Die Agentur für Arbeit Agentur für Arbeit die Information 67600S9ZNMJLTJ0HX69 Bundesagentur für Arbeit 2020-07-31 15:50 Externe öffentliche Aufzeichnungen LEI 967600S9ZNMJLTJ0HX69 Bundesagentur für Arbeit Offizieller Name Bundesagentur für Arbeit Gerichtsstand DE Rechtsform Code für die Rechtsform SQKS ( Körperschaft des öffentlichen Rechts ) Anschrift der Hauptniederlassung Regensburger Str. 104 Nürnberg DE-BY DE 90478 Gültige Adresse Regensburger Str. 104 Nürnberg DE-BY DE 90478 Gerichtsstand Deutschland Sauberer Name bundesagentur für arbeit Identifikationsnummer der juristischen Person (LEI) LEI 967600S9ZNMJLTJ0HX69 Registrierungsstellen-ID RA999999 ( keine Registrierungsstelle für diese Rechtslage vorhanden juristische Person ) Rechtsform des Unternehmens Rechtsformcode SQKS ( Körperschaft des öffentlichen Rechts ) LEI-Registrierung Lokale Betriebseinheit (LOU) verwalten 52990034RLKT0WSOAM90 [GS1 AISBL] –> ( eingetragener internationaler gemeinnütziger Verein ) Validierungsstelle ID der Validierungsstelle RA999999 ( keine Registrierungsstelle für diese Rechtslage vorhanden juristische Person ) ffizieller Name GS1 AISBL Gültige Adresse [fr-BE] Avenue Louise 326 Ixelles BE-BRU BE 1050 Anschrift der Hauptniederlassung [fr-BE] Avenue Louise 326 Ixelles BE-BRU BE 1050 Externe öffentliche Aufzeichnungen LEI 52990034RLKT0WSOAM90 GS1 AISBL LEI Angaben zur Anmeldung L E I 52990034RLKT0WSOAM90 Offizieller Name GS1 AISBL Sauberer Name gs1 aisbl Behörde Behörde I D RA000025 Internationaler Name des Registers : ( Crossroad Bank of Enterprises, Lokaler Name des Registers : in Dutch: Kruispuntbank van Ondernemingen; in French: Banque-Carrefour des Entreprises; in German: Zentrale Unternehmensdatenbank , Internationaler Name der für das Register verantwortlichen Organisation : Föderaler öffentlicher Dienst Wirtschaft (Wirtschaftsministerium) , Lokaler Name der für das Register verantwortlichen Organisation : Föderaler öffentlicher Dienst Wirtschaft / Dienst öffentlich Fédéral Economy , Website : http://kbopub.economie.fgov.be/kbopub/zoeknummerform.html?lang=en ) Behörde Behörde I D 0419640608 –> Gerichtsstand BE Rechtsform Code für die Rechtsform V03J Verwaltung L O U 52990034RLKT0WSOAM90 [GS1 AISBL] Validierungsquellen FULLY_CORROBORATED Validierungsstelle Validierungsstelle I D RA000025 Validierungsstelle Validierungsstelle I D 0419.640.608 Liste der GLEIF-Registrierungsbehörden v1.6 EUROPÄISCHE KOMMISSION zum Benennung als ausstellende Stelle für Eindeutige Gerätekennungen (UDIs) Code-Liste für Rechtsträgerformen (Version 1.3 ) Juristische Person des öffentlichen Rechts Wer sind juristische Personen des öffentlichen Rechts?​ Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine rechtlich selbständige Personenvereinigung, sie entsteht durch einen Hoheitsakt beziehungsweise ein Gesetz. Dadurch entsteht eine klare Abgrenzung zur juristischen Person im Privatrecht, welche durch eine Eintragung oder eine Verleihung entsteht. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen vor allem die Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Innungen, Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören ebenfalls dazu. Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen Die juristische Person des öffentlichen Rechts wird in mehrere Bereiche unterteilt: Körperschaften des öffentlichen Rechts Anstalten des öffentlichen Rechts Stiftungen des öffentlichen Rechts Was unterscheidet juristische Personen von natürlichen Personen?​ Neben der juristischen Person findet sich die Bezeichnung natürliche Person. Der Begriff natürliche Person bezeichnet alle Menschen. Ihre Rechtsfähigkeit erhält die natürliche Person mit der Geburt, ab da ist sie Träger von Rechten und Pflichten. Diese Rechtsfähigkeit endet mit dem Hirntod. Juristische Personen hingegen sind keine Personen, vielmehr ist es ein juristisches Konstrukt. Es handelt sich hierbei um einen Zusammenschluss mehrerer natürlichen und / oder juristischen Personen. Ihre Rechtsfähigkeit wird durch das Gesetz anerkannt. Körperschaft des öffentlichen Rechts​ Bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt es sich um einen Verband des öffentlichen Rechts. Ihre Aufgaben erledigt die Körperschaft unter staatlicher Aufsicht, zudem nutzt sie bei der Erfüllung der Aufgaben hoheitliche Mittel. Sie agiert als rechtlich selbstständige Organisationseinheit, ihre Aufgaben bekommt sie gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts wird durch einen staatlichen Hoheitsakt ins Leben gerufen. Organisiert wird sie über ihre Mitglieder, bleibt jedoch unabhängig eines Wechsels der Mitglieder bestehen. Grundentscheidungen der Körperschaft werden über die Mitglieder getroffen. Durch ihre Mitglieder unterscheidet sie sich auch von einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Körperschaften des öffentlichen Rechts genießen zudem verschiedene Vorrechte. Ihre Bedienstete sind Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes. Verschiedene Körperschaften des öffentlichen Rechts​ Körperschaften des öffentlichen Rechts werden für eine genauere Betrachtung weiter unterteilt. So zählen zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts etwa: Gebietskörperschaften: Staat / Bund, Länder und Gemeinden Personalkörperschaft: Berufskammern wie Steuerberaterkammer, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammer; Innungen Realkörperschaft: Industrie- und Handelskammern Verbandskörperschaft: Sparkassenvberbände Die Gebietskörperschaft in Deutschland ist in mehrere Ebenen unterteilt. Als Träger der Hoheitsgewalt fungieren zunächst der Bund und die Länder. Die Gemeinden formen die unterste Ebene. Somit gehört auch der Staat selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Personalkörperschaften werden durch die Mitgliedschaft nach bestimmten individuellen Eigenschaften bestimmt. Eine Realkörperschaft entsteht durch den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder durch den Besitz eines Grundstückes. Verbandskörperschaften bestehen aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Anstalt des öffentlichen Rechts​ Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine öffentlich verwaltete Institution, die mit besonderen Aufgaben betraut ist. Sie werden auch als „ Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts “ bezeichnet. Dazu gehören beispielsweise Bibliotheken und Schulen. Im Gegensatz zu Körperschaften nehmen Anstalten keine Mitglieder auf, sie bieten jedoch Nutzungsmöglichkeiten. Gute Beispiele sind die Deutsche Bundesbank, kommunale Sparkassen sowie Rundfunkanstalten. Rechtsfähige und nicht-rechtsfähige Anstalten​ Anstalten des öffentlichen Rechts lassen sich anhand ihrer Rechtsfähigkeit unterscheiden: rechtsfähig und nicht-rechtsfähig. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählt jedoch nur die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts . Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts: öffentliche Sparkassen, die meisten Landesrundfunkanstalten wie der ARD und das ZDF, das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts: unselbständige, in Staatsorganisationen eingegliederte Anstalten wie z.B. Schulen, Justizvollzugsanstalten, die Bundeszentrale für politische Bildung und das Technische Hilfswerk (THW). Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts Nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts öffentliche Sparkassen, die meisten Landesrundfunkanstalten wie ARD und ZDF, das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Schulen, Justizvollzugsanstalten, die Bundeszentrale für politische Bildung und das Technische Hilfswerk (THW). Stiftung des öffentlichen Rechts​ Zu d en Stiftungen des öffentlichen Rechts zählen Einrichtungen mit einer rechtlich verselbstständigten Vermögensmasse, die den vom Stifter vorgegebenen Zweck ausführen. Hierbei kann es sich um Bildungsziele, Altenpflege oder Entwicklungshilfe handeln. Gegründet werden Stiftungen durch die öffentliche Hand, etwa durch ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, einen Verwaltungsakt oder einen Kabinettsbeschluss. Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch einen Hoheitsakt, wie einem Gesetz, ins Leben gerufen und verfolgen grundsätzlich einen gemeinnützigen Zweck. Ähnlich wie Anstalten, besitzen sie keine Mitglieder. Häufig sind öffentliche Stiftungen zugleich Anstalten des öffentlichen Rechts, die sich selbst verwalten, aber als unselbstständige Stiftungen keine Rechtsfähigkeit besitzen. Stiftungen des öffentlichen Rechts sind beispielsweise die Berliner Philharmoniker und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Zu den öffentlich-rechtlichen Stiftungsarten gehören: bundes- und landeseigene Stiftungen behördlich verwaltete Stiftungen kirchliche Stiftungen Woher erhalten juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Rechtsfähigkeit?​ Als Rechtssubjekt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts rechtsfähig. Ihre Rechtsfähigkeit erlangen sie auf unterschiedlichen Wegen: durch Bundes- oder Landesrecht, Gewohnheitsrecht, frühere landesrechtliche Verleihung, Landesverwaltungsrecht. Die geschaffene Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts bekommt die Rechtsfähigkeit somit per Gesetz vom Staat verliehen, aufgrund eines Kabinettsbeschlusses oder durch eine Rechtsverordnung. Ihre Rechtsfähigkeit endet mit der Auflösung, eine Mindestdauer oder eine Maximaldauer gibt es dabei nicht. Sie besteht solange, bis der Beschluss zur Auflösung gefasst wird. Grundrechte der juristischen Person des öffentlichen Rechts​ Das BGB beinhaltet Regelungen für juristische Personen des Privatrechts sowie natürliche Personen. Dennoch findet das Bürgerliche Gesetzbuch auch Anwendung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese wirtschaftlich handeln. Aufgrund der fehlenden natürlichen Handlungsfähigkeit ist sie strafrechtlich nicht verantwortlich. Geldbußen können bei Ordnungswidrigkeiten der Organe dennoch auferlegt werden. Funktion als Unternehmer​ Als juristische Personen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich unternehmerfähig. Sie gelten nur dann nicht als Unternehmer, wenn sie hoheitliche Tätigkeiten ausüben. Bei gewerblichen Tätigkeiten sind sie steuerlich wie ein Gewerbebetrieb zu behandeln, so müssen sie in diesem Falle beispielsweise Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und das Vergaberecht​ Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vielfältig anzutreffen – auch im Vergaberecht ! Nach dem Gesetzt gegen Wettbewerbsbeschränkungen zählen Bund, Länder, Landkreise, Städte und Gemeinde sowie deren Sondervermögen zu den öffentlichen Auftraggebern, siehe § 99 Nr. 1 und 3 GWB. Auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts fallen nach § 99 Nr. 2 und 4 GWB unter die öffentlichen Auftraggeber. Das bedeutet, dass sie sich bei öffentlichen Ausschreibungen an das Vergaberecht halten müssen. Beliehener Unternehmer 1. Begriff . Der Begriff desb.U. ist bis zum heutigen Tage zweideutig. —a) Ein Teilder Lehre bezeichnet als b.U, jene Privatpersonen, die mit staatl. Ermächtigung (Konzession) in einem wirtschaftl. Bereich tätig werden, den der Staat grds. sich selbst oder einem anderen Hoheitsträger vorbehalten hat, d. h. im Bereich eines—Verwaltungsmonopols. Typische Beispiele des b.U. wären demnach die Privateisenbahn-Unternehmer. — b) Überwiegend wird im öffentl.-rechtl. Schrifttum unter b.U. aber ein Privatmann oder eine —jur. Person des Privatrechts verstanden, der durch Rechtssatz oder —VA mit bestimmten Hoheitsrechten (Herrschaftsbefugnissen) gegenüber dem Bürger betraut (,„beliehen‘‘) worden ist. Als wichtigste Beispiele des b.U. werden dabei auf Grund ihrer Befehls- und Zwangsbefugnisse u.a. der Seeschiffskapitän, der Bezirksschornsteinfeger, der bestätigte Jagdaufseher, die Technischen Überwachungsvereine genannt. Bei genauem Zusehen wird man den b.U.n in diesem Sinne allerdings eine Teilrechtsfähigkeit des öffentl. Rechts zubilligen müssen (—Jur. Person ). — c) Nur in dem unter b) dargestellten Sinne hat der Begriff mehr als systematischen Wert, da er bei der unter a ) dargelesten Definition jede Grenze zu den genehmigungspflichtigen Tätigkeiten Privater (> Gewerberecht ) vermissen läßt. Dabei ist anerkannt, daß die hist. bedingte Verwendung des Unternehmerbegriffs irreführend ist, da unter den Begriff .des b.U. auch Erscheinungen subsumiert werden, die nicht Unternehmer im ökonomischen Sinne sind. Demgemäß werden auch andere Bezeichnungen (Beliehene, beliehene Private, beliehene Verbände ) vorgeschlagen. 2. Abgrenzung gegenüber privaten Machtträgern. Die Frage, anhand welchen Kriteriums der b.U. praktisch von rein privaten Machtträgern ( Eltern , Massenverbänden usw.) unterschieden werden kann, ist bis zum heutigen Tage heftig umstritten. Man kann heute im wesentl. drei große Theoriengruppen unterscheiden. Bekenntnisschule – Berlin 146 Nach den sog. Aufgabentheorien ist darauf abzustellen, ob die fragl. Institution öffentl. Aufgaben erfüllt. Dagegen stellen diesog. Befugnistheorien, auch Rechtsstellungstheorien genannt, darauf ab , ob ihr typisch staatl. Machtmittel (Befehl und: Zwang) zustehen. Beide Theorien befriedigen aber nur wenig, da der Begriff der öffentl. Aufgaben zu unscharf ist und mit Befehl und Zwang nur noch ein Teil der staatl. Machtmittel getroffen ist, während sich ein anderer Teil gerade dadurch auszeichnet, daß er auch in privater Hand liegen kann (wirtschaftl. Einfluß, Werbung usw.). Eine dritte Ansicht stellt daher neuerdings auf das Vorliegen einer demokratischen Legitimation ab und behandelt nur solche Erscheinungen als b.U., die persönl. durch das Volk oder durch einen demokratisch in sein Amt berufenen Amtsträger in ihre Funktion gelangt sind. In dieser Unsicherheit bezüglich des Begriffs des b. U. offenbart sich eine tiefe Aporie der ganzen Staatslehre, da gerade sie aufzeigt, daß auch über das Wesen der staatl. Funktionen und über die Merkmale der —Staatsorganisation keine Klarheit besteht. 3. Das Recht der: b.U. Das Recht der b.U, ist kaum erforscht, eine —Kodifikation fehlt schon wegen der Verschiedenheit der einschlägigen Erscheinungen. Da die b.U. ein Unterfall der mittelbaren —Staatsorganisation sind, gelten für sie wohl die dort, vor allem im —Kommunalrecht, erarbeiteten Grundsätze: auch für sie gelten also die Grundrechte , die —> Gesetzmäßigkeit der Verwaltung , die Grundsätze der —Staatshaftung ( Amtshaftung ) usw. Vor allem aber muß auch über sie eine staatl. Aufsicht, zumindest Rechtsaufsicht —Kommunalrecht) bestehen. E. R. HußeEr, ‚Beliehene Verbände , DVBl. 67. (1952) 456 bis 460 — K. VOGEL , Öffentl. Wirtschaftseinheiten in privater Hand , 1959. Aufgaben Agentur für Arbeit Was sind die Aufgaben der Arbeitsagentur? : Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erfüllt für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen und Institutionen umfassende Dienstleistungsaufgaben für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt und stellt dafür bundesweit ein flächendeckendes Netz von Arbeitsagenturen und Geschäftsstellen zur Verfügung. Die Arbeitsagenturen beraten und vermitteln Ausbildungssuchende und Arbeitsuchende, bieten Berufsberatung an, fördern die berufliche Eingliederung behinderter Menschen, zahlen Entgeltersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld aus und sind ein kompetenter Ansprechpartner für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei den verschiedenen Fragen der Personalpolitik. Im Rahmen der Vermittlung können die Arbeitsagenturen mit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung wie zum Beispiel Qualifizierungen oder Eingliederungszuschüssen unterstützen. Außerdem gehören zu den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, die Arbeitsmarktbeobachtung und -berichterstattung und die Führung von Arbeitsmarktstatistiken. Ferner zahlt sie – als Familienkasse – das Kindergeld. Zudem sind ihr auch Ordnungsaufgaben zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs übertragen. Wer ist Kundin oder Kunde der Arbeitsagentur? Kundinnen und Kunden der Agentur für Arbeit sind Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld I (nach dem Sozialgesetzbuch III) haben oder Personen, die weder Anspruch auf Arbeitslosengeld I , noch auf Leistungen zum Lebensunterhalt ( Grundsicherung ) haben. Grundsätzlich kann sich jede Person als Ratsuchende bzw. Ratsuchender an die zuständige Agentur für Arbeit wenden, wenn eine Beratung zur (beruflichen) Situation auf dem Ausbildungs-/Arbeitsmarkt gewünscht ist sowie kein Vermittlungswunsch an die Bundesagentur für Arbeit geäußert wird und nicht bereits eine Arbeitsuchend- oder Arbeitslosmeldung vorliegt.