9. Kapitel Vom Gemeingut Jedes Glied des Gemeinwesens übergibt sich demselben in dem  Augenblicke seines Entstehens, so wie es sich gerade vorfindet, sich und  alle seine Kräfte, von denen die Güter, die es besitzt, einen Teil bilden. Dadurch, daß der Besitz hierbei in andere Hände übergeht, ändert er zwar  nicht seine Natur und wird nicht Eigentum des Staatsoberhauptes; da jedoch  die Kräfte des Gemeinwesens weit größer sind als die jedes einzelnen, so ist  der Staatsbesitz in der Tat auch fester und gesicherter, ohne dadurch,  wenigstens den Fremden gegenüber, rechtmäßiger zu sein; denn in bezug  auf seine Glieder ist der Staat durch den Gesellschaftsvertrag, der im Staate  als Grundlage aller Rechte dient, Herr über alle ihre Güter; was aber die  übrigen Mächte anlangt, so ist er es ihnen gegenüber nur durch das ihm von  den einzelnen übertragene Recht des ersten Besitzergreifers.  Obgleich das Recht des ersten Besitzergreifers berechtigter ist als das  Recht des Stärkeren, so wird es doch erst nach Einführung des  Eigentumsrechtes ein wirkliches Recht. Von Natur hat jeder Mensch ein  Recht auf alles, was er notwendig braucht; aber gerade der Vertrag, der ihn  zum Eigentümer irgendeines Gutes macht, schließt ihn von allem übrigen  aus. Nach Festsetzung seines Anteils muß er sich auf ihn beschränken und  hat kein Anrecht mehr auf das Gemeingut. Deshalb ist das im  Naturzustande so schwache Recht des ersten Besitzergreifers jedem  Staatsbürger so achtungswert. Man achtet in diesem Rechte nicht sowohl  das Eigentum eines anderen als das, was einem selbst nicht gehört. Um das Recht des ersten Besitzergreifers auf irgendein Stück Land zu  begründen, bedarf es im allgemeinen folgender Bedingungen: erstens, daß  dieses Stück Land noch von niemandem bewohnt werde; zweitens, daß man  davon nur soviel in Anspruch nehme, wie man zum Unterhalte nötig hat;  drittens endlich, daß man davon nicht durch eine leere Förmlichkeit Besitz  ergreife, sondern durch Arbeit und Anbau, das einzige Zeichen des  Eigentums, das in Ermangelung gesetzlicher Rechtsansprüche von anderen  geachtet werden muß. Gibt man dem Rechte des ersten Besitzergreifers nicht in der Tat dadurch  die weiteste Ausdehnung, daß man es mit dem Bedürfnis und der Arbeit vereinigt? Kann man dieses Recht nicht einschränken? Soll es schon  genügen, den Fuß auf ein gemeinschaftliches Stück Land zu setzen, um sich  sofort für den Herrn desselben auszugeben? Soll die Stärke, die anderen  Menschen einen Augenblick lang davon zu verjagen, schon genügen, um  ihnen das Recht der Rückkehr zu nehmen? Wie kann sich ein Mensch oder ein Volk anders als durch eine widerrechtliche Besitzergreifung eines  unermeßlichen Landstriches bemächtigen und es dem ganzen  Menschengeschlechte entziehen, da er den übrigen Menschen den Raum  und die Nahrungsmittel raubt, die die Natur ihnen gemeinschaftlich gibt? Als Nunnez Balbao im Namen der Krone von Castilien die Südsee und  ganz Südamerika vom Ufer aus in Besitz nahm, war dies schon  ausreichend, um allen seinen Bewohnern ihr Eigentumsrecht auf das Land  zu entreißen und alle Fürsten der Welt davon auszuschließen? Bei solcher  Sachlage vervielfältigen sich diese Förmlichkeiten höchst nutzloserweise,  und der katholische König brauchte nur mit einem Male von dem ganzen  Weltall Besitz zu ergreifen, sobald er nur hinterher von seinem Reiche alles  ausschlösse, was schon vorher von anderen Fürsten in Besitz genommen  war. Es ist leicht begreiflich, wie die vereinigten und aneinandergrenzenden  Ländereien der einzelnen Staatsgebiet werden, und wie das Recht der  Oberherrlichkeit, indem es sich auf das von den Untertanen besetzte Gebiet  ausdehnt, zugleich dinglich und persönlich wird, was die Besitzer in eine  größere Abhängigkeit versetzt und ihre Kräfte selbst zu Bürgen ihrer Treue  macht. Hierin liegt ein Vorteil, für den die Monarchen in früheren Zeiten  kein Verständnis gehabt zu haben scheinen. Sie nannten sich nur Könige der  Perser, der Skythen, der Mazedonier und schienen sich deshalb weit mehr  für Oberhäupter der Menschen als für Herren des Landes zu halten.  Heutigentags nennen sie sich viel geschickter Könige von Frankreich, von  Spanien, von England usw., und indem sie auf solche Weise das Land in  Besitz nehmen, haben sie auch die vollkommene Sicherheit, die Bewohner  in Besitz zu behalten. Das Sonderbare bei dieser Veräußerung liegt darin, daß das  Gemeinwesen durch Übernahme der Güter der einzelnen diese nicht etwa  ihrer Besitzungen beraubt, sondern ihnen gerade erst den rechtmäßigen  Besitz dieser Güter in Wahrheit sichert, die Usurpation in ein wahres Recht  und den Genuß in Eigentum verwandelt. Da die Besitzer jetzt als Verwahrer  des Staatsgutes betrachtet, ihre Rechte von allen Gliedern des Staates geachtet und durch seine ganze Macht dem Fremden gegenüber behauptet  werden: so haben sie durch eine Abtretung, die dem Gemeinwesen und in  einem noch weit höheren Grade ihnen selbst vorteilhaft ist, alles, was sie  hingaben, gleichsam wiedergenommen, ein Paradoxon, das sich durch die  Unterscheidung der Rechte, die das Staatsoberhaupt und der Eigentümer  auf das gleiche Grundstück haben, wie man später sehen wird, leicht  erklärt.  Möglich ist auch, daß sich die Menschen zu vereinigen beginnen, ehe sie  etwas besitzen, und dann, wenn sie sich später eines für alle ausreichenden  Gebietes bemächtigen, es gemeinschaftlich benutzen oder unter sich teilen,  sei es zu gleichen Teilen oder nach bestimmten, vom Staatsoberhaupte  festgesetzten Verhältnissen. Auf welche Weise sich jedoch die Erwerbung  vollziehen möge, stets ist das Recht, welches jeder einzelne auf sein  besonderes Grundstück besitzt, dem Rechte, das dem Gemeinwesen auf alle  zusteht, untergeordnet, sonst würde es der gesellschaftlichen Vereinigung an  Festigkeit und der oberherrlichen Wirksamkeit an wahrer Kraft fehlen. Ich schließe dieses Kapitel und dieses Buch mit einer Bemerkung, die  jedem gesellschaftlichen Plane als Grundlage dienen muß: der  Grundvertrag hebt nicht etwa die natürliche Gleichheit auf, sondern setzt im  Gegenteil an die Stelle der physischen Ungleichheit, die die Natur unter den  Menschen hätte hervorrufen können, eine sittliche und gesetzliche  Gleichheit, so daß die Menschen, wenn sie auch an körperlicher und  geistiger Kraft ungleich sein können, durch Übereinkunft und Recht alle  gleich werden [Fußnote: Unter schlechten Regierungen ist diese Gleichheit  nur scheinbar und trügerisch; sie dient nur dazu, den Armen in seinem  Elend und den Reichen in seinem widerrechtlich erlangten Besitz zu  erhalten. In Wahrheit sind die Gesetze immer nur für diejenigen wohltätig,  die etwas besitzen, und den Besitzlosen schädlich, woraus folgt, daß den  Menschen der gesellschaftliche Zustand nur solange vorteilhaft ist, als jeder  etwas und keiner zuviel hat.]