5. Kapitel Die Abstammung aller Verträge aus einem Urvertrage Wenn ich auch alles, was ich bisher widerlegt, zugestände, so würden  doch die Verteidiger des Despotismus dadurch noch nicht weitergelangt  sein. Es wird stets ein großer Unterschied zwischen der Unterjochung einer  Menge und der Regierung einer Gesellschaft stattfinden. In wie großer  Anzahl auch zerstreute Menschen nach und nach von einem einzelnen  unterjocht werden, so sehe ich dabei doch nur einen Herrn und Sklaven; ich  erblicke darin kein Volk und sein Oberhaupt; es ist, wenn man will, eine  Zusammenhäufung, aber keine Gesellschaft; es gibt da weder ein  Gemeinwohl noch einen Staatskörper. Dieser Mensch ist, wenn er auch die  halbe Welt unterjocht hätte, immer nur ein Privatmann, und sein Interesse,  sobald es von dem der übrigen losgelöst ist, immer nur ein Privatinteresse.  Nach seinem Tode bleibt sein Reich zerstückt und ohne Verbindung zurück,  wie eine Eiche, wenn sie vom Feuer verzehrt ist, sich auflöst und in einen  Aschenhaufen zerfällt.  Ein Volk, sagt Grotius, kann sich an einen König verschenken. Nach ihm  ist also ein Volk schon ein Volk, bevor es sich an einen König verschenkt.  Diese Verschenkung selbst ist ein bürgerlicher Akt, der eine öffentliche  Beratung voraussetzt. Deshalb würde es vor der Untersuchung des Aktes,  durch den ein Volk einen König wählt, angemessen sein, den Akt zu prüfen,  durch den ein Volk eben ein Volk ist, denn da dieser Akt dem andern  notwendigerweise vorausgehen muß, so ist er auch die eigentliche  Grundlage der Gesellschaft. In der Tat, gäbe es keine voraufgehende Übereinkunft, was würde dann,  sobald die Wahl nicht einstimmig ausfiele? Sollte etwa für die Minorität die  Verpflichtung erwachsen, sich der Wahl der Majorität zu unterwerfen? Und  woher besäßen hundert, die sich einen Herrn wünschen, das Recht, für zehn, die sich keinen wünschen, mitzustimmen? Das Gesetz der  Stimmenmehrheit ist selbst eine Sache des Übereinkommens und setzt  wenigstens eine einmalige Einstimmigkeit voraus.