Einführung in das Kirchenrecht
- Prof. Dr. Ulrich Rhode SJ
- § 1 – Kanonisches Recht und Kanonistik
- § 2 – Die Quellen des geltenden kanonischen Rechts
- § 3 – Der Codex Iuris Canonici von 1983
- § 4 – Die Verpflichtungskraft kirchenrechtlicher Normen
- § 5 – Geschichte des Kirchenrechts
- § 6 – Das Kirchenrecht anderer christlicher Konfessionen
- § 7 – Begründung des Kirchenrechts
- § 8 – Gesetze und Gewohnheitsrecht
- § 9 – Rechtssubjekte
- § 10 – Rechtserhebliches Handeln
- § 11 – Kirchliches Handeln
- § 12 Verwaltungshandeln
- § 13 – Leitungsgewalt
- § 14 – Kirchenämter
- § 15 – Rechtsprechung
- § 16 – Besonderheiten im Recht der katholischen Ostkirchen
- Die Göttliche Liturgie
- Bußsakrament
- Ehe
- Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen
- Titel XVIII: Der Ökumenismus oder die Förderung der Einheit der Christen
- Titel XXI: Leitungsgewalt
- Titel XXVII: Strafbestimmungen in der Kirche
Prof. Dr. Ulrich Rhode SJ
Vorlesung
„Einführung in das Kirchenrecht
und Allgemeine Normen“
Stand: Juli 2019
Inhaltsübersicht
Teil I: Einführung in das Kirchenrecht
§ 1 – Kanonisches Recht und Kanonistik ……………………………………………………………………………. 1
A. Die Begriffe „Kanonisches Recht“ und „Kirchenrecht“ ……………………………………………………. 1
B. Das Verhältnis zwischen Kanonischem Recht und staatlichem Recht ……………………………… 2
C. Einteilung ………………………………………………………………………………………………………………. 3
D. Kanonistik ……………………………………………………………………………………………………………… 6
§ 2 – Die Quellen des geltenden kanonischen Rechts ………………………………………………………….. 8
A. Einführung ……………………………………………………………………………………………………………… 8
B. Vom Papst bzw. vom Apostolischen Stuhl erlassene Normen ………………………………………. 11
C. Von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) bzw. von den deutschen Bischöfen erlassene
Normen ……………………………………………………………………………………………………………………. 14
D. Recht einzelner deutscher Diözesen ………………………………………………………………………… 16
E. Autonomes Satzungsrecht ………………………………………………………………………………………. 17
§ 3 – Der Codex Iuris Canonici von 1983 …………………………………………………………………………. 18
A. Entstehung und Quellen …………………………………………………………………………………………. 18
B. Aufbau …………………………………………………………………………………………………………………. 20
C. Rechtliche Geltung ………………………………………………………………………………………………… 21
D. Fortschreibung des CIC………………………………………………………………………………………….. 23
E. Hilfsmittel für die Auslegung des CIC………………………………………………………………………… 25
§ 4 – Die Verpflichtungskraft kirchenrechtlicher Normen ……………………………………………………… 26
A. Geltungsanspruch …………………………………………………………………………………………………. 26
B. Verhältnis von Recht und Moral ……………………………………………………………………………….. 29
C. Instrumente des kanonischen Rechts, durch die die Geltung bzw. Anwendbarkeit
menschlicher Rechtsnormen aufgehoben oder beschränkt werden kann……………………………. 33
§ 5 – Geschichte des Kirchenrechts ………………………………………………………………………………… 35
A. Das kanonische Recht vor Gratian (bis 1140) …………………………………………………………….. 36
B. Von Gratian bis Trient (1140-1563) ………………………………………………………………………….. 37
C. Das nachtridentinische Recht (1563-1917) ………………………………………………………………… 39
D. Das kodikarische Recht (seit 1917) ………………………………………………………………………….. 39
§ 6 – Das Kirchenrecht anderer christlicher Konfessionen …………………………………………………… 42
A. Orthodoxes Kirchenrecht ………………………………………………………………………………………… 42
B. Anglikanisches Kirchenrecht ……………………………………………………………………………………. 43
C. Evangelisches Kirchenrecht ……………………………………………………………………………………. 44
§ 7 – Begründung des Kirchenrechts ……………………………………………………………………………….. 49
A. Infragestellung des Kirchenrechts …………………………………………………………………………….. 49
B. Begründungsansätze ……………………………………………………………………………………………… 50
C. Systematische Überlegungen ………………………………………………………………………………….. 52
Teil II: Allgemeine Normen
§ 8 – Gesetze und Gewohnheitsrecht ………………………………………………………………………………. 56
A. Gesetze ……………………………………………………………………………………………………………….. 56
B. Gewohnheitsrecht………………………………………………………………………………………………….. 61
C. Vergleich von Gesetz und Gewohnheitsrecht …………………………………………………………….. 63
§ 9 – Rechtssubjekte …………………………………………………………………………………………………….. 63
A. Die verschiedenen Arten von Rechtssubjekten …………………………………………………………… 63
B. Natürliche Personen ………………………………………………………………………………………………. 64
C. Juristische Personen ……………………………………………………………………………………………… 67
D. Vergleich: physische – juristische Personen ………………………………………………………………. 70
§ 10 – Rechtserhebliches Handeln ………………………………………………………………………………….. 70
A. Rechtserheblichkeit ……………………………………………………………………………………………….. 70
B. Fehlerhafte Handlungen …………………………………………………………………………………………. 71
§ 11 – Kirchliches Handeln …………………………………………………………………………………………….. 76
A. Das Drei-Ämter-Schema …………………………………………………………………………………………. 77
B. Amtliches und privates Handeln ………………………………………………………………………………. 77
C. Der Verkündigungsdienst der Kirche ………………………………………………………………………… 77
D. Der Heiligungsdienst der Kirche ………………………………………………………………………………. 78
E. Der Leitungsdienst der Kirche …………………………………………………………………………………. 78
§ 12 Verwaltungshandeln ………………………………………………………………………………………………. 79
A. Überblick ……………………………………………………………………………………………………………… 79
B. Verschiedene Arten des Verwaltungshandelns …………………………………………………………… 80
§ 13 – Leitungsgewalt ……………………………………………………………………………………………………. 83
A. Terminologische Vorbemerkung zum Begriff „Gewalt“ …………………………………………………. 83
B. Die verschiedenen Arten von „potestas“ in der Kirche …………………………………………………. 84
C. Die Unterscheidung zwischen Weihe- und Leitungsgewalt …………………………………………… 84
D. Die Befähigung zur Übernahme von Leitungsgewalt …………………………………………………… 88
E. Arten von Leitungsgewalt ……………………………………………………………………………………….. 90
F. Ausübung von Leitungsgewalt im forum externum und forum internum ………………………….. 90
G. Die einzelnen Inhaber ordentlicher Leitungsgewalt …………………………………………………….. 90
H. Die Suppletion fehlender ausführender Leitungsgewalt (c. 144) ……………………………………. 91
§ 14 – Kirchenämter ……………………………………………………………………………………………………… 92
A. Definition und Beispiele ………………………………………………………………………………………….. 92
B. Die Übertragung eines Kirchenamtes ……………………………………………………………………….. 94
C. Amtserledigung …………………………………………………………………………………………………….. 97
Exkurse
§ 15 – Rechtsprechung…………………………………………………………………………….. 98
A. Einführung ……………………………………………………………………………………………………………. 98
B. Gerichte in der katholischen Kirche ………………………………………………………………………….. 98
C. Zusammensetzung der Diözesangerichte ……………………………………………………………….. 101
D. Verfahrensarten ………………………………………………………………………………………………….. 101
E. Ablauf eines Gerichtsverfahrens am Beispiel des Ehenichtigkeitsverfahrens …………………. 102
F. Einführung einer diözesanen Verwaltungsgerichtsbarkeit? …………………………………………. 104
§ 16 – Besonderheiten im Recht der katholischen Ostkirchen ……………………………………………. 105
A. Einführung ………………………………………………………………………………………………………….. 105
B. Die einzelnen Titel des CCEO ……………………………………………………………………………….. 105
Quelle : https://www.ulrichrhode.de/bio.php?lang=de
§ 1 – Kanonisches Recht und Kanonistik
A. Die Begriffe „Kanonisches Recht“ und „Kirchenrecht“
1. „Kanonisches“ Recht
- Für das Recht der katholischen Kirche ist sowohl die Bezeichnung „kanonisches Recht“ als auch die Bezeichnung „Kirchenrecht“ gebräuchlich. Zwischen diesen beiden Ausdrücken besteht insoweit kein Unterschied.
- Der Ausdruck „kanonisches Recht“ leitet sich ab von griech. kanèn = Richtschnur, Lineal, Regel, Norm. Der Ausdruck wurde schon früh für kirchliche Normen verwendet, um den Ausdruck für staatliche Normen (griech. nÒmoj bzw. lat. lex) zu vermeiden.
- Mit dem Ausdruck „kanonisches Recht“ wird in erster Linie der „Codex des kanonischen Rechts (CIC)“ assoziiert. Das Kanonische Recht ist aber nicht auf den CIC begrenzt, sondern umfasst das gesamte kirchliche Recht. Z. B. stellt auch die für eine bestimmte Diözese geltende Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat „kanonisches Recht“ dar.
- Der Ausdruck „kanonisches Recht“ ist nicht nur in der katholischen Kirche üblich, sondern auch in den orthodoxen Kirchen und bei den Anglikanern.1
- Im protestantischen Sprachgebrauch begegnet der Ausdruck „kanonischem Recht“ hingegen nicht; dort wird nur der Ausdruck „Kirchenrecht“ verwendet.
2. „Kirchenrecht“
- Der Ausdruck „Kirchenrecht“ ist vieldeutig. Er wird nicht nur für das eigene Recht der verschiedenen christlichen Konfessionen verwendet, sondern z. T. auch für staatliche Bestimmungen, die sich mit Religion und Religionsgemeinschaften befassen („Religionsrecht“ = „Staatskirchenrecht“).
- Z. B. gibt es an juristischen Fakultäten einiger deutscher Universitäten Lehrstühle für „Kirchenrecht“ (allerdings nicht als einziges Fach, sondern in Kombinationen wie z. B. „Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Kirchenrecht“). Dort befasst man sich in erster Linie mit staatlichem Recht, ggf. aber auch mit kirchlichem Recht.
3. „Recht“
- Was die Bedeutung des Begriffs „Recht“ angeht, lässt sich zwischen „subjektivem“ und
„objektivem Recht“ unterscheiden:
○ „subjektives Recht“ = die jemandem gewährleistete Befugnis, etwas Bestimmtes beanspruchen zu können = das Recht, das man „hat“ - z. B. Menschenrechte, Grundrechte, Recht auf Privatsphäre
○ „objektives Recht“ = die einzelne Rechtsnorm; ebenso die „Rechtsordnung“, d. h. die Gesamtheit der für eine Gemeinschaft geltenden Rechtsnormen = das Recht, das „gilt“
- „Objektives Recht“ und „subjektive Rechte“ hängen natürlich zusammen.
○ Z. B. lässt sich aus der Rechtsordnung der Kirche (= objektives Recht) das (subjektive) Recht eines Paares auf eine kirchliche Eheschließung ableiten, vorausgesetzt, dass die rechtlich vorgesehenen Erfordernisse gegeben sind (vgl. c. 1058) - Den subjektiven Rechten des einzelnen entsprechen immer Pflichten auf Seiten anderer.
○ Z. B. entspricht dem Recht auf ein kirchliches Begräbnis die Verpflichtung seitens der zuständigen Amtsträger, dieses Begräbnis zu gewähren (c. 1176 § 1). - Man kann dabei nicht nur von subjektiven Rechten einzelner sprechen, sondern auch von subjektiven Rechten der kirchlichen Gemeinschaft gegenüber dem einzelnen, der insofern einer entsprechenden Pflicht unterliegt.
○ Z. B. hat die Gemeinschaft der Kirche ein Recht darauf, von den einzelnen entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten materiell unterstützt zu werden. Dem entspricht die Pflicht der einzelnen, diese Unterstützung zu leisten (c. 222 § 1). - Ebenso wie der deutsche Begriff „Recht“ können sich auch Begriffe anderer Sprachen sowohl auf das objektive Recht als auch auf subjektive Rechte beziehen. Das gilt insbesondere auch für das Lateinische („ius“) und die romanischen Sprachen (z. B. „diritto“, „droit“, „derecho“).
- Hingegen verwendet z. B. das Englische unterschiedliche Ausdrücke: Das subjektive Recht heißt „right“ (z. B. „human rights“), das objektive Recht „law“ (z. B. „canon law“). Andererseits ist dem englischen Wort „law“ eine Doppeldeutigkeit eigen, die es im Deutschen so nicht gibt,
denn „law“ bezeichnet nicht nur das „Recht“, sondern auch das „Gesetz“, d. h. geschriebene Rechtsnormen allgemeiner Art.
B. Das Verhältnis zwischen Kanonischem Recht und staatlichem Recht
- Die Ausdrücke „kanonisches Recht“ bzw. „Kirchenrecht“ setzen voraus, dass es auch in der Kirche ein ähnliches Phänomen geht, wie es aus dem staatlichen Bereich bekannt ist, eben das Phänomen „Recht“.
- Die Antwort auf die Frage, ob das kanonische Recht wirkliches Recht ist oder nicht, hängt davon ab, wie man den Begriff „Recht“ definiert.
○ Rechtswissenschaftliche Lehrbücher setzen manchmal voraus, dass „Recht“ nur vom Staat ausgehen kann. Ein eigenes Recht anderer Gruppierungen wird allenfalls insoweit anerkannt, als es auf einer vom Staat abgeleiteten Rechtsetzungsbefugnis beruht. Nach solchen Definitionen könnte man die Normen, die die Kirche unabhängig von staatlicher Bevollmächtigung erlässt, nicht als „Recht“ bezeichnen.
○ Solche Definitionen geben aber nicht den üblichen Sprachgebrauch wieder. So, wie man das Wort „Recht“ normalerweise im Deutschen verwendet, lässt es sich durchaus auch auf die eigenen Vorschriften der Kirche anwenden.
○ Von der Sache her ist die Behauptung widersprüchlich, die Existenz von Recht setze den Staat voraus. Zutreffend ist vielmehr das Gegenteil: die Existenz eines Staates setzt bereits Recht voraus. Andernfalls würde die staatliche Gewalt letztlich auf bloß faktischer Macht beruhen. - Letztlich ist die terminologische Frage nicht entscheidend. Schon die Tatsache, dass es in der Kirche Bestrebungen gab, nicht einfach die staatliche Terminologie zu übernehmen (vgl. das oben zum Wort kanèn Gesagte), deutet darauf hin, dass der Kirche gar nicht daran gelegen ist, dass ihre Normen als Normen derselben Art angesehen werden wie die Normen des staatlichen Rechts.
- Problematisch würde es aber, wenn man aus der Entscheidung für eine bestimmte Terminologie normative Forderungen ableiten wollte:
○ Z. B. wäre es nicht hinnehmbar, wenn ein Staat mit Berufung darauf, dass die Kirche kein eigenes „Recht“ haben könne, die Kirche daran hindern wollte, ihre eigenen Angelegenheiten in selbständiger Weise zu ordnen, und verlangen würde, dass die Kirche sich bei der Ordnung ihrer Angelegenheiten an jene Vorgaben des staatlichen Rechts hält, wie sie etwa für die Statuten von Vereinen bestehen.
○ Umgekehrt wäre es ebensowenig akzeptabel, wenn man behaupten würde, die Kirche habe wie der Staat ein eigenes „Recht“ und deswegen müssten für das Recht der Kirche – abgesehen vom unterschiedlichen Ursprung der Normen – genau dieselben Merkmale
gelten wie für das staatliche Recht, z. B. im Hinblick auf die Erzwingbarkeit. Vielmehr muss man mit der Möglichkeit rechnen, dass das Recht der Kirche ein Recht eigener Art ist. - Letztlich ist also nicht die Terminologie entscheidend, sondern die Fakten.
○ Ähnlichkeit mit dem staatlichen Recht: - ein System von Normen, die Befolgung verlangen
- Vorhandensein von Mitteln zur Durchsetzung dieser Normen
○ Unterschiede zum staatlichen Recht: - andere Quelle der Normen
- anderes (nicht nur innerweltliches) Ziel der Rechtsordnung
- andere Mittel, die Einhaltung der Normen durchzusetzen: im wesentlichen nur Sanktionen „geistlicher“ Art
- Im Übrigen wäre es einseitig, als Analogie für das Kirchenrecht allein das staatliche Recht zur Hand zu nehmen; vielmehr kann es hilfreich sein, auch andere Analogien zu Rate zu ziehen. Ist die Kirche unter rechtlicher Rücksicht eher dem Staat ähnlich oder eher Greenpeace?
Wenn man solche Fragen vorurteilsfrei angeht, wird man vermutlich feststellen, dass das Recht der Kirche unter manchen Rücksichten eher staatlichem Recht ähnlich ist und unter anderen Rücksichten eher dem Recht einer auf freiwilligem Beitritt basierenden Organisation.
C. Einteilung
View attachment 1940
- Im Laufe ihrer Geschichte ist der Kirche zunehmend bewusst geworden, dass es innerhalb ihrer Rechtsnormen zwei verschiedene Stufen gibt: Einerseits Normen, die der Kirche unverfügbar vorgegeben und daher in ihrem Kern unwandelbar sind, und andererseits Normen, die entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen von der Kirche unterschiedlich gestaltet werden können.
- Kurz gesagt, fasst man diese beiden Stufen unter den Begriffen „göttliches Recht“ (ius divinum) und „menschliches Recht“ zusammen.
- Es gibt also eine Hierarchie der Rechtsnormen (vgl. im Bereich des staatlichen Rechts die Unterscheidung zwischen Verfassungsrecht und einfacher Gesetzgebung).
- Das menschliche Recht wird durch das göttliche Recht legitimiert, limitiert und normiert2:
○ Legitimation: Das menschliche Kirchenrecht hat seinen Existenzgrund im göttlichen Recht.
○ Limitation: Das menschliche Recht darf zum göttlichen Recht nicht in Widerspruch treten.
○ Normierung: Das menschliche Kirchenrecht ist von seinem Inhalt her nicht beliebig, sondern muss inhaltlich vom göttlichen Recht geprägt sein.
1. Göttliches Recht
a) Unterscheidung zwischen „Naturrecht“ und „positivem göttlichen Recht“
Innerhalb des göttlichen Rechts lassen sich zwei Teilbereiche unterscheiden, je nachdem, ob es um Rechtsnormen geht, die sich aus der Schöpfung ergeben, oder um Rechtsnormen, die von der Offenbarung in Jesus Christus abhängig sind.
(1) Naturrecht
- Als „Naturrecht“ bezeichnet man jenen Teil des den Menschen vorgegebenen Rechts, der mit den Mitteln der Vernunft zu erkennen ist, auch ohne den Rückgriff auf eine göttliche Offenbarung
- Dabei fallen aber nicht alle moralischen Normen unter den Begriff „Recht“, sondern nur jene, die sich auf die Ordnung des menschlichen Zusammenlebens beziehen.
- Das Naturrecht hat eine hohe Bedeutung im Bereich des staatlichen Rechts; das gilt vor allem für die Menschenrechte
- Innerhalb des Kirchenrechts ist das Naturrecht nicht von so ausschlaggebender Bedeutung, weil sich ja auch die Kirche selbst nicht schon aus der Natur des Menschen ergibt.
- Beispiele für naturrechtliche Normen im CIC:
○ alle Normen, bei denen es um den Schutz der Menschenwürde geht; z. B. c. 220: „Niemand darf den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig schädigen oder das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen.“
○ einige Normen des Eherechts (da das Sakrament der Ehe – im Gegensatz zu den anderen Sakramenten – bereits ein natürliches Rechtsinstitut voraussetzt); z. B. das Ehehindernis der Blutsverwandtschaft zwischen Eltern und ihren Kindern (c. 1091)
(2) positives göttliches Recht = Offenbarungsrecht
- Als „positives göttliches Recht“ bezeichnet man jenen Teil des göttlichen Rechts, der in seinem Kern auf Jesus Christus zurückgeht.
- Das heißt nicht, dass Jesus in einer Art Gesetzgebungsakt die einzelnen Normen des positiven göttlichen Rechts „erlassen“ hat. Vielmehr hat die Kirche erst im Laufe der Jahrhunderte nach und nach erkannt, welche Normen ihr unverfügbar vorgegeben sind.
- Das positive göttlichen Recht ist nur im Glauben erkennbar, und zwar auf der Grundlage der Heiligen Schrift, wie sie in der kirchlichen Überlieferung verstanden und vom kirchlichen Lehramt verbindlich ausgelegt wird
- Die meisten Normen des positiven göttlichen Rechts, die sich im CIC finden, sind auch irgendwie als solche kenntlich gemacht; Beispiele:
○ die Sakramente (c. 840: „von Christus dem Herrn eingesetzt“)
○ der Papst als Inhaber des Petrusamtes (c. 331: „der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert“)
○ die Bischöfe als Nachfolger der Apostel (c. 375: „die Bischöfe, die kraft göttlicher Einsetzung durch den Heiligen Geist, der ihnen geschenkt ist, an die Stelle der Apostel treten“)
○ die Unterscheidung zwischen geistlichen Amtsträgern („Klerikern“) und Laien (c. 207 § 1: „kraft göttlicher Weisung“)
b) allgemeine Merkmale des göttlichen Rechts
- Bei allen Normen des göttlichen Rechts stellt sich das Problem ihrer nicht einfachen Erkennbarkeit.
○ Dieses Problem stellt sich übrigens auch im Hinblick auf das Gewohnheitsrecht. Damit stellt es sich bei allen Teilen des kanonischen Rechts mit der alleinigen Ausnahme des gesatzten Rechts.
○ Zwar sind bestimmte Normen des CIC ausdrücklich als „göttliches Recht“ gekennzeichnet. Aber wenn eine Norm von ihrem Inhalt her zum göttlichen Recht gehört, hat sie unmittelbar Geltung, unabhängig davon, ob sie in kirchlichen Dokumenten (wie dem CIC) ausdrücklich
aufgenommen ist oder nicht. - Dass der CIC eine bestimmte Rechtsnorm als „göttliches Recht“ kennzeichnet, stellt eine Äußerung des kirchlichen Lehramts dar. Das heißt nicht mit Notwendigkeit, dass es sich um eine unfehlbare Äußerung handelt. Faktisch sind allerdings einige der betreffenden Aussagen im Laufe der Geschichte der Kirche als Dogmen definiert worden.
○ Für die Frage, welches die Normen des göttlichen Rechts sind, ist nicht so sehr die Kanonistik zuständig, sondern - was das Naturrecht angeht, die Philosophie und Moraltheologie,
- was das positive göttliche Recht angeht, die Dogmatik; denn dabei handelt es sich im Grunde um Glaubensfragen.
- Das göttliche Recht ist in seinem Kern menschlicher Veränderung entzogen.
○ Beim Versuch, die Normen des göttlichen Rechts zu erkennen, kann die Kirche aber Fortschritte machen. Auch Rückschritte sind – solange keine unfehlbaren Definitionen vorliegen – nicht ausgeschlossen.
○ Die Normen des göttlichen Rechts liegt nicht in einer unveränderlichen sprachlichen Form vor. Auch bei der sprachlichen Ausformulierung durch die Kirche kann es Fortschritte (und Rückschritte) geben. - Das göttliche Recht ist für seine Konkretisierung auf menschliche Ausgestaltung angewiesen.
○ Beispiele: - Die Unauflöslichkeit der Ehe gilt als eine Norm des göttlichen Rechts. Damit ist aber noch nicht ohne weiteres klar, für welche Ehen diese Norm gilt. Dazu bedarf es der Konkretisierung durch das menschliche Kirchenrecht.
- Aus der Lehre, dass das Weihesakrament von Christus eingesetzt ist, ergibt sich noch nicht unmittelbar, mit welchen äußeren Zeichen dieses Sakrament gespendet wird (vgl. die Festlegungen durch Papst Pius XII.).
2. Menschliches Recht
- Der CIC spricht von „rein kirchlichem“ Recht (vgl. c. 11: „Legibus mere ecclesiasticis …“).
- Im Gegensatz zum göttlichen Recht, das in seinem Kern unveränderlich ist, ist das menschliche Kirchenrecht prinzipiell veränderlich. Es gibt viele Dinge, die zwar irgendwie geordnet sein sollten, die aber im Detail so oder so geordnet werden könnten.
○ Beispiel: Ist es sinnvoll, in allen Diözesen zu verlangen, dass es eine Gliederung in Dekanate gibt? - Das heißt aber nicht, dass das menschliche Kirchenrecht beliebig verändert werden könnte. Es muss sich an den Vorgaben des göttlichen Rechts orientieren, es muss inhaltlich vernünftig und sachlich angemessen sein, es muss in der Lage sein, der Kirche und den einzelnen Christen zu helfen, ihr Ziel zu erreichen.
- Innerhalb des menschlichen Rechts lässt sich unterscheiden zwischen Gewohnheitsrecht und gesatztem Recht; Kriterium: die Schriftform.
a) Gewohnheitsrecht
- Es ist praktisch in allen menschlichen Gesellschaften so, dass sich das Recht zunächst in Form von Gewohnheitsrecht entwickelt hat und erst im Laufe der Zeit nach und nach Schriftform angenommen hat. Das gilt auch für die Kirche.
- Im staatlichen Recht spielt das Gewohnheitsrecht heute nur noch eine sehr geringe Rolle.
- Verglichen damit hat im kirchlichen Recht das Gewohnheitsrecht etwas mehr Bedeutung; insgesamt ist die Bedeutung des Gewohnheitsrechts aber auch in der Kirche ziemlich gering.
○ Der CIC enthält in c. 5 sowie in cc. 23-28 Normen über die Entstehung und Geltung von Gewohnheitsrecht.
○ Auch eine Reihe von Einzelvorschriften weisen ausdrücklich auf die Geltung des Gewohnheitsrechts hin, z. B. c. 952 § 2: „Wo ein derartiges Dekret [über die Höhe der Messstipendien] fehlt, ist das in der Diözese geltende Gewohnheitsrecht zu beachten.“
b) gesatztes Recht
- Statt von „gesatztem Recht“ spricht man auch von Gesetzesrecht. Genau genommen gehören zu diesem Teil des menschlichen Rechts nicht nur die Gesetze, sondern auch andere schriftliche Rechtsquellen (z. B. Ausführungsverordnungen, Statuten, Verträge).
- Das gesatzte Recht macht den Großteil des geltenden kirchlichen Rechts aus. An erster Stelle gehört dazu der CIC. Daneben gibt es aber noch zahlreich andere Quellen.
- Gesetzgeber sind in der Kirche der Papst und die Bischöfe, sei es als einzelne oder in bestimmten Gruppierungen (z. B. Konzil, Bischofskonferenz).
D. Kanonistik
- Als „Kanonistik“ bezeichnet man die Wissenschaft vom kanonischen Recht; wer diese Wissenschaft betreibt, heißt „Kanonist“
○ Demgegenüber wird der Ausdruck „Kirchenjurist“ nur für evangelische Kirchenrechtler verwendet. - Die Entstehung der Kanonistik als eigenständiger Wissenschaft wird gewöhnlich mit dem Decretum Gratiani (um 1142) angesetzt, verfasst von dem Mönch Gratian, dem „Vater der Kanonistik“. Natürlich wurden auch schon vorher kanonistische Fragen behandelt, aber doch nicht in so systematischer Weise.
- Aufgaben der Kanonistik:
○ Beschäftigung mit den Grundlagenfragen des Kirchenrechts (Wesen und theologische Begründung des Kirchenrechts)
○ Sammlung und Ordnung des Rechtsstoffes
○ historische und systematische Deutung der kirchenrechtlichen Normen
○ Reflexion über die Anwendung der Normen
○ Behebung von Mängeln (z. B. Widersprüche, Rechtslücken)
○ Anregungen für die Weiterentwicklung der Normen - Die Kanonistik ist eine theologische Disziplin und hat im Hochschulwesen ihren Ort daher – abgesehen von speziellen kanonistischen Fakultäten – primär an den theologischen Fakultäten. Das schließt natürlich nicht aus, dass man sich auch an juristischen Fakultäten mit Kanonistik beschäftigt.
- Die Kanonistik gilt im kirchlichen Hochschulrecht als eigenes Fach (so wie Philosophie und Theologie) mit eigenen akademischen Graden: Lic. iur. can. und Dr. iur. can.
○ Voraussetzung für das Lizentiatsstudium ist in Deutschland entweder das Diplom in Theologie oder ein abgeschlossenes Jurastudium, zusammen mit einer Ergänzung durch ein gewisses Maß an theologischen Studien.
○ Das Lizentiatsstudium dauert drei Jahre und umfasst ca. 12-15 einzelne kanonistische Fächer.
○ Das Doktorat im kanonischen Recht setzt das Lizentiat im kanonischen Recht voraus. In Deutschland besteht zwar die Möglichkeit, nach einem Diplom in Theologie anschließend sofort – also ohne den Weg über ein Lizentiat – das Doktorat in Theologie zu erwerben. Im kanonischen Recht führt hingegen kein Weg um das Lizentiat herum. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass jemand gerade durch den Erwerb des Lizentiats im kanonischen Recht zum „Kanonisten“ wird.
○ Die entsprechenden Titel im englischsprachigen Raum lauten: JCL und JCD.
○ Der Titel „Dr. iur. utr.“ (= doctor iuris utriusque, d. h. „Doktor beider Rechte“) ist ein Titel des staatlichen Hochschulrechts. Er wird erworben durch ein Jurastudium, zu dem einige
kanonistische Bestandteile hinzukommen. - Diese Möglichkeit besteht in Deutschland an den juristischen Fakultäten der Universitäten Köln, Potsdam und Würzburg.
○ Akademische Grade im Kanonischen Recht können nur erworben werden an einer kanonistischen Fakultät oder einem ihr gleichberechtigten Institut.
- Weltweit gibt es ca. 40 solche Institutionen, davon sieben in Rom.
- In Deutschland:
- an der Uni München: das Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik (Lic. iur. can. und Dr. iur. can.)
- an der Uni Münster: das Kanonistische Institut (nur Lic. iur. can.)
- typische Einsatzfelder für Kanonisten:
○ an den Diözesangerichten (für die Ämter eines Richters, Bandverteidigers und Kirchenanwalts wird das Lizentiat im kanonischen Recht vorausgesetzt – cc. 1421 § 3, 1435)
○ in den Ordinariaten in der Abteilung für kirchliches Recht
○ an den theologischen Fakultäten - weltweit ca. 75 kanonistische Zeitschriften
§ 2 – Die Quellen des geltenden kanonischen Rechts
A. Einführung
- Wie in § 1 der Vorlesung erläutert, lassen sich die Normen des kanonischen Rechts in vier Teile aufteilen:
- (1) Naturrecht
- (2) positives göttliches Recht
- (3) Gewohnheitsrecht
- (4) schriftliches Recht
- Im Folgenden geht es darum, einen Überblick über die vierte Art von Normen zu geben, d. h. über die verschiedenen schriftlichen Rechtsquellen.
- Es lassen sich vier Arten von schriftlichen Rechtsquellen unterscheiden:
○ Gesetze (cc. 7-22)
○ Ausführungsverordnungen (decreta generalia exsecutiva; cc. 31-33) - Sie richten sich (ebenso wie Gesetze) an alle Gläubigen; sie sind aber den Gesetzen untergeordnet und enthalten nähere Bestimmungen über die Anwendung der Gesetze.
○ Instruktionen (c. 34 § 1) - Sie sind (ebenso wie Ausführungsverordnungen) den Gesetzen untergeordnet; sie richten sich aber nicht an alle, sondern nur an diejenigen, „die dafür sorgen müssen, dass die Gesetze zur Ausführung gelangen“, d. h. die Verwaltungsorgane (bzw., falls um Prozessrecht geht, die Rechtsprechungsorgane).
○ autonom erlassene Statuten (c. 94) - Im Unterschied zu den drei voranstehend genannten Arten von Rechtsnormen, die einer Gemeinschaft von der zuständigen Autorität gegeben werden, kommen autonom erlassene Statuten dadurch zustande, dass eine Gemeinschaft sich selbst Rechtsnormen gibt.
- Diese klare Unterscheidung zwischen vier Arten von schriftlichen Rechtsquellen spiegelt sich allerdings nicht in den Bezeichnungen wieder, die in der kirchlichen Praxis verwendet werden.
○ Wenn z. B. der Apostolische Stuhl ein Dokument mit der Überschrift „Instruktion“ versieht, ist damit noch nicht sichergestellt, dass es tatsächlich um eine Instruktion im Sinne von c. 34 handelt. Es könnte sich z. B. auch um ein Gesetz oder um eine Ausführungsverordnung
handeln.
○ Für die rechtliche Qualifizierung ist also nicht die Überschrift ausschlaggebend, sondern der Inhalt eines Dokuments. Das führt in der Praxis nicht selten zu erheblichen Unsicherheiten.
10
Zuständigkeit für das Erlassen von Rechtsnormen
View attachment 1936
- Autoritäten, die Rechtsnormen erlassen können:
○ Gesetze können nur von Inhabern gesetzgebender Gewalt erlassen werden. Das sind: - Papst und Bischofskollegium
- mit päpstlicher Beteiligung: die Behörden der Römischen Kurie
- das Partikularkonzil
- die Bischofskonferenz
- der Diözesanbischof
○ Ausführungsverordnungen und Instruktionen können nicht nur von Inhabern gesetzgebender Gewalt, sondern auch von Inhabern ausführender Gewalt erlassen werden. Das sind: - die zuständigen Behörden der Römischen Kurie
- Generalvikar und Bischofsvikar
- Die Zuständigkeit für das Erlassen von Rechtsnormen richtet sich nach der jeweiligen Ebene:
○ Für die gesamte Kirche (bzw. die gesamte Lateinische Kirche oder die Gesamtheit der
katholischen Ostkirchen) sind zuständig: - der Papst
- das Bischofskollegium
- Das Bischofskollegium handelt in erster Linie auf dem Ökumenischen Konzil.
- Einige Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils haben durchaus den Charakter von unmittelbar wirksamen Rechtsnormen. Diese Rechtsnormen wurden allerdings von ihrem Inhalt her praktisch alle auch in die päpstliche Gesetzgebung der folgenden Jahre übernommen.
- die Behörden der Römischen Kurie
- Die voranstehend genannten Autoritäten können nicht nur Rechtsnormen für die gesamte Kirche, sondern auch für einzelne Teile erlassen.
- Z. B. hat der Papst die Militärseelsorge in Deutschland durch ein kirchliches Gesetz näher geordnet.3
○ Für die Ebene zwischen der Gesamtkirche und der Diözese sind außerdem zuständig: - die Bischofskonferenz
- für ihr jeweiliges Gebiet
- das Partikularkonzil, sei es ein Plenarkonzil (für den gesamten Bereich einer Bischofskonferenz) oder ein Provinzialkonzil (für eine Kirchenprovinz)
3 Johannes Paul II., Statuten für den Jurisdiktionsbereich der Katholischen Militärseelsorge für die Deutsche Bundeswehr, vom 23.11.1989: AAS 81 (1989) 1284-1294 = AfkKR 158 (1989) 476-483.
11
- Partikularkonzilien finden faktisch nur ziemlich selten statt. Was Deutschland angeht, hatte Ähnlichkeit mit einem Partikularkonzil die „Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland“, die 1971-1975 in Würzburg abgehalten wurde („Würzburger Synode“). Sie hat nur einige wenige rechtliche Anordnungen beschlossen; diese wurden in der Folgezeit auch in die Gesetzgebung der Bischofskonferenz bzw. der Diözesanbischöfe aufgenommen.
○ Für die Diözese sind zuständig: - der Diözesanbischof (→ alle Arten von Rechtsnormen)
- der Generalvikar und der Bischofsvikar (→ nur Ausführungsverordnungen und Instruktionen)
○ Autonomes Satzungsrecht ist in vielen Arten von Personen- und Sachengesamtheiten möglich. Beispiele sind etwa die Statuten: - der Bischofskonferenz
- des Priesterrats
- einer Ordensgemeinschaft
- eines Vereins
- einer kirchlichen Hochschule
- einer Stiftung
B. Vom Papst bzw. vom Apostolischen Stuhl erlassene Normen
View attachment 1937
1. Codices und zugehörige Quellen
- CIC/1983 und CCEO (von 1990)
○ Beide Codices wurden vom Papst erlassen.
○ Ihr jeweiliger Geltungsbereich wird in c. 1 CIC und c. 1 CCEO abgegrenzt: - CIC → Lateinische Kirche
- CCEO → katholische Ostkirchen
○ Rechtlich verbindlich ist nur der lateinische Text.
○ Von beiden Codices gibt es eine deutsche Übersetzung - CIC: dt. Übersetzung im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz angefertigt
- CCEO: dt. Übersetzung von einer privaten Übersetzergruppe
- Beide Codices wurden im Laufe der Zeit mehrfach geändert.
12
○ Der CIC wurde bislang sechsmal geändert (siehe unten § 3 D 1).
○ Der CCEO wurde bislang zweimal geändert, durch das MP Ad tuendam fidem (1998) und durch das MP Mitis et misericors (2015).
2. Andere vom Papst persönlich erlassene Normen
- Abgesehen von den Codices und den Staatskirchenverträgen gibt es unter den vom Papst erlassenen Rechtsnormen von der Form her vor allem zwei Arten:
○ die Apostolische Konstitution (Constitutio Apostolica)
○ das Motu proprio - Für bedeutendere Angelegenheiten wird die Form der Apostolischen Konstitution (AK) gewählt, für weniger bedeutende Angelegenheiten das Motu proprio (MP). Formalrechtlich gibt es aber keinen Unterschied zwischen diesen beiden Formen.
- Die Zitation erfolgt normalerweise nach den lateinischen Anfangsworten (dem Incipit).
- Beispiele für päpstliche Gesetze:
○ AK Universi Dominici gregis von 1996 über die Sedisvakanz und das Konklave
○ AK Veritatis gaudium von 2017 über die Kirchlichen Fakultäten
○ AK Ex corde Ecclesiae von 1990 über die Katholischen Universitäten (wie z. B. die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt)
○ AK Divinus perfectionis Magister von 1983 über das Heiligsprechungsverfahren
○ MP Apostolos suos von 1998 über die Lehrautorität der Bischofskonferenzen
○ MP Summorum Pontificum von 2007 über die traditionelle Liturgie
3. Verträge zwischen Kirche und Staat
- Auch die Verträge zwischen Kirche und Staat stellen kirchliches Recht dar.
○ Sie stellen allerdings gleichzeitig auch staatliches Recht dar, sei es unmittelbar oder auf dem Wege einer Transformation in ein staatliches Gesetz. - Einige ältere, aber noch geltende Verträge tragen in der Überschrift die Bezeichnung „Konkordat“. Die neueren Verträge verwenden diese Überschrift nicht mehr. Die Frage der Überschrift hat keine rechtlichen Folgen.
- Vertragspartner auf kirchlicher Seite ist vor allem der Heilige Stuhl. Unterzeichnet wird der Vertrag mit päpstlicher Vollmacht vom päpstlichen Gesandten (d. h. in Deutschland: vom „Apostolischen Nuntius“). Sofern der Vertrag der Ratifikation bedarf, wird diese vom Papst vorgenommen.
- Im kirchlichen Bereich treten die Verträge mit ihrer offiziellen Veröffentlichung automatisch in Kraft; es ist also nicht eine „Transformation“ in ein kirchliches Gesetz erforderlich.
- Die wissenschaftliche Behandlung der Verträge zwischen Staat und Kirche geschieht vor allem im Zusammenhang mit dem staatlichen Religionsrecht.
- Quellensammlungen des Vertragsrechts:
○ für Deutschland für die Zeit bis 1987: - Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, hrsg. v. Joseph Listl, 2 Bde., Berlin 1987
○ internationale Sammlung: - https://www.iuscangreg.it/accordi_santa_sede.php
13
4. Von den Behörden der Römischen Kirche erlassene Normen
- Die Behörden der Römischen Kurie haben an sich keine Gesetzgebungsgewalt, sondern nur ausführende Gewalt. Normen, die gesetzgebende Gewalt erfordern, können die Kurienbehörden daher nur mit besonderer päpstlicher Beteiligung erlassen. Diese Beteiligung wird im geltenden Recht als „Bestätigung in besonderer Form“ (approbatio in forma specifica) oder einfach „besondere Bestätigung“ (approbatio specifica) bezeichnet (vgl. AK Pastor bonus, Art. 18).
- Um unklare Normen verbindlich auszulegen, besteht innerhalb der Römischen Kurie der „Päpstliche Rat für Gesetzestexte“ (aktuelle Abkürzung: PCLT).
- Der Name dieses Rates wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert.
○ Die verbindlichen Auslegungen von Rechtsnormen bezeichnet der Codex als „authentische Interpretationen“. - Siehe dazu c. 16 §§ 1 und 2.
- Die einzelnen Interpretationen bedürfen jeweils der Gutheißung des Papstes, um verbindlich zu werden.
- In der Zeit zwischen 1983 und 1999 hat der Päpstliche Rat für Gesetzestexte 28 authentische Interpretationen veröffentlicht. Eine weitere authentische Interpretation erfolgte 2016.
- Eine Auflistung der Interpretationen findet sich am Ende der lat.-dt. Ausgabe des CIC.
- Die Canones, zu denen eine authentische Interpretation erging, sind in der lat.-dt. Ausgabe des CIC mit einem Sternchen gekennzeichnet.
- Fundstelle der authentischen Interpretationen:
- https://www.iuscangreg.it/risposte.php?lang=DE
- Es gibt eine deutsche Übersetzung der Interpretationen:
- Franz Kalde, Authentische Interpretationen zum CIC
- Bd. I (1984-1994) (Subsidia ad ius canonicum vigens applicandum, Bd. 1)
- Bd. II (1995-2005) (Subsidia ad ius canonicum vigens applicandum, Bd. 9)
- Im Rahmen ihrer ausführenden Gewalt, also ohne die Notwendigkeit einer päpstlichen Beteiligung, können die Kurienbehörden Ausführungsverordnungen und Instruktionen erlassen (cc. 31 § 1, 34 § 1).
- Beispiele für Normen, die von den Kurienbehörden erlassen wurden:
○ Glaubenskongregation, Normen über Glaubensbekenntnis und Treueid, von 1989
○ Glaubenskongregation, Normen über die Laisierung von Klerikern, von 1980
○ Glaubenskongregation, Ordnung für die Lehrüberprüfung, von 1997 (mit päpstlicher approbatio in forma specifica)
○ Glaubenskongregation, Normen über die Auflösung von Ehen zugunsten des Glaubens, von 2001
○ Gottesdienstkongregation, Instruktion Redemptionis Sacramentum über Missbräuche bei der Feier der Eucharistie, von 2004
○ Kleruskongregation zusammen mit sieben weiteren Kongregationen, Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester, von 1997 (mit päpstlicher approbatio in forma specifica)
○ und viele andere Dokumente - In einem weiteren Sinne gehören zu den vom Apostolischen Stuhl erlassenen Rechtsnormen auch die liturgischen Bücher (vgl. c. 2).
14
5. Fundstellen für die vom Apostolischen Stuhl erlassenen Rechtsnormen
- Die Promulgation der vom Apostolischen Stuhl erlassenen Rechtsnormen erfolgt gemäß c. 8 in der Rege in den Acta Apostolicae Sedis (AAS).
○ Die AAS haben die Funktion eines Gesetzblatts des Apostolischen Stuhls. Sie enthalten aber keineswegs nur Rechtsnormen, sondern auch viele andere Arten von Texten.
○ Päpstliche Gesetze, authentische Interpretationen zum CIC sowie Verträge zwischen Staat und Kirche werden fast immer in den AAS abgedruckt.
○ Bedauerlicherweise erscheinen die AAS seit mehreren Jahren mit einer erheblichen Verspätung (mehr als ein Jahr). Um neue Normen zeitnah zu promulgieren, greifen die Päpste deswegen seit 2013 häufig anstelle der AAS auf den Osservatore Romano (die Zeitung des Heiligen Stuhls) zurück; in den AAS erfolgt dann ca. ein Jahr später ein zusätzlicher Abdruck der Normen. - Dokumente von untergeordneter Bedeutung (z. B. Ausführungsverordnungen und Instruktionen) werden manchmal nicht in den AAS, sondern auf andere Weise veröffentlicht. Man findet sie:
○ z. B. in der Zeitschrift „Communicationes“ (herausgegeben vom Päpstlichen Rat für Gesetzestexte)
○ oder in der Zeitschrift „Notitiae“ (herausgegeben von der Gottesdienstkongregation) - Auf der Homepage des Vatikan (www.vatican.va) sind praktisch alle neueren Dokumente (seit ca. 1995) und auch viele ältere Dokumente des Apostolischen Stuhls zu finden; meist gibt es dort neben dem lateinischen Original auch eine deutsche Übersetzung.
- Eine umfassende Sammlung der geltenden vom Apostolischen Stuhl erlassenen Normen gibt es unter der Adresse:
○ https://www.iuscangreg.it/diritto_universale.php?lang=DE - Weitere gedruckte Fundstellen der lateinischen Originaltexte sind z. B.
○ die „Leges Ecclesiae“ (bislang 10 Bde.)
○ die Zeitschrift „Archiv für katholisches Kirchenrecht“ - Viele Übersetzungen ins Deutsche findet man in der Reihe „Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls“, die von der DBK herausgegeben wird.
C. Von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) bzw. von den deutschen Bischöfen erlassene Normen
View attachment 1938
1. Deutsche Bischofskonferenz
- Die Bischofskonferenz kann nicht auf beliebigen Gebieten rechtsetzend tätig werden, sondern gemäß c. 455 § 1 nur auf solchen Gebieten,
○ in denen das allgemeine Recht es vorsieht oder
○ in denen der Apostolische Stuhl ihr im Einzelfall eine entsprechende Vollmacht erteilt. - Man könnte die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bischofskonferenz und einzelnen Bischöfen vergleichen mit der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern. Der Bundestag kann nicht auf allen möglichen Gebieten Gesetze erlassen, sondern nur für solche Gebiete, für die ihm nach dem Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz zukommt. Für andere Dinge sind die Länder zuständig. Ebenso kann die Bischofskonferenz nur auf bestimmten Gebieten gesetzgeberisch tätig werden.
- Daraus ergibt sich eine Art Sammelsurium von Einzelkompetenzen der Bischofskonferenz. Dabei geht es zum Teil um bedeutende, zum Teil um ziemlich unwichtige Angelegenheiten. Zum Teil ist die Bischofskonferenz verpflichtet, in der betreffenden Angelegenheit rechtsetzend tätig zu werden, zum Teil ist es ihr freigestellt.
- Die von der Bischofskonferenz erlassenen Rechtsnormen werden im CIC als decreta generalia bezeichnet (c. 455). Im Deutschen spricht man für gewöhnlich von „Partikularnormen“ der Bischofskonferenz.
- Eine Liste der von der DBK erlassenen Partikularnormen findet am Ende der lat.-dt. Ausgabe des CIC. Dort sind auch die Themen dieser Partikularnormen genannt.
○ Die meisten Normen wurden aufgrund einer im CIC erwähnten Gesetzgebungskompetenz erlassen. - Ein wichtiges Beispiel ist die „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ (geltende Fassung von 2003).
- Zu den Partikularnormen gehört auch das „Ehevorbereitungsprotokoll“ zusammen mit seiner Anmerkungstafel.
○ Beispiele für Normen, die aufgrund einer besonderen Bevollmächtigung durch den Apostolischen Stuhl erlassen wurden: - Dekret „Aufnahme ins Seminar (Konvikt) von Priesterkandidaten, die zuvor in anderen
Seminaren (Konvikten), Ordensinstituten oder sonstigen kirchlichen Gemeinschaften waren“, von 2000 - Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO), geltende Fassung von 2010
- Die DBK veröffentlicht des Öfteren auch Rechtstexte für Gebiete, auf denen sie keine Gesetzgebungskompetenz besitzt. Bei solchen Texten handelt es sich dann nur um Empfehlungen, die ggf. von den einzelnen Diözesen umgesetzt werden sollen. Dass es sich nur um Empfehlungen handelt, ist vom Wortlaut her häufig nicht zu erkennen.
○ Zum Teil wird in solchen Fällen der Ausdruck „Rahmenordnung“ verwendet, z. B. im Falle der „Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung“.
2. Von den deutschen Bischöfen übereinstimmend erlassene Normen
- Es kommt vor, dass die deutschen Bischöfe Rechtsnormen für ganz Deutschland einführen wollen, die Bischofskonferenz für das betreffende Rechtsgebiet aber keine Gesetzgebungskompetenz besitzt. Dann legt sich nahe, dass die Normen zwar inhaltlich von der DBK vorbereitet werden, anschließend aber von jedem der 27 Bischöfe einzeln für seine Diözese erlassen werden.
- Beispiele:
○ Anordnung über das kirchliche Meldewesen, von 2005
16
○ Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, von 2015
= das grundlegende Dokument über das Arbeitsrecht der katholischen Kirche in Deutschland
○ Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG), von 2017
Ein Problem bei dieser Art des Erlassens von Normen besteht in der Unsicherheit, ob die Normen tatsächlich in allen Diözesen erlassen werden oder ob es in einzelnen Diözesen – aus Versehen oder absichtlich – nicht zur Veröffentlichung der Normen kommt.
3. Fundstellen zu den Rechtsnormen der DBK und der deutschen Bischöfe
- Anders als andere Bischofskonferenzen besitzt die DBK kein eigenes Amtsblatt. Für die Veröffentlichung ihrer Rechtsnormen ist sie daher auf andere Publikationsorgane angewiesen. Dafür kommen in Frage:
○ die Amtsblätter der einzelnen Diözesen (Dort ist manchmal nicht zu erkennen, ob die betreffenden Normen nur für die jeweilige Diözese oder übereinstimmend für ganz Deutschland erlassen wurden.)
○ die Reihe „Die deutschen Bischöfe“, hrsg. vom Sekretariat der DBK - Außerdem gibt es die folgenden Sammlungen:
○ Partikularnormen der DBK, hrsg. von Heribert Schmitz und Franz Kalde, Metten 1996 (Subsidia ad ius canonicum vigens applicandum, Heft 5)
○ die Loseblattsammlung: Beschlüsse der DBK, hrsg. von Reinhard Wenner (Die Sammlung enthält nicht nur Rechtsnormen, sondern auch etliche Texte ohne rechtlichen Charakter.)
○ die Buchreihe „Dokumente der Deutschen Bischofskonferenz“: Diese Buchreihe erscheint seit 1998 und soll alle Dokumente veröffentlichen, die die Deutsche Bischofskonferenz (oder ihre Organe) seit dem Zweiten Vatikanum beschlossen hat; bislang sind allerdings nur zwei Bände erschienen (für die Zeit von 1965 bis 1970).
○ Fundstellen im Internet: - Partikularnormen der DBK:
- www.kirchenrecht-online.de/kanon/partikularnormen.html
- weitere (gemeinsame) Beschlüsse der deutschen Bischöfe:
- www.kirchenrecht-online.de/kanon/fundstellen_ddb.html
D. Recht einzelner deutscher Diözesen
- Die einzige gesetzgebende Autorität in der Diözese ist der Diözesanbischof. Er kann seine Gesetzgebungsgewalt nicht delegieren (c. 135 § 2).
○ Manchmal werden Diözesangesetze im Zusammenhang mit einer Diözesansynode erlassen; auch in diesem Fall ist aber der Bischof der einzige Gesetzgeber (c. 466). - Während die Gesetzgebungsgewalt der Bischofskonferenz auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt ist, kann der Diözesanbischof auf allen möglichen Gebieten gesetzgeberisch tätig werden, vorausgesetzt, dass seine Gesetzgebung sich dabei nicht übergeordnetem Recht entgegensetzt (c. 135 § 2).
- Der Generalvikar (und die Bischofsvikare) verfügen nur über ausführende Gewalt (c. 479). Sie können daher keine Gesetze, sondern nur Ausführungsverordnungen und Instruktionen erlassen.
- Angelegenheiten, für die Diözesangesetze bestehen, sind z. B.
○ die Besoldung der Priester
17
○ der Dienst der Pastoral- und Gemeindereferenten/innen
○ das kirchliche Arbeitsrecht
○ Pfarrgemeinderat, Vermögensverwaltungsrat der Pfarrei, usw.
○ Dechant und Dekanat
○ Diözesanpastoralrat, Vermögensverwaltungsrat der Diözese, Kirchensteuerrat
○ Archive
○ Datenschutz
○ Friedhöfe
○ Vermögensverwaltung
○ usw.
Hinzu kommen staatskirchenrechtliche Verträge, z. B. zwischen einem Bundesland und den darin vertretenen Diözesen.
Fundstellen
○ die diözesanen Amtsblätter; der Ausdruck „Amtsblatt“ wird dabei als zusammenfassender Begriff gebraucht; die konkreten Namen sind unterschiedlich, z. B.
„Amtsblatt des Bistums Limburg“
„Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück“
„Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg“
„Kirchlicher Anzeiger für das Bistum Hildesheim“.
○ Die Diözesen veröffentlichen ihre Amtsblätter zunehmend auch im Internet.
○ Was Rechtssammlungen angeht, gehen die deutschen Diözesen unterschiedliche Wege:
offizielle / private Sammlungen
bloße Fundstellensammlungen, die das Nachschlagen im Amtsblatt erforderlich machen / Sammlungen der vollständigen Texte
Sammlungen für einzelne Rechtsgebiete / für das gesamte Diözesanrecht / für das Diözesanrecht und auch Rechtsnormen übergeordneter Gesetzgeber
ein festes Buch (das also im Laufe der Zeit mehr und mehr veraltet) / Sammlungen, die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden (z. B. Loseblattsammlungen)
gedruckte Sammlungen / Sammlungen im Internet
○ Zu den diözesanen Amtsblättern und Rechtssammlungen im Internet siehe:
Diözesanrecht der deutschen Bistümer
E. Autonomes Satzungsrecht
- Zu „Satzungen“ (= „Statuten“) im Allgemeinen siehe c. 94. Man kann danach unterscheiden, ob eine Personen- oder Sachengesamtheit
○ sich ihre Satzungen selbst gibt („autonomes Satzungsrecht“)
○ oder ihre Satzungen von der zuständigen kirchlichen Autorität erhält. - Das autonome Satzungsrecht ist den kirchlichen Gesetzen untergeordnet und davon abhängig. In der kanonistischen Literatur begegnet dafür der Ausdruck „sekundäres Recht“.
○ Um im kirchlichen Rechtsbereich wirksam zu sein, bedürfen die autonom erlassenen Satzungen einer Genehmigung seitens der zuständigen kirchlichen Autorität. Dass das Satzungsrecht „autonom“ ist, heißt also nicht, dass diese Art von Recht völlig unabhängig von der kirchlichen Autorität erlassen würde.
○ Autonomes Satzungsrecht gibt es sowohl im Bereich des Verfassungsrechts als auch – und vor allem – im Bereich des Vereinigungsrechts.
○ Beispiele aus dem Bereich des Verfassungsrechts: - das Statut der Deutschen Bischofskonferenz
- die Satzungen des Priesterrats und des Domkapitels
18
- abgedruckt in den Amtsblättern der Diözesen
○ Beispiele aus dem Bereich des Vereinigungsrechts: - Satzungen der Ordensgemeinschaften (unter verschiedenen Bezeichnungen, z. B. „Regel“, „Konstitutionen“ oder allgemein „Eigenrecht“)
- Satzungen der Vereine
- Satzungen aus dem Bereich des Vereinigungsrechts sind in der Regel nicht veröffentlicht, sondern nur in internen Dokumenten zugänglich.
- Satzungen, die nicht „autonomes Satzungsrecht“ darstellen, sondern von der zuständigen kirchlichen Autorität erlassen werden, sind z. B. die Satzungen des Pfarrgemeinderates, Diözesanpastoralrates und des Kirchensteuerrates. Diese Satzungen geben sich die betreffenden Gremien nicht selbst, sondern sie werden vom Diözesanbischof erlassen, ebenso die Satzungen mancher Stiftungen. Solche Satzungen stellen einen Teil der Diözesangesetzgebung dar. Sie bilden nicht „sekundäres“, sondern „primäres Recht“.
§ 3 – Der Codex Iuris Canonici von 1983
A. Entstehung und Quellen
- Literatur zur Entstehung des CIC/1983:
○ die Praefatio zum CIC/1983
○ die Übersicht in: Communicationes 36 (2004) 183-235 - Die Entstehungsgeschichte des CIC/1983 beginnt am 25.1.1959, als Papst Johannes XXIII. zusammen mit der Ankündigung des Zweiten Vatikanischen Konzils die Überarbeitung des Codex des kanonischen Rechts ankündigte.
○ Die Durchführung dieses Projekts wurde aber im Wesentlichen auf die Zeit nach Abschluss des Konzils vertagt. - Erarbeitung des neuen CIC in vier Phasen:
○ 1. Phase (1965-1977): bis zur Erstellung von Einzelschemata - Einberufung der Reformkommission, die aus Kardinälen und Bischöfen bestand, und Ernennung der zugeordneten Experten und Berater
- Insgesamt waren als Kommissionsmitglieder, Konsultoren und andere Mitarbeiter beteiligt: 105 Kardinäle, 77 Erzbischöfe und Bischöfe, 73 Weltpriester, 47 Ordenspriester, 3 Ordensfrauen und 12 Laien aus fünf Kontinenten und 31 Nationen.
- Einholen von Vorschlägen seitens der Bischöfe der gesamten Kirche
- Bischofssynode von 1967: Gutheißung von zehn Leitprinzipien der Reform (zu diesen Leitprinzipien siehe die Praefatio des CIC/1983)4
- Einsetzung von 12 Studiengruppen für die einzelnen Teile, jeweils mit 8 bis 14
Konsultoren als Mitgliedern - Erarbeitung von zehn Entwürfen („Schemata“) für die einzelnen Teile:
- 1972: Verwaltungsverfahren
- 1973: Strafrecht
- 1975: Sakramentenrecht
- 1976: Prozessrecht
4 Siehe auch: Communicationes 1 (1969) 77-85.
19
- 1977:
- Ordensrecht
- Allgemeine Normen
- Das Volk Gottes
- Verkündigungsdienst
- Heilige Orte und Zeiten
- Vermögensrecht
- Hinzu kommen die Entwürfe für ein grundlegendes Dokument unter dem Titel „Lex Ecclesiae Fundamentalis“ (LEF)
- Die Idee einer LEF kam während des Zweiten Vatikanums auf; im Laufe der Zeit gab es 5 Entwürfe.
- Die LEF sollte sowohl für die Lateinische Kirche gelten als auch für die katholischen Ostkirchen.
- Sie sollte dem CIC und dem CCEO übergeordnet sein.
- Sie hätte die in rechtlich-struktureller Hinsicht bestehende Einheit der Kirche als ganzer deutlich gemacht.
- Von ihrer Funktion her wäre sie den staatlichen Verfassungen ähnlich gewesen.
- Das Projekt wurde aber letztlich (ohne Angabe von Gründen) aufgegeben; ein Teil der die LEF vorgesehenen Normen wurde in den CIC (und ebenso in den CCEO) aufgenommen.
○ 2. Phase (1972-1980): Reaktionen der Weltkirche - Diese Phase überschneidet sich zeitlich mit der ersten Phase, weil die ersten Schemata schon weltweit versandt wurden, während andere Schemata noch erarbeitet wurden.
- Prüfung der Schemata durch die Bischofskonferenzen, die Dikasterien der Römischen Kurie, die Universitäten und die Ordensgemeinschaften
- Besprechung der Vorschläge durch die Arbeitsgruppen
- Zusammenstellung eines Gesamtschemas (SchemaCIC/1980)
○ 3. Phase (1980-1982): Beratungen der Reformkommission - Sammlung von Verbesserungsvorschlägen zum SchemaCIC/1980 seitens der Kommissionsmitglieder; die Kommission wurde dazu um 74 zusätzliche Mitglieder ergänzt
- August 1981 Antwort des Sekretariats auf die Vorschläge („Relatio complectens synthesim animadversionum“, auch abgedruckt in: Communicationes 14-16 [1982-1984])
- 20.-28. Oktober 1981: Vollversammlung der Kommission
- einstimmige Befürwortung des Schemas
- ausführliche Erörterung von sechs Fragen von größerer Bedeutung
- außerdem Erörterung einer Reihe weiterer Fragen
- Die Dokumente der Vollversammlung sind veröffentlicht: Congregatio plenaria diebus 20–29 octobris 1981 habita (Acta et documenta Pontificiae Commissionis Codici Iuris Canonici recognoscendo). Hrsg. vom Pontificium consilium de legum textibus interpretandis, Città del Vaticano 1991.
- Veröffentlichung eines überarbeiteten Schemas (SchemaCIC/1982; auch „Schema Novissimum“ genannt)
- In dieses Schema wurde auch der bis dahin eigenständige Entwurf einer „Lex Ecclesiae Fundamentalis“ eingearbeitet.
○ 4. Phase (1982-1983): Päpstliche Schlussredaktion - abschließende Überarbeitung durch den Papst persönlich, zusammen mit einer kleinen Expertengruppe und einer kleinen Gruppe von Bischöfen
20
○ Die Reformarbeiten werden dokumentiert in der Zeitschrift „Communicationes“.
Die Dokumentation ist immer noch im Gang; es wird noch einige Jahre dauern, bis alle Dokumente veröffentlicht sind.
Die Reihenfolge, in der die einzelnen Sitzungsprotokolle veröffentlicht werden, ist ziemlich durcheinander, so dass es nicht leicht ist, die Entstehungsgeschichte der einzelnen canones nachzuverfolgen.
Über das bis zum Jahr 2004 veröffentlichte Material gibt es eine Übersicht in:
Communicationes 36 (2004) 183-235
Daraus geht hervor, dass die Akten über die Entstehung der Bücher I bis IV zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig veröffentlicht waren.
Eine Gesamtübersicht ist zugänglich unter der Adresse:
https:// www.iuscangreg.it/cic_preparazione.php?lang=DE
Inhaltlich hat sich im Jahre 1983 nicht mehr viel verändert. Vielmehr hat der CIC/1983 zusammengefasst, was auch schon vorher gegolten hatte, insbesondere aufgrund der Gesetzgebung in der Zeit nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil.
B. Aufbau
Der CIC ist in sieben Bücher aufgeteilt.
○ Buch I: Allgemeine Normen
Bestimmungen mit eher formalem Charakter, die sich nicht nur auf einzelne, sondern auf verschiedene Rechtsgebiete beziehen
○ Buch II: Volk Gottes
enthält das kirchliche Verfassungsrecht (→ Struktur der Kirche) und das kirchliche Vereinigungsrecht (→ Strukturen in der Kirche, die auf dem freien Vereinigungswillen von Gläubigen beruhen)
○ Buch III: Verkündigungsdienst der Kirche
handelt über Predigt, Mission, Erziehung und Bildung, Bücher und Medien
○ Buch IV: Heiligungsdienst der Kirche
handelt über Sakramente, andere gottesdienstliche Handlungen, heilige Orte und Zeiten
○ Buch V: Kirchenvermögen
○ Buch VI: Strafbestimmungen der Kirche
○ Buch VII: Prozesse
Die Überschriften von Buch III und IV nehmen Bezug auf die dreifache Sendung der Kirche, die dem dreifachen Amt Christi entspricht:
Hirtenamt → munus regendi
Prophetenamt → munus docendi → Buch III
Priesteramt → munus sanctificandi → Buch IV
○ Vorschriften für die Ausübung des munus regendi finden sich vor allem in Buch II, aber nicht nur dort, und erst recht ist Buch II nicht darauf beschränkt. Eine strenge Gliederung nach den drei munera schien den Vätern der Codexreform weder sinnvoll noch möglich.
Die einzelnen Bücher (libri) sind in unterschiedlicher Weise weiter unterteilt in
○ Teile (partes)
○ Sektionen (sectiones)
○ Titel (tituli)
○ Kapitel (capita)
○ Artikel (articula)
Die durchgehende Zählung der Vorschriften bezieht sich auf die „canones“.
21
○ abgekürzt „c.“, Plural „cc.“ oder „can.“, Plural „cann.“
○ Die einzelnen canones sind zum Teil weiter unterteilt in Paragraphen, Nummern oder beides.
Wo es um vollständige Sätze geht, wurde in Paragraphen unterteilt.
Wo es um Satzteile geht, wurde in Nummern unterteilt.
Die Nummern sind in der lateinischen Ausgabe durch eine Zahl mit einem hochgestellten ° gekennzeichnet; in der Literatur findet man statt dessen auch ein kleines „n.“.
○ In der kanonistischen Literatur ist es teilweise üblich, die Abkürzungen „c.“ bzw. „cc.“ nur für das geltende Recht zu verwenden, die Abkürzungen „can.“ bzw. „cann.“ nur für früheres Recht (z. B. den CIC/1917).
C. Rechtliche Geltung
1. Inkraftsetzung
- Die rechtliche Geltung des CIC rührt daher, dass Papst Johannes Paul II. ihn am 25.1.1983 als kirchliches Gesetzbuch erlassen hat.
○ Das geschah mit der AK Sacrae disciplinae leges, die am Anfang der verschiedenen
Ausgaben des CIC mit abgedruckt ist.
○ Dabei hat der Papst bestimmt, dass der CIC/1983 mit dem Beginn des nachfolgenden Kirchenjahres, d. h. zum 27.11.1983 in Kraft treten sollte.
○ Es gab also eine Zwischenzeit zwischen Promulgation und In-Kraft-Treten. Das ist bei neuen Gesetzen üblich. Es dient dazu, dass die Adressaten sich mit dem Gesetz vertraut machen können, bevor es in Kraft tritt. Diese Zwischenzeit wird als vacatio legis oder „Gesetzesschwebe“ bezeichnet. - Rechtliche Geltung hat allein die lateinische Fassung.
○ Es gibt aber eine im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz herausgegebene lateinisch-deutsche Ausgabe.
2. Geltungsbereich (cc. 1 und 11)
- c. 1: Geltung nur für die Lateinische Kirche
○ also nicht für die katholischen Ostkirchen
22
Die katholischen Ostkirchen (Zahlenangaben nach “Oriente cattolico” 20175
View attachment 1932
○ Es gibt 23 katholische Ostkirchen (Ecclesiae catholicae orientales).
Statistische Daten dazu: siehe im Annuario Pontificio
○ Die Ostkirchen gehören fünf verschiedenen Traditionen an (vgl. c. 28 § 2 CCEO): der alexandrinischen (= koptischen), der antiochenischen (= westsyrischen), der armenischen, der chaldäischen (= ostsyrischen) und der konstantinopolitanischen (= byzantinischen) Tradition.
○ Von der Organisationsform her kann man dabei unterscheiden zwischen Patriarchatskirchen (6), großerzbischöflichen Kirchen (4), Metropolitankirchen (3) und anderen (kleineren) Arten von Kirchen (10).
○ Die Originalfassung des CIC verwendete für die verschiedenen Ostkirchen den Ausdruck Ecclesiae rituales oder Ecclesiae rituales sui iuris (c. 111). Dieser Ausdruck hob vor allem einen besonderen Aspekt hervor, nämlich den liturgischen Ritus. Tatsächlich unterscheiden sich die katholischen Ostkirchen aber auch auf anderen Gebieten (und umgekehrt haben nicht alle Kirchen jeweils einen spezifischen liturgischen Ritus). Seit der Veröffentlichung des CCEO hat sich angesichts dessen der Ausdruck Ecclesia sui iuris (Kirche sui iuris) durchgesetzt. Durch das MP De concordia inter Codices (2016) wurde dieser Sprachgebrauch auch in den CIC eingeführt.
○ Mit Ausnahme der Maroniten entsprechen alle katholischen Ostkirchen einer nichtkatholischen Ostkirche, die in derselben liturgischen, geistlichen und rechtlichen Tradition steht.
Dabei entsprechen die katholischen Ostkirchen der byzantinischen Tradition den „orthodoxen“ Kirchen.
Umgekehrt gibt es zu allen einigermaßen bedeutenden nichtkatholischen Kirchen des Ostens eine katholische Parallele.
○ Die katholischen Ostkirchen werden herkömmlich auch als „unierte Kirchen“ bezeichnet. Dieser Ausdruck beschreibt sie aber nur unter einer bestimmten Rücksicht, nämlich unter der Rücksicht ihres Verhältnisses zur Lateinischen Kirche bzw. zum Papst. Es ist besser, diesen Ausdruck zu vermeiden.
23
○ Der Ausdruck „Ostkirchen“ ist von der historischen Herkunft der betreffenden Kirchen her zu verstehen.
Heutzutage sind die katholischen Ostkirchen nicht auf bestimmte „östliche“ Länder beschränkt, sondern weltweit verbreitet (insbesondere in den USA, Kanada, Brasilien, Argentinien, Mexiko, Australien).
Ebenso gibt es auch in den Gebieten, in denen die Ostkirchen entstanden sind, zugleich eine Hierarchie der Lateinischen Kirche.
Die Zugehörigkeit des einzelnen zur Lateinischen Kirche bzw. zu einer katholischen Ostkirche bestimmt sich nicht nach territorialen, sondern nach personalen Kriterien. Im Allgemeinen übernimmt man die Zugehörigkeit von den Eltern (vgl. c. 111 § 1). ○ Den katholischen Ostkirchen gehören ca. 17 Millionen Gläubige an, also zwischen einem und zwei Prozent aller Katholiken. Der CIC gilt also für über 98 Prozent der Katholiken.
○ Für die katholischen Ostkirchen gibt es seit 1990 ein eigenes Gesetzbuch, den Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium.
○ Die „Lateinische Kirche“ untersteht dem Papst nicht nur als Oberhaupt der gesamten katholischen Kirche, sondern auch als Oberhaupt der Lateinischen Kirche.
○ In der Lateinischen Kirche gibt es verschiedene liturgische Riten, vor allem den römischen Ritus, aber z. B. auch den ambrosianischen Ritus (in der Diözese Mailand). Das berechtigt aber nicht dazu, innerhalb der Lateinischen Kirche verschiedene Ecclesiae sui iuris zu unterscheiden. Vielmehr steht die Lateinische Kirche mit den verschiedenen katholischen Ostkirchen auf einer Stufe.
○ Einige canones des CIC behandeln „interekklesiale Fragen“, d. h. Angelegenheiten, bei denen Gläubige der Lateinischen Kirche mit Gläubigen der katholischen Ostkirchen in Beziehung treten, etwa im Bereich der Sakramente.
Eine weitere wichtige Aussage über den Geltungsbereich des CIC ergibt sich aus c. 11. Demnach gelten rein kirchliche Gesetze – also auch die rein kirchlichen Gesetze des CIC – nur für diejenigen, die in der katholischen Kirche getauft oder zur katholischen Kirche konvertiert sind.
3. Verhältnis des CIC zum früheren Recht (cc. 2-5)
- Cc. 2-5 beschreiben das Verhältnis des CIC zum vorausgehenden Recht. Demnach bleiben in Geltung:
○ die rechtlich bindenden Bestimmungen der liturgischen Bücher, soweit der CIC daran nichts geändert hat (c. 2)
○ die Verträge zwischen Kirche und Staat (c. 3)
○ wohlerworbene Rechte und Privilegien (c. 4)
○ unter bestimmten Bedingungen auch Gewohnheitsrecht (c. 5)
○ Gesetze über eine Materie, die vom Codex nicht umfassend neu geordnet wird (c. 6).
D. Fortschreibung des CIC
1. Eingriffe in den Wortlaut des CIC
- Seit 1983 wurde der Wortlaut des CIC wurde sechsmal geändert, jeweils durch ein Motu proprio:
- 1998 MP Ad tuendam fidem
24
○ Die Änderungen betreffen c. 750 und c. 1371, 1°.
○ Darin geht es um die verschiedenen Stufen des authentischen (d. h. verbindlichen) Lehrens in der Kirche. Die ursprüngliche Fassung des CIC hatte nur zwischen zwei Stufen unterschieden, nämlich den vom kirchlichen Lehramt vorgelegten Inhalten der göttlichen Offenbarung (c. 750 alt) und dem „authentischen Lehramt“, das Lehren verbindlich vorträgt, ohne sie als definitiv verpflichtend zu verkünden (c. 752). Durch die Änderung wurde eine mittlere Stufe hinzugefügt: Lehren, die als endgültig anzunehmen sind, ohne unmittelbar Gegenstand der göttlichen Offenbarung zu sein.
2009 MP Omnium in mentem
○ In den einleitenden Canones über das Weihesakrament (cc. 1008 und 1109) wurden Änderungen vorgenommen, um die Formel „in der Person Christi des Hauptes handeln“ (in persona Christi Capitis agere), die in der ursprünglichen Fassung des CIC ohne Unterscheidung nach Weihestufe auf alle Kleriker angewandt worden war, auf die Bischöfe und Priester zu beschränken, so dass sie nicht mehr auf Diakone angewandt wurde. Dabei handelt es sich um eine Anpassung an die herkömmliche Lehre der Kirche, insbesondere auch an den Katechismus der Katholischen Kirche. Die ursprüngliche Fassung des CIC/1983 war in dieser Hinsicht wohl zu wenig sorgfältig formuliert.
○ Im Bereich des Eherechts gab es im CIC/1983 drei Bestimmungen, die diejenigen aus ihrem Adressatenkreis ausnahmen, die durch formalen Akt vom katholischen Glauben abfielen (cc. 1086 § 1, 1117 und 1124). Diese sogenannten „Defektionsklauseln“ wurden durch das MP Omnium in mentem gestrichen.
Näheres dazu in der Vorlesung über das kirchliche Eherecht.
2015 MP Mitis Iudex Dominus Iesus
○ Dadurch wurden cc. 1671-1691 neu gefasst, um den Ehenichtigkeitsprozess zu vereinfachen.
2016 MP De concordia inter Codices
○ Dadurch wurden elf Canones des CIC geändert, um eine größere Übereinstimmung mit dem CCEO herzustellen.
2017 MP Magnum principium
○ C. 838 wurde geändert, um die Stellung der Bischofskonferenz bei der Herausgaben von Übersetzungen der liturgischen Bücher zu stärken.
2019 MP Communis vita
○ Cc. 694, 729 wurden geändert, um die Entlassung von Ordensleuten, die sich von ihrer Gemeinschaft getrennt haben und nicht mehr auffindbar sind, zu vereinfachen.
Geplant ist außerdem eine vollständige Überarbeitung von Buch VI des Codex, d. h. eine Überarbeitung des Strafrechts. Im Jahre 2011 wurde dafür ein Entwurf verschickt. Ob und wann es tatsächlich zu dieser Reform kommen wird, ist derzeit nicht absehbar.
2. Sonstige Änderungen
- Wenngleich es bislang keine weiteren Änderungen am Wortlaut des CIC gegeben hat, wurden 1einige seiner Normen doch von ihrem Inhalt her geändert:
○ Cc. 360 und 361 sprechen über die Römische Kurie und zählen dabei einzelne Kurienbehörden auf. Die Struktur der Römischen Kurie hat sich allerdings seitdem geändert, denn der in cc. 360 und 361 erwähnte „Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche“ wurde im Jahre 1988 durch die AK Pastor Bonus in die Zweite Sektion des Staatssekretariats umgewandelt. Unter dieser Rücksicht sind cc. 360 und 361 veraltet.
5 Siehe dazu die Übersicht unter: https://www.iuscangreg.it/cic_modifiche.php?lang=DE
25
○ In den Jahren 2016 und 2018 wurden die bisherigen Normen über Nonnen (d. h. Ordensschwestern, die sich dem kontemplativen Leben widmen) geändert. Dadurch kam es der Sache nach zu Änderungen an den cc. 628 § 2, 1°; 638 § 4; 667 § 4; 686 § 2;
○ C. 874 § 1, 3° verlangt, dass Taufpaten katholisch sein müssen. Demgegenüber ist nach dem Ökumenischen Direktorium von 1993 (Nr. 98 b) auch ein orthodoxer Taufpate zulässig, wenn zugleich ein katholischer Taufpate vorhanden ist.
○ C. 948 verbietet dem Priester, für eine Messe mehrere Intentionen anzunehmen. Durch ein Dekret der Kleruskongregation vom 22.2.1991 (siehe: AAS 83 [1991] 443-446) wurden davon Ausnahmen zugelassen.
Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wurde diese Ausnahmemöglichkeit jedoch nicht eingeführt.6
○ C. 1037 spricht über das Zölibatsversprechen vor der Diakonenweihe. Die Bestimmung wurde – im päpstlichen Auftrag – durch ein Dekret der Gottesdienstkongregation vom 29.6.1989 geändert (= Dekret zur Approbation des Pontifikale Romanum [= des liturgischen Buches, das u. a. die Feier des Weihesakraments beschreibt]; auch abgedruckt in: AAS 82 [1990] 826 f., Nr. 5). Nach diesem Dekret
ist das Zölibatsversprechen in der Liturgie der Diakonenweihe abzulegen (c. 1037 hatte den Zeitpunkt offengelassen);
muss das Zölibatsversprechen – entgegen c. 1037 – auch von Ordensleuten abgelegt werden.
Hintergrund: Ordenskleriker bleiben auch nach ihrem Austritt bzw. ihrer Entlassung aus dem Orden zum Zölibat verpflichtet. So gesehen ist der Zölibat nicht einfach im Gelübde der Keuschheit, das die Ordensleute ablegen, eingeschlossen.
○ In Abweichung von dem in c. 1342 § 2 formulierten Grundsatz, wonach die Verhängung von Strafen für immer nur auf dem Gerichtsweg möglich ist, wurden mehren Dikasterien der Römischen Kurie Vollmachten erteilt, durch die straffällig gewordene Kleriker unter bestimmten Umständen auf dem Verwaltungsweg aus dem Klerikerstand entlassen werden können.
○ C. 1395 § 2 stellt (unter anderem) Sexualdelikte von Klerikern an Minderjährigen unter 16 Jahren unter Strafe. Durch das MP Sacramentorum Sanctitatis tutela vom 30.4.2001 (in Verbindung mit den dadurch in Kraft gesetzten Normae substantiales7, Art. 4 § 1) wurde diese Altersgrenze auf 18 Jahre angehoben.
○ Cc. 1709-1710 setzen voraus, dass die Zuständigkeit für Weihnichtigkeitsverfahren bei einer Kongregation der Römischen Kurie liegt. Durch das MP Quaerit semper (2011) wurde sie einem Amt bei der Römischen Rota übertragen.
Außerdem ist zum Thema „Fortschreibung des CIC“ auch auf die authentischen Interpretationen des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte hinzuweisen.
E. Hilfsmittel für die Auslegung des CIC
mit Quellen versehene Ausgabe:
○ Codex Iuris Canonici, fontium annotatione auctus, hrsg. von der Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici authentice interpretando
Konkordanzen:
○ Ochoa, Javier: Index verborum ac locutionum Codicis Iuris Canonici, 2. Aufl., Roma 1984
○ Zapp, Hartmut: Codex iuris canonici : Lemmata
6 Siehe MK zu c. 948, Rn. 3 (Juli 2004).
7 AfkKR 171 (2002) 458-466.
26
○ Da der CIC in digitaler Form verfügbar ist, sind diese Konkordanzen inzwischen nicht mehr so wichtig.
Synopsen CIC – CCEO:
○ Canones-Synopse, von Carl Gerold Fürst
○ Synopsis Corporis Iuris Canonici, von J. Budin und G. Ludwig
Diese Synopse vergleicht nicht nur den CIC/1983 und den CCEO, sondern auch den CIC/1917 und die vier zwischen 1949 und 1957 veröffentlichten Motu Proprio des Ostkirchenrechts.
Der traditionelle Ausdruck Corpus Iuris Canonici wird hier in einem modernen Sinn uminterpretiert – das ist wohl eher verwirrend als hilfreich.
○ Solche Synopsen sind vor allem deshalb von Bedeutung, weil sich in manchen Fällen aus einem Vergleich mit dem CCEO wichtige Aspekte für die Auslegung des CIC ergeben.
Kommentare
○ Münsterischer Kommentar zum CIC, hrsg. von Klaus Lüdicke
Loseblattsammlung in sechs Ordnern
Seit der 34. Ergänzungslieferung (November 2000) ist der Kommentar vollständig; er wird aber weiter überarbeitet.
Wegen der fortlaufenden Überarbeitung ist es erforderlich, bei Zitaten aus dem MK jeweils anzugeben, auf welche Erg.-Lfg. Bezug genommen wird.
○ Comentario exegético al Código de Derecho Canónico, 5 Bände, drei davon in jeweils zwei Teilbände unterteilt, Pamplona, 3. Aufl. 2002
dem Opus Dei nahestehend
Davon gibt es auch eine englische Übersetzung.
○ und viele andere kleinere Kommentare
Lexika
○ Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht (3 Bände, 2000-2004)
○ wird nach und nach ersetzt durch: Lexikon des Kirchen- und Religionsrechts (auf 4 Bände angelegt; seit 2018)
○ Lexikon des Kirchenrechts, 2004 (= im wesentlichen eine Zusammenstellung der kirchenrechtlichen Artikel der 3. Aufl. des LThK)
○ Diccionario General de Derecho Canónico, 7 Bände, 2012.
○ Nuovo Dizionario di Diritto Canonico, 1993
Hand- und Lehrbücher
○ Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl. 2015
○ Aymans – Mörsdorf, Kanonisches Recht, 4 Bände (Bd. 4 unter Mitarbeit von L. Müller), 1991–2013.
§ 4 – Die Verpflichtungskraft kirchenrechtlicher Normen
A. Geltungsanspruch
- 1. Offizielle Aussagen zum Geltungsanspruch des CIC
Eine Bischofssynode im Jahre 1967 hatte zehn Leitprinzipien für die Überarbeitung des CIC beschlossen. Das erste dieser Prinzipien lautete: „Bei der Reform des Rechts muss der rechtliche Charakter des neuen Codex, den die soziale Natur der Kirche erfordert, im vollen - Umfang beibehalten werden.“ Johannes Paul II. schrieb in der AK Sacrae disciplinae leges, gegen Ende: „Kirchliche Gesetze erfordern ihrer Natur nach Beachtung“.
- → Die kirchenrechtlichen Normen sprechen nicht nur Empfehlungen aus, sondern stellen Forderungen auf, d. h. sie verlangen Befolgung.
2. Unterschiedlicher Geltungsanspruch der einzelnen kirchenrechtlichen Normen
- Faktisch haben längst nicht alle Canones des CIC den Charakter solcher rechtlich verbindlicher Normen. Im Einzelnen gibt es unter den Canones des CIC eine große Bandbreite.
- Rechtsnormen
○ auf bestimmte Handlungen bezogen - Gebote und Verbote, d. h. Normen, die direkt ein bestimmtes Verhalten fordern (ein Handeln: Gebote / ein Unterlassen: Verbote); dadurch Aufstellen von Pflichten und Einräumen von Rechten
○ Beispiel für ein Verbot: c. 1215 § 1: „Keine Kirche darf ohne ausdrücklich und schriftlich erteilte Zustimmung des Diözesanbischofs erbaut werden.“
○ Beispiel für ein Gebot: c. 1217 § 1: „Nach ordnungsgemäßer Vollendung des Baues ist die neue Kirche unter Einhaltung der liturgischen Gesetze baldmöglichst zu weihen oder wenigstens zu segnen.“
○ Formulierungen für Ge- und Verbote: - meist: Konjunktiv. Dadurch wird eine wirkliche Rechtspflicht statuiert, nicht bloß eine Empfehlung, ein Rat o. ä.
- Die deutsche Übersetzung des CIC gibt den Konjunktiv meist mit „haben zu“ + Infinitiv wieder (vgl. CIC, lat.-dt., Vorwort zur ersten Aufl., Nr. 3)
- ähnlich im Englischen: „is to“ + Infinitiv; das ist aktivisch gemeint, z. B. c. 284 „Clerics are to wear ecclesiastical dress …“
- Im Italienischen wird (wie im Lateinischen) einfach der Konjunktiv verwendet.
- Die spanische Übersetzung verwendet „haber de“ oder „deber“.
- Neben dem Konjunktiv verwendet der CIC aber auch vielerlei andere
Formulierungen, um Pflichten zu statuieren (debere, teneri …). - Umgekehrt gibt es auch Beispiele dafür, dass der Konjunktiv nicht eine Pflicht imstrengen Sinn, sondern eher eine Empfehlung zum Ausdruck bringt (z. B. c. 630§ 5).
- Eine Pflicht kann indirekt auch dadurch beschrieben werden, dass jemandanderem ein Recht zuschrieben wird.
- Normen über Sanktionen für die Verletzung von Ge- und Verboten
○ Strafen - z. B. Exkommunikation, Predigtverbot, Suspension, Entlassung aus demKlerikerstand
○ Androhung der Nichtigkeit - Eine Norm, die eine Handlung für nichtig erklärt, beinhaltet zweierlei: 1. Die Handlung ist verboten.
2. Wer sie trotzdem vornimmt, erreicht damit nicht die angestrebten rechtlichen Folgen.
○ Beispiele
- Nichtigkeitsandrohung: C. 1291 sagt, dass eine Veräußerung von
Kirchenvermögen, die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommen wird, ungültig (= nichtig) ist. - Strafandrohung: c. 1377: „Wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis
Kirchenvermögen veräußert, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.“ - In den beiden voranstehenden Beispielen wird ein und dieselbe Handlung sowohl mit Nichtigkeit als auch mit Strafe bedroht. Das ist relativ selten. Häufiger wird entweder nur die Nichtigkeit oder nur eine Strafe angedroht.
- Für die meisten rechtswidrigen Handlungen sind überhaupt keine Sanktionen vorgesehen.
○ Die Sanktionierung ist ein deutlicher Hinweis dafür, dass eine Norm mit dem Anspruch erlassen wurde, eine wirkliche Rechtspflicht hervorzubringen. Allerdings kann nicht umgekehrt geschlossen werden, dass Normen ohne Sanktionierung keine wirklichen Rechtspflichten statuieren wollen. - Empfehlungen
○ z. B. c. 280: „Den Klerikern wird eine gewisse Pflege des Gemeinschaftslebens sehr empfohlen …“ (valde commendatur).
○ Gerade die Formulierungen, die eine Aussage ausdrücklich als Empfehlung kennzeichnen, machen deutlich, dass es sich bei anderen Aussagen nicht nur um Empfehlungen handelt.
○ Rechtsnormen, die die Rechtsstellung von bestimmten Personen, Gremien oder Institutionen beschreiben. - Z. B. beschreibt c. 455 § 1 die Gesetzgebungsgewalt der Bischofskonferenz.
○ Rechtsnormen, die ihrerseits auf andere Rechtsnormen bezogen sind und diese Normen erläutern, ausweiten oder einschränken - erläuternde Rechtssätze
- Z. B. erläutert c. 134 § 1 den Ausdruck „Ordinarius“.
- einschränkende Rechtssätze
- Z. B. bestimmt c. 288, dass die Pflichten der Kleriker bei ständigen Diakonen nur mit einigen Einschränkungen bestehen.
- verweisende Rechtssätze
- Z. B. verweist c. 672 im Hinblick auf die Pflichten und Rechte von Ordensleuten auf einige entsprechende Vorschriften für Kleriker.
- Daneben finden sich in kirchenrechtlichen Dokumenten auch Aussagen, die man nicht als Rechtsnormen bezeichnen kann.
○ moralische Normen - z. B. c. 222 § 2: „Sie [die Gläubigen] sind auch verpflichtet, die soziale Gerechtigkeit zufördern und, des Gebotes des Herrn eingedenk, aus ihren eigenen Einkünften dieArmen zu unterstützen.“
- Diese Pflicht bestünde genauso, wenn es diesen Canon nicht gäbe.
○ dogmatische Aussagen - z. B. die einleitenden Canones über jedes der sieben Sakramente (cc. 849, 879 usw.)
- Viele der dogmatischen Aussagen im CIC wurden mehr oder weniger wörtlich vomZweiten Vatikanum übernommen.
- Im Allgemeinen wird die Aufnahme solcher Aussagen in den CIC positiv beurteilt. Zwarhandelt es sich dabei nicht um Rechtsnormen. Solche Aussagen haben aber die positiveinzuschätzende Wirkung, dass die theologische Grundlage des Kirchenrechtsdeutlicher hervortritt.
B. Verhältnis von Recht und Moral
- Ebenso wie die rechtliche Ordnung stellt auch die moralische Ordnung ein System von Normen dar, die Befolgung verlangen. Damit stellt sich die Frage, wie Recht und Moral zusammenhängen und sich unterscheiden. Die Behandlung dieser Frage gehört vor allem in den Bereich der (Rechts-)Philosophie und der Moraltheologie. Im Folgenden soll es darum gehen, aus der Perspektive des Kirchenrechts einige Elemente zur Beantwortung dieser Frage zu liefern.
View attachment 1929
1. Beschränkung des Rechts auf den zwischenmenschlichen Bereich und auf äußerlich feststellbares Verhalten
- Rechtsnormen beziehen sich nur auf das äußerliche feststellbare zwischenmenschliche Verhalten, nicht auf das Verhältnis des Menschen zu sich selbst oder auf sein Verhältnis zu Gott.
○ So gesehen könnte man bei einzelnen Vorschriften des CIC fragen, ob sie wirklich rechtlichen Charakter haben - z. B. c. 210: „Alle Gläubigen müssen je nach ihrer eigenen Stellung ihre Kräfte einsetzen, ein heiligen Leben zu führen sowie das Wachstum der Kirche und ihre ständige Heiligung zu fördern.“
- Wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Norm keinen rechtlichen Charakterträgt, muss das nicht notwendigerweise bedeuten, dass man die Aufnahme einersolchen Norm in den CIC kritisiert. Es könnte ja sein, dass es für die Aufnahme einereher „moralischen“ Norm in den Codex gute Gründe gibt.
○ Das Rechtsnormen sich nicht auf rein innerliche Vorgänge (Gedanken, Wünsche usw.) beziehen, bedeutet nicht, dass innere Vorgänge in jedem Fall rechtlich belanglos wären. - Z. B. geht es bei den Strafminderungs- und Strafbefreiungsgründen (cc. 1323-1324)zum Teil um rein innerliche Vorgänge.
- Ebenso ist der Ehewille eine rein innere Gegebenheit, die dennoch entscheidenderechtliche Bedeutung hat; vgl. c. 1057 § 1: „matrimonium facit partium consensus …“:die Ehe kommt durch den (inneren) Ehewillen zustande, nicht durch die (äußere) Willenserklärung.
- Es geht in rechtlichen Normen aber nicht darum, innere Vorgänge vorzuschreiben odermit Sanktionen zu belegen.
- Moralische Normen unterliegen nicht diesen Einschränkungen. Sie können sich auch aufinnere Vorgänge und auf das Verhältnis des Menschen zu Gott oder zu sich selbst beziehen.
2. Die unterschiedliche Verpflichtungsweise von moralischen und
rechtlichen Normen
- Rechtsnormen haben auch insofern einen „äußerlichen“ Charakter, als sie bereits dann befolgt sind, wenn jemand sich äußerlich gesehen der Norm entsprechend verhält. Demgegenüber richten sich moralische Normen unmittelbar an das menschliche Gewissen, also an das Innere des Menschen.
- Angesichts dessen kann es sein, dass sich jemand rechtlich gesehen normgemäß verhält, aber zugleich doch unmoralisch handelt.
- Dazu kann es z. B. kommen, wenn die Rechtsnorm schon als solche unmoralisch ist (z. B. Rechtsnormen, die die Sklaverei zuließen). Ein Mensch, dessen Gewissen richtig ausgebildet ist, müsste das erkennen.
- Es kann auch sein, dass es über ein moralisch nicht zulässiges Verhalten überhaupt keine Rechtsnorm gibt (z. B. Selbstmord).
- Schließlich ist denkbar, dass jemand bei einer Handlung an sich rechtlich und moralisch gesehen einwandfrei vorgeht, dabei aber doch gegen sein (irrendes) Gewissen handelt und sich insofern unmoralisch verhält.
- Weil Rechtsnormen sich auf das äußerlich feststellbare menschliche Zusammenleben beziehen, muss es im Prinzip möglich sein, zu überprüfen, ob jemand sich den Rechtsnormen entsprechend verhält oder nicht. Dementsprechend ist eine rechtliche Beurteilung menschlichen Verhaltens an sich möglich und auch notwendig. Demgegenüber müssten für eine moralischen Bewertung des Verhaltens eines bestimmten Menschen auch subjektive Momente berücksichtigt werden (War der Betreffende sich klar, was er tat? War er wirklich frei?). Um eine zuverlässige moralische Beurteilung einer bestimmten Handlung vornehmen zu können, müsste man ins Innere des Menschen hineinschauen können. Eine zuverlässige moralische Beurteilung eines anderen Menschen ist daher prinzipiell unmöglich.
○ Das heißt nicht, dass es unzulässig wäre, eine moralische Beurteilung menschlichen Verhaltens wenigstens zu versuchen. Vielmehr ist das in vielen Situationen notwendig. Z. B. kennt das kanonische Strafrecht (cc. 1323-1324) Schuldminderungs- und -befreiungsgründe, die auf die innere Situation des Menschen Bezug nehmen (Unwissenheit, Handeln aus schwerer Furcht usw.). Für die Frage, ob solche Umstände vorliegen, ist der Beurteilende aber letztlich immer auf äußere Indizien angewiesen. Einemoralische Beurteilung behält darum notwendigerweise einen Rest an Unsicherheit. - Aus dem Gesagten ergibt sich auch ein Unterschied im Hinblick auf die Erzwingbarkeitrechtmäßigen bzw. moralischen Verhaltens:
○ Mit Hilfe der Androhung rechtlicher Sanktionen (z. B. Nichtigkeitsandrohung oder Strafen)kann man möglicherweise erreichen, dass jemand, der sich andernfalls rechtswidrigverhalten hätte, in Anbetracht der Sanktionen rechtmäßig handelt.
○ Hingegen sind Sanktionen nicht in der Lage, ein moralisches Verhalten hervorzubringen.Nur aufgrund der Androhung von Sanktionen – d. h. ohne innere Überzeugung – normgemäß zu handeln, stellt noch nicht ein moralisches Verhalten dar. - Die Feststellung, dass Rechtsnormen bereits eingehalten sind, wenn man sie äußerlichgesehen einhält, stellt vor die Frage, ob die Verpflichtungskraft rechtlicher Normen ganz ohneeinen Anspruch an das menschliche Gewissen auskommt.
○ Ein Teil der rechtsphilosophischen Literatur bejaht diese Frage und behauptet: RechtlicheNormen verpflichten durch die Androhung von Sanktionen. Wenn eine Norm sagt: „DieHandlung H wird mit Geldstrafe nicht unter 1000 € geahndet.“ hieße das im Grunde nur:
„Die Handlung H solltest du klugerweise nur dann vornehmen, wenn du bereit bist, 1000 € zu zahlen (falls Du erwischt wirst).“
○ Wenn dem so wäre, könnte man den Großteil der Ge- und Verbote des kanonischen Rechts nicht als Rechtsnormen auffassen, weil sie nicht mit Sanktionen versehen sind.
○ Aber auch von der Sache scheint die beschriebene Deutung dem Geltungsanspruch kirchlicher Rechtsnormen nicht gerecht zu werden. Diese Normen wollen wie andere menschliche Rechtsnormen auch ihre Adressaten nicht nur zu einer klugen Anpassung veranlassen, sondern sie streben die vernunftgeleitete Zustimmung der Adressaten an und wollen dadurch – jedenfalls in einem gewissen Sinne – ebenfalls für das Gewissen der Normadressaten relevant sein.
3. Moralische Verpflichtung zu rechtmäßigem Verhalten
- Der Versuch, zwischen Recht und Moral zu unterscheiden, bedeutet nicht, dass die beiden Arten von Normen voneinander völlig unabhängig wären. Vielmehr besteht die moralische Verpflichtung, alle Rechtsnormen einzuhalten, die von einer legitimen Autorität erlassen wurden und die nicht von ihrem Inhalt her moralwidrig sind. Das bedeutet aber andererseits nicht, dass Rechtsnormen zugleich moralische Normen wären. Vielmehr handelt es sich bei Rechtsnormen um Normen eigener Art.
4. Moralische Normen im Vergleich mit Normen des göttlichen bzw.
menschlichen Rechts
- Wenn man moralische Normen und Rechtsnormen näher miteinander vergleichen will, legt es sich nahe, innerhalb der Rechtsnormen zwischen Normen des göttlichen Rechts und Normen des menschlichen Rechts (d. h. in der Kirche: des „rein kirchlichen Rechts“) zu unterscheiden. Zwischen moralischen Normen und Normen des göttlichen Rechts gibt es viele Ähnlichkeiten und zum Teil Überschneidungen. Demgegenüber gibt es zwischen moralischen Normen und von Menschen gemachten Normen – seien es kirchliche oder staatliche Normen – etliche Unterschiede.
a) Naturrecht - Zwischen moralischen Normen und dem Naturrecht besteht ein enger Zusammenhang. Mankann wohl sagen, dass das Naturrecht einen Teil der moralischen Normen darstellt. Esumfasst jenen Teil der moralischen Normen, in dem es um das menschliche Zusammenleben geht (z. B. Menschenrechte, die Institutionen Ehe und Familie, die staatliche Autorität, usw.). Daneben gibt es andere moralische Normen, die nicht zum Naturrecht gehören, nämlich moralische Anforderungen an Vorgänge im Inneren des Menschen und an sein Verhalten gegenüber Gott und gegenüber sich selbst.
b) Positives göttliches Recht - Die moralischen Normen ergeben sich aus der Natur des Menschen. Da sich die Offenbarung Gottes in Jesus Christus nicht aus der Natur des Menschen ergibt, sondern zusätzlich zu ihr hinzutritt, können die Verhaltensnormen, die sich aus der Offenbarung ergeben, nicht einen Teil der moralischen Normen darstellen. Es handelt sich vielmehr um Normen eigener Art.
- Das heißt nicht, dass die Normen, die sich aus der Offenbarung geben, aus moralischer Sichtunerheblich wären. Wer die Offenbarung in Jesus Christus im Glauben angenommen hat, fürden stellt es eine moralische Verpflichtung dar, die Normen des positiven göttlichen Rechts zubefolgen, z. B. die Norm, dass für die Feier der Eucharistie Brot und Wein zu verwenden sind.
c) Moralische Normen und Normen des rein kirchlichen Rechts
(1) Unbedingte Geltung vs. Veränderbarkeit - Moralische Normen gelten unbedingt, d. h. unter allen Umständen. Sie lassen also keineAusnahmen zu. Sie können sich auch nicht im Laufe der Zeit ändern.
○ Das schließt nicht aus, dass Menschen ihre Überzeugungen darüber, was moralisch richtigist, ändern. Das gilt auch für die Lehre der Kirche über moralische Fragen, soweit es sichnicht um unfehlbar vorgetragene Lehren handelt. - Demgegenüber kann derjenige, der menschliche Normen erlassen hat, davon auchAusnahmen zulassen oder die Normen später ändern oder ganz aufheben.
- Außerdem kann es aus moralischen Gründen zulässig oder sogar notwendig sein, vonMenschen erlassene Rechtsnormen nicht einzuhalten (siehe dazu das nachstehend unter (2)Gesagte).
(2) Konflikte zwischen moralischen Normen und menschlichen Rechtsnormen - Aufgrund ihrer unbedingten Geltung haben moralische Normen den Vorrang vor menschlichenRechtsnormen. Das heißt, dass es vorkommen kann, dass es aus moralischen Gründen zulässig oder sogar notwendig ist, eine Rechtsnorm nicht einzuhalten. In einem Konfliktfall, indem nicht beide Arten von Normen zugleich eingehalten werden können, besteht diemoralische Verpflichtung, den moralischen Normen zu folgen.
- Zu einem solchen Konflikt kann es unter besonderen Umständen kommen. Beispiel:
Katholiken sind zur Einhaltung des Sonntagsgebots verpflichtet (= eine Rechtsnorm des rein kirchlichen Rechts). Es kann aber Notsituationen geben, in denen ein Katholik verpflichtet ist, z. B. einem Umfallopfer zu helfen (= moralische Norm), auch wenn das dazu führt, dass die Sonntagspflicht nicht eingehalten wird.
○ Es kann auch „Rechtsnormen“ geben, die von vornherein zur moralischen Ordnung imWiderspruch stehen und die deswegen moralisch gesehen keine Verpflichtungskraftausüben können.
- Zu einem solchen Konflikt kann es unter besonderen Umständen kommen. Beispiel:
- Beispiele:
- im staatlichen Bereich: z. B. Rassengesetzgebung der Nazis, Apartheid-Gesetzgebung
- im kirchlichen Recht: vermutlich z. B. im CIC/1917 die Vorschriften über die Benachteiligung unehelicher Kinder; im CIC/1983 die Bestimmung, dass man ein Kind in Todesgefahr auch gegen den Willen der Eltern taufen darf (c. 868 § 2).
(3) Schutz moralischer Normen durch rechtliche Normen - Ein bislang nicht erwähnter weiterer Zusammenhang zwischen moralischen und rechtlichen Normen besteht, darin, dass es einem Teil der von Menschen geschaffen rechtlichen Normen darum geht, ein unter moralischer Rücksicht erforderliches Verhalten auch mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen, insbesondere durch die Androhung von Sanktionen.
○ Z. B. ist es moralisch unzulässig, einen Menschen zu ermorden.
○ Das staatliche Recht unterstützt dieses moralische Verbot durch die Androhung von Gefängnisstrafe.
○ Ähnlich unterstützt das kirchliche Recht das moralische Verbot der Abtreibung durch die Androhung der Exkommunikation (c. 1398).
Anders als moralische Normen und Normen des göttlichen Rechts sind menschliche Rechtsnormen notwendigerweise unvollkommen. Deswegen kann es sinnvoll sein, dass eine formell gesehen einwandfrei zustande gekommene menschliche Rechtsnorm unter bestimmten Umständen ihre Geltung bzw. Anwendbarkeit teilweise oder ganz verliert.
- Im kanonischen Recht hat sich im Laufe der Zeit eine Reihe von Instrumenten entwickelt, die in solchen Situationen angewendet werden können.
- Die einzelnen dieser Instrumente lassen sich danach unterscheiden, ob sie
○ von der kirchlichen Autorität oder von den Normadressaten angewendet werden können
○ und ob dazu führen, dass die Geltung der Norm vollständig ausgesetzt wird oder ob dies
nur für einen einzelnen Fall erreicht wird.
View attachment 1930
a) Instrumente in der Hand der kirchlichen Autoritäten
- Remonstrationsrecht
○ = das Recht des Bischofs, einem päpstlichen Gesetz zu widersprechen, wenn es für die ihm anvertraute Diözese unpassend oder schädlich ist.
○ Ein solcher Widerspruch ist nicht nur ein Recht des Bischofs, sondern unter Umständen sogar seine Pflicht.
○ Die Anfänge des Remonstrationsrechts liegen im 12 Jh. Das Remonstrationsrecht wird zwar im CIC nicht erwähnt; es wird aber allgemein angenommen, dass es nach wie vor besteht.
○ Man geht im Allgemeinen davon aus, dass die Benutzung dieses Rechts aufschiebende Wirkung hat; ansonsten wäre es kaum von Bedeutung.
○ Ein Beispiel aus jüngerer Zeit sind die Bedenken, die die deutschen Bischöfe gegen die Einführung der Vorschriften von 1989 über Glaubensbekenntnis und Treueid in Rom vorgebracht hatten. Etwa seit dem Jahr 2000 ist es Rom allerdings gelungen, die deutschen Bischöfe von ihrem Widerstand abzubringen. - Dispens
○ Definition in c. 85: Eine8 Dispens ist eine Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz in einem Einzelfall. - Vom göttlichen Recht ist keine Befreiung möglich. Ebenso kann von moralischen Normen durch niemanden „dispensiert“ werden.
○ Von den meisten Gesetzen kann der Diözesanbischof dispensieren (c. 87). Einige Dispensen sind hingegen dem Papst bzw. dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. - z. B. die Dispens vom Zölibat, etwa im Falle konvertierter protestantischer Pfarrer
○ Das Gewähren einer Dispens erfordert einen „gerechten und vernünftigen Grund“ (c. 90 § 1). Der kirchliche Gesetzgeber geht also davon aus, dass es in Einzelfällen gerechte und vernünftige Gründe geben kann, ein Gesetz nicht einzuhalten.
○ Dispensen haben eine große Bedeutung im Leben der Kirche. - z. B. die Dispens von Ehehindernissen, etwa dem Hindernis der
Religionsverschiedenheit; Dispens von der kanonischen Eheschließungsform
○ Im staatlichen Recht gibt es solche Möglichkeiten hingegen kaum. - Privileg
○ Definition in c. 76 § 1: ein durch einen besonderen Rechtsakt gewährter Gnadenerweis zugunsten bestimmter Personen
○ hat im Gegensatz zur Dispens stets Dauercharakter
b) Instrumente auf Seiten der Normadressaten - Entstehung einer Gewohnheit, die einem Gesetz zuwiderläuft
○ Dadurch kann ein Gesetz außer Kraft treten, normalerweise nach 30 Jahren (siehe c. 26). - Nicht-Rezeption eines Gesetzes
○ Es kommt vor, dass ein formal einwandfrei erlassenes Gesetz von der Gemeinschaft, an die es sich richtet, von Anfang an nicht praktiziert wird. Einem solchem Gesetz fehlt die „Rezeption“. Auf die Frage der Rezeption eines Gesetzes geht der CIC nicht ausdrücklich
ein. Die Notwendigkeit der Rezeption für das Wirksam-Werden eines Gesetzes ist aber in der Kanonistik allgemein anerkannt. Formal gesehen würde ein nicht rezipiertes Gesetz
nach den Vorschriften über die Entstehung von Gewohnheitsrecht erst nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr verpflichten (c. 26). Im Allgemeinen geht man aber davon aus, dass ein Gesetz, das von Anfang an nicht rezipiert wird, auch von Anfang an keine Verpflichtungskraft ausübt.
○ Ein Beispiel für die Nicht-Rezeption eines Gesetzes ist die von Johannes XXIII. im Jahre 1962 erlassene Apostolische Konstitution Veterum sapientia, die anordnete, dass die theologische Ausbildung in lateinischer Sprache zu geschehen hat. Diese Bestimmung wurde von Anfang an nicht (oder fast nicht) umgesetzt.
- Epikie
○ im CIC nicht erwähnt
○ vom griechischen ™pie…keia (Schicklichkeit, Milde, Nachsicht)
○ = die bei Vorliegen außerordentlicher Umstände vom einzelnen zu treffende Feststellung, dass der Gesetzgeber den vorliegenden konkreten Fall, wenn er ihn gekannt hätte, von dem Gesetz hätte ausnehmen müssen und dass das Gesetz daher im vorliegenden Fall
nicht verpflichtet
○ Die Anwendung von Epikie erfordert einen entsprechenden Grund, nämlich: - Das Gesetz erreicht nicht mehr seinen Zweck, sondern richtet im Gegenteil schweren Schaden an.
- Oder: Das Gesetz kollidiert mit anderen Rechtsnormen, die Vorrang haben.
- Oder: Das Gesetz kann unmöglich eingehalten werden, sei es aufgrund von
- physischer Unmöglichkeit oder
- moralischer Unmöglichkeit, d. h., die Beobachtung des Gesetzes wäre mit einer besonderen Schwierigkeit verbunden, zu deren Überwindung eine so hohe Anstrengung erforderlich wäre, dass sie dem einzelnen nicht zugemutet werden kann.
○ verwandte Begriffe: aequitas canonica, oikonomia
§ 5 – Geschichte des Kirchenrechts
- Literatur:
○ zur Geschichte der Quellen: - Péter Erdő, Die Quellen des Kirchenrechts, Frankfurt u. a. 2002
- Jean Gaudemet, Les sources du droit de l’église en Occident du IIIe au VIIe siècle, Paris 1985
- ders., Les sources du droit canonique, VIIIe au XXe siècle, Paris 1993
- Georg May, Kirchenrechtsquellen, in: TRE, Bd. 19, S. 1-44
○ zur Geschichte der Kanonistik: - Péter Erdő, Geschichte der Wissenschaft vom kanonischen Recht, Münster 2006
- Die Geschichte des Kirchenrechts lässt sich unter verschiedenen Rücksichten untersuchen:
○ die Geschichte der Rechtsquellen: Welche Rechtsnormen wurden von wem erlassen, und wo wurden sie veröffentlicht?
○ die Geschichte des Inhalts der Rechtsnormen: Wie haben sich die einzelnen Rechtsinstitute (z. B. die Ämter, die Pfarrei, die Sakramente usw.) im Laufe der Zeit entwickelt?
○ die Geschichte der Kanonistik, d. h. der Wissenschaft vom Kanonischen Recht
36
- Im Folgenden geht es vor allem um die erste Fragestellung (→ Quellen); außerdem werden einige Hinweise im Hinblick auf die dritte Fragestellung (→ Kanonistik) gegeben. Eine Darstellung der Geschichte der einzelnen rechtlichen Inhalte würde hingegen weit mehr Raum
erfordern, als hier zur Verfügung steht. - Der Versuch einer Periodisierung unterscheidet meistens vier Epochen:
1. das kanonische Recht vor Gratian (ius vetus; bis 1140),
2. das Recht der Zeit von Gratian bis Trient einschließlich (ius novum; 1140-1563),
3. das nachtridentinische Recht (1563-1917),
4. das kodikarische Recht (seit 1917).
A. Das kanonische Recht vor Gratian (bis 1140)
- Schon im NT finden sich rechtliche Anordnungen. Das NT als solches ist aber natürlich nicht eine Rechtsquelle im formellen Sinn.
- In den ersten Jahrhunderten der Kirche hat das Gewohnheitsrecht (also das nicht schriftlich niedergelegte Recht) noch eine große Bedeutung.
- Schriftliche Rechtsquellen kommen zunächst nur in einzelnen Teilen der Kirche auf, nicht gleich in der Gesamtkirche. Das kann nicht überraschen, denn es gab ja zunächst keine allgemein anerkannte höchste Autorität in der Kirche.
- Die frühesten Quellen sind die „Kirchenordnungen“ der alten Kirche, vor allem die „pseudo-apostolischen Sammlungen“ (so genannt, weil sie sich auf die Apostel als ihre Verfasser beriefen)
○ Didache (Ende 1. Jh.), Traditio Apostolica (Hippolyt von Rom zugeschrieben, Anf. 3. Jh.), Didaskalie (Mitte 3. Jh., Syrien), Apostolische Konstitutionen (Ende 3. Jh.)
○ Einige dieser Dokumente haben nur teilweise rechtlichen Charakter.
○ Die wirklichen Verfasser dieser Quellen sind in den meisten Fällen nicht bekannt. Als „Rechtsquellen“ sind sie nicht deswegen zu qualifizieren, weil sie von einer Autorität mit Rechtssetzungsgewalt erlassen worden wären, sondern weil sie vermutlich vor allem das schriftlich niederlegten, was auch schon vorher gewohnheitsrechtlich praktiziert wurde. - Im Laufe der Zeit kommen weitere Rechtsnormen hinzu:
○ Beschlüsse von teilkirchlichen Bischofsversammlungen = Synoden - Durch diese Synode zog der Ausdruck canon für die kirchlichen Normen in den Sprachgebrauch der Kirche ein.
○ seit Nikaia (325) Beschlüsse der Ökumenischen Konzilien
○ rechtlich verbindliche Schreiben („Dekretalen“ = litterae decretales) der Päpste, mit einer gewissen Häufigkeit seit dem 5. Jh.
○ Gesetze der römischen Kaiser (und sonstiger staatlicher Autoritäten) für die Kirche - Aus heutiger Sicht wären solche Gesetze als Einmischung des Staates in kirchliche Angelegenheit zu werten. Aber im Römischen Reich, in dem Kaiser Theodosius im Jahre 380 den christlichen Glauben zur Staatsreligion gemacht hatte, sah man das anders.
- Nach und nach beginnt man, diese Rechtsnormen zu sammeln.
- Die Sammlungen, die in den ersten sechs Jahrhunderten entstanden, listen die Rechtsquellen einfach chronologisch auf, z. B.:
○ Syntagma Canonum Antiochenum (Antiochia, 4./5. Jh.)
○ Prisca (= Itala) und Versio Hispana (5. Jh.)
○ Collectio Dionysiana (vom Mönch Dionysius Exiguus, um 500, Rom); 802 in einer durch Papst Hadrian I. erweiterten Fassung (Collectio Dionysio-Hadriana) zum Gesetzbuch der Fränkischen Kirche gemacht
37
○ Collectio Hispana (= Isidoriana), Mitte 6. Jh., fälschlich Isidor von Sevilla zugeschrieben
○ Pseudoisidorische Dekretalen (um 850, Fälschung, Verfasser nennt sich „Isidor Mercator“)
Sie enthalten unter anderem die (falsche) Urkunde über die „Konstantinische Schenkung“.
Dass einzelne Teile falsch waren, fiel schon seit der Entstehungszeit auf; dass die Sammlung als ganze eine Fälschung war, wurde erst im 15. Jahrhundert nachgewiesen.
Im oströmischen Reich entstehen die „Nomokanones“; sie enthielten sowohl weltliches (nomos) als auch kirchliches (kanon) Recht.
Im Frühmittelalter entstehen die „Kapitularien“, Rechtssammlungen der fränkischen Könige über kirchliche und weltliche Angelegenheiten.
Vor allem in der irisch-britischen Kirche werden „Bußbücher“ (libri paenitentiales) geschrieben, seit dem 6./7. bis etwa zum 10. Jh.
Ab dem 9. Jahrhundert gibt es auch systematische Rechtssammlungen (die also nicht mehr chronologisch, sondern nach Themen geordnet waren), z. B.:
○ Collectio Dacheriana (Ende 8. Jh., Frankreich; benannt nach dem späteren Herausgeber im 17. Jh.)
○ Collectio Anselmo dedicata (Ende 9. Jh., Italien)
○ Libri duo de synodalibus causis (um 906, von Regino von Prüm)
○ Decretum des Bischofs Burchard von Worms (um 1020)
○ drei Sammlungen des Bischofs Ivo von Chartres (um 1095): Collectio Tripartita, Decretum und Panormia
Die meisten Sammlungen aus der Zeit vor Gratian bauen jeweils auf älteren Sammlungen auf:
Sie wiederholen mehr oder weniger die Inhalte der älteren Sammlungen und fügen dann das ein oder andere hinzu.
Inhaltlich gesehen gibt es seit der Konstantinischen Wende einen zunehmenden Einfluss des römischen Rechts auf das Kirchenrecht. Nach der Völkerwanderung üben demgegenüber mehr und mehr Elemente des germanischen Rechts ihren Einfluss auf das Kirchenrecht aus (Lehnswesen, Eigenkirchenwesen, Benefizium, vermehrte Zuhilfenahme des Eides u. ä.).
Der Verlust der Einheit zwischen der Kirche des Ostens und des Westens führt dazu, dass sich seit dem 11. Jh. auch deren rechtliche Traditionen auseinanderentwickeln.
B. Von Gratian bis Trient (1140-1563)
- Gratian: Kirchenrechtler, tätig in Bologna
- Originaltitel seines Werkes: Concordia discordantium canonum; später als Decretum Gratiani bezeichnet
○ entstanden um 1142
○ = sowohl Quellensammlung als auch Kommentar und Lehrbuch
○ Versuch einer systematischen Harmonisierung der kirchlichen Gesetze - nach scholastischer Methode
- vergleichbar dem, was Petrus Lombardus einige Jahre später auf dem Gebiet der dogmatischen Theologie unternahm
○ damit Beginn der Etablierung des kanonischen Rechts als einer selbständigen Disziplin
(Gratian = „Vater der Kanonistik“)
○ = eine privates Werk; keine offizielle Anerkennung
○ Das Decretum Gratiani diente als Modell für die nachfolgenden Sammlungen. - Kommentierung des Decretum Gratiani durch die „Dekretisten“ ○ Erläuterungen (glossae):
38
- zunächst Glossen (glossae interlineares, glossae marginales)
- später selbständig veröffentlicht (als apparatus glossarum oder einfach glossae)
○ später systematische Kommentare („Summen“, summae)
○ Dekretisten: Rolandus von Bologna (Mitte 12. Jh.), Stephan von Tournai (+ 1203), Sicard von Cremona (+ 1205), Huguccio von Pisa (+ 1210), Johannes Zemecke, genannt Johannes Teutonicus (+ 1246), Laurentius Hispanus (+ 1248), Verfasser der Glossa 1ordinaria (= der wichtigste Kommentar zum Decretum Gratiani) u. a. - Sammlungen päpstlicher Dekretalen aus der Zeit nach Veröffentlichung des Decretum Gratiani
○ nach und nach quinque compilationes, die die litterae decretales der Päpste sammelten
○ Sie wurden 1234 auf Veranlassung Papst Gregors IX. durch Raimund von Peñafort im Liber Extra (weil „außerhalb“ des Decretum Gratiani; offizieller Name: „Dekretalen Gregors IX.“) zusammengefasst - Der hl. Raimund von Peñafort OP gilt als der Patron der Kanonisten.
- Der Liber Extra ist das erste offiziell von einem Papst für die gesamte Kirche erlassene Rechtsbuch.
○ 1298 Liber Sextus (weil Fortsetzung der fünf Bücher des Liber Extra) auf Veranlassung Papst Bonifaz VIII.
○ 1314 „Klementinen“ auf Geheiß Papst Clemens V., promulgiert von Johannes XXII.: Beschlüsse des Konzils von Vienne (1311-1312) und Dekretalen aus der Zeit nach 1298
○ spätere Dekretalen unter den Titel „Extravaganten“ hinzugefügt - Kommentierung der Dekretalen durch die „Dekretalisten“: Bernhard von Pavia (+ 1213), Richard de Lacy, genannt „Anglicus“ (+ 1227), Sinnibaldus Fliscus (= Innozenz IV., + 1254), Heinrich von Segusia, genannt Hostiensis, Verfasser der Summa aurea (+ 1271), Johannes Andreae (+ 1348)
○ Das 12. und 13. Jh. gelten als die Blütezeit des mittelalterlichen kanonischen Rechts. Die Wiederentdeckung des alten römischen Rechts im weltlichen Rechtsbereich wirkt sich erneut auch auf das Kirchenrecht aus. - seit dem 14. Jahrhundert Rückgang der wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem kanonischen Recht; größere Praxisorientierung
○ Responsa oder Consilia, die Rechtsauskünfte auf praktische Fragen geben
○ Bußsummen (Summa de casibus, Summa confessorum) - 1520 Verbrennung des Corpus iuris canonici durch Luther
- 1580: Der Papst empfiehlt das Corpus iuris canonici als approbierte Sammlung für die kirchliche Rechtslehre und Praxis und veranlasst eine offizielle Ausgabe.
○ Die Bezeichnung „Corpus iuris canonici“ ist für diese Sammlung erst seit dem 17. Jahrhundert anzutreffen. Sie wurde offenbar in Analogie zum Corpus iuris civilis gewählt, das der oströmische Kaiser Justinian (527-565) veröffentlicht hatte.
○ Das Corpus iuris canonici umfasst: - das Decretum Gratiani (= privat)
- die Dekretalen Gregors IX. (Liber Extra) (= offiziell)
- den Liber Sextus Bonifaz` VIII. (= offiziell)
- die Klementinen (nach Klemens` V.) (= offiziell)
- zwei Sammlungen von „Extravaganten“ (= privat)
- die Extravagantes Joannis XXII
- die Extravagantes communes
○ lange in Gebrauch, im Grunde bis zum CIC/1917 - im 15./16. Jh. über 200 mal gedruckt
○ heute gebräuchliche Ausgabe von Emil Friedberg (Leipzig 1879/81, Neudruck Graz 1955) - genügt nicht den Ansprüchen einer kritischen Ausgabe; eine kritische Neuausgabe des Decretum Gratiani ist seit 1952 in Vorbereitung.
39
○ Das Corpus Iuris Canonici ist auch online zugänglich.9
C. Das nachtridentinische Recht (1563-1917)
- Zwischen 1314 (Klementinen) und dem CIC/1917 gab es keine offiziellen Rechtssammlungen mehr.
- Das Konzil von Trient erließ neben lehrmäßigen Dokumenten auch rechtliche Anordnungen („Reformdekrete“).
- seit dem 18. Jh. private Sammlungen päpstlicher Bullen
○ vor allem das Magnum Bullarium Romanum (32 Bde.), für die Zeit von 440 bis 1758, erschienen 1733-1762
○ Prima Bullarii Romani continuatio, 19 Bde., erschienen 1842-1857
○ Altera continuatio, 9 Bde., erschienen 1840-1856
○ weitere Bullarien für einzelne Päpste oder eine Reihe von Päpsten - private Sammlungen von Erlassen der verschiedenen Kurienbehörden
○ Thesaurus Resolutionum SC Concilii, 167 Bde., für die Zeit zwischen 1700 und 1908, erschienen ab 1739 - Die „Konzilskongregation“ ist mit Abstand die bedeutendste Kongregation dieser Zeit. Ihr wurde 1564 die Aufgabe übertragen, das tridentinische Recht zu interpretieren und damit weiterzuentwickeln. 1587 bekam sie außerdem die Aufsicht über teilkirchliche Synoden und die Verantwortung für die Rom-Besuche der Bischöfe.
○ Ius Pontificium SC de Propaganda Fide (8 Bde.), erschienen 1839-1858
○ Decreta authentica SC Sacrorum Rituum, (8 + 5 Bde.), erschienen 1807-1858 und 1898-1901 - Bedeutung der Partikularsynoden
○ Mansi, Sacrorum conciliorum nova et amplissima collectio, 59 Bde., erschienen 1901-1927 - 1865 schuf der Apostolische Stuhl ein Amtsblatt, zunächst unter dem Titel Acta Sanctae Sedis. 1909 wurde der Titel geändert in Acta Apostolicae Sedis; so heißt das Amtsblatt bis heute.
○ Es ist auch online zugänglich: http://www.vatican.va/archive/aas/index_it.htm - wachsende Unübersichtlichkeit; die Praefatio zum CIC/1983 spricht von einem „ungeheuren Berg aufeinandergetürmter Gesetze“
D. Das kodikarische Recht (seit 1917)
1. der CIC/1917
- Die wachsende Unübersichtlichkeit des geltenden Rechts führte zur Forderung nach einer Kodifizierung.
○ Der Wunsch kam immer wieder zur Sprache, bereits auf dem Konzil von Trient, verstärkt im
19. Jh., vor allem seit der Ankündigung des Ersten Vatikanum (1869/70)
○ Vorbilder: die Codices des staatlichen Rechts, angefangen mit dem französischen Code civil („Code Napoléon“) von 1804
○ zunächst negative, verschleppende Haltung der römischen Kurie
9 Siehe dazu die Links unter: www.kirchenrecht-online.de –> Rechtsquellen –> Quellen des früheren Rechts.
40
○ in der Folgezeit mehrere private Versuche, einen „Codex“ zusammenzustellen; sie wurden von der Kurie aber nicht akzeptiert
1904: Pius X. erteilt den Auftrag einer Kodifizierung; hauptverantwortlich: Kardinal Pietro Gasparri
1917: Veröffentlichung des Codex Iuris Canonici unter Benedikt XV.
○ → „pio-benediktinischer Codex“ (= initiiert von Pius X., veröffentlich von Benedikt XV.)
○ im Unterschied zum Corpus Iuris Canonici eine authentische, d. h. vom Papst als oberstem Gesetzgeber approbierte und promulgierte Sammlung
○ wesentliche Funktion: die Sammlung des geltenden Rechts; aber auch Tendenzen zu einer Reform
Von den 2414 Canones waren immerhin 854, das heißt mehr als ein Drittel, ganz neu hinzugekommen, ohne dass sich dafür Quellen anführen ließen.
Trotzdem war das Hauptanliegen die Systematisierung, nicht die Reform; vgl. can. 6 CIC/1917: „Der Codex hält an der bisher geltenden Disziplin in den meisten Fällen fest, wenn er auch zweckdienliche Veränderungen einführt.“ In etlichen Bereichen war der CIC/1917 im Grunde schon zum Zeitpunkt seines Erscheinens veraltet.
○ Es war verboten, den CIC/1917 in andere Sprachen zu übersetzen.
Es gibt aber eine Art Paraphrasierung auf Deutsch: Heribert Jone, Gesetzbuch der Lateinischen Kirche, 3 Bände, 2. Aufl., Paderborn 1950-1953
Neuerdings gibt es auch
eine französische Übersetzung (unter www.catho.org)
eine englische Übersetzung (gedruckt, von E. Peters)
○ der CIC/1917 hat nicht aufgenommen:
das Recht der katholischen Ostkirchen
das Staatskirchenvertragsrecht
Gasparri gab auch eine mit Quellen versehene Fassung des CIC/1917 heraus.
○ Außerdem veröffentlichte er den Wortlaut der Quellen in neun Bänden (Codicis Iuris Canonici fontes. Hrsg. v. Pietro Gasparri. 9 Bde. Romae 1923–1939)
Darin enthalten sind aber nur jene Quellen, die nicht im Corpus Iuris Canonici oder in den Dekreten des Konzils von Trient zu finden sind.
Bis zum CIC/1917 hatten die einzelnen Quellen nicht nur die eigentliche Rechtsnorm enthalten, sondern auch viele Details über die Entstehungsgeschichte und Motivation der Normen. Das änderte sich durch den CIC/1917 radikal: Er beschränkte sich ganz auf die dispositiven Aussagen. Diese Abstraktion führte einerseits zur einer enormen Reduzierung der Textmenge, andererseits zu einer deutlichen Formalisierung.
○ Etwa seit der Veröffentlichung des CIC/1917 ist es auch zu einem deutlichen Bruch zwischen der wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem geltenden kanonischen Recht und der wissenschaftlichen Erforschung der Geschichte des kanonischen Rechts gekommen. Die an kirchlichen Institutionen arbeitenden Kanonisten beschäftigten sich von da an ganz überwiegend mit der Kommentierung und Anwendung des CIC. Die wissenschaftliche Erforschung der Geschichte des kanonischen Rechts wurde hingegen nun vorwiegend anderswo durchgeführt, vor allem von Mediävisten an staatlichen Universitäten (z. B. das Stephan Kuttner Institute of Medieval Canon Law, früher Berkeley, California, jetzt der Uni
München angegliedert).
2. Gesetzgebung seit dem CIC/1917
- Am CIC/1917 selbst wurde so gut wie nichts verändert.
41
○ Es kam an zwei Stellen zu Streichungen (cann. 1099 § 2, 2. Halbsatz, sowie can. 2319 § 1 n. 1, ab „contra …“).
Aber im Laufe der Zeit kamen doch etliche neue Gesetze hinzu. Sie sind gesammelt in der Reihe „Leges Ecclesiae post Codicem iuris canonici editae“, hrsg. von Javier Ochoa, ab Band 7 hrsg. von Domingo Andrés Gutiérrez.
○ Darin sind solche Dokumente abgedruckt, die vom Apostolischen Stuhl herausgegeben wurden.
○ Die Reihe wird auch nach dem CIC/1983 weitergeführt. Sie umfasst bislang 10 Bände.
○ Die Reihe ist im Hinblick auf die Auswahl der Texte sehr großzügig: Viele aufgenommene Dokumente sind nicht Gesetze, sondern z. B. Ausführungsverordnungen, Verwaltungsakte für Einzelfälle oder lehramtliche Stellungnahmen.
Projekt einer Kodifikation des Rechts der katholischen Ostkirchen; geplanter Name: „Codex iuris canonici orientalis“ (CICO); letzter Entwurf von 1948
○ Dieser CICO wurde nicht als ganzer veröffentlicht, sondern zwischen 1949 und 1957 in einzelnen Teilen in Form von vier Motu proprio, die zusammen etwa 60 Prozent des geplanten Stoffes ausmachten
Sehr gesetzgebungsintensiv war die Zeit unmittelbar nach dem Zweiten Vatikanum.
○ Die wichtigeren Dokumente aus dieser Zeit sind auch auf Deutsch veröffentlicht in der Reihe „Nachkonziliare Dokumentation“ (1967-1977, insgesamt 58 Hefte).
3. Der CIC von 1983
- Die Entstehung des CIC/1983, die sich in vier Phasen einteilen lässt, wurde bereits in § 3 A dargestellt.
- Die Vorbereitung des CIC/1983 ist in der Zeitschrift „Communicationes“ dokumentiert.
○ Siehe dazu die Übersicht in: Comm 36 (2004) 183-235; seitdem sind weitere Sitzungsprotokolle veröffentlich (über die Vorbereitung von Buch V und VII des CIC/1983).
○ Siehe auch die Übersicht auf der Seite: - https://www.iuscangreg.it/cic_preparazione.php?lang=DE
○ Zur Entstehung der einzelnen Canones siehe auch: Incrementa in progressu 1983 Codicis iuris canonici, Montreal 2005 (= enthält den vollen Text der einzelnen Entwicklungsstadien) - Der Päpstliche Rat für Gesetzestexte hat eine Ausgabe des CIC herausgegeben, in der angegeben ist, auf welche Quellen die einzelnen Canones zurückgehen. Auf diese Weise gelangt man
○ zum CIC/1917 - Mit Hilfe der mit Quellen versehenen Ausgabe zum CIC/1917 kann man dann weitere Quellenforschung durchführen. So gelangt man
- zum Corpus Iuris Canonici
- und von dort zu älteren Quellen
- zum Konzil von Trient
- zu anderen Quellen des CIC/1917. Sie sind in der Sammlung „Codicis Iuris Canonici fontes“, hrsg. v. Pietro Gasparri, 9 Bde. Romae 1923–1939, im Wortlaut veröffentlicht.
○ zum Zweiten Vatikanum
○ zu sonstigen Quellen, darunter vor allem Gesetzen aus der Nachkonzilszeit, die das Zweite Vatikanum rechtlich umsetzten. - Die Untersuchung der Entstehungsgeschichte der einzelnen Canones ist eine wichtige Hilfe für deren Auslegung. Dabei ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass sich ein Canon zwar historisch auf eine bestimmte Quelle stützt, die betreffende Vorschrift aber inhaltlich irgendwie
42
abgeändert wurde. Entscheidend ist der im CIC enthaltene Text. Der Rückgriff auf dessen Entstehungsgeschichte ist für die Auslegung nur dann eine Hilfe, wenn der Text des CIC Zweifel offenlässt.
4. Der CCEO
- 1972 Einsetzung einer Reformkommission für das Recht der katholischen Ostkirchen
- 1990 Veröffentlichung des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium
- Dokumentation der Reformarbeit:
○ Eine zusammenfassende Dokumentation erfolgte bereits während der Entstehungszeit des
CCEO in der Zeitschrift „Nuntia“ (erschienen 1975-1990).
○ Die detaillierten Sitzungsprotokolle werden seit dem Jahre 2008 in der Zeitschrift „Communicationes“ veröffentlicht.
§ 6 – Das Kirchenrecht anderer christlicher Konfessionen
A. Orthodoxes Kirchenrecht
- Das Recht der orthodoxen Kirchen besteht im Wesentlichen aus den Canones der Konzilien des 1. Jahrtausends bis zum 2. Konzil von Nikaia einschließlich.
○ Dafür gibt es keine Kodifikation, sondern nur verschiedene mehr oder weniger umfangreiche Sammlungen. - Eine bekannte Sammlung der griechisch-orthodoxen Kirche trägt den Namen „Pedalion“ (= das „Steuerruder“ für das Schiff ‚Kirche’).
○ Die ältesten kirchenrechtlichen Sammlungen entstanden im Gebiet des späteren oströmischen Reichs. - z. B. die „Kirchenordnungen“ der alten Kirche, insbesondere die „Canones Apostolorum“
○ Dem Konzil von Chalkedon lag bereits eine Sammlung der Beschlüsse der vorausgegangenen Konzilien vor (sowohl von Ökumenischen Konzilien als auch von Partikularkonzilien). - c. 1 des Konzils von Chalkedon: „Wir haben entschieden, dass die bis jetzt von den Heiligen Vätern auf den einzelnen Synoden beschlossenen Canones ihre Kraft behalten.“
- Insgesamt dürfte es sich im 5. Jh. um eine Sammlung von etwa 600 canones gehandelt haben.
○ Das „Corpus von Chalkedon“ wurde – unter Hinzufügung der eigenen Canones dieses Konzils – durch c. 2 des Zweiten Trullanums kanonisiert. - „Zweites Trullanum“ = „Quinisextum“ = „Penthékte“ (691/692) = ein Konzil, das vom Kaiser als Ökumenisches Konzil einberufen wurde; es war aber kein päpstlicher Legat anwesend, und das Konzil wurde auch später nicht vom Papst rezipiert; in der orthodoxen Sicht wird es als eine Fortsetzung des 6. Ökumenischen Konzils (= 3. Konzil von Konstantinopel, 680/81) gewertet. Sein Name stammt vom Kuppelsaal („Troullos“) des Kaiserpalastes in Konstantinopel.
- Mit dem „Ersten Trullanum“ ist das 3. Konzil von Konstantinopel (680/81) gemeint.
43
○ Das so entstandene Corpus wurde wiederum um die Canones des II. Trullanum erweitert, und die so entstandene Sammlung von ca. 740 Canones wurde vom 2. Konzil von Nikaia indirekt bestätigt.
Die von den sieben Ökumenischen Konzilien erlassenen Bestimmungen gelten als „Heilige Canones“ und können nach Auffassung vieler orthodoxer Theologen nur durch ein ökumenisches Konzil geändert werden. Ein solches Konzil hat es nach orthodoxer Auffassung seit dem 2. Konzil von Nikaia aber bis zum Jahr 2016 (siehe unten) nicht mehr gegeben. ○ Nur die Canones zweier späterer Synoden wurden allgemein rezipiert, obwohl sie zunächst nicht die Autorität von Ökumenischen Konzilien hatten.
sog. Protodeutera (Konstantinopel 861)
Hagia Sophia (Konstantinopel 879)
Die Bedeutung, die man im Osten den historischen Kirchenrechtsquellen zumisst, lässt sich auch an den historischen Vorbereitungsarbeiten für das Recht der katholischen Ostkirchen erkennen (Ausgabe der Quellen in 43 Bänden).
Etwa seit der Wende zum 2. Jahrtausend gibt es in den orthodoxen Kirchen keine einheitliche Rechtsentwicklung mehr. Das hat eine gewisse Tendenz zur Erstarrung des orthodoxen Kirchenrechts zur Folge. Zur Anpassung an neue Gegebenheiten behilft man sich im wesentlichen mit
○ Interpretation
○ Oikonomia
= das Abweichen von der strengen Gesetzesobservanz (akríbeia), wenn eher durch dieses Abweichen ein Wohlergehen zu erwarten ist als durch die strenge Gesetzesobservanz
○ Gewohnheitsrecht
○ z. T. Gesetzgebung einzelner orthodoxer Kirchen
Z. B. haben sich die orthodoxen Kirchen in Indien vergleichsweise moderne Verfassungen (Constitutions) gegeben.
Im Jahre 2016 fand auf Kreta das seit den 1960er Jahren vorbereitete „panorthodoxe Konzil“ („Heiliges und Großes Konzil der Orthodoxen Kirche“) statt. Es hat auch kirchenrechtliche Normen erlassen.
○ Das Konzil wurde einberufen in der Absicht, nach dem Zweiten Konzil von Nikaia erstmals wieder ein Ökumenisches Konzil abzuhalten.
○ Allerdings haben vier der vierzehn autokephalen orthodoxen Kirchen (darunter die mit Abstand größte, die Russisch-Orthodoxe Kirche) nicht teilgenommen, weil sie der Versammlung den Status eines panorthodoxen Konzils absprach.
B. Anglikanisches Kirchenrecht
Beim anglikanischen Kirchenrecht ist zu unterscheiden zwischen
der Kirche von England, die den Status einer Staatskirche hat, und
den anderen Mitgliedskirchen der „Anglican Communion“, z. B. der „Episcopal Church“ in den USA.
1. Kirche von England
- Das mittelalterliche kanonische Recht wurde in England nach der Entstehung der anglikanischen Kirche im Großen und Ganzen beibehalten, im Laufe der Zeit aber
44
weiterentwickelt. Man spricht heute von den Canons oder dem Canon Law. Die Bedeutung dieses Canon Law hat im Laufe der Zeit abgenommen.
○ Das Canon Law betrifft die Ekklesiologie, Gottesdienst und Sakramente, Amt und Weihe, laikale Amtsträger, Kirchengebäude, kirchliche Gerichte und Synoden.
○ Gesetzgebendes Organ ist die General Synod. Das Canon Law benötigt, um wirksam zu werden, die Zustimmung der Königin.
Daneben trat im Laufe der Zeit immer mehr das Ecclesiastical Law, das unter Beteiligung des Parlaments erlassen wird.
○ Das Ecclesiastical Law betrifft das Verhältnis zwischen Kirche und Parlament, die Pfarrei, das Vermögensrecht, Ernennungen, Disziplin und Gerichte, Kathedralen sowie die Planung von Pfarrkirchen.
○ Auch das Ecclesiastical Law wird von der General Synod erlassen. Anders als das Canon Law bedarf es nicht nur der Zustimmung der Königin, sondern auch der Zustimmung des Parlaments.
2. Andere anglikanische Kirchen
- In Kirchen der „Anglican Communion“ außerhalb Englands gibt es keine solche Zweiteilung, sondern die betreffenden Kirchen erlassen das gesamte kirchliche Recht selbständig.
- Den höchsten Rang nimmt dabei üblicherweise eine Verfassung (Constitution) ein.
C. Evangelisches Kirchenrecht
1. Einführung
- Mehr als bei anderen Konfessionen ist die Stellung des Kirchenrechts im evangelischen Bereich problembeladen. Die Gründe für diese Situation sind wesentlich von der Geschichte geprägt, insbesondere
○ durch die Ablehnung des mittelalterlichen päpstlichen Rechts, - vgl. Luthers Verbrennung des Corpus Iuris Canonici
○ durch Luthers entschiedene Gegenüberstellung von Gesetz und Evangelium,
○ durch die über Jahrhunderte hin erfolgte rechtliche Ordnung innerkirchlicher Angelegenheiten durch weltliche Autoritäten („landesherrliches Kirchenregiment“),
○ durch die Auseinandersetzung mit Rudolph Sohm, dessen These vom Widerspruch zwischen Kirche und Recht sich primär auf das evangelische Kirchenrecht bezog,
○ durch die Entwicklungen, die die evangelischen Kirchen in der Zeit des Nationalsozialismus mitgemacht haben. - In Anbetracht dessen ist es im evangelischen Raum gerade in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu einigen großen Entwürfen einer Theologie des Kirchenrechts gekommen.
○ vor allem durch Johannes Heckel, Erik Wolf, Hans Dombois
○ Eine wichtige Frage ist in diesem Zusammenhang die nach der Möglichkeit eines ius divinum. Von evangelischen Kirchenrechtlern wird diese Möglichkeit herkömmlich ausgeschlossen. Faktisch wird aber doch eine Art ius divinum vorausgesetzt.
○ Zwischen den großen theologischen Entwürfen und der rechtlichen Praxis in den Landeskirchen gibt es nur wenig Berührungspunkte.
45
- „Ein nachhaltiger Einfluss auf die kirchenrechtliche Praxis in Rechtsetzung und Verwaltung auf Grund neuer kirchenrechtstheoretischer Einsichten ist nicht feststellbar.“10
- Das heißt im Klartext: Kirchenrechtstheorie und faktisch vorhandenes Kirchenrecht entwickeln sich weitgehend unabhängig voneinander.
- Die nachstehende Darstellung konzentriert sich nicht auf die im evangelischen Raum angestellten theologischen Überlegungen zum Kirchenrecht, sondern auf die kirchenrechtliche Praxis in den Gliedkirchen der „Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)“.
- Evangelisches Kirchenrecht gibt es vor allem auf der Ebene der Landeskirchen.
○ Außerdem gibt es auch für die kirchlichen Zusammenschlüsse rechtliche Ordnungen, insbesondere für - die „Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)“,
- die „Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD)“,
- die „Union Evangelischer Kirchen in der EKD“ (UEK),
- die „Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen“.
○ Zum Teil gibt es in diesen Zusammenschlüssen für bestimmte Sachbereiche eine einheitliche Gesetzgebung der jeweiligen Gliedkirchen. Dabei gibt es eine zunehmende Tendenz zu deutschlandweit einheitlichen Gesetzen. - EKD: Pfarrdienstgesetz, Disziplinargesetz, Kirchenmitgliedschaftsgesetz, Datenschutzgesetz, Militärseelsorgegesetz
- VELKD: Lehrordnung und Verfahren bei Lehrbeanstandungen, Lebensordnung
- UEK: Disziplinarverordnung, Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit, u. a.
- Diese Gesetze sind z. T. von der– inzwischen aufgelösten – „Evangelischen Kirche der Union (EKU)“ übernommen, die in gewissem Sinne die Vorgängerin der UEK
war. - Die Tatsache, dass das evangelische Kirchenrecht überwiegend aus dem Recht der einzelnen Landeskirchen oder der Zusammenschlüsse unterhalb der Ebene der EKD besteht, führt dazu, dass sich allgemeine Darstellungen des Evangelischen Kirchenrechts auf einem vergleichsweise abstrakten Niveau bewegen müssen. Je mehr man nämlich in die Details gehen würde, desto größer werden die Unterschiede zwischen den einzelnen Landeskirchen der EKD und erst recht zwischen Deutschland und anderen Ländern. Tendenzielle befinden sich die Gliedkirchen allerdings in einem Prozess zunehmender Vereinheitlichung ihres Rechts.
- Eine wissenschaftliche Beschäftigung mit dem evangelischen Kirchenrecht fand traditionell vor allem in den juristischen Fakultäten der Universitäten statt. In der Gegenwart ist das aber immer weniger der Fall.
- Die in der Praxis tätigen evangelischen „Kirchenjuristen“ sind von ihrer Ausbildung her in aller Regel nicht Theologen, sondern Juristen.
- Im Hinblick auf die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem evangelischen Kirchenrecht sind von Bedeutung:
○ das „Kirchenrechtliche Institut der EKD“ mit Sitz in Göttingen
○ die „Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht“. - Ein wertvolles Hilfsmittel für die Beschäftigung mit dem evangelischen Kirchenrecht ist das im Jahre 2016 erschienene „Handbuch des evangelischen Kirchenrechts“.
10 Dietrich Pirson, Art. Kirchenrecht, 3., in: Evangelisches Kirchenlexikon, 1989, Bd. 2, Sp. 1169; ähnlich M. Honnecker, in: LKStKR III 385: „Für die Kirchenrechtspraxis hatten diese Entwürfe relativ wenig Bedeutung, denn für die kirchliche Verwaltung oder das Disziplinarrecht sind aus ihnen keine praktikablen Normen abzuleiten.“
46
2. Das Recht der einzelnen Gliedkirchen der EKD
a) Rechtsquellen
- Die Hl. Schrift hat nicht den Rang einer Rechtsquelle. Aber die kirchliche Rechtssetzung muss sich an der Hl. Schrift orientieren.
- Auch die reformatorischen Bekenntnisschriften werden nicht als rechtliche, sondern als lehrhafte Dokumente angesehen.
- Das kirchliche Recht besteht aus den einzelnen Kirchengesetzen und Verordnungen sowie aus dem Gewohnheitsrecht.
○ Die Gesetzgebungsgewalt liegt normalerweise bei der Synode.
○ In dringenden Fällen hat – für die Zwischenzeit bis zur nächsten Tagung der Synode – häufig auch die oberste kirchliche Verwaltungsstelle Gesetzgebungsgewalt. Man spricht dabei von „Notverordnungen“. - Die oberste Verwaltungsstelle kann außerdem die von der Synode erlassenen Gesetze durch Ausführungsverordnungen konkretisieren.
- Die verbindliche Veröffentlichung der Gesetze erfolgt in den Amtsblättern der Landeskirchen.
- Es gibt keine Kodifikationen, sondern nur einzelne Dokumente. Für die Praxis haben die meisten Landeskirchen Loseblattsammlungen zusammengestellt.
- Das evangelische Kirchenrecht ist größtenteils auch im Internet zugänglich:
b) für die Gliedkirchen der EKD besonders typische Gesetze: - Alle 20 Landeskirchen habe eine „Verfassung“.
○ Teils wird sie ausdrücklich als „Verfassung“ bezeichnet, teils mit anderen Ausdrücken wie „Grundordnung“ oder „Kirchenordnung“. - Ein spezifisches Dokument der evangelischen Kirchen sind die „Lebensordnungen“, die sich vor allem mit den Gottesdiensten aus Anlass von Taufe, Konfirmation, Trauung und Bestattung beschäftigen.
○ Sie sind nicht in rechtlicher Sprache verfasst.
○ „Sie sind … ein Konglomerat verschiedener Regeln mit schwer zu bestimmendem Charakter. Ihre rechtliche Verbindlichkeit ist umstritten und in den einzelnen Gliedkirchen unterschiedlich ausgeprägt.“11
○ In der Regel ist die normative Kraft der Lebensordnungen geringer als bei kirchlichen Gesetzen. Trotzdem erheben sie den Anspruch von Verbindlichkeit, jedenfalls in dem Sinne, dass eine abweichende Praxis einer besonderen Rechtfertigung bedarf.
c) Die Unterscheidung zwischen „geistlicher Leitung“ und „rechtlicher (äußerer) Leitung“ - Bei den ordinierten Amtsträgern liegt aus evangelischer Sicht nur die „geistliche Leitung“, die auf Wortverkündigung und Sakramentenverwaltung begrenzt ist.
- Im Übrigen liegt die („rechtliche“ oder „äußere“) Leitung bei gewählten Kollegialorganen.
11 So Jörg Winter, Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Baden, in: Staatskirchenrecht, Neuwied 2001, S. 47.
47
- Das gilt sowohl für die Ebene der betreffenden Landeskirche als auch für die Ebene der einzelnen Kirchengemeinde.
d) Leitungsorgane der Gliedkirchen - Leitungsorgane sind vor allem: Synode, Leitendes Geistliches Amt, Kirchenleitung und Kirchenverwaltung (Konsistorium).
- Synode
○ Eine Synode gibt es in allen Gliedkirchen der EKD. - In Bremen wird sie als „Kirchentag“ bezeichnet.
- In den reformierten Kirchen haben die Synoden eine lange Tradition.
- In den lutherischen Kirchen haben sich die Synoden im Allgemeinen im Laufe des 19. Jahrhunderts entwickelt.
○ Die Synode gilt als das oberste Leitungsorgan der Kirche.
○ Sie besteht in der Regel aus gewählten Mitgliedern aus den verschiedenen Teilen der
Landeskirche.
○ Etwa ein Drittel der Mitglieder sind ordiniert, d. h. Pfarrerinnen und Pfarrer.
○ Bei der Synode liegt die Gesetzgebungsgewalt. - Leitendes Geistliches Amt
○ Die Einrichtung eines „Leitenden Geistlichen Amtes“, das notwendigerweise von einem ordinierten Theologen wahrgenommen wird, gibt es in allen Gliedkirchen der EKD mit Ausnahme von Bremen.
○ Beim Inhaber des Leitenden Geistlichen Amts liegen Aufgaben wie Ordination, Visitation und Stellungnahmen gegenüber der Öffentlichkeit. Hingegen ist der Inhaber des Leitenden Geistlichen Amtes für sich allein genommen nicht für die rechtliche Leitung der
Landeskirche zuständig.
○ Die Titel des Amtsträgers sind unterschiedlich: - „Bischof“ (in der Mehrzahl der Landeskirchen)
- In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland („Nordkirche“) besteht die Besonderheit, dass es fünf Bischöfe für die verschiedenen geographischen Gebiete gibt.
- In Baden und Württemberg ist diesem Bischof eine Reihe von „Prälaten“ zugeordnet.
- Abgesehen von einigen Ausnahmen, gibt es evangelische Bischöfe in Deutschland erst seit dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments.
- „Landessuperintendent“ (in der Lippischen Landeskirche)
- „Präses“ (in den unierten Kirchen des Rheinlands und Westfalens)
- Der Präses wird dabei durch die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung unterstützt.
- „Kirchenpräsident“ (in Hessen-Nassau, Pfalz, Anhalt sowie in der Evangelisch-Reformierten Kirche)
○ Der Inhaber des „Leitenden Geistlichen Amtes“ wird – direkt oder indirekt – von der Synode gewählt. - Kirchenleitung
○ Die Kirchenleitung hat eine Art Koordinierungsfunktion, für grundlegende, über die tägliche Verwaltungsarbeiten hinausgehende Aufgaben.
○ Es handelt sich um ein Kollegialorgan. Es besteht in der Regel teils aus hauptamtlichen, teils aus ehrenamtlichen Mitgliedern.
○ In gewisser Weise kann man sagen, dass die Kirchenleitung das Erbe des landesherrlichen Kirchenregiments angetreten hat.
48
○ Die konkrete Ausgestaltung der Kirchenleitung ist unterschiedlich.
episkopalbehördliche Kirchleitung: der Bischof ist Mitglied und Vorsitzender
Bayern, Oldenburg, Württemberg
synodale Kirchenleitung: Kirchenleitung erscheint als ein Organ der Synode
Reformierte Kirche, Rheinische Kirche
gemischte Kirchenleitung
Sie besteht entweder nur aus Vertretern der Synode und Inhabern personaler Leitungsämter.
Nordkirche und Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Oder sie fasst drei Arten von Mitgliedern zusammen: Vertreter der Synode, Inhaber personaler Leitungsämter sowie Mitglieder der Kirchenverwaltung
so in der Mehrzahl der Landeskirchen.
Kirchenverwaltung
○ Sie ist für die laufende Verwaltung zuständig. In den drei Landeskirchen von Bayern, Oldenburg und Württemberg handelt es sich bei Kirchenleitung und Kirchenverwaltung um ein und dasselbe Organ; in den übrigen Landeskirchen kann man zwischen Kirchenleitung
und Kirchenverwaltung unterscheiden.
○ Unter den verschiedenen Leitungsorganen ist die Kirchenverwaltung dasjenige mit der größten historischen Kontinuität. Sie ist hervorgegangen aus dem „Konsistorium“, der Behörde des jeweiligen Landesherrn für die Ausübung seines Kirchenregiments.
○ Die heutige Bezeichnung der Kirchenverwaltung ist unterschiedlich je nach Landeskirche:
„Konsistorium“, „Landeskirchenamt“, „Oberkirchenrat“, „Landeskirchenrat“,
„Kirchenverwaltung“, „Kanzlei“
○ Bei der Kirchenverwaltung handelt es sich um ein Kollegialorgan. Die Mitglieder sind teils Theologen, teils Juristen. Sie tragen Dienstbezeichnungen wie: „Konsistorialrat“, „Landeskirchenrat“, „Oberkirchenrat“.
e) Kirchenmitgliedschaft
Zur Frage der Kirchenmitgliedschaft haben die evangelischen Kirche in Deutschland eine „Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der EKD über die Kirchenmitgliedschaft“ abgeschlossen.
○ Darin geht es vor allem um den Umzug aus einer Gliedkirche in eine andere: „Innerhalb der EKD setzt sich beim einem Wohnsitzwechsel in den Bereich einer anderen Gliedkirche die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fort.“ (Vereinbarung, III.)
Falls die neue Gliedkirche einen anderen Bekenntnisstand hat (z. B. reformiert statt lutherisch), wechselt der betreffende also mit dem Umzug automatisch seinen Bekenntnisstand (spöttisch als „Möbelwagenkonversion“ bezeichnet).
○ Es gibt aber eine Widerspruchsmöglichkeit gegen diese automatische Konversion (Vereinbarung, III.).
○ Besondere Fragestellungen ergeben sich, wenn es für ein und dasselbe Gebiet verschiedene zur EKD gehörende Kirchengemeinden unterschiedlicher Bekenntnisse gibt.
3. Evangelisches Kirchenrecht außerhalb der EKD
- Evangelisches Kirchen außerhalb der EKD gibt es:
○ was Deutschland angeht, in den „Freikirchen“,
○ außerdem in den evangelischen Kirchen anderer Länder.
49
- In einigen Ländern (Dänemark, Norwegen, Island, Schottland) ist eine evangelische Kirche Staatskirche; kirchliche Gesetze werden dort durch das Parlament erlassen.
- Davon abgesehen liegt die Rechtssetzungsgewalt im Allgemeinen bei der Synode.
○ In den Freikirchen in Deutschland verwendet man allerdings nicht den Ausdruck „Synode“, sondern spricht von „Versammlungen“ oder „Konferenzen“.
§ 7 – Begründung des Kirchenrechts
A. Infragestellung des Kirchenrechts
- Die Berechtigung der Existenz von Recht in der Kirche ist im Laufe der Geschichte wiederholt in Zweifel gezogen oder bestritten worden.
- Martin Luther
○ 10.12.1520: Vor dem Elstertor zu Wittenberg verbrennt Luther die damalige Rechtssammlung der Kirche, das (später so bezeichnete) Corpus Iuris Canonici. - Das gleichzeitige Verbrennen der Bannandrohungsbulle ist heute mehr im Bewusstsein. Für Luther selbst stand aber das Verbrennen des Kirchenrechts im Vordergrund.
○ Darin drückte sich offensichtlich eine Ablehnung des damaligen Kirchenrechts aus. Das bedeutet aber nicht, dass Luther die Existenz von Kirchenrecht grundsätzlich abgelehnt hätte. Wie er sich das Kirchenrecht vorstellte, ist allerdings nicht leicht zu sagen. - Einer der größten Fachleute auf diesem Gebiet, Johannes Heckel, sprach vom „Irrgarten der Zweireichelehre“.12
- Grundlegend ist Luthers Unterscheidung zwischen der ecclesia abscondita und der ecclesia universalis (visibilis). In der unsichtbaren ecclesia abscondita, zu der die wahrhaft Gläubigen gehören, braucht es kein Recht. In der sichtbaren Kirche (ecclesia visibilis) ist hingegen Recht notwendig; es stammt aber nicht von Gott, sondern von den Menschen und ist veränderbar.
○ Die faktische Entwicklung im protestantischen Bereich hat sich mit der Einführung des landesherrlichen Kirchenregiments schon zu Luthers Lebzeiten von dessen ursprünglichen Absichten entfernt. - Infragestellung des Kirchenrechts aus der Sicht des Staates
○ In der Zeit von Absolutismus und Aufklärung versuchten europäische Staaten, die Kirche wie irgendeinen Verein zu behandeln: Die Kirche habe Rechtsetzungsbefugnis nicht aus sich selbst heraus, sondern allenfalls aufgrund staatlicher Verleihung.
○ In der äußersten Zuspitzung wird die Kirche einfach eine Staatsanstalt aufgefasst. - „Josephinismus“ (nach Kaiser Joseph II. von Österreich [1765-1790]): Ausdehnung der absoluten Staatsautorität auf den gesamten Bereich kirchlichen Lebens mit Ausnahme von Fragen der Glaubensinhalte
- Rudolph Sohm
○ 1841-1917, evangelisch, Jurist, Professor in Leipzig; Hauptwerk: „Kirchenrecht“, Bd. 1: 1892, Bd. 2: 1923; Neudruck 1970
○ Sohm beruft sich auf Luther
○ Seine Grundannahmen lauten: - 1. Die Kirche ist unsichtbar.
12 Johannes Heckel, Im Irrgarten der Zweireichelehre, München 1957.
50
- 2. In der Urkirche gab es kein Kirchenrecht.
○ „Menschlicher Kleinglaube hat gemeint, die Erhaltung der Kirche Christi durch menschliche Mittel, durch die Aufrichtung der hölzernen Säulen und Balken menschlicher Rechtsordnung sichern zu müssen … Überall hat das Kirchenrecht sich als einen Angriff auf das geistliche Wesen der Kirche erwiesen … Das Wesen der Kirche ist geistlich, das Wesen des Rechts ist weltlich. Das Wesen des Kirchenrechtes steht mit dem Wesen der Kirche im Widerspruch.“ (Kirchenrecht I 700)
○ Sohms Protest richtet sich in erster Linie gegen das Recht seiner eigenen, der evangelischen Kirche.
○ Aus Sicht der katholischen Theologie ist Sohms Position nicht annehmbar, da die katholische Theologie die Trennung zwischen sichtbarer und unsichtbarer Kirche, die Sohm von Luther übernommen hat, so nicht mitmacht. - Im evangelischen Bereich führte in der Nazizeit die Umgestaltung der Kirchenverfassung nach nationalsozialistischen Maßstäben zu einer erneuten Infragestellung des Kirchenrechts. Die Erfahrungen der Nazizeit machten deutlich, dass die Kirche „die Gestalt ihrer Botschaft und
ihrer Ordnung [nicht] ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugungen überlassen“ darf (3. These der Barmer Erklärung).
○ Evangelischerseits haben sich in der Folgezeit vor allem drei Autoren um eine theologische Grundlegung des (evangelischen) Kirchenrechts bemüht: Johannes Heckel, Erik Wolf und Hans Dombois. - Den Entwürfen dieser Autoren ist allerdings gemeinsam, dass sie sich auf einer ziemlich abstrakten Ebene bewegen, die kaum Berührungspunkte mit dem faktisch vorhandenen evangelischen Kirchenrecht hat.
- In der katholischen Kirche kam es zu einer verstärkten Infragestellung des Kirchenrechts besonders durch kirchenrechtskritische Tendenzen in ersten Jahren nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil.
○ Sie gingen allerdings mit einer vorher in diesem Umfang nie erlebten Produktion neuer Rechtsnormen einher.
B. Begründungsansätze
1. Rechtsphilosophische Begründung: ubi societas, ibi ius
- Eine systematische Auseinandersetzung mit der Problematik der Begründung des Kirchenrechts begann etwa in der Mitte des 18. Jh. Das Ziel der Überlegungen bestand darin, der Unterwerfung der Kirche durch den absolutistischen Staat entgegenzutreten. Man versuchte, aus der sozialen Gestalt der Kirche abzuleiten, dass die Kirche von sich aus ein eigenes Recht besitzen muss. Solche Überlegungen kamen als erstes in Deutschland in der „Würzburger Schule“ auf und wurden Anfang des 19. Jh. in der römischen Schule des sog. „Ius Publicum Ecclesiasticum“ weiterentwickelt.
- Den Ausgangspunkt der Überlegungen bildet das Axiom ubi societas ibi ius. Davon ausgehend wird die Kirche als eine societas beschrieben, und zwar näherhin als eine societas perfecta. Gemeint ist eine societas iuridice perfecta (= eine in rechtlicher Hinsicht vollständige Gesellschaft), d. h. eine Gesellschaft, die alle notwendigen und angemessenen Mittel besitzt, um ihr Ziel zu erreichen. Vorausgesetzt wird dabei – dem Sprachgebrauch damaliger Rechtswissenschaftler folgend –, dass auch der Staat eine solche societas perfecta darstellt.
51
Die Kirche tritt damit dem Staat gleichberechtigt gegenüber; das Kirchenrecht ist nicht etwa aus der Autorität des Staates abgeleitet.
- Die Lehre von der Kirche als societas perfecta kann man nicht angemessen beurteilen, wenn man nicht ihre ursprüngliche Zielsetzung im Blick behält: Es ging um die Verteidigung gegenüber dem staatlichen Allmachtsanspruch. Dann ist ohne weiteres verständlich, dass nicht eine theologische, sondern eine philosophische Argumentation vorgelegt wird. Staatlichen Ansprüchen konnte man nicht mit Argumenten entgegentreten, die den Glauben voraussetzen.
- Es bestand aber die Gefahr, die dargestellte philosophische Begründung des Kirchenrechts schon als ausreichend anzusehen und nach einer theologischen Begründung nicht mehr zu fragen. Um das Kirchenrecht aus innerkirchlicher Sicht zu begründen, ist die Argumentation mit
dem Axiom ubi societas ibi ius aber nicht ausreichend.
2. Das Kirchenrecht als Folge des „inkarnatorischen Prinzips“
- Auf die Frage, warum die Kirche eigentlich eine societas perfecta sei, lautet die klassische Antwort des Ius Publicum Ecclesiasticum: weil Christus sie so gewollt hat. Diese Antwort lässt aber keinen inhaltlichen Grund erkennen; sie wirkt eher voluntaristisch. Außerdem kann diese Argumentation auf die Kirche genauso wie auf den Staat angewandt werden; dann wird aber nicht deutlich, dass es sich beim Kirchenrecht – wenn es auch wirkliches Recht ist – um ein Recht eigener Art handelt.
- Um die soziale Gestalt der Kirche inhaltlich zu begründen, hat man eine Analogie zwischen der zweifachen Natur Jesu Christi (als wahrer Gott und wahrer Mensch) und der Kirche hergestellt. Die Kirche sei gewissermaßen eine Weiterführung der Inkarnation Jesu Christi. Gemäß einem „inkarnatorischen Prinzip“ (John Henry Newman, 1801-1890) könne die Kirche ihr inneres Wesen nur in einer äußeren gesellschaftlichen Form verwirklichen. Dadurch entstehe auch die Notwendigkeit von Recht.
- Diese Analogie zwischen der Inkarnation und der Sichtbarkeit der Kirche betont das Zweite Vatikanum in Lumen Gentium, Nr. 8:
○ „Die mit hierarchischen Organen ausgestattete Gesellschaft und der geheimnisvolle Leib Christi, die sichtbare Versammlung und die geistliche Gemeinschaft, die irdische Kirche und die mit himmlischen Gaben beschenkte Kirche sind nicht als zwei verschiedene Größen zu betrachten, sondern bilden eine einzige komplexe Wirklichkeit, die aus menschlichem und göttlichem Element zusammenwächst. Deshalb ist sie in einer nicht unbedeutenden Analogie dem Mysterium des fleischgewordenen Wortes ähnlich. Wie nämlich die angenommene Natur dem göttlichen Wort als lebendiges, ihm unlöslich geeintes Heilsorgan dient, so dient auf eine ganz ähnliche Weise das gesellschaftliche Gefüge (socialis compago) der Kirche dem Geist Christi, der es belebt, zum Wachstum
seines Leibes (vgl. Eph 4,16).“ - Das Verdienst dieser Ansätze besteht darin, dass die soziale Natur der Kirche nicht einfach faktisch aus dem Willen Christi abgeleitet, sondern theologisch begründet wird. Dass sich aus der sozialen Natur der Kirche die Notwendigkeit von Kirchenrecht ergibt, wird aber letztlich nach wie vor mit dem Axiom ubi societas, ibi ius begründet. Die Begründung des Kirchenrechts bleibt also im Kern sozialphilosophisch, nicht theologisch.
52
3. Theologische Begründung
- Vertreter einer theologischen Begründung des Kirchenrechts gehen von der Feststellung aus, dass die rechtliche Dimension der Kirche nicht etwas nachträglich zum Wesen der Kirche Hinzugefügtes ist, sondern dass die Sendung Jesu Christi, die sich in der Kirche fortsetzt, von Anfang an eine rechtliche Dimension hat. Bei der Frage, wie sich das Kirchenrecht begründen lässt, handelt es sich deshalb um eine dogmatische Frage, die in den Bereich der Ekklesiologie gehört.
- Der Versuch einer theologischen Begründung des Kirchenrechts ging vor allem von Klaus Mörsdorf (1909-1989) aus. Er argumentiert mit der rechtlichen Dimension von „Wort und Sakrament“. Die Verkündigung Jesu hat von ihrem Wesen her eine rechtliche Dimension, weil sie mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit auftritt. Ebenso wohnt den von Jesus Christus eingesetzten Sakramenten von Anfang an eine rechtliche Dimension inne, und die Sakramente bringen von ihrem Wesen her rechtliche Folgen hervor. Der von Jesus Christus grundgelegte rechtliche Anspruch von Wort und Sakrament erfordert im Laufe der Geschichte eine Konkretisierung durch das von der Kirche geschaffene Recht.
C. Systematische Überlegungen
- Der Versuch, zu beschreiben, was Kirchenrecht ist (vgl. oben § 1), gelangt sehr bald zu der Unterscheidung zwischen göttlichem und menschlichem („rein kirchlichem“) Recht. Angesichts dessen legt es sich nahe, auch beim Versuch einer Begründung des Kirchenrechts diese
Unterscheidung zu beachten. - Innerhalb des göttlichen Rechts kommt es dabei näherhin auf das positive göttliche Recht an.
○ Dass es auch ein mit der Schöpfung gegebenes Naturrecht gibt (z. B. die Unzulässigkeit, einen Menschen zu ermorden), gilt innerhalb wie außerhalb der Kirche gleichermaßen. Die Notwendigkeit, die Existenz von Naturrecht zu begründen, ist also keine spezifisch kirchenrechtliche Fragestellung, sondern betrifft alle Menschen, auch wenn die meisten Menschen heute in diesem Zusammenhang nicht den Ausdruck „Naturrecht“ verwenden, sondern andere Bezeichnungen, vor allem den Ausdruck „Menschenrechte“.
1. Positives göttliches Recht
- Die Frage, warum es in der Kirche ein positives göttliches Recht gibt, führt zu Jesus Christus, auf den aus katholischer Sicht diese Art von Recht zurückgeht. Die erste Antwort auf diese Frage muss also lauten: Es gibt diese Art von Recht in der Kirche, weil Jesus Christus die Kirche in dieser Weise ins Leben gerufen hat. Christus hat seinen Jüngern nicht völlige Freiheit gelassen, wie sie das von ihm Begonnene weiterführen wollten, sondern aus seiner Verkündigung und seinem Tun ergeben sich Vorgaben, denen über die Zeit seines irdischen Lebens hinaus eine bleibende Verbindlichkeit innewohnte.
- Zumindest haben seine Jünger ihn von Anfang an in diesem Sinne verstanden, und die katholische Kirche versteht ihn nach wie vor so.
○ Als ein Beispiel dafür lässt sich anführen, wie Paulus die Einsetzung der Eucharistie beschreibt (1 Kor 11,23-25):
„Denn ich habe vom Herrn empfangen, was ich euch dann überliefert habe: Jesus, der Herr, nahm in der Nacht, in der er ausgeliefert wurde, Brot, sprach das Dankgebet, brach das Brot und sagte: Das ist mein Leib für euch. Tut dies zu meinem Gedächtnis! Ebenso nahm er nach dem Mahl den Kelch und sprach:
53
Dieser Kelch ist der Neue Bund in meinem Blut. Tut dies, sooft ihr daraus trinkt, zu meinem Gedächtnis!“ Offensichtlich fühlt Paulus sich nicht frei, irgendwelche Anweisungen über die Feier der Eucharistie zu geben, sondern er fühlt sich verpflichtet, das weiterzugeben, was er selbst
empfangen hat.
○ Ähnliches lässt sich, wenn auch mit manchen Unterschieden, für die übrigen Sakramente
feststellen.
○ Das positive göttliche Recht ist nicht auf die Sakramente beschränkt. Es gibt auch andere Aspekte, die die Kirche als ihr unverfügbar vorgegeben betrachtet, da sie ihr von Jesus Christus bleibend vorgegeben sind, insbesondere die wichtigsten Ämter, die es in der Kirche gibt, d. h. das Amt des Papstes als des Nachfolgers des hl. Petrus und das Amt der Bischöfe als Nachfolger der Apostel, sowohl als einzelne wie auch als Bischofskollegium. Die Kirche fühlt sich nicht berechtigt, diese Ämter abzuschaffen.
○ Die Behauptung, dass bestimmte Strukturen und Handlungen der Kirche unverfügbar vorgegeben sind, setzt nicht voraus, dass sich die Kirche dessen jeweils von Anfang an bewusst war. Offensichtlich ist das Bewusstsein der Kirche über die ihr unverfügbar vorgegebenen Strukturen und Aspekte erst nach und nach im Laufe der Jahrhunderte gewachsen.
In einem zweiten Schritt lässt sich fragen, warum Jesus Christus solche Vorgaben gemacht hat, d. h. warum er seine Kirche so und nicht anders ins Leben gerufen hat.
○ Eine naheliegende Antwort lautet: Es wäre unmöglich, den göttlichen Ursprung der Kirche als einer über die Jahrhunderte hin sichtbaren Institution nachzuweisen, wenn es nicht sichtbare Elemente gibt, die die Kontinuität zwischen dem von Jesus Christus Begonnenen und der Kirche, wie sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellt, belegen und dadurch garantieren.
○ Tatsächlich hat die Erfahrung gezeigt, dass es ohne diejenigen sichtbaren Elemente, die die katholische Kirche als unverfügbar ansieht, nicht möglich ist, die Einheit der Kirche zu bewahren.
In gewisser Weise könnte man sagen, wenn es keinen Papst gibt, ist sozusagen jeder Gläubige sein eigener Papst. Dann fehlen aber klare Kriterien dafür, um angeben zu können, ob man noch zu derselben Kirche gehört oder nicht. Die wahre Kirche Jesu Christi, zu der dem Glauben nach alle Christen gehören, wird dann etwas nicht mehr Verifizierbares, sondern letztlich Unsichtbares.
Wenn die Einheit der Gläubigen, um die Christus vor seinem Tod gebetet hat (Joh 17,22) nur in den Herzen der Gläubigen besteht, wird es für uns Menschen unmöglich, diese unsichtbare Einheit von einer nicht existierenden Einheit zu unterscheiden. Wirkliche Einheit erfordert aus Sicht der katholischen Kirche sichtbare Elemente dieser Einheit. Und solche sichtbaren Elemente der Einheit lassen sich nicht ohne verbindliche
Normen bewahren.
Daraus ergibt sich, dass das positive göttliche Recht ein notwendiges Merkmal der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche ist. In diesem Sinne ist das Kirchenrecht ist nicht etwas nachträglich zur Kirche Hinzugetretenes, sondern ohne Kirchenrecht würde es die katholische Kirche nicht geben.
Für das Voranstehend Gesagte ist es letztlich nicht ausschlaggebend, ob man die von Jesus Christus der Kirche unverfügbar vorgegebenen Strukturen und Aspekte mit dem Ausdruck „Recht“ bezeichnet oder einen anderen Ausdruck wählt. ○ Andere Konfessionen lehnen den Ausdruck „göttliches Recht“ (ius divinum) in der Regel ab; das gilt vor allem für die evangelischen Autoren. Das müsste an sich noch keine größeren Schwierigkeiten bereiten, denn faktisch gehen sie ebenfalls aus, dass es für die
54
Kirche von Jesus Christus her kommende, verbindliche Vorgaben gibt (vgl. die 3. These der Barmer Theologischen Erklärung).
○ Die lehrmäßigen Probleme zwischen der katholischen und protestantischen Sichtweise bestehen demgegenüber vor allem in der Frage, welches genau die unverfügbaren, von Jesus Christus her kommenden Vorgaben sind (Ist ein Bischofsamt, in apostolischer Sukzession, nötig? Muss es ein Papstamt geben? usw.).
2. Konkretisierung des positiven göttlichen Rechts durch das menschliche Recht
- Das von Jesus Christus der Kirche unverfügbar Vorgegebene ist nicht immer klar genug abgrenzbar, um im Leben der Kirche umsetzbar sein, solange es nicht von einer menschlichen Autorität gedeutet wird. Die Normen des positiven göttlichen Rechts verlangen daher nach
einer Auslegung und Abgrenzung durch das rein kirchliche Recht.
○ Die ersten Beispiele dafür finden sich bereits im Neuen Testament, z. B. im Hinblick auf die
Frage der Unauflöslichkeit der Ehe. - Paulus schreibt (1 Kor 7,10-15):
Den Verheirateten gebiete nicht ich, sondern der Herr: Die Frau soll sich vom Mann nicht trennen – wenn sie sich aber trennt, so bleibe sie unverheiratet oder versöhne sich wieder mit dem Mann – und der Mann darf die Frau nicht verstoßen. Den Übrigen sage ich, nicht der Herr: Wenn ein Bruder eine ungläubige Frau hat und sie willigt ein, weiter mit ihm zusammenzuleben, soll er sie nicht verstoßen. Auch eine
Frau soll ihren ungläubigen Mann nicht verstoßen, wenn er einwilligt, weiter mit ihr zusammenzuleben. … Wenn aber der Ungläubige sich trennen will, soll er es tun. Der Bruder oder die Schwester ist in solchen Fällen nicht wie ein Sklave gebunden; zu einem Leben in Frieden hat Gott euch berufen. - Zunächst gibt Paulus einfach eine Lehre Christi wieder (positives göttliches Recht), nämlich die Unmöglichkeit der Wiederheirat nach Trennung. Dann geht er auf den Zweifelsfall ein, ob das auch für eine Ehe zwischen einem christlichen und einem nichtchristlichen Partner gilt. Bei seiner Antwort beruft er sich nicht auf eine Weisung des Herrn, sondern formuliert: „Den Übrigen sage ich, nicht der Herr“ (rein kirchliches Recht). Die Frage nach der Reichweite der Norm des ius divinum verlangte also nach einer Abgrenzung durch das ius humanum.
○ Ähnliche Abgrenzungen sind auch in anderen Fragen nötig, z. B.: - Durch welche Handlungen wird das Weihesakrament gespendet?
- Wie müssen Brot und Wein beschaffen sein, um für die Feier der Eucharistie in Frage zu kommen? Muss das Brot aus Weizen sein? Muss der Wein Alkohol enthalten?
- Wie wird das Amt des Papstes übertragen?
- Eine der wichtigsten rechtlichen Entscheidungen der Kirche ist die Festlegung des Kanons der Heiligen Schrift.
○ Es ist kein Zufall, dass für das Verzeichnis der Bücher der Heiligen Schrift dasselbe Wort verwendet wird wie für die kirchlichen Rechtsnormen, eben „Kanon“.
○ Denn die Entscheidung darüber, welche der Schriften der frühen Christenheit als „Heilige Schrift“ anzusehen sind, hat eine rechtliche Dimension. Primär handelt es sich um eine Entscheidung des kirchlichen Lehramts (munus docendi); die Entscheidung hat aber auch rechtliche Folgen (munus regendi), etwa dafür, welche Schriften bei der Feier der Liturgie verwendet werden können.
○ Deswegen führt jeder Versuch, mit Hilfe der Heiligen Schrift gegen die Existenz von Kirchenrecht zu argumentieren, zu einem Selbstwiderspruch. Wenn es in der Kirche kein
55
Recht gäbe, könnte es auch keine Heilige Schrift geben. Es gäbe nur verschiedene Schriften aus der Ursprungszeit des Christentums, unter denen sich jeder Gläubige bei seiner Argumentation nach eigenem Ermessen bedienen könnte.
3. Sonstige Normen des rein kirchlichen Rechts
- Die Notwendigkeit, die Normen des göttlichen Rechts auszulegen und zu deuten, kann zwar einen Teil der Normen des rein kirchlichen Rechts begründen, aber längst nicht alle. Zwar dürfen Normen des rein kirchlichen Rechts nicht zum göttlichen Recht in Widerspruch treten; das bedeutet aber nicht, dass es möglich sein muss, alle Normen des rein kirchlichen Rechts aus den Normen des göttlichen Rechts abzuleiten.
- Es braucht deswegen über das bislang Gesagte hinaus weitere Begründungen dafür, dass es in der Kirche Recht gibt.
- In dieser Hinsicht behält das alte Axiom ubi societas, ibi ius nach wie vor seine Berechtigung.
○ Zu diesem Thema schrieb Johannes Paul II. in der AK Sacrae disciplinae leges, mit der er den CIC promulgierte:
„… der Kodex des kanonischen Rechts wird in der Tat von der Kirche dringend benötigt. Denn weil auch sie nach Art eines sozialen und sichtbaren Gefüges gestaltet ist, braucht sie Normen, Gesetze, damit ihre hierarchische und organische Struktur sichtbar wird; damit die Ausübung der ihr von Gott übertragenen Ämter und Aufgaben, insbesondere die der kirchlichen Gewalt und der Verwaltung der Sakramente, ordnungsgemäß wahrgenommen wird; damit die gegenseitigen Beziehungen der Gläubigen in einer auf Liebe fußenden Gerechtigkeit gestaltet werden, wobei die Rechte der einzelnen gewährleistet und festgesetzt sind; damit schließlich die gemeinsamen Initiativen, die unternommen werden, um das christliche Leben immer vollkommener zu führen, durch die kanonischen Bestimmungen unterstützt, gestärkt und gefördert werden.“ - Dieses Zitat lässt erkennen, dass sich verschiedene Funktionen des Rechts unterscheiden lassen:
○ Das Kirchenrecht soll der Kirche helfen, besser die Ziele zu erreichen, die ihr von Christus aufgegeben sind. - In dieser Hinsicht schreibt der Papst in derselben AK:
„Unter diesen Umständen scheint es hinreichend klar, dass es keinesfalls das Ziel des Kodex ist, im Leben der Kirche den Glauben, die Gnade, die Charismen und vor allem die Liebe zu ersetzen. Im Gegenteil, Ziel des Kodex ist es vielmehr, der kirchlichen Gesellschaft eine Ordnung zu geben, die der Liebe, der Gnade und dem Charisma den Vorrang einräumt und zugleich ihren geordneten Fortschritt im Leben der kirchlichen Gesellschaft wie der einzelnen Menschen, die ihr angehören, erleichtert.“
○ Zu den Weisen, wie das Kirchenrecht der Kirche helfen soll, ihre Sendung besser zu erreichen, gehört also unter anderem die Herstellung von Ordnung. Die Sendung der Kirche, z. B. die Bestellung von Amtsträgern, die Feier des Gottesdienstes, die Verkündigung des Wortes Gottes, die Verwaltung des Kirchenvermögens, würde erschwert, wenn es dafür keine verbindliche Ordnung gäbe. - Insofern kann es nicht überraschen, dass auch die nichtkatholischen Kirchen und Gemeinschaften – unter welchen Bezeichnungen auch immer – nicht ohne ein Kirchenrecht auskommen.
56
○ Zu den Aufgaben des Kirchenrechts gehört es, die Rechte der einzelnen zu schützen, Beschwerdeverfahren vorzusehen und Verfahrensweisen für die Lösung von Konflikten zu etablieren.
Das gilt in der Kirche ebenso wie in anderen menschlichen Gemeinschaften.
Die Erfahrung zeigt, dass der Gegenbegriff zu „Recht“ in diesem Sinne nicht „Liebe“ ist, sondern eher „Macht“ und „Willkür“. Wo es kein Recht gibt, ist es auch nicht möglich „Unrecht“ als solches anzuklagen. Wo es kein Recht gibt, setzt sich in der Regel nicht derjenige durch, der die größere Liebe hat, sondern der Stärkere.
Die Aufgabe des Kirchenrechts, die Rechte der einzelnen Gläubigen zu schützen, ist vor allem seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil verstärkt ins Bewusstsein getreten. Das heißt allerdings nicht, dass in dieser Hinsicht alles schon zum Besten bestellt ist. Im kirchlichen Gerichtswesen besteht zwar ein gutes Rechtsschutzsystem; hingegen ist der Rechtsschutz im Bereich des Verwaltungshandelns noch ziemlich mangelhaft. ○ Das Kirchenrecht hat auch eine erzieherische Aufgabe. Die Mehrzahl der Ge- und Verbote des Kirchenrechts sind nicht mit Sanktionen verbunden. Sie wollen das Gewissen der Gläubigen ansprechen und zielen auf ihre Einsicht, dass das Gebot der Gottes- und Nächstenliebe besser erfüllt werden kann, wenn man sich an die Rechtsnormen der Kirche hält, als wenn man sie verletzt. Das schließt nicht aus, dass es besondere Situationen geben kann, in den es moralisch zulässig oder sogar geboten sein kann, zur Verwirklichung der Gottes- und Nächstenliebe eine rechtliche Norm zu verletzen (siehe dazu § 4, Abschnitt B und C).
Ein Versuch, die Zielsetzung des Kirchenrechts in zusammenfassender Weise zu beschreiben, findet sich in c. 1752 CIC/1983, wo gesagt wird, dass das Heil der Seelen (salus animarum) in der Kirche stets das oberste Gesetz sein müsse.
○ Diese Formulierung ist aber problematisch, weil sie individualistisch wirkt.
○ Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil finden sich vermehrt Autoren, die als Zielsetzung die Förderung der kirchlichen communio angeben. Dabei wird der Begriff communio in einem Sinn verstanden, der sowohl das Wohl des einzelnen als auch das Wohl der Kirche als ganzer umfasst.
§ 8 – Gesetze und Gewohnheitsrecht
- In diesem Paragraphen der Vorlesung geht es um cc. 7-30.
A. Gesetze
1. Merkmale des kanonischen Gesetzes
- Bezeichnungen:
○ Ob es sich bei einem Dokument um ein kirchliches Gesetz handelt, ist nicht davon abhängig, dass die Überschrift des Dokument diesen Begriff enthält. Tatsächlich ist die Terminologie sehr vielfältig. - Die vom Papst erlassenen Gesetze sind vor allem im CIC enthalten.
- Die übrigen päpstlichen Gesetze werden gewöhnlich entweder als „Apostolische Konstitution“ oder als „Motu proprio“ bezeichnet.
57
- Der CIC verwendet für Gesetze auch den Ausdruck „Allgemeine Dekrete“ (decreta generalia; siehe cc. 29-30, 455 § 1).
- Gesetze der Bischofskonferenz werden im Deutschen häufig als „Partikularnormen“ bezeichnet.
- Besonders vielfältig sind die Bezeichnungen für die Gesetzgebung der deutschen Diözesanbischöfe. Man findet z. B. die Ausdrücke „Gesetz“, „Ordnung“, „Verordnung“, „Statut“, „Richtlinien“, „Dekret“, „Anordnung“, „Anweisung“ u. a. ○ Das heißt allerdings nicht, dass man allein aus der Verwendung solcher Begriffe darauf schließen kann, dass es sich um ein Gesetz handelt. Vielmehr werden die meisten dieser Ausdrücke auch für andere Arten von Dokumenten verwendet.
- Z. B. werden die Ausdrücke „Apostolische Konstitution“ und „Motu Proprio“ auch für andere Arten von päpstlichen Dokumenten verwendet.
- Ein „allgemeines Dekret“ hat nicht notwendig Gesetzescharakter, sondern es kann sich auch um eine Ausführungsverordnung (decretum generale exsecutorium; cc. 31-33) handeln.
- Bei einem „Statut“ handelt es sich meistens nicht um ein Gesetz, sondern um Satzungsrecht ohne Gesetzescharakter.
- usw.
○ Diese Vielfalt der verwendeten Ausdrücke ist zu bedauern. Solange diese Situation besteht, ist es um so wichtiger, die Wesenselemente zu kennen, die ein kirchliches Gesetz ausmachen. - Wesenselemente des kirchlichen Gesetzes sind:
○ der Gesetzgeber: Es muss sich dabei um eine kirchliche Autorität mit gesetzgebender Gewalt handeln
○ der Adressat: Ein Gesetz richtet sich nicht nur an eine Einzelperson, sondern an eine bestimmte Gruppe von Personen, z. B. - an die ganze lateinische Kirche
- oder an ein Bistum
- oder an alle Kleriker eines Bistums
- usw.
○ der normative Gehalt des Gesetzes, verbunden mit einem Anspruch auf Befolgung: Ein Gesetz will nicht nur lehren oder Ratschläge erteilen, sondern ein bestimmtes Verhalten anordnen.
○ der allgemeine Geltungsanspruch: Ein Gesetz bezieht sich nicht nur auf einen Einzelfall, sondern auf eine Gesamtheit gleichartiger Fälle.
○ die Promulgation (= Gesetzesverkündigung): Das Gesetz muss den Adressaten bekannt gemacht worden sein. - siehe c. 7: „Ein Gesetz tritt ins Dasein, indem es promulgiert wird.“
2. Gesetzgeber
- Kraft eigener Autorität können Gesetze erlassen:
○ der Papst
○ der einzelne Diözesanbischof - ebenso die ihm gleichgestellten Leiter von Teilkirchen (c. 381 § 2 i. V. m. c. 368), z. B. ein Gebietsabt
○ bestimmte Gremien, die vorwiegend aus Bischöfen zusammengesetzt sind: - das Bischofskollegium
- das Partikularkonzil (Plenar- oder Provinzialkonzil)
58
- die Bischofskonferenz, allerdings nur für bestimmte Sachgebiete, für die sie Gesetzgebungskompetenz besitzt
- Im Prinzip kann gesetzgebende Gewalt delegiert werden. Der CIC lässt eine Delegation gesetzgebender Gewalt aber nur von seiten des Papstes oder des Bischofskollegiums zu (siehe c. 135 § 2).
○ Faktisch verleiht der Papst manchmal Erlassen der Römischen Kurie Gesetzeskraft. Das geschieht dadurch, dass er solchen Erlassen seine „besondere Bestätigung“ (approbatio specifica, oder approbatio in forma specifica) gewährt (siehe dazu AK Pastor bonus, Art. 18). - Z. B. heißt es am Ende der Instruktion über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester von 1997: „Der Papst hat die vorliegende Instruktion am 13. August 1997 in forma specifica approbiert und deren Promulgation angeordnet.“ ○ Außerdem hat der Päpstliche Rat für Gesetzestexte an der päpstlichen Gesetzgebungsgewalt teil; denn die Interpretationen dieses Rates haben Gesetzeskraft (c. 16 § 2).
3. Der Werdegang eines Gesetzes
- Der Werdegang eines Gesetzes beginnt mit der Ausarbeitung seines Inhalts. Dafür gibt es keine festen Verfahrensvorschriften. Sinnvollerweise bedienen sich die Gesetzgeber des Rates von Fachleuten. Wenn das Gesetz bestimmte Personen oder Institutionen betrifft (z. B. Katholische Universitäten), legt es sich nahe, dass der Gesetzgeber sich auch mit den jeweiligen Betroffenen (oder zumindest einem Teil von ihnen oder ihren gewählten Vertretern) berät, bevor das Gesetz erlassen wird.
- Nachdem der Gesetzestext feststeht, kann der Gesetzgeber den Beschluss fassen, dass dieser Text als Gesetz erlassen werden soll.
○ Die Bischofskonferenz benötigt zu einem solchen Beschluss eine Zweidrittelmehrheit (c. 455 § 2). - Wenn dieser Beschluss gefasst ist, wird eine Gesetzesurkunde unterzeichnet, z. B. durch den Papst, den Vorsitzenden der Bischofskonferenz oder den Diözesanbischof.
- In bestimmten Fällen bedarf der Beschluss, um wirksam zu werden, einer Überprüfung durch eine übergeordnete Autorität.
○ Gesetze des Partikularkonzils und der Bischofskonferenz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der recognitio durch den Apostolischen Stuhl (cc. 446, 455 § 2). Dabei geht es darum, dass der Apostolische Stuhl die Rechtmäßigkeit des betreffenden Gesetzes überprüft.
○ Für die Gesetzgebung des einzelnen Diözesanbischofs ist keine Überprüfung durch eine übergeordnete Autorität erforderlich. - Ggf. wird ein Termin für das Inkrafttreten festgelegt. Wenn kein Termin festgelegt wird, richtet
sich das Inkrafttreten nach c. 8; das heißt, das Gesetz tritt nach Ablauf einer bestimmten Frist nach der Promulgation in Kraft, und zwar
○ bei gesamtkirchlichen Gesetzen: nach drei Monaten
○ bei partikularen Gesetzen: nach einem Monat - Der Gesetzgeber kann sich auch dazu entscheiden, ein Gesetz zunächst nur probeweise (ad experimentum) in Kraft zu setzen.
- Sodann erfolgt die Promulgation (siehe dazu c. 8).
○ Gesamtkirchliche Gesetze werden herkömmlich in den Acta Apostolicae Sedis promulgiert. - In den letzten Jahren (seit 2013) werden gesamtkirchliche Gesetze häufig im Osservatore Romano promulgiert. Der Grund dafür liegt offenbar in den langen Verspätung (über ein Jahr), mit der die Hefte der AAS erscheinen.
59
○ Die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz werden nach Art. 16 Abs. 2 des Statuts der DBK vom 15.3.2011 dadurch promulgiert, „dass der Vorsitzende das Dekret den einzelnen Diözesanbischöfen zustellt“.
Dieser Promulgationsmodus ist sehr unglücklich. Für den normalen Katholiken ist es nämlich nicht leicht möglich, herauszufinden, ob diese Promulgation stattgefunden hat. Sinnvoll wäre, dass die DBK ein eigenes Amtsblatt herausgibt.
○ Diözesangesetze werden üblicherweise in den Amtsblättern der Diözesen promulgiert.
Nach Ablauf der Frist zwischen Erlassen und Inkrafttreten, der „Gesetzesschwebe“ (vacatio legis), tritt das Gesetz in Kraft.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob das Gesetz von den Adressaten rezipiert wird. Dabei geht es nicht um einen formalen Vorgang, sondern um die Faktenfrage, ob das Gesetz in der Praxis im allgemeinen befolgt wird oder nicht. Ein Gesetz, das insgesamt nicht rezipiert wird, verliert dadurch seine Verpflichtungskraft (bzw. erhält sie gar nicht erst).
Bischöfe können gegen ein päpstliches Gesetz vorstellig werden, indem sie von ihrem „Remonstrationsrecht“ Gebrauch machen. Solange der Papst nicht über die Remonstration entschieden hat, verpflichtet das Gesetz nicht.
4. Der Geltungsbereich kirchlicher Gesetze
- Die Vorschriften in cc. 9-22 über den Geltungsbereich kirchlicher Gesetze betreffen sowohl die Gesetze des CIC als auch die außerhalb des CIC erlassenen Gesetze.
- c. 9: Gesetze betreffen Zukünftiges, nicht Vergangenes.
- c. 10: Gesetze betreffen nur dann die Gültigkeit einer Handlung, wenn das ausdrücklich gesagt wird.
○ D. h.: Wenn ein Gesetz eine Handlung verbietet, dabei aber nicht Ausdrücke wie invalidus, nullus o. ä. benutzt, ist die Handlung zwar rechtswidrig, aber nicht ungültig. - Z. B. sind in c. 425 §§ 1 und 2 die erforderlichen Eigenschaften des Diözesanadministrators aufgezählt.
- In § 1 heißt es, dass gültig (valide) nur ein mindestens 35jähriger Priester bestellt werden kann. Die Wahl eines Laien oder eines Diakons oder eines jüngeren Priesters (unter 35 Jahre) wäre also ungültig.
- In § 2 heißt es, dass ein Priester zu bestellen ist, der sich durch Wissen und Klugheit auszeichnet. Hier steht kein Hinweis auf die Gültigkeitsrelevanz. Einen Priester zu wählen, der sich nicht durch Klugheit auszeichnet, würde die Wahl also unerlaubt, aber nicht ungültig machen.
○ „Inhabilitierende“ Gesetze (leges inhabilitantes) beziehen sich unmittelbar auf eine Person und erklären, dass diese Person eine Handlung nicht gültig vornehmen kann. „Irritierende“ Gesetze (leges irritantes) machen nicht diesen Umweg über die handelnde Person, sondern beziehen sich direkt auf die betreffende Handlung und erklären sie für ungültig. Die Unterscheidung zwischen irritierenden und inhabilitierenden Gesetzen ist rechtlich unerheblich, da die Folgen dieselben sind: die Handlung, um die es geht, ist ungültig. - c. 11: Adressatenkreis
○ Es geht hier um den Adressatenkreis rein kirchlicher Gesetze (leges mere ecclesiasticae). - Das ius divinum gilt hingegen für alle Menschen.
○ Rein kirchliche Gesetze gelten nur für Katholiken, d. h. katholisch Getaufte und Getaufte, die zur katholischen Kirche konvertiert sind. - Hintergrund: die ökumenische Einstellung des CIC. Bei nichtkatholischen Christen geht der CIC davon aus, dass sie in ihrem Gewissen den Vorschriften ihrer eigenen Konfession verpflichtet sind.
60
- Dabei geht die katholische Kirche hinsichtlich der orthodoxen Kirchen davon aus, dass deren Bischöfe, da sie in der apostolischen Sukzession stehen, kirchliche Leitungsgewalt besitzen und dass daher die von ihnen erlassenen Gesetze auch wirkliche Verpflichtungskraft ausüben.13
○ Aber: Wer einmal katholisch war, bleibt auch katholisch (semel catholicus semper catholicus). Katholiken, die eine andere Religion oder Konfession angenommen haben (oder die überhaupt keiner Religion mehr angehören wollen), gelten als Apostaten, Häretiker oder Schismatiker. Sie alle unterstehen weiterhin dem CIC.
○ Außerdem verpflichten kirchliche Gesetze nach c. 11 nur Personen, die hinreichenden Vernunftgebrauch besitzen und mindestens sieben Jahre alt sind. - c. 12-13: territorialer Geltungsanspruch:
○ Terminologie: - lex universalis („allgemeines Gesetz“, „gesamtkirchliches Gesetz“): gilt für die gesamte Kirche oder zumindest die gesamte lateinische Kirche
- lex particularis („partikulares Gesetz“): gilt für einen Teil der Kirche (z. B. ein Bistum, eine Kirchenprovinz, das Gebiet einer Bischofskonferenz)
- Wer sich in der Fremde aufhält, ist im Prinzip weder an die Gesetze seiner Heimat noch an die Gesetze seines Aufenthaltsgebiets gebunden.
- c. 14: Zweifel
○ Rechtszweifel, d. h. man weiß nicht, ob das Gesetz für einen konkreten Fall gilt oder nicht: Dann verpflichtet das Gesetz nicht.
○ Tatsachenzweifel, d. h. man weiß nicht, ob die vom Gesetz gemeinte Tatsache wirklich vorliegt oder nicht: Das Gesetz verpflichtet, je nachdem, ob die Tatsache faktisch vorliegt oder nicht; es besteht aber die Möglichkeit einer Dispens seitens des Ordinarius, - c. 15: Unkenntnis und Irrtum
○ Dass jemand ein Gesetz nicht kennt (ignorantia) oder sich darüber irrt (error), befreit ihn nicht von der Pflicht zu Einhaltung. - Die Strafbarkeit der Übertretung ist aber unter Umständen eingeschränkt (cc. 1323, 2°, 1324 § 1, 9°), vorausgesetzt, dass es sich nicht um absichtlich herbeigeführte Unwissenheit handelt (ignorantia crassa vel supina).
- c. 16: Authentische Interpretation
○ Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr allgemeine Verpflichtungskraft zukommt.
○ Der Papst hat den Päpstlichen Rat für Gesetzestexte ermächtigt, authentische Interpretationen vorzulegen. - Näheres dazu in § 2 B 4.
- cc. 17-18: Kriterien für die Auslegung kirchlicher Gesetze:
○ Kirchliche Gesetze sind zu verstehen nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang.
○ Für Zweifelsfälle gibt es mehrere Auslegungskriterien: - bestes Kriterium: die Gewohnheit (c. 27)
- im Falle von Strafgesetzen, der Einschränkung von Rechten oder der Festlegung von Ausnahmen: enge Auslegung (interpretatio stricta, c. 18), d. h. wenn man zweifelt, ob das Gesetz (z. B. die Strafnorm oder die Ausnahmebestimmung) für einen bestimmten Fall gilt oder nicht, ist anzunehmen, dass es nicht gilt
Z. B. verliert ein Pfarrer, der eine Ehe eingeht, automatisch sein Amt als Pfarrer (c. 194 § 1, 3°). Die Zweifelsfrage, ob in Deutschland auch das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Ehe als Eheschließung anzusehen ist, ist aufgrund der engen Auslegung der Rechtseinschränkung zu verneinen. Der Pfarrer verliert also 13 Siehe dazu: Zweites Vatikanum, Unitatis redintegratio, Nr. 16.
61
nicht automatisch sein Amt. (Das schließt aber nicht aus, dass der Bischof einschreitet und den Pfarrer durch Dekret seines Amtes enthebt.)
- weiteres Kriterium gemäß c. 6 § 2: die kanonische Tradition
- weitere Kriterien gemäß c. 17:
- Parallelstellen
- z. B. auch der CCEO
- Zweck und Umstände des Gesetzes
- z. B. die Entstehungsgeschichte des Gesetzes
- die Absicht des Gesetzgebers
- Z. B. hatte der Papst mit dem Erlassen des CIC die Absicht, das Zweite Vatikanische Konzil rechtlich umzusetzen (er bezeichnete den Codex sogar als das „letzte Konzilsdokument“). Daraus ergibt sich, dass die Bestimmungen des Codex im Zweifelsfall konzilskonform auszulegen sind.
- c. 19: Rechtslücken
○ Wenn es über eine bestimmte Frage kein Gesetz (und kein Gewohnheitsrecht) gibt, bedeutet das noch nicht eine Rechtslücke. Denn vielleicht kann man in der betreffenden Frage auch ganz gut ohne ein Gesetz auskommen. „Rechtslücke“ bedeutet vielmehr: Es gibt kein Gesetz, aber es wird notwendigerweise eines gebraucht, um eine bestimmte Frage zu beantworten.
○ Rechtslücken können geschlossen werden durch: - Gesetze für ähnlich gelagerte Fälle
- allgemeine Rechtsprinzipien
- kanonische Billigkeit (aequitas canonica)
- die Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie
- die ständige Ansicht der Fachgelehrten
B. Gewohnheitsrecht
1. Begriff und Unterscheidungen
- Nicht jede Gewohnheit kann zu Gewohnheitsrecht werden, sondern nur solche Gewohnheiten, die in der Absicht praktiziert werden, Recht zu schaffen (siehe c. 25). Eine Gewohnheit, für die das gilt, kann man als „Rechtsgewohnheit“ bezeichnen.
○ Der fortdauernde Verstoß gegen ein Gesetz aus Gleichgültigkeit oder mangelnder Disziplin schafft noch nicht eine Rechtsgewohnheit. - Innerhalb der Rechtsgewohnheiten kann man danach unterscheiden, ob sie von der zuständigen Autorität gutgeheißen („approbiert“) sind oder nicht. Approbierte Rechtsgewohnheiten werden als „Gewohnheitsrecht“ bezeichnet. Sie üben Verpflichtungskraft aus (ebenso wie Gesetze).
- Nach dem Verhältnis zwischen Gewohnheitsrecht und Gesetz ist zwischen gesetzwidrigem Gewohnheitsrecht (consuetudo contra legem), außergesetzlichem G. (c. praeter legem) und gesetzmäßigem G. (c. secundum legem) zu unterscheiden.
- Das Kriterium für die Existenz von Gewohnheitsrecht, ist die Gutheißung („Approbation“) der Gewohnheit durch den kirchlichen Gesetzgeber.
○ c. 23: „Nur die durch eine Gemeinschaft von Gläubigen eingeführte Gewohnheit, die vom Gesetzgeber genehmigt worden ist, hat die Kraft eines Gesetzes.“
○ Dabei kann eine Gewohnheit, die dem ius divinum widerspricht oder die „unvernünftig“ ist (c. 24), niemals approbiert werden.
62
- Die Approbation von Gewohnheitsrecht kann der Gesetzgeber ausdrücklich vornehmen. Normalerweise geschieht die Approbation aber nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend aufgrund des Fristenlaufs:
○ C. 26: Eine gesetzwidrige oder außergesetzliche Rechtsgewohnheit wird normalerweise nach 30 Jahren rechtsverbindlich. - Wenn der Gesetzgeber die Entstehung von Gewohnheitsrecht verhindern will, muss er die Rechtsgewohnheit rechtzeitig widerrufen.
○ Wenn z. B. eine Rechtsgewohnheit alle 29 Jahre widerrufen wird, geht sie niemals in Gewohnheitsrecht über.
○ Beispiel für einen Widerruf von Gewohnheiten am Ende einer Instruktion aus dem Jahre 199714: „Partikulargesetze und geltendes Gewohnheitsrecht, die diesen Normen entgegenstehen, sowie etwaige Befugnisse, die der Heilige Stuhl oder irgendeine andere ihm untergebene Autorität ‚ad experimentum’ gewährt hat, sind widerrufen.“
○ Der Gesetzgeber kann einem Gesetz auch von vornherein eine Klausel hinzufügen, die die Entstehung von Gewohnheitsrecht verbietet. In diesem Fall kommt erst eine hundertjährige oder unvordenkliche Gewohnheit dagegen an (c. 26). - „unvordenklich“ heißt: Man erinnert sich nicht genau, wie lange es die Gewohnheit schon gibt. Auch wenn es sie z. B. erst 90 Jahre gibt, aber man das nicht mehr so genau weiß, wird sie behandelt wie eine hundertjährige Gewohnheit.
○ Noch weitgehender wirkt eine Verwerfungsklausel (Reprobationsklausel). Dadurch wird bisheriges widergesetzliches Gewohnheitsrecht widerrufen und zukünftiges auf immer verhindert (c. 24 § 2).
2. Beispiele für Gewohnheitsrecht
Einige Beispiele für Gewohnheitsrecht, die man in der Literatur finden kann:
- Die in Deutschland erlassenen staatlichen Vorschriften über die kirchliche Vermögensverwaltung, die an sich einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen darstellen, sind zum Teil von der Kirche gewohnheitsrechtlich akzeptiert worden.15
- Kleriker, die als Universitätsprofessoren arbeiten, können Anzug und Krawatte tragen, anstatt sich an die Kleidungsvorschriften für Kleriker zu halten.16
- In vielen Ordensgemeinschaften stimmt der Obere, wenn er seinen Rat anzuhören hat bzw. dessen Zustimmung braucht, auch selbst mit ab. Das widerspricht einer authentischen Interpretation von 1985, ist aber möglicherweise gewohnheitsrechtlich zulässig (die Frage ist
umstritten).17 - Die Zuständigkeit für die Erteilung der Trauerlaubnis gemäß c. 1071 liegt nicht, wie man vom Wortlaut her erwarten müsste, bei dem Ordinarius, der für den Trauungsort oder den trauenden Geistlichen zuständig ist, sondern beim Ordinarius des Wohnsitzes der Brautleute.18
- Nicht nur Kirchen (c. 556), sondern auch Kapellen können einen „Rektor“ haben (→ ein Gewohnheitsrecht praeter legem).19
- Ein Vertragsschluss eines Bistums mit der zuständigen staatlichen Autorität des Gebiets erfordert gewohnheitsrechtlich die Zustimmung des Apostolischen Stuhls.20
14 Kleruskongregation, Instruktion Ecclesiae de mysterio, vom 15.8.1997: AAS 89 (1997) 852-877.
15 R. Althaus, Rezeption, S. 703.
16 R. Althaus, Rezeption, S. 495, Anm. 1.
17 H. Pree, in: Münsterischer Kommentar zu c. 127, Rn. 3 (Mai 1998); B. Esposito, in: Periodica 95 (2006)
37-68.
18 H. J. F. Reinhardt, Die Kirchliche Trauung, 2. Aufl., S. 101, Rn. 245.
19 J. Paarhammer, in: Münsterischer Kommentar, vor c. 556 (Nov. 1989), Nr. 2.
63
C. Vergleich von Gesetz und Gewohnheitsrecht
- Sowohl Gesetz als auch Gewohnheitsrecht schaffen kirchliches Recht. Beides steht grundsätzlich auf einer Stufe. Es gibt also nicht eine prinzipielle Überordnung des einen oder des anderen.
- Bei beiden Arten von Normen besteht eine Interaktion zwischen Gemeinschaft und Autorität:
○ Beim Gewohnheitsrecht ist es die Gemeinschaft, die den Inhalt festlegt. Die Autorität gewährt dazu ggf. ihre Approbation.
○ Beim Gesetzesrecht ist es die kirchliche Autorität, die den Inhalt festlegt. Im Handeln der Gemeinschaft zeigt sich ggf. die Rezeption. - Die rechtliche Vollmacht, aus der die Verpflichtungskraft herrührt, ist in beiden Fällen die von Christus dem Papst und den Bischöfen übertragene Vollmacht. Im Falle des Gesetzesrechts kommt diese Vollmacht beim Erlassen des Gesetzes zum Einsatz, im Falle des Gewohnheitsrechts bei der Approbation der Gewohnheit.
§ 9 – Rechtssubjekte
- zugrunde liegende Bestimmungen: cc. 96-123:
○ Buch I, Titel VI: Physische und juristische Personen - Kapitel I: Die Rechtsstellung physischer Personen (cc. 96-112)
- Kapitel II: Juristische Personen (cc. 113-123)
A. Die verschiedenen Arten von Rechtssubjekten
- Rechtssubjekte = Träger von Rechten und Pflichten
- In der Frage, welche Rechtssubjekte es gibt, schafft die Anerkennung als „Personen“ eine größere rechtliche Klarheit.
○ Dabei ist zu unterscheiden zwischen physischen und juristischen Personen.
○ Um über die zur Kirche gehörenden Personen Klarheit zu haben, legt sich das Erstellen von Verzeichnissen nahe: - natürliche Personen: Kirchliche „Personenstandsbücher“ sind die Taufbücher (und Konvertitenbücher).
- juristische Personen:
- Bistümer und sonstige Teilkirchen, kirchliche Fakultäten, kanonische Lebensverbände päpstlichen Rechts: Annuario Pontificio
- Pfarreien: diözesane Schematismen
- Für Vereine sind Vereinsregister sinnvoll.
- Die DBK sieht Vereinsregister auf Diözesanebene und auf der Ebene der DBK vor.21
- Auch für Stiftungen sind Verzeichnisse sinnvoll. Viele Bistümer haben solche Verzeichnisse.
20 Vgl. Listl, Konkordate und Kirchenverträge, I S. 7.
21 Siehe DBK, Kriterien für die kirchenamtliche Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen von
katholischen Vereinigungen, vom 23.3.1993, in: ABl Limburg 1994, S. 89 f.
64
- Neben den physischen und juristischen Personen gibt es auch Rechtssubjekte, die nicht die Eigenschaften haben, „Personen“ zu sein, nämlich:
- Ungetaufte
- einfache Kollegien
- Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit
B. Natürliche Personen
1. Zum Begriff der natürlichen Person
- „persona physica“ = „natürliche Person“ oder „physische Person“
- Natürliche Personen in der Kirche entstehen durch die Taufe (c. 96).
○ Aber auch Ungetaufte haben bestimmte Rechte, z. B. - Recht des Katechumenen auf ein kirchliches Begräbnis (c. 1183 § 1)
- Klagerecht eines Ungetauften vor einem kirchlichen Gericht (c. 1476) (vorausgesetzt, es geht um eine kirchliche Angelegenheit, z. B. eine geplante Ehe des Ungetauften mit einem katholischen Partner).
○ Außerdem gelten die Bestimmungen über die Rechtsstellung physischer Personen teilweise auch für Ungetaufte, z. B. im Hinblick auf die Blutsverwandtschaft (c. 108) und Schwägerschaft (c. 109).
2. Rechtsstellung der natürlichen Personen
- Durch die Taufe erhält man die Rechte und Pflichten, die den Gläubigen eigen sind, „soweit sie sich in der Gemeinschaft der Kirche befinden“ (c. 96): vgl. dazu c. 205 (die Lehre von den „drei Banden“).
- Minderjährigkeit (unter 18 Jahren) / Volljährigkeit (ab 18 Jahren) (c. 97 § 1)
○ Einige Konsequenzen: - Die Eheschließung eines Minderjährigen erfordert normalerweise das Einverständnis der Eltern (c. 1071 § 1, 6°).
- Ein Minderjähriger kann sich keine Tatstrafen zuziehen (cc. 1323, 1°; 1324 § 3 i. V. m. § 1, 4°).
- Begriff „Kind“: unter 7 Jahre (c. 97 § 2)
○ bedeutsam z. B. im Hinblick auf die Taufe: Wer der Kindheit entwachsen ist (also das 7. Lebensjahr vollendet hat), wird in den Vorschriften über die Taufe wie ein Erwachsener behandelt (c. 852 § 1). - Vorschriften über Wohnsitz / Quasi-Wohnsitz (cc. 100-107)
○ Vorbemerkung: Der Wohn- und Nebenwohnsitz nach staatlichem Recht (vgl. Einwohnermeldeamt …) hat für das kanonische Recht an sich keine Bedeutung. Trotzdem wird in der kirchlichen Praxis normalerweise einfach angenommen, dass der kanonische Wohnsitz mit dem Wohnsitz nach staatlichen Recht identisch ist, solange sich nicht Gründe zeigen, die eine andere Annahme rechtfertigen (so z. B. bei Ordensleuten, die zwar zu einer bestimmten Ordensniederlassung gehören, aber nicht dort wohnen; vgl. c. 103).
○ Der CIC kennt außer dem Wohnsitz (domicilium) ein quasi-domicilium. Im Deutschen sollte man wohl am besten mit „Quasi-Wohnsitz“ übersetzen. Der in der deutschen Übersetzung des CIC verwendete Ausdruck „Nebenwohnsitz“ könnte zu der falschen Annahme verleiten,
65
das Bestehen eines quasi-domicilium setze zunächst einmal stets das Bestehen eines domicilium voraus. Das ist aber nicht der Fall.
○ Verwendete Begriffe: „Einwohner“, „Zugezogener“; „Fremder“, „Wohnsitzloser“ (c. 110).
Der Begriff „Fremder“ findet z. B. Verwendung in den Vorschriften über die territoriale Geltung kirchlicher Gesetze: Nach c. 13 § 2 sind „Fremde“ normalerweise weder an die Gesetze ihres Wohnsitzgebietes noch an Gesetze ihres Aufenthaltsgebietes gebunden. Dabei ist aber gemäß c. 100 zu beachten: Wer in einem Gebiet einen Quasi-Wohnsitz hat, gilt dort nicht als Fremder und ist also an die dortigen Gesetze gebunden.
○ Der „Herkunftsort“ (c. 101): ist bedeutungslos, da damit keine Rechtsfolgen verbunden sind.
○ Die Regeln über den Erwerb und Verlust von Wohn- und Quasi-Wohnsitz stehen in cc. 102-106.
View attachment 1917
View attachment 1918
○ Einige Konsequenzen:
Durch Wohnsitz und Quasi-Wohnsitz erhält jeder seinen eigenen Ordinarius und eigenen Pfarrer (c. 107 § 1).
Die Ehevorbereitung soll normalerweise in einer der Wohnsitzpfarreien durchgeführt werden.
66
- Eine weltweit gültige Beichtbefugnis kann nur der Ortsordinarius erteilen, der aufgrund von Inkardination oder Wohnsitz des Priesters zuständig ist (c. 967 § 2).
- Zuständigkeit des Gerichts im Ehenichtigkeitsverfahren (c. 1672,2° i.d.F. des MP Mitis Iudex).
- Zuständigkeit für die Taufe
○ Bei den meisten Angelegenheiten haben Wohnsitz und Quasi-Wohnsitz dieselben rechtlichen Konsequenzen. - Davon gibt es aber Ausnahmen; z. B. das voranstehend genannte Beispiel im Hinblick auf die Beichtbefugnis (c. 967 § 2).
- Blutsverwandtschaft, Schwägerschaft, Adoption (cc. 108-110): Diese Begriffe sind vor allem im Eherecht von Bedeutung. Sie werden in der Vorlesung zum Eherecht näher erläutert.
- Zugehörigkeit zur Lateinischen Kirche bzw. einer katholischen Ostkirche (weniger passend als „Rituszugehörigkeit“ bezeichnet)
○ Cc. 111-112 nennen nur die wichtigsten Fälle und lassen dabei manche Fragen offen. Durch das MP De concordia inter Codices (2016) wurden die beiden Canones etwas überarbeitet. Genauere Aussagen finden sich in cc. 29-38 CCEO.
View attachment 1919
○ Von diesen Regeln kann der Apostolische Stuhl Ausnahmen zulassen oder anordnen.
○ Einige Rechtsfolgen der Zugehörigkeit zu einer Kirche sui iuris:
Unterstellung unter den CIC bzw. den CCEO und das eigene Recht der betreffenden katholischen Ostkirche
Recht der Gläubigen auf Feier der Liturgie im eigenen Ritus (c. 214)
Wer Sakramente feiert, hat dabei dem eigenen Ritus zu folgen (c. 846 § 2).
Der Apostolische Stuhl kann aber die Befugnis erteilen, Sakramente auch in einem anderen als dem eigenen Ritus zu feiern („Biritualismus“; vgl. c. 674 § 2 CCEO).
Eine solche Befugnis zum Biritualismus ist zu unterscheiden von der in c. 112 § 1, 1° erwähnten Erlaubnis zum Wechsel der Zugehörigkeit zwischen der Lateinischen Kirche und einer katholischen Ostkirche.
Zuständigkeit für die Eheschließungsassistenz:
Um einer Eheschließung zwischen einem lateinischen Partner und einem Angehörigen einer katholischen Ostkirche zu assistieren, muss in Deutschland beim Ordinariat ein nihil obstat eingeholt werden (siehe DBK, Ehevorbereitungsprotokoll, Nr. 25h mit Anmerkungstafel, Nr. 21).
Zuständigkeit für die Spendung des Weihesakraments (vgl. cc. 1015 § 2, 1021).
○ Wechsel der Zugehörigkeit: c. 112
67
- mit Erlaubnis des Apostolischen Stuhls (c. 112 § 1, 1°)
- Aufgrund eines Reskripts des Staatssekretariats vom 26.11.199222 kann die Erlaubnis des Apostolischen Stuhls zum Wechsel der Zugehörigkeit vermutet werden, falls für das Gebiet, in dem der Antragsteller wohnt, beide betroffenen Kirchen eine eigene Hierarchie haben und die beiden Diözesanbischöfe schriftlich zustimmen.
- im Zusammenhang mit einer Eheschließung und mit dem Tod des Ehepartners (c. 112
§ 1, 2°) - bei Kindern (c. 112 § 1, 3°)
C. Juristische Personen
- Begriff
○ persona iuridica = „juristische Person“ = „Rechtsperson“
○ Die Eigenschaft, juristische Person zu sein, wird als „Rechtspersönlichkeit“ bezeichnet. - z. B.: „Der Verein … besitzt Rechtspersönlichkeit.“
○ Definition nach c. 113 § 2: Als „juristische Personen“ bezeichnet man Träger von Pflichten und Rechten, die nicht physische Personen sind.
○ Im CIC/1917 sprach man nicht von „juristischen Personen“, sondern von „moralischen Personen“. - Den Ausdruck „moralische Person“ (persona moralis) benutzt der CIC/1983 nur noch für die katholische Kirche und den Apostolischen Stuhl (c. 113 § 1). Dadurch soll offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass die katholische Kirche und der Apostolische Stuhls bereits aufgrund göttlichen Rechts Rechtspersönlichkeit besitzen.
○ Den Begriff der „juristischen Person“ gibt es auch im staatlichen Recht. Kirchliche und staatliche Rechtspersönlichkeit sind aber im Prinzip voneinander unabhängig. Eine Personen- oder Sachengesamtheit kann nur kirchliche, nur staatliche, sowohl kirchliche als auch staatliche, oder weder kirchliche noch staatliche Rechtspersönlichkeit besitzen. - Sinn der Rechtspersönlichkeit
○ Es soll klar sein, wer Träger von Rechten und Pflichten ist.
○ Als Voraussetzung für die Teilnahme am Rechtsverkehr soll die innere rechtliche Ordnung einer Personen- oder Sachengesamtheit geklärt sein, entweder durch die kirchliche Gesetzgebung oder durch autonomes Satzungsrecht. Im einzelnen sollen dabei insbesondere folgende Fragen geklärt sein: - Was ist die Zielsetzung?
- Wie sind die Entscheidungs- und Leitungsstrukturen?
- Wem kommt die rechtliche Vertretung zu (vgl. c. 118)?
- Wo ist der Sitz?
- Welches ist der Wirkungsbereich (Pfarrei, Diözese, Gebiet der Bischofskonferenz, Gesamtkirche …)
- → Welche kirchliche Autorität führt die Aufsicht?
- Wem fällt bei Auflösung das Vermögen zu?
- Entstehung
○ katholische Kirche und Apostolischer Stuhl: kraft göttlichen Rechts
○ andere juristische Personen: - von Rechts wegen mit ihrer Errichtung
22 in: AAS 85 [1993] 81.
68
- oder – falls die Personen- oder Sachengesamtheit durch autonomes Handeln geschaffen wurde – durch Verleihung seitens der zuständigen kirchlichen Autorität (c. 114 § 1)
- Arten
○ Personen- und Sachengesamtheiten (c. 115) - In der deutschen Rechtssprache werden Personengesamtheiten als „Körperschaften“ bezeichnet, Sachengesamtheiten als „Stiftungen“ oder „Anstalten“. Der CIC bezeichnet gemäß c. 115 § 3 alle Sachengesamtheiten als „Stiftungen“.
- Der Ausdruck „Personengesamtheit“ setzt nicht voraus, dass es um physische Personen geht. Auch juristische Personen können sich zu einer Personengesamtheit und damit einer „Körperschaft“ zusammenschließen. Ebenso kann eine Körperschaft teils aus natürlichen, teils aus juristischen Personen bestehen. Z. B. können die Mitglieder eines Vereins sowohl Menschen als auch Institutionen sein.
○ öffentliche und private juristische Personen (c. 116) - Eine allgemeine Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht, wie sie im deutschen staatlichen Recht besteht, ist dem kanonischen Recht fremd. Es gibt aber eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten juristischen Personen (und analog eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Vereinen).
- inhaltliches Unterscheidungskriterium: Öffentliche juristische Personen handeln „im Namen der Kirche“ (nomine Ecclesiae), private nicht (c. 116 § 1).
- Der Ausdruck „öffentlich“ ist also nicht als Gegensatz zu „geheim“ zu verstehen; vielmehr nähert sich „öffentlich“ eher der Bedeutung von „offiziell“.
- Entstehung (c. 116 § 2):
- öffentliche juristische Personen: von Rechts wegen oder durch Verleihung
- private juristische Personen: durch Verleihung
- Erkennbarkeit: Wenn eine Personen- oder Sachengesamtheit von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit besitzt, kann es sich nur um eine öffentliche juristische Person handeln. Wenn hingegen die Rechtspersönlichkeit durch Verleihung erworben wurde, kann es sich entweder um eine öffentliche oder um eine private juristische Person handeln. Im Zweifelsfall ist ausschlaggebend, was im Verleihungsdekret gesagt wird.
- Eine wichtige Konsequenz der Unterscheidung: Das Vermögen der öffentlichen juristische Person gilt als Kirchenvermögen und untersteht daher den Vorschriften von Buch V des CIC (siehe c. 1257 § 1). Für das Vermögen der privaten juristischen Person gilt das so nicht (siehe c. 1257 § 2).
- Voraussetzungen für die Entstehung:
○ bei Personengesamtheiten: mindestens drei Personen (c. 115 § 2) - Das gilt für die Entstehung. Wenn die Personenzahl im Laufe der Zeit unter drei sinkt, bedeutet das nicht, dass die juristische Person erlischt. Sie kann auch weiterbestehen, obwohl die Zahl der Personen auf null gesunken ist.
○ im Falle der Verleihung: eine Billigung (probatio) der Statuten (c. 117) - Eine Verleihung der Rechtspersönlichkeit kann daher nur erfolgen, wenn die betreffende Personen- oder Sachengesamtheit sich Statuten gegeben hat.
- Die Zuständigkeit für die rechtliche Vertretung (c. 118) ergibt sich aus dem Recht oder den Statuten.
○ Z. B. wird das Seminar gemäß c. 238 § 2 durch den Rektor („Regens“) vertreten, die Pfarrei
gemäß c. 532 durch den Pfarrer. - Im Hinblick auf die rechtliche Vertretung der Pfarrei bestehen in Deutschland allerdings Besonderheiten, die vom CIC abweichen (siehe dazu die Vorlesung „Buch II und IIi des CIC“, § 16 B 3).
- Erlöschen (c. 120)
○ Formen des Erlöschens: - durch Aufhebung
- durch hundertjährige Untätigkeit
- bei privaten juristischen Personen außerdem:
- durch Selbstauflösung
- entsprechend den Statuten
○ Eine Personengesamtheit kann weiterbestehen, auch wenn ihr keine Personen mehr angehören, z. B. eine theologische Hochschule, die ihren Betrieb eingestellt hat. Sie kann dann innerhalb von hundert Jahren „wiederbelebt“ werden und kann dann sofort wieder von ihren Rechten (z. B. Graduierungsrechten) Gebrauch machen. - Fusion (c. 121)
○ z. B. Vereinigung von zwei Pfarreien - Teilung (c. 122)
○ vgl. z. B. die Entstehung des Erzbistums Hamburg im Jahre 1994 durch Heraustrennen aus dem Bistum Osnabrück - Vermögensverwendung bei Erlöschen (c. 123)
- einfache Kollegien
○ Manche Personengesamtheiten haben bestimmte Rechte und Pflichten, obwohl sie nicht über Rechtspersönlichkeit verfügen, z. B. der Priesterrat, die Diözesansynode, das Richterkollegium. In diesem Fall spricht man in der Kanonistik von „einfachen Kollegien“. - Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit:
○ Eine Vereinigung von Gläubigen, die nicht ihre Statuten zur Überprüfung vorgelegt hat („freier Zusammenschluss von Gläubigen“ gemäß c. 215) wird von der Kirche nicht als Verein anerkannt (c. 299 § 3). Die betreffenden können z. B. nicht als Gesamtheit vor einem kirchlichen Gericht eine Klage erheben, sondern nur, indem alle einzeln unterschreiben.
○ Aber auch mit der Überprüfung der Statuten und damit der Anerkennung als privater kanonischer Verein ist nicht notwendigerweise die Rechtspersönlichkeit gegeben. Diese bedarf vielmehr der Verleihung in einem eigenen Akt (c. 322 § 2). Als Voraussetzung dafür ist – wie in c. 117 allgemein formuliert – eine probatio der Statuten erforderlich.
70
D. Vergleich: physische – juristische Personen Vergleich zwischen natürlichen und juristischen
§ 10 – Rechtserhebliches Handeln
A. Rechtserheblichkeit
Für das kirchliche Recht sind nicht alle möglichen Handlungen relevant, die in der Kirche vorgenommen werden, sondern nur bestimmte Handlungen. Wenn für eine Handlung irgendwelche Rechtsnormen bestehen, spricht man von „rechtserheblichem Handeln“.
Die Rechtserheblichkeit einer Handlung kann vor allem darin bestehen, dass
○ das Recht zu der Handlung verpflichtet oder sie verbietet,
sei es generell oder bei Vorliegen bestimmter Bedingungen,
○ oder dass Bestimmungen über die Strafbarkeit der Handlung bestehen,
○ oder dass Bestimmungen über die Rechtswirkungen der Handlung bestehen,
z. B. hinsichtlich der Gültigkeit, Wirksamkeit oder Aufhebbarkeit der Handlung.
In dem voranstehend Gesagten kann sich der Ausdruck „Handeln“ sowohl auf ein Tun als auch auf ein Unterlassen beziehen.
○ Ein rechtserhebliches Unterlassen ist z. B. das Nicht-Erscheinen eines vor Gericht Geladenen (c. 1592 § 1).
Die rechtserheblichen Handlungen lassen sich unterscheiden in Rechtsakte und Realakte.
○ Ein Rechtsakt ist eine Willensäußerung, die von ihrer Natur her auf eine rechtliche Veränderung abzielt.
Der CIC behandelt die Rechtsakte in cc. 124-128 unter der Überschrift actus iuridici.
In der kanonistischen Literatur wird actus iuridicus häufig mit „Rechtshandlung“ übersetzt. Die Übersetzung „Rechtsakt“ ist aber besser; der Ausdruck „Rechtshandlung“ wird in der deutschen Rechtssprache nämlich eher als Oberbegriff für Rechtsakte und Realakte verwendet.
Ein Rechtsakt, der schriftlich vorgenommen wird, wird typischerweise in einem Dokument niedergelegt, das mit einer Unterschrift versehen wird. Rechtsakte sind aber auch mündlich möglich.
71
Beispiele für Rechtsakte:
Errichtung einer Pfarrei
Gewährung einer Dispens
Wahl eines Kirchenvorstands
Abschließen eines Vertrags
Verzicht eines Amtsinhabers
Verwaltungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bischofs
Rechtsakte sind entweder gültig oder ungültig.
○ Ein Realakt ist eine Handlung, die nicht auf eine rechtliche, sondern eine rein faktische
Veränderung abzielt
Beispiele für Realakte:
Bau einer Kirche
Ermordung eines Menschen
Ablegen des Glaubensbekenntnisses
Halten einer Predigt
Feier eines Begräbnisses
Da Realakte nicht auf rechtliche Wirkungen abzielen, stellt sich dabei nicht die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit.
○ Einen besonderen Typ von Handlungen stellt das sakramentale Handeln dar. Die Wirkung sakramentalen Handelns geht nicht einfach aus der Willensäußerung des Handelnden hervor, sondern beruht auf göttlichem Geschehen. Insofern unterscheidet sich sakramentales Handeln von Rechtsakten. Da aber auch sakramentales Handeln gültig oder ungültig sein kann, ähnelt es doch eher den Rechtsakten als den Realakten.
B. Fehlerhafte Handlungen
Die verschiedenen Arten rechtserheblichen Handelns zu untersuchen, ist vor allem bedeutsam, um die verschiedenen Arten von Fehlern unterscheiden zu können, mit denen Handlungen behaftet sein können.
View attachment 1915
1. Fehler, die bei allen Arten von Handlungen möglich sind:
a) Rechtswidrigkeit
Eine Handlung heißt „rechtswidrig“, wenn das Recht – grundsätzlich oder unter den jeweiligen Bedingungen – verbietet, sie vorzunehmen.
○ Zwischen den Ausdrücken „rechtswidrig“ , „widerrechtlich“, „unzulässig“, „unerlaubt“ oder
„verboten“ gibt es keine rechtlich relevanten Unterschiede.
Allerdings lässt der Ausdruck „verboten“ eher daran denken, dass ein ausdrückliches Verbot besteht.
Der Ausdruck „unerlaubt“ erweckt den Eindruck, dass es um eine erlaubnisbedürftige Handlung geht.
Ob eine Handlung rechtswidrig ist oder nicht, hängt von Umständen ab, die ihr zeitlich vorausliegen oder gleichzeitig mit ihr vorliegen. Eine rechtswidrige Handlung kann nicht nachträglich rechtmäßig werden, und umgekehrt kann eine einmal rechtmäßig vorgenommene Handlung nicht nachträglich rechtswidrig werden.
b) Strafbarkeit
Ein Teil der rechtswidrigen Handlungen sind auch strafbar.
○ Siehe dazu vor allem die Strafnormen in Buch VI des CIC (cc. 1364-1399).
Eine Handlung, die nicht rechtswidrig ist, kann auch nicht strafbar sein. Umgekehrt gibt es aber Handlungen, die zwar rechtswidrig, aber nicht strafbar sind.
○ Z. B. ist das schuldhafte Versäumen des sonntäglichen Gottesdienstes (c. 1247) nicht strafbar.
○ Wenn aber der Pfarrer schuldhaft versäumt, den sonntäglichen Gottesdienst für seine Pfarrei zu halten bzw. halten zu lassen, macht er sich der Amtspflichtverletzung schuldig und kann dafür bestraft werden (c. 1389 § 2).
73
c) Schadenersatzpflicht
Wer einem anderen durch eine rechtswidrige Handlung Schaden zugefügt hat, ist schadenersatzpflichtig (c. 128).
2. Fehler, die bei Rechtsakten auftreten können Die nachfolgend behandelten Fehler können bei Realakten nicht auftreten, weil sie in irgendeiner
Weise die Wirkungen der Handlung betreffen.
a) Unwirksamkeit
Ein Rechtsakt, der nicht die von ihm angezielte rechtliche Veränderung hervorbringt heißt „unwirksam“.
○ Der CIC verwendet, wenn es um die Frage der Wirksamkeit geht, vor allem die Ausdrücke vis und effectus.
Eine unwirksame Handlung kann später wirksam werden.
○ Z. B. wird gemäß c. 267 § 2 eine Exkardination aus einer Teilkirche erst wirksam, wenn anschließend die Inkardination in eine andere Teilkirche erfolgt ist.
In der deutschen Rechtssprache ist für diese Zwischenzeit der Ausdruck „schwebende Unwirksamkeit“ üblich. Im kanonistischen Sprachgebrauch ist dieser Ausdruck allerdings nicht gebräuchlich.
○ Ähnlich ist ein von der Bischofskonferenz erlassenes Gesetz (noch) unwirksam, solange es nicht die in c. 455 § 2 verlangte recognitio des Apostolischen Stuhls erhalten hat.
Umgekehrt ist es auch möglich, dass eine wirksame Handlung später unwirksam wird, z. B. weil sie von der zuständigen kirchlichen Autorität aufgehoben wird oder weil die Wirksamkeit der Handlung von vornherein auf eine bestimmte Frist beschränkt war.
○ Wenn z. B. ein Gesetz ad experimentum für fünf Jahre erlassen wird und anschließend nichts weiter getan wird, verliert das Gesetz nach Ablauf dieser Frist seine Wirksamkeit.
Im Zusammenhang mit Gesetzen oder anderen Rechtsnormen wird allerdings üblicherweise nicht von „Wirksamkeit“, sondern von „Geltung“ gesprochen.
b) Ungültigkeit = Nichtigkeit
Ein Rechtsakt, der an einer Rechtswidrigkeit leidet und deswegen nicht die von ihm angezielte rechtliche Veränderung hervorbringt, heißt „ungültig“ (= „nichtig“).
○ Es geht bei der Ungültigkeit also gewissermaßen um die Verknüpfung von zwei verschiedenen Eigenschaften: Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit.
○ Der CIC verwendet, wenn es um die Frage der Gültigkeit geht, vor allem die Ausdrücke validus und nullus.
○ Gesetze betreffen nur dann die Gültigkeit einer Handlung, wenn sie darauf ausdrücklich hinweisen (c. 10).
Das gilt jedenfalls für rein kirchliche Gesetze. Bei Normen des göttlichen Rechts und Normen, die die Wesensbestandteile eine Handlung beschreiben, hat der kirchliche
Gesetzgeber nicht immer deren Gültigkeitsrelevanz ausdrücklich erwähnt.
○ Beispiele für Ungültigkeit:
Ablegen von Ordensgelübden ohne ein vorausgegangenes wenigstens zwölfmonatiges Noviziat (c. 656, 2° i. V. m. c. 648 § 1)
74
Errichtung einer Pfarrei ohne die vorausgehende Anhörung des Priesterrats (c. 515 § 2 i. V. m. c. 127)
Ungültige Handlungen sind definitionsgemäß immer rechtswidrig.
○ Umgekehrt kommt es vor, dass ein Rechtsakt zwar rechtswidrig, aber doch gültig ist.
Z. B. muss man, um Diözesanrichter zu werden, das Doktorat oder wenigstens das Lizentiat des kanonischen Rechts erworben haben (c. 1421 § 3). Wenn der Bischof (ohne eine entsprechende Dispens eingeholt zu haben) jemanden ernennt, der diese Qualifikation nicht erfüllt, handelt der Bischof zwar rechtswidrig, aber doch gültig, denn die genannte Norm über die Voraussetzungen für das Richteramt enthält keine Nichtigkeitsklausel.
Ungültige Handlungen sind definitionsgemäß auch immer unwirksam.
○ Umgekehrt kann es vorkommen, dass eine Rechtsakt zwar rechtmäßig und gültig, aber trotzdem unwirksam ist.
Z. B. wird, wie schon gesagt, eine Exkardination aus einer Teilkirche erst wirksam, wenn anschließend die Inkardination in eine andere Teilkirche erfolgt ist. Während der Zwischenzeit ist die Exkardination nicht etwa ungültig, schon deswegen nicht, da sie ja nicht rechtswidrig ist. Sie ist aber noch nicht wirksam, solange nicht die nachfolgende Inkardination erfolgt ist.
Die Terminologie des CIC ist im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen „Ungültigkeit“ und „Unwirksamkeit“ an einigen Stellen nicht konsequent.
○ Z. B. ist in c. 688 § 2 von „Gültigkeit“ die Rede („ut valeat“), obwohl dort besser von „Wirksamkeit“ gesprochen werden sollte.
c) Heilbare bzw. unheilbare Nichtigkeit (= „Nicht-Existenz“)
Unter den ungültigen Handlungen kann man danach unterscheiden, ob die Ungültigkeit darauf beruht
○ dass etwas vom rein kirchlichen Recht Gefordertes fehlt
○ oder dass ein Wesenselement der Handlung oder etwas vom göttlichen Recht Gefordertes fehlt.
Handlungen, die deswegen ungültig sind, weil ihnen ein Wesenselement oder ein Gültigkeitserfordernis des göttlichen Rechts fehlt, werden in der kanonistischen Literatur bisweilen als „inexistent“ bezeichnet.
○ Der CIC spricht hingegen meist einfach von ungültigen Handlungen, ohne näher zu unterscheiden.
Ungültige Handlungen, bei denen etwas vom rein kirchlichen Recht Gefordertes fehlt, können geheilt werden („heilbare Nichtigkeit“). Hingegen können inexistente Handlungen nicht geheilt werden („unheilbare Nichtigkeit“).
○ Der Begriff „Heilung“ ist hier in einem strengen Sinn gemeint. Durch ein Dekret der zuständigen kirchlichen Autorität wird im Nachhinein verfügt, dass die Handlung in jeder Hinsicht als eine von Anfang an (ex tunc) gültige Handlung angesehen wird, nicht nur vom Zeitpunkt der Heilung an (ex nunc).
Beispiel für heilbare Nichtigkeit:
○ Der Bischof hat eine Pfarrei errichtet, ohne den Priesterrat angehört zu haben. Die Errichtung ist daher gemäß c. 515 § 2 i. V. m. c. 127 ungültig. Sie kann aber vom Apostolischen Stuhl geheilt werden, da die Anhörung des Priesterrats nicht ein Wesenselement der Errichtung darstellt.
Beispiele für unheilbare Nichtigkeit:
75
○ Der Bischof hat einen Priester zum Pfarrer ernannt, ohne zu wissen, dass der betreffende kurz vorher gestorben ist. Die Ernennung ist ungültig (inexistent) und kann auch nicht geheilt werden.
○ Eine Handlung, die unter Zwang vorgenommen wird, dem der Handelnde auf keine Weise widerstehen kann (vis absoluta), gilt gemäß c. 125 § 1 „als nicht vorgenommen“ (pro infecto habetur); sie ist nichtig (inexistent) und kann nicht geheilt werden.
d) Aufhebbarkeit
auch „Anfechtbarkeit“ oder „Vernichtbarkeit“ genannt
In einige Fällen können gültige und wirksame Rechtsakte später aufgehoben werden, so dass sie ihre Wirksamkeit verlieren.
○ Alle Handlungen, sowohl amtliche als auch private, können durch richterliches Urteil aufgehoben werden, wenn sie aufgrund schwerer, widerrechtlich eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung vorgenommen wurden (c. 125 § 2).
In einigen Fällen führen Furcht oder Täuschung allerdings von vornherein zur Nichtigkeit (vgl. cc. 656, 4° und 658 im Hinblick auf das Ablegen von Ordensgelübden; cc. 1098 und 1103 im Hinblick auf das Eingehen einer Ehe).
○ Auch die Tatsache, dass eine Handlung aus Unkenntnis oder Irrtum vorgenommen wurde, kann ihre Aufhebbarkeit zur Folge haben (c. 126).
○ Auch die Amtsübertragung an eine Person, die zum Zeitpunkt der Amtsübertragung nicht die vom kanonischen Recht geforderte Eignung aufwies, kann aufgehoben werden (c. 149 § 2).
3. Die Ungültigkeit sakramentaler Handlungen
Die Begriffe „Gültigkeit“ und „Ungültigkeit“ werden nicht nur auf Rechtsakte, sondern auch auf Sakramente angewendet, allerdings in einem etwas anderen Sinn: Ein Sakrament wird gültig genannt, wenn mit dem äußerlich erkennbaren menschlichen Handeln das dem Sakrament
eigene göttliche Handeln einhergeht; andernfalls heißt es ungültig = nichtig.
Nach diesem Sprachgebrauch bleibt für eine Unterscheidung zwischen „Gültigkeit“ und „Wirksamkeit“ bei Sakramenten kein Raum.
○ Sakramente, die gültig, aber noch unwirksam sind, kann es also nicht geben.
Streng genommen handelt es sich bei der Ungültigkeit von Sakramenten immer um unheilbare Nichtigkeit. Wenn das göttliche Handeln sich nicht ereignet hat, kann es nämlich nicht nachträglich von Menschen hervorgebracht werden.
○ Beispiel: Der Bischof hat einen Ungetauften zum Diakon geweiht. Die Weihe ist kraft göttlichen Rechts nichtig (inexistent) (vgl. c. 1024) und kann auch nicht geheilt werden.
Der CIC verwendet die Begriffe „Heilung“ („convalidatio“ oder „sanatio“) allerdings auch im Hinblick auf das Ehesakrament.
○ Beispiele:
Eine wegen Konsensmangels nichtige Ehe kann dadurch, dass der betreffende Partner später den Konsens leistet, später gültig gemacht, also in einem gewissen Sinne „geheilt“ werden.
Eine wegen fehlerhafter Einhaltung der kanonischen Eheschließungsform nichtige Ehe könnte durch ein Dekret des Diözesanbischofs geheilt werden.
76
○ Bei diesen „Heilungen“ einer Ehe geht es aber nicht um Heilungen im strengen Sinn. Die Ehe kommt dabei nämlich nicht von dem Zeitpunkt an zustande, als die Partner den Ehewillen erklärten (ex tunc), sondern erst vom Zeitpunkt der Heilung an (ex nunc).
○ Deswegen sind diese Arten von Heilung einer Ehe auch dann möglich, wenn zunächst etwas vom göttlichen Recht her Notwendiges fehlte.
○ Wenngleich durch die Heilung einer Ehe die Ehe selbst erst zum Zeitpunkt der Heilung zustande kommt (ex nunc), kann doch verfügt werden, dass die kanonischen Wirkungen der Ehe (z. B. die „Ehelichkeit“ der vorher gezeugten Kinder) schon von einem früheren Zeitpunkt an (ex tunc) eintreten. Diese Form der Heilung nennt der CIC „Heilung in der Wurzel“ (sanatio in radice; cc. 1161-1165).
§ 11 – Kirchliches Handeln
Rechtsnormen sind vor allem Normen über Handlungen. Um Rechtsnormen für spezifisch kirchliche Handlungen zu erlassen, ist es hilfreich, die spezifisch kirchlichen Handlungen zu systematisieren.
Solche Unterscheidungen sind z. B. eine notwendige Voraussetzung dafür, näher zu bestimmen,
○ wer bestimmte Handlungen vornehmen kann und wer nicht,
○ und welche Verfahrensvorschriften für die einzelnen Arten von Handlungen gelten
View attachment 1913
A. Das Drei-Ämter-Schema
Um verschiedene Dimensionen innerhalb des Handelns der Kirche zu unterscheiden, wird seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil vor allem auf das „Drei-Ämter-Schema“ (tria munera) zurückgegriffen, das schon in der frühen Kirche bekannt war und in der Reformationszeit vor allem von Johannes Calvin entfaltet wurde. Darin werden drei Ämter Christi unterschieden, denen drei Dimensionen in der Sendung der Kirche entsprechen:
○ Hirtenamt → Leitungsdienst (munus regendi)
○ Prophetenamt → Verkündigungsdienst (munus docendi)
○ Priesteramt → Heiligungsdienst (munus sanctificandi)
Dieses Schema bildet auch die Grundlage für die Titel von Buch III und IV des CIC.
Das Schema ist sicherlich praktisch; im strengen Sinn theologisch notwendig ist es nicht. Ein Problem besteht darin, dass das diakonische Handeln der Kirche in dem Schema zu sehr in den Hintergrund tritt. Unter den drei Ämtern Christi lässt es sich zwar problemlos dem Hirtenamt zuordnen (Christus als der gute Hirt). Das diakonische Handeln unter den drei Dimensionen innerhalb der Sendung der Kirche dem Leitungsdienst (munus regendi) zuzuordnen, wird der hohen eigenständigen Bedeutung des diakonischen Handelns aber nicht gerecht.
○ Dass dieses Problem im Codex nicht auffällt, liegt daran, dass es darin für den Bereich des diakonischen Handelns keine spezifischen Rechtsnormen gibt.
B. Amtliches und privates Handeln
Innerhalb aller drei Dimensionen der Sendung der Kirche lässt sich unterscheiden zwischen amtlichem und privatem Handeln.
Der Begriff „amtlich“ bezieht sich dabei in erster Linie auf Amtsträger, d. h. Personen, denen dauerhaft ein bestimmtes Amt übertragen ist; „amtliches Handeln“ in einem weiten Sinn kann aber auch auf einer vorübergehend oder für einen Einzelfall übertragenen (delegierten) Gewalt
oder Vollmacht beruhen.
Amtliches Handeln in der Kirche beruht vor allem auf der Gewalt (oder „Vollmacht“), die Jesus Christus der Kirche übertragen hat. Dabei lässt sich unterscheiden zwischen
○ einer Art von Gewalt, die durch das Weihesakrament übertragen wird („Weihegewalt“, lat. potestas ordinis) und die aufgrund des ius divinum für die Feier bestimmter Sakramente erforderlich ist
○ und einer Art von Gewalt, die in anderer Weise übertragen wird (z. B. durch Verleihung eines Amtes) und die vor allem für die Leitung der Kirche erforderlich ist („Leitungsgewalt“ oder „Jurisdiktionsgewalt“, lat. potestas regiminis oder potestas iurisdictionis).
C. Der Verkündigungsdienst der Kirche
Der Verkündigungsdienst der Kirche wird in Buch III des CIC behandelt.
Alle Gläubigen haben Teil am Verkündigungsdienst der Kirche. Das ist ihre Pflicht und auch ihr Recht (c. 211).
○ Zur nicht-amtlichen Verkündigung gehört etwa die Weitergabe des Glaubens christlicher Eltern an ihre Kinder und die Bemühungen der einzelnen Gläubigen, in ihren konkreten Lebensumfeldern durch Wort und Tat ihren Glauben zu bezeugen.
78
Amtliche Verkündigung liegt vor, wenn dazu ein Auftrag seitens der kirchlichen Autorität erfolgt ist, z. B. die Beauftragung eines Religionslehrers (c. 805) oder Theologieprofessors (c. 812).
○ Wer das Weihesakrament empfängt, erhält damit zugleich in einem bestimmten Umfang auch den Auftrag zu amtlicher Verkündigung, insbesondere in der Form der Predigt im Rahmen der Liturgie (cc. 757, 764).
Innerhalb der amtlichen Verkündigung ist die hoheitliche Verkündigung hervorzuheben. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Verpflichtungskraft ausübt. Die hoheitliche Verkündigung ist Aufgabe des Papstes oder der übrigen Bischöfe, sei es als einzelne oder in Gemeinschaft.
○ An der Vollmacht des Papstes zur hoheitlichen Verkündigung hat auch die Glaubenskongregation. Die Vollmacht zur unfehlbaren Verkündigung übt der Papst aber nur persönlich aus.
○ Der Bischof kann seine Vollmacht zur hoheitlichen Verkündigung nicht an andere delegieren.
Eine besondere Form der hoheitlichen Verkündigung ist das unfehlbare Lehren. Dabei kann es sich um die Verkündigung einer Lehre als von Gott geoffenbart handeln, z. B. durch die feierliche Verkündigung eines Dogmas durch den Papst oder durch das Ökumenische Konzil (c. 750 § 1), oder um die Verkündigung einer sonstigen Lehre, die als endgültig anzunehmende vorgelegt wird (c. 750 § 2).
Bei der hoheitlichen Verkündigung ohne Anspruch auf Unfehlbarkeit spricht man von der Ausübung des „authentischen Lehramts“ (c. 752). Das Adjektiv „authentisch“ bedeutet dabei so viel wie „verbindlich“. Genau genommen müsste man von „authentischem Lehren ohne Anspruch auf Unfehlbarkeit“ sprechen.
D. Der Heiligungsdienst der Kirche
Der Heiligungsdienst der Kirche wird in Buch IV des CIC behandelt.
Alle Gläubigen haben Teil am Heiligungsdienst der Kirche. Das geschieht im privaten Gebet und Gottesdienst und auch in der Beteiligung aller Gläubigen am amtlichen Gottesdienst der Kirche.
Amtlicher Gottesdienst wird als „Liturgie“ bezeichnet. Ein solcher amtlicher Gottesdienst ist gegeben, wenn er im Namen der Kirche von rechtmäßig dazu beauftragten Personen und durch Handlungen dargebracht wird, die von der kirchlichen Autorität gebilligt sind (c. 834 § 2).
Die Feier der Liturgie wird vor allem von Klerikern geleitet. Aber auch andere Gläubige sind zur Leitung liturgischer Feiern in der Lage, z. B. bei der Feier der Stundenliturgie oder der unter besonderen Umständen zulässigen Feier der Taufe durch einen nicht geweihten Gläubigen.
Innerhalb der Liturgie lässt sich unterscheiden zwischen der Feier von Sakramenten (cc. 840-1165), Sakramentalien (cc. 1166-1172) und sonstigen liturgischen Feiern.
Für die Feier von fünf der sieben Sakramente (alle Sakramente außer Taufe und Ehe) ist der Besitz von Weihegewalt erforderlich.
E. Der Leitungsdienst der Kirche
Die Leitung der hierarchisch verfassten Kirche erfordert die von Jesus Christus an die Kirche übertragene Leitungsgewalt (potestas regiminis oder iurisdictionis).
79
Die Frage, ob die Ausübung dieser Leitungsgewalt an den Empfang des Weihesakraments gebunden ist (also Klerikern vorbehalten ist) oder nicht, war die wichtigste Frage bei den Diskussionen der Codexreformkommission im Jahre 1981.
○ Dazu wurde eine Stellungnahme der Glaubenskongregation eingeholt. Sie erklärte, dass, nur die von ihrem Wesen her hierarchischen Ämter („uffici intrinsecamente gerarchici“) Klerikern vorbehalten sind. 23
Um welche Ämter es dabei geht, ist nicht ganz klar. Man wird wohl an die drei aufgrund des ius divinum erforderlichen Ämter Papst, Bischofskollegium und Diözesanbischof denken.
○ Der CIC ist in dieser Hinsicht etwas widersprüchlich.
Einerseits erklärt c. 274 § 1, dass nur Kleriker Ämter erhalten können, zu deren Ausübung kirchliche Leitungsgewalt erforderlich ist.
Andererseits kann aber nach c. 1421 § 2 das Amt des Richters, das zweifellos Leitungsgewalt erfordert, auch Laien übertragen werden.
Faktisch gibt es in Deutschland auch andere Ämter, die Leitungsgewalt erfordern und Laien übertragen werden, z. B. Abteilungsleiter (oder „Dezernenten“) in den Bischöflichen Ordinariaten.
Auch Laien, die nicht über Leitungsgewalt verfügen, können doch bei deren Ausübung mitwirken (vgl. c. 129 § 2). Das geschieht z. B. in den verschiedenen Beratungsgremien, z. B. im Diözesanpastoralrat.
Innerhalb der Leitungsgewalt lässt sich zwischen gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt unterscheiden.
○ Es gibt in der Kirche also eine „Gewaltenunterscheidung“.
○ Das heißt aber nicht, dass es in der Kirche ein System der „Gewaltentrennung“ gäbe (wie in demokratischen Staaten). Vielmehr gibt es Amtsträger, die alle drei Arten von Leitungsgewalt zugleich innehaben, nämlich den Papst, das Bischofskollegium und die Diözesanbischöfe sowie die ihnen Gleichgestellten (c. 381 § 2 i. V. m. c. 368).
○ Die drei Arten von Leitungsgewalt werden in jeweils eigenen Paragraphen dieser Vorlesung
behandelt:
Gesetzgebung: in § 8 Gesetze und Gewohnheitsrecht.
Verwaltung: in § 12 Verwaltungshandeln
Rechtsprechung: in § 15 Rechtsprechung
Zum Leitungsdienst der Kirche gehören auch Leitungsämter, bei denen es nicht um die Leitung der hierarchisch verfassten Kirche geht, sondern um die Leitung von Vereinigungen innerhalb Kirche, d. h. von Ordensgemeinschaften und Vereinen. Diese Leitungsämter setzen nicht den Besitz von Leitungsgewalt und folglich auch nicht den Empfang des Weihesakraments voraus.
§ 12 Verwaltungshandeln
A. Überblick
- Als „Verwaltungshandeln“ bezeichnet man die Ausübung der ausführenden Gewalt.
- Für die „ausführende Gewalt“ verwendet der CIC die Ausdrücke potestas exsecutiva und potestas administrativa.
23 Wortlaut in: Congregatio Plenaria …, S. 37.
80
○ Diese beiden Ausdrücke sind praktisch gleichbedeutend.
○ Der Ausdruck potestas administrativa ist wohl geeigneter als der Ausdruck potestas exsecutiva. Denn Verwaltungshandeln beschränkt sich nicht auf die „Ausführung“ von Gesetzen, sondern geschieht auch in solchen Angelegenheiten, die nicht gesetzlich geordnet sind. (Natürlich muss solches Verwaltungshandeln gesetzmäßig sein, d. h., es darf nicht bestehenden Gesetzen widersprechen.) Im Deutschen ist für beide lateinischen
Ausdrücke nur die Übersetzung „ausführende Gewalt“ üblich (vgl. die deutschen Übersetzungen von cc. 1400 § 2, 1445 § 2).
-
- Die Ausübung der ausführenden Gewalt bezeichnet man als „Verwaltungshandeln“ oder einfach als „Verwaltung“. Dieser Begriff bezieht sich hier auf eine bestimmte Weise des Handelns bei der Leitung der Kirche, also bei der Ausübung des munus regendi.
○ Manchmal redet man auch – besonders im protestantischen Sprachgebrauch
– von der Ausdruck „Verwaltung“ der Sakramente und der „Verwaltung“ des Wortes Gottes. Diese Arten von „Verwaltung“, die zum munus sanctificandi bzw. zum munus docendi gehören, sind aber hier nicht gemeint.
- Die Ausübung der ausführenden Gewalt bezeichnet man als „Verwaltungshandeln“ oder einfach als „Verwaltung“. Dieser Begriff bezieht sich hier auf eine bestimmte Weise des Handelns bei der Leitung der Kirche, also bei der Ausübung des munus regendi.
- Kennzeichen des Verwaltungshandelns:
○ Unterschiede zur Gesetzgebung:
Im Unterschied zur Gesetzgebung hat das Verwaltungshandeln in Unterordnung unter Gesetz und Gewohnheitsrecht zu geschehen.
Während die Gesetzgebung sich auf eine Gesamtheit von Fällen bezieht, ist das
Verwaltungshandeln meist einzelfallbezogen; es gibt allerdings auch allgemeine Verwaltungserlasse.
○ Unterschiede zur Rechtsprechung:
Während die Rechtsprechung nur auf die Klage eines anderen hin möglich ist („Wo kein Kläger, da kein Richter“), kann die Verwaltung auch aus eigener Initiative tätig werden.
Während die Rechtsprechung einer genau festgelegten Verfahrensordnung folgt (siehe vor allem Buch VII des CIC), bestehen für das Verwaltungsverfahren nur vergleichsweise wenige Vorschriften; von diesen Vorschriften abgesehen, sind die Verfahrensfragen dem Ermessen der Verwaltungsorgane überlassen.
Das Verwaltungshandeln befasst sich auch mit Fragen aus dem Bereich des Heiligungsdienstes und des Verkündigungsdienstes. Beispiele dazu:
○ Bei der Feier der Taufe handelt es sich um die Ausübung des Heiligungsdienstes. Bei der Entscheidung, den Antrag eines Taufbewerbers auf Zulassung zur Taufe abzulehnen, handelt es sich aber nicht um die Ausübung des Heiligungsdienstes, sondern um Verwaltungshandeln.
○ Religionsunterricht ist Teil des Verkündigungsdienstes. Die Ernennung eines Religionslehrers stellt aber Verwaltungshandeln dar.
B. Verschiedene Arten des Verwaltungshandelns
1. Hoheitliches / nichthoheitliches Verwaltungshandeln
Diejenigen Autoritäten, die über gesetzgebende Gewalt verfügen, sind auch zu Verwaltungshandeln befähigt: der Papst, das Bischofskollegium, das Partikularkonzil, die Bischofskonferenz, der Diözesanbischof und die ihm Gleichgestellten.
Weitere Autoritäten, denen nach dem CIC ausführende Gewalt zukommt, sind:
○ auf der Ebene der Gesamtkirche die Verwaltungsorgane der Römischen Kurie
○ auf der diözesanen Ebene der Generalvikar und, soweit vorhanden, die Bischofsvikare
81
○ für bestimmte Angelegenheiten bestimmte Ordensobere
z. B. ein Amt oder ein Provinzial, wenn er ihm unterstellte Ordensangehörige zur Diakonen- und Priesterweihe zulässt
○ Personen, an die ausführende Gewalt delegiert wird (c. 137)
Zum Beispiel haben die deutschen Bischöfe den Pfarrern die Vollmacht übertragen, die für das Eingehen einer konfessionsverschiedenen Ehe erforderliche Erlaubnis (cc. 1124-1125) zu erteilen.
Bei den übrigen kirchlichen Amtsträgern, die kraft Amtes im Rahmen der Verwaltung tätig sind (z. B. ein Pfarrer oder eine Äbtissin), spricht der CIC nicht von ausführender Gewalt.
Um den Unterschied deutlich zu machen zwischen dem Verwaltungshandeln derer, denen nach dem CIC ausführende Gewalt zukommt, und dem Handeln der übrigen Verwaltungsorgane, kann man zwischen „hoheitlichem“ und „nicht-hoheitlichem“ Verwaltungshandeln unterscheiden.
In cc. 31-93 gibt es Verfahrensvorschriften für das Verwaltungshandeln. Sie gelten an sich nur für das hoheitliche Verwaltungshandeln (vgl. c. 35).
○ Hinzu kommen nähere Verfahrensvorschriften für bestimmte Verwaltungsverfahren. Solche näheren Vorschriften gibt es sowohl im CIC (z. B. für die Auflösung nicht vollzogener Ehen: cc. 1697-1706 und für die Beschwerde gegen Verwaltungsakte: cc. 1732-1739) als auch außerhalb des CIC (z. B. für die Auflösung nicht sakramentaler Ehen).
Für das nicht-hoheitliche Verwaltungshandeln (z. B. Festsetzen der Uhrzeit eines Gottesdienstes durch den Pfarrer) gibt es so gut wie keine Verfahrensvorschriften. Wenn dadurch allerdings eine Rechtslücke entsteht (d. h., wenn zwingend Rechtsnormen benötigt werden), müssen die Vorschriften für hoheitliches Verwaltungshandeln analog Anwendung finden.
2. Allgemeine Verwaltungserlasse / Verwaltungshandeln im Einzelfall
Typischerweise ist Verwaltungshandeln einzelfallbezogen. Es besteht aber auch die Möglichkeit von allgemeinen Verwaltungserlassen. Sie werden in cc. 31-34 behandelt und treten in zwei Formen auf: allgemeine Ausführungsdekrete und Instruktionen.
Die allgemeinen Verwaltungserlasse sind inhaltlich den ihnen entsprechenden Gesetzen untergeordnet. Dadurch unterscheiden sie sich von Gesetzen.
Der Unterschied zwischen den beiden Arten von allgemeinen Verwaltungserlassen liegt vor allem in ihrem unterschiedlichen Adressatenkreis begründet:
○ Allgemeine Ausführungsdekrete (decreta generalia exsecutoria), auch „Ausführungsverordnungen“ genannt, richten sich an dieselben Personen, an die sich das zugrunde liegende Gesetz richtet (cc. 31-33)
Beispiel: die zusammen mit der AK Veritatis gaudium (über die kirchlichen Fakultäten) erlassenen Ordinationes (Verordnungen) der Bildungskongregation, von 2017
○ Instruktionen richten sich nur an diejenigen, „die dafür sorgen müssen, dass die Gesetze zur Ausführung gelangen“ (c. 34).
Beispiel: die „Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester“, von 1997
3. Verwaltungsakte / rein tatsächliches Verwaltungshandeln
Innerhalb des Verwaltungshandelns im Einzelfall kann unterschieden werden zwischen Verwaltungsakten und sonstigem Verwaltungshandeln.
82
○ Verwaltungsakte stellen Rechtsakte (cc. 124-127) dar; sie zielen also auf eine rechtliche Veränderung ab. Sie sind entweder gültig oder ungültig.
Beispiel: Die Ernennung eines Pfarrers.
○ Zum Verwaltungshandeln gehören auch Realakte. Sie zielen auf eine rein faktische Veränderung ab. Die Frage der Gültigkeit stellt sich dabei nicht.
Beispiel: die Mitteilung der Ergebnisse einer Diözesansynode an die Bischofskonferenz (c. 467)
4. Die einzelnen Arten von Verwaltungsakten
a) Antragsabhängigkeit
Innerhalb der Verwaltungsakte unterscheidet der CIC zwischen
○ einerseits: Dekreten
○ andererseits: Reskripten sowie reskriptähnlichen Verwaltungsakten.
Das Unterscheidungskriterium ist die Antragsabhängigkeit:
Dekrete sind nicht antragsabhängig.
Reskripte und reskriptähnliche Verwaltungsakte sind antragsabhängig.
○ Was mit „Antragsabhängigkeit“ gemeint ist, lässt sich am besten an c. 63 deutlich machen, wo es um die Erschleichung geht. Diese Vorschrift betrifft nur Reskripte und reskriptähnliche Verwaltungsakte, nicht aber Dekrete:
Wenn jemand einen Antrag auf ein Reskript stellt, dabei aber in den entscheidenden Punkten falsche Angaben macht, ist das Reskript ungültig (c. 63 § 2). So gesehen ist das Reskript in seiner Gültigkeit von dem gestellten Antrag abhängig.
Bei einem Dekret besteht eine solche Abhängigkeit nicht. Dass jemand einen Antrag auf ein Dekret stellt und dabei falsche Angaben macht, steht der Gültigkeit des daraufhin erlassenen Dekrets nicht entgegen.
○ Das Kriterium der „Antragsabhängigkeit“ bezieht sich also nicht auf die Frage, ob in einem konkreten Einzelfall tatsächlich ein Antrag gestellt wurde oder nicht. Beispielsweise geschieht die Ernennung eines Pfarrers durch Dekret, auch dann, wenn in einem bestimmten Einzelfall jemand seine Ernennung zum Pfarrer beantragt hat. Die Erteilung von Dispensen geschieht durch Reskript, auch dann wenn sich in einem bestimmten
Einzelfall eine kirchliche Autorität entscheidet, eine Dispens (z. B. von einem Ehehindernis) zu erteilen, die nicht beantragt wurde.
b) Dekret
Definition in c. 48
○ Inhalt des Dekrets ist demnach eine Entscheidung (decisio) oder eine (Amts-) Verleihung (provisio).
○ Beispiele: Errichtung einer Pfarrei; Ernennung eines Pfarrers
Zu den Dekreten zählt auch der Verwaltungsbefehl (praeceptum).
○ Definition in c. 49
○ Kennzeichen eines Verwaltungsbefehls ist, dass einer Person eine Entscheidung – auch gegen ihren Willen – „auferlegt“ wird.
Beispiele: Androhung einer Strafe für den Fall, dass jemand einen Befehl nicht erfüllt („Strafbefehl“ – praeceptum poenale, siehe c. 1319).
83
c) Reskript und reskriptähnliche Verwaltungsakte
Definition des Reskripts in c. 59 § 1; Kriterien:
○ Schriftform
○ der Inhalt ist ein Privileg, eine Dispens oder ein anderer Gnadenerweis
○ Beispiele für Reskripte:
ein Privileg, eine Dispens, eine (erbetene) Laisierung, u. a.
Privileg: siehe die Definition in c. 76 § 1
Dispens: siehe die Definition in c. 85
○ Die genaue Abgrenzung zwischen Privileg und Dispens ist nicht immer einfach. Das Privileg hat typischerweise Dauercharakter; wenn es sich also nur darum handelt, ein an sich nicht zulässiges Tun oder Unterlassen einmal zuzulassen, liegt eine Dispens vor (c. 85: „in einem Einzelfall“). Wenn einer ganzen Gemeinschaft dauerhaft etwas gewährt wird, überschreitet das den Einzelfall; dann liegt ein Privileg vor.
Gemäß c. 59 § 2 gibt es zwei Arten von reskriptähnlichen Verwaltungsakten,
○ nämlich:
die Erteilung einer Erlaubnis
die mündliche Erteilung eines Gnadenerweises
○ Beispiele für reskriptähnliche Verwaltungsakte:
die mündliche Gewährung einer Dispens vom Stundengebet
die – schriftliche oder mündliche – Erteilung der Erlaubnis, außerhalb des eigenen Zuständigkeitsgebiets die Taufe zu spenden (c. 862)
§ 13 – Leitungsgewalt
- einschlägige Bestimmungen: cc. 129-144
○ Im folgenden werden aber weniger die einzelnen Canones, sondern vor allem grundsätzliche Fragen behandelt.
A. Terminologische Vorbemerkung zum Begriff „Gewalt“
- Zu den Aspekten, die in einer Gemeinschaft rechtlich geordnet sein sollten, gehört die Frage, von wem und wie dort Leitung ausgeübt wird. Dabei verwendet man üblicherweise das Wort „Gewalt“ (z. B. in der Demokratie: „Alle Gewalt geht vom Volk aus“).
- Der deutsche Ausdruck „Gewalt“ ist allerdings mehrdeutig. Er kann für die lateinischen Begriffe vis und potestas verwendet werden. Deren Bedeutung ist ganz verschieden:
○ vis = „Gewalt“ im faktischen Sinn (vgl. „Macht“, „Zwang“): - kann rechtmäßig sein (vgl. das „Gewaltmonopol des Staates“) oder rechtswidrig (z. B. „Gewaltverbrecher“)
- spielt im kirchlichen Recht kaum eine Rolle
- c. 125 § 1: Handlungen, die durch von außen zugefügten Zwang (vis) herbeigeführt wurden, gelten als nicht vorgenommen.
○ potestas = „Gewalt“ im rechtlichen Sinn („Vollmacht“): eine rechtliche Befähigung, die für die Vornahme bestimmter Handlungen erforderlich ist - Im folgenden ist nur „Gewalt“ im Sinne von potestas gemeint.
B. Die verschiedenen Arten von „potestas“ in der Kirche
- Unter den verschiedenen Arten von Gewalt in der Kirche ist an erster Stelle die der Kirche von Jesus Christus übertragene Gewalt zu nennen, also eine Gewalt, die im ius divinum positivum begründet ist.
○ Das Zweite Vatikanum fasst diese Gewalt unter dem umfassenden Ausdruck potestas sacra24 zusammen. Im Deutschen gibt es dafür verschiedene Übersetzungen („heilige Gewalt“, „heilige Vollmacht“, „Kirchengewalt“).
○ Der CIC verwendet demgegenüber keinen umfassenden Ausdruck für die gesamte der Kirche von Jesus Christus verliehene Gewalt. Vielmehr unterscheidet der CIC in diesem Zusammenhang zwischen potestas ordinis („Weihegewalt“) und potestas regiminis =
potestas iurisdictionis („Leitungsgewalt“, „Jurisdiktionsgewalt“, „Hirtengewalt“). - Neben Weihe- und Leitungsgewalt gibt es in der Kirche auch noch andere Arten von Gewalt:
○ Die Gewalt, die Eltern (oder Erziehungsberechtigte) – auch im kirchlichen Rechtsbereich – über ihre Kinder haben, beruht auf dem ius naturale.
○ Die Gewalt, die der Vorsitzende eines privaten kanonischen Vereins besitzt, beruht auf einer Übertragung seitens der Mitglieder (normalerweise auf dem Wege der Vereinsstatuten, die man durch den Vereinsbeitritt – zumindest implizit – anerkennt). In der kanonistischen Wissenschaft wird diese Art von Gewalt, die innerhalb einer Vereinigung ausgeübt wird, von manchen mit dem Ausdruck „Konsoziativgewalt“ bezeichnet. Im Gegensatz zur Kirchengewalt, die gewissermaßen „von oben“ kommt, kommt die Konsoziativgewalt „von unten“. - Nicht einfach ist die Charakterisierung jener Gewalt, die den Oberen und Kapiteln in Ordensgemeinschaften und sonstigen kanonischen Lebensverbänden sowie den Vorsitzenden von öffentlichen Vereinen zukommt (vgl. c. 596 § 1). Der CIC/1917 hatte im Hinblick auf
Ordensgemeinschaften von „Dominativgewalt“ gesprochen (can. 501 § 1 CIC/1917); dieser Ausdruck hatte aber keine inhaltliche Klärung gebracht. Der CIC/1983 verwendet für diese Art von Gewalt keinen besonderen Ausdruck.
○ Einerseits kann diese Gewalt nur unter der Voraussetzung ausgeübt werden, dass die Mitglieder der Vereinigung sich ihr unterworfen haben, z. B. durch Ordensgelübde; insofern könnte man auch hier von „Konsoziativgewalt“ sprechen.
○ Andererseits handeln die betreffenden Amtsträger aber, da sie öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts vorstehen, „im Namen der Kirche“ (vgl. c. 116 § 1). Das ist letztlich nur möglich aufgrund einer Teilhabe an jener Gewalt, die Jesus Christus der
Kirche übertragenhat.
C. Die Unterscheidung zwischen Weihe- und Leitungsgewalt
- Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Weihe- und Leitungsgewalt sind drei Unterscheidungskriterien von Bedeutung:
○ die Verlierbarkeit der Gewalt
○ die Übertragungsweise
○ der Anwendungsbereich
1. Verlierbarkeit
- Dass man innerhalb der Gewalt, die es in der Kirche von Jesus Christus herkommend gibt, verschiedene Formen unterscheiden kann, hat man im Laufe der Kirchengeschichte vor allem im Hinblick auf ihre Verlierbarkeit erkannt. Wenn ein Kleriker seinen Dienst aufgab (z. B. indem er sich von der Kirche lossagte), stellte sich die Frage, inwieweit seine Gewalt als Kleriker erhalten blieb und inwieweit nicht. Man erkannte, dass in dieser Hinsicht unterschieden werden
muss zwischen
○ Gewalt, die verloren ging (z. B. die Amtsgewalt als Pfarrer; wenn der Betreffende zurückkehrte, konnte er also ggf. erneut zum Pfarrer ernannt werden)
○ und Gewalt, die erhalten blieb (z. B. die Vollmacht, die Eucharistie zu feiern; wenn der Betreffende zurückkehrte, musste er nicht neu geweiht werden). - Denn das einmal gültig empfangene Weihesakrament wird niemals ungültig (vgl. c. 290; „character indelebilis“: vgl. c. 845 § 1). Daraus ergibt sich, dass auch die aufgrund des ius divinum mit dem Weihesakrament verbundene Gewalt nicht wieder entzogen werden kann.
○ Allerdings kann ihre Ausübung verboten werden. Genau das geschieht bei der „Laisierung“. Z. B. kann ein laisierter Priester nach wie vor gültig die Eucharistie feiern. Es ist ihm aber nicht mehr erlaubt. - Diejenigen Formen von Gewalt in der Kirche, die nicht aufgrund des ius divinum mit dem Weihesakrament verbunden sind, sind demgegenüber verlierbar.
○ Z. B. verliert man die mit einem Amt verbundene Gewalt, wenn man das Amt verliert (c. 143), z. B. durch Amtsverzicht, Versetzung, Amtsenthebung, Ablauf der Amtszeit. - Das gilt für alle Amtsträger, auch für den Papst. Wenn ein Papst auf sein Amt verzichtet, besitzt er von diesem Zeitpunkt an nicht mehr die mit seinem Amt verbundene Gewalt.
○ Delegierte Gewalt kann man z. B. verlieren durch Widerruf der Delegation, durch Ablauf der Zeit, für die man delegiert wurde usw. (siehe c. 142). - Vor diesem Hintergrund wird verstehbar, dass das kirchliche Recht von einer grundlegenden Unterscheidung zwischen Weihegewalt und Leitungsgewalt ausgeht.
2. Übertragungsweise
- Die verlierbare und die unverlierbare Gewalt werden in unterschiedlicher Weise übertragen:
- Die unverlierbare Art von Gewalt wird durch das Weihesakrament übertragen. Man spricht daher auch von Weihegewalt (potestas ordinis).
- Mit dem Empfang des Weihesakraments erhält der Geweihte nicht nur aufgrund des ius divinum bestimmte Vollmachten (z. B. die Eucharistie zu feiern), sondern die Kirche hat an den Empfang des Weihesakraments weitere Vollmachten geknüpft (z. B. die mit der
Diakonenweihe verbundene Befähigung, den eucharistischen Segen zu erteilen). Solche Vollmachten sind – jedenfalls was die konkrete Ausgestaltung angeht – im ius mere ecclesiasticum begründet. Als von der Kirche begründet sind sie nicht unverlierbar mit dem
Empfang des Weihesakraments verbunden, sondern können auch wieder entzogen werden. - Soweit Gewalt in der Kirche nicht durch den Empfang des Weihesakraments, sondern auf anderen Wegen übertragen wird, spricht man von einer Übertragung durch „kanonische Sendung“ (missio canonica).
○ Der Ausdruck missio canonica wird in einem etwas anderen Sinn auch im Bereich des Lehrrechts (→ munus docendi) verwendet, z. B. missio canonica für einen Religionslehrer oder einen Dozenten der Theologie.
○ Die „kanonische Sendung“ kann auf verschiedene Weisen erfolgen: - unmittelbar durch Gott („missio divina“): Das gilt für den Papst und dasBischofskollegium: Sobald jemand zum Papst geworden ist, erhält er kraft göttlichenRechts die mit dem Papstamt verbundene Gewalt.
- durch Menschen (missio canonica im engeren Sinne), und zwar:
- durch menschliches Handeln im Einzelfall:
- durch Amtsübertragung: Z. B. erhält der Generalvikar die mit diesem Amtverbundene Gewalt durch seine Ernennung.
- durch Delegation: Z. B. ist die Errichtung eines Domkapitels dem ApostolischenStuhl vorbehalten (c. 504). Der Papst kann die für die Errichtung erforderlicheGewalt aber z. B. an den Diözesanbischof delegieren, so dass dieser dasDomkapitel selber errichten kann.
- von Rechts wegen
- aufgrund von Gesetzen: z. B. durch „Suppletion“ im Falle von Irrtum oder Zweifel(c. 144) oder durch Ersitzung (c. 197)
- aufgrund von Gewohnheitsrecht: Diese Art der Übertragung von Gewalt war vorallem in den ersten Jahrhunderten der Kirche von Bedeutung.
3. Anwendungsbereich
- Die verschiedenen Arten von Gewalt in der Kirche lassen sich auch danach unterscheiden, für welche Handlungen sie erforderlich sind:
a) Ausübung von Leitung - Bei der durch kanonische Sendung übertragenen Gewalt geht es um die Ausübung von Leitung. Man spricht daher von Leitungsgewalt (potestas regiminis = potestas iurisdictionis).
- Leitungsgewalt ist z. B. erforderlich für das
○ Erlassen eines Gesetzes
○ Errichtung einer Diözese
○ Ernennung eines Pfarrers
○ Erteilen einer Dispens
○ Fällen eines Gerichtsurteils
○ usw.
b) Sakramente - Die aufgrund des ius divinum mit dem Empfang des Weihesakraments verbundene Weihegewalt ist für die Feier bestimmter Sakramente erforderlich:
- Drei Sakramente erfordern lediglich Weihegewalt:
○ Die Feier des Weihesakraments setzt die Bischofsweihe voraus.
○ Die Feier der Eucharistie und der Krankensalbung setzen die Priesterweihe voraus. - Zwei Sakramente setzen nach geltendem Recht neben dem Empfang der Priesterweihe auch eine besondere Befugnis („facultas“), voraus. Das gilt für die Firmung und das Bußsakrament.
○ Bischöfe erhalten diese Befugnis mit ihrer Weihe. Priestern kann sie verliehen werden. - von Rechts wegen: Z. B. besitzt ein Priester, der einen Erwachsenen tauft, von Rechts wegen auch die Befugnis, ihn zu firmen (c. 883, 2°). Ein Pfarrer besitzt von Rechts wegen Beichtbefugnis (c. 968 § 1).
- durch besondere Verleihung: z. B. wenn der Diözesanbischof einen Domkapitularbeauftragt, Firmungen zu spenden; oder wenn ein Priester, der nicht Pfarrer ist, eine Beichtbefugnis erhält
○ Die Firm- bzw. Beichtbefugnis betrifft nicht nur die Erlaubtheit, sondern auch die Gültigkeitdes Sakraments (cc. 882, 966 § 1).
○ Über die rechtliche Natur der facultas äußert sich der CIC nicht. Sicherlich handelt es sichnicht einfach um Weihegewalt, denn die facultas wird ja im Falle von Priestern nicht durchdie Weihe übertragen. In der Kanonistik gibt es zwei Theorien: - 1. Die facultas ist eine Erscheinungsform von Leitungsgewalt. Firmung und Bußeerfordern also nicht nur Weihe-, sondern auch Leitungsgewalt.
- = die früher (bis etwa zum CIC/1983) übliche Theorie; dagegen wird eingewandt, die beiden Arten von Kirchengewalt würden zu sehr voneinander getrennt
- 2. Der Priester besitzt bereits kraft seiner Weihe alle erforderliche Gewalt, um die Firmung und das Bußsakrament zu feiern. Diese Gewalt ist aber mit einer Art innerer „Sperre“ versehen, die erst aufgehoben werden muss, damit die Gewalt gültig ausgeübt
werden kann. Dieses Aufheben der „Sperre“ geschieht durch den Empfang der facultas.
- = die modernere Theorie; man kann aber fragen, ob diese Theorie nicht lediglich ein seltsames Phänomen (das Zusammenwirken beider Gewalten) durch ein anderes (die „Sperre“) ersetzt
○ Die komplizierte Struktur von Firmung und Buße ergibt sich aus der Praxis der Kirche (Ecclesia fecit, ergo potuit): Im Falle von Priestern hat sich die Kirche, wenn es um die Feier der Firmung oder des Bußsakraments ging, nicht einfach mit dem Empfang der
Priesterweihe begnügt, sondern etwas Zusätzliches verlangt. Ob ähnliche zusätzliche Anforderungen auch im Falle der Eucharistie, der Krankensalbung und des Weihesakraments gestellt werden könnten, ist theologisch nicht geklärt. Jedenfalls hat es die Kirche bislang nicht getan, sondern bei diesen Sakramenten die bloße Weihegewalt für
ausreichend gehalten. - Zwei Sakramente erfordern keinerlei Art von Gewalt, nämlich Taufe und Ehe.
○ Gültig taufen kann jeder Mensch (c. 861 § 2).
○ Zwei Getaufte können miteinander das Sakrament der Ehe eingehen, ohne dass es dazu irgendeiner Art von Gewalt bedürfte. - Aufgrund des rein kirchlichen Rechts ist dazu bei Katholiken die kanonische Ehe-schließungsform gemäß c. 1108 erforderlich, zu der die Assistenz eines dazu bevollmächtigten Klerikers – oder ausnahmsweise gemäß c. 1112 § 1 eines dazu bevollmächtigten Laien – gehört. Die Befugnis zur Eheschließungsassistenz bezeichnet
der CIC ebenfalls als „facultas“ (c. 1111). Sie ist aber anderer Art als die facultas für die Feier von Firmung und Buße. Die Eheschließungsassistenz ist nicht als Ausübung von
Leitungsgewalt, sondern als eine Art besonderer Zeugenschaft anzusehen. - Wenn man das voranstehend über die sieben Sakramente Gesagte den drei Weihestufen zuordnet, ergibt sich:
○ Die Diakonenweihe vermittelt im Hinblick auf Sakramente keinerlei Weihegewalt.
○ Mit Ausnahme des Weihesakraments wird die für die Feier von Sakramenten erforderliche Gewalt durch die Priesterweihe vermittelt. (Das betrifft also die Sakramente der Firmung, Eucharistie, Buße und Krankensalbung.) Für die Ausübung der Weihegewalt ist dabei ggf.
eine bestimmte facultas erforderlich.
○ Das einzige Sakrament, für dessen Feier die Bischofsweihe erforderlich ist, ist das Weihesakrament. - Das gilt zumindest für das geltende Recht. Im Laufe der Geschichte ist es bisweilen vorgekommen sein, dass auch Priester kraft besonderer Bevollmächtigung das Weihesakrament gespendet haben. Die Gültigkeit dieser Weihespendungen vorausgesetzt, ist zu folgern, dass auch beim Weihesakrament eine ähnliche Strukturwie bei Firmung und Buße vorliegt. Insgesamt ergibt sich daraus, dass unter den drei
Weihestufen letztlich nur die Priesterweihe Weihegewalt vermittelt, nicht die Diakonen- oder Bischofsweihe.
○ Man könnte allerdings auch die Position vertreten, dass das ius divinum keine unwandelbare Zuordnung der Weihegewalt zu den einzelnen Weihestufen festlegt, sondern in dieser Hinsicht einen gewissen Spielraum lässt, der die verschiedenen historischen Entwicklungen verständlich machen kann.
c) Sonstige liturgische Handlungen
- Die aufgrund des ius mere ecclesiasticum zusätzlich mit dem Empfang des Weihesakraments verbundene Gewalt ist erforderlich für bestimmte nicht-sakramentale liturgische Handlungen, z. B. die Feier der Abtsweihe, Jungfrauenweihe, Kirchweihe, Altarweihe, Weihe der hl. Öle, Erteilung des eucharistischen Segens usw.
- Vom Kriterium der Verlierbarkeit her betrachtet, gleicht dieser Gewalt nicht der Weihegewalt, sondern der Leitungsgewalt.
D. Die Befähigung zur Übernahme von Leitungsgewalt
- Der Besitz von Weihegewalt ist schon vom Begriff her an die Übertragung des Weihesakraments gebunden.
- Nicht so klar ist zu erkennen, ob und inwieweit das Weihesakrament auch eine Voraussetzung ist, um Leitungsgewalt auszuüben: Können nur Kleriker oder auch Laien Leitungsgewalt ausüben?
○ Es geht hier um eine Frage nach dem ius divinum: Wie muss die Leitung der Kirche aussehen, um dem Willen Christi zu entsprechen? - Die Frage wurde kontrovers diskutiert. Es war die wichtigste Frage bei der Vollversammlung der Codexreformkommission im Jahre 1981.
○ Eine Stellungnahme der Glaubenskongregation25 vertrat die Position, nur die von ihrem Wesen her hierarchischen Ämter (uffici intrinsecamente gerarchici) seien Klerikern vorbehalten. - Um welche Ämter es dabei geht, wird nicht ganz klar. Es liegt nahe, nur an den Papst und die Diözesanbischöfe zu denken.
- Argumente für die Behauptung, nur Kleriker könnten Leitungsgewalt ausüben:
○ Das Zweite Vatikanum hat die Einheit der Kirchengewalt betont; es hat nicht die Ausdrücke potestas ordinis und potestas regiminis/iurisdictionis verwendet, sondern nur den Ausdruck
potestas sacra.
○ Es hat gelehrt, dass die Bischofsweihe zusammen mit dem munus sanctificandi auch das munus docendi und das munus regendi überträgt (LG 21 Abs. 2). Das munus regendi, zu dem die Ausübung von Leitungsgewalt gehört, scheint also im Weihesakrament begründet zu liegen. - Argumente für die Behauptung, auch Laien könnten Leitungsgewalt ausüben:
○ Im Laufe der Kirchengeschichte haben immer wieder Laien Leitungsgewalt ausgeübt, ohne dass es als unrechtmäßig angesehen worden wäre
- Es kam vor, dass ein Laie zum Papst gewählt wurde und die päpstliche Gewalt ausübte, noch bevor er zum Diakon geweiht war.
- Es gab Äbtissinnen, die nach Art von Bischöfen die Leitung über die an das Kloster angeschlossenen Pfarreien ausübten.
- Aufgrund des Ottonischen Systems, in dem die Bischöfe auch weltliche Gewalt hatten, kam es zu Inhabern bischöflicher Gewalt, die nicht geweiht waren (und sich z. T. auch gar nicht weihen lassen wollten, z. B., um sich nicht an den Zölibat zu binden).
- Diese Praxis wurde allerdings vielfach doch als missbräuchlich angesehen.
○ Der Gesetzgeber kann Handlungen von Laien von Rechts wegen mit rechtlichen Wirkungen verknüpfen, die an sich die Ausübung von Leitungsgewalt erfordern. - Z. B. kann ein Ordensoberer, der Laie ist, Angehörige seines Ordens entlassen. Die Entlassung enthält von Rechts wegen die Dispens von den Gelübden (c. 701). Die Gewährung einer solchen Dispens erfordert – theologisch gesehen – sicherlich den Einsatz von Leitungsgewalt.
Wenn der Gesetzgeber das Handeln von Laien mit rechtlichen Folgen verknüpfen kann, die den Einsatz von Leitungsgewalt erfordern, ist aber kaum noch ein Unterschied zu sehen im Vergleich zu einer Übertragung von Leitungsgewalt an den betreffenden Laien. Der
Vorbehalt von Leitungsgewalt für Kleriker wird dadurch ziemlich theoretisch. - Die Positionen in dieser Kontroverse lassen sich nicht leicht in das Schema „konservativ“ – „progressiv“ einordnen.
○ Die Ansicht, auch Laien könnten Leitungsgewalt ausüben, ist historisch gesehen eher „vorkonziliar“, inhaltlich aber eher „progressiv“.
○ Die Ansicht, die Ausübung von Leitungsgewalt sei Klerikern vorbehalten, liegt eher auf der Linie des Zweiten Vatikanums, ist in den inhaltlichen Konsequenzen aber eher „konservativ“. - Die Vorschriften des CIC lassen in der Frage nach der Ausübung von Leitungsgewalt durch Laien keine klare Linie erkennen, sondern sind widersprüchlich.
○ c. 274 § 1: Nur Kleriker können Ämter erhalten, zu deren Ausübung Leitungsgewalt erforderlich ist.
○ c. 1421 § 2: Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein Laie Richter werden und somit ein Amt erhalten, zu dessen Ausübung Leitungsgewalt erforderlich ist. - Zwischen diesen beiden canones besteht ein klarer Widerspruch. Darin spiegeln sich die unterschiedlichen Auffassungen in der Codexreformkommission.
○ c. 129 §§ 1 und 2: Zur Übernahme von Leitungsgewalt sind die Kleriker befähigt; Laien können bei der Ausübung der Gewalt mitwirken (cooperari). - Es wird nicht ganz klar, welchen Charakter dieses „Mitwirken“ hat: Übt der Mitwirkende im Grunde auch selber Leitungsgewalt aus oder nicht?
○ Eine ähnliche „mittlere“ Lösung nennt c. 517 § 2: Ein Priester leitet die Seelsorge, ein Diakon oder Laie wird an den Seelsorgsaufgaben beteiligt (participatio). - Faktisch hat sich in der Kirche die Position durchgesetzt, wonach auch Laien Leitungsgewalt ausüben können. Insbesondere unter Papst Franziskus hat die Übertragung entsprechender Aufgaben zugenommen.
○ Im Ehenichtigkeitsverfahren können seit dem MP Mitis Iudex (2015) innerhalb eines dreiköpfigen Richterkollegiums zwei Laien tätig sein.
○ Papst Franziskus hat Laien auch zu Mitgliedern jener Dikasterien der Römischen Kurie ernannt, die Leitungsgewalt ausüben.
E. Arten von Leitungsgewalt
- c. 135 § 1: gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt
○ Es gibt also auch in der Kirche eine „Gewaltenunterscheidung“. Das heißt aber nicht, dass es in der Kirche ein System der „Gewaltentrennung“ gäbe (wie in demokratischen Staaten).
Vielmehr gibt es Amtsträger, die alle drei Arten von Leitungsgewalt zugleich innehaben, nämlich den Papst, das Bischofskollegium und die Diözesanbischöfe sowie die ihnen Gleichgestellten (c. 381 § 2 i. V. m. c. 368).
○ Die Ausübung der verschiedenen Arten von Leitungsgewalt wird in je eigenen Paragraphen dieser Vorlesung behandelt: - gesetzgebende Gewalt: in § 8 („Gesetze und Gewohnheitsrecht“)
- ausführende Gewalt: in § 11 H und J („Verwaltungshandeln“)
- richterliche Gewalt: in § 15 („Rechtsprechung“)
- c. 131 § 1: ordentliche und delegierte Gewalt:
○ ordentliche Gewalt = mit einem Amt verbunden
○ delegierte Gewalt = unabhängig von einem Amt - hoheitliche und nichthoheitliche Gewalt
○ hoheitliche Gewalt: kommt dem Papst und den Bischöfen sowie einigen ihnen gleichgestellten Amtsträgern zu, ebenso ihren jeweiligen Stellvertretern
○ nicht-hoheitliche Gewalt: kommt Amtsträgern zu, die den Bischöfen untergeordnet sind. - Die nichthoheitliche Leitungsgewalt wird im CIC nicht deutlich angesprochen. Z. B. wird die Gewalt des Pfarrers über seine Pfarrei nicht als potestas bezeichnet. Dennoch handelt es sich von der Sache her auch hier um Leitungsgewalt, näherhin um ausführende Gewalt. Die Vorschriften des CIC über die potestas regiminis beziehen
sich aber vom Zusammenhang her im Allgemeinen nur auf hoheitliche Leitungsgewalt, also z. B. nicht auf die Leitungsgewalt des Pfarrers.
F. Ausübung von Leitungsgewalt im forum externum und forum internum
- forum externum = „äußerer Bereich“ = nicht geheim
- forum internum = „innerer Bereich“ = geheim
○ Was im Bußsakrament geschieht, gehört immer zum forum internum (sog. forum internum sacramentale).
○ Der geheime Bereich außerhalb des Bußsakraments wird als forum internum non sacramentale bezeichnet. - Z. B. kann in Todesgefahr (c. 1079 § 3) und im Dringlichkeitsfall (c. 1080 § 1) der Beichtvater im forum internum von geheimen Ehehindernissen dispensieren, sei es innerhalb oder außerhalb des Bußsakraments.
G. Die einzelnen Inhaber ordentlicher Leitungsgewalt
- Inhaber ordentlicher Leitungsgewalt in vollem Umfang (d. h. Inhaber von ordentlicher gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt):
○ der Papst
○ das Bischofskollegium
○ der Diözesanbischof und die ihm Gleichgestellten - weitere Inhaber ordentlicher gesetzgebender Gewalt
○ das Partikularkonzil
○ die Bischofskonferenz (für bestimmte Angelegenheiten) - weitere Inhaber ordentlicher ausführender Gewalt
○ die Dikasterien des Apostolischen Stuhls
○ die Bischofskonferenz (für bestimmte Angelegenheiten)
○ Generalvikar und Bischofsvikar
○ die höheren Oberen der klerikalen Ordensinstitute päpstlichen Rechts und der klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts (siehe cc. 596 § 2, 732) - siehe dazu die Definition der Ausdrücke
- „Ordinarius“ (c. 134 § 1)
- „Ortsordinarius“ (c. 134 § 2)
- vgl. auch die Vorschriften mit dem Ausdruck „Diözesanbischof“ (c. 134 § 3)
- weitere Inhaber ordentlicher richterlicher Gewalt
○ auf der Ebene der Gesamtkirche: die Gerichte des Apostolischen Stuhls
○ auf Diözesanebene: der Gerichtsvikar und die Richter
○ für ordensinterne Streitigkeiten: der ordensinterne Ordinarius (c. 1427) H. Die Suppletion fehlender ausführender Leitungsgewalt (c. 144) - In bestimmten Situationen ergänzt die Kirche fehlende ausführende Leitungsgewalt („Ecclesia supplet“).
○ Es geht bei der Suppletion niemals um Weihegewalt. - Die für die Feier von Sakramenten erforderliche Weihegewalt wird aufgrund des iusdivinum durch das Weihesakrament vermittelt. Die Kirche hat daher keine Möglichkeit,diese Weihegewalt auch auf anderen Wegen zu vermitteln.
○ Es geht bei der Suppletion (gemäß der positiv-rechtlichen Festlegung in c. 144 § 1) nur umausführende Leitungsgewalt, nicht um gesetzgebende oder richterliche Gewalt. - Leitungsgewalt wird durch missio canonica übertragen. Die Suppletion ist also – ebenso wiedie Amtsübertragung oder die im Einzelfall erteilte Delegation – eine Form der missiocanonica, näherhin eine missio canonica von Rechts wegen.
- Es geht bei der Suppletion um Situationen, in denen anscheinend Leitungsgewalt ausgeübt wird, obwohl der Ausübende an sich – gäbe es nicht c. 144 – nicht über die nötige Leitungsgewalt verfügt. Es geht bei der Suppletion also darum, Schein und Wirklichkeit in
Übereinstimmung zu bringen. Im einzelnen geht es gemäß c. 144 um zwei verschiedene Konstellationen:
○ ein allgemeiner tatsächlicher oder rechtlich anzunehmender Irrtum
- „tatsächlich“: die Leute irren sich wirklich
- „rechtlich anzunehmen“: die gegebenen Umstände sind derart, dass die Leute sich irren könnten
○ ein positiver und wahrscheinlicher Rechts- oder Tatsachenzweifel - „positiv“: es gibt Gründe für und gegen das Vorliegen der Leitungsgewalt
- „wahrscheinlich“: das Vorliegen von Leitungsgewalt ist nicht unwahrscheinlich, d. h., ein gewissenhafter Mensch würde nicht zu der Überzeugung gelangen, dass vermutlich keine Leitungsgewalt vorhanden ist
- Wer über den Besitz von Leitungsgewalt im Zweifel ist, muss zunächst im Rahmen seiner Möglichkeiten versuchen, den Zweifel zu beheben, bevor er erlaubterweise vom supplet Ecclesia Gebrauch machen darf.
- Gemäß c. 144 § 2 wird die Vorschrift über die Suppletion auch angewendet auf die Firmbefugnis, die Beichtbefugnis und die Befugnis zur Eheschließungsassistenz.
○ Vorausgesetzt, dass die Firm- und Beichtbefugnis eine Form von Leitungsgewaltdarstellen, sind sie bereits von c. 144 § 1 erfasst. Bei der gesonderten Erwähnung in c. 144§ 2 handelt es sich dann nur um eine Klarstellung. - Beispiel für Suppletion:
○ Einem Ordenspriester wurde für fünf Jahre eine Beichtbefugnis erteilt. Die Befugnis läuftab, ohne dass der Priester daran denkt. Er hört weiter Beichten. Sowohl er selbst als auch die Pönitenten nehmen an, dass alles seine Ordnung hat. Es liegt ein allgemeiner Irrtum vor. Die Kirche ergänzt daher gemäß c. 144 § 2 die fehlende Beichtbefugnis. - Kein Beispiel für Suppletion:
○ Jemand, der nicht Priester ist, setzt sich in den Beichtstuhl und tut so, als würde er dieAbsolution erteilen. Die Pönitenten müssen den äußeren Umständen nach annehmen,dass der Betreffende Priester ist. Es liegt also ein allgemeiner Irrtum vor. Trotzdem erfolgtkeine Suppletion; denn das ist nur bei fehlender ausführender Leitungsgewalt oder fehlender facultas möglich, nicht aber bei fehlender Weihegewalt.
§ 14 – Kirchenämter
- Die allgemeinen Normen des CIC über Kirchenämter stehen in cc. 145-196.
A. Definition und Beispiele
- Im kirchlichen und theologischen Sprachgebrauch wird der Ausdruck „Amt“ in vielen verschiedenen Bedeutungen verwendet (z. B. Hochamt, Priesteramt, geistliches Amt, drei Ämter Christi, Pfarramt). Im folgenden geht es demgegenüber allein um das „Kirchenamt“
(officium ecclesiasticum) im Sinne des CIC. - Definition in c. 145:
○ ein „Dienst“ (munus)
○ dauerhaft eingerichtet,
○ und zwar durch göttliche oder kirchliche Anordnung
○ zu einem geistlichen Zweck - Zum Kirchenamt gehört also nicht notwendigerweise
○ eine Beteiligung an der Kirchengewalt, sei es Weihe- oder Leitungsgewalt
○ die Ausübung durch einen Kleriker
○ die hauptamtliche Ausübung; Kirchenämter können auch neben- oder ehrenamtlich ausgeübt werden. - Ein und dieselbe Person kann mehrere Ämter innehaben, vorausgesetzt, dass die betreffenden Ämter nicht inkompatibel sind.
- In einem gewissen Maß müssen die Vorschriften über Ämter auch auf Personenmehrheiten angewandt werden.
○ Das ergibt sich aus folgender Überlegung: Innerhalb der Leitungsgewalt wird zwischen „ordentlicher“ und „delegierter“ Gewalt unterschieden, je nachdem, ob die Gewalt an ein Amt gebunden ist oder nicht (c. 131 § 1). Nun handelt es sich aber etwa bei der Leitungsgewalt des Bischofskollegiums sicherlich nicht um delegierte, sondern umordentliche Gewalt. - Der Grund für die Einrichtung von Kirchenämtern liegt darin, dass bestimmte Dienste immerwieder zu verrichten sind. Das legt nahe, die betreffenden Dienste auf Dauer rechtlich zufixieren. Das Amt wird dadurch zu einer rechtlichen Institution. Das Amt erhält so eine objektiveBeständigkeit, die vom Wechsel der einzelnen Personen, die es innehaben, unabhängig ist.
- Kraft göttlicher Anordnung eingerichtete Kirchenämter sind
○ das Papstamt
○ das Amt des Bischofskollegiums
○ das Amt des Diözesanbischofs - Das Amt des Diözesanbischofs bedarf allerdings einer näheren Bestimmung durch dieKirche (Abgrenzung einer Diözese).
- Die kirchliche Einrichtung eines Amtes kann auf verschiedene Weise erfolgen
○ durch die verschiedenen Autoritäten (Papst, Bischof, Kapitel einer Ordensgemeinschaft,öffentlicher Verein …)
○ durch Gesetz, Gewohnheitsrecht, Verwaltungsakt … - Durch kirchliche Anordnung eingerichtete Kirchenämter sind z. B.
○ (im CIC erwähnt die Behörden der Römischen Kurie und ihre einzelnen Ämter, die päpstlichen Gesandten, die Bischofskonferenz, Metropolit, Auxiliarbischof, Bischofskoadjutor, General- und Bischofsvikar, Diözesanökonom, Pfarrer, Pfarrvikar, Kirchenrektor, Regens des Seminars, Provinzoberer einer Ordensprovinz, Hausoberer, Vorsitzender öffentlicher Vereine
○ (im CIC nicht erwähnt, sondern z. B. von einzelnen Diözesanbischöfen eingerichtet): Dekanatsjugendseelsorger, Dezernenten im Ordinariat, Pastoralreferent/in, Gemeindereferent/in - Nicht als Kirchenämter gelten z. B.:
○ wegen fehlender dauerhafter Einrichtung: das Konzil, die Diözesansynode
○ weil nicht als munus im Sinne von c. 145 aufgefasst: - der Stand der Bischöfe, Priester und Diakone
- obgleich im Deutschen gerade der Weihestand häufig als kirchliches „Amt“ bezeichnet wird
- Ein Priester kann z. B. das Kirchenamt „Pfarrer“ innehaben; es gibt aber auch Priester, die kein Kirchenamt innehaben (z. B. ein gerade geweihter Priester, dem noch nicht ein Amt übertragen wurde; oder ein emeritierter Pfarrer).
○ die Kardinalswürde (dignitas; vgl. c. 351 § 3)
○ Ehrentitel - päpstliche Ehrentitel (in aufsteigender Rangfolge), z. B. Päpstlicher Ehrenkaplan =Kaplan Seiner Heiligkeit („Monsignore“)
- diözesane Ehrentitel
- in Deutschland z. B. „Ehrendomherr“, „Geistlicher Rat“
○ Träger von Medaillen und Orden - z. B. Georgsplakette des Bistums Limburg
- weil der verfolgte Zweck nicht als „geistlicher“ Zweck angesehen wird ○ Das ist für alle Ämter anzunehmen, die nicht „im Namen der Kirche“ ausgeübt werden
- z. B. Ämter in einem privaten Verein
- Ob es sich bei einer bestimmten Aufgabe um ein Kirchenamt handelt oder nicht, ist nichtimmer leicht zu entscheiden. Es hat allerdings auch nur wenige rechtliche Folgen.
B. Die Übertragung eines Kirchenamtes
1. Grundsätzliches
- Grundsatz: Ein Kirchenamt kann nur durch kanonische Übertragung (provisio canonica) gültig eingenommen werden (c. 146).
- Formen
○ gemäß c. 147 - freie Amtsverleihung
- d. h.: der Verleihende ist nicht daran gebunden, bei der Auswahl des künftigen Amtsträgers andere Personen zu beteiligen
- Die übrigen Formen bezeichnet man auch als „gebundene Amtsverleihung“.
- Einsetzung (institutio) einer Person aufgrund eines rechtsverbindlichen Vorschlags (= „Präsentation“)
- Bestätigung (confirmatio) eines Gewählten
- Zulassung (admissio) eines Postulierten, d. h. eines Gewählten, an dem ein kanonisches Hindernis haftet, von dem eine Dispens erbeten wird
- nicht bestätigungsbedürftige Wahl
○ C. 147 nennt zwar die wichtigsten Formen der Amtsübertragung; die Aufzählung ist aber nicht vollständig. - Unter anderem fehlt die von Rechts wegen eintretende Amtsinhaberschaft.
- Z. B. wird der Bischofskoadjutor, sobald der bisherige Diözesanbischof sein Amt verliert oder stirbt, von Rechts wegen neuer Diözesanbischof (c. 409 § 1).
- einzelne Schritte im Zusammenhang mit einer Amtsübertragung:
○ vorbereitende Schritte: - Überlegungen darüber, wem das Amt verliehen werden soll (Erkundigungen, Personaldebatten …)
- Schaffen der nötigen Voraussetzungen (Erlaubnisse, Zustimmungen, Anhörungen usw.); einige Beispiele dafür:
- Bevor der Diözesanbischof den Diözesanökonom ernennt, muss er das
Konsultorenkollegium und den Vermögensverwaltungsrat anhören (c. 494 § 1). - Vor der Ernennung von Theologieprofessoren ist das nihil obstat des Heiligen Stuhls einzuholen (AK Veritatis gaudium, art. 27 § 1).
- vor der Ernennung eines Diözesanbischofs ist in Deutschland bei der
Landesregierung anzufragen, ob gegen den Kandidaten Bedenken allgemein politischer Art bestehen (sogenannte „politische Klausel“).
○ die Auswahl der Person
○ die eigentliche Amtsübertragung
○ falls nicht schon vorher geschehen, die Annahme der Amtsübertragung seitens der betreffenden Person - z. B. Annahme einer Wahl
○ der Amtsantritt - z. B. eine „Amtseinführung“, „Investitur“ oder „Besitzergreifung“
- Verhältnis: Auswahl der Person / Amtsübertragung Auswahl der
| Auswahl der Person | Amtsübertragung |
| (Auswahl durch den Verleihenden) | freie Amtsverleihung |
| Präsentation | Einsetzung |
| bestätigungsbedürftige Wahl | Bestätigung |
| Postulation | Zulassung |
| nicht bestätigungsbedürftige Wahl | (Amtsübertragung erfolgt von Rechts wegen mit Wahl und Annahme.) |
- Soweit es nicht um ein Amt geht, das unmittelbar von Gott übertragen wird, ist bei allenFormen der Amtsübertragung eine kirchliche Autorität beteiligt.
○ Im Falle der nicht bestätigungsbedürftigen Wahl beschränkt sich die Beteiligung derkirchlichen Autorität allerdings auf die einmal getroffene rechtliche Festlegung, dass derGewählte, sobald er die Wahl annimmt, von Rechts wegen das Amt erhält. - Welche kirchliche Autorität ein Amt überträgt, hängt davon ab, um welches Amt es geht. Esgibt dafür ein paar Grundsätze, von denen es aber auch Ausnahmen gibt.
○ 1. Grundsatz: Zuständig ist jene Autorität, die das Amt auch errichtet hat (c. 148). - Z. B. errichtet der Diözesanbischof die Pfarreien (c. 515 § 2) und damit das Amt desPfarrers. Er ist auch für die Ernennung zuständig (c. 523).
- Ausnahme: Z. B. werden Domkapitel vom Apostolischen Stuhl errichtet (c. 504). Die Domkapitulare werden aber vom Diözesanbischof ernannt (c. 509 § 1).
○ 2. Grundsatz: Ämter in der Diözese werden vom Diözesanbischof verliehen (c. 157). - Beispiele: die Pfarrer, die Amtsträger der Diözesankurie
- Ausnahme: Das Amt des Kaplans (im Sinne des CIC, d. h. cappellanus) wird gemäß c. 567 vom „Ortsordinarius“ verliehen, kann also auch vom General- oder Bischofsvikar verliehen werden.
- Gemäß c. 156 muss die Amtsübertragung schriftlich erfolgen.
○ Die Schriftform ist allerdings nicht zur Gültigkeit erforderlich.
2. Die einzelnen Formen der Amtsübertragung
a) Die freie Amtsverleihung (c. 157)
- Beispiele:
○ meistens die Ernennung der Pfarrer durch den Diözesanbischof
○ die Ernennung der Amtsträger der Diözesankurie durch den Diözesanbischof
○ die Ernennung der Amtsträger der Römischen Kurie durch den Papst
○ Ernennung eines Provinzials oder Hausoberen in der Gesellschaft Jesu durch den zuständigen übergeordneten Oberen
b) Präsentation und Einsetzung (cc. 158-163) - Bei der Präsentation geht es um ein rechtsverbindliches Vorschlagsrecht. Falls die Präsentation rechtmäßig vorgenommen wurde und der Präsentierte die kanonischen Eigenschaften besitzt, ist die zuständige Autorität verpflichtet, ihn einzusetzen (c. 163).
- Beispiele:
○ Präsentation des Pfarrers einer Klosterkirche durch den zuständigen Ordensoberen
○ Präsentation eines Pfarrers oder Kirchenrektors aufgrund eines Patronatsrechts
c) Bestätigungsbedürftige Wahl und Bestätigung (cc. 164-179)
- Das Wahlrecht des CIC (cc. 164-179) hat nach c. 164 subsidiären Charakter: Es gilt nur für solche Wahlen, für die nicht etwas anderes rechtlich festgelegt ist.
- Wer durch eine bestätigungsbedürftige Wahl gewählt wurde (und die Wahl angenommen hat), hat einen Rechtsanspruch auf das Amt. Falls die Wahl rechtmäßig vorgenommen wurde und der Gewählte die vom Recht verlangten Eigenschaften besitzt, ist die zuständige Autorität
verpflichtet, die Bestätigung vorzunehmen (c. 179 § 2). - Beispiele:
○ in Deutschland (außerhalb Bayern und des Bistums Speyer): Wahl des Diözesanbischofs durch das Domkapitel; Bestätigung durch den Papst
○ Wahl von Ordensoberen (unterhalb des obersten Leiters; c. 625 § 3); Bestätigung durch den zuständigen übergeordneten Oberen
d) Postulation und Zulassung (cc. 180-183)
- Bei der Postulation geht es um die Wahl einer Person, die mit einem kanonischen Hindernis behaftet ist (c. 180 § 1).
- Um eine Postulation vorzunehmen, ist im Wahlgremium eine Zweidrittelmehrheit erforderlich (c. 181 § 1)
- Die Zulassung der Postulation ist ein Gnadenakt. Darauf besteht also kein Rechtsanspruch. Wenn die zuständige Autorität die Zulassung ablehnt, muss das Wahlgremium jemand anderen wählen.
- In der Praxis begegnet die Postulation vor allem, wenn Ordensfrauen ihre jetzige Oberin für eine weitere Amtszeit wählen wollen, obwohl das Eigenrecht der betreffenden Gemeinschaft eine weitere Amtszeit nicht mehr zulässt.
e) Nicht bestätigungsbedürftige Wahl (cc. 164-178)
- Beispiele:
○ Wahl des Papstes durch die Kardinäle
○ Wahl des Generaloberen der Gesellschaft Jesu durch die Generalkongregation des Ordens
○ Wahl des Diözesanadministrators (cc. 421 § 1, 427 § 2)
3. Der Amtsantritt
- Für bestimmte Ämter legt der CIC die Form des Amtsantritts näher fest. In diesen Fällen ist der Amtsträger vor seinem Amtsantritt nicht berechtigt, das Amt auszuüben, obwohl er das Amt an sich schon innehat. Das gilt für
○ den Diözesanbischof, Auxiliarbischof und Bischofskoadjutor (Notwendigkeit einer „Besitzergreifung“, cc. 382, 404)
○ den Pfarrer (Notwendigkeit einer „Amtseinführung“, c. 527 § 2). - Bei bestimmten Ämtern ist im Zusammenhang mit dem Amtsantritt das Ablegen des Glaubensbekenntnisses und des Treueides erforderlich.
○ Siehe cc. 380, 833 sowie die im Jahre 1989 erlassenen Normen der Glaubenskongregation über den Treueid
C. Amtserledigung
- Gemäß c. 184 kann ein Amt verloren gehen durch:
○ Zeitablauf
○ Erreichen der Altersgrenze
○ Verzicht (= „Rücktritt“)
○ Versetzung
○ Amtsenthebung
○ Absetzung - Zeitlablauf und Altersgrenze
○ Zeitablauf: Z. B. werden Diözesanrichter grundsätzlich nur auf Zeit ernannt (c. 1422).
○ Altersgrenze: - keine Beispiele im CIC
- Zwar müssen z. B. Bischöfe (c. 401 § 1) und Pfarrer (c. 538 § 3) im Alter von 75 Jahren ihren Amtsverzicht anbieten; der Amtsverlust erfolgt dann aber nicht einfach durch Erreichen der Altersgrenze, sondern durch Annahme des Amtsverzichts.
○ Der Amtsverlust wegen Zeitablaufs oder Erreichens der Altergrenze kommt erst zustande, wenn die zuständige Autorität den Amtsverlust schriftlich mitteilt (c. 186). - Verzicht (renuntiatio, cc. 187-189)
○ Je nach Rechtslage ist ein Verzicht annahmebedürftig oder nicht. - Der annahmebedürftige Verzicht ist die Regel.
- Nicht annahmebedürftig ist z. B. der Verzicht des Papstes (c. 332 § 2) und des Diözesanadministrators (c. 430 § 2).
- Auch wenn ein Amtsverzicht nicht annahmebedürftig ist, muss er natürlich der zuständigen Autorität mitgeteilt werden.
- Im Hinblick auf den Amtsverzicht des Papstes besteht aber keinerlei
Zuständigkeitsregelung darüber, wem der Verzicht mitzuteilen ist.
○ Bestimmte Amtsträger sind bei Erreichen einer Altergrenze verpflichtet, ihren Amtsverzicht anzubieten (siehe oben unter „Altersgrenze“). - Versetzung (cc. 190-191)
○ Falls eine Versetzung gegen den Willen des Amtsinhabers geschehen soll, ist dafür ein „schwerwiegender Grund“ erforderlich (c. 190 § 2).
○ Im Falle von Pfarrern gibt es dafür genaue Verfahrensnormen in cc. 1748-1752. - Amtsenthebung (amotio, cc. 192-195)
○ erfordert normalerweise einen „schwerwiegenden Grund“ (c. 193 §§ 1 und 2)
○ Im Falle von Pfarrern gibt es genaue Verfahrensnormen in cc. 1740-1747.
○ In bestimmten Fällen tritt die Amtsenthebung von Rechts wegen ein, nämlich - wenn der Amtsträger öffentlich vom katholischen Glauben oder von der Gemeinschaft der Kirche abfällt (c. 194 § 1, 2°)
- wenn ein Kleriker den Klerikerstand verliert oder zu heiraten versucht (c. 194 § 1, 1° und 3°)
- Im letzteren Fall besteht allerdings die Möglichkeit einer Dispens, z. B. für einen verwitweten ständigen Diakon.
- bei bestimmten Stellvertreterämtern dann, wenn derjenige, der das betreffende Grundamt innehat, sein Amt verliert
- Z. B. verlieren bei Vakanz des bischöflichen Stuhls der Generalvikar und die Bischofsvikare automatisch ihr Amt (c. 481 § 1).
- Absetzung (privatio, c. 196)
○ ist bei bestimmten Straftaten möglich und erfolgt dann gemäß den strafrechtlichen Normen in Buch VI
§ 15 – Rechtsprechung
A. Einführung
- Nach den Abschnitten dieser Vorlesung über die Gesetzgebung (§ 8) und das Verwaltungshandeln (§ 12) scheint auch ein Überblick über die kirchliche Rechtsprechung angebracht. Anders als Gesetzgebung und Verwaltung wird die kirchliche Rechtsprechung in Buch I des CIC nicht detailliert, sondern nur ganz beiläufig erwähnt (c. 135 §§ 1 und 3). Die näheren Vorschriften darüber finden sich in Buch VII.
- Kennzeichen der Rechtsprechung:
○ Sie erfolgt nur auf die Klage eines anderen hin („Wo kein Kläger, da kein Richter“).
○ Im Falle einer rechtmäßigen Klage ist der Richter verpflichtet, ein Urteil zu fällen.
○ Er hat dabei in der Regel keinen Ermessensspielraum, sondern hat so zu urteilen, wie es Recht und Gesetz verlangen.
○ Die Rechtsprechung unterliegt detaillierten Verfahrensnormen (vor allem in Buch VII des CIC). - Inhaber richterlicher Gewalt:
○ Wer in vollem Umfang über kirchliche Leitungsgewalt verfügt – d. h. der Papst, das Bischofskollegium und die Diözesanbischöfe (cc. 391 § 1, 1419 § 1) sowie die ihnen Gleichgestellten – verfügt damit auch über richterliche Gewalt. - Üblicherweise machen diese Autoritäten von ihrer richterlichen Gewalt aber nicht persönlich Gebrauch.
- Die richterliche Gewalt des Papstes wird durch die Gerichtshöfe der Römischen Kurie ausgeübt, die richterliche Gewalt des Diözesanbischofs durch das Diözesangericht (c. 391 § 2).
○ Amtsträger, die bloß über richterliche Gewalt verfügen, sind die Richter und Richterkollegien. - Sie können ihre Gewalt gemäß c. 135 § 3 nicht an andere delegieren.
B. Gerichte in der katholischen Kirche
1. Ordentliche Gerichtsbarkeit
- Die nachstehend genannten ordentlichen Gerichte sind für alle Arten von Klagen zuständig,
○ für die der Gerichtsweg nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist
○ und für die nicht besondere Gerichte eingerichtet sind. - erste Instanz: Normalerweise soll jede Diözese ihr eigenes Diözesangericht haben (cc. 1420-
1421). Es ist das Gericht erster Instanz. In besonderen Fällen können mehrere Diözesanbischöfe zusammen ein interdiözesanes Gericht errichten (c. 1423 § 1).
○ Das Diözesangericht trägt in Deutschland meistens den Namen „Offizialat“. In einigendeutschen Diözesen (München, Augsburg, Regensburg, Passau, Berlin) heißt es hingegen„Konsistorium“.
○ Die meisten deutschen Diözesen haben jeweils ihr eigenes Gericht. Insgesamt gibt es für die 27 deutschen Diözesen aber nur 22 Gerichte, denn - Osnabrück und Hamburg haben ein gemeinsames Diözesangericht, ebenso Köln und Essen.
- Für alle ostdeutschen Bistümer mit Ausnahme von Berlin ist die 1. Instanz in Erfurt.
- Die zweite Instanz ist normalerweise im jeweiligen Metropolitanbistum (Erzbistum) angesiedelt (c. 1438, 1°). Für Verfahren, die in erster Instanz vor dem Gericht des Metropolitanbistums verhandelt wurden, liegt die zweite Instanz bei einem anderen Gericht, das der Metropolit mit Genehmigung des Apostolischen Stuhls für dauernd bestimmt hat (c. 1438, 2°). ○ Z. B. ist die zweite Instanz für Limburg in Köln; die zweite Instanz für Köln ist Münster.
○ Für Osnabrück/Hamburg ist die zweite Instanz in Hildesheim (und umgekehrt). - Die dritte und weitere Instanzen liegen normalerweise bei der Römischen Rota (c. 1444 § 1, 2°).
○ Im Falle von Ländern, deren Sprachen an der Rota weniger bekannt sind, wird aber von den Klägern häufig eine dritte Instanz im eigenen Land beantragt. Das ist bei Verfahren aus Deutschland normalerweise der Fall. Welches Gericht dann jeweils die dritte Instanz übernimmt, legt die Apostolische Signatur von Fall zu Fall fest. Meist wird ein anderes Erzbistum ausgewählt (z. B. 1. Instanz Limburg, 2. Instanz Köln, 3. Instanz Freiburg). - Bestimmte Lebensgemeinschaften der evangelischen Räte können für interne Streitigkeiten eigene Gerichte errichten (vgl. cc. 1427, 1438, 3°), Auch das Opus Dei hat ein eigenes Gericht.26
2. Gerichte des Apostolischen Stuhls
- Sie sind alle in demselben Gebäude angesiedelt sind, dem „Palazzo della Cancelleria“:
- die Römische Rota (c. 1444):
○ Bei ihr liegen in erster Linie die dritte und weitere Instanzen in ordentlichen Gerichtsverfahren (c. 1444 § 1, 2°).
○ Bestimmte Sachen gehen allerdings gleich in erster Instanz an die Rota; das gilt unter anderem für Verfahren von Staatsoberhäuptern, Kardinälen und päpstlichen Gesandten sowie für Strafsachen von Bischöfen (c. 1405 § 1).
○ Die Rota-Entscheidungen werden einige Jahre später größtenteils veröffentlicht. Die Namen der Parteien sind dabei anonymisiert (Rotae Romanae Tribunal, Decisiones seu sententiae). - die Apostolische Signatur (c. 1445): Sie hat mehrere Sektionen:
○ Die Signatur fungiert als eine Art Kassationshof für die Römische Rota. Sie behandelt also Klagen, die sich in irgendeiner Weise gegen die Römische Rota richten (z. B. Nichtigkeitsbeschwerde gegen Rota-Urteile, Befangenheitsbeschwerden gegen Rota-Richter usw.)
○ Außerdem fungiert sie als Verwaltungsgericht, an das man sich wenden kann, um gegen Verwaltungsakte von Behörden der Römischen Kurie zu klagen. Eine solche Klage kann sich richten: - gegen Verwaltungsakte, die von den Kurienbehörden selbst ausgingen,
3. Besondere Gerichte für bestimmte Angelegenheiten
- Auch wenn der CIC diese Möglichkeit nicht erwähnt, ist es doch zulässig, für bestimmte Angelegenheiten besondere Gerichte einzurichten, so dass solche Angelegenheiten der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind.
- in Deutschland:
○ in einem Teil der Bistümer: Disziplinargerichte für Kirchenbeamte - Es erscheint allerdings fraglich, ob es sich dabei tatsächlich um Gerichte im Sinne des Kirchenrechts handelt.
○ für ganz Deutschland: eine kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Bereich des kollektiven kirchlichen Arbeitsrechts (KODA- und MAVO-Angelegenheiten) - siehe dazu: DBK, Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO), von 2010
- 1. Instanz: Kirchliches Arbeitsgericht für das jeweilige Bistum oder für mehrere Bistümer zusammen
- 2. Instanz: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof (mit Sitz in Bonn)
○ für ganz Deutschland: eine kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit - Sowohl das Gericht 1. Instanz als auch das Gericht 2. Instanz befinden sich in Bonn.
- beim Apostolischen Stuhl:
○ Neben der Rota und der Apostolischen Signatur hat auch die Glaubenskongregation bestimmte gerichtliche Kompetenzen, nämlich für bestimmte Strafsachen - Siehe dazu das MP Sacramentorum sanctitatis tutela, von 2001, einschließlich der zugehörigen Normen der Glaubenskongregation (2010).
4. Schlichtungsstellen
- Eine gewisse Verwandtschaft mit dem Gerichtswesen haben die in der Kirche eingerichteten Schlichtungsstellen.
○ In Deutschland gibt es Schlichtungsstellen vor allem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
○ Es gibt aber auch Schlichtungsstellen für Auseinandersetzungen auf dem Gebiet der Pastoral.
C. Zusammensetzung der Diözesangerichte
- (behandelt in cc. 1420-1421, 1430-1437)
- Der Leiter des Diözesangerichts heißt „Gerichtsvikar“ oder „Offizial“.
- Daneben können ein oder mehrere „stellvertretende Gerichtsvikare“ oder „Vizeoffiziale“ bestellt werden.
○ Offizial und Vizeoffiziale müssen Priester sein. - Außerdem gibt es eine Reihe von Diözesanrichtern. Üblicherweise sind einige hauptamtlich bestellt; das sind meistens eher Laien (oder ständige Diakone); andere sind nebenbei als Diözesanrichter tätig; das ist normalerweise eher bei Priestern der Fall.
○ Die Voraussetzung, um Diözesanrichter zu werden, ist das Lizentiat im kanonischen Recht. - Ggf. werden auch eigene Vernehmungsrichter bestellt.
- Für Eheverfahren (und auch für Weihenichtigkeitsverfahren) gibt es den „(Ehe-)Bandverteidiger“ (defensor vinculi). Im Ehenichtigkeitsverfahren ist es seine Aufgabe, diejenigen Argumente vorzubringen, die für die Gültigkeit der Ehe sprechen.
- Für Angelegenheiten, die das öffentliche Wohl der Kirche betreffen, und für Strafsachen gibt es einen „Kirchenanwalt“ (promotor iustitiae), den man in gewisser Weise mit dem Staatsanwalt
vergleichen kann. - Außerdem gibt es eine Reihe von Notaren, die die Schriftstücke ausfertigen und beglaubigen.
D. Verfahrensarten
- Welche Angelegenheiten in einem gerichtlichen Verfahren behandelt werden können bzw. müssen, kann man nicht einfach aus ihrer Natur ableiten. Vielmehr ist es der Kirche im Prinzip freigestellt, in welchen Angelegenheiten Gerichte tätig werden können und in welchen nicht.
Die Entscheidung darüber ist eine Ermessensfrage des kirchlichen Gesetzgebers.
○ Die gerichtliche Vorgehensweise bietet einen höheren Schutz für die Verwirklichung der Gerechtigkeit. Sie ist aber vergleichsweise umständlich und zeitraubend.
○ Das Vorgehen auf dem Verwaltungsweg ist demgegenüber mehr an einem reibungslosen Funktionieren in der Praxis orientiert; die Verwirklichung der Gerechtigkeit tritt demgegenüber bis zu einem gewissen Grad zurück. - Die grundlegenden Aussagen über die Frage, was Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein kann, finden sich in cc. 1400-1401:
○ Das Tätigwerden eines kirchlichen Gerichts setzt zunächst einmal voraus, dass es sich um eine in irgendeinem Sinn „kirchliche Angelegenheit“ handelt, nicht um eine rein weltliche Angelegenheit (c. 1401).
○ Die einzelnen möglichen Gegenstände von Gerichtsverfahren sind in c. 1400 aufgezählt. - Demnach können Rechtsansprüche im Prinzip vor kirchlichen Gerichten geltend gemacht werden.
- Eine Ausnahme davon sind aber Maßnahmen der ausführenden Gewalt, für die kein Verwaltungsgericht vorhanden ist (d. h. zurzeit konkret: alle Maßnahmen der ausführenden Gewalt, die nicht von Behörden der Römischen Kurie getroffen werden). Solche Maßnahmen sind daher nur auf dem Verwaltungsweg anfechtbar.
○ Die Gewährung von Gnadenerweisen (z. B. Dispensen usw.) kann man natürlich nicht auf dem Rechtsweg erzwingen. - Andererseits kann der kirchliche Gesetzgeber bestimmen, dass bestimmte Angelegenheiten nur auf dem Gerichtsweg entschieden werden können.
○ Das wichtigste Beispiel dafür: Die Nichtigkeit einer Ehe, die – zumindest dem Anscheinnach – unter Beachtung der geltenden Formvorschriften eingegangen wurde, kann nur aufdem Gerichtsweg festgestellt werden (vgl. cc. 1085 § 2, 1684 § 1). - Im einzelnen nennt der CIC sechs verschiedene Arten von Gerichtsverfahren:
○ das „ordentliche Streitverfahren“ (cc. 1501-1655)
○ das mündliche Streitverfahren, das für Angelegenheiten von weniger großer Bedeutung Anwendung finden kann (cc. 1656-1670)
○ das Ehenichtigkeitsverfahren (cc. 1671-1691, erneuert durch das MP Mitis Iudex [2015]) - nähere Bestimmungen darüber in der Instruktion „Dignitas connubii“ aus dem Jahre 2005
○ das Verfahren zur Trennung der Ehegatten (cc. 1692-1696)
○ das Weihenichtigkeitsverfahren (cc. 1708-1712)
○ den Strafprozess (cc. 1717-1731) - Weitere Arten von Gerichtsverfahren können partikularrechtlich vorgesehen sein.
○ So gibt es in Deutschland Vorschriften für - Disziplinarverfahren gegen Kirchenbeamte,
- die kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit,
- die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit.
- Faktisch sind die von den ordentlichen Diözesangerichten durchgeführten Gerichtsverfahren zu 99 % Ehenichtigkeitsverfahren.
- Daneben kümmern sich die Diözesangerichte auch um Eheverfahren auf dem Verwaltungsweg, nämlich
○ Verfahren zur Auflösung nicht vollzogener Ehen
○ Verfahren zur Auflösung nicht sakramentaler Ehen
In diesen Fällen wird durch die Mitarbeiter der Diözesangerichte nur die Beweiserhebung durchgeführt. Anschließend werden die Unterlagen zur Entscheidung nach Rom gesandt.
E. Ablauf eines Gerichtsverfahrens am Beispiel des Ehenichtigkeitsverfahrens
- Motive der Antragsteller in Ehenichtigkeits- bzw. Eheauflösungsverfahren:
○ Meistens werden solche Verfahren begonnen in der Absicht, eine zweite Ehe einzugehen bzw. eine bereits staatlich geschlossene Zweitehe zu sanieren.
○ Es kommen aber auch andere Motive vor (z. B. gewünschter Ordenseintritt; oder einfach der Wunsch, moralisch nicht mehr an den anderen Partner gebunden zu sein).
○ Manchmal geht es darum, ein kirchliches Arbeitsverhältnis nicht durch das Eingehen einer nach kirchlichem Recht unzulässigen Ehe zu gefährden. - Konfession der Antragsteller:
○ Die Mehrzahl der Antragsteller ist katholisch.
○ Es kommt aber auch relativ häufig vor, dass sich geschiedene nichtkatholische Christen an das katholische Gericht wenden, um eine zweite Ehe mit einem katholischen Partner eingehen zu können.
○ Geschiedene Ungetaufte, die einen katholischen Partner heiraten wollen, gehen meistens nicht den Weg eines Nichtigkeitsverfahrens, sondern erbitten eher eine Auflösung ihrer ersten (nicht sakramentalen) Ehe in favorem fidei. - Damit jemand einen Antrag auf Nichtigerklärung seiner Ehe stellen kann, braucht er in der Regel kompetente Beratung.
○ Die deutschen Diözesangerichte bieten eine solche Beratung kostenlos an. - Man kann sich dazu auch einen kirchlichen Anwalt nehmen, den man allerdings bezahlen muss. Faktisch wird von dieser Möglichkeit nur relativ selten Gebrauch gemacht.
- Die Beratung führt ggf. zur Abfassung der Klageschrift, in der man insbesondere anzugeben hat
○ aus welchem Grund man seine Ehe für nichtig hält
○ wie man das Vorliegen dieses Grundes zu beweisen gedenkt; im allgemeinen werden dafür mindestens zwei Zeugen benannt; häufig sind das nahe Verwandte, z. B. Eltern oder Geschwister - Die Klageschrift ist an das zuständige Diözesangericht zu leiten. Zuständig ist nach c. 1672 in erster Linie
○ das Gericht des Eheschließungsortes oder
○ das Gericht des Wohnsitzes oder Quasi-Wohnsitzes einer der Ehepartner. - Wenn die Klage eingegangen ist, beginnt das eigentliche Verfahren. Es ist nicht öffentlich, d. h., nur die beiden Ehepartner haben Einsicht in die Akten. Eine Begegnung der Ehepartner ist nicht vorgesehen.
- Man kann das Verfahren in vier Phasen aufteilen:
○ 1) die Einleitungsphase: - Bestellung des Gerichtshofes
- Für Ehenichtigkeitsverfahren muss ein Kollegialgericht von drei Richtern eingesetzt werden; zwei davon müssen Kleriker sein; einer kann Laie sein.
- Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Klageschrift
- Festlegung des zu überprüfenden Nichtigkeitsgrundes (bzw. der zu überprüfenden Nichtigkeitsgründe)
○ 2) die Beweisaufnahme: - Vernehmung des Antragstellers
- soweit möglich, Vernehmung des anderen Ehepartners
- Vernehmung der Zeugen
○ 3) die Diskussionsphase - Die Diskussion erfolgt schriftlich.
- Dabei muss auch der Ehebandverteidiger beteiligt werden.
○ 4) die Entscheidungsphase - Zunächst fertigen die Richter jeweils unabhängig voneinander ein schriftliches Gutachten an.
- Dann treffen sie sich zur Urteilssitzung und fällen – wenn nötig durch
Mehrheitsentscheid – das Urteil. - Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Urteilsanfechtung
○ für gültige Urteile: die Berufung (appellatio)
○ für ungültige Urteile: die Nichtigkeitsklage (querela nullitatis)
○ für offenkundig ungerechte Urteile, die nicht mehr in anderer Weise angefochten werden können (das kommt allerdings bei Ehenichtigkeitssachen nicht in Betracht): die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (restitutio in integrum) - übliche Verfahrensdauer: ca. 1 Jahr
○ Manchmal ziehen sich die Verfahren aber auch über viele Jahre hin, z. B. wenn der Antragsteller zwischendurch sein Interesse verliert.
○ Durch das MP Mitis iudex (2015) wurde auch die Möglichkeit eines kürzeren Eheverfahrens (processus brevior) eingeführt für Fälle, in denen die Nichtigkeit offenkundig ist und beide Verfahren mit dem kürzen Verfahren einverstanden sind. In Deutschland wird von dieser
Möglichkeit allerdings praktisch kein Gebrauch gemacht. - Gebühren (in Deutschland):
○ im Regelfall: 200 € für die 1. Instanz
○ Zusätzliche Kosten entstehen, wenn es um Fälle von Eheschließungs- oderEheführungsunfähigkeit aus psychischen Gründen geht und für deren Nachweis ein psychologisches Gutachten eingeholt werden muss. - Erfolgsaussichten:
○ hängen sehr von der „Vorsortierung“ ab, d. h. davon, ob Leute, deren Sache aussichtslos ist, überhaupt einen Antrag stellen oder nicht; das wiederum hängt von der Qualität der Beratung ab.
F. Einführung einer Diözesanen Verwaltungsgerichtsbarkeit?
- In den Entwürfen zum CIC war die Möglichkeit vorgesehen, eine Verwaltungsgerichtsbarkeit auf der Ebene der Bischofskonferenz einzurichten. In der promulgierten Fassung des CIC sind die betreffenden Canones aber – offenbar auf päpstliche Anweisung hin – weggelassen. Die Motive für diese in der letzten Phase vorgenommene Änderung wurden nicht veröffentlicht.
- Das heißt aber nicht notwendigerweise, dass lokale Verwaltungsgerichte unzulässig wären. Es wird diskutiert, ob nicht die einzelnen Diözesanbischöfe oder Bischofskonferenzen, ohne vom
CIC dazu verpflichtet zu sein, solche Gerichte einrichten könnten.
○ Einige Diözesen habe das schon versucht. Die Apostolische Signatur hat aber erklärt, dass die Errichtung lokaler Verwaltungsgerichte nicht ohne ihr Einverständnis möglich ist. - Argumente für und gegen eine lokale Verwaltungsgerichtsbarkeit:
○ pro - Der Schutz der Rechte der Gläubigen ist besser gewährleistet. Die Möglichkeit einer gerichtlichen Klage stellt besser die Unparteilichkeit bei der Entscheidung sicher.
- Es wäre wünschenswert, dass die Rechtskultur der Kirche mindestens so hoch ist wie die des Staates. Im staatlichen Bereich gibt es aber schon seit längerer Zeit Verwaltungsgerichte.
○ contra - Es ist unangemessen, Entscheidungen des Diözesanbischofs der Kontrolle einer anderen Autorität unterhalb des Apostolischen Stuhls zu unterwerfen.
- Solche Gerichte würden zu einer übertriebenen „Verrechtlichung“ der Kirche führen.
- In Gegenden, in denen die Leute sehr gern prozessieren, wären viele Verfahren zu erwarten, die im Grunde unnötig und für die Gemeinschaft der Kirche schädlich wären.
Die kirchliche Verwaltung stünde in Gefahr, in ihrer Tätigkeit durch Klagen über die Maßen behindert zu werden. - Für den Aufbau von Verwaltungsgerichten fehlt sowohl das nötige Personal als auch das nötige Geld. Viele Diözesen haben schon jetzt Schwierigkeiten, eine funktionierende ordentliche Gerichtsbarkeit aufrechtzuerhalten.
- Die Struktur der Kirche ist nicht einfach mit der eines Staates zu vergleichen. Es ist nicht nötig, dass das Gerichtswesen der Kirche in jeder Hinsicht dem des Staates entspricht.
§ 16 – Besonderheiten im Recht der katholischen Ostkirchen
A. Einführung
x Themen, die an anderer Stelle behandelt werden:
○ Entstehung und Vorgeschichte des CCEO
- in § 5 (Geschichte des Kirchenrechts)
○ die katholischen Ostkirchen - in § 3 C 2 (im Zusammenhang mit c. 1 CIC)
○ Kriterien für die Zugehörigkeit zu einer Ecclesia sui iuris - in § 9 B (Rechtssubjekte)
○ Seelsorge für Angehörige katholischer Ostkirchen, die außerhalb der Herkunftsgebiete ihrer Kirchen leben - in der Vorlesung „Buch II und III des CIC“, § 18 (Kategoriale Seelsorge)
○ All das soll hier nicht wiederholt werden. Im folgenden geht es statt dessen um die Inhalte des CCEO.
x Relevanz der Beschäftigung mit Inhalten des CCEO:
○ Die Kenntnis der Vorschriften des CCEO ist hilfreich im Hinblick auf einzelne Kontakte mit Angehörigen katholischer Ostkirchen.
○ Der CCEO hat auch ökumenische Bedeutung, vor allem im Blick auf die orthodoxen Kirchen. - Er zeigt, dass der Papst nicht so viele Einzelvollmachten haben muss, wie es im Westen der Fall ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass der CCEO schon einfach das Modell für eine zukünftige Vereinigung mit orthodoxen Kirchen darstellen würde.
○ Der CCEO hat auch eine Bedeutung für die Weiterentwicklung des kanonischen Rechts insgesamt. - Er konnte den CIC voraussetzen und ist unter manchen Rücksichten wohl „moderner“.
x Merkmale des CCEO
○ Verglichen mit dem CIC handelt es sich noch mehr um eine Rahmengesetzgebung: Es gibt häufig Verweise auf das Partikularrecht, vor allem das Partikularrecht der jeweiligen Ecclesia sui iuris.
○ lateinische Sprache: ist auf den ersten Blick wohl überraschend, da es ja gerade nicht um die „lateinische Kirche“ geht; aber gerade deshalb hat das Lateinische in gewisser Weise den Charakter der „Neutralität“: es wird nicht die Sprache einer der verschiedenen
katholischen Ostkirchen verwendet - Inzwischen gibt es Übersetzungen des CCEO zumindest in folgenden Sprachen: arabisch, deutsch, englisch, französisch, italienisch, kroatisch, niederländisch, rumänisch, ukrainisch.
○ Der CCEO ist nicht – wie der CIC – in Bücher eingeteilt, sondern in „Titel“ von kleinerem Umfang. Insgesamt umfasst er dreißig Titel.
B. Die einzelnen Titel des CCEO
Im folgenden wird vor allem auf Unterschiede zwischen CIC und CCEO hingewiesen. Der Grund für inhaltlich unterschiedliche Bestimmungen des CCEO liegt in aller Regel in der abweichenden Tradition der – katholischen und entsprechenden nichtkatholischen – Ostkirchen.
x Alle nachstehenden Angaben von canones beziehen sich auf den CCEO.
Titel I: Die Gläubigen und ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten
Nach den einleitenden Canones beginnt der CCEO gleich mit diesem Titel. Das erinnert an die Struktur mancher Staatsverfassungen, die – wie auch das deutsche Grundgesetz – mit den Grundrechten beginnen.
Anders als der CIC nennt der CCEO in der Überschrift zuerst die Rechte, dann die Pflichten. Daraus wird man aber nicht viel ableiten können.
Titel II: Die Kirchen eigenen Rechts und die Riten
Definition des Ausdrucks Ecclesia sui iuris („Kirche eigenen Rechts“ oder „eigenberechtigte Kirche“) in c. 27: „eine Gemeinschaft von Gläubigen, die mit der Hierarchie nach Maßgabe des Rechts verbunden ist und die von der höchsten Autorität der Kirche ausdrücklich oder stillschweigend als eigenen Rechts anerkannt wird“
Formen von Ecclesiae sui iuris:
○ Patriarchatskirchen (z. Z. sechs: Koptische, Maronitische, Syrische, Armenische, Chaldäische, Melkitische Kirche)
○ Großerzbischöfliche Kirchen (z. Z. vier: Malabarische, Malankarische, Rumänische, Ukrainische K.)
○ Metropolitankirchen
○ Eparchien
○ Apostolische Exarchate
○ Apostolische Administration
Definition des Ausdrucks „Ritus“ in c. 28 § 1: „das liturgische, theologische, geistliche und disziplinäre Erbe, das sich durch die Kultur und durch die geschichtlichen Ereignisse der Völker unterscheidet und sich durch die eigene Art des Glaubenslebens einer jeden Ecclesia sui iuris ausdrückt“
Die lateinische Kirche steht den 23 orientalischen Ecclesiae sui iuris gewissermaßen als eine eigene Ecclesia sui iuris gegenüber, die allerdings nicht – wie die katholischen Ostkirchen – ein vom Papst verschiedenes Oberhaupt hat. Vielmehr ist der Papst zugleich das Haupt der Gesamtkirche und das Haupt der lateinischen Kirche.
In cc. 29-38 sind Regeln über die Zugehörigkeit zu einer Ecclesia sui iuris aufgeführt.
- Die cc. 39-41 sind überschrieben mit „Wahrung der Riten“. Sie warnen vor zu leichtfertigen Änderungen der Riten. Bei Änderungsabsichten soll insbesondere das gegenseitige Wohlwollen und die Einheit der Christen beachtet werden. Damit sind natürlich konkret die orthodoxen Kirchen gemeint. Man soll also nicht leichtfertig etwas ändern, das den Abstand zu der entsprechenden orthodoxen Kirche weiter vergrößern würde.
Titel IV: Patriarchatskirchen
- Der CCEO verwendet nicht den Ausdruck „Patriarchat“, der etwas mehrdeutig ist, sondern den Ausdruck „Patriarchatskirche“ (Ecclesia patriarchalis).
- Der CCEO legt nicht fest, welche Patriarchatskirchen es im einzelnen gibt.
○ Wohl wird in c. 59 § 2 eine Präzedenzordnung unter den alten patriarchalen Stühlen beschrieben: An erster Stelle kommt der Stuhl von Konstantinopel, dann Alexandria, dann Antiochia und schließlich Jerusalem. Das bedeutet aber nicht, dass es faktisch zur Zeit für alle diese Stühle katholische Patriarchen gäbe. - Die Errichtung, Veränderung oder Aufhebung von Patriarchatskirchen ist der höchsten Autorität der Kirche (d. h. Papst oder Bischofskollegium) vorbehalten (c. 57 § 1).
- Die Bestellung des Patriarchen erfolgt durch eine Wahl auf der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche (c. 63).
- Der neu gewählte Patriarch muss möglichst bald durch einen persönlich unterschriebenen Brief den Papst um die Gewährung der kirchlichen communio bitten (c. 77 § 1).
○ Bevor er die communio erhalten hat, darf er weder die Synode der Bischöfe einberufen noch Bischöfe weihen (c. 77 § 2). - Cc. 78-101 sprechen über die Rechte und Pflichten der Patriarchen.
○ Z. B. kann er Kirchenprovinzen und Eparchien errichten, ändern und aufheben (c. 85 § 1).
○ Ihm kommt die Bischofsweihe der Metropoliten zu (c. 86 § 1, 2°).
○ usw.
○ Der Patriarch muss in der Göttlichen Liturgie und im Stundengebet nach dem Papst kommemoriert werden.
○ Er hat allerdings keine Gesetzgebungsgewalt. Diese liegt ausschließlich bei der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche (c. 110 § 1).
○ An diesem und anderen Beispielen zeigt sich, dass für die Leitung der katholischen Ostkirchen im Vergleich zur lateinischen Kirche das monarchische Element weniger, das synodale Element dafür um so mehr Bedeutung hat.
○ Außerhalb des eigenen Gebietes der Patriarchatskirche hat der Patriarch über die Angehörigen der betreffenden Ecclesia sui iuris nur sehr eingeschränkte Vollmachten (vgl. cc. 146-150).
Titel V: Die großerzbischöflichen Kirchen
- Eine „großerzbischöfliche Kirche“ (Ecclesia archiepiscopalis maior) hat im Wesentlichen dieselbe rechtliche Stellung wie eine Patriarchatskirche, nur dass sie nicht formell zur Patriarchatskirche erhoben worden ist. Man könnte sagen, es handelt sich um eine „Quasi-Patriarchatskirche“.
Titel VI: Metropolitankirchen und die übrigen Ecclesiae sui iuris
- In diesen Kirchen übt der Papst sozusagen ersatzweise die Funktion aus, die sonst dem Patriarchen bzw. Großerzbischof zukäme.
- Eine Metropolitankirche besteht nur aus einer Kirchenprovinz.
- Die übrigen Ecclesiae sui iuris sind noch kleiner.
Titel VII: Eparchien und Bischöfe
- Die Diözese heißt im Ostkirchenrecht „Eparchie“, der Diözesanbischof „Eparchialbischof“.
- Die wohl wichtigste Besonderheit ist, dass die Bischöfe, soweit es um Bischöfe innerhalb des Gebiets einer Patriarchatskirche geht, nicht vom Papst ernannt, sondern von der Synode der Bischöfe der Patriarchatskirche gewählt werden (cc. 180-189).
○ Allerdings ist die Zustimmung des Papstes erforderlich. Für eine Liste mit vermuteten Kandidaten wird die Zustimmung im voraus eingeholt. Für den Fall, dass jemand gewählt wird, der nicht auf der Liste steht, wird die Zustimmung anschließend beantragt (cc. 182
§ 3, 184-185). - Dem Generalvikar der Lateinischen Kirche entspricht der „Protosynkellos“ (c. 245), dem Bischofsvikar der „Synkellos“ (c. 246), dem Dechanten der „Protopresbyter“ (c. 276 § 1).
Titel VIII: Exarchien und Exarchen
- Die Exarchie ist ein Gebiet, in dem es noch keine ordentliche Hierarchie gibt.
- Man kann unterscheiden zwischen
○ Exarchien, die sich innerhalb des Gebietes einer Patriarchatskirche oder Großerzbischöflichen Kirche befinden,
○ und anderen, die als „Apostolische Exarchien“ bezeichnet werden und unmittelbar dem Papst unterstehen. - Ein Beispiel dafür ist die „Apostolische Exarchie für katholische Ukrainer des byzantinischen Ritus in Deutschland und Skandinavien“ mit Sitz in München.
- Die Exarchie wird geleitet vom Exarchen, der häufig zum Bischof geweiht ist.
Titel X: Kleriker
- Kleriker im rechtlichen Sinne wird man wie in der lateinischen Kirche durch die Diakonenweihe (c. 325).
- Durch die Diakonenweihe erfolgt auch die Inkardination, die im Ostkirchenrecht als Askription bezeichnet wird (cc. 357-366).
- In den Ostkirchen gibt es in unterschiedlichem Umfang aber auch niedere Weihestufen. Der CCEO erwähnt die „niederen Kleriker“ nur in c. 327 und überlässt die Einzelheiten dem Partikularrecht.
- Über den Zölibat der Kleriker heißt es:
○ „Der Zölibat der Kleriker, um des Himmelreiches willen gewählt und dem Priestertum sehr angemessen, ist überall sehr hoch zu schätzen, so wie es Tradition der Kirche ist; ebenso ist der Stand der verheirateten Kleriker, der in der Praxis der jungen Kirche und der
orientalischen Kirchen durch die Jahrhunderte bestätigt ist, in Ehren zu halten.“ (c. 373)
○ Inwieweit der Zölibat eine Voraussetzung für den Empfang der Weihen darstellt, hängt vom Partikularrecht der jeweiligen Ecclesia sui iuris ab (c. 758 § 3). - Faktisch verlangen von den 2e katholischen Ostkirchen nur zwei, nämlich die malabarische und die malankarische Kirche, die Ehelosigkeit als Voraussetzung für die Priesterweihe.
○ Hingegen setzt in allen katholischen Ostkirchen der Empfang der Bischofsweihe den Zölibat voraus (c. 180, 3°).
○ In jedem Fall stellt die Weihe, und zwar schon die Diakonenweihe, ein Ehehindernis dar (c. 804). - Wer als Kleriker verheiratet sein will, muss also vor der Diakonenweihe heiraten.
○ Die Dispens vom Ehehindernis der Weihe, z. B. für einen Verwitweten, ist – wie in der lateinischen Kirche – dem Papst vorbehalten (vgl. cc. 396, 795 § 2).
Titel XI: Laien
- Während der CIC mit dem Wort „Laie“ alle Gläubigen meint, die nicht das Weihesakrament empfangen haben (c. 207 § 1 CIC), bezieht der CCEO den Ausdruck „Laie“ nur auf solche Gläubige, die weder das Weihesakrament empfangen haben noch dem Ordensstand angehören (c. 399 CCEO).
- Im einzelnen entsprechen die Vorschriften über die Laien denen des CIC.
Titel XIII: Vereine von Gläubigen
- Anders als in der lateinischen Kirche sieht der CCEO die Möglichkeit vor, dass auch ein Verein Kleriker inkardinieren („askribieren“) kann, vorausgesetzt, dass der Apostolische Stuhl bzw. der Patriarch dazu eine besondere Vollmacht erteilt (c. 579).
Titel XVI: Der Gottesdienst, insbesondere die Sakramente
- Hinsichtlich des Ritus der Sakramente heißt es allgemein in c. 674 § 2, dass der Feiernde dem Ritus seiner eigenen Ecclesia sui iuris zu folgen hat, sofern er nicht vom Apostolischen Stuhl eine besondere Befugnis erhalten hat.
- Lateinische Gläubige können die Sakramente der Eucharistie, Buße und Krankensalbung ohne weiteres auch in einer katholischen Ostkirche empfangen, und umgekehrt. Demgegenüber darf man die Sakramente der Firmung, Weihe und Ehe im Normalfall nur in der eigenen Ecclesia sui iuris empfangen.
Taufe und Myronsalbung
- Ordentliche Taufspender sind nur der Bischof und der Priester (c. 677 § 1), anders als in der Lateinischen Kirche also nicht der Diakon (vgl. c. 861 § 1 CIC).
- Als Taufpaten sind nicht nur Katholiken, sondern auch Orthodoxe zulässig (c. 685 § 3).
○ Das gilt übrigens, obwohl es der CIC nicht erkennen lässt, auch für Taufen innerhalb der lateinischen Kirche (siehe: Ökumenisches Direktorium von 1993, Nr. 98 b) - Außer in Notsituationen muss gleich nach der Taufe auch die Firmung gespendet werden (c. 695 § 1), die im Ostkirchenrecht als „Myronsalbung“ (chrismatio sancti myri) bezeichnet wird.
○ Das heilige Myron kann nur von Bischöfen geweiht werden (c. 693).
○ Zur Myronsalbung sind alle Priester der orientalischen Kirchen berechtigt. - Durch die Myronsalbung gleich nach der Taufe wird erreicht, dass – anders als in der lateinischen Kirche – die traditionelle Reihenfolge der drei Initiationssakramente erhalten bleibt (vgl. c. 699 § 3).
- Während die Firmung in der Lateinischen Kirche durch Salbung unter Auflegung der Hand vollzogen wird (c. 880 § 1 CIC), ist die Myronsalbung nicht mit einer Handauflegung verbunden.
Die Göttliche Liturgie
- Der Ausdruck „Eucharistie“ ist dem CCEO zwar nicht unbekannt (vgl. die Überschrift vor c. 698), normalerweise wird aber von der „Göttlichen Liturgie“ gesprochen.
- Wenn mehrere Priester da sind, wird die Konzelebration empfohlen (c. 700). Sie ist mit Erlaubnis des Eparchialbischofs auch zwischen Priestern verschiedener Ecclesiae sui iuris (c. 701) möglich. Dabei sollen alle den Vorschriften der liturgischen Bücher des Hauptzelebranten folgen, wobei jeder liturgische Synkretismus auszuschalten ist und die liturgischen Gewänder und Zeichen der jeweiligen eigenen Ecclesiae sui iuris derverschiedenen Zelebranten nach Möglichkeit beibehalten werden sollen.
- Während der CIC sagt, dass der Priester gemäß der alten Überlieferung der lateinischen Kirche ungesäuertes Brot zu verwenden hat (c. 926), überlässt der CCEO die Regelung dieser
Frage dem Partikularrecht der jeweiligen Ecclesia sui iuris (c. 707 § 1). - Säuglinge empfangen normalerweise im Zusammenhang mit Taufe und Myronsalbung gleich auch erstmals die Kommunion, und zwar in Gestalt des Weines (vgl. c. 710).
Bußsakrament
- Während der CIC vorschreibt, wenigstens einmal im Jahr alle schweren Sünden zu beichten (c. 989), macht der CCEO keine Zeitangabe, sondern sagt einfach: „Wer sich einer schweren Sünde bewusst ist, soll möglichst bald das Bußsakrament empfangen.“ (c. 719)
- Einen Beichtstuhl gibt es in der östlichen Tradition nicht. Der Ort der Beichte ist die Kirche (c. 736 § 1), häufig vor einer Ikone und zu einer Zeit, in der auch andere Gläubige in der Kirche anwesend sind.
- Für einige wenige Sünden ist festgelegt, dass die Lossprechung davon bestimmten Autoritäten vorbehalten ist. Das gilt für die direkte Verletzung des Beichtgeheimnisses und die absolutio complicis, bei denen die Lossprechung dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, sowie für die Abtreibung, bei der die Lossprechung dem Eparchialbischof vorbehalten ist (c. 728).
○ Der CIC kennt solche Vorbehalte nicht; einen Vorbehalt für bestimmte Autoritäten gibt es im CIC im Hinblick auf den Erlass von Strafen, nicht im Hinblick auf die Lossprechung von Sünden als solchen.
Ehe
- Vorbemerkung zu den sogenannten „Personalstatuten“
○ Das Eherecht des CCEO ist insofern von besonderer Bedeutung, als in einigen vom Islam geprägten Ländern (z. B. Ägypten, Jordanien, Libanon und Syrien) sowie in Israel auch im staatlichen Bereich für Fragen des Ehe- und Familienrechts das religiöse Recht der Ehepartner zugrunde gelegt wird. Die betreffenden Rechtsvorschriften der Religionsgemeinschaften bezeichnet man als „Personalstatut“.
○ Das kann im Falle von Katholiken auch der CIC sein. Da die Katholiken in den genanten Ländern aber überwiegend den katholischen Ostkirchen angehören, findet für Katholiken vor allem der CCEO Anwendung.
○ Je nach Staat wird die Anwendung der kirchlichen Vorschriften teils kirchlichen Gerichten überlassen; teils wenden staatliche Gerichte die kirchlichen Vorschriften an.
○ In islamischen Staaten kommt es zu einer Anwendung kirchlicher Vorschriften nur dann, wenn beide Ehepartner Christen sind. Falls der Ehemann Muslim ist, findet ausschließlich islamisches Recht Anwendung. - (Eine Ehe zwischen einer Muslimin und einem Nichtmuslim ist nach islamischem Recht
nicht möglich.) - Anders als der CIC bezeichnet der CCEO die Ehe niemals als einen Vertrag (contractus). Das Eingehen einer Ehe bezeichnet der CCEO dementsprechend nicht als „matrimonium contrahere“, sondern als „matrimonium celebrare“.
- Während nach dem CIC die Zuständigkeit für die Eheschließung beim Pfarrer der Braut oder des Bräutigams liegt (c. 1115 CIC), liegt nach dem CCEO die Zuständigkeit im Regelfall beim Pfarrer des Bräutigams (c. 831 § 2).
- Es gibt ein zusätzliches Ehehindernis, nämlich das der „geistlichen Verwandtschaft“ (cognatio spiritualis). Es liegt vor zwischen dem Paten und dem Täufling sowie zwischen dem Paten und den Eltern des Täuflings (c. 811 § 1). Z. B. kann der Pate nicht nach dem Tod des Vaters des Täuflings die Mutter des Täuflings heiraten.
- Das Hindernis der Schwägerschaft besteht nicht nur – wie nach dem CIC (c. 1092) – in der gerade Linie, sondern auch im zweiten Grad der Seitenlinie (c. 809 § 1). Das heißt, ein Mann kann nicht nach dem Tod seiner Frau deren Schwester heiraten und umgekehrt, sofern nicht
von dem Hindernis dispensiert wird. - Eine Eheschließung unter Hinzufügung einer Bedingung ist nicht möglich (c. 826).
- Was die Eheschließungsform angeht, ist zur Gültigkeit die Einhaltung des ritus sacer erforderlich. Dazu gehört die Mitwirkung eines Priesters, der bei der Eheschließung anwesend ist und den Segen erteilt (c. 828 § 2).
○ Die Mitwirkung eines Diakons genügt also nicht.
○ Wie der ritus sacer im einzelnen aussieht, hängt vom liturgischen Recht der jeweiligen
Ecclesia sui iuris ab. Meist gehört dazu die Krönung der Brautleute. - Sehr zurückhaltend zeigt sich der CCEO bei der Frage der Dispens von der kanonischen Eheschließungsform. Sie ist dem Apostolischen Stuhl oder dem Patriarchen vorbehalten, der sie nur aus einem sehr schwerwiegenden Grund gewähren darf (c. 835).
○ [Zur Mischehe mit Orthodoxen siehe c. 834 § 2 CCEO; er entspricht c. 1127 § 2 CIC.] - Das Recht der einzelnen Ecclesia sui iuris legt fest, zu welchen Zeiten eine Ehe geschlossen werden darf. Z. B. ist die Fastenzeit dabei ausgeschlossen.
Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen
- Der CCEO behandelt hier löblicherweise ein Thema, das im CIC so gut wie gar nicht zur Sprache kommt.
- Der einleitende c. 896 erklärt, denen, die zur katholischen Kirche übertreten, dürfe „keine Belastung über das hinaus auferlegt werden, was notwendig ist“.
- Der Übertritt eines Orthodoxen erfolgt nach c. 897 einfach durch das Ablegen des Glaubensbekenntnisses.
- Wer bisher einer nichtkatholischen Ostkirche angehört hatte, wird durch den Übertritt der entsprechenden katholischen Ostkirche eingegliedert (c. 35). Es gibt in diesem Fall also keine freie Wahl, welcher katholischen Ecclesia sui iuris man angehören möchte.
Titel XVIII: Der Ökumenismus oder die Förderung der Einheit der Christen
Auch hier geht es um ein Thema, das im CIC nur wenig zur Sprache kommt (vgl. c. 755 CIC).
Titel XXI: Leitungsgewalt
Dem in der lateinischen Kirche verwendeten Ausdruck „Ordinarius“ bzw. „Ortsordinarius“ entspricht im CCEO der Ausdruck „Hierarch“ bzw. „Ortshierarch“ (c. 984).
Titel XXVII: Strafbestimmungen in der Kirche
- Der CCEO kennt keine Tatstrafen (d. h. Strafen, die mit Begehen der Straftat automatisch eintreten), sondern nur Spruchstrafen.
- Bei der Exkommunikation wird zwischen der großen (excommunicatio maior) und der kleinen Exkommunikation (exc. minor) unterschieden (cc. 1431 und 1434). Die große Exkommunikation entspricht der Exkommunikation des CIC. Die kleine Exkommunikation ist auf das Sakrament der Eucharistie beschränkt.
- Es gibt zwei Straftaten, die im CIC nicht vorgesehen sind:
○ Das absichtliche Unterlassen der Kommemoration des Hierarchen (d. h. des Papstes, des Patriarchen oder des Eparchialbischofs) bei der Göttlichen Liturgie oder im Stundengebet soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, bis hin zur großen Exkommunikation (c. 1438).
○ Wer einen Gläubigen zum Übertritt in eine andere Ecclesia sui iuris veranlasst, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden (c. 1465).