Gerichtsverfahrens am Beispiel des Ehenichtigkeitsverfahrens



F. Einführung einer Diözesanen Verwaltungsgerichtsbarkeit?

§ 16 – Besonderheiten im Recht der katholischen Ostkirchen

A. Einführung
x Themen, die an anderer Stelle behandelt werden:
○ Entstehung und Vorgeschichte des CCEO



B. Die einzelnen Titel des CCEO

Im folgenden wird vor allem auf Unterschiede zwischen CIC und CCEO hingewiesen. Der Grund für inhaltlich unterschiedliche Bestimmungen des CCEO liegt in aller Regel in der abweichenden Tradition der – katholischen und entsprechenden nichtkatholischen – Ostkirchen.
x Alle nachstehenden Angaben von canones beziehen sich auf den CCEO.



Titel I: Die Gläubigen und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten

Nach den einleitenden Canones beginnt der CCEO gleich mit diesem Titel. Das erinnert an die Struktur mancher Staatsverfassungen, die – wie auch das deutsche Grundgesetz – mit den Grundrechten beginnen.
Anders als der CIC nennt der CCEO in der Überschrift zuerst die Rechte, dann die Pflichten. Daraus wird man aber nicht viel ableiten können.



Titel II: Die Kirchen eigenen Rechts und die Riten

Definition des Ausdrucks Ecclesia sui iuris („Kirche eigenen Rechts“ oder „eigenberechtigte Kirche“) in c. 27: „eine Gemeinschaft von Gläubigen, die mit der Hierarchie nach Maßgabe des Rechts verbunden ist und die von der höchsten Autorität der Kirche ausdrücklich oder stillschweigend als eigenen Rechts anerkannt wird“

Formen von Ecclesiae sui iuris:

○ Patriarchatskirchen (z. Z. sechs: Koptische, Maronitische, Syrische, Armenische, Chaldäische, Melkitische Kirche)
○ Großerzbischöfliche Kirchen (z. Z. vier: Malabarische, Malankarische, Rumänische, Ukrainische K.)
○ Metropolitankirchen
○ Eparchien
○ Apostolische Exarchate
○ Apostolische Administration

Definition des Ausdrucks „Ritus“ in c. 28 § 1: „das liturgische, theologische, geistliche und disziplinäre Erbe, das sich durch die Kultur und durch die geschichtlichen Ereignisse der Völker unterscheidet und sich durch die eigene Art des Glaubenslebens einer jeden Ecclesia sui iuris ausdrückt“
Die lateinische Kirche steht den 23 orientalischen Ecclesiae sui iuris gewissermaßen als eine eigene Ecclesia sui iuris gegenüber, die allerdings nicht – wie die katholischen Ostkirchen – ein vom Papst verschiedenes Oberhaupt hat. Vielmehr ist der Papst zugleich das Haupt der Gesamtkirche und das Haupt der lateinischen Kirche.
In cc. 29-38 sind Regeln über die Zugehörigkeit zu einer Ecclesia sui iuris aufgeführt.



Titel IV: Patriarchatskirchen



Titel V: Die großerzbischöflichen Kirchen



Titel VI: Metropolitankirchen und die übrigen Ecclesiae sui iuris



Titel VII: Eparchien und Bischöfe



Titel VIII: Exarchien und Exarchen



Titel X: Kleriker



Titel XI: Laien



Titel XIII: Vereine von Gläubigen



Titel XVI: Der Gottesdienst, insbesondere die Sakramente



Taufe und Myronsalbung

Die Göttliche Liturgie

Bußsakrament

○ Der CIC kennt solche Vorbehalte nicht; einen Vorbehalt für bestimmte Autoritäten gibt es im CIC im Hinblick auf den Erlass von Strafen, nicht im Hinblick auf die Lossprechung von Sünden als solchen.

Ehe

Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen

Titel XVIII: Der Ökumenismus oder die Förderung der Einheit der Christen

Auch hier geht es um ein Thema, das im CIC nur wenig zur Sprache kommt (vgl. c. 755 CIC).

Titel XXI: Leitungsgewalt

Dem in der lateinischen Kirche verwendeten Ausdruck „Ordinarius“ bzw. „Ortsordinarius“ entspricht im CCEO der Ausdruck „Hierarch“ bzw. „Ortshierarch“ (c. 984).

Titel XXVII: Strafbestimmungen in der Kirche

○ Das absichtliche Unterlassen der Kommemoration des Hierarchen (d. h. des Papstes, des Patriarchen oder des Eparchialbischofs) bei der Göttlichen Liturgie oder im Stundengebet soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, bis hin zur großen Exkommunikation (c. 1438).
○ Wer einen Gläubigen zum Übertritt in eine andere Ecclesia sui iuris veranlasst, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden (c. 1465).