7. Kapitel Vom Staatsoberhaupt Aus jener Formel erkennt man, daß der Gesellschaftsvertrag eine  gegenseitige Verpflichtung zwischen dem Gemeinwesen und den einzelnen  in sich schließt, und daß sich jeder einzelne, da er gleichsam mit sich selbst  einen Vertrag abschließt, doppelt verpflichtet sieht, und zwar als Glied des  Staatsoberhauptes gegen die einzelnen und als Glied des Staates gegen das  Staatsoberhaupt. Hier darf man jedoch den Grundsatz des bürgerlichen  Rechtes, daß niemand an gegen sich selbst eingegangene Verpflichtungen  gebunden sei, nicht in Anwendung bringen, denn es ist ein großer  Unterschied zwischen einer Verpflichtung gegen sich selbst und einer  Verpflichtung gegen ein Ganzes, von dem man einen Teil bildet.  Man muß ferner beachten, daß der öffentliche Beschluß, der allen  Untertanen Verpflichtungen gegen das Staatsoberhaupt aufzulegen vermag,  und zwar infolge des doppelten Verhältnisses, unter welchem jeder von  ihnen betrachtet werden muß, aus entgegengesetztem Grunde das  Staatsoberhaupt nicht gegen sich selbst verpflichten kann, und daß es  folglich gegen die Natur des Staatskörpers ist, wenn sich das  Staatsoberhaupt ein Gesetz auferlegt, das es nicht brechen kann. Da es sich  immer nur in einem und demselben Verhältnisse betrachten kann, so  befindet es sich dann in dem Falle eines Privatmannes, der mit sich selber  einen Vertrag abschließt; hieraus geht klar hervor, daß es für den  Volkskörper keinerlei Art eines bindenden Grundgesetzes gibt noch geben  kann; nicht einmal der Gesellschaftsvertrag reicht dazu aus. Das soll jedoch  nicht heißen, daß sich dieser Körper nicht in allen Stücken, durch die jener  Vertrag nicht verletzt wird, gegen einen andern verbindlich machen könne;  denn dem Fremden gegenüber wird er wieder ein einfaches, einzelnes  Wesen. Da aber der Staatskörper oder das Staatsoberhaupt sein Dasein nur aus  der Heiligkeit des Vertrages schöpft, kann es sich gegen einen andern nie  selbst zu etwas verpflichten, was eine Zuwiderhandlung gegen diesen  Urvertrag hervorbringen würde, wie etwa zur Veräußerung eines Teils  seiner selbst oder zur Unterwerfung unter ein anderes Oberhaupt. Die Verletzung des Vertrages, durch den es sein Dasein erhält, würde seine  Selbstvernichtung sein, und ein Nichts kann nichts schaffen.  Sobald die Menge auf solche Weise zu einem Körper vereinigt ist, kann  man keines seiner Glieder verletzen, ohne den Körper anzugreifen, und  noch weniger den Körper verletzen, ohne daß die Glieder darunter leiden.  So verbinden Pflicht und Interesse beide vertragschließenden Teile in  gleicher Weise, sich gegenseitig Beistand zu leisten, und in dieser doppelten  Beziehung müssen die nämlichen Menschen darauf bedacht sein, alle  daraus hervorgehenden Vorteile zu vereinigen. Das Staatsoberhaupt nun, das nur aus den einzelnen, aus denen es  besteht, gebildet wird, hat und kann kein dem ihrigen zuwiderlaufendes  Interesse haben; folglich bedarf die oberherrliche Macht den Untertanen  gegenüber keiner Bürgschaft, da ja der Körper unmöglich den Willen haben  könnte, allen seinen Gliedern zu schaden; und wir werden später sehen, daß  er einem einzelnen nicht schaden kann. Schon durch sein bloßes Dasein ist  das Staatsoberhaupt stets, was es sein soll.  Anders jedoch ist die Stellung der Untertanen dem Staatsoberhaupte  gegenüber, das trotz des gemeinschaftlichen Interesses keine Bürgschaft für  ihre Verpflichtungen besitzen würde, wenn es nicht Mittel fände, sich ihrer  Treue zu versichern.  In der Tat kann jeder einzelne als Mensch einen besonderen Willen  haben, der dem allgemeinen Willen, den er als Staatsbürger hat,  zuwiderläuft oder mit dem er doch nicht überall in Einklang steht. Sein  besonderes Interesse kann ganz andere Anforderungen an ihn stellen als das  gemeinsame Interesse; sein selbständiges und von Natur unabhängiges  Dasein kann ihm das, was er dem Gemeinwesen schuldig ist, als eine  freiwillige Beisteuer erscheinen lassen, deren Verlust den anderen einen  geringeren Schaden bereiten würde, als ihm die Last der Abtragung  verursacht. Das Individuum würde die moralische Person, die den Staat  ausmacht, nur als eine Idee auffassen können, weil sie eben kein Mensch  ist, und die Rechte des Staatsbürgers genießen, ohne die Pflichten des  Untertans erfüllen zu wollen, eine Ungerechtigkeit, deren Umsichgreifen  den Untergang des Staatskörpers herbeiführen würde.  Damit demnach der Gesellschaftsvertrag keine leere Form sei, enthält er stillschweigend folgende Verpflichtung, die allein den übrigen Kraft  gewähren kann; sie besteht darin, daß jeder, der dem allgemeinen Willen  den Gehorsam verweigert, von dem ganzen Körper dazu gezwungen werden soll; das hat keine andere Bedeutung, als daß man ihn zwingen  werde, frei zu sein. Denn die persönliche Freiheit ist die Bedingung, die  jedem Bürger dadurch, daß sie ihn dem Vaterlande einverleibt, Schutz  gegen jede persönliche Abhängigkeit verleiht, eine Bedingung, die die  Stärke und Beweglichkeit der Staatsmaschine ausmacht und den  bürgerlichen Verpflichtungen, die ohne sie sinnlos, tyrannisch und den  ausgedehntesten Mißbräuchen ausgesetzt wären, Rechtmäßigkeit gibt.