# Der Juristenstand als Gegenstand historischer Forschung und die Geschichte des juristischen Felds in Deutschland

# Der Juristenstand als Gegenstand historischer Forschung und die Geschichte des juristischen Felds in Deutschland

Gastbeitrag  
Unter dieser Rubrik kommen seit 2006 auf besondere Einladung Gastautoren und -autorinnen zu Wort. Die Welt der ,germanistischen' Rechtgeschichte be¬schränkte sich nie nur auf ein germanistisches1 oder ein ,deutsches' Element. Dennoch sind nicht selten auch für uns wichtige Forschungen von außerhalb des deutschen Sprachraumes zu wenig bekannt. In den Gastbeiträgen werden Autoren solcher Forschungen daher um deren zusammenfassende Vorstellung gebeten. Bisweilen geht es sogar um die deutsche Rechtsgeschichte selbst.  
Für 2016 habe ich Jean-Louis Halperin aus Paris eingeladen. Er ist gewiss bereits bekannt als einer der inzwischen führenden Rechtshistoriker in Frank¬reich. Aus seiner Feder stammen eine Reihe von wichtigen Büchern und ebenso eine bemerkenswerte Zahl von Artikeln und Beiträgen zur neueren Rechtsge¬schichte vor allem seit dem 18 Jahrhundert. Nach Studien zur Rechtsgeschichte der Revolutionszeit (Le Tribunal de Cassation, 1987; Code civil, 1992) hat er sich der Geschichte des französischen Privatrechts seit 1804 (1996, 3. Aufl. 2012), der europäischen Rechtsgeschichte seit 1750 (2004 u. 2006), dem japanischen und indischen Recht (2007, 2012), der französischen Rechtskulturgeschichte seit dem 19. Jahrhundert (2013) und den fünf globalen Rechtsrevolutionen seit dem 17. Jahrhundert (2014) zugewendet. Nur angedeutet werden kann die Fülle sei¬ner Projektleitungen, unter anderem für ein Juristenlexikon und ein Lexikon der großen Juristenwerke. Völlig unmöglich ist es, seine an die 200 Artikel und Ein¬zelbeiträge halbwegs sachhaltig inhaltlich hier vorzustellen. Er ist jedenfalls ein Meister der knappen, klaren und konzisen Abhandlungen. Und er beschränkt sich nicht auf einen Ausschnitt wie Zivilrecht. Mit Prozessrecht, Gerichtsverfassung, Standesrecht, Juristen und Rechtswissenschaft, Strafrecht, Verfassungsrecht, öffentlichem Recht, Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung und internationalem Recht erfasst er die ganze Breite einer Rechtskultur in seltener Historizität. Auch hat er den europäischen Rahmen seit längerem gründlich überschritten und in¬tensive Vergleiche vorangetrieben. Und bei aller Detailgenauigkeit wagt er im¬mer auch größere und große Linien.  
Nicht nur aus deutscher Sicht besonders faszinierend erscheint nun sein Buch über „Histoire de l'etatdes juristes. Allemagne, XIXe—XXesiecles" von 2015. Hal¬perin bietet hier erstmals einen Zugriff auf die neuere Rechtsgeschichte von den Akteuren her, d. h. hier dem Juristenstand, ein Zugriff, der zwar aus der Professio-nalisierungsgeschichte bekannt ist, aber von Rechtshistorikern noch kaum erprobt wurde und schon gar nicht in dieser Intensität und für eine solche Zeitspanne.  
ZRG GA 134 (2017)

Für unsere Leser hat er sich sein Buch noch einmal gründlich vorgenommen und die Hauptlinien akzentuiert. Methodisch geht es um eine historische Sozio¬logie der deutschen Juristen als „Juristenstand", der Zugriff reicht bis heute, in einer „longue duree" mit einem berühmten Topos; er ist im weiten Sinne rechts¬zeitgeschichtlich und kümmert sich um die Juristen als Faktoren der Rechtsent¬wicklung; sein Ansatzpunkt ist das Studium des Ausdrucks „Juristenstand". Es ist evident, dass Halperin damit in mehrfacher Hinsicht etwas Wichtiges und ganz Neues vorgelegt hat. Z. B. wird damit für die wieder lebendiger werdende neuere Methodengeschichte eine Menge Bodenhaftung vermittelt. — Unsere Leser erhalten dazu nun das Privileg einer authentischen deutschsprachigen Einfüh¬rung vom Autor selbst.  
Die europäische Rechts- und Sozialgeschichte kann von diesem Blick von au¬ßen auf die spannende deutsche Entwicklung nicht nur viel über sich selbst, son¬dern auch viel über grundlegende Elemente europäischer Jurisprudenz lernen.  
Die Serie Gastbeiträge geht damit in ihr zweites Jahrzehnt, ein Anlass für ei¬nen kurzen Rückblick. Nach Robert J. Steinfeld aus Buffalo/N.Y. zur deutschen Arbeitsrechtsgeschichte (vgl. sein Coercion, Contract, and Free Labor in the Nine teenth Century, 2001), Mario G. Losano aus Milano zur Weltrechtsgeschichte (I grandi sistemi giuridici, 1978 u. ö.) und Olivier Jouanjan aus Strassburg zum philosophischen 19. Jahrhundert in Deutschland (Une histoire de la pensee juri- dique en Allemagne 1800—1918, 2005) konnte Paolo Grossi aus Florenz gewonnen werden für einen Rückblick auf sein dezidiertes Mittelalter-Buch „L'ordine giuri- dico medievale" (1995 u. ö.). Es folgten Lars Björne aus Turku mit seiner großen Rechtswissenschaftsgeschichte des europäischen Nordens (IVBde. 1995—2007), Dirk Heirbaut aus Gent mit seinen Forschungen zum europäischen Feudalis¬mus (Over heren, vazallen en graven. Het persoonlijk leenrecht in Vlaanderen, ca. 1000—1305, 1997), Dag Michalsen aus Oslo mit seinen zentralen Studien zur englischen und norwegischen Rechtswissenschaftsgeschichte im 19. Jahrhundert (Roemerrettsideologi, 2008), Marta Lorente aus Madrid zur epochemachenden Wende der spanischen Verfassungsgeschichte um 1812 (Cadiz 1812. La Consti¬tution jurisdiccional, mit C. Garriga, 2007), dann James Whitman aus Yale mit seinem leicht melancholischen „Letter of America" ins alte Europa und schließ¬lich Victor Tau Anzoategui, der Altmeister aus Buenos Aires, zur frühneuzeitli¬chen Rechtskultur und besonders zur pluralen Rechtsquellenwelt des spanisch¬kolonialen, gelehrten, kanonischen, indianischen und argentinischen Rechts der frühen Neuzeit.  
Im Ganzen können die Gastbeiträge, so die Hoffnung, über die naturgemäß stets knappen Literaturberichte hinaus uns immerhin einiges gewiss Wichtige aus der Fülle der schwer beherrschbaren Forschung in der ,globalen Welt' nä¬herbringen.  
Frankfurt am Main und Seulberg Joachim Rückert

  
Von  
Jean-Louis Halperin  
Juristenstand in historical research and the history of the legal profession in Germany. The term "Juristenstand" was, in the first half of the 19th century, widely spread to denominate people of academic legal learning. My monograph in French, which follows the seven genera¬tions of German jurists since 1800 up to now, proposes a historical sociology of the German lawyers and reflects the term "Juristenstand". This article presents the method and the results of my research. The term never coincided with any homogenous reality, but it helps to explain the successive configurations of the German legal profession.  
Keywords: Jurists, Germany, Juristenstand, legal field, generations, sociology  
1\. Einleitung:  
Es mag überraschend erscheinen, dass ein französischer Rechtshistoriker ein Buch über die Geschichte des deutschen Juristenstandes schreibt ). Die-ses wissenschaftliche Vorgehen hat keinen bloß individualistischen Charak-ter, noch weniger wünscht es imperial zu erscheinen ). Diese Forschung teilt gemeinsame Interessen, die von den Redakteuren und Mitarbeitern dieser Zeitschrift ausgedrückt wurden ). Zuerst handelt es sich um eine verglei-  
chende Betrachtungsweise der Rechtsgeschichte. Der Vergleich zwischen den Strukturen der juristischen Berufe und der Bedeutung, die sie in der Ent-wicklung des Rechtes der unterschiedlichen Länder hatten, ist ein altes For-schungsthema. Seit ihren Wurzeln in der Rechtssoziologie von Max Weber ) hat diese vergleichende Perspektive zu bahnbrechenden Arbeiten geführt ).  
Heute hat der Wunsch zahlreicher Rechtshistoriker, die nationalen Rahmen zu überschreiten, seine Konkretisierung in der 2009 gegründeten European Society for Comparative Legal History gefunden. Um unsere Perspektiven zu kreuzen, haben wir uns angewöhnt, unsere Kenntnisse gegenüberzustel¬len, die in unseren nationalen Sprachen erworben wurden, im Allgemeinen also im Laufe unserer akademischen Bildung und beim Lesen der ausländi¬schen Literaturen der Rechtsgeschichte. Trotz der Hindernisse der Sprache und des für die Quellen schwereren Zugriffs werden die Meinungen immer zahlreicher, dass das Risiko eines Blickes von außen die Mühe lohnt. Machen wir nicht ohnehin, bewusst oder unbewusst, beständig Vergleiche zwischen der Vergangenheit und unserer modernen Situation, wenn wir die geschicht¬lichen Zeugnisse mit den Problemen und dem Wortbestand der Gegenwart interpretieren? Für die Vergleichsarbeit nehme ich das Risiko an, als franzö¬sischer Leser der deutschen Texte manches Interpretationsfehlers schuldig zu werden, so wie es ein deutscher Rechthistoriker mit französischen Texten, oder mehr im Allgemeinen jeder moderne Historiker mit den in einem histo¬risch fernen Zusammenhang geschriebenen Werken riskieren muss.  
An zweiter Stelle handelt es sich um eine sich auf die Zeitgeschichte des Rechtes im 19. und 20. Jahrhundert konzentrierende Betrachtungsweise. Auch auf diesem Gebiet muss man fortfahren, die Vorverständnisse zu be-kämpfen, die der Möglichkeit entgegenstehen, einen objektiven Blick auf eine nahe Vergangenheit - eine Vergangenheit, die sehr durch lange und tragische Konfrontationen zwischen Deutschland und Frankreich gekenn-zeichnet ist - zu werfen. Man muss fortfahren zu wiederholen, dass sich die Frage der Objektivität für die Zeitgeschichte und für die alte Geschichte nicht in grundlegend unterschiedlicher Weise stellt. Die Rechtshistoriker gehen immer von gegenwärtigen Problematiken aus und bemühen sich zugleich, die  
Vergangenheit in ihrem Zusammenhang zu verstehen oder bewältigen. Sie können nicht in die Köpfe der Juristen der Vergangenheit hineinschauen, aber sie sollen versuchen, den Sinn von deren Handlungen und Gedanken zu verstehen. Die Zeitgeschichte der Juristen ist gleichzeitig eine erklärende Analyse ihrer Werke (dessen, was sie hatten sagen oder tun wollen) ) und ein soziales Studium ihres Verhaltens. Neben kritischen Geschichten der ju-ristischen Gedanken ) brauchen wir soziale (ebenfalls problematisierte) Ge-schichten der Juristen und der juristischen Berufe. Meine Histoire de l'etat des juristes versucht nicht, die Geschichte des deutschen Juristenstandes auf einen Determinismus der bürgerlichen' Ursprünge dieser Juristen und ih¬rer Nähe zur Macht zu reduzieren. Sie versucht vielmehr zu verstehen, in welchem Maße die Verhältnisse, die unterschiedlichen Berufsgruppen und die Vorstellungen, die mit ihren Tätigkeiten verknüpft sind, als Faktoren der Rechtsentwicklung zu verstehen sind.  
Drittens handelt es sich darum, eine methodologische Erfahrung zu reali-sieren: das Studium eines juristischen Feldes in der „longue duree" und kon-zentriert in einem Ausdruck oder einem Begriff. Versuche ähnlichen Typs sind für den Ausdruck „Rechtswissenschaft" ), „Autonomie" ) oder „juris-tische Kultur" ) unternommen worden. Wenn die Juristen dasselbe Wort während mehrerer Generationen benutzen und mit ihm einen oder mehrere Sinne verbinden, in denen sie sich als Spieler auf dem juristischen Feld wie-dererkennen, kann der Rechtshistoriker sich über die Gründe und die Funk-tionen dieses Wortes Gedanken machen. Die methodologischen Vorschläge von Max Weber aufnehmend ), die Anschauung und Erklärung vereinigen (und nicht gegenüberstellen), gibt sich die Rechtsgeschichte dann der Auf-gabe hin, den Sinn einer Tätigkeit zu verstehen: Was ist ein Jurist, was heißt es, wie ein Jurist zu handeln? Dafür muss man empirische Daten, die Bil¬dung der Juristen, ihre sozialen Ursprünge, ihre beruflichen Strukturen und ihr Verständnis des Ausdruckes „Juristenstand" gegenüberstellen. In diesem Sinne nehme ich an, dass das Studium des Ausdrucks „Juristenstand" eini¬ge Besonderheiten der Geschichte des deutschen Gerichtsfeldes im 19. und im 20.  
Jahrhundert, die erst mehr oder weniger erkannt sind, erhellen kann.  
Die Forschung zum Juristenstand ist zuerst die Geschichte eines Wortes und seiner Benutzung ). Der Ausdruck „Juristenstand" ist eine deutsche Be-sonderheit, obwohl man ihn an den englischen Ausdruck „legal profession" heranrücken kann. Er ist keine Prägung eines Gesetzes. Das preußische All-gemeine Landrecht von 1794, das eine ganze Strukturierung der Gesellschaft nach Ständen liefert, spricht über einen Bauernstand oder einen Bürgerstand, aber es benutzt nicht den Ausdruck Juristenstand. Innerhalb des Bürger-stands konnten die Juristen nur unter den Beamten und den Gelehrten einge-ordnet sein, was der restriktiven Konzeption des Anwaltsberufs in Preußen am Ende des 18. Jahrhunderts entspricht. Ich habe eine der ersten Erwäh- nungen ) von einem „Juristenstand" in einem Text von J. Georg Schlosser gefunden: In diesem Text von 1777 beklagte sich der Schwager von Goethe, der Jurist war, über das Aufkommen getrennter Stände für die Gelehrten, Prediger, Autoren und Juristen ). Das Wort wird auch im Jahre 1780 von Wekherlin in seinen Chronologen benutzt ). Am Ende des 18. Jahrhunderts und am Anfang des 19. Jahrhunderts hat J.G. Fichte eine ganze Erwägung über den Sinn der Worte „Stand" und „Beruf" entwickelt, ohne über Juristen zu sprechen ). In Dresden erschien im Jahre1806 das kuriose Wörterbuch der  
Germanismen von J.A. Bruel, das das Wort Juristenstand verwendet ) und eine Analogie zwischen Juristenstand und la robe vorschlägt.  
Es scheint mir, dass Savigny der erste Jurist war, der das Wort Juristen-stand in der deutschen Sprache verankerte: In ,Vom Beruf' schreibt er 1814, „als ein abgesonderter Stand erscheinen nunmehr die Juristen" ). Savigny ist auch der Erste, der Juristen und Nichtjuristen gegenüberstellt. Der ergänzte Ausdruck ist im ,System' von 1840 benutzt ). Aber das war nicht nur für Savigny ein geeigneter Ausdruck, denn auch Hegel verwendet ihn 1820 ). Hegel verurteilt das Bestreben der Juristen, das Monopol in der Kenntnis des Rechtes zu haben. In den Jahren 1830-1840 ist der Ausdruck üblich und bleibt verbreitet in den Werken von Puchta, Rotteck, Walter, Zoepfl, Thöl oder Beseler.  
Keiner dieser Texte gibt eine Definition von Juristenstand. Aber es ist klar, dass alle diejenigen dazu gehören, die eine juristische Bildung durch die Uni-versität erworben haben ). Die Autoren, die über den Juristenstand sprechen, sind sich auch der zunehmenden Freiheit der Berufswahl bewusst; sie wis¬sen, dass diese Freiheit der traditionellen Logik von Ständen entgegensteht. „Jurist" ist kein ständischer Beruf, sondern die Berufung, ein Richter, ein Anwalt oder ein Rechtsgelehrter zu werden. Dazu stellt sich dann die Frage, ob die Nichtjuristen über das Recht mit den Juristen diskutieren können.  
Für uns heute erinnern alle diese Verhandlungen an die Problematiken der Soziologie der Berufe ). Die durch den Funktionalismus beeinflussten Soziologen studieren die anerkannten und organisierten Berufe. Sie denken, jeder dieser Berufe bilde eine Einheit mit einem allen ihren Mitgliedern ge-meinsamen Status ab. Dagegen denken die Anhänger des Interaktionismus, dass diese Einheit unwesentlich sei. Die beruflichen Gruppen stünden in Wechselwirkungen untereinander, in der Situation von Zusammenarbeit und  
Konflikt. Die Einheit dieser Gruppen hat danach ihren Ursprung nicht im Status, sondern in der symbolischen Arbeit mit dem Bild der Berufe. Die Führer oder die Wortführer der beruflichen Gruppen seien die Schöpfer die¬ses Idealbildes von einem guten Fachmann. Der Beobachter dieser Berufe und ihrer Geschichte dürfe sich nicht zum Gefangenen dieser idealisierten Vorstellungen machen.  
In einer historischen Perspektive kann das Studium eines Juristenstands sich an diese methodologischen Verhandlungen anlehnen. Das Studium ei¬nes Juristenstandes schließt die berufliche Geschichte von Richtern, von Rechtsanwälten und von Rechtsprofessoren sowie die Entwicklung ihres Status und ihrer Organisationen ein. Zu diesen Berufen gibt es schon vie¬le Forschungen, aber sie sind ziemlich zerstreut und sie betreffen nicht die ganze Periode im 19. und 20. Jahrhundert ). Außerdem handelt es sich dar-um, die Geschichte eines Juristenstandes mit der Entwicklung der Universi-täten zu verbinden. Nur diejenigen wurden als volle Juristen betrachtet, die ein Universitätsstudium absolviert hatten. Dazu muss man den Ausschluss all derer aus dem Juristenstand erklären, die in Funktionen tätig waren, die für bescheidene Positionen gehalten wurden: Amtsnotare und Bezirksno¬tare, Gerichtsvollzieher, Rechtspfleger, Rechtskonsulenten, Amtsschreiber (in Württemberg berühmt) . Der Begriff Juristenstand selbst muss wie ein sich aus der Wechselwirkung unter den Fachleuten des Rechtes ergebendes Bild in Betracht gezogen werden. Man kann sich fragen, den Wortbestand von Max Weber benutzend, wann und warum „Rechtshonoratioren" nicht imstande waren, ihre Betrachtungsweise anderen von ihnen beherrschten Fachleuten vorzuschreiben ). Das Studium der sozialen Realitäten, die dem Begriff „Juristenstand" entsprechen oder nicht entsprechen, führt zum Stu¬dium des deutschen Gerichtsfeldes. Nach Bourdieu ) lässt sich das juris¬tische Feld als eine soziale und diskursive Sphäre bestimmen, wo Spezia¬listen eines Gebietes in enge Beziehungen von Kooperation oder Konflikt treten. Das juristische Feld besteht in der sozialen, immer in Bewegung be- findlichen Realität, mit der ein idealer Begriff von Juristenstand konfron¬tiert wird.  
Es ist bezeichnend, dass der Ausdruck Juristenstand ganz Deutschland  
schon ein Jahrhundert vor seiner Vereinheitlichung betraf. Man darf anneh-men, dass dieser Begriff auch eines der Mittel war, um das deutsche juristi-sche Feld viel früher als 1871 zu vereinigen ). Die Mobilität der Studenten und Professoren unter den Universitäten, sogar das Durchlaufen juristischer Fachleute von Funktionen in mehreren Staaten, dies waren die äußeren Be-weise der vom Juristenstand erworbenen Einheit ). Die Nachahmung des Modells der preußischen akademischen Reform (das Humboldt-Modell), also die Institution des Referendariats, trug zur Bildung einer einheitlichen Kon¬zeption des Juristenstandes bei. In welchem Maß hat die Idee eines einzigen Juristenstands für ganz Deutschland das Gefühl von einer einheitlichen Kul¬turnation verstärkt?  
Dennoch blieb das deutsche juristische Feld unvollkommen vereinigt be-züglich der eigentlichen Gesetze bis hin zur Redaktion des bürgerlichen Gesetzbuches und der Berufe bis zur Vereinigung aller Juristen und auch der Notare in den oktroyierten, gleichgeschalteten Organisationen des NS- Staates (Nationalsozialistischer Rechtswahrerbund, 1936-45). Vom 1949 bis 1990 gab es in Deutschland zwei sehr unterschiedliche juristische Felder in der BDR und in der DDR.​

# 1. Die Methode, eine generationelle Chronologie:

Die Einheit des Juristenstands, die territoriale wie die berufliche, ist al¬so problematisch. Die Geschichte eines solchen Juristenstandes zu schrei¬ben heißt also sich zu fragen, ob die Verallgemeinerung des Verhaltens der Juristen sinnvoll ist oder nicht. Man weiß natürlich, dass nicht alle Ju¬risten auf die gleiche Weise reagieren, zum Beispiel 1848/49 in der Pauls- kirche oder nach 1933 gegenüber dem Nazismus. Die Gewohnheit, von einer gemeinsamen Kultur aller Juristen zu sprechen, erklärt diese Verhal-tensunterschiede nicht. Wie Sebastian Haffner in seiner Geschichte eines Deutschen ) geschrieben hat, hätten die Juristen hinsichtlich des Nazis¬mus, einer Ideologie, die allen ihren Werten widersprach, heftig allergisch sein sollen. Es gab dennoch keine Kulturablehnung des Nazismus. Viel- mehr bilden die zwölf Jahre des nazistischen Regimes eine diachronische Einheit und niemand wird die Notwendigkeit bestreiten, die Haltungen der Juristen während der Gesamtheit dieser Periode zu studieren. Die Proble¬matik hängt von dem prägnanten  
Charakter des politischen Angestellten, des neuen „Rechtswahrers", und nicht von der Einheit eines Juristenstan¬des ab.  
Die Geschichte eines Juristenstands ist auch eine politische Geschichte der von den Juristen oft praktizierten Mobilisierung im politischen Bereich. Das Studium des Juristenverhaltens kann sich natürlich den politischen Zusammenhängen nicht entziehen. Daher muss man die Perioden der po-litischen Geschichte in Deutschland berücksichtigen. Politisch klar ausge-schnittene Zyklen wie das nazistische Regime, die Republik von Weimar oder die Revolution von 1848 setzen sich von selbst durch. Jedoch habe ich es vorgezogen, die Chronologie nach der Aufeinanderfolge der Generatio¬nen zu ordnen. Dieses Ordnen ist selbstverständlich gewissermaßen will¬kürlich, da jeder Mensch in mehreren Generationen, die sich überlappen, gelebt hat. Deshalb habe ich die chronologischen Grenzen dieser „genera¬tionellen Momente" gemäß der politischen Geschichte von Deutschland ge¬wählt. So entspricht die erste Generation, geboren ca. 1760-1780, der Peri¬ode der revolutionären und napoleonischen Kriege. Die zweite Generation lebte vor allem im Vormärz, dann folgt die Periode des Nachmärz nach der Revolution von 1848/49. Um 1860 liefern die Gründung des Deutschen Ju¬ristentags und die sog. Neue Ära in Preußen Ereignispunkte, die auch Sinn für den Juristenstand ergeben. Die dritte Generation fällt in die Zeit des Auftretens von Bismarck als preußischem Minister-Präsident und Reichs¬kanzler. Die Periode nach Bismarck von 1890 bis 1918 gehört der vierten Generation, die durch den Ausdruck „Fin de Siecle" bezeichnet wird. Man mag den Rekurs auf eine Kulturbewegung verwerfen, die mit einem Nieder¬gangsbegriff konnotiert ist. Aber die paradoxe Mischung von Gefühlen der Unsicherheit und von positivistischen Gewißheiten, die diese Periode cha¬rakterisiert, betrifft auch die Juristen. Die Inkraftsetzung des BGB seit 1888 ist begleitet von heftigem Streit von Seiten besonders der Rechtsanwälte und Hochschullehrer. Unser retrospektiver Blick auf die Katastrophe des ersten Weltkrieges gibt selbstverständlich dieser Periode eine pessimistische oder konfliktreiche Farbe. Aber es gibt auch objektive Elemente, um eine Situ-ation zu analysieren, in der die Interessen unterschiedlicher Gruppen von Juristen so stark differierten.  
Ich schlage daher vor, ein anderes Kriterium für die Analyse der für jede Generation reinen Konfiguration zu verwenden. Ich lasse mich von Arbeiten  
ZRG GA 134 (2017) von Magali Larson ) zur Rolle eines gemeinsamen Projektes  
inspirieren, um einen Beruf zu vereinigen und ihm einen anziehenden sozialen Status zu geben. Die Anwesenheit eines solchen Projektes findet sich in mehreren Momenten der Geschichte der Juristen im Deutschland des 19. und 20. Jahr¬hunderts. Die Reformer der Universität, die durch die Schaffung der Berli¬ner Universität und durch das Programm von Savigny geprägt sind, hatten ein solches Projekt für die Rechtprofessoren in den Jahren 1810 bis ca. 1840 gehabt. Die Anhänger der freien Advokatur haben teilweise diese berufli¬che Unabhängigkeit 1878 gefordert und erhalten. Alle diejenigen, die die Vereinheitlichung des deutschen Rechts, besonders die Redaktion des BGB gestützt haben, haben wiederum ein gemeinsames Projekt geteilt. In eini¬gen Konfigurationen hat solch ein gemeinsames Projekt eine sehr große An¬zahl von Juristen vereinigen und eine große Homogenität in den Haltungen und den Mentalitäten schaffen können. So hat der Deutsche Juristentag nach 1860 Tausende Juristen für die Vereinheitlichung des deutschen Rechts mo¬bilisiert.  
Meine Forschung hat versucht, als objektive Kriterien die Situationen zu identifizieren, in denen eine Mobilisierung des Juristenstands (oder eines Teiles) durch ein gemeinsames Projekt existierte, und ebenso diejenigen Si-tuationen, in denen die beruflichen Interessen in Abwesenheit eines solchen Projektes mehr heterogen waren. Die Idee besteht darin, die Momente zu unterscheiden, in denen der Begriff von einem Juristenstand wirksam gewe-sen ist, um eine generationelle Bewegung und die Momente zu ermitteln, in denen der Begriff nur eine Heterogenität der Haltungen der Juristen verdeckt hat. Gemäß diesem Ziel habe ich für jede Generation ein prosopographisches Lexikon von deutschen Juristen gebildet.  
Die Bildung jeder Gruppe ist, ich anerkenne das gern, anfechtbar, weil sie von subjektiven Eindrücken abhängt, die ich der verfügbaren Dokumenta-tion entsprechend zusammentragen konnte. Für die erste Generation habe ich eine Gruppe von ca. 20 Juristen gewählt, die an den Verhandlungen über Kodifikation während der napoleonischen Periode teilgenommen haben. Die Idee ist, dass diese ganz kleine Minderheit als Wortführer eine Gemeinschaft von Juristen verbunden hat, die sich für Mitglieder eines deutschen Juristen-stands hielten. Trotz der Eingeschränktheit dieses Samples haben wir keine anderen Mittel, die Meinungen der Juristen dieser Epoche zu dieser alle deut-schen Fachleute des Rechts interessierenden Frage zu erkennen.  
Für die Folgeperiode haben wir eine Liste von 105 Rechtprofessoren in ihrer Tätigkeit von 1810 bis 1848 benutzt, um zu versuchen, den juristischen Effekt der Humboldtschen Reform zu messen. Diese Liste ist nach den Un-tersuchungen von Ernst Landsberg und aus den Angaben der Allgemeine  
Deutsche Biographie ausgearbeitet ). Sie lässt zahlreiche Lücken zu den Rechtprofessoren, die keine Spuren mit ihren Schriften oder ihren Handlun-gen zurückgelassen haben. Man muss also mit den soziologischen Schluss-folgerungen dazu vorsichtig sein (zum Beispiel zum sozialen Ursprung der Professoren). Aber in entgegengesetzter Richtung muss man eine Konfigu-ration berücksichtigen, in der die deutschen Rechtprofessoren, im Gegensatz zu ihren französischen Kollegen dieser Periode, viel veröffentlicht haben. Die durch ihre Veröffentlichungen anerkannten Rechtprofessoren, die einen Platz für den Juristenstand in der Universität fordern, sind also eine mehrheitliche und repräsentative Gruppe.  
Dieselbe Argumentation hat mich dazu geführt, das biographische Hand-buch von Heinrich Best und Wilhelm Weege ) zu benutzen, um eine Liste von 208 Juristen zu erstellen, die der Frankfurter Nationalversammlung an-gehört haben. Eine solche Auswahl überschätzt zwar den Anteil der libera¬len Juristen am gesamten Juristenstand, aber sie gibt auch ein Bild der in der Politik engagierten Juristen einschließlich derer, die konservative Ideen schützten.  
Für die Reaktionsperiode der Jahre 1850-1860 habe ich dieselbe Gruppe von Juristen verfolgt, und ich habe einige Zahlen in der Liste der ersten Mit-glieder des Deutschen Juristentags ausgeführt.  
Für die Generation Bismarck habe ich die Listen der Juristen benutzt, die Mitglieder des ersten Reichstags des Norddeutschen Bundes (1869) oder 1879 Mitglieder des Reichsgerichts und seines Anwaltsstandes waren, sowie von 100 Rechtsprofessoren, die zwischen 1885 und 1895 lehrten.  
Für die Generation „Fin de Siecle" sind mehrere Listen kombiniert wor¬den: die tätigen Juristen in der Redaktion des BGB, die in der Debatte um das sog. Freirecht Engagierten und die Juristen, die nationalistische Bittschriften während des Ersten Weltkrieges signiert haben.  
Für die drei Generationen des 20. Jahrhunderts habe ich auf Grund der großen Anzahl von Fachleuten darauf verzichtet, genaue Listen von Juristen zu bilden. In Analogie zu den vorigen Perioden habe ich die Liste von 69 Mitgliedern der Nationalversammlung von 1919, die Juristen waren, berück-sichtigt sowie die bekanntesten Rechtprofessoren in der Zwischenkriegszeit und die nazistisch belasteten Juristen der NS-Zeit. Für die Republik von Bonn und für die Periode, die 1990 der Wiedervereinigung folgt, hat mich das  
Kriterium der „Notabilität", die politisch, sozial oder intellektuell sein kann, bei der Auswahl der studierten Juristen geleitet. Um einige soziolo¬gische Studien über die Richter zu versuchen, braucht man systematische Arbeiten zu den Rechtsanwälten und Rechtsprofessoren, um über eine bloß subjektive Auswahl hinaus zu kommen.  
Mein Ziel hat überall darin bestanden, mich nicht auf die „großen Juristen" zu beschränken, sondern auch diejenigen zu berücksichtigen, die das Wort im juristischen Feld ergriffen haben. Das juristische Feld wird von denjeni¬gen gebildet, die auf die juristischen Verhältnisse durch ihre Reden und/oder Handlungen einwirken wollen. Das Studium dieser generationellen Gruppen von Wortführern erlaubt, die Unterschiede zwischen den Handlungen und den Vorstellungen zu messen. In welchem Maß ist die Handlung der Juris¬ten von ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Klasse oder zu einem Beruf unabhängig gewesen - wie Engels in einem späten Text von 1886 über den Philosophen Feuerbach vorgefühlt hat )? Hat sich unter der vom Juristen¬stand beanspruchten Einheit die Herrschaft gewisser beruflicher Gruppen versteckt? Ich denke, dass sich die Antworten auf diese Fragen von einer Generation zur nächsten ändern, den politischen und ideologischen Zusam¬menhängen entsprechend.

# 1. Die Ergebnisse:

Über die Ergebnisse dieser Forschung zu sprechen kann nur bedeuten, die Annahmen zu klären und die Perspektiven - durch diese soziologische und generationelle Betrachtungsweise befreit - zu umreißen, die für eine bessere Auffassung der Rechtsgeschichte nützlich sein können. Ich mache in diesem Sinne einige Vorschläge für jede der studierten Generationen.  
Für die erste Phase (Generation Napoleon 1800-1830) erhellt meine Be-trachtungsweise die Bildung eines deutschen juristischen Felds ab den durch die französische Invasion ausgelösten Verhandlungen. Die Intervention von Napoleon in das juristische Leben in Deutschland bildete einen echten Bruch mit dem Ende des Heiligen römischen Reichs und des Reichskammergerichts (1806). Gab es vor 1806 ein deutsches juristisches Feld und einen Juristen-stand für ganz Deutschland? Selbst wenn man positiv auf diese Frage ant- wortet, waren diese Einheitsformen 1806 verschwunden. Es gab keine poli-tische, für alle deutschen Staaten verbindende, Struktur mehr, keine „deut-sche" Gerichtsbarkeit, keine „deutschen" Juristen, die in einer Institution für ganz Deutschland aktiviert waren - nicht einmal in den Universitäten.  
Die Debatten zur französischen Kodifizierungswelle (ab 1807-1809) ha-ben dazu beigetragen, ein neues juristisches Feld zusammenzusetzen. Ei-nerseits schreiben mehrere Juristen über dieses Thema (und tauschen ihre Ideen aus) durch ein Netz rechtlicher und literarischer Zeitschriften ohne Äquivalent außerhalb Deutschlands. Andererseits hatten die Juristen meh-rerer Staaten die Gelegenheit, sich zu versammeln: etwa für die Konferenz von Gießen 1809-1810 ) oder für die Gründung der Universität von Berlin 1810-1811 ). Diese Konjunktur verursachte ein Netz von dreißig Juristen: von dem älteren Brauer bis zu dem jüngeren Brinkmann ). Diese Juristen waren rheinische, preußische, sächsische, aber nicht österreichische. Sie schrieben ihre Briefe deutsch, sogar wenn sie nicht dieselben Ideen teilten wie Savigny und Lassaulx. Mit der Ausübung der peregrinatio academica, die zum Beispiel Savigny nach Bayern geführt hat, spielten die Universi¬täten eine in der Bildung dieses Netzes bedeutende Rolle. Aber nicht alle Rechtprofessoren sind in diese Bewegung verwickelt gewesen, an der sich andererseits auch einige Richter und Rechtsanwälte beteiligten. Die Juris¬ten, die ihr Wort zu dieser Frage der Kodifikation in einer alle Deutschen erfassenden Perspektive ergriffen, schufen einen intellektuellen Raum für ein deutsches juristisches Feld.  
Der Streit 1814/1816 zwischen Thibaut und Savigny kennzeichnet einer-seits den das Scheitern der Umwandlung dieses intellektuellen Feldes in ein realisierbares politisches Projekt. Der Misserfolg ist für Thibaut, der aus einem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch eine Ausprägung der gesamten Zivilgesellschaft machen wollte, besonders deutlich. Der Standpunkt von Savigny, der auf die Benutzung des Ausdruckes Juristenstand gegründet ist, schützte die Bildung einer Rechtswissenschaft, das heißt eine Wissenschaft von Juristen für Juristen, die gleichzeitig verbindend und isolierend bezüg¬lich der Bevölkerung der „Nicht-Juristen" war. Genau das war auch das Thema des Gegensatzes zwischen Hegel und Savigny zum Monopol des Ju-ristenstands.  
Savigny kann betrachtet werden als der Jurist, der die Figur des „Juris¬ten" erfunden hat. Selbstverständlich hat die Universität von Berlin nicht die erste juristische Fakultät geschaffen. Aber die Humboldtsche Reform hat ein  
Erziehungsmodell für die Juristen festgelegt und bis dahin nicht zusam-menpassende Elemente verbunden: die Freiheit der Lehre, die Schwäche des Diploms, das intellektuelle Vorherrschen des Römischen Rechts (und nicht des Allgemeinen Landrechts), die Disziplinardefinition der wichtigsten Lehr-stühle (römisches Recht, Strafrecht, Staatsrecht, die vorher nicht gut identi-fiziert waren), die Verbindung des Jurastudiums mit der Beamten-Prüfung in Preußen (das meint auch das Juristenprivileg und den Verfall der kame-ralistischen Wissenschaften) ). Savigny hat Erfolge, aber auch Misserfolge erlebt, um seine Schüler in den deutschen Universitäten zu installieren. In Bayern, in Württemberg oder in Sachsen wurden die preußischen Reformen nicht angenommen. Die kleinen Universitäten Mitteldeutschlands haben ihre spezifischen Besonderheiten beibehalten. Bis zum Jahre 1870 ist das Modell des Einheitsjuristen kleiner als „kleindeutsch" geblieben. In dieser Hinsicht gab es noch keinen deutschen Juristenstand.  
Der Ausdruck Juristenstand ist dennoch in dieser Epoche im Wortbestand der Juristen üblich geworden, seien sie liberal oder konservativ gewesen. Die Rechtprofessoren haben weiter die peregrinatio academica ausgeübt, was das Netz unter den Mitspielern in der deutschen Rechtswissenschaft gefestigt hat. Das Verfahren der Aktenversendung hat, zugunsten der Universitäten, einen Verkehr der gerichtlichen Streitsachen innerhalb Deutschlands ermöglicht. Die Anzahl der Studenten der juristischen Fakultät hat sich bis zu einem Gipfel von 4 500 Studenten in 1830 erhöht ), und viele waren angezogen von den preußischen Universitäten in der Hoffnung, das Staatsexamen abzulegen. Die akademische Basis des deutschen juristischen Felds hat sich so gefestigt, während die Berufe von Richtern und von Rechtsanwälten vergleichsweise isoliert und schwach in den Grenzen der besonderen Staaten blieben.  
Die zweite Generation, diejenige von 1848, verursacht zwei durch die Pe-riode der Revolution getrennte Problematiken. Für die Periode des Vormärz handelt es sich darum zu wissen, welche soziologische Realität das politische Engagement von 203 Juristen, die Mitglieder der Frankfurter Nationalver-sammlung waren, dargestellt hat. Sicher waren nicht alle diese Abgeordne¬ten Liberale oder Anhänger eines schnell zu vereinigenden Deutschlands. Aber diese Juristen bekundeten, mit Blick auf ihre Wähler, den Willen, in einer  
nationalen Versammlung zu sitzen und an einem deutschen politischen Feld teilzunehmen. Es ist nicht gleichgültig, dass diese Juristen, größtenteils Richter (108), Rechtsanwälte (73) und, im Gegensatz zur Sage, eine klei¬ne Gruppe von Rechtsprofessoren (18), zahlreich waren ). In einigen Fäl¬len hat ihre Bindung an Burschenschaften und Studentenbewegungen die Schaffung einer Kultur der freieren Diskussion erleichtert. Eine wirksame Minderheit hatte sogar einige Protestpraxis vom Hambacher Fest (1832) bis zur Episode der Göttinger Sieben (1837), dann der Begegnung von Hep¬penheim (1847). Das Zentrum dieser Praxis findet sich in Gremien, in Zeit¬Schriften von süddeutschen Juristen (wie der ,Deutschen Zeitung') und in kollektiven Veröffentlichungsprojekten (wie dem Staatslexikon von Rotteck und Welcker). Hat diese Solidarität unter den liberalen Juristen eine politi¬sche Übereinstimmung innerhalb des Juristenstands geschaffen? Ich glaube nicht. Der Misserfolg der Frankfurter Nationalversammlung lag auch an der Unfähigkeit dieser kleinen politischen Elite, Verbindungen mit einer brei¬teren Basis von Juristen zu schaffen. Das liberale und nationale Projekt hat den Juristenstand nicht vereinigt. Dagegen wurden sich die Richter und die Protestrechtsanwälte des Bedürfnisses beruflicher Strukturen bewusst, die eben schmerzlich fehlten.  
Die Gründung der juristischen Gesellschaft zu Berlin ) und der berühmte Vortrag von Hermann von Kirchmann Ende 1847 ) sind Vorzeichen einer zukünftigen assoziativen Bewegung. Aber die Reaktion setzte diesem Ver-einigungstyp ein Ende und verpflichtete die Juristen, sich politisch vorsich¬tig zu zeigen. Die Begriffe von Quietismus und von Isolierung, die in der Geschichte der Rechtswissenschaft für die Jahre nach 1850 benutzt werden, spiegeln diese Vereinzelung der Juristen wider. Nicht wenige verloren ih¬re Professur. Professoren wie Jhering, Gerber, Beseler oder Windscheid ) suchten ein Asyl in kleinen Universitäten und vermieden während dieser Zeit  
politische Engagements. Dieser Rückzug entsprach einem deutlichen Rückgang der Studentenzahlen in den juristischen Fakultäten: von 4.300 in 1850 bis 2.500 in 1860.  
Dennoch ging dieser scheinbare Rückzug der Professoren aus dem Pro-fessionsfeld mit den großen Schritten in die Richtung der Vereinheitlichung einher: durch die Schaffung neuer Zeitschriften, die Arbeiten zur Einheit des Handelsrechtes bis 1861 und des Strafrechtes (1869 und 1871), durch die Ausarbeitung einer Doktrin des Staatsrechts (Gerber 1865, Laband 1876ff. ).  
Die Verbindungskonstruktion unter Rechtsfachleuten war nun vor allem das Werk der Rechtsanwälte und Richter. Die Gründungen in den Jahren 1850 bis 1860 von Anwaltskammern (von Hannover bis Baden), dann von den freien Vereinen unter Rechtsanwälten (in Hannover, Baden, Bayern ) und Preußen), statteten den Beruf mit repräsentativen Institutionen aus.  
Paradoxerweise hat die Befestigung des Status der Rechtsanwälte und der Richter innerhalb der Ländergrenzen die Kontakte unter den Juristen nicht gehindert. Die Juristische Gesellschaft verbindet in Berlin, ab 1859, einige Richter, Rechtsanwälte und Rechtprofessoren wie Holtzendorff, Heydemann oder Gneist. Im Deutschen Nationalverein, der mehrere Tausende Anhänger der deutschen Vereinigung ab 1859 gewinnt, befinden sich ebenfalls libera¬le Juristen, auch unter den Gründern (z. B. August Ludwig Reyscher). Die Bildung des Deutschen Juristentags ) ist eine Initiative eher liberaler Recht-professoren, die ihre zahlreichsten Unterstützer unter den Richtern und den Rechtsanwälten fanden. Die Mehrheit unter den 710 ersten Mitgliedern war preußisch, aber mit einer Gruppe aus den anderen deutschen Staaten und einem Platz für die österreichischen Juristen. Es wäre übertrieben, darin ein Abbild des kleinen Deutschlands zu sehen, aber dieser nationale Verein illustrierte die Neustrukturierung des Juristenstands in ganz Deutschland.  
Die Generation Bismarck (1862-1890) erinnert daran, schon mit ihrem Na¬men, dass die Politik des Kanzlers von oben die entscheidenden Fortschritte für die Vereinheitlichung des Juristenstands brachte. Die preußischen Juris¬ten, auch diejenigen, die erst nach 1866 preußisch geworden sind, haben auch in diesem nationalen Bau eine bedeutende Rolle gespielt. Zahlreiche Juristen, so die Mitglieder des Kreisrichterparlaments von 1862, haben sich Bismarck und seinem Budget-Gewaltstreich zuerst entgegengestellt. Aber die Wieder¬vereinigung unter der Bismarck-Politik war nach dem Sieg von Sadowa/Kö-  
niggrätz 1866 spektakulär. Man kann ihn mit der massiven Unterstützung der französischen Juristen für Bonaparte nach 1800 vergleichen. Bismarck zögerte nicht, sich mit den nationalliberalen Abgeordneten des Reichstags des Norddeutschen Bundes zu verbinden und sich der Juristen des annek¬tierten Hannover - wie Adolf W. Leonhardt - zu bedienen. Diese stille Al¬lianz der preußischen Macht und der Elite reformerischer Juristen erreichte beachtliche Ergebnisse in der Vereinheitlichung des deutschen juristischen Feldes: das Strafgesetzbuch von 1869 ), die Schaffung des Bundes-Oberhan-delsgerichts, die Gewerbeordnung und, nach dem Sieg gegen Frankreich, die Laskersche Verfassungsänderung für die Kodifikation des Zivilrechts, das Gesetz über Verfassung und Einrichtung der Gerichte, die Rechtsanwaltsord-nung und die Zivilprozessordnung.  
Die Vorbereitung des bürgerlichen Gesetzbuches war offenbar ein moti-vierendes Projekt für die Gesamtheit der Juristen. Diese Vereinheitlichung des deutschen Zivilrechtes war schon vom Deutschen Juristentag ge¬wünscht worden, und sie wurde, mit wenigen Ausnahmen, von den Fach¬leuten gestützt. Trotz seiner langen Dauer (mehr als 20 Jahre) und seiner Schwierigkeiten (als die Kritiken zum Projekt von 1888 kamen) hatte der Redaktionsprozess zu einer breiten Debatte geführt und Mitglieder der Zi-vilgesellschaft vereinigt ). Die Schaffung von Zeitschriften wie die Deut¬sche Juristen-Zeitung (1896) oder Das Recht, Rundschau für den Juristen¬stand (1897) war das äußere Symbol dieser neuen Einheit der Juristen. Das Ende des neunzehnten Jahrhunderts sieht auch ein neues Wachstum der Studentenzahlen in den juristischen Fakultäten (mehr als 6.000 in 1889, mehr als 7.000 in 1895, mehr als 10.000 in 1901). Mit dem von den deut-schen Rechtprofessoren errungenen hohen Prestige ist das womöglich der Triumph des Juristenstands und seines Rechts, von dem Savigny geträumt hatte?  
Dennoch hatte die Ausarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuches zugleich die aufsteigende Macht der Richter, den abnehmenden Einfluss der Profes-soren und die Unbeliebtheit der Juristen in einem Teil der Gesellschaft ge¬zeigt. „Keine Wissenschaft ist so wenig populär wie die unsere", schreibt E.I. Bekker 1885 ). In den Jahren nach 1880 hat sich die soziale und wirt-schaftliche Politik von Bismarck von den Wünschen der liberalen und natio-nalen Juristen  
entfernt. Der Aufstieg des Gewerkschaftswesens entgeht der Kontrolle der Juristen. Während nur einige Juristen innerhalb des Vereins für Sozialpolitik (1874) und der Freisinnigen Vereinigung tätig sind, entwickeln sich die linken politischen Bewegungen weit außerhalb des Juristenstandes, der die avantgardistische Rolle aus dem Vormärz verloren hat. Die Sympto¬me dieser „Fin de siecle"-Krise sind zahlreich: so die Konfrontationen unter Rechtsanwälten bezüglich der gleichzeitigen Zulassung ), die Angriffe ge¬gen die in der Repression der Sozialisten und in den Sittenskandalen (z. B. der Eulenburg-Affäre) tätigen Richter, die professoralen Debatten zur Freirechts-bewegung. Die juristischen Berufe sind mehr getrennt, sie sind in eigenen Vereinen (dem DAV, dem Deutschen Richterbund seit 1909) organisiert und im Inneren gespalten. In dieser Hinsicht ist das sozialpolitische Studium der Freirechtsbewegung erhellend. Auf den ersten Blick kann man an einen Streit einer jungen Generation denken, darunter viele jüdische und sozial-demokratische Juristen. War der Aufruf von Gnaeus Flavius, d. h. H.U. Kan-torowicz, von 1906 ) ein Zeichen eines Aufstandes der plebejischen Juristen gegen die Rechtshonoratioren? Gegenüber dieser einer Minderheit angehö-renden und heterogenen Bewegung ) muss man auf eine simplifizierende Erklärung aus einem sozialen Determinismus verzichten. Dagegen kann man in diesen Brüchen innerhalb der juristischen Berufe eine komplexe Konfi-guration erkennen, die von der Idee der Einheit des Juristenstandes vor dem Ersten Weltkrieg ein gutes Stück entfernt war.  
Der Weltkonflikt verursachte, in Deutschland wie in Frankreich, eine Mo-bilisierung der Juristen für die Verteidigung des Vaterlandes. Zu Kriegs¬beginn hat sich der vorhandene Nationalismus durch die Proteste der Ver¬bündeten gegen die Plünderung Leuvens verschärft. Die Erklärung von Hochschullehrern des Deutschen Reiches vom 16. Oktober 1914 wurde von 200 Rechtprofessoren unterschrieben, unter ihnen Radbruch, Kantorowicz, R. Thoma oder Koschaker. Aber je mehr man in den Krieg vorrückte, desto mehr differierten die Haltungen der Juristen: vom Ultranationalismus der Vaterlandspartei bis zum Pazifismus gewisser linker Juristen.  
Wenn ich für die Periode der Zwischenkriegszeit von einer ^verlorenen Generation' gesprochen habe, geschah das nicht, um zu sagen, die Juristen seien einfach weitergezogen durch die Konvulsionen der Republik von Wei-mar bis zum Nazismus, ohne zu reagieren ). Im Gegenteil unterstütze ich die Idee, dass Gruppen von Juristen immer mehr gemeinsame Haltungen in den politischen Fragen gehabt haben. Das juristische Feld wurde in der Tat während dieser Periode merklich politisiert. Zunächst war eine nicht un-erhebliche Anzahl von Juristen in die Nationalversammlung von 1919 mit 69 Abgeordneten gewählt worden. Während der ganzen Republikzeit waren zahlreiche Minister (Cuno, Marx, Schiffer, Radbruch) und Parlamentarier (von der extremen Linken bis zur extremen Rechten) Juristen. Der Richter-bund, der Verein der Mitglieder des Reichsgerichts ) und der Republikani-sche Richterbund waren Vereine mit politischem Charakter innerhalb der Justiz ). Die Verhandlungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrecht-lehrer oder des Deutschen Anwaltvereins nahmen in den 1920er Jahren oft einen politischen Weg. Am Anfang der 1930er Jahre hatte die Mehrheit der Juristen wahrscheinlich eine politische Mitgliedschaft. Die Koalition von Weimar sammelte zwar keine breite Unterstützung mehr, aber bis 1933 stellten die nazistischen Juristen eine ganz kleine Minderheit dar. Die Ju¬risten waren auch nicht darauf vorbereitet, Hitler zu unterstützen: Sie waren in ihrer Wahl ab Januar 1933 frei. Und ihre erste Wahl bestand darin, oh¬ne Proteste die ,Reinigung' von fast 20 % des Berufes anzunehmen (5.000 Fachleute aus einer Gesamtzahl von weniger als 30.000) ). Der Antisemi¬tismus, durch die gewichtige Anwesenheit von Juden unter den Studenten der juristischen Fakultäten, den Rechtsanwälten und den Professoren auf¬gefrischt, ließ den Juristenstand zersplittern. Das Zugehörigkeitsgefühl zu einem Stand bedeutete wenig angesichts der antisemitischen Feindseligkeit, die mit Karrierismus vermischt war, wie er sich bei den arischen Juristen durchsetzte. Sicher waren die Juristen mehr oder weniger gezwungen, dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen bzw. dann dem Rechts- wahrerbund beizutreten, aber sie hatten die Wahl, an der Akademie für Deutsches Recht teilzunehmen, mitzumachen oder nicht, in die NS-Partei einzutreten oder nicht, und vor allem  
waren sie frei, die nazistischen Dok¬trinen durch eigene Texte zu stützen oder nicht ). Das Meinungsspektrum der deutschen Juristen ist ausgedehnt während der nationalsozialistischen Periode, aber dieses Spektrum ist nicht sehr breit, wenn man die Unterstüt¬zung der großen Mehrheit der Juristen für das Hitler-Regime betrachtet. Wie es schon während des ersten Weltkrieges 1914-1918 geschehen war, er¬schütterte der Krieg diese äußere Einheit. Als kleine Gruppen von Juristen an der SS, an den Sondergerichten und am Holocaust teilnahmen ), taten die Meisten an der Front oder dahinter nur ihre Pflicht. Eine solche Konfi¬guration, die man sich außerhalb Deutschlands nicht hat vorstellen können, zeigt, wie weit sich gemeinsame Haltungen an doch sehr unterschiedlichen Ideologien orientieren können, indem alle an die Idee eines Juristenstandes appellieren.  
Zur Beantwortung der Frage nach einem Juristenstand ab 1945 ist es nicht gleichgültig, sich erneut an die Benutzung des Wortbestandes zu halten. 1946 kam Gustav Radbruch zu folgendem bekannten Urteil über die Haltung des Juristenstands im NS- Regime: „Der Positivismus hat in Tat mit seiner Überzeugung ,Gesetz ist Gesetz' den deutschen Juristen- stand wehrlos gemacht gegen Gesetze willkürlichen und verbrecherischen Inhalts" ). Wörtlich genommen, hat dieser Satz etwas Absurdes. Hätten die jüdischen und sozialdemokratischen Juristen ohne Positivismus mehr Mittel gehabt, sich zu schützen? Radbruch lässt uns lieber glauben, die Ju¬risten seien gleichgültige Opfer einer Verbindung von Faktoren gewesen, unter denen der Positivismus eine besondere Verantwortung gehabt habe. 1947 schrieb der Herausgeber der Deutschen Rechts-Zeitschrift und badi¬sche Generalstaatsanwalt Karl Siegfried Bader über den Prozess gegen na-tionalsozialistische Ärzte: „Im Bestreben,  
,Menschenverachtung' überall, wo sie sich zeigt, von Grund auf auszuschließen, müssen Ärzteschaft und Juristenstand Zusammenarbeiten" ). Beide Juristen - Radbruch wie Bader - waren Gegner des Nazismus. Bei der Verwendung des Ausdrucks „Juris¬tenstand" denken sie offenbar an gemeinsame Haltungen der Gesamtheit der Juristen. Radbruch erinnert lieber an die Konstruktion eines Juristenstands so, wie er früher existierte. Bader denkt eher an eine neue Gründung für den Juristenstand ). In Westdeutschland, das 1949 die Republik von Bonn werden wird, sind die beiden Phänomene in der Nachkriegsgeneration ver-bunden. Nach einer Übergangsperiode unter der Kontrolle der Besatzungs-behörden wurden die Juristenberufe fast ebenso wie vor 1933 etabliert: Die juristischen Fakultäten und die Rechtsprofessoren bewahrten denselben Status; die Rechtsanwälte waren kaum innovativer mit der Bundesrechts-anwaltsordnung 1949. Die Richter erhielten das Deutsche Richtergesetz von 1961, das auch traditionell gestaltet war. Die große Justizreform kam nicht zustande. Kontinuität besteht auch bezüglich der Ausbildung (mit dem Wei-terbestehen des Referendariats), der Abgrenzung der Berufe und sogar ihrer Bestände: 18.000 Studenten, um 10.000 Richter, etwas weniger als 20.000 Rechtsanwälte. Für das viel kleinere Territorium entsprechen die Zahlen an-fangs der 1960er Jahre denjenigen der frühen 1930er Jahre. Dieselbe Kon-tinuität zeigt sich unter den Fachleuten. Wegen des relativen Misserfolgs der Entnazifizierung hat eine große Mehrheit der noch unter Hitler tätigen Richter und Rechtsanwälte ihre Funktionen nach 1945 in Westdeutschland fortsetzen können.  
Es gibt, dennoch, Umstände, die tiefgreifende Änderungen bewirkt haben. Die Trennung zwischen der BDR und DDR hat das Zugehörigkeitsgefühl im westdeutschen Juristenstand verstärkt, während im Osten ein Prozess der Entprofessionalisierung durchgesetzt wurde ). In dem Juristenstand der 1950er Jahre gab es sicherlich viele, die die NS-Zeit vergessen und vor al¬lem wieder arbeiten wollten. Aber es gab auch kleine Gruppen engagierter Reform-Juristen, z. B. die Minister der neuen Länder, die an der Redaktion des Grundgesetzes mitwirkten, und die ersten Mitglieder des neuen Bun-desverfassungsgerichts. Eine klare Westbindung, gute Kontakte mit den  
amerikanischen und zurückgekehrten Juristen und das Engagement für die Grundrechte im Grundgesetz charakterisieren diese Gruppen. Sie haben mit dem traditionellen Konservatismus der Juristen gebrochen. Eine neue Ge-neration, die keine Funktionen unter dem Nazismus ausgeübt hatte, wurde erzogen und war von diesen reformerischen Gruppen beeindruckt. Diese Juristen akzeptierten leichter, dass die Prozesse und die Erforschung gegen die kriminellen Nazis begannen. Aber die soziologisch und politisch größte Zahl der Juristen blieb konservativ. Sie missbilligten die Protestbewegungen von 1968 und stützten nicht alle ab 1969 die Regierung von Willy Brandt. In sieben Ländern betrieben die wenig beliebten Reformprofessoren die sog. einstufige Reformausbildung (1971-1984)60). Die Rechtsanwälte, die in den Wahlen zu 50 % für die CDU und zu 25 % für die FDP stimmten, waren über-raschenderweise bei der Konstitution einer Gruppe linker Verteidiger (die Mitglieder des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins) ver- treten ). Einige Richter nahmen sogar an Antiatom-Veranstaltungen teil und bildeten die Neue Richtervereinigung. Für die nach 1945 unter der Republik von Bonn zur Welt gekommene Generation hat sich der Juristenstand nicht in antagonistische Gruppen geteilt. Er hat sich im Maß des Wachstums seiner Bestände lieber differenziert: 85.000 Studenten, 54.000 Rechtsanwälte, mehr als 10.000 Richter. Diese Zahlen für das Ende der 1980er Jahre bedeuten eine erheblich größere Vielfalt der beruflichen Haltungen und des sozialpoliti¬schen Verhaltens. Deshalb habe ich als die Wende-Generation diejenige be¬zeichnet, die die Veränderungen seit Ende der 1980er Jahre bis zum Anfang des 21. Jahrhunderts erlebt hat.  
Die Wiedervereinigung hat eine sehr selektive Integration der wenigen Juristen der ehemaligen DDR (um 3 000) verursacht. Sehr klar war das west- deutsche Modell eines an die Grundrechte und die soziale Marktwirtschaft gebundenen Juristenstands den ehemaligen Juristen der DDR vorgegeben. Aber dieses Modell selbst hat tiefe Umwandlungen unmittelbar nach der Wiedervereinigung erlebt: die Neuordnung von 1994 über die Rechtsanwäl- te ), die Abschaffung der Lokalisierung der Anwälte 2007 und die Reform der Rechtsstudien 2002 mit der säkularen Einführung eines Universitäts¬teils von ca. 30 % Relevanz im ersten Examen. In mehreren Punkten handelt es sich um einen Bruch mit den traditionellen, vom preußischen Staatsprü-fungsmodell des 19. Jahrhunderts ererbten Regeln. Wenn sich in der Zukunft die Anzahl der  
Studierenden der juristischen Fakultäten, die kein Staatsexa¬men ablegen, weiter erhöht, wird der Juristenstand sich nicht mehr aus dem Referendariat bestimmen können ). Man wird dann vielleicht den Ausdruck „Stand" aufgeben müssen, um klar zu sagen, dass der Zustand von Juristen, in Deutschland wie in anderen Ländern, auf relationale und nicht auf be-rufsbezogene Weise bestimmt ist. Innerhalb des juristischen Feldes werden die Fachleute als Juristen betrachtet, die andere als Juristen ansehen. Diese gegenseitige Anerkennung verträgt sich ohne Weiteres mit einer starken Ri-valität unter den Juristen.  
Die gegenwärtige Gestalt des deutschen juristischen Feldes scheint mir charakterisiert zu sein durch eine numerische Vorherrschaft der 163.000 Rechtsanwälte, eine starke rechtschöpferische Macht der 25.000 Richter (und Staatsanwälte) und einen abnehmenden Einfluss der circa 1.000 Rechtpro- fessoren ). Ist das ein Abschied von Savigny? Wahrscheinlich ist es das für die Herrschaft der Rechtwissenschaft und die Homogenität der juristischen Berufsgruppen, aber nicht für die spezifische Besonderheit der Bildung der deutschen Juristen.

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