6. Kapitel Der Gesellschaftsvertrag Ich nehme an, daß sich die Menschen bis zu der Stufe  emporgeschwungen haben, wo die Hindernisse, die ihrer Erhaltung in dem  Naturzustand schädlich sind, durch ihren Widerstand die Oberhand über die  Kräfte gewinnen, die jeder einzelne aufbieten muß, um sich in diesem  Zustand zu behaupten. Dann kann dieser ursprüngliche Zustand nicht länger  fortbestehen, und das menschliche Geschlecht müßte zugrunde gehen, wenn  es die Art seines Daseins nicht änderte.  Da nun die Menschen unfähig sind, neue Kräfte hervorzubringen,  sondern lediglich die einmal vorhandenen zu vereinigen und zu lenken  vermögen, so haben sie zu ihrer Erhaltung kein anderes Mittel, als durch  Vereinigung eine Summe von Kräften zu bilden, die den Widerstand  überwinden kann, und alle diese Kräfte durch eine einzige Triebkraft in  Bewegung zu setzen und sie in Einklang wirken zu lassen.  Eine solche Summe von Kräften kann nur durch das Zusammenwirken  mehrerer entstehen. Da jedoch die Stärke und die Freiheit jedes Menschen  die Hauptwerkzeuge seiner Erhaltung sind, wie kann er sie hergeben, ohne  sich Schaden zu tun und die Sorgfalt zu versäumen, die er sich schuldig ist?  Diese Schwierigkeit läßt sich, wenn man sie auf den Gegenstand meiner  Betrachtung anwendet, in die Worte zusammenfassen: »Wie findet man eine Gesellschaftsform, die mit der ganzen  gemeinsamen  Kraft  die  Person  und  das  Vermögen  jedes  Gesellschaftsgliedes verteidigt und schützt und kraft dessen jeder einzelne,  obgleich er sich mit allen vereint, gleichwohl nur sich selbst gehorcht und  so frei bleibt wie vorher?« Dies ist die Hauptfrage, deren Lösung der  Gesellschaftsvertrag gibt.  Die Klauseln dieses Vertrages sind durch die Natur der Verhandlung so  bestimmt, daß die geringste Abänderung sie nichtig und wirkungslos  machen müßte. Die Folge davon ist, daß sie, wenn sie auch vielleicht nie  ausdrücklich ausgesprochen wären, doch überall gleich, überall  stillschweigend angenommen und anerkannt sind, bis nach Verletzung des  Gesellschaftsvertrages jeder in seine ursprünglichen Rechte zurücktritt und seine natürliche Freiheit zurückerhält, während er zugleich die auf Übereinkommen beruhende Freiheit, für die er auf jene verzichtete, verliert. Alle diese Klauseln lassen sich, wenn man sie richtig auffaßt, auf eine  einzige zurückführen, nämlich auf das gänzliche Aufgehen jedes  Gesellschaftsgliedes mit allen seinen Rechten in der Gesamtheit, denn  indem sich jeder ganz hingibt, so ist das Verhältnis zunächst für alle gleich,  und weil das Verhältnis für alle gleich ist, so hat niemand ein Interesse  daran, es den anderen drückend zu machen.  Da ferner dieses Aufgehen ohne allen Vorbehalt geschieht, so ist die  Verbindung so vollkommen, wie sie nur sein kann, und kein  Gesellschaftsgenosse hat irgend etwas Weiteres zu beanspruchen, denn  wenn den einzelnen irgendwelche Rechte blieben, so würde in  Ermangelung eines gemeinsamen Oberherrn, der zwischen ihnen und dem  Gemeinwesen entscheiden könnte, jeder, der in irgendeinem Punkte sein  eigener Richter ist, auch bald verlangen, es in allen zu sein; der  Naturzustand würde fortdauern, und die gesellschaftliche Vereinigung  tyrannisierend oder zwecklos sein. Während sich endlich jeder allen übergibt, übergibt er sich damit  niemandem, und da man über jeden Gesellschaftsgenossen das nämliche  Recht erwirbt, das man ihm über sich gewährt, so gewinnt man für alles,  was man verliert, Ersatz und mehr Kraft, das zu bewahren, was man hat.  Scheidet man also vom Gesellschaftsvertrage alles aus, was nicht zu  seinem Wesen gehört, so wird man sich überzeugen, daß er sich in folgende  Worte zusammenfassen läßt: »Jeder von uns stellt gemeinschaftlich seine  Person und seine ganze Kraft unter die oberste Leitung des allgemeinen  Willens, und wir nehmen jedes Mitglied als untrennbaren Teil des Ganzen  auf.« An die Stelle der einzelnen Person jedes Vertragsschließenden setzt  solcher Gesellschaftsvertrag sofort einen geistigen Gesamtkörper, dessen  Mitglieder aus sämtlichen Stimmabgebenden bestehen, und der durch  ebendiesen Akt seine Einheit, sein gemeinsames Ich, sein Leben und seinen  Willen erhält. Diese öffentliche Person, die sich auf solche Weise aus der  Vereinigung aller übrigen bildet, wurde ehemals Stadt [Fußnote: Der wahre Sinn dieses Wortes hat sich in der Neuzeit fast ganz verwischt. Die Stadt im  ursprünglichen Sinn ist in Wirklichkeit ein Stadtstaat und nicht eine  umwallte Ansammlung von Häusern. Das ist eine nur allzu häufige  Verwechslung. Die Häuser bilden die Stadt, aber die Bürger den Stadtstaat im griechischen Sinne. Dieser Irrtum kam seinerzeit den Karthagern teuer  zu stehen. Soviel ich weiß, hat man die Untertanen eines Fürsten niemals  cives genannt. Diese Bezeichnung führten in alter Zeit weder die  Mazedonier, noch jetzt die Engländer, die doch von allen Völkern der  Freiheit am nächsten sind. Allein die Franzosen nennen sich vertraulich  Staatsbürger, citoyens, weil sie keine richtige Vorstellung von der  Bedeutung dieses Wortes haben, wie man ihren Wörterbüchern entnehmen  kann; sonst würden sie mit dem Gebrauch dieser Bezeichnung ein  Majestätsverbrechen begehen. Das Wort hat bei ihnen moralische, aber  nicht staatsrechtliche Bedeutung. Auch Bodin hat mit der Verwechslung der  Wörter Staatsbürger (citoyen) und Bürger (bourgeois) Fehler gemacht. Nur  d'Alembert hat sich nicht irreführen lassen und unterscheidet in seinem  Artikel »Genf« vortrefflich die vier Stände – fünf sogar, wenn man die  Fremden hinzurechnet –, die unsere Stadt bewohnen, und von denen nur  zwei die Republik ausmachen. Kein anderer französischer Schriftsteller hat  meines Wissens den wahren Sinn des Wortes Staatsbürger verstanden.] genannt und heißt jetzt Republik oder Staatskörper. Im passiven Zustand  wird er von seinen Mitgliedern Staat, im aktiven Zustand Oberhaupt, im  Vergleich  mit  anderen  seiner  Art,  Macht  genannt. Die  Gesellschaftsgenossen führen als Gesamtheit den Namen Volk und nennen  sich einzeln als Teilhaber der höchsten Gewalt Staatsbürger und im  Hinblick auf den Gehorsam, den sie den Staatsgesetzen schuldig sind,  Untertanen. Aber diese Ausdrücke gehen oft ineinander über und werden  miteinander verwechselt; es genügt, sie unterscheiden zu können, wenn sie  in ihrer eigentlichen Bedeutung gebraucht werden.