Kapitel 10 Der Schutz vor Kriminalität als Menschenrecht: Positive Verpflichtungen der Polizei Inhalt​ Einführung 182​ Internationale/Nationale Verfassungsrevision: Harmonisierung der Polizeipflichten 184​ Der allgemeine Umfang der verfassungsmäßigen Überprüfung der Polizeipflichten: Der Rahmen​ der positiven Verpflichtungen 187​ Vorläufige positive Verpflichtungen des Staates, die die der Polizei bedingen ... 188​ Kriminalität im Menschenrechtsgesetz: Menschenrechte x Locus Standi des Individuums .... 191​ Festlegung der Polizeipflichten: Wie und wann zu schützen 194​ Polizeiliche Pflichten, bevor ein Schaden erlitten wurde: Das Ex-ante-Rahmenwerk 196​ Systemaufgaben der Polizei 197​ Wann entsteht die Schutzpflicht der konkreten Person? 198​ Bestimmung des Inhalts polizeilicher Aufgaben: Die Frage des Schutzes 202​ Polizeiliche Aufgaben bei bereits erlittenem Schaden: Der Ex-Post-Rahmen -​ Hauptaugenmerk auf die Untersuchungspflicht 203​ Grenzen der Polizeipflichten 207​ Rechtskonflikte 207​ Begrenzte Ressourcen 210​ Schluss 211​ Referenzen 214 Zusammenfassung Die Polizei wird als professioneller Dienstleister angesehen, wenn ihre Pflichten und Sorgfaltsstandards von den Kunden ihres Dienstes, dh einfachen Einzelpersonen, durchgesetzt werden. Tatsächliche oder potenzielle Opfer von Straftaten nutzen die Verfassungskontrolle, die positive Verpflichtungen der Polizei in Bezug auf bestimmte Menschenrechte prüft. Im Rahmen und in den Grenzen der verfassungsrechtlichen Kontrolle werden die Polizeiaufgaben sowohl vor als auch nach der Zufügung von Schaden an unschuldigen Personen bestimmt. Diese Pflichten umfassen sowohl systemische als auch spezifischere und praktische Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte vor Kriminalität. Die individuelle Form des Schutzes ist Dr. Dimitris Xenos ist Dozent an der University of Suffolk. D. Xenos (*) Universität Suffolk, Ipswich, Großbritannien E-Mail: d.xenos@uos.ac.uk © Springer International Publishing AG 2018 R. Alleweldt, G. Fickenscher (eds.), The Police and International Human Rights Law, https://doi.org/10.1007/978-3-319-71339-7_10 unter bestimmten Bedingungen der Nähe (wie z. B. dem Element der Kenntnis der persönlichen Schutzbedürftigkeit der Menschenrechte). Bei Rechtskonflikten und in Bezug auf die Verfügbarkeit von Ressourcen werden zusätzliche Grenzen anerkannt. Dementsprechend werden die Berufspflichten und erforderlichen Leistungsstandards der Polizei in einem einheitlichen Rechtsrahmen festgelegt, überprüft und durchgesetzt.​ Einführung​ In allen Berufen wird die Arbeit von Fachleuten in Bezug auf die individuelle Sorgfaltspflicht der professionellen Person im Hinblick auf die Auswirkungen ihrer Arbeit auf andere Personen, einschließlich juristischer Personen wie Privatunternehmen, bewertet und geregelt. Kommt ein Berufsangehöriger seiner Sorgfaltspflicht nicht nach und erleidet infolge dieses Versäumnisses eine andere Person einen Schaden, der verhindert oder gemildert werden kann, kann die gesetzliche Haftung des Berufsangehörigen in Anspruch genommen werden. Wenn eine professionelle Person Mitglied einer Körperschaft ist, haftet letztere stellvertretend für das Versagen ihrer Mitglieder, da Ausbildung, Einrichtungen und Aufsicht in die Verantwortung der Geschäftsführung fallen. In Analogie dazu kann die Fürsorgepflicht des Polizeibeamten und damit auch der Polizei als Organisationseinheit gleichermaßen als Aufgabe professioneller Personen und Organisationen betrachtet werden. Häufiger und traditionellerweise wurde die Verantwortung der Polizei von den Organen des Völkerrechts, einschließlich der EU, in Bezug auf den Missbrauch polizeilicher Befugnisse untersucht und überprüft.1 Die Grenzen der polizeilichen Befugnisse und die Definition von ultra vires in diesem Zusammenhang wird maßgeblich durch den Umfang des Menschenrechtsschutzes bestimmt, wie er durch die Rechtsvorschriften, Regeln und Maßstäbe der Verfassungskontrolle garantiert wird. Eine solche Reflexion der Grenzen polizeilicher Befugnisse ist die Rechtslehre der negativen Verpflichtungen des Staates nach den europäischen/internationalen Menschenrechtsgesetzen, die von staatlichen Akteuren verlangen, sich von Eingriffen in die Menschenrechte zu enthalten. Demgegenüber wird die Pflicht der Polizei zum Schutz des Einzelnen vor Kriminalität hauptsächlich im Rahmen der polizeilichen Befugnisse innerbetrieblich geprüft. Insofern ist die Frage nach polizeilichen Missbräuchen irrelevant bzw. wird erst relevant, wenn es um Grenzen polizeilicher Aufgaben geht. Im Mittelpunkt steht die Berufspflicht der Polizei, die im Menschenrechtsrecht die positiven Verpflichtungen des Staates zum aktiven Schutz und zur Gewährleistung der Menschenrechte in seinem Hoheitsgebiet beinhaltet. Der Hauptunterschied in der doppelten Natur der Verpflichtungen (negativ/positiv) der Polizei ist hauptsächlich konzeptioneller Natur, da der Ausgangspunkt positiver Verpflichtungen nicht der Missbrauch polizeilicher Befugnisse ist, sondern das (Wieder-)Auftauchen der Polizei als Dienstleister und seine Beamten als Fachleute, die an eine Sorgfaltspflicht gebunden sind, die ihre Arbeit auszeichnet - nämlich die Durchsetzung des Gesetzes und die Bekämpfung der Kriminalität. Der Schutz von Personen vor Straftaten ist eine bekannte Aufgabe der Polizei und stellt eine ihrer Hauptaufgaben dar. Von der legislativen und ministeriellen Ebene (normalerweise das Innenministerium) bis zur Verwaltungsebene der Polizeimanager wird die institutionelle Funktion der Polizei, Schutz vor Kriminalität anzubieten und zu gewährleisten, detailliert, organisiert und durch eine Reihe genau definierter Aufgaben umgesetzt, wie z B. Polizeistreife, physische Präsenz im öffentlichen Raum, Ermittlung und Festnahme mutmaßlicher Krimineller. Insofern ist der Kriminalitätsschutz ein Berufsbild und dementsprechend werden sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Aufgaben der Polizei beschrieben. Im Gegensatz zu den meisten anderen Berufen sind die Pflichten der Polizei (als Teil ihrer Funktion) und die Fürsorgepflicht von Polizeibeamten untrennbar miteinander verbunden, da es nicht einfach darum geht, keinen Schaden zu verursachen (oder nicht dazu beizutragen). was Fürsorgepflicht in anderen Berufen bedeutet, sondern tatsächlich Schaden zu verhindern und zu mindern, der durch andere verursacht wird. Die Fürsorgepflicht von Polizeibeamten wird daher maßgeblich von der allgemeinen Aufgabe und Funktion der Polizei (d. h. dem Schutz vor Kriminalität) bestimmt. Diese Art der Verbindung gewährleistet eine bestimmte Richtung und einen politischen Zweck bei der Umsetzung polizeilicher Aufgaben. Der Kriminalitätsschutz als Hauptaufgabe und -funktion der Polizei und die Fürsorgepflicht der Polizeibeamten werden von Polizeimanagern und -vorgesetzten sowie von Ombudsmännern und der ministeriellen und gesetzgeberischen Aufsicht definiert und umgesetzt. Kriminalitätsschutz ist daher die beschriebene Aufgabe der Polizeibeamten, die innerhalb der Polizeiorganisation und des erweiterten Verwaltungsrahmens des Staates intern organisiert und überwacht wird. Wie jeder Beruf unterliegt auch die Tätigkeit von Berufstätigen den Marktgegebenheiten und Kundenanforderungen, indem die Kunden eines Dienstleisters in erheblichem Maße die Inhalte und Standards der jeweiligen Dienstleistung beeinflussen. Auftraggeber des Polizeidienstes sind in erster Linie die Einwohner des Staates, mit deren Geld die Arbeit der Polizei und die Gehälter ihrer Manager und Beamten finanziert werden. Darüber hinaus werden die Bedürfnisse und Forderungen der Bürger und Einwohner des Staates als Kerneinheit des Staates (Polis) und daher auch ihr Markenzeichen, die Polizei, durch den verfassungsrechtlichen Rahmen einer modernen demokratischen Gesellschaft geschützt, der das Verhältnis zwischen der Polizei regelt Staat und Individuum. Der etablierte verfassungs- und verwaltungsrechtliche Mechanismus ermöglicht es dem Einzelnen, seine Rechte geltend zu machen und die Ausübung polizeilicher Aufgaben gerichtlich überprüfen zu lassen. Da sich die beschriebene Pflicht der Polizei zum Schutz vor Straftaten in der Regel auf Menschenrechtsverletzungen bezieht, hat das Überprüfungsverfahren auch verfassungsrechtlichen Charakter. Als solches hat es einen breiten Anwendungsbereich, da es sich auf die Neubestimmung und Neudefinition von erweitern kann polizeiliche Aufgaben. Da der Initiator der gerichtlichen Überprüfung hauptsächlich die betroffene Person1 ist, wird der Auftraggeber des Polizeidienstes in die Lage versetzt, seine Rechte geltend zu machen und in der Folge die (Neu-)Feststellung der Pflicht der Polizei in relevanten Fällen zu verlangen. Der Einfluss der Auftraggeber des Polizeidienstes auf die Bestimmung der polizeilichen Pflichten und ihrer Fürsorgestandards wird durch die Möglichkeit der gerichtlichen/verfassungsrechtlichen Kontrolle im internationalen und supranationalen Recht (z. B. EU) ergänzt. Da sich das Thema des vorliegenden Buches auf das internationale Menschenrechtsrecht bezieht, sollte die wachsende Relevanz und Bedeutung dieses Gesetzes für die Überprüfung, Bestimmung und Entwicklung der polizeilichen Pflichten zum Schutz des Einzelnen vor Straftaten erläutert werden (Abschn.​ . Dazu bedürfen Umfang und Grenzen der gerichtlichen Verfassungskontrolle als Wechselwirkungsrahmen des nationalen, supranationalen und internationalen Menschenrechtsrechts einer Klärung (Abschn. 10.3).​ Nach der Beschreibung des allgemeinen gerichtlichen und verfassungsrechtlichen Rahmens für die Bestimmung und Entwicklung polizeilicher Aufgaben sollten die Einzelheiten dieser Aufgaben angegeben werden. Von rechtlicher und praktischer Relevanz sind die zentralen Fragen, wann die Pflicht der Polizei zum Schutz von Personen vor Straftaten entsteht (Abschn. 10.4, 10.5 und 10.6) und wie und wie stark die Polizei Personen schützen soll (Abschn. 10.7 und 10.8). ). In diesem Zusammenhang werden neben den Reichweiten und Grenzen der gerichtlichen/verfassungsgerichtlichen Kontrolle (Abschn. 10.9) auch Grenzen polizeilicher Aufgaben benannt und erläutert. Zusammenfassend konzentriert sich der vorliegende Aufsatz auf die verfassungsgerichtliche Kontrolle und insbesondere auf den Einfluss des Internationalen Menschenrechtsrechts, das seit langem die Bestimmung und kontinuierliche Entwicklung des Umfangs und der Grenzen polizeilicher Aufgaben im Rahmen des Verbrechensschutzes gewährleistet. Obwohl eine Kodifizierung und Sammlung von Polizeipflichten später in Dokumenten von Hard- und Soft-Law-Relevanz auftaucht, ist es der Fokus auf die gerichtliche Überprüfung, der die allmähliche Entwicklung dieser Pflichten und das praktische Problem erklärt, dass die gerichtliche/verfassungsmäßige Überprüfung die Durchsetzung und Entwicklung der Polizei ermöglicht Aufgaben. Damit sind alle Beteiligten, der Leistungserbringer (Polizei), seine Auftraggeber (Steuerzahler/Einwohner des Staates) und die Berufspflichtenkontrolle (Gerichte) unter einem einheitlichen institutionellen Rahmen verbunden, der Rechte und Pflichten definiert.​ Internationale/Nationale Verfassungsrevision: Harmonisierung der Polizeipflichten​ Der Mechanismus der Verfassungsgerichtsbarkeit stellt institutionelle Mittel bereit, um polizeiliche Aufgaben im Kriminalkontext zu überprüfen und durchzusetzen sowie diese Aufgaben und die darin enthaltenen Sorgfaltsstandards weiterzuentwickeln und auszubauen. Da sich polizeiliche Pflichten zum Schutz vor Straftaten in der Regel auf die grundlegendsten Menschenrechte und gesellschaftlichen Grundgewährleistungen wie Sicherheit und öffentliche Ordnung (ordre public) beziehen, geht es bei der Verfassungskontrolle nicht nur um die Aufgaben der Polizei, sondern auch um die Rechtsordnung der Polizei Schutz der Menschenrechte und letztlich die Relevanz, das Potenzial und die Auswirkungen dieser Überprüfung selbst. Dabei wirkt sich die verfassungsgerichtliche Prüfung polizeilicher Aufgaben weit über strafrechtliche Fragestellungen hinaus auf die Normen und das Schutzniveau der Menschenrechte aus und entwickelt diese entsprechend weiter und wirkt sich damit positiv auf die gesamten Menschenrechtssysteme auf nationaler und internationaler Ebene aus. Die verfassungsrechtliche Überprüfung der Polizeiaufgaben wird auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der Normen, Grundsätze und Rechtsprechung des europäischen Menschenrechtsrechts, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), eingeleitet. Aufgrund der Überschneidung des Systems der EMRK mit anderen regionalen Menschenrechtssystemen und dem der UN gibt es ein beträchtliches Maß an Harmonisierung der Überprüfungsgrundsätze und -standards sowohl auf nationaler als auch auf europäischer/internationaler Ebene.1 Der Schwerpunkt des vorliegenden Essays wird auf die verfassungsrechtliche Überprüfung der Polizeipflichten gestellt, die das System der EMRK aufgrund seiner anerkannten Relevanz, Wirkung und Verbindlichkeit sowie aufgrund umfassenderer politischer Erwägungen in Bezug auf die europäische Integration bietet – ein Ziel, das ständige Bemühungen und Arbeit erfordert. In den Endnoten werden auch gebührende Verweise auf die Normen und Fälle des UN-Menschenrechtsausschusses gemacht, um die Relevanz und den Grad der internationalen Harmonisierung von Menschenrechtsstandards zu bestätigen. Um die Menschen dazu zu ermutigen, in anderen Ländern zu reisen, Arbeit zu suchen und Geschäfte zu machen, sollten auf dem gesamten europäischen Kontinent und in der Welt ständig hohe Schutzstandards für die persönliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die Menschenrechte gewährleistet werden. Insofern hängt die politische und kulturelle Frage der europäischen Integration, aber auch des Friedens stark von diesen Garantien ab, die durch die Arbeit der Polizei praktisch verwirklicht werden. Soweit der Verfassungsprüfungsmechanismus (national/europäisch/international) die Aufgaben der Polizei überprüft und weiterentwickelt, ist seine Rolle von größter Bedeutung. Es gibt keine verfassungsgerichtliche Kontrolle ohne die Beteiligung des gewöhnlichen Individuums, das tatsächlich oder potenziell betroffen ist, wenn polizeiliche Aufgaben nicht zufriedenstellend erfüllt wurden. Es ist der Auftraggeber und Hauptfinanzierer der Polizeiarbeit, das heißt der gewöhnliche Einzelne, der sich des gerichtlichen Überprüfungssystems bemächtigt, das die Pflichten der Polizei überprüft und festlegt. Alles beginnt mit dem, was der einzelne Klient des Polizeidienstes in seinem gerichtlichen Anspruch zum Ausdruck bringt, und setzt sich fort mit gerichtlichen Beratungen und Entscheidungen, die in der Folge und nach und nach gesetzgeberische Entwicklungen und europäische und internationale Menschenrechtsstandards beeinflussen und damit sowohl den Umfang der verfassungsrechtlichen Kontrolle als auch erweitern das Zielthema, die Aufgaben der Polizei im Zusammenhang mit Straftaten. Das europäische (und internationale) Menschenrechtssystem erleichtert und verbessert nicht nur die Einkaufsstrategien des Justizforums für gewöhnliche Einzelpersonen und Interessengruppen der Zivilgesellschaft, sondern erweitert auch den Untersuchungsbereich über isolierte Handlungen (oder Unterlassungen) von Polizeibeamten und Managern hinaus um das allgemeine institutionelle System des Staates zu überprüfen, durch das polizeiliche Aufgaben bestimmt, überprüft und durchgesetzt werden. Rechtstechnisch wird der erweiterte Umfang der Verfassungskontrolle auf internationaler/europäischer Ebene durch das in der eigentlichen Kontrolle verankerte Effektivitätsprinzip und die Doktrin der positiven Staatspflichten widergespiegelt und umgesetzt. Da sich die meisten der folgenden Abschnitte mit Letzterem befassen, soll hier das Effektivitätsprinzip eingeführt werden. Der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seit langem eingeführte und konsequent angewandte Effektivitätsgrundsatz repräsentiert den erweiterten Spielraum der Verfassungskontrolle auf europäischer Ebene. Es überprüft systemische, verfahrenstechnische und inhaltliche Versäumnisse staatlicher Behörden wie der Polizei. Dabei betrachtet das Effektivitätsprinzip das individuelle und spezifische Versagen polizeilicher Maßnahmen und ist, was noch wichtiger ist, auch in der Lage, die Aufgaben und Standards der Polizeiarbeit neu zu bestimmen und weiterzuentwickeln.1 Beispielsweise wurde das Prinzip zur Einbeziehung verwendet Ermittlungen im Rahmen der allgemeinen polizeilichen Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten sowie zur Festlegung und Bewertung individueller Wirksamkeitsstandards für solche Ermittlungen, einschließlich spezifischer Schritte, die unter den gegebenen Umständen erforderlich sein können. Wie der EGMR häufig wiederholt, „läuft jeder Mangel in der Untersuchung, der seine Fähigkeit untergräbt, die Todesursache festzustellen, oder die verantwortliche Person Gefahr, gegen diesen [Wirksamkeits-]Standard zu verstoßen“.2 In dieser Hinsicht die verfassungsrechtliche Überprüfung die das Effektivitätsprinzip anwendet, ist nicht auf bestehende und bereits definierte Standards beschränkt, sondern kann sich unter geeigneten Umständen auf „jeden Mangel“ erstrecken, der die Wirksamkeit der spezifischen polizeilichen Pflicht (z. B. Ermittlungen) untergräbt oder nicht sicherstellt. Der allgemeine, völkerrechtliche Verfassungsrahmen, zu dem das Effektivitätsprinzip gehört, wird durch die Doktrin der positiven Staatspflichten gewährleistet, die überprüft, ob der Staat und seine Behörden den Schutz der Menschenrechte unter den gegebenen Umständen wirksam organisiert und umgesetzt haben . Um zu verstehen, was die Aufgaben der Polizei im Kontext der Kriminalität sind, lohnt es sich zu wissen, wie diese Aufgaben von den Auftraggebern des Polizeidienstes, also von denen, denen polizeiliche Aufgaben geschuldet sind, festgestellt, auferlegt und verfassungsrechtlich geltend gemacht werden. Um Polizeiführungskräfte und -beamte im Verständnis und in der Umsetzung ihrer beruflichen Pflichten zu schulen, sollten daher die Inhalte positiver Verpflichtungen des Staates im Kontext der Kriminalität identifiziert und erläutert werden. Bevor wir auf diese Diskussion eingehen, sollte kurz erwähnt werden, dass es für einen schnellen Hinweis auf die Pflichten der Polizei bestimmte Dokumente von sowohl Soft- als auch Hard-Law-Relevanz gibt, die die Entwicklungen der gerichtlichen Überprüfung festigen und gut machen Verwaltungspraktiken. Dazu gehören der Entwurf des UN-Übereinkommens über Justiz und Unterstützung für Opfer von Straftaten und Machtmissbrauch (2006), die Empfehlung (2006) 8 des Europarates (CoE) zur Unterstützung von Opfern von Straftaten, die Richtlinien des Ministerkomitees des Europarates zu Kindern -freundliche Justiz (2011), Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (2011). Eine zusätzliche Konsolidierung wurde kürzlich durch kriminalitätsbezogene EU-Richtlinien vorgenommen, wie z Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und Schutz seiner Opfer (im Folgenden die Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels). Der Prozess der Konsolidierung gerichtlicher/verfassungsrechtlicher Überprüfungsentwicklungen des europäischen und internationalen Menschenrechtsrechts, die sich auf die Pflichten der Polizei und des Staates beziehen, macht den allgemeinen Rahmen der Polizeipflichten für verschiedene Interessengruppen zugänglicher, einschließlich der einfachen Einzelpersonen, Verwaltungsbeamten, Politiker, Polizeichefs usw. Die Grundlage, Ursprünge und praktische Durchsetzung verschiedener Rechte, Pflichten und bewährter Praktiken, die in verschiedenen maßgeblichen Dokumenten, wie den oben genannten, aufgeführt sind, sind mit der gerichtlichen/verfassungsrechtlichen Überprüfung verbunden, die einen formellen und verbindlichen Rechtsmechanismus für ihre praktische Umsetzung bietet . Aufgrund ihres verbindlichen Charakters und ihres derzeitigen Ausgereiftheitsgrads, der die EGMR-Überprüfung kennzeichnet, liegt der Schwerpunkt der nächsten Abschnitte sinnvollerweise auf ihrer Struktur und ihrem Prozess, die Polizeiaufgaben definieren, überprüfen und entwickeln. Auf diese Weise können die entsprechenden Rechte und Pflichten, einschließlich der damit verbundenen Grenzen, sowohl des Dienstleisters (der Polizei) als auch seiner Kunden/Geldgeber (der einfachen Einzelpersonen) erkannt werden.​ Der allgemeine Umfang der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Polizeipflichten: Der Rahmen positiver Verpflichtungen​ Der Schutz vor Kriminalität wird als Menschenrecht rechtlich bindend geltend gemacht, weil der Staat und damit auch seine Vollzugsbehörden wie die Polizei positive Verpflichtungen zum aktiven Schutz und zur Sicherung der Menschenrechte nach europäischen/internationalen Menschenrechtsnormen haben. 6 Da sich positive Verpflichtungen auf konkrete Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte sowohl organisatorischer als auch operativer Art beziehen, bestimmen sie die professionelle Fürsorgepflicht der Polizei und ihrer einzelnen Beamten. In diesem Rechtsrahmen sind die Menschenrechte des Einzelnen, der Umfang der Verfassungskontrolle (als positive Pflichten) und die Aufgaben der Polizei miteinander verknüpft. Die Aufgaben der Polizei werden im Sinne positiver staatlicher Verpflichtungen beschrieben und sind an bestimmte Bedingungen geknüpft. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können Maßnahmen des Kriminalitätsschutzes, in denen polizeiliche Aufgaben bestehen, festgestellt werden. Die Verfassungsprüfung erkennt auch Grenzen in Form negativer Verpflichtungen der Polizei (d. h. von Eingriffen in die Menschenrechte (anderer) abzusehen) und praktische Grenzen in Bezug auf verfügbare Ressourcen an. Diese Grenzen reduzieren den Umfang der positiven Verpflichtungen unter geeigneten Umständen. Andere Grenzen beziehen sich auf die eigenen Grenzen der Verfassungsprüfung. Diese Grenzen betreffen die Relevanz, den Geltungsbereich und die Anwendbarkeit der Menschenrechte unter den gegebenen Umständen der Kriminalität und das Ansehen des Einzelnen, der die Durchsetzung politischer Pflichten anstrebt. Die juristische Gleichung, die die Entstehung einer Polizeipflicht und die Möglichkeit ihrer Durchsetzung in den rechtsverbindlichen Bedingungen der Verfassungskontrolle zusammenfasst, verwendet das mathematische Symbol der Subtraktion, um die Grenzen der Polizeipflicht zu beschreiben, sowie das Symbol der Multiplikation, um eine Grenze von zu markieren vorläufige Bedeutung (eine Vorbedingung), die, wenn sie nicht festgestellt werden kann, die Überprüfung an Ort und Stelle beendet. Die Hauptvariablen können der Einfachheit halber wie folgt abgekürzt werden: Menschenrechte und locus standi des Einzelnen (HRLS), polizeiliche Pflichten, an die bestimmte Bedingungen geknüpft sind (PDs), Grenzen der polizeilichen Pflichten, wie z. B. negative Verpflichtungen (NOs) oder andere praktische Grenzen (L). Ihre Kombination bildet die folgende rechtliche Gleichung, als positive Verpflichtungen = (Menschenrechte x locus standi des Individuums) x (polizeiliche Pflichten x spezifische Bedingungen) — (negative Verpflichtungen + praktische Grenzen):​ ) Positive Verpflichtungen = (HRLS x PDs) — (NOs + L).​ Obwohl die Begriffe positive Verpflichtungen und polizeiliche Pflichten in wissenschaftlichen Kommentaren und auch in diesem Artikel austauschbar verwendet werden können, weil sich beide Begriffe praktisch auf spezifische Pflichten der Polizei beziehen, bezieht sich der Begriff positive Verpflichtungen auch auf den eigentlichen Umfang der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch die die konkreten Aufgaben der Polizei werden festgelegt, geprüft und durchgesetzt. Es beschreibt daher sowohl den Prozess der Bestimmung polizeilicher Aufgaben als konkreten Inhalt als auch die Möglichkeit ihrer Durchsetzung. Da die Polizeipflichten durch die verfassungsrechtliche Überprüfung der positiven Verpflichtungen des Staates bestimmt und durchgesetzt werden, werden die ersteren durch den Umfang und die Grenzen der letzteren bestimmt und gewürdigt.​ Vorläufige positive Verpflichtungen des Staates, die diejenigen der Polizei bedingen​ Als Kernbehörde des Staates hat die Polizei im Rahmen der internationalen/europäischen Verfassungskontrolle positive Verpflichtungen, die Menschenrechte des Einzelnen zu gewährleisten und zu schützen, da der Staat einer solchen Überprüfung unterliegt. Insofern sind die positiven Verpflichtungen des Staates im Kriminalitätskontext weiter gefasst. Der Staat ist verpflichtet, die Menschenrechte innerhalb seiner Gerichtsbarkeit zu respektieren und zu garantieren, indem er Maßnahmen (z. B. gesetzliche, administrative, operative usw.) ergreift, um sicherzustellen, dass Einzelpersonen diese Rechte wahrnehmen können. Die häufigste Überprüfung positiver Verpflichtungen betrifft den Schutz der Menschenrechte in Beziehungen zwischen Privatpersonen, für deren Regelung der Staat im Rahmen seiner territorialen Zuständigkeit letztlich verantwortlich ist. Die positiven Verpflichtungen des Staates ergeben sich im Zusammenhang mit Kriminalität, da die Bekämpfung von Kriminalität eine gängige Form des Schutzes vor Menschenrechtsverletzungen ist. Seit den frühen Jahren der Entstehung positiver Verpflichtungen in der Verfassungsprüfung des EGMR haben Opfer von Straftaten den Schutz ihrer Menschenrechte gegenüber dem Staat geltend gemacht. Im Ergebnis bot und bietet der Kriminalitätskontext seit langem die justiziellen Möglichkeiten, nicht nur die Aufgaben der Polizei, sondern auch die gesamte verfassungsrechtliche Kontrolle der menschenrechtlichen Verpflichtungen der Staaten zu entwickeln.1 Die weitere Tragweite der positiven Pflichten des Staates zeigt sich in der frühen Positivpflicht-Rechtsprechung, etwa im Fall XandY.1 In diesem Fall konnte ein Vergewaltigungsopfer keine Strafanzeige gegen seinen Täter erheben, weil es geistig behindert war. Der Staat verstieß gegen seine positiven Verpflichtungen aus Artikel 8, weil der Schutz der Menschenrechte in Form eines strafrechtlichen Rechtsbehelfs aufgrund einer Verfahrenslücke vom Staat nicht gewährleistet werden konnte – die Vormünder des Opfers durften keine Strafklage erheben . In diesem Stadium der Verfassungsprüfung ist die Pflicht der Polizei noch nicht einschlägig, da konkrete Maßnahmen, z.B. zur Festnahme eines Verdächtigen auf eine vorherige Regelung strafrechtlicher Bestimmungen angewiesen sind, die ihr Handeln und Eingreifen bedingen. Insofern wird die Pflicht der Polizei nur dann geprüft, wenn der Staat die betreffende Tätigkeit zur Auslösung eines rechtmäßigen Polizeieinsatzes bereits strafrechtlich geregelt hat. Für die Ausübung polizeilicher Befugnisse und damit für die verfassungsgerichtliche Prüfung ihrer Aufgaben besteht eine vorläufige positive Verpflichtung des Staates, eine Reihe menschenrechtsschädigender Tätigkeiten strafrechtlich zu regeln und zu verbieten . Der EGMR hat den Ausgangspunkt seiner Verfassungsprüfung verdeutlicht, indem er immer wieder auf die positive Verpflichtung des Staates hinwies beinhaltet eine primäre Pflicht des Staates, das Recht auf Leben zu sichern, indem er wirksame strafrechtliche Bestimmungen zur Abschreckung von Straftaten gegen die Person einführt, die durch Strafverfolgungsmechanismen zur Verhinderung, Unterdrückung und Bestrafung von Verstößen gegen diese Straftaten unterstützt werden Bestimmungen.9 Mit der Angabe des allgemeinen Umfangs positiver Verpflichtungen des Staates identifiziert die Verfassungsprüfung zunächst das betroffene Menschenrecht, das positive Verpflichtungen begründet, und beschreibt dann die positiven Verpflichtungen, die damit verbunden sind. Dazu gehören erstens der Ordnungsrahmen strafrechtlicher Vorschriften, die ein bestimmtes Verhalten verbieten, und zweitens deren Umsetzung durch die Vollzugsbehörden, also die Polizei. Der vorrangig untersuchte Ordnungsrahmen der Kriminalität betrifft den Bereich des Strafrechts. Seine Erforschung und Entwicklung konzentrieren sich auf die Bestimmung der Straftat und der damit verbundenen Bedingungen. Eine neuere Studie über die Regulierung der Kriminalität auf gesetzgeberischer Ebene ist die Arbeit von Andrew Ashworth, Positive Obligations in Criminal Law.1 Der Titel dieser Arbeit verwendet den verfassungsrechtlichen Begriff „Positive Obligations“, aber das Thema seiner Untersuchung betrifft hauptsächlich die interne Kriminologie Debatte über strafrechtliche Vorschriften, die auf ein wirksames Sicherheitssystem in der Gesellschaft abzielt. Obwohl es Überschneidungen zwischen dem Sicherheitssystem und den Menschenrechten gibt, ist letzteres spezifischer (und manchmal restriktiver) und an eine Verfassungsprüfung geknüpft, die dem einfachen Individuum das Recht und die Möglichkeit gibt, den Staat darüber zu informieren, was effektiver Schutz der Menschenrechte ist gegen Kriminalität sein sollte (wie im Fall X und Y). Zudem ist die allgemeine Frage des Schutzes vor Straftaten als Menschenrecht auf den Umfang und die Grenzen der Verfassungskontrolle beschränkt, da diese Kontrolle einen Rechtsbehelf zur Durchsetzung und Geltendmachung dieser Rechte bereitstellt. Zu beachten ist auch, dass die Menschenrechte und die Verfassungskontrolle auch den Befugnissen der Polizei Grenzen setzen, da ihre Ausübung häufig in die Menschenrechte (anderer) (z. B. des mutmaßlichen Verdächtigen) eingreift. Da die Polizei auch negativen Verpflichtungen unterliegt, kann sie nicht ohne triftigen Grund in die Menschenrechte eingreifen. Eine Vorbedingung für eine rechtmäßige Ausübung polizeilicher Befugnisse betrifft die strafrechtliche Vorstrafenregelung.1 Eine zusätzliche verfassungsrechtliche Garantie bietet Art. 7 EMRK, der ausdrücklich klarstellt, dass „[n] o Bestrafung ohne Gesetz“2 und verlangt, dass „niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nach nationalem oder internationalem Recht keine Straftat darstellte, für schuldig befunden werden darf“. . In der Praxis bedeutet dies, dass Polizeiaufgaben nicht entstehen dürfen, wenn das Landesrecht das betreffende Verhalten nicht zuvor strafrechtlich regelt; Polizeibeamte können auch nicht aus eigener Initiative handeln, da die Ausübung polizeilicher Befugnisse unreguliert ist und somit einen ungerechtfertigten Eingriff in die Menschenrechte anderer (z. B. mutmaßlicher Verdächtiger) darstellt.​ Kriminalität im Menschenrechtsgesetz: Menschenrechte x Locus Standi des Individuums​ Im Strafrecht betrifft die Frage des Schutzes vor Straftaten ein individuelles Verhalten, das nach den Vorschriften dieses Rechtsgebiets strafbar ist, und betrifft in der Folge die Polizei als Vollstreckungsbehörde und die Staatsanwaltschaft. Ein individuelles Verhalten als kriminell zu definieren, das strafrechtlich verfolgt werden kann, ist ein künstlicher und abwägender Prozess, der Überlegungen zu Bestrafung und Vergeltung, tatsächlichen Schutz von Personen, wenn gefährliche Kriminelle in Gefängnissen festgehalten werden müssen, und vor allem Abschreckung – je strenger – beinhaltet Je mehr Strafe verhängt wird, desto weniger Menschen versuchen die verbotene Handlung. Auch die Rehabilitierung von Straftätern wird angestrebt, aber ob dafür genügend Mittel bereitgestellt werden, ist eine andere Frage. Die Entstehung des Strafrechts ist historisch viel älter als die der Menschenrechte und bezieht sich auf verschiedene Ansätze und Debatten, interdisziplinäre Theorien, Studien und Daten sowie politischen und Lobbydruck. Im Allgemeinen ist, wie Ashworth betont hat, „[d]as Paradigma einer kriminellen Straftat, wenn X die Schuld Y auf eine Weise verletzt, die von öffentlichem Interesse ist.“2 Der traditionelle Schwerpunkt der Kriminalisierung individuellen Verhaltens wurde auf allgegenwärtig gelegt Handlungen und Bedrohungen der menschlichen Sicherheit und Gewalt gegen die Person im physischen Sinne des Wortes. Es erstreckt sich auch auf physisches Eigentum, sowohl öffentliches als auch privates. Andere neuere Kriminalisierungen individuellen Verhaltens umfassen die Verletzung bestimmter Rechte des geistigen Eigentums – ein Thema, das weithin als kontrovers angesehen wird15 – extreme Pornografie, Hassreden, Cybersicherheit usw. Die Bestimmung eines individuellen Verhaltens als kriminell und der Umfang einer solchen Kriminalisierung sieht in erster Linie aus am durch die jeweilige Tat erlittenen Schaden, so dass das Strafrecht in der Regel ex post facto Anwendung findet. In manchen Zusammenhängen ist das Ziel des Strafrechts die tatsächliche Schadensverhütung, die eine risikobasierte Bewertung beinhaltet, um individuelles Verhalten ex ante, also bevor ein Schaden entsteht, zu kriminalisieren. Das zugrunde liegende Ziel der Schadensverhütung ist bei Besitzaktivitäten, z. von Schusswaffen, Drogen etc. Die Pflicht der Polizei zur Verbrechensbekämpfung ist demnach untrennbar mit der strafrechtlichen Vorregulierung des jeweiligen Verhaltens verbunden. Die Schaffung und Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf bestimmte individuelle Verhaltensweisen sind und können durch die verfassungsrechtliche Überprüfung des EGMR beeinflusst werden. Der Gerichtshof kann eine strafrechtliche Bestimmung unter Berücksichtigung des jeweiligen Kontexts, der nationalen Gepflogenheiten und des staatlichen Ermessensspielraums genehmigen, ablehnen oder verlangen Zugang zu einem strafrechtlichen Rechtsbehelf bei einer Vergewaltigung verstoße gegen Artikel 8 EMRK. In ihrer Antwort argumentierten die Staatsanwälte, dass ein zivilrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehe und gegen den Täter eingesetzt werden könne. Indem er die Antwort des Staates zurückwies, stellte der EGMR eine Verletzung von Artikel 8 wegen fehlender strafrechtlicher Mittel fest, die eine angemessene Abschreckungswirkung gewährleisten würden. Unter solchen Umständen besteht die vorläufige positive Verpflichtung des Staates darin, strafrechtliche Regelungen zur Wahrung bestimmter Aspekte der Menschenrechte zu treffen. In der zuvor zitierten Passage aus der EGMR-Rechtsprechung setzt die verfassungsrechtliche Prüfung der positiven Pflichten des Staates nicht bei der Pflicht der Polizei, sondern bei der „primären Pflicht“ des Staates an, wirksame strafrechtliche Vorschriften zur Abschreckung der Begehung zu schaffen Straftaten gegen die Person und legitimieren Schutzhandlungen (Interventionen) von Polizeibeamten. Umgekehrt darf die Verfassungskontrolle, soweit solche Taten nicht landesrechtlich unter Strafe gestellt sind, nicht die Schutzpflichten der Polizei im Kriminalfall, sondern nur die des Staates prüfen. Folglich können die polizeilichen Berufspflichten zur Verbrechensbekämpfung verfassungsrechtlich geprüft und durchgesetzt werden, sofern der Staat zuvor seinen positiven Pflichten zur Regelung der betreffenden Straftaten nachgekommen ist. Als externes Kontrollsystem zum Strafrecht zielt die Verfassungskontrolle auf die Aufgaben der Polizei im Bereich des Menschenrechtsschutzes ab. Der Umfang der verfassungsrechtlichen Kontrolle polizeilicher Aufgaben, wie er auf europäischer Ebene gewährt wird, richtet sich demnach ausschließlich und bedingt an den in der EMRK aufgezählten Menschenrechten. Dies bedeutet, dass, wenn einige polizeiliche Pflichten nicht im Rahmen und den Regeln der Verfassungskontrolle und den damit verbundenen Menschenrechten geltend gemacht werden können, ihre Durchsetzung nicht im Rahmen der Verfassungskontrolle, sondern auf andere Weise erfolgen kann – sofern vorhanden oder wirksam. Die relevanten Menschenrechte der EMRK, über die Polizeipflichten im Zusammenhang mit Straftaten normalerweise geprüft werden, sind hauptsächlich materieller Art und beziehen sich auf persönliche Schäden, die eine Person aufgrund einer Handlung (einschließlich Unterlassung) einer anderen Person erleiden kann. Zu diesen Rechten gehören das Recht auf Leben (Artikel 2 EMRK), das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 3), das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit (Artikel 4) (einschließlich Menschenhandel und sexuellem Handel). Eine allgemeinere Bestimmung, die alle früheren Rechte abdeckt, aber hauptsächlich für geringere Schadensgrade verwendet wird, ist die in Artikel 8, der das Recht auf Achtung des Privatlebens garantiert. Der Begriff „Privatleben“ wird seit langem als das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit oder Persönlichkeitsentfaltung interpretiert1 und umfasst folglich die physische und psychische Unversehrtheit des Einzelnen.1 Andere materielle Rechte umfassen die freie Meinungsäußerung und das damit verbundene Recht auf friedliche Demonstrationen/Versammlungen, wie in Artikel 10 bzw. 11 EMRK dargestellt. Wie das Strafrecht schützt das Verfassungsrecht auch Eigentum, dessen Relevanz in Artikel 1 des Protokolls 1 zur EMRK anerkannt wird, der den Schutz des Eigentums erfordert, ein Begriff, der physisches und geistiges Eigentum umfasst (z. B. Urheberrechte, Patente usw.). Die Relevanz dieser Menschenrechte offenbart ein unmittelbares, persönliches Interesse des Betroffenen, das ein gemeinsamer Nenner aller Menschenrechtsfälle der Verfassungskontrolle ist. In dieser Hinsicht bezieht sich der Begriff des Verbrechens auf einen Eingriff in bestimmte Menschenrechte unter Umständen, in denen eine Person körperlichen, psychischen oder vermögensrechtlichen Schaden erleidet, und erstreckt sich auf Äußerungen der freien Meinungsäußerung. Dieses persönliche Interesse spiegelt sich in locus standi-Bedingungen wider, die die verfassungsrechtliche Überprüfung und damit auch die Überprüfung und Durchsetzung polizeilicher Pflichten nur dem betroffenen Individuum (tatsächlichem oder potenziellem Opfer) zugänglich machen.2 Kann der Zusammenhang zwischen den Menschenrechten des tatsächlichen/potenziellen Opfers und der Straftat nicht hergestellt werden, besteht die Pflicht der Polizei in Bezug auf diese Straftat weiterhin, kann aber nicht durchgesetzt oder verfassungsgerichtlich festgestellt werden. Unter solchen Umständen kann der Schutz vor Verbrechen nicht als Menschenrecht geltend gemacht werden, wenn kein einklagbares Menschenrecht geltend gemacht werden kann. Ein Beispiel für diesen Punkt ist die Kriminalisierung bestimmter Handlungen wie Hassreden und extreme Pornografie, für die die Polizei verpflichtet ist, gegen diese Formen der Kriminalität vorzugehen. In diesen Zusammenhängen darf jedoch eine Polizeipflicht nicht durch die verfassungsrechtliche Prüfung positiver Pflichten durchgesetzt werden, wenn eine bestimmbare Person nicht unmittelbar betroffen ist. Kurz gesagt, der Schutz vor Kriminalität ist ein Menschenrecht, und die Polizei und der Staat haben positive Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und zur Verbrechensbekämpfung, wenn ein Menschenrecht unter den betreffenden Umständen geltend gemacht werden kann, um die Verfassungskontrolle auszulösen, die wiederum die Durchsetzung menschenrechtlicher Polizeipflichten. Im Allgemeinen umfasst die Frage des Schutzes den traditionellen Bereich des Strafrechtssystems, das darauf abzielt, die menschliche Sicherheit zu gewährleisten, einschließlich häufig des Eigentumsschutzes, sowie Äußerungen der Meinungsfreiheit und verwandter Rechte. Jenseits dieses Kriminalitätsbereichs und dort, wo einzelne Opfer nicht in unmittelbarem Nahbezug zur betreffenden Straftat identifiziert werden können, darf der Schutz vor Straftaten nicht als Menschenrecht geltend gemacht werden, wenn Menschenrechte nicht verfassungsrechtlich geprüft werden können. Wenn in der oben aufgestellten Gleichung die Anwendbarkeit eines Menschenrechts entweder allein oder in Kombination mit locus standi-Kriterien nicht festgestellt werden kann, dh HRLS = 0, wird dies wahrscheinlich die Prüfung positiver Verpflichtungen von vornherein zum Scheitern bringen, da​ Positive Verpflichtungen = (HRLS x PDs) — (NOs + L) = (0 x PDs) — (NOs + L) = (0) — (NOs + L) = 0:​ Demnach hängen die positiven Pflichten der Polizei bei der Durchsetzung von Verbrechensschutz als Menschenrecht zunächst von der Relevanz und Anwendbarkeit der Menschenrechte und der betroffenen Person in ihrer Eigenschaft als tatsächliches oder potenzielles Opfer einer Straftat ab.​ Ermittlung der Polizeipflichten: Wie und wann zu schützen​ Die Arbeit der Polizei wird verfassungsrechtlich daraufhin überprüft, ob die Polizei sowohl als Organisation als auch als einzelne Berufsangehörige ihrer Pflicht zum Schutz des Einzelnen vor Straftaten unter den betreffenden Umständen angemessen nachgekommen ist. Der allgemeine Umfang der Verfassungskontrolle wurde vom EGMR im bekannten Fall Osman im Jahr 19981 klargestellt, einem Fall, der den Beginn einer strukturierten und detaillierten Prüfung der positiven Verpflichtungen der Polizei markierte. Der Ausgangspunkt der Untersuchung der polizeilichen Aufgaben wurde wie folgt definiert: Es ist unbestritten, dass die Verpflichtung des Staates in dieser Hinsicht über seine Hauptpflicht hinausgeht, das Recht auf Leben durch die Einführung wirksamer strafrechtlicher Bestimmungen zu gewährleisten ... Artikel 2 der Konvention kann auch bestimmte genau definierte Bestimmungen beinhalten Umständen eine positive Verpflichtung der Behörden, vorbeugende operative Maßnahmen zu ergreifen, um eine Person, deren Leben in Gefahr ist, vor den kriminellen Handlungen einer anderen Person zu schützen.21 An dieser Stelle sind einige Schlüsselbegriffe zu beachten, um den Umfang der Überprüfung polizeilicher Pflichten zu verstehen, hauptsächlich die Begriffe „unter geeigneten Umständen“, „vorbeugende operative Maßnahmen“, „Lebensgefahr“. Diese Begriffe entsprechen jeweils bestimmten Bedingungen, dem Zeitfaktor und dem betroffenen Menschenrecht. Es wird klargestellt, dass positive Verpflichtungen und die allgemeine Frage des Kriminalitätsschutzes Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sind, um die sich aus einem bestimmten Menschenrecht ergebenden Pflichten der Polizei zu bestimmen und durchzusetzen. Betrachtet man die Art des Schadens, um den es geht, identifiziert die Überprüfung zuerst das Menschenrecht, das unter den Umständen betroffen ist (d. h. das Recht auf Leben). Unter der Überschrift dieses Menschenrechts entstehen und werden die positiven Verpflichtungen der Polizei untersucht. Schutz ist erforderlich, wenn das „Leben einer Person in Gefahr“ ist. Gleicher oder ähnlicher Umfang positiv Verpflichtungen gelten in Bezug auf andere Menschenrechte, auf die sich die Pflichten der Polizei beziehen, wie oben im vorherigen Abschnitt erörtert. Beispielsweise wurden im Fall von Rantsev die positiven Verpflichtungen der Polizei hauptsächlich in Bezug auf die Tötung der Tochter des Beschwerdeführers (gemäß Artikel 2 EMRK) sowie darauf, dass sie Opfer von Menschenhandel ist, untersucht. Für letztere musste die Verfassungsprüfung das entsprechende Menschenrecht identifizieren. Auf der Grundlage von Präzedenzfällen und einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten wurde wiederholt, dass Menschenhandel in den Anwendungsbereich von Sklaverei, Leibeigenschaft oder Zwangs- oder Pflichtarbeit fällt, was durch Artikel 4 der EMRK verboten ist.1 Da die positiven Verpflichtungen der Polizei untersucht werden Unter einem anderen Menschenrecht wird der Umfang der Überprüfung, wie er im Fall Osman in Bezug auf das Recht auf Leben definiert wurde, entsprechend modifiziert, um dem Geltungsbereich von Artikel 4 zu entsprechen. Nach diesem Artikel ist die Polizei verpflichtet (eine positive Verpflichtung). ) zum Schutz bestimmter Personen vor Menschenhandel und Ausbeutung. Daher ergeben sich positive Verpflichtungen in Bezug auf bestimmte Menschenrechte und werden unter der Überschrift jedes beanspruchten Rechts separat geprüft. Dies geht auch aus dem Ergebnis des Rantsev-Falls hervor, in dem festgestellt wurde, dass die Polizei ihre positiven Verpflichtungen unter dem Titel des Rechts auf Leben nicht verletzt hat, aber gemäß Artikel 4 in Bezug auf ihre Pflichten im Zusammenhang mit Menschenhandel und sexueller Ausbeutung . Der Umfang verfassungsgerichtlich überprüfbarer polizeilicher Aufgaben beginnt mit (aber nicht beschränkt auf) „vorbeugenden operativen Maßnahmen“, wie es in der Osman-Passage heißt. Es wird klargestellt, dass der primäre Schwerpunkt positiver Verpflichtungen darin besteht, Schaden zu verhindern, der unschuldigen Personen zugefügt wird. In Rantsev wird der Begriff Prävention nicht erwähnt und ein alternativer Begriff verwendet, nämlich „potenzielle Opfer“.1 Neben dem Ex-ante-Rahmen positiver Verpflichtungen umfasst die Verfassungskontrolle den traditionelleren Rahmen der Haftung von Fachleuten, der Versäumnisse untersucht der Sorgfaltspflicht im Nachhinein, d. h. nachdem durch eine Straftat ein Schaden erlitten wurde. In diesem allgemeinen Rahmen positiver Pflichten der Polizei, der oben in der Osman-Passage zusammengefasst ist, beinhaltet die eigentliche Prüfung der spezifischen Umstände einen spezifischen Satz von Parametern, die vernünftige und relevante Fragen widerspiegeln, wie z. B. wann genau die Polizeipflicht entsteht, das heißt, wann die Polizei eigentlich ihre Arbeit verrichten soll und wie die Polizei den Einzelnen unter den gegebenen Umständen schützen soll. Wie die Eröffnungsworte der Osman-Passage andeuten, entsteht die positive Verpflichtung der Behörden, wie der Polizei, „unter angemessenen Umständen“. Die anwendbaren Voraussetzungen werden in der Regel in der Verfassungsbegutachtung detailliert und geprüft. Für den vorliegenden Aufsatz wird eine Kombination verschiedener Fälle aus der Rechtsprechung vorgenommen, um ein möglichst vollständiges Bild der positiven Pflichten der Polizei zu zeichnen. Die folgenden Abschnitte behandeln die spezifischen Bedingungen positiver Verpflichtungen in zwei Hauptabschnitten, die dem Ex-ante- und Ex-post-Rahmen des Schutzes der Menschenrechte entsprechen, nämlich vor und nach einem durch Straftaten erlittenen Schaden. ​ Polizeiliche Pflichten, bevor ein Schaden erlitten wurde: Der Ex-ante-Rahmen​ Kriminalprävention bezieht sich verfassungsrechtlich auf die Verhütung von Menschenrechtsverletzungen, insbesondere im Verhältnis zwischen Privatpersonen.1 Die verfassungsrechtliche Bestimmung und Überprüfung polizeilicher Aufgaben setzt bei der Kriminalprävention an, die auch zu den Hauptaufgaben der Polizei gehört. Zu beachten ist, dass Kriminalprävention keine Erfindung der Verfassungsgerichtsbarkeit ist, da das präventive Modell der Polizeiarbeit schon lange vor dem Einzug der Verfassungsgerichtsbarkeit in den Rechtsbereich praktiziert wurde. Wie bereits Mitte des 18. Jahrhunderts betont worden war, „ist es sicher viel besser, auch nur einen Mann daran zu hindern, ein Schurke zu sein, als vierzig festzunehmen und vor Gericht zu stellen.“2 Die präventive Funktion der Polizei, die ihre Berufspflichten entsprechend beschreibt, hat anschließend von der Verfassungsprüfung angenommen. Obwohl die Verfassungskontrolle keinen neuartigen Ansatz für Polizeipflichten bietet, verfügt sie über eigene Ressourcen, um diese Pflichten zu entwickeln und zu überprüfen, und übernimmt ihre eigene Rolle als indirekter Durchsetzungsmechanismus, der dem Einzelnen, der eine Überprüfung der Polizeipflicht wünscht, Abhilfe schafft ihrer Sorgfaltspflicht nach den Umständen nachgekommen sind. Nebenbei sei gesagt, dass das Thema Prävention zwar im Zentrum der polizeilichen Funktions- und Einsatzorganisation steht, ihre Aufnahme in die verfassungsrechtliche Überprüfung der positiven staatlichen Pflichten aber den gesamten Bereich der Menschenrechte durch Ausweitung positiv beeinflusst hat diese Pflichten auch in nicht kriminellen Kontexten erheblich.1 Insofern gelten die Regeln und Grundsätze, die die Verfassungsgerichtsbarkeit zur Überprüfung der Aufgaben der Polizei entwickelt hat, nun flächendeckend und verbessern auf diese Weise das gesamte System des Menschenrechtsschutzes auf beiden Seiten nationaler und internationaler Ebene. Aufgrund des weiten Umfangs der Verfassungskontrolle auf europäischer Ebene, die sich an den Staat richtet, umfasst die Prüfung seiner positiven Pflichten die Rolle und das Handeln öffentlicher Akteure sowohl in ihrer organisatorischen als auch in ihrer individuellen Form. Dementsprechend betreffen die positiven Verpflichtungen der Polizei diejenigen, die sich auf ihr System als solches beziehen, sowie auf die isolierten Handlungen der einzelnen beteiligten Polizeibeamten.​ Systemische Aufgaben der Polizei​ Traditionell hat die Polizei als Organisation ihr operatives System seit langem darauf ausgerichtet, Kriminalität durch Ermittlungen, Patrouillen und Überwachung zu bekämpfen. Man kann einen Blick auf die Geschichte der Polizei und die Arbeit derjenigen werfen, die zur Entwicklung und zum sozialen Zweck dieser Organisation beigetragen haben, um zu sehen, dass das Ziel der Schadensverhütung seit langem ihre operative Struktur und ihre Aktivitäten unterstrich. Sir John Fielding, der bekannte britische Richter und Sozialreformer des 18. Jahrhunderts, befürwortete einen Plan zur Verhinderung von Raubüberfällen und betrachtete „Vorbeugung als eine Frage sowohl der proaktiven Überwachung als auch der Abschreckung durch wirksame Aufdeckung“1. In seinem Plan sah er dass Richter professionelle Läufer einsetzen sollten, um Kriminelle zu fassen und zu verhaften.2 Die moderne Struktur der Polizei hält am traditionellen Zweck der Kriminalprävention fest und ordnet ihre operative Arbeit in ähnlichen und doch moderneren Praktiken an, die auf aktuelle Bedingungen und Methoden der Kriminalität ausgerichtet sind. In ähnlicher Weise nimmt die Verfassungsprüfung die Prävention als positive Verpflichtung der Polizei an und überprüft zunächst ihr System, bevor sie sich den spezifischen operativen Aufgaben der Polizeibeamten zuwendet. Die Überprüfung setzt bestimmte systemische positive Verpflichtungen voraus, die die Ausbildung von Polizeibeamten und die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen im Zusammenhang mit der betreffenden Kriminalität betreffen. In dem Maße, wie sich die Kriminalität als Form und konkreter Akt durch veränderte gesellschaftliche Verhältnisse und neue technologische Entwicklungen ständig verändert, stellt sie den Polizeieinsatz vor neue Herausforderungen, die angepasste Einsatzmethoden und eine angemessene Ausbildung erfordern. Da Kriminalität häufig in bekannten sozialen Umgebungen stattfindet, die unter der Aufsicht anderer Regierungsbehörden stehen, ist normalerweise der Zugriff auf ihre Daten und die Nutzung ihres Fachwissens und ihres Inputs erforderlich. Dementsprechend prüft die Verfassungsprüfung auf allgemeiner Organisationsebene systemische Polizeiaufgaben als allgemeine positive Pflichten der Polizei und damit des Staates, wobei sie sich insbesondere darauf konzentriert, ob die Polizei in geeigneten Fällen mit anderen staatlichen Stellen zusammengearbeitet hat. Zu den in der Verfassungsprüfung geprüften und durchgesetzten Aufgaben der Polizei kommt dabei die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen wie Ausländerbehörden, Sozialdiensten und Rehabilitationseinrichtungen hinzu die Polizei, ihre Beamten in Bezug auf die jeweilige Kategorie von Straftaten angemessen zu schulen. Da die Verfassungskontrolle nach dem Effektivitätsprinzip arbeitet, fragt sie, ob eine Ausbildung vorliegt und wenn ja, ob sie im gegebenen Kontext wirksam ist. Auf diese Weise können die Richter auf Rechtsprechungsnormen, verschiedene relevante maßgebliche Dokumente, Vorschläge, Berichte und Materialien zu hartem und weichem Recht zurückgreifen, die spezifische Pflichten und Normen auflisten, die es ihnen ermöglichen, die Wirksamkeit des Polizeiausbildungsprogramms zu überprüfen.1 Im Fall Rantsev prüfte die Verfassungsprüfung des EGMR, ob die Polizei die Tochter des Beschwerdeführers vor Menschenhandel und sexueller Ausbeutung schützen könne; Es wurde bestätigt, dass staatliche Stellen wie Einwanderungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden (z. B. die Polizei) Schulungen in diesem speziellen Kontext der Kriminalität anbieten sollten, wobei auch andere internationale Rechtsinstrumente in Bezug auf die betreffenden Standards angeführt wurden.1 Obwohl die Verfassungsprüfung prüft und konzentriert sich auf den tatsächlichen Betrieb (oder das Fehlen) der Polizei unter den besonderen Fakten, wird auch das allgemeine System der Polizei betrachtet. Die positiven Pflichten der Polizei zur angemessenen Ausbildung und Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen sind systemische Pflichten, die polizeiliche Aufgaben auf verschiedenen Ebenen charakterisieren, auf denen diese Aufgaben überprüft und überprüft werden. Sie wurden in den aktuellen Abschnitt des Ex-ante-Rahmens für polizeiliche Pflichten aufgenommen, bleiben jedoch auf allen Ebenen relevant, auf denen polizeiliche Pflichten untersucht werden.​ Wann entsteht die Schutzpflicht der konkreten Person?​ Die Bestimmung der polizeilichen Pflichten in der Verfassungskontrolle erfolgt innerhalb des Umfangs und der Grenzen dieser Überprüfung, die von einer bestimmten Person, die ein tatsächliches oder potenzielles Opfer einer Menschenrechtsverletzung ist, initiiert und ihr zugesprochen wird. Wie bereits erwähnt, ist die verfassungsrechtliche Überprüfung ein spezifischer Weg zur Durchsetzung polizeilicher Pflichten, der von den Kunden des Polizeidienstes direkt geltend gemacht und eingeleitet wird, um ihre Pflichten und die damit verbundenen Sorgfaltsstandards unter bestimmten Umständen durchzusetzen. Daher sollte die Identität der Person, die den Polizeidienst benötigt, und/oder des mutmaßlichen Täters vernünftigerweise der Polizei bekannt sein, damit ein individuelles und spezifisches Menschenrecht geltend gemacht werden kann und die Pflicht der Polizei unter den gegebenen Umständen erforderlich ist . In der Verfassungsprüfung des EGMR spiegelt sich die mit der Polizeipflicht verbundene personalisierte Schutzform in einer rechtlichen Prüfung wider, die im Fall Osman festgelegt wurde. Die Gerichte sollten sich zunächst davon überzeugen, dass bestimmte Bedingungen der Nähe vorliegen, die in der folgenden rechtlichen Prüfung wie folgt enthalten sind: wenn behauptet wird, dass die Behörden ihre positive Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben im Zusammenhang mit ihrer oben genannten Pflicht verletzt haben, Straftaten gegen die Person zu verhindern und zu bekämpfen (siehe oben Rn. 115), muss dies begründet werden [ Die Gericht] Genugtuung, dass die Behörden zum Zeitpunkt der Existenz einer realen und unmittelbaren Gefahr für das Leben einer oder mehrerer identifizierter Personen durch kriminelle Handlungen eines Dritten wussten oder hätten wissen müssen und dass sie keine Maßnahmen in diesem Rahmen ergriffen haben ihrer Befugnisse, von denen vernünftigerweise erwartet werden konnte, dass sie dieses Risiko vermeiden.1 An dieser Stelle stellt die Verfassungskontrolle eine Vorbedingung für das Vorliegen einer Polizeipflicht auf. Im Fall Osman handelt es sich um eine rechtliche Prüfung des Schutzes einer Person vor Straftaten in einer lebensbedrohlichen Situation, die das Recht auf Leben (Artikel 2 EMRK) der betroffenen Person entsprechend eingreift. Der Test und seine Schlüsselparameter sind von allgemeiner Anwendbarkeit. Wenn also andere Menschenrechte relevant sind, wird der Test entsprechend modifiziert, um der Art der Bedrohung zu entsprechen, die mit dem relevanten betroffenen Menschenrechte verbunden ist. Beispielsweise war in Rantsev die Gefahr von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung unter den gegebenen Umständen relevant, und daher wurde der Osman-Test entsprechend modifiziert, um die Aufmerksamkeit der Polizei zu verlangen, wenn „eine identifizierte Person war oder einer realen und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt war , Menschenhandel oder Ausbeutung“.1 Im Osman-Test können drei Hauptparameter identifiziert werden:​ die Polizei „[bereits] wusste“;​ die Polizei „hätte es wissen müssen“;​ es besteht eine „reale und unmittelbare Gefahr“ für das betreffende Menschenrecht.​ Diese Parameter legen Nähebedingungen fest, aus denen sich die Polizeipflicht ergibt. Der entscheidende Parameter ist (c), d. h. „eine reale und unmittelbare Gefahr“ für das betreffende Menschenrecht (z. B. Menschenhandel, Personenschutz), dessen sich die Polizei bewusst ist oder sein sollte (das Element der Kenntnis, wie in Parameter (a) und (b), oben nummeriert). Diese Parameter können zwei mögliche Kombinationen bilden, wobei Parameter (c) beiden gemeinsam ist: (c) + (a) und (c) + (b). Wenn also nachgewiesen werden kann, dass das Risiko einer Menschenrechtsverletzung, das durch eine kriminelle Handlung entsteht, real und unmittelbar ist, ist die Polizei verpflichtet, die betroffene Person zu schützen, wenn sie von diesem Risiko weiß oder hätte wissen müssen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Element der Kenntnis des Osman-Tests unter Umständen erfüllt werden kann, in denen die Polizei ausdrücklich über eine Straftat und/oder das Schutzbedürfnis bestimmter Personen informiert wird. Dies ist der Fall, wenn ein Hilferuf bei der Polizei abgesetzt wird, wie im Fall Opuz, wo der Sachverhalt ergab, dass die Polizei ausdrücklich über Morddrohungen und Gewaltvorfälle im familiären Umfeld des Beschwerdeführers informiert wurde.34 In Unter solchen Umständen entstand die polizeiliche Pflicht zum Schutz von Personen dieser bestimmten Familie aufgrund ausdrücklicher Hilferufe, die Opfer häuslicher Gewalt bei der Polizei einreichten. Dementsprechend war die Polizei unter einer menschenrechtlichen Verpflichtung (positive Verpflichtung) zu handeln und die betroffenen Personen zu schützen. Im Gegensatz dazu wurde in Osman, dem Fall, der die Nähebedingungen des sogenannten Osman-Tests (insbesondere das Element des Wissens) einführte, mit knapper Mehrheit festgestellt, dass die Pflicht der Polizei, ihre Befugnisse auszuüben (z. Durchsuchung und Beschlagnahme etc.) kam es nicht, da die Hilferufe nicht auf eine tatsächliche und unmittelbare Lebensgefahr hindeuteten. In ähnlicher Weise wurde im Fall Gungor festgestellt, dass die Polizei nicht verpflichtet war, Schutz zu bieten und die Tötung des Sohnes des Beschwerdeführers zu verhindern, der in einem Wohngebiet der gehobenen Klasse ermordet wurde, da die Polizei keinen Grund hatte, eine unmittelbare Gefahr zu vermuten kriminelle Aktivität.1 Auf der Konferenz verwendete Professor Murdoch den Begriff „Osman-Warnung“, um darauf hinzuweisen, wie der Osman-Test Rechtspraktikern, Polizeibeamten und Managern bekannt ist. Die Aufnahme des Wortes „Warnung“ deutet darauf hin, dass es inzwischen allgemein akzeptiert ist, dass die Polizeipflicht in Fällen entsteht, in denen die Polizei wegen ihres Eingreifens zum Schutz von Personen kontaktiert wurde. In dieser Hinsicht spiegelt die erste Kombination von Osman-Parametern, d. h. (c) + (a), wie oben nummeriert, die Verwendung des Begriffs „Osman-Warnung“ wider. Darüber hinaus deckt der Osman-Test Situationen ab, in denen kein ausdrücklicher Hilferuf vorliegt. Die zusätzliche Kombination der osmanischen Parameter, d. h. (c) + (b), bestimmt die Polizeipflicht, wenn das Element der Kenntnis über eine reale und unmittelbare Gefahr einer Menschenrechtsverletzung festgestellt werden kann, wo die Polizei von der Existenz hätte wissen müssen eines solchen Risikos. Zu diesen Umständen können frühere Vorfälle von Gewalt gehören. So lässt sich zum Beispiel mit Bezug auf den oben erwähnten Fall Gungor sagen, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass die Kriminalitätswahrscheinlichkeit in gehobenen Wohngebieten gering sein kann, in anderen Gegenden aber frühere Gewaltvorfälle und Daten eindeutig belegen können dass die Kriminalitätsrate sehr hoch ist. Wie oben erwähnt, beginnt die Verfassungsprüfung nicht mit der Osman-Warnung, sondern mit dem allgemeinen Polizeisystem, das Ausbildung und Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen voraussetzt. Insofern kann das Element Wissen anhand früherer Vorfälle und Kriminaldaten geprüft werden. Solche Informationen können ausreichen, um die polizeiliche Pflicht zur Verbrechensverhütung unter bestimmten Umständen wie z. B. gewalttätigen Sportveranstaltungen, Demonstrationen und bestimmten Wohngebieten zu begründen. Der EGMR hat festgestellt, dass die Polizei ihre positiven Verpflichtungen verletzt hat, wenn frühere Vorfälle von Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und Eigentum von Medienorganisationen (Büros, Ausrüstung usw.)1 und bei zuvor gemeldeten Vorfällen von häuslicher körperlicher Misshandlung aufgetreten sind.2 Der systemische Ansatz zur Kriminalprävention wird auch von der EU-Opferrichtlinie in Erwägungsgrund 64 und Artikel 28 mit dem Titel „Bereitstellung von Daten und Statistiken“ hervorgehoben. Eine Veranschaulichung und Anwendung des Osman-Tests kann auch mit Bezug auf den Fall Rantsev erfolgen. Die Verfassungsprüfung prüfte die polizeiliche Pflicht, die Tötung der Tochter des Beschwerdeführers zu verhindern (gemäß Artikel 2) und sie vor Menschenhandel und sexueller Ausbeutung zu schützen (gemäß Artikel 4). Es stellte fest, dass, obwohl allgemein bekannt ist, dass Opfer von Menschenhandel Misshandlung und Gewalt ausgesetzt sind, die Polizei unter den besonderen Umständen nicht feststellen konnte, dass das Opfer tatsächlich und unmittelbar gefährdet war, das ist der (c) Parameter des Osman Test konnte nicht erstellt werden. Folglich war die Polizei unter solchen Umständen nicht verpflichtet, die Tochter des Beschwerdeführers zu schützen. Als jedoch die Pflicht der Polizei nach Artikel 4 geprüft wurde, betrachtete der EGMR die umgebenden Umstände, um das Element der Kenntnis der Notwendigkeit des Schutzes der Menschenrechte festzustellen. Es wurde gezeigt, dass Frau Rantseva irgendwann wegen einer Einwanderungsangelegenheit von der Polizei vorgeladen wurde, und sie teilte der Polizei mit, dass sie als Kabarettistin beschäftigt sei. Unter solchen Umständen hängt der Osman-Parameter, ob die Polizei hätte wissen müssen, ob die betreffende Person ein tatsächliches oder potenzielles Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung ist, von der eigenen Ermittlungsarbeit der Polizei ab. Der jeweilige Kontext kann angemessene Hinweise für eine solche proaktive Untersuchung liefern. Es hat sich gezeigt, dass sowohl der nationale Ombudsmann als auch der Menschenrechtskommissar des Europarates in ihren Berichten das bekannte Problem des Menschenhandels mit Kabarettisten betont hatten – ein Problem, das durch die Lockerung der Visabestimmungen noch verschärft wurde. 1 Da all diese Probleme den staatlichen Behörden bekannt waren, unterlag die Polizei auch einer allgemeinen positiven Verpflichtung, mit anderen staatlichen Behörden, wie z betroffen. Daher war vernünftigerweise zu erwarten, dass eine Reihe relevanter Fragen an die Tochter des Beschwerdeführers auf der Polizeiwache gerichtet werden konnten. Der EGMR argumentierte, dass die Polizei aufgrund der allgemeinen Kenntnis der staatlichen Behörden über das Phänomen des Menschenhandels im Zusammenhang mit Visa für Kabarettisten eine positive Verpflichtung zum Schutz des Einzelnen habe. Wenn eine solche Untersuchung durchgeführt worden und erfolgreich gewesen wäre, könnte das Element der Kenntnis des Osman-Tests (Parameter (b)) durch die eigene Ermittlungsarbeit der Polizei festgestellt werden. Auf der Grundlage der Fakten des Falles stellte das Gericht fest, dass die Polizei es versäumt hatte, unverzüglich zu ermitteln, ob Frau Rantseva Opfer von Menschenhandel geworden war. Dies bedeutet, dass der Osman-Test nicht statisch ist, sondern unter geeigneten Umständen eine proaktive und vorläufige Untersuchung durch die Polizei beinhaltet, die aktiv nach Informationen sucht, die eine umfassendere Maßnahme zum Schutz der betroffenen Person rechtfertigen. 2